GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 20,00 zu leisten.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 20,00 zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 29.01.2015, Zl ***-*/******/*, wurde „Herrn Mag. Dr. Z A u. Mitges.“ für den Zeitraum Oktober 2014 eine an den Tourismusverband **** L abzuführende Aufenthaltsabgabe in der Höhe von Euro 36,75 vorgeschrieben. Gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft L vom 30.03.2015, Zl **-**-****, wurde von Herrn Mag. Dr. A Z der Einspruch vom 23.04.2015 eingebracht. Auf Anfrage der Strafbehörde vom 28.04.2015 und Nachfrage vom 11.05.2015 wurde seitens der Tiroler Landesregierung, Abteilung Tourismus, mit Email vom 11.05.2015 im Wesentlichen mitgeteilt, dass die Vermietung auf „Z A Dr. und Mitges.“ angemeldet ist. Mit dem nunmehr bekämpften Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft L vom 15.05.2015, Zl **-**-****, wurde Herrn Mag. Dr. A Z dann folgender Sachverhalt zur Last gelegt: „Sie haben als Unterkunftgeber(in) die auf Ihren Beherbergungsbetrieb „Ferienwohnung“ in K, Adresse fälligen Aufenthaltsabgaben für den/die Kalendermonat(e) Oktober 2014 in der Höhe von € 36,75 (für 35 abgabenpflichtige Nächtigungen) fahrlässig nicht entsprechend der Bestimmung des § 7 Abs. 1 Tiroler Aufenthaltsabgabengesetz 2003 jeweils bis zum Ende des folgenden Monats, das war(en)fahrlässig nicht entsprechend der Bestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, Tiroler Aufenthaltsabgabengesetz 2003 jeweils bis zum Ende des folgenden Monats, das war(en) für Oktober 2014 bis 30. November 2014 an den Tourismusverband **** L abgeführt. Die Bezahlung der Aufenthaltsabgabe erfolgte jedenfalls erst nach Erlassung des Abgabenbescheides durch das Amt der Tiroler Landesregierung vom 29.01.2015, Zl ***-*/*******/*, am 03.02.2015. Darüber hinaus wurden weder die Höhe der geschuldeten Abgabe noch die Gründe der nicht rechtzeitigen Entrichtung bis zu dem die Abgabe abzuführen gewesen wäre, bekannt gegeben.
1 Tiroler Aufenthaltsabgabengesetz 2003 hat der Unterkunftgeber die innerhalb eines Monats an ihn zu entrichteten Aufenthaltsabgaben bis zum Ende des folgenden Monats an den Tourismusverband abzuführen.
Paragraph 7, Absatz eins, Tiroler Aufenthaltsabgabengesetz 2003 hat der Unterkunftgeber die innerhalb eines Monats an ihn zu entrichteten Aufenthaltsabgaben bis zum Ende des folgenden Monats an den Tourismusverband abzuführen. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 12 Abs. 2 lit a i.V.m. § 12 Abs. 5 und § 7 Abs. 1 Tiroler Aufenthaltsabgabengesetz 2003, LGBl. Nr. 85/2003, i.d.g.F.“Paragraph 12, Absatz 2, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 5 und Paragraph 7, Absatz eins, Tiroler Aufenthaltsabgabengesetz 2003, Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2003,, i.d.g.F.“ Hinsichtlich dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 100,- und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag verhängt und Verfahrenskosten in der Höhe von Euro 10,- festgesetzt. Dagegen hat Herr Mag. Dr. A Z (in der Folge kurz: Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 10.06.2015 fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen Folgendes vorgebracht: Mit Einbringung seines Einspruches habe die Behörde im ordentlichen Verfahren zu ermitteln und alle Umstände zu prüfen gehabt. Das ordentliche Verfahren sehe auch vor, dass der Beschuldigte zur Rechtfertigung des Vorwurfes vorgeladen oder aufgefordert werden kann. Nichts dergleichen sei passiert, lediglich mittels Email sei ausgeforscht worden, dass der Beschwerdeführer in der Buchhaltung des TVB **** L als Vermieter aufscheine und sei damit das Beweisverfahren der BH L abgeschlossen gewesen. Richtig sei, dass der Beschwerdeführer bei den Rechnungen des TVB **** L im Absender aufscheine. Die Zahlungen seien jedoch immer vom Betriebskonto lautend auf „Mag. Dr. A Z und Mag. Z-Y B", erfolgt und seien sie beide zu gleichen Händen berechtigt, Zahlungen durchzuführen. Ihre Vermietung sei bei der Gemeinde K und beim TVB **** L auch immer als Mitgesellschaft versus GesnbR angemeldet gewesen, und seien demzufolge auch die Aufenthaltsabgabenbescheide des Amtes der Tiroler Landesregierung auch immer unter den Namen der Mitges, ergangen. So auch der alljährliche Pflichtbeitrag an den TVB **** L und an den Tourismusförderungsfonds. Nur weil der Beschwerdeführer in der Buchhaltung als Adressat aufscheine, könne nicht geschlossen werden, dass er der Verantwortliche sei und die Handlungsvollmacht in der Mitges ihm ad personam zugeteilt wurde. Die Mitges sei vom TVB **** L niemals befragt worden, wer der Auftraggeber bzw Einzahler ist, und werde davon ausgegangen, dass es sich hier um eine willkürliche Annahme des TVB **** L handele. Er bezweifle, dass der TVB **** L beurteilen kann, wer der Verantwortliche in der Mitges ist. Die Aufenthaltsabgabenrechnungen des TVB **** L seien somit falsch adressiert. Es sei auch richtig, dass die Mitges es verabsäumt habe, diese Rechnungen richtig zu stellen. In Summe sei jedenfalls zu sagen, dass das Beweisverfahren der BH L äußerst mangelhaft geführt worden sei. Die BH L habe bereits im Vorfeld große Probleme gehabt, den richtigen Adressaten zu finden, einerseits wurde über die Mitges eine Strafe verhängt, andererseits wurde die Mitges als Herr bezeichnet. Im gesamten Strafverfahren seien die Strafverfügungen derart unbestimmt erlassen, dass der wahre Gehalt nicht feststellbar sei und sich die BH L ständig habe korrigieren müssen. Es sei richtig, dass die Aufenthaltsabgabe für den Monat 10/2014 in Höhe von € 36,75 fahrlässig nicht entsprechend der Bestimmungen des § 7 Abs 1 Tiroler Aufenthaltsabgabengesetzes jeweils bis zum Ende des folgenden Monats an den TVB **** L abgeführt worden ist. Der Fehler ist passiert und zu dieser Verantwortung steht die Gesellschaft, dies wurde auch im gesamten Verfahren nicht bestritten. Hinsichtlich der verhängten Strafe wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Strafbehörde es bei der Strafbemessung verabsäumt habe die Milderungsgründe anzuführen bzw zu würdigen. Sie habe verabsäumt zu erwähnen, dass ein faktisches Geständnis vorliege. Es wurde in keinem Stand des Verfahrens bestritten, dass Abfuhrpflichten verabsäumt wurden, es wurde nur versucht zu erklären, warum es zu diesem Fehler gekommen ist (Spamfilter). Auch bleibe die Schadensgutmachung gänzlich außer Betracht, wobei es sich hier um einen der wichtigsten Milderungsgründe handele. Nach Erhalt des Abgabenbescheides datiert mit 29.01.2015 sei unverzüglich der aushaftende Betrag am 3.2.2015 entrichtet worden (wobei der 31.01. und der 01.02.2015 ein Samstag und Sonntag gewesen seien), sprich der Schaden wurde sofort gutgemacht. Gänzlich unerwähnt bleibe ein Wohlverhalten über 23 Jahre, immerhin ca 270 Vorschreibungen wurden seit Anbeginn der Vermietungstätigkeit rechtzeitig abgeführt und entrichtet. Außer der Kalendermonat Mai 2013, damals jedoch auch wiederum mit einem geringfügigen Betrag von € 33,60. Die Behörde spreche von einem Unrechtsgehalt, der jedenfalls nicht unerheblich sei. Diese Argumentation sei nach Ansicht des Beschwerdeführers als weltfremd zu bezeichnen. Ein Betrag von € 36,70 können niemals als nicht unerheblich bezeichnet werden. Die Abgabe für 10/2014 (abzuführen bis 30. November 2014) sei am 03.02.2015 nach Ausstellung des Abgabenbescheides am 29.01.2015 unverzüglich entrichtet worden, dh für 2 Monate fehlten dem Land Tirol € 36,70 Abgabeneinnahmen, die Zinsberechnung bei so einem geringen Betrag möchte der Beschwerdeführer nicht anstellen, da sich dies erübrige. Die Schadenshöhe des Abgabenbetrages in Höhe von € 36,70 sei seines Erachtens eher als sehr gering einzustufen. Auch liege kein Dauerdelikt vor und liege das erste und einzige Vergehen in 23 Jahren ca 1 1/2 Jahre zurück. Die Behörde werfe dem Beschuldigten erschwerend mangels Bekanntgabepflichten einen erheblichen Mehr(verwaltungs)aufwand vor, was ihn nicht vorgeworfen werden könne. Wenn Strafverfahren im Gesetz vorgesehen sind, dann sei damit immer ein Aufwand verbunden. Würde das Gesetz eine Mindeststrafe oder den strafbestimmenden Wertbetrag auf einen Mindestbetrag eingrenzen, würde sich diese Diskussion nicht ergeben. Erschwerend wirke sich die Ermahnung vom 19.11.2013 aus. Gegen diese Ermahnung sei kein Einspruch erhoben worden, da der Unrechtsgehalt als zu gering eingeschätzt worden sei. Die „Mitges“ habe das geringe Übel in Kauf genommen, schließe jedoch kein Schuldanerkenntnis ein. Es sei auch nicht geprüft worden, wer der Verantwortliche ist, somit ist der Beschwerdeführer der Meinung, dass die Ermahnung nicht erschwerend im neuerlichen Verfahren dem Beschuldigten vorgeworfen werden könne, insbesondere da kein Nachweis vorliegt, dass der Beschuldigte tatsächlich der Verantwortliche ist. Auch wird der Besserungswille nicht bei der Strafbemessung mitberücksichtigt, indem von der Online-Zustellung abgegangen und wieder auf eine postalische Zustellung umgestellt wird, obwohl für den TVB damit wieder erhebliche Mehrkosten verbunden sind, und ein Abbuchungsauftrag erteilt wird.
Abs Z 5 Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 kann im Wiederholungsfall oder bei Vorliegen sonstiger erschwerender Umstände Geldstrafen bis zur doppelten Höhe verhängt werden, so auch die Argumentation der BH L. Aus den vom Beschwerdeführer dargelegten Umständen werde kein Wiederholungsfall bzw sonstiger erschwerender Umstand festgestellt und auch wenn das Landesverwaltungsgericht zur Erkenntnis gelange, dass einer der dargelegten Gründe vorliegen sollte, werde ersucht, aufgrund des geringfügigen Verkürzungsbetrages von der Kannbestimmung Gebrauch zu machen.Mit Einbringung seines Einspruches habe die Behörde im ordentlichen Verfahren zu ermitteln und alle Umstände zu prüfen gehabt. Das ordentliche Verfahren sehe auch vor, dass der Beschuldigte zur Rechtfertigung des Vorwurfes vorgeladen oder aufgefordert werden kann. Nichts dergleichen sei passiert, lediglich mittels Email sei ausgeforscht worden, dass der Beschwerdeführer in der Buchhaltung des TVB **** L als Vermieter aufscheine und sei damit das Beweisverfahren der BH L abgeschlossen gewesen. Richtig sei, dass der Beschwerdeführer bei den Rechnungen des TVB **** L im Absender aufscheine. Die Zahlungen seien jedoch immer vom Betriebskonto lautend auf „Mag. Dr. A Z und Mag. Z-Y B", erfolgt und seien sie beide zu gleichen Händen berechtigt, Zahlungen durchzuführen. Ihre Vermietung sei bei der Gemeinde K und beim TVB **** L auch immer als Mitgesellschaft versus GesnbR angemeldet gewesen, und seien demzufolge auch die Aufenthaltsabgabenbescheide des Amtes der Tiroler Landesregierung auch immer unter den Namen der Mitges, ergangen. So auch der alljährliche Pflichtbeitrag an den TVB **** L und an den Tourismusförderungsfonds. Nur weil der Beschwerdeführer in der Buchhaltung als Adressat aufscheine, könne nicht geschlossen werden, dass er der Verantwortliche sei und die Handlungsvollmacht in der Mitges ihm ad personam zugeteilt wurde. Die Mitges sei vom TVB **** L niemals befragt worden, wer der Auftraggeber bzw Einzahler ist, und werde davon ausgegangen, dass es sich hier um eine willkürliche Annahme des TVB **** L handele. Er bezweifle, dass der TVB **** L beurteilen kann, wer der Verantwortliche in der Mitges ist. Die Aufenthaltsabgabenrechnungen des TVB **** L seien somit falsch adressiert. Es sei auch richtig, dass die Mitges es verabsäumt habe, diese Rechnungen richtig zu stellen. In Summe sei jedenfalls zu sagen, dass das Beweisverfahren der BH L äußerst mangelhaft geführt worden sei. Die BH L habe bereits im Vorfeld große Probleme gehabt, den richtigen Adressaten zu finden, einerseits wurde über die Mitges eine Strafe verhängt, andererseits wurde die Mitges als Herr bezeichnet. Im gesamten Strafverfahren seien die Strafverfügungen derart unbestimmt erlassen, dass der wahre Gehalt nicht feststellbar sei und sich die BH L ständig habe korrigieren müssen. Es sei richtig, dass die Aufenthaltsabgabe für den Monat 10 aus 2014, in Höhe von € 36,75 fahrlässig nicht entsprechend der Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz eins, Tiroler Aufenthaltsabgabengesetzes jeweils bis zum Ende des folgenden Monats an den TVB **** L abgeführt worden ist. Der Fehler ist passiert und zu dieser Verantwortung steht die Gesellschaft, dies wurde auch im gesamten Verfahren nicht bestritten. Hinsichtlich der verhängten Strafe wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Strafbehörde es bei der Strafbemessung verabsäumt habe die Milderungsgründe anzuführen bzw zu würdigen. Sie habe verabsäumt zu erwähnen, dass ein faktisches Geständnis vorliege. Es wurde in keinem Stand des Verfahrens bestritten, dass Abfuhrpflichten verabsäumt wurden, es wurde nur versucht zu erklären, warum es zu diesem Fehler gekommen ist (Spamfilter). Auch bleibe die Schadensgutmachung gänzlich außer Betracht, wobei es sich hier um einen der wichtigsten Milderungsgründe handele. Nach Erhalt des Abgabenbescheides datiert mit 29.01.2015 sei unverzüglich der aushaftende Betrag am 3.2.2015 entrichtet worden (wobei der 31.01. und der 01.02.2015 ein Samstag und Sonntag gewesen seien), sprich der Schaden wurde sofort gutgemacht. Gänzlich unerwähnt bleibe ein Wohlverhalten über 23 Jahre, immerhin ca 270 Vorschreibungen wurden seit Anbeginn der Vermietungstätigkeit rechtzeitig abgeführt und entrichtet. Außer der Kalendermonat Mai 2013, damals jedoch auch wiederum mit einem geringfügigen Betrag von € 33,60. Die Behörde spreche von einem Unrechtsgehalt, der jedenfalls nicht unerheblich sei. Diese Argumentation sei nach Ansicht des Beschwerdeführers als weltfremd zu bezeichnen. Ein Betrag von € 36,70 können niemals als nicht unerheblich bezeichnet werden. Die Abgabe für 10 aus 2014, (abzuführen bis 30. November 2014) sei am 03.02.2015 nach Ausstellung des Abgabenbescheides am 29.01.2015 unverzüglich entrichtet worden, dh für 2 Monate fehlten dem Land Tirol € 36,70 Abgabeneinnahmen, die Zinsberechnung bei so einem geringen Betrag möchte der Beschwerdeführer nicht anstellen, da sich dies erübrige. Die Schadenshöhe des Abgabenbetrages in Höhe von € 36,70 sei seines Erachtens eher als sehr gering einzustufen. Auch liege kein Dauerdelikt vor und liege das erste und einzige Vergehen in 23 Jahren ca 1 1/2 Jahre zurück. Die Behörde werfe dem Beschuldigten erschwerend mangels Bekanntgabepflichten einen erheblichen Mehr(verwaltungs)aufwand vor, was ihn nicht vorgeworfen werden könne. Wenn Strafverfahren im Gesetz vorgesehen sind, dann sei damit immer ein Aufwand verbunden. Würde das Gesetz eine Mindeststrafe oder den strafbestimmenden Wertbetrag auf einen Mindestbetrag eingrenzen, würde sich diese Diskussion nicht ergeben. Erschwerend wirke sich die Ermahnung vom 19.11.2013 aus. Gegen diese Ermahnung sei kein Einspruch erhoben worden, da der Unrechtsgehalt als zu gering eingeschätzt worden sei. Die „Mitges“ habe das geringe Übel in Kauf genommen, schließe jedoch kein Schuldanerkenntnis ein. Es sei auch nicht geprüft worden, wer der Verantwortliche ist, somit ist der Beschwerdeführer der Meinung, dass die Ermahnung nicht erschwerend im neuerlichen Verfahren dem Beschuldigten vorgeworfen werden könne, insbesondere da kein Nachweis vorliegt, dass der Beschuldigte tatsächlich der Verantwortliche ist. Auch wird der Besserungswille nicht bei der Strafbemessung mitberücksichtigt, indem von der Online-Zustellung abgegangen und wieder auf eine postalische Zustellung umgestellt wird, obwohl für den TVB damit wieder erhebliche Mehrkosten verbunden sind, und ein Abbuchungsauftrag erteilt wird.
Paragraph 12, Abs Ziffer 5, Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 kann im Wiederholungsfall oder bei Vorliegen sonstiger erschwerender Umstände Geldstrafen bis zur doppelten Höhe verhängt werden, so auch die Argumentation der BH L. Aus den vom Beschwerdeführer dargelegten Umständen werde kein Wiederholungsfall bzw sonstiger erschwerender Umstand festgestellt und auch wenn das Landesverwaltungsgericht zur Erkenntnis gelange, dass einer der dargelegten Gründe vorliegen sollte, werde ersucht, aufgrund des geringfügigen Verkürzungsbetrages von der Kannbestimmung Gebrauch zu machen. Abschließend wurde angemerkt, dass bei so geringfügigen Verkürzungsbeträgen generell kein Strafverfahren eingeleitet werden sollte bzw sollte von einem Strafverfahren
G (gemeint wohl nunmehr: § 45 Abs 1 Z 4 VStG) abgesehen werden, außer es handele sich um ein Dauerdelikt, was im vorliegenden Fall nicht gegeben sei (immerhin eine Vermietung seit 23 Jahren ohne Strafverfahren, außer eine Ermahnung im Mai 2013). Wenn das Gesetz keine Mindeststrafe vorsieht, solle die Behörde dem Ermessensspielraum mehr Platz gewähren. Allgegenwärtig werde von einer effizienten Verwaltung gesprochen. In diesem Fall stünden die entstandenen Kosten der Verwaltung wohl in keinem Verhältnis zum geringfügigen Abgabenbetrag. Wenn der Beschwerdeführer sich diesen Fall genau ansehe, dann gehe dies sicherlich an diesem Ziel vorbei, allein schon aufgrund der befassten Personen. Der Online Zustellung sei zugestimmt worden, um Verwaltungskosten für den TVB zu reduzieren (dies sei nun aber auch die Ursache, dass es zur zweimonatigen Verspätung der Entrichtung dieser Abgabenschuld gekommen ist - Spamfilter), mit der nunmehrigen postalischen Zustellung erhöhen sich wieder die Verwaltungskosten des TVB, dies sei ein Schritt weg von einer modernen Verwaltung. Abschließend wurde angemerkt, dass bei so geringfügigen Verkürzungsbeträgen generell kein Strafverfahren eingeleitet werden sollte bzw sollte von einem Strafverfahren
, Paragraph 21, VStG (gemeint wohl nunmehr: Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG) abgesehen werden, außer es handele sich um ein Dauerdelikt, was im vorliegenden Fall nicht gegeben sei (immerhin eine Vermietung seit 23 Jahren ohne Strafverfahren, außer eine Ermahnung im Mai 2013). Wenn das Gesetz keine Mindeststrafe vorsieht, solle die Behörde dem Ermessensspielraum mehr Platz gewähren. Allgegenwärtig werde von einer effizienten Verwaltung gesprochen. In diesem Fall stünden die entstandenen Kosten der Verwaltung wohl in keinem Verhältnis zum geringfügigen Abgabenbetrag. Wenn der Beschwerdeführer sich diesen Fall genau ansehe, dann gehe dies sicherlich an diesem Ziel vorbei, allein schon aufgrund der befassten Personen. Der Online Zustellung sei zugestimmt worden, um Verwaltungskosten für den TVB zu reduzieren (dies sei nun aber auch die Ursache, dass es zur zweimonatigen Verspätung der Entrichtung dieser Abgabenschuld gekommen ist - Spamfilter), mit der nunmehrigen postalischen Zustellung erhöhen sich wieder die Verwaltungskosten des TVB, dies sei ein Schritt weg von einer modernen Verwaltung. Seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol wurde von der Gemeinde K ergänzend die Anmeldung bzw Änderung der Anmeldung der Vermietung im Gebäude mit der Adresse Breiten 47a in 6335 K eingeholt. Zudem wurde am 04.04.2016 im Beisein des Beschwerdeführers eine mündliche Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt. Dabei wurde vom Beschwerdeführer ebenfalls die Anmeldung bzw Änderung der Anmeldung der Vermietung übergeben und als Beilagen ./1 und ./3 in Kopie zum Akt genommen. Zudem wurden vom Beschwerdeführer das Schreiben der Gemeinde K vom 07.06.2011 sowie das ausgefüllte Erhebungsformular F-B3 der Statistik Austria für das Tourismusjahr 2010/2011 datiert mit „
Abs 1 Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 der Unterkunftgeber die innerhalb eines Monats an ihn entrichteten Abgabenbeträge bis zum Ende des folgenden Monats ohne weitere Aufforderung an den Tourismusverband abzuführen hat.Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass
Paragraph 7, Absatz eins, Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 der Unterkunftgeber die innerhalb eines Monats an ihn entrichteten Abgabenbeträge bis zum Ende des folgenden Monats ohne weitere Aufforderung an den Tourismusverband abzuführen hat. Im gegenständlichen Fall wurde die Aufenthaltsabgabe für den Zeitraum Oktober 2014 nicht wie in § 7 Abs 1 Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 normiert bis
der Legaldefinition in § 2 lit c Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 sind „Unterkunftgeber“ Personen, die anderen Personen Unterkunft gewähren.
der Legaldefinition in Paragraph 2, Litera c, Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 sind „Unterkunftgeber“ Personen, die anderen Personen Unterkunft gewähren. Seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol wurde von der Gemeinde K die Anzeige der Vermietung im Gebäude mit der Adresse in K
Privatzimmervermietungsgesetz eingeholt, die zudem vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung übergeben und als Beilage ./1 zum Akt genommen wurde. Seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol wurde von der Gemeinde K die Anzeige der Vermietung im Gebäude mit der Adresse in K
Paragraph 4, Privatzimmervermietungsgesetz eingeholt, die zudem vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung übergeben und als Beilage ./1 zum Akt genommen wurde. Daraus ergibt sich, dass aufgrund der Anzeige vom 21.01.1993 als Vermieter die beiden natürlichen Personen Dr. Z A und Mag. Z-Y B (Beschwerdeführer und seine nunmehrige Ehefrau) angegeben sind und wurde die Erstattung dieser Anzeige ebenfalls am 21.01.1993 vom Bürgermeister bestätigt. Weiters enthält dieses Anzeigeformular den handschriftlichen Vermerk „Adressänderung Juni 2015“ und darunter ebenfalls mit handschriftlichem Vermerk die Angabe „DR. Z u. Mitbesitzer GesbR“. Wie vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol selbst vorgebracht, erfolgte die Anmeldung bei der Gemeinde nach dem Privatzimmervermietungsgesetz im Jänner 1993 noch auf die damaligen Privatnamen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau. Unmittelbar nach dem Einzug und der Hochzeit wurde dann ca im Mai 1993 zwischen ihm und seiner Frau für die Vermietung im Objekt mit der Adresse in K ein Gesellschaftsvertrag zur Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts geschlossen. Der genaue Wortlaut dieser Gesellschaft lautet „Dr. Z und Mitbesitzer GesbR“. Dazu ist auszuführen, dass
Abs 4 Privatzimmervermietungsgesetz bei wesentlicher Änderung der für die Anzeige maßgebenden Umstände der Vermieter eine neue Anzeige zu erstatten hat. Dazu ist auszuführen, dass
Paragraph 4, Absatz 4, Privatzimmervermietungsgesetz bei wesentlicher Änderung der für die Anzeige maßgebenden Umstände der Vermieter eine neue Anzeige zu erstatten hat. Es erfolgte allerdings – wie vom Beschwerdeführer selbst zugestanden - erst im Juni 2015 die Anzeige der Änderung hinsichtlich des Vermieters in nunmehr „Dr. Graus u. Mitbesitzer GesbR“. In diesem Zusammenhang ist weiters auszuführen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung am Landesverwaltungsgericht ua die Datenblätter „F-B3“ der Statistik Austria für die Tourismusjahre 2010/2011 und 2013/2012 vorgelegt hat, die als Beilage ./2 zum Akt genommen wurden. Darin wird in der Rubrik „Name und Adresse des Betriebes bzw. Unterkunftgebers“ für das Tourismusjahr 2010/2011 „Dr. Z A u. Mitbes.“ und für das Tourismusjahr 2013/2012 „Ferienwohnung Dr. Z u. Mitbesitzer“ handschriftlich angeführt. In diesem Zusammenhang ist weiters auszuführen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung am Landesverwaltungsgericht ua die Datenblätter „F-B3“ der Statistik Austria für die Tourismusjahre 2010 aus 2011, und 2013 aus 2012, vorgelegt hat, die als Beilage ./2 zum Akt genommen wurden. Darin wird in der Rubrik „Name und Adresse des Betriebes bzw. Unterkunftgebers“ für das Tourismusjahr 2010 aus 2011, „Dr. Z A u. Mitbes.“ und für das Tourismusjahr 2013 aus 2012, „Ferienwohnung Dr. Z u. Mitbesitzer“ handschriftlich angeführt. Wenn der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol weiters ausführt, dass der Beschwerdeführer und seine Frau die einzigen Gesellschafter dieser im Jahr 1993 entstandenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts zur Vermietung im Objekt mit der Adresse in K sind und sie beide nach diesem Vertrag je zur Hälfte gleichberechtigte Gesellschafter sind und hinsichtlich der strafrechtlichen Verantwortlichkeit in diesem Gesellschaftsvertrag keine spezielle Regelung besteht, so ist dazu zunächst grundsätzlich anzumerken, dass eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) nach § 1175 ABGB – wie bereist vorstehend ausgeführt - grundsätzlich Abgabepflichtiger iSd § 77 BAO sein kann (vgl Ritz, BAO5, § 77, RZ 2).Wenn der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol weiters ausführt, dass der Beschwerdeführer und seine Frau die einzigen Gesellschafter dieser im Jahr 1993 entstandenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts zur Vermietung im Objekt mit der Adresse in K sind und sie beide nach diesem Vertrag je zur Hälfte gleichberechtigte Gesellschafter sind und hinsichtlich der strafrechtlichen Verantwortlichkeit in diesem Gesellschaftsvertrag keine spezielle Regelung besteht, so ist dazu zunächst grundsätzlich anzumerken, dass eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) nach Paragraph 1175, ABGB – wie bereist vorstehend ausgeführt - grundsätzlich Abgabepflichtiger iSd Paragraph 77, BAO sein kann vergleiche Ritz, BAO5, Paragraph 77,, RZ 2). Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausführt, fällt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts allerdings nicht unter die im § 9 Abs 1 VStG aufgezählten Gesellschaften. Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind daher primär deren Gesellschafter strafrechtlich verantwortlich, weil grundsätzlich alle Teilhaber zur Vertretung wie zur Geschäftsführung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts berufen sind. Jeder Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes ist daher strafrechtlich verantwortlich.Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausführt, fällt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts allerdings nicht unter die im Paragraph 9, Absatz eins, VStG aufgezählten Gesellschaften. Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind daher primär deren Gesellschafter strafrechtlich verantwortlich, weil grundsätzlich alle Teilhaber zur Vertretung wie zur Geschäftsführung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts berufen sind. Jeder Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes ist daher strafrechtlich verantwortlich. Allerdings können sowohl die Geschäftsführung als auch die Vertretung vertraglich - wobei hiefür Formfreiheit besteht - abweichend geregelt werden (vgl VwGH 25.09.1992, Zl 92/09/0138; VwGH 18.01.2005, Zl 2004/05/0068; VwGH 22.11.2005, Zl 2003/03/0041). Allerdings können sowohl die Geschäftsführung als auch die Vertretung vertraglich - wobei hiefür Formfreiheit besteht - abweichend geregelt werden vergleiche VwGH 25.09.1992, , Zl 92/09/0138; VwGH 18.01.2005, Zl 2004/05/0068; VwGH 22.11.2005, Zl 2003/03/0041). Wäre daher zB in dem zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau im Jahr 1993 geschlossenen Gesellschaftsvertrag zur Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts hinsichtlich der Vermietung im Objekt mit der Adresse in K vereinbart worden, dass die Mitgesellschafterin des Beschuldigten die gegenständlich relevanten Sachverhalte in ihrer ausschließlichen Verantwortung durchgeführt und daher zu verantworten hat, so wäre der Beschwerdeführer für die Einhaltung dieser konkreten Verwaltungsvorschriften strafrechtlich nicht verantwortlich. Da allerdings – wie vom Beschwerdeführer selbst vorgebracht – diesbezüglich im geschlossenen Gesellschaftsvertrag zur Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts keine Regelung getroffen wurden sind beide Gesellschafter – sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau - strafrechtlich verantwortlich. Da § 9 Abs 1 VStG nur für juristische Personen, bestimmte Personengesellschaften und Erwerbsgesellschaften, nicht aber für Gesellschaften bürgerlichen Rechts gilt, kommt daher auch die Anwendung des § 9 Abs 2 VStG für Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht in Frage (vgl VwGH 24.01.2008, Zl 2007/09/0338).Da Paragraph 9, Absatz eins, VStG nur für juristische Personen, bestimmte Personengesellschaften und Erwerbsgesellschaften, nicht aber für Gesellschaften bürgerlichen Rechts gilt, kommt daher auch die Anwendung des Paragraph 9, Absatz 2, VStG für Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht in Frage vergleiche VwGH 24.01.2008, Zl 2007/09/0338). Zudem ist lediglich der Vollständigkeit halber in diesem Zusammenhang ergänzend auszuführen, dass nach § 12 Abs 3 Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 nicht strafbar ist, wer der Abgabenbehörde spätestens bis zu jenem Zeitpunkt, zu dem die Abgabe zu entrichten bzw. abzuführen gewesen wäre, die Höhe der geschuldeten Abgabe und die Gründe der nicht rechtzeitigen Entrichtung bzw Abfuhr bekannt gibt.Zudem ist lediglich der Vollständigkeit halber in diesem Zusammenhang ergänzend auszuführen, dass nach Paragraph 12, Absatz 3, Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 nicht strafbar ist, wer der Abgabenbehörde spätestens bis zu jenem Zeitpunkt, zu dem die Abgabe zu entrichten bzw. abzuführen gewesen wäre, die Höhe der geschuldeten Abgabe und die Gründe der nicht rechtzeitigen Entrichtung bzw Abfuhr bekannt gibt. Da vom Beschwerdeführer – bei gebotener Kenntnis der gesetzlichen Bestimmungen – bis zum Leistungszeitpunkt keine entsprechende Bekanntgabe erfolgte, konnte gegenständlich auch nicht der Befreiungstatbestand nach § 12 Abs 3 Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 zur Anwendung gelangen. Da vom Beschwerdeführer – bei gebotener Kenntnis der gesetzlichen Bestimmungen – bis zum Leistungszeitpunkt keine entsprechende Bekanntgabe erfolgte, konnte gegenständlich auch nicht der Befreiungstatbestand nach Paragraph 12, Absatz 3, Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 zur Anwendung gelangen. Daraus ergibt sich sohin zusammengefasst, dass der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand einer Übertretung nach § 7 Abs 1 iVm § 12 Abs 2 lit a Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 zu verantworten hat, da die Aufenthaltsabgabe für die Nächtigungen im Oktober 2014 nicht bis 30.11.2014, abgeführt wurde, sondern erst am am 03.02.2015.Daraus ergibt sich sohin zusammengefasst, dass der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand einer Übertretung nach Paragraph 7, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 2, Litera a, Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 zu verantworten hat, da die Aufenthaltsabgabe für die Nächtigungen im Oktober 2014 nicht bis 30.11.2014, abgeführt wurde, sondern erst am am 03.02.2015. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der bisherigen Adressierungen des Tourismusverbandes **** L war nicht im Detail einzugehen, da diese Mitteilungen des Tourismusverbandes **** L – wie vorstehen ausgeführt - nicht gesetzlich geboten sind. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass fahrlässig iSd § 6 Abs 1 StGB handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Fahrlässig handelt auch, wer es für möglich hält, dass er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht herbeiführen will (§ 6 Abs 2 StGB).Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass fahrlässig iSd Paragraph 6, Absatz eins, StGB handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Fahrlässig handelt auch, wer es für möglich hält, dass er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht herbeiführen will (Paragraph 6, Absatz 2, StGB). Wie vom Beschwerdeführer selbst eingestanden, war ihm nicht bekannt, dass die Aufenthaltsabgabe
Abs 1 Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 ohne weitere Aufforderung an den Tourismusverband abzuführen ist und wurde auf die gesetzlich nicht gebotene Mitteilung des Tourismusverbandes vertraut, die infolge eines „Spamfilters“ keine Beachtung fand.Wie vom Beschwerdeführer selbst eingestanden, war ihm nicht bekannt, dass die Aufenthaltsabgabe
Paragraph 7, Absatz eins, Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 ohne weitere Aufforderung an den Tourismusverband abzuführen ist und wurde auf die gesetzlich nicht gebotene Mitteilung des Tourismusverbandes vertraut, die infolge eines „Spamfilters“ keine Beachtung fand. Hinsichtlich des Verschuldens war daher im Lichte des § 6 StGB gegenständlich – wie auch von der Strafbehörde angenommen - von Fahrlässigkeit auszugehen. Hinsichtlich des Verschuldens war daher im Lichte des Paragraph 6, StGB gegenständlich – wie auch von der Strafbehörde angenommen - von Fahrlässigkeit auszugehen. V. Strafbemessung:römisch fünf. Strafbemessung:
Abs 2 lit a Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu Euro 2.500,– zu bestrafen. wer die Abgabe fahrlässig nicht oder nicht vollständig entrichtet bzw abführt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. Im Wiederholungsfall oder bei Vorliegen sonstiger erschwerender Umstände können Geldstrafen nach den Abs. 1 und 2 leg cit bis zur doppelten Höhe verhängt werden.
Paragraph 12, Absatz 2, Litera a, Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu Euro 2.500,– zu bestrafen. wer die Abgabe fahrlässig nicht oder nicht vollständig entrichtet bzw abführt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. Im Wiederholungsfall oder bei Vorliegen sonstiger erschwerender Umstände können Geldstrafen nach den Absatz eins und 2 leg cit bis zur doppelten Höhe verhängt werden. Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Soweit der Beschwerdeführer hinsichtlich der verhängten Strafe zusammengefasst vorbringt, dass bei der Strafbemessung verabsäumt worden sei die Milderungsgründe, wie das faktische Geständnis, die unverzügliche Schadensgutmachung und das Wohlverhalten über 23 Jahre bis auf die Ausnahme einer Ermahnung, anzuführen bzw zu würdigen und zudem der Unrechtsgehalt aufgrund des Betrages von € 36,70 unerheblich und ein erheblicher Mehr(verwaltungs)aufwand sowie der Erschwerungsgrund des Wiederholungsfalles nicht gegeben sei, ist dazu Folgendes auszuführen: Auch wenn bereits seit vielen Jahren eine abgabenrechtlich unbeanstandete Vermietung erfolgte sein sollte, so ist zunächst anzumerken, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer gleichartigen Übertretung im Jahr 2013 (Bescheid der Bezirkshauptmannschaft L vom 19.11.2013, Zl **-***-****, einschlägig strafvorgemerkt aufscheint. Es war daher gegenständlich der Milderungsgrund der Unbescholtenheit nicht gegeben (vgl VwGH 03.12.1992, Zl 91/19/0169; uva), sondern war dies erschwerend zu werten und gelangt aufgrund des nunmehrigen Wiederholungsfalls der erhöhte Strafrahmen nach § 12 Abs 2 lit a letzter Satz Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 von bis zu Euro 5.000,- zur Anwendung.Auch wenn bereits seit vielen Jahren eine abgabenrechtlich unbeanstandete Vermietung erfolgte sein sollte, so ist zunächst anzumerken, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer gleichartigen Übertretung im Jahr 2013 (Bescheid der Bezirkshauptmannschaft L vom 19.11.2013, Zl **-***-****, einschlägig strafvorgemerkt aufscheint. Es war daher gegenständlich der Milderungsgrund der Unbescholtenheit nicht gegeben vergleiche VwGH 03.12.1992, Zl 91/19/0169; uva), sondern war dies erschwerend zu werten und gelangt aufgrund des nunmehrigen Wiederholungsfalls der erhöhte Strafrahmen nach Paragraph 12, Absatz 2, Litera a, letzter Satz Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 von bis zu Euro 5.000,- zur Anwendung. § 34 Abs 1 Z 17 StGB nimmt als Milderungsgrund das reumütige Geständnis oder das Geständnis, welches wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat, an. Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 17, StGB nimmt als Milderungsgrund das reumütige Geständnis oder das Geständnis, welches wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat, an. Von einem als Milderungsgrund zu wertenden reumütigen Geständnis kann nur dann gesprochen werden, wenn der Beschuldigte das Vorhandensein sämtlicher Tatbestandsmerkmale zugegeben hat, also sowohl in Ansehung der objektiven wie der subjektiven Tatseite uneingeschränkt geständig ist (vgl VwGH 26.02.2009, Zl 2009/09/0031). Ein bloßes Zugeben des Tatsächlichen ist hingegen nicht schon als ein solcher mildernder Umstand zu werten (vgl VwGH 20.06.2011, Zl 2011/09/0023; VwGH 23.05.2012, Zl 2010/11/0156).Von einem als Milderungsgrund zu wertenden reumütigen Geständnis kann nur dann gesprochen werden, wenn der Beschuldigte das Vorhandensein sämtlicher Tatbestandsmerkmale zugegeben hat, also sowohl in Ansehung der objektiven wie der subjektiven Tatseite uneingeschränkt geständig ist vergleiche VwGH 26.02.2009, Zl 2009/09/0031). Ein bloßes Zugeben des Tatsächlichen ist hingegen nicht schon als ein solcher mildernder Umstand zu werten vergleiche VwGH 20.06.2011, Zl 2011/09/0023; VwGH 23.05.2012, Zl 2010/11/0156). Wie sich aus dem schriftlichen und mündlichen Vorbringen des Beschwerdeführers zusammengefasst ergibt, hat der Beschwerdeführer zwar die verspätete Leistung der Aufenthaltsabgabe für die Nächtigungen im Oktober 2014 eingestanden, nicht jedoch seine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung dafür. Zudem hat – auch wenn es sich gegenständlich nicht um einen hohen Betrag handelt, der nach bescheidmäßiger Vorschreibung unmittelbar geleistet wurde - die vom Beschwerdeführer zu verantwortende nicht fristgerechten Leistung der Aufenthaltsabgabe aufgrund der gesetzlichen Vorgaben in § 10 Abs 4 Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 jedenfalls einen verwaltungsbehördlichen Mehraufwand insbesondere im Zusammenhang mit der dadurch erforderlichen bescheidmäßigen Vorschreibung mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 29.01.2015, Zl IIc-2/1150359/4, verursacht. Zudem hat – auch wenn es sich gegenständlich nicht um einen hohen Betrag handelt, der nach bescheidmäßiger Vorschreibung unmittelbar geleistet wurde - die vom Beschwerdeführer zu verantwortende nicht fristgerechten Leistung der Aufenthaltsabgabe aufgrund der gesetzlichen Vorgaben in Paragraph 10, Absatz 4, Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 jedenfalls einen verwaltungsbehördlichen Mehraufwand insbesondere im Zusammenhang mit der dadurch erforderlichen bescheidmäßigen Vorschreibung mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 29.01.2015, Zl IIc-2/1150359/4, verursacht. Hinsichtlich des Verschuldensgrades war – wie vorstehend ausgeführt - von Fahrlässigkeit auszugehen, wie auch von der Strafbehörde in der bekämpften Entscheidung zugrunde gelegt. Bezüglich allfälliger Sorgepflichten und der wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Beschwerdeführer im Verfahren folgende Angaben gemacht: Er ist verheiratet und für eine Tochter sorgepflichtig. Hinsichtlich seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse gab er an, dass es dazu eigentlich nichts Besonderes zu sagen gibt. Es war daher nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Schätzung vorzunehmen, wobei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte jedenfalls von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden konnte (vgl VwGH 21.10.1992, Zl 92/02/0145 uva).Es war daher nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Schätzung vorzunehmen, wobei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte jedenfalls von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden konnte vergleiche VwGH 21.10.1992, , Zl 92/02/0145 uva). Unter Zugrundelegung der Strafbemessungskriterien haben sich sohin gegen die mit bekämpftem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft L vom 15.05.2015, Zl HK-67-2015, verhängte Geldstrafe von Euro 100,00 und Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag, keine Bedenken ergeben, da damit der gesetzlich normierte Strafrahmen in § 12 Abs 2 lit a Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 im Wiederholungsfall von bis zu Euro 5.000,00 lediglich im Ausmaß von 2% ausgeschöpft wurde. Unter Zugrundelegung der Strafbemessungskriterien haben sich sohin gegen die mit bekämpftem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft L vom 15.05.2015, , Zl HK-67-2015, verhängte Geldstrafe von Euro 100,00 und Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag, keine Bedenken ergeben, da damit der gesetzlich normierte Strafrahmen in Paragraph 12, Absatz 2, Litera a, Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 im Wiederholungsfall von bis zu Euro 5.000,00 lediglich im Ausmaß von 2% ausgeschöpft wurde. Die Geldstrafe in dieser Höhe ist nicht überhöht und war auch nach Ansicht des erkennenden Gerichts geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der jeweiligen Übertretung Rechnung zu tragen und aus spezialpräventiven und generalpräventiven Gründen geboten. Die Bestrafung war daher tat- und schuldangemessen. Der Kostenspruch stützt sich auf die dort angeführten Gesetzesbestimmungen. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Barbara Gstir (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.36.1488.5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.