den §§ 27 und 28 Abs 2 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 1.
den Paragraphen 27 und 28 Absatz 2, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen: Mit Bescheid vom 02.09.2015, **-***-****/*/***, gab die Bezirksverwaltungsbehörde K Stadt dem Antrag des Beschwerdeführers statt und gewährte ihm unter Spruchpunkt „I. Leistungszuerkennung“, Wohnen Exklusive Tagesstruktur im Wohnhaus L der Hilfe M, Adresse in K, für 31 Kalendertage pro Monat und Tagesstruktur in der Hilfe M, Adresse in K, für 22 Arbeitsstage pro Monat, jeweils für den Zeitraum vom 01.06.2015 bis 31.05.2017. Unter Spruchpunkt „II. Kostenbeitrag“ wurde dem Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Sachwalter Dr. B Y, aufgetragen, als Kostenbeitrag aus Einkommen und Pflegegeld EUR 1.495,00 pro Monat (das sind EUR 1.201,00 aus Einkommen und EUR 294,00 aus Pflegegeld) bzw EUR 49,08 pro Kalendertag im Zeitraum vom 01.06.2015 bis 31.05.2017 zu leisten und diesen Betrag auf das genannte Konto bei der C Bank AG einzuzahlen, wobei die Vorschreibung eines Kostenbeitrages aus Vermögen mit einem gesonderten Bescheid erfolgen werde. Mit Schreiben vom 16.12.2015, Zl **-***-****/*/***, informierte die belangte Behörde den Sachwalter des Beschwerdeführers darüber, dass sie beabsichtige, einen Kostenbeitrag zu den beantragten Rehabilitationsmaßnahmen, entsprechend den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers, in Höhe von EUR 17.397,88 für den Zeitraum vom 01.06.2015 bis 31.05.2017 vorzuschreiben und forderte den Sachwalter gleichzeitig auf, dazu Stellung zu nehmen. Mit Email vom 08.01.2016 nahm der Sachwalter des Beschwerdeführers Stellungnahme und brachte darin zusammengefasst vor, dass die Vorschreibung eines Kostenbeitrages für zukünftige Zeiträume unzulässig sei, da aus Vermögen nur nachträglich Kostenbeiträge vorgeschrieben werden könnten. Die beabsichtigte Vorschreibung betreffe die Ersparnisse des Beschwerdeführers, welche durch entsprechende Wirtschaftsführung des Sachwalters aus dem Einkommen des Beschwerdeführers angesammelt worden seien. Bis Mai 2017 seien Verschiebungen im Vermögen möglich, welche zu berücksichtigen wären. Es handle sich um eine unzulässige doppelte Kostenbelastung, da bereits mit Bescheid vom 02.09.2015 ein monatlicher Kostenbeitrag aus dem Einkommen des Beschwerdeführers vorgeschrieben worden sei. Weiters sei bereits im Jahr 2006 ein Kostenbeitrag aus Vermögen – dabei habe es sich um den Nachlass der Mutter des Beschwerdeführers gehandelt – iHv EUR 58.797,78 vorgeschrieben worden, den Rest habe man dem Beschwerdeführer belassen. Aus dem bereits mit laufenden Kosten belasteten Einkommen des Beschwerdeführers habe der Sachwalter bescheidene Rücklagen gebildet, welche nun über den Umweg einer Kostenvorschreibung aus Vermögen durch die Behörde beansprucht würden. Es handle sich um Diskriminierung behinderter Menschen, wenn lediglich Mittel für Taschengeld, Kleidung, Hygieneartikel und Begräbniskosten verbleiben sollen. Dies widerspreche dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Anrecht auf angemessene Teilhabe am normalen Leben. Der Sachwalter sei bemüht, dem Beschwerdeführer eine angemessene Teilhabe am normalen Leben zu gewährleisten und organisiere daher regelmäßig Ausflüge bzw Ferienaufenthalte, welche mit finanziellen Aufwendungen verbunden seien. Betreffend das Vermögen aus dem Nachlass der Mutter des Beschwerdeführers werde bezüglich dem verbleibenden Teil, nach Abzug der Kostenvorschreibung aus dem Jahr 2006, Verjährung eingewendet. Ein Kostenbeitrag nach § 20 TRG könne
Abs 1 lit c für Beschäftigungs- und Arbeitstherapie, nicht jedoch für das betreute Wohnen vorgeschrieben werden, daher werde ersucht von der Vorschreibung eines Kostenbeitrages aus Vermögen Abstand zu nehmen. Ein Kostenbeitrag nach Paragraph 20, TRG könne
Absatz eins, Litera c, für Beschäftigungs- und Arbeitstherapie, nicht jedoch für das betreute Wohnen vorgeschrieben werden, daher werde ersucht von der Vorschreibung eines Kostenbeitrages aus Vermögen Abstand zu nehmen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19.01.2016, Zl **-***-****/*/***, verpflichtete die Bezirksverwaltungsbehörde K Stadt den Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Sachwalter Dr. B Y, zur Leistung eines Kostenbeitrages aus Vermögen zu den anfallenden Kosten seines Aufenthaltes im Wohnhaus L der Hilfe M, in Höhe von einmalig EUR 17.397,88 für den Zeitraum vom 01.06.2015 bis 31.05.2017 und bestimmte den Fälligkeitszeitpunkt des Kostenbeitrages aus Vermögen mit dem Ende des Leistungszeitraumes, somit dem 31.05.2017. Begründend führte die Behörde hierzu im Wesentlichen aus, dass für den Beschwerdeführer seitens des Amtes der Mer Landesregierung und der Bezirksverwaltungsbehörde K-Stadt seit zumindest 01.06.2000 die Kosten für die vollzeitbetreute Unterbringung im Wohnhaus L der Hilfe M übernommen worden seien und nunmehr mit Bescheid vom 02.09.2015, **-***-****/*/***, die Kostenübernahme für die vollzeitbetreute Unterbringung im Wohnhaus L der Hilfe M für den Zeitraum vom 01.06.2015 bis 31.05.2017 genehmigt worden sei. Zur teilweisen Abdeckung der Aufenthaltskosten seien bereits monatliche Kostenbeiträge aus Einkommen und Pflegegeld in Höhe von monatlich EUR 1.495,00 für den Zeitraum vom 01.06.2015 bis 31.05.2017 vorgeschrieben worden. Bezugnehmend auf den Bericht des Sachwalters Dr. B Y vom 15.01.2015 und dessen ergänzendem Schreiben vom 09.10.2015 führte die belangte Behörde näher aus, dass der Beschwerdeführer über einen Gesamtvermögensstand in Höhe von EUR 27.397,88 verfüge. Von diesem Betrag werde ein Betrag von EUR 10.000,00 zur Deckung sonstiger persönlicher Bedürfnisse als Schonvermögen in Abzug gebracht. Aufgrund der umfassenden 24-Stunden-Betreuung des Wohnheimklienten sei eine Rücklage in dieser Höhe als ausreichend anzusehen. Vom Land M und der Bezirksverwaltungsbehörde K-Stadt seien für die vollzeitbetreute Unterbringung des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 01.06.2015 bis zum 31.05.2017 – nach Abzug der Einnahmen – Nettokosten in Höhe von EUR 62.367,40 getragen worden bzw seien nach Hochrechnung auf Basis der Vorjahresdaten
Abs 3 der Kostenbeitragsrichtlinie des Landes M gleichzeitig mit dem Kostenbeitrag aus anderen Einkünften (§§ 3 bis 6 der Richtlinie) als einmalige Zahlung für jenen Zeitraum, für den die aktuelle Rehabilitationsmaßnahme gewährt werde, vorzuschreiben.In rechtlicher Hinsicht führte die Behörde aus, dass nach Paragraph 20, Absatz eins, TRG der Mensch mit Behinderung entsprechend seinen wirtschaftlichen Verhältnissen zu den Kosten der gewährten Maßnahme iSd TRG einen Beitrag zu leisten habe. Der Kostenbeitrag aus dem Vermögen sei
Paragraph 8, Absatz 3, der Kostenbeitragsrichtlinie des Landes M gleichzeitig mit dem Kostenbeitrag aus anderen Einkünften (Paragraphen 3 bis 6 der Richtlinie) als einmalige Zahlung für jenen Zeitraum, für den die aktuelle Rehabilitationsmaßnahme gewährt werde, vorzuschreiben. Entsprechend dem § 1 der Kostenbeitragsrichtlinie des Landes M sei für Wohnheimklienten ein Kostenbeitrag aus Vermögen vorzuschreiben, wobei dem Menschen mit Behinderung
Hv EUR 10.000,00 zur Deckung sonstiger persönlicher Bedürfnisse zu verbleiben habe. Entsprechend dem Paragraph eins, der Kostenbeitragsrichtlinie des Landes M sei für Wohnheimklienten ein Kostenbeitrag aus Vermögen vorzuschreiben, wobei dem Menschen mit Behinderung
Paragraph 8, Absatz 2, der Richtlinie jedenfalls ein Schonvermögen iHv EUR 10.000,00 zur Deckung sonstiger persönlicher Bedürfnisse zu verbleiben habe. Der vom Sachwalter angeführte Betreuungsbedarf, wie Kosten für Sozial- und Lebensberatung und Freizeitaktivitäten, könnten nicht als behinderungsbedingte kostenbeitragsmindernde Mehraufwendungen berücksichtigt werden. Zu Deckung derartiger persönlicher Bedürfnisse sei entsprechend Gesetz und Rechtsprechung das Schonvermögen iHv EUR 10.000,00 vorgesehen, welches bei der gegenständlichen Kostenbeitragsvorschreibung berücksichtigt worden sei. Die Behörde habe keinen Verjährungsgrund erkennen können, da der Kostenbeitrag aus Vermögen als einmalige Zahlung für jenen Zeitraum für den die aktuelle Rehabilitationsmaßnahme gewährt werde (Leistungszeitraum) vorzuschreiben sei, hierfür der gegenwärtige Vermögensstand des Antragstellers heranzuziehen sei und die dem Beschwerdeführer gewährte Maßnahme mit Bescheid vom 02.09.2015 bewilligt worden sei. „Betreutes Wohnen“ entspreche einer vollzeitbetreuten Unterbringung, es handle sich dabei jedoch lediglich um eine Leistungsdefinition und sei als solche als Leistung im TRG nicht explizit angeführt.
Abs 5 TRG solle es der Behörde überlassen bleiben, welche Rehabilitationsmaßnahmen im konkreten Einzelfall nach Art und Ausmaß zu gewähren seien. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer selbst „vollzeitbegleitetes Wohnen“ nach § 7 TRG beantragt und auch bewilligt bekommen. „Betreutes Wohnen“ entspreche einer vollzeitbetreuten Unterbringung, es handle sich dabei jedoch lediglich um eine Leistungsdefinition und sei als solche als Leistung im TRG nicht explizit angeführt.
Paragraph 3, Absatz 5, TRG solle es der Behörde überlassen bleiben, welche Rehabilitationsmaßnahmen im konkreten Einzelfall nach Art und Ausmaß zu gewähren seien. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer selbst „vollzeitbegleitetes Wohnen“ nach Paragraph 7, TRG beantragt und auch bewilligt bekommen. § 20 Abs 1 lit c TRG sehe einen Kostenbeitrag für die Maßnahmen nach § 7 TRG ausdrücklich vor, daher sei ein solcher für die gegenständliche Leistung vorzuschreiben gewesen. Abschließend berief sich die Behörde auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.07.2015, Zl 2012/10/
TRG sei für die vollzeitbetreute Unterbringung als solche nicht vorgesehen bzw erfolge diesbezüglich die Abrechnung über die monatlichen Kostenbeiträge, welche zuletzt mit EUR 1.495,00 für den Zeitraum 01.06.2015 bis 31.05.2017 vorgeschrieben worden seien. In dem Bescheid vom 02.09.2015 werde ausdrücklich festgehalten, dass der Betroffene ein monatliches Einkommen bzw Pension in der Höhe von EUR 1.501,45 habe und ein Pflegegeld der Stufe 3 abzüglich des Erhöhungsbetrages der Familienbeihilfe in der Höhe von derzeit EUR 382,90 beziehe. Dieser Kostenbeitrag werde laut dem Bescheid „trotz einer gewissen unvermeidlichen Einschränkung der finanziellen Möglichkeiten“ vorgeschrieben ohne den „angemessenen Unterhalt des Betroffenen zu gefährden“. Damit werde deutlich, dass mit Ausmessung des monatlichen Kostenbeitrages die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit vollumfänglich im Sinn der Kostenbeitragspflicht durch den Betroffenen ausgeschöpft sei. Es sei daher nicht denkmöglich, dass die aus diesem Einkommen gebildeten Ersparnisse zu einer Vermögensbildung führen. Der Kostenbeitrag
Paragraph 20, TRG sei für die vollzeitbetreute Unterbringung als solche nicht vorgesehen bzw erfolge diesbezüglich die Abrechnung über die monatlichen Kostenbeiträge, welche zuletzt mit EUR 1.495,00 für den Zeitraum 01.06.2015 bis 31.05.2017 vorgeschrieben worden seien. In dem Bescheid vom 02.09.2015 werde ausdrücklich festgehalten, dass der Betroffene ein monatliches Einkommen bzw Pension in der Höhe von EUR 1.501,45 habe und ein Pflegegeld der Stufe 3 abzüglich des Erhöhungsbetrages der Familienbeihilfe in der Höhe von derzeit EUR 382,90 beziehe. Dieser Kostenbeitrag werde laut dem Bescheid „trotz einer gewissen unvermeidlichen Einschränkung der finanziellen Möglichkeiten“ vorgeschrieben ohne den „angemessenen Unterhalt des Betroffenen zu gefährden“. Damit werde deutlich, dass mit Ausmessung des monatlichen Kostenbeitrages die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit vollumfänglich im Sinn der Kostenbeitragspflicht durch den Betroffenen ausgeschöpft sei. Es sei daher nicht denkmöglich, dass die aus diesem Einkommen gebildeten Ersparnisse zu einer Vermögensbildung führen. Es sei ein Widerspruch, wenn mit der Festsetzung des Kostenbeitrages aus Einkommen ausdrücklich ausgeführt werde, dass damit die unvermeidliche Einschränkung der finanziellen Möglichkeiten des Beschwerdeführers einhergehe und sodann, nach Ansammlung gewisser Beträge aus dem Einkommen des Beschwerdeführers, diese nochmals im Sinne einer „Doppelbesteuerung“ für den Kostenbeitrag aus Vermögen herangezogen würden. Der nach Leistung des letzten Kostenbeitrages im Jahr 2006 aus dem Nachlass der verstorbenen Mutter des Beschwerdeführers verbliebene und
Endabrechnung an das Gericht im Jahr 2007 ausgewiesene Vermögensstand in Höhe von EUR 14.644,18 habe jedenfalls zu verbleiben und könne nicht neuerlich über den Umweg der gegenständlichen Kostenbeitragsvorschreibung nochmals in Anspruch genommen werden. Die angemessene Teilhabe am normalen Leben gehe über den Bedarf an bloßem Taschengeld, Kleidung, Hygieneartikeln und Begräbniskosten – wie sich der Bescheid vom 15.10.2015 noch ausgedrückt habe – und damit über das verbleibende Schonvermögen iHv EUR 10.000,00 hinaus. Der Sachwalter fördere zahlreiche Aktivitäten des Beschwerdeführers, seien es Rundfahrten, Ausflüge, organisierte Reisen für Menschen mit Behinderung oder Besuche von Veranstaltungen. Bisher habe Frau MMag. D derartige Betreuungsleistungen erbracht, mittlerweile fänden die Aktivitäten des Beschwerdeführers in Begleitung von Herrn E V statt. Die angemessene Teilhabe am normalen Leben gehe über den Bedarf an bloßem Taschengeld, Kleidung, Hygieneartikeln und Begräbniskosten – wie sich der Bescheid vom 15.10.2015 noch ausgedrückt habe – und damit über das verbleibende Schonvermögen iHv EUR 10.000,00 hinaus. Der Sachwalter fördere zahlreiche Aktivitäten des Beschwerdeführers, seien es Rundfahrten, Ausflüge, organisierte Reisen für Menschen mit Behinderung oder Besuche von Veranstaltungen. Bisher habe Frau MMag. D derartige Betreuungsleistungen erbracht, mittlerweile fänden die Aktivitäten des Beschwerdeführers in Begleitung von Herrn E römisch fünf statt. Die Behörde habe gar nicht in Erwägung gezogen, dass
Abs 3 TRG von der Einhebung eines Kostenbeitrages insoweit abgesehen werden könne, als dessen Erhebung den Erfolg der Rehabilitationsmaßnahme gefährden oder dem Ziel der Rehabilitationsmaßnahme widersprechen würde. Seit dem Tod seiner Eltern müsse der Beschwerdeführer diese Aktivitäten aus eigenen Mitteln finanzieren. Die Behörde habe gar nicht in Erwägung gezogen, dass
Paragraph 20, Absatz 3, TRG von der Einhebung eines Kostenbeitrages insoweit abgesehen werden könne, als dessen Erhebung den Erfolg der Rehabilitationsmaßnahme gefährden oder dem Ziel der Rehabilitationsmaßnahme widersprechen würde. Seit dem Tod seiner Eltern müsse der Beschwerdeführer diese Aktivitäten aus eigenen Mitteln finanzieren. Auch das Behinderten-Gleichstellungsgesetz (BGStG) regle das Ziel, die Diskriminierung von Menschen mit Behinderung zu beseitigen und ihnen eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben und der Gesellschaft zu gewährleisten und eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen. Dieses Ziel finde sich auch in Art 7 B-VG, wonach sich die Republik (Bund, Länder, Gemeinden) dazu bekenne, die Gleichbehandlung von behinderten Menschen in allen Bereichen des öffentlichen Lebens zu gewährleisten. Dies könne nur so verstanden werden, dass es Aufgabe des Staates auf allen Ebenen der Gebietskörperschaften sei, benachteiligende Umstände gegenüber behinderten Menschen soweit wie möglich zu beseitigen und die Rahmenbedingungen für eine umfassende Gleichbehandlung zu schaffen. Auch das Behinderten-Gleichstellungsgesetz (BGStG) regle das Ziel, die Diskriminierung von Menschen mit Behinderung zu beseitigen und ihnen eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben und der Gesellschaft zu gewährleisten und eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen. Dieses Ziel finde sich auch in Artikel 7, B-VG, wonach sich die Republik (Bund, Länder, Gemeinden) dazu bekenne, die Gleichbehandlung von behinderten Menschen in allen Bereichen des öffentlichen Lebens zu gewährleisten. Dies könne nur so verstanden werden, dass es Aufgabe des Staates auf allen Ebenen der Gebietskörperschaften sei, benachteiligende Umstände gegenüber behinderten Menschen soweit wie möglich zu beseitigen und die Rahmenbedingungen für eine umfassende Gleichbehandlung zu schaffen. Daher unterlaufe die gegenständliche Abschöpfung aller Mittel des Beschwerdeführers bis auf ein Schonvermögen von lediglich EUR 10.000,00 das anerkannte Ziel, behinderte Menschen entsprechend am gesellschaftlichen Leben teilhaben zu lassen. Eine Vorschreibung für zukünftige Zeiträume aus Vermögen sei jedenfalls unzulässig und könne nur nachträglich vorgeschrieben werden, zumal sich bis zum Mai 2017 Verschiebungen im vermögen des Beschwerdeführers ergeben könnten, welche zu berücksichtigen wären. Mit dem die Beschwerde vorlegenden Schriftsatz vom 23.02.2016, **-***-****/*/***, wurde seitens der belangten Behörde, ergänzend zu den bisherigen Ausführungen, zusammengefasst wie folgt Stellung genommen: Entsprechend der Kostenbeitragsrichtlinie des Landes M sei für Wohnheimklienten ein Kostenbeitrag aus Vermögen vorzuschreiben, wobei jedenfalls ein Schonvermögen iHv EUR 10.000,00 zu verbleiben habe. Genau dieses Schonvermögen sei im gegenständlichen Fall berücksichtigt worden, um dem Beschwerdeführer eine angemessene Teilhabe am normalen Leben zu ermöglichen. Weiters sei
der Kostenbeitragsrichtlinie der Kostenbeitrag aus Vermögen gleichzeitig mit dem Kostenbeitrag aus anderen Einkünften als einmalige Zahlung für jenen Zeitraum, für den die aktuelle Rehabilitationsmaßnahme gewährt wird (Leistungszeitraum), vorzuschreiben. Bereits im Jahr 2006 sei bei der damaligen Kostenvorschreibung aus Vermögen ein Schonvermögen iHv EUR 10.000,00 berücksichtigt worden und dem Beschwerdeführer zur freien Verfügung geblieben. Das Vorbringen des Sachwalters, dass ein Betrag über das Schonvermögen hinaus, dem Betroffenen zu verbleiben habe, sei nicht zutreffend, zumal eine diesbezügliche „Akkordierung“ den Vorgaben des TRG widersprechen würde und aus dem Akt auch nicht ersichtlich sei. Weiters sei der Beschwerde entgegenzuhalten, dass dem Beschwerdeführer neben dem Schonvermögen, laut vorgelegter Unterlagen 2015 und der im Jahr 2015 geltenden Beträge, nach Abzug der laufenden Kostenbeiträge noch 20 % seines laufenden Einkommens und dem Pflegegeld verbleibe, und zwar seien dies EUR 300,29 aus dem Pensionseinkommen und EUR 88,58 aus dem Pflegegeld. Zusätzlich gelange die Familienbeihilfe iHv monatlich EUR 158,90 puls Erhöhungsbeitrag wegen Behinderung iHv EUR 150,00 zur Auszahlung. Damit verbleibe dem Beschwerdeführer ein monatlicher Betrag von EUR 697,77 zur freien Verfügung. In Anbetracht der 24-Stunden-Vollzeitbetreuung des Beschwerdeführers und der umfassenden Betreuung und Versorgung in der Einrichtung werde dieser Betrag zur Deckung der sonstigen persönlichen Bedürfnisse als ausreichend angesehen. Eine Gefährdung der Durchführung von Aktivitäten, ausgehend von einem durchschnittlichen und alltäglichen Ausmaß, sowie eine Gefährdung des Erfolges der Maßnahme seien in Anbetracht der verbleibenden Beträge aus Schonvermögen und aus laufenden Einkünften, nicht ersichtlich. Dem Vorbingen der Gleichstellung von behinderten und nicht behinderten Menschen sei entgegen zu halten, dass vielen Personen mit einem durchschnittlichen Einkommen nach Abzug der regelmäßigen Ausgaben für Wohnen und Lebensunterhalt für sich bzw die Familie oftmals ein geringerer Betrag zur persönlichen freien Verfügung verbleibe. Es werde darauf hingewiesen, dass laut Mindestsicherungsrichtsatz 2015 bei stationärem Aufenthalt das Taschengeld mit EUR 124,17 festgesetzt worden sei. Abschließend sei der Kostenbeitrag aus Vermögen für die aktuelle, für den Leistungszeitraum 01.06.2015 bis 31.05.2017 genehmigte, Rehabilitationsmaßnahme vorgeschrieben worden, wobei der Kostenbeitrag ausdrücklich erst mit Ende des Leistungszeitraumes per 31.05.2017 fällig gestellt worden sei. Wie bereits im Bescheid vom 19.01.2016 dargelegt worden sei, sei im Falle der vorzeitigen Beendigung der Rehabilitationsmaßnahme ohnehin nach § 8 Abs 5 der Kostenbeitragsrichtlinie vorzugehen. Abschließend sei der Kostenbeitrag aus Vermögen für die aktuelle, für den Leistungszeitraum 01.06.2015 bis 31.05.2017 genehmigte, Rehabilitationsmaßnahme vorgeschrieben worden, wobei der Kostenbeitrag ausdrücklich erst mit Ende des Leistungszeitraumes per 31.05.2017 fällig gestellt worden sei. Wie bereits im Bescheid vom 19.01.2016 dargelegt worden sei, sei im Falle der vorzeitigen Beendigung der Rehabilitationsmaßnahme ohnehin nach Paragraph 8, Absatz 5, der Kostenbeitragsrichtlinie vorzugehen. Zum Zwecke der Erörterung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts, fand am 07.04.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt. Eine Vertreterin der belangten Behörde ist nicht erschienen. Für den Beschwerdeführer bzw dessen Sachwalter ist Rechtsanwältin Dr. F U, Kanzlei G, erschienen. Ebenfalls erschienen ist der Zeuge E V und gab dieser in seiner Einvernahme im Wesentlichen an wie folgt: Zum Zwecke der Erörterung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts, fand am 07.04.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt. Eine Vertreterin der belangten Behörde ist nicht erschienen. Für den Beschwerdeführer bzw dessen Sachwalter ist Rechtsanwältin Dr. F U, Kanzlei G, erschienen. Ebenfalls erschienen ist der Zeuge E römisch fünf und gab dieser in seiner Einvernahme im Wesentlichen an wie folgt: Er sei seit dem 16.01.2016 der Freizeitbetreuer des Beschwerdeführers und habe mit ihm seit diesem Tag regelmäßig Ausflüge gemacht. Zur Frage des Verhandlungsleiters, ob Frau MMag. D W vor ihm die Freizeitbetreuerin gewesen sei, könne er nichts sagen; dies wurde jedoch von der Rechtsvertreterin bestätigt. Eine Bekannte habe ihn darauf angesprochen, die Freizeitbetreuung des Beschwerdeführers zu übernehmen, woraufhin er diese Aufgabe übernommen habe. Seines Wissens wohne der Beschwerdeführer im Wohnheim in der Adresse und werde dort 24 Stunden durchgehend umfassend betreut und versorgt. Ob der Beschwerdeführer im Wohnheim irgendwelche Auslagen selbst zu tragen habe, könne er nicht sagen. Er habe mit dem Sachwalter Dr. Wallnöfer vereinbart, Aktivitäten mit dem Beschwerdeführer zu unternehmen und zwar ungefähr im Ausmaß einer geringfügigen Beschäftigung. Er mache pro Monat ca zwei bis drei Ausflüge mit dem Beschwerdeführer mit dem eigenen PKW und erhalte dafür EUR 20,00 pro Stunde und Kilometergeld iHv EUR 0,42 pro Kilometer. Die Rechnungen übermittle er stets dem Sachwalter, welcher die Beträge ihm dann überweise. Ob diese Rechnungen vom Taschengeldkonto des Beschwerdeführers überwiesen werden, wisse er nicht. Der Beschwerdeführer habe mit der Bezahlung ihm gegenüber nichts zu tun. Der Zeuge legte dem Landesverwaltungsgericht dazu Aufstellungen der bisherigen Aktivitäten samt den zu Handen des Sachwalters ausgestellten Rechnungen vor (Beilage ./B). Auf Frage des Verhandlungsleiters gab der Zeuge an, dass die Ausflüge seiner Meinung nach zum Reha-Erfolg wesentlich beitragen, dies werde ihm auch durch das Betreuungspersonal bestätigt. Zu seiner Familie habe der Beschwerdeführer keinen Kontakt bzw pflege seine Familie keinen Kontakt zu ihm. Die Ausflüge organisiere man von Woche zu Woche. Ob es für den Beschwerdeführer eine Rolle spiele, öfter auf Urlaub zu fahren, wisse er nicht. Der Beschwerdeführer sei mit seiner Betreuung sehr zufrieden und auch er wolle diese fortsetzen. Auf Nachfrage des Verhandlungsleiters konnte die Rechtsvertreterin keinen aktuellen Vermögensstand vorlegen und verwies auf die Berichte des Sachwalters. II.römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich soweit unbestritten aus dem erstinstanzlichen Akt der Bezirksverwaltungsbehörde K Stadt, aus dem Pflegschaftsakt des Bezirksgerichtes K zu 4P 369/10t sowie dem durchgeführten Ermittlungsverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol, insbesondere der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 07.04.2016. Laut Gutachten des Univ. Prof. Dr. H S vom 04.11.1992, leidet der Beschwerdeführer seit seiner Geburt an einem Geburtstrauma, welches körperlich unter anderem in Form eines deutlichen Hydrocephalus in Erscheinung tritt. Psychisch leidet der Beschwerdeführer seither an einer geistigen Behinderung im Ausmaß einer Imbezillität, einem sog. „nicht mehr schulfähigen Schwachsinn“. Mit Beschluss vom 03.02.1993, Zl 27 SW 16/91, bestellte das Bezirksgericht K erstmals einen Sachwalter für den Beschwerdeführer. Mit Beschluss vom 11.10.2002, Zl 27P 1165/95w, bestellte das Bezirksgericht K Dr. B Y zum Sachwalter des Beschwerdeführers für die Verwaltung von Einkommen und Vermögen, den Umgang mit Ämtern und Behörden und die Erledigungen rechtlicher Angelegenheiten. Mit Schriftsatz vom 26.01.2006, Zl **-***-****/*/***, schrieb das Amt der Mer Landesregierung dem Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Sachwalter, einen Kostenbeitrag aus Vermögen iHv EUR 58.797,78 zu den gewährten Maßnahmen vor. Laut Rechnungslegung des Sachwalters wurde der vorgeschriebene Betrag am 20.02.2006 an die Mer Landesregierung überwiesen. Mit Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde K Stadt vom 02.09.2015, **-***-****/*/***, wurden
TRG für den Zeitraum vom 01.06.2015 bis 31.05.2017 die Kosten für Wohnen Exklusive Tagesstruktur im Wohnhaus L der Hilfe M, Adresse in K, für 31 Kalendertage pro Monat und Tagesstruktur in der Hilfe M, Adresse in K, für 22 Arbeitsstage pro Monat zugunsten des Beschwerdeführers übernommen. Der Kostenbeitrag aus Einkommen und Pflegegeld wurde mit monatlich insgesamt EUR 1.495,00, bestehend aus EUR 1.201,00 aus Einkommen und EUR 294,00 aus Pflegegeld, für den Zeitraum vom 01.06.2015 bis 31.05.2017 festgesetzt. Mit Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde K Stadt vom 02.09.2015, **-***-****/*/***, wurden
Paragraph 7, TRG für den Zeitraum vom 01.06.2015 bis 31.05.2017 die Kosten für Wohnen Exklusive Tagesstruktur im Wohnhaus L der Hilfe M, Adresse in K, für 31 Kalendertage pro Monat und Tagesstruktur in der Hilfe M, Adresse in K, für 22 Arbeitsstage pro Monat zugunsten des Beschwerdeführers übernommen. Der Kostenbeitrag aus Einkommen und Pflegegeld wurde mit monatlich insgesamt EUR 1.495,00, bestehend aus EUR 1.201,00 aus Einkommen und EUR 294,00 aus Pflegegeld, für den Zeitraum vom 01.06.2015 bis 31.05.2017 festgesetzt. Mit Bescheid vom 19.01.2016, Zl **-***-****/*/***, verpflichtete die Bezirks-verwaltungsbehörde K Stadt den Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Sachwalter, zur Leistung eines Kostenbeitrages aus Vermögen zu den anfallenden Kosten seines Aufenthaltes im Wohnhaus L der Hilfe M, in Höhe von einmalig EUR 17.397,88 für den Zeitraum vom 01.06.2015 bis 31.05.2017, wobei der Kostenbeitrag mit 31.05.2017 fällig gestellt wurde. Dem Bescheid ist zu entnehmen, dass die Nettokosten – nämlich die Ausgaben abzüglich der Einnahmen aus den laufenden Kostenbeiträgen iHv monatlich EUR 1.495,00 – der vollzeitbetreuten Unterbringung im Wohnhaus L für den Zeitraum 01.06.2015 bis 31.05.2017 EUR 62.367,40 betragen. Der Beschwerdeführer wird im Wohnhaus L der Hilfe M 24 Stunden vollzeitbetreut und versorgt. Anhand der Berichte des Sachwalters aus dem Pflegschaftsakt des Bezirksgericht K, Zl **-***-****/*/***, ergeben sich seit dem Jahr 2005 folgende Gesamtvermögensstände: 31.12.2005: Euro 71.317,78 31.12.2011: Euro 33.216,29 31.12.2006: Euro 14.644,18 31.12.2012: Euro 39.307,00 31.12.2007: Euro 19.351,11 31.12.2013: Euro 33.014,40 31.12.2008: Euro 27.362,70 31.12.2014: Euro 32.040,32 31.12.2009: Euro 34.183,09 31.12.2015: Euro 29.571,70 31.12.2010: Euro 38.022,91 Aus dieser Aufstellung wird ersichtlich, dass sich das Gesamtvermögen des Beschwerdeführers seit der Kostenvorschreibung aus Vermögen im Jahr 2006, trotz Vorschreibung laufender Beiträge aus Einkommen und Pflegegeld, von EUR 14.644,18 per 31.12.2006 auf EUR 29.571,70 per 31.12.2015 gesteigert hat. Die laufenden Bruttoeinkünfte des Beschwerdeführers – bestehend aus Pensionsbezug iHv EUR 1.501,45 und Pflegegeld der Stufe 3 (abzüglich Erhöhungsbeitrag der Familienbeihilfe) iHv EUR 382,90 – betragen monatlich insgesamt EUR 1.884,35 wovon EUR 1.702,55 monatlich netto zur Auszahlung gelangen. Hinzu kommt die monatlich ausbezahlte Familienbeihilfe iHv EUR 367,
Abs 1 TRG hat der Behinderte entsprechend seinen wirtschaftlichen Verhältnissen, die gesetzlich unterhaltspflichtigen Personen haben im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht dem Land zu den Kosten
Paragraph 20, Absatz eins, TRG hat der Behinderte entsprechend seinen wirtschaftlichen Verhältnissen, die gesetzlich unterhaltspflichtigen Personen haben im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht dem Land zu den Kosten
Abs 2 TRG einerseits die Kosten der Rehabilitationsmaßnahme nicht überschreiten und ist andererseits auf der Grundlage des Einkommens und Vermögens des Hilfeempfängers so zu bestimmen, dass diesem die notwendigen Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes einschließlich der ihm aus seiner Behinderung erwachsenden besonderen Bedürfnisse verbleiben (vgl VwGH 2008/10/0129, 2012/10/0050, 2008/10/0064, 2012/10/0138). Dabei ist im Sinne des § 20 Abs 3 TRG überdies zu berücksichtigen, dass durch die Einhebung des Betrages den Zielsetzungen der Rehabilitationsmaßnahme nicht widersprochen bzw deren Erfolg nicht gefährdet wird. Der vorzuschreibende Beitrag darf daher
Paragraph 20, Absatz 2, TRG einerseits die Kosten der Rehabilitationsmaßnahme nicht überschreiten und ist andererseits auf der Grundlage des Einkommens und Vermögens des Hilfeempfängers so zu bestimmen, dass diesem die notwendigen Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes einschließlich der ihm aus seiner Behinderung erwachsenden besonderen Bedürfnisse verbleiben vergleiche VwGH 2008/10/0129, 2012/10/0050, 2008/10/0064, 2012/10/0138). Dabei ist im Sinne des Paragraph 20, Absatz 3, TRG überdies zu berücksichtigen, dass durch die Einhebung des Betrages den Zielsetzungen der Rehabilitationsmaßnahme nicht widersprochen bzw deren Erfolg nicht gefährdet wird.
Nr. 110/1993 zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 12/2015, gewährt werden, insoweit als Beitrag des Behinderten zu den Kosten der Rehabilitationsmaßnahme heranzuziehen, als sie nach ihrer Zweckbestimmung gleichartige Aufwendungen wie die Rehabilitationsmaßnahmen abdecken. Dem Behinderten hat dabei jedoch jedenfalls ein Beitrag im Ausmaß von 10 % des Pflegegeldes der Stufe 3 zu verbleiben.
Paragraph 20 a, TRG sind Leistungen, die dem Behinderten nach dem Bundespflegegeldgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2015,, gewährt werden, insoweit als Beitrag des Behinderten zu den Kosten der Rehabilitationsmaßnahme heranzuziehen, als sie nach ihrer Zweckbestimmung gleichartige Aufwendungen wie die Rehabilitationsmaßnahmen abdecken. Dem Behinderten hat dabei jedoch jedenfalls ein Beitrag im Ausmaß von 10 % des Pflegegeldes der Stufe 3 zu verbleiben.
Abs 1 TRG ist ein Anspruch auf Geldleistungen nach dem TRG verjährt, wenn dieser nicht innerhalb von drei Jahren nach seiner Entstehung geltend gemacht wird.
Paragraph 32, Absatz eins, TRG ist ein Anspruch auf Geldleistungen nach dem TRG verjährt, wenn dieser nicht innerhalb von drei Jahren nach seiner Entstehung geltend gemacht wird. Nach § 1 der Richtlinie des Landes M für Kostenbeiträge für stationäre Leistungen der Behindertenhilfe (Kostenbeitragsrichtlinie) - Beschluss der Mer Landesregierung vom 19.05.2015 - gliedern sich Kostenbeitragsvorschreibungen in Kostenbeiträge aus Pflegegeld, Einkommen, Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt und aus dem Vermögen, letzteres nur bei Wohnheimklienten.Nach Paragraph eins, der Richtlinie des Landes M für Kostenbeiträge für stationäre Leistungen der Behindertenhilfe (Kostenbeitragsrichtlinie) - Beschluss der Mer Landesregierung vom 19.05.2015 - gliedern sich Kostenbeitragsvorschreibungen in Kostenbeiträge aus Pflegegeld, Einkommen, Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt und aus dem Vermögen, letzteres nur bei Wohnheimklienten. § 2 Abs 1 der Kostenbeitragsrichtlinie sieht für den Fall, dass neben einer Tagesbetreuung auch eine Wohnbetreuung in Anspruch genommen wird, vor, dass nur der Kostenbeitrag für die Wohnbetreuung vorzuschreiben ist.Paragraph 2, Absatz eins, der Kostenbeitragsrichtlinie sieht für den Fall, dass neben einer Tagesbetreuung auch eine Wohnbetreuung in Anspruch genommen wird, vor, dass nur der Kostenbeitrag für die Wohnbetreuung vorzuschreiben ist. Laut § 2 Abs 4 der Kostenbeitragsrichtlinie hat eine Vorschreibung primär aus dem eigenen Einkommen des Menschen mit Behinderung zu erfolgen, wobei Taschengeld oder Ausbildungsgeld nicht als Einkommen gewertet werden.Laut Paragraph 2, Absatz 4, der Kostenbeitragsrichtlinie hat eine Vorschreibung primär aus dem eigenen Einkommen des Menschen mit Behinderung zu erfolgen, wobei Taschengeld oder Ausbildungsgeld nicht als Einkommen gewertet werden.
Abs 7 der Kostenbeitragsrichtlinie wird der laufende Kostenbeitrag mit dem Bescheid, mit dem die Leistung zuerkannt wird, für den gesamten Leistungszeitraum als monatlich zu leistender Betrag vorgeschrieben. Die Abrechnung erfolgt taggenau auf Grund der vom Leistungserbringer gelegten Rechnung, aus der die Anwesenheitstage hervorgehen. Bei einer Überzahlung werden die entsprechenden Beträge an den Zahlungspflichtigen zurückgezahlt.
Paragraph 2, Absatz 7, der Kostenbeitragsrichtlinie wird der laufende Kostenbeitrag mit dem Bescheid, mit dem die Leistung zuerkannt wird, für den gesamten Leistungszeitraum als monatlich zu leistender Betrag vorgeschrieben. Die Abrechnung erfolgt taggenau auf Grund der vom Leistungserbringer gelegten Rechnung, aus der die Anwesenheitstage hervorgehen. Bei einer Überzahlung werden die entsprechenden Beträge an den Zahlungspflichtigen zurückgezahlt.
Sd § 8 als einmaliger Kostenbeitrag jeweils für den Zeitraum, für den die aktuelle Rehabilitationsmaßnahme gewährt wird (Leistungszeitraum), vorgeschrieben.
Paragraph 2, Absatz 8, der Kostenbeitragsrichtlinie werden Kostenbeiträge aus Vermögen iSd Paragraph 8, als einmaliger Kostenbeitrag jeweils für den Zeitraum, für den die aktuelle Rehabilitationsmaßnahme gewährt wird (Leistungszeitraum), vorgeschrieben. Laut § 7 /C) der Kostenbeitragsrichtlinie gelten bei der Inanspruchnahme einer Wohnstruktur folgende Beitragsprozente: Laut Paragraph 7, /C) der Kostenbeitragsrichtlinie gelten bei der Inanspruchnahme einer Wohnstruktur folgende Beitragsprozente: ● aus Pflegegeld 80 % ● aus Einkommen 80 % ● (…)
Abs 1 der Kostenbeitragsrichtlinie darf ein Kostenbeitrag aus Vermögen des Menschen mit Behinderung nur vorgeschrieben werden, wenn dieser in einem Wohnheim untergebracht ist und dort vollständig verpflegt wird. Der Kostenbeitrag aus Vermögen darf die Kosten der Rehabilitationsmaßnahme abzüglich des laufenden Kostenbeitrages nicht übersteigen. Nach Abs 2 leg cit hat dem Menschen mit Behinderung jedenfalls ein Betrag von Euro 10.000,- zur Deckung sonstiger persönlicher Bedürfnisse zu verbleiben (Schonvermögen).
Paragraph 8, Absatz eins, der Kostenbeitragsrichtlinie darf ein Kostenbeitrag aus Vermögen des Menschen mit Behinderung nur vorgeschrieben werden, wenn dieser in einem Wohnheim untergebracht ist und dort vollständig verpflegt wird. Der Kostenbeitrag aus Vermögen darf die Kosten der Rehabilitationsmaßnahme abzüglich des laufenden Kostenbeitrages nicht übersteigen. Nach Absatz 2, leg cit hat dem Menschen mit Behinderung jedenfalls ein Betrag von Euro 10.000,- zur Deckung sonstiger persönlicher Bedürfnisse zu verbleiben (Schonvermögen). Abs 3 leg cit bestimmt, dass der Kostenbeitrag aus Vermögen gleichzeitig mit dem Kostenbeitrag aus anderen Einkünften als einmalige Zahlung für jenen Zeitraum, für den die aktuelle Rehabilitationsmaßnahme gewährt wird (Leistungszeitraum) vorzuschreiben ist, wobei die Fälligkeit des Kostenbeitrages
lit a leg cit im Bescheid bei ungebundenen Vermögen mit Ablauf des Leistungszeitraumes festzulegen ist. Absatz 3, leg cit bestimmt, dass der Kostenbeitrag aus Vermögen gleichzeitig mit dem Kostenbeitrag aus anderen Einkünften als einmalige Zahlung für jenen Zeitraum, für den die aktuelle Rehabilitationsmaßnahme gewährt wird (Leistungszeitraum) vorzuschreiben ist, wobei die Fälligkeit des Kostenbeitrages
Litera a, leg cit im Bescheid bei ungebundenen Vermögen mit Ablauf des Leistungszeitraumes festzulegen ist.
Abs 5 der Kostenbeitragsrichtlinie ist bei vorzeitiger Beendigung der Rehabilitationsmaßnahme von den angelaufenen Kosten zunächst der monatlich geleistete Kostenbeitrag abzuziehen. Auf die verbleibenden Kosten ist der Kostenbeitrag aus Vermögen anzurechnen. Übersteigt der vorgeschriebene Kostenbeitrag aus Vermögen die Restkosten der Rehabilitationsmaßnahme nach Abzug der geleisteten laufenden Kostenbeiträge, ist der Überling an den Menschen mit Behinderung oder dessen Nachlass zurückzuerstatten.
Paragraph 8, Absatz 5, der Kostenbeitragsrichtlinie ist bei vorzeitiger Beendigung der Rehabilitationsmaßnahme von den angelaufenen Kosten zunächst der monatlich geleistete Kostenbeitrag abzuziehen. Auf die verbleibenden Kosten ist der Kostenbeitrag aus Vermögen anzurechnen. Übersteigt der vorgeschriebene Kostenbeitrag aus Vermögen die Restkosten der Rehabilitationsmaßnahme nach Abzug der geleisteten laufenden Kostenbeiträge, ist der Überling an den Menschen mit Behinderung oder dessen Nachlass zurückzuerstatten. Zunächst sei angemerkt, dass der Argumentation der belangten Behörde, dass es ihr zu überlassen ist zu entscheiden, welche konkreten Maßnahmen und in welchem Ausmaß diese im Einzelfall zu bewilligen sind, im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beizupflichten ist (VwGH vom 29.01.2009, Zl 2008/10/0131). Dem Vorbringen der Verjährung ist entgegenzuhalten, dass die gegenständliche Kostenvorschreibung aus Vermögen vom 19.01.2016, Zl **-***-****/*/***, sich lediglich auf den Zeitraum 01.06.2015 bis 31.05.2017 bezieht und die Kostenvorschreibung aus dem Jahr 2006 weder hinsichtlich des Zeitraumes noch der damals erbrachten Leistungen berührt wird. Lediglich ergänzend sei hier auf die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, wonach das Unterbleiben einer Vorschreibung aus dem Vermögen trotz des Umstandes, dass dieses der Behörde bekannt war, einer späteren Vorschreibung nicht entgegensteht (VwGH vom 26.06.2014, Zl 2013/10/0225).
Abs 1 TRG ist ein Anspruch auf Geldleistungen nach dem TRG verjährt, wenn dieser nicht innerhalb von drei Jahren nach seiner Entstehung geltend gemacht wird. Eine solche Verjährung ist im gegenständlichen Fall nicht eingetreten, zumal der Anspruch erst mit Beginn des Leistungszeitraumes und der tatsächlich erbrachten Leistungen, also frühestens am 01.06.2015 entstanden ist. Gegenteiliges wurde seitens der belangten Behörde auch nicht behauptet. Dem Vorbringen der Verjährung ist entgegenzuhalten, dass die gegenständliche Kostenvorschreibung aus Vermögen vom 19.01.2016, Zl **-***-****/*/***, sich lediglich auf den Zeitraum 01.06.2015 bis 31.05.2017 bezieht und die Kostenvorschreibung aus dem Jahr 2006 weder hinsichtlich des Zeitraumes noch der damals erbrachten Leistungen berührt wird. Lediglich ergänzend sei hier auf die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, wonach das Unterbleiben einer Vorschreibung aus dem Vermögen trotz des Umstandes, dass dieses der Behörde bekannt war, einer späteren Vorschreibung nicht entgegensteht (VwGH vom 26.06.2014, Zl 2013/10/0225).
Paragraph 32, Absatz eins, TRG ist ein Anspruch auf Geldleistungen nach dem TRG verjährt, wenn dieser nicht innerhalb von drei Jahren nach seiner Entstehung geltend gemacht wird. Eine solche Verjährung ist im gegenständlichen Fall nicht eingetreten, zumal der Anspruch erst mit Beginn des Leistungszeitraumes und der tatsächlich erbrachten Leistungen, also frühestens am 01.06.2015 entstanden ist. Gegenteiliges wurde seitens der belangten Behörde auch nicht behauptet. Weiters ist entgegenzuhalten, dass bei der Vorschreibung eines Kostenbeitrages aus Vermögen allfällige zukünftige Vermögensverschiebungen insofern keine Berücksichtigung finden, als § 20 TRG seinem Wortlaut nach auf die bestehenden wirtschaftlichen Verhältnisse des Behinderten abstellt (VwGH vom 20.05.2015, Zl 2012/10/0138). Bei vorzeitiger Beendigung der Rehabilitationsmaßnahme oder im Falle konkreter Vermögensveränderungen nach Vorschreibung eines Kostenbeitrages aus Vermögen werden – wie dies auch die belangte Behörde in der Begründung des Verpflichtungsbescheides vom 19.01.2016 dargelegt hat – allfällige verbleibende Überlinge rückerstattet. Dass eine Vorschreibung aus Vermögen für zukünftige Zeiträume per se unzulässig sei, ist zu entgegnen, dass sich die gegenständlich bekämpfte Vorschreibung zum einen auf einen konkreten und abgeschlossenen Zeitraum, nämlich den Leistungszeitraum vom 01.06.2015 bis 31.05.2017, und zum anderen auf die konkrete Leistung der vollzeitbetreuten Unterbringung bezieht und darüber hinausgehend keine Wirkung entfaltet. Außerdem wurde die Fälligkeit des vorgeschriebenen Kostenbeitrages mit Ende des Leistungszeitraumes, sohin dem 31.05.2017, bestimmt. Wie bereits dargelegt und auch von der Behörde eingewandt, können konkrete Vermögensverschiebungen, die bis zum Fälligkeitszeitpunkt eintreten, berücksichtigt werden. Weiters ist entgegenzuhalten, dass bei der Vorschreibung eines Kostenbeitrages aus Vermögen allfällige zukünftige Vermögensverschiebungen insofern keine Berücksichtigung finden, als Paragraph 20, TRG seinem Wortlaut nach auf die bestehenden wirtschaftlichen Verhältnisse des Behinderten abstellt (VwGH vom 20.05.2015, Zl 2012/10/0138). Bei vorzeitiger Beendigung der Rehabilitationsmaßnahme oder im Falle konkreter Vermögensveränderungen nach Vorschreibung eines Kostenbeitrages aus Vermögen werden – wie dies auch die belangte Behörde in der Begründung des Verpflichtungsbescheides vom 19.01.2016 dargelegt hat – allfällige verbleibende Überlinge rückerstattet. Dass eine Vorschreibung aus Vermögen für zukünftige Zeiträume per se unzulässig sei, ist zu entgegnen, dass sich die gegenständlich bekämpfte Vorschreibung zum einen auf einen konkreten und abgeschlossenen Zeitraum, nämlich den Leistungszeitraum vom 01.06.2015 bis 31.05.2017, und zum anderen auf die konkrete Leistung der vollzeitbetreuten Unterbringung bezieht und darüber hinausgehend keine Wirkung entfaltet. Außerdem wurde die Fälligkeit des vorgeschriebenen Kostenbeitrages mit Ende des Leistungszeitraumes, sohin dem 31.05.2017, bestimmt. Wie bereits dargelegt und auch von der Behörde eingewandt, können konkrete Vermögensverschiebungen, die bis zum Fälligkeitszeitpunkt eintreten, berücksichtigt werden. Die bestehenden wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ergeben sich unbestritten aus den Vermögensaufzeichnungen und der Rechnungslegung, die der Sachwalter im Rahmen seines jährlichen Berichtes an das Pflegschaftsgericht erstattet. Demnach verfügte der Beschwerdeführer per 31.12.2015 über einen von seinem Sachwalter verwalteten Gesamtvermögensstand von Euro 29.571,
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall konnten die sich stellenden Rechtsfragen anhand des Gesetzes und unter Heranziehung der zitierten höchstrichterlichen Judikatur einer Beantwortung zugeführt werden. Diese Judikatur ist auch nicht als uneinheitlich zu bewerten. Es liegt daher keine Rechtsfrage vor, welcher im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG besondere Bedeutung zukommen würde. Aus diesem Grund war die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof auszuschließen.Im vorliegenden Fall konnten die sich stellenden Rechtsfragen anhand des Gesetzes und unter Heranziehung der zitierten höchstrichterlichen Judikatur einer Beantwortung zugeführt werden. Diese Judikatur ist auch nicht als uneinheitlich zu bewerten. Es liegt daher keine Rechtsfrage vor, welcher im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG besondere Bedeutung zukommen würde. Aus diesem Grund war die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof auszuschließen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Hermann Riedler (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.41.0469.3
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.