RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum10.05.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/14/0644-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Klaus Dollenz über die Beschwerde der Firma AA, mitbeteiligte Partei BB, gegen Punkt
- des Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 24.11.2014, Zahl ***, aufgrund der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 04.05.2016, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 50 VwGVG iVm § 38 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 50, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Aus dem vorgelegten Akt lässt sich entnehmen, dass das verfahrensgegenständliche Straferkenntnis an Herrn BB sowie der Firma AA per Post mittels eingeschriebenem Brief in Kroatien zugestellt wurde, wobei von der Post diese Sendungen wieder an die Bezirkshauptmannschaft Z retourniert worden sind mit dem Vermerk „non reclamee“. Das Straferkenntnis wurde neuerlich am 05.03.2015 an die Empfänger per Adresse zugestellt, wobei von der Firma AA nachstehende Beschwerde erhoben wurde: „Sehr geehrte Damen und Herren! Wir legen Beschwerde gegen Bescheid mit oben angegebenen GZ, und geben weiteres an, dass wir unsere DN nach Kollektivvertrag für das Bauhilfsgewerbe das Grundlohn in der Stunde in Höche von Euro 11,26,- leiste, wodurch die angegebene Verwaltungsübertretung gemäß Paragraf
- § 7d Abs.1 und § 7 Abs.2 Arbeitsvertrag rechts-Anpassungsgesetz (AVRAG9; BGBl. 459/1993 in der geltenden Fassung
- §7i Abs.3 AVRAG jeweils Verbindung mit § 9 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 nicht übertreten wurde!Wir legen Beschwerde gegen Bescheid mit oben angegebenen GZ, und geben weiteres an, dass wir unsere DN nach Kollektivvertrag für das Bauhilfsgewerbe das Grundlohn in der Stunde in Höche von Euro 11,26,- leiste, wodurch die angegebene Verwaltungsübertretung gemäß Paragraf
- Paragraph 7 d, Absatz eins und Paragraph 7, Absatz 2, Arbeitsvertrag rechts-Anpassungsgesetz (AVRAG9; Bundesgesetzblatt 459 aus 1993, in der geltenden Fassung
- §7i Absatz 3, AVRAG jeweils Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 nicht übertreten wurde! Wir bedanken uns und verbleiben MfG AA“ Aufgrund der erhobenen Beschwerde wurde am 04.05.2016 die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Z mit der Zahl *** sowie Einvernahme des Herrn CC als Zeugen. Für die beschwerdeführende Partei ist trotz Ladung einerseits unter der Adresse als auch andererseits unter der Adresse in Kroatien niemand erschienen. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest: Am 25.09.2014 führte der Baustellenerheber der Bauarbeiterurlaubs- und Abfertigungskassa, Herr CC, eine Kontrolle auf dem Bauvorhaben am Y in PLZ Z durch. Dort konnte er feststellen, dass drei Personen, nämlich CC, DD und EE mit Trockenbauarbeiten beschäftigt waren. Es war eine direkte Verständigung mit CC möglich, nicht jedoch mit DD und EE. Dabei wurde feststellt, dass diese Personen für die Firma AA tätig waren und wurde von CC vorerst angegeben, dass er für 40 Stunden einen Stundenlohn brutto von Euro 7,-- erhalte. Nach einem Telefonat wurde dieser Betrag auf Euro 10,-- ausgebessert. Irgendwelche Lohnunterlagen für die Arbeitsverhältnisse lagen bei der Baustelle nicht vor. Herr CC übergab CC das Aufforderungsschreiben zur Vorlage von Lohnunterlagen gemäß § 23 BUAK. Es wurden die Personalausweise der drei kroatischen tätigen Personen fotokopiert und liegen diesbezügliche Kopien im Akt.Am 25.09.2014 führte der Baustellenerheber der Bauarbeiterurlaubs- und Abfertigungskassa, Herr CC, eine Kontrolle auf dem Bauvorhaben am Y in PLZ Z durch. Dort konnte er feststellen, dass drei Personen, nämlich CC, DD und EE mit Trockenbauarbeiten beschäftigt waren. Es war eine direkte Verständigung mit CC möglich, nicht jedoch mit DD und EE. Dabei wurde feststellt, dass diese Personen für die Firma AA tätig waren und wurde von CC vorerst angegeben, dass er für 40 Stunden einen Stundenlohn brutto von Euro 7,-- erhalte. Nach einem Telefonat wurde dieser Betrag auf Euro 10,-- ausgebessert. Irgendwelche Lohnunterlagen für die Arbeitsverhältnisse lagen bei der Baustelle nicht vor. Herr CC übergab CC das Aufforderungsschreiben zur Vorlage von Lohnunterlagen gemäß Paragraph 23, BUAK. Es wurden die Personalausweise der drei kroatischen tätigen Personen fotokopiert und liegen diesbezügliche Kopien im Akt. Herrn CC wurde mitgeteilt, dass zuständig für die Trockenbauarbeiten die Firma GG ist, die ihrerseits ihre Arbeiten an die Firma II weitergegeben hat, die wiederum als Subunternehmer die Firma AA beschäftigte. Herrn CC wurde mitgeteilt, dass zuständig für die Trockenbauarbeiten die Firma GG ist, die ihrerseits ihre Arbeiten an die Firma römisch zwei weitergegeben hat, die wiederum als Subunternehmer die Firma AA beschäftigte. Die Firma AA hat ihren Sitz in Adresse, Kroatien. Das Kapital beträgt 10 Kuna. Vertretungsbefugtes Organ ist der Direktor der Firma BB. Aus der im Akt erliegenden Lohntafel zum Kollektivvertrag lässt sich entnehmen, dass für den Trockenausbau einem angelernten Arbeiter Euro 11,26 zustehen. In der Beschwerde der Firma AA wird behauptet, dass die Arbeiter den Betrag von 11,26 erhalten hätten. Unterlagen diesbezüglich wurden nicht vorgelegt. Ein Stundenlohn von Euro 11,26 kann von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol nicht festgestellt werden. Bei einer nachfolgenden Kontrolle bei einer anderen Baustelle mit anderen Arbeitern derselben Firma wurde ein Bruttostundenlohn von Euro 9,- angegeben. Der zu Punkt
- erhobene Schuldvorwurf ist gerechtfertigt. Eine Beschwerde hinsichtlich Punkt
- des Straferkenntnisses – mangelnde Lohnunterlagen – wurde nicht erhoben. Aus dem vorgelegten Straferkenntnis lässt sich entnehmen, dass im Straferkenntnis ein Haftungsausspruch nach § 9 Abs 7 VStG für die AA für die gegen BB verhängte Geldstrafe ausgesprochen wurde, sodass diese berechtigt ist, Beschwerde zu erheben. Aus dem vorgelegten Straferkenntnis lässt sich entnehmen, dass im Straferkenntnis ein Haftungsausspruch nach Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die AA für die gegen BB verhängte Geldstrafe ausgesprochen wurde, sodass diese berechtigt ist, Beschwerde zu erheben. Unabhängig davon, dass schon eine Zustellung des Straferkenntnisses erfolgt ist, wäre infolge des durchgeführten Beweisverfahrens der von der Bezirkshauptmannschaft Z erhobene Schuldvorwurf zu Punkt
- inhaltlich berechtigt, sodass spruchgemäß entschieden werden konnte, zumal die Mindeststrafe (Euro 1.000,-- für jeden Arbeitnehmer) verhängt wurde. Der Beschwerde konnte nicht stattgegeben werden. Da die Beschwerde nicht von BB, sondern von der Fa. AA erhoben wurde, konnten keine Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren vorgeschrieben werden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Klaus Dollenz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.14.0644.2