Obsah (4)
§ 50§ 52§ 25a§ 19RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum04.05.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/26/0003-4 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter
§ 50Vw
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die angefochtene Strafentscheidung mit der Maßgabe bestätigt, dass in Konkretisierung der Tatumschreibung in den Schuldspruch die Verschuldensform „vorsätzlich“ jeweils nach der namentlichen Bezeichnung des in seiner Ehre Verletzten eingefügt wird. 1.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die angefochtene Strafentscheidung mit der Maßgabe bestätigt, dass in Konkretisierung der Tatumschreibung in den Schuldspruch die Verschuldensform „vorsätzlich“ jeweils nach der namentlichen Bezeichnung des in seiner Ehre Verletzten eingefügt wird. 2.
§ 52Abs 1 und 2 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 30,-- zu leisten.2.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 30,-- zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine Revision wegen Verletzung in Rechten an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine Revision wegen Verletzung in Rechten an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin einzubringen. Es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: 1) Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis der belangten Behörde vom 23.11.2015 wurde dem Beschwerdeführer wie folgt zur Last gelegt: „Tatzeit: 24.03.2015, 00.17 Uhr – 00.40 Uhr Tatort: X, Adresse 1Tatort: römisch zehn, Adresse 1 Sie haben zur oben angeführten Tatzeit und am oben angeführten Tatort Herrn RI B B in seiner Ehre gekränkt. Konkret haben Sie am 24.03.2015 in der Zeit von 00.17 Uhr bis 00.40 Uhr in X, Adresse 1, Herrn RI B B in seiner Ehre gekränkt, indem Sie den Beamten mit den Worten „Du Wichser“ und „Du Depp“ verspottet bzw. beschimpft haben.“Sie haben zur oben angeführten Tatzeit und am oben angeführten Tatort Herrn RI B B in seiner Ehre gekränkt. Konkret haben Sie am 24.03.2015 in der Zeit von 00.17 Uhr bis 00.40 Uhr in römisch zehn, Adresse 1, Herrn RI B B in seiner Ehre gekränkt, indem Sie den Beamten mit den Worten „Du Wichser“ und „Du Depp“ verspottet bzw. beschimpft haben.“ Dadurch habe der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach § 20 lit c Tiroler Landes-Polizeigesetz, sohin eine Ehrenkränkung, begangen und wurde deshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 150,00 (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 36 Stunden) verhängt. Dadurch habe der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 20, Litera c, Tiroler Landes-Polizeigesetz, sohin eine Ehrenkränkung, begangen und wurde deshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 150,00 (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 36 Stunden) verhängt. Weiters wurde ein Beitrag zu den Verfahrenskosten der Behörde festgesetzt. Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschuldigte im Gegenstandsfall durch den Ausspruch der Worte „Du Wichser“ sowie „Du Depp“ einen Polizeibeamten beschimpft bzw verspottet habe, wenn der Beschuldigte auch die in Rede stehenden Aussprüche in Fragen gekleidet habe, zumal es offenkundig seine Absicht gewesen sei, eben diese Bezeichnungen auf einen bestimmten Polizeibeamten zu beziehen und diesen dadurch zu beleidigen. Der Tatbestand einer Ehrenkränkung sei somit vorliegend objektiv jedenfalls erfüllt worden. Die Bezeichnung eines Polizeibeamten mit „Depp“ habe der Beschuldigte eingestanden, bezüglich der Bezeichnung „Wichser“ habe er dargelegt, dieses Wort – sollte er es tatsächlich verwendet haben – zu einem Zeitpunkt gebraucht zu haben, als er die Polizeibeamten noch für Einbrecher gehalten habe und er mit großer Angst erfüllt gewesen sei. Die betreffenden Polizeibeamten hätten jedenfalls die Verwendung der angeführten Schimpfwörter bestätigt. Für die erkennende Behörde seien keine Zweifel an der Wahrheit der Aussagen der einschreitenden Polizeibeamten gegeben. Die mit den Angaben der Polizeibeamten nicht vereinbaren Einspruchsangaben würden als reine Schutzbehauptung gewertet. Gegenständlich werde von vorsätzlicher Tatbegehung ausgegangen, habe es doch der Beschwerdeführer ernstlich für möglich halten müssen, mit seinen Aussagen einen Polizeibeamten zu beleidigen, wobei er sich damit abgefunden habe. Erschwerend seien drei rechtskräftige Bestrafungen wegen Übertretungen nach § 20 lit c Tiroler Landes-Polizeigesetz zu berücksichtigen gewesen, strafmildernd hingegen nichts. Erschwerend seien drei rechtskräftige Bestrafungen wegen Übertretungen nach Paragraph 20, Litera c, Tiroler Landes-Polizeigesetz zu berücksichtigen gewesen, strafmildernd hingegen nichts. Zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen habe der Beschuldigte nichts bekannt gegeben. Die festgesetzte Geldstrafe sei als schuld- und tatangemessen angesichts des gesetzlichen Strafrahmens zu beurteilen. 2) Gegen diese Strafentscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde des A A, womit er die Verfahrenseinstellung beantragte. Zur Begründung seines Rechtsmittels führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass er für das Delikt der Ehrenkränkung bereits Strafe bezahlt habe, sodass er beim verfahrensgegenständlichen Vorfall sicher nicht gefragt habe, was es kosten würde, wenn er einen Polizeibeamten mit „Wichser“ bezeichnen würde oder ähnliche Beleidigungen aussprechen würde. Bei einem Überfall mitten in der Nacht in seiner Wohnung hätte er so etwas sicherlich nie gesagt. Seine von ihm geweckte Frau könne bestätigen, dass er wirklich Angst gehabt habe. Erst als die Beamten durch ihn erfahren hätten, dass sie bei der Identitätsfeststellung den Impfpass des Hundes akzeptiert hätten, seien sie auf die Behauptung verfallen, dass seine Frau ihnen alkoholisiert vorgekommen sei. Tatsache sei, dass er erst nach dem Abzug der Beamten von seiner Frau erfahren habe, dass diese den Impfpass des Hundes akzeptiert hätten. Da habe er lachen müssen und gesagt: „und das haben die Deppen nicht bemerkt.“ Dabei sei er davon ausgegangen, dass die Beamten die Wohnung bereits verlassen hätten. Tatsächlich müssten sich diese aber noch widerrechtlich in der Wohnung aufgehalten haben, hätten sie doch seine Bemerkung sonst nicht hören können. Eine Ehrenkränkung habe seine Frau durch die Beamten erfahren und nicht umgekehrt. Bezüglich der von der belangten Behörde aufgeworfenen Frage, warum Aufsichtsorgane in Bezug auf eine ihnen unbekannte Person die Unwahrheit sagen sollten, könne er erklärend ausführen, dass er einen anderen Beamten (als den nunmehr eingeschrittenen Beamten), vor langer Zeit mit einer Anzeige gedroht habe, zumal dieser aus dem Polizeiauto heraus auf Wild geschossen habe. Seither werde er verfolgt und in Misskredit gebracht. 3) Am 03.03.2016 wurde in der gegenständlichen Beschwerdesache eine öffentliche mündliche Rechtsmittelverhandlung durchgeführt, in welcher der in seiner Ehre gekränkte Polizeibeamte zum gegenständlichen Vorfall befragt wurde, ebenso der weitere Polizeibeamte, der an der maßgeblichen Amtshandlung beteiligt war. Der Beschwerdeführer selbst entschuldigte sich für diese Rechtsmittelverhandlung am 03.03.2016 derart kurzfristig, dass eine Abberaumung der Verhandlung bzw eine Verlegung der Verhandlung nicht mehr möglich gewesen ist. Das Verhandlungsergebnis wurde jedoch dem Rechtsmittelwerber vom Landesverwaltungsgericht Tirol zur Kenntnis gebracht, wobei die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt wurde. Zugleich wurde der Beschwerdeführer um eine ausdrückliche Mitteilung ersucht, ob er in der gegenständlichen Angelegenheit eine zweite Rechtsmittelverhandlung wünscht. In seiner Äußerung zum Verhandlungsergebnis vom 20.03.2016 erklärte sich der Beschwerdeführer nicht ausdrücklich zu einer weiteren Beschwerdeverhandlung. II.römisch zwei. Rechtslage: Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer wegen einer Ehrenkränkung nach dem Tiroler Landes-Polizeigesetz bestraft. Die diesbezüglich maßgebliche Rechtsvorschrift des Tiroler Landes-Polizeigesetzes, LGBl Nr 60/1976, letztmalig geändert durch das Gesetz LGBl Nr 1/2014, lautet wie folgt:Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer wegen einer Ehrenkränkung nach dem Tiroler Landes-Polizeigesetz bestraft. Die diesbezüglich maßgebliche Rechtsvorschrift des Tiroler Landes-Polizeigesetzes, Landesgesetzblatt Nr 60 aus 1976,, letztmalig geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 1 aus 2014,, lautet wie folgt: „Schutz der Ehre § 20Paragraph 20 Ehrenkränkungen Eine Ehrenkränkung begeht, wer vorsätzlich
- a)einen anderen einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung zeiht oder eines unehrenhaften Verhaltens oder eines gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt, das geeignet ist, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen;
- b)einem anderen eine gerichtlich strafbare Handlung vorwirft, für welche die Strafe schon vollzogen oder wenn auch nur bedingt nachgesehen oder nachgelassen oder für die der Ausspruch der Strafe vorläufig aufgeschoben worden ist;
- c)einen anderen beschimpft, verspottet, am Körper mißhandelt oder mit einer körperlichen Mißhandlung bedroht.“ Nach § 21 Abs 1 Tiroler Landes-Polizeigesetz sind Ehrenkränkungen als Verwaltungsübertretungen mit einer Geldstrafe bis zu Euro 215,00 zu bestrafen.Nach Paragraph 21, Absatz eins, Tiroler Landes-Polizeigesetz sind Ehrenkränkungen als Verwaltungsübertretungen mit einer Geldstrafe bis zu Euro 215,00 zu bestrafen. III.römisch drei. Erwägungen: 1) In der gegenständlichen Beschwerdesache ist nach fester Überzeugung des Landesverwaltungsgerichts Tirol auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zu dem in der angefochtenen Entscheidung angegebenen Tatzeitpunkt und am dort genannten Tatort den Polizeibeamten RI B B von der Polizeiinspektion Y durch den Ausspruch der Worte „Du Wichser“ und „Du Depp“ verspottet bzw beschimpft hat und diesen dadurch vorsätzlich in seiner Ehre gekränkt hat. Dieser Sachverhalt steht auf Grund der Angaben des in seiner Ehre gekränkten Polizeibeamten RI B B sowie des Zeugen Insp. C C bei der Verhandlung am 03.03.2016 als erwiesen fest.
- a)RI B B gab nämlich im Rahmen der Verhandlung vor dem erkennenden Gericht zum verfahrensgegenständlichen Vorfall Folgendes zu Protokoll: „Richtig ist, dass ich im Polizeidienst stehe. Richtig ist weiters, dass ich in der Nacht vom 23. auf den 24. März 2015 gemeinsam mit meinem Kollegen Insp. C C Dienst versehen habe. Gegen Mitternacht herum wurden wir wegen einer Lärmerregung zum Objekt X, Adresse 1, beordert.Gegen Mitternacht herum wurden wir wegen einer Lärmerregung zum Objekt römisch zehn, Adresse 1, beordert. Als wir an der Einsatzörtlichkeit eingetroffen sind, haben wir sogleich auch die Lärmquelle feststellen können, diese war im Haus Adresse 1 in X. Beim Lärm hat es sich um sehr laute Musik gehandelt, meiner Erinnerung nach wurde „Reggae“ gespielt.Als wir an der Einsatzörtlichkeit eingetroffen sind, haben wir sogleich auch die Lärmquelle feststellen können, diese war im Haus Adresse 1 in römisch zehn. Beim Lärm hat es sich um sehr laute Musik gehandelt, meiner Erinnerung nach wurde „Reggae“ gespielt. Wir gingen dann der Lärmquelle nach und gelangten durch den Garten auf eine Terrasse. Die dortige Terrassentür war nicht verschlossen, sondern nur angelehnt. An der Terrassentür haben wir dann auf uns aufmerksam gemacht, dies durch Klopfen und angemessenes Rufen. Von der Terrassentür aus konnten wir den Beschwerdeführer im dahinterliegenden Zimmer wahrnehmen. Meiner Erinnerung nach waren dort zwar Vorhänge, doch konnte man durch diese durchblicken. Es ist dann ein Hund zur Terrassentür gekommen und hat gebellt. Von unserem Standpunkt aus vor der Terrassentür haben wir mit dem Beschwerdeführer die Kommunikation aufgenommen, wobei sich der Beschwerdeführer im dahinterliegenden Zimmer befunden hat. Wir gaben uns als Polizisten zu erkennen und gaben auch den Grund unseres Einschreitens bekannt, nämlich die Lärmerregung. Wir forderten den Beschwerdeführer auf, den bellenden Hund zu entfernen und in ein anderes Zimmer zu geben. Ebenso forderten wir ihn auf, die Musik leiser zu stellen, damit wir mit ihm eine Amtshandlung durchführen können, dies bei normaler Stimmlage und mit normaler Lautstärke. Der Beschwerdeführer verhielt sich bei der Amtshandlung nicht einsichtig, vielmehr sehr unkooperativ und auch provokativ. Die weitere Amtshandlung hat dann schließlich innerhalb des Objektes stattgefunden, der Beschwerdeführer hat wieder auf einer Bank Platz genommen und kam zunächst unserer Aufforderung nicht nach, die Musik leiser zu stellen und den bellenden Hund in ein anderes Zimmer zu geben. Er meinte nur, dass er hier zu Hause doch machen könne, was er wolle. Im Zuge unserer Kommunikation während der Amtshandlung mit dem Beschwerdeführer stellte dieser dann an mich sehr provokant und süffisant die Frage, was es denn für ihn kosten würde, mich als „Wichser“ zu bezeichnen. Er vermittelte mir den Eindruck, dass er genau wisse, wie er das Schimpfwort „Wichser“ gebrauchen könne, ohne zur Verantwortung gezogen zu werden, weshalb er eben das Wort „Wichser“ in eine Frage gekleidet hat. Ich antwortete ihm dann in etwa dahingehend, dass er eine Anzeige zu erwarten hat und die zuständige Behörde einen Strafbetrag festzusetzen hat. Hierauf stellte er dann die Frage, was es kosten würde, wenn er mich als „Depp“ bezeichnen würde, so als ob ein Unterschied zwischen den beiden Schimpfwörtern in Bezug auf den zu erwartenden Strafbetrag gegeben wäre. Er meinte noch, dass er diesbezüglich schon eine Anzeige laufen habe, dies offenkundig auch wegen der Verwendung eines Schimpfwortes gegen eine andere Person. Aufgrund der Gesamtsituation und der gegebenen Begleitumstände, insbesondere der süffisanten Fragestellung, war für mich kein Zweifel gegeben, dass der Beschwerdeführer mich mit dem Gebrauch der beiden bezeichneten Schimpfwörter beleidigen hat wollen. Er hat dezidiert mich gemeint, da er mich angeblickt hat und die Frage an mich gerichtet hat. Er hat die Schimpfwörter nicht nur bloß so in den Raum hineingesagt, sondern genau auf mich bezogen die Schimpfwörter verwendet. Für mich war also aufgrund der Gesamtumstände völlig klar, dass er mich auf diese Weise verspotten und beleidigen hat wollen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist schließlich zur Amtshandlung hinzugekommen, dies aber erst nachdem die Beleidigungen ausgesprochen worden sind. Sie machte auf uns einen schläfrigen und einen alkoholisierten Eindruck. Sie vermochte aber einen beruhigenden Einfluss auf den Beschwerdeführer geltend zu machen, sodass dann die Amtshandlung fortgeführt und auch beendet werden konnte. Der Beschwerdeführer beruhigte sich in Anwesenheit seiner Ehefrau deutlich. Zur Identitätsfeststellung des Beschwerdeführers beim verfahrensgegenständlichen Vorfall gebe ich an, dass ich mir sicher bin, dass ein Dokument vorgewiesen worden ist. Mir persönlich war der Beschwerdeführer aus vorhergehenden Amtshandlungen nicht bekannt. Ich bin mir auch sicher, dass uns nicht bloß ein Hundeimpfpass vorgelegt worden ist, sondern schon ein Lichtbildausweis des Beschwerdeführers. Das Wort „Depp“ hat der Beschwerdeführer schon zu einem Zeitpunkt im Zuge der Amtshandlung verwendet, als die Ehefrau geschlafen hat. Dieses Wort ist nicht erst gefallen, als wir bereits die Wohnung wieder verlassen haben.“
- b)Der Zeuge Insp. C C führte wiederum bei der Beschwerdeverhandlung am 03.03.2016 zu dem in Prüfung stehenden Vorfall Folgendes aus: „Richtig ist, dass ich Polizist bin. Richtig ist weiters, dass ich in der Nacht vom 23. auf den 24. März 2015 mit meinem Kollegen RI B B Dienst versehen habe. Wir wurden dann damals gegen Mitternacht herum wegen einer Lärmerregung zum Objekt in X, Adresse 1, beordert.Richtig ist weiters, dass ich in der Nacht vom 23. auf den 24. März 2015 mit meinem Kollegen RI B B Dienst versehen habe. Wir wurden dann damals gegen Mitternacht herum wegen einer Lärmerregung zum Objekt in römisch zehn, Adresse 1, beordert. Als wir an der Einsatzörtlichkeit eingetroffen sind, haben wir auch bereits die Lärmerregung feststellen können, es hat sich dabei um sehr laute Musik aus dem Haus Adresse 1 in X gehandelt.Als wir an der Einsatzörtlichkeit eingetroffen sind, haben wir auch bereits die Lärmerregung feststellen können, es hat sich dabei um sehr laute Musik aus dem Haus Adresse 1 in römisch zehn gehandelt. Wir sind dann dieser Lärmquelle nachgegangen und sind auf eine Terrasse gelangt. Die Terrassentür war nur angelehnt und nicht verschlossen. An der Terrassentür haben wir dann auf uns aufmerksam gemacht, dies durch Klopfen an die Terrassentür und durch angemessenes Rufen. Der Beschwerdeführer war von unserem Standpunkt aus in der Wohnung sichtbar. Zur Terrassentür kam dann auch ein Hund und hat laut gebellt. Wir erklärten dann dem Beschwerdeführer, dass wir wegen einer Lärmerregung hier sind und mit ihm eine Amtshandlung vornehmen wollen. Wir forderten ihn auch auf, den Hund zu entfernen und die Musik leiser zu stellen. Wir befanden uns noch außerhalb des Gebäudes auf der Terrasse, während der Beschwerdeführer innerhalb des Wohnhauses gewesen ist. Der Beschwerdeführer gab uns zu verstehen, dass die Terrassentür nicht verschlossen sei und wir daher eintreten könnten. Zuerst entfernte er den Hund nicht, auch stellte er die Musik nicht leiser. Wir traten dann in das Wohnobjekt ein und wiederholten unsere Aufforderungen, die Musik leiser zu stellen und den Hund zu entfernen, damit wir eine ordnungsgemäße Amtshandlung durchführen können. Der Beschwerdeführer verhielt sich bei der Amtshandlung aus meiner Einschätzung heraus sehr uneinsichtig und unkooperativ, des Weiteren provokativ. So fragte er etwa provokativ, was es kosten würde, wenn er meinen Kollegen RI B „Wichser“ nennen würde. Zwar hat der Beschwerdeführer die von ihm verwendeten Schimpfwörter, auch das Wort „Depp“ ist später gefallen, in Bezug auf meinen Kollegen RI B in Form von Fragen verwendet, doch war aufgrund der Begleitumstände für mich eindeutig erkennbar, dass es die Absicht des Beschwerdeführers gewesen ist, meinen Kollegen RI B zu beleidigen. Augenscheinlich hat er meinen Kollegen für einen „Deppen“ gehalten und dies indirekt zum Ausdruck gebracht. Aus der Gesamtsituation heraus und den gegebenen Begleitumständen habe ich einwandfrei schließen können, dass der Beschwerdeführer meinen Kollegen beleidigen hat wollen. So hat er Blickkontakt gehalten, dies zu meinem Kollegen, als er die beschwerdegegenständlichen Fragen gestellt hat. So war für mich einwandfrei zu erkennen, dass er meinen Kollegen gemeint hat und diesen beleidigen hat wollen. Ich kann mich auch noch genau daran erinnern, dass die Wörter „Wichser“ sowie „Depp“ vom Beschwerdeführer im Zuge der Amtshandlung in der Wohnung gebraucht worden sind, also zu einem Zeitpunkt, wo wir in der Wohnung gewesen sind und mit dem Beschwerdeführer die Amtshandlung durchgeführt haben. Es ist also nicht so gewesen, dass wir bereits die Wohnung verlassen hätten und erst dann die in Rede stehenden Wörter gefallen wären. Richtig ist weiters, dass der Beschwerdeführer seine Ehefrau, die bereits geschlafen hatte, zur Amtshandlung zugezogen hat. Der Gebrauch der Wörter „Wichser“ sowie „Depp“ war bereits zu einem Zeitpunkt, als die Ehefrau noch nicht bei der Amtshandlung dabei gewesen ist, sondern diese noch geschlafen hat. Als diese gekommen ist, hat sie einen schläfrigen, desorientierten und auch leicht alkoholisierten Eindruck auf uns gemacht. Zur Identitätsfeststellung gebe ich an, dass wir uns einen Ausweis vorlegen haben lassen. Meiner Erinnerung nach hat die Ehefrau ein Dokument in Vorlage gebracht. Ich kann mir nicht vorstellen, dass wir uns mit einem Hundeimpfpass zufriedengegeben hätten. Ich bin mir sicher, dass uns ein Ausweisdokument des Beschwerdeführers vorgelegt worden ist. Zur Identitätsfeststellung möchte ich noch festhalten, dass ich ca einen Monat vor dem gegenständlichen Vorfall bereits eine Amtshandlung mit dem Beschwerdeführer vorzunehmen hatte, sodass mir der Beschwerdeführer grundsätzlich auch von daher bekannt gewesen ist.“
- c)Der Beschwerdeführer selbst bestreitet, die inkriminierten Äußerungen von sich gegeben zu haben. In seiner Äußerung vom 20.03.2016 schildert der Rechtsmittelwerber den verfahrensrelevanten Vorfall dahingehend, dass er nur auf das dumme Benehmen der Polizeibeamten hingewiesen habe, hätten sich diese doch nachts in eine Wohnung, in der ein Hund lebe, eingeschlichen, dies ohne anzuklopfen. Da er den Beamten der Polizeiinspektion Y wegen verschiedener Ereignisse nicht genehm sei, werde ständig unter dem Vorwand der Lärmbelästigung nachts bei ihm von den Beamten eingeschlichen. Er würde niemals Bewaffnete provozieren und hätte er sich nur rechtmäßig über das ungebührliche, respektlose und anmaßende Verhalten der Polizeibeamten beklagt. 2) RI B B wie auch Insp. C C hinterließen beim Landesverwaltungsgericht Tirol einen sehr glaubwürdigen Eindruck; weder zögerten sie bei den Antworten noch kamen sie dabei ins Stocken. Die Schilderungen des in seiner Ehre gekränkten Polizeibeamten wie auch des Zeugen über den verfahrensrelevanten Vorfall sind glaubwürdig und in sich widerspruchsfrei. Zudem harmonieren diese Schilderungen untereinander. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol ergibt sich daher insgesamt keine Veranlassung, die Richtigkeit der Aussagen des RI B B sowie des Zeugen Insp. C C in Zweifel zu ziehen. Das erkennende Gericht folgt daher den Aussagen des in seiner Ehre gekränkten Polizeibeamten wie auch des Zeugen, insbesondere auch in Bezug auf deren Angaben, dass die beleidigenden Äußerungen in Frageform konkret an RI B B gerichtet gewesen sind und für sie überhaupt kein Zweifel daran bestanden hat, dass die beleidigenden Äußerungen RI B B treffen sollten. Das Landesverwaltungsgericht Tirol nimmt es demnach als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt am Tatort mit seinen Äußerungen in Frageform, beinhaltend die Wörter „Du Wichser“ und „Du Depp“, vorsätzlich RI B B verspottet bzw beschimpft und diesen solcherart in seiner Ehre gekränkt hat. Demgegenüber vermochte das erkennende Verwaltungsgericht der abstreitenden Verantwortung des Rechtsmittelwerbers nicht zu folgen, zumal sich die Schilderung des Beschwerdeführers über den verfahrensrelevanten Vorfall mit den glaubwürdigen Aussagen der beiden einvernommenen Polizeibeamten nicht vereinbaren lässt, wobei in diesem Zusammenhang einerseits darauf Bedacht zu nehmen war, dass den Beschwerdeführer keine strafrechtliche Sanktion bei Verletzung der Wahrheit trifft, andererseits aber auch darauf, dass der Rechtsmittelwerber sich im gegenständlichen Verfahren immer wieder wechselnd verantwortet hat. So hat der Beschwerdeführer in seinen Einspruchsangaben vom 06.05.2015 noch angegeben, das Wort „Depp“ in einer Frage damals verwendet zu haben und das Wort „Wichser“ – sollte er dieses tatsächlich gebraucht haben – zu einem Zeitpunkt, als er die zwei Polizisten noch für Einbrecher gehalten habe. In seiner Beschwerde vom 09.12.2015 erklärte er hingegen, zu seiner Frau lachend gesagt zu haben, „und das haben die Deppen nicht bemerkt“, dies nachdem die Beamten die Wohnung verlassen hätten und zuvor den Impfpass des Hundes bei der Identitätsfeststellung seiner Person akzeptiert hätten. In seiner Äußerung vom 20.03.2016 führte er wiederum aus, dass die Vorlage des Impfpasses des Hundes nicht am Tattag, sondern bei einem anderen Vorfall geschehen wäre, er aber die ihm angelasteten beleidigenden Äußerungen nicht getätigt habe. Weiters hat der Rechtsmittelwerber in seiner Beschwerde vom 09.12.2015 dargetan, die vorgeworfenen Äußerungen sicherlich nie getan zu haben, wenn er mitten in der Nacht von zwei Bewaffneten in seiner Wohnung überfallen werde, wohingegen er noch in seinem Einspruch ausgeführt hatte, das Wort „Wichser“ – sollte er dieses tatsächlich verwendet haben – zu einem Zeitpunkt gebraucht zu haben, als er die zwei Polizisten noch für Einbrecher gehalten habe. In seinem Einspruch vom 06.05.2015 hielt er noch fest, dass seine Frau tief und fest geschlafen habe, während er in seiner Beschwerde vom 09.12.2015 vorbringt, seine Frau könne seine große Angst vor den Bewaffneten bezeugen, ebenso den Umstand, dass ihr Hund nicht gebellt habe. In der Äußerung vom 20.03.2016 führte der Rechtsmittelwerber wiederum an, er habe seine Frau sofort geweckt bzw habe diese sofort das Bellen des Hundes gehört und sei zur Amtshandlung hinzugekommen, weswegen sie bezeugen könne, dass er sich nur rechtmäßig über das ungebührliche, respektlose und anmaßende Verhalten der Polizeibeamten beklagt habe. Angesichts dieser widersprüchlichen und immer wieder geänderten Angaben des Beschwerdeführers zu den Geschehnissen beim streitverfangenen Vorfall am 24.03.2015 gelangte das erkennende Verwaltungsgericht zum Schluss, dass den übereinstimmenden Aussagen der einvernommenen Polizeibeamten ein höherer Beweiswert zuzumessen ist als jenen des Rechtsmittelwerbers. Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht daher in der vorliegenden Rechtssache davon aus, dass der Rechtsmittelwerber die ihm angelastete Ehrenkränkung in Bezug auf RI B B begangen hat, mag er die beleidigenden Äußerungen „Du Wichser“ und „Du Depp“ auch in Frageform vorgebracht haben, zumal es für den ehrenkränkenden Charakter einer Äußerung nicht darauf ankommt, ob diese fragend oder feststellend in Bezug auf eine bestimmte Person vorgetragen wird, vielmehr sind die gesamten Begleitumstände als entscheidend anzusehen, und zwar sowohl was den Inhalt als auch die Art und Weise der getätigten Äußerungen anlangt (vgl in diesem Zusammenhang die beiden Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes in Wien vom 06.03.2008, Zl 2004/09/0154, und vom 19.10.2005, Zl 2003/09/0074). Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht daher in der vorliegenden Rechtssache davon aus, dass der Rechtsmittelwerber die ihm angelastete Ehrenkränkung in Bezug auf RI B B begangen hat, mag er die beleidigenden Äußerungen „Du Wichser“ und „Du Depp“ auch in Frageform vorgebracht haben, zumal es für den ehrenkränkenden Charakter einer Äußerung nicht darauf ankommt, ob diese fragend oder feststellend in Bezug auf eine bestimmte Person vorgetragen wird, vielmehr sind die gesamten Begleitumstände als entscheidend anzusehen, und zwar sowohl was den Inhalt als auch die Art und Weise der getätigten Äußerungen anlangt vergleiche in diesem Zusammenhang die beiden Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes in Wien vom 06.03.2008, Zl 2004/09/0154, und vom 19.10.2005, Zl 2003/09/0074). Wenn sich diese beiden Entscheidungen des Höchstgerichts auch auf Anstandsverletzungen bezogen haben, so können diese nach fester Überzeugung des erkennenden Verwaltungsgerichts in Bezug auf die Maßgeblichkeit der Begleitumstände von Äußerungen auch für Ehrenkränkungen herangezogen werden. Die beiden einvernommenen Polizeibeamten haben für das erkennende Gericht glaubwürdig dargetan, dass der Beschwerdeführer mit seinen Äußerungen ganz klar RI B B beleidigen hat wollen, wenn er die von ihm verwendeten Schimpfwörter „Wichser“ sowie „Depp“ auch in Form von Fragen verwendet hat. Bei seinen Äußerungen hat er nicht nur Blickkontakt zu RI B B gehalten, sondern die ehrenkränkenden Äußerungen auch provokant und süffisant vorgebracht, weswegen aufgrund der gesamten Begleitumstände für sie eindeutig erkennbar gewesen ist, dass es die Absicht des Beschwerdeführers gewesen ist, den Polizeibeamten RI B B zu beleidigen. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol besteht keinerlei Veranlassung, die von den Polizeibeamten lebensnah geschilderte Situation und den beleidigenden Charakter der Äußerungen in Zweifel zu ziehen. 3) Zur subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass das Tatbild der Ehrenkränkung nach den landespolizeilichen Vorschriften die vorsätzliche Tatbegehung voraussetzt. Soweit das entsprechende Verwaltungsgesetz keine besondere Vorsatzart voraussetzt, wie dies im Gegenstandsfall zutrifft, reicht eventualvorsätzliches Handeln. Ein Täter handelt dabei dann mit dolo eventuali, wenn er die Tatbildverwirklichung ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet. Für das Vorliegen von Eventualvorsatz ist es hingegen nicht erforderlich, dass der Täter die Tatbestandsverwirklichung positiv bewertet. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol ist hier der Beurteilung der belangten Behörde zu folgen, wonach vorliegend beim Beschwerdeführer zumindest bedingter Vorsatz vorgelegen hatte. Mit Bedachtnahme auf die von ihm getätigten Äußerungen „Du Wichser“ und „Du Depp“ muss es der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt nach Auffassung des erkennenden Gerichts ernstlich für möglich gehalten haben, den von diesen Äußerungen betroffenen Beamten in seiner Ehre zu kränken. Der Beschwerdeführer hat sich damit auch abgefunden und die inkriminierten Äußerungen getan. Solcherart hat der Beschwerdeführer die ihm angelastete Tat auch in subjektiver Hinsicht vorwerfbar verwirklicht. Die belangte Behörde hat die von ihr angenommene Verschuldensform des Vorsatzes nicht in den Spruch des angefochtenen Strafbescheides aufgenommen, wenn sie auch in ihrer Begründung des bekämpften Straferkenntnisses unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, dass sie von einer vorsätzlichen Tatbegehung ausgeht, und zwar in der Form des bedingten Vorsatzes. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien ist es nicht erforderlich, im Spruch des Strafbescheides neben der Anführung des objektiven Tatbestandes auch die subjektiven Tatbestandsmerkmale (die Schuldform) zu nennen (vgl dazu etwa das VwGH-Erkenntnis vom 23.09.2004, Zl 2002/07/0149). Anderes gilt allerdings, wenn der betreffende Tatbestand – so wie vorliegend – ein spezifisches Verschulden erfordert, womit die Angabe der Verschuldensform in Fällen notwendig ist, in denen das Gesetz ausdrücklich nur vorsätzliches Verhalten – wie im Fall der Ehrenkränkung nach § 20 Tiroler Landes-Polizeigesetz – unter Strafe stellt (siehe Erkenntnis des VwGH vom 11.06.2014, Zl 2013/08/0096).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien ist es nicht erforderlich, im Spruch des Strafbescheides neben der Anführung des objektiven Tatbestandes auch die subjektiven Tatbestandsmerkmale (die Schuldform) zu nennen vergleiche dazu etwa das VwGH-Erkenntnis vom 23.09.2004, Zl 2002/07/0149). Anderes gilt allerdings, wenn der betreffende Tatbestand – so wie vorliegend – ein spezifisches Verschulden erfordert, womit die Angabe der Verschuldensform in Fällen notwendig ist, in denen das Gesetz ausdrücklich nur vorsätzliches Verhalten – wie im Fall der Ehrenkränkung nach Paragraph 20, Tiroler Landes-Polizeigesetz – unter Strafe stellt (siehe Erkenntnis des VwGH vom 11.06.2014, Zl 2013/08/0096). In einer Entscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof bereits zum Ausdruck gebracht, dass aus der Tatsache, dass im Spruch des Strafbescheides bei der Tatumschreibung die Verschuldensform nicht umschrieben wurde, noch nicht erkennbar ist, dass ein Beschuldigter bei Unterbleiben einer solchen „Konkretisierung“ des Tatvorwurfes in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt oder der Gefahr der Doppelbestrafung ausgesetzt wäre (vgl dazu das Erkenntnis des VwGH vom 12.09.2006, Zl 2006/02/0211). In einer Entscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof bereits zum Ausdruck gebracht, dass aus der Tatsache, dass im Spruch des Strafbescheides bei der Tatumschreibung die Verschuldensform nicht umschrieben wurde, noch nicht erkennbar ist, dass ein Beschuldigter bei Unterbleiben einer solchen „Konkretisierung“ des Tatvorwurfes in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt oder der Gefahr der Doppelbestrafung ausgesetzt wäre vergleiche dazu das Erkenntnis des VwGH vom 12.09.2006, Zl 2006/02/0211). Im Lichte dieser Judikatur des Höchstgerichts ist in der vorliegenden Rechtssache für das erkennende Verwaltungsgericht klargestellt, dass mit der gegenständlichen Rechtsmittelentscheidung eine Verbesserung des Spruches der in Beschwerde gezogenen Entscheidung durch Konkretisierung des Tatvorwurfes durch Aufnahme der Verschuldensform des „bedingten Vorsatzes“ in den Schuldspruch vorgenommen werden durfte, zumal gegenständlich nicht erkennbar ist, dass der Beschwerdeführer dadurch in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt oder der Gefahr der Doppelbestrafung ausgesetzt würde, wenn die belangte Behörde in der Begründung der angefochtenen Entscheidung doch bereits die Annahme der Verschuldensform des „bedingten Vorsatzes“ näher begründet hat. Dementsprechend war vom erkennenden Verwaltungsgericht die Verschuldensform des „bedingten Vorsatzes“ in den Spruch der beschwerdegegenständlichen Strafentscheidung aufzunehmen. 4) Die vom Rechtsmittelwerber gegen die angefochtene Strafentscheidung vorgetragenen Argumente sind zweifelsohne nicht geeignet, seine Beschwerde zum Erfolg zu führen, wozu – soweit nicht ohnehin bereits darauf eingegangen wurde – Folgendes zu bemerken ist:
- a)In der Beschwerde wird vom Rechtsmittelwerber vorgetragen, er habe die ihm angelasteten Fragen mit den beleidigenden Äußerungen schon deshalb nicht gestellt, weil er für das Delikt der Ehrenkränkung bereits bezahlt habe und daher bereits gewusst habe, was eine Ehrenkränkung kosten könne, weshalb er eben keine entsprechende Frage diesbezüglich gestellt habe. Außerdem hätte er keine Beleidigungen von sich gegeben, wenn er gerade überfallen werde, wie er noch zunächst angenommen habe. Diese Beschwerdeeinwände vermögen nicht zu überzeugen. Nach den in Einklang befindlichen Angaben der befragten Polizeibeamten hat der Rechtsmittelwerber bei seinen ehrenkränkenden Äußerungen Blickkontakt zu RI B B gehalten. Demnach war ihm im Zeitpunkt seiner beleidigenden Äußerungen bereits bewusst, dass er es mit Polizeibeamten zu tun hat und nicht mit Einbrechern, womit im Tatzeitpunkt die von ihm dargestellte Gefahrensituation nicht mehr gegeben sein konnte. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer wegen einer von ihm begangenen Ehrenkränkung bereits eine Strafe hat bezahlen müssen, schließt keineswegs aus, dass er beim streitverfangenen Vorfall – in der Meinung, in Frageform könne er beleidigende Wörter straffrei verwenden – die ihm angelasteten Äußerungen mit ehrenkränkendem Inhalt getätigt hat. Folglich ist mit den aufgezeigten Beschwerdeausführungen für den Rechtsmittelwerber nichts zu gewinnen.
- b)Insofern der Beschwerdeführer mehrfach vorgebracht hat, seine Ehefrau könne verschiedene Gegebenheiten des verfahrensgegenständlichen Vorfalles bezeugen, ist er nochmals auf seine widersprüchlichen Angaben betreffend seine Ehefrau zu verweisen. In seinen Einspruchsangaben vom 06.05.2015 hat er noch dargetan, dass seine Frau tief und fest geschlafen habe. In seiner Beschwerde vom 09.12.2015 führte er aus, dass er seine Frau sofort geweckt habe und diese bezeugen könne, dass ihr Hund nicht gebellt habe. In seiner Äußerung vom 20.03.2016 legte er schließlich dar, dass er seine Frau sofort geweckt habe bzw sie sofort das Bellen des Hundes gehört habe und zur Amtshandlung dazugekommen sei. Demgegenüber haben die einvernommenen Polizeibeamten übereinstimmend zu Protokoll gegeben, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers bei der Amtshandlung noch nicht zugegen war, als die inkriminierten Äußerungen vom Rechtsmittelwerber getätigt worden sind, vielmehr habe diese nach den Angaben des Beschwerdeführers noch geschlafen. Aus den bereits zuvor angeführten Begründungserwägungen wird hier den Angaben der Polizeibeamten gefolgt, sodass es auch nicht notwendig gewesen ist, die Ehefrau des Beschwerdeführers als Zeugin einzuvernehmen, zumal diese keine zweckdienlichen Angaben zu den beleidigenden Äußerungen hätte machen können, dies angesichts des Umstandes, dass sie zum Zeitpunkt der beschwerdegegenständlichen Äußerungen noch geschlafen hat.
- c)Was die Beschwerdedarlegungen betreffend einen angeblich von den Polizeibeamten als Identitätsnachweis akzeptierten Hundeimpfpass betrifft, genügt der Hinweis darauf, dass der Rechtsmittelwerber in seiner Äußerung vom 20.03.2016 eingeräumt hat, dass ein Hundeimpfpass beim verfahrensgegenständlichen Vorfall nicht als Identitätsdokument vorgelegt worden ist (anscheinend geschah dies bei einer anderen Amtshandlung am 28.07.2015).
- d)Weitere Rechtsmittelvorbringen betreffen nicht den Gegenstand des in Beurteilung stehenden Strafverfahrens, etwa die Vorwürfe des Beschwerdeführers, die Polizeibeamten hätten eine Ehrenkränkung in Bezug auf seine Ehefrau begangen und habe ein anderer (gar nicht verfahrensbeteiligter) Polizeibeamter Wild geschossen. Auf diese sich gar nicht auf den Verfahrensgegenstand beziehenden Ausführungen musste nicht näher eingegangen werden. 5) Zusammenfassend ist in der vorliegenden Rechtssache festzuhalten, dass die belangte Behörde rechtskonform eine Bestrafung des Beschwerdeführers wegen der von ihm zu verantwortenden Ehrenkränkung vorgenommen hat. Lediglich die Verschuldensform des „bedingten Vorsatzes“ war konkretisierend – wie bereits aufgezeigt - in den Spruch der angefochtenen Strafentscheidung aufzunehmen. Die gegen die Strafentscheidung erhobene Beschwerde erweist sich folgerichtig als unberechtigt und war sie daher abzuweisen. 6) Zur Strafbemessung ist Folgendes seitens des erkennenden Verwaltungsgerichts festzuhalten:
§ 19VSt
G ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Abs 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und allfälligen Sorgepflichten des Berufungswerbers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Absatz 2, sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und allfälligen Sorgepflichten des Berufungswerbers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Zutreffend hat bereits die belangte Behörde die einschlägige Vorstrafenbelastung des Rechtsmittelwerbers als straferschwerend gewertet. In Übereinstimmung mit der belangten Behörde sind auch für das Landesverwaltungsgericht Tirol im Gegenstandsfall keine sonstigen Milderungs- oder Erschwerungsgründe hervorgekommen. Der Unrechtsgehalt der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich, mag für eine Ehrenkränkung auch nur eine gesetzliche Strafdrohung von Euro 215,-- bestehen. Durch die übertretene Norm wird nämlich das öffentliche Interesse an der Vermeidung von Ehrenkränkungen anderer Personen und damit an einem gedeihlichen Zusammenleben der Bürger geschützt. Im Unterschied zu der für die belangte Behörde gegebenen Situation liegen nunmehr Angaben des Rechtsmittelwerbers zu seinen Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnissen vor. In seinem Rechtsmittelschriftsatz vom 09.12.2015 hat der Beschwerdeführer nämlich angegeben, dass ihm ein monatliches Nettoeinkommen von ca EUR 1.400,00 zur Verfügung steht. Er verfügt über kein Vermögen und ist für eine Person unterhaltspflichtig. Mit diesen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen ist nach Meinung des entscheidenden Verwaltungsgerichts die von der belangten Behörde mit EUR 150,00 festgesetzte Geldstrafe bei einem gesetzlichen Strafrahmen von bis zu EUR 215,00 in Einklang zu bringen, dies insbesondere angesichts der einschlägigen Vorstrafenbelastung des Beschwerdeführers mit drei rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren, welcher Feststellung der belangten Behörde der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten ist. Die verhängte Geldstrafe ist folglich nach Dafürhalten des Landesverwaltungsgerichts Tirol als schuld- und tatangemessen zu bewerten. Einer Strafherabsetzung stehen nicht nur general-, sondern speziell auch spezialpräventive Erwägungen entgegen, hat sich der Beschwerdeführer trotz bereits erfolgten Bestrafungen nicht davon abhalten lassen, erneut eine Ehrenkränkung zu begehen. Der Ausspruch einer Ermahnung kam nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol schon deswegen nicht in Frage, da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, welches vom Beschwerdeführer verletzt worden ist, und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die verfahrensgegenständliche Tathandlung nicht als gering zu beurteilen sind. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen ist eine Revision durch den Beschwerdeführer
§ 25aAbs 4 Vw
GG schon deshalb ausgeschlossen, da Im Übrigen ist eine Revision durch den Beschwerdeführer
Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG schon deshalb ausgeschlossen, da
- in der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 215,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und
- im Erkenntnis der belangten Behörde eine Geldstrafe von lediglich Euro 150,00 verhängt wurde. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Maximilian Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.26.0003.4