RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum09.05.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/24/1766-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Monica Voppichler-Thöni über die Beschwerde des Herrn AA, geb. am xx.xx.xxxx, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. BB und Dr. CC, Adresse1, Z, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Z vom 27.05.2015, Zl V-***1, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren gem § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.
- Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren gem Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und rechtliche Erwägungen:römisch eins. Sachverhalt und rechtliche Erwägungen: Dem Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Straferkenntnis Folgendes angelastet: „Sie, Herr AA, geb am xx.xx.xxxx, haben am 27.09.2013 um 21.02 Uhr in Z, Adresse2, folgende Verwaltungsübertretung begangen: Sie haben im Zuge einer der Behörde angemeldeten öffentlichen Veranstaltung gegen die allgemeinen Grundsätze nach § 3 Abs 1 lit.c Tiroler Veranstaltungsgesetz, wonach Veranstaltungen so durchzuführen sind, dass Menschen weder durch Lärm, Geruch, Rauch, Erschütterung, Wärme, Lichteinwirkung oder Schwingungen noch auf andere Weise unzumutbar belästigt werden, verstoßen, indem Sie die Musikanlage mit einer Lautstärke betrieben haben, welche den Anrainer unzumutbar war. Sie haben damit eine Verwaltungsübertretung gem. §§ 3 Abs. 1 lit c, 32 Abs. 3 lit. A Tiroler Veranstaltungsgesetz begangen. Sie haben im Zuge einer der Behörde angemeldeten öffentlichen Veranstaltung gegen die allgemeinen Grundsätze nach Paragraph 3, Absatz eins, Litera c, Tiroler Veranstaltungsgesetz, wonach Veranstaltungen so durchzuführen sind, dass Menschen weder durch Lärm, Geruch, Rauch, Erschütterung, Wärme, Lichteinwirkung oder Schwingungen noch auf andere Weise unzumutbar belästigt werden, verstoßen, indem Sie die Musikanlage mit einer Lautstärke betrieben haben, welche den Anrainer unzumutbar war. Sie haben damit eine Verwaltungsübertretung gem. Paragraphen 3, Absatz eins, Litera c,, 32 Absatz 3, lit. A Tiroler Veranstaltungsgesetz begangen. die mit Bescheid vom 03.09.2013, GZ: VA-***1 vorgeschriebenen Auflagen Nr. 1.9 nicht erfüllt, da Sie trotz Aufforderung durch Organe der öffentlichen Sicherheit und der öffentlichen Aufsicht, die Lautstärke der Musikanlage nicht auf ein für Anrainer zumutbares Ausmaß reduziert haben. Sie haben damit eine Verwaltungsübertretung gem §§ 8, 32 Abs 2 lit c Tiroler Veranstaltungsgesetz begangen.“die mit Bescheid vom 03.09.2013, GZ: VA-***1 vorgeschriebenen Auflagen Nr. 1.9 nicht erfüllt, da Sie trotz Aufforderung durch Organe der öffentlichen Sicherheit und der öffentlichen Aufsicht, die Lautstärke der Musikanlage nicht auf ein für Anrainer zumutbares Ausmaß reduziert haben. Sie haben damit eine Verwaltungsübertretung gem Paragraphen 8, 32, Absatz 2, Litera c, Tiroler Veranstaltungsgesetz begangen.“ Gegen den Beschwerdeführer wurde gem § 32 Abs 2 lit c Tiroler Veranstaltungsgesetz eine Geldstrafe in Höhe von € 600,-- bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen zuzüglich 10 % Verfahrenskosten verhängt. Gegen den Beschwerdeführer wurde gem Paragraph 32, Absatz 2, Litera c, Tiroler Veranstaltungsgesetz eine Geldstrafe in Höhe von € 600,-- bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen zuzüglich 10 % Verfahrenskosten verhängt. In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde Folgendes ausgeführt: „… Dem angefochtenen Straferkenntnis haftet eine inhaltliche Rechtswidrigkeit allein schon dadurch an, dass diesem nicht mit der nötigen und gesetzlichen Bestimmtheit entnommen werden kann, durch welches konkretes strafwürdiges Verhalten der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung begangen haben soll. Das Straferkenntnis enthält allein den Vorwurf der Beschwerdeführer habe die Lautstärke der Musikanlage trotz Aufforderung durch Organe der öffentlichen Sicherheit und der öffentlichen Aufsicht nicht auf ein für Anrainer zumutbares Ausmaß reduziert, ohne, dabei festzustellen, worin nach Auffassung der Behörde ein zumutbares Ausmaß gelegen sein soll. Ebenso lässt das Straferkenntnis jegliche Ausführungen dazu vermissen, mit welcher Lautstärke der Beschuldigte die Musikanlage betrieb. Ein konkreter Sachverhalt, der nach Auffassung der Behörde das Tatbild gemäß § 32 Abs 2 lit. c Tiroler Veranstaltungsgesetz verwirklichen soll, ist dem Straferkenntnis demnach nicht zu entnehmen. Damit verstößt die erkennende Behörde aber bereits gegen ihre Pflicht zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes. Allein der Pauschalvorwurf die Musikanlage wäre trotz Aufforderung durch Organe der öffentlichen Sicherheit und der öffentlichen Aufsicht mit einer Lautstärke betrieben worden, die ein für Anrainer zumutbares Ausmaß übersteigt, erfüllt diese strengen gesetzlichen Kriterien keineswegs. Keineswegs kann es nämlich darauf ankommen, wie Musik von Anrainern subjektiv empfunden wird, maßgeblich sind vielmehr ausschließlich objektive Kriterien, die auf einem der materiellen Wahrheitsfindung dienenden und objektiven Beweisverfahren beruhen. Dem Straferkenntnis ist demnach weder zu entnehmen, mit welcher wohl in Dezibel anzugebenden Lautstärke die Musikanlage tatsächlich betrieben wurde noch weshalb und wodurch dies zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Anrainer geführt haben soll. Damit ist der Spruch des Straferkenntnisses bereits mit einer entscheidungswesentlichen Rechtswidrigkeit behaftet, zumal sich dem Straferkenntnis nicht einmal entnehmen lässt, welchen konkreten Sachverhalt der Beschwerdeführer durch sein Verhalten verwirklicht haben soll. Insoweit ist das Straferkenntnis bereits nicht ausreichend bestimmt, was neben einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit auch eine Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Folge hat.Dem angefochtenen Straferkenntnis haftet eine inhaltliche Rechtswidrigkeit allein schon dadurch an, dass diesem nicht mit der nötigen und gesetzlichen Bestimmtheit entnommen werden kann, durch welches konkretes strafwürdiges Verhalten der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung begangen haben soll. Das Straferkenntnis enthält allein den Vorwurf der Beschwerdeführer habe die Lautstärke der Musikanlage trotz Aufforderung durch Organe der öffentlichen Sicherheit und der öffentlichen Aufsicht nicht auf ein für Anrainer zumutbares Ausmaß reduziert, ohne, dabei festzustellen, worin nach Auffassung der Behörde ein zumutbares Ausmaß gelegen sein soll. Ebenso lässt das Straferkenntnis jegliche Ausführungen dazu vermissen, mit welcher Lautstärke der Beschuldigte die Musikanlage betrieb. Ein konkreter Sachverhalt, der nach Auffassung der Behörde das Tatbild gemäß Paragraph 32, Absatz 2, Litera c, Tiroler Veranstaltungsgesetz verwirklichen soll, ist dem Straferkenntnis demnach nicht zu entnehmen. Damit verstößt die erkennende Behörde aber bereits gegen ihre Pflicht zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes. Allein der Pauschalvorwurf die Musikanlage wäre trotz Aufforderung durch Organe der öffentlichen Sicherheit und der öffentlichen Aufsicht mit einer Lautstärke betrieben worden, die ein für Anrainer zumutbares Ausmaß übersteigt, erfüllt diese strengen gesetzlichen Kriterien keineswegs. Keineswegs kann es nämlich darauf ankommen, wie Musik von Anrainern subjektiv empfunden wird, maßgeblich sind vielmehr ausschließlich objektive Kriterien, die auf einem der materiellen Wahrheitsfindung dienenden und objektiven Beweisverfahren beruhen. Dem Straferkenntnis ist demnach weder zu entnehmen, mit welcher wohl in Dezibel anzugebenden Lautstärke die Musikanlage tatsächlich betrieben wurde noch weshalb und wodurch dies zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Anrainer geführt haben soll. Damit ist der Spruch des Straferkenntnisses bereits mit einer entscheidungswesentlichen Rechtswidrigkeit behaftet, zumal sich dem Straferkenntnis nicht einmal entnehmen lässt, welchen konkreten Sachverhalt der Beschwerdeführer durch sein Verhalten verwirklicht haben soll. Insoweit ist das Straferkenntnis bereits nicht ausreichend bestimmt, was neben einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit auch eine Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Folge hat. b.) Wie noch im Rahmen der Verfahrensrüge zu Punkt 2.
- auszuführen sein wird, stützt sich das angefochtene Straferkenntnis wie Seite 2 desselben zu entnehmen ist, offenbar ausschließlich auf die Stellungnahme des Anzeigers vom 15.10.2013, welche sich mit Sicherheit auf keine der materiellen Wahrheitsfindung dienliche objektive Erhebungsergebnisse sondern ausschließlich auf angebliche Beschwerden von „Bürgern“ und nicht etwa Anrainern stützt. So begründet der Anzeiger DD das Vorliegen einer Belästigung ausnahmslos damit, dass es andernfalls nicht zu einem Einschreiten der Behörde kommen hätte müsse. Wie noch im Rahmen der Verfahrensrüge näher auszuführen sein wird, hat der Sachbearbeiter der städtischen Aufsichtsdienste offenbar weder eine Dezibelmessung noch Befragungen noch sonstige Erhebungen vor Ort durchgeführt. Auch die angeblich geäußerten Beschwerden diverser „Bürger“ sind nicht aktenkundig. Selbst wenn anonyme Anrufe stattgefunden hätten, so wäre es wohl am Erhebungsbeamten gelegen die Identität der Anzeiger, insbesondere deren Standort (zur Frage der Qualifikation als Anrainer) zu erheben und sich ein objektives Bild über das Ausmaß der angeblichen Lärmbelästigung zu verschaffen und zu klären, ob es sich dabei um Anrainer handelt bzw. was sie unter „Lärm“ verstehen. Ausdrücklich sei in diesem Zusammenhang auch auf den wesentlichen Umstand hingewiesen, dass sich der genaue Anrufzeitpunkt der angeblich Beschwerten weder aus dem Bescheid noch dem Akt inhaltlich feststellen lässt. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen am 27.9.2013 um 21.02 Uhr tatbildlich gehandelt zu haben. Erhebungen der städtischen Aufsichtsdienste fanden wie sich dem Bescheid ebenfalls entnehmen lässt um 16.00 Uhr, 20.47 Uhr und 21.52 Uhr statt, sodass selbst nach dem Inhalt des Straferkenntisses nicht der geringste Anhaltspunkt dafür besteht, dass der Beschwerdeführer am besagten Tag um 21.02 Uhr eine Verwaltungsübertretung tatsächliche begangen hat. Auch insoferne haftet dem angefochtenen Straferkenntnis sohin eine inhaltliche Rechtswidrigkeit an, weil der angebliche Tatzeitpunkt laut Straferkenntnis nicht auch nur annähernd sich mit dem seitens der Behörde offenbar zugrunde gelegten Sachverhalt deckt und zum angeblichen Tatzeitpunkt 21.02 Uhr überhaupt keine Sachverhaltsfeststellungen getroffen werden. c.) Eine inhaltliche Rechtswidrigkeit haftet dem angefochtenen Straferkenntnis aber auch deshalb an, da sich dieses letztlich auf einen Bescheid vom 3.9.2013 stützt, welcher in Wahrheit keine rechtlich zulässige Entscheidungsgrundlage darstellt. Mit Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 3.9.2013 zu VA-***1 wurde die Veranstaltungsmeldung unter Vorschreibung diverser Auflagen zur Kenntnis genommen, wobei zu Punkt
- bei Anrainerbeschwerden über zu laute Beschallung diese unverzüglich auf ein für Anrainer zumutbares Ausmaß zu beschränken ist und nur für den Fall, dass eine entsprechende Reduktion nicht möglich ist jegliche Beschallung sofort gänzlich einzustellen ist. Nun hat der Beschwerdeführer mehrfach im Rahmen seiner Rechtfertigung angegeben auf angebliche Beschwerden ohnedies unverzüglich reagiert zu haben und zuletzt eine Beschallung von maximal 80 Dezibel in der Form vorgenommen zu haben, dass vor den Lautsprecheranlagen problemlos eine Unterhaltung in Zimmerlautstärke möglich war. Selbst nach dem Bescheid vom 3.9.2013, welchen ein und dieselbe Behörde erlassen hat, war der Beschwerdeführer demnach lediglich verpflichtet eine allenfalls zu laute Beschallung unverzüglich auf ein zumutbares Ausmaß einzuschränken. Wenngleich dem Bescheid keineswegs konkret zu entnehmen ist, was nach Auffassung der Behörde ein wohl objektiv zu beurteilendes zumutbares Ausmaß konkret bedeutet, war der Beschwerdeführer lediglich verpflichtet die Beschallung zu reduzieren. Nun behauptete der Beschwerdeführer bereits in seiner ersten Eingabe diesem Erfordernis Rechnung getragen zu haben. Gegenteilige Erhebungsergebnisse dazu liegen seitens des Anzeigers nicht vor. Ungeachtet dessen stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, weshalb, wenn eine solche Reduktion in Wahrheit nicht stattgefunden hätte, die Einschreiter in diesem Falle dann nicht die gänzliche Einstellung der Beschallung forderten. Auch dieser Umstand kann nur so erklärt werden, dass eine objektiver Beeinträchtigung von Anrainern in Wahrheit nicht vorlag oder die Anlage auf das zumutbare Maß reduziert wurde, andernfalls wohl eine Einstellung der Beschallung bzw. Einstellung der Veranstaltung unmittelbar angeordnet worden wäre bzw. stattgefunden hätte. Auch insoferne haftet dem angefochtenen Bescheid sohin eine unrichtige rechtliche Beurteilung an, weil der Bescheid auf den sich das gegenständliche Straferkenntnis stützt keine konkreten objektiven Dezibelbeschränkungen enthält und vom Veranstalter lediglich gefordert wurde im Falle von Beanstandungen durch Anrainer die Beschallungen zu reduzieren, was wohl der Fall gewesen sein muss, andernfalls die Erhebungsbeamten verpflichtet gewesen wären anders und zwar im Sinne einer Beendigung der Veranstaltung oder Unterbindung jeglicher Beschallung vorzugehen. d.) Hinzu kommt, dass das abgeführte Beweisverfahren nicht die geringsten Anhaltspunkte dafür ergeben hat, dass die Musikanlage mit einer Lautstärke betrieben wurde, welche den Anrainern unzumutbar war. Dazu hat nämlich weder der Meldungsleger Feststellungen getroffen noch liegen dazu im Entferntesten Hinweise vor. Bei den angeblichen Anrufern handelt es sich keineswegs um Anrainer sondern wie sich aus dem Akt ergibt Bürger. Eine Strafbarkeit wäre aber nur dann gegeben, wenn die Beeinträchtigung durch die Musikanlage für Anrainer unzumutbar gewesen wäre. Ob dies der Fall war, hat die Behörde weder geprüft noch ergeben sich wie ausgeführt dafür auch nur die geringsten Anhaltspunkte im Rahmen der Erhebungsergebnisse. Auch aus diesem Grunde haftet dem angefochtenen Bescheid sohin eine inhaltliche Rechtswidrigkeit an. e.) Zudem stützt die erkennende Behörde ihre nunmehrige Entscheidung auf einen Bescheid (vom 3.9.2013) der mangels ausreichender Bestimmtheit nicht dazu geeignet ist als Entscheidungsgrundlage zu dienen. In der in Punkt
- erwähnten Auflage wird ausschließlich auf subjektive Empfindungen von Anrainern abgestellt anstatt objektive Kriterien heranzuziehen. Damit wird dem Veranstalter in Wahrheit von vornherein jegliche Möglichkeit genommen ein bescheidkonformes Verhalten zu setzen und eine Veranstaltung durchzuführen. Auch insoferne haftet dem hier angefochtenen Bescheid eine inhaltliche Rechtswidrigkeit an, weil die Strafbarkeit von willkürlichen Empfindungen einzelner Personen abhängig gemacht wird, geschweige denn dem öffentlichen Interesse an einer Veranstaltung die noch dazu an einem Ort stattfand, der speziell für derartige Veranstaltungen geschaffen wurde, Rechnung getragen wird. f.) Schließlich weist der Beschwerdeführer im Rahmen dieses Rechtsmittels ausdrücklich auf den beiliegenden Antrag des Gemeinderatsclubs vom 24.10.2013 (Beilage 1) hin, worin der Gemeinderat aufgefordert wird das Tiroler Veranstaltungsgesetz zu novellieren bzw. entsprechende Verordnungen zu erlassen, damit Klarheit darüber besteht, was unter einem zumutbaren Ausmaß einer Beschallung für Anrainer zu verstehen ist. Abschließend sei diesen Überlegungen des Gemeinderatsclubs auch noch hinzugeführt, dass wohl auch eine Abwägung zwischen den Interessen von Anrainern und dem öffentlichen Interesse an derartigen Veranstaltungen stattzufinden hat, sodass hier wohl auch dem Interesse an Unterhaltung der Jugend und der Allgemeinheit kein Riegel durch Spezialinteressen einzelner vorgeschoben werden sollte. Dies sollte vor allem auf Plätzen, die wie der hier verfahrensgegenständliche gerade für solche Veranstaltungen geschaffen wurden, gelten. g.) Schließlich lässt sich auch die Höhe der Strafe keineswegs mit general- oder spezialpräventiven Überlegungen objektiv rechtfertigen. Selbst wenn man den Seitens der erkennenden Behörde zugrunde gelegten Sachverhalt als gegeben annimmt, erscheint die über den Beschwerdeführer verhängte Strafe jedenfalls zu hoch. 2.
- Zu den entscheidungswesentlichen Verfahrensmängeln: a.) Bereits das dem Straferkenntnis zugrundeliegende Ermittlungsverfahren verstößt gegen fundamentale Grundsätze eines fair trial. Dem Beschwerdeführer wurde im Verfahren erster Instanz keinerlei Gelegenheit gegeben sich zu den angeblichen Beschwerden zu äußern. Auch objektiv überprüfbare Erhebungsberichte über das angeblich wiederholte Einschreiten der städtischen Aufsichtsdienste liegen weder vor noch wurden diese dem Beschwerdeführer zu Kenntnis gebracht. Bereits durch diese Vorgangsweise wurde der Beschwerdeführer in seinen fundamentalen Verteidigungsrechten und in seinem Anspruch auf ein faires Verfahren verletzt. b.) Wie bereits im Rahmen der Ausführung zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit aufgezeigt, verstößt das zugrundeliegende Verfahren aber auch deshalb gegen verfassungsgesetzlich gewährleistete Verteidigungsrechte, weil ein der objektiven Wahrheitsfindung dienendes umfassendes amtliches Ermittlungsverfahren überhaupt nicht stattgefunden hat. Ohne ein solches Ermittlungsverfahren ist die angefochtene Entscheidung objektiv überhaupt nicht überprüfbar. Um verlässliche Feststellungen zum Ausmaß einer allfälligen Lärmbelästigung treffen zu können wäre die Messung der Dezibel durch einen Sachverständigen, jedenfalls aber durch geschulte Erhebungsbeamte, welche mit den nötigen technischen Vorkehrungen ausgestattet sind, notwendig gewesen. Allein subjektive Wahrnehmungen noch dazu unbekannter Anrufer vermögen diesem Erfordernis eines objektiven Ermittlungsverfahrens jedenfalls nicht gerecht zu werden. Ebenso hat die erkennende Behörde weder den Tontechniker des Beschwerdeführers noch irgendwelche Zeugen gehört. In diesem Zusammenhang bietet der Beschwerdeführer die Zeugen EE, Adresse3, Z, FF, Adresse4, Z sowie GG, Adresse5 an, welche nunmehr ausdrücklich im Rahmen dieses Verfahrens als Zeugen angeboten werden. Schließlich hätte wie bereits ausgeführt auch jedenfalls eine Befragung der bisher offenbar anonym gebliebenen Beschwerdeführer stattfinden müssen. Einem anonymen Anrufer, damit einer gänzlich unbekannten Person kann nicht mehr objektive Beweiskraft zukommen als persönlichen Einvernahmen sowie an Ort und Stelle durchzuführenden Erhebungen und einer professionell durchzuführenden Lärmmessung. Da die erkennende Behörde sohin eine von Amtswegen durchzuführende vollständige Sachverhaltsermittlung gänzlich unterlassen hat, leidet das Straferkenntnis neben einer entscheidungswesentlichen inhaltlichen Rechtswidrigkeit auch unter der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Hierzu wird um Wiederholung zu vermeiden auch auf die Ausführungen zu Punkt 2.
- nochmals ausdrücklich hingewiesen. Der Beschwerdeführer stellt sohin die Anträge, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge der Beschwerde Folge geben und
- den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und das Verfahren einstellen;
- eine öffentliche mündliche Verhandlung und einen Augenschein durchführen;
- zur Verhandlung neben den Erhebungsbeamten als Zeugen laden: EE, Adresse3, Z, FF, Adresse4, Z , GG, Adresse5
- ein Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Schalltechnik zum Beweis dafür einholen, dass die zum angeblichen Tatzeitpunkt betriebene Musikanlage mit einer solchen Lautstärke betrieben wurde, welche zu keiner Zeit zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der Anrainer führen hätte können, wenn man zugrunde legt, das diese mit einer Lautstärke von 80 Dezibel betrieben wurde; sowie sämtliche beantragten Beweise selbst aufnehmen;
- jedenfalls die verhängte Geldstrafe herabsetzen.“ II.römisch zwei. Beweisaufnahme: Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den erstinstanzlichen Akt, insbesondere in die Anzeige der städtischen Aufsichtsdienste vom 27.09.2013, den Aktenvermerk von 15.10.2013 und den Angaben des Beschwerdeführers. Dem Einsatzbericht der städtischen Aufsichtsdienste vom 27.09.2013 ist zu entnehmen, dass die städtischen Aufsichtsdienste aufgrund einer telefonischen Beschwerde zum Veranstaltungsort gefahren ist. Dabei trafen die städtischen Aufsichtsdienste-Organe um 21.02 Uhr ein. Vorort wurde laut Anzeige der Verantwortliche aufgefordert, die Musik leiser zu schalten. Es wurde mit dem Journaldienst dahingehend Rücksprache gehalten, als bei einer neuerlichen (berechtigten) Beschwerde die Veranstaltung einzustellen wäre. Auch wird in dem Bericht ausgeführt, dass sich mehrere Bürger über die Lautstärke der Veranstaltung beschwert hätten. Weiters hätte es bereits im Tagdienst einen Lärmeinsatz bei der Veranstaltung gegeben - Anmerkung: ein Bericht hierüber ist dem Akt nicht zu entnehmen - wohl aber über einen weiteren städtischen Aufsichtsdienste-Einsatz mit Eintreffzeit um 22.11 Uhr, woraus sich ergibt, dass kurz nach 22.00 Uhr eine Kontrolle durchgeführt worden ist, wobei keine Musik mehr wahrgenommen werden konnte. Weiters wurde Einsicht genommen in den veranstaltungsrechtlichen Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 03.09.2013, Zl VA-***
- Darin wurde für die hier in Rede stehende Veranstaltung „XY“ folgende Auflage erteilt: „Bei Anrainerbeschwerden über zu laute Beschallung ist diese unverzüglich auf ein für Anrainer zumutbares Ausmaß zu beschränken. Ist eine entsprechende Reduktion nicht möglich, ist jegliche Beschallung zu sofort gänzlich einzustellen.“ In diesem Zusammenhang wurde seitens des Landesverwaltungsgericht in Tirol der Parallelakt zu Zl LVwG-2015/30/1734 (betreffend Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen eine Verwaltungsübertretung nach §§ 8, 21 Abs 2 lit c Tiroler Veranstaltungsgesetz am nachfolgenden Tag, nämlich am 28.08.2013) eingeholt. Dieses Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer wurde vom Landesverwaltungsgericht in Tirol aus folgenden Gründen eingestellt: In diesem Zusammenhang wurde seitens des Landesverwaltungsgericht in Tirol der Parallelakt zu Zl LVwG-2015/30/1734 (betreffend Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen eine Verwaltungsübertretung nach Paragraphen 8, 21, Absatz 2, Litera c, Tiroler Veranstaltungsgesetz am nachfolgenden Tag, nämlich am 28.08.2013) eingeholt. Dieses Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer wurde vom Landesverwaltungsgericht in Tirol aus folgenden Gründen eingestellt: „Dem Beschwerdeführer ist betreffend die nicht ausreichende Konkretisierung der im Veranstaltungsbescheid vorgeschriebenen Auflage 1.
- Recht zu geben. Die Auflage, deren Rechtsverletzung dem Beschwerdeführer angelastete wurde, nimmt tatsächlich nur auf Anrainerbeschwerden Bezug, nicht auf eine tatsächlich nachweisbare konkrete zu laute Beschallung. Bereits eine Anrainerbeschwerde - ob zu Recht oder zu Unrecht – über eine zu „laute“ Beschallung würde dem Beschwerdeführer zu einer unverzüglichen Maßnahme verpflichten. Es ist nicht nachvollziehbar bei welcher Lautstärke und für welchen Anrainer eine Beschallung gerechtfertigterweise als zu laut angesehen werden kann. Der Veranstalter ist bei einer solchen Formulierung jedem Anrainer, den eine öffentliche Veranstaltung vielleicht schon grundsätzlich ein Dorn im Auge ist, ausgeliefert. Eine Lärmbeschränkung in einem veranstaltungsrechtlichen Bescheid macht grundsätzlich Sinn und sollen den Ausgleich zwischen den Interessen eines Veranstalters und jenen der Anrainer darstellen. Diesbezüglich muss aber die Auflage so formuliert sein, dass sie auch konkret umgesetzt und vom Bescheidadressaten eingehalten werden kann. Gem § 8 Abs 1 zweiter Satz des Tiroler Veranstaltungsgesetzes darf die Behörde nur solche Auflagen vorschreiben, die verhältnismäßig sind, insbesondere bei denen der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand im Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolgt steht. Die gegenständliche Auflage entspricht dieser Verhältnismäßigkeit im Prinzip jedenfalls nicht, da sie den Veranstalter unverhältnismäßig belastet und Anrainerbeschwerden – ob zu Recht oder zu Unrecht – unverhältnismäßig bevorzugt. Gem Paragraph 8, Absatz eins, zweiter Satz des Tiroler Veranstaltungsgesetzes darf die Behörde nur solche Auflagen vorschreiben, die verhältnismäßig sind, insbesondere bei denen der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand im Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolgt steht. Die gegenständliche Auflage entspricht dieser Verhältnismäßigkeit im Prinzip jedenfalls nicht, da sie den Veranstalter unverhältnismäßig belastet und Anrainerbeschwerden – ob zu Recht oder zu Unrecht – unverhältnismäßig bevorzugt. Im gegenständlichen Fall kann daher dem Beschwerdeführer ein Verschulden betreffend die Verletzung einer nicht ausreichend konkretisierten und verhältnismäßigen Auflage nicht vorgeworfen werden. Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes und der aufgezeigten rechtlichen Erwägungen war daher der Beschwerde stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.“ III.römisch drei. Rechtsgrundlagen: Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Veranstaltungsgesetzes lauten wie folgt: § 3Paragraph 3 Allgemeine Grundsätze Öffentliche Veranstaltungen sind so durchzuführen und die hiefür verwendeten Betriebsanlagen sind in allen ihren Teilen so zu planen, herzustellen, zu errichten, einzubauen, zu ändern, zu betreiben, instand zu halten und instand zu setzen, dass sie a) dem Stand der Technik, insbesondere den bau-, sicherheits- und brandschutztechnischen sowie den hygienischen Erfordernissen entsprechen; b) weder das Leben oder die Gesundheit von Menschen noch die Sicherheit von Sachen gefährden; c) Menschen weder durch Lärm, Geruch, Rauch, Erschütterung, Wärme, Lichteinwirkung oder Schwingungen noch auf andere Weise unzumutbar belästigen; d) keine Störung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder eine Verletzung sonstiger öffentlicher Interessen, insbesondere solcher des Jugendschutzes, erwarten lassen; e) das Ortsbild, das Landschaftsbild und die Umwelt nicht wesentlich beeinträchtigen. § 32Paragraph 32 Strafbestimmungen
(1)Wer eine Veranstaltung entgegen dem Verbot nach § 19 Abs 1 lit c durchführt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 22.000,– Euro zu bestrafen.
(1)Wer eine Veranstaltung entgegen dem Verbot nach Paragraph 19, Absatz eins, Litera c, durchführt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 22.000,– Euro zu bestrafen.
(2)Wer
- a)eine anmeldepflichtige Veranstaltung ohne Anmeldung oder trotz Untersagung durchführt,
- b)den Verpflichtungen nach den §§ §§ 5 Abs 5, 10 Abs 4, 11 Abs 1 und 2, 12 Abs 1 und 4, 13 Abs 1 und 2, 14, 16, 17 oder 21 Abs 1, Abs 3 vierter Satz, Abs 6 und 7 nicht nachkommt,
- b)den Verpflichtungen nach den Paragraphen Paragraphen 5, Absatz 5, 10, Absatz 4, 11, Absatz eins und 2, 12 Absatz eins und 4, 13 Absatz eins und 2, 14, 16, 17 oder 21 Absatz eins,, Absatz 3, vierter Satz, Absatz 6 und 7 nicht nachkommt,
- c)einer Anordnung nach den §§ 8, 9 Abs 5 und 6, 13 Abs 3 und 4, 15 Abs 1 und 4, 18 oder 24 Abs 1 nicht nachkommt,
- c)einer Anordnung nach den Paragraphen 8, 9, Absatz 5 und 6, 13 Absatz 3 und 4, 15 Absatz eins und 4, 18 oder 24 Absatz eins, nicht nachkommt,
- d)eine Veranstaltung entgegen dem Verbot nach § 19 Abs 1 lit a, b oder d durchführt oderd) eine Veranstaltung entgegen dem Verbot nach Paragraph 19, Absatz eins, Litera a, b, oder d durchführt oder
- e)eine Veranstaltung entgegen einer zeitlichen Beschränkung nach § 20 durchführt,
- e)eine Veranstaltung entgegen einer zeitlichen Beschränkung nach Paragraph 20, durchführt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 15.000,– Euro zu bestrafen.
(3)Wer
- a)außer in den Fällen nach Abs 1 oder 2 einer Bestimmung dieses Gesetzes oder einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes zuwiderhandelt odera) außer in den Fällen nach Absatz eins, oder 2 einer Bestimmung dieses Gesetzes oder einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes zuwiderhandelt oder
- b)sonst in Entscheidungen enthaltene Auflagen oder Vorschreibungen nicht einhält, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 5.000,– Euro zu bestrafen.
(4)Der Verfall von Gegenständen ist nach Maßgabe des § 17 VStG zulässig, sofern der Wert eines solchen Gegenstandes in einem angemessenen Verhältnis zum Grad des Verschuldens und zum Ausmaß der Schädigung der Interessen nach diesem Gesetz steht.
(4)Der Verfall von Gegenständen ist nach Maßgabe des Paragraph 17, VStG zulässig, sofern der Wert eines solchen Gegenstandes in einem angemessenen Verhältnis zum Grad des Verschuldens und zum Ausmaß der Schädigung der Interessen nach diesem Gesetz steht.
(5)Der Versuch ist strafbar.
(6)Werden Verwaltungsübertretungen mit Spielautomaten nicht in Tirol begangen, gelten sie als an jenem Ort begangen, von dem aus die Teilnahme in Tirol erfolgt. IV.römisch vier. Erwägungen: Auch im gegenständlichen Fall kommt das Landesverwaltungsgericht in Tirol zu dem Schluss, dass die Beschwerde berechtigt ist. Im Hinblick auf die geteilte Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes in Tirol im Erkenntnis 10.08.2015, GZ LVwG-2015/30/1734, ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer kein Verschulden angelastet werden kann. Dies vor allem deshalb, als der Tatbestand des hier in Rede stehendenden Verwaltungsdeliktes in subjektiver Hinsicht nicht erfüllt wurde. Die Auflage im Bescheid nimmt nur auf Anrainerbeschwerden Bezug, nicht auf eine tatsächlich nachweisbare konkrete zu laute Beschallung. Es ist daher auch nicht für den Beschwerdeführer nachvollziehbar, bei welcher Lautstärke und für welchen Anrainer eine Beschallung gerechtfertigterweise als zu Laut angesehen werden kann. Diesbezüglich muss aber die Auflage so formuliert sein, dass sie auch konkret umgesetzt und vom Bescheidadressaten eingehalten werden kann. In diesem Zusammenhang wird auf die Ausführungen in der oben zitierte Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes in Tirol verwiesen. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Monica Voppichler-Thöni (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.24.1766.1