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{'item': 'LVwG-2015/31/2287-8'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum09.05.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/31/2287-8 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Christian Hengl über die Beschwerde des DI A Z, geb. am **.**.****, Adresse, vertreten durch RA Mag. B Y, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft K vom **.8.2015, **-*-***-****-***, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen als DI A Z gemäß § 24 Abs 4 Führerscheingesetz (FSG) aufgefordert wird, sich hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen vom Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft K bis 10.6.2016 untersuchen zu lassen, widrigenfalls die Lenkberechtigung entzogen werden muss.
  2. Gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen als DI A Z gemäß Paragraph 24, Absatz 4, Führerscheingesetz (FSG) aufgefordert wird, sich hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen vom Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft K bis 10.6.2016 untersuchen zu lassen, widrigenfalls die Lenkberechtigung entzogen werden muss. Zur amtsärztlichen Untersuchung ist ein aktuelles (nicht mehr als zum Zeitpunkt der Vorlage sechs Monate altes) fachärztliches psychiatrisches Gutachten über die Eignung samt Mitbeurteilung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit (§ 13 Abs 2 Z 4 GSG-GV) vorzulegen.Zur amtsärztlichen Untersuchung ist ein aktuelles (nicht mehr als zum Zeitpunkt der Vorlage sechs Monate altes) fachärztliches psychiatrisches Gutachten über die Eignung samt Mitbeurteilung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 4, GSG-GV) vorzulegen.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungs¬ge¬richtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungs¬gerichts¬hof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabe¬gebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Verkehrsunfallbericht der Polizeiinspektion L vom 2.4.2014 wurde beim Beschwerdeführer die Überprüfung der Verkehrszuverlässigkeit durch eine amtsärztliche Untersuchung angeregt. In diesem Bericht ist festgehalten, dass sich am 2.4.2014 gegen 18:00 Uhr in K, Adresse, ein vermeintlicher Verkehrsunfall zwischen den Kraftfahrzeugen des Beschwerdeführers sowie dem Pkw der C X zugetragen haben soll. In diesem Bericht ist festgehalten, dass sich am 2.4.2014 gegen 18:00 Uhr in K, Adresse, ein vermeintlicher Verkehrsunfall zwischen den Kraftfahrzeugen des Beschwerdeführers sowie dem Pkw der C römisch zehn zugetragen haben soll. Dabei soll es zu einer Streifung der Außenspiegel der entgegenkommenden Kraftfahrzeuge gekommen sein. Nachdem die Zweitbeteiligte ihr Fahrzeug nicht anhielt und die Fahrt fortsetzte, wendete der Beschwerdeführer und nahm die Verfolgung des Fahrzeuges der Mitbeteiligten auf, fuhr sodann zunächst hupend hinter dem Fahrzeug der Zweitbeteiligten her und brachte dieses schließlich an der Bushaltestelle zur Peerhofstraße zur Anhaltung. Nach Eintreffen der Polizei konnten von dieser keinerlei korrespondierende Schäden an den Außenspiegeln der betroffenen Kraftfahrzeuge festgestellt werden, weder bzgl der Höhe der Außenspiegel noch bezüglich eines den unfallbeteiligten Fahrzeugen korrespondierenden Lackabriebs. Der Beschwerdeführer verhielt sich während der gesamten Amtshandlung aufbrausend und machte einen verwirrten Eindruck; so konnte er auf Nachfrage, wo sich der Vorfall denn ereignet habe, nicht mehr angeben, wo er gefahren sei. Schließlich gab DI Z an, dass sich der Vorfall „in einer Querstraße unterhalb der L-Bahn“ ereignet hätte. Zwei von der Polizei befragte Zeugen der Anhaltung gaben an, dass sie aufgrund der überaus rasanten Fahrweise und des anschließenden aufbrausenden und aggressiven Verhaltens des Lenkers DI Z zuerst an einen Überfall oder dergleichen gedacht hatten und der zweitbeteiligten Lenkerin X deshalb zu Hilfe kommen wollten.Zwei von der Polizei befragte Zeugen der Anhaltung gaben an, dass sie aufgrund der überaus rasanten Fahrweise und des anschließenden aufbrausenden und aggressiven Verhaltens des Lenkers DI Z zuerst an einen Überfall oder dergleichen gedacht hatten und der zweitbeteiligten Lenkerin römisch zehn deshalb zu Hilfe kommen wollten. Bei Vorlage des Aktes konnte zudem in Erfahrung gebracht werden, dass laut Abschlussbericht der Polizeiinspektion L vom 6.6.2014, **/*****/2014, der Beschwerdeführer verdächtigt wurde, am 27.5.2014 um ca. 8:40 Uhr vor dem Wohnhaus Adresse in K die Nachbarin D W mit den Worten „… i schlag di z´ammen“ gefährlich bedroht zu haben. Darüber hinaus bestand der Verdacht, dass DI Z unmittelbar nach diesem Vorfall W, die die Örtlichkeit mit dem Fahrzeug verlassen hatte, mit seinem Fahrzeug verfolgt und auf der N Bundesstraße nach einem Überholvorgang durch abruptes, nicht notwendiges starkes Abbremsen zum Anhalten genötigt zu haben. In diesem Abschlussbericht findet sich unter der Rubrik „Zur Person“ der Hinweis, dass DI Z aufgrund eines Gutachtens des LG K als schizophren eingestuft worden und eventuell nur bedingt zurechnungsfähig sei. Die diesbezügliche Strafsache wegen §§ 107 StGB, 15 StGB und 105 StGB wurde am 12.6.2014 gemäß § 190 Z 1 StPO von der Staatsanwaltschaft K mit dem Zusatz eingestellt, dass beim Beschuldigten eine Zurechnungsunfähigkeit nicht ausgeschlossen werden könne. Die diesbezügliche Strafsache wegen Paragraphen 107, StGB, 15 StGB und 105 StGB wurde am 12.6.2014 gemäß Paragraph 190, Ziffer eins, StPO von der Staatsanwaltschaft K mit dem Zusatz eingestellt, dass beim Beschuldigten eine Zurechnungsunfähigkeit nicht ausgeschlossen werden könne. Weiters liegt im Akt ein neunzehnseitiges neurologisches und psychiatrisches Fachgutachten des Dr. E V über den Beschwerdeführer vom 10.2.2012 ein, wonach bei DI Z eine paranoide Störung bestehe, die gekennzeichnet sei durch Misstrauen, paranoide Interpretation der Umgebung, gedankliche Starre, erhöhte Kränkbarkeit, Neigung zu aggressiven Reaktionen, querulatorische Symptome, fanatische Symptome, Feindseligkeit, soziale Isolierung, Festhalten an der eigenen Einschätzung, Neigung zu Projektionen und Eifersucht und Verweigerung der Reflexion eigener Verantwortlichkeiten etc. Weiters liegt im Akt ein neunzehnseitiges neurologisches und psychiatrisches Fachgutachten des Dr. E römisch fünf über den Beschwerdeführer vom 10.2.2012 ein, wonach bei DI Z eine paranoide Störung bestehe, die gekennzeichnet sei durch Misstrauen, paranoide Interpretation der Umgebung, gedankliche Starre, erhöhte Kränkbarkeit, Neigung zu aggressiven Reaktionen, querulatorische Symptome, fanatische Symptome, Feindseligkeit, soziale Isolierung, Festhalten an der eigenen Einschätzung, Neigung zu Projektionen und Eifersucht und Verweigerung der Reflexion eigener Verantwortlichkeiten etc. Eine psychiatrische Abklärung und Behandlung sei dringend indiziert. Fußend auf diesem Gutachten und dem Vorfall vom 2.4.2014 wurde der Beschwerdeführer mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft K vom 7.8.2014, **-*-***-****-***, aufgefordert, sich hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen vom Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft K binnen einem Monat ab Zustellung dieses Bescheides untersuchen zu lassen, widrigenfalls die Lenkberechtigung entzogen werden müsse. Der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 3.12.2014, LVwG-****/**/****-*, insofern Folge gegeben, als der Bescheid wegen örtlicher Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde behoben wurde. Begründend wurde diesbezüglich ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid vom 7.8.2014 datiert und der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt, konkret ab 9.7.2014, seinen langjährigen Hauptwohnsitz in Adresse in P (Zuständigkeitsbereich Bezirkshauptmannschaft K) nach Adresse in K (Zuständigkeitsbereich Landespolizeidirektion Tirol), verlegt hat. Sohin wäre zum Zeitpunkt der bekämpften Entscheidung die Landespolizeidirektion Tirol die gemäß § 3 AVG und § 35 Abs 1 FSG örtlich (als auch sachlich) zuständige Behörde. Sohin wäre zum Zeitpunkt der bekämpften Entscheidung die Landespolizeidirektion Tirol die gemäß Paragraph 3, AVG und Paragraph 35, Absatz eins, FSG örtlich (als auch sachlich) zuständige Behörde. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft K vom 11.8.2015, **-*-***-****-***, wurde das (bereits mit oa Bescheid der Bezirkshauptmannschaft K vom 7.8.2014 verfügte) Erfordernis zur Überprüfung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen beim Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft K binnen 1 Monat ab Zustellung dieses Bescheides wiederholt und DI Z aufgefordert, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens allenfalls erforderlichen Befunde zu erbringen. In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte DI A Z vor, dass die bescheiderlassende Behörde unzuständig sei, zumal der Beschwerdeführer in K wohne und sich der Vorfall in K zugetragen habe. Zudem sei bereits mit Bescheid vom 7.8.2014 wegen desselben Vorfalles vom 2.4.2014 ein gleichlautender Auftrag erteilt worden und sei es gelungen, die darin geäußerten Bedenken zu zerstreuen. Eine neuerliche Aufforderung sei daher unzulässig. Weiters wurde mit ergänzendem Schriftsatz vom 27.8.2015 vorgebracht, dass sein Verhalten bei Fahrerflucht, Täuschung und Drohungen und der Tatsache, dass es nicht möglich gewesen sei, die Daten aufzunehmen, korrekt gewesen sei. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft K sowie durch Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens. Im Rahmen dieses ergänzenden Ermittlungsverfahrens wurde mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 28.12.2015 an den medizinischen Amtssachverständigen mit folgender Fragestellung herangetreten: „In oben angeführter Angelegenheit wird der Führerscheinakt der Bezirkshauptmannschaft K mit dem Ersuchen um Abgabe eines medizinischen Gutachtens zu folgender Fragestellung ersucht.
  5. Ist angesichts des neurologischen und psychiatrischen Fachgutachtens des Dr. E V vom 10.2.2012 davon auszugehen, dass gegenwärtig eine psychische Krankheit des DI A Z iSd § 13 Abs 2 FSG-GV vorliegt oder zumindest vorliegen könnte, die der Belassung der Lenkberechtigung aus dem Grunde des § 3 Abs 1 Z 3 FSG entgegensteht?
  6. Ist angesichts des neurologischen und psychiatrischen Fachgutachtens des Dr. E römisch fünf vom 10.2.2012 davon auszugehen, dass gegenwärtig eine psychische Krankheit des DI A Z iSd Paragraph 13, Absatz 2, FSG-GV vorliegt oder zumindest vorliegen könnte, die der Belassung der Lenkberechtigung aus dem Grunde des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, FSG entgegensteht?
  7. Bejahendenfalls, wäre aus Ihrer Sicht die Überprüfung der gesundheitlichen Eignung durch einen Amtsarzt (wie bescheidmäßig verfügt) oder die Vorschreibung der Vorlage eines aktuellen neurologischen und psychiatrischen Gutachtens gemäß § 24 Abs 4 FSG indiziert?“
  8. Bejahendenfalls, wäre aus Ihrer Sicht die Überprüfung der gesundheitlichen Eignung durch einen Amtsarzt (wie bescheidmäßig verfügt) oder die Vorschreibung der Vorlage eines aktuellen neurologischen und psychiatrischen Gutachtens gemäß Paragraph 24, Absatz 4, FSG indiziert?“ Auf Grund dieser Fragestellung wurde der Beschwerdeführer vom medizinischen Amtssachverständigen Dr. F U für einen amtsärztlichen Untersuchungstermin für den 18.2.2016 einbestellt. Bereits im Vorfeld dieses Termins ließ der Beschwerdeführer sowohl bei Dr. U als auch beim Gefertigten wiederholt fernmündlich anklingen, dass er keinerlei Veranlassung sehe, diesen Untersuchungstermin wahrzunehmen. Tatsächlich erschien der Beschwerdeführer zum Untersuchungstermin am 18.2.2016 nicht. Es wurde daher für den 25.2.2016 eine Besprechung beim Landesverwaltungsgericht Tirol anberaumt, bei der die Lebensgefährtin I R und die Mutter des DI Z als bevollmächtigte Vertreterinnen des Beschwerdeführers zur Absteckung der weiteren Vorgangsweise anwesend waren. Der Beschwerdeführer sah offenbar keine Notwendigkeit, diesem Besprechungstermin persönlich beizuwohnen.Es wurde daher für den 25.2.2016 eine Besprechung beim Landesverwaltungsgericht Tirol anberaumt, bei der die Lebensgefährtin römisch eins R und die Mutter des DI Z als bevollmächtigte Vertreterinnen des Beschwerdeführers zur Absteckung der weiteren Vorgangsweise anwesend waren. Der Beschwerdeführer sah offenbar keine Notwendigkeit, diesem Besprechungstermin persönlich beizuwohnen. Im Rahmen dieser Besprechung wurden die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers sowie dessen Mutter darauf hingewiesen, dass die gesundheitliche Eignung des DI A Z zum Lenken von Kraftfahrzeugen aufgrund des neurologischen und psychiatrischen Gutachtens des Dr. V vom 10.2.2012 nicht gegeben sein könnte. Im Rahmen dieser Besprechung wurden die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers sowie dessen Mutter darauf hingewiesen, dass die gesundheitliche Eignung des DI A Z zum Lenken von Kraftfahrzeugen aufgrund des neurologischen und psychiatrischen Gutachtens des Dr. römisch fünf vom 10.2.2012 nicht gegeben sein könnte. Dieses (offenbar bereits bekannte) Gutachten wurde den bevollmächtigten Vertreterinnen des Beschwerdeführers in Kopie übergeben. Daraufhin wurde festgestellt, dass es keine aktuelle Begutachtung der gesundheitlichen Eignung des DI A Z zum Lenken von Kraftfahrzeugen gebe. Seitens der Vertreterinnen des Beschwerdeführers wurde daraufhin vorgeschlagen, selbst ein derartiges psychiatrisches Gutachten in Auftrag geben zu lassen. Der Gefertigte erklärte sich mit einer solchen Vorgangsweise einverstanden und wurde darauf hingewiesen, dass es der Sache sicher dienlich sein würde, wenn ein fachärztlich psychiatrisches Gutachten vorgelegt wird, das die aktuelle gesundheitliche Eignung des DI A Z zum Lenken von Kraftfahrzeugen attestiert. Ausdrücklich darauf hingewiesen wurde im Rahmen dieser Besprechung, dass die übermittelte Stellungnahme der Psychotherapeutin Dr. G T vom 2.10.2014 und die ärztliche Untersuchung des Dr. S vom 1.2.2016 die Qualifikationen an ein solches Gutachten nicht einmal ansatzweise zu erfüllen vermögen, zumal darin weder ein aktueller psychiatrischer Befund noch ein psychiatrisches Gutachten hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen ersichtlich ist. Als Termin zur Vorlage eines derartigen Gutachtens wurde einvernehmlich der 21.3.2016 festgelegt, wobei mit Mail der I R vom 8.3.2016 eine Fristverlängerung bis 15.4.2016 beantragt wurde, „weil die Ärzte sehr voll“ sind. Als Termin zur Vorlage eines derartigen Gutachtens wurde einvernehmlich der 21.3.2016 festgelegt, wobei mit Mail der römisch eins R vom 8.3.2016 eine Fristverlängerung bis 15.4.2016 beantragt wurde, „weil die Ärzte sehr voll“ sind. Schließlich wurde vom Gefertigten am 9.3.2016 eine Fristverlängerung zur Vorlage eines derartigen Gutachtens bis 15.4.2016 unter Hinweis eingeräumt, dass eine weitere Verlängerung dieser Frist nicht in Betracht komme. Am 30.3.2016 wurde sodann eine fachärztliche Bestätigung des Facharztes für Psychiatrie, Dr.med.univ. J Q, vom 21.3.2016 folgenden Inhalts vorgelegt: „Hiermit wird bestätigt, dass o.g. Patient seit Mai 2011 in meiner Ordination wiederholt zu Gesprächen war, auch in Begleitung seiner Mutter und seiner Partnerin. Bei dem Patienten besteht aufgrund eines jahrelang anhaltendem Streites unter Nachbarn eine nach wie vor anhaltende Belastungssituation welche durch die bisher erfolgten vielfältigen Anzeigen noch verstärkt wird, auch die involvierten Familienmitglieder können die Angaben des Patienten grossteils bestätigen und leiden sehr unter der angespannten Situation. Bei dem Patienten besteht eine ausgeprägte depressive Anpassungsstörung. Dem Patienten wurde dringend zu einem Wohnungswechsel angeraten um sich auch emotional aus dem Nachbarschaftsstreit zurückzuziehen zu können; inzwischen ist ein Wohnungswechsel geplant“. Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer unverzüglich mittels Mail mitgeteilt, dass die vorgelegte Stellungnahme keinesfalls die vereinbarten Qualifikationen erfüllt, zumal über die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht ein Wort verloren wurde. Daraufhin wurde seitens des Beschwerdeführers mit Mail vom 13.4.2016 eine neuerliche fachärztliche Bestätigung des Dr.med.univ. J Q vom 12.4.2016 in Vorlage gebracht, in welcher ausgeführt wird wie folgt: „Hiermit wird bestätigt, dass o.g. Patient seit Mai 2011 in meiner Ordination wiederholt zu Gesprächen war, auch in Begleitung seiner Mutter und seiner Partnerin. Bei dem Patienten besteht aufgrund eines jahrelang anhaltendem Streites unter Nachbarn eine nach wie vor anhaltende Belastungssituation welche durch die bisher erfolgten vielfältigen Anzeigen noch verstärkt wird, auch die involvierten Familienmitglieder können die Angaben des Patienten grossteils bestätigen und leiden sehr unter der angespannten Situation. Bei dem Patienten besteht eine ausgeprägte depressive Anpassungsstörung, es besteht Verkehrstauglichkeit. Dem Patienten wurde dringend zu einem Wohnungswechsel angeraten um sich auch emotional aus dem Nachbarschaftsstreit zurückzuziehen zu können; inzwischen ist ein Wohnungswechsel geplant“. Diese beiden Bestätigungen wurden dem medizinischen Amtssachverständigen vorgelegt, welcher in seiner abschließenden Stellungnahme vom 2.5.2016 ausführt wie folgt: „Im Akt befindet sich das psychiatrische Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. E V vom 10.02.
  9. Auf Grund der mangelnden Aktualität (älter als 6 Monate) kann dieses nicht als Grundlage für die Beurteilung der aktuellen Fahrtauglichkeit herangezogen werden.„Im Akt befindet sich das psychiatrische Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. E römisch fünf vom 10.02.
  10. Auf Grund der mangelnden Aktualität (älter als 6 Monate) kann dieses nicht als Grundlage für die Beurteilung der aktuellen Fahrtauglichkeit herangezogen werden. …. Es sind diesbezüglich durch Herrn Z zwei fachärztliche Bestätigungen des behandelnden Facharztes für Psychiatrie, Dr. J Q, vom 21.03.2016 und vom 12.04.2016 beigebracht worden. Darin bestätigt der Facharzt, dass Herr DI Z bei ihm seit Mai 2011 widerholt, auch in Begleitung seiner Mutter und seiner Partnerin, zu Gesprächen vorstellig war. Es wird in dem Schreiben von Dr. Q bestätigt, dass Herr DI Z an einer ausgeprägten depressiven Anpassungsstörung leidet und dennoch fahrtauglich sei. … Bei gegenständlicher Befundlage und Sachlage ist aus verkehrsmedizinischer Sicht unabdingbar eine aktuelle psychiatrische Begutachtung einzuholen. In dem ausführlichen Fachgutachten von Dr. E V, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 10.02.2016 wird bei DI Z eine paranoide Störung diagnostiziert, hoch wahrscheinlich eine paranoid psychotische Störung, differentialdiagnostisch eine paranoide Persönlichkeitsstörung. Weiters beschreibt Dr. V die Erkrankungen wie folgt:In dem ausführlichen Fachgutachten von Dr. E römisch fünf, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 10.02.2016 wird bei DI Z eine paranoide Störung diagnostiziert, hoch wahrscheinlich eine paranoid psychotische Störung, differentialdiagnostisch eine paranoide Persönlichkeitsstörung. Weiters beschreibt Dr. römisch fünf die Erkrankungen wie folgt: „Beide Störungen sind gekennzeichnet durch Misstrauen, paranoide Interpretation der Umgebung, gedankliche Starre, erhöhte Kränkbarkeit, Neigung zu aggressiven Reaktionen, querulatorische Symptome, fanatische Symptome, Feindseligkeit, soziale Isolierung, Festhalten an der eigenen Einschätzung, Neigung zu Projektionen und Eifersucht, Verweigerung der Reflexion eigener Verantwortlichkeiten etc. …“ Die Diagnose des in sich schlüssigen Gutachtens von Dr. V ist nachvollziehbar und stimmt mit dem im persönlichen Telefonat gewonnenen Eindruck von Herrn DI Z, sowie den weiteren im Akt befindlichen Dokumenten, überein.Die Diagnose des in sich schlüssigen Gutachtens von Dr. römisch fünf ist nachvollziehbar und stimmt mit dem im persönlichen Telefonat gewonnenen Eindruck von Herrn DI Z, sowie den weiteren im Akt befindlichen Dokumenten, überein. …. Eine amtsärztliche Beurteilung der Verkehrstauglichkeit des Berufungswerbers ist erst nach Beibringung einer ergänzenden fachärztlich psychiatrischen Begutachtung unter Einbeziehung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit des Mannes möglich, der Akt darf sohin für weitere rechtliche Verfügungen ohne abschließende verkehrsmedizinische Beurteilung retourniert werden.“ Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinne des § 24 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen Verhandlung getroffen werden.Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinne des Paragraph 24, VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen Verhandlung getroffen werden. Das Verwaltungsgericht kann nämlich nach Abs 4 leg cit von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Das Verwaltungsgericht kann nämlich nach Absatz 4, leg cit von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wurde eine Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht, die im Übrigen auch gar nicht beantragt wurde, nicht für erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde keine Sachverhalts- sondern lediglich Rechtsfragen zu klären waren. Dass die Schilderungen im Verkehrsunfallbericht vom 2.4.2014 unrichtig seien, wurde vom Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht in substantiierter Form behauptet. Damit liegt aber ein besonderer Grund vor, der auch im Licht der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Q (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen. Insofern konnte im vorliegenden Fall nach § 24 Abs 4 VwGVG aufgrund des Vorliegens der darin genannten Voraussetzungen von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.Insofern konnte im vorliegenden Fall nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG aufgrund des Vorliegens der darin genannten Voraussetzungen von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. II. Rechtsgrundlagen:römisch zwei. Rechtsgrundlagen: Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetz, BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 74/2015 (FSG), maßgeblich:Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 120 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 74 aus 2015, (FSG), maßgeblich: „Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung § 3.

(1)Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:Paragraph 3,
(1)Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die: […]
  1. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),
  2. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (Paragraphen 8 und 9), […] Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung Allgemeines § 24.
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der VerkehrssicherheitParagraph 24,
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
  1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
  2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen. …
(4)Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.…“
(4)Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß Paragraph 8, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß Paragraph 10, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen., …“ Ebenfalls von Belang ist die Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung, BGBl Nr 322/1997 idF BGBl II Nr 285/2015 (FSG-GV):Ebenfalls von Belang ist die Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr 322 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 285 aus 2015, (FSG-GV): „Gesundheit § 5.
(1)Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund gilt eine Person, bei der keine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde:Paragraph 5,
(1)Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund gilt eine Person, bei der keine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde:
  1. schwere Allgemeinerkrankungen oder schwere lokale Erkrankungen, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten,
  2. organische Erkrankungen des zentralen oder peripheren Nervensystems, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten,
  3. Erkrankungen, bei denen es zu unvorhersehbaren Bewußtseinsstörungen oder -trübungen kommt,
  4. schwere psychische Erkrankungen gemäß § 13 sowie:
  5. schwere psychische Erkrankungen gemäß Paragraph 13, sowie: a) Alkoholabhängigkeit oder b) andere Abhängigkeiten, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten,
  6. Augenerkrankungen, die das Sehvermögen beeinträchtigen.
(2)Wenn sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung zur Feststellung der Gesundheit gemäß Abs. 1 Z 1 ein krankhafter Zustand ergibt, der die Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken oder ausschließen würde, ist gegebenenfalls eine fachärztliche Stellungnahme einzuholen; bei Erkrankungen gemäß Abs. 1 Z 2, 3 und 4 ist eine entsprechende fachärztliche Stellungnahme einzuholen, die die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitzubeurteilen hat. Bei Erkrankungen gemäß Abs. 1 Z 4 lit. a und b ist zusätzlich eine verkehrspsychologische Stellungnahme einzuholen.
(2)Wenn sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung zur Feststellung der Gesundheit gemäß Absatz eins, Ziffer eins, ein krankhafter Zustand ergibt, der die Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken oder ausschließen würde, ist gegebenenfalls eine fachärztliche Stellungnahme einzuholen; bei Erkrankungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, 3 und 4 ist eine entsprechende fachärztliche Stellungnahme einzuholen, die die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitzubeurteilen hat. Bei Erkrankungen gemäß Absatz eins, Ziffer 4, Litera a und b ist zusätzlich eine verkehrspsychologische Stellungnahme einzuholen. Psychische Krankheiten und Behinderungen § 13.
(1)Als ausreichend frei von psychischen Krankheiten im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 gelten Personen, bei denen keine Erscheinungsformen von solchen Krankheiten vorliegen, die eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens erwarten lassen. Wenn sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung der Verdacht einer psychischen Erkrankung ergibt, der die psychische Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken oder ausschließen würde, ist eine psychiatrische fachärztliche Stellungnahme beizubringen, die die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitbeurteilt.Paragraph 13,
(1)Als ausreichend frei von psychischen Krankheiten im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, gelten Personen, bei denen keine Erscheinungsformen von solchen Krankheiten vorliegen, die eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens erwarten lassen. Wenn sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung der Verdacht einer psychischen Erkrankung ergibt, der die psychische Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken oder ausschließen würde, ist eine psychiatrische fachärztliche Stellungnahme beizubringen, die die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitbeurteilt.
(2)Personen, bei denen
  1. eine angeborene oder infolge von Krankheiten, Verletzungen oder neurochirurgischen Eingriffen erworbene schwere psychische Störung,
  2. eine erhebliche geistige Behinderung,
  3. ein schwerwiegender pathologischer Alterungsprozeß oder
  4. eine schwere persönlichkeitsbedingte Störung des Urteilsvermögens, des Verhaltens und der Anpassung besteht, darf eine Lenkberechtigung nur dann erteilt oder belassen werden, wenn das ärztliche Gutachten auf Grund einer psychiatrischen fachärztlichen Stellungnahme, in der die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitbeurteilt wird, die Eignung bestätigt.“ III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Zunächst ist hinsichtlich der Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft K anzuführen, dass sich zum Zeitpunkt der bekämpften Entscheidung (11.8.2015) der Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers in Adresse in P, befunden hat, sodass von der örtlichen Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft K im Gegenstandsfall auszugehen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte ist ein Aufforderungsbescheid nach § 24 Abs 4 FSG jedenfalls nur dann zulässig, wenn begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber einer Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. Hierbei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen (vgl jüngst VwGH 26.2.2015, 2013/11/0172).Nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte ist ein Aufforderungsbescheid nach Paragraph 24, Absatz 4, FSG jedenfalls nur dann zulässig, wenn begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber einer Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. Hierbei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen vergleiche jüngst VwGH 26.2.2015, 2013/11/0172). Weiters hat der VwGH in der zitierten Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass ein Aufforderungsbescheid nach § 24 Abs 4 FSG nur dann zulässig ist, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung von Seiten der Behörde (nach wie vor) begründete Bedenken bestehen. Darüber hinaus rechtfertigt nicht jedes „fragwürdige“ bzw auffällige Verhalten Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz (vgl VwGH 25.7.2007, 2007/11/0024). Ebenfalls begründet ein Verhalten, welches im höchsten Maße ungehörig und unhöflich ist, keine gerechtfertigten Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung (vgl VwGH 13.8.2003, 2002/11/0103).Weiters hat der VwGH in der zitierten Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass ein Aufforderungsbescheid nach Paragraph 24, Absatz 4, FSG nur dann zulässig ist, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung von Seiten der Behörde (nach wie vor) begründete Bedenken bestehen. Darüber hinaus rechtfertigt nicht jedes „fragwürdige“ bzw auffällige Verhalten Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz vergleiche VwGH 25.7.2007, 2007/11/0024). Ebenfalls begründet ein Verhalten, welches im höchsten Maße ungehörig und unhöflich ist, keine gerechtfertigten Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung vergleiche VwGH 13.8.2003, 2002/11/0103). Im gegenständlichen Fall vermeint der Beschwerdeführer, dass es zulässig sein muss, eine Verkehrsteilnehmerin, die mit ihrem entgegenkommenden Fahrzeug seinen Pkw vermeintlich beim Außenspiegel gestreift hat und in weiterer Folge nicht stehenbleibe, durch eigenmächtiges Nachfahren zu stellen und zur Anhaltung zu bringen. Soweit kann dem Beschwerdeführer zugestimmt werden. Im Gegenstandsfall gilt allerdings zudem zu berücksichtigen, dass aktenkundig ist, dass der zweitbeteiligten Fahrzeuglenkerin C X aufgrund des aufgebrachten Geschreis des Beschwerdeführers im Rahmen seiner eigenmächtigen Anhaltung zwei Passanten zu Hilfe kommen mussten, da diese aufgrund der überaus rasanten Fahrweise und des anschließenden aufbrausenden und aggressiven Verhaltens des Lenkers DI Z zuerst an einen Überfall oder dergleichen gedacht hatten.Im Gegenstandsfall gilt allerdings zudem zu berücksichtigen, dass aktenkundig ist, dass der zweitbeteiligten Fahrzeuglenkerin C römisch zehn aufgrund des aufgebrachten Geschreis des Beschwerdeführers im Rahmen seiner eigenmächtigen Anhaltung zwei Passanten zu Hilfe kommen mussten, da diese aufgrund der überaus rasanten Fahrweise und des anschließenden aufbrausenden und aggressiven Verhaltens des Lenkers DI Z zuerst an einen Überfall oder dergleichen gedacht hatten. Auch die Amtshandlung nach Eintreffen der Polizeibeamten gestaltete sich schwierig, da sich DI Z nach wie vor aufbrausend verhielt und einen verwirrten Eindruck machte. So konnte DI Z auf Nachfrage, wo sich der Vorfall denn ereignet habe, nicht mehr angeben, wo er gefahren sei. Schließlich gab DI Z an, dass sich der Vorfall „in einer Querstraße unterhalb der L-Bahn“ ereignet hätte. In den Rechtfertigungsangaben bringt der Beschwerdeführer mehrere Monate nach dem Vorfall vor wie folgt: „..Klar zeige ich mich da schlecht gelaunt. Es ist eine weitere Strafhandlung der Polizei, meine Gesundheit in Frage zu stellen. Ich werde auch die Polizisten bezüglich dieser Unterstellung belangen. Weder war mein Verhalten verwirrt, und mein lauterer Tonfall der Situation völlig angemessen.“ Dies lässt – insbesondere vor dem Hintergrund nicht festgestellter korrespondierender Schäden an den beteiligten Fahrzeugen – nicht nur auf einen völlig unkritischen und unreflektierten Umgang des Beschwerdeführers mit seiner eigenmächtigen Anhaltung schließen sondern zeigt auch, dass diverse Symptome der mit Gutachten des Dr. V vom 10.2.2012 attestierten paranoiden Störung (gedankliche Starre, Festhalten an der eigenen Einschätzung, fanatische Symptome,…) auch aktuell zumindest noch nicht gänzlich überwunden scheinen.Dies lässt – insbesondere vor dem Hintergrund nicht festgestellter korrespondierender Schäden an den beteiligten Fahrzeugen – nicht nur auf einen völlig unkritischen und unreflektierten Umgang des Beschwerdeführers mit seiner eigenmächtigen Anhaltung schließen sondern zeigt auch, dass diverse Symptome der mit Gutachten des Dr. römisch fünf vom 10.2.2012 attestierten paranoiden Störung (gedankliche Starre, Festhalten an der eigenen Einschätzung, fanatische Symptome,…) auch aktuell zumindest noch nicht gänzlich überwunden scheinen. Beim Gefertigten rief der Beschwerdeführer in der gegenständlichen Rechtssache häufig telefonisch an, mitunter „schubweise“ fünf Mal in 30 Minuten, und vermeinte, dass er sich verfolgt fühle. Er verhielt sich dabei mehrmals aufbrausend und war der Gesprächsinhalt in sämtlichen Telefonaten nicht auf eine sachliche Ebene, geschweige denn auf die Form eines gleichberechtigten Dialoges, zu bringen. Der Beschwerdeführer hielt in den Telefonaten sich ständig wiederholende fernmündliche Monologe, teils durchsetzt mit aggressiven Vorwürfen, und hielt – völlig unabhängig von der Replik des Gefertigten – lediglich an seinen Worten und seiner eigenen Einschätzung fest. Mehrmals drohte der Beschwerdeführer an, sich beim Vorgesetzten des Gefertigten über diesen zu beschweren. Es war aus dem ganzen Verhalten des Beschwerdeführers in den Telefonaten ableitbar, dass die mit neurologischen und psychiatrischen Fachgutachten vom 10.2.2012 diagnostizierte paranoide Störung mit den Symptomen des Misstrauens, der paranoiden Interpretation der Umgebung, der Neigung zu aggressiven Reaktionen, Festhalten an der eigenen Einschätzung und der Verweigerung der Reflexion eigener Verantwortlichkeiten nach wie vor geradezu evident war. Diese Einschätzung wird auch vom medizinischen Amtssachverständigen in seiner Stellungnahme vom 2.5.2016 geteilt. Ausgehend von der Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers ist diesem daher nicht nur eine Tendenz sondern geradezu eine Affinität zu aggressiver und unreflektierter subjektiver Interaktion anzulasten, die in einem solchen Ausmaß ungewöhnlich ist, dass die erstinstanzlich verfügte Klärung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht im Mindesten beanstandet werden konnte. Es ist für die Teilnahme im Straßenverkehr vielmehr unerlässlich, dass man als Lenker eines Kraftfahrzeuges emotional so gefestigt ist, dass auch im Fall einer polizeilichen Anhaltung, eines Verkehrsunfalls oder eines Konflikts mit anderen Verkehrsteilnehmern gewährleistet ist, dass ein deeskalierender, sachlicher und partnerschaftlicher Umgang Platz greift. Schließlich handelt es sich bei der fachärztlichen Bestätigung vom 12.4.2016 um kein Gutachten sondern allenfalls um ein Behandlungsattest, zumal lediglich angeführt ist, aus welchen Gründen sich der Beschwerdeführer in psychiatrischer Behandlung befindet. Der lapidare Halbsatz „…es besteht Verkehrstauglichkeit“ ist eine Feststellung, die in keinster Weise nachvollziehbar ist. Allerdings kann nur ein schlüssiges und nachvollziehbares Gutachten, nicht aber schlichte Feststellungen, die nicht nachvollziehbar sind, von den Parteien entkräftet werden. Ein Sachverständigengutachten, das von der Behörde ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt wird, muss ausreichend begründet sein (vgl VwGH 24.1.1983, 83/10/0160). Die Pflicht zur Widerlegung eines von der Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens greift nur ein, wenn ein schlüssiges und widerspruchfreies Gutachten vorliegt (VwGH 14.02.1985, 85/02/0113). Allerdings kann nur ein schlüssiges und nachvollziehbares Gutachten, nicht aber schlichte Feststellungen, die nicht nachvollziehbar sind, von den Parteien entkräftet werden. Ein Sachverständigengutachten, das von der Behörde ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt wird, muss ausreichend begründet sein vergleiche VwGH 24.1.1983, 83/10/0160). Die Pflicht zur Widerlegung eines von der Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens greift nur ein, wenn ein schlüssiges und widerspruchfreies Gutachten vorliegt (VwGH 14.02.1985, 85/02/0113). Im Gegenstandsfall erweist sich somit die fachärztliche Bestätigung als vollkommen ungeeignet, die aktuelle gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen aus psychiatrischer Sicht zu attestieren. Zusammenfassend steht sohin fest, dass beim Beschwerdeführer aktuell massive Bedenken im Hinblick auf das Vorliegen der gesundheitlichen Eignung bestehen. Diese werden im neurologischen und psychiatrischen Fachgutachten vom 10.2.2012 erschöpfend aufgezeigt und die Schlussfolgerung gezogen, dass die psychiatrische Abklärung und Behandlung dringend indiziert sei. Vor diesem Hintergrund wird es daher Sache des Beschwerdeführers sein, sich der aufgetragenen amtsärztlichen Untersuchung zur Prüfung der gesundheitlichen Eignung unter Vorlage des angeführten aktuellen psychiatrischen Attestes zu unterziehen. Wird der Inhaber einer Lenkberechtigung gem § 24 Abs 4 FSG aufgefordert, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen, so sind diese Befunde im Aufforderungsbescheid im Einzelnen anzuführen. Es erweist sich somit als rechtswidrig, den Inhaber der Lenkberechtigung, wie gegenständlich, zu verpflichten, "allenfalls erforderliche" Befunde beizubringen, weil damit die Beantwortung der Frage der Erforderlichkeit solcher Befunde (die eine von der Bh zu beurteilende Rechtsfrage darstellt) augenscheinlich an den Amtsarzt delegiert und damit der gerichtlichen Überprüfung entzogen wird (vgl zuletzt VwGH 23.9.2014, 2014/11/0023 mwN).Wird der Inhaber einer Lenkberechtigung gem Paragraph 24, Absatz 4, FSG aufgefordert, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen, so sind diese Befunde im Aufforderungsbescheid im Einzelnen anzuführen. Es erweist sich somit als rechtswidrig, den Inhaber der Lenkberechtigung, wie gegenständlich, zu verpflichten, "allenfalls erforderliche" Befunde beizubringen, weil damit die Beantwortung der Frage der Erforderlichkeit solcher Befunde (die eine von der Bh zu beurteilende Rechtsfrage darstellt) augenscheinlich an den Amtsarzt delegiert und damit der gerichtlichen Überprüfung entzogen wird vergleiche zuletzt VwGH 23.9.2014, 2014/11/0023 mwN). Um diesem Erfordernis Genüge zu tun, wurde dem Beschwerdeführer nunmehr aufgetragen, ein aktuelles fachärztliches psychiatrisches Gutachten über die Eignung samt Mitbeurteilung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit (§ 13 Abs 2 Z 4 FSG-GV) vorzulegen.Um diesem Erfordernis Genüge zu tun, wurde dem Beschwerdeführer nunmehr aufgetragen, ein aktuelles fachärztliches psychiatrisches Gutachten über die Eignung samt Mitbeurteilung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 4, FSG-GV) vorzulegen. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Christian Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.31.2287.8

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