GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung: Mit Eingabe vom 28.01.2016 meldete die Spenglerei A-OG das Gewerbe Dachdecker (Handwerk)
O 1994 im Standort Adresse1, Z mit der Bemerkung „Befähigungsnachweis nicht erbracht, individuelle Befähigung festgestellt: 56 Monate Filialleiter B-GmbH, 10 Monate in leitender Funktion bei der C-GmbH“ an. Gleichzeitig wurde die Bestellung von Herrn AA, geb. xx.xx.xxxx, Adresse2, Z als gewerberechtlicher Geschäftsführer angezeigt. Dieser Gewerbeanmeldung angeschlossen waren ein Lebenslauf des AA, ein Lehrvertrag, die Lehrabschlussprüfung des AA zum Spengler sowie das Meisterprüfungszeugnis für das Handwerk Spengler für Herrn AA sowie das Prüfungszeugnis über die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung. Weiters wurden Bestätigungen der Firma C-GmbH vorgelegt, wonach Herr AA im Zeitraum vom 26.02.2007 bis 20.12.2007 in leitender Funktion als Eternit Dachinspektor gearbeitet habe sowie eine Bestätigung der B-GmbH, dass Herr AA als Filialleiter in U vom 03.03.2008 bis 09.01.2014 mit Unterbrechungen bei ihnen gearbeitet hätte. Mit Eingabe vom 28.01.2016 meldete die Spenglerei A-OG das Gewerbe Dachdecker (Handwerk)
Paragraph 94, Ziffer 11, GewO 1994 im Standort Adresse1, Z mit der Bemerkung „Befähigungsnachweis nicht erbracht, individuelle Befähigung festgestellt: 56 Monate Filialleiter B-GmbH, 10 Monate in leitender Funktion bei der C-GmbH“ an. Gleichzeitig wurde die Bestellung von Herrn AA, geb. xx.xx.xxxx, Adresse2, Z als gewerberechtlicher Geschäftsführer angezeigt. Dieser Gewerbeanmeldung angeschlossen waren ein Lebenslauf des AA, ein Lehrvertrag, die Lehrabschlussprüfung des AA zum Spengler sowie das Meisterprüfungszeugnis für das Handwerk Spengler für Herrn AA sowie das Prüfungszeugnis über die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung. Weiters wurden Bestätigungen der Firma C-GmbH vorgelegt, wonach Herr AA im Zeitraum vom 26.02.2007 bis 20.12.2007 in leitender Funktion als Eternit Dachinspektor gearbeitet habe sowie eine Bestätigung der B-GmbH, dass Herr AA als Filialleiter in U vom 03.03.2008 bis 09.01.2014 mit Unterbrechungen bei ihnen gearbeitet hätte. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 03.02.2016 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, eine genaue Tätigkeitsbeschreibung nachzureichen. Mit weiterem Schreiben vom 04.02.2016 wurde der Beschwerdeführer nochmals aufgefordert, Bestätigungen vorzulegen, aus welchen hervorgeht, dass Arbeiten, die in das Dachdeckergewerbe fallen, verrichtet wurden. Es würden ausführliche Tätigkeitsbeschreibungen benötigt. Letztlich wurden vom Beschwerdeführer ein Konvolut an Aufnahmen, Angeboten und Arbeitsnachweisen vorgelegt. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde
O 1994 fest, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Ausübung des von der Spenglerei A-OG, Firmenbuchnummer fb*****, Sitz in Z, angemeldeten Gewerbes „Dachdecker
O 1994“ im Standort Z, Adresse1, nicht vorliegen, da der in Aussicht genommene gewerberechtliche Geschäftsführer, Herr AA, den Befähigungsnachweis
O 1994 nicht erbringe und auch die individuelle Befähigung
O 1994 nicht gegeben sei. Die Ausübung des angemeldeten Gewerbes mit dem gewerberechtlichen Geschäftsführer, Herrn AA, geb. am xx.xx.xxxx in W, österreichischer Staatsbürger, wohnhaft in Z, Adresse2, werde daher
O 1994 untersagt. Begründend wurde dazu im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der vorgesehene gewerberechtliche Geschäftsführer den formellen Befähigungsnachweis nach § 18 GewO 1994 nicht erbringe. Unter anderem sei die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Dachdecker durch ein Zeugnis über eine ununterbrochene mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs 3 GewO 1994) als erfüllt anzusehen. In der Bestätigung der C-GmbH sei die leitende Funktion als Eternit Dachinspektor bestätigt worden. Aus der Bezeichnung „Eternit Dachinspektor“ sei nicht erkennbar, welche Funktionen und Aufgaben damit verbunden seien. Es fehle eine genaue Tätigkeitsbeschreibung für diese Tätigkeit bezogen auf das Dachdeckergewerbe. Daher könne für den zehnmonatigen Beschäftigungszeitraum in diesem Betrieb eine leitende Stellung oder eine Betriebsleiterfunktion nicht nachgewiesen werden. Zur Bestätigung der B-GmbH werde angemerkt, dass die B-GmbH Gewerbeinhaberin eines Spenglergewerbes sei. Im GISA sei ersichtlich, dass zum Spenglergewerbe im Standort V, Adresse3 ein integrierter Betrieb für das Dachdeckergewerbe angemeldet worden sei. Als befähigter Arbeitnehmer und somit Verantwortlicher für eine fachlich einwandfreie Gewerbeausübung und die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften sei Herr BB eingetragen. Für die weitere Betriebsstätte U, in welcher Herr AA Filialleiter gewesen sei, sei kein integrierter Betrieb für das Dachdeckergewerbe angezeigt worden. Daher könne eine leitende Position von Herrn AA in dieser Filiale ebenfalls nicht nachvollzogen werden. Aus der nachgereichten Arbeitsmappe mit Angeboten, Arbeitsnachweisen und Fotos von Dachdeckerarbeiten der B-GmbH könne nicht entnommen werden, ob Herr AA die zur Ausübung des Dachdeckergewerbes erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitze. Aus dieser Mappe sei somit nicht ersichtlich, welche Arbeiten, Tätigkeiten und welche Anordnungsbefugnisse Herr AA habe und sei eine Qualifikation nicht erkennbar. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde
Paragraph 340, Absatz eins und 3 GewO 1994 fest, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Ausübung des von der Spenglerei A-OG, Firmenbuchnummer fb*****, Sitz in Z, angemeldeten Gewerbes „Dachdecker
Paragraph 94, Ziffer 11, GewO 1994“ im Standort Z, Adresse1, nicht vorliegen, da der in Aussicht genommene gewerberechtliche Geschäftsführer, Herr AA, den Befähigungsnachweis
Paragraph 18, GewO 1994 nicht erbringe und auch die individuelle Befähigung
Paragraph 19, GewO 1994 nicht gegeben sei. Die Ausübung des angemeldeten Gewerbes mit dem gewerberechtlichen Geschäftsführer, Herrn AA, geb. am xx.xx.xxxx in W, österreichischer Staatsbürger, wohnhaft in Z, Adresse2, werde daher
Paragraph 340, Absatz 3, GewO 1994 untersagt. Begründend wurde dazu im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der vorgesehene gewerberechtliche Geschäftsführer den formellen Befähigungsnachweis nach Paragraph 18, GewO 1994 nicht erbringe. Unter anderem sei die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Dachdecker durch ein Zeugnis über eine ununterbrochene mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) als erfüllt anzusehen. In der Bestätigung der C-GmbH sei die leitende Funktion als Eternit Dachinspektor bestätigt worden. Aus der Bezeichnung „Eternit Dachinspektor“ sei nicht erkennbar, welche Funktionen und Aufgaben damit verbunden seien. Es fehle eine genaue Tätigkeitsbeschreibung für diese Tätigkeit bezogen auf das Dachdeckergewerbe. Daher könne für den zehnmonatigen Beschäftigungszeitraum in diesem Betrieb eine leitende Stellung oder eine Betriebsleiterfunktion nicht nachgewiesen werden. Zur Bestätigung der B-GmbH werde angemerkt, dass die B-GmbH Gewerbeinhaberin eines Spenglergewerbes sei. Im GISA sei ersichtlich, dass zum Spenglergewerbe im Standort römisch fünf, Adresse3 ein integrierter Betrieb für das Dachdeckergewerbe angemeldet worden sei. Als befähigter Arbeitnehmer und somit Verantwortlicher für eine fachlich einwandfreie Gewerbeausübung und die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften sei Herr BB eingetragen. Für die weitere Betriebsstätte U, in welcher Herr AA Filialleiter gewesen sei, sei kein integrierter Betrieb für das Dachdeckergewerbe angezeigt worden. Daher könne eine leitende Position von Herrn AA in dieser Filiale ebenfalls nicht nachvollzogen werden. Aus der nachgereichten Arbeitsmappe mit Angeboten, Arbeitsnachweisen und Fotos von Dachdeckerarbeiten der B-GmbH könne nicht entnommen werden, ob Herr AA die zur Ausübung des Dachdeckergewerbes erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitze. Aus dieser Mappe sei somit nicht ersichtlich, welche Arbeiten, Tätigkeiten und welche Anordnungsbefugnisse Herr AA habe und sei eine Qualifikation nicht erkennbar. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt die Spenglerei A-OG, im Folgenden Beschwerdeführerin genannt, vor, dass die Aufgaben eines Dachinspektors oder Filialleiters öffentlich bekannt seien und sie gedacht hätten, dass die Bestätigung als solches ausreichen würde. Es werden nochmals zwei Bestätigungen beigelegt. Sie wollten das Aufgabengebiet mit dem Dachdeckergewerbe erweitern. Sollten die beigelegten Tätigkeitsbestätigungen nicht ausreichen, werde eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol beantragt. Dieser Beschwerde war eine Bestätigung der C-GmbH angeschlossen, wonach Herr AA vom 26.06.2007 bis 20.12.2007 in leitender Funktion als Eternit Dachinspektor gearbeitet habe. Zu seiner Tätigkeit gehörte die Abnahme und Kontrolle von Dachdeckerarbeiten. Bei Gefahr im Verzug seien Reparaturen insbesondere an diesen Dacheindeckungen von ihm ausgeführt worden. Daraus entstandene Folgeaufträge seien in Fachkenntnis zur Angebotserstellung von ihm konzipiert. Weiters wurde eine Bestätigung der B-GmbH vorgelegt, wonach Herr AA als Bereichsleiter in ihrer Dachdeckerei in leitender Funktion gearbeitet habe. Zu seiner Tätigkeit habe die Auftragseinbringung-Angebotserstellung und die Ausführung dieser Dachdeckerarbeiten mit seinen zwei Söhnen vom 03.03.2008 bei Unterbrechungen bis zum 09.01.2014 gehört. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Akt der belangten Behörde. Am 04.05.2016 wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungs-gericht durchgeführt, in welcher Herr AA persönlich einvernommen wurde. Danach steht folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt als erwiesen fest: Herr AA, geb. xx.xx.xxxx, hat die Meisterprüfung für das Handwerk der Spengler
O 1994 sowie die Unternehmerprüfung erfolgreich abgelegt. Er war in der Zeit vom 26.02.2007 bis 20.12.2007 als Arbeiter bei der D-GmbH beschäftigt. Weiters war Herr AA als Arbeiter bei der B-GmbH in folgenden Zeiträumen beschäftigt: 03.03.2008 bis 03.01.2009, 01.04.2009 bis 22.01.2010, 06.04.2010 bis 11.01.2011, 01.04.2011 bis 04.01.2012, 02.04.2012 bis 07.01.2013 und 02.04.2013 bis 09.01.
Paragraph 94, GewO 1994 sowie die Unternehmerprüfung erfolgreich abgelegt. Er war in der Zeit vom 26.02.2007 bis 20.12.2007 als Arbeiter bei der D-GmbH beschäftigt. Weiters war Herr AA als Arbeiter bei der B-GmbH in folgenden Zeiträumen beschäftigt: 03.03.2008 bis 03.01.2009, 01.04.2009 bis 22.01.2010, 06.04.2010 bis 11.01.2011, 01.04.2011 bis 04.01.2012, 02.04.2012 bis 07.01.2013 und 02.04.2013 bis 09.01.
Abs 1 Z 1 hat der Anmelder an Stelle der Bezeichnung eines Standortes die genaue Anschrift seiner Wohnung anzugeben; diese Wohnung gilt als Standort. Wenn es sich um Gewerbe handelt, die auf einem öffentlichen Verkehrsmittel, dessen Fahrt durch zwei oder mehrere Verwaltungsbezirke eines Bundeslandes oder durch zwei oder mehrere Bundesländer führt, oder in Verbindung mit Wanderveranstaltungen ausgeübt werden, hat der Anmelder als Standort die genaue Anschrift des Bürobetriebes anzugeben.
Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins, hat der Anmelder an Stelle der Bezeichnung eines Standortes die genaue Anschrift seiner Wohnung anzugeben; diese Wohnung gilt als Standort. Wenn es sich um Gewerbe handelt, die auf einem öffentlichen Verkehrsmittel, dessen Fahrt durch zwei oder mehrere Verwaltungsbezirke eines Bundeslandes oder durch zwei oder mehrere Bundesländer führt, oder in Verbindung mit Wanderveranstaltungen ausgeübt werden, hat der Anmelder als Standort die genaue Anschrift des Bürobetriebes anzugeben.
einholt.ein Auszug aus dem Firmenbuch, der nicht älter als sechs Monate sein darf, falls eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft die Anmeldung erstattet und der Anmelder den Firmenbuchauszug nicht bei der Behörde
Paragraph 365 g, einholt. II. Hauptstückrömisch zwei. Hauptstück Bestimmungen für einzelne Gewerbe
O 1994 der Nachweis der Befähigung.
Abs 2 dieser Bestimmung ist unter Befähigungsnachweis der Nachweis zu verstehen, dass der Einschreiter die fachlichen, einschließlich der kaufmännischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, um die dem betreffenden Gewerbe eigentümlichen Tätigkeiten selbständig ausführen zu können.Voraussetzung für die Ausübung von reglementierten Gewerben und von Teilgewerben ist
Paragraph 16, Absatz eins, GewO 1994 der Nachweis der Befähigung.
Absatz 2, dieser Bestimmung ist unter Befähigungsnachweis der Nachweis zu verstehen, dass der Einschreiter die fachlichen, einschließlich der kaufmännischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, um die dem betreffenden Gewerbe eigentümlichen Tätigkeiten selbständig ausführen zu können.
O 1994 hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für jedes reglementierte Gewerbe, hierzu zählt
O 1994 auch das Gewerbe der Dachdecker, durch Verordnung festzulegen, durch welche Belege - für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander - die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sind.
Paragraph 18, Absatz eins, GewO 1994 hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für jedes reglementierte Gewerbe, hierzu zählt
Paragraph 94, Ziffer 11, GewO 1994 auch das Gewerbe der Dachdecker, durch Verordnung festzulegen, durch welche Belege - für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander - die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sind. Aufgrund des § 18 Abs 1 GewO 1994 wurde die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das Handwerk der Dachdecker (Dachdecker-Verordnung), BGBl II Nr 37/2003 idF BGBl II Nr 399/2008, erlassen. Aufgrund des Paragraph 18, Absatz eins, GewO 1994 wurde die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das Handwerk der Dachdecker (Dachdecker-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 37 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 399 aus 2008,, erlassen. Danach ist durch die im Folgenden angeführten Belege die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Dachdecker (§ 94 Z 11 GewO 1994) als erfüllt anzusehen: Danach ist durch die im Folgenden angeführten Belege die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Dachdecker (Paragraph 94, Ziffer 11, GewO 1994) als erfüllt anzusehen: 1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder 2. Zeugnis über eine ununterbrochene mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs 3 GewO 1994) oderZeugnis über eine ununterbrochene mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder 3. Zeugnisse über
O 1994 ist es Sache des Antragstellers, die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen initiativ nachzuweisen, sodass die Behörde in diesem Zusammenhang keine amtswegige Ermittlungspflicht trifft (vgl VwGH 18.03.2015, Zl Ro 2014/04/0035). Aufgrund sonstiger Nachweise kann die erforderliche Befähigung somit nur insofern belegt werden, als die vom Beschwerdeführer absolvierte Ausbildung (Bildungsgang, bisherige Tätigkeit) das Ausbildungsziel in gleicher Weise verwirklicht wie jene in den erwähnten Vorschriften. Die belangte Behörde hat den Bildungsgang des Herrn AA (Meisterprüfung für das Handwerk Spengler und Unternehmerprüfung) und die ca 66 Monate dauernde Tätigkeit sowohl bei der B-GmbH als auch die Bestätigung der C-GmbH hinsichtlich des Dachdeckergewerbes im Vergleich mit den festgelegten Zugangsvoraussetzungen als unzureichend beurteilt, um die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen zu erlangen. Diese Beurteilung ist auch nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes nachvollziehbar.
Paragraph 19, erster Satz GewO 1994 ist es Sache des Antragstellers, die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen initiativ nachzuweisen, sodass die Behörde in diesem Zusammenhang keine amtswegige Ermittlungspflicht trifft vergleiche VwGH 18.03.2015, Zl Ro 2014/04/0035). Aufgrund sonstiger Nachweise kann die erforderliche Befähigung somit nur insofern belegt werden, als die vom Beschwerdeführer absolvierte Ausbildung (Bildungsgang, bisherige Tätigkeit) das Ausbildungsziel in gleicher Weise verwirklicht wie jene in den erwähnten Vorschriften. Die belangte Behörde hat den Bildungsgang des Herrn AA (Meisterprüfung für das Handwerk Spengler und Unternehmerprüfung) und die ca 66 Monate dauernde Tätigkeit sowohl bei der B-GmbH als auch die Bestätigung der C-GmbH hinsichtlich des Dachdeckergewerbes im Vergleich mit den festgelegten Zugangsvoraussetzungen als unzureichend beurteilt, um die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen zu erlangen. Diese Beurteilung ist auch nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes nachvollziehbar. Bereits die Anmeldung des Herrn AA sowohl bei der D-GmbH als auch bei der B-GmbH jeweils als Arbeiter ist dahingehend zu werten, dass keine Leitungsfunktion im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen vorgelegen hat, anders wäre er wohl als Angestellter zur Sozialversicherung anzumelden gewesen. Weiters wurden vom Beschwerdeführer trotz mehrfacher Aufforderung durch die belangte Behörde keinerlei konkrete Arbeitsbestätigungen vorgelegt, wonach Herr AA als Betriebsleiter iSd § 18 Abs 3 GewO 1994 angestellt worden wäre.Bereits die Anmeldung des Herrn AA sowohl bei der D-GmbH als auch bei der B-GmbH jeweils als Arbeiter ist dahingehend zu werten, dass keine Leitungsfunktion im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen vorgelegen hat, anders wäre er wohl als Angestellter zur Sozialversicherung anzumelden gewesen. Weiters wurden vom Beschwerdeführer trotz mehrfacher Aufforderung durch die belangte Behörde keinerlei konkrete Arbeitsbestätigungen vorgelegt, wonach Herr AA als Betriebsleiter iSd Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994 angestellt worden wäre. § 18 Abs 3 GewO 1994 definiert als fachliche Tätigkeit eine Tätigkeit, die geeignet ist, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbstständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlich sind. Unter Tätigkeit in leitender Stellung ist eine Tätigkeit zu verstehen, die überwiegend mit fachspezifischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens verbunden ist. Unter Tätigkeit als Betriebsleiter ist eine Tätigkeit zu verstehen, die in einer der folgenden Funktionen ausgeübt wurde:Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994 definiert als fachliche Tätigkeit eine Tätigkeit, die geeignet ist, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbstständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlich sind. Unter Tätigkeit in leitender Stellung ist eine Tätigkeit zu verstehen, die überwiegend mit fachspezifischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens verbunden ist. Unter Tätigkeit als Betriebsleiter ist eine Tätigkeit zu verstehen, die in einer der folgenden Funktionen ausgeübt wurde:
Vm § 333 GewO 1994 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden.
O 1994 hat die Behörde das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt.Kann der nach Paragraph 18, Absatz eins, GewO 1994 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Gewerbebehörde
Paragraph 19, Satz 1 in Verbindung mit Paragraph 333, GewO 1994 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden.
Paragraph 19, Satz 2 GewO 1994 hat die Behörde das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. Im Rahmen eines auf Feststellung der individuellen Befähigung gerichteten Verfahrens hat die Beurteilung, ob durch sonstige Nachweise die für die Ausübung des entsprechenden Gewerbes erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegt werden, am Maßstab der den Befähigungsnachweis iSd § 18 Abs 1 GewO 1994 festlegenden Vorschriften (Zugangsvoraussetzungen) zu erfolgen. Die individuelle Befähigung kann aufgrund sonstiger Nachweise nur insofern belegt werden, als die vom Antragsteller absolvierte Ausbildung das Ausbildungsziel in gleicher Weise verwirklicht, wie jene in den erwähnten Vorschriften (vgl zB VwGH 06.04.2005, Zl 2004/04/0047). Im Rahmen eines auf Feststellung der individuellen Befähigung gerichteten Verfahrens hat die Beurteilung, ob durch sonstige Nachweise die für die Ausübung des entsprechenden Gewerbes erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegt werden, am Maßstab der den Befähigungsnachweis iSd Paragraph 18, Absatz eins, GewO 1994 festlegenden Vorschriften (Zugangsvoraussetzungen) zu erfolgen. Die individuelle Befähigung kann aufgrund sonstiger Nachweise nur insofern belegt werden, als die vom Antragsteller absolvierte Ausbildung das Ausbildungsziel in gleicher Weise verwirklicht, wie jene in den erwähnten Vorschriften vergleiche zB VwGH 06.04.2005, Zl 2004/04/0047). Vom Vorliegen der individuellen Befähigung iSd § 19 GewO 1994 kann nur dann gesprochen werden, wenn aufgrund der vom Antragsteller beigebrachten Unterlagen bzw aufgrund des Ergebnisses des über sein Vorbringen bzw sonst durchgeführten Ermittlungsverfahrens die Annahme gerechtfertigt erscheint, dass er immerhin über so viele Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, die als erforderliche erachtet werden, um Leistungen erbringen zu können, welche in der Regel von Inhabern des betreffenden Gewerbes verlangt werden (vgl zB VwGH 09.10.2002, Zl 2001/04/0108, 24.08.1995, Zl 95/04/0017 ua). Vom Vorliegen der individuellen Befähigung iSd Paragraph 19, GewO 1994 kann nur dann gesprochen werden, wenn aufgrund der vom Antragsteller beigebrachten Unterlagen bzw aufgrund des Ergebnisses des über sein Vorbringen bzw sonst durchgeführten Ermittlungsverfahrens die Annahme gerechtfertigt erscheint, dass er immerhin über so viele Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, die als erforderliche erachtet werden, um Leistungen erbringen zu können, welche in der Regel von Inhabern des betreffenden Gewerbes verlangt werden vergleiche zB VwGH 09.10.2002, Zl 2001/04/0108, 24.08.1995, Zl 95/04/0017 ua). Im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bildet daher die Verordnung BGBl II Nr 37/2003 idF BGBl II Nr 399/2008 den Maßstab im vorliegenden Verfahren. Im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bildet daher die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 37 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 399 aus 2008, den Maßstab im vorliegenden Verfahren. Als Beweismittel kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckmäßig ist (§ 46 AVG 1991). Diese Bestimmung spricht den Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel aus. Im Sinne dieses Grundsatzes gilt alles als Beweismittel, was nach logischen Grundsätzen Beweis zu liefern, das heißt die Wahrheit zu ergründen, geeignet ist (VwGH 14.05.1985, Zl 84/04/0112). Als Beweismittel kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckmäßig ist (Paragraph 46, AVG 1991). Diese Bestimmung spricht den Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel aus. Im Sinne dieses Grundsatzes gilt alles als Beweismittel, was nach logischen Grundsätzen Beweis zu liefern, das heißt die Wahrheit zu ergründen, geeignet ist (VwGH 14.05.1985, Zl 84/04/0112). Wenngleich die Kenntnisse und Fähigkeiten des Herrn AA nicht in Zweifel gezogen werden sollen, so gilt es dennoch im Zuge der Feststellung seiner individuellen Befähigung für die Tätigkeit des gegenständlichen Gewerbes zu beurteilen, ob die vom Beschwerdeführer „auf andere Art“ absolvierte Ausbildung bzw Berufserfahrung, die er im Verfahren durch die Vorlage sonstiger Nachweise zu belegen beabsichtigte, das Ausbildungsziel in gleicher Weise verwirklicht, wie in den erwähnten Vorschriften, die den Maßstab der Beurteilung darstellen. Als weiterer Maßstab für die Beurteilung der theoretischen und praktischen Kenntnisse des Herrn AA ist die Verordnung der Bundesinnung der Dachdecker und Pflasterer über die Meisterprüfung für das Handwerk Dachdecker heranzuziehen, die auszugsweise lautet: Auf Grund der §§ 21 Abs. 4 und 352a Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2003, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 21, Absatz 4 und 352 a Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2003,, wird verordnet: Anwendung der Allgemeinen Prüfungsordnung § 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Dachdecker (§ 94 Z 11 GewO 1994) ist die Allgemeine Prüfungsordnung Modul 1: Fachlich praktische Prüfung Paragraph eins, Auf die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Dachdecker (Paragraph 94, Ziffer 11, GewO 1994) ist die Allgemeine Prüfungsordnung Modul 1: Fachlich praktische Prüfung § 2. Die Meisterprüfung besteht aus 5 Modulen. Paragraph 2, Die Meisterprüfung besteht aus 5 Modulen. § 3.
Paragraph 3, Absatz 2, ersetzt.
Berufsausbildungsgesetz.Paragraph 6, Das Modul 4 besteht in der Ausbilderprüfung
Paragraph 29, Berufsausbildungsgesetz. Modul 5: Unternehmerprüfung § 7. Das Modul 5 besteht in der Unternehmerprüfung
der Unternehmerprüfungsordnung, BGBl. Nr. 453/1993 in der geltenden Fassung. Paragraph 7, Das Modul 5 besteht in der Unternehmerprüfung
der Unternehmerprüfungsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 453 aus 1993, in der geltenden Fassung. Aufgrund der beigebrachten Unterlagen sowie der nachgewiesenen einschlägigen Berufserfahrung gelingt es der Beschwerdeführerin unzweifelhaft, ein Niveau an Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen des Herrn AA zu belegen. Es trifft zwar zu, dass die Zugangsverordnung lediglich den Maßstab für die Erteilung der individuellen Befähigung iSd § 19 GewO 1994 bilden soll, das heißt letztlich aber auch, dass die Erfahrungen, Kenntnisse und Fähigkeiten eines Gewerbeinhabers, der das Gewerbe aufgrund der erteilten individuellen Befähigung ausübt, jenen eines das Gewerbe aufgrund der formellen Befähigung Ausübenden, um nichts nachstehen dürfen. Es trifft zwar zu, dass die Zugangsverordnung lediglich den Maßstab für die Erteilung der individuellen Befähigung iSd Paragraph 19, GewO 1994 bilden soll, das heißt letztlich aber auch, dass die Erfahrungen, Kenntnisse und Fähigkeiten eines Gewerbeinhabers, der das Gewerbe aufgrund der erteilten individuellen Befähigung ausübt, jenen eines das Gewerbe aufgrund der formellen Befähigung Ausübenden, um nichts nachstehen dürfen. Betrachtet man die oben zitierte Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen und die Meisterprüfungsordnung für das Handwerk der Dachdecker wird deutlich, dass der Zugang zum gegenständlichen Gewerbe neben dem Nachweis der fachlichen Fähigkeiten auch den Nachweis von theoretischem Wissen erfordert. Unzweifelhaft ist es der Beschwerdeführerin gelungen, Nachweise in Bezug auf praktische Kenntnisse des Herrn AA zu erbringen. Daneben fordern sowohl die Meisterprüfungsordnung als auch die höchstgerichtliche Judikatur ein gewisses Maß an theoretischer Ausbildung etwa in Form von Kursen, Fachschulungen, etc. Diesbezüglich ist es der Beschwerdeführerin letztlich auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht nicht gelungen, eine im Sinne der zitierten Verordnungen gleichzuhaltende grundlegende theoretische Ausbildung nachzuweisen. Zusammenfassend ist daher bei umfassender Gesamtbetrachtung sowie unter Heranziehung der gesetzlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes festzustellen, dass durch die von der Beschwerdeführerin beigebrachten Beweismittel nicht belegt werden konnte, dass Herr AA die für die Gewerbeausübung des Gewerbes „Dachdecker
O 1994“ erforderliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen in dem Ausmaß und auf dem Niveau, wie in den gesetzlichen Vorschriften verlangt, nachzuweisen vermochte. Zusammenfassend ist daher bei umfassender Gesamtbetrachtung sowie unter Heranziehung der gesetzlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes festzustellen, dass durch die von der Beschwerdeführerin beigebrachten Beweismittel nicht belegt werden konnte, dass Herr AA die für die Gewerbeausübung des Gewerbes „Dachdecker
Paragraph 94, Ziffer 11, GewO 1994“ erforderliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen in dem Ausmaß und auf dem Niveau, wie in den gesetzlichen Vorschriften verlangt, nachzuweisen vermochte. Da der vorgesehene gewerberechtliche Geschäftsführer weder den formellen Befähigungs-nachweis noch die individuelle Befähigung für die Ausübung des Dachdeckergewerbes besitzt, liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Kenntnisnahme der Gewerbeanmeldung der Spenglerei A-OG mit Herrn AA als gewerberechtlichem Geschäftsführer zur Ausübung des Gewerbes „Dachdecker
O 1994“ nicht vor. Dementsprechend war auch die Ausübung des angemeldeten Gewerbes
O 1994 zu Recht zu untersagen. Da der vorgesehene gewerberechtliche Geschäftsführer weder den formellen Befähigungs-nachweis noch die individuelle Befähigung für die Ausübung des Dachdeckergewerbes besitzt, liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Kenntnisnahme der Gewerbeanmeldung der Spenglerei A-OG mit Herrn AA als gewerberechtlichem Geschäftsführer zur Ausübung des Gewerbes „Dachdecker
Paragraph 94, Ziffer 11, GewO 1994“ nicht vor. Dementsprechend war auch die Ausübung des angemeldeten Gewerbes
Paragraph 340, Absatz 3, GewO 1994 zu Recht zu untersagen. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die angefochtene Entscheidung der belangten Behörde zu Recht ergangen ist. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Hannes Piccolroaz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.40.0463.2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.