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LVwG-2016/41/0594-5

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum09.05.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/41/0594-5 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Hermann Riedler über die Beschwerde von Herrn A Z, vertreten durch B Y Rechtsanwälte Partnerschaft, Adresse, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft M vom 17.02.2016, Zl **-*****-****, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG 1991 eingestellt.Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG 1991 eingestellt.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen: römisch eins. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft M vom 17.02.2016, Zl **-****-***, wurde dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: „Fahrzeug(e): Motorrad ***-*** Sie wurden mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft M vom 14.09.2015 als ZulassungsbesitzerIn aufgefordert, binnen 2 Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekanntzugeben, wer das angeführte Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen ***-*** am 04.06.2015 um 14:41 Uhr in L bei km 89,200 gelenkt hat. Sie haben diese Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt. Sie haben auch keine andere Person benannt, die die Auskunft erteilen hätte können.“ Der Beschwerdeführer habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 103 Abs 2 KFG verletzt und wurde über ihn gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe von € 65,00, Ersatzfreiheitsstrafe 7 Stunden unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten von € 10,00 verhängt. Der Beschwerdeführer habe dadurch die Rechtsvorschrift des Paragraph 103, Absatz 2, KFG verletzt und wurde über ihn gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG eine Geldstrafe von € 65,00, Ersatzfreiheitsstrafe 7 Stunden unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten von € 10,00 verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis wurde von A Z, rechtsfreundlich vertreten durch B Y Rechtsanwälte Partnerschaft, fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben und das Straferkenntnis in vollem Umfang als unrichtig und Gesetzwidrig bekämpft. Ausgeführt wurde in der Beschwerde wie folgt: „Bereits im Einspruch vom 03.11.2015 gegen die Strafverfügung vom 19.10.2015 wurde darauf hingewiesen, dass der Einschreiter zum angefragten Zeitpunkt deshalb keinen Lenker seines Motorrades mit dem Kenneichen ***-*** bekannt geben konnte, weil sein Motorrad zum angefragten Zeitpunkt nicht auf der Inntal Autobahn A 12 unterwegs war, sondern zu Hause in der Garage stand. Bereits im Einspruch wurde darauf hingewiesen, dass die Gattin und der Sohn des Einschreiters diesen Umstand bestätigen können. Im Einspruch wurde auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Einschreiter selbst auch in der Beantwortung der Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe auf diesen Umstand hingewiesen hat. Im Einspruch wurde darauf hingewiesen, dass der mit der beeinspruchten Strafverfügung der BH M vom 19.10.2015 zu Unrecht eine Geldbuße verhängt wurde. Es wurde beantragt, die Gattin des Einschreiters, C Z, geb. Spatz und den Sohn des Einschreiters D Z als Zeugen einzuvernehmen. Im vorbereitenden Schriftsatz vom 22.12.2015 mit welchem zum Motorrad des Einschreiters als ./*-./* Lichtbilder als ./* der KFZ Schein zum Motorrad sowie auch eine eidesstättige Erklärung des D Z vorgelegt wurden, wurde zur Kopie des Gegenstandaktes der mit Schreiben vom 19.11.20115 dem Rechtsvertreter des Einschreiters übermittelt wurde, Stellung genommen und im Detail erläutert, warum das geblitzte Motorrad im Gegenstandakt nicht das Motorrad des Einschreiters, welches ein Saisonkennzeichen hat, sein kann. Darauf hat die BH M nicht reagiert, sondern ohne nachvollziehbare Begründung das nunmehr bekämpfte Straferkenntnis vom 17.02.2016 ausgefertigt, in dem neuerlich eine Geldbuße verhängt wurde, obwohl der Einschreiter der Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe entsprochen hat und definitiv vor allem durch Urkunden ./*-./,* nachgewiesen hat, dass er nicht der Halter des geblitzten Motorrades sein kann. Ganz offenbar hat sich die Sachbearbeiterin bei der BH M überhaupt nicht mit den Vorbringen des Einschreiters beschäftigt, der weil die BH M schlampig arbeitete, in der misslichen Situation war, sich „frei beweisen zu müssen“. Nachdem das Motorrad des Einschreiters mit dem Kennzeichen ***-*** (04-10), zu dem in der Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe vom 14.09.2015 angegebenen Zeitpunkt nicht auf der A12 unterwegs war, hat der Einschreiter in Beantwortung dieser Aufforderung richtig geantwortet, dass sein Motorrad zum angefragten Zeitpunkt nachweislich nicht in Österreich war. Damit war diese Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe richtig und korrekt beantwortet und war die Strafverfügung vom 19.10.2015 ebenso falsch und gesetzwidrig, wie nunmehr das bekämpfte Straferkenntnis vom 17.02.
  3. Der Einschreiter nahm dieses Straferkenntnis zum Anlass und wandte sich an das zuständige Polizeirevier Tuttlingen. Von dort bekam er am 06.03.2016 um 22:25 Uhr vom Polizeibeamten F U ein E-Mail mit folgendem Inhalt: Sehr geehrter Herr Z, Am 06.03.2016 wurde der Halter des Motorrades **** in Mühlheim aufgesucht. An seinem Motorrad war das Kennzeichen ***-*** angebracht. Sein Fahrzeugschein weist aber das korrekt Kennzeichen ***-*** auf. Er räumt auch ein am 04.06.2015 in Österreich gewesen zu sein. Mit seinem Einverständnis wurde das falsche Kennzeichen bei der Polizei einbehalten und der zuständigen Zulassungsstelle übersandt. Offenbar unterlief dem Kennzeichendrucker ein Fehler, der bisher unbemerkt blieb. Der Halter zeigte sich auch damit einverstanden, dass seine Personalien an Sie mitgeteilt werden dürfen. Dabei handelt es sich um Herrn E V, Adresse, Dabei handelt es sich um Herrn E römisch fünf, Adresse, F U Aus diesem E-Mail ergibt sich, dass im Gegenstandsakt, in dem in der Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe vom 14.09.2015 angegebenen Zeit auf der A12 auf KM 89,2 in Fahrtrichtung Osten E V mit seinem Motorrad geblitzt wurde auf dem anstelle des richtigen Kennzeichens laut Fahrzeugschein ***-*** das falsche Kennzeichen ***-*** angebracht war. Aus diesem E-Mail ergibt sich, dass im Gegenstandsakt, in dem in der Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe vom 14.09.2015 angegebenen Zeit auf der A12 auf KM 89,2 in Fahrtrichtung Osten E römisch fünf mit seinem Motorrad geblitzt wurde auf dem anstelle des richtigen Kennzeichens laut Fahrzeugschein ***-*** das falsche Kennzeichen ***-*** angebracht war. Diese Schlamperei führte dazu, dass der Einschreiter mit dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren konfrontiert wurde, obwohl er mit dem Vorfall vom 04.06.2015 überhaupt nichts zu tun hatte. Zur Schlamperei, die in Deutschland bei der Ausfertigung des Kennzeichens an Herrn E V passierte, kam dann noch die Schlamperei bei der BH M, die dazu führte, dass der Einschreiter mit einem Verwaltungsverfahren konfrontiert ist, das nun schon über 6 Monate dauert und längst schon durch Einstellung des Verfahrens beendet hätte werden können, wenn sich die BH M so, wie es ihre Pflicht wäre, genau und im Detail mit den Antworten de Einschreiters zur Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe auseinandergesetzt und die Angaben des Einschreiters überprüft und nachrecherchiert hätte. Zur Schlamperei, die in Deutschland bei der Ausfertigung des Kennzeichens an Herrn E römisch fünf passierte, kam dann noch die Schlamperei bei der BH M, die dazu führte, dass der Einschreiter mit einem Verwaltungsverfahren konfrontiert ist, das nun schon über 6 Monate dauert und längst schon durch Einstellung des Verfahrens beendet hätte werden können, wenn sich die BH M so, wie es ihre Pflicht wäre, genau und im Detail mit den Antworten de Einschreiters zur Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe auseinandergesetzt und die Angaben des Einschreiters überprüft und nachrecherchiert hätte. Zusammenfassend ist darauf hinzuweisen, dass der Einschreiter die Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe vom 14.09.20115 persönlich richtig beantwortet hat, indem er mitteilte, dass sein Motorrad zum angefragten Zeitpunkt nachweislich nicht in Österreich, sondern zu Hause in seiner abgeschlossenen Garage war bzw. dass sich aus dem E-Mail des Polizeireviers N vom 06.03.2016, 22:25 Uhr an den Einschreiter ergibt, dass zu dem in der Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe angefragten Zeitpunkt E V mit seinem Motorrad (mit falschen Kennzeichen) in Österreich unterwegs war und dabei dann auf der A12 am 04.06.2015, um 14:41 Uhr bei KM 89,2 geblitzt wurde. Zusammenfassend ist darauf hinzuweisen, dass der Einschreiter die Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe vom 14.09.20115 persönlich richtig beantwortet hat, indem er mitteilte, dass sein Motorrad zum angefragten Zeitpunkt nachweislich nicht in Österreich, sondern zu Hause in seiner abgeschlossenen Garage war bzw. dass sich aus dem E-Mail des Polizeireviers N vom 06.03.2016, 22:25 Uhr an den Einschreiter ergibt, dass zu dem in der Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe angefragten Zeitpunkt E römisch fünf mit seinem Motorrad (mit falschen Kennzeichen) in Österreich unterwegs war und dabei dann auf der A12 am 04.06.2015, um 14:41 Uhr bei KM 89,2 geblitzt wurde. Beweis: F U p.A. Polizeirevier N, Adresse, E V, Adresse, C Z p.A. Einschreiter, Zeugen; Einvernahme des Einschreiters. Beweis: F U p.A. Polizeirevier N, Adresse, E römisch fünf, Adresse, C Z p.A. Einschreiter, Zeugen; Einvernahme des Einschreiters. Sohin wird der ANTRAG gestellt: Das Landesverwaltungsgericht wolle dieser Beschwerde Folge geben, die oben beantragten Zeugen und den Einschreiter in einer mündlichen Berufungsverhandlung einvernehmen, sodann das bekämpfte Straferkenntnis der BH M 16.02.2016, **-*****-**** aufheben und dieses Verwaltungsstrafverfahren einstellen. Es wird beantragt, eine mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen.“ II. Sachverhalt und Beweiswürdigung: römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Strafakt der Bezirkshauptmannschaft M zu Zl **-*****-****, und Einholung einer schriftlichen Stellungnahme vom Polizeirevier N vom 25.03.2016, die Einholung von Lichtbildern zum Motorrad des Beschwerdeführers und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 14.04.2016, im Rahmen welcher der Vertreter des Beschwerdeführers noch einmal Gelegenheit hatte, seinen Rechtstandpunkt darzulegen. Der Lenker des Motorrades mit dem amtlichen Kennzeichen ***-*** (*) wurde von der Landesverkehrsabteilung Tirol (LVA) am 17.06.2015 angezeigt, weil er am 04.06.2015 um 14:41 Uhr dieses Fahrzeug auf der Inntalautobahn A 12 im Gemeindegebiet von L bei km 89,200 in Fahrtrichtung Osten gelenkt und dabei die gemäß § 3 Abs 1 der IG-L Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung des Landeshauptmannes von Tirol, LGBl Nr 145/2014, im Sanierungsgebiet auf der A 12 Inntalautobahn und der A-13 Brennerautobahn erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 14 km/h überschritten hat, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden war, wodurch der Verdacht der einer Übertretung nach § 30 Abs 1 Z 4 IG-L iVm der zitierten Verordnung bestehe. Auf Grund dieser Anzeige wurde A Z von der Bezirkshauptmannschaft M mit Schreiben vom 14.09.2015, Zl **-*****-****, gemäß § 103 Abs 2 KFG als (verantwortlicher) Zulassungsbesitzer des Motorrades mit dem Kennzeichen ***-*** aufgefordert, der Bezirkshauptmannschaft M binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens die Auskunft zu erteilen, wer das Motorrad mit dem Kennzeichen ***-*** am 04.06.2015 um 14:41 Uhr im Gemeindegebiet von L auf der A 12 Inntalautobahn bei km 89,200 in Richtung Osten gelenkt hat. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass er zur Erteilung dieser Auskunft auch dann verpflichtet ist, wenn er der Meinung sein sollte, das betreffende Delikt nicht begangen zu haben oder seiner Meinung nach der Strafbetrag bereit beglichen sei. Hingewiesen wurde darauf, dass die Nichterteilung bzw unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung dieser Lenkerauskunft nach § 103 Abs 2 KFG strafbar sei. Der Lenker des Motorrades mit dem amtlichen Kennzeichen ***-*** (*) wurde von der Landesverkehrsabteilung Tirol (LVA) am 17.06.2015 angezeigt, weil er am 04.06.2015 um 14:41 Uhr dieses Fahrzeug auf der Inntalautobahn A 12 im Gemeindegebiet von L bei km 89,200 in Fahrtrichtung Osten gelenkt und dabei die gemäß Paragraph 3, Absatz eins, der IG-L Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung des Landeshauptmannes von Tirol, Landesgesetzblatt Nr 145 aus 2014,, im Sanierungsgebiet auf der A 12 Inntalautobahn und der A-13 Brennerautobahn erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 14 km/h überschritten hat, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden war, wodurch der Verdacht der einer Übertretung nach Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 4, IG-L in Verbindung mit der zitierten Verordnung bestehe. Auf Grund dieser Anzeige wurde A Z von der Bezirkshauptmannschaft M mit Schreiben vom 14.09.2015, Zl **-*****-****, gemäß Paragraph 103, Absatz 2, KFG als (verantwortlicher) Zulassungsbesitzer des Motorrades mit dem Kennzeichen ***-*** aufgefordert, der Bezirkshauptmannschaft M binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens die Auskunft zu erteilen, wer das Motorrad mit dem Kennzeichen ***-*** am 04.06.2015 um 14:41 Uhr im Gemeindegebiet von L auf der A 12 Inntalautobahn bei km 89,200 in Richtung Osten gelenkt hat. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass er zur Erteilung dieser Auskunft auch dann verpflichtet ist, wenn er der Meinung sein sollte, das betreffende Delikt nicht begangen zu haben oder seiner Meinung nach der Strafbetrag bereit beglichen sei. Hingewiesen wurde darauf, dass die Nichterteilung bzw unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung dieser Lenkerauskunft nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG strafbar sei. Mit Schreiben vom 28.09.2015 teilte A Z der anfragenden Behörde fristgerecht mit, dass ihn die Auskunftspflicht treffe, allerdings das Motorrad mit dem deutschen Zulassungskennzeichen ***-*** an diesem Tag (04.06.2015) nachweislich nicht in Österreich an der angegebenen Stelle unterwegs gewesen sei und seinerzeit in der abgeschlossenen Garage gestanden sei. Die Personen, die an diesen Tag einen Zutritt zu diesem Motorrad gehabt hätten – Ehefrau C Z, Beschwerdeführer A Z und Sohn D Z – könnten dies bestätigen. Um eine genaue Überprüfung des Nummernschildes und um Übermittlung eines Fotos wurde ersucht. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft M vom 19.10.2015, Zl **-*****-****, wurde A Z zur Last gelegt, mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft M vom 14.09.2015 als Zulassungsbesitzer des Motorrades ***-*** aufgefordert worden zu sein, binnen zwei Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekannt zu geben, wer das angeführte Kraftfahrzeug am 04.06.2015 um 14:41 Uhr im Gemeindegebiert von L auf der Inntalautobahn A 12 bei km 89,200 in Richtung Osten gelenkt hat und diese Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt und auch keine andere Person benannt zu haben, die die Auskunft erteilen hätte können. Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 103 Abs 2 KFG verletzt, weswegen über ihn gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe von € 65,00, Ersatzfreiheitsstrafe 10 Stunden, verhängt wurde. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft M vom 19.10.2015, Zl **-*****-****, wurde A Z zur Last gelegt, mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft M vom 14.09.2015 als Zulassungsbesitzer des Motorrades ***-*** aufgefordert worden zu sein, binnen zwei Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekannt zu geben, wer das angeführte Kraftfahrzeug am 04.06.2015 um 14:41 Uhr im Gemeindegebiert von L auf der Inntalautobahn A 12 bei km 89,200 in Richtung Osten gelenkt hat und diese Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt und auch keine andere Person benannt zu haben, die die Auskunft erteilen hätte können. Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des Paragraph 103, Absatz 2, KFG verletzt, weswegen über ihn gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG eine Geldstrafe von € 65,00, Ersatzfreiheitsstrafe 10 Stunden, verhängt wurde. Auf Grund des gegen diese Strafverfügung fristgerecht erhobenen Einspruches, in welchem der Beschwerdeführer neuerlich darauf hinwies, dass sein Motorrad mit dem Kennzeichen ***-*** zum angefragten Zeitpunkt nicht auf der Inntalautobahn A 12 unterwegs war, sondern zu Hause in seiner Garage stand, diesbezüglich auf die angebotenen Beweise verwies und nachdem in einem weiteren Schriftsatz vom 22.12.2015 durch Vorlage von Lichtbildern darauf hinwies, dass das Motorrad des Beschwerdeführers den Auspuff auf der linken Seite hat, während beim geblitzten Motorrad ein Doppelauspuff rechts zu erkennen ist und sich beim Motorrad des Einschreiters das Nummernschild hinten in der Mitte unter dem Rücklicht, beim geblitzten Motorrad sich dieses aber auf der linken Seite des Motorrades befindet , erging in weiterer Folge das oben zitierte Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft M vom 17.02.2016, Zl **-*****-****, in welchem allerdings auf die rechtfertigende Argumentation des Beschwerdeführers nicht eingegangen wurde. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 21.03.2016, Zl LVwG ****/**/****-*, wurde das Polizeirevier Tuttlingen, zH F U, mit dem in der Beschwerde zitierten E-Mail des Polizeibeamten F U vom 06.03.2016 konfrontiert. Mit Schreiben vom 25.03.2016 teilte der Polizeibeamte F U, mit, dass der Auspuff am Motorrad des Beschwerdeführers Z auf der linken Seite angebracht ist und das Motorrad des Herrn E V mit einem Saisonkennzeichen versehen ist. Vom Polizeibeamten U konnte mit hundertprozentiger Sicherheit gesagt werden, dass der Beschwerdeführer am Tattag nicht mit seinem Motorrad in Österreich unterwegs war und beim Motorrad des Herrn V ein Falschdruck seines Kennzeichens vorlag. Beim auf E V zugelassenen Motorrad sei eindeutig das falsche Kennzeichen ***-*** (Saisonkennzeichen 03/10) angebracht gewesen und sei das auf der Inntalautobahn am 04.06.2015 geblitzte Motorrad eindeutig Herrn V zuzuordnen. Mit Schreiben vom 25.03.2016 teilte der Polizeibeamte F U, mit, dass der Auspuff am Motorrad des Beschwerdeführers Z auf der linken Seite angebracht ist und das Motorrad des Herrn E römisch fünf mit einem Saisonkennzeichen versehen ist. Vom Polizeibeamten U konnte mit hundertprozentiger Sicherheit gesagt werden, dass der Beschwerdeführer am Tattag nicht mit seinem Motorrad in Österreich unterwegs war und beim Motorrad des Herrn römisch fünf ein Falschdruck seines Kennzeichens vorlag. Beim auf E römisch fünf zugelassenen Motorrad sei eindeutig das falsche Kennzeichen ***-*** (Saisonkennzeichen 03/10) angebracht gewesen und sei das auf der Inntalautobahn am 04.06.2015 geblitzte Motorrad eindeutig Herrn römisch fünf zuzuordnen. Dass auf Herrn E V eine Harley Davidson mit dem amtlichen Kennzeichen ***-*** (03-10) gelassen ist, ergibt sich aus dem vorgelegten Zulassungsschein. Dass beim Motorrad des Beschwerdeführers mit dem amtlichen Kennzeichen ***-*** der Auspuff auf der linken Seite situiert und das Kennzeichen direkt unter dem Rücklicht angebracht ist, während das seinerzeit am 04.06.2015 geblitzte Motorrad, wie auf dem Radarfoto ersichtlich, den Auspuff auf der rechten Seite und das Kennzeichen auf der linken Seite dieses Motorrades situiert hat, ergibt sich aus den im Rahmen des ergänzend durchgeführten Ermittlungsverfahrens beigebrachten Fotos. Dass somit als Lenker des seinerzeit geblitzten Motorrades der Beschwerdeführer auszuschließen ist bzw seinerzeit nicht sein Motorrad, sondern aufgrund eines Falschdruckes des Kennzeichens jenes des Herrn E V geblitzt wurde, ergibt sich aus der schlüssigen Stellungnahme des Polizeibeamten U vom 25.03.2016.Dass auf Herrn E römisch fünf eine Harley Davidson mit dem amtlichen Kennzeichen ***-*** (03-10) gelassen ist, ergibt sich aus dem vorgelegten Zulassungsschein. Dass beim Motorrad des Beschwerdeführers mit dem amtlichen Kennzeichen ***-*** der Auspuff auf der linken Seite situiert und das Kennzeichen direkt unter dem Rücklicht angebracht ist, während das seinerzeit am 04.06.2015 geblitzte Motorrad, wie auf dem Radarfoto ersichtlich, den Auspuff auf der rechten Seite und das Kennzeichen auf der linken Seite dieses Motorrades situiert hat, ergibt sich aus den im Rahmen des ergänzend durchgeführten Ermittlungsverfahrens beigebrachten Fotos. Dass somit als Lenker des seinerzeit geblitzten Motorrades der Beschwerdeführer auszuschließen ist bzw seinerzeit nicht sein Motorrad, sondern aufgrund eines Falschdruckes des Kennzeichens jenes des Herrn E römisch fünf geblitzt wurde, ergibt sich aus der schlüssigen Stellungnahme des Polizeibeamten U vom 25.03.
  4. III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Die für die gegenständliche Entscheidung wesentliche gesetzliche Bestimmung des § 103 Abs 2 Kraftfahrgesetz 1967, BGBl Nr 67/1967 idF BGBl I Nr 43/2013, lautet wie folgt:Die für die gegenständliche Entscheidung wesentliche gesetzliche Bestimmung des Paragraph 103, Absatz 2, Kraftfahrgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr 67 aus 1967, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 43 aus 2013,, lautet wie folgt: Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück. Auf Grund der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen und der vorgenommenen Beweiswürdigung steht für das Landesverwaltungsgericht Tirol fest, dass der Beschwerdeführer zur ihm angelasteten Tatzeit, am ihm angelasteten Tatort, mit dem auf ihn zugelassenen Motorrad, amtliches Kennzeichen ***-***, tatsächlich nicht unterwegs war und es sich beim geblitzten Motorrad augenscheinlich um jenes des E V handelte, an welchem ein Falschdruck des Kennzeichens (***-*** anstatt ***-***) angebracht war. Der Beschwerdeführer hat deshalb durch seine wahrheitsgemäße Mitteilung vom 28.09.2015 in Bezug auf die Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe durch die Bezirkshauptmannschaft M am 14.09.2015 nicht gegen die Vorschrift des § 103 Abs 2 KFG verstoßen, weshalb ihm diese Verwaltungsübertretung weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht vorwerfbar ist. Auf Grund der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen und der vorgenommenen Beweiswürdigung steht für das Landesverwaltungsgericht Tirol fest, dass der Beschwerdeführer zur ihm angelasteten Tatzeit, am ihm angelasteten Tatort, mit dem auf ihn zugelassenen Motorrad, amtliches Kennzeichen ***-***, tatsächlich nicht unterwegs war und es sich beim geblitzten Motorrad augenscheinlich um jenes des E römisch fünf handelte, an welchem ein Falschdruck des Kennzeichens (***-*** anstatt ***-***) angebracht war. Der Beschwerdeführer hat deshalb durch seine wahrheitsgemäße Mitteilung vom 28.09.2015 in Bezug auf die Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe durch die Bezirkshauptmannschaft M am 14.09.2015 nicht gegen die Vorschrift des Paragraph 103, Absatz 2, KFG verstoßen, weshalb ihm diese Verwaltungsübertretung weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht vorwerfbar ist. Nach § 45 Abs 1 Z 2 VStG hat die Behörde von der Reinleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen. Nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG hat die Behörde von der Reinleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen. Aus dem dargelegten Gründen war sohin wie im Spruch zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Es wird in diesem Zusammenhang auf die in der Entscheidung zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Es wird in diesem Zusammenhang auf die in der Entscheidung zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Hermann Riedler (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.41.0594.5

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