RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum04.05.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/39/3156-3 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Doris Mair über die Beschwerde des Herrn Dr. B B, Adresse, und der Frau C C, Adresse, beide vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 12.11.2015, Zahl ****, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, dies mit der Maßgabe, dass
- Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, dies mit der Maßgabe, dass die Baubewilligung gemäß den mit dem Genehmigungsvermerk des Bürgermeisters der Gemeinde Z versehenen Plänen, in der Abänderung des mit dem Genehmigungsvermerk des Landesverwaltungsgerichts Tirols versehenen Plans (Ergänzungsplan, M & M Architektur, Alpin Chalets S, Gelände im Abstandsbereich, Schnitt 4, Plan-Nr. 3_D, M 1:100, vom 21.04.2016/DK) erteilt wird.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25aVwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, römisch fünf w, G, G, eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Eingabe vom 02.06.2015 suchte die A GmbH, Adresse, um Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für den Neubau von drei Wohnhäusern mit einer gemeinsamen Tiefgarage auf Gst 02/1, KG ***, unter Anschluss von Planunterlagen an. In der am 29.06.2014 durchgeführten mündlichen Verhandlung monierten Herr Dr. B B und Frau C C (im Folgenden: Beschwerdeführer), dass die vorgesehenen Aufschüttungen entlang der Grundgrenze eine Höhe von bis zu 3 m aufwiesen, jedoch nicht ersichtlich wäre, auf welche Weise diese Geländeaufschüttungen erfolgen würden. Es seien negative Auswirkungen durch Abrutschen von Erdreich und Hangwasser zu befürchten. Die Aufschüttungen dienten offensichtlich dazu, die Baudichte von 1,1 oberirdisch einzuhalten, um dadurch die eingeschütteten Bauteile nicht der Baudichte zurechnen zu müssen. Angeregt wurde eine einvernehmliche Gestaltung der Grenze durch Vorlage entsprechender Planunterlagen, auf die derzeit vorhandene Geländegestaltung auf Gst /18 wäre Rücksicht zu nehmen. Planlich detailliert aufzuarbeiten wäre ebenfalls noch die Kanalführung bezüglich Schmutzwasser, wie sie derzeit vom Baugrundstück aus mit Leitungen betroffen sei. Planlich sicherzustellen sei, dass eine Grundinanspruchnahme des Gst /18 nicht erfolge. Der hochbautechnische Sachverständige führte im Rahmen der Bauverhandlung aus, dass vor Bescheiderlassung unter anderem folgende Planergänzungen bzw Planänderungen nachzureichen seien: „
- Ergänzende Darstellung der Geländeführung im Bereich der Abstandsfläche zu Gst /18, wobei die geplanten Geländeveränderungen (Aufschüttungen, Böschungen) jedenfalls zu reduzieren sind. Es wird empfohlen, die Geländeführung an der gemeinsamen Grundstücksgrenze im Einvernehmen auszuführen.
- Jedenfalls ist die Ableitung der anfallenden Oberflächenwässer im Bereich der gemeinsamen Grundgrenze so auszuführen, dass eine Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks verhindert wird, dies ist zum Beispiel im vorhandenen Projekt zur Oberflächenwasserentsorgung zu berücksichtigen.
- Die Bauführung, insbesondere die Baugrubensicherung, ist von einem Fachmann in geologischer Hinsicht laufend überprüfen zu lassen, wobei bei besonderen Vorkommnissen auch die Baubehörde zu verständigen ist.“ Mit Schreiben der Bauwerberin vom 07.07.2015 wurden ergänzende Planunterlagen, nämlich ein Grundriss des Grenzverlaufs und acht Schnitte im 5-Meter-Abstand durch das Gelände im Grenzverlauf, übermittelt. Für die Verbauung eines Drainagekiesstreifens mit einem darunterliegenden Drainagerohr entlang der Grundgrenze sowie für einen ebenen Verlauf dieser Streifen entlang der Grundgrenze wäre Sorge getragen worden. Zudem sei die Außentreppe zur Reduzierung der Böschung tiefer ins Gelände geschnitten worden. Mit Schreiben vom 22.07.2015 brachte die belangte Behörde die Nachreichung dieser Unterlagen den Beschwerdeführern zur Kenntnis und räumte die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme ein. Mit Replik vom 30.07.2015 teilte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführer mit, dass die anlässlich der mündlichen Verhandlung erstatteten Einwendungen vollinhaltlich aufrecht blieben. Auch die geänderte Geländeführung im Bereich der gemeinsamen Grundgrenze werde unvermeidbar zu Emissionen auf Gst /18 (Abrinnen von Wasser vom Böschungsbereich auf das darunterliegende Grundstück bei Starkregen unabhängig vom Anlegen einer Drainage, Abschwemmen von Erdreich) führen. Die Anlegung einer derart steilen und hohen Böschung sei ortsunüblich und im Widerspruch zur Bauordnung. Zweck dieser Baumaßnahme wäre ausschließlich ein Verdecken von Gebäudeteilen des Neubaus zur Erlangung einer unterirdischen Baumasse zur Einhaltung der im Bebauungsplan verordneten Baudichte. Eine raumordnerische Begutachtung müsste zum Ergebnis der Einrechnung des von der Aufschüttung betroffenen Stockwerks in die oberirdische Baumasse führen. Somit sei die im Bebauungsplan verordnete Baumasse erheblich überschritten. Die Beschwerdeführer monierten weiters eine Beschädigung des Schmutzwasserkanals auf dem Baugrundstück anlässlich des Abbruchs des Altbestands und dadurch bedingtes Austreten von Schmutzwässern auf Gst /18 und forderten eine Sanierung und Verlegung des Kanalstrangs. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 10.08.2015, AZ ****, wurde die Baubewilligung für das beantragte Bauvorhaben unter Vorschreibung näher angeführter Auflagen erteilt. Begründend wurde auf die Nachreichung ergänzender Pläne zur Darstellung der Geländeführung im Bereich der Abstandsfläche zu Gst /18 verwiesen. Die vorgesehenen Geländeveränderungen wären dahingehend geändert worden, als diese weniger stark ausgebildet würden. Bezüglich einer Bauplatzeignung (eingewendete Erdrutschungen bzw Hangwässer) komme den Nachbarn kein Mitspracherecht zu. In fristgerecht gegen diesen Bescheid erhobener Beschwerde monierten die Beschwerdeführer zusammengefasst fehlenden Abspruch über erhobene privatrechtliche Einwendungen, Ortsunüblichkeit der Aufschüttung und das Entstehen von unvermeidbaren Immissionen (Ausschwemmungen … ) auf ihr Grundstück der Beschwerdeführer bedingt durch die Geländeführungen im Grundstücksbereich. Die Beschwerdeführer beriefen sich dazu auf den ihnen gemäß § 26 Abs 3 TBO 2011 zustehenden Immissionsschutz und monierten das Unterlassen der Einholung entsprechender Sachverständigengutachten dazu. Auch die ergänzend vorgelegten Pläne würden nach wie vor sehr hohe Geländeveränderungen (Aufschüttungen, Böschungen) aufweisen und seien zur Beurteilung nicht ausreichend. Neuerlich wurde Widerspruch zur verordneten Baudichte und deren Umgehung eingewendet. Die Beschwerdeführer brachten vor, dass daneben durch die Anlegung der steilen Böschung auch weitere Festlegungen des Bebauungsplanes, insbesondere Bau- und Traufenhöhe sowie Anzahl der oberirdischen Geschosse, umgangen würden. Die Bauwerberin beabsichtige durch die massive Geländeveränderung eine Zugrundelegung des Geländeniveaus nach der Veränderung. Neuerlich wurde Beschädigung des Schmutzwasserkanals und Austritt von Schmutzwässern auf das Grundstück der Beschwerdeführer moniert. Die unter Punkt II.A)
- (Stellungnahme der L L AG zum Bauvorhaben) formulierte Auflage wäre zu unbestimmt.In fristgerecht gegen diesen Bescheid erhobener Beschwerde monierten die Beschwerdeführer zusammengefasst fehlenden Abspruch über erhobene privatrechtliche Einwendungen, Ortsunüblichkeit der Aufschüttung und das Entstehen von unvermeidbaren Immissionen (Ausschwemmungen … ) auf ihr Grundstück der Beschwerdeführer bedingt durch die Geländeführungen im Grundstücksbereich. Die Beschwerdeführer beriefen sich dazu auf den ihnen gemäß Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 zustehenden Immissionsschutz und monierten das Unterlassen der Einholung entsprechender Sachverständigengutachten dazu. Auch die ergänzend vorgelegten Pläne würden nach wie vor sehr hohe Geländeveränderungen (Aufschüttungen, Böschungen) aufweisen und seien zur Beurteilung nicht ausreichend. Neuerlich wurde Widerspruch zur verordneten Baudichte und deren Umgehung eingewendet. Die Beschwerdeführer brachten vor, dass daneben durch die Anlegung der steilen Böschung auch weitere Festlegungen des Bebauungsplanes, insbesondere Bau- und Traufenhöhe sowie Anzahl der oberirdischen Geschosse, umgangen würden. Die Bauwerberin beabsichtige durch die massive Geländeveränderung eine Zugrundelegung des Geländeniveaus nach der Veränderung. Neuerlich wurde Beschädigung des Schmutzwasserkanals und Austritt von Schmutzwässern auf das Grundstück der Beschwerdeführer moniert. Die unter Punkt römisch zwei.A)
- (Stellungnahme der L L AG zum Bauvorhaben) formulierte Auflage wäre zu unbestimmt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol behob den Bescheid vom 10.08.2015 mit Erkenntnis vom 02.11.2015, Zahl LVwG-2015/31/2304-
- Aktenkundig wäre die Absicht der Bauwerberin, ihr am 02.06.2015 eingereichtes Projekt mit den nachgereichten Plandarstellungen vom 07.07.2015 im Sinne der Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 29.06.2015 abändern zu wollen. Eine solche Projektänderung wäre dann unproblematisch, wenn sie einerseits verbal umschrieben und andererseits die Einreichplanung auch in Bezug auf die Detailpläne durch Vorlage neuer Plansätze in Bezug auf Grundrisse, Ansichten und Schnitte aktualisiert werde. Dies sei jedoch vorliegend nicht erfolgt, was im Ergebnis dazu führe, dass einerseits einander widersprechende Planunterlagen (jene vom 02.06.2015 und jene vom 07.07.2015) mit dem Genehmigungsstempel des Bürgermeisters der Gemeinde *** versehen worden wären, und andererseits, dass die vorliegenden Planunterlagen für eine hochbautechnische Beurteilung in keinster Weise hinreichen würden. Das Landesverwaltungsgericht Tirol verwies dazu auf die Stellungnahme des hochbautechnischen Amtssachverständigen vom 22.10.2015, BAPO-YYYY, welche darauf hinweise, dass auf der Grundlage der vorliegenden Pläne keine hochbautechnische Beurteilung vorgenommen werden könne. Das Landesverwaltungsgericht Tirol verwies weiters darauf, dass die Behörde im weiteren Verfahren für eine Vorlage geeigneter Planunterlagen im Sinne des § 24 TBO 2011 iVm der Planunterlagenverordnung 1998 Sorge zu tragen haben werde, sowie auch dafür, dass die Nachreichung vom 07.07.2015 auch in den Detailplänen entsprechend Niederschlag finde.Das Landesverwaltungsgericht Tirol behob den Bescheid vom 10.08.2015 mit Erkenntnis vom 02.11.2015, Zahl LVwG-2015/31/2304-
- Aktenkundig wäre die Absicht der Bauwerberin, ihr am 02.06.2015 eingereichtes Projekt mit den nachgereichten Plandarstellungen vom 07.07.2015 im Sinne der Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 29.06.2015 abändern zu wollen. Eine solche Projektänderung wäre dann unproblematisch, wenn sie einerseits verbal umschrieben und andererseits die Einreichplanung auch in Bezug auf die Detailpläne durch Vorlage neuer Plansätze in Bezug auf Grundrisse, Ansichten und Schnitte aktualisiert werde. Dies sei jedoch vorliegend nicht erfolgt, was im Ergebnis dazu führe, dass einerseits einander widersprechende Planunterlagen (jene vom 02.06.2015 und jene vom 07.07.2015) mit dem Genehmigungsstempel des Bürgermeisters der Gemeinde *** versehen worden wären, und andererseits, dass die vorliegenden Planunterlagen für eine hochbautechnische Beurteilung in keinster Weise hinreichen würden. Das Landesverwaltungsgericht Tirol verwies dazu auf die Stellungnahme des hochbautechnischen Amtssachverständigen vom 22.10.2015, BAPO-YYYY, welche darauf hinweise, dass auf der Grundlage der vorliegenden Pläne keine hochbautechnische Beurteilung vorgenommen werden könne. Das Landesverwaltungsgericht Tirol verwies weiters darauf, dass die Behörde im weiteren Verfahren für eine Vorlage geeigneter Planunterlagen im Sinne des Paragraph 24, TBO 2011 in Verbindung mit der Planunterlagenverordnung 1998 Sorge zu tragen haben werde, sowie auch dafür, dass die Nachreichung vom 07.07.2015 auch in den Detailplänen entsprechend Niederschlag finde. Aktenkundig ist, dass die Bauwerberin in weiterer Folge am 12.11.2015 neuerlich Pläne samt Detailplanung einbrachte. Diese wurden den Beschwerdeführern von der belangten Behörde nicht zur Kenntnis gebracht. Mit Bescheid vom 12.11.2015, AZ ****, erteilte der Bürgermeister der Gemeinde *** (neuerlich) die baubehördliche Bewilligung für den Neubau von drei Wohnhäusern mit einer gemeinsamen Tiefgarage auf Gst Nr 02/1 auf Grundlage der am 12.11.2015 nachgereichten Planung. Begründend wurde auf die nach Aufhebung des Bescheides vom 10.08.2015 in Vorlage gebrachten Plannachreichungen Bezug genommen. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren, insbesondere die Beurteilung des zugezogenen Sachverständigen habe eine Zulässigkeit des Bauvorhabens ergeben. Einwendungen betreffend Hangrutschungen, Hangwässer sowie aus der Verlegung des Schmutzwasserkanals resultierende nachteilige Folgen unterlägen nicht dem nachbarrechtlichen Mitspracherecht. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde monieren die Beschwerdeführer die Erlassung des neuerlichen Bescheides ohne – zumindest für die Nachbarn erkennbare – neuerliche Beurteilung durch den Bausachverständigen bzw ohne Vorlage von Detailplänen seitens der Bauwerberin, welche eine ausreichende Beurteilung der Geländeführung zur Grundgrenze der Beschwerdeführer ermöglichen würden. Nach Zustellung der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol wäre den Nachbarn keine Gelegenheit eingeräumt worden, eine Stellungnahme zum Stand des Bauverfahrens abzugeben, geschweige denn eine Erörterung der Pläne mit dem Bausachverständigen vorzunehmen. Dadurch wären die Rechte der Nachbarn verletzt worden. Sämtliche im erstinstanzlichen Bauverfahren erstattete und in der Bescheidbeschwerde vorgebrachte Einwendungen blieben vollinhaltlich aufrecht. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ergänzte in der Folge das Ermittlungsverfahren durch Einholung des hochbautechnischen Amtssachverständigengutachtens des Ing. T, Allgemeine Bauangelegenheiten, Gruppe Bau und Technik, Baupolizei, des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 25.03.2016, BAPO-YYYY. Dieser beurteilte über Gutachtensauftrag die Qualität der bescheidmäßig genehmigten Planunterlagen auf Übereinstimmung mit der Planunterlagenverordnung 1998 und deren Eignung dahingehend, den Beschwerdeführern ausreichend Information zur Wahrung ihrer Nachbarrechte zu ermöglichen, und beurteilte weiters die gegenüber der Genehmigung vom 10.08.2015 nachgereichte Planung aus hochbautechnischer Sicht. Der Sachverständige stellte fest, dass im Bereich einer sich vom Grundstück der Bauwerberin über die Grundgrenze auf das Grundstück der Beschwerdeführer hin erstreckenden Geländemulde von ca 70 cm Tiefe (im Bereich „Gartentreppe mit Terrasse“) Aufschüttungen auch auf dem Nachbargrundstück beabsichtigt seien. Der Sachverständige stellte weiters fest, dass mit der Nachreichung vom 07.07.2015 für den Bereich der Gebäude selbst keine Abänderungen gegenüber der ursprünglichen Einreichung vom 02.06.2015 vorgenommen wurden. Mit Schreiben vom 04.04.2016 gewährte das Landesverwaltungsgericht Tirol den Beschwerdeführern Akteneinsicht in die Bauakten, dabei insbesondere in die von der Bauwerberin am 12.11.2015 bei der belangten Behörde in Vorlage gebrachten Planunterlagen. Mit Schreiben vom 12.04.2016 kündigte die Bauwerberin eine allfällige Projektänderung im Bereich der Geländemulde im Fall der Nichteinigung mit den Beschwerdeführern an. Am 21.04.2016 wurde vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung abgeführt. In dieser verweigerte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführer ausdrücklich die Erteilung der Zustimmung zur Aufschüttung auf ihrem Grundstück im Bereich der Geländemulde. Die Bauwerberin kündigte daraufhin die Nachreichung entsprechender Änderungspläne gemäß der Planunterlagenverordnung 1998 für diesen Bereich an. Ein geänderter Plan (Schnitt 4) ging in der Folge mit E-Mail vom 22.04.2016 (nachgereicht in Papierform am 27.
- bzw.28.04.2016) beim Landesverwaltungsgericht Tirol ein. Mit Schreiben vom 28.04.2016 setzte das Landesverwaltungsgericht Tirol die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer von der beabsichtigten Umplanung durch Übermittlung einer Planausfertigung in Kenntnis. Am 03.05.2016 wurde die mündliche Verhandlung fortgesetzt. Die Zustimmung zur Geländeaufschüttung auf ihrem Grundstück im Bereich der Geländemulde blieb durch die Beschwerdeführer weiterhin verweigert. Die Bauwerberin teilte daraufhin mit, dass die Bauabänderung im Sinne der eingebrachten Eingabe vom 22.04.2016 ausdrücklich als beantragt gelte. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Es gelten folgende Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2011 – TBO 2011, LGBl Nr 57/2011 idF LGBl Nr 103/2015:Es gelten folgende Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2011 – TBO 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011, in der Fassung LGBl Nr 103/2015: „§ 6 Abstände baulicher Anlagen von den übrigen Grundstücksgrenzen und von anderen baulichen Anlagen (….)
(3)…… lit c) Stützmauern, Geländer, Brüstungen, Einfriedungen und dergleichen bis zu einer Höhe von insgesamt 2m, im Gewerbe- und Industriegebiet bis zu einer Höhe von insgesamt 2,80m, jeweils vom höheren anschließenden Gelände gemessen, außer der betroffene Nachbar stimmt einer größeren Höhe nachweislich zu;Litera c,) Stützmauern, Geländer, Brüstungen, Einfriedungen und dergleichen bis zu einer Höhe von insgesamt 2m, im Gewerbe- und Industriegebiet bis zu einer Höhe von insgesamt 2,80m, jeweils vom höheren anschließenden Gelände gemessen, außer der betroffene Nachbar stimmt einer größeren Höhe nachweislich zu; …. § 26Paragraph 26 Parteien
(1)Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2)Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
- a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
- b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3)Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
- a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
- b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
- c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
- d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
- d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
- e)der Abstandsbestimmungen des § 6,
- e)der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,,
- f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes. (…) „§ 49 Aufschüttungen, Abgrabungen
(1)Die Durchführung von Aufschüttungen und Abgrabungen im Bauland, auf Sonderflächen, auf Vorbehaltsflächen und innerhalb geschlossener Ortschaften auch im Freiland, die eine Veränderung gegenüber dem ursprünglichen Geländeniveau von mehr als 1,50 m herbeiführen, ist der Behörde schriftlich anzuzeigen. Der Anzeige sind ein Lageplan, eine Beschreibung der technischen Ausführung der Aufschüttung oder Abgrabung und ein Geländeschnitt in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. § 23 Abs. 2 zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß.
(1)Die Durchführung von Aufschüttungen und Abgrabungen im Bauland, auf Sonderflächen, auf Vorbehaltsflächen und innerhalb geschlossener Ortschaften auch im Freiland, die eine Veränderung gegenüber dem ursprünglichen Geländeniveau von mehr als 1,50 m herbeiführen, ist der Behörde schriftlich anzuzeigen. Der Anzeige sind ein Lageplan, eine Beschreibung der technischen Ausführung der Aufschüttung oder Abgrabung und ein Geländeschnitt in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Paragraph 23, Absatz 2, zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß.
(2)Steht eine Aufschüttung oder Abgrabung nach Abs. 1 im Zusammenhang mit einem bewilligungspflichtigen Bauvorhaben, so kann anstelle der Anzeige im Bauansuchen auch um die Erteilung der Bewilligung für die Aufschüttung oder Abgrabung angesucht werden. In diesem Fall ist über die Zulässigkeit der Aufschüttung oder Abgrabung in der Baubewilligung zu entscheiden.
(2)Steht eine Aufschüttung oder Abgrabung nach Absatz eins, im Zusammenhang mit einem bewilligungspflichtigen Bauvorhaben, so kann anstelle der Anzeige im Bauansuchen auch um die Erteilung der Bewilligung für die Aufschüttung oder Abgrabung angesucht werden. In diesem Fall ist über die Zulässigkeit der Aufschüttung oder Abgrabung in der Baubewilligung zu entscheiden.
(3)Die Durchführung einer anzeigepflichtigen Aufschüttung oder Abgrabung ist unzulässig, wenn die Aufschüttung oder Abgrabung im Hinblick auf die Boden- und Geländebeschaffenheit den Erfordernissen der Sicherheit, insbesondere der bodenmechanischen Festigkeit und Rutschsicherheit, nicht entspricht. In den Mindestabstandsflächen von 3 bzw. 4 m (§ 6 Abs. 1) darf das ursprüngliche Geländeniveau oder, wenn im Bebauungsplan eine Höhenlage festgelegt ist, das durch die Höhenlage bestimmte Geländeniveau durch eine Aufschüttung höchstens um 2 m, im Gewerbe- und Industriegebiet höchstens um 2,80 m, verändert werden, außer der betroffene Nachbar stimmt einer Veränderung in einem größeren Ausmaß nachweislich zu. Die Durchführung einer anzeigepflichtigen Aufschüttung ist weiters unzulässig, wenn die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt würde, innerhalb geschlossener Ortschaften ferner, wenn das Orts- oder Straßenbild erheblich beeinträchtigt würde.
(3)Die Durchführung einer anzeigepflichtigen Aufschüttung oder Abgrabung ist unzulässig, wenn die Aufschüttung oder Abgrabung im Hinblick auf die Boden- und Geländebeschaffenheit den Erfordernissen der Sicherheit, insbesondere der bodenmechanischen Festigkeit und Rutschsicherheit, nicht entspricht. In den Mindestabstandsflächen von 3 bzw. 4 m (Paragraph 6, Absatz eins,) darf das ursprüngliche Geländeniveau oder, wenn im Bebauungsplan eine Höhenlage festgelegt ist, das durch die Höhenlage bestimmte Geländeniveau durch eine Aufschüttung höchstens um 2 m, im Gewerbe- und Industriegebiet höchstens um 2,80 m, verändert werden, außer der betroffene Nachbar stimmt einer Veränderung in einem größeren Ausmaß nachweislich zu. Die Durchführung einer anzeigepflichtigen Aufschüttung ist weiters unzulässig, wenn die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt würde, innerhalb geschlossener Ortschaften ferner, wenn das Orts- oder Straßenbild erheblich beeinträchtigt würde. (…)“ Es gilt folgende Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 –AVG, BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl I Nr.161/2013:Es gilt folgende Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 –AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, zuletzt geändert durch BGBl römisch eins Nr.161/2013: „§ 42
(1)Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.
(1)Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. (…)“ III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Festgehalten wird, dass das von der belangten Behörde unterlassene Parteiengehör hinsichtlich der mit 12.11.2015 nachgereichten Pläne durch das vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol geführte Verfahren (Parteiengehör gewahrt mit Schreiben vom 04.04.2016 sowie Erörterung in den mündlichen Verhandlungen) saniert wurde. Die in der Begründung des angefochtenen Bescheides bezogene Beurteilung der Planänderung durch einen Sachverständigen ist durch keine entsprechenden Nachweise (wie gutachterliche Stellungnahmen udgl) im behördlichen Akt belegt. Eine hochbautechnische Beurteilung der Planunterlagen erfolgte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch Beiziehung des Amtssachverständigen Ing. T. Der hochbautechnische Amtssachverständige stellte aufgrund eines Planvergleichs fest, dass neben den vorgenommenen Änderungen in der Ausführung der Geländeaufschüttung zum Nachbargrundstück hin keine weiteren Abweichungen gegenüber der ursprünglichen Einreichplanung vom 02.06.2015 erfolgen sollten. Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Das gilt auch für den Nachbarn, der im Sinne des § 42 AVG die Parteistellung behalten hat (vgl. VwGH 27.06.2006, 2006/06/0015, 27.11.2003, 2002/06/0062).Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Das gilt auch für den Nachbarn, der im Sinne des Paragraph 42, AVG die Parteistellung behalten hat vergleiche VwGH 27.06.2006, 2006/06/0015, 27.11.2003, 2002/06/0062). Die Beschwerdeführer sind Eigentümer des Grundstücks Nr /18, KG ***, welches im Nordwesten unmittelbar an das Baugrundstück Nr 02/1 angrenzt. Als solche unmittelbaren Nachbarn sind sie zur Geltendmachung der im § 26 Abs 3 lit a bis f TBO 2011 taxativ aufgezählten Rechte, soweit diese auch ihrem Schutz dienen, berechtigt.Die Beschwerdeführer sind Eigentümer des Grundstücks Nr /18, KG ***, welches im Nordwesten unmittelbar an das Baugrundstück Nr 02/1 angrenzt. Als solche unmittelbaren Nachbarn sind sie zur Geltendmachung der im Paragraph 26, Absatz 3, Litera a bis f TBO 2011 taxativ aufgezählten Rechte, soweit diese auch ihrem Schutz dienen, berechtigt. Die Aufhebung des Bescheides vom 10.08.2015 mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 02.11.2015 erfolgte aus dem Grunde in sich widersprüchlicher, hochbautechnisch nicht beurteilbarer Planunterlagen betreffend den Bereich der Geländeprojektierung an der Grundgrenze zu den Beschwerdeführern. Einem Nachbarn eines Bauverfahrens steht ein Recht auf Vorlage jener Planunterlagen zu, die ihm jene Informationen vermitteln, die er zur Verfolgung seiner Rechte im Verfahren braucht. Diesem Umstand trug auch die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 02.11.2015 entsprechend Rechnung. Die mit 12.11.2015 nachgereichten, in der Folge vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol hinsichtlich des Bereichs der Geländemulde (Bereich Gartentreppe an Terrasse) abgeänderten Planunterlagen wurden vom hochbautechnischen Amtssachverständigen sowohl in dessen Gutachten vom 25.03.2016 als auch in den mündlichen Verhandlungen vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol als für diese Beurteilung durch die Beschwerdeführer ausreichend gewertet. Die am 12.11.2015 vorgelegten und angepassten Pläne samt Detailplanung entsprächen (so das Gutachten vom 25.03.2016 und die Erörterungen in der mündlichen Verhandlung am 21.04.2016) der Planunterlagenverordnung 1998 und würden sämtliche für die Beschwerdeführer notwendigen Informationen, insbesondere solche im Hinblick auf § 49 Abs 3 TBO 2011, beinhalten. In gleicher Weise beurteilte der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung vom 03.05.2016 auch die abgeänderte Planung (Schnitt 4) im Bereich der Geländemulde.Einem Nachbarn eines Bauverfahrens steht ein Recht auf Vorlage jener Planunterlagen zu, die ihm jene Informationen vermitteln, die er zur Verfolgung seiner Rechte im Verfahren braucht. Diesem Umstand trug auch die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 02.11.2015 entsprechend Rechnung. Die mit 12.11.2015 nachgereichten, in der Folge vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol hinsichtlich des Bereichs der Geländemulde (Bereich Gartentreppe an Terrasse) abgeänderten Planunterlagen wurden vom hochbautechnischen Amtssachverständigen sowohl in dessen Gutachten vom 25.03.2016 als auch in den mündlichen Verhandlungen vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol als für diese Beurteilung durch die Beschwerdeführer ausreichend gewertet. Die am 12.11.2015 vorgelegten und angepassten Pläne samt Detailplanung entsprächen (so das Gutachten vom 25.03.2016 und die Erörterungen in der mündlichen Verhandlung am 21.04.2016) der Planunterlagenverordnung 1998 und würden sämtliche für die Beschwerdeführer notwendigen Informationen, insbesondere solche im Hinblick auf Paragraph 49, Absatz 3, TBO 2011, beinhalten. In gleicher Weise beurteilte der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung vom 03.05.2016 auch die abgeänderte Planung (Schnitt 4) im Bereich der Geländemulde. Der Vergleich dieser Schnittplanung 4 mit der mit Bescheid vom 12.11.2015 genehmigten Planung – die Parteien nahmen dazu in der mündlichen Verhandlung Planeinschau – zeige eine farbliche Darstellung entsprechend der Planunterlagenverordnung 1998 (gelb ausgewiesener Abtrag gegenüber vormals rot ausgewiesener Aufschüttung sowie geringfügiger weiterer Geländeabtrag auf dem Grundstück der Bauwerber, Anm.). Der Planung entnehmbar wäre die Lage der vorgesehenen Sickermulde entlang der Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken 02/1 und /18 ausschließlich auf dem Grundstück der Bauwerberin. Gegenüber der mit Bescheid vom 12.11.2015 genehmigten Planung bleibe die derzeit in der Natur vorhandene Geländemulde auf dem Grundstück der Beschwerdeführer in bestehender Form unverändert erhalten. Wie im Gutachten vom 25.03.2016 ausgeführt, ergäben sich in keinem Bereich des Mindestabstandes von 4 m zur Grundgrenze Aufschüttungen von mehr als 2 m Höhe, dies auch nicht im Bereich der nachgereichten Schnittführung 4 (Geländemulde). Gutachterlich am 25.03.2016 und dazu erläuternd ausgeführt in der Verhandlung am 21.04.2016 stellte der hochbautechnische Sachverständige fest, dass sich die vorgesehenen Aufschüttungen im 4 m Mindestabstandsbereich zwischen 90 cm und 1,49 m, damit in keinem Bereich mehr als 2 m, bewegen würden. Die Ausbildung eines 80 cm breiten Kiesstreifens als Versickerungsfläche mit darunterliegender Verrohrung zur Ableitung des anfallenden Wassers wäre angedacht. Ausgehend vom vorgenannten Drainagestreifen solle eine Böschungsgestaltung mit einer einheitlichen Böschungsneigung von 33° mittels Grobsteinen und entsprechender Bepflanzung bis zu den Außenwänden der Chalets D D und E erfolgen.Der Vergleich dieser Schnittplanung 4 mit der mit Bescheid vom 12.11.2015 genehmigten Planung – die Parteien nahmen dazu in der mündlichen Verhandlung Planeinschau – zeige eine farbliche Darstellung entsprechend der Planunterlagenverordnung 1998 (gelb ausgewiesener Abtrag gegenüber vormals rot ausgewiesener Aufschüttung sowie geringfügiger weiterer Geländeabtrag auf dem Grundstück der Bauwerber, Anmerkung Der Planung entnehmbar wäre die Lage der vorgesehenen Sickermulde entlang der Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken 02/1 und /18 ausschließlich auf dem Grundstück der Bauwerberin. Gegenüber der mit Bescheid vom 12.11.2015 genehmigten Planung bleibe die derzeit in der Natur vorhandene Geländemulde auf dem Grundstück der Beschwerdeführer in bestehender Form unverändert erhalten. Wie im Gutachten vom 25.03.2016 ausgeführt, ergäben sich in keinem Bereich des Mindestabstandes von 4 m zur Grundgrenze Aufschüttungen von mehr als 2 m Höhe, dies auch nicht im Bereich der nachgereichten Schnittführung 4 (Geländemulde). Gutachterlich am 25.03.2016 und dazu erläuternd ausgeführt in der Verhandlung am 21.04.2016 stellte der hochbautechnische Sachverständige fest, dass sich die vorgesehenen Aufschüttungen im 4 m Mindestabstandsbereich zwischen 90 cm und 1,49 m, damit in keinem Bereich mehr als 2 m, bewegen würden. Die Ausbildung eines 80 cm breiten Kiesstreifens als Versickerungsfläche mit darunterliegender Verrohrung zur Ableitung des anfallenden Wassers wäre angedacht. Ausgehend vom vorgenannten Drainagestreifen solle eine Böschungsgestaltung mit einer einheitlichen Böschungsneigung von 33° mittels Grobsteinen und entsprechender Bepflanzung bis zu den Außenwänden der Chalets D D und E erfolgen. Weder anlässlich des mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 04.04.2016 zur geänderten Planung vom 12.11.2015 gewährten Parteiengehörs noch in den mündlichen Verhandlungen erhoben die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer irgendwelche Bedenken in dem Sinne, im Umfang der vorgelegten Planunterlagen nur über unzureichende Informationen zur Geltendmachung ihrer nachbarlichen Rechte zu verfügen. In den mündlichen Verhandlungen wurden die Planunterlagen aus hochbau- sowie plantechnischer Sicht unter begleitender Einschau in die Planunterlagen sachverständig erörtert. Soweit die Beschwerdeführer Einwendungen im Zusammenhang mit der Einhaltung der im Bebauungsplan festgelegten Baudichte (Baumassendichte) erheben, als sie nämlich eine mit der Geländeaufschüttung verfolgte Absicht erblicken, dadurch die eingeschütteten Bauteile nicht der Bau(massen)dichte zurechnen zu müssen, ist dem schon mangelndes nachbarliches Mitspracherecht hinsichtlich der Einhaltung verordneter Baumassendichten entgegenzuhalten. Die Geltendmachung von Baudichten ist so nämlich im maßgeblichen § 26 Abs 3 lit c TBO 2011 nicht eingeräumt. Nachbarn sind danach auf die (behauptete) Verletzung von Baufluchtlinien, Baugrenzlinien, Bauweisen und Bauhöhen beschränkt (vgl etwa VwGH 24.01.2013, 2011/06/0123).Soweit die Beschwerdeführer Einwendungen im Zusammenhang mit der Einhaltung der im Bebauungsplan festgelegten Baudichte (Baumassendichte) erheben, als sie nämlich eine mit der Geländeaufschüttung verfolgte Absicht erblicken, dadurch die eingeschütteten Bauteile nicht der Bau(massen)dichte zurechnen zu müssen, ist dem schon mangelndes nachbarliches Mitspracherecht hinsichtlich der Einhaltung verordneter Baumassendichten entgegenzuhalten. Die Geltendmachung von Baudichten ist so nämlich im maßgeblichen Paragraph 26, Absatz 3, Litera c, TBO 2011 nicht eingeräumt. Nachbarn sind danach auf die (behauptete) Verletzung von Baufluchtlinien, Baugrenzlinien, Bauweisen und Bauhöhen beschränkt vergleiche etwa VwGH 24.01.2013, 2011/06/0123). Ungeachtet mangelnden Mitspracherechts sei in der Sache selbst sei darüber hinaus aber festgehalten, dass gemäß § 61 Abs 3 TROG 2011 Veränderungen des Geländeniveaus bis zu (erlaubten) 33° (ausgehend vom Böschungsfuß) insoweit zu berücksichtigen sind, als bei der Berechnung der Baumassendichte das bis zu diesem Ausmaß veränderten Gelände zugrunde zu legen ist. Die zulässige Geländesteigung von 33° wird in vorliegender Planung eingehalten.Ungeachtet mangelnden Mitspracherechts sei in der Sache selbst sei darüber hinaus aber festgehalten, dass gemäß Paragraph 61, Absatz 3, TROG 2011 Veränderungen des Geländeniveaus bis zu (erlaubten) 33° (ausgehend vom Böschungsfuß) insoweit zu berücksichtigen sind, als bei der Berechnung der Baumassendichte das bis zu diesem Ausmaß veränderten Gelände zugrunde zu legen ist. Die zulässige Geländesteigung von 33° wird in vorliegender Planung eingehalten. Auch hinsichtlich des Vorhalts negativer Auswirkungen durch Abschwemmungen und Abrutschungen der Böschung auf das Grundstück der Beschwerdeführer mangelt es am subjektiv öffentlich-rechtlichen Mitspracherecht. Vielmehr unterliegen derartige Einwendungen als privatrechtliche Einwendungen nicht der baurechtlichen Wahrnehmung und wären ihrerseits vielmehr auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. Privatrechtliche Einwendungen bieten keine geeignete Rechtsgrundlage im Bauverfahren zur Versagung der Baubewilligung. In gleichem Sinne zu werten sind auch die im Zusammenhang mit einer Beschädigung des Schmutzwasserkanals geäußerten negativen Rückwirkungen auf das Grundstück der Nachbarn. Der Sache nach stellte der Sachverständige unabhängig davon zudem fest, dass die ausgehend von der vorgesehenen Sickermulde angedachte Böschung unter 33° im Wesentlichen dem normalen Schüttverhältnis von Erdreich entspräche. Aufgrund der vorgesehenen Steinschlichtung und Bepflanzung sei ein Abrutschen der gegenständlichen Böschung nicht zu erwarten, wäre darüber hinaus eine Ableitung der anfallenden Oberflächenwässer über die Böschung bzw über die Sickermulde und die damit zusammenhängende Verrohrung sichergestellt. Festgehalten wird, dass auch § 49 TBO 2011 dem Nachbarn hinsichtlich der in Abs 3 angeführten Boden- und Geländebeschaffenheit, bodenmechanischen Festigkeit und Rutschsicherheit kein subjektives öffentliches Nachbarrecht einräumt. Lediglich im Umfang des notwendigen Zustimmungsrechts zur Höhenausführung der Aufschüttung besteht nachbarrechtliche Parteistellung.Festgehalten wird, dass auch Paragraph 49, TBO 2011 dem Nachbarn hinsichtlich der in Absatz 3, angeführten Boden- und Geländebeschaffenheit, bodenmechanischen Festigkeit und Rutschsicherheit kein subjektives öffentliches Nachbarrecht einräumt. Lediglich im Umfang des notwendigen Zustimmungsrechts zur Höhenausführung der Aufschüttung besteht nachbarrechtliche Parteistellung. Ordnen die Beschwerdeführer die eingewendete Einflussnahme auf ihr Grundstück durch Abschwemmungen und Abrutschungen der Böschung dem ihnen nach § 26 Abs 3 lit a TBO 2011 eingeräumten Immissionsschutz unter, ist festzuhalten, dass dieser Immissionsschutz in inhaltlichem bzw sachlichem Zusammenhang ausschließlich mit der Flächenwidmung zu deuten ist. Gemäß dieser Bestimmung kommt den Nachbarn in derart intendiertem Sinne ein Mitspracherecht hinsichtlich der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes zu, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist. Ein (all)umfassender Immissionsschutz, wie dies die Beschwerdeführer vermeinen, ist damit jedoch nicht eingeräumt.Ordnen die Beschwerdeführer die eingewendete Einflussnahme auf ihr Grundstück durch Abschwemmungen und Abrutschungen der Böschung dem ihnen nach Paragraph 26, Absatz 3, Litera a, TBO 2011 eingeräumten Immissionsschutz unter, ist festzuhalten, dass dieser Immissionsschutz in inhaltlichem bzw sachlichem Zusammenhang ausschließlich mit der Flächenwidmung zu deuten ist. Gemäß dieser Bestimmung kommt den Nachbarn in derart intendiertem Sinne ein Mitspracherecht hinsichtlich der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes zu, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist. Ein (all)umfassender Immissionsschutz, wie dies die Beschwerdeführer vermeinen, ist damit jedoch nicht eingeräumt. Die subjektiven Mitspracherechte sind im § 26 Abs 3 TBO 2011 in taxativer Weise aufgezählt. Die durch die TIWAG wahrzunehmenden Interessen fallen nicht in diesen Mitspracheumfang.Die subjektiven Mitspracherechte sind im Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 in taxativer Weise aufgezählt. Die durch die TIWAG wahrzunehmenden Interessen fallen nicht in diesen Mitspracheumfang. Gewährt zwar § 26 Abs 3 lit c TBO 2011 ein ausdrückliches Mitspracherecht der Nachbarn hinsichtlich der Festlegungen der Bauhöhe in Bebauungsplänen, wurden darauf gerichtete Einwendungen (Nichteinhaltung der Bau- und Traufenhöhe, Anzahl der oberirdischen Geschoße) von den Beschwerdeführern jedoch erstmals in ihrer Beschwerde vom 14.09.2015 gegen den Baubescheid vom 10.08.2015 geltend gemacht. Sei laut Beschwerdevorbringen (demgegenüber) derartige Geltendmachung bereits im Verfahren erster Instanz durch die Beschwerdeführer erfolgt, ist dem zu widersprechen. Weder - laut Niederschrift – in der mündlichen Verhandlung am 29.06.2014 noch in ihrer Stellungnahme vom 30.07.2015 erhoben die Beschwerdeführer Einwendungen in diesem Sinne. Dem von einer weiteren Nachbarin in der mündlichen Verhandlung am 29.06.2014 geäußerten Vorwurf der Nichteinhaltung der Traufenhöhe traten die Beschwerdeführer nicht bei. Wurde in der Ladung zur mündlichen Verhandlung in ordnungsgemäßer Weise auf die Präklusionsfolgen hingewiesen, trat mit Ende der mündlichen Verhandlung somit diesbezüglich Verschweigung ein.Gewährt zwar Paragraph 26, Absatz 3, Litera c, TBO 2011 ein ausdrückliches Mitspracherecht der Nachbarn hinsichtlich der Festlegungen der Bauhöhe in Bebauungsplänen, wurden darauf gerichtete Einwendungen (Nichteinhaltung der Bau- und Traufenhöhe, Anzahl der oberirdischen Geschoße) von den Beschwerdeführern jedoch erstmals in ihrer Beschwerde vom 14.09.2015 gegen den Baubescheid vom 10.08.2015 geltend gemacht. Sei laut Beschwerdevorbringen (demgegenüber) derartige Geltendmachung bereits im Verfahren erster Instanz durch die Beschwerdeführer erfolgt, ist dem zu widersprechen. Weder - laut Niederschrift – in der mündlichen Verhandlung am 29.06.2014 noch in ihrer Stellungnahme vom 30.07.2015 erhoben die Beschwerdeführer Einwendungen in diesem Sinne. Dem von einer weiteren Nachbarin in der mündlichen Verhandlung am 29.06.2014 geäußerten Vorwurf der Nichteinhaltung der Traufenhöhe traten die Beschwerdeführer nicht bei. Wurde in der Ladung zur mündlichen Verhandlung in ordnungsgemäßer Weise auf die Präklusionsfolgen hingewiesen, trat mit Ende der mündlichen Verhandlung somit diesbezüglich Verschweigung ein. Dem in den mündlichen Verhandlungen vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol in diesem Sinne vorgehaltenen Präklusionseintritt trat die Rechtsvertretung der Beschwerdeführer auch nicht entgegen. Die Planungen hinsichtlich der Gebäude blieben seit Einreichung vom 02.06.2015 unverändert. Auch durch die Plannachreichungen vom 11.12.2015 traten keine Änderungen in dieser Hinsicht ein. Auch der hochbautechnische Amtssachverständigen hielt unter Durchführung eines Planabgleichs in seinem Gutachten fest, dass diese baulichen Anlagen in ihrem vorgesehenen Umfang bzw in ihren Planungen, wie Abmessungen, Höhengestaltung, Raumaufteilung und dergleichen, vollinhaltlich beibehalten worden sind. Das Projekt blieb in diesem Umfang bis zur vorliegenden Entscheidung das gleiche. In den überarbeiteten und dem Bescheid vom 12.11.2015 zugrunde gelegten Einreichunterlagen seien lediglich in Grundrissen, Schnitten und Ansichten Überarbeitungen bzw Ergänzungen dahingehend vorgenommen worden, als die nunmehr vorgesehene bauliche Ausgestaltung des Mindestabstandsbereichs zu Gst /18 (Ausbildung eines 80 cm breiten Sickerstreifens mit Verrohrung, Grobsteinfeld mit entsprechender Bepflanzung) eingetragen worden wäre. Ungeachtet des maßgeblichen Präklusionseintritts beurteilte der hochbautechnische Amtssachverständige in der mündlichen Verhandlung am 03.05.2016 der Sache nach die im Bebauungsplan festgelegte absolute Höhe von 783,50 m in den Planunterlagen als eingehalten und würden entsprechend der Bebauungsplanfestlegungen nicht mehr als zwei oberirdische Geschoße errichtet. Dies ergäbe sich aus den Planansichten bzw den Schnittführungen. Da keine baulichen Änderungen seit der vor der Behörde geführten mündlichen Verhandlung hinsichtlich der Planung der Gebäude vorgenommen wurden, konnten aber auch keine neuen Rechte der Beschwerdeführer betroffen sein, welche zu neuerlichen Einwendungen berechtigten würden. Im Ergebnis ist damit festzuhalten, dass in Folge Abänderung der Bauplanung im Bereich der Geländemulde eine Zustimmungsnotwendigkeit der Beschwerdeführer nicht mehr bestand. Sämtliche Baumaßnahmen werden auf eigenem Grund der Bauwerberin gesetzt. Die gesetzlich festgelegte Höhenbeschränkung von 2 m im Abstandsbereich wird eingehalten. Sämtliche Bauführungen erweisen sich als zulässig. Die Beschwerde war danach als unbegründet abzuweisen. Die im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgenommene Planabänderung im Bereich der Geländemulde (Schnitt 4) war entsprechend in die Baubewilligung aufzunehmen. Festgehalten wird, dass dem Bauvorhaben der Lageplan der Vermessung P GmbH, DI R, vom 26.05.2015, GZ **1, zugrunde liegt. Das Erkenntnis wurde in der mündlichen Verhandlung am 03.05.2015 mündlich verkündet. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Doris Mair (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.39.3156.3