Obsah (7)
§ 50§ 52§ 25a§ 18§ 64§ 9§ 5RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum10.05.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/25/0799-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D
§ 50Vw
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Spruchergänzung: Bei der Strafsanktionsnorm wird angefügt: „iVm § 370 Abs 1 GewO 1994“.
- Spruchergänzung: Bei der Strafsanktionsnorm wird angefügt: „iVm Paragraph 370, Absatz eins, GewO 1994“. 3.
§ 52Abs 1 und 2 Vw
GVG haben die Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 72,-- zu leisten.3.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG haben die Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 72,-- zu leisten. 4. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.4. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Im bekämpften Straferkenntnis wird Herrn AA folgender Sachverhalt angelastet und Strafe über ihn verhängt: „Tatzeit Tatort 29.11.2015 um 00:01 Uhr Gastgewerbebetrieb „CC'' in Adresse Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der BB Gesellschaft mbH zu verantworten, dass im oag Tatort, zumindest zum oag Tatzeitpunkt durch das im Betrieb beschäftigte Personal an den zum Tatzeitpunkt 17-jährigen Jugendlichen DD, geboren am ***, ein Glas Cola-Rum, 0,3 lt. (= Mischung aus Rum und Cola), sohin eine Mischung, die gebrannte alkoholische Getränke enthält, ausgeschenkt wurde, obwohl es Gewerbetreibenden untersagt ist, selbst oder durch die im Betrieb beschäftigten Personen alkoholische Getränke an Jugendliche auszuschenken oder ausschenken zu lassen, abzugeben oder abgeben zu lassen, wenn Jugendlichen dieses Alters nach den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen der Genuss von Alkohol verboten ist. Jugendliche sind Personen zwischen dem vollendeten 14. und dem vollendeten 18. Lebensjahr.
§ 18Abs.
1 des Tiroler Jugendförderungs- und Jugendschutzgesetzes dürfen an Kinder und Jugendliche alkoholische Getränke und Zubereitungen (Pulver, Tabletten, Kapseln, Konzentrate und dergleichen), die der Herstellung alkoholischer Getränke dienen, nicht weitergegeben werden, soweit im Abs 2 nichts anderes bestimmt ist.
Paragraph 18, Absatz eins, des Tiroler Jugendförderungs- und Jugendschutzgesetzes dürfen an Kinder und Jugendliche alkoholische Getränke und Zubereitungen (Pulver, Tabletten, Kapseln, Konzentrate und dergleichen), die der Herstellung alkoholischer Getränke dienen, nicht weitergegeben werden, soweit im Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist.
§ 18Abs.
2 des Tiroler Jugendförderungs- und Jugendschutzgesetzes dürfen an Jugendliche ab dem vollendeten 16. Lebensjahr alkoholische Getränke, ausgenommen
- a)gebrannte alkoholische Getränke und
- b)Mischungen, die gebrannte alkoholische Getränke enthalten, unabhängig davon, ob sie vorgefertigt sind oder selbst hergestellt werden, weitergegeben werden.
Paragraph 18, Absatz 2, des Tiroler Jugendförderungs- und Jugendschutzgesetzes dürfen an Jugendliche ab dem vollendeten 16. Lebensjahr alkoholische Getränke, ausgenommen
- a)gebrannte alkoholische Getränke und
- b)Mischungen, die gebrannte alkoholische Getränke enthalten, unabhängig davon, ob sie vorgefertigt sind oder selbst hergestellt werden, weitergegeben werden. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt: 360,-- Euro 36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe § 367a GewO 1994360,-- Euro 36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe Paragraph 367 a, GewO 1994 Ferner haben Sie
§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt
G) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: 36,-- Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 396,-- Euro. Die BB Gesellschaft mbH mit Sitz in Adresse haftet
§ 9Abs. 7 VSt
G für die verhängte(
- n)Geldstrafe(
- n)und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.“Die BB Gesellschaft mbH mit Sitz in Adresse haftet
Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die verhängte(
- n)Geldstrafe(
- n)und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.“ Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde von AA und der BB Gesellschaft mbH, in welcher diese durch ihren Rechtsvertreter im Wesentlichen vorbringen, dass bereits im Einspruch beantragt worden sei, den Zeugen DD zum Sachverhalt in nüchternem Zustand zu befragen. Es wäre angezeigt gewesen, diese Person noch einmal und eingehend dazu zu befragen, ob sie sich erinnern könne, an welcher Bar sie dieses Cola-Rum erhalten hätte. Dies hätte den Beschuldigten in die Lage versetzt, den dort diensthabenden Kellner zu befragen und allenfalls eine Gegenüberstellung vorzunehmen. Bei Aufnahme dieses Beweises hätte die Behörde zu einem anderen Ergebnis kommen können. Der Beschuldigte AA habe selbst keine Getränke ausgeschenkt und es bestehe im Betrieb die ausdrückliche Weisung, an Jugendliche zwischen 16 und 18 Jahren keine gebrannten alkoholischen Getränke abzugeben. Die Erstbehörde gehe davon aus, dass die im Einspruch angeführten Maßnahmen nicht ausreichend seien. Tatsächlich bestehe im gegenständlichen Betrieb ein wirksames Kontrollsystem, indem zwei Türsteher am Eingang die Personalausweise der Gäste kontrollieren und abhängig vom Alter diesen Armbänder umbinden würden. Personen zwischen 16 und 18 Jahren erhielten rote Armbänder und Personen ab 18 Jahren grüne Armbänder. Nach 21.00 Uhr würden Personen unter 16 Jahren nicht mehr eingelassen. Durch zusätzliche Schulungen und Anweisungen an das Personal sei sichergestellt, dass auch jeder Bedienstete davon Kenntnis hat. Die Erstbehörde gehe von Fahrlässigkeit der Beschwerdeführer aus, unterlasse jedoch jeden Hinweis, worin diese Fahrlässigkeit bestehen sollte. Im Lokal seien zum Vorfallzeitpunkt ca 400 Gäste gewesen. Es werde nicht ausgeführt, welche Pflichtenverletzungen die Beschwerdeführer begangen hätten. Sollte das Gericht zur Ansicht gelangen, dass tatsächlich Pflichtenverletzungen im Sinn vom Fahrlässigkeit gegeben sind, wäre es zweckmäßig, diese im Detail anzuführen, da AA „mit seinem Latein am Ende sei“. Es handle sich um den ersten derartigen Vorfall. Aufgrund des Nichtvorliegens eines Verschuldens werde die Aufhebung des bekämpften Straferkenntnisses und Verfahrenseinstellung beantragt. Beweis aufgenommen wurde in der mündlichen Verhandlung am 03.05.2016 durch die Einvernahme des Beschwerdeführers AA sowie durch die Verlesung der Akten der Bezirkshauptmannschaft Y und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Dabei gab Herr AA Folgendes an: „Wenn ich gefragt werde, welche Vorkehrungen ich zum 28./29.11.2015 getroffen hatte, um sicherzustellen, dass im Lokal „CC“ der Alkoholausschank an Jugendliche nur im Einklang mit § 18 Tiroler Jugendförderungs- und Jugendschutzgesetz erfolgte, so führe ich dazu aus, dass von unserer Seite das Lokal „CC“ im Jahr 2014 übernommen wurde. In der ersten Saison haben wir das Lokal als reinen Erwachsenenbetrieb am Abend geführt, das heißt, dass nur Personen ab 18 Jahren eingelassen wurden. Nachdem im ländlichen Bereich in Z jedoch viele Jugendliche unter 18 Jahren auch Nachtlokale frequentieren, ist unsererseits die wirtschaftliche Entscheidung getroffen worden, den Abendbetrieb auch für Personen ab 16 Jahren zu öffnen. Untertags, das heißt von 16.00 Uhr bis 20.00 Uhr, herrscht normaler Apres-Ski-Betrieb. Bis 21.00 Uhr dürfen auch Jugendliche unter 16 Jahren sich im Lokal aufhalten. Ab 21.00 Uhr herrscht dann ein Diskothekenbetrieb. Im Sommer ist das Lokal nur am Wochenende und nur im Diskothekenbetrieb geöffnet. Ab 21.00 Uhr sind bei der Eingangstür zwei Türsteher postiert, welche Alterskontrollen bei Gästen durchführen. Diese Alterskontrollen werden anhand von amtlichen Lichtbildausweisen durchgeführt. Die Türsteher bringen dann an den Handgelenken der Gäste Armbänder an, die gleich aussehen, wie die von der Landesregierung an Vereine abgegebenen Armbänder. Diese unterscheiden sich farblich, sodass Gäste zwischen 16 und 18 Jahren rote Armbänder und Gäste ab 18 Jahren grüne Armbänder erhalten. Diese Armbänder können nur unter Zerstörung wieder abgenommen werden. Das Bedienpersonal im Lokal hat strikte Anweisung, nur an Gäste mit Armband Getränke auszuschenken. Dies würde auch dann gelten, wenn eine Person ohne Armband nur ein alkoholfreies Getränk bestellen würde, weil dies ein Hinweis darauf wäre, dass diese Person sich an der Einlasskontrolle vorbeigeschwindelt hat. Der Kellner kontrolliert bei der Bestellung bzw bei der Übergabe des Getränkes das Armband und entscheidet dann anhand dessen Farbe welche Getränke der Gast konsumieren darf. Wenn zum Beispiel ein Gast drei Getränke gebrannten alkoholischen Inhalts bestellen sollte, haben die Kellner die Anweisung, dass dann alle drei Personen zur Theke kommen und sich dort das Getränk selbst abholen, damit die Farbe der Armbänder kontrolliert werden kann. Die Türsteher haben auch die Anweisung, Kontrollrunden im Lokal zu drehen, um zu beobachten, ob nicht alkoholische Getränke von Personen getrunken werden, die dies nicht dürfen. Es könnte etwa in dem Fall von Relevanz sein, wenn eine Person beim Kellner eine Flasche Rum erwirbt und damit zu seinem Tisch geht und sie dort mit anderen zusammen trinkt.„Wenn ich gefragt werde, welche Vorkehrungen ich zum 28./29.11.2015 getroffen hatte, um sicherzustellen, dass im Lokal „CC“ der Alkoholausschank an Jugendliche nur im Einklang mit Paragraph 18, Tiroler Jugendförderungs- und Jugendschutzgesetz erfolgte, so führe ich dazu aus, dass von unserer Seite das Lokal „CC“ im Jahr 2014 übernommen wurde. In der ersten Saison haben wir das Lokal als reinen Erwachsenenbetrieb am Abend geführt, das heißt, dass nur Personen ab 18 Jahren eingelassen wurden. Nachdem im ländlichen Bereich in Z jedoch viele Jugendliche unter 18 Jahren auch Nachtlokale frequentieren, ist unsererseits die wirtschaftliche Entscheidung getroffen worden, den Abendbetrieb auch für Personen ab 16 Jahren zu öffnen. Untertags, das heißt von 16.00 Uhr bis 20.00 Uhr, herrscht normaler Apres-Ski-Betrieb. Bis 21.00 Uhr dürfen auch Jugendliche unter 16 Jahren sich im Lokal aufhalten. Ab 21.00 Uhr herrscht dann ein Diskothekenbetrieb. Im Sommer ist das Lokal nur am Wochenende und nur im Diskothekenbetrieb geöffnet. Ab 21.00 Uhr sind bei der Eingangstür zwei Türsteher postiert, welche Alterskontrollen bei Gästen durchführen. Diese Alterskontrollen werden anhand von amtlichen Lichtbildausweisen durchgeführt. Die Türsteher bringen dann an den Handgelenken der Gäste Armbänder an, die gleich aussehen, wie die von der Landesregierung an Vereine abgegebenen Armbänder. Diese unterscheiden sich farblich, sodass Gäste zwischen 16 und 18 Jahren rote Armbänder und Gäste ab 18 Jahren grüne Armbänder erhalten. Diese Armbänder können nur unter Zerstörung wieder abgenommen werden. Das Bedienpersonal im Lokal hat strikte Anweisung, nur an Gäste mit Armband Getränke auszuschenken. Dies würde auch dann gelten, wenn eine Person ohne Armband nur ein alkoholfreies Getränk bestellen würde, weil dies ein Hinweis darauf wäre, dass diese Person sich an der Einlasskontrolle vorbeigeschwindelt hat. Der Kellner kontrolliert bei der Bestellung bzw bei der Übergabe des Getränkes das Armband und entscheidet dann anhand dessen Farbe welche Getränke der Gast konsumieren darf. Wenn zum Beispiel ein Gast drei Getränke gebrannten alkoholischen Inhalts bestellen sollte, haben die Kellner die Anweisung, dass dann alle drei Personen zur Theke kommen und sich dort das Getränk selbst abholen, damit die Farbe der Armbänder kontrolliert werden kann. Die Türsteher haben auch die Anweisung, Kontrollrunden im Lokal zu drehen, um zu beobachten, ob nicht alkoholische Getränke von Personen getrunken werden, die dies nicht dürfen. Es könnte etwa in dem Fall von Relevanz sein, wenn eine Person beim Kellner eine Flasche Rum erwirbt und damit zu seinem Tisch geht und sie dort mit anderen zusammen trinkt. Wenn ich nun gefragt werde, wie es dann sein konnte, dass der Jugendliche DD im Lokal mit einem 0,3 l Glas Cola-Rum von den beiden Polizistinnen angetroffen wurde, führe ich dazu aus, dass es dafür grundsätzlich mehrere Erklärungen gäbe. Es könnte einmal ein Fehler des Kellners vorliegen, es könnte der Alkohol in einer Flasche ins Lokal hineingeschmuggelt worden sein und zum reinen Cola dazu gemischt worden sein, es könnte aber auch - und das halte ich für die wahrscheinlichste Variante - dieses Getränk von einer Person ab 18 Jahren bestellt, bezahlt und an den Jugendlichen weitergegeben worden sein. Im Zuge eines Gesprächs mit den beiden Polizistinnen, haben mir diese auch bestätigt, dass dies so häufig vorkommt; wenn der Jugendliche dann behauptet, Getränke vom Bedienpersonal erhalten zu haben, erfolgt diese Angabe unter dem Aspekt, dass die Person, die ihm das Getränk gebracht hat, vor einer Strafverfolgung geschützt werden soll. Das Lokal „CC“ ist die größte Diskothek im Bezirk Y und laut Betriebsanlagengenehmigungsbescheid für ca 500 Personen zugelassen. An einem typischen Samstag haben wir im Zuge der Fluktuation der Lokalbesucher ca 1000 Gäste. Am Vorfallstag war auch sehr viel Betrieb, das Lokal war also richtig voll. Ich war damals während der Kontrollen im Lokal anwesend. Bei dieser Amtshandlung hat mich gestört, dass seitens der Polizisten trotz meines Wunsches keine Gegenüberstellung des Jugendlichen mit den Kellnern durchgeführt wurde, von dem er das Cola-Rum Getränk erhalten haben soll. Ich weiß also bis zum heutigen Zeitpunkt nicht, wer dieser Kellner gewesen sein soll. Dies hätte für diese Person dienstrechtliche Konsequenzen gehabt. Für die Polizei war das eine Routineamtshandlung im Stil einer Verkehrskontrolle. Das System mit der Verteilung von Armbändern gilt als das verlässlichste Kontrollsystem; natürlich kann es auch da einmal passieren, dass irgendein Gast dieses umgeht. Als Wirt bin ich mir jedoch keines Verschuldens bewusst, weil ich nicht wüsste, was ich organisatorisch im Betrieb noch schärfer regeln sollte als derzeit. Es ist auch der erste derartige Vorfall in meinem Betrieb. Daraus ist zu ersehen, dass ich den Jugendschutz ernst nehme; mir ist aber auch bewusst, dass rechtskräftige Bestrafungen nach der Gewerbeordnung Auswirkungen auf den Bestand der Gewerbeberechtigung haben können.“ Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat hierzu wie folgt erwogen: Gegenständlicher Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der zu dieser Zeit 17jährige DD konsumierte am 29.11.2015 um 00.01 Uhr im Gastgewerbebetrieb „CC“ in Z in Tirol, Straße 18, ein 0,3 Liter Glas mit einer Mischung aus Rum und Cola. Der Beschuldigte AA ist sowohl handelsrechtlicher als auch gewerberechtlicher Geschäftsführer der BB Gesellschaft mbH, welche das Gastgewerbe in der Bar „CC“ ausübt. Dort ist bzw war zur angegebenen Zeit in Bezug auf Jugendschutz ein System eingerichtet, wonach beim Eingang zwei Türsteher das Alter der Gäste anhand amtlicher Lichtbildausweise kontrollieren und diese abhängig vom Alter nicht übertragbare Armbänder umgebunden erhalten. Personen unter 16 Jahren erhalten nach 21.00 Uhr keinen Zutritt, Personen von 16 bis 18 Jahren bekommen ein rotes und Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr ein grünes Armband. Die Kellner sind angewiesen, an Personen ohne Armband keinen Alkohol abzugeben, an Gäste mit rotem Armband keinen gebrannten Alkohol und nur an Personen mit grünem Armband alle Arten alkoholischer Getränke abzugeben. Wenn eine Person mehrere Getränke mit gebranntem Alkohol bestellt, ist auf eine unzulässige Weitergabe an unter 18jährige zu achten. DD besuchte am Abend des 28.11.2015 das Teufellaufen in X, wo er ein paar Glühweine trank. Er fuhr dann nach Z, wo er gegen 21.30 Uhr die Bar „CC“ betrat. Am Eingang erhielt er ein seinem Alter entsprechendes rotes Armband. An der Bar bestellte er in weiterer Folge eine paar Bier, die er ausgeschenkt erhielt. Danach bestellte er an der Bar ein Cola-Rum und erhielt dieses von einem Kellner bzw einer Kellnerin ausgeschenkt.DD besuchte am Abend des 28.11.2015 das Teufellaufen in römisch zehn, wo er ein paar Glühweine trank. Er fuhr dann nach Z, wo er gegen 21.30 Uhr die Bar „CC“ betrat. Am Eingang erhielt er ein seinem Alter entsprechendes rotes Armband. An der Bar bestellte er in weiterer Folge eine paar Bier, die er ausgeschenkt erhielt. Danach bestellte er an der Bar ein Cola-Rum und erhielt dieses von einem Kellner bzw einer Kellnerin ausgeschenkt. Diese Feststellungen zur Alkoholausschankregelung beruhen auf dem Beschuldigtenvorbringen und den Angaben von BI EE, jene zum Alkoholkonsum und –ausschank auf den Aussagen von DD. Die Tatsache, dass DD in der Bar „CC“ ein 0,3 Liter Glas mit einer Mischung aus Rum und Cola konsumierte, wurde von den Beschwerdeführern nicht in Abrede gestellt. Die im gegenständlichen Verfahren maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung und des Tiroler Jugendförderungs- und Jugendschutzgesetzes wurden bereits in der Begründung des bekämpften Straferkenntnisses zitiert, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen wird. Unbegründet ist die in der Beschwerde gerügte Mangelhaftigkeit des Verfahrens, weil DD sehr wohl von der Erstbehörde in nüchternem Zustand am 03.02.2016 als Zeuge einvernommen wurde. Seine Zeugenaussage bestätigte seine Angaben gegenüber der Polizeibeamtin im Lokal. Da DD aus einem Glas Cola-Rum trank, kann dieses nur vom Ausschank im Lokal „CC“ stammen; eine Mitnahme dieses gefüllten Glases ins Lokal ist auszuschließen, weil dies den beiden Türstehern nicht entgehen hätte können. Es ist deshalb unerheblich, an welcher der Bars im Lokal dieses Getränk ausgeschenkt wurde, ebenso wie die Frage von welchem Kellner bzw welcher Kellnerin, da § 114 GewO sich an den Gewerbetreibenden richtet.Da DD aus einem Glas Cola-Rum trank, kann dieses nur vom Ausschank im Lokal „CC“ stammen; eine Mitnahme dieses gefüllten Glases ins Lokal ist auszuschließen, weil dies den beiden Türstehern nicht entgehen hätte können. Es ist deshalb unerheblich, an welcher der Bars im Lokal dieses Getränk ausgeschenkt wurde, ebenso wie die Frage von welchem Kellner bzw welcher Kellnerin, da Paragraph 114, GewO sich an den Gewerbetreibenden richtet. In der Beschwerde wird nicht begründet, in welcher Hinsicht die Zeugenaussage des DD, dass ihm das Cola-Rum Mischgetränk vom Bedienpersonal ausgeschenkt wurde, unglaubwürdig sein sollte und deshalb die Behörde zu einem anderen Ergebnis gelangen hätte können. DD gab sowohl in alkoholbeeinträchtigtem Zustand gegenüber der Polizeibeamtin als auch in nüchternem Zustand als Zeuge unter Wahrheitspflicht vor der Behörde an, dass es nicht der Fall gewesen ist, dass andere Lokalbesucher für ihn verbotene alkoholische Getränke an der Bar bestellt und an ihn weitergegeben hätten. Der Zeuge hat das Geschehen an diesem Abend insgesamt lebensnah geschildert, weshalb für das Verwaltungsgericht keine Bedenken hinsichtlich der Glaubwürdigkeit seiner Aussage bestanden. Es war deshalb die Feststellung zu treffen, dass er das Cola-Rum Mischgetränk seitens des Bedienpersonals der Bar „CC“ ausgeschenkt erhalten hat. Der beschuldigte AA hat das im Lokal angewendete System mit Alterskontrolle und farblich unterschiedlichen Armbändern in Bezug auf Alkoholausschank an Jugendliche aufgezeigt. Im gegenständlichen Fall haben nicht die Türsteher mit der Alterskontrolle und Armbandausgabe versagt, sondern hat dies jemand vom Bedienpersonal, der DD trotz seines roten Armbandes eine Mischung, die ein gebranntes alkoholisches Getränk enthielt, ausschenkte. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich auf Schulungen und Anweisungen an das Personal verwiesen. Bei der den Beschwerdeführern angelasteten Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt. Deshalb lag es
§ 5Abs 1 VSt
G bei AA, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden traf.Bei der den Beschwerdeführern angelasteten Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt. Deshalb lag es
Paragraph 5, Absatz eins, VStG bei AA, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden traf. Davon kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann ausgegangen werden, wenn der Beschwerdeführer im Unternehmen ein wirksames begleitendes Kontrollsystem eingerichtet hatte, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Verwaltungsvorschriften jederzeit sichergestellt werden konnte. In diesem Zusammenhang lag es beim Beschwerdeführer konkret darzulegen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um derartige Verstöße zu vermeiden, insbesondere wann, wie oft, auf welche Weise und von wem Kontrollen vorgenommen worden sind (vgl VwGH 28.05.2008, 2005/03/0125, 21.04.2010, 2008/03/0139).Davon kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann ausgegangen werden, wenn der Beschwerdeführer im Unternehmen ein wirksames begleitendes Kontrollsystem eingerichtet hatte, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Verwaltungsvorschriften jederzeit sichergestellt werden konnte. In diesem Zusammenhang lag es beim Beschwerdeführer konkret darzulegen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um derartige Verstöße zu vermeiden, insbesondere wann, wie oft, auf welche Weise und von wem Kontrollen vorgenommen worden sind vergleiche VwGH 28.05.2008, 2005/03/0125, 21.04.2010, 2008/03/0139). Schulungen und Betriebsanweisungen als Vorsorge ermöglichen gegebenenfalls ein Kontrollsystem zu unterstützen, aber nicht zu ersetzen. Belehrungen, Arbeitsanweisungen oder stichprobenartige Kontrollen reichen ebenfalls nicht aus, die Errichtung eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft zu machen (vgl VwGH 24.03.2015, 2013/03/0054).Schulungen und Betriebsanweisungen als Vorsorge ermöglichen gegebenenfalls ein Kontrollsystem zu unterstützen, aber nicht zu ersetzen. Belehrungen, Arbeitsanweisungen oder stichprobenartige Kontrollen reichen ebenfalls nicht aus, die Errichtung eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft zu machen vergleiche VwGH 24.03.2015, 2013/03/0054). Es ist nicht Aufgabe der Behörde, Anleitungen dahingehend zu geben, wie in funktionierendes Kontrollsystem aussehen müsste, sondern nur zu überprüfen, ob das behauptete Kontrollsystem ausreichend gestaltet ist, um mangelndes Verschulden darzutun (vgl VwGH 07.03.2016, Ra 2016/02/0030-3).Es ist nicht Aufgabe der Behörde, Anleitungen dahingehend zu geben, wie in funktionierendes Kontrollsystem aussehen müsste, sondern nur zu überprüfen, ob das behauptete Kontrollsystem ausreichend gestaltet ist, um mangelndes Verschulden darzutun vergleiche VwGH 07.03.2016, Ra 2016/02/0030-3). Ausgehend davon hat der Beschwerdeführer selbst unter Zugrundelegung seines Vorbringens kein ausreichend effektives Kontrollsystem glaubhaft gemacht. Überprüfungen des Bedienpersonals hinsichtlich einer korrekten Alkoholabgabe in Bezug auf die Farbe der Armbänder wurden nicht behauptet. Damit muss Herr AA sich im Sinn des § 5 Abs 1 VStG ein Verschulden in Form von Fahrlässigkeit anrechnen lassen.Ausgehend davon hat der Beschwerdeführer selbst unter Zugrundelegung seines Vorbringens kein ausreichend effektives Kontrollsystem glaubhaft gemacht. Überprüfungen des Bedienpersonals hinsichtlich einer korrekten Alkoholabgabe in Bezug auf die Farbe der Armbänder wurden nicht behauptet. Damit muss Herr AA sich im Sinn des Paragraph 5, Absatz eins, VStG ein Verschulden in Form von Fahrlässigkeit anrechnen lassen. Die Beeinträchtigungsintensität einer solchen Übertretung ist erheblich, weil gerade dadurch dem Regelungszweck, nämlich der Verhinderung des Alkoholmissbrauches von Jugendlichen, zuwidergehandelt wurde. DD war bei seiner Kontrolle stark von Alkohol beeinträchtigt, was sich durch lallende Sprache und unsicherem Gang äußerste. Die gegenständliche Übertretung wird mit einem Strafrahmen von Euro 180,-- bis Euro 3.600,-- bedroht. Eine Anwendung von 10 % der möglichen Höchststrafe kann bei Vorliegen von drei anrechenbaren Verwaltungsstrafvormerkungen nicht als unangemessen hoch angesehen werden, zumal auf die spezial- und generalpräventive Wirkung der Strafe zu achten ist. Auch wenn sich im Lokal 400 Gäste aufhalten, gelten keine geringeren Anforderungen an den Jugendschutz als bei geringerer Personenanzahl. Dem Verwaltungsgericht ist sehr wohl bewusst, dass die Rechtsprechung in Bezug auf Kontrollsysteme streng ist. Da jedoch die Unternehmer diesen Anforderungen zu entsprechen haben, um ein fehlendes Verschulden glaubhaft zu machen, konnte der Beschwerde kein Erfolg beschieden sein, da es Herrn AA nicht gelungen ist, ein Kontrollsystem im Sinn der aufgezeigten Judikatur glaubhaft zu machen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alexander Hohenhorst (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.25.0799.2