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{'item': 'LVwG-2016/41/0515-3'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum10.05.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/41/0515-3 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

§ 1Abs 1 TNSch

G würden durch den Schneemann nicht beeinträchtigt. Auf unterstützende Stellungnahmen der Bergbahnen Z GmbH, des Tourismusverbandes DD sowie der Gemeinden Z und Y, welche die Aufstellung dieses Schneemannes als zusätzliche touristische Attraktion befürworten würden, und auf eine vorliegende privatrechtliche Vereinbarung mit den betroffenen Grundeigentümern wurde verwiesen. Ein Foto vom aufgestellten Schneemann und ein Tiris-Auszug hinsichtlich des genauen Standortes der beantragten Werbeeinrichtung wurden dem Ansuchen, neben den genannten Unterstützungsschreiben, angeschlossen. Mit Eingabe vom 02.10.2015 wurde in weiterer Folge von der AA, vertreten durch den Geschäftsführer CC, gemäß Paragraph 15, Absatz eins, TNSchG 2005 um die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Aufstellung eines Schneemannes für die Wintersaisonen, jeweils von November bis April, auf der EZ 1***, Gst 1**, KG *** Y, angesucht und darauf hingewiesen, dass am Schneemann keine werbeähnlichen Plakate, Hinweistafeln, Fahnen oder Transparente angebracht und nicht beleuchtet würden. Die

Paragraph eins, Absatz eins, TNSchG würden durch den Schneemann nicht beeinträchtigt. Auf unterstützende Stellungnahmen der Bergbahnen Z GmbH, des Tourismusverbandes DD sowie der Gemeinden Z und Y, welche die Aufstellung dieses Schneemannes als zusätzliche touristische Attraktion befürworten würden, und auf eine vorliegende privatrechtliche Vereinbarung mit den betroffenen Grundeigentümern wurde verwiesen. Ein Foto vom aufgestellten Schneemann und ein Tiris-Auszug hinsichtlich des genauen Standortes der beantragten Werbeeinrichtung wurden dem Ansuchen, neben den genannten Unterstützungsschreiben, angeschlossen. In der Stellungnahme vom 27.01.2016 zum aufgrund des Ansuchens von der belangten Behörde eingeholten naturkundefachlichen Gutachten vom 26.11.2015, Zl ***, wurde hinsichtlich einer im Gutachten festgestellten völlig unnotwendigen Verkitschung dieses Erholungs – und Erlebnisraumes ein Vergleich mit anderen Projekten –Jakobskreuz-Pillersee, Tirol Werbung-Brenner, Moskito Mandl-Z, Capella Granata-Penkenjoch im Zillertal, und viele andere Beispiele in Tirol) gezogen und auf das Gleichheitsprinzip verwiesen. Im Vergleich zu zahlreichen Seilbahnen, Schneekanonen und sonstigen technischen Einrichtungen und Pisten würde der nur in der Wintersaison aufgestellte Schneemann eine absolut untergeordnete Rolle spielen. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 01.02.2016, Zahl ***, versagte die Bezirkshauptmannschaft X der nunmehrigen Beschwerdeführerin gemäß den §§ 42 Abs 1 und 15 Abs 1, Abs 4 iVm § 29 Abs 8 TNSchG 2005, LGBl Nr 26/2005 idgF die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Aufstellung eines Schneemannes mit einer Höhe von 7,20 m in Aluminium-Leichtbaukonstruktion (BVC-beschichtet) auf Gst 1** KG Y. Die Behörde stützte sich dabei auf das naturkundefachliche Gutachten des Herrn EE vom 26.11.2015, welcher nach Beschreibung der zur naturschutzrechtlichen Genehmigung beantragten Werbeeinrichtung zur Auffassung gelangte, dass es sich dabei auch ohne angebrachte Schriftzüge und Logos eindeutig um eine Werbeeinrichtung iSd Begriffsbestimmung des Tiroler Naturschutzgesetzes handle, weil die Skulptur im Landschaftsbild in Erscheinung trete und Aufmerksamkeit erregen solle. Zu tolerieren seien zweckmäßige Hinweise auf Ziele unmittelbar bei der Abzweigung von einer Piste. Die beantragte Werbeeinrichtung erfülle dieses Kriterium bei Weitem nicht und beeinträchtige daher Landschaftsbild und Erholungswert schwerwiegend. Der Standort befinde sich in einer erhaltenswerten Kulturlandschaft relativ hoch oben am Berg (ca 1700 m Seehöhe). Die Skulptur habe eine ausgesprochen blickfangende Wirkung und störe durch ihre unpassende Dominanz wesentlich die Eigenart und Schönheit der Landschaft. Ungünstige Beispielsfolgen seien zu erwarten. Trotz zahlreicher Seilbahnen und Pisten bestehe die Identität des Gebirgsraumes der *** Alpen noch ganz wesentlich aus der relativ ursprünglich erhaltenen Kulturlandschaft mit Übergängen in eine Naturlandschaft. Die Erholung werde zwar für viele Besucher durch Aufstiegshilfen und präparierte Pisten unterstützt. Eine völlig unnotwendige Verkitschung dieses Erholungs- und Erlebnisraumes müsse aber unbedingt vermieden werden. Die Ansicht der antragstellenden Gesellschaft, dass es sich beim gegenständlichen Schneemann um keine Werbeeinrichtung handle, wurde von der erkennenden Behörde nicht geteilt.Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 01.02.2016, Zahl , ***, versagte die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn der nunmehrigen Beschwerdeführerin gemäß den Paragraphen 42, Absatz eins und 15 Absatz eins,, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 29, Absatz 8, TNSchG 2005, Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2005, idgF die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Aufstellung eines Schneemannes mit einer Höhe von 7,20 m in Aluminium-Leichtbaukonstruktion (BVC-beschichtet) auf Gst 1** KG Y. Die Behörde stützte sich dabei auf das naturkundefachliche Gutachten des Herrn EE vom 26.11.2015, welcher nach Beschreibung der zur naturschutzrechtlichen Genehmigung beantragten Werbeeinrichtung zur Auffassung gelangte, dass es sich dabei auch ohne angebrachte Schriftzüge und Logos eindeutig um eine Werbeeinrichtung iSd Begriffsbestimmung des Tiroler Naturschutzgesetzes handle, weil die Skulptur im Landschaftsbild in Erscheinung trete und Aufmerksamkeit erregen solle. Zu tolerieren seien zweckmäßige Hinweise auf Ziele unmittelbar bei der Abzweigung von einer Piste. Die beantragte Werbeeinrichtung erfülle dieses Kriterium bei Weitem nicht und beeinträchtige daher Landschaftsbild und Erholungswert schwerwiegend. Der Standort befinde sich in einer erhaltenswerten Kulturlandschaft relativ hoch oben am Berg (ca 1700 m Seehöhe). Die Skulptur habe eine ausgesprochen blickfangende Wirkung und störe durch ihre unpassende Dominanz wesentlich die Eigenart und Schönheit der Landschaft. Ungünstige Beispielsfolgen seien zu erwarten. Trotz zahlreicher Seilbahnen und Pisten bestehe die Identität des Gebirgsraumes der *** Alpen noch ganz wesentlich aus der relativ ursprünglich erhaltenen Kulturlandschaft mit Übergängen in eine Naturlandschaft. Die Erholung werde zwar für viele Besucher durch Aufstiegshilfen und präparierte Pisten unterstützt. Eine völlig unnotwendige Verkitschung dieses Erholungs- und Erlebnisraumes müsse aber unbedingt vermieden werden. Die Ansicht der antragstellenden Gesellschaft, dass es sich beim gegenständlichen Schneemann um keine Werbeeinrichtung handle, wurde von der erkennenden Behörde nicht geteilt. Gegen diese Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft X vom 01.02.2016 wurde von der AA, nunmehr vertreten durch die Rechtsanwälte, fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und der Bescheid zur Gänze wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens angefochten. Folgende Beschwerdegründe wurden geltend gemacht:Gegen diese Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 01.02.2016 wurde von der AA, nunmehr vertreten durch die Rechtsanwälte, fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und der Bescheid zur Gänze wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens angefochten. Folgende Beschwerdegründe wurden geltend gemacht: „Durch den angefochtenen Bescheid erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht verletzt, trotz Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen für ihr Ansuchen keine naturschutzrechtliche Bewilligung zu erhalten. Der angefochtene Bescheid ist mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit und damit einhergehender Mangelhaftigkeit des Verfahrens behaftet. Zur Begründung der Entscheidung führt die belangte Behörde aus, dass Werbeeinrichtungen im Freiland ein nachvollziehbarer Bezug zur Umgebung fehle. Für den Betrachter wirkten solche Skulpturen, insbesondere durch ihre Größe und im konkreten Fall weniger durch die Farbgebung, als Fremdkörper. Es fehle ihnen der logische Beziehungsrahmen zur Landschaft in der unmittelbaren Umgebung, da auf kein in der Nähe erreichbares Ziel in Zusammenhang mit einer Abzweigung von einer Straße oder Piste hingewiesen werde. Auch ohne Hinweis auf den AA handle es sich um eine (maßlos überdimensionierte) Werbeeinrichtung, weil die Skulptur im Landschaftsbild in Erscheinung trete und Aufmerksamkeit erregen solle. Darüber hinaus seien ungünstige Beispielsfolgen zu erwarten, da zahlreiche andere Betriebe an ähnlich landwirtschaftswirksamen Standorten ihre Werbeeinrichtungen anbringen könnten. Trotz zahlreicher Seilbahnen und Pisten bestehe die Identität des Gebietsraumes der *** Alpen noch ganz wesentlich aus der relativ ursprünglich erhaltenen Kulturlandschaft mit Übergängen in eine Naturlandschaft. Die Erholung werde zwar für viele Besucher durch Aufstiegshilfen und präparierte Pisten unterstützt, eine völlig unnotwendige Verkitschung dieses Erholungs- und Erlebnisraumes müsse aber unbedingt vermieden werden. Die Bescheidbegründung besteht ausschließlich aus der Wiedergabe des Gutachtens bzw. der Stellungnahme des Amtssachverständigen für Naturkunde vom 26.11.2015, welchen Ausführungen nach Ansicht der belangten Behörde im Grunde nichts hinzuzufügen sei. Dies ist nach Auffassung der Beschwerdeführerin nicht zutreffend. Gemäß § 15

(1)TNSchG 2005 bedarf die Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von Werbeeinrichtungen außerhalb geschlossener Ortschaften (abgesehen von den im Absatz 2 angeführten Ausnahmen) einer naturschutzrechtlichen Bewilligung. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die

§ 1

(1)weder durch die Materialbeschaffenheit, Größe, Form Farbe, Lichteinwirkung udgl. der Werbeeinrichtung noch durch deren Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung am vorgesehenen Ort beeinträchtigt werden.Gemäß Paragraph 15,
(1)TNSchG 2005 bedarf die Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von Werbeeinrichtungen außerhalb geschlossener Ortschaften (abgesehen von den im Absatz 2 angeführten Ausnahmen) einer naturschutzrechtlichen Bewilligung. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die

Paragraph eins,

(1)weder durch die Materialbeschaffenheit, Größe, Form Farbe, Lichteinwirkung udgl. der Werbeeinrichtung noch durch deren Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung am vorgesehenen Ort beeinträchtigt werden. Gemäß § 1
(1)TNSchG 2005 hat das Tiroler Naturschutzgesetz das Ziel die Natur als Lebensgrundlage des Menschen so zu erhalten und zu pflegen, dass ihre Vielfalt, Eigenart und Schönheit (lit. a), ihr Erholungswert (lit. b), der Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und deren natürlichen Lebensräume (lit.
  1. c)und ein möglichst unbeeinträchtigter und leistungsfähiger Naturhaushalt (lit.
  2. d)bewahrt und nachhaltig gesichert oder wiederhergestellt wird. Die Natur darf nur so weit in Anspruch genommen werden, dass ihr Wert auch für die nachfolgenden Generationen erhalten bleibt.Gemäß Paragraph eins,
(1)TNSchG 2005 hat das Tiroler Naturschutzgesetz das Ziel die Natur als Lebensgrundlage des Menschen so zu erhalten und zu pflegen, dass ihre Vielfalt, Eigenart und Schönheit (Litera a,), ihr Erholungswert (Litera b,), der Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und deren natürlichen Lebensräume (Litera c,) und ein möglichst unbeeinträchtigter und leistungsfähiger Naturhaushalt (Litera d,) bewahrt und nachhaltig gesichert oder wiederhergestellt wird. Die Natur darf nur so weit in Anspruch genommen werden, dass ihr Wert auch für die nachfolgenden Generationen erhalten bleibt. Nach der von der belangten Behörde übernommenen Auffassung des naturkundlichen Sachverständigen ist durch den 7,20 m hohen Schneemann das Landschaftsbild und der Erholungswert schwerwiegend beeinträchtigt. Es werden als Verstöße gegen § 1
(1)lit. a) und lit. b)TNSchG 2005 geortet.Nach der von der belangten Behörde übernommenen Auffassung des naturkundlichen Sachverständigen ist durch den 7,20 m hohen Schneemann das Landschaftsbild und der Erholungswert schwerwiegend beeinträchtigt. Es werden als Verstöße gegen Paragraph eins,
(1)Litera a,) und Litera b,)TNSchG 2005 geortet. Unter Wiedergabe der Ausführungen des Amtssachverständigen ist die belangte Behörde der Auffassung, dass durch den Schneemann Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Natur, also das Landschaftsbild, beeinträchtigt werde. Dazu wird, wie oben ausgeführt, auf die unpassende Dominanz der Skulptur in einer erhaltenswerten Kulturlandschaft verwiesen, und auf deinen Erholungsraum, dessen unnotwendige Verkitschung unbedingt vermieden werden müsse. Diesen Ausführungen sind mehrere Punkte entgegenzuhalten. Aus der verwendeten Diktion „unnotwendige Verkitschung“ ist ersichtlich, dass es sich hier um das (von der Behörde übernommene) subjektive Empfinden des Amtssachverständigen handelt und nicht um eine objektive Beurteilung. Die Beschreibung der Landschaft ist allgemein gehalten und beliebig auf Landschaften im Alpenraum übertragbar. Wenn die belangte Behörde der Auffassung ist, dass durch den Schneemann das Landschaftsbild und der Erholungswert beeinträchtigt resp. gestört werden, wäre im Sinne einer objektiven Beurteilung festzustellen und zu beschreiben, wie sich die Landschaft im unmittelbaren Bereich, in welchem der Schneemann aufgestellt werden soll, darstellt, wobei natürlich die Jahreszeit entscheidend ist, zumal der Schneemann nur in der Wintersaison aufgestellt werden soll. Kurz gesagt ist zu beurteilen, wie sich der Schneemann am beabsichtigten Aufstellungsort in die Winterlandschaft einfügt. Dies ist nicht erfolgt, weshalb das Verfahren mangelhaft geblieben ist. Die Beschwerdeführerin hat die Aufstellung des Schneemannes nur für die Zeit der Wintersaison beantragt. Der Amtssachverständige hat einen Ortsaugenschein im Hochsommer (laut Gutachten 07.08.2013) vorgenommen. Der Schneemann der Beschwerdeführerin ist naturgemäß weiß und liegt es damit auf der Hand, dass eine derartige Skulptur im Sommer und auf der grünen Wiese eine andere Wirkung hat, als im Winter. Durch das dem Ansuchen beigelegte Foto wird belegt, dass vor dem Hintergrund einer verschneiten Landschaft und weißen Piste sicherlich nicht von einer unpassenden, die Eigenart und Schönheit der Landschaft wesentlich störenden Dominanz des Schneemannes gesprochen werden kann. Auch Liftanlagen werden von einer Vielzahl von Urlaubern im Sommer als nicht zu tolerierende Eingriffe in die Natur wahrgenommen, während dies im Winter bei Schnee und Skibetrieb nicht der Fall ist. Seit Jahrhunderten gehört der Schneemann zum Winter und wird von der Bevölkerung auch als Symbol für dessen Darstellung verwendet. Auch wenn es Personen geben mag, denen die Darstellung nicht gefällt, kann wohl nicht ernsthaft vertreten werden, dass ein neben dem Pistenrand nur in der Wintersaison aufgestellter Schneemann das Landschaftsbild beeinträchtigt und damit den Intentionen des Naturschutzgesetzes zuwider läuft. Dies wird auch durch die dem Antrag beigelegten Stellungnahmen der Gemeinden Z und Y, der Bergbahnen Z GmbH und es Tourismusverbandes DD bestätigt. Alle Institutionen befürworten die Aufstellung des Schneemannes und erblicken darin keine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes. Wodurch der Erholungswert (§ 1 lit b) TNSchG 2005) beeinträchtigt sein soll, wird von der belangten Behörde im Bescheid zwar behauptet, aber nicht begründet. Die Beeinträchtigung des Erholungswertes durch einen neben der Piste aufgestellten Schneemann scheint im Übrigen auch nicht nachvollziehbar.Wodurch der Erholungswert (Paragraph eins, Litera b,) TNSchG 2005) beeinträchtigt sein soll, wird von der belangten Behörde im Bescheid zwar behauptet, aber nicht begründet. Die Beeinträchtigung des Erholungswertes durch einen neben der Piste aufgestellten Schneemann scheint im Übrigen auch nicht nachvollziehbar. Als Argument für die Abweisung des Antrages führt die belangte Behörde auch an, dass im Falle der Genehmigung „ungünstige Beispielfolgen“ zu erwarten seien. Dem ist entgegenzuhalten, dass jedes Ansuchen individuell zu beurteilen ist und Anträge nicht aus generalpräventiven Gründen, quasi als Abschreckung für andere mögliche Antragsteller, abgewiesen werden dürfen. Die Beschwerdeführerin hat um naturschutzrechtliche Bewilligung angesucht, weil es sich nach Rechtsmeinung der belangten Behörde um eine Werbeeinrichtung handelt. Gemäß § 3
(3)TNSchG 2005 ist eine Werbeeinrichtung eine im Landschaftsbild in Erscheinung tretende Einrichtung, die der Anpreisung oder der Ankündigung dient oder sonst auf etwas hinweisen oder die Aufmerksamkeit erregen soll.Gemäß Paragraph 3,
(3)TNSchG 2005 ist eine Werbeeinrichtung eine im Landschaftsbild in Erscheinung tretende Einrichtung, die der Anpreisung oder der Ankündigung dient oder sonst auf etwas hinweisen oder die Aufmerksamkeit erregen soll. Nach der Definition des Gesetzes beinhaltet der Begriff der Werbeeinrichtung drei Elemente:
  1. Es muss ein körperlicher Träger (die Werbeeinrichtung oder der Werbeträger) vorhanden sein, wobei es nicht auf den Inhalt der Werbebotschaft, sondern auf das Objekt ankommt, auf der sie aufgebracht wird.
  2. Der Träger respektive die Werbeeinrichtung muss im Landschaftsbild in Erscheinung treten, was dann der Fall ist, wenn er optisch im weitesten Sinn als Fremdkörper in der Landschaft wahrnehmbar ist (VwGH 93/10/1993).
  3. Es muss ein Zusammenhang zwischen dem Werbeträger respektive der Werbeeinrichtung und eine Werbebotschaft bestehen. Tatsächlich wird weder etwas angepriesen noch angekündigt, noch enthält der Schneemann sonst einen Hinweis, der die Annahme einer Werbeeinrichtung rechtfertigen würde. Jedoch auch wenn man davon ausgeht, dass es sich um eine Werbeeinrichtung handelt, hätte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin die beantragte naturschutzrechtliche Bewilligung erteilen müssen.“ An das Landesverwaltungsgericht wurde der Antrag gestellt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und in der Sache selbst zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführerin die beantragte naturschutzrechtliche Bewilligung für die Aufstellung des Schneemannes auf Gst 1** KG Y erteilt wird, in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Rechtssache zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Vom Landesverwaltungsgericht Tirol wurde nach Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchgeführt, insbesondere mit der Beauftragung des naturkundefachlichen Amtssachverständigen EE zur Ergänzung seines Gutachtens vom 26.11.
  4. Ersucht wurde, dem Gutachten eine großräumige und umfassende Beschreibung der verschiedenartigen Erscheinungen der Landschaft im Bereich des Standortes der beantragten Werbeeinrichtung (AA bzw FF) zugrunde zu legen sowie daraus jene Elemente herauszufinden, die der Landschaft ihr Gepräge geben und die daher vor einer Beeinträchtigung bewahrt werden müssen. Im Falle des Vorhandenseins das Landschaftsbild (mit -) prägender anthropogener Eingriffe wurde um Beurteilung ersucht, wie sich die beabsichtigte Maßnahme – Schneemann – in das vor seiner Errichtung gegebene und durch die bereits vorhandenen menschlichen Eingriffe mitbestimmte Wirkungsgefüge der bestehenden Geofaktoren einpasst. Um Beantwortung der Frage, welche der das Landschaftsbild im Bereich des geplanten Standortes prägende Faktoren bestimmte Eigenschaften durch den beantragten Schneemann – unter Einbeziehung vorhandener anthropogener Eingriffe – in einer ins Gewicht fallenden Weise beeinträchtigt werden, wurde ersucht. Insbesondere wurde auch um Beurteilung gebeten, wie sich der beantragte Schneemann am beabsichtigten Aufstellungsort gerade in die Winterlandschaft einfügt. Schließlich wurde der naturkundefachliche Amtssachverständige auch um eine nähere Begründung der Beeinträchtigung des Erholungswertes der Landschaft gebeten. Nach Vorliegen der ergänzenden Stellungnahme des Amtssachverständigen für Naturkunde zum Gutachten vom 26.11.2015 – Stellungnahme vom 21.03.2016 (OZl 5) - wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol am 14.04.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich welcher die Beschwerdeführerin Gelegenheit hatte, ihre Argumente noch einmal vorzutragen und insbesondere Fragen an den naturkundefachlichen Amtssachverständigen EE im Zusammenhang mit dem von ihm erstellten Gutachten zu stellen. Im Rahmen dieser Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin ein Konvolut an Unterlagen vorgelegt, welche belegen sollen, dass es im Bezirk X und in anderen Bezirken Tirols auch noch andere Einrichtungen bzw Werbeeinrichtungen gibt, die wesentlich störender im Landschaftsbild in Erscheinung treten, wenn der Amtssachverständige schon die Größe des Schneemannes in den Mittelpunkt seiner Beurteilung rücke. Fotos über den aufgestellten Schneemann, aufgenommen am 26.02.2016, wurden im Zuge dieser Verhandlung ebenfalls von der Beschwerdeführerin beigebracht.Nach Vorliegen der ergänzenden Stellungnahme des Amtssachverständigen für Naturkunde zum Gutachten vom 26.11.2015 – Stellungnahme vom 21.03.2016 (OZl 5) - wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol am 14.04.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich welcher die Beschwerdeführerin Gelegenheit hatte, ihre Argumente noch einmal vorzutragen und insbesondere Fragen an den naturkundefachlichen Amtssachverständigen EE im Zusammenhang mit dem von ihm erstellten Gutachten zu stellen. Im Rahmen dieser Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin ein Konvolut an Unterlagen vorgelegt, welche belegen sollen, dass es im Bezirk römisch zehn und in anderen Bezirken Tirols auch noch andere Einrichtungen bzw Werbeeinrichtungen gibt, die wesentlich störender im Landschaftsbild in Erscheinung treten, wenn der Amtssachverständige schon die Größe des Schneemannes in den Mittelpunkt seiner Beurteilung rücke. Fotos über den aufgestellten Schneemann, aufgenommen am 26.02.2016, wurden im Zuge dieser Verhandlung ebenfalls von der Beschwerdeführerin beigebracht. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die in der vorliegenden Beschwerdesache maßgeblichen Rechtsvorschriften des TNSchG 2005, LGBl Nr 26/2005, letztmalig geändert durch das Gesetz LGBl Nr 14/2015 (im Folgenden kurz: TNSchG 2005), lauten wie folgt:Die in der vorliegenden Beschwerdesache maßgeblichen Rechtsvorschriften des TNSchG 2005, Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2005,, letztmalig geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 14 aus 2015, (im Folgenden kurz: TNSchG 2005), lauten wie folgt: „§ 1 Allgemeine Grundsätze
(1)Dieses Gesetz hat zum Ziel, die Natur als Lebensgrundlage des Menschen so zu erhalten und zu pflegen, dass
  1. a)ihre Vielfalt, Eigenart und Schönheit,
  2. b)ihr Erholungswert,
  3. c)der Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und deren natürliche Lebensräume und
  4. d)ein möglichst unbeeinträchtigter und leistungsfähiger Naturhaushalt bewahrt und nachhaltig gesichert oder wiederhergestellt werden. Die Erhaltung und die Pflege der Natur erstrecken sich auf alle ihre Erscheinungsformen, insbesondere auch auf die Landschaft, und zwar unabhängig davon, ob sie sich in ihrem ursprünglichen Zustand befindet (Naturlandschaft) oder durch den Menschen gestaltet wurde (Kulturlandschaft). Wesentliche Bestandteile der Natur bilden insbesondere auch die Gewässer und die von Wasser geprägten Lebensräume, denen besondere Bedeutung für einen leistungsfähigen Naturhaushalt, den Artenreichtum der heimischen Tier – und Pflanzenart, das Naturerlebnis und die Erholung zukommt. Der ökologisch orientierten und der die Kulturlandschaft erhaltenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzung kommt dabei besondere Bedeutung zu. Die Natur darf nur so weit in Anspruch genommen werden, dass ihr Wert auch für die nachfolgenden Generationen erhalten bleibt. … § 3Paragraph 3 Begriffsbestimmungen(…)
(2)Absatz 2,Geschlossene Ortschaft ist ein Gebiet, das mit mindestens fünf Wohn- oder Betriebsgebäuden zusammenhängend bebaut ist, wobei der Zusammenhang bei einem Abstand von höchstens 50 Metern zwischen zwei Gebäuden noch nicht als unterbrochen gilt. Zur geschlossenen Ortschaft gehören auch Parkanlagen, Sportanlagen und vergleichbare andere weitgehend unbebaute Grundstücke, die überwiegend von einem solchen Gebiet umgeben sind. Land- und forstwirtschaftliche Gebäude, die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften im Freiland errichtet werden dürfen, gelten nicht als Betriebsgebäude.
(3)Absatz 3,Werbeeinrichtung ist eine im Landschaftsbild in Erscheinung tretende Einrichtung, die der Anpreisung oder der Ankündigung dient oder die sonst auf etwas hinweisen oder die Aufmerksamkeit erregen soll. (…) § 15Paragraph 15 Sonderbestimmungen für Werbeeinrichtungen
(1)Absatz eins,Die Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von Werbeeinrichtungen außerhalb geschlossener Ortschaften bedarf einer naturschutzrechtlichen Bewilligung, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die

§ 1Abs.

1 weder durch die Materialbeschaffenheit, Größe, Form, Farbe, Lichtwirkung und dergleichen der Werbeeinrichtung noch durch deren Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung am vorgesehenen Ort beeinträchtigt werden.Die Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von Werbeeinrichtungen außerhalb geschlossener Ortschaften bedarf einer naturschutzrechtlichen Bewilligung, soweit im Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die

Paragraph eins, Absatz eins, weder durch die Materialbeschaffenheit, Größe, Form, Farbe, Lichtwirkung und dergleichen der Werbeeinrichtung noch durch deren Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung am vorgesehenen Ort beeinträchtigt werden.

(2)Absatz 2,Keiner naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürfen die Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von a)Litera a Werbeeinrichtungen an Gebäuden mit Aufenthaltsräumen; b)Litera b gesetzlich vorgeschriebenen Geschäfts- und Betriebsstättenbezeichnungen und damit im unmittelbaren Zusammenhang stehenden Werbeeinrichtungen, soweit sich die Werbeeinrichtungen an Gebäuden oder auf demselben Grundstück wie das Geschäfts- oder Betriebsgebäude befinden; c)Litera c Werbeeinrichtungen, die den in der Verordnung nach Abs. 3 festgelegten Anforderungen entsprechen;die den in der Verordnung nach Absatz 3, festgelegten Anforderungen entsprechen; d)Litera d Hinweisen auf vorübergehende Veranstaltungen, sofern sie innerhalb von sechs Wochen vor dem Beginn der Veranstaltung errichtet, aufgestellt oder angebracht werden; sie sind spätestens zwei Wochen nach dem Ende der Veranstaltung zu entfernen; e)Litera e Anlagen zum Anschlagen von Plakaten durch Gruppen, die sich an der Wahlwerbung für die Wahl zum Europäischen Parlament, des Bundespräsidenten, zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder zu den satzungsgebenden Organen einer gesetzlichen beruflichen Vertretung oder an der Werbung für eine Volksabstimmung, eine Volksbefragung oder ein Volksbegehren auf Grund landes- oder bundesrechtlicher Vorschriften oder für eine Europäische Bürgerinitiative beteiligen, sofern sie innerhalb von sechs Wochen vor dem Wahltag, dem Tag der Volksabstimmung oder der Volksbefragung bzw. dem Beginn der Eintragungszeit und während dieser erfolgt. Solche Anlagen sind spätestens zwei Wochen nach dem Wahltag, dem Tag der Volksabstimmung oder Volksbefragung bzw. dem Ende der Eintragungszeit von der betreffenden Gruppe zu entfernen; f)Litera f Werbeeinrichtungen, die aufgrund eines Bescheides nach Abs. 4 und nach Maßgabe der darin allenfalls vorgesehenen Bedingungen eine Beeinträchtigung der

§ 1Abs.

1 nicht erwarten lassen;die aufgrund eines Bescheides nach Absatz 4 und nach Maßgabe der darin allenfalls vorgesehenen Bedingungen eine Beeinträchtigung der

Paragraph eins, Absatz eins, nicht erwarten lassen; g)Litera g Werbeeinrichtungen als Innenwerbung in Sportanlagen, sofern sie weder selbstleuchtend ausgeführt sind noch beleuchtet werden.

(3)Absatz 3,Die Landesregierung hat durch Verordnung Kriterien für die Errichtung, Aufstellung oder Anbringung, Materialbeschaffenheit, Größe, Form, Farbe, Lichtwirkung, Schriftart und dergleichen von Werbeeinrichtungen festzulegen, bei deren Erfüllung anzunehmen ist, dass die

§ 1Abs.

1 nicht beeinträchtigt werden.Die Landesregierung hat durch Verordnung Kriterien für die Errichtung, Aufstellung oder Anbringung, Materialbeschaffenheit, Größe, Form, Farbe, Lichtwirkung, Schriftart und dergleichen von Werbeeinrichtungen festzulegen, bei deren Erfüllung anzunehmen ist, dass die

Paragraph eins, Absatz eins, nicht beeinträchtigt werden.

(4)Absatz 4,Die Landesregierung hat auf Antrag des Bundes oder des Landes mit Bescheid festzustellen, ob und unter welchen Bedingungen die Errichtung, Aufstellung, Anbringung und Änderung von Tafeln, Aufschriften und dergleichen, die landesweit für die Kennzeichnung, Markierung oder Klassifizierung von Straßen, Wegen, Schipisten, Loipen und dergleichen vorgesehen sind, eine Beeinträchtigung der

§ 1Abs.

1 nicht erwarten lässt. Dabei sind insbesondere die Materialbeschaffenheit, Größe, Form, Farbe, Lichtwirkung und Schriftart der betreffenden Einrichtungen zu berücksichtigen.Die Landesregierung hat auf Antrag des Bundes oder des Landes mit Bescheid festzustellen, ob und unter welchen Bedingungen die Errichtung, Aufstellung, Anbringung und Änderung von Tafeln, Aufschriften und dergleichen, die landesweit für die Kennzeichnung, Markierung oder Klassifizierung von Straßen, Wegen, Schipisten, Loipen und dergleichen vorgesehen sind, eine Beeinträchtigung der

Paragraph eins, Absatz eins, nicht erwarten lässt. Dabei sind insbesondere die Materialbeschaffenheit, Größe, Form, Farbe, Lichtwirkung und Schriftart der betreffenden Einrichtungen zu berücksichtigen.

(5)Absatz 5,Wenn durch die Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von Werbeeinrichtungen, die nach Abs. 2 lit. g keiner Bewilligung bedarf, die

§ 1Abs.

1 erheblich beeinträchtigt werden, kann die Bezirksverwaltungsbehörde demjenigen, der die Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung veranlasst hat, oder, wenn dieser nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt oder aus sonstigen Gründen nicht herangezogen werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten mit Bescheid die Beseitigung der Werbeeinrichtung auftragen. Auf begründetes Ersuchen kann die Behörde statt der Beseitigung die Durchführung jener Maßnahmen auftragen, durch die die erheblichen Beeinträchtigungen vermieden werden.Wenn durch die Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von Werbeeinrichtungen, die nach Absatz 2, Litera g, keiner Bewilligung bedarf, die

Paragraph eins, Absatz eins, erheblich beeinträchtigt werden, kann die Bezirksverwaltungsbehörde demjenigen, der die Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung veranlasst hat, oder, wenn dieser nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt oder aus sonstigen Gründen nicht herangezogen werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten mit Bescheid die Beseitigung der Werbeeinrichtung auftragen. Auf begründetes Ersuchen kann die Behörde statt der Beseitigung die Durchführung jener Maßnahmen auftragen, durch die die erheblichen Beeinträchtigungen vermieden werden. (...)“ Eine Genehmigung zur Errichtung einer Werbeeinrichtung nach den Bestimmungen des TNSchG 2005 ist zu erteilen, wenn die

§ 1

Abs 1 leg cit dadurch nicht beeinträchtigt werden, ua somit, wenn eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes in seiner Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder des Erholungswertes nicht vorliegt. Liegt eine derartige Beeinträchtigung durch Verwirklichung des Vorhabens vor, so hat die Behörde die Bewilligung zu versagen und kommt der Behörde in diesem Sinne kein Ermessen zu.Eine Genehmigung zur Errichtung einer Werbeeinrichtung nach den Bestimmungen des TNSchG 2005 ist zu erteilen, wenn die

Paragraph eins, Absatz eins, leg cit dadurch nicht beeinträchtigt werden, ua somit, wenn eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes in seiner Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder des Erholungswertes nicht vorliegt. Liegt eine derartige Beeinträchtigung durch Verwirklichung des Vorhabens vor, so hat die Behörde die Bewilligung zu versagen und kommt der Behörde in diesem Sinne kein Ermessen zu. III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Nach dem Ansuchen der AA vom 02.10.2015 soll der beantragte Schneemann für die Wintersaisonen, jeweils von November bis April, auf Gst 1** in unmittelbarer Nähe des FFs, eines Beschneiungsspeicherteichs im Schigebiet von Z (Rand der Piste, die von der Bergstation der GG in das Schigebiet führt) aufgestellt werden (vgl Beilagen zum Ansuchen und Fotos als Beilage B zur Verhandlungsschrift vom 14.04.2016). Es handelt sich dabei um eine touristische Winterfigur Schneemann, hergestellt in Aluminium-Leichtbaukonstruktion und mit BVC beschichtet.Nach dem Ansuchen der AA vom 02.10.2015 soll der beantragte Schneemann für die Wintersaisonen, jeweils von November bis April, auf Gst 1** in unmittelbarer Nähe des FFs, eines Beschneiungsspeicherteichs im Schigebiet von Z (Rand der Piste, die von der Bergstation der GG in das Schigebiet führt) aufgestellt werden vergleiche Beilagen zum Ansuchen und Fotos als Beilage B zur Verhandlungsschrift vom 14.04.2016). Es handelt sich dabei um eine touristische Winterfigur Schneemann, hergestellt in Aluminium-Leichtbaukonstruktion und mit BVC beschichtet. Farbe: weiß Höhe: 7,20 m Durchmesser: 3,50 m Die Konstruktion wurde aus Sicherheitsgründen auf vier Betonfundamenten mit stark dimensionierten Schrauben verschraubt. Die statische Sicherheit wurde durch das Statikbüro II berechnet. Für den Personenschutz und die Sicherheit ist am Rumpf eine Schaumstoffmatte angebracht. Der Schneemann ist in sechs Teilen montier – und demontierbar.Die Konstruktion wurde aus Sicherheitsgründen auf vier Betonfundamenten mit stark dimensionierten Schrauben verschraubt. Die statische Sicherheit wurde durch das Statikbüro römisch zwei berechnet. Für den Personenschutz und die Sicherheit ist am Rumpf eine Schaumstoffmatte angebracht. Der Schneemann ist in sechs Teilen montier – und demontierbar. Das nahe gelegene AA (200 m) ist von diesem Standort aus auf kurzem Weg erreichbar, aber vom Standort des Schneemanns und dessen Umgebung nicht sichtbar. Die Bergstation der GG ist aus der Sicht des Schifahrers in dessen Rücken und in einer Entfernung von ca 300 m relativ weit weg. Die Bergstation des JJ befindet sich in einer Entfernung von ca 400 m. Die Lifttrasse ist durch Wald teilweise abgedeckt. Die beiden Seilbahnen treten im konkreten Bereich nur sehr wenig in Erscheinung. Dass sich der auf Gst 1** in der Nähe des FFs aufgestellte Schneemann weit außerhalb der geschlossenen Ortschaft im Sinne der Begriffsbestimmung des § 3 Abs 2 TNSchG 2005 befindet, wurde vom naturkundefachlichen Amtssachverständigen EE in seinem Gutachten vom 26.11.2015 schlüssig dargetan und wurde dieser Umstand auch von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt.Dass sich der auf Gst 1** in der Nähe des FFs aufgestellte Schneemann weit außerhalb der geschlossenen Ortschaft im Sinne der Begriffsbestimmung des Paragraph 3, Absatz 2, TNSchG 2005 befindet, wurde vom naturkundefachlichen Amtssachverständigen EE in seinem Gutachten vom 26.11.2015 schlüssig dargetan und wurde dieser Umstand auch von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt. Für die Beschwerdeführerin stellt sich die Frage der Zuständigkeit der Naturschutzbehörde unter anderem deswegen, dass es sich beim beantragten Schneemann allenfalls um keine Werbeeinrichtung im Sinne des § 3 Abs 3TNSchG 2005 handelt, weil weder etwas angepriesen noch angekündigt wird noch der Schneemann einen Hinweis enthält, der die Annahme einer Werbeeinrichtung rechtfertigen würde. Unabhängig davon, dass von der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 02.10.2015 ein Ansuchen um naturschutzrechtliche Bewilligung für die Aufstellung eines Schneemannes auf Gst 1** gemäß § 15 Abs 1 TNSchG gestellt wurde, ist der Auffassung der Beschwerdeführerin schon deshalb nicht zu folgen, weil die Begriffsbestimmung des § 3 Abs 3 TNSchG 2005 eine Werbeeinrichtung als eine im Landschaftsbild in Erscheinung tretende Einrichtung definiert, die der Anpreisung oder der Ankündigung dient oder die sonst auf etwas hinweisen oder die Aufmerksamkeit erregen soll. Gerade der Umstand, dass die Begriffsbestimmung neben der Anpreisung oder der Ankündigung oder eines sonstigen Hinweises auf etwas mit „die Aufmerksamkeit erregen soll“ eine weitere, von der Beschwerdeführerin nicht genannte, Erscheinungsform der Werbeeinrichtungen umfasst, folgt, das für den Eingriffscharakter einer solchen Einrichtung, deren – insbesondere durch die Materialbeschaffenheit, Größe, Form und Farbgebung in Beziehung zu den das Landschaftsbild prägenden Faktoren des umgebenden Gebietes bestimmtes – äußeres Erscheinungsbild ausschlaggebend ist, nicht aber der Inhalt der vermittelten Aussage. Dass der beantragte Schneemann auch ohne angebrachte Schriftzüge und Logos im Landschaftsbild in Erscheinung tritt und Aufmerksamkeit erregen soll, wurde vom naturkundefachlichen Amtssachverständigen nachvollziehbar beurteilt und wurde auch vom handelsrechtlichen Geschäftsführer der AA im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14.04.2016 in dieser Maßnahme eine touristische Aktion gesehen, um in Summe das gesamte Skigebiet attraktiver zu machen. Eine Werbeeinrichtung im Sinne der Betriebsbestimmung des § 3 Abs 3 TNSchG 2005 liegt sohin im gegenständlichen Fall vor, weshalb eine Zuständigkeit der Naturschutzbehörde gegeben war, um über das Ansuchen vom 02.10.2015 nach den maßgeblichen Bestimmungen des TNSchG 2005 auch abzusprechen.Für die Beschwerdeführerin stellt sich die Frage der Zuständigkeit der Naturschutzbehörde unter anderem deswegen, dass es sich beim beantragten Schneemann allenfalls um keine Werbeeinrichtung im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3 T, N, S, c, h, G, 2005 handelt, weil weder etwas angepriesen noch angekündigt wird noch der Schneemann einen Hinweis enthält, der die Annahme einer Werbeeinrichtung rechtfertigen würde. Unabhängig davon, dass von der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 02.10.2015 ein Ansuchen um naturschutzrechtliche Bewilligung für die Aufstellung eines Schneemannes auf Gst 1** gemäß Paragraph 15, Absatz eins, TNSchG gestellt wurde, ist der Auffassung der Beschwerdeführerin schon deshalb nicht zu folgen, weil die Begriffsbestimmung des Paragraph 3, Absatz 3, TNSchG 2005 eine Werbeeinrichtung als eine im Landschaftsbild in Erscheinung tretende Einrichtung definiert, die der Anpreisung oder der Ankündigung dient oder die sonst auf etwas hinweisen oder die Aufmerksamkeit erregen soll. Gerade der Umstand, dass die Begriffsbestimmung neben der Anpreisung oder der Ankündigung oder eines sonstigen Hinweises auf etwas mit „die Aufmerksamkeit erregen soll“ eine weitere, von der Beschwerdeführerin nicht genannte, Erscheinungsform der Werbeeinrichtungen umfasst, folgt, das für den Eingriffscharakter einer solchen Einrichtung, deren – insbesondere durch die Materialbeschaffenheit, Größe, Form und Farbgebung in Beziehung zu den das Landschaftsbild prägenden Faktoren des umgebenden Gebietes bestimmtes – äußeres Erscheinungsbild ausschlaggebend ist, nicht aber der Inhalt der vermittelten Aussage. Dass der beantragte Schneemann auch ohne angebrachte Schriftzüge und Logos im Landschaftsbild in Erscheinung tritt und Aufmerksamkeit erregen soll, wurde vom naturkundefachlichen Amtssachverständigen nachvollziehbar beurteilt und wurde auch vom handelsrechtlichen Geschäftsführer der AA im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14.04.2016 in dieser Maßnahme eine touristische Aktion gesehen, um in Summe das gesamte Skigebiet attraktiver zu machen. Eine Werbeeinrichtung im Sinne der Betriebsbestimmung des Paragraph 3, Absatz 3, TNSchG 2005 liegt sohin im gegenständlichen Fall vor, weshalb eine Zuständigkeit der Naturschutzbehörde gegeben war, um über das Ansuchen vom 02.10.2015 nach den maßgeblichen Bestimmungen des TNSchG 2005 auch abzusprechen. In einem weiteren Verfahrensschritt war weiter zu prüfen, inwieweit durch die beantragte Werbeeinrichtung die

§ 1Abs 1 TNSch

G 2005 (vgl § 15 Abs 1 leg cit) beeinträchtigt werden.In einem weiteren Verfahrensschritt war weiter zu prüfen, inwieweit durch die beantragte Werbeeinrichtung die

Paragraph eins, Absatz eins, TNSchG 2005 vergleiche Paragraph 15, Absatz eins, leg cit) beeinträchtigt werden. Der naturkundefachliche Amtssachverständige EE hat in seinem Gutachten vom 26.11.2015 und in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 21.03.2016, gestützt auch auf einen Lokalaugenschein am 07.08.2013, und unter Einbeziehung der im Akt der belangten Behörde einliegenden Fotos (vgl beispielsweise Foto vom Schneemann als Beilage zum Ansuchen vom 02.10.2015), die verfahrensgegenständliche Werbeeinrichtung und deren Umgebungsbereich ausführlich beschrieben. Dabei hat er eine Beschreibung der verschiedenen Erscheinungsformen der Landschaft mit ihren prägenden Elementen in unmittelbarer Nähe zum FF - abwechslungsreiche Landschaft im Waldgrenzbereich mit weiträumiger Aussicht auf das 1*-tal und 2*-tal, markanter Gipfel des AA, Wald und verschneite Almen in einer für den Erholungswert idealen Kombination - vorgenommen und fachlich beurteilt, wie sich das Vorhaben in das vorgefundene Bild einfügt (vgl hiezu VwGH vom 20.09.2010, Zahl 2008/10/0062). Zusammengefasst wurde festgestellt, dass sich die Werbeeinrichtung am Rand der Piste, die von der Bergstation der GG in das Skigebiet führt, in einer Entfernung von etwa 250 Metern zum von der Antragstellerin bewirtschaften AA und in unmittelbarer Nähe des FFs befindet und in Bezug auf den Standort der Werbeeinrichtung auf ca 1680 m Seehöhe eine abwechslungsreiche Landschaft im Waldgrenzbereich mit weiträumiger Aussicht auf das 1*-tal und das 2*-tal sowie den markanten Gipfel des AA sowie Wald und verschneite Almen in einer für den Erholungswert idealen Kombination vorhanden sind, sodass die aufgestellte Skulptur aufgrund ihrer Größe und Ausgestaltung auch im Winter eine ausgesprochen blickfangende Wirkung hat und durch ihre unpassende Dominanz die Eigenart und Schönheit der Landschaft wesentlich stört. Nachvollziehbar, unter Berücksichtigung im Verwaltungsakt erliegenden Fotos, wurde ausgeführt, dass sich die Landschaft im Bereich des Standortes des Schneemannes als eine relativ ursprüngliche Kulturlandschaft in hoher Lage zeigt und dass solche Landschaften mit viel Aussicht in die Ferne in keiner Weise geeignet sind für die Aufstellung von verkitschenden Anlagen wie den gegenständlichen Schneemann, sodass die Beeinträchtigungen von Landschaftsbild und aufgrund der hohen Besucherfrequenz an dieser Stelle auch des Erholungswertes daher besonders schwerwiegend sind. Es spiele daher nur eine ganz untergeordnete Rolle, dass sich die weiße Schneemannskulptur im Winter nicht so stark von der Umgebung abhebt, wie in den schneefreien Jahreszeiten und dass ein störender Kontrast von den Betrachterstandorten aus in höherem Maß gegeben ist, wo der Wald im Hintergrund vorkommt. Nachvollziehbar wurde auch unter Hinweis auf das dem Ansuchen vom 02.10.2015 beigeschlossene Foto ausgeführt, dass sich aus größerer Nähe die am Pistenrand stehende Skulptur auch als starke Horizontüberhöhung ungünstig auswirkt. Die im Bereich des Aufstellungsortes des Schneemannes in unmittelbarer Nähe des FFs vorhandenen Anlagen (Skigebiet mit Stationsgebäuden, Lifttrassen, AA) wurden vom naturkundefachlichen Amtssachverständigen in seinem Gutachten entsprechend berücksichtigt und der beantragte Schneemann am konkreten Standort trotzdem als Fremdkörper und als verkitschende Anlage in einer dennoch relativ ursprünglichen Kulturlandschaft in hoher Lage beurteilt.Der naturkundefachliche Amtssachverständige EE hat in seinem Gutachten vom 26.11.2015 und in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 21.03.2016, gestützt auch auf einen Lokalaugenschein am 07.08.2013, und unter Einbeziehung der im Akt der belangten Behörde einliegenden Fotos vergleiche beispielsweise Foto vom Schneemann als Beilage zum Ansuchen vom 02.10.2015), die verfahrensgegenständliche Werbeeinrichtung und deren Umgebungsbereich ausführlich beschrieben. Dabei hat er eine Beschreibung der verschiedenen Erscheinungsformen der Landschaft mit ihren prägenden Elementen in unmittelbarer Nähe zum FF - abwechslungsreiche Landschaft im Waldgrenzbereich mit weiträumiger Aussicht auf das 1*-tal und 2*-tal, markanter Gipfel des AA, Wald und verschneite Almen in einer für den Erholungswert idealen Kombination - vorgenommen und fachlich beurteilt, wie sich das Vorhaben in das vorgefundene Bild einfügt vergleiche hiezu VwGH vom 20.09.2010, Zahl 2008/10/0062). Zusammengefasst wurde festgestellt, dass sich die Werbeeinrichtung am Rand der Piste, die von der Bergstation der GG in das Skigebiet führt, in einer Entfernung von etwa 250 Metern zum von der Antragstellerin bewirtschaften AA und in unmittelbarer Nähe des FFs befindet und in Bezug auf den Standort der Werbeeinrichtung auf ca 1680 m Seehöhe eine abwechslungsreiche Landschaft im Waldgrenzbereich mit weiträumiger Aussicht auf das 1*-tal und das 2*-tal sowie den markanten Gipfel des AA sowie Wald und verschneite Almen in einer für den Erholungswert idealen Kombination vorhanden sind, sodass die aufgestellte Skulptur aufgrund ihrer Größe und Ausgestaltung auch im Winter eine ausgesprochen blickfangende Wirkung hat und durch ihre unpassende Dominanz die Eigenart und Schönheit der Landschaft wesentlich stört. Nachvollziehbar, unter Berücksichtigung im Verwaltungsakt erliegenden Fotos, wurde ausgeführt, dass sich die Landschaft im Bereich des Standortes des Schneemannes als eine relativ ursprüngliche Kulturlandschaft in hoher Lage zeigt und dass solche Landschaften mit viel Aussicht in die Ferne in keiner Weise geeignet sind für die Aufstellung von verkitschenden Anlagen wie den gegenständlichen Schneemann, sodass die Beeinträchtigungen von Landschaftsbild und aufgrund der hohen Besucherfrequenz an dieser Stelle auch des Erholungswertes daher besonders schwerwiegend sind. Es spiele daher nur eine ganz untergeordnete Rolle, dass sich die weiße Schneemannskulptur im Winter nicht so stark von der Umgebung abhebt, wie in den schneefreien Jahreszeiten und dass ein störender Kontrast von den Betrachterstandorten aus in höherem Maß gegeben ist, wo der Wald im Hintergrund vorkommt. Nachvollziehbar wurde auch unter Hinweis auf das dem Ansuchen vom 02.10.2015 beigeschlossene Foto ausgeführt, dass sich aus größerer Nähe die am Pistenrand stehende Skulptur auch als starke Horizontüberhöhung ungünstig auswirkt. Die im Bereich des Aufstellungsortes des Schneemannes in unmittelbarer Nähe des FFs vorhandenen Anlagen (Skigebiet mit Stationsgebäuden, Lifttrassen, AA) wurden vom naturkundefachlichen Amtssachverständigen in seinem Gutachten entsprechend berücksichtigt und der beantragte Schneemann am konkreten Standort trotzdem als Fremdkörper und als verkitschende Anlage in einer dennoch relativ ursprünglichen Kulturlandschaft in hoher Lage beurteilt. Hinzuweisen ist darauf, dass unter dem Landschaftsbild das Bild einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt zu verstehen ist und daher der Beurteilung, ob ein unzulässiger Eingriff in das Landschaftsbild folgt, das sich von allen möglichen Blickpunkten bietende Bild der von der Maßnahme betroffenen Landschaft zugrunde zu legen ist (vgl VwGH vom 14.07.2011, Zahl 2010/10/0183).Hinzuweisen ist darauf, dass unter dem Landschaftsbild das Bild einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt zu verstehen ist und daher der Beurteilung, ob ein unzulässiger Eingriff in das Landschaftsbild folgt, das sich von allen möglichen Blickpunkten bietende Bild der von der Maßnahme betroffenen Landschaft zugrunde zu legen ist vergleiche VwGH vom 14.07.2011, Zahl 2010/10/0183). Es ist einem Sachverständigen, der die Örtlichkeit persönlich in Augenschein nimmt, zuzugestehen, dass er in der Lage ist, die Auswirkung der zur Genehmigung beantragten Werbeeinrichtung – überdimensionaler Schneemann – auch während der Wintermonate zu beurteilen. Die vom naturkundefachlichen Amtssachverständigen festgestellte Beeinträchtigung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Natur durch Größe, Form , weiniger durch die Farbe der beantragten Werbeeinrichtung aus verschiedenen Blickwinkeln, ist somit nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes durchaus schlüssig. Das Vorhandensein der das Landschaftsbild zusätzlich mitprägenden anthropogenen Eingriffe wurde dabei berücksichtigt. Die Beschwerdeführerin ist der dem Verfahren zugrunde gelegten naturkundefachlichen Stellungnahme des Herrn EE vom 26.11.2015, ergänzt durch die Stellungnahme am 21.03.2016, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, sondern hat auf andere Einrichtungen im Bezirk X, im Zillertal und im Bereich des Brenners verwiesen, welche nach Ansicht der Beschwerdeführerin wesentlich störender im Landschaftsbild in Erscheinung treten als der beantragte Schneemann. In diesem Zusammenhang ist anzuführen, dass diese im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 14.04.2016 beigebrachten Unterlagen bzw Fotos in keinem örtlichen Zusammenhang zur beantragten Werbeeinrichtung im Bereich des FFs stehen und schon insofern ein Vergleich unzulässig ist. Im Verfahren ist hervor gekommen, dass die unmittelbare Umgebung des beantragten Schneemannes nicht durch andere Werbeeinrichtungen geprägt ist und kann aus einer allenfalls gesetzwidrigen Aufstellung anderer Werbeeinrichtungen im verfahrensgegenständlichen Fall kein Anspruch auf eine gesetzwidrige Vollziehung des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 abgeleitet werden. Eine Verletzung des Gleichheitsprinzips liegt nach Ansicht des erkennenden Gerichtes nicht vor.Es ist einem Sachverständigen, der die Örtlichkeit persönlich in Augenschein nimmt, zuzugestehen, dass er in der Lage ist, die Auswirkung der zur Genehmigung beantragten Werbeeinrichtung – überdimensionaler Schneemann – auch während der Wintermonate zu beurteilen. Die vom naturkundefachlichen Amtssachverständigen festgestellte Beeinträchtigung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Natur durch Größe, Form , weiniger durch die Farbe der beantragten Werbeeinrichtung aus verschiedenen Blickwinkeln, ist somit nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes durchaus schlüssig. Das Vorhandensein der das Landschaftsbild zusätzlich mitprägenden anthropogenen Eingriffe wurde dabei berücksichtigt. Die Beschwerdeführerin ist der dem Verfahren zugrunde gelegten naturkundefachlichen Stellungnahme des Herrn EE vom 26.11.2015, ergänzt durch die Stellungnahme am 21.03.2016, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, sondern hat auf andere Einrichtungen im Bezirk römisch zehn, im Zillertal und im Bereich des Brenners verwiesen, welche nach Ansicht der Beschwerdeführerin wesentlich störender im Landschaftsbild in Erscheinung treten als der beantragte Schneemann. In diesem Zusammenhang ist anzuführen, dass diese im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 14.04.2016 beigebrachten Unterlagen bzw Fotos in keinem örtlichen Zusammenhang zur beantragten Werbeeinrichtung im Bereich des FFs stehen und schon insofern ein Vergleich unzulässig ist. Im Verfahren ist hervor gekommen, dass die unmittelbare Umgebung des beantragten Schneemannes nicht durch andere Werbeeinrichtungen geprägt ist und kann aus einer allenfalls gesetzwidrigen Aufstellung anderer Werbeeinrichtungen im verfahrensgegenständlichen Fall kein Anspruch auf eine gesetzwidrige Vollziehung des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 abgeleitet werden. Eine Verletzung des Gleichheitsprinzips liegt nach Ansicht des erkennenden Gerichtes nicht vor. Für die Lösung der Frage, ob das Landschaftsbild durch einen menschlichen Eingriff nachteilig beeinflusst wird, ist entscheidend, ob sich der Eingriff harmonisch in das Bild einfügt; im Falle des Vorhandenseins das Landschaftsbild (mit-) prägender anthropogener Eingriffe ist maßgeblich, wie sich die beabsichtigte Maßnahme in das vor ihrer Errichtung gegebene und durch die bereits vorhandenen menschlichen Eingriffe mit bestimmten Wirkungsgefügen der bestehenden Geofaktoren einpasst (vgl VwGH vom 27.02.1995, Zahl 94/10/0176, und die dort angeführte Vorjudikatur). Die einem Bestandteil der naturkundefachlichen Expertisen vom 26.11.2015 und vom 21.03.2016 zugrunde gelegenen und auch von der Beschwerdeführerin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14.04.2016 beigebrachten Fotos unterstreichen die Sachverhaltsfeststellungen des naturkundefachlichen Amtssachverständigen und belegen, dass die beantragte Werbeeinrichtung in völlig unharmonischem Kontrast zu der sie umgebenden Landschaft steht und diese beeinträchtigt wird. Dies gilt nicht nur für die unmittelbare Umgebung, sondern in dem noch stärkerem Ausmaß für die – bei der erforderlichen Betrachtung einzubeziehende (vgl neuerlich das Erkenntnis vom VwGH vom 27.02.1995, Zahl 94/10/0176) – Sicht auf das 1*-tal und das 2*-tal sowie auf den markanten Gipfel des AA (2032 m) und die für den Erholungswert ideale Kombination von Wald und verschneiten Almen, zu der die überdimensionale Werbeeinrichtung in einem deutlichen räumlichen Bezug steht und vor deren Hintergrund sie sich störend abhebt. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf das Foto des Schneemannes als Beilage zum Ansuchen um naturschutzrechtliche Bewilligung vom 02.10.2015 und auf Bild 1 der Beilage B zur Verhandlungsschrift vom 14.04.2016 zu verweisen.Für die Lösung der Frage, ob das Landschaftsbild durch einen menschlichen Eingriff nachteilig beeinflusst wird, ist entscheidend, ob sich der Eingriff harmonisch in das Bild einfügt; im Falle des Vorhandenseins das Landschaftsbild (mit-) prägender anthropogener Eingriffe ist maßgeblich, wie sich die beabsichtigte Maßnahme in das vor ihrer Errichtung gegebene und durch die bereits vorhandenen menschlichen Eingriffe mit bestimmten Wirkungsgefügen der bestehenden Geofaktoren einpasst vergleiche VwGH vom 27.02.1995, Zahl 94/10/0176, und die dort angeführte Vorjudikatur). Die einem Bestandteil der naturkundefachlichen Expertisen vom 26.11.2015 und vom 21.03.2016 zugrunde gelegenen und auch von der Beschwerdeführerin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14.04.2016 beigebrachten Fotos unterstreichen die Sachverhaltsfeststellungen des naturkundefachlichen Amtssachverständigen und belegen, dass die beantragte Werbeeinrichtung in völlig unharmonischem Kontrast zu der sie umgebenden Landschaft steht und diese beeinträchtigt wird. Dies gilt nicht nur für die unmittelbare Umgebung, sondern in dem noch stärkerem Ausmaß für die – bei der erforderlichen Betrachtung einzubeziehende vergleiche neuerlich das Erkenntnis vom VwGH vom 27.02.1995, Zahl 94/10/0176) – Sicht auf das 1*-tal und das 2*-tal sowie auf den markanten Gipfel des AA (2032 m) und die für den Erholungswert ideale Kombination von Wald und verschneiten Almen, zu der die überdimensionale Werbeeinrichtung in einem deutlichen räumlichen Bezug steht und vor deren Hintergrund sie sich störend abhebt. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf das Foto des Schneemannes als Beilage zum Ansuchen um naturschutzrechtliche Bewilligung vom 02.10.2015 und auf Bild 1 der Beilage B zur Verhandlungsschrift vom 14.04.2016 zu verweisen. Wenn schließlich die Beschwerdeführerin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 14.04.2016 den Beweisantrag auf Einholung eines neuen naturkundefachlichen Gutachtens gestellt hat, weil aus den Ausführungen des naturkundefachlichen Amtssachverständigen EE sich entnehmen lässt, dass er den Schneemann als kitschige Anlage beurteilt und somit subjektiv schon aus diesem Grund gegen die Aufstellung des Schneemannes eingestellt ist und damit indirekt Befangenheit des Amtssachverständigen geltend gemacht wird, so kommt diesem Beweisantrag keine Berechtigung zu, zumal sich für das Landesverwaltungsgericht keinerlei Anhaltspunkte ergeben, an dessen Unbefangenheit zu zweifeln. Der naturkundefachliche Amtssachverständige war im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung in der Lage, die Methodik seiner Begutachtung nachvollziehbar zu erklären und wurde die Nachvollziehbarkeit seiner Ausführungen auch von der Vertreterin der Tiroler Umweltanwaltschaft hervorgehoben. Wenn der Amtssachverständige in seiner fachlichen Expertise im verfahrensgegenständlichen Schneemann eine verkitschende Anlage gesehen hat, so hat sich diese Aussage ausschließlich auf die von ihm beurteilte Werbeeinrichtung bezogen und wurde diese Beurteilung durch Argumente schlüssig begründet. Die Befangenheit eines Verwaltungsorganes (hier eines Amtssachverständigen) kann (nur) dann mit Erfolg eingewendet werden, wenn sich sachliche Bedenken gegen die Erledigung dieses Verwaltungsorgans ergeben (vgl VwGH vom 23.09.2004, Zahl 2002/07/0149). Diese Bedenken liegen nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes allerdings nicht vor, weshalb dem gestellten Beweisantrag keine Folge zu geben war.Wenn schließlich die Beschwerdeführerin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 14.04.2016 den Beweisantrag auf Einholung eines neuen naturkundefachlichen Gutachtens gestellt hat, weil aus den Ausführungen des naturkundefachlichen Amtssachverständigen EE sich entnehmen lässt, dass er den Schneemann als kitschige Anlage beurteilt und somit subjektiv schon aus diesem Grund gegen die Aufstellung des Schneemannes eingestellt ist und damit indirekt Befangenheit des Amtssachverständigen geltend gemacht wird, so kommt diesem Beweisantrag keine Berechtigung zu, zumal sich für das Landesverwaltungsgericht keinerlei Anhaltspunkte ergeben, an dessen Unbefangenheit zu zweifeln. Der naturkundefachliche Amtssachverständige war im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung in der Lage, die Methodik seiner Begutachtung nachvollziehbar zu erklären und wurde die Nachvollziehbarkeit seiner Ausführungen auch von der Vertreterin der Tiroler Umweltanwaltschaft hervorgehoben. Wenn der Amtssachverständige in seiner fachlichen Expertise im verfahrensgegenständlichen Schneemann eine verkitschende Anlage gesehen hat, so hat sich diese Aussage ausschließlich auf die von ihm beurteilte Werbeeinrichtung bezogen und wurde diese Beurteilung durch Argumente schlüssig begründet. Die Befangenheit eines Verwaltungsorganes (hier eines Amtssachverständigen) kann (nur) dann mit Erfolg eingewendet werden, wenn sich sachliche Bedenken gegen die Erledigung dieses Verwaltungsorgans ergeben vergleiche VwGH vom 23.09.2004, Zahl 2002/07/0149). Diese Bedenken liegen nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes allerdings nicht vor, weshalb dem gestellten Beweisantrag keine Folge zu geben war. Insoweit schließlich von der Beschwerdeführerin auf unterstützende Schreiben der Bergbahnen Z GmbH, des Tourismusverbandes DD sowie der Gemeinden Z und Y hingewiesen wurde, welche die Aufstellung des Schneemannes als zusätzliche touristische Attraktion befürworten und im öffentlichen Interesse stehend beurteilen, ist darauf hinzuweisen, dass bei der Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit von Werbeeinrichtungen nach § 15 TNSchG 2005 eine Interessenabwägung nicht vorgesehen ist und es ausschließlich auf die Prüfung ankommt, ob durch die beantragte Werbeeinrichtung die

§ 1Abs 1 TNSch

G 2005 beeinträchtigt werden.Insoweit schließlich von der Beschwerdeführerin auf unterstützende Schreiben der Bergbahnen Z GmbH, des Tourismusverbandes DD sowie der Gemeinden Z und Y hingewiesen wurde, welche die Aufstellung des Schneemannes als zusätzliche touristische Attraktion befürworten und im öffentlichen Interesse stehend beurteilen, ist darauf hinzuweisen, dass bei der Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit von Werbeeinrichtungen nach Paragraph 15, TNSchG 2005 eine Interessenabwägung nicht vorgesehen ist und es ausschließlich auf die Prüfung ankommt, ob durch die beantragte Werbeeinrichtung die

Paragraph eins, Absatz eins, TNSchG 2005 beeinträchtigt werden. Insgesamt kommt der vorliegenden Beschwerde keine Berechtigung zu, weshalb sie abzuweisen war. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den zit Erkenntnissen des VwGH vom 27.02.1995, Zl 94/10/0176, vom 20.09.2010, Zl 2008/10/0062, und vom 14.07.2011, Zl 2010/10/0183, ergibt sich der Beurteilungsmaßstab nachteiliger Eingriffe in das Landschaftsbild. In der vorliegenden Entscheidung hat sich das erkennende Gericht an die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gehalten. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Hermann Riedler (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.41.0515.3

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