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{'item': 'LVwG-2015/26/2850-13'}

Obsah (6)§ 28§ 39§ 17§ 25a§ 21§ 5

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum09.05.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/26/2850-13 TextA A und B B, Ort V;A A und B B, Ort römisch fünf; Verfahren nach der Tiroler Bauor

§ 28Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass in Präzisierung des Spruches dieser wie folgt zu lauten hat:

Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass in Präzisierung des Spruches dieser wie folgt zu lauten hat: „

§ 39

Abs 1 TBO 2011 wird den Beschwerdeführern die Beseitigung der Stützmauer auf ihrem Grundstück *** KG *** entlang der Grundstücksgrenze zum Grundstück *** KG *** und die Herstellung des dem Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde W vom 31.03.2015, Zl ****, entsprechenden Zustandes betreffend die Geländegestaltung samt Hangabstützung zwischen dem Grundstück *** KG *** und dem auf dem Bauplatz *** KG *** errichteten Wohnhaus im Bereich der zu entfernenden Stützmauer aufgetragen, dies binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses.“ „

Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 wird den Beschwerdeführern die Beseitigung der Stützmauer auf ihrem Grundstück *** KG *** entlang der Grundstücksgrenze zum Grundstück *** KG *** und die Herstellung des dem Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde W vom 31.03.2015, Zl ****, entsprechenden Zustandes betreffend die Geländegestaltung samt Hangabstützung zwischen dem Grundstück *** KG *** und dem auf dem Bauplatz *** KG *** errichteten Wohnhaus im Bereich der zu entfernenden Stützmauer aufgetragen, dies binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses.“ 2.

§ 17Vw

GVG iVm § 76 Abs 2 AVG werden die beiden Beschwerdeführer verpflichtet, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses die mit Euro 217,-- bestimmten Gebühren für die Beiziehung von Frau Mag. C C als Dolmetscherin für die italienische Sprache zur öffentlichen mündlichen Verhandlung am 04.04.2016 mit dem beiliegenden Zahlschein an das Landesverwaltungsgericht Tirol zur Einzahlung zu bringen.2.

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, AVG werden die beiden Beschwerdeführer verpflichtet, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses die mit Euro 217,-- bestimmten Gebühren für die Beiziehung von Frau Mag. C C als Dolmetscherin für die italienische Sprache zur öffentlichen mündlichen Verhandlung am 04.04.2016 mit dem beiliegenden Zahlschein an das Landesverwaltungsgericht Tirol zur Einzahlung zu bringen. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: 1) Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde W vom 31.03.2015 wurde den nunmehrigen Beschwerdeführern die baurechtliche Bewilligung zur Errichtung eines Wohnhauses mit einer Einliegerwohnung und einer Garage auf dem Grundstück *** KG *** erteilt. Nach den genehmigten Planunterlagen, die zu einem integrierenden Bestandteil des Baubewilligungsbescheides erklärt wurden, war im Bereich zwischen Wohnhaus und dem unmittelbar angrenzenden Weggrundstück *** KG *** die Errichtung einer Steinschlichtung vorgesehen, und zwar in einem Abstand von zwei Metern zum Weggrundstück und mit Anlage einer Geländeböschung in diesem 2 m–Abstandsbereich zur Wegparzelle. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 15.10.2015 trug der Bürgermeister der Gemeinde W den beiden Rechtsmittelwerbern auf der Rechtsgrundlage des § 39 Abs 1 TBO 2011 auf, die auf dem Grundstück *** KG *** errichtete sowie die verordnungsmäßig festgelegte Straßenfluchtlinie verletzende Stückmauer zu beseitigen und den der Baubewilligung entsprechenden Zustand wiederherzustellen, dies binnen vier Wochen ab Rechtskraft des Bescheides.Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 15.10.2015 trug der Bürgermeister der Gemeinde W den beiden Rechtsmittelwerbern auf der Rechtsgrundlage des Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 auf, die auf dem Grundstück *** KG *** errichtete sowie die verordnungsmäßig festgelegte Straßenfluchtlinie verletzende Stückmauer zu beseitigen und den der Baubewilligung entsprechenden Zustand wiederherzustellen, dies binnen vier Wochen ab Rechtskraft des Bescheides. Zur Begründung dieser Entscheidung führte die belangte Behörde kurz zusammengefasst aus, dass die Gemeinde davon Kenntnis erlangt habe, dass auf dem Grundstück der Beschwerdeführer eine Stützmauer errichtet worden sei, ohne dass hierfür eine rechtskräftige Baubewilligung vorliege. Für die Gemeinde W bestehe ein rechtskräftiger allgemeiner Bebauungsplan, der bezogen auf die beiden Grundstücke *** und ***, beide KG ***, vorsehe, dass auf dem Bauplatz *** eine Straßenfluchtlinie in einem Abstand von ca 1 m (zum Weggrundstück *** KG ***) einzuhalten sei, was die Errichtung von Stützmauern in diesem Bereich nicht zulässig mache. 2) Gegen diesen baupolizeilichen Auftrag richtet sich die vorliegende Beschwerde des A A und der B B, womit die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides vom 15.10.2015 beantragt wurden. In eventu wurde begehrt, in der Sache selbst zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass festgestellt werde, dass hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Steinschlichtung die Voraussetzungen für einen baubehördlichen Auftrag

§ 39Abs 1 TBO 2011 nicht gegeben seien.

In eventu wurde begehrt, in der Sache selbst zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass festgestellt werde, dass hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Steinschlichtung die Voraussetzungen für einen baubehördlichen Auftrag

Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 nicht gegeben seien. Der bekämpfte Bescheid wurde dabei seinem gesamten Umfang nach angefochten, dies wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie infolge Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Zur Begründung des Rechtsmittels wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die verfahrensbetroffene Steinschlichtung bereits mit dem Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde W vom 31.03.2015 bewilligt worden sei. Sowohl in der Einreichplanung als auch in der Baubeschreibung sei auf die streitverfangene Steinschlichtung entsprechend Bedacht genommen worden. Es sei lediglich festgehalten worden, dass diesbezüglich noch ergänzende Planunterlagen vorgelegt würden. Insgesamt sei daher in Ansehung der strittigen Steinschlichtung von einer entschiedenen Rechtssache auszugehen. Dem angefochtenen Bescheid stehe dieser Einwand entgegen. Bei der gegenständlichen Steinschlichtung handle es sich aber um gar keine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage. Es sei auch fraglich, ob überhaupt eine bauliche Anlage in Sinne der TBO 2011 gegeben sei, da zur Herstellung der Steinschlichtung keinerlei bautechnische Kenntnisse erforderlich seien. Ein Gutachten eines bautechnischen Sachverständigen, aus dem sich Gegenteiliges ableiten ließe, liege nicht vor. Bezüglich der verfahrensgegenständlichen Steinschlichtung würden sowohl eine entsprechende Bauanzeige als auch ein Antrag auf Erteilung der Baubewilligung vorliegen, wobei weder die Abweisung der Bauanzeige noch die Versagung der Baubewilligung rechtskräftig erfolgt wären. Der angefochtene baupolizeiliche Auftrag hätte daher unterbleiben müssen, dies mangels Vorliegens der hierfür erforderlichen Voraussetzungen. Die belangte Behörde gehe wegen der festgelegten Straßenfluchtlinie von der Unzulässigkeit der beschwerdegegenständlichen Steinschlichtung aus, ohne dass bezüglich derselben irgendwelche Beweise aufgenommen oder auf der Grundlage eines Beweisverfahrens Feststellungen getroffen worden wären. Hätte die belangte Behörde die erforderlichen Beweise aufgenommen, wäre hervorgekommen, dass die Steinschlichtung plan an das natürlich gewachsene Gelände zum Weggrundstück *** KG *** anschließe und von dort – entsprechend der Böschungsneigung – zur Liegenschaft der Beschwerdeführer hin abfalle. Die Stützmauer sei als unterirdisch anzusehen, da unter dem ursprünglichen Geländeniveau gelegen und demgemäß nicht baubewilligungspflichtig. Zum Beweis des Vorbringens wurden die Vornahme eines Lokalaugenscheines, die Einholung der entsprechenden Aktenunterlagen der Gemeinde W sowie die Parteienvernehmung beantragt. Die Festlegung von Straßenfluchtlinien diene der Verhinderung von Ablenkungen für Verkehrsteilnehmer, dies setze einen wahrnehmbaren Eindruck einer baulichen Anlage voraus. Nach § 5 Abs 2 TBO 2011 dürften ua auch Stützmauern vor die Baufluchtlinie ragen oder vor dieser errichtet werden, wenn dadurch weder das Orts- und Straßenbild noch die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt würden.Nach Paragraph 5, Absatz 2, TBO 2011 dürften ua auch Stützmauern vor die Baufluchtlinie ragen oder vor dieser errichtet werden, wenn dadurch weder das Orts- und Straßenbild noch die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt würden. Diesbezügliche Feststellungen fehlten vorliegend überhaupt. Eine Beeinträchtigung von Verkehrsinteressen könne gegenständlich ausgeschlossen werden, da es sich bei der verfahrensgegenständlichen „Verkehrsfläche“ lediglich um einen Weg und keine Straße im Sinne des Tiroler Straßengesetzes handle, wobei dieser Weg auch noch im Privateigentum stehe und als solcher nicht dem Gemeingebrauch gewidmet sei. Auf dem Weg finde auch kein Fahrzeugverkehr statt und werde dieser lediglich von Fußgängern benützt. Ein Widerspruch zu § 31 Abs 6 TROG 2011 sei nicht gegeben.Ein Widerspruch zu Paragraph 31, Absatz 6, TROG 2011 sei nicht gegeben. 3) Am 04.04.2016 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol die von den Beschwerdeführern beantragte öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, wobei ihm Rahmen dieser Verhandlung ein bautechnischer Sachverständiger einer Befragung unterzogen wurde. Den Verfahrensparteien wurde dabei die Gelegenheit geboten, Fragen an den Sachverständigen zu richten. Zudem konnten die Parteien ihre Rechtsstandpunkte argumentativ ausführen, wobei sie im Wesentlichen ihre bisherigen Ausführungen bekräftigten. Ergänzend führten sie aus, dass für die strittige Steinschlichtung entlang der Ostseite ihrer Liegenschaft entsprechend den mit dem Altbürgermeister stattgefundenen Gesprächen auch eine mündliche Baubewilligung anzunehmen sei. Wiederholend legten sie dar, dass die beschwerdegegenständliche Mauer als unterirdisches Bauwerk auch in Überschreitung der dortigen Straßenfluchtlinie rechtlich zulässig sei. Bezüglich des an die strittige Stützmauer anschließenden Weges fehlten Feststellungen über dessen Qualifikation, dessen Verkehrsbedeutung und des mangelnden Gemeingebrauches an diesem Weg. Bei der mündlichen Rechtsmittelverhandlung am 04.04.2016 beantragten die Rechtsmittelwerber an zusätzlichen Beweisaufnahmen zum einen die Einvernahme des Altbürgermeisters und zum anderen die Aufnahme eines entsprechenden Sachbefundes, ob Teile der verfahrensgegenständlichen Stützmauer tatsächlich über dem ursprünglichen Geländeverlauf gelegen seien. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die belangte Behörde hat den in Beschwerde gezogenen Beseitigungsauftrag entsprechend dem Bescheid vom 15.10.2015 auf die Bestimmung des § 39 Abs 1 Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011, letztmalig geändert durch das Gesetz LGBl Nr 103/2015, gestützt. Die belangte Behörde hat den in Beschwerde gezogenen Beseitigungsauftrag entsprechend dem Bescheid vom 15.10.2015 auf die Bestimmung des Paragraph 39, Absatz eins, Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,, letztmalig geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 103 aus 2015,, gestützt. Diese Rechtsvorschrift hat – soweit verfahrensrelevant – folgenden Wortlaut: „§ 39 Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

(1)Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.
(2)
(3)Wird im Fall eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht oder im Fall eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens nachträglich eine Bauanzeige eingebracht, so kann die Behörde mit der Einleitung des Verfahrens nach Abs. 1 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Bauverfahrens bzw. des Verfahrens über die Bauanzeige zuwarten. Wurde das Verfahren nach Abs. 1 bereits eingeleitet, so kann es bis zu diesem Zeitpunkt ausgesetzt werden.
(3)Wird im Fall eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht oder im Fall eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens nachträglich eine Bauanzeige eingebracht, so kann die Behörde mit der Einleitung des Verfahrens nach Absatz eins bis zum rechtskräftigen Abschluss des Bauverfahrens bzw. des Verfahrens über die Bauanzeige zuwarten. Wurde das Verfahren nach Absatz eins, bereits eingeleitet, so kann es bis zu diesem Zeitpunkt ausgesetzt werden.
(4)
(5)Ist anlässlich der Erteilung des Auftrages nach Abs. 1 offenkundig, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ein Abweisungsgrund nach § 27 Abs. 3 bzw. der Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens ein dieser Bestimmung entsprechender Untersagungsgrund entgegenstehen würde, so hat die Behörde dies, sofern die Baubewilligung nicht bereits versagt bzw. die Ausführung des Bauvorhabens nicht bereits untersagt wurde, in einem mit der Erteilung des Auftrages festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung bzw. der Untersagung der Ausführung des Bauvorhabens gleichzuhalten.
(5)Ist anlässlich der Erteilung des Auftrages nach Absatz eins, offenkundig, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ein Abweisungsgrund nach Paragraph 27, Absatz 3, bzw. der Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens ein dieser Bestimmung entsprechender Untersagungsgrund entgegenstehen würde, so hat die Behörde dies, sofern die Baubewilligung nicht bereits versagt bzw. die Ausführung des Bauvorhabens nicht bereits untersagt wurde, in einem mit der Erteilung des Auftrages festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung bzw. der Untersagung der Ausführung des Bauvorhabens gleichzuhalten.
(6)…“ III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: 1) Die beiden Rechtsmittelwerber bestreiten in Ansehung der verfahrensgegenständlichen Steinschlichtung auf ihrem Bauplatz *** KG ***, dass diese eine bauliche Anlage im Sinne der Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 darstelle, da es für deren Herstellung keiner bautechnischen Kenntnisse bedürfe. Außerdem bringen sie in ihrem Beschwerdeschriftsatz vor, dass die in Rede stehende Steinschlichtung weder bauanzeigepflichtig noch baugenehmigungsbedürftig sei. Sie bemängeln in diesem Zusammenhang, dass in Bezug auf die verfahrensgegenständliche Steinschlichtung die erforderlichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde unterblieben seien. Das Landesverwaltungsgericht Tirol sah sich daher veranlasst, auf Ebene des Beschwerdeverfahrens ergänzende Erhebungen hinsichtlich der streitverfangenen Stützmauer zu veranlassen, dies durch einen bautechnischen Sachverständigen. Bei der mündlichen Rechtsmittelverhandlung gab der beigezogene bautechnische Sachverständige hinsichtlich der vom bekämpften Beseitigungsauftrag erfassten Stützmauer Folgendes zu Protokoll: „Richtig ist, dass ich vom Landesverwaltungsgericht Tirol mit der vorliegenden Sache befasst worden bin. Ich habe in der gegenständlichen Angelegenheit eine schriftliche Stellungnahme ausgearbeitet, und zwar jene vom 23.02.2016, welche ich über Ersuchen durch das Gericht nunmehr mündlich genau darlege und erläutere. Richtig ist, dass ich auch einen Ortsaugenschein vorgenommen habe und Lichtbilder über die streitverfangene Stützmauer sowie die Örtlichkeit angefertigt habe. Aufgrund meiner Befassung mit der vorliegenden Sache kann ich festhalten, dass die strittige Mauer direkt an der Grundstücksgrenze zum Weggrundstück *** KG *** situiert worden ist, diese eine Länge von ca 19 Metern aufweist und aus Natursteinen besteht, wobei die Steine in Beton verlegt worden sind. Zum Teil ist die strittige Mauer über dem ursprünglichen Geländeniveau situiert, was insbesondere die Mauerkrone betrifft. Die Breite der Mauer ist unterschiedlich, unten an der Basis ist sie selbstredend stärker und verjüngt sich die Mauer nach oben hin. Die Unterschiede der nunmehr tatsächlich ausgeführten Mauer im Bereich zwischen dem baurechtlich bewilligten Wohnhaus auf dem Bauplatz *** KG *** und dem Weggrundstück *** KG *** zu der in den genehmigten Einreichplänen dargestellten Mauer sind insbesondere Folgende: Die tatsächlich ausgeführte Mauer wurde viel steiler angelegt. Vor allem weist die Mauer nicht mehr den Abstand von zwei Metern auf, wie ein solcher Abstand in den genehmigten Einreichplänen dargestellt worden ist. Die Mauer wurde vielmehr direkt an der Grundstücksgrenze zum Weggrundstück *** KG *** situiert. Dadurch ergibt sich auch eine viel größere Höhe der ausgeführten Stützmauer im Vergleich zu der bewilligten Mauer. Die größere Höhe der Stützmauer geht auch auf den Umstand zurück, dass das Gelände vor dem Wohnhaus tiefer als genehmigt angelegt worden ist. Für die Errichtung der konkreten gegenständlichen Stützmauer sind aus meiner fachlichen Sicht jedenfalls bautechnische Kenntnisse unbedingt erforderlich. Vorliegend gilt es nämlich insbesondere bei der gegebenen Höhe der Stützmauer zu berücksichtigen, dass diese zum einen dem anstehenden Erddruck standhalten muss und andererseits auch die Gewichtsbelastungen von Schwerfahrzeugen auf dem Weggrundstück *** KG *** sicher aufnehmen können muss. Vorliegend ist bei der ausgeführten Stützmauer südseitig eine Höhe von ca 4,70 Metern gegeben und verringert sich diese Höhe in Richtung Norden auf schließlich ungefähr 80 cm. Bei einer derartigen Höhe vor allem im südseitigen Bereich sind zweifelsohne bautechnische Kenntnisse notwendig, damit die Stützmauer auch standsicher ist. Insbesondere bedarf es Kenntnisse darüber, in welchem Neigungswinkel die Mauer anzulegen ist, welchen Querschnitt die Mauer aufweisen muss und in welcher Tiefe die Mauer zu gründen ist. Außerdem ist Wissen darüber erforderlich, welches Gewicht die Mauer haben muss, um den zu erwartenden Belastungen standhalten zu können, zumal gegenständlich eine so genannte Schwergewichtsmauer ausgeführt worden ist. Würde die Mauer nicht entsprechend den Erfordernissen hergestellt werden, stünde zu befürchten, dass diese den zu erwartenden Belastungen nicht standhalten könnte und auch zusammenbrechen könnte. Nach meiner fachlichen Meinung müssen die Erfordernisse an die ausgeführte Mauer (wie zuvor aufgezeigt: Gewicht, Neigungswinkel, Mauerquerschnitt und Gründungstiefe) entsprechend statisch berechnet werden, jedenfalls aber ausreichend berücksichtigt werden. Würde nämlich die Mauer den zu erwartenden Lasten nicht standhalten, könnte diese vor allem kippen und in einem Spontanereignis zusammenbrechen. Außerdem kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Mauer verschoben wird bzw zum Gleiten gebracht wird. Bei nicht ausreichender Gründungstiefe käme es zu Frosthebungen und anschließenden Setzungen, was zu Schäden an der Mauer führen würde, wodurch sie in der Folge den Belastungen nicht mehr standhalten würde. Aus den vorhergehenden Ausführungen ergibt sich nach meiner fachlichen Meinung, dass bei der Errichtung der verfahrensgegenständlichen Stützmauer bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden, wobei hier insbesondere die Standsicherheit und mechanische Festigkeit des Bauwerkes, aber auch die Nutzungssicherheit anzuführen sind. Würde nämlich die gegenständliche Mauer zusammenbrechen, wären damit Leben und Gesundheit von Menschen durchaus in Gefahr, zumal der Bereich zwischen Stützmauer und Wohnhaus als Hausumstand sicherlich genutzt wird. Wenn ich zu der derzeit auf der gegenständlichen Stützmauer angebrachten Absturzsicherung befragt werde, gebe ich an, dass diese Absturzsicherung in ihrer Ausführung in mehrfacher Hinsicht nicht den zu beachtenden Normen (OIB-Richtlinie 4) entspricht. Die derzeitige, aus Holz erstellte Absturzsicherung bietet keinen ausreichenden Schutz gegen einen Absturz. Die strittige Stützmauer ragt in ihrer gesamten Länge von ca 19 m vor die im dortigen Bereich festgelegte Straßenfluchtlinie. Diese Straßenfluchtlinie ist mit 1 m neben der Grundstücksgrenze des Weggrundstückes *** KG *** im dortigen Bereich festgelegt. Das Gelände zwischen der strittigen Stützmauer und dem Wohngebäude auf dem Bauplatz *** KG *** wurde anders angelegt, als dies in den genehmigten Einreichunterlagen dargestellt worden ist. Einerseits wurde das Gelände überhaupt etwas tiefer angelegt und zum anderen wurde ja die vorgesehene Stützmauer rund 2 m Richtung Osten verschoben, woraus sich in diesem 2-Meter-Bereich eine Abgrabung ergibt, die in den genehmigten Einreichunterlagen nicht dargestellt worden war. Die tatsächliche Ausführung der strittigen Mauer entspricht weder den baurechtlich genehmigten Einreichplänen noch den zwei vorgenommenen Bauanzeigen im Herbst 2015. Die ausgeführte Stützmauer ist auf Seite des Bauplatzes *** KG *** in voller Höhe (mit Ausnahme der Fundierung) zu sehen, sohin sichtbar. Nochmals zur Geländeveränderung im Bereich zwischen der strittigen Stützmauer und dem Wohnhaus auf dem Bauplatz *** KG *** befragt, gebe ich an, dass dieses Gelände gegenüber der Darstellung in der genehmigten Einreichplanung tiefer angelegt worden ist, wobei die Differenzen zu der genehmigten Planung selbstredend unterschiedlich sind. Allerdings kann ich festhalten, dass dieses Gelände rund 60 cm jedenfalls tiefer angelegt worden ist, wobei im 2-Meter-Abstandsbereich zum Weggrundstück *** KG *** natürlich größere Veränderungen gegeben sind, da in diesem 2-Meter-Bereich entsprechend der genehmigten Einreichplanung noch keine Abgrabungen vorgesehen gewesen sind, sodass sich hier in diesem 2-Meter-Abstandsbereich zum Weggrundstück die größten Geländeunterschiede nunmehr im Vergleich zur genehmigten Einreichplanung ergeben. Zu der Leistungsfrist von vier Wochen befragt, gebe ich an, dass diese Leistungsfrist als ausreichend zu bewerten ist. Innerhalb eines Zeitraumes von vier Wochen ist es durchaus zu bewerkstelligen, die strittige Mauer zu entfernen. Wenn mir der angefochtene Bescheid vorgezeigt wird, erkläre ich, dass für mich als Fachmann klar ist, welches Bauwerk zu entfernen wäre, wurde doch im angefochtenen Bescheid das Grundstück *** KG *** angeführt und auch das zu entfernende Bauwerk mit „Stützmauer“ bezeichnet. Außerdem wurde in dem angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass die Straßenfluchtlinie durch das zu beseitigende Bauwerk überragt worden ist. Aus all dem ist ganz klar abzuleiten, dass die Stützmauer entlang des Weggrundstückes *** KG *** in der derzeit ausgeführten Form zu entfernen ist. Über Frage durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer erklärte der Sachverständige, dass die tatsächlich von ihm beim Ortsaugenschein festgestellte Stützmauer auch nicht der Plandarstellung

der Bauanzeige vom 29.09.2015 entspricht, da insbesondere die Mauer steiler ausgeführt wurde, als in der Plandarstellung dargestellt. Weiters wurde die Abrundung im südlichen Bereich im Anschluss an das bestehende Gebäude nicht ausgeführt, sondern kam es hier zu einer rechtwinkligen Ausführung, wodurch die ursprünglich vorgesehene Länge der Stützmauer gegenüber dem Weggrundstück *** KG *** länger wurde als dargestellt. Überdies wurde im südlichen Eckbereich die vorgesehene Abböschung nicht ausgeführt, sondern kam hier eine abgeschrägte Stützmauer in analoger Bauweise zur Hauptstützmauer zur Ausführung. Über weitere Frage durch den Rechtsvertreter der beiden Beschwerdeführer, ob entsprechend den bewilligten Planunterlagen an der Grundstücksgrenze des Bauplatzes *** KG *** eine Einfriedung errichtet werden kann, führte der Sachverständige aus, dass in den genehmigten Planunterlagen eine Einfriedung entlang dem Weggrundstück *** KG *** in Form eines Gartenzaunes aus Holz eingezeichnet worden ist. Über weitere Frage durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer erklärte der Sachverständige, dass er keine Geländevermessungen durchgeführt hat, um die Geländeveränderungen auf dem Bauplatz festzustellen. Meine Feststellungen zu den Geländeveränderungen beruhen auf dem Ortsaugenschein und auf den vorliegenden Planunterlagen. Über weitere Frage durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer, worauf die Aussage beruht, dass ein Teil der ausgeführten Stützmauer über dem ursprünglichen Gelände situiert ist, nämlich der obere Teil der Mauer, erklärte der Sachverständige, dass diese Aussage auf dem durchgeführten Ortsaugenschein und einem Vergleich der vorgelegten Planunterlagen beruht. Insbesondere in einer Bauanzeige wurde dargestellt, dass die Mauerkrone über dem Niveau der Straßenanlage auf dem Grundstück *** KG *** liegt. Weiters verweist der Sachverständige nochmals auf sein Gutachten, wo er ausgeführt hat, dass im gegenständlichen Bereich des Grundstückes *** KG *** eine Neigung von Süd nach Nord bzw von Ost nach West gegeben ist, wodurch unweigerlich durch die geplante Errichtung der Stützmauer in der gewählten Breite und bei gleichbleibender Höhe des Weges auf dem Grundstück *** KG *** das ursprüngliche Gelände durch die Mauer überragt wird. Die Höhe, in welcher die gegenständliche Mauer das ursprüngliche Gelände überragt, ist unterschiedlich, was dadurch bedingt wird, dass zum einen der Geländeverlauf variiert und zum anderen Natursteine verwendet worden sind, welche unterschiedliche Abmessungen bzw Formen aufweisen. Wie in meinem Gutachten ausgeführt, müsste zur exakten Festlegung der jeweiligen Höhenüberschreitung (über dem ursprünglichen Gelände) eine entsprechende Vermessung von Seiten eines Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen vorgenommen werden. Über weitere Frage durch den Rechtsvertreter der beiden Beschwerdeführer erklärte der Sachverständige, dass der ganz überwiegende Teil der errichteten Stützmauer unterhalb des ursprünglichen Geländeniveaus gelegen ist. Über Frage durch den Rechtsvertreter der beiden Beschwerdeführer erklärte der Sachverständige, dass die strittige Steinmauer eine Stützfunktion gegenüber dem anschließenden Gelände aufweist. Auch wenn man den obersten Teil der Stützmauer abtragen würde, sohin jenen Teil, der über dem ursprünglichen Gelände ragt, so wäre die Stützfunktion noch weiterhin gegeben. Über weitere Frage durch den Rechtsvertreter der beiden Beschwerdeführer führte der Sachverständige aus, dass ihm keine Verkehrsunterlagen über die Benützung des Weggrundstückes *** KG *** zur Verfügung gestanden haben. Im Rahmen meines Gutachtensauftrages habe ich mich zum Orts- und Straßenbild nicht zu äußern gehabt. Unterlagen über einen allfälligen Gemeingebrauch am Weggrundstück *** KG *** sind mir bei meiner Beurteilung nicht vorgelegen. Zum möglichen Verkehr auf dem Weggrundstück *** KG *** kann ich keine Angaben machen, ich bin kein verkehrstechnischer Sachverständiger. Bei meinem Ortsaugenschein habe ich festgestellt, dass das Weggrundstück *** KG *** im Bereich des Bauplatzes *** KG *** nicht befestigt ist, weiter talwärts ist die Wegparzelle allerdings mit Asphalt befestigt. Der Ortsaugenschein hat sich ausschließlich auf den Bauplatz *** KG *** bezogen. Über weitere Frage durch den Rechtsvertreter der beiden Beschwerdeführer erklärte der Sachverständige, dass er die Frage nicht beantworten kann, ob für einen Laien auch erkennbar ist, was aufgrund des angefochtenen Bescheides zu entfernen ist, da er als Fachmann diesbezüglich natürlich keine Probleme hat. Über weitere Frage durch den Rechtsvertreter der beiden Beschwerdeführer erklärte der Sachverständige, dass die derzeit ausgeführte Absturzsicherung insbesondere deshalb nicht einen ausreichenden Schutz vor einem Absturz bietet, da der Abstand zwischen den beiden waagrechten Holzlatten viel zu weit ist und auch ein Aufsteigen auf die Zaunanlage dadurch ermöglicht wird, was nach den Vorschriften nicht der Fall sein dürfte. Über Frage durch den Rechtsvertreter der belangten Behörde, ob der Sachverständige auch die Standsicherheit der ausgeführten Stützmauer überprüft hat, erklärte dieser, dass dazu eine statische Berechnung erforderlich wäre. Diese ist nicht vorgelegen, weshalb es mir auch nicht möglich gewesen ist, die Einhaltung der bautechnischen Erfordernisse in Ansehung der ausgeführten Stützmauer zu überprüfen. Hierzu bräuchte ich insbesondere eine statische Berechnung. In den Unterlagen des Gemeindebauaktes, in dem sich auch die Unterlagen über die beiden erfolgten Bauanzeigen befinden, war keine statische Berechnung über die verfahrensgegenständliche Stützmauer gegeben. „ 2) Der vom Landesverwaltungsgericht Tirol beigezogene bautechnische Sachverständige Ing. D D hinterließ beim erkennenden Gericht einen äußerst kompetenten Eindruck. Bei der mündlichen Verhandlung am 04.04.2016 vermochte der befasste Sachverständige nach Dafürhalten des erkennenden Verwaltungsgerichts recht überzeugend und plausibel darzulegen, dass die verfahrensgegenständliche Stützmauer auf dem Bauplatz *** KG ***, welche entlang der Grundstücksgrenze zum Weggrundstück *** KG *** von den Rechtsmittelwerbern errichtet worden ist, mit einer teilweise gegebenen Höhe im südseitigen Bereich von ca 4,70 m und bestehend aus Natursteinen, welche in Beton verlegt worden sind, ohne bautechnische Kenntnisse nicht standsicher erstellt werden kann. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol ist insbesondere die Argumentation des Sachverständigen sehr einleuchtend, dass es bei Herstellung einer derartigen Stützmauer entsprechender bautechnischer Kenntnisse darüber bedarf, in welchem Neigungswinkel die Mauer anzulegen ist, welchen Querschnitt die Mauer aufweisen muss, in welcher Tiefe die Mauer zu gründen ist und welches Gewicht die Mauer haben muss (dies angesichts der Ausführung als so genannte Schwergewichtsmauer), um den zu erwartenden Belastungen standhalten zu können (vgl dazu auch das VwGH-Erkenntnis vom 24.04.2014, Zl 2012/06/0233).Für das Landesverwaltungsgericht Tirol ist insbesondere die Argumentation des Sachverständigen sehr einleuchtend, dass es bei Herstellung einer derartigen Stützmauer entsprechender bautechnischer Kenntnisse darüber bedarf, in welchem Neigungswinkel die Mauer anzulegen ist, welchen Querschnitt die Mauer aufweisen muss, in welcher Tiefe die Mauer zu gründen ist und welches Gewicht die Mauer haben muss (dies angesichts der Ausführung als so genannte Schwergewichtsmauer), um den zu erwartenden Belastungen standhalten zu können vergleiche dazu auch das VwGH-Erkenntnis vom 24.04.2014, Zl 2012/06/0233). Damit ist aber klargestellt, dass es sich bei der streitverfangenen Stützmauer um eine bauliche Anlage im Sinn der Begriffsbestimmung des § 2 Abs 1 TBO 2011 handelt, ist die in Rede stehende Stützmauer doch selbstredend mit dem Erdboden verbunden und sind zu deren fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich. Damit ist aber klargestellt, dass es sich bei der streitverfangenen Stützmauer um eine bauliche Anlage im Sinn der Begriffsbestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, TBO 2011 handelt, ist die in Rede stehende Stützmauer doch selbstredend mit dem Erdboden verbunden und sind zu deren fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich. Die verfahrensgegenständliche Stützmauer unterliegt daher den Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011. Weiters vermochte der befasste Sachverständige schlüssig und nachvollziehbar darzulegen, dass bei der Errichtung der verfahrensgegenständlichen Stützmauer bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden, und zwar insbesondere die Standsicherheit und die mechanische Festigkeit des Bauwerkes, aber auch die Nutzungssicherheit. Er führte diesbezüglich aus, dass Gewicht, Neigungswinkel, Mauerquerschnitt und Gründungstiefe der strittigen Stützmauer entsprechend statisch zu berechnen sind, jedenfalls aber ausreichend zu berücksichtigen sind, damit die Mauer den zu erwartenden Lasten standhält und nicht zum Kippen kommt und dabei in einem Spontanereignis zusammenbricht. Er zeigte auch überzeugend die Gefahr auf, dass bei einer nicht den Erfordernissen gerecht werdenden Ausführung der Mauer diese zum Gleiten gebracht werden könnte und dabei eben verschoben wird. Im Falle einer nicht ausreichenden Gründungstiefe käme es – so der Sachverständige weiters - zu Frosthebungen und anschließenden Setzungen, was zu Schäden an der Mauer führen würde, wodurch sie in der Folge den Belastungen nicht mehr standhalten könnte. Würde die Stützmauer zusammenbrechen, wären nach den Ausführungen des Sachverständigen Leben und Gesundheit von Menschen durchaus in Gefahr, zumal der Bereich zwischen der Stützmauer und dem Wohnhaus der Beschwerdeführer als Hausumstand mit Sicherheit genutzt wird. All diese Ausführungen des befassten Sachverständigen sind für das entscheidende Gericht bestens nachvollziehbar. Nachdem der Sachverständige sehr überzeugend die wesentliche Berührung der bautechnischen Erfordernisse der mechanischen Festigkeit und Standsicherheit des Bauwerkes sowie der Nutzungssicherheit desselben (vgl § 17 Abs 1 lit a sowie lit d TBO 2011) aufzeigen konnte, steht für das Landesverwaltungsgericht Tirol im Gegenstandsfall fest, dass die verfahrensgegenständliche Stützmauer nach der Bestimmung des § 21 Abs 1 lit e TBO 2011 baugenehmigungsbedürftig ist. All diese Ausführungen des befassten Sachverständigen sind für das entscheidende Gericht bestens nachvollziehbar. Nachdem der Sachverständige sehr überzeugend die wesentliche Berührung der bautechnischen Erfordernisse der mechanischen Festigkeit und Standsicherheit des Bauwerkes sowie der Nutzungssicherheit desselben vergleiche Paragraph 17, Absatz eins, Litera a, sowie Litera d, TBO 2011) aufzeigen konnte, steht für das Landesverwaltungsgericht Tirol im Gegenstandsfall fest, dass die verfahrensgegenständliche Stützmauer nach der Bestimmung des Paragraph 21, Absatz eins, Litera e, TBO 2011 baugenehmigungsbedürftig ist. Mit Blick auf die festgestellte Höhe im südseitigen Bereich von ca 4,70 Metern kann die streitverfangene Stützmauer nicht der Bestimmung des § 21 Abs 2 lit b TBO 2011 unterstellt werden, wonach Stützmauern bis zu einer Höhe von insgesamt 2 Metern (nur) bauanzeigepflichtig sind.Mit Blick auf die festgestellte Höhe im südseitigen Bereich von ca 4,70 Metern kann die streitverfangene Stützmauer nicht der Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 2, Litera b, TBO 2011 unterstellt werden, wonach Stützmauern bis zu einer Höhe von insgesamt 2 Metern (nur) bauanzeigepflichtig sind. Auch die für Stützmauern bis zu einer Höhe von 1 Meter (außer gegenüber Verkehrsflächen) geltende Bewilligungs- und Anzeigefreiheit

§ 21

Abs 3 lit c TBO 2011 kann wegen der festgestellten Höhe der verfahrensgegenständlichen Stützmauer nicht gegeben sein. Auch die für Stützmauern bis zu einer Höhe von 1 Meter (außer gegenüber Verkehrsflächen) geltende Bewilligungs- und Anzeigefreiheit

Paragraph 21, Absatz 3, Litera c, TBO 2011 kann wegen der festgestellten Höhe der verfahrensgegenständlichen Stützmauer nicht gegeben sein. In Bezug auf die streitverfangene Stützmauer geht das Landesverwaltungsgericht Tirol daher von einer baugenehmigungsbedürftigen baulichen Anlage im Sinne der Bestimmung des § 21 Abs 1 lit e TBO 2011 aus. In Bezug auf die streitverfangene Stützmauer geht das Landesverwaltungsgericht Tirol daher von einer baugenehmigungsbedürftigen baulichen Anlage im Sinne der Bestimmung des Paragraph 21, Absatz eins, Litera e, TBO 2011 aus. Gegen die diese rechtliche Qualifikation tragenden Ausführungen des befassten Sachverständigen haben die Rechtsmittelwerber nicht solch fundierte Einwendungen vorgebracht, dass dadurch die in Rede stehenden Fachbeurteilungen des befassten Sachverständigen erschüttert hätten werden können. Auf gleicher fachlicher Ebene (etwa durch Vorlage eines eigenen Privatgutachtens) sind die Beschwerdeführer den eingeholten Fachäußerungen nicht entgegengetreten. Sie vermochten aber – wie bereits dargelegt – auch weder die Unvollständigkeit des Gutachtens (in Bezug auf die Fragestellung der Baubewilligungspflicht der verfahrensgegenständlichen Stützmauer) aufzuzeigen noch das Gutachten durch auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelte Argumente zu bekämpfen (vgl in diesem Sinne das Erkenntnis des VwGH vom 04.09.2012, Zl 2012/12/0031).Sie vermochten aber – wie bereits dargelegt – auch weder die Unvollständigkeit des Gutachtens (in Bezug auf die Fragestellung der Baubewilligungspflicht der verfahrensgegenständlichen Stützmauer) aufzuzeigen noch das Gutachten durch auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelte Argumente zu bekämpfen vergleiche in diesem Sinne das Erkenntnis des VwGH vom 04.09.2012, Zl 2012/12/0031). 3) Ausgehend von der baurechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit der streitverfangenen Stützmauer auf dem Bauplatz *** KG *** hatte sich das erkennende Verwaltungsgericht zunächst mit der Beschwerdeargumentation zu befassen, die in Rede stehende Stützmauer sei bereits mit dem Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde W vom 31.03.2015 baurechtlich konsentiert worden. Mit dem genannten Baubewilligungsbescheid wurde den Rechtsmittelwerbern die Errichtung eines Wohnhauses mit Einliegerwohnung und Garage auf dem Bauplatz *** KG *** baurechtlich genehmigt. Tatsächlich ist in den diesbezüglichen Einreichplänen an der Ostseite des Wohnhauses eine Stützmauer zeichnerisch dargestellt, allerdings in einem Abstand von 2 Metern von der Grundstücksgrenze zwischen dem Bauplatz *** und dem Weggrundstück ***, beide KG ***. Ebenso findet die planlich dargestellte Steinschlichtung in der Baubeschreibung des Baubewilligungsbescheides vom 31.03.2015 eine Erwähnung. Es ist durch die Erklärung der genehmigten Planunterlagen zu einem integrierenden Bestandteil des Baubewilligungsbescheides vom 31.03.2015 entsprechend dem Spruch dieser baubehördlichen Erledigung davon auszugehen, dass die in den genehmigten Einreichunterlagen planlich dargestellte Steinschlichtung als baurechtlich konsentiert zu bewerten ist. In der vorliegenden Rechtssache ist daher die Frage einer Beantwortung zuzuführen, ob die tatsächlich ausgeführte und streitverfangene Stützmauer der mit dem Baubewilligungsbescheid vom 31.03.2015 genehmigten Steinschlichtung entspricht und demgemäß die strittige Stützmauer über einen baurechtlichen Konsens verfügt. Diese Frage ist nach fester Überzeugung des erkennenden Verwaltungsgerichts ganz klar zu verneinen, und zwar aufgrund der nachstehenden Überlegungen: Nach der feststehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien wird eine Baubewilligung für ein durch seine Größe und Lage bestimmtes Vorhaben erteilt, sodass ein Abweichen hiervon eine neuerliche Baubewilligung erfordert (vgl dazu die Entscheidung des VwGH vom 25.09.2012, Zl 2011/05/0023).Nach der feststehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien wird eine Baubewilligung für ein durch seine Größe und Lage bestimmtes Vorhaben erteilt, sodass ein Abweichen hiervon eine neuerliche Baubewilligung erfordert vergleiche dazu die Entscheidung des VwGH vom 25.09.2012, Zl 2011/05/0023). Wird also ein Bauprojekt ausgeführt, das in seinen Ausmaßen und in seiner Lage von der erteilten Baubewilligung eindeutig, und zwar nicht nur im Rahmen etwa von Messungenauigkeiten abweicht, so ist von einem rechtlichen „aliud“ auszugehen. Genau dies ist im Gegenstandsfall anzunehmen. Nach den diesbezüglich unwidersprochen gebliebenen Ausführungen des beigezogenen Bausachverständigen wurde die streitverfangene Stützmauer nicht in einem Abstand von 2 Metern zum Weggrundstück *** KG *** errichtet, wie ein solcher Abstand in den genehmigten Einreichplänen dargestellt worden ist, vielmehr wurde die strittige Mauer direkt an der Grundstücksgrenze zum Weggrundstück *** KG *** situiert. Zudem wurde die tatsächlich ausgeführte Mauer viel steiler – dies im Vergleich zu der baurechtlich konsentierten Steinschlichtung – angelegt. Infolge der Positionierung der verfahrensgegenständlichen Stützmauer direkt an der Grundstücksgrenze zum Weggrundstück *** KG *** ergibt sich auch eine viel größere Höhe der ausgeführten Stützmauer im Vergleich zu der bewilligten Steinschlichtung, wobei die größere Höhe der Stützmauer auch auf den Umstand zurückgeht, dass das Gelände vor dem Wohnhaus tiefer - als in den Einreichplänen dargestellt - angelegt worden ist. All diese Unterschiede – insbesondere aber die um 2 Meter verschobene Situierung der Stützmauer – bedingen, dass die streitgegenständliche Stützmauer ein rechtliches „aliud“ darstellt, dies im Vergleich zu der baurechtlich konsentierten Steinschlichtung entsprechend den genehmigten Einreichplänen. Der Verwaltungsgerichtshof in Wien hat in seiner Rechtsprechung weiters betont, dass es bei der Qualifikation, ob ein anderes (neues) Bauvorhaben vorliegt oder noch nicht vom Vorliegen eines rechtlichen „aliud“ auszugehen ist, ausschließlich auf die Unterschiede bzw die Identität zwischen dem ursprünglich bewilligten und dem ausgeführten Projekt ankommt (siehe dazu das VwGH-Erkenntnis vom 22.10.2008, Zl 2007/06/0092). So hat das Höchstgericht eine Abweichung vom bewilligten Vorhaben dann als wesentlich und zum Vorliegen eines rechtlichen „aliud“ führend eingestuft, wenn die Abweichung sich auf die Bewilligungsvoraussetzungen auswirkt (vgl VwGH-Erkenntnis vom 15.05.2012, Zl 2011/05/0073).So hat das Höchstgericht eine Abweichung vom bewilligten Vorhaben dann als wesentlich und zum Vorliegen eines rechtlichen „aliud“ führend eingestuft, wenn die Abweichung sich auf die Bewilligungsvoraussetzungen auswirkt vergleiche VwGH-Erkenntnis vom 15.05.2012, Zl 2011/05/0073). Entsprechend dieser klaren und gut nachvollziehbaren Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht im vorliegenden Beschwerdefall für das erkennende Verwaltungsgericht kein Zweifel daran, dass die tatsächlich ausgeführte Stützmauer als rechtliches „aliud“ zu qualifizieren ist, wurde diese doch in ihrer gesamten Länge von ca 19 Metern vor der im dortigen Bereich festgelegten Straßenfluchtlinie errichtet, was sich aber unzweifelhaft auf die Bewilligungsvoraussetzungen nach der TBO 2011 deutlich auswirkt. Dies ergibt sich ganz deutlich aus der Vorschrift des § 5 Abs 3 TBO 2011, dies unabhängig davon, ob die verfahrensgegenständliche Stützmauer baurechtlich genehmigt werden könnte. Allein schon die aufgezeigte Auswirkung auf die Bewilligungsvoraussetzungen durch die Positionierung der streitverfangenen Stützmauer vor der dortigen Straßenfluchtlinie stützt die Annahme des Vorliegens eines rechtlichen „aliud“. Dies ergibt sich ganz deutlich aus der Vorschrift des Paragraph 5, Absatz 3, TBO 2011, dies unabhängig davon, ob die verfahrensgegenständliche Stützmauer baurechtlich genehmigt werden könnte. Allein schon die aufgezeigte Auswirkung auf die Bewilligungsvoraussetzungen durch die Positionierung der streitverfangenen Stützmauer vor der dortigen Straßenfluchtlinie stützt die Annahme des Vorliegens eines rechtlichen „aliud“. Die gegenteiligen Beschwerdeausführungen vermögen nicht zu überzeugen, insbesondere nicht jene anlässlich der Beschwerdeverhandlung am 04.04.2016, wonach die streitverfangene Stützmauer mit dem Baubewilligungsbescheid vom 31.03.2015 dem Grunde nach bereits baurechtlich konsentiert worden sei und es nur noch einer Konkretisierung durch Vorlage ergänzender Planunterlagen bedurft hätte. Soweit die Rechtsmittelwerber damit auf die Baubeschreibung des Baubewilligungsbescheides vom 31.03.2015 Bezug nehmen (vgl Seite 2 des genannten Bescheides), in der festgehalten wurde, dass im Bereich der ostseitigen Baumaßnahme eine Steinschlichtung in Verbindung mit einer Geländeböschung vorgesehen ist, wozu noch ergänzende Planunterlagen vorgelegt werden, so übersehen sie den letzten Satz des Absatzes vor der Baubeschreibung. In diesem wird festgehalten, dass die Böschung zum Privatweg Grundstück *** im vorliegenden Einreichplan noch ergänzend einzutragen ist.Soweit die Rechtsmittelwerber damit auf die Baubeschreibung des Baubewilligungsbescheides vom 31.03.2015 Bezug nehmen vergleiche Seite 2 des genannten Bescheides), in der festgehalten wurde, dass im Bereich der ostseitigen Baumaßnahme eine Steinschlichtung in Verbindung mit einer Geländeböschung vorgesehen ist, wozu noch ergänzende Planunterlagen vorgelegt werden, so übersehen sie den letzten Satz des Absatzes vor der Baubeschreibung. In diesem wird festgehalten, dass die Böschung zum Privatweg Grundstück *** im vorliegenden Einreichplan noch ergänzend einzutragen ist. Im Gesamtkontext ergibt sich daher, dass lediglich bezüglich der Geländeböschung zwischen baurechtlich konsentierter Steinschlichtung und Weggrundstück *** KG *** Planergänzungen für notwendig erachtet worden sind. Davon abgesehen könnten die in Rede stehenden Passagen im Baubewilligungsbescheid vom 31.03.2015 die vorgenommene lagemäßige Verschiebung der Stützmauer um ca 2 Meter vor die dortige Straßenfluchtlinie hin (mitsamt der dadurch bedingten viel größeren Höhe der Stützmauer) nicht tragen, ein derart umfassender Baukonsens – wie von den Rechtsmittelwerbern offenkundig gewünscht – lässt sich ohne Zweifel nicht argumentieren. Außerdem übersehen die Beschwerdeführer, dass im Baubewilligungsbescheid vom 31.03.2015 noch ganz klar von einer zwischen Steinschlichtung und Weg (Grundstück *** KG ***) anzulegenden Geländeböschung die Rede ist, welche Böschung es nunmehr infolge der Neupositionierung der Steinmauer direkt an der Grenze der Wegparzelle *** KG *** nicht mehr gibt. Dementsprechend vermag die voraufgezeigte Rechtsmittelargumentation an der Beurteilung der tatsächlich ausgeführten Stützmauer als rechtliches „aliud“ (gegenüber der baurechtlich genehmigten Steinschlichtung) nichts zu ändern. Insoweit bei der Rechtsmittelverhandlung am 04.04.2016 von den Beschwerdeführern die Auffassung vertreten worden ist, im Zuge der laufenden Gespräche mit dem seinerzeitigen Altbürgermeister über die Errichtung der verfahrensgegenständlichen Stützmauer sei es zu einem baurechtlichen Konsens (in Form eines mündlichen Baubescheides) gekommen, ist auf die feststehende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es schon nach der Tiroler Landesbauordnung einer schriftlichen Baubewilligung (eines schriftlichen Bescheides) bedurfte und eine allenfalls mündlich abgegebene Erklärung keinen Rechtswirkungen entfaltenden Bescheid darstellt (vgl dazu das Erkenntnis des VwGH vom 22.09.1988, Zl 87/06/0042). Eine mündliche Zustimmung des Bürgermeisters zu einem Bauvorhaben kann keinesfalls als Baubewilligung angesehen werden, die zum Baubeginn berechtigt (siehe VwGH-Erkenntnis vom 04.05.1970, Zl 0201/70).Insoweit bei der Rechtsmittelverhandlung am 04.04.2016 von den Beschwerdeführern die Auffassung vertreten worden ist, im Zuge der laufenden Gespräche mit dem seinerzeitigen Altbürgermeister über die Errichtung der verfahrensgegenständlichen Stützmauer sei es zu einem baurechtlichen Konsens (in Form eines mündlichen Baubescheides) gekommen, ist auf die feststehende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es schon nach der Tiroler Landesbauordnung einer schriftlichen Baubewilligung (eines schriftlichen Bescheides) bedurfte und eine allenfalls mündlich abgegebene Erklärung keinen Rechtswirkungen entfaltenden Bescheid darstellt vergleiche dazu das Erkenntnis des VwGH vom 22.09.1988, Zl 87/06/0042). Eine mündliche Zustimmung des Bürgermeisters zu einem Bauvorhaben kann keinesfalls als Baubewilligung angesehen werden, die zum Baubeginn berechtigt (siehe VwGH-Erkenntnis vom 04.05.1970, Zl 0201/70). Mit den von den Rechtsmittelwerbern ins Treffen geführten Gesprächen mit dem Altbürgermeister ist folgerichtig für das vorliegende Beschwerdeverfahren nichts zu gewinnen, weshalb auch die beantragte Einvernahme des Altbürgermeisters nicht erforderlich war. Die bei der Beschwerdeverhandlung vorgelegte Bauvollendungsanzeige vom 23.11.2015, wonach das baurechtlich mit Bescheid vom 31.03.2015 genehmigte Vorhaben plan- und bescheidgemäß ausgeführt worden sein soll, ändert an der vorstehenden Beurteilung nichts, da vom beigezogenen Sachverständigen sehr klar die Unterschiede zwischen der tatsächlich ausgeführten Stützmauer entlang dem Weggrundstück *** KG *** und der in den genehmigten Einreichunterlagen dargestellten Steinschlichtung an der Ostseite des Wohnhauses auf dem Bauplatz *** KG *** aufgezeigt worden sind. Von den Beschwerdeführern wurde auch nicht bestritten, dass die verfahrensgegenständliche Stützmauer keinen Abstand mehr zum Weggrundstück *** KG *** einhält, dies im Gegensatz zu der in den genehmigten Planunterlagen dargestellten Steinschlichtung in einem Abstand von ca 2 m von der Wegparzelle. Sie haben auch nicht in Zweifel gezogen, dass sich die Höhe der Stützmauer durch die Lageverschiebung wesentlich gesteigert hat. Angesichts dieser Umstände kann bezüglich der Stützmauer jedenfalls nicht von einer plan- und bescheidgemäßen Ausführung gesprochen werden. 4) Auf der Grundlage der zuvor näher begründeten Baubewilligungspflicht für die verfahrensgegenständliche Stützmauer und angesichts des fehlenden Baukonsenses für die tatsächlich ausgeführte Stützmauer hat der Bürgermeister der Gemeinde W völlig rechtskonform für das strittige Bauwerk ein Vorgehen nach § 39 Abs 1 TBO 2011 gewählt. Auf der Grundlage der zuvor näher begründeten Baubewilligungspflicht für die verfahrensgegenständliche Stützmauer und angesichts des fehlenden Baukonsenses für die tatsächlich ausgeführte Stützmauer hat der Bürgermeister der Gemeinde W völlig rechtskonform für das strittige Bauwerk ein Vorgehen nach Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 gewählt. Die erteilten baupolizeilichen Aufträge zur Beseitigung der konsenswidrigen Stützmauer und zur Herstellung des der Baubewilligung entsprechenden Zustandes erweisen sich folglich als rechtsrichtig. Der dagegen erhobenen Beschwerde kommt daher keine Berechtigung zu. Die gegen die bekämpfte Entscheidung vorgetragenen Beschwerdeargumente sind nicht geeignet, das vorliegende Rechtsmittel zum Erfolg zu führen, wozu im Einzelnen – soweit darauf nicht ohnehin schon eingegangen wurde – Folgendes festzuhalten ist: a) In der Beschwerde wird vorgetragen, dass die Erlassung des angefochtenen Bescheides

§ 39

Abs 1 TBO 2011 unzulässig gewesen sei, dies mangels rechtskräftigen Abschlusses des in Gang gesetzten Bauanzeigeverfahrens betreffend die verfahrensgegenständliche Stützmauer. Auch ein baubehördliches Bewilligungsverfahren in Ansehung der streitverfangenen Stützmauer sei noch nicht rechtskräftig entschieden. In der Beschwerde wird vorgetragen, dass die Erlassung des angefochtenen Bescheides

Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 unzulässig gewesen sei, dies mangels rechtskräftigen Abschlusses des in Gang gesetzten Bauanzeigeverfahrens betreffend die verfahrensgegenständliche Stützmauer. Auch ein baubehördliches Bewilligungsverfahren in Ansehung der streitverfangenen Stützmauer sei noch nicht rechtskräftig entschieden. Allein aufgrund dieser noch anhängigen baurechtlichen Verfahren seien die Voraussetzungen für die Erlassung eines baubehördlichen Auftrages

§ 39Abs 1 TBO 2011 nicht gegeben.

Allein aufgrund dieser noch anhängigen baurechtlichen Verfahren seien die Voraussetzungen für die Erlassung eines baubehördlichen Auftrages

Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 nicht gegeben. Diesem Vorbringen ist die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien entgegenzuhalten, wonach baupolizeiliche Beseitigungsaufträge auch ungeachtet eines anhängigen Baubewilligungsverfahrens erlassen werden können, wogegen die Vollstreckung eines Beseitigungsauftrages erst nach rechtskräftiger Abweisung oder Zurückweisung des Bauansuchens möglich ist (vgl dazu die Entscheidungen des VwGH vom 12.11.2012, Zl 2012/06/0124, vom 19.12.2005, Zl 2002/06/0004, und weitere).Diesem Vorbringen ist die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien entgegenzuhalten, wonach baupolizeiliche Beseitigungsaufträge auch ungeachtet eines anhängigen Baubewilligungsverfahrens erlassen werden können, wogegen die Vollstreckung eines Beseitigungsauftrages erst nach rechtskräftiger Abweisung oder Zurückweisung des Bauansuchens möglich ist vergleiche dazu die Entscheidungen des VwGH vom 12.11.2012, Zl 2012/06/0124, vom 19.12.2005, Zl 2002/06/0004, und weitere). Im Lichte dieser eindeutigen Judikatur des Höchstgerichts und mit Bedachtnahme auf den klaren Gesetzeswortlaut des § 39 Abs 3 TBO 2011 steht fest, dass eine Rechtswidrigkeit der in Prüfung stehenden baupolizeilichen Aufträge nicht dadurch gegeben sein kann, dass nunmehr für die strittige Stützmauer ein Bauansuchen gestellt worden ist, respektive ein Bauanzeigeverfahren in Gang gesetzt wurde. Im Lichte dieser eindeutigen Judikatur des Höchstgerichts und mit Bedachtnahme auf den klaren Gesetzeswortlaut des Paragraph 39, Absatz 3, TBO 2011 steht fest, dass eine Rechtswidrigkeit der in Prüfung stehenden baupolizeilichen Aufträge nicht dadurch gegeben sein kann, dass nunmehr für die strittige Stützmauer ein Bauansuchen gestellt worden ist, respektive ein Bauanzeigeverfahren in Gang gesetzt wurde. Diese Umstände hätten die belangte Behörde zum Zuwarten bzw Aussetzen

§ 39

Abs 3 TBO 2011 berechtigt, eine Rechtswidrigkeit des in Beschwerde gezogenen Bescheides wird damit allerdings nicht begründet.Diese Umstände hätten die belangte Behörde zum Zuwarten bzw Aussetzen

Paragraph 39, Absatz 3, TBO 2011 berechtigt, eine Rechtswidrigkeit des in Beschwerde gezogenen Bescheides wird damit allerdings nicht begründet. Solange allerdings ein Baukonsensverfahren unerledigt bei der belangten Behörde behängt, kommt eine Vollstreckung des gegenständlichen Beseitigungsauftrages nicht in Frage. Davon abgesehen ist im Gegenstandsfall bezüglich der ins Treffen geführten Bauanzeige sowie des aufgezeigten Bauansuchens festzuhalten, dass die tatsächlich in der Natur errichtete Stützmauer weder der der Bauanzeige angeschlossenen Plandarstellung noch der dem Bauansuchen beiliegenden Planunterlage entspricht. b) Insoweit die Rechtsmittelwerber die Auffassung vertreten, die verfahrensgegenständliche Stützmauer sei aufgrund der ausdrücklichen Ausnahmebestimmung des § 5 Abs 2 TBO 2011 als unterirdisches Bauwerk baurechtlich zulässig, zumal eine Beeinträchtigung des Orts- und Straßenbildes und auch eine Beeinträchtigung der Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs von der belangten Behörde nicht festgestellt worden seien und solche auch nicht angenommen werden könnten, wobei eine Verkehrsbeeinträchtigung schon deshalb auszuschließen sei, weil es sich bei der verfahrensgegenständlichen Verkehrsfläche nur um einen Weg und keine Straße im Sinne des Tiroler Straßengesetzes handeln würde, welche im Privateigentum stehe und nicht dem Gemeingebrauch gewidmet sei, weshalb auch kein Fahrzeugverkehr stattfinde, sondern lediglich eine Benutzung durch Fußgänger, ist Folgendes klarzustellen:Insoweit die Rechtsmittelwerber die Auffassung vertreten, die verfahrensgegenständliche Stützmauer sei aufgrund der ausdrücklichen Ausnahmebestimmung des Paragraph 5, Absatz 2, TBO 2011 als unterirdisches Bauwerk baurechtlich zulässig, zumal eine Beeinträchtigung des Orts- und Straßenbildes und auch eine Beeinträchtigung der Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs von der belangten Behörde nicht festgestellt worden seien und solche auch nicht angenommen werden könnten, wobei eine Verkehrsbeeinträchtigung schon deshalb auszuschließen sei, weil es sich bei der verfahrensgegenständlichen Verkehrsfläche nur um einen Weg und keine Straße im Sinne des Tiroler Straßengesetzes handeln würde, welche im Privateigentum stehe und nicht dem Gemeingebrauch gewidmet sei, weshalb auch kein Fahrzeugverkehr stattfinde, sondern lediglich eine Benutzung durch Fußgänger, ist Folgendes klarzustellen: Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass verfahrensgegenständlich nicht eine Baufluchtlinie, sondern eine Straßenfluchtlinie auf dem Bauplatz *** KG *** ist. Demnach kommt vorliegend nicht die Bestimmung des § 5 Abs 2 TBO 2011 zur Anwendung, wie dies die Rechtsmittelwerber irrtümlich vermeinen, vielmehr greift die Bestimmung des § 5 Abs 3 TBO 2011.Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass verfahrensgegenständlich nicht eine Baufluchtlinie, sondern eine Straßenfluchtlinie auf dem Bauplatz *** KG *** ist. Demnach kommt vorliegend nicht die Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 2, TBO 2011 zur Anwendung, wie dies die Rechtsmittelwerber irrtümlich vermeinen, vielmehr greift die Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 3, TBO 2011. Im Falle der Überschreitung einer festgelegten Straßenfluchtlinie

§ 5

Abs 3 TBO 2011 ist im Unterschied zu einer Überschreitung einer Baufluchtlinie entsprechend § 5 Abs 2 TBO 2011 eine Prüfung des Bauvorhabens dahingehend nicht vorgesehen, ob es zu einer Beeinträchtigung der Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs kommt. Vielmehr ist bei einer geplanten Überschreitung der Straßenfluchtlinie die Zustimmung des Straßenverwalters notwendig. Im Falle der Überschreitung einer festgelegten Straßenfluchtlinie

Paragraph 5, Absatz 3, TBO 2011 ist im Unterschied zu einer Überschreitung einer Baufluchtlinie entsprechend Paragraph 5, Absatz 2, TBO 2011 eine Prüfung des Bauvorhabens dahingehend nicht vorgesehen, ob es zu einer Beeinträchtigung der Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs kommt. Vielmehr ist bei einer geplanten Überschreitung der Straßenfluchtlinie die Zustimmung des Straßenverwalters notwendig. Soweit sich also die Ausführungen der beiden Rechtsmittelwerber auf Verkehrsinteressen bzw –erfordernisse beziehen, gehen sie am Verfahrensgegenstand vorbei. Dies gilt insbesondere für die Beschwerdedarlegung, dass die Verhinderung vorspringender Gebäudeteile, etc dazu diene, Ablenkungen für Verkehrsteilnehmer zu verhindern, was einen sinnfällig wahrnehmbaren Eindruck einer baulichen Anlage voraussetze. Entscheidend ist gegenständlich die Zustimmung des Straßenverwalters, nicht aber mögliche Verkehrsbeeinträchtigungen, sollte schon die verfahrensgegenständliche Stützmauer unter die im § 5 Abs 3 TBO 2011 genannten baulichen Anlagen subsumierbar sein. Entscheidend ist gegenständlich die Zustimmung des Straßenverwalters, nicht aber mögliche Verkehrsbeeinträchtigungen, sollte schon die verfahrensgegenständliche Stützmauer unter die im Paragraph 5, Absatz 3, TBO 2011 genannten baulichen Anlagen subsumierbar sein. Verfahrensmaßgeblich ist im Gegenstandsfall im Übrigen auch gar nicht, ob die strittige Stützmauer allenfalls in ihrer konkreten Form einer baurechtlichen Bewilligung zugeführt werden könnte, da im vorliegenden Fall die Frage der Konsensfähigkeit der Stützmauer noch gar nicht zu prüfen ist. Verfahrensentscheidend ist gegenständlich nämlich, dass die beschwerdegegenständliche Stützmauer einer baurechtlichen Bewilligung bedarf, welche nicht vorliegt. Das sich auf eine mögliche Bewilligungsfähigkeit beziehende Beschwerdevorbringen ist daher nicht geeignet, die vorliegende Beschwerde zum Erfolg zu führen. Dementsprechend musste auf die Frage nicht näher eingegangen werden, ob eine Zustimmung des Straßenverwalters für die Errichtung der streitverfangenen Stützmauer vorliegt. Die von den Rechtsmittelwerbern bei der Beschwerdeverhandlung am 04.04.2016 argumentierte Präklusion des E E würde die erforderliche Zustimmung jedenfalls nicht herstellen, dies schon deshalb nicht, da sich eine allfällige Präklusion des Herrn E E nur auf das verhandelte und baurechtlich bewilligte Bauprojekt beziehen könnte, nicht aber auf eine entgegen der Baubewilligung um 2 Meter verschobene Stützmauer direkt an seiner Grundstücksgrenze. Schließlich sind die Beschwerdeführer noch darauf hinzuweisen, dass es auf die derzeit konkret gegebene Nutzung des Weggrundstückes *** KG *** nicht ankommt. Nach § 2 Abs 20 TBO 2011 sind nämlich als Verkehrsflächen ua auch jene Grundflächen anzusehen, die von den in einem Bebauungsplan festgelegten Straßenfluchtlinien umfasst sind. Genau dies ist gegenständlich in Ansehung des Weggrundstückes *** KG *** der Fall, aber auch in Bezug auf einen Grundstreifen in der Breite von rund 1 Meter auf dem Bauplatz *** KG *** entlang dem Weggrundstück *** KG ***. Schließlich sind die Beschwerdeführer noch darauf hinzuweisen, dass es auf die derzeit konkret gegebene Nutzung des Weggrundstückes *** KG *** nicht ankommt. Nach Paragraph 2, Absatz 20, TBO 2011 sind nämlich als Verkehrsflächen ua auch jene Grundflächen anzusehen, die von den in einem Bebauungsplan festgelegten Straßenfluchtlinien umfasst sind. Genau dies ist gegenständlich in Ansehung des Weggrundstückes *** KG *** der Fall, aber auch in Bezug auf einen Grundstreifen in der Breite von rund 1 Meter auf dem Bauplatz *** KG *** entlang dem Weggrundstück *** KG ***. Mit derartigen Festlegungen sollen nämlich künftige Verkehrsbedürfnisse entsprechend abgesichert werden, dies ohne Rücksicht darauf, ob die betroffene Grundfläche schon in der Natur als Verkehrsfläche ausgebildet ist. c) Wenn die beiden Beschwerdeführer vermeinen, die streitverfangene Stützmauer sei als unterirdische bauliche Anlage baurechtlich jedenfalls einer Genehmigung zugänglich, sind sie erneut – wie bereits zuvor – darauf aufmerksam zu machen, dass es im gegenständlichen Verfahren auf die Frage einer möglicherweise gegebenen baurechtlichen Konsensfähigkeit der Stützmauer gar nicht ankommt. Gegenstand eines Verfahrens nach § 39 Abs 1 TBO 2011 ist nicht die Frage, ob eine errichtete bauliche Anlage allenfalls baurechtlich konsentiert werden kann, vielmehr ist entscheidend, ob eine ausgeführte bauliche Anlage im Errichtungszeitpunkt wie auch im Entscheidungszeitpunkt eines baurechtlichen Konsenses bedarf und über einen solchen nicht verfügt.Gegenstand eines Verfahrens nach Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 ist nicht die Frage, ob eine errichtete bauliche Anlage allenfalls baurechtlich konsentiert werden kann, vielmehr ist entscheidend, ob eine ausgeführte bauliche Anlage im Errichtungszeitpunkt wie auch im Entscheidungszeitpunkt eines baurechtlichen Konsenses bedarf und über einen solchen nicht verfügt. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid hat die belangte Behörde auch gar keine Feststellung nach § 39 Abs 5 TBO 2011 getroffen, dass der ausgeführten Stützmauer offenkundig ein Abweisungsgrund entgegensteht, dies jedenfalls nicht spruchgemäß, sodass vorliegend auf die Frage einer möglichen Bewilligungsfähigkeit der strittigen Stützmauer nicht näher eingegangen werden muss. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid hat die belangte Behörde auch gar keine Feststellung nach Paragraph 39, Absatz 5, TBO 2011 getroffen, dass der ausgeführten Stützmauer offenkundig ein Abweisungsgrund entgegensteht, dies jedenfalls nicht spruchgemäß, sodass vorliegend auf die Frage einer möglichen Bewilligungsfähigkeit der strittigen Stützmauer nicht näher eingegangen werden muss. Davon abgesehen dürfen allerdings Zweifel daran aufgezeigt werden, dass die Sichtweise der Rechtsmittelwerber zutrifft, es handle sich bei der streitverfangenen Stützmauer um eine unterirdische bauliche Anlage. Entgegen der Auffassung der Rechtsmittelwerber, dass allein das natürliche, gewachsene Gelände entscheidend sei, ob eine bauliche Anlage als „oberirdisch“ oder „unterirdisch“ zu beurteilen ist, sondern ist nach der feststehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien für die Beantwortung der diesbezüglichen Frage der allgemeine Sprachgebrauch im Sinne von oberhalb oder unterhalb des Geländes nach der Bauführung maßgeblich und in bestimmten Fällen – unter dem Gesichtspunkt des Nachbarschutzes – auch das Geländeniveau vor der Bauführung (siehe dazu die beiden Entscheidungen des VwGH vom 23.02.2001, Zl 98/06/0150, und vom 29.06.2000, Zl 99/06/0018). In diesem Sinne hat das Höchstgericht eine bauliche Vorkehrung als „oberirdisch“ bewertet, bei welcher das Gelände abgetragen wurde und unterhalb des ursprünglichen Geländeniveaus eine auf 3 Seiten von einem Steinwurf begrenzte und auf der vierten Seite von einer Glaswand zum Schwimmbad abgegrenzte Terrasse angelegt wurde (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 28.02.2008, Zl 2004/06/0028). Im Gegenstandsfall ist die streitverfangene Stützmauer vom Bauplatz *** KG *** aus betrachtet (mit Ausnahme des unterirdischen Fundamentteiles) zur Gänze zu sehen, dies aufgrund der Abtragung des dortigen Geländes. Demnach ist nach Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts sehr wohl davon auszugehen, dass die Stützmauer als zumindest teilweise „oberirdisch“ zu qualifizieren ist (vgl dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom 17.11.2009, Zl 2009/06/0174, in welchem das Höchstgericht ebenfalls zwischen dem unterirdischen Fundamentteil einer Stützmauer und dem oberirdischen Teil derselben unterschieden hat).Im Gegenstandsfall ist die streitverfangene Stützmauer vom Bauplatz *** KG *** aus betrachtet (mit Ausnahme des unterirdischen Fundamentteiles) zur Gänze zu sehen, dies aufgrund der Abtragung des dortigen Geländes. Demnach ist nach Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts sehr wohl davon auszugehen, dass die Stützmauer als zumindest teilweise „oberirdisch“ zu qualifizieren ist vergleiche dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom 17.11.2009, Zl 2009/06/0174, in welchem das Höchstgericht ebenfalls zwischen dem unterirdischen Fundamentteil einer Stützmauer und dem oberirdischen Teil derselben unterschieden hat). Nachdem aber vorliegend die Frage der Konsensfähigkeit der strittigen Stützmauer nicht – wie dargelegt – beantwortet werden muss, muss auch die Frage keiner abschließenden Beantwortung zugeführt werden, ob die beschwerdegegenständliche Stützmauer als „oberirdisch“ oder „unterirdisch“ zu bewerten ist. 5) Zu den Beweisanträgen der Beschwerdeführer ist festzustellen, dass diesen weitgehend nachgekommen worden ist. So wurde insbesondere eine mündliche Rechtsmittelverhandlung durchgeführt, ein baufachliches Gutachten zu den von den Rechtsmittelwerbern aufgeworfenen Fragestellungen eingeholt, die beantragte Parteieneinvernahme des Rechtsmittelwerbers A A vorgenommen und lag dem erkennenden Verwaltungsgericht der Bauakt vor, der das Verfahren dokumentiert, welches zum Baubewilligungsbescheid vom 31.03.2015 geführt hat. Die Parteienvernehmung der Rechtsmittelwerberin B B wurde auch von den Verfahrensparteien nicht mehr für erforderlich erachtet. Lediglich der begehrte Lokalaugenschein, die beantragte Einvernahme des Altbürgermeisters F F sowie die Aufnahme eines entsprechenden Sachbefundes, ob Teile der verfahrensgegenständlichen Stützmauer tatsächlich über dem ursprünglichen Geländeverlauf gelegen sind, wurden vom erkennenden Gericht nicht vorgenommen, da diese Beweisaufnahmen nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts Tirol aus folgenden Gründen zur Feststellung des entscheidungsmaßgeblichen Sachverhaltes nicht notwendig waren: Die Einvernahme des Altbürgermeisters F F in Bezug auf das Vorliegen eines allfälligen mündlichen Baubescheides konnte schon deshalb unterbleiben, da allfälligen mündlich abgegebenen Erklärungen des Altbürgermeisters F F zur beschwerdegegenständlichen Stützmauer keine verfahrensentscheidende Wirkung zugemessen werden kann, dies angesichts des Erfordernisses eines schriftlichen Baubewilligungsbescheides für ein genehmigungspflichtiges Bauwerk schon seit der Geltung der Tiroler Landesbauordnung (vgl dazu das VwGH-Erkenntnis vom 22.09.1988, Zl 87/06/0042), sohin jedenfalls im Errichtungszeitraum der strittigen Stützmauer im Herbst 2015.Die Einvernahme des Altbürgermeisters F F in Bezug auf das Vorliegen eines allfälligen mündlichen Baubescheides konnte schon deshalb unterbleiben, da allfälligen mündlich abgegebenen Erklärungen des Altbürgermeisters F F zur beschwerdegegenständlichen Stützmauer keine verfahrensentscheidende Wirkung zugemessen werden kann, dies angesichts des Erfordernisses eines schriftlichen Baubewilligungsbescheides für ein genehmigungspflichtiges Bauwerk schon seit der Geltung der Tiroler Landesbauordnung vergleiche dazu das VwGH-Erkenntnis vom 22.09.1988, Zl 87/06/0042), sohin jedenfalls im Errichtungszeitraum der strittigen Stützmauer im Herbst 2015. Mündliche Erklärungen des Altbürgermeisters sind dementsprechend als nicht verfahrensrelevant zu bewerten, weshalb eine Befragung des Altbürgermeisters zu seinen mündlichen Erklärungen betreffend die streitverfangene Stützmauer zweifelsohne unterbleiben konnte. Von der Vornahme eines Ortsaugenscheines durch das erkennende Gericht konnte deshalb Abstand genommen werden, weil einerseits eine ausreichende Anzahl von Lichtbildern in den vorliegenden Aktenunterlagen die Verhältnisse vor Ort recht anschaulich wiedergibt, sodass vom erkennenden Gericht ein entsprechender Eindruck über die Gegebenheiten vor Ort gewonnen werden konnte. Andererseits hat der dem Verfahren beigezogene Sachverständige einen Ortsaugenschein zur Erhebung der Befundgrundlagen durchgeführt, sodass er in der Lage war, ein entsprechendes Gutachten in der Gegenstandssache zu den relevanten Fragestellungen zu erstatten. Welcher Mehrwert für das Ermittlungsverfahren durch die Vornahme eines Ortsaugenscheines durch das erkennende Gericht gewonnen hätte werden können, ist nicht ersichtlich und wurde von den Beschwerdeführern auch nicht wirklich überzeugend dargetan. Die Aufnahme eines entsprechenden Sachbefundes zur Fragestellung, ob Teile der streitverfangenen Stützmauer tatsächlich über dem ursprünglichen Geländeverlauf gelegen sind, war schließlich deshalb nicht notwendig, da – wie bereits zuvor aufgezeigt – dieser Umstand vorliegend gar nicht verfahrensrelevant ist. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens nach § 39 TBO 2011 ist nämlich nicht, ob die strittige Stützmauer als unterirdische bauliche Anlage baurechtlich bewilligt werden könnte.Gegenstand des vorliegenden Verfahrens nach Paragraph 39, TBO 2011 ist nämlich nicht, ob die strittige Stützmauer als unterirdische bauliche Anlage baurechtlich bewilligt werden könnte. Verfahrensentscheidend ist vielmehr, ob die verfahrensgegenständliche Stützmauer baurechtlich bewilligungsbedürftig ist und über einen entsprechenden Baukonsens verfügt. Letztere Umstände wurden im Beschwerdeverfahren durch Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens genauestens untersucht und einer rechtlichen Beurteilung zugeführt. Die Frage, ob die streitverfangene Stützmauer als „oberirdisch“ oder „unterirdisch“ zu beurteilen ist, betrifft hingegen – auch nach der Argumentation der Rechtsmittelwerber – die Frage der Bewilligungsfähigkeit dieser Stützmauer. Dementsprechend musste diese Frage im vorliegenden Rechtsmittelverfahren nicht abschließend gelöst werden. 6) Zusammenfassend ist in der vorliegenden Rechtssache festzuhalten, dass der in Beschwerde gezogene Beseitigungsauftrag in Ansehung einer auf dem Bauplatz *** KG *** errichteten Stützmauer sich auf der Grundlage der Gesetzesvorschrift des § 39 Abs 1 TBO 2011 als rechtskonform erweist, ebenso der baupolizeiliche Auftrag zur Herstellung des der Baubewilligung entsprechenden Zustandes.Zusammenfassend ist in der vorliegenden Rechtssache festzuhalten, dass der in Beschwerde gezogene Beseitigungsauftrag in Ansehung einer auf dem Bauplatz *** KG *** errichteten Stützmauer sich auf der Grundlage der Gesetzesvorschrift des Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 als rechtskonform erweist, ebenso der baupolizeiliche Auftrag zur Herstellung des der Baubewilligung entsprechenden Zustandes. Folglich ist die erhobene Beschwerde als unberechtigt zu beurteilen und war demgemäß vom erkennenden Verwaltungsgericht mit Beschwerdeabweisung und Bestätigung der angefochtenen Entscheidung vorzugehen. Bezüglich der Leistungsfrist von 4 Wochen war vom Landesverwaltungsgericht Tirol lediglich klarzustellen, dass diese mit Zustellung des vorliegenden Erkenntnisses zu laufen beginnt. Gegen die von der belangten Behörde vorgesehene Leistungsfrist von 4 Wochen bestehen seitens des erkennenden Verwaltungsgerichts keine Bedenken, da diese keineswegs zu kurz bemessen erscheint. Irgendwelche Argumente gegen die Frist haben die Rechtsmittelwerber im Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht und sind für das Landesverwaltungsgericht Tirol gegenständlich auch keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass eine Leistungsfrist von 4 Wochen unangemessen wäre. Bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 04.04.2016 wurde der Sachverständige befragt, ob innerhalb der Leistungsfrist die aufgetragenen Maßnahmen zu bewerkstelligen sind, was von diesem bejaht wurde. Aufgrund dieser Überlegungen wurde vom erkennenden Gericht die vorgesehene Leistungsfrist von 4 Wochen nicht verändert, jedenfalls nicht verkürzt, zumal die vorzunehmenden Arbeiten innerhalb dieser Frist nach Dafürhalten des erkennenden Gerichts technisch durchführbar sind (vgl dazu das Erkenntnis des VwGH vom 30.01.2014, Zl 2011/05/0060) und solcherart eine Frist von 4 Wochen zur Erfüllung der baupolizeilichen Aufträge als angemessen zu beurteilen ist (siehe VwGH-Erkenntnis vom 30.01.2014, Zl 2013/05/0204).Aufgrund dieser Überlegungen wurde vom erkennenden Gericht die vorgesehene Leistungsfrist von 4 Wochen nicht verändert, jedenfalls nicht verkürzt, zumal die vorzunehmenden Arbeiten innerhalb dieser Frist nach Dafürhalten des erkennenden Gerichts technisch durchführbar sind vergleiche dazu das Erkenntnis des VwGH vom 30.01.2014, Zl 2011/05/0060) und solcherart eine Frist von 4 Wochen zur Erfüllung der baupolizeilichen Aufträge als angemessen zu beurteilen ist (siehe VwGH-Erkenntnis vom 30.01.2014, Zl 2013/05/0204). Der in Beschwerde gezogene Bescheid ist grundsätzlich als ausreichend bestimmt anzusehen, lässt sich diesem doch im Gesamtkontext aller Bescheidteile (vor allem Einleitung, Spruch und Begründung) klar entnehmen, welche bauliche Anlage auf dem Grundstück *** KG *** zu entfernen ist. So wurde das zu entfernende Bauwerk ja auch eindeutig mit „Stützmauer“ im angefochtenen Bescheid angesprochen und ist im Zusammenhalt mit der Entscheidungsbegründung betreffend die entlang dem Weggrundstück *** KG *** verlaufende Straßenfluchtlinie auf dem Bauplatz *** KG *** in keiner Weise zweifelhaft, dass die Stützmauer entlang diesem Weggrundstück zu beseitigen ist. Dennoch sah sich das erkennende Verwaltungsgericht zu einer klarstellenden und präzisierenden Spruchverbesserung veranlasst. So wurde durch die vom Landesverwaltungsgericht Tirol verbesserte Spruchformulierung zum einen klargestellt, dass die auf dem Bauplatz *** KG *** errichtete Stützmauer entlang der Grundstücksgrenze zum Weggrundstück *** KG ***, welche eben die verordnungsmäßig festgesetzte Straßenfluchtlinie überschreitet, zu entfernen ist. Zum anderen wurde deutlich gemacht, dass der dem Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde W vom 31.03.2015 entsprechende Zustand auf dem Bauplatz herzustellen ist, im Grunde kommt auch nur dieser Baubewilligungsbescheid in Frage, da ein anderer Baubewilligungsbescheid für den Bauplatz *** KG *** nicht aktenkundig ist. Weiters wurde vom erkennenden Verwaltungsgericht klarstellend zum Ausdruck gebracht, dass der bewilligungskonforme Zustand betreffend die Geländegestaltung samt Hangabstützung zum Weggrundstück *** KG *** herzustellen ist, dies im Bereich der zu entfernenden Stützmauer, was sich schon daraus versteht, dass ansonsten im Falle der Entfernung der streitverfangenen Stützmauer das Weggrundstück *** KG *** zum Bauplatz hin abbrechen würde, dies insbesondere im südseitigen Bereich des Bauplatzes *** KG *** angesichts der dort festgestellten Höhe der Stützmauer von ca 4,70 Metern. Die vorgenannten präzisierenden Spruchverbesserungen sind im Lichte der grundsätzlichen Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte zu sehen (vgl dazu beispielhaft für mehrere Entscheidungen das Erkenntnis des VwGH vom 30.06.2015, Zl Ra 2014/03/0054).Die vorgenannten präzisierenden Spruchverbesserungen sind im Lichte der grundsätzlichen Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte zu sehen vergleiche dazu beispielhaft für mehrere Entscheidungen das Erkenntnis des VwGH vom 30.06.2015, Zl Ra 2014/03/0054). Jedenfalls hätten die vorliegend gegebenen Schwächen in der Spruchformulierung der belangten Behörde das erkennende Verwaltungsgericht nicht dazu berechtigt, die vorliegende Rechtssache an die belangte Behörde zur Neuschöpfung eines Bescheides zurückzuverweisen. Vielmehr waren vom Landesverwaltungsgericht Tirol entsprechende Spruchverbesserungen durchzuführen. Grundsätzlich ist in der in Prüfung stehenden Rechtssache ja klar, was zu beseitigen ist und welche Maßnahmen zu ergreifen sind. So hat der verfahrensbeteiligte Sachverständige bei seiner Befragung anlässlich der Beschwerdeverhandlung am 04.04.2016 angegeben, dass für ihn als Fachkundigen aufgrund des angefochtenen Bescheides klar ist, welches Bauwerk zu entfernen ist, nämlich die Stützmauer entlang dem Weggrundstück *** KG *** in der derzeit ausgeführten Form. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien ist für die ausreichende Bestimmtheit eines baupolizeilichen Auftrages bzw einer Auflage von entscheidender Bedeutung, dass für einen Fachkundigen erkennbar ist, was zur Umsetzung eines Bescheides zu tun ist (siehe dazu die beiden Entscheidungen des VwGH vom 20.11.2014, Zl 2011/07/0244, und vom 13.11.2012, Zl 2009/05/0203). Vorliegend haben auch die Rechtsmittelwerber kein Vorbringen dahingehend erstattet, dass die baupolizeilichen Aufträge zu unbestimmt wären, dies augenscheinlich deshalb, da für sie keine Zweifel darüber bestehen, welches Bauwerk zu beseitigen ist und welche Maßnahmen zu setzen sind, um auf dem Bauplatz den der Baubewilligung entsprechenden Zustand herzustellen. Dementsprechend haben sie in keiner Weise eingewendet, sie wüssten nicht, welches Bauobjekt vom Entfernungsauftrag erfasst wird. Infolgedessen geht das erkennende Verwaltungsgericht davon aus, dass es sich bei den vorgenommenen Spruchverbesserungen bloß um klarstellende Präzisierungen handelt, zu denen das Landesverwaltungsgericht Tirol jedenfalls im Sinne seiner grundsätzlichen Sachentscheidungskompetenz befugt gewesen ist. Dass die Herstellung des der Baubewilligung entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar wäre, ist im gegenständlichen Verfahren von den Rechtsmittelwerbern weder behauptet worden noch sind diesbezügliche Anhaltspunkte in irgendeiner Form hervorgekommen. 7) Was den aufgetragenen Ersatz der im Beschwerdeverfahren entstandenen Barauslagen für die Beiziehung einer Dolmetscherin für die italienische Sprache im Betrag von Euro 217,00 betrifft, ist vom erkennenden Verwaltungsgericht Folgendes festzuhalten: Mit Eingabe vom 26.02.2016 haben die beiden Rechtsmittelwerber die Beiziehung einer Dolmetscherin für die italienische Sprache zur öffentlichen mündlichen Rechtsmittelverhandlung beantragt. Diesem Begehren wurde vom entscheidenden Gericht entsprochen, wobei in diesem Zusammenhang Dolmetschergebühren in Höhe von Euro 217,00 angefallen sind. Entsprechend der Bestimmung des § 76 Abs 2 AVG, welche Vorschrift im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach § 17 VwGVG anzuwenden ist, ist ein Kostenersatz dann aufzuerlegen, wenn eine Amtshandlung durch das Verschulden einer Partei verursacht wurde. Entsprechend der Bestimmung des Paragraph 76, Absatz 2, AVG, welche Vorschrift im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach Paragraph 17, VwGVG anzuwenden ist, ist ein Kostenersatz dann aufzuerlegen, wenn eine Amtshandlung durch das Verschulden einer Partei verursacht wurde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien ist eine Verpflichtung einer Partei zum Kostenersatz ua dann gegeben, wenn etwa eine Bauausführung nicht entsprechend der Baubewilligung durch die Partei erfolgt oder der Eigentümer eines Gebäudes die ihn treffende Instandhaltungspflicht verletzt (vgl dazu etwa die beiden Entscheidungen des VwGH vom 02.12.1997, Zl 97/05/0191, und vom 26.03.1985, Zl 84/05/0253).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien ist eine Verpflichtung einer Partei zum Kostenersatz ua dann gegeben, wenn etwa eine Bauausführung nicht entsprechend der Baubewilligung durch die Partei erfolgt oder der Eigentümer eines Gebäudes die ihn treffende Instandhaltungspflicht verletzt vergleiche dazu etwa die beiden Entscheidungen des VwGH vom 02.12.1997, Zl 97/05/0191, und vom 26.03.1985, Zl 84/05/0253). Mit Blick auf diese Judikatur des Höchstgerichts ist für das erkennende Verwaltungsgericht kein Zweifel gegeben, dass die beiden Rechtsmittelwerber zur Tragung der angefallenen Dolmetschergebühren zu verpflichten sind, war die kostenverursachende Amtshandlung doch deshalb notwendig, da sie die verfahrensgegenständliche Stützmauer auf ihrem Bauplatz *** KG ***, und zwar ostseitig des von ihnen auf diesem Bauplatz errichteten Wohngebäudes, ohne entsprechende baurechtliche Bewilligung ausgeführt haben, obwohl eine solche Genehmigung notwendig gewesen wäre. Aus diesem Grund wurde das in Prüfung stehende baupolizeiliche Verfahren ausgelöst. Der Beschwerdeführer A A hat bei seiner Befragung anlässlich der Rechtsmittelverhandlung am 04.04.2016 auch eingeräumt, dass die streitverfangene Stützmauer erst zu einem Zeitpunkt im Herbst 2015 errichtet worden ist, als ihm der Verordnungsplan über die Straßenfluchtlinie bereits von der Gemeinde vorgezeigt worden war. Die strittige Mauer wurde also in Kenntnis über den Verlauf der Straßenfluchtlinie erbaut. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen, insbesondere jene - des Vorliegens eines rechtlichen „aliud“ in Bezug auf die streitverfangene Stützmauer, - der Rechtswirkungen mündlich abgegebener Erklärungen des Bürgermeisters zu einem Bauvorhaben (anstelle des gesetzlich vorgesehenen schriftlichen Baubewilligungs-bescheides) und - des Nichtbestehens eines rechtlichen Hinderungsgrundes für einen baupolizeilichen Auftrag während eines nachträglichen Bewilligungsverfahrens, konnten anhand der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. An die in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung aufgezeigte Judikatur des Höchstgerichts hat sich das erkennende Verwaltungsgericht auch gehalten, sodass eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Gegenstandsfall für das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht hervorgekommen ist. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Maximilian Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.26.2850.13

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