RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum10.05.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/42/0904-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Gerald Schaber über die Säumnisbeschwerde von Frau AA, vertreten durch Rechtsanwälte BB, Adresse 1 vom 16.03.2015 gemäß Art 130 Abs 1 Z 3 B-VGDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Gerald Schaber über die Säumnisbeschwerde von Frau AA, vertreten durch Rechtsanwälte BB, Adresse 1 vom 16.03.2015 gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG zu Recht erkannt:
- Der Säumnisbeschwerde wird stattgegeben und die Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache über das beim Bürgermeister der Stadtgemeinde Z eingereichte Bauansuchen vom 11.07.2014 betreffend den Abbruch des bestehenden Dachstuhls und die Aufstockung des Gebäudes um ein Geschoß in Holzbauweise auf Gst ***/10, KG Z, in Anspruch genommen.
- Das unter Punkt
- angeführte Bauansuchen wird gemäß § 27 Abs 3 lit a Z 2 TBO 2011 abgewiesen.
- Das unter Punkt
- angeführte Bauansuchen wird gemäß Paragraph 27, Absatz 3, Litera a, Ziffer 2, TBO 2011 abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Sachverhalt, Antragsvorbringen: Mit Baugesuch vom 11.07.2014, eingelangt bei der Stadtgemeinde Z am 18.07.2014, beantragte die Frau AA die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für den Abbruch des bestehenden Dachstuhls und Aufstockung des Gebäudes um ein Geschoss in Holzbauweise auf Gst ***/10, KG Z, unter Anschluss von Planunterlagen. Mit Schreiben vom 29.07.2014 übermittelte der Geometer CC den Lageplan gemäß § 24 TBO für das Bauvorhaben Abbruch und Aufstockung Familie AA im Auftrag von Frau AA der Stadtgemeinde Z. Dieser Plan ist am 30.07.2014 im Stadtamt Z eingelangt.Mit Schreiben vom 29.07.2014 übermittelte der Geometer CC den Lageplan gemäß Paragraph 24, TBO für das Bauvorhaben Abbruch und Aufstockung Familie AA im Auftrag von Frau AA der Stadtgemeinde Z. Dieser Plan ist am 30.07.2014 im Stadtamt Z eingelangt. Mit Schriftsatz vom 21.01.2015, eingelangt im Stadtamt Z am 23.01.2015, erhob unter anderem Frau AA, vertreten durch die Rechtsanwälte BB eine Säumnisbeschwerde und brachte darin im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass die Beschwerdeführerin die Bauwerberin der Liegenschaft Gst ***/10, KG Z, sei. Die Beschwerdeführerin habe mit Baugesuch vom 11.07.2014, bei der Behörde eingelangt am 18.07.2015 (gemeint wohl: 2014) um die bescheidmäßige Bewilligung des Abbruches des bestehenden Dachstuhles und der Aufstockung des Gebäudes um ein Geschoss in Holzbauweise angesucht. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Durchführbarkeit dieser Baumaßnahmen seien jedenfalls gegeben. Zwischenzeitlich seien mehr als 6 Monate seit dem Einlangen des Baugesuches bei der belangten Behörde vergangen, ohne dass diese eine Entscheidung getroffen habe. Das Verstreichen der gesetzlichen Entscheidungsfrist sei auf Verschulden der Behörde zurückzuführen, da von Seiten der Beschwerdeführer sämtliche Unterlagen vorgelegt worden seien und auch kein Grund bestehe, dem Antrag der Beschwerdeführer nicht stattzugeben. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 26.02.2015, LVwG-2015/40/0367-1, wurde der (Säumnisbeschwerde-)Antrag gemäß § 8 VwGVG iVm § 31 VwGVG als verfrüht zurückgewiesen. In diesem Erkenntnis führt das Landesverwaltungsgericht begründend aus, dass die Entscheidungsfrist erst mit dem 30.07.2014, dem Vorliegen der wesentlichen Entscheidungsgrundlagen, begonnen und erst nach Einlangen der Säumnisbeschwerde geendet habe. Dieses Erkenntnis samt erstinstanzlichem Akt wurde dem Bürgermeister der Stadtgemeinde Z am 04.03.2015 nachweislich zugestellt.Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 26.02.2015, LVwG-2015/40/0367-1, wurde der (Säumnisbeschwerde-)Antrag gemäß Paragraph 8, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG als verfrüht zurückgewiesen. In diesem Erkenntnis führt das Landesverwaltungsgericht begründend aus, dass die Entscheidungsfrist erst mit dem 30.07.2014, dem Vorliegen der wesentlichen Entscheidungsgrundlagen, begonnen und erst nach Einlangen der Säumnisbeschwerde geendet habe. Dieses Erkenntnis samt erstinstanzlichem Akt wurde dem Bürgermeister der Stadtgemeinde Z am 04.03.2015 nachweislich zugestellt. Mit Schriftsatz vom 16.03.2015, eingelangt im Stadtamt Z am 17.03.2015, erhob Frau AA, vertreten durch die Rechtsanwälte BB neuerlich eine Säumnisbeschwerde mit einer nahezu identen Begründung wie in der (ersten) Säumnisbeschwerde vom 21.01.
- II.römisch zwei. Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl 1/1930 (WV) idgF lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt 1 aus 1930, (WV) idgF lauten wie folgt: Artikel 130
(1)Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden
- gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
- gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
- wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
- gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.gegen Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 4, Artikel 132
(3)Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann Beschwerde erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idgF lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF lauten wie folgt: Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde § 8Paragraph 8
(1)Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
(1)Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
(2)In die Frist werden nicht eingerechnet:
- die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
- die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union. Erkenntnisse § 28Paragraph 28
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4)Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4)Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Absatz 2, in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(5)Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
(6)Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.
(6)Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.
(7)Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.
(7)Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt. (…) Die maßgebliche Bestimmung der Tiroler Bauordnung, LGBl. Nr. 57/2011 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 103/2015 lautet wie folgt:Die maßgebliche Bestimmung der Tiroler Bauordnung, Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2011, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 103 aus 2015, lautet wie folgt: § 27Paragraph 27 Baubewilligung
(1)Die Behörde hat über ein Bauansuchen mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Wird keine Bauverhandlung durchgeführt, so hat die Entscheidung spätestens innerhalb von drei Monaten nach dem Einlangen des Bauansuchens zu erfolgen.
(2)Das Bauansuchen ist zurückzuweisen, wenn einem Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 oder einem Auftrag nach § 25 Abs. 8 nicht entsprochen wird.
(2)Das Bauansuchen ist zurückzuweisen, wenn einem Mängelbehebungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 oder einem Auftrag nach Paragraph 25, Absatz 8, nicht entsprochen wird.
(3)Das Bauansuchen ist ohne weiteres Verfahren abzuweisen, wenn bereits aufgrund des Ansuchens offenkundig ist, dass
- a)das Bauvorhaben, 1. außer im Fall von Gebäuden im Sinn des § 1 Abs. 3 lit. d dem Flächenwidmungsplan, 1. außer im Fall von Gebäuden im Sinn des Paragraph eins, Absatz 3, Litera d, dem Flächenwidmungsplan, 2. einem Bebauungsplan, Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Bebauung oder 2. einem Bebauungsplan, Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Bebauung oder 3. örtlichen Bauvorschriften widerspricht oder
- b)durch das Bauvorhaben entgegen dem § 13 Abs. 4 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 ein Freizeitwohnsitz neu geschaffen oder entgegen dem § 15 Abs. 1 oder 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 ein Freizeitwohnsitz wieder aufgebaut oder erweitert werden soll oder
- b)durch das Bauvorhaben entgegen dem Paragraph 13, Absatz 4, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 ein Freizeitwohnsitz neu geschaffen oder entgegen dem Paragraph 15, Absatz eins, oder 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 ein Freizeitwohnsitz wieder aufgebaut oder erweitert werden soll oder
- c)das Bauvorhaben nach § 44 Abs. 8, § 55 Abs. 1, § 72 Abs. 3 zweiter Satz, § 77 Abs. 7, § 114 Abs. 3 dritter Satz, Abs. 5 dritter Satz, Abs. 6 erster Satz oder Abs. 8 zweiter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 unzulässig ist oder
- c)das Bauvorhaben nach Paragraph 44, Absatz 8,, Paragraph 55, Absatz eins,, Paragraph 72, Absatz 3, zweiter Satz, Paragraph 77, Absatz 7,, Paragraph 114, Absatz 3, dritter Satz, Absatz 5, dritter Satz, Absatz 6, erster Satz oder Absatz 8, zweiter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 unzulässig ist oder
- d)bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 22 Abs. 2 lit. d der Bewilligungsbescheid der Agrarbehörde oder der Umlegungsbehörde oder eine entsprechende Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts für das Bauvorhaben nicht vorliegt oder
- d)bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 22, Absatz 2, Litera d, der Bewilligungsbescheid der Agrarbehörde oder der Umlegungsbehörde oder eine entsprechende Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts für das Bauvorhaben nicht vorliegt oder
- e)entgegen dem § 24 Abs. 3 erster Satz der Energieausweis nicht vorliegt.
- e)entgegen dem Paragraph 24, Absatz 3, erster Satz der Energieausweis nicht vorliegt. (…) III.römisch drei. Erwägungen: § 8 Abs 1 VwGVG verpflichtet die belangte Behörde – mangels andere Fristen anordnender Bestimmungen in den maßgeblichen Materiengesetzen – zur Entscheidung binnen sechs Monaten ab Einlangen des Antrags.Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG verpflichtet die belangte Behörde – mangels andere Fristen anordnender Bestimmungen in den maßgeblichen Materiengesetzen – zur Entscheidung binnen sechs Monaten ab Einlangen des Antrags. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf baubehördliche Bewilligung für den Abbruch des bestehenden Dachstuhls und die Aufstockung des Gebäudes um ein Geschoss in Holzbauweise auf Gst ***/10, KG Z, langte am 18.07.2014 bei der belangten Behörde als zuständiger Stelle ein. Der Lageplan gemäß § 24 Abs 2 TBO 2011 wurde am 30.07.2014 im Stadtamt Z nachgereicht, sodass mit diesem Tag von einem vollständigen Ansuchen auszugehen ist und die Entscheidungsfrist (jedenfalls) zu laufen begonnen hat.Der Antrag der Beschwerdeführerin auf baubehördliche Bewilligung für den Abbruch des bestehenden Dachstuhls und die Aufstockung des Gebäudes um ein Geschoss in Holzbauweise auf Gst ***/10, KG Z, langte am 18.07.2014 bei der belangten Behörde als zuständiger Stelle ein. Der Lageplan gemäß Paragraph 24, Absatz 2, TBO 2011 wurde am 30.07.2014 im Stadtamt Z nachgereicht, sodass mit diesem Tag von einem vollständigen Ansuchen auszugehen ist und die Entscheidungsfrist (jedenfalls) zu laufen begonnen hat. Es errechnet sich als Ende der Entscheidungsfrist der Ablauf des 30.01.2015. Eine Entscheidung bis zu diesem Zeitpunkt erfolgte nicht. Mit Ablauf dieses Zeitpunkts war damit die Einbringung der Säumnisbeschwerde zulässig. Wenn die belangte Behörde im Vorlageschreiben zur Säumnisbeschwerde die Frage aufwirft, ob das zur ersten Säumnisbeschwerde geführte Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol zu LVwG-2015/40/0367-1, in der Fristberechnung zu berücksichtigen wäre, sei auf § 8 Abs 2 Z 2 VwGVG verwiesen, wonach in die Entscheidungsfrist nur die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union, nicht aber die Zeit eines Verfahrens vor einem Landesverwaltungsgericht, nicht einzurechnen ist. Selbst bei gegenteiliger Rechtsansicht wäre für den Rechtsstandpunkt der belangten Behörde aber nichts gewonnen, weil die erste Säumnisbeschwerde am 23.01.2015, also sieben Tage vor Ablauf der Entscheidungsfrist, bei der belangten Behörde eingelangt ist und die Entscheidungsfrist jedenfalls wieder mit Einlangen des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu LVwG-2015/40/0367-1, bei der belangten Behörde, dem 04.03.2015, fortzulaufen begonnen und jedenfalls noch vor dem Einbringen der zweiten Säumnisbeschwerde bei der belangten Behörde (17.03.2015) geendet hätte.Es errechnet sich als Ende der Entscheidungsfrist der Ablauf des 30.01.2015. Eine Entscheidung bis zu diesem Zeitpunkt erfolgte nicht. Mit Ablauf dieses Zeitpunkts war damit die Einbringung der Säumnisbeschwerde zulässig. Wenn die belangte Behörde im Vorlageschreiben zur Säumnisbeschwerde die Frage aufwirft, ob das zur ersten Säumnisbeschwerde geführte Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol zu LVwG-2015/40/0367-1, in der Fristberechnung zu berücksichtigen wäre, sei auf Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG verwiesen, wonach in die Entscheidungsfrist nur die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union, nicht aber die Zeit eines Verfahrens vor einem Landesverwaltungsgericht, nicht einzurechnen ist. Selbst bei gegenteiliger Rechtsansicht wäre für den Rechtsstandpunkt der belangten Behörde aber nichts gewonnen, weil die erste Säumnisbeschwerde am 23.01.2015, also sieben Tage vor Ablauf der Entscheidungsfrist, bei der belangten Behörde eingelangt ist und die Entscheidungsfrist jedenfalls wieder mit Einlangen des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu LVwG-2015/40/0367-1, bei der belangten Behörde, dem 04.03.2015, fortzulaufen begonnen und jedenfalls noch vor dem Einbringen der zweiten Säumnisbeschwerde bei der belangten Behörde (17.03.2015) geendet hätte. Die Säumnisbeschwerde war – wie im Folgenden dargestellt – (daneben) auch berechtigt. Die Säumnisbeschwerde ging am 17.03.2015 bei der belangten Behörde ein. Die belangte Behörde holte den Bescheid nicht binnen der in § 16 Abs 1 VwGVG gesetzlich vorgesehenen Frist von bis zu 3 Monaten nach Einlangen der Säumnisbeschwerde nach. Mit Vorlage der Säumnisbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol am 14.04.2015 noch vor Ablauf der Dreimonatsfrist ging die Zuständigkeit – über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden – auf das Verwaltungsgericht über (vgl hiezu VwGH Ra 2015/19/0075, 27.05.2015).Die Säumnisbeschwerde ging am 17.03.2015 bei der belangten Behörde ein. Die belangte Behörde holte den Bescheid nicht binnen der in Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG gesetzlich vorgesehenen Frist von bis zu 3 Monaten nach Einlangen der Säumnisbeschwerde nach. Mit Vorlage der Säumnisbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol am 14.04.2015 noch vor Ablauf der Dreimonatsfrist ging die Zuständigkeit – über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden – auf das Verwaltungsgericht über vergleiche hiezu VwGH Ra 2015/19/0075, 27.05.2015). Gemäß § 8 Abs 1 letzter Satz VwGVG ist die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Zur Beurteilung eines derartigen Verschuldens kann dabei zulässiger Weise auf die zum § 73 Abs 1 AVG ergangene einschlägige Judikatur zurückgegriffen werden.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, letzter Satz VwGVG ist die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Zur Beurteilung eines derartigen Verschuldens kann dabei zulässiger Weise auf die zum Paragraph 73, Absatz eins, AVG ergangene einschlägige Judikatur zurückgegriffen werden. Höchstgerichtlicher Rechtsprechung zufolge ist der Begriff des Verschuldens nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern „objektiv“ zu verstehen, als ein solches „Verschulden“ dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei, beispielsweise bei Formgebrechen bzw Mängeln des Parteiantrages im Sinne des § 13 Abs 3 AVG oder kurzfristigen Änderungen des Parteienantrages (vgl dazu etwa VwGH 22.12.2010, 2009/06/0134; 18.11.2003, 2003/05/0115) oder durch unüberwindliche Hindernisse (vgl etwa VwGH 26.09.2011, 2009/10/0266) von der Entscheidung abgehalten wurde. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin gesehen, dass diese die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (vgl VwGH 18.12.2014, 2012/07/0087; 26.01.2012, 2008/07/0036; ua). Zur Feststellung, ob ein überwiegendes behördliches Verschulden vorliegt, ist das Verschulden der Partei an der Verzögerung gegen jenes der Behörde abzuwägen. Bei der Abwägung genügt – wie dies gesetzlich formuliert ist – ein überwiegendes Verschulden der Behörde.Höchstgerichtlicher Rechtsprechung zufolge ist der Begriff des Verschuldens nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern „objektiv“ zu verstehen, als ein solches „Verschulden“ dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei, beispielsweise bei Formgebrechen bzw Mängeln des Parteiantrages im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG oder kurzfristigen Änderungen des Parteienantrages vergleiche dazu etwa VwGH 22.12.2010, 2009/06/0134; 18.11.2003, 2003/05/0115) oder durch unüberwindliche Hindernisse vergleiche etwa VwGH 26.09.2011, 2009/10/0266) von der Entscheidung abgehalten wurde. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin gesehen, dass diese die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet vergleiche VwGH 18.12.2014, 2012/07/0087; 26.01.2012, 2008/07/0036; ua). Zur Feststellung, ob ein überwiegendes behördliches Verschulden vorliegt, ist das Verschulden der Partei an der Verzögerung gegen jenes der Behörde abzuwägen. Bei der Abwägung genügt – wie dies gesetzlich formuliert ist – ein überwiegendes Verschulden der Behörde. Im vorliegenden Fall enthalten die vorgelegten Akten kein Entscheidung der belangten Behörde zum gegenständlichen Bauansuchen und sind auch keine Ermittlungschritte innerhalb der Entscheidungsfrist ersichtlich. Weder wurde ein Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs 3 AVG 1991 erteilt noch wurde z.B. eine Bauverhandlung ausgeschrieben.Im vorliegenden Fall enthalten die vorgelegten Akten kein Entscheidung der belangten Behörde zum gegenständlichen Bauansuchen und sind auch keine Ermittlungschritte innerhalb der Entscheidungsfrist ersichtlich. Weder wurde ein Verbesserungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG 1991 erteilt noch wurde z.B. eine Bauverhandlung ausgeschrieben. Im Vorlageantrag der belangten Behörde vom 09.04.2015 rechtfertigt die belangte Behörde ihre Nichtentscheidung in der Sache damit, dass die Bauwerberin mit Schreiben vom 12.02.2014 die Erlassung bzw Änderung eines Bebauungsplanes für das gegenständliche Baugrundstück beantragt hätte und die Baubehörde vor ihrer Entscheidung über das Bauansuchen die Rechtskraft des im Gemeinderat der Stadtgemeinde Z am 19.11.2014 beschlossenen Bebauungsplanes - unter anderem für das gegenständliche Baugrundstück - abwarten wollte. Das Ansuchen auf Erlassung des Bebauungsplanes (vom 12.02.2014) sei auch nie zurückgezogen worden. Weiters verweist die belangte Behörde auf die bereits anlässlich der Vorlage der ersten Säumnisbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht in einem Aktenvermerk festgehaltene Ansicht, dass Anhaltspunkte dafür da waren, dass auch die Bauwerberin die Rechtskraft des beantragten Bebauungsplanes abwarten habe wollen. Jedenfalls habe die Beschwerdeführerin seit Einbringung des Bauansuchens weder schriftliche noch mündliche Anfragen zum Bauvorhaben gestellt. Dies und auch die Tatsache, dass kein Energieausweis vorgelegt worden wäre, habe eben die Baubehörde glauben lassen, dass die Bauwerberin die Rechtskraft des beantragten Bebauungsplanes abwarten habe wollen. Die belangte Behörde verkennt in ihrer Argumentation, dass der Bauwerber grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf eine sachliche Erledigung seines Bauansuchens hat, der auch dann nicht verwirkt ist, wenn er sich nach Antragstellung nicht mehr über den Stand des Verfahrens erkundigt. Auch die Tatsache, dass ein Bauwerber im Vorfeld des eigentlichen Bauverfahrens die Erlassung eines Bebauungsplanes zur Ermöglichung seines Bauvorhabens anregt, befreit die Baubehörde nicht von ihrer Entscheidungspflicht nach § 8 Abs 1 VwGVG. Die belangte Behörde verkennt in ihrer Argumentation, dass der Bauwerber grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf eine sachliche Erledigung seines Bauansuchens hat, der auch dann nicht verwirkt ist, wenn er sich nach Antragstellung nicht mehr über den Stand des Verfahrens erkundigt. Auch die Tatsache, dass ein Bauwerber im Vorfeld des eigentlichen Bauverfahrens die Erlassung eines Bebauungsplanes zur Ermöglichung seines Bauvorhabens anregt, befreit die Baubehörde nicht von ihrer Entscheidungspflicht nach Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG. Sollte zum Zeitpunkt der Entscheidungspflicht eine gesetzliche Voraussetzung für die Erteilung einer Baubewilligung wie z.B. ein gesetzlich zwingend vorgesehener Bebauungsplan nicht vorliegen oder das Bauvorhaben im Widerspruch zu einem bestehenden Bebauungsplan stehen, so ist die Baubewilligung zu versagen. Die belangte Behörde vermag auch mit der Einschätzung, dass eine Entscheidung in der Sache mangels rechtskräftigem Bebauungsplan nicht im Sinne der Bauwerberin gewesen wäre, nicht die Unzulässigkeit der vorliegenden Säumnisbeschwerde aufzuzeigen. Freilich strebt die Beschwerdeführerin primär eine antragsgemäße Entscheidung an; bedenkt man jedoch im vorliegenden Fall, dass der (abgewartete) Bebauungsplan das eingereichte Bauvorhaben gerade nicht ermöglicht, so ist der Bauwerberin mit einer fristgerechten (abweislichen) Entscheidung möglicherweise insoweit gedient, als ihr dadurch die Möglichkeit eröffnet wird, durch Erhebung eines Rechtsmittels z.B. die Frage, ob es vorliegendenfalls überhaupt eines Bebauungsplanes bedarf, an das Landesverwaltungsgericht heranzutragen (was mangels Entscheidung durch die belangte Behörde nicht möglich wäre); (vgl. hiezu etwa auch VwGH vom 16. Dezember 1993, Zl. 93/06/0160, mit Judikaturhinweisen).Freilich strebt die Beschwerdeführerin primär eine antragsgemäße Entscheidung an; bedenkt man jedoch im vorliegenden Fall, dass der (abgewartete) Bebauungsplan das eingereichte Bauvorhaben gerade nicht ermöglicht, so ist der Bauwerberin mit einer fristgerechten (abweislichen) Entscheidung möglicherweise insoweit gedient, als ihr dadurch die Möglichkeit eröffnet wird, durch Erhebung eines Rechtsmittels z.B. die Frage, ob es vorliegendenfalls überhaupt eines Bebauungsplanes bedarf, an das Landesverwaltungsgericht heranzutragen (was mangels Entscheidung durch die belangte Behörde nicht möglich wäre); vergleiche hiezu etwa auch VwGH vom 16. Dezember 1993, Zl. 93/06/0160, mit Judikaturhinweisen). Wenn die belangte Behörde die Meinung vertritt, dass im gegenständlichen Bauvorhaben ein Energieausweis vorzulegen gewesen wäre und ein solcher nicht vorgelegt wurde, so ist ihr vorzuhalten, dass sie der Bauwerberin keinen Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs 3 AVG 1991 erteilt hat. Keinesfalls kann aus einem unvollständigen Bauansuchen ein Wunsch des Bauwerbers auf Nichtentscheidung herausgelesen oder etwa überhaupt die Ernsthaftigkeit des Ansuchens in Frage gestellt werden.Wenn die belangte Behörde die Meinung vertritt, dass im gegenständlichen Bauvorhaben ein Energieausweis vorzulegen gewesen wäre und ein solcher nicht vorgelegt wurde, so ist ihr vorzuhalten, dass sie der Bauwerberin keinen Verbesserungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG 1991 erteilt hat. Keinesfalls kann aus einem unvollständigen Bauansuchen ein Wunsch des Bauwerbers auf Nichtentscheidung herausgelesen oder etwa überhaupt die Ernsthaftigkeit des Ansuchens in Frage gestellt werden. Das Landesverwaltungsgericht kann ein schuldhaftes Verhalten der Beschwerdeführerin, beispielsweise wegen schweren Mängeln des Parteiantrages im Sinne des § 13 Abs 3 AVG oder kurzfristigen Änderungen des Bauansuchens (vgl dazu etwa VwGH 22.12.2010, 2009/06/0134; VwGH 18.11.2003, 2003/05/0115) oder sonstigen unüberwindlichen Hindernissen nicht erkennen, das eine fristgerechte Entscheidung in der Sache durch die belangte Behörde ausgeschlossen hätte. (vgl etwa VwGH 26.09.2011, 2009/10/0266). Damit steht aber auch fest, dass die belangte Behörde ein überwiegendes Verschulden an der Verletzung der Entscheidungspflicht trifft.Das Landesverwaltungsgericht kann ein schuldhaftes Verhalten der Beschwerdeführerin, beispielsweise wegen schweren Mängeln des Parteiantrages im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG oder kurzfristigen Änderungen des Bauansuchens vergleiche dazu etwa VwGH 22.12.2010, 2009/06/0134; VwGH 18.11.2003, 2003/05/0115) oder sonstigen unüberwindlichen Hindernissen nicht erkennen, das eine fristgerechte Entscheidung in der Sache durch die belangte Behörde ausgeschlossen hätte. vergleiche etwa VwGH 26.09.2011, 2009/10/0266). Damit steht aber auch fest, dass die belangte Behörde ein überwiegendes Verschulden an der Verletzung der Entscheidungspflicht trifft. Nachdem das Landesverwaltungsgericht von der Möglichkeit des § 28 Abs 7 VwGVG nicht Gebrauch gemacht hat, war ein Ermittlungsverfahren durchzuführen und in der Sache zu entscheiden.Nachdem das Landesverwaltungsgericht von der Möglichkeit des Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG nicht Gebrauch gemacht hat, war ein Ermittlungsverfahren durchzuführen und in der Sache zu entscheiden. In der gegenständlichen Beschwerdeangelegenheit fand am 15.10.2015 eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht statt. In dieser Verhandlung führte der hochbautechnische Amtssachverständige Ing. DD nachvollziehbar weil in sich widerspruchsfrei aus, dass das zur Baubewilligung eingereichte Bauvorhaben der Beschwerdeführerin im Widerspruch zum geltenden Bebauungsplan der Stadtgemeinde Z steht. So legt der Bebauungsplan zum Planungsbereich „Y Straße“ mit der Nummer *** und dem Planerstellungsdatum 19.11.2014 für das Gst ***/10 die Anzahl der oberirdischen Geschoße mit zwei und die höchste Gebäudehöhe mit 7,10 m fest. Durch die von der Bauwerberin beabsichtigte Aufstockung des Bestandsgebäudes wird sowohl die Anzahl der zulässigen Geschoße um ein Geschoß als auch die zulässige Gebäudehöhe und zwar westseitig um 2,09 und ostseitig um 2,29 Meter überschritten. Der Sachverständige hat in seinem im Vorfeld der mündlichen Verhandlung erstatteten Gutachten vom 16.09.2015 für das Gericht nachvollziehbar dargelegt, dass es sich beim geplanten Dachgeschoss um ein Vollgeschoß handelt. Den Ausführungen des Sachverständigen ist die Beschwerdeführerin nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. In der mündlichen Verhandlung am 16.09.2015 vermeint die Beschwerdeführerin eine Ungleichbehandlung beim Bebauungsplan darin zu erkennen, dass der oberste Gebäudepunkt für einzelne Grundstücke im Planungsbereich höher als bei ihrem Grundstück festgelegt worden wäre. Nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zur Frage der Erlassung von Planungsnormen im Raumplanungsrecht kommt den Vorschriften des Gesetzes über die Erarbeitung der Entscheidungsgrundlagen dann besondere Bedeutung zu, wenn das Gesetz die vom Verordnungsgeber zu erlassenden Planungsnormen nur final, d.h. im Hinblick auf bestimmte zu erreichende Planungsziele determiniert. Dementsprechend sind nach der mit dem Erkenntnis VfSlg 8280/1978 begonnenen ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die auf der Grundlage solcher – iSd Art 18 Abs 2 B-VG ausreichender – gesetzlicher Ermächtigungen erlassenen Planungsmaßnahmen im Einzelnen daraufhin zu prüfen, ob die Entscheidungsgrundlagen des Verordnungsgebers in ausreichendem Maße erkennbar sind (vgl VfGH 19.06.2013, Zl V2/2013 ua). Bei der Beurteilung der Gesetzmäßigkeit einer Planungsmaßnahme durch den Verfassungsgerichtshof im Rahmen der Normenkontrolle nach Art 139 B-VG ist nicht darüber zu befinden, welche der dem Verordnungsgeber im Rahmen seines planerischen Gestaltungsspielraumes offenstehenden Möglichkeiten die zweckmäßigste ist, sondern muss sie nur mit dem Gesetz in Einklang stehen (VfSlg. 10711/1985). Eine Gemeinde besitzt sohin bei einem konkreten Bebauungsplan einen Entscheidungsspielraum bei der Frage, welchen vom Gesetz vorgesehenen Raumordnungszielen sie Vorrang einräumt und mit welchem Bebauungsplan sie die von ihr gewählten Ziele verwirklicht (sog 'Planungsermessen'). Demgemäß ist auch eine 'Planbegründung' in den Verordnungsakten nur soweit erforderlich, dass die von der Gemeinde getroffene planerische Maßnahme anhand der Zielvorstellungen des Gesetzes nachzuvollziehen ist. In der mündlichen Verhandlung am 16.09.2015 vermeint die Beschwerdeführerin eine Ungleichbehandlung beim Bebauungsplan darin zu erkennen, dass der oberste Gebäudepunkt für einzelne Grundstücke im Planungsbereich höher als bei ihrem Grundstück festgelegt worden wäre. Nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zur Frage der Erlassung von Planungsnormen im Raumplanungsrecht kommt den Vorschriften des Gesetzes über die Erarbeitung der Entscheidungsgrundlagen dann besondere Bedeutung zu, wenn das Gesetz die vom Verordnungsgeber zu erlassenden Planungsnormen nur final, d.h. im Hinblick auf bestimmte zu erreichende Planungsziele determiniert. Dementsprechend sind nach der mit dem Erkenntnis VfSlg 8280 aus 1978, begonnenen ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die auf der Grundlage solcher – iSd Artikel 18, Absatz 2, B-VG ausreichender – gesetzlicher Ermächtigungen erlassenen Planungsmaßnahmen im Einzelnen daraufhin zu prüfen, ob die Entscheidungsgrundlagen des Verordnungsgebers in ausreichendem Maße erkennbar sind vergleiche VfGH 19.06.2013, Zl V2/2013 ua). Bei der Beurteilung der Gesetzmäßigkeit einer Planungsmaßnahme durch den Verfassungsgerichtshof im Rahmen der Normenkontrolle nach Artikel 139, B-VG ist nicht darüber zu befinden, welche der dem Verordnungsgeber im Rahmen seines planerischen Gestaltungsspielraumes offenstehenden Möglichkeiten die zweckmäßigste ist, sondern muss sie nur mit dem Gesetz in Einklang stehen (VfSlg. 10711 aus 1985,). Eine Gemeinde besitzt sohin bei einem konkreten Bebauungsplan einen Entscheidungsspielraum bei der Frage, welchen vom Gesetz vorgesehenen Raumordnungszielen sie Vorrang einräumt und mit welchem Bebauungsplan sie die von ihr gewählten Ziele verwirklicht (sog 'Planungsermessen'). Demgemäß ist auch eine 'Planbegründung' in den Verordnungsakten nur soweit erforderlich, dass die von der Gemeinde getroffene planerische Maßnahme anhand der Zielvorstellungen des Gesetzes nachzuvollziehen ist. Der Bebauungsplan der Stadtgemeinde Z mit der Nr. ***, Planungsbereich „Y Straße“, wurde vom Gemeinderat der Stadtgemeinde Z mit Beschlüssen vom 14.11.2012, 10.07.2013, 19.11.2014 und 21.01.2015 genehmigt und vom 22.01.2015 bis 06.02.2015 entsprechend kundgemacht. Dem Bebauungsplan liegt ein detaillierter Erläuterungsbericht des örtlichen Raumplaners vom 19.11.2014 zu Grunde. Eine 'Planbegründung' im Sinne der vorangeführten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes liegt aus Sicht des Landeverwaltungsgerichtes daher zweifellos vor. Der Bebauungsplan wurde gemäß § 122 TGO 2001 auch von der Aufsichtsbehörde positiv „verordnungsgeprüft“. Der Bebauungsplan wurde gemäß Paragraph 122, TGO 2001 auch von der Aufsichtsbehörde positiv „verordnungsgeprüft“. Was die Festlegungen im Bebauungsplan für den Planungsbereich „Y Straße“ zum obersten Gebäudepunkt (HG H) anlangt, sind derartige Festlegungen in Bezug auf die Widmungskategorie Wohngebiet keinesfalls untypisch und ist auch festzuhalten, dass im Planungsbereich der oberste Gebäudepunkt in Relation zur Höhenlage (in Metern über Adria) festgelegt wurde und das Grundstück der Bauwerberin (HL +492,76 üA) höher zu liegen kommt als z.B. das daneben angrenzende Grundstück ***/9 (HL +490,42 üA). Die niedrigere Festlegung des obersten Gebäudepunktes für das Grundstück der Bauwerberin (HG H 7,1 HL) im Vergleich zum benachbarten Gst ***/9 (HG H 9,7 HL) stellt für das erkennende Gericht somit keine Ungleichbehandlung dar. Im Erläuterungsbericht des örtlichen Raumplaners wird zudem für das Gericht nachvollziehbar ausgeführt, dass mit den Festlegungen im Bebauungsplan die bestehenden Gebäudehöhen, die maßgeblich zur städtebaulichen Wirkung des Bereiches zwischen Y Straße und X Straße beitragen würden, abgesichert werden sollen.Was die Festlegungen im Bebauungsplan für den Planungsbereich „Y Straße“ zum obersten Gebäudepunkt (HG H) anlangt, sind derartige Festlegungen in Bezug auf die Widmungskategorie Wohngebiet keinesfalls untypisch und ist auch festzuhalten, dass im Planungsbereich der oberste Gebäudepunkt in Relation zur Höhenlage (in Metern über Adria) festgelegt wurde und das Grundstück der Bauwerberin (HL +492,76 üA) höher zu liegen kommt als z.B. das daneben angrenzende Grundstück ***/9 (HL +490,42 üA). Die niedrigere Festlegung des obersten Gebäudepunktes für das Grundstück der Bauwerberin (HG H 7,1 HL) im Vergleich zum benachbarten Gst ***/9 (HG H 9,7 HL) stellt für das erkennende Gericht somit keine Ungleichbehandlung dar. Im Erläuterungsbericht des örtlichen Raumplaners wird zudem für das Gericht nachvollziehbar ausgeführt, dass mit den Festlegungen im Bebauungsplan die bestehenden Gebäudehöhen, die maßgeblich zur städtebaulichen Wirkung des Bereiches zwischen Y Straße und römisch zehn Straße beitragen würden, abgesichert werden sollen. Im Lichte der Prüfkriterien des Verfassungsgerichthofes im Rahmen der Normenkontrolle sind für das Landesverwaltungsgericht Tirol jedenfalls keine Bedenken gegen den Bebauungsplan für den Planungsbereich „Y Straße“ der den nunmehr verfahrensgegenständlichen Bauplatz (Gst ***/10 KG Z) umfasst - hervorgekommen, die einen Antrag nach Art 139 Abs 1 Z 1 B-VG zur Folge gehabt hätte. Auch das Beschwerdevorbringen hat diesbezüglich zu keinem anderen Ergebnis geführt (vgl VfSlg 10711/1985; VfGH 19.06.2013, Zl V2/2013; ua).Im Lichte der Prüfkriterien des Verfassungsgerichthofes im Rahmen der Normenkontrolle sind für das Landesverwaltungsgericht Tirol jedenfalls keine Bedenken gegen den Bebauungsplan für den Planungsbereich „Y Straße“ der den nunmehr verfahrensgegenständlichen Bauplatz (Gst ***/10 KG Z) umfasst - hervorgekommen, die einen Antrag nach Artikel 139, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG zur Folge gehabt hätte. Auch das Beschwerdevorbringen hat diesbezüglich zu keinem anderen Ergebnis geführt vergleiche VfSlg 10711 aus 1985,; VfGH 19.06.2013, Zl V2/2013; ua). Damit stand für das erkennende Gericht fest, dass das gegenständliche Bauansuchen gemäß § 27 Abs 3 lit a Z 2 TBO 2011 wegen Widerspruchs zum Bebauungsplan ohne weiteres Verfahren abzuweisen ist.Damit stand für das erkennende Gericht fest, dass das gegenständliche Bauansuchen gemäß Paragraph 27, Absatz 3, Litera a, Ziffer 2, TBO 2011 wegen Widerspruchs zum Bebauungsplan ohne weiteres Verfahren abzuweisen ist. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerald Schaber (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.42.0904.4