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{'item': 'LVwG-2016/20/0122-6'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum10.05.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/20/0122-6 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alfred Stöbich über die Beschwerde des Herrn AA, Z, gegen den führerscheinrechtlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.12.2015, Zahl ***, nach Durchführung einer Verhandlung zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass sich der Beschwerdeführer innerhalb einer Frist von 5 Wochen ab rechtswirksamer Zustellung dieses Erkenntnisses einer amtsärztlichen Untersuchung unterziehen muss.Gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass sich der Beschwerdeführer innerhalb einer Frist von 5 Wochen ab rechtswirksamer Zustellung dieses Erkenntnisses einer amtsärztlichen Untersuchung unterziehen muss.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtsgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtsgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft Y auf der Grundlage des § 24 Abs 4 Führerscheingesetz (FSG) aufgefordert, innerhalb einer Frist von einem Monat, gerechnet ab Rechtskraft dieses Bescheides, sich zum Zweck der Überprüfung, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben seien, gemäß § 8 FSG amtsärztlich untersuchen zu lassen und dabei die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens allenfalls erforderlichen Befunde zu erbringen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft Y auf der Grundlage des Paragraph 24, Absatz 4, Führerscheingesetz (FSG) aufgefordert, innerhalb einer Frist von einem Monat, gerechnet ab Rechtskraft dieses Bescheides, sich zum Zweck der Überprüfung, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben seien, gemäß Paragraph 8, FSG amtsärztlich untersuchen zu lassen und dabei die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens allenfalls erforderlichen Befunde zu erbringen. In der Begründung führte die Verwaltungsbehörde Folgendes aus: „Laut Urteil des Landesgerichtes Y vom 16.10.2015 ergeben sich Hinweise (Suchtgift) darauf, dass möglicherwiese gesundheitliche Probleme bestehen, welche negative Auswirkungen auf das Lenken von Kraftfahrzeugen haben können.“ Weiters verwies die Verwaltungsbehörde darauf, dass die Lenkberechtigung zu entziehen sei, wenn keine gesundheitliche Eignung mehr bestünde. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. In der Begründung verwies er darauf, dass er vom Landesgericht Y zu Unrecht verurteilt worden sei. Er hätte jedoch keine Nerven und keine Zeit für eine Berufung gehabt. Er sei auf der Autobahn genauso wie „der Kläger“ genötigt worden und habe auch er eine Anzeige erstattet. Auf Grund von Vorstrafen sei er jedoch bei Gericht benachteiligt worden. Mit einem Schreiben vom 27.01.2016 wurde die Bezirkshauptmannschaft Y vom Landesverwaltungsgericht Tirol um Abgabe einer Stellungnahme zur Bescheidbegründung aufgefordert. Diese Anfrage bezog sich insbesondere darauf, wie man zum Ergebnis gekommen sei, dass es Hinweise auf Suchtgift gegeben hätte und deshalb möglicherweise gesundheitliche Probleme bestünden. Im Bezug habenden Antwortschreiben vom 29.01.2016 wurde mitgeteilt, dass in der Begründung ein falscher Hinweis angeführt worden sei. Die Aufforderung, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, beziehe sich auf das gefährdende Verhalten im Straßenverkehr. Damit wurde offensichtlich auf den im Akt befindlichen Protokollsvermerk samt gekürzter Urteilsausfertigung des Landesgerichtes Y verwiesen. Dem ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom Landesgericht Y wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB bestraft wurde, weil er am 26.06.2015 in Y den BB durch abruptes Abbremsen, sohin mit Gewalt, zur Durchführung einer Vollbremsung genötigt habe.Mit einem Schreiben vom 27.01.2016 wurde die Bezirkshauptmannschaft Y vom Landesverwaltungsgericht Tirol um Abgabe einer Stellungnahme zur Bescheidbegründung aufgefordert. Diese Anfrage bezog sich insbesondere darauf, wie man zum Ergebnis gekommen sei, dass es Hinweise auf Suchtgift gegeben hätte und deshalb möglicherweise gesundheitliche Probleme bestünden. Im Bezug habenden Antwortschreiben vom 29.01.2016 wurde mitgeteilt, dass in der Begründung ein falscher Hinweis angeführt worden sei. Die Aufforderung, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, beziehe sich auf das gefährdende Verhalten im Straßenverkehr. Damit wurde offensichtlich auf den im Akt befindlichen Protokollsvermerk samt gekürzter Urteilsausfertigung des Landesgerichtes Y verwiesen. Dem ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom Landesgericht Y wegen des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB bestraft wurde, weil er am 26.06.2015 in Y den BB durch abruptes Abbremsen, sohin mit Gewalt, zur Durchführung einer Vollbremsung genötigt habe. Schließlich holte das Landesverwaltungsgericht den Bezug habenden Gerichtsakt des Landesgerichtes Y AZl *** ein. Im Anschluss daran richtete das Landesverwaltungsgericht folgendes Schreiben an den Beschwerdeführer: „Sehr geehrter Herr AA! Mit dem angeführten Bescheid vom 21.12.2015 forderte Sie die Bezirkshauptmannschaft Y auf, binnen 1 Monat ab Zustellung dieses Bescheides, sich durch den Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Y untersuchen zu lassen und dabei die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens allenfalls erforderlichen Befunde beizubringen. Mit E-Mail vom 20.01.2016 haben Sie gegen diesen Bescheid eine als Berufung bezeichnete Beschwerde eingelegt. Aufgrund dieser Beschwerde ist nunmehr das Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung in dieser Angelegenheit zuständig. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat die Bezirkshauptmannschaft Y zu einer Stellungnahme aufgefordert. Im Aufforderungsbescheid ist als Begründung angeführt, dass sich „Hinweise (Suchtgift)“ darauf ergeben hätten, dass „möglicherweise gesundheitliche Probleme bestünden, die Auswirkungen auf das Lenken von KFZ“ hätten. Sie haben in der Beschwerde bestritten, dass sie irgendwann einmal etwas mit Drogen zu tun gehabt haben. Aus dem Akt ergibt sich auch kein Hinweis auf eine Problematik mit Drogen. In ihrer Stellungnahme vom 29.01.2016 führte die Bezirkshauptmannschaft Y aus, dass in der Begründung ein falscher Hinweis angeführt sei. Die Aufforderung zur ärztlichen Untersuchung beziehe sich auf ihr gefährdendes Verhalten im Straßenverkehr. Offenbar gründet sich das auf die Bestrafung durch das Landesgericht Y wegen Nötigung. Vom Landesverwaltungsgericht Tirol wurde zwischenzeitlich der Gerichtsakt *** des Landesgerichtes Y angefordert. Dieses Verfahren betrifft den Vorfall vom 26.06.
  3. In diesem Akt befindet sich auch der Urteils- und Protokollsvermerk vom 16.10.
  4. Die darin festgehaltene Verurteilung war offensichtlich der Grund für die Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung. Aus dem eingeholten Gerichtsakt ergibt sich, dass Sie am 16.10.2015 rechtskräftig bestraft wurden, weil Sie am 26.06.2015 in Y Herrn BB durch abruptes Abbremsen, sohin mit Gewalt, zu einer Handlung, nämlich zur Durchführung einer Vollbremsung genötigt hätten. Sie hätten damit das Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB begangen. Als Strafe wurde eine Geldstrafe von 200 Tagessätzen in Höhe zu jeweils Euro 8,00, somit insgesamt Euro 1.600,00, verhängt. Aus dem eingeholten Gerichtsakt ergibt sich, dass Sie am 16.10.2015 rechtskräftig bestraft wurden, weil Sie am 26.06.2015 in Y Herrn BB durch abruptes Abbremsen, sohin mit Gewalt, zu einer Handlung, nämlich zur Durchführung einer Vollbremsung genötigt hätten. Sie hätten damit das Vergehen der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB begangen. Als Strafe wurde eine Geldstrafe von 200 Tagessätzen in Höhe zu jeweils Euro 8,00, somit insgesamt Euro 1.600,00, verhängt. Im Akt finden sich auch noch die mit Ihnen am 22.07.2015 durchgeführte Beschuldigtenvernehmung sowie die Vernehmungen der Polizei mit den Zeugen CC und BB, jeweils vom 30.05.
  5. Daraus ergibt sich, dass Sie auf der A 12 noch vor der Einfahrt in den X sehr knapp auf das von Herrn BB gelenkte Kraftfahrzeug aufgefahren wären. Weiters ergibt sich daraus, dass Sie sich auf Grund eines Handzeichens der neben dem Fahrer des überholten Fahrzeugs sitzenden Beifahrerin sehr aufgeregt hätten. Im X sei es dann zum angeführten Abbremsmanöver gekommen. Dann hätten Sie bei einer Ausweiche bei der Ausfahrt Y (Mitte) auf das andere Fahrzeug gewartet und wären Sie anschließend nachgefahren. Schließlich hätten Sie, als die beiden Fahrzeuge auf einer Kreuzung in W infolge Rotlicht zum Stehen gekommen seien, Beschimpfungen ausgesprochen und gegen die Scheibe geklopft, Sodann seien Sie ein zweites Mal nachgefahren. Im Akt finden sich auch noch die mit Ihnen am 22.07.2015 durchgeführte Beschuldigtenvernehmung sowie die Vernehmungen der Polizei mit den Zeugen CC und BB, jeweils vom 30.05.
  6. Daraus ergibt sich, dass Sie auf der A 12 noch vor der Einfahrt in den römisch zehn sehr knapp auf das von Herrn BB gelenkte Kraftfahrzeug aufgefahren wären. Weiters ergibt sich daraus, dass Sie sich auf Grund eines Handzeichens der neben dem Fahrer des überholten Fahrzeugs sitzenden Beifahrerin sehr aufgeregt hätten. Im römisch zehn sei es dann zum angeführten Abbremsmanöver gekommen. Dann hätten Sie bei einer Ausweiche bei der Ausfahrt Y (Mitte) auf das andere Fahrzeug gewartet und wären Sie anschließend nachgefahren. Schließlich hätten Sie, als die beiden Fahrzeuge auf einer Kreuzung in W infolge Rotlicht zum Stehen gekommen seien, Beschimpfungen ausgesprochen und gegen die Scheibe geklopft, Sodann seien Sie ein zweites Mal nachgefahren. Der Sachverhalt, wie er sich aus der Aktenlage des Gerichtsaktes ergibt, ist durchaus geeignet, einen Verdacht auf mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung zu begründen. Mit dem gegenständlichen Schreiben wird Ihnen nunmehr zur Kenntnis gebracht, dass vom Landesverwaltungsgericht Tirol Akteneinsicht in den Gerichtsakt genommen wurde. Sie haben die Gelegenheit, binnen zehn Tagen ab Erhalt dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.“ Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer laut Rückschein am 15.02.2016 durch Hinterlegung zugestellt. Dieses Schriftstück wurde aber nicht behoben und deshalb wieder an das Landesverwaltungsgericht rückübermittelt. In weiterer Folge wurde vom Landesverwaltungsgericht für den 25.04.2016 eine Verhandlung anberaumt. Die Zustellung der Ladung ist durch Hinterlegung ausgewiesen. Zu dieser Verhandlung ist der Beschwerdeführer nicht erschienen. Die Verhandlung wurde in Abwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführt. Beweis aufgenommen wurde durch Einvernahme des Zeugen BB, weiters durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Y und den Akt des Landesgerichtes Y ***. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Am 26.06.2015 gegen 19.30 Uhr lenkte Herr BB einen PKW auf der Inntalautobahn A 12 in Fahrtrichtung Osten auf Höhe der Auffahrt Y 1, wobei er sich aufgrund von Fahrzeugen, die in Y 1 auf die Autobahn auffuhren und sich in den fließenden Verkehr einordneten, auf der linken Fahrspur befand. Der Beschwerdeführer fuhr zu diesem Zeitpunkt sehr knapp (einige wenige Meter) mit seinem Mercedes Sprinter auf das von Herrn BB gelenkte Fahrzeug auf und signalisierte durch Betätigen der Lichthupe, dass der vor ihm befindliche BB die linke Fahrspur verlassen möge. Dies war jedoch nicht sofort möglich. Der Beschwerdeführer war überaus ungehalten darüber, dass er erst auf Höhe der langgezogenen Rechtskurve vor der Einmündung in den X überholen konnte. Er war überdies darüber verärgert, dass im Zuge des Vorbeifahrens an dem von Herrn BB gelenkten Fahrzeug die Beifahrerin eine Handbewegung setzte, über welche sich der Beschwerdeführer „ziemlich aufgeregt“ hat. Diese Handbewegung steht mit großer Wahrscheinlichkeit im Zusammenhang damit, dass die Tochter von Herrn BB versuchte, ein Foto von dem vom Beschwerdeführer gelenkten Kraftfahrzeug zu machen.Am 26.06.2015 gegen 19.30 Uhr lenkte Herr BB einen PKW auf der Inntalautobahn A 12 in Fahrtrichtung Osten auf Höhe der Auffahrt Y 1, wobei er sich aufgrund von Fahrzeugen, die in Y 1 auf die Autobahn auffuhren und sich in den fließenden Verkehr einordneten, auf der linken Fahrspur befand. Der Beschwerdeführer fuhr zu diesem Zeitpunkt sehr knapp (einige wenige Meter) mit seinem Mercedes Sprinter auf das von Herrn BB gelenkte Fahrzeug auf und signalisierte durch Betätigen der Lichthupe, dass der vor ihm befindliche BB die linke Fahrspur verlassen möge. Dies war jedoch nicht sofort möglich. Der Beschwerdeführer war überaus ungehalten darüber, dass er erst auf Höhe der langgezogenen Rechtskurve vor der Einmündung in den römisch zehn überholen konnte. Er war überdies darüber verärgert, dass im Zuge des Vorbeifahrens an dem von Herrn BB gelenkten Fahrzeug die Beifahrerin eine Handbewegung setzte, über welche sich der Beschwerdeführer „ziemlich aufgeregt“ hat. Diese Handbewegung steht mit großer Wahrscheinlichkeit im Zusammenhang damit, dass die Tochter von Herrn BB versuchte, ein Foto von dem vom Beschwerdeführer gelenkten Kraftfahrzeug zu machen. Im Bereich des Xs fuhr der Beschwerdeführer auf der rechten Fahrspur. Er bremste dann bei einer Geschwindigkeit von ca 100 km/h plötzlich derart heftig ab, dass BB als nachfolgender Lenker zu einer Vollbremsung gezwungen war, um ein Auffahren auf den vom Beschwerdeführer gelenkten LKW zu verhindern. Aufgrund des von Herrn BB eingehaltenen Sicherheitsabstandes sowie der sofortigen Reaktion konnte ein Unfall verhindert werden. Im Fahrzeug von Herrn BB befanden sich auch noch dessen Tochter sowie dessen Ehegattin. Im Bereich des römisch zehn s fuhr der Beschwerdeführer auf der rechten Fahrspur. Er bremste dann bei einer Geschwindigkeit von ca 100 km/h plötzlich derart heftig ab, dass BB als nachfolgender Lenker zu einer Vollbremsung gezwungen war, um ein Auffahren auf den vom Beschwerdeführer gelenkten LKW zu verhindern. Aufgrund des von Herrn BB eingehaltenen Sicherheitsabstandes sowie der sofortigen Reaktion konnte ein Unfall verhindert werden. Im Fahrzeug von Herrn BB befanden sich auch noch dessen Tochter sowie dessen Ehegattin. Im Bereich der Ausfahrt Y 1 blieb der Beschwerdeführer „auf der Anhöhe in einer Ausweiche“ stehen, wobei es ihm offensichtlich darum ging, den Fahrer bzw die Beifahrerin wegen des Handzeichens zur Rede zu stellen. Herr BB fuhr jedoch an dem vom Beschwerdeführer abgestellten Fahrzeug vorbei und fuhr über die Abfahrt Y Mitte in den Stadtteil Y W. Im Bereich der Kreuzung V Straße musste er aufgrund von Rotlicht stehen bleiben. Der Beschwerdeführer, der dem von BB gelenkten Fahrzeug gefolgt war, kam dabei hinter diesem Fahrzeug zum Stillstand. Er stieg aus und begab sich auf die Fahrerseite. Dort beschimpfte er Herrn BB. Nachdem Herr BB ihm mitgeteilt hatte, dass er zur Polizei fahren werde und die Ampel zwischenzeitlich auf Grünlicht schaltete, fuhr er los, wobei der Beschwerdeführer mit der flachen Hand fest auf die hintere Seitenscheibe schlug. Im Bereich der Ausfahrt Y 1 blieb der Beschwerdeführer „auf der Anhöhe in einer Ausweiche“ stehen, wobei es ihm offensichtlich darum ging, den Fahrer bzw die Beifahrerin wegen des Handzeichens zur Rede zu stellen. Herr BB fuhr jedoch an dem vom Beschwerdeführer abgestellten Fahrzeug vorbei und fuhr über die Abfahrt Y Mitte in den Stadtteil Y W. Im Bereich der Kreuzung römisch fünf Straße musste er aufgrund von Rotlicht stehen bleiben. Der Beschwerdeführer, der dem von BB gelenkten Fahrzeug gefolgt war, kam dabei hinter diesem Fahrzeug zum Stillstand. Er stieg aus und begab sich auf die Fahrerseite. Dort beschimpfte er Herrn BB. Nachdem Herr BB ihm mitgeteilt hatte, dass er zur Polizei fahren werde und die Ampel zwischenzeitlich auf Grünlicht schaltete, fuhr er los, wobei der Beschwerdeführer mit der flachen Hand fest auf die hintere Seitenscheibe schlug. Im Bereich der Kreuzung U fuhr dann der Beschwerdeführer mit seinem Fahrzeug wiederum hinter dem von Herrn BB gelenkten Fahrzeug. Schließlich fühlte sich Herr BB durch das aggressive Verhalten des Beschwerdeführers derart bedrängt, dass er die Polizeidienststelle in W aufsuchte und den Vorfall zur Anzeige brachte. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich auf Grund der Einvernahme des Zeugen BB in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht sowie auf der Grundlage des verwaltungsbehördlichen und des gerichtlichen Aktes. Der Zeuge BB sprach in seiner Einvernahme etwa davon, dass der Beschwerdeführer auf seinem Fahrzeug „oben gepickt“ sei und er den Mercedesstern nicht mehr gesehen habe, obwohl dieser bei diesem Fahrzeug relativ hoch angebracht sei. Vielleicht seien es auch nur zwei Meter Abstand gewesen. Im Tunnel sei dann, so der Zeuge, eine „absolute Vollbremsung“ erfolgt und habe es dabei „nur so gequietscht“. Es hätten alle elektronischen Assistenzsysteme aufgeleuchtet und wenn er nicht einen entsprechenden Sicherheitsabstand eingehalten hätte, hätte es „gekracht“. Es sei ein Provozieren eines Unfalls gewesen. Auch das Verhalten nach diesem Vorfall wurde vom Zeugen BB schlüssig und nachvollziehbar geschildert. Der Zeuge sprach davon, dass ihn der Beschwerdeführer beschimpft und mit der flachen Hand auf die hintere Seitenscheibe geschlagen habe. Herr BB machte als Zeuge vor dem Landesverwaltungsgericht einen überaus guten Eindruck. Es ergaben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass er den Beschwerdeführer in irgendeiner Form provoziert hätte. Vielmehr entstand der Eindruck, dass es sich bei Herrn BB um einen überaus besonnenen und umsichtigen Fahrzeuglenker handelt, dessen Schilderung sich sehr gut mit der Einvernahme des Beschwerdeführers bei der Landespolizeidirektion Tirol am 22.07.2015 in Einklang bringen lässt. In der mit dem Beschwerdeführer aufgenommenen Niederschrift ist etwa festgehalten, dass er (der Beschwerdeführer) sich aufgrund eines Handzeichens, welches ihm die Beifahrerin gegeben hätte, ziemlich aufgeregt hätte. Er räumte auch ein, dass er in der Mitte des Tunnels kräftig gebremst habe. Die von ihm abgegebene Rechtfertigung, dass er wegen einer Fliege auf den Boden geschaut hätte und selbst über seine Bremsung erschrocken sei, ist nicht nachvollziehbar. Wäre dies tatsächlich so gewesen, so hätte der Beschwerdeführer dies wohl als Grund für die Herbeiführung dieser gefährlichen Situation gegenüber Herrn BB genannt. Vielmehr liegt, was sich auch aus der gerichtlichen Bestrafung ergibt, nahe, dass es dem Beschwerdeführer darum gegangen ist, den Lenker, der ihn seiner Ansicht nach beim Befahren der linken Fahrspur aufgehalten hat, zu „sanktionieren“. IV. Rechtsgrundlagen:römisch vier. Rechtsgrundlagen: § 24 Abs 4 des Führerscheingesetzes, BGBl I Nr 129/2002 idF BGBl Nr 74/2015 lautet wie folgt:Paragraph 24, Absatz 4, des Führerscheingesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 129 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 74 aus 2015, lautet wie folgt: „Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.“„Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß Paragraph 8, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß Paragraph 10, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.“ § 8 FSG bezieht sich auf die gesundheitliche Eignung und hat auszugsweise folgenden Wortlaut:Paragraph 8, FSG bezieht sich auf die gesundheitliche Eignung und hat auszugsweise folgenden Wortlaut:

(2)Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen. Die Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung BGBl II 322/1997 idF BGBl II 285/2015 lautet auszugsweise wie folgt:Die Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 322 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 285 aus 2015, lautet auszugsweise wie folgt: "Begriffsbestimmungen § 1.
(1)Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:Paragraph eins,
(1)Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:
  1. ärztliches Gutachten: ein von einem Amtsarzt oder von einem gemäß § 34 FSG bestellten sachverständigen Arzt für Allgemeinmedizin gemäß der Anlage erstelltes Gutachten, das in begründeten Fällen auch fachärztliche Stellungnahmen, gegebenenfalls eine Beobachtungsfahrt gemäß § 9 FSG oder erforderlichenfalls auch eine verkehrspsychologische Stellungnahme zu umfassen hat.
  2. ärztliches Gutachten: ein von einem Amtsarzt oder von einem gemäß Paragraph 34, FSG bestellten sachverständigen Arzt für Allgemeinmedizin gemäß der Anlage erstelltes Gutachten, das in begründeten Fällen auch fachärztliche Stellungnahmen, gegebenenfalls eine Beobachtungsfahrt gemäß Paragraph 9, FSG oder erforderlichenfalls auch eine verkehrspsychologische Stellungnahme zu umfassen hat.
  3. fachärztliche Stellungnahme: diese hat ein Krankheitsbild zu beschreiben und dessen Auswirkungen auf das Lenken von Kraftfahrzeugen zu beurteilen und ist von einem Facharzt des entsprechenden Sonderfaches abzugeben. In dieser ist gegebenenfalls auch die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitzubeurteilen.
  4. verkehrspsychologische Untersuchung eines Bewerbers um eine Lenkberechtigung oder eines Führerscheinbesitzers: diese besteht aus a) der Prüfung seiner kraftfahrspezifischen verkehrspsychologischen Leistungsfähigkeit und b) der Untersuchung seiner Bereitschaft zur Verkehrsanpassung.
  5. amtsärztliche Nachuntersuchung: Grundlage für ein von einem Amtsarzt erstelltes ärztliches Gutachten über die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen eines Besitzers einer Lenkberechtigung; sie umfasst sowohl das Aktenstudium als auch die Beurteilung allfälliger fachärztlicher oder verkehrspsychologischer Stellungnahmen sowie gegebenenfalls eine Beobachtungsfahrt und hat sich auf die gesundheitlichen Mängel zu beschränken, auf Grund derer die Nachuntersuchung vorgeschrieben wurde, es sei denn, anlässlich der Nachuntersuchung treten andere Auffälligkeiten auf. ... Allgemeines §
  6. ...Paragraph 2, ...
(2)Die verkehrspsychologische Untersuchung hat, je nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit, den Gesichtspunkt der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit oder der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung besonders zu berücksichtigen. Sie kann in den Fällen des § 17 Abs. 3 Z 1 und 2 auf Grund einer positiven Kurzuntersuchung (Screening) abgekürzt werden.
(2)Die verkehrspsychologische Untersuchung hat, je nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit, den Gesichtspunkt der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit oder der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung besonders zu berücksichtigen. Sie kann in den Fällen des Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer eins, und 2 auf Grund einer positiven Kurzuntersuchung (Screening) abgekürzt werden. ... Allgemeine Bestimmungen über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen § 3.
(1)Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden VorschriftenParagraph 3,
(1)Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des Paragraph 8, FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften
  1. die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt, ...
  2. aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt. Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Abs. 1 oder 2 FSG vorzulegen.Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, oder 2 FSG vorzulegen. ...
(3)Ergibt sich aus der Vorgeschichte oder anlässlich der Untersuchung der Verdacht auf das Vorliegen eines Zustandes, der die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen einschränken oder ausschließen würde, so ist gegebenenfalls die Vorlage allfälliger fachärztlicher oder verkehrspsychologischer Stellungnahmen zu verlangen. Diese Stellungnahmen sind bei der Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen und im Gutachten in geeigneter Weise zu bewerten, wobei die zusätzlichen Risiken und Gefahren, die mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 verbunden sind, besonders zu berücksichtigen sind. ... Gesundheit § 5.
(1)Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund gilt eine Person, bei der keine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde:Paragraph 5,
(1)Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund gilt eine Person, bei der keine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde: ... 4. schwere psychische Erkrankungen gemäß § 13 sowie: 4. schwere psychische Erkrankungen gemäß Paragraph 13, sowie:
  1. a)Alkoholabhängigkeit oder
  2. b)andere Abhängigkeiten, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten, ...
(2)Wenn sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung zur Feststellung der Gesundheit gemäß Abs. 1 Z 1 ein krankhafter Zustand ergibt, der die Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken oder ausschließen würde, ist gegebenenfalls eine fachärztliche Stellungnahme einzuholen; bei Erkrankungen gemäß Abs. 1 Z 2, 3 und 4 ist eine entsprechende fachärztliche Stellungnahme einzuholen, die die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitzubeurteilen hat. Bei Erkrankungen gemäß Abs. 1 Z 4 lit. a und b ist zusätzlich eine verkehrspsychologische Stellungnahme einzuholen.
(2)Wenn sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung zur Feststellung der Gesundheit gemäß Absatz eins, Ziffer eins, ein krankhafter Zustand ergibt, der die Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken oder ausschließen würde, ist gegebenenfalls eine fachärztliche Stellungnahme einzuholen; bei Erkrankungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2,, 3 und 4 ist eine entsprechende fachärztliche Stellungnahme einzuholen, die die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitzubeurteilen hat. Bei Erkrankungen gemäß Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, und b ist zusätzlich eine verkehrspsychologische Stellungnahme einzuholen. ... Verkehrspsychologische Stellungnahme § 17.
(1)Die Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle gemäß § 8 Abs. 2 FSG ist im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten insbesondere dann zu verlangen, wenn der Bewerber um eine Lenkberechtigung oder der Besitzer einer Lenkberechtigung Verkehrsunfälle verursacht oder Verkehrsverstöße begangen hat, die den VerdachtParagraph 17,
(1)Die Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle gemäß Paragraph 8, Absatz 2, FSG ist im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten insbesondere dann zu verlangen, wenn der Bewerber um eine Lenkberechtigung oder der Besitzer einer Lenkberechtigung Verkehrsunfälle verursacht oder Verkehrsverstöße begangen hat, die den Verdacht
  1. auf verminderte kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit oder
  2. auf mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung erwecken. Mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn einem Lenker innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren die Lenkberechtigung dreimal entzogen wurde, oder wenn ein Lenker wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b oder c StVO 1960 bestraft wurde.
  3. auf mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung erwecken. Mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn einem Lenker innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren die Lenkberechtigung dreimal entzogen wurde, oder wenn ein Lenker wegen einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, oder c StVO 1960 bestraft wurde.
(2)Die Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme ist im Hinblick auf das Lebensalter jedenfalls zu verlangen, wenn auf Grund der ärztlichen Untersuchung geistige Reifungsmängel oder ein Leistungsabbau im Vergleich zur Altersnorm zu vermuten sind; hierbei ist auch die Gruppe der Lenkberechtigung zu berücksichtigen.
(3)Eine verkehrspsychologische Stellungnahme ist jedenfalls von folgenden Personen zu erbringen:
  1. Bewerbern um eine Lenkberechtigung für die Klasse D,
  2. Bewerbern um eine vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B, es sei denn, der oder die Erziehungsberechtigten bestätigen das Vorhandensein der nötigen geistigen Reife und sozialen Verantwortung des Bewerbers,
  3. ...
  4. Bewerbern um eine Lenkberechtigung, die fünfmal den theoretischen Teil der Fahrprüfung oder viermal den praktischen Teil der Fahrprüfung nicht bestanden haben und bei denen auf Grund einer ergänzenden amtsärztlichen Untersuchung Zweifel an deren kraftfahrspezifischer Leistungsfähigkeit, insbesondere an der Intelligenz und am Erinnerungsvermögen bestehen. Verkehrspsychologische Untersuchung §
  5. …..Paragraph 18, …..
(3)Für die Erfassung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist insbesondere das soziale Verantwortungsbewusstsein, die Selbstkontrolle, die psychische Stabilität und die Risikobereitschaft des zu Untersuchenden zu untersuchen sowie zu prüfen, ob eine Tendenz zu aggressiver Interaktion im Straßenverkehr besteht und ob sein Bezug zum Autofahren kritisch von der Norm abweicht. Zur Überprüfung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist neben einem verkehrsbezogenen Persönlichkeitstest auch ein ausführliches Explorationsgespräch durchzuführen. Dieses darf nur von einem gemäß § 20 für Verkehrspsychologie qualifizierten Psychologen geführt werden oder, unter seiner Verantwortung und in seinem Beisein, von einem in Ausbildung zum Verkehrspsychologen befindlichen Psychologen. ..."
(3)Für die Erfassung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist insbesondere das soziale Verantwortungsbewusstsein, die Selbstkontrolle, die psychische Stabilität und die Risikobereitschaft des zu Untersuchenden zu untersuchen sowie zu prüfen, ob eine Tendenz zu aggressiver Interaktion im Straßenverkehr besteht und ob sein Bezug zum Autofahren kritisch von der Norm abweicht. Zur Überprüfung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist neben einem verkehrsbezogenen Persönlichkeitstest auch ein ausführliches Explorationsgespräch durchzuführen. Dieses darf nur von einem gemäß Paragraph 20, für Verkehrspsychologie qualifizierten Psychologen geführt werden oder, unter seiner Verantwortung und in seinem Beisein, von einem in Ausbildung zum Verkehrspsychologen befindlichen Psychologen. ..." V. Rechtliche Erwägungen:römisch fünf. Rechtliche Erwägungen: Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 13.12.2005, 2005/11/0191; 22.06.2010, 2010/11/0067) ist Voraussetzung für die Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach § 24 Abs 4 FSG, dass begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber einer Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. Hiebei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 13.12.2005, 2005/11/0191; 22.06.2010, 2010/11/0067) ist Voraussetzung für die Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach Paragraph 24, Absatz 4, FSG, dass begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber einer Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. Hiebei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen. Ferner hat der VwGH in der zitierten Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass der Aufforderungsbescheid nach § 24 Abs 4 FSG nur dann zulässig ist, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung von Seiten der Behörde (nach wie vor) begründete Bedenken bestehen. Darüber hinaus rechtfertigt nicht jedes „fragwürdige“ bzw auffällige Verhalten Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz (vgl VwGH 25.07.2007, 2007/11/0024). Ebenfalls begründet ein Verhalten, welches im höchsten Maße ungehörig und unhöflich ist, keine gerechtfertigten Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung (vgl VwGH 13.08.2003, 2002/11/0103).Ferner hat der VwGH in der zitierten Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass der Aufforderungsbescheid nach Paragraph 24, Absatz 4, FSG nur dann zulässig ist, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung von Seiten der Behörde (nach wie vor) begründete Bedenken bestehen. Darüber hinaus rechtfertigt nicht jedes „fragwürdige“ bzw auffällige Verhalten Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz vergleiche VwGH 25.07.2007, 2007/11/0024). Ebenfalls begründet ein Verhalten, welches im höchsten Maße ungehörig und unhöflich ist, keine gerechtfertigten Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung vergleiche VwGH 13.08.2003, 2002/11/0103). Die Verwaltungsbehörde hat die gegenständliche Aufforderung darauf gestützt, dass sich auf Grund des Urteils des Landesgerichtes Y vom 16.10.2015 ein Hinweis auf Suchtgift und daraus resultierende gesundheitliche Probleme ergeben habe. Tatsächlich ist dem Urteil auch nicht ansatzweise ein Hinweis auf Suchtgiftmissbrauch durch den Beschwerdeführer zu entnehmen. Gegenstand des Urteils war vielmehr ein überaus gefährliches, bewusst herbeigeführtes Fahrmanöver, welches für die belangte Behörde offensichtlich auch ausschlaggebend für die gegenständliche Aufforderung war. Dieses Fahrmanöver tangiert die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung, welche einen wesentlichen Aspekt der verkehrspsychologischen Eignung darstellt. Die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist auf Grund der oben wiedergegebenen Verordnungsstellen (§ 8 Abs. 2 FSG i.V.m. § 17 Abs. 1 FSG-GV) eine der Voraussetzungen für die Annahme der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen. Nach § 18 Abs 3 FSG-GV ist im Rahmen einer Verkehrspsychologischen Untersuchung für die Erfassung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung insbesondere das soziale Verantwortungsbewusstsein, die Selbstkontrolle, die psychische Stabilität und die Risikobereitschaft des zu Untersuchenden zu überprüfen. Weiters ist zu prüfen, ob eine Tendenz zu aggressiver Interaktion im Straßenverkehr besteht und ob der Bezug zum Autofahren kritisch von der Norm abweicht. Besteht der begründete Verdacht auf mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung, bestehen insoweit Bedenken am Vorliegen der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen. Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zur Prüfung, ob diese Erteilungsvoraussetzung weiterhin vorliegt, und demnach auch die Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach § 26 Abs. 4 FSG sind daher in einem solchen Fall rechtens (vgl VwGH 22.10.2002, Zl. 2002/11/0248). Gemäß § 8 Abs 2 FSG ist das für die Lenkeignung erforderliche ärztliche Gutachten unter anderem von einem Amtsarzt zu erstellen, wenn im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich ist. Dies bedeutet, dass der Amtsarzt die Frage der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen umfassend zu beurteilen und deshalb auch die Frage der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung miteinzubeziehen hat (vgl VwGH 28.04.2011, 2009/11/0029; 21.09.2010, 2010/11/0095).Die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist auf Grund der oben wiedergegebenen Verordnungsstellen (Paragraph 8, Absatz 2, FSG in Verbindung mit , Paragraph 17, Absatz eins, FSG-GV) eine der Voraussetzungen für die Annahme der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen. Nach Paragraph 18, Absatz 3, FSG-GV ist im Rahmen einer Verkehrspsychologischen Untersuchung für die Erfassung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung insbesondere das soziale Verantwortungsbewusstsein, die Selbstkontrolle, die psychische Stabilität und die Risikobereitschaft des zu Untersuchenden zu überprüfen. Weiters ist zu prüfen, ob eine Tendenz zu aggressiver Interaktion im Straßenverkehr besteht und ob der Bezug zum Autofahren kritisch von der Norm abweicht. Besteht der begründete Verdacht auf mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung, bestehen insoweit Bedenken am Vorliegen der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen. Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zur Prüfung, ob diese Erteilungsvoraussetzung weiterhin vorliegt, und demnach auch die Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach Paragraph 26, Absatz 4, FSG sind daher in einem solchen Fall rechtens vergleiche VwGH 22.10.2002, Zl. 2002/11/0248). Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, FSG ist das für die Lenkeignung erforderliche ärztliche Gutachten unter anderem von einem Amtsarzt zu erstellen, wenn im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich ist. Dies bedeutet, dass der Amtsarzt die Frage der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen umfassend zu beurteilen und deshalb auch die Frage der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung miteinzubeziehen hat vergleiche VwGH 28.04.2011, 2009/11/0029; 21.09.2010, 2010/11/0095). Bedenken im Hinblick auf einen Mangel der (als Teil der gesundheitlichen Eignung eines Inhabers einer Lenkberechtigung zu verstehenden) Bereitschaft zur Verkehrsanpassung sind wie zB bei einer begangenen Körperverletzung nur dann gerechtfertigt, wenn das strafbare Verhalten in einem näheren Zusammenhang zu kraftfahrrechtlichen oder straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften steht (vgl VwGH 21.09.2010, 2010/11/0105). Das abrupte Abbremsen, um den dahinter fahrenden Fahrzeuglenker zu einer Vollbremsung zu nötigen, legt den Verdacht nahe, dass der Beschwerdeführer nicht bereit ist, sein Verhalten den zur Verringerung der Gefahren im Straßenverkehr erlassenen Vorschriften anzupassen (vgl Erkenntnis des VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0248). Bedenken im Hinblick auf einen Mangel der (als Teil der gesundheitlichen Eignung eines Inhabers einer Lenkberechtigung zu verstehenden) Bereitschaft zur Verkehrsanpassung sind wie zB bei einer begangenen Körperverletzung nur dann gerechtfertigt, wenn das strafbare Verhalten in einem näheren Zusammenhang zu kraftfahrrechtlichen oder straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften steht vergleiche VwGH 21.09.2010, 2010/11/0105). Das abrupte Abbremsen, um den dahinter fahrenden Fahrzeuglenker zu einer Vollbremsung zu nötigen, legt den Verdacht nahe, dass der Beschwerdeführer nicht bereit ist, sein Verhalten den zur Verringerung der Gefahren im Straßenverkehr erlassenen Vorschriften anzupassen vergleiche Erkenntnis des VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0248). Im gegenständlichen Fall bremste der Beschwerdeführer den von ihm gelenkten LKW auf der A 12 Inntalautobahn im T Tunnel voll ab, um den nachfolgenden Lenker zu einer Vollbremsung zu nötigen, weil er sich durch dessen Benutzen der linken Fahrspur bei seiner Fahrt behindert fühlte und durch ein Handzeichen der Beifahrerin beim anschließenden Überholmanöver geärgert hatte. Dieses plötzliche Abbremsen des Beschwerdeführers, welches vom Strafgericht als Nötigung gemäß § 105 Abs 1 StGB gewertet und bestraft wurde, ist als ganz besonders gefährlich anzusehen, bestand doch eine überaus hohe Unfallgefahr und sind insbesondere mit Verkehrsunfällen in Tunnels weitere große Gefahren für die unmittelbar am Unfall beteiligten Personen aber auch die Insassen nachkommender Fahrzeuge verbunden. Die bewusste Herbeiführung einer derart großen Gefahrensituation und das nachfolgend vom Beschwerdeführer gesetzte Verhalten, welches unter anderem im Nachfahren und Beschimpfen des genötigten Lenkers sowie im heftigen Schlagen auf die Seitenscheibe das von diesem gelenkten Fahrzeuges bestand, deutet beim Beschwerdeführer auf ein überaus hohes Aggressionspotential im Straßenverkehr hin, sodass die Aufforderung gemäß § 24 Abs 4 FSG gerechtfertigt erscheint. Da der Beschwerdeführer zur Verhandlung nicht erschienen ist, ergaben sich auch keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer – etwa durch die gerichtliche Bestrafung – zwischenzeitlich einem Bewusstseinsbildungsprozess unterlegen ist und nunmehr eine geänderte verkehrsbezogene Einstellung besitzt.Im gegenständlichen Fall bremste der Beschwerdeführer den von ihm gelenkten LKW auf der A 12 Inntalautobahn im T Tunnel voll ab, um den nachfolgenden Lenker zu einer Vollbremsung zu nötigen, weil er sich durch dessen Benutzen der linken Fahrspur bei seiner Fahrt behindert fühlte und durch ein Handzeichen der Beifahrerin beim anschließenden Überholmanöver geärgert hatte. Dieses plötzliche Abbremsen des Beschwerdeführers, welches vom Strafgericht als Nötigung gemäß Paragraph 105, Absatz eins, StGB gewertet und bestraft wurde, ist als ganz besonders gefährlich anzusehen, bestand doch eine überaus hohe Unfallgefahr und sind insbesondere mit Verkehrsunfällen in Tunnels weitere große Gefahren für die unmittelbar am Unfall beteiligten Personen aber auch die Insassen nachkommender Fahrzeuge verbunden. Die bewusste Herbeiführung einer derart großen Gefahrensituation und das nachfolgend vom Beschwerdeführer gesetzte Verhalten, welches unter anderem im Nachfahren und Beschimpfen des genötigten Lenkers sowie im heftigen Schlagen auf die Seitenscheibe das von diesem gelenkten Fahrzeuges bestand, deutet beim Beschwerdeführer auf ein überaus hohes Aggressionspotential im Straßenverkehr hin, sodass die Aufforderung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, FSG gerechtfertigt erscheint. Da der Beschwerdeführer zur Verhandlung nicht erschienen ist, ergaben sich auch keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer – etwa durch die gerichtliche Bestrafung – zwischenzeitlich einem Bewusstseinsbildungsprozess unterlegen ist und nunmehr eine geänderte verkehrsbezogene Einstellung besitzt. Im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung wird seitens des Amtsarztes abzuklären sein, inwieweit für die Abklärung der Frage der gesundheitlichen Eignung die Einholung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme erforderlich ist Wird der Inhaber einer Lenkberechtigung gemäß § 24 Abs. 4 FSG aufgefordert, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen, so sind diese Befunde im Aufforderungsbescheid im Einzelnen anzuführen (VwGH 23.09.2014, Ra 2014/11/0023, uHa das Erk vom 03.08.2004, Zl. 2004/11/0063). Jedenfalls erweist es sich vor dem Hintergrund der dargestellten Judikatur als rechtswidrig, den Inhaber der Lenkberechtigung, wie gegenständlich, zu verpflichten, "allenfalls erforderliche" Befunde beizubringen, weil damit die Beantwortung der Frage der Erforderlichkeit solcher Befunde (die eine von der Behörde zu beurteilende Rechtsfrage darstellt) augenscheinlich an den Amtsarzt delegiert und damit der gerichtlichen Überprüfung entzogen wird (vgl das oben angeführte Erk v 23.09.2014).Wird der Inhaber einer Lenkberechtigung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, FSG aufgefordert, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen, so sind diese Befunde im Aufforderungsbescheid im Einzelnen anzuführen (VwGH 23.09.2014, Ra 2014/11/0023, uHa das Erk vom 03.08.2004, Zl. 2004/11/0063). Jedenfalls erweist es sich vor dem Hintergrund der dargestellten Judikatur als rechtswidrig, den Inhaber der Lenkberechtigung, wie gegenständlich, zu verpflichten, "allenfalls erforderliche" Befunde beizubringen, weil damit die Beantwortung der Frage der Erforderlichkeit solcher Befunde (die eine von der Behörde zu beurteilende Rechtsfrage darstellt) augenscheinlich an den Amtsarzt delegiert und damit der gerichtlichen Überprüfung entzogen wird vergleiche das oben angeführte Erk v 23.09.2014). Auf Grund dessen war der angefochtene Bescheid insoweit abzuändern, als sich der Beschwerdeführer zunächst (innerhalb eines Zeitraumes von 5 Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses) einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen hat. Es war daher wie ausgeführt zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alfred Stöbich (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.20.0122.6

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