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{'item': 'LVwG-2015/25/2775-4'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum11.05.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/25/2775-4 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alexander Hohenhorst über die Beschwerde des AA, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft in Adresse1, vertreten durch RA Dr. BB, Adresse2, vom 30.09.2015 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z-Y vom 01.09.2015, AZ: Wegverlegung Gp ***/1, KG Z, C-D, betreffend Straßenbaubewilligung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als in Spruchpunkt I. die Straßenbaubewilligung gemäß § 44 Abs 3 TStG erteilt wird und in Spruchpunkt römisch eins. die Straßenbaubewilligung gemäß Paragraph 44, Absatz 3, TStG erteilt wird und in Spruchpunkt II. die Auflagen
  2. und
  3. ersatzlos behoben werden. in Spruchpunkt römisch zwei. die Auflagen
  4. und
  5. ersatzlos behoben werden.
  6. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit bekämpftem Bescheid vom 01.09.2015 erteilte der Bürgermeister der Gemeinde Z-Y der antragstellenden Gemeinde Z-Y gemäß § 44 Abs 4 TStG die Straßenbaubewilligung für das Bauvorhaben „Wegverlegung Gp ***/1, KG Z, C-D“ nach Maßgabe der einen Bestandteil des Bescheides bildenden Projektunterlagen unter der Setzung von 12 Auflagen. Mit bekämpftem Bescheid vom 01.09.2015 erteilte der Bürgermeister der Gemeinde Z-Y der antragstellenden Gemeinde Z-Y gemäß Paragraph 44, Absatz 4, TStG die Straßenbaubewilligung für das Bauvorhaben „Wegverlegung Gp ***/1, KG Z, C-D“ nach Maßgabe der einen Bestandteil des Bescheides bildenden Projektunterlagen unter der Setzung von 12 Auflagen. Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde von AA sen., in welcher dieser durch seinen Rechtsvertreter im Wesentlichen vorbringt, dass kein öffentliches Interesse an diesem Vorhaben bestünde, zumal die Zufahrt zu einem Nachbargrundstück privatrechtlich abgesichert sei. Die Trassierung der Gemeindestraße wäre durch die bestehenden Katastergrenzen vorgegeben. Eine ordentliche Erschließung einer Liegenschaft sei bereits Gegenstand des Bauplatzerklärungsverfahrens. Das Tiroler Straßengesetz diene nicht zur nachträglichen Sanierung von Aufschließungserfordernissen. Es wäre nicht ersichtlich, worin die Katasterbereinigung bestehen soll. Bei Beibehaltung der Trasse wäre keine Fremdgrundbeanspruchung erforderlich. Das Projekt stünde nicht im Einklang mit den Zielen der örtlichen Raumordnung, da die Trasse im Flächenwidmungsplan nicht als Verkehrsfläche ausgewiesen sei. Die Auflage Spruchpunkt II.
  7. würde bereits mit der Straßenbaubewilligung einen Entzug der Verfügungsgewalt über seine Grundstücke und damit eine faktische Enteignung bedeuten. Die Behörde habe verabsäumt, über Verpflichtungen der Straßenverwalterin nach § 39 TStG abzusprechen. Die Auflage Spruchpunkt II.
  8. verletze das Recht auf Festsetzung einer gesetzmäßigen Enteignungs-entschädigung im dafür vorgesehenen Verfahren. Es werde beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Antrag auf Erteilung der Straßenbaubewilligung abgewiesen werde, in eventu Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung an die Erstbehörde zur Erlassung eines neuen Bescheides, in eventu ersatzlose Aufhebung der Spruchpunkte II.
  9. und 2.Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde von AA sen., in welcher dieser durch seinen Rechtsvertreter im Wesentlichen vorbringt, dass kein öffentliches Interesse an diesem Vorhaben bestünde, zumal die Zufahrt zu einem Nachbargrundstück privatrechtlich abgesichert sei. Die Trassierung der Gemeindestraße wäre durch die bestehenden Katastergrenzen vorgegeben. Eine ordentliche Erschließung einer Liegenschaft sei bereits Gegenstand des Bauplatzerklärungsverfahrens. Das Tiroler Straßengesetz diene nicht zur nachträglichen Sanierung von Aufschließungserfordernissen. Es wäre nicht ersichtlich, worin die Katasterbereinigung bestehen soll. Bei Beibehaltung der Trasse wäre keine Fremdgrundbeanspruchung erforderlich. Das Projekt stünde nicht im Einklang mit den Zielen der örtlichen Raumordnung, da die Trasse im Flächenwidmungsplan nicht als Verkehrsfläche ausgewiesen sei. Die Auflage Spruchpunkt römisch zwei.
  10. würde bereits mit der Straßenbaubewilligung einen Entzug der Verfügungsgewalt über seine Grundstücke und damit eine faktische Enteignung bedeuten. Die Behörde habe verabsäumt, über Verpflichtungen der Straßenverwalterin nach Paragraph 39, TStG abzusprechen. Die Auflage Spruchpunkt römisch zwei.
  11. verletze das Recht auf Festsetzung einer gesetzmäßigen Enteignungs-entschädigung im dafür vorgesehenen Verfahren. Es werde beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Antrag auf Erteilung der Straßenbaubewilligung abgewiesen werde, in eventu Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung an die Erstbehörde zur Erlassung eines neuen Bescheides, in eventu ersatzlose Aufhebung der Spruchpunkte römisch zwei.
  12. und
  13. Beweis aufgenommen wurde in der mündlichen Verhandlung am 03.03.2016 durch die Erörterung der Sach- und Rechtslage mit dem Beschwerdeführer und dem Vertreter der belangten Behörde sowie durch die Einholung einer ergänzenden Stellungnahme des straßenbautechnischen Amtssachverständigen. Dabei wurde seitens des Beschwerdeführers gerügt, dass das im erstinstanzlichen Verfahren eingeholte straßenbautechnische Gutachten unvollständig wäre. Es fehle eine Begründung für die Beanspruchung von Fremdgrund und liege ein öffentliches Interesse für dieses Straßenbauvorhaben nicht vor, zumal eine rechtlich gesicherte Zufahrt zur Privatparzelle des Herrn DD bestehe. Das öffentliche Interesse an der Errichtung einer Straße könne niemals durch den Hinweis auf eine allenfalls zwischen Parteien bestehende zivilrechtliche Vereinbarung ersetzt werden, weil die Straßenbaubehörde ihr hoheitliches Verwaltungshandeln nicht an vorangehende privatrechtliche Vereinbarungen binden dürfe. Im Hinblick auf die Wahl der nunmehrigen Straßenvariante fehle die seitens des Gesetzgebers zwingend vorgesehene Kostenabschätzung. Um beurteilen zu können, ob die Inanspruchnahme der Liegenschaft des Beschwerdeführers tatsächlich zulässig ist, seien die Kosten dieses Projektes in ein Verhältnis zu den Kosten bzw der Belastung, die dem Beschwerdeführer aus dem Alternativprojekt entstehen, zu setzen. Da es an dieser Kostengegenüberstellung mangle, sei das Verfahren in dieser Hinsicht noch ergänzungsbedürftig. Seitens der belangten Behörde wurde auf den Umstand hingewiesen, dass es sich hierbei um keine konfliktfreie Zufahrt handle und die bestehende Wegtrasse in der Natur nicht mit den im Steuerkataster eingetragenen Weggrenzen übereinstimme. Hingewiesen wurde auch auf die Vereinbarung zwischen der Gemeinde Z-Y und Herrn CC sen. vom 23.10.
  14. Seit dem Jahr 1997 gebe es Probleme mit dieser Straße; es werde eine Abweisung der Beschwerde beantragt. Der straßenbautechnische Amtssachverständige gab folgende ergänzende gutachterliche Stellungnahme ab: „Im Zuge des bisherigen Verfahrens wurde ermittelt, ob es sich bei der Parzelle ***/1 KG Z um eine Gemeindestraße handelt. Dies wurde festgestellt durch den Bescheid der Landesregierung vom 29.10.2012, Zl V-***
  15. Weiters wurde festgestellt, dass der jetzt bestehende Weg erheblich von der Lage gemäß Kataster abweicht. Dazu kommt, dass aufgrund der geringen Breite und der Durchfahrtshöhe von nur 2,40 m dieser Weg nicht den Anforderungen einer Gemeindestraße entspricht. Im Zuge einer Verhandlung am 23.10.2013 wurde mit Herrn CC senior vereinbart, dass die neue Gemeindestraße nördlich der bestehenden Parzelle neu hergestellt wird. Damit wird verhindert, dass die Zufahrt zur Tenne bzw die Holzhütte, die auf der Parzelle ***/1 errichtet ist, abgerissen werden muss. Befund: Aufgrund der oben erwähnten Tatsachen erfolgte die Planung der neuen Gemeindestraße gemäß dem vorliegenden Projekt. Gutachten: Das Projekt wurde gemäß der RVS 03.03.81 Straßenplanung, Freilandstraße, Ländliche Straßen und Güterwege erstellt. Diese Richtlinie stellt den Stand der Technik dar und ist daher für die Projektausarbeitung unbedingt anzuwenden. Zur Lage der neuen Straße: Die Wahl der Lage der neuen Straße ergibt sich aus dem Bestandsobjekt der Holzhütte neben der Tennenzufahrt und der möglichst großen Nutzung der bestehenden Parzelle ***/
  16. Bei einer Lage der neuen Straße unter totaler Ausnutzung der Parzelle ***/1 hat dies zur Folge, dass die bestehende Holzhütte und Tennenbrücke abgerissen werden müssen und die Zufahrt zur Tenne in der derzeitigen Art und Weise nicht mehr möglich ist. Im Zuge der bisherigen Verhandlungen wurde mit Herrn CC vereinbart, diese Straße zu wählen und auszuführen. Zur lichten Höhe der Straße: Um sicherzustellen, dass Kraftfahrzeuge gemäß KFG diese Straße gefahrlos benützen können, wurde der Regelquerschnitt mit einer Fahrbahnbreite von 3,10 m und einer lichten Höhe von 4 m gewählt. Dies entspricht dem Regelquerschnitt gemäß RVS 03.03.81, Punkt 5.4 „Ländliche Straßen mit geringer Verkehrsbedeutung, einstreifig“. Dies stellt die unterste Kategorie einer Gemeindestraße dar. Der Ausbau der Straße auf dem Bestand ist aufgrund der Tennenzufahrt und damit der nicht gegebenen lichten Höhe von mindestens 4 m nicht möglich.“ Das Verwaltungsgericht stützt seine Entscheidung auf die nachvollziehbaren, logischen und widerspruchsfreien Ausführungen des straßenbautechnischen Amtssachverständigen. Der Beschwerdeführer hat von der ihm eingeräumten Möglichkeit, diesen Ausführungen auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten, innerhalb der dafür eingeräumten Frist keinen Gebrauch gemacht. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat hierzu wie folgt erwogen: Im bisherigen Verfahren hat sich ergeben, dass es sich bei der gegenständlichen Weganlage Gp ***/1, KG Z, um eine Gemeindestraße handelt. Dies wurde mit Berufungserkenntnis der Tiroler Landesregierung vom 29.10.2012, V-***1, rechtskräftig festgestellt. Der vom Gemeinderat am 15.09.2015 erlassenen Verordnung nach § 13 Abs 1 TStG kommt damit keine rechtsgestaltende Wirkung mehr zu und war bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung um Erteilung der straßenbaurechtlichen Bewilligung am 09.03.2015 die Antragslegitimation seitens der Gemeinde Z-Y gegeben. Im bisherigen Verfahren hat sich ergeben, dass es sich bei der gegenständlichen Weganlage Gp ***/1, KG Z, um eine Gemeindestraße handelt. Dies wurde mit Berufungserkenntnis der Tiroler Landesregierung vom 29.10.2012, V-***1, rechtskräftig festgestellt. Der vom Gemeinderat am 15.09.2015 erlassenen Verordnung nach Paragraph 13, Absatz eins, TStG kommt damit keine rechtsgestaltende Wirkung mehr zu und war bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung um Erteilung der straßenbaurechtlichen Bewilligung am 09.03.2015 die Antragslegitimation seitens der Gemeinde Z-Y gegeben. Da eine rechtsgültige Widmung der Gp ***/1 als Gemeindestraße vorliegt, ist im Straßenbaubewilligungsverfahren nicht mehr zu beurteilen, ob die Voraussetzungen des § 13 Abs 2 TStG vorgelegen sind oder nicht. Der straßenbautechnische Amtssachverständige hatte beim eingereichten Projekt das Vorliegen der Voraussetzungen des § 37 Abs 1 TStG zu beurteilen. Da eine rechtsgültige Widmung der Gp ***/1 als Gemeindestraße vorliegt, ist im Straßenbaubewilligungsverfahren nicht mehr zu beurteilen, ob die Voraussetzungen des Paragraph 13, Absatz 2, TStG vorgelegen sind oder nicht. Der straßenbautechnische Amtssachverständige hatte beim eingereichten Projekt das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 37, Absatz eins, TStG zu beurteilen. Der Umstand, dass die Zufahrt zum Nachbarn privatrechtlich abgesichert ist, ist rechtlich unerheblich, weil es sich bei einer Gemeindestraße um eine öffentliche Straße handelt (§ 6 TStG). Der straßenbautechnische Amtssachverständige hatte vielmehr zu erheben, welche bauliche Beschaffenheit eine Gemeindestraße, die der gegenständlichen Erschließung gewidmet ist, im Hinblick auf die straßenpolizeilichen und kraftfahrrechtlichen Vorschriften unter Bedachtnahme auf Witterung und im Hinblick auf bestehende und zu erwartende Verkehrsbedürfnisse zur Sicherstellung der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, aufweisen muss. Dabei hat sich ergeben, dass der derzeitige Zustand der Straße diesen Erfordernissen in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht wird und diesen durch das eingereichte Projekt entsprochen wird. Ein Bedarf für dieses Vorhaben iSd § 62 Abs 1 lit a TStG, dessen Deckung im öffentlichen Verkehrsinteresse gelegen ist, liegt damit vor. Gemäß § 44 Abs 3 TStG ist in so einem Fall die Straßenbaubewilligung zu erteilen. Der Umstand, dass die Zufahrt zum Nachbarn privatrechtlich abgesichert ist, ist rechtlich unerheblich, weil es sich bei einer Gemeindestraße um eine öffentliche Straße handelt (Paragraph 6, TStG). Der straßenbautechnische Amtssachverständige hatte vielmehr zu erheben, welche bauliche Beschaffenheit eine Gemeindestraße, die der gegenständlichen Erschließung gewidmet ist, im Hinblick auf die straßenpolizeilichen und kraftfahrrechtlichen Vorschriften unter Bedachtnahme auf Witterung und im Hinblick auf bestehende und zu erwartende Verkehrsbedürfnisse zur Sicherstellung der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, aufweisen muss. Dabei hat sich ergeben, dass der derzeitige Zustand der Straße diesen Erfordernissen in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht wird und diesen durch das eingereichte Projekt entsprochen wird. Ein Bedarf für dieses Vorhaben iSd Paragraph 62, Absatz eins, Litera a, TStG, dessen Deckung im öffentlichen Verkehrsinteresse gelegen ist, liegt damit vor. Gemäß Paragraph 44, Absatz 3, TStG ist in so einem Fall die Straßenbaubewilligung zu erteilen. Da diesen Erfordernissen innerhalb der bestehenden Katastergrenzen von Gp ***/1 nicht entsprochen werden kann, liegt es in der Natur der Sache, dass die im Projekt dargestellten Fremdgrundbeanspruchungen unvermeidlich sind. Es ist somit nicht zutreffend, dass die Trassierung der Gemeindestraße durch die bestehenden Katastergrenzen vorgegeben wäre. Dies würde nur auf in einem Bebauungsplan festgelegte Straßenfluchtlinien zutreffen (vgl § 44 Abs 4 TStG). Abgesehen davon hat der straßenbautechnische Amtssachverständige ausgeführt, dass die dem Projekt zu Grunde liegende RVS 03.03.81 Punkt 5.4 die unterste Kategorie einer Gemeindestraße darstellt. Da diesen Erfordernissen innerhalb der bestehenden Katastergrenzen von Gp ***/1 nicht entsprochen werden kann, liegt es in der Natur der Sache, dass die im Projekt dargestellten Fremdgrundbeanspruchungen unvermeidlich sind. Es ist somit nicht zutreffend, dass die Trassierung der Gemeindestraße durch die bestehenden Katastergrenzen vorgegeben wäre. Dies würde nur auf in einem Bebauungsplan festgelegte Straßenfluchtlinien zutreffen vergleiche Paragraph 44, Absatz 4, TStG). Abgesehen davon hat der straßenbautechnische Amtssachverständige ausgeführt, dass die dem Projekt zu Grunde liegende RVS 03.03.81 Punkt 5.4 die unterste Kategorie einer Gemeindestraße darstellt. § 39 TStG verpflichtet den Straßenverwalter beim Neubau einer Straße in Weidegebieten zu Maßnahmen zur Abhaltung des Viehs von der Straße. Einerseits liegt im vorliegenden Fall kein Neubau sondern ein Ausbau einer bestehenden Straße vor und andererseits erwachsen Nachbarn aus dieser Bestimmung keine subjektiven Rechte, weil diese der Sicherung der gefahrlosen Benützbarkeit der Straße dient. Paragraph 39, TStG verpflichtet den Straßenverwalter beim Neubau einer Straße in Weidegebieten zu Maßnahmen zur Abhaltung des Viehs von der Straße. Einerseits liegt im vorliegenden Fall kein Neubau sondern ein Ausbau einer bestehenden Straße vor und andererseits erwachsen Nachbarn aus dieser Bestimmung keine subjektiven Rechte, weil diese der Sicherung der gefahrlosen Benützbarkeit der Straße dient. Zutreffend ist die Argumentation des Beschwerdeführers, dass die Auflagepunkte II.
  17. und
  18. in keinem Zusammenhang mit einer Straßenbaubewilligung sondern mit einer Enteignung stehen, weshalb diese zu beheben waren. Zutreffend ist die Argumentation des Beschwerdeführers, dass die Auflagepunkte römisch zwei.
  19. und
  20. in keinem Zusammenhang mit einer Straßenbaubewilligung sondern mit einer Enteignung stehen, weshalb diese zu beheben waren. Beim Vorbringen, dass eine Kostenschätzung für ein Alternativprojekt auf der bestehenden Gp ***/1 einzuholen wäre, handelt es sich um keine subjektiv öffentlich rechtliche Einwendung des Beschwerdeführers, da die Kosten für die Umsetzung des Projektes nicht von ihm sondern von der Antragstellerin zu tragen sind. Abgesehen davon sieht das TStG im Zusammenhang mit der Erteilung einer Straßenbaubewilligung nirgends eine Kostenschätzung für Alternativprojekte vor. Somit ergibt sich zusammenfassend, dass keine seitens des Beschwerdeführers gerügten Rechtswidrigkeiten bzw Verfahrensmängel mehr bestehen, weshalb seine Beschwerde nicht zum Erfolg führen konnte. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alexander Hohenhorst (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.25.2775.4

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.