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{'item': 'LVwG-2015/28/2972-6'}

Obsah (5)§ 50§ 45§ 52§ 25a§ 64

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum10.05.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/28/2972-6 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde zu Spruchpunkt A. stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren

§ 45Abs 1 Z 4 VSt

G eingestellt.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde zu Spruchpunkt A. stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG eingestellt. 2.

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde zu Spruchpunkt C. als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde zu Spruchpunkt C. als unbegründet abgewiesen. 3.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens, das sind zu Spruchpunkt C. Euro 10,--, zu bezahlen.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens, das sind zu Spruchpunkt C. Euro 10,--, zu bezahlen. 4. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: Dem Beschwerdeführer wurde mit Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt X vom 19.10.2015, Zahl ****1, nachstehender Sachverhalt vorgeworfen:Dem Beschwerdeführer wurde mit Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt römisch zehn vom 19.10.2015, Zahl ****1, nachstehender Sachverhalt vorgeworfen: Faktum A) § 23c Abs. 2 Z 2 ZOG: Krankenstand vom 01.07.2015 bis 03.07.2015 - ärztlicheFaktum A) Paragraph 23 c, Absatz 2, Ziffer 2, ZOG: Krankenstand vom 01.07.2015 bis 03.07.2015 - ärztliche Bescheinigung ohne Diagnose: Sehr geehrter Herr A A, Sie haben als im Wege des seitens der Zivildienstagentur unter ZI. ****2 ergangenen Bescheides vom 23.10.2014 für den Zeitraum vom 01.02.2015 bis 31.10.2015 dem Verein V, Adresse, zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes in der Zivildiensteinrichtung E, zugewiesener Zivildienstpflichtiger im Zuge der Ableistung dieses Ihres Zivildienstes (als Zivildienstleistender) nach Ihrer Dienstverhinderung durch Krankheit in der Zeit von 01.07.2015 bis 03.07.2015 die Ihnen gem. § 23c Abs. 2 Z 2 ZDG obliegende dahingehende Verpflichtung, bis spätestens am

  1. Kalendertag nach Beginn der Dienstverhinderung Ihrer Zivildiensteinrichtung jene über die Ihrerseits unmittelbar nach Beginn dieser Dienstverhinderung absolvierte ärztliche Untersuchung ausgestellte Bescheinigung über Art und voraussichtlicher Dauer der Erkrankung Ihrer Zivildiensteinrichtung zu übermitteln, insofern außer Acht gelassen, als Sie jene auf Grund Ihrer am 01.07.2015 erfolgten ärztlichen Untersuchung durch Herrn Dr. C C ausgestellte ärztliche Bescheinigung Ihrer Zivildiensteinrichtung übermittelten, jedoch ohne dass darin die Art Ihrer Erkrankung angegeben war, weil darin als Grund lediglich „Krankheit“ ohne nähere Bezeichnung bzw. Beschreibung derselben eingetragen war.Sehr geehrter Herr A A, Sie haben als im Wege des seitens der Zivildienstagentur unter ZI. ****2 ergangenen Bescheides vom 23.10.2014 für den Zeitraum vom 01.02.2015 bis 31.10.2015 dem Verein römisch fünf, Adresse, zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes in der Zivildiensteinrichtung E, zugewiesener Zivildienstpflichtiger im Zuge der Ableistung dieses Ihres Zivildienstes (als Zivildienstleistender) nach Ihrer Dienstverhinderung durch Krankheit in der Zeit von 01.07.2015 bis 03.07.2015 die Ihnen gem. Paragraph 23 c, Absatz 2, Ziffer 2, ZDG obliegende dahingehende Verpflichtung, bis spätestens am
  2. Kalendertag nach Beginn der Dienstverhinderung Ihrer Zivildiensteinrichtung jene über die Ihrerseits unmittelbar nach Beginn dieser Dienstverhinderung absolvierte ärztliche Untersuchung ausgestellte Bescheinigung über Art und voraussichtlicher Dauer der Erkrankung Ihrer Zivildiensteinrichtung zu übermitteln, insofern außer Acht gelassen, als Sie jene auf Grund Ihrer am 01.07.2015 erfolgten ärztlichen Untersuchung durch Herrn Dr. C C ausgestellte ärztliche Bescheinigung Ihrer Zivildiensteinrichtung übermittelten, jedoch ohne dass darin die Art Ihrer Erkrankung angegeben war, weil darin als Grund lediglich „Krankheit“ ohne nähere Bezeichnung bzw. Beschreibung derselben eingetragen war. Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretungen begangen: § 65 iVm § 23c Abs. 2 Z 2 Zivildienstgesetz (ZDG), BGBl. Nr. 679/1986, i. d. g. F.Paragraph 65, in Verbindung mit Paragraph 23 c, Absatz 2, Ziffer 2, Zivildienstgesetz (ZDG), Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,, i. d. g. F. Faktum B) § 63 ZDG: vorsätzliches Fernbleiben vom Dienst:Faktum B) Paragraph 63, ZDG: vorsätzliches Fernbleiben vom Dienst: Sehr geehrter Herr A A, Sie sind als im Wege des seitens der Zivildienstagentur unter ZI. ****2 ergangenen Bescheides vom 23.10.2014 für den Zeitraum vom 01.02.2015 bis 31.10.2015 dem Verein V, Adresse, zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes in der Zivildiensteinrichtung E, zugewiesener Zivildienstpflichtiger im Zuge der Ableistung dieses Ihres Zivildienstes (als Zivildienstleistender), eben diesem Ihnen zugewiesenen (Zivil-)Dienst am 04.07.2015 vorsätzlich und ungerechtfertigterweise ferngeblieben, indem Sie während dieses zuvor angeführten Zeitraumes, ohne dass ein diese Abwesenheit rechtfertigender Entschuldigungsgrund vorlag, nicht an Ihrer Dienststelle erschienen sind, obwohl Sie während dieser Zeit Ihren Zivildienst zu versehen gehabt hätten; Sie haben nämlich trotz vorgelegter Arbeitsunfähigkeitsmeldung am 04.07.2015 in Y in der Zeit von 09:00 Uhr bis 17:00 Uhr an einem Fußballturnier des dort ansässigen Sportvereins teilgenommen.Sehr geehrter Herr A A, Sie sind als im Wege des seitens der Zivildienstagentur unter ZI. ****2 ergangenen Bescheides vom 23.10.2014 für den Zeitraum vom 01.02.2015 bis 31.10.2015 dem Verein römisch fünf, Adresse, zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes in der Zivildiensteinrichtung E, zugewiesener Zivildienstpflichtiger im Zuge der Ableistung dieses Ihres Zivildienstes (als Zivildienstleistender), eben diesem Ihnen zugewiesenen (Zivil-)Dienst am 04.07.2015 vorsätzlich und ungerechtfertigterweise ferngeblieben, indem Sie während dieses zuvor angeführten Zeitraumes, ohne dass ein diese Abwesenheit rechtfertigender Entschuldigungsgrund vorlag, nicht an Ihrer Dienststelle erschienen sind, obwohl Sie während dieser Zeit Ihren Zivildienst zu versehen gehabt hätten; Sie haben nämlich trotz vorgelegter Arbeitsunfähigkeitsmeldung am 04.07.2015 in Y in der Zeit von 09:00 Uhr bis 17:00 Uhr an einem Fußballturnier des dort ansässigen Sportvereins teilgenommen. Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretungen begangen: § 63 ZDG, BGBl. Nr. 679/1986, i. d. g. F.Paragraph 63, ZDG, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,, i. d. g. F. Faktum C) § 23c Abs. 2 Z 2 ZDG: Krankenstand vom 05.07.2015 - ärztliche BescheinigungFaktum C) Paragraph 23 c, Absatz 2, Ziffer 2, ZDG: Krankenstand vom 05.07.2015 - ärztliche Bescheinigung nicht rechtzeitig übermittelt: Sehr geehrter Herr A A, Sie haben als im Wege des seitens der Zivildienstagentur unter ZI. ****2 ergangenen Bescheides vom 23.10.2014 für den Zeitraum vom 01.02.2015 bis 31.10.2015 dem Verein V, Adresse, zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes in der Zivildiensteinrichtung E, zugewiesener Zivildienstpflichtiger im Zuge der Ableistung dieses Ihres Zivildienstes (als Zivildienstleistender) nach Ihrer Dienstverhinderung durch Krankheit am 05.07.2015 die Ihnen gem. § 23c Abs. 2 Z 2 ZDG obliegende dahingehende Verpflichtung, bis spätestens am
  3. Kalendertag nach Beginn der Dienstverhinderung Ihrer Zivildiensteinrichtung jene über die Ihrerseits unmittelbar nach Beginn dieser Dienstverhinderung absolvierte ärztliche Untersuchung ausgestellte Bescheinigung über Art und voraussichtlicher Dauer der Erkrankung Ihrer Zivildiensteinrichtung zu übermitteln, insofern außer Acht gelassen, als Sie eine solche Bescheinigung über Art und voraussichtliche Dauer der Erkrankung nicht bis spätestens am
  4. Kalendertag nach Beginn der Dienstverhinderung, Ihrer Zivildiensteinrichtung übermittelt haben; die diesbezügliche Arbeitsunfähigkeitsmeldung wurde nämlich erst am 16.07.2015 ausgestellt.Sehr geehrter Herr A A, Sie haben als im Wege des seitens der Zivildienstagentur unter ZI. ****2 ergangenen Bescheides vom 23.10.2014 für den Zeitraum vom 01.02.2015 bis 31.10.2015 dem Verein römisch fünf, Adresse, zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes in der Zivildiensteinrichtung E, zugewiesener Zivildienstpflichtiger im Zuge der Ableistung dieses Ihres Zivildienstes (als Zivildienstleistender) nach Ihrer Dienstverhinderung durch Krankheit am 05.07.2015 die Ihnen gem. Paragraph 23 c, Absatz 2, Ziffer 2, ZDG obliegende dahingehende Verpflichtung, bis spätestens am
  5. Kalendertag nach Beginn der Dienstverhinderung Ihrer Zivildiensteinrichtung jene über die Ihrerseits unmittelbar nach Beginn dieser Dienstverhinderung absolvierte ärztliche Untersuchung ausgestellte Bescheinigung über Art und voraussichtlicher Dauer der Erkrankung Ihrer Zivildiensteinrichtung zu übermitteln, insofern außer Acht gelassen, als Sie eine solche Bescheinigung über Art und voraussichtliche Dauer der Erkrankung nicht bis spätestens am
  6. Kalendertag nach Beginn der Dienstverhinderung, Ihrer Zivildiensteinrichtung übermittelt haben; die diesbezügliche Arbeitsunfähigkeitsmeldung wurde nämlich erst am 16.07.2015 ausgestellt. Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretung(en) begangen: § 65 iVm § 23c Abs. 2 Z 2 ZDGParagraph 65, in Verbindung mit Paragraph 23 c, Absatz 2, Ziffer 2, ZDG Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt: Geldstrafe von Euro falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe von zu A) EUR 40,00 zu A) 12 Stunden zu A) § 65 ZDGzu A) EUR 40,00 zu A) 12 Stunden zu A) Paragraph 65, ZDG zu B) EUR 160,-- zu B) 2 Tage zu B) § 63 ZDGzu B) EUR 160,-- zu B) 2 Tage zu B) Paragraph 63, ZDG zu C) EUR 40,00 zu B) 12 Stunden zu C) § 65 ZDGzu C) EUR 40,00 zu B) 12 Stunden zu C) Paragraph 65, ZDG = insgesamt EUR 240,00 = insgesamt 3 Tagen Ferner haben Sie

§ 64

des Verwaltungsstrafgesetzes zu zahlen:Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes zu zahlen: 24 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 264,00 Euro“ Dagegen erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und führte in dieser wörtlich aus wie folgt: „

  1. Ich habe meinen Arbeitgeber rechtzeitig am 30.6.2015 informiert und ihn Auskunft über die Dauer meiner Erkrankung gegeben. Da ich wegen einem Krippaleninfekt fern blieb und am 01.07.2015 einen Arzt aufsuchte war ich körperlich nicht in der Lage meine Krankmeldung am selben Tag selbst abzugeben. Telefonisch informierte ich den Arbeitgeber noch am selben Tag über die Art meiner Erkrankung und das ich am 03.07.2015 eine Kontrolluntersuchung habe. Nach dieser Untersuchung habe ich meinen Dienstgeber ebenfalls sofort Bescheid geben, dass ich bis 09.07.2015 krankgeschrieben sei. Ich erhielt einen Anruf in dem mein Dienstgeber sagte ich hebe meine Krankmeldung nicht abgegeben. Die Krankmeldung war beidseitig bedruckt und er hatte es offensichtlich nicht gesehen. Daraufhin brachte ich die Krankmeldung noch einmal.
  2. Mein Arzt ist nicht verpflichtet den Grund meiner Erkrankung anzugeben. So bitte ich um eine neu Verrechnung meiner Strafe und um sofortige Rückmeldung. Mit freundlichen Grüßen A A“ Aus der Meldung der Freiwilligen Rettung X vom 10.07.2015 geht zusammengefasst hervor, dass der Zivildiener A A seit 01.02.2015 Zivildiener ist. Zivildiener A meldete sich am 30.06.2015 krank. Seine Arbeitsunfähigkeitsmeldung ging bis einschließlich 03.07.
  3. Am Folgetag, den 04.07.2015, hätte Zivildiener A Dienst gehabt. Am Morgen des 04.07.2015 meldete sich die Mutter des Zivildiener A und meldete den Zivildiener A abermals krank. Es wurde festgestellt, dass der Zivildiener A während seines laufenden Krankenstandes am 04.07.2015 an einem Fußball-Dorfturnier in Y teilgenommen hat. Während eines Gespräches hat Zivildiener A eingeräumt, am Dorfturnier teilgenommen zu haben. Es wird um entsprechende Nachnamen ersucht.Aus der Meldung der Freiwilligen Rettung römisch zehn vom 10.07.2015 geht zusammengefasst hervor, dass der Zivildiener A A seit 01.02.2015 Zivildiener ist. Zivildiener A meldete sich am 30.06.2015 krank. Seine Arbeitsunfähigkeitsmeldung ging bis einschließlich 03.07.
  4. Am Folgetag, den 04.07.2015, hätte Zivildiener A Dienst gehabt. Am Morgen des 04.07.2015 meldete sich die Mutter des Zivildiener A und meldete den Zivildiener A abermals krank. Es wurde festgestellt, dass der Zivildiener A während seines laufenden Krankenstandes am 04.07.2015 an einem Fußball-Dorfturnier in Y teilgenommen hat. Während eines Gespräches hat Zivildiener A eingeräumt, am Dorfturnier teilgenommen zu haben. Es wird um entsprechende Nachnamen ersucht. Daraufhin leitete die Verwaltungsbehörde das Strafverfahren ein. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen aufgrund der Einsichtnahme in den gesamten verwaltungsbehördlichen Akt und die dagegen erhobene Beschwerde, aufgrund des Schreibens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 12.01.2016, aufgrund der Einsichtnahme in den Auszug über die Verwaltungsvorstrafen des Beschwerdeführers, aufgrund der Einsichtnahme in das E-Mail des Herrn C C vom 16.02.2016, aufgrund der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 09.03.2015, bei welcher der Beschwerdeführer selbst, die Zeugin Dr. B B und der Zeuge D D einvernommen wurden, aufgrund der Einsichtnahme in das E-Mail des Herrn D D vom 11.03.2016 samt Beilage sowie aufgrund der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht vom 20.04.2016, zu welcher der Beschwerdeführer selbst erschien. Aufgrund dieser Beweismittel steht folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt als erwiesen fest: Vorab ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer die Beschwerde zu Spruchpunkt B. in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 20.04.2016 zurückgezogen hat. Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 23.10.2014, Zahl ****2, zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zur Einrichtung E, vom 01.02.2015 bis 31.10.2015, zugewiesen. Der Beschwerdeführer erkrankte sodann Ende Juni 2015 und wurde er diesbezüglich von Frau Dr. B B untersucht. Diese stellte sodann wegen dem Verdacht eines grippalen Infektes eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom 01.07.2015 bis 03.07.2015 (Ausstellungsdatum 01.07.2015) aus. Am 06.07.2015 kam der Beschwerdeführer abermals in die Praxis zu Frau Dr. B B und gab ihr gegenüber an, dass er noch nicht fit sei. Es erging sodann die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den 04.07.2015 bis zum 04.07.
  5. Am 07.07.2015 war der Beschwerdeführer abermals bei Frau Dr. B B und wurde abermals eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 06.07.2015 bis zum 09.07.2015 (Ausstellungsdatum 07.07.2015) ausgestellt. Erst am 16.07.2015 war der Beschwerdeführer abermals bei seiner Ärztin, der Zeugin Dr. B B, und erklärte ihr gegenüber, dass die Krankmeldung für Sonntag, den 05.07.2015, noch fehlt und er diese Krankmeldung auch noch benötigt. Diese Krankmeldung für den 05.07.2015 wurde von Frau Dr. B B am 16.07.2015 ausgestellt. Auf sämtlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen geht als Grund der Arbeitsunfähigkeit „Krankheit“ hervor. Der Beschwerdeführer hat die Arbeitsunfähigkeitsmeldung für den 05.07.2015 am 16.07.2015 (Ausstellungsdatum durch die Ärztin) auch beim Verein V, Freiwillige Rettung X, abgegeben (Auszug aus dem Server des Vereins V, E-Mail 11.03.2016).Der Beschwerdeführer hat die Arbeitsunfähigkeitsmeldung für den 05.07.2015 am 16.07.2015 (Ausstellungsdatum durch die Ärztin) auch beim Verein römisch fünf, Freiwillige Rettung römisch zehn, abgegeben (Auszug aus dem Server des Vereins römisch fünf, E-Mail 11.03.2016). Für das Landesverwaltungsgericht Tirol steht daher zu Spruchpunkt C. eindeutig fest, dass der Beschwerdeführer die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verspätet, also nicht bis spätestens am
  6. Kalendertag nach Beginn der Dienstverhinderung, abgegeben hat und hat der Beschwerdeführer die Tat zu Spruchpunkt C. in objektiver Hinsicht zu verantworten. In rechtlicher Hinsicht ist der festgestellte Sachverhalt zu würdigen wie folgt: Zu Spruchpunkt A. § 23c Abs 1 ZDG besagt wie folgt:Paragraph 23 c, Absatz eins, ZDG besagt wie folgt: „Ist ein Zivildienstleistender verhindert, seinen Dienst zu versehen, so hat er die hiefür maßgebenden Gründe unverzüglich seinem Vorgesetzten (§ 38 Abs 5) oder einer hiefür von der Einrichtung beauftragten Person anzuzeigen und den Grund der Verhinderung in entsprechender Weise glaubhaft zu machen.“„Ist ein Zivildienstleistender verhindert, seinen Dienst zu versehen, so hat er die hiefür maßgebenden Gründe unverzüglich seinem Vorgesetzten (Paragraph 38, Absatz 5,) oder einer hiefür von der Einrichtung beauftragten Person anzuzeigen und den Grund der Verhinderung in entsprechender Weise glaubhaft zu machen.“ § 23c Abs 2 ZDG lautet wie folgt:Paragraph 23 c, Absatz 2, ZDG lautet wie folgt: „Im Falle der Dienstverhinderung durch Krankheit ist der Zivildienstleistende verpflichtet,
  7. seinem Vorgesetzten den Ort seines Aufenthaltes während der Dienstverhinderung bekanntzugeben und
  8. sich spätestens am nächstfolgenden Werktag der Untersuchung durch einen Arzt zu unterziehen und die von ihm ausgestellte Bescheinigung über Art und voraussichtliche Dauer der Erkrankung spätestens am siebten Kalendertag nach Beginn der Dienstverhinderung der Einrichtung zu übermitteln sowie
  9. sich im Falle einer Dienstverhinderung über Auftrag des Vorgesetzten einer Untersuchung durch einen Vertrauensarzt der Einrichtung zu unterziehen.“ Das Beweisverfahren hat hier ergeben, dass aus sämtlichen Krankmeldungen als Grund „Krankheit“ hervorgeht. Schon vorher war der Beschwerdeführer im Krankenstand und wurden die jeweiligen Arbeitsunfähigkeitsmeldung ebenfalls mit dieser Begründung („Krankheit“) abgegeben, wobei der Verein V dies auch so akzeptierte und es diesbezüglich zu keinen Beanstandungen kam.Das Beweisverfahren hat hier ergeben, dass aus sämtlichen Krankmeldungen als Grund „Krankheit“ hervorgeht. Schon vorher war der Beschwerdeführer im Krankenstand und wurden die jeweiligen Arbeitsunfähigkeitsmeldung ebenfalls mit dieser Begründung („Krankheit“) abgegeben, wobei der Verein römisch fünf dies auch so akzeptierte und es diesbezüglich zu keinen Beanstandungen kam.

§ 45Abs 1 Z 4 VSt

G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Vom Vorliegen dieser Voraussetzungen wird ausgegangen.

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Vom Vorliegen dieser Voraussetzungen wird ausgegangen. Es ist daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten den Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt hat. Allerdings ist diese Übertretung lediglich daraus erfolgt, da der Beschwerdeführer der Meinung war, dass dies rechtens sei und er auch dies schon im Vorfeld so gehandhabt hat, weil durch die Dienststelle keine Beanstandungen stattfanden. Damit kann auch noch im gegenständlichen Fall von einem geringen Verschulden im Sinne des § 45 Abs 1 Z 4 VStG idgF gesprochen werden. Dazu ist generell auszuführen, dass es sich bei dieser Bestimmung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG zweifelsfrei um die Nachfolgebestimmung des § 21 Abs 1 VStG handelt. Beim Vorliegen dieser Voraussetzungen ist jedoch nach der nunmehrigen Rechtslage nicht nur von einer Bestrafung abzusehen, sondern (bei Verneinung der Notwendigkeit einer Ermahnung) das Verfahren gänzlich einzustellen.Damit kann auch noch im gegenständlichen Fall von einem geringen Verschulden im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG idgF gesprochen werden. Dazu ist generell auszuführen, dass es sich bei dieser Bestimmung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG zweifelsfrei um die Nachfolgebestimmung des Paragraph 21, Absatz eins, VStG handelt. Beim Vorliegen dieser Voraussetzungen ist jedoch nach der nunmehrigen Rechtslage nicht nur von einer Bestrafung abzusehen, sondern (bei Verneinung der Notwendigkeit einer Ermahnung) das Verfahren gänzlich einzustellen. Zu Spruchpunkt C.: § 23c Abs 1 ZDG besagt wie folgt:Paragraph 23 c, Absatz eins, ZDG besagt wie folgt: „Ist ein Zivildienstleistender verhindert, seinen Dienst zu versehen, so hat er die hiefür maßgebenden Gründe unverzüglich seinem Vorgesetzten (§ 38 Abs 5) oder einer hiefür von der Einrichtung beauftragten Person anzuzeigen und den Grund der Verhinderung in entsprechender Weise glaubhaft zu machen.“„Ist ein Zivildienstleistender verhindert, seinen Dienst zu versehen, so hat er die hiefür maßgebenden Gründe unverzüglich seinem Vorgesetzten (Paragraph 38, Absatz 5,) oder einer hiefür von der Einrichtung beauftragten Person anzuzeigen und den Grund der Verhinderung in entsprechender Weise glaubhaft zu machen.“ § 23c Abs 2 ZDG lautet wie folgt:Paragraph 23 c, Absatz 2, ZDG lautet wie folgt: „Im Falle der Dienstverhinderung durch Krankheit ist der Zivildienstleistende verpflichtet,

  1. seinem Vorgesetzten den Ort seines Aufenthaltes während der Dienstverhinderung bekanntzugeben und
  2. sich spätestens am nächstfolgenden Werktag der Untersuchung durch einen Arzt zu unterziehen und die von ihm ausgestellte Bescheinigung über Art und voraussichtliche Dauer der Erkrankung spätestens am siebten Kalendertag nach Beginn der Dienstverhinderung der Einrichtung zu übermitteln sowie
  3. sich im Falle einer Dienstverhinderung über Auftrag des Vorgesetzten einer Untersuchung durch einen Vertrauensarzt der Einrichtung zu unterziehen.“ Gegenständlich wird hiezu ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Übertretung nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol zu verantworten hat, da das Beweisverfahren hervorgebracht hat, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, welche von der behandelnden Ärztin, Frau Dr. B B, am 16.07.2016 ausgestellt wurde, auch vom Beschwerdeführer erst am 16.07.2015 bei seiner Dienststelle abgegeben werden konnte. Der Beschwerdeführer vermeint sich daran zu erinnern, dass er die Krankmeldung für den 05.07.2015 bereits früher abgegeben hätte, was aber weder mit dem Datum der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung noch mit der glaubhaften Aussage der Zeugin, Frau Dr. B B, einhergeht bzw Deckung finden kann. So wurde diese Krankmeldung vom 05.07.2015 am Server der Dienststelle am 16.07.2015 abgespeichert, weshalb diese Krankmeldung im Original auch erst am 16.07.2015 bei der Dienststelle eingetroffen ist. Was die subjektive Tatseite anlangt ist festzuhalten, dass es sich beim gegenständlichen Delikt um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 VStG handelt. Bei derartigen Delikten ist dann Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschwerdeführer hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und Beweismittel zum Beleg desselben bekanntzugeben oder vorzulegen. Die Behauptungen des Beschwerdeführers – wie bereits ausgeführt – reichen für sich alleine zur Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens nicht aus. Sohin hat der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten. Seine darüber hinausgehenden Einwände gehen ins Leere.Was die subjektive Tatseite anlangt ist festzuhalten, dass es sich beim gegenständlichen Delikt um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG handelt. Bei derartigen Delikten ist dann Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschwerdeführer hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und Beweismittel zum Beleg desselben bekanntzugeben oder vorzulegen. Die Behauptungen des Beschwerdeführers – wie bereits ausgeführt – reichen für sich alleine zur Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens nicht aus. Sohin hat der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten. Seine darüber hinausgehenden Einwände gehen ins Leere. Strafbemessung: Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die einschlägige Strafbestimmung lässt eine Bestrafung bis zu einem Betrag von Euro 360,-- zu. Mildernd war nichts zu werten. Erschwerend kam kein Umstand hinzu. Der Beschwerdeführer verdient laut eigenen Angaben monatlich netto Euro 1.300,--, hat Schulden in der Höhe von Euro 1.400,-- und kein Vermögen. Es bestehen keine Sorgepflichten für den Beschwerdeführer. Die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe ist ohnehin im untersten Bereich des Strafrahmens angesiedelt und daher tat- und schuldangemessen. Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Bettina Weißgatterer (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.28.2972.6

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