RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum10.05.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/31/0880-1 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Christan Hengl über die Beschwerde der AA, Adresse, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y von 29.3.2016, ***, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
- Gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Laut Abschlussbericht der Polizeiinspektion X vom 4.1.2016, ***, wird die Beschwerdeführerin beschuldigt und ist geständig, im Zeitraum von 23.12.2012 bis 23.12.2015 in PLZ Z, ** Straße 36, ca einmal in zwei Monaten alleine und gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten BB Cannabiskraut in Form von Joints konsumiert, somit erworben, besessen und beim gemeinsamen Konsum an ihn unentgeltlich überlassen zu haben. Laut Abschlussbericht der Polizeiinspektion römisch zehn vom 4.1.2016, ***, wird die Beschwerdeführerin beschuldigt und ist geständig, im Zeitraum von 23.12.2012 bis 23.12.2015 in PLZ Z, ** Straße 36, ca einmal in zwei Monaten alleine und gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten BB Cannabiskraut in Form von Joints konsumiert, somit erworben, besessen und beim gemeinsamen Konsum an ihn unentgeltlich überlassen zu haben. Im Rahmen einer gerichtlich bewilligten Hausdurchsuchung wurden an der Wohnadresse der Beschwerdeführerin am 23.12.2015 ua 16,1 g Cannabiskraut und diverse Suchtmittelutensilien (diverse Behältnisse, eine Cannabismühle bzw. -presse sowie eine Digitalwaage) mit Cannabisrückständen aufgefunden und sichergestellt. Dementsprechend wurde mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.1.2016 der Gegenstandsakt an das Gesundheitsreferat mit dem Ersuchen übermittelt, ein Gutachten darüber abzugeben, ob AA iSd § 8 FSG zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Dementsprechend wurde mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.1.2016 der Gegenstandsakt an das Gesundheitsreferat mit dem Ersuchen übermittelt, ein Gutachten darüber abzugeben, ob AA iSd Paragraph 8, FSG zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Mit Stellungnahme des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft Y vom 8.3.2016 wurde ausgeführt wie folgt: „Frau AA wurde am 09.02.2016 amtsärztlich untersucht. Im Untersuchungsgespräch gibt sie einen Cannabiskonsum („ca. alle 2 Monate“) seit 2 Jahren zu, zuletzt im Dezember
- Andere illegale Substanzen habe sie nie probiert Bei der Untersuchung sind keine frischen Drogeneinwirkungen feststellbar. Zusammenfassend besteht bei Frau AA ein längerdauernder u. regelmäßiger Cannabiskonusm. Aufgrund eines negativen Harndrogentests vom 7.3.2016 kann eine derzeitige Drogenabstinenz angenommen werden. Aufgrund der erhöhten Rückfallgefährdung mit Gefahr schädlichen Auswirkungen auf ihre Gesundheit werden folgende Auflagen empfohlen: - Vorlage (neg.) Harndrogentests vierteljährlich Nachuntersuchung in 12 Monaten.“ Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.3.2016, ***, wurde die Gültigkeit der Lenkberechtigung der AA hinsichtlich aller Klassen durch Befristung bis zum 8.3.2017 eingeschränkt und gleichzeitig die Auflage erteilt, dem Gesundheitsreferat der Bezirkshauptmannschaft Y Harndrogentests in vierteljährlichen Abständen vorzulegen. Begründend verwies die belangte Behörde auf das amtsärztliches Gutachten vom 8.3.2016, aus dem sich ergebe, dass die Beschwerdeführerin zum Lenken von Kraftfahrzeugen nur bedingt und unter obigen Auflagen geeignet sei. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht eine Beschwerde folgenden Inhalts: „Die Beschwerdeführerin erhebt gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y zu GZl. ***, vom 29.3.2016, zugestellt am 30.3.2016, binnen offener Frist das Rechtsmittel der BESCHWERDE An das Landesverwaltungsgericht Tirol und erlaubt sich in Bekämpfung des gesamten Bescheides auszuführen wie folgt: Frau AA wurde mit dem angefochtenen Bescheid die Gültigkeit ihres Führerscheines hinsichtlich aller Klassen durch eine Befristung bis zum 8.3.2017 eingeschränkt. Außerdem wurde die Auflage erteilt, Harndrogentests in vierteljährlichen Abständen dem Gesundheitsreferat der BH Y vorzulegen. Begründet wurden die Maßnahmen damit, dass der Behörde ein amtsärztliches Gutachten vom 8.3.2016 vorliege aus welchem sich ergebe, dass die Beschwerdeführerin nur bedingt unter den angeführten Auflagen zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet sei. Über den Hintergrund sowie den Inhalt des von der Behörde eingeholten amtsärztlichen Gutachtens verschweigt sich die Behörde bzw. scheint im Bescheid nichts zur Begründung auf. Wie sich aus der von der Behörde eingeholten amtsärztlichen Stellungnahme vom 8.3.2016 ergibt, bildet der Hintergrund der amtsärztlichen Untersuchung wohl ein in der Vergangenheit liegender Cannabiskonsum, welcher in der letzten 2 Jahren ca. alle zwei Monate und zuletzt im Dezember 2015 erfolgt sei. Bei der Untersuchung waren keine frischen Drogeneinwirkungen feststellbar. Der Amtsarzt nimmt aufgrund des negativen Harndrogentests vom 7.3.2016 eine derzeitige Drogenabstinenz an. In contrario geh er jedoch von einer erhöhten Rückfallgefährdung aus um die im Bescheid angeführte Auflage zu empfehlen, Der angefochtene Bescheid wurde zu Unrecht erlassen. Zunächst ist anzuführen, dass der Bescheid mangelhaft ist und es dem Bescheid an einer entsprechenden Begründung fehlt. Es ist überhaupt nicht feststellbar, aufgrund welcher Grunderkrankung eine Führerscheinbefristung ausgesprochen wurde. Auch ergibt sich aus der amtsärztlichen Stellungnahme vom 8.3.2016 keineswegs, dass die Beschwerdeführerin nur bedingt zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet sei, wie dies im Bescheid begründet wurde. Außerdem ist die ausgesprochene Maßnahme nicht mit der ständigen Rechtsprechung des VwGH in Einklang zu bringen. Der stRsp des VwGH ist klar zu entnehmen, dass eine Befristung nur ausnahmsweise dann in Betracht kommt, wenn eine Krankheit vorliegt, bei welcher mit einer Eignung zum Lenken ausschließenden oder einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss (VwGH vom 02.04.2014 2012/11/0096, VwGH vom 02.04.2014 2012/11/0196). Die Befristung der Lenkberechtigung der Beschwerdeführerin und Vorschreibung von vierteljährlichen Kontrolluntersuchungen auf Cannabinoide sowie eine internistische Kontrolluntersuchung jährlich verstößt gegen die ständige Rechtsprechung des VwGH, da bei der Beschwerdeführerin keine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art mit einer die –Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder relevanten Ausmaß einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss. (VwGH vom 02.04.2014 2012/11/0096, VwGH vom 02.04.2014 2012/11/0196). Voraussetzung sowohl für die Vorschreibung von Nachuntersuchungen als auch für die Befristung wäre grundsätzlich, dass bei der Betreffenden eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder relevantem Ausmaß einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss. Für die Annahme einer eingeschränkten gesundheitlichen Eignung im oben genannten Sinn reicht es nicht, wenn eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht ausgeschlossen werden kann, Hinweis E vom
- April 2014, 2012/11/0096, mit Verweis auf die Vorjudikatur, sowie im gegebenen Zusammenhang insbesondere auch § 3 Abs. 5 FSG-GV 1997 (VwGH vom 02.04.2014, 2012/11/0196)Für die Annahme einer eingeschränkten gesundheitlichen Eignung im oben genannten Sinn reicht es nicht, wenn eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht ausgeschlossen werden kann, Hinweis E vom
- April 2014, 2012/11/0096, mit Verweis auf die Vorjudikatur, sowie im gegebenen Zusammenhang insbesondere auch Paragraph 3, Absatz 5, FSG-GV 1997 (VwGH vom 02.04.2014, 2012/11/0196) Beim gegenständlichen Bescheid fehlt es überhaupt an konkreten Sachverhalts-feststellungen darüber, dass in der Zukunft bei der Beschwerdeführerin mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes bzw. der Suchtmittelsucht gerechnet werden müsse. Da im konkreten Fall nicht einmal nachvollziehbar festgestellt ist, dass die Beschwerdeführerin an einer sich auf seine Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen auswirkenden Krankheit bzw. Sucht leidet, schon gar nicht, dass die konkrete Gefahr besteht, dass sich der gesundheitliche Zustand künftig maßgeblich verschlechtern könnte, erweist sich die Einschränkung der Lenkberechtigung als rechtswidrig. Dies gilt sowohl für die Befristung als auch für die Auflage Nachuntersuchungen. Es reicht auch nicht aus, wenn der Amtsarzt von einer erhöhten Rückallgefährdung spricht, zumal dies im Bescheid nicht einmal festgestellt wurde und diese Ausnahme auch durch nichts gerechtfertigt ist, da der letzte Harndrogentest vom 7.3.2016 negativ war und der Amtsarzt dem zufolge selbst von einer derzeitige Drogenabstinenz ausgeht. In diesem Zusammenhang ist noch dazu darauf hinzuweisen, dass nach stRsp des VwGH ein nur gelegentlicher Konsum von Cannabis noch keinen gehäuften Missbrauch darstellt (VwGH 22.7.2007, 2004/11/0096 mit Hinweis Erk. 27.2.2004 2003/11/2009). Insgesamt ist daher der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben. Beweis wird angeboten durch: Vernehmung der Beschwerdeführerin PLZ Z, ** Str. 36 Allenfalls ergänzende gutachterliche Stellungnahme des Amtsarztes Insgesamt stell der Beschwerdeführer den ANTRAG Der Beschwerde Folge zu geben,
- eine mündliche Verhandlung zur Vernehmung der Beschwerdeführerin anzuberaumen und sodann
- den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben und das Verfahren einzustellen;
- die verzeichneten Kosten zu Handen des einschreitenden Anwaltes zuzusprechen.“ Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Führerscheinakt der belangten Behörde. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 zweiter Fall VwGVG entfallen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, zweiter Fall VwGVG entfallen. II. Rechtliche Grundlagen: römisch zwei. Rechtliche Grundlagen: Im Gegenstandsfall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetz, BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 74/2015 (FSG), maßgeblich: Im Gegenstandsfall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 120 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 74 aus 2015, (FSG), maßgeblich: „§ 3 Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung
(1)Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
- das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (§ 6),
- das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (Paragraph 6,),
- verkehrszuverlässig sind (§ 7),
- verkehrszuverlässig sind (Paragraph 7,),
- gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),
- gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (Paragraphen 8 und 9),
- fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (§§ 10 und 11) und
- fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (Paragraphen 10 und 11) und
- den Nachweis erbracht haben, in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall oder, für die Lenkberechtigung für die Klasse D, in Erster Hilfe unterwiesen worden zu sein. […] § 8Paragraph 8 Gesundheitliche Eignung
(1)Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(n) von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen.
(1)Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(n) von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß Paragraph 34, zu erstellen.
(2)Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrs-psychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.
(3)Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen: „geeignet”, „bedingt geeignet”, „beschränkt geeignet” oder „nicht geeignet”. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund
- gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen ohne Einschränkung geeignet, so hat das Gutachten „geeignet” für diese Klassen zu lauten;
- zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten “bedingt geeignet” für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind;
- zum Lenken nur eines bestimmten Fahrzeuges nach § 2 Z 24 KFG 1967 geeignet, so hat das Gutachten „beschränkt geeignet” zu lauten und anzugeben, durch welche körperlichen Beeinträchtigungen die Eignung beschränkt ist und in welcher Form diese körperlichen Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können;
- zum Lenken nur eines bestimmten Fahrzeuges nach Paragraph 2, Ziffer 24, KFG 1967 geeignet, so hat das Gutachten „beschränkt geeignet” zu lauten und anzugeben, durch welche körperlichen Beeinträchtigungen die Eignung beschränkt ist und in welcher Form diese körperlichen Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können;
- zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nicht geeignet, so hat das Gutachten „nicht geeignet” für die entsprechenden Klassen zu lauten. […] Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung Allgemeines § 24.
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der VerkehrssicherheitParagraph 24,
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
- die Lenkberechtigung zu entziehen oder
- die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen. …
(4)Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.…“
(4)Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß Paragraph 8, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß Paragraph 10, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen., …“ Weiters ist folgende Bestimmung der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung, BGBl Nr 322/1997 idF BGBl II 285/2015 (FSG-GV), maßgeblich:Weiters ist folgende Bestimmung der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr 322 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 285 aus 2015, (FSG-GV), maßgeblich: „Alkohol, Sucht- und Arzneimittel § 14.
(1)Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, dass sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, darf, soweit nicht Abs. 4 anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.Paragraph 14,
(1)Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, dass sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, darf, soweit nicht Absatz 4, anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.
(2)Lenker von Kraftfahrzeugen, bei denen ein Alkoholgehalt des Blutes von 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Atemluft von 0,8 mg/l oder mehr festgestellt wurde, haben ihre psychologische Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische Stellungnahme nachzuweisen.
(3)Personen, die ohne abhängig zu sein, in einem durch Sucht- oder Arzneimittel beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt haben, darf eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden, es sei denn, sie haben ihre Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische und eine fachärztliche Stellungnahme nachgewiesen.
(4)Personen, die aus medizinischen Gründen Sucht- oder Arzneimittel erhalten, die geeignet sind, die Fahrtauglichkeit zu beeinträchtigen, darf nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme eine Lenkberechtigung erteilt oder belassen werden.
(5)Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, ist nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.“ III. Rechtliche Erwägungen: römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist die von der Bezirkshauptmannschaft Y verfügte Befristung der Lenkberechtigung der Beschwerdeführerin bis zum 8.3.2017 und die ihr erteilte Auflage, dem Gesundheitsreferat der Bezirkshauptmannschaft Y in vierteljährlichen Abständen Harndrogentests vorzulegen. Gemäß § 3 Abs 1 Z 3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken. Diese gesundheitliche Eignung muss gemäß § 8 FSG von einem sachverständigen Arzt in einem Gutachten, das ausspricht, ob und für welche Klasse jemand „geeignet“, „bedingt geeignet“, „beschränkt geeignet“ oder „nicht geeignet“ ist, festgestellt werden. Diese gesundheitliche Eignung muss gemäß Paragraph 8, FSG von einem sachverständigen Arzt in einem Gutachten, das ausspricht, ob und für welche Klasse jemand „geeignet“, „bedingt geeignet“, „beschränkt geeignet“ oder „nicht geeignet“ ist, festgestellt werden. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund „bedingt geeignet“, so hat das Gutachten Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; Dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchung erforderlich sind. Es entspricht der ständigen gesicherten Judikaturen des Verwaltungsgerichtshofes, dass ein gelegentlicher Konsum von Cannabis die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen noch nicht beeinträchtigt (vergleiche etwa VwGH vom 27.2.2014, 2003/110209). Weiters entspricht es der gesicherten Judikatur der Höchstgerichte, dass für führerscheinrechtliche Maßnahmen begründete Bedenken in der Richtung, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. Hierbei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorlegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen. Diese Bedenken sind in einem Aufforderungsbescheid nachvollziehbar darzulegen (vergleiche etwa VwGH 16.4.2009, 2009/11/0020). Aktenkundig ist zunächst, dass die Beschwerdeführerin nie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges als von Suchtmitteln beeinträchtigt angetroffen werden konnte. § 14 Abs 3 FSG-GV kann somit nicht zur Anwendung gelangen. Paragraph 14, Absatz 3, FSG-GV kann somit nicht zur Anwendung gelangen. Daraus folgt, dass die gegenständlichen Maßnahmen allenfalls auf § 14 Abs 1 FSG-GV gestützt werden können. Daraus folgt, dass die gegenständlichen Maßnahmen allenfalls auf Paragraph 14, Absatz eins, FSG-GV gestützt werden können. Eine Abhängigkeit wurde vom Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Y vom 8.3.2016 allerdings nicht einmal behauptet. Viel mehr führte dieser sogar aus, dass aufgrund eines negativen aktuellen Harndrogentests von einer derzeitigen Drogenabstinenz ausgegangen werde können. Die Feststellung, wonach bei der Beschwerdeführerin ein längerdauernder und regelmäßiger Cannabiskonsum bestehe und aufgrund der erhöhten Rückfallgefährdung die Vorlage vierteljährlich negativer Harndrogentest sowie eine Nachuntersuchung in zwölf Monaten empfohlen werde, steht daher in völligem Widerspruch zur oben angeführten Judikatur. Das Aufrechterhalten dieser behördlichen Praxis bei gelegentlichen Cannabiskonsumenten ist umso unverständlicher, als die Bezirkshauptmannschaft Y bereits wiederholt mit umfangreichen Judikaturhinweisen auf diesen Umstand hingewiesen wurde (vergleiche etwa Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 22.5.2014, LVwG-2014/31/1307-3, sowie LVwG Tirol vom 26.5.2014, LVwG-2014/31/1378-2, zuletzt etwa LVwG Tirol 3.3.2016, LVwG-2015/13/2676-1). Vor diesem Hintergrund erweist sich ein Absehen von den vorgeschriebenen Kontrolluntersuchungen in Ermangelung einer Abhängigkeit als indiziert und fehlt es damit auch evidenter Maßen an den gesetzlichen Voraussetzungen, eine Befristung der Lenkberechtigung vornehmen zu können. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Christian Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.31.0880.1