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{'item': 'LVwG-2015/43/2836-2'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum10.05.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/43/2836-2 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Julia Schmalzl über die Beschwerde der A GmbH und Co KG, vertreten durch RA Dr. B Y, Adresse, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde K in Tirol vom 06.10.2015, Zl **/***-****/*-****, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 06.10.2015, Zl **/***-****/*-****, erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde K in Tirol der E GmbH die Baubewilligung für den Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses mit 25 Wohneinheiten und Tiefgarage auf Gst Nr **, KG K in Tirol. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde. II. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:römisch zwei. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des Gst Nr **/1, KG K in Tirol (welches mittlerweile mit dem damaligen, ebenfalls in deren Eigentum stehenden Gst Nr .**/11, KG K in Tirol, vereinigt wurde). Zwischen dem Grundstück der Beschwerdeführerinnen und dem Bauplatz Gst Nr **, KG K in Tirol, befindet sich das im Eigentum des öffentlichen Gutes (Straßen und Wege) stehende Gst Nr ****/1, KG K, welches in diesem Bereich eine Breite von zumindest 7 m aufweist. Der Bauplatz Gst Nr **, KG K, welcher eine Fläche von 2.936 m² aufweist, ist zur Gänze als Bauland Kerngebiet gemäß § 40 Abs 3 TROG 2011 gewidmet. Das gegenständliche Bauvorhaben umfasst die Errichtung von 123 KFZ-Abstellplätzen. Nach Durchführung des Bauvorhabens ist mit einer Veränderung der Lärmsituation auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin dahingehend zu rechnen, dass es im Wesentlichen zu einer Verbesserung zwischen 0 und 1 dB kommen wird. Dies ist durch die abschirmende Wirkung des zu errichtenden Gebäudes bedingt. Lediglich im äußersten östlichen Eck der Liegenschaft sowie in den Nachtstunden punktuell an der Grenze zur öffentlichen Verkehrsfläche ist eine Verschlechterung zwischen 0 und 1 dB zu erwarten. Es sind keine negativen Auswirkungen durch Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen zu erwarten.Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des Gst Nr **/1, KG K in Tirol (welches mittlerweile mit dem damaligen, ebenfalls in deren Eigentum stehenden Gst Nr .**/11, KG K in Tirol, vereinigt wurde). Zwischen dem Grundstück der Beschwerdeführerinnen und dem Bauplatz Gst Nr **, KG K in Tirol, befindet sich das im Eigentum des öffentlichen Gutes (Straßen und Wege) stehende Gst Nr ****/1, KG K, welches in diesem Bereich eine Breite von zumindest 7 m aufweist. Der Bauplatz Gst Nr **, KG K, welcher eine Fläche von 2.936 m² aufweist, ist zur Gänze als Bauland Kerngebiet gemäß Paragraph 40, Absatz 3, TROG 2011 gewidmet. Das gegenständliche Bauvorhaben umfasst die Errichtung von 123 KFZ-Abstellplätzen. Nach Durchführung des Bauvorhabens ist mit einer Veränderung der Lärmsituation auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin dahingehend zu rechnen, dass es im Wesentlichen zu einer Verbesserung zwischen 0 und 1 dB kommen wird. Dies ist durch die abschirmende Wirkung des zu errichtenden Gebäudes bedingt. Lediglich im äußersten östlichen Eck der Liegenschaft sowie in den Nachtstunden punktuell an der Grenze zur öffentlichen Verkehrsfläche ist eine Verschlechterung zwischen 0 und 1 dB zu erwarten. Es sind keine negativen Auswirkungen durch Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen zu erwarten. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Der oben festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Akt bzw den eingereichten Projektunterlagen und dem Bauansuchen und konnte im TIRIS nachvollzogen werden. Die Feststellungen über die zu erwartenden Immissionen können dem umfassenden und eigenständigen Gutachten des DI B Y vom 09.03.2015 zweifelsfrei entnommen werden. Die lärmtechnischen Daten betreffend das Grundstück der Beschwerdeführerin konkret den in diesem enthaltenen Differenziallärmkarten 7.4.1, 7.4.
  3. und 7.4.
  4. Dass diese von DI Y getroffenen Aussagen unzutreffend seien, hat die Beschwerdeführerin nicht einmal behauptet. Ein entsprechender Gehalt lässt sich auch dem unspezifizierten Vorbringen, dass Immissionen im Zusammenhang mit der Tiefgarage „so nicht“ geprüft worden seien, nicht entnehmen. Insofern als die Beschwerdeführerin ausführt, es käme „vor allem im nordöstlichen Bereich“ zu einer Erhöhung des Lärmpegels von 5 dB, stimmt dies mit dem Gutachten des DI Y überein – es handelt sich hierbei um den Bereich der (wohlweislich nicht der Liegenschaft der Beschwerdeführerin zugewandten) Tiefgaragenein- und Ausfahrt. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin betrifft ansonsten lediglich allfällige Mängel des in einem früheren Verfahrensstadium von der Projektwerberin vorgelegten Gutachtens des Ing. C X vom 26.11.2014, welches weder der angefochtenen noch der vorliegenden Entscheidung zu Grunde liegt. Ebenso wenig relevant sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin, soweit sie sich auf die Verkehrssituation auf den umgebenden öffentlichen Straßen und auf die Zeit der Bauausführung beziehen (siehe unten in der Begründung).Dass diese von DI Y getroffenen Aussagen unzutreffend seien, hat die Beschwerdeführerin nicht einmal behauptet. Ein entsprechender Gehalt lässt sich auch dem unspezifizierten Vorbringen, dass Immissionen im Zusammenhang mit der Tiefgarage „so nicht“ geprüft worden seien, nicht entnehmen. Insofern als die Beschwerdeführerin ausführt, es käme „vor allem im nordöstlichen Bereich“ zu einer Erhöhung des Lärmpegels von 5 dB, stimmt dies mit dem Gutachten des DI Y überein – es handelt sich hierbei um den Bereich der (wohlweislich nicht der Liegenschaft der Beschwerdeführerin zugewandten) Tiefgaragenein- und Ausfahrt. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin betrifft ansonsten lediglich allfällige Mängel des in einem früheren Verfahrensstadium von der Projektwerberin vorgelegten Gutachtens des Ing. C römisch zehn vom 26.11.2014, welches weder der angefochtenen noch der vorliegenden Entscheidung zu Grunde liegt. Ebenso wenig relevant sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin, soweit sie sich auf die Verkehrssituation auf den umgebenden öffentlichen Straßen und auf die Zeit der Bauausführung beziehen (siehe unten in der Begründung). IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage: Die hier relevante Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011), LGBl Nr 57/2011, lautet wie folgt:Die hier relevante Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011), Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,, lautet wie folgt: „§ 26 Parteien

(1)Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2)Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
  1. a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
  2. b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3)Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
  1. a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
  2. b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
  3. c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
  4. d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
  5. e)der Abstandsbestimmungen des § 6,der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,,
  6. f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.
(4)Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Abs 3 lit a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.
(4)Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Absatz 3, Litera a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen. […]“ Die hier relevante Bestimmung Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 (TROG 2011), LGBl Nr 56/2011, lautet wie folgt:Die hier relevante Bestimmung Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 (TROG 2011), Landesgesetzblatt Nr 56 aus 2011,, lautet wie folgt: „§ 40 Abs 3 „§ 40 Absatz 3, […]
(3)Im Kerngebiet dürfen die im gemischten Wohngebiet zulässigen Gebäude und Gebäude für Gastgewerbebetriebe, für Veranstaltungs- und Vergnügungsstätten, wie Theater, Kinos und dergleichen, sowie für sonstige Betriebe und Einrichtungen, die der Befriedigung der sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung dienen, errichtet werden. […]“ V. Erwägungen:römisch fünf. Erwägungen: Zur Prüfbefugnis des Landesverwaltungsgericht Zunächst ist ausdrücklich festzuhalten, dass das Landesverwaltungsgericht Parteibeschwerden nur insofern prüfen kann und darf, als sie die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten zum Gegenstand haben (vgl VWGH Ra 2014/07/0077 vom 26.03.2015, VWGH Ra 2014/10/0003-3 vom 27.01.2016 ua). Zunächst ist ausdrücklich festzuhalten, dass das Landesverwaltungsgericht Parteibeschwerden nur insofern prüfen kann und darf, als sie die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten zum Gegenstand haben vergleiche VWGH Ra 2014/07/0077 vom 26.03.2015, VWGH Ra 2014/10/0003-3 vom 27.01.2016 ua). Die den Nachbarn im Baubewilligungsverfahren zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechte sind in § 26 Abs 3 TBO 2011 abschließend aufgezählt – aufgrund der Regelung des Abs 4 leg cit ist die Beschwerdeführerin wegen des Abstands ihres Grundstücks zum Bauplatz (mehr als 5 m – vgl Abs 3 Satz 1 leg cit) berechtigt, die Nichteinhaltung der in Abs 3 lit a und b leg cit genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen. Darüber hinaus gehende baurechtliche Regelungen, die rein öffentliche Interessen betreffen, stellen hingegen keine individuellen, im Verfahren verfolgbaren Ansprüche der Nachbarin dar (objektiv-öffentliche Rechte).Die den Nachbarn im Baubewilligungsverfahren zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechte sind in Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 abschließend aufgezählt – aufgrund der Regelung des Absatz 4, leg cit ist die Beschwerdeführerin wegen des Abstands ihres Grundstücks zum Bauplatz (mehr als 5 m – vergleiche Absatz 3, Satz 1 leg cit) berechtigt, die Nichteinhaltung der in Absatz 3, Litera a und b leg cit genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen. Darüber hinaus gehende baurechtliche Regelungen, die rein öffentliche Interessen betreffen, stellen hingegen keine individuellen, im Verfahren verfolgbaren Ansprüche der Nachbarin dar (objektiv-öffentliche Rechte). Weiters ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin als Nachbarin nicht nur die materielle Verletzung jener subjektiv-öffentlichen Rechte geltend machen kann, sondern auch Mängel des Verfahrens, aufgrund derer sie an der Verfolgung ebendieser Rechte gehindert wurde. Der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zufolge hat sich die Behörde überdies im Bauverfahren mit Argumenten der Parteien für das Vorliegen einer UVP-Pflicht auseinanderzusetzen. Eine allfällige Unzuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung des angefochtenen Bescheids hat das Landesverwaltungsgericht ohnehin auch von Amts wegen wahrzunehmen (§ 27 VwGVG).Der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zufolge hat sich die Behörde überdies im Bauverfahren mit Argumenten der Parteien für das Vorliegen einer UVP-Pflicht auseinanderzusetzen. Eine allfällige Unzuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung des angefochtenen Bescheids hat das Landesverwaltungsgericht ohnehin auch von Amts wegen wahrzunehmen (Paragraph 27, VwGVG). Zur Zuständigkeit der belangten Behörde In der vorliegenden Beschwerde wird ua auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin vom 29.03.2015 verwiesen, in welchem sie die Zuständigkeit der belangten Behörde „vorsorglich“ bestreitet, da aufgrund der Anzahl der geplanten und hinzuzurechnenden bestehenden Parkplätze möglicherweise UVP-Pflicht bestehe. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die belangte Behörde habe durch ihre Feststellung, dass eindeutig keine Genehmigungstatbestände nach §§ 3, 3a UVP-G 2000 vorlägen, eine ihr nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch genommen, was die Rechtswidrigkeit und folglich Nichtigkeit des angefochtenen Bescheids nach sich zöge. In der vorliegenden Beschwerde wird ua auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin vom 29.03.2015 verwiesen, in welchem sie die Zuständigkeit der belangten Behörde „vorsorglich“ bestreitet, da aufgrund der Anzahl der geplanten und hinzuzurechnenden bestehenden Parkplätze möglicherweise UVP-Pflicht bestehe. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die belangte Behörde habe durch ihre Feststellung, dass eindeutig keine Genehmigungstatbestände nach Paragraphen 3, 3 a, UVP-G 2000 vorlägen, eine ihr nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch genommen, was die Rechtswidrigkeit und folglich Nichtigkeit des angefochtenen Bescheids nach sich zöge. In Bezug auf eine allfällige UVP-Pflicht des gegenständlichen Vorhabens ist auf die eingehenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid zu verweisen, welche zeigen, dass eine Subsumtion des gegenständlichen Vorhabens unter einen der einschlägigen, in Anhang 1 zum UVP-Gesetz angeführten Tatbestände nicht möglich ist. So hat die belangte Behörde zutreffend festgestellt, dass sämtliche Schwellenwerte deutlich unterschritten sind. Mit einer Fläche des Bauplatzes von 2.936 m² und geplanten 123 KFZ-Abstellplätzen kommt das Bauvorhaben nämlich an keinen der in Frage kommenden Schwellenwerte der Z 19 (Einkaufszentren) und 21 (öffentlich zugängliche Parkplätze oder Parkgaragen) des Anhangs 1 zum UVP-Gesetz heran. Dies da einschlägige Vorhaben selbst in schutzwürdigen Gebieten und im „ungünstigsten“ Fall einer Zusammenrechnung mit anderen Vorhaben nach § 3 Abs 2 UVP-G erst ab einem Umfang von 12.500 m² bzw 125 (Z 19) bzw 187,5 (Z 21) KFZ-Stellplätzen UVP-relevant sind.In Bezug auf eine allfällige UVP-Pflicht des gegenständlichen Vorhabens ist auf die eingehenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid zu verweisen, welche zeigen, dass eine Subsumtion des gegenständlichen Vorhabens unter einen der einschlägigen, in Anhang 1 zum UVP-Gesetz angeführten Tatbestände nicht möglich ist. So hat die belangte Behörde zutreffend festgestellt, dass sämtliche Schwellenwerte deutlich unterschritten sind. Mit einer Fläche des Bauplatzes von 2.936 m² und geplanten 123 KFZ-Abstellplätzen kommt das Bauvorhaben nämlich an keinen der in Frage kommenden Schwellenwerte der Ziffer 19, (Einkaufszentren) und 21 (öffentlich zugängliche Parkplätze oder Parkgaragen) des Anhangs 1 zum UVP-Gesetz heran. Dies da einschlägige Vorhaben selbst in schutzwürdigen Gebieten und im „ungünstigsten“ Fall einer Zusammenrechnung mit anderen Vorhaben nach Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G erst ab einem Umfang von 12.500 m² bzw 125 (Ziffer 19,) bzw 187,5 (Ziffer 21,) KFZ-Stellplätzen UVP-relevant sind. Es ergibt sich daher, dass das gegenständliche Vorhaben keine UVP-Pflicht auslöst, weshalb keine Unzuständigkeit der belangten Baubehörde vorliegt. In Hinblick auf den klar formulierten Spruch des angefochtenen Bescheids, welcher in keinster Weise auch nur den Anschein erweckt, dass die belangte Behörde einen UVP-Feststellungsbescheid gemäß § 3 Abs 7 UVP-G hätte erlassen wollen, ist die weitere Argumentation der Beschwerdeführerin betreffend eine allfällige Unzuständigkeit der belangten Behörde nicht nachvollziehbar. Tatsächlich und deutlich erkennbar hat die belangte Behörde kein UVP-Feststellungsverfahren durchgeführt sondern ist sie lediglich ihrer Verpflichtung nachgekommen, vorfragenweise ihre eigene Zuständigkeit zu prüfen (vgl zB Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 38 RZ 1 (Stand 01.01.2014, rdb.at)).In Hinblick auf den klar formulierten Spruch des angefochtenen Bescheids, welcher in keinster Weise auch nur den Anschein erweckt, dass die belangte Behörde einen UVP-Feststellungsbescheid gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G hätte erlassen wollen, ist die weitere Argumentation der Beschwerdeführerin betreffend eine allfällige Unzuständigkeit der belangten Behörde nicht nachvollziehbar. Tatsächlich und deutlich erkennbar hat die belangte Behörde kein UVP-Feststellungsverfahren durchgeführt sondern ist sie lediglich ihrer Verpflichtung nachgekommen, vorfragenweise ihre eigene Zuständigkeit zu prüfen vergleiche zB Hengstschläger/Leeb, AVG2 Paragraph 38, RZ 1 (Stand 01.01.2014, rdb.at)). Zu den subjektiv-öffentlichen Rechten der Beschwerdeführerin Immissionsschutz (§ 26 Abs 3 lit a TBO 2011)Immissionsschutz (Paragraph 26, Absatz 3, Litera a, TBO 2011) Dem oben zitierten § 26 Abs 3 lit a TBO 2011 zu Folge steht es der Beschwerdeführerin zu, die Nichteinhaltung „der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist“ geltend zu machen.Dem oben zitierten Paragraph 26, Absatz 3, Litera a, TBO 2011 zu Folge steht es der Beschwerdeführerin zu, die Nichteinhaltung „der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist“ geltend zu machen. Wie bereits oben festgehalten, ist der Bauplatz im Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde K in Tirol als Kerngebiet gemäß § 40 Abs 3 TROG 2011 ausgewiesen. Mit dieser Widmung ist ein Immissionsschutz verbunden, insofern als diese die Errichtung von im gemischten Wohngebiet zulässigen Gebäuden ermöglicht. Als letztere kämen gemäß § 38 Abs 1 Abs 2 TROG 2011 ua Geschäftsgebäude infrage, die unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität im betreffenden Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, und dessen Charakter als Wohngebiet nicht wesentlich beeinträchtigen. Wie bereits oben festgehalten, ist der Bauplatz im Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde K in Tirol als Kerngebiet gemäß Paragraph 40, Absatz 3, TROG 2011 ausgewiesen. Mit dieser Widmung ist ein Immissionsschutz verbunden, insofern als diese die Errichtung von im gemischten Wohngebiet zulässigen Gebäuden ermöglicht. Als letztere kämen gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Absatz 2, TROG 2011 ua Geschäftsgebäude infrage, die unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität im betreffenden Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, und dessen Charakter als Wohngebiet nicht wesentlich beeinträchtigen. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein Gutachten des DI B Y vom 09.03.2015 eingeholt – vgl die obigen Sachverhaltsfeststellungen. Soweit die Beschwerdeführerin betroffen ist, ist demnach mit einer Verschlechterung der Lärmsituation um maximal 1 dB zu rechnen, weshalb eine wesentliche Beeinträchtigung der Wohnqualität durch Lärm auszuschließen ist. Ebenso wenig ergeben sich hinsichtlich Geruch, Luftverunreinigungen und Erschütterungen maßgebliche Beeinträchtigungen.Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein Gutachten des DI B Y vom 09.03.2015 eingeholt – vergleiche die obigen Sachverhaltsfeststellungen. Soweit die Beschwerdeführerin betroffen ist, ist demnach mit einer Verschlechterung der Lärmsituation um maximal 1 dB zu rechnen, weshalb eine wesentliche Beeinträchtigung der Wohnqualität durch Lärm auszuschließen ist. Ebenso wenig ergeben sich hinsichtlich Geruch, Luftverunreinigungen und Erschütterungen maßgebliche Beeinträchtigungen. Der Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben vom 16.03.2015 ausdrücklich Parteiengehör gewährt, woraufhin deren rechtsfreundlicher Vertreter im Wesentlichen replizierte, mit einem zusätzlichen Verkehrsaufkommen ginge eine Überschreitung der zulässigen Emissionen einher. Es wäre daher die Verkehrsdatenerhebung und -analyse unter Berücksichtigung des gegenständlichen Bauvorhabens zu erstellen gewesen um eine Beurteilung hinsichtlich des konkreten Bauvorhabens zu ermöglichen. Die von DI Y herangezogene Verkehrsanalyse bringe außerdem zum Ausdruck, dass die Ortsdurchfahrt K bereits jetzt ihre Belastungsgrenze angelangt sei, weshalb mit der Verwirklichung des gegenständlichen Bauvorhabens eine unzulässige unzumutbare Imissionsbeeinträchtigung infolge eines erhöhten Verkehrsaufkommens einher ginge. Hierzu ist grundlegend festzuhalten, dass in Hinblick auf die Zulässigkeit der mit dem vorliegenden Bauvorhaben verbundenen Immissionen und deren Berücksichtigung im Rahmen des § 26 Abs 3 lit a TBO 2011, zunächst ein Ist-Zustand zu ermitteln und diesem dann der nach Durchführung des Bauvorhabens zu erwartende Zustand gegenüberzustellen ist. Hierbei ist zu beachten, dass der Nachbar entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (zu den insofern vergleichbaren Bestimmungen der Bauordnungen anderer Bundesländer) keinen Rechtsanspruch darauf hat, dass sich die Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Verkehrsflächen nicht ändern (VWGH 2012/06/0148 vom 27.08.2013, VWGH 2007/05/0302 vom10.09.2008 ua).Hierzu ist grundlegend festzuhalten, dass in Hinblick auf die Zulässigkeit der mit dem vorliegenden Bauvorhaben verbundenen Immissionen und deren Berücksichtigung im Rahmen des Paragraph 26, Absatz 3, Litera a, TBO 2011, zunächst ein Ist-Zustand zu ermitteln und diesem dann der nach Durchführung des Bauvorhabens zu erwartende Zustand gegenüberzustellen ist. Hierbei ist zu beachten, dass der Nachbar entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (zu den insofern vergleichbaren Bestimmungen der Bauordnungen anderer Bundesländer) keinen Rechtsanspruch darauf hat, dass sich die Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Verkehrsflächen nicht ändern (VWGH 2012/06/0148 vom 27.08.2013, VWGH 2007/05/0302 vom10.09.2008 ua). Schon aufgrund der vorangehenden Ausführungen ist daher das Pauschalargument der Beschwerdeführerin, dass mit einem zusätzlichen Verkehrsaufkommen eine Überschreitung der zulässigen Immissionen jedenfalls einherginge, nicht zielführend. Wie dem Gutachten des DI Y vom 09.03.2015 unschwer zu entnehmen ist, diente die „Verkehrsdatenerhebung 2015/2014“ des Ingenieurbüros für Verkehrswesen D OG vom 26.01.2015 und die „Verkehrsanalyse K 2014 Knotenstromzählung“ des Ingenieurbüros für Verkehrswesen D OG vom 26.06.2014 der Ermittlung der tatsächlich – vor Umsetzung des geschäftlichen Vorhabens – herrschenden Verhältnisse (siehe Gutachten des DI Y „5.4. tatsächlich herrschende örtliche Lärmverhältnisse“). Es war aus oben genannten Gründen und entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht die Aufgabe des Gutachters bzw der belangten Behörde, Berechnungen hinsichtlich des zu erwartenden Verkehrs auf den in diesen Erhebungen bzw Analysen erfassten öffentlichen Straßen vorzunehmen. Ebenso wenig umfassen die Nachbarrechte der Tiroler Bauordnung ein Mitspracherecht hinsichtlich der Verkehrsverhältnisse auf der Ortsdurchfahrt K. Die Beschwerdeführerin beruft sich weiters auf Immissionen, welche im Zusammenhang mit der Bauausführung, nämlich der Errichtung der Baugrube und der Bauwasserhaltung zu erwarten seien. Auch mit diesen Argumenten dringt die Beschwerdeführerin nicht durch, da die Bauausführung nicht Gegenstand des Bewilligungsverfahrens ist. So hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass Fragen Bauausführung (insbesondere auch die Sicherung der Baugrube) nicht die Bewilligungsfähigkeit eines Bauvorhabens betreffen, weshalb Beeinträchtigungen während der Bauausführung keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte begründen (VWGH Ra 2015/06/0123 vom 22.12.2015). Brandschutzbestimmungen (§ 26 Abs 3 lit b TBO 2011)Brandschutzbestimmungen (Paragraph 26, Absatz 3, Litera b, TBO 2011) Die Beschwerdeführerin führte zu diesem Thema lediglich in ihrem Schriftsatz vom 25.10.2014 aus, sie gebe keine weitere Stellungnahme zu dem eingeholten Gutachten der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung vom 07.10.2014 ab. Es werde jedoch davon ausgegangen, dass die darin enthaltenen Auflagen Eingang in den Bescheid fänden. Da es sich zeigt, dass die vom brandschutztechnischen Sachverständigen geforderten Auflagen wörtlich in den angefochtenen Bescheid übernommen wurden, erübrigen sich weitere Ausführungen zum Thema Brandschutz. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass das betreffende brandschutztechnische Gutachten bereits aufgrund des mit Schriftsatz vom 30.10.2014 modifizierten und letztlich genehmigten Projekts erfolgte. Verfahrensmängel In verfahrensrechtlicher Hinsicht hat die Beschwerdeführerin ausgeführt, dass sich die Behörde eines unabhängigen Sachverständigen zu bedienen habe und ihre Entscheidung nicht auf die von der Projektwerberin vorgelegte Privatgutachten stützen dürfe. Wie oben bereits ausgeführt, hat die Behörde eben diese Vorgehensweise gewählt und ihrerseits das einwandfreie Gutachten des DI Y eingeholt und ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, dem angefochtenen Bescheid fehle eine schlüssige und nachvollziehbare Begründung, weshalb er mit einem wesentlichen Verfahrensfehler behaftet sei. Auch eine Deutung des Spruchs sei mangels Begründung nicht möglich. Diesem Argument kann seitens des erkennenden Gerichts nicht beigetreten werden. Der angefochtene Bescheid umfasst eine Begründung, in der die belangte Behörde ihre Überlegungen hinsichtlich der für die Beschwerdeführerin relevanten Fragen darstellt. So finden sich ua umfangreiche Erläuterungen hinsichtlich des Nichtvorliegens einer UVP-Pflicht, wird in immissionstechnischer Hinsicht ausdrücklich auf das Ergebnis des Gutachten des DI Y vom 09.03.2015 und in brandschutztechnischer Hinsicht auf das eingeholte Gutachten der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung verwiesen. Verfahrensmängel, durch die die Beschwerdeführerin an der Verfolgung ihrer Rechte gehindert gewesen wäre, können diesbezüglich daher nicht erkannt werden. Der Spruch des angefochtenen Bescheids wiederum gibt eindeutig die Intention der belangten Behörde wieder, für das „eingangs beschriebene Vorhaben“ eine Baubewilligung gemäß § 27 Abs 6 und 7 TBO 2011 zu erteilen. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist die Auslegung eines eindeutigen Bescheidspruchs unter Heranziehung der Begründung weder erforderlich noch zulässig.Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, dem angefochtenen Bescheid fehle eine schlüssige und nachvollziehbare Begründung, weshalb er mit einem wesentlichen Verfahrensfehler behaftet sei. Auch eine Deutung des Spruchs sei mangels Begründung nicht möglich. Diesem Argument kann seitens des erkennenden Gerichts nicht beigetreten werden. Der angefochtene Bescheid umfasst eine Begründung, in der die belangte Behörde ihre Überlegungen hinsichtlich der für die Beschwerdeführerin relevanten Fragen darstellt. So finden sich ua umfangreiche Erläuterungen hinsichtlich des Nichtvorliegens einer UVP-Pflicht, wird in immissionstechnischer Hinsicht ausdrücklich auf das Ergebnis des Gutachten des DI Y vom 09.03.2015 und in brandschutztechnischer Hinsicht auf das eingeholte Gutachten der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung verwiesen. Verfahrensmängel, durch die die Beschwerdeführerin an der Verfolgung ihrer Rechte gehindert gewesen wäre, können diesbezüglich daher nicht erkannt werden. Der Spruch des angefochtenen Bescheids wiederum gibt eindeutig die Intention der belangten Behörde wieder, für das „eingangs beschriebene Vorhaben“ eine Baubewilligung gemäß Paragraph 27, Absatz 6 und 7 TBO 2011 zu erteilen. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist die Auslegung eines eindeutigen Bescheidspruchs unter Heranziehung der Begründung weder erforderlich noch zulässig. Der Beschwerdeführerin zufolge läge im rechtlichen Sinne ein „Nicht-Bescheid“ vor, da dessen Überprüfung unmöglich sei, weil er sich in einer Beschreibung des Bauvorhabens, einem „Befund“ eines hochbautechnischen Sachverständigen, einem Spruch und einer Rechtsmittelbelehrung erschöpfe. Es fehlten Feststellungen zum Sachverhalt, eine Beweiswürdigung und eine Begründung zu den entscheidungswesentlichen Sachverhaltsmomenten. Ebenso wenig könne dem angefochtenen Bescheid eine rechtliche Beurteilung und damit, ob und unter welche Bestimmungen die belangte Behörde den Sachverhalt subsumiert habe, entnommen werden. Auf welcher Grundlage die Beschwerdeführerin die Bescheidqualität der angefochtenen Erledigung in Zweifel zieht, ist seitens des erkennenden Gerichts nicht nachvollziehbar. So sind in formeller Hinsicht sämtliche erforderliche Kriterien – Angabe der erlassenden Behörde, Namen des Genehmigenden und ordnungsgemäße Fertigung sowie das Datum der Erledigung (vgl § 18 Abs 4 AVG) ebenso wie die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid, eine ausdrückliche Gliederung im Spruch und Begründung sowie eine Rechtsmittelbelehrung (vgl § 58 Abs 1 und 2 AVG) vorhanden. In inhaltlicher Hinsicht stellt der Spruch einen eindeutig erkennbaren normativen Abspruch imperativen Charakters dar. Dass es dem angefochtenen Bescheid nicht an einer Begründung mangelt, wurde bereits oben festgehalten. Welche Subsumtionen seitens der belangten Behörde noch erforderlich gewesen wären, und zulasten der Beschwerdeführerin unterblieben, ist nicht erkennbar.Auf welcher Grundlage die Beschwerdeführerin die Bescheidqualität der angefochtenen Erledigung in Zweifel zieht, ist seitens des erkennenden Gerichts nicht nachvollziehbar. So sind in formeller Hinsicht sämtliche erforderliche Kriterien – Angabe der erlassenden Behörde, Namen des Genehmigenden und ordnungsgemäße Fertigung sowie das Datum der Erledigung vergleiche Paragraph 18, Absatz 4, AVG) ebenso wie die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid, eine ausdrückliche Gliederung im Spruch und Begründung sowie eine Rechtsmittelbelehrung vergleiche Paragraph 58, Absatz eins und 2 AVG) vorhanden. In inhaltlicher Hinsicht stellt der Spruch einen eindeutig erkennbaren normativen Abspruch imperativen Charakters dar. Dass es dem angefochtenen Bescheid nicht an einer Begründung mangelt, wurde bereits oben festgehalten. Welche Subsumtionen seitens der belangten Behörde noch erforderlich gewesen wären, und zulasten der Beschwerdeführerin unterblieben, ist nicht erkennbar. Zum übrigen Vorbringen der Beschwerdeführerin Wie bereits ausführlich dargelegt, ist die Prüfbefugnis des Landes Verwaltungsgerichts in der vorliegenden Angelegenheit – neben allfälliger Unzuständigkeit – auf mögliche Verletzungen der oben abgehandelten subjektiv-öffentlicher Rechte der Beschwerdeführerin beschränkt. So steht es der Beschwerdeführerin insbesondere nicht zu, ein generelles Recht auf Übereinstimmung mit dem Flächenwidmungsplan geltend zu machen – ob allenfalls widmungswidrig ein Einkaufzentrum errichtet wird, ist daher nicht Prüfgegenstand dieses Verfahrens. Ebenso wenig hat die Beschwerdeführerin ein Recht auf Einhaltung der Bestimmungen hinsichtlich der Überbauung von Grundgrenzen (die erforderliche Grundstücksvereinigung wurde ungeachtet dessen vollzogen). Die Frage, ob allenfalls erforderliche wasser- oder gewerbe- grundverkehrsrechtliche Bewilligungen bereits vorliegen oder realistischer Weise erlangt werden können, liegt ebenso wenig im Bereich der Nachbarrechte. Auch mit ihrem weiteren Vorbringen, insbesondere hinsichtlich Abweichungen vom Bebauungsplan und Abstandsunterschreitung, bewegt sich die Beschwerdeführerin außerhalb der ihr zustehenden Rechte. VI. Ergebnis:römisch sechs. Ergebnis: Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte im vorliegenden Fall ebenso wenig wie eine UVP-Pflicht bzw Unzuständigkeit der belangten Behörde festgestellt werden konnte. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Julia Schmalzl (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.43.2836.2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.