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{'item': 'LVwG-2016/40/0463-2'}

Obsah (11)§ 28§ 25a§ 94§ 340§ 18§ 19§ 53§ 365g§ 16§ 3§ 29

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum04.05.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/40/0463-2 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

§ 28Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung: Mit Eingabe vom 28.01.2016 meldete die Spenglerei A-OG das Gewerbe Dachdecker (Handwerk)

§ 94Z 11 Gew

O 1994 im Standort Adresse1, Z mit der Bemerkung „Befähigungsnachweis nicht erbracht, individuelle Befähigung festgestellt: 56 Monate Filialleiter B-GmbH, 10 Monate in leitender Funktion bei der C-GmbH“ an. Gleichzeitig wurde die Bestellung von Herrn AA, geb. xx.xx.xxxx, Adresse2, Z als gewerberechtlicher Geschäftsführer angezeigt. Dieser Gewerbeanmeldung angeschlossen waren ein Lebenslauf des AA, ein Lehrvertrag, die Lehrabschlussprüfung des AA zum Spengler sowie das Meisterprüfungszeugnis für das Handwerk Spengler für Herrn AA sowie das Prüfungszeugnis über die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung. Weiters wurden Bestätigungen der Firma C-GmbH vorgelegt, wonach Herr AA im Zeitraum vom 26.02.2007 bis 20.12.2007 in leitender Funktion als Eternit Dachinspektor gearbeitet habe sowie eine Bestätigung der B-GmbH, dass Herr AA als Filialleiter in U vom 03.03.2008 bis 09.01.2014 mit Unterbrechungen bei ihnen gearbeitet hätte. Mit Eingabe vom 28.01.2016 meldete die Spenglerei A-OG das Gewerbe Dachdecker (Handwerk)

Paragraph 94, Ziffer 11, GewO 1994 im Standort Adresse1, Z mit der Bemerkung „Befähigungsnachweis nicht erbracht, individuelle Befähigung festgestellt: 56 Monate Filialleiter B-GmbH, 10 Monate in leitender Funktion bei der C-GmbH“ an. Gleichzeitig wurde die Bestellung von Herrn AA, geb. xx.xx.xxxx, Adresse2, Z als gewerberechtlicher Geschäftsführer angezeigt. Dieser Gewerbeanmeldung angeschlossen waren ein Lebenslauf des AA, ein Lehrvertrag, die Lehrabschlussprüfung des AA zum Spengler sowie das Meisterprüfungszeugnis für das Handwerk Spengler für Herrn AA sowie das Prüfungszeugnis über die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung. Weiters wurden Bestätigungen der Firma C-GmbH vorgelegt, wonach Herr AA im Zeitraum vom 26.02.2007 bis 20.12.2007 in leitender Funktion als Eternit Dachinspektor gearbeitet habe sowie eine Bestätigung der B-GmbH, dass Herr AA als Filialleiter in U vom 03.03.2008 bis 09.01.2014 mit Unterbrechungen bei ihnen gearbeitet hätte. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 03.02.2016 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, eine genaue Tätigkeitsbeschreibung nachzureichen. Mit weiterem Schreiben vom 04.02.2016 wurde der Beschwerdeführer nochmals aufgefordert, Bestätigungen vorzulegen, aus welchen hervorgeht, dass Arbeiten, die in das Dachdeckergewerbe fallen, verrichtet wurden. Es würden ausführliche Tätigkeitsbeschreibungen benötigt. Letztlich wurden vom Beschwerdeführer ein Konvolut an Aufnahmen, Angeboten und Arbeitsnachweisen vorgelegt. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde

§ 340Abs 1 und 3 Gew

O 1994 fest, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Ausübung des von der Spenglerei A-OG, Firmenbuchnummer fb*****, Sitz in Z, angemeldeten Gewerbes „Dachdecker

§ 94Z 11 Gew

O 1994“ im Standort Z, Adresse1, nicht vorliegen, da der in Aussicht genommene gewerberechtliche Geschäftsführer, Herr AA, den Befähigungsnachweis

§ 18Gew

O 1994 nicht erbringe und auch die individuelle Befähigung

§ 19Gew

O 1994 nicht gegeben sei. Die Ausübung des angemeldeten Gewerbes mit dem gewerberechtlichen Geschäftsführer, Herrn AA, geb. am xx.xx.xxxx in W, österreichischer Staatsbürger, wohnhaft in Z, Adresse2, werde daher

§ 340Abs 3 Gew

O 1994 untersagt. Begründend wurde dazu im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der vorgesehene gewerberechtliche Geschäftsführer den formellen Befähigungsnachweis nach § 18 GewO 1994 nicht erbringe. Unter anderem sei die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Dachdecker durch ein Zeugnis über eine ununterbrochene mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs 3 GewO 1994) als erfüllt anzusehen. In der Bestätigung der C-GmbH sei die leitende Funktion als Eternit Dachinspektor bestätigt worden. Aus der Bezeichnung „Eternit Dachinspektor“ sei nicht erkennbar, welche Funktionen und Aufgaben damit verbunden seien. Es fehle eine genaue Tätigkeitsbeschreibung für diese Tätigkeit bezogen auf das Dachdeckergewerbe. Daher könne für den zehnmonatigen Beschäftigungszeitraum in diesem Betrieb eine leitende Stellung oder eine Betriebsleiterfunktion nicht nachgewiesen werden. Zur Bestätigung der B-GmbH werde angemerkt, dass die B-GmbH Gewerbeinhaberin eines Spenglergewerbes sei. Im GISA sei ersichtlich, dass zum Spenglergewerbe im Standort V, Adresse3 ein integrierter Betrieb für das Dachdeckergewerbe angemeldet worden sei. Als befähigter Arbeitnehmer und somit Verantwortlicher für eine fachlich einwandfreie Gewerbeausübung und die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften sei Herr BB eingetragen. Für die weitere Betriebsstätte U, in welcher Herr AA Filialleiter gewesen sei, sei kein integrierter Betrieb für das Dachdeckergewerbe angezeigt worden. Daher könne eine leitende Position von Herrn AA in dieser Filiale ebenfalls nicht nachvollzogen werden. Aus der nachgereichten Arbeitsmappe mit Angeboten, Arbeitsnachweisen und Fotos von Dachdeckerarbeiten der B-GmbH könne nicht entnommen werden, ob Herr AA die zur Ausübung des Dachdeckergewerbes erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitze. Aus dieser Mappe sei somit nicht ersichtlich, welche Arbeiten, Tätigkeiten und welche Anordnungsbefugnisse Herr AA habe und sei eine Qualifikation nicht erkennbar. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde

Paragraph 340, Absatz eins und 3 GewO 1994 fest, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Ausübung des von der Spenglerei A-OG, Firmenbuchnummer fb*****, Sitz in Z, angemeldeten Gewerbes „Dachdecker

Paragraph 94, Ziffer 11, GewO 1994“ im Standort Z, Adresse1, nicht vorliegen, da der in Aussicht genommene gewerberechtliche Geschäftsführer, Herr AA, den Befähigungsnachweis

Paragraph 18, GewO 1994 nicht erbringe und auch die individuelle Befähigung

Paragraph 19, GewO 1994 nicht gegeben sei. Die Ausübung des angemeldeten Gewerbes mit dem gewerberechtlichen Geschäftsführer, Herrn AA, geb. am xx.xx.xxxx in W, österreichischer Staatsbürger, wohnhaft in Z, Adresse2, werde daher

Paragraph 340, Absatz 3, GewO 1994 untersagt. Begründend wurde dazu im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der vorgesehene gewerberechtliche Geschäftsführer den formellen Befähigungsnachweis nach Paragraph 18, GewO 1994 nicht erbringe. Unter anderem sei die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Dachdecker durch ein Zeugnis über eine ununterbrochene mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) als erfüllt anzusehen. In der Bestätigung der C-GmbH sei die leitende Funktion als Eternit Dachinspektor bestätigt worden. Aus der Bezeichnung „Eternit Dachinspektor“ sei nicht erkennbar, welche Funktionen und Aufgaben damit verbunden seien. Es fehle eine genaue Tätigkeitsbeschreibung für diese Tätigkeit bezogen auf das Dachdeckergewerbe. Daher könne für den zehnmonatigen Beschäftigungszeitraum in diesem Betrieb eine leitende Stellung oder eine Betriebsleiterfunktion nicht nachgewiesen werden. Zur Bestätigung der B-GmbH werde angemerkt, dass die B-GmbH Gewerbeinhaberin eines Spenglergewerbes sei. Im GISA sei ersichtlich, dass zum Spenglergewerbe im Standort römisch fünf, Adresse3 ein integrierter Betrieb für das Dachdeckergewerbe angemeldet worden sei. Als befähigter Arbeitnehmer und somit Verantwortlicher für eine fachlich einwandfreie Gewerbeausübung und die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften sei Herr BB eingetragen. Für die weitere Betriebsstätte U, in welcher Herr AA Filialleiter gewesen sei, sei kein integrierter Betrieb für das Dachdeckergewerbe angezeigt worden. Daher könne eine leitende Position von Herrn AA in dieser Filiale ebenfalls nicht nachvollzogen werden. Aus der nachgereichten Arbeitsmappe mit Angeboten, Arbeitsnachweisen und Fotos von Dachdeckerarbeiten der B-GmbH könne nicht entnommen werden, ob Herr AA die zur Ausübung des Dachdeckergewerbes erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitze. Aus dieser Mappe sei somit nicht ersichtlich, welche Arbeiten, Tätigkeiten und welche Anordnungsbefugnisse Herr AA habe und sei eine Qualifikation nicht erkennbar. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt die Spenglerei A-OG, im Folgenden Beschwerdeführerin genannt, vor, dass die Aufgaben eines Dachinspektors oder Filialleiters öffentlich bekannt seien und sie gedacht hätten, dass die Bestätigung als solches ausreichen würde. Es werden nochmals zwei Bestätigungen beigelegt. Sie wollten das Aufgabengebiet mit dem Dachdeckergewerbe erweitern. Sollten die beigelegten Tätigkeitsbestätigungen nicht ausreichen, werde eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol beantragt. Dieser Beschwerde war eine Bestätigung der C-GmbH angeschlossen, wonach Herr AA vom 26.06.2007 bis 20.12.2007 in leitender Funktion als Eternit Dachinspektor gearbeitet habe. Zu seiner Tätigkeit gehörte die Abnahme und Kontrolle von Dachdeckerarbeiten. Bei Gefahr im Verzug seien Reparaturen insbesondere an diesen Dacheindeckungen von ihm ausgeführt worden. Daraus entstandene Folgeaufträge seien in Fachkenntnis zur Angebotserstellung von ihm konzipiert. Weiters wurde eine Bestätigung der B-GmbH vorgelegt, wonach Herr AA als Bereichsleiter in ihrer Dachdeckerei in leitender Funktion gearbeitet habe. Zu seiner Tätigkeit habe die Auftragseinbringung-Angebotserstellung und die Ausführung dieser Dachdeckerarbeiten mit seinen zwei Söhnen vom 03.03.2008 bei Unterbrechungen bis zum 09.01.2014 gehört. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Akt der belangten Behörde. Am 04.05.2016 wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungs-gericht durchgeführt, in welcher Herr AA persönlich einvernommen wurde. Danach steht folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt als erwiesen fest: Herr AA, geb. xx.xx.xxxx, hat die Meisterprüfung für das Handwerk der Spengler

§ 94Gew

O 1994 sowie die Unternehmerprüfung erfolgreich abgelegt. Er war in der Zeit vom 26.02.2007 bis 20.12.2007 als Arbeiter bei der D-GmbH beschäftigt. Weiters war Herr AA als Arbeiter bei der B-GmbH in folgenden Zeiträumen beschäftigt: 03.03.2008 bis 03.01.2009, 01.04.2009 bis 22.01.2010, 06.04.2010 bis 11.01.2011, 01.04.2011 bis 04.01.2012, 02.04.2012 bis 07.01.2013 und 02.04.2013 bis 09.01.

  1. Zur Tätigkeit bei der B-GmbH gehörte die Auftragseinbringung, Angebotserstellung und die Ausführung dieser Dachdeckerarbeiten mit seinen zwei Söhnen vom 03.03.2008 bei Unterbrechungen bis zum 09.01.
  2. Die C-GmbH bestätigte, dass Herr AA im Zeitraum vom 26.06.2007 bis 20.12.2007 in leitender Funktion als Eternit Dachinspektor gearbeitet hat. Herr AA, geb. xx.xx.xxxx, hat die Meisterprüfung für das Handwerk der Spengler

Paragraph 94, GewO 1994 sowie die Unternehmerprüfung erfolgreich abgelegt. Er war in der Zeit vom 26.02.2007 bis 20.12.2007 als Arbeiter bei der D-GmbH beschäftigt. Weiters war Herr AA als Arbeiter bei der B-GmbH in folgenden Zeiträumen beschäftigt: 03.03.2008 bis 03.01.2009, 01.04.2009 bis 22.01.2010, 06.04.2010 bis 11.01.2011, 01.04.2011 bis 04.01.2012, 02.04.2012 bis 07.01.2013 und 02.04.2013 bis 09.01.

  1. Zur Tätigkeit bei der B-GmbH gehörte die Auftragseinbringung, Angebotserstellung und die Ausführung dieser Dachdeckerarbeiten mit seinen zwei Söhnen vom 03.03.2008 bei Unterbrechungen bis zum 09.01.
  2. Die C-GmbH bestätigte, dass Herr AA im Zeitraum vom 26.06.2007 bis 20.12.2007 in leitender Funktion als Eternit Dachinspektor gearbeitet hat. Dieser festgestellte Sachverhalt ergibt sich aufgrund der vom Beschwerdeführer vorgelegten Bestätigungen der B-GmbH und der C-GmbH, der vom Beschwerdeführer im Zuge der Gewerbeanmeldung vorgelegten Nachweise und Unterlagen, aus dem Versicherungsdatenauszug der Sozialversicherung vom 27.01.2016 und der persönlichen Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht. II. Rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Rechtliche Erwägungen: Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 lauten wie folgt: a) Anmeldungsverfahren § 339Paragraph 339

(1)Wer ein Gewerbe ausüben will, hat die Gewerbeanmeldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes zu erstatten.
(2)Die Anmeldung hat die genaue Bezeichnung des Gewerbes und des für die Ausübung in Aussicht genommenen Standortes zu enthalten. Bei der Anmeldung des freien Gewerbes der Marktfahrer oder des freien Gewerbes des Feilbietens

§ 53

Abs 1 Z 1 hat der Anmelder an Stelle der Bezeichnung eines Standortes die genaue Anschrift seiner Wohnung anzugeben; diese Wohnung gilt als Standort. Wenn es sich um Gewerbe handelt, die auf einem öffentlichen Verkehrsmittel, dessen Fahrt durch zwei oder mehrere Verwaltungsbezirke eines Bundeslandes oder durch zwei oder mehrere Bundesländer führt, oder in Verbindung mit Wanderveranstaltungen ausgeübt werden, hat der Anmelder als Standort die genaue Anschrift des Bürobetriebes anzugeben.

(2)Die Anmeldung hat die genaue Bezeichnung des Gewerbes und des für die Ausübung in Aussicht genommenen Standortes zu enthalten. Bei der Anmeldung des freien Gewerbes der Marktfahrer oder des freien Gewerbes des Feilbietens

Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins, hat der Anmelder an Stelle der Bezeichnung eines Standortes die genaue Anschrift seiner Wohnung anzugeben; diese Wohnung gilt als Standort. Wenn es sich um Gewerbe handelt, die auf einem öffentlichen Verkehrsmittel, dessen Fahrt durch zwei oder mehrere Verwaltungsbezirke eines Bundeslandes oder durch zwei oder mehrere Bundesländer führt, oder in Verbindung mit Wanderveranstaltungen ausgeübt werden, hat der Anmelder als Standort die genaue Anschrift des Bürobetriebes anzugeben.

(3)Der Anmeldung sind folgende Belege anzuschließen:
  1. Urkunden, die dem Nachweis über Vor- und Familiennamen der Person, ihre Wohnung, ihr Alter und ihre Staatsangehörigkeit dienen,
  2. falls ein Befähigungsnachweis für das betreffende Gewerbe vorgeschrieben ist, die entsprechenden Belege, im Fall des § 16 Abs 1 zweiter Satz die Anzeige der erfolgten Bestellung eines Geschäftsführers undfalls ein Befähigungsnachweis für das betreffende Gewerbe vorgeschrieben ist, die entsprechenden Belege, im Fall des Paragraph 16, Absatz eins, zweiter Satz die Anzeige der erfolgten Bestellung eines Geschäftsführers und
  3. ein Auszug aus dem Firmenbuch, der nicht älter als sechs Monate sein darf, falls eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft die Anmeldung erstattet und der Anmelder den Firmenbuchauszug nicht bei der Behörde

§ 365g

einholt.ein Auszug aus dem Firmenbuch, der nicht älter als sechs Monate sein darf, falls eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft die Anmeldung erstattet und der Anmelder den Firmenbuchauszug nicht bei der Behörde

Paragraph 365 g, einholt. II. Hauptstückrömisch zwei. Hauptstück Bestimmungen für einzelne Gewerbe

  1. Reglementierte Gewerbe § 94 Paragraph 94, Folgende Gewerbe sind reglementierte Gewerbe:
  2. Dachdecker (Handwerk) Voraussetzung für die Ausübung von reglementierten Gewerben und von Teilgewerben ist

§ 16Abs 1 Gew

O 1994 der Nachweis der Befähigung.

Abs 2 dieser Bestimmung ist unter Befähigungsnachweis der Nachweis zu verstehen, dass der Einschreiter die fachlichen, einschließlich der kaufmännischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, um die dem betreffenden Gewerbe eigentümlichen Tätigkeiten selbständig ausführen zu können.Voraussetzung für die Ausübung von reglementierten Gewerben und von Teilgewerben ist

Paragraph 16, Absatz eins, GewO 1994 der Nachweis der Befähigung.

Absatz 2, dieser Bestimmung ist unter Befähigungsnachweis der Nachweis zu verstehen, dass der Einschreiter die fachlichen, einschließlich der kaufmännischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, um die dem betreffenden Gewerbe eigentümlichen Tätigkeiten selbständig ausführen zu können.

§ 18Abs 1 Gew

O 1994 hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für jedes reglementierte Gewerbe, hierzu zählt

§ 94Z 11 Gew

O 1994 auch das Gewerbe der Dachdecker, durch Verordnung festzulegen, durch welche Belege - für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander - die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sind.

Paragraph 18, Absatz eins, GewO 1994 hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für jedes reglementierte Gewerbe, hierzu zählt

Paragraph 94, Ziffer 11, GewO 1994 auch das Gewerbe der Dachdecker, durch Verordnung festzulegen, durch welche Belege - für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander - die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sind. Aufgrund des § 18 Abs 1 GewO 1994 wurde die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das Handwerk der Dachdecker (Dachdecker-Verordnung), BGBl II Nr 37/2003 idF BGBl II Nr 399/2008, erlassen. Aufgrund des Paragraph 18, Absatz eins, GewO 1994 wurde die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das Handwerk der Dachdecker (Dachdecker-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 37 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 399 aus 2008,, erlassen. Danach ist durch die im Folgenden angeführten Belege die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Dachdecker (§ 94 Z 11 GewO 1994) als erfüllt anzusehen: Danach ist durch die im Folgenden angeführten Belege die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Dachdecker (Paragraph 94, Ziffer 11, GewO 1994) als erfüllt anzusehen: 1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder 2. Zeugnis über eine ununterbrochene mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs 3 GewO 1994) oderZeugnis über eine ununterbrochene mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder 3. Zeugnisse über

  1. a)die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Dachdecker und
  2. b)eine nachfolgende ununterbrochene mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs 3 GewO 1994) odereine nachfolgende ununterbrochene mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder 4. Zeugnisse über
  3. a)den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
  4. b)eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs 3 GewO 1994) odereine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder 5. Zeugnisse über
  5. a)eine ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und
  6. b)eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder 6. Zeugnisse über
  7. a)die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Dachdecker und
  8. b)eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung (§ 18 Abs 3 GewO 1994).eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994).

§ 19erster Satz Gew

O 1994 ist es Sache des Antragstellers, die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen initiativ nachzuweisen, sodass die Behörde in diesem Zusammenhang keine amtswegige Ermittlungspflicht trifft (vgl VwGH 18.03.2015, Zl Ro 2014/04/0035). Aufgrund sonstiger Nachweise kann die erforderliche Befähigung somit nur insofern belegt werden, als die vom Beschwerdeführer absolvierte Ausbildung (Bildungsgang, bisherige Tätigkeit) das Ausbildungsziel in gleicher Weise verwirklicht wie jene in den erwähnten Vorschriften. Die belangte Behörde hat den Bildungsgang des Herrn AA (Meisterprüfung für das Handwerk Spengler und Unternehmerprüfung) und die ca 66 Monate dauernde Tätigkeit sowohl bei der B-GmbH als auch die Bestätigung der C-GmbH hinsichtlich des Dachdeckergewerbes im Vergleich mit den festgelegten Zugangsvoraussetzungen als unzureichend beurteilt, um die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen zu erlangen. Diese Beurteilung ist auch nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes nachvollziehbar.

Paragraph 19, erster Satz GewO 1994 ist es Sache des Antragstellers, die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen initiativ nachzuweisen, sodass die Behörde in diesem Zusammenhang keine amtswegige Ermittlungspflicht trifft vergleiche VwGH 18.03.2015, Zl Ro 2014/04/0035). Aufgrund sonstiger Nachweise kann die erforderliche Befähigung somit nur insofern belegt werden, als die vom Beschwerdeführer absolvierte Ausbildung (Bildungsgang, bisherige Tätigkeit) das Ausbildungsziel in gleicher Weise verwirklicht wie jene in den erwähnten Vorschriften. Die belangte Behörde hat den Bildungsgang des Herrn AA (Meisterprüfung für das Handwerk Spengler und Unternehmerprüfung) und die ca 66 Monate dauernde Tätigkeit sowohl bei der B-GmbH als auch die Bestätigung der C-GmbH hinsichtlich des Dachdeckergewerbes im Vergleich mit den festgelegten Zugangsvoraussetzungen als unzureichend beurteilt, um die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen zu erlangen. Diese Beurteilung ist auch nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes nachvollziehbar. Bereits die Anmeldung des Herrn AA sowohl bei der D-GmbH als auch bei der B-GmbH jeweils als Arbeiter ist dahingehend zu werten, dass keine Leitungsfunktion im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen vorgelegen hat, anders wäre er wohl als Angestellter zur Sozialversicherung anzumelden gewesen. Weiters wurden vom Beschwerdeführer trotz mehrfacher Aufforderung durch die belangte Behörde keinerlei konkrete Arbeitsbestätigungen vorgelegt, wonach Herr AA als Betriebsleiter iSd § 18 Abs 3 GewO 1994 angestellt worden wäre.Bereits die Anmeldung des Herrn AA sowohl bei der D-GmbH als auch bei der B-GmbH jeweils als Arbeiter ist dahingehend zu werten, dass keine Leitungsfunktion im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen vorgelegen hat, anders wäre er wohl als Angestellter zur Sozialversicherung anzumelden gewesen. Weiters wurden vom Beschwerdeführer trotz mehrfacher Aufforderung durch die belangte Behörde keinerlei konkrete Arbeitsbestätigungen vorgelegt, wonach Herr AA als Betriebsleiter iSd Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994 angestellt worden wäre. § 18 Abs 3 GewO 1994 definiert als fachliche Tätigkeit eine Tätigkeit, die geeignet ist, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbstständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlich sind. Unter Tätigkeit in leitender Stellung ist eine Tätigkeit zu verstehen, die überwiegend mit fachspezifischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens verbunden ist. Unter Tätigkeit als Betriebsleiter ist eine Tätigkeit zu verstehen, die in einer der folgenden Funktionen ausgeübt wurde:Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994 definiert als fachliche Tätigkeit eine Tätigkeit, die geeignet ist, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbstständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlich sind. Unter Tätigkeit in leitender Stellung ist eine Tätigkeit zu verstehen, die überwiegend mit fachspezifischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens verbunden ist. Unter Tätigkeit als Betriebsleiter ist eine Tätigkeit zu verstehen, die in einer der folgenden Funktionen ausgeübt wurde:

  1. als Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung oder
  2. als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht oder
  3. in leitender Stellung je nach Eigenart des betreffenden Gewerbes mit kaufmännischen oder mit kaufmännischen und technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens. Wenn auch die Beschwerdeführerin im Rahmen der vorliegenden Beschwerde zwei Bestätigungen vorgelegt hat, die Herrn AA als Bereichsleiter in der Zweigniederlassung der B-GmbH in U bzw als leitende Funktion als Dachinspektor ausweisen, so sind damit jedoch die gesetzlich festgelegten Aufgaben iSd § 18 Abs 3 GewO 1994 keinesfalls als erfüllt anzusehen. Wenn auch die Beschwerdeführerin im Rahmen der vorliegenden Beschwerde zwei Bestätigungen vorgelegt hat, die Herrn AA als Bereichsleiter in der Zweigniederlassung der B-GmbH in U bzw als leitende Funktion als Dachinspektor ausweisen, so sind damit jedoch die gesetzlich festgelegten Aufgaben iSd Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994 keinesfalls als erfüllt anzusehen. Aus den vorgelegten Bescheinigungen ergibt sich nicht das Vorliegen einer Tätigkeit, die gemessen am Maßstab der Dachdecker-Verordnung, BGBl II Nr 37/2003 idF BGBl II Nr 399/2008 als ausreichend anzusehen ist, weil weder eine Tätigkeit als Selbstständiger noch als Betriebsleiter ersichtlich ist und auch keine einschlägige Ausbildung vorliegt, die im Zusammenhang mit einer „leitenden Stellung“ zu einem formellen Befähigungsnachweis führen könnte. Aus den vorgelegten Bescheinigungen ergibt sich nicht das Vorliegen einer Tätigkeit, die gemessen am Maßstab der Dachdecker-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 37 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 399 aus 2008, als ausreichend anzusehen ist, weil weder eine Tätigkeit als Selbstständiger noch als Betriebsleiter ersichtlich ist und auch keine einschlägige Ausbildung vorliegt, die im Zusammenhang mit einer „leitenden Stellung“ zu einem formellen Befähigungsnachweis führen könnte. Zutreffend verweist die belangte Behörde auf eine fehlende Tätigkeitsbeschreibung für die Tätigkeit bei der C-GmbH. Eine Tätigkeit als Betriebsleiter kann der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Bestätigung jedenfalls nicht entnommen werden. Gleichfalls verhält es sich mit der Bestätigung der B-GmbH. Auch hier verweist die belangte Behörde zutreffend darauf, dass für die weitere Betriebsstätte in U, in welcher Herr AA Filialleiter war, kein integrierter Betrieb für das Dachdeckergewerbe angezeigt wurde. Daher kann auch hier eine leitende Position von Herrn AA in dieser Filiale nicht nachvollzogen werden. Kann der nach § 18 Abs 1 GewO 1994 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Gewerbebehörde

§ 19Satz 1 i

Vm § 333 GewO 1994 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden.

§ 19Satz 2 Gew

O 1994 hat die Behörde das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt.Kann der nach Paragraph 18, Absatz eins, GewO 1994 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Gewerbebehörde

Paragraph 19, Satz 1 in Verbindung mit Paragraph 333, GewO 1994 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden.

Paragraph 19, Satz 2 GewO 1994 hat die Behörde das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. Im Rahmen eines auf Feststellung der individuellen Befähigung gerichteten Verfahrens hat die Beurteilung, ob durch sonstige Nachweise die für die Ausübung des entsprechenden Gewerbes erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegt werden, am Maßstab der den Befähigungsnachweis iSd § 18 Abs 1 GewO 1994 festlegenden Vorschriften (Zugangsvoraussetzungen) zu erfolgen. Die individuelle Befähigung kann aufgrund sonstiger Nachweise nur insofern belegt werden, als die vom Antragsteller absolvierte Ausbildung das Ausbildungsziel in gleicher Weise verwirklicht, wie jene in den erwähnten Vorschriften (vgl zB VwGH 06.04.2005, Zl 2004/04/0047). Im Rahmen eines auf Feststellung der individuellen Befähigung gerichteten Verfahrens hat die Beurteilung, ob durch sonstige Nachweise die für die Ausübung des entsprechenden Gewerbes erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegt werden, am Maßstab der den Befähigungsnachweis iSd Paragraph 18, Absatz eins, GewO 1994 festlegenden Vorschriften (Zugangsvoraussetzungen) zu erfolgen. Die individuelle Befähigung kann aufgrund sonstiger Nachweise nur insofern belegt werden, als die vom Antragsteller absolvierte Ausbildung das Ausbildungsziel in gleicher Weise verwirklicht, wie jene in den erwähnten Vorschriften vergleiche zB VwGH 06.04.2005, Zl 2004/04/0047). Vom Vorliegen der individuellen Befähigung iSd § 19 GewO 1994 kann nur dann gesprochen werden, wenn aufgrund der vom Antragsteller beigebrachten Unterlagen bzw aufgrund des Ergebnisses des über sein Vorbringen bzw sonst durchgeführten Ermittlungsverfahrens die Annahme gerechtfertigt erscheint, dass er immerhin über so viele Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, die als erforderliche erachtet werden, um Leistungen erbringen zu können, welche in der Regel von Inhabern des betreffenden Gewerbes verlangt werden (vgl zB VwGH 09.10.2002, Zl 2001/04/0108, 24.08.1995, Zl 95/04/0017 ua). Vom Vorliegen der individuellen Befähigung iSd Paragraph 19, GewO 1994 kann nur dann gesprochen werden, wenn aufgrund der vom Antragsteller beigebrachten Unterlagen bzw aufgrund des Ergebnisses des über sein Vorbringen bzw sonst durchgeführten Ermittlungsverfahrens die Annahme gerechtfertigt erscheint, dass er immerhin über so viele Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, die als erforderliche erachtet werden, um Leistungen erbringen zu können, welche in der Regel von Inhabern des betreffenden Gewerbes verlangt werden vergleiche zB VwGH 09.10.2002, Zl 2001/04/0108, 24.08.1995, Zl 95/04/0017 ua). Im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bildet daher die Verordnung BGBl II Nr 37/2003 idF BGBl II Nr 399/2008 den Maßstab im vorliegenden Verfahren. Im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bildet daher die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 37 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 399 aus 2008, den Maßstab im vorliegenden Verfahren. Als Beweismittel kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckmäßig ist (§ 46 AVG 1991). Diese Bestimmung spricht den Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel aus. Im Sinne dieses Grundsatzes gilt alles als Beweismittel, was nach logischen Grundsätzen Beweis zu liefern, das heißt die Wahrheit zu ergründen, geeignet ist (VwGH 14.05.1985, Zl 84/04/0112). Als Beweismittel kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckmäßig ist (Paragraph 46, AVG 1991). Diese Bestimmung spricht den Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel aus. Im Sinne dieses Grundsatzes gilt alles als Beweismittel, was nach logischen Grundsätzen Beweis zu liefern, das heißt die Wahrheit zu ergründen, geeignet ist (VwGH 14.05.1985, Zl 84/04/0112). Wenngleich die Kenntnisse und Fähigkeiten des Herrn AA nicht in Zweifel gezogen werden sollen, so gilt es dennoch im Zuge der Feststellung seiner individuellen Befähigung für die Tätigkeit des gegenständlichen Gewerbes zu beurteilen, ob die vom Beschwerdeführer „auf andere Art“ absolvierte Ausbildung bzw Berufserfahrung, die er im Verfahren durch die Vorlage sonstiger Nachweise zu belegen beabsichtigte, das Ausbildungsziel in gleicher Weise verwirklicht, wie in den erwähnten Vorschriften, die den Maßstab der Beurteilung darstellen. Als weiterer Maßstab für die Beurteilung der theoretischen und praktischen Kenntnisse des Herrn AA ist die Verordnung der Bundesinnung der Dachdecker und Pflasterer über die Meisterprüfung für das Handwerk Dachdecker heranzuziehen, die auszugsweise lautet: Auf Grund der §§ 21 Abs. 4 und 352a Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2003, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 21, Absatz 4 und 352 a Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2003,, wird verordnet: Anwendung der Allgemeinen Prüfungsordnung § 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Dachdecker (§ 94 Z 11 GewO 1994) ist die Allgemeine Prüfungsordnung Modul 1: Fachlich praktische Prüfung Paragraph eins, Auf die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Dachdecker (Paragraph 94, Ziffer 11, GewO 1994) ist die Allgemeine Prüfungsordnung Modul 1: Fachlich praktische Prüfung § 2. Die Meisterprüfung besteht aus 5 Modulen. Paragraph 2, Die Meisterprüfung besteht aus 5 Modulen. § 3.

(1)Das Modul 1 besteht aus einem Teil A und einem Teil B. Paragraph 3,
(1)Das Modul 1 besteht aus einem Teil A und einem Teil B.
(2)Teil A wird durch den Nachweis des erfolgreichen Abschlusses der Prüfungen gem. lit a),
  1. b)und
  2. c)sowie durch den Nachweis des erfolgreichen Abschlusses der Schulen gem. lit d),
  3. e)und
  4. f)oder durch den Nachweis des erfolgreichen Abschlusses einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule oder deren Sonderformen in der vom Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962 idF BGBl. I Nr. 77/2001, vorgesehenen Ausbildungsdauer, deren Ausbildung in einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, ersetzt:
(2)Teil A wird durch den Nachweis des erfolgreichen Abschlusses der Prüfungen gem. Litera a,),
  1. b)und
  2. c)sowie durch den Nachweis des erfolgreichen Abschlusses der Schulen gem. Litera d,),
  3. e)und
  4. f)oder durch den Nachweis des erfolgreichen Abschlusses einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule oder deren Sonderformen in der vom Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2001,, vorgesehenen Ausbildungsdauer, deren Ausbildung in einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, ersetzt:
  5. a)Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Dachdecker (BGBl. Nr. 204/1976)
  6. a)Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Dachdecker Bundesgesetzblatt Nr. 204 aus 1976,)
  7. b)Meisterprüfung im Spenglerhandwerk (BGBl. Nr. 191/1981)
  8. b)Meisterprüfung im Spenglerhandwerk Bundesgesetzblatt Nr. 191 aus 1981,)
  9. c)Befähigungsprüfung im Zimmerergewerbe (BGBl. Nr.. 294/1996 i.d.F. BGBl II Nr. 435/1998; BGBl II Nr. 490/2001)
  10. c)Befähigungsprüfung im Zimmerergewerbe Bundesgesetzblatt Nr.. 294 aus 1996, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 435 aus 1998,; Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 490 aus 2001,)
  11. d)Höhere Lehranstalt für Bautechnik (Hochbau, Tiefbau, Revitalisierung)
  12. e)Kolleg für Bautechnik
  13. f)Fachschule für Bautechnik
(3)Folgende Arbeitsgänge sind auf dem Niveau der Lehrabschlussprüfung zu prüfen, um jene Grundfertigkeiten zu beweisen, wie sie in der Lehrabschlussprüfung vorgesehen sind:
  1. Schnüren und Einteilen des Deckverbandes
  2. Bearbeiten von Deck- und Abdichtungsmaterialien
  3. Eindecken nach den verschiedenen Decksystemen
  4. Verlegen von Abdichtungssystemen
  5. Ausführen von Anschlüssen und Einfassungen
(4)Die Prüfungskommission hat die Arbeitsproben so zu wählen, dass ein Prüfungskandidat sie in 3 Stunden beenden kann. Das Modul 1 Teil A darf maximal 3,5 Stunden dauern.
(5)Während der Arbeitszeit hat entweder ein Kommissionsmitglied oder eine andere geeignete Aufsichtsperson anwesend zu sein. Die Anwesenheit der gesamten Prüfungskommission während der gesamten Arbeitszeit ist nur insoweit erforderlich, als es für die Beurteilung der Leistung des Prüfungskandidaten erforderlich ist.
(6)Das Modul 1 Teil B ist das Meisterstück, ergänzt um Arbeitsproben zum Nachweis einer meisterlichen Leistung im Dachdeckerhandwerk. Bei der Aufgabenstellung können jene Grundfertigen die dem Niveau der Lehrabschlussprüfung entsprechen (Modul 1Teil A), miteinbezogen werden. Für die positive Bewertung des Moduls 1 Teil B sind jedoch die weiterführenden Fertigkeiten auf höherem Niveau ausschlaggebend. 1. Das Modul 1Teil B hat zumindest folgende Aufgabenstellungen zu beinhalten:
  1. a)Arbeitsvorbereitung und Planung der Dacheindeckung (inkl. Schnürung)
  2. b)Hauptarbeit: Mindestens eine anspruchsvolle Runddeckung samt der erforderlichen Anschlüsse aus ein oder mehreren Deckmaterialien, wobei diese Aufgabenstellung so zu wählen ist, dass sie den Schwerpunkt des Moduls 1 Teil B darstellt.
  3. c)Arbeitsproben aus den Bereichen Steildach, hinterlüftete Wandkonstruktionen, Flachdach und Abdichtung, sowie Einbauelemente (z.B. Fenster, Sicherheitseinrichtungen, Solarelemente etc.), samt den einschlägigen Vorarbeiten und Anschlussdetails. Bei der Auswahl der Arbeitsproben ist auf die Aufgabenstellung der Hauptarbeit Rücksicht zu nehmen.
(7)Die Prüfungskommission hat die Aufgabenstellung so zu wählen, dass ein Prüfungskandidat die Arbeiten in 12 Stunden beenden kann. Das Modul 1 Teil B darf maximal 14 Stunden dauern.
(8)Während der Arbeitszeit hat entweder ein Kommissionsmitglied oder eine andere geeignete Aufsichtsperson anwesend zu sein. Die Anwesenheit der gesamten Prüfungskommission während der gesamten Arbeitszeit ist nur insoweit erforderlich, als es für die Beurteilung der Leistung des Prüfungskandidaten erforderlich ist.
(9)Das Modul 1 ist ein einheitlicher Gegenstand. Modul 2: Fachlich mündliche Prüfung § 4.
(1)Das Modul 2 besteht aus einem Teil A und einem Teil B. Paragraph 4,
(1)Das Modul 2 besteht aus einem Teil A und einem Teil B.
(2)Teil A wird durch den Nachweis

§ 3Abs. 2 ersetzt.

(2)Teil A wird durch den Nachweis

Paragraph 3, Absatz 2, ersetzt.

(3)Folgende Kenntnisse sind auf dem Niveau der Lehrabschlussprüfung aus dem Bereich des Fachgesprächs sowie des theoretischen Teils zu prüfen:
  1. Werkstoffkunde
  2. Maschinen – und Werkzeugkunde
  3. Arbeitstechniken
  4. Fachkunde und Fachvorschriften
  5. Sicherheitsbestimmungen
(4)Das Prüfungsgespräch hat sich aus der betrieblichen Praxis zu entwickeln und an den beruflichen Anforderungen, die an eine Fachkraft zu stellen sind, zu orientieren. Das Prüfungsgespräch hat mindestens 20 Minuten zu dauern und ist jedenfalls nach 30 Minuten zu beenden.
(5)Das Prüfungsgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(6)Das Modul 2 Teil B hat eine projektartige, an den betrieblichen Abläufen orientierte Aufgabe aus folgenden Fachbereichen zu stellen, die gegenüber dem Niveau der Lehrabschlussprüfung den Nachweis einer meisterlichen Leistung ermöglicht. 1. Management / Planung:
  1. a)Grundwissen der Baukunde soweit für den Bauteil Dach relevant
  2. b)Grundwissen der Bauphysik und Bauchemie
  3. c)Spezielle Fach-, Material- und Werkzeugkunde
  4. d)Kundengespräch
  5. e)Werkvertragsgestaltung und Auslegung
  6. f)Arbeitsvorbereitung und Planung
  7. g)Beschaffung
  8. h)Baustellenvorbereitung und Baustellenorganisation
  9. i)einschlägige Normen und Fachregeln 2. Sicherheitsmanagement:
  10. a)Sicherheitsplanung und Gefahrenevaluierung
  11. b)technischer Arbeitnehmerschutz und Unfallverhütung
  12. c)einschlägige Normen, gesetzliche Bestimmungen 3. Qualitätsmanagement:
  13. a)Qualitätssicherung und Umweltschutz im Arbeitsprozess
  14. b)Materialauswahl
  15. c)einschlägige Normen, gesetzliche Bestimmungen
(7)Das Prüfungsgespräch hat sich aus der betrieblichen Praxis zu entwickeln und an den beruflichen Anforderungen, die an einen Unternehmer zu stellen sind, zu orientieren. Nach Möglichkeit soll zumindest ein Teil der Aufgabenstellung von dem/der Prüfungskandidat/-in eigenständig präsentiert werden. Dafür ist dem /der Kandidat/-in eine angemessene Vorbereitungszeit zu gewähren Das Prüfungsgespräch hat mindestens 40 Minuten zu dauern und ist jedenfalls nach 60 Minuten zu beenden.
(8)Das Prüfungsgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(9)Das Modul 2 ist ein einheitlicher Gegenstand. Modul 3: Fachlich schriftliche Prüfung § 5
(1)Das Modul 3 ist eine projektartige, an den betrieblichen Abläufen orientierte Aufgabe zu unter Abs. 2 angeführten Themen. Die Aufgabenstellung der schriftlichen Prüfung hat auf höherem fachlichen Niveau zu erfolgen, um die Anforderungen, die an einen Unternehmer zu stellen sind, nachweisen zu können. Paragraph 5,
(1)Das Modul 3 ist eine projektartige, an den betrieblichen Abläufen orientierte Aufgabe zu unter Absatz 2, angeführten Themen. Die Aufgabenstellung der schriftlichen Prüfung hat auf höherem fachlichen Niveau zu erfolgen, um die Anforderungen, die an einen Unternehmer zu stellen sind, nachweisen zu können.
(2)Folgende Themen sind in Form eines zusammenhängenden Projektes einzubeziehen:
  1. Zeichnerische und rechnerische Ermittlung von Dachausmaßen nach vorgegebenen Plänen
  2. Erstellen einer projektbezogenen Materialmengenermittlung samt anwendungsspezifischer Materialauswahl
  3. Praxisbezogene, kalkulatorische Preisermittlung samt Erstellung eines branchenüblichen Angebots, ausgehend von vorgegebenen Unternehmensdaten
  4. Erarbeiten einer handwerksgerechten Lösung von zumindest eines ausgewählten Details des Projektes
(3)Die schriftliche Prüfung hat mindestens 5 Stunden zu dauern. Sie ist nach maximal 6 Stunden zu beenden.
(4)Modul 3 ist ein einheitlicher Gegenstand.
(5)Während der fachlich-schriftlichen Prüfung hat entweder ein Kommissionsmitglied oder eine andere geeignete Aufsichtsperson anwesend zu sein. Modul 4: Ausbilderprüfung § 6. Das Modul 4 besteht in der Ausbilderprüfung

§ 29

Berufsausbildungsgesetz.Paragraph 6, Das Modul 4 besteht in der Ausbilderprüfung

Paragraph 29, Berufsausbildungsgesetz. Modul 5: Unternehmerprüfung § 7. Das Modul 5 besteht in der Unternehmerprüfung

der Unternehmerprüfungsordnung, BGBl. Nr. 453/1993 in der geltenden Fassung. Paragraph 7, Das Modul 5 besteht in der Unternehmerprüfung

der Unternehmerprüfungsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 453 aus 1993, in der geltenden Fassung. Aufgrund der beigebrachten Unterlagen sowie der nachgewiesenen einschlägigen Berufserfahrung gelingt es der Beschwerdeführerin unzweifelhaft, ein Niveau an Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen des Herrn AA zu belegen. Es trifft zwar zu, dass die Zugangsverordnung lediglich den Maßstab für die Erteilung der individuellen Befähigung iSd § 19 GewO 1994 bilden soll, das heißt letztlich aber auch, dass die Erfahrungen, Kenntnisse und Fähigkeiten eines Gewerbeinhabers, der das Gewerbe aufgrund der erteilten individuellen Befähigung ausübt, jenen eines das Gewerbe aufgrund der formellen Befähigung Ausübenden, um nichts nachstehen dürfen. Es trifft zwar zu, dass die Zugangsverordnung lediglich den Maßstab für die Erteilung der individuellen Befähigung iSd Paragraph 19, GewO 1994 bilden soll, das heißt letztlich aber auch, dass die Erfahrungen, Kenntnisse und Fähigkeiten eines Gewerbeinhabers, der das Gewerbe aufgrund der erteilten individuellen Befähigung ausübt, jenen eines das Gewerbe aufgrund der formellen Befähigung Ausübenden, um nichts nachstehen dürfen. Betrachtet man die oben zitierte Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen und die Meisterprüfungsordnung für das Handwerk der Dachdecker wird deutlich, dass der Zugang zum gegenständlichen Gewerbe neben dem Nachweis der fachlichen Fähigkeiten auch den Nachweis von theoretischem Wissen erfordert. Unzweifelhaft ist es der Beschwerdeführerin gelungen, Nachweise in Bezug auf praktische Kenntnisse des Herrn AA zu erbringen. Daneben fordern sowohl die Meisterprüfungsordnung als auch die höchstgerichtliche Judikatur ein gewisses Maß an theoretischer Ausbildung etwa in Form von Kursen, Fachschulungen, etc. Diesbezüglich ist es der Beschwerdeführerin letztlich auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht nicht gelungen, eine im Sinne der zitierten Verordnungen gleichzuhaltende grundlegende theoretische Ausbildung nachzuweisen. Zusammenfassend ist daher bei umfassender Gesamtbetrachtung sowie unter Heranziehung der gesetzlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes festzustellen, dass durch die von der Beschwerdeführerin beigebrachten Beweismittel nicht belegt werden konnte, dass Herr AA die für die Gewerbeausübung des Gewerbes „Dachdecker

§ 94Z 11 Gew

O 1994“ erforderliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen in dem Ausmaß und auf dem Niveau, wie in den gesetzlichen Vorschriften verlangt, nachzuweisen vermochte. Zusammenfassend ist daher bei umfassender Gesamtbetrachtung sowie unter Heranziehung der gesetzlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes festzustellen, dass durch die von der Beschwerdeführerin beigebrachten Beweismittel nicht belegt werden konnte, dass Herr AA die für die Gewerbeausübung des Gewerbes „Dachdecker

Paragraph 94, Ziffer 11, GewO 1994“ erforderliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen in dem Ausmaß und auf dem Niveau, wie in den gesetzlichen Vorschriften verlangt, nachzuweisen vermochte. Da der vorgesehene gewerberechtliche Geschäftsführer weder den formellen Befähigungs-nachweis noch die individuelle Befähigung für die Ausübung des Dachdeckergewerbes besitzt, liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Kenntnisnahme der Gewerbeanmeldung der Spenglerei A-OG mit Herrn AA als gewerberechtlichem Geschäftsführer zur Ausübung des Gewerbes „Dachdecker

§ 94Z 11 Gew

O 1994“ nicht vor. Dementsprechend war auch die Ausübung des angemeldeten Gewerbes

§ 340Abs 3 Gew

O 1994 zu Recht zu untersagen. Da der vorgesehene gewerberechtliche Geschäftsführer weder den formellen Befähigungs-nachweis noch die individuelle Befähigung für die Ausübung des Dachdeckergewerbes besitzt, liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Kenntnisnahme der Gewerbeanmeldung der Spenglerei A-OG mit Herrn AA als gewerberechtlichem Geschäftsführer zur Ausübung des Gewerbes „Dachdecker

Paragraph 94, Ziffer 11, GewO 1994“ nicht vor. Dementsprechend war auch die Ausübung des angemeldeten Gewerbes

Paragraph 340, Absatz 3, GewO 1994 zu Recht zu untersagen. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die angefochtene Entscheidung der belangten Behörde zu Recht ergangen ist. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Hannes Piccolroaz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.40.0463.2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.