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LVwG-2016/34/0603-5

Obsah (12)§ 28§ 25a§ 111§ 121§ 66§ 12§ 115§ 63§ 114§ 9§ 24Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum11.05.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/34/0603-5 TextDas Landesverwaltungsgericht Tirol fasst durch seine Richterin MMag. Dr. Barbara Sc

§ 28Abs 3 zweiter Satz Vw

GVG wird der Beschwerde Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Landeshauptmann von Tirol als zuständige Wasserrechtsbehörde zurückverwiesen.

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Landeshauptmann von Tirol als zuständige Wasserrechtsbehörde zurückverwiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die „Alpe W“ in EZ * GB *** X, zu der unter anderen die Gst-Nr ***/1, ***/3 und ***/5 gehören, steht im Hälfteeigentum der Agrargemeinschaft U und des jeweiligen Eigentümers der EZ ** GB *** X. Infolge der Einantwortungsurkunde vom 14.02.1949 stand die Liegenschaft in EZ ** GB *** im Miteigentum des CC, der DD, geborene EE, des FF und der GG. Durch den Übergabsvertrag vom 30.10.1995 übernahm GG die Anteile des CC, der DD, geborene Eberharter, und des FF (vgl historischer Grundbuchsauszug). Die Beschwerdeführerin ist infolge des Übergabsvertrages vom 08.01.2014 grundbücherliche Alleineigentümerin der Liegenschaft in EZ ** GB *** X (vgl Grundbuchsauszug). Die „Alpe W“ in EZ * GB *** römisch zehn, zu der unter anderen die Gst-Nr ***/1, ***/3 und ***/5 gehören, steht im Hälfteeigentum der Agrargemeinschaft U und des jeweiligen Eigentümers der EZ ** GB *** römisch zehn. Infolge der Einantwortungsurkunde vom 14.02.1949 stand die Liegenschaft in EZ ** GB *** im Miteigentum des CC, der DD, geborene EE, des FF und der GG. Durch den Übergabsvertrag vom 30.10.1995 übernahm GG die Anteile des CC, der DD, geborene Eberharter, und des FF vergleiche historischer Grundbuchsauszug). Die Beschwerdeführerin ist infolge des Übergabsvertrages vom 08.01.2014 grundbücherliche Alleineigentümerin der Liegenschaft in EZ ** GB *** römisch zehn vergleiche Grundbuchsauszug). Infolge des Bescheides der belangten Behörde vom 22.08.1988, Zl ***, in der Fassung der Bescheide des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 18.12.1989, Zl *****, und vom 31.10.2001, Zl ******, verfügt die sonstige Partei (bis zum 11.11.1978 hieß die sonstige Partei Gemeinde X) über die wasserrechtliche Bewilligung für die Erweiterung der gegenständlichen – auf der Liegenschaft in EZ * GB *** X („Alpe W“) situierten – Wasserversorgungsanlage. Unter Spruchpunkt XI. wurde festgestellt, dass das mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 15.12.1975, Zl *******, beurkundete Übereinkommen Rechtswirkungen habe und die projektsgemäße Grundinanspruchnahme der Grundstücke, die im Eigentum der Geschwister EE (CC, GG und FF und DD) bzw der Agrargemeinschaft Schmalegg stehen, dadurch geregelt sei. Infolge des Bescheides der belangten Behörde vom 22.08.1988, Zl ***, in der Fassung der Bescheide des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 18.12.1989, Zl *****, und vom 31.10.2001, Zl ******, verfügt die sonstige Partei (bis zum 11.11.1978 hieß die sonstige Partei Gemeinde römisch zehn) über die wasserrechtliche Bewilligung für die Erweiterung der gegenständlichen – auf der Liegenschaft in EZ * GB *** römisch zehn („Alpe W“) situierten – Wasserversorgungsanlage. Unter Spruchpunkt römisch elf. wurde festgestellt, dass das mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 15.12.1975, Zl *******, beurkundete Übereinkommen Rechtswirkungen habe und die projektsgemäße Grundinanspruchnahme der Grundstücke, die im Eigentum der Geschwister EE (CC, GG und FF und DD) bzw der Agrargemeinschaft Schmalegg stehen, dadurch geregelt sei. Das mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.12.1975, Zl *******,

§ 111

Abs 3 WRG 1959 beurkundete Übereinkommen, abgeschlossen zwischen HH, GG, CC und FF sowie DD, stellt – dies wurde in der Beurkundung ausdrücklich festgehalten – eine Ergänzung des mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft T vom 13.03.1975, Zl *, beurkundeten, zwischen denselben Vertragspartnern abgeschlossenen Übereinkommens dar und ergänzt dieses in jeweils bestimmt bezeichneten Punkten. Diese rechtliche Konstruktion bewirkt, dass beide Übereinkommen nach dem übereinstimmenden Willen der Vertragspartner eine Einheit bilden, mit anderen Worten das im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft T vom 13.03.1975, Zl *, beurkundete Übereinkommen in der Fassung des mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.12.1975, Zl *******, beurkundete Übereinkommen rechtswirksam sein sollte (vgl VwGH 22.09.1992, 91/07/0007).Das mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.12.1975, Zl *******,

Paragraph 111, Absatz 3, WRG 1959 beurkundete Übereinkommen, abgeschlossen zwischen HH, GG, CC und FF sowie DD, stellt – dies wurde in der Beurkundung ausdrücklich festgehalten – eine Ergänzung des mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft T vom 13.03.1975, Zl *, beurkundeten, zwischen denselben Vertragspartnern abgeschlossenen Übereinkommens dar und ergänzt dieses in jeweils bestimmt bezeichneten Punkten. Diese rechtliche Konstruktion bewirkt, dass beide Übereinkommen nach dem übereinstimmenden Willen der Vertragspartner eine Einheit bilden, mit anderen Worten das im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft T vom 13.03.1975, Zl *, beurkundete Übereinkommen in der Fassung des mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.12.1975, Zl *******, beurkundete Übereinkommen rechtswirksam sein sollte vergleiche VwGH 22.09.1992, 91/07/0007). Die im vorliegenden Zusammenhang wesentlichen Passagen des mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.12.1975, Zl *******, beurkundeten Ergänzungs-Übereinkommens lauten: „I. Gegenstand: (…) 1) Die Geschwister EE als Grundbesitzer des Hälfteanteiles der W-Alpe gestatten der Gemeinde X, die auf den Grundparzellen Nr ***/1, ***/3 und ***/5 der KG X entspringenden Quellen fachgemäß zu fassen und das Quellwasser mittels einer unterirdisch verlegten Rohrleitung über die Grundparzellen Nr ***/1, ***/3 und ***/5 der KG X zum Zwecke der Versorgung der Ortschaft X abzuleiten, sowie die errichteten Anlagen zu benützen und zu erhalten. 1) Die Geschwister EE als Grundbesitzer des Hälfteanteiles der W-Alpe gestatten der Gemeinde römisch zehn, die auf den Grundparzellen Nr ***/1, ***/3 und ***/5 der KG römisch zehn entspringenden Quellen fachgemäß zu fassen und das Quellwasser mittels einer unterirdisch verlegten Rohrleitung über die Grundparzellen Nr ***/1, ***/3 und ***/5 der KG römisch zehn zum Zwecke der Versorgung der Ortschaft römisch zehn abzuleiten, sowie die errichteten Anlagen zu benützen und zu erhalten. 2) Die Lage und der Umfang der zu errichtenden Anlagen sowie die Lage der Quellen sind im Projekt „Trinkwasserversorgung X“ aus dem Jahre 1974 der Gemeinde X festgehalten. Für dieses Projekt wurde vom Amte der Tiroler Landesregierung der Bescheid vom 2.9.1974, ******* erlassen, auf welchen hiermit verwiesen wird und der von beiden Vertragspartnern als verbindlich anerkannt wird.2) Die Lage und der Umfang der zu errichtenden Anlagen sowie die Lage der Quellen sind im Projekt „Trinkwasserversorgung X“ aus dem Jahre 1974 der Gemeinde römisch zehn festgehalten. Für dieses Projekt wurde vom Amte der Tiroler Landesregierung der Bescheid vom 2.9.1974, ******* erlassen, auf welchen hiermit verwiesen wird und der von beiden Vertragspartnern als verbindlich anerkannt wird. II. Dauer:römisch zwei. Dauer: 1) Dieses Übereinkommen wird mit Wirksamkeit vom 3.12.1975 auf unbestimmte Zeit, längstens auf die Dauer des konsensgemäßen Bestandes der im Punkt 1) angeführten Wasserversorgungsanlage abgeschlossen. III. Entgeltrömisch drei. Entgelt 1) Die projektsgemäße Nutzung der oben angeführten Quellen wird von den Grundeigentümern der Gemeinde X kostenlos gestattet. 1) Die projektsgemäße Nutzung der oben angeführten Quellen wird von den Grundeigentümern der Gemeinde römisch zehn kostenlos gestattet. 2) Allfällige wirtschaftliche Erschwernisse, die den Grundbesitzern durch die Errichtung und den Betrieb der Wasserversorgungsanlage aber auch durch etwaige weitere Vorschreibungen der Wasserrechtsbehörde erwachsen, sind den Grundbesitzern von der Gemeinde X zu vergüten. Es wird auf den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft T vom 13.3.1975, Zl *, verwiesen. Das dort gemachte gütliche Übereinkommen hat Gültigkeit. 2) Allfällige wirtschaftliche Erschwernisse, die den Grundbesitzern durch die Errichtung und den Betrieb der Wasserversorgungsanlage aber auch durch etwaige weitere Vorschreibungen der Wasserrechtsbehörde erwachsen, sind den Grundbesitzern von der Gemeinde römisch zehn zu vergüten. Es wird auf den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft T vom 13.3.1975, Zl *, verwiesen. Das dort gemachte gütliche Übereinkommen hat Gültigkeit. IV. Wirtschaftliche Bestimmungenrömisch vier. Wirtschaftliche Bestimmungen 1) Die Gemeinde X als der Benützer ist berechtigt, auf den im Punkt 1) bezeichneten Grundstücken alle Arbeiten durchzuführen, die für die Errichtung, die Benützung und Erhaltung der laut Projekt 1974 geplanten und bewilligten Wasserversorgungsanlage erforderlich sind. Hiebei ist jeweils 2 Wochen vor Beginn der Arbeiten der Grundeigentümer davon in Kenntnis zu setzen. 1) Die Gemeinde römisch zehn als der Benützer ist berechtigt, auf den im Punkt 1) bezeichneten Grundstücken alle Arbeiten durchzuführen, die für die Errichtung, die Benützung und Erhaltung der laut Projekt 1974 geplanten und bewilligten Wasserversorgungsanlage erforderlich sind. Hiebei ist jeweils 2 Wochen vor Beginn der Arbeiten der Grundeigentümer davon in Kenntnis zu setzen. 2) Die im Punkt 1) genannten Grundstücke dürfen nur für den dort genannten Zweck benutzt werden. Alle anderen Nutzungen, die ohne Beeinträchtigungen der im Punkt 1) genannten Anlagen möglich sind, stehen den Grundbesitzern zu. 3) Der Bau und Betrieb der Wasserversorgungsanlage hat entsprechend dem wasserrechtlichen Genehmigungsbescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 2.9.1974, *******, zu erfolgen. Der Benützer hat alle für die Benützung und Errichtung der vorgesehenen Anlage erforderlichen behördlichen Genehmigungen auf seine Kosten einzuholen. Die Anlagen dürfen erst dann in Betrieb genommen werden, wenn alle hiefür erforderlichen Genehmigungen vorhanden sind. 4) Der Grundeigentümer beabsichtigt die Errichtung eines Düngeweges im westlichen Teil der verbleibenden Alpsfläche (Örtlichkeit S). Durch die vorgesehene Wasserleitung dürfen dem Grundeigentümer bei Errichtung dieses Weges keine Mehrkosten erwachsen. Der Grundeigentümer gibt vor Baubeginn der Rohrleitung die von ihm vorgesehene Wegtrasse bekannt, damit diese bei Baubeginn berücksichtigt werden kann. Sollte durch diesen Wegbau eine Projektsänderung notwendig sein, wird dieser vom Grundeigentümer zugestimmt. (…) 6) Allfällige Zu- und Umbauten an der Wasserversorgungsanlage sind einem neuerlichen Projekt vorzubehalten. (…) VIII. Sondervereinbarungenrömisch acht. Sondervereinbarungen (…) Es wird vereinbart, dass dieses Übereinkommen der Bezirkshauptmannschaft T als Wasserrechtsbehörde erster Instanz zur Beurkundung vorgelegt wird. Weiters wird vereinbart, dass dieses Übereinkommen dem Amte der Tiroler Landesregierung als die für die Trinkwasserversorgung zuständige Wasserrechtsbehörde zur Beurkundung vorgelegt wird, womit die bisher offene Frage der Entschädigung der Quellnutzung einvernehmlich geregelt ist und dadurch sämtliche, das Projekt „Trinkwassernutzung W-alpe“ berührenden Fragen einvernehmlich gelöst sind.“. Im Zuge eines wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens erging am 02.09.1974 der (im Bescheid der belangten Behörde vom 15.12.1975, Zl *******, erwähnte, aber mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 20.12.1974, Zl ********, aufgehobene) Bescheid der belangten Behörde zur Zl *******. In diesem war als Befund insbesondere festgehalten: „1) Quellfassungen Auf Gpn ***/1 und ** KG X werden auf einer mittleren Seehöhe von 1.600 m im nördlichen Quellgebiet des W-baches vier Quellen knapp unterhalb der Alpgebäude der W-Alm gefasst. Bisher durchgeführte Messungen der Quellschüttungen weisen Schwankungen der Gesamtmenge aller 4 Quellen zwischen rd 4,0 bis 22,0 l/s auf. Die Fassung der Quellen erfolgt mittels Dränrohren, die von einer Sickerpackung umgeben sind und gegen eindringendes Oberflächenwasser mit einer Lehmschlag- oder Betondecke abgedeckt sind. Auf Gpn ***/1 und ** KG römisch zehn werden auf einer mittleren Seehöhe von 1.600 m im nördlichen Quellgebiet des W-baches vier Quellen knapp unterhalb der Alpgebäude der W-Alm gefasst. Bisher durchgeführte Messungen der Quellschüttungen weisen Schwankungen der Gesamtmenge aller 4 Quellen zwischen rd 4,0 bis 22,0 l/s auf. Die Fassung der Quellen erfolgt mittels Dränrohren, die von einer Sickerpackung umgeben sind und gegen eindringendes Oberflächenwasser mit einer Lehmschlag- oder Betondecke abgedeckt sind. 2) BB Auf der Gp ***/5 etwa 100 m entfernt von den Fassungen laufen die Quellableitungen in einer dreikammrigen BB mit den äußeren Grundrissabmessungen 2,5 x 2,7 m zusammen. (…) 6) Leitungen Von der BB über die Zwischenbehälter „II“, „JJ“ und „KK“ zum Hochbehälter werden 1.870 lfm der Ge-Rohre NW 125 und 1330 lfm der Ge-Rohre NW 100 verlegt. (…).“. Im Rahmen des wasserrechtlichen Überprüfungsverfahrens

§ 121

Abs 1 WRG 1959 erließ die belangte Behörde Spruchpunkt B) des Bescheides vom 31.03.2005, Zl *1, und stellte in dessen Spruchteil I. fest, dass die Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Y in Übereinstimmung mit ihrem Bescheid vom 22.08.1988, Zl ***, in der Fassung der Bescheide des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 18.12.1989, Zl *****, und vom 31.10.2001, Zl *2, nach Maßgabe des Bestandsoperates vom 27.08.1997, Projekt Nr xx, ausgeführt wurde und „die im Zuge der Bauausführung gegenüber dem bewilligten Projekt allenfalls erfolgten Änderungen der Lage der Quellfassungen, der Trassenführung der Quellableitungen insbesondere zwischen BB I und BB II bis zum Zwischenbehälter I sowie die Änderung der Rohrdimension von DN 100 auf DN 125 zwischen BB I und BB II“ als geringfügig beurteilt und genehmigt werden. In Spruchteil II. des Spruchpunktes B) wurde festgestellt, dass durch die geringfügige bauliche Änderung die Konsenswassermenge nicht verändert wird. Es wurde daher auf die vorzitierten Bescheide verwiesen. In Spruchteil III. des Spruchpunktes B) erfolgte ein Ausspruch im Hinblick auf die in den vorzitierten Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen. Im Rahmen des wasserrechtlichen Überprüfungsverfahrens

Paragraph 121, Absatz eins, WRG 1959 erließ die belangte Behörde Spruchpunkt B) des Bescheides vom 31.03.2005, Zl *1, und stellte in dessen Spruchteil römisch eins. fest, dass die Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Y in Übereinstimmung mit ihrem Bescheid vom 22.08.1988, Zl ***, in der Fassung der Bescheide des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 18.12.1989, Zl *****, und vom 31.10.2001, Zl *2, nach Maßgabe des Bestandsoperates vom 27.08.1997, Projekt Nr xx, ausgeführt wurde und „die im Zuge der Bauausführung gegenüber dem bewilligten Projekt allenfalls erfolgten Änderungen der Lage der Quellfassungen, der Trassenführung der Quellableitungen insbesondere zwischen BB römisch eins und BB römisch zwei bis zum Zwischenbehälter römisch eins sowie die Änderung der Rohrdimension von DN 100 auf DN 125 zwischen BB römisch eins und BB II“ als geringfügig beurteilt und genehmigt werden. In Spruchteil römisch zwei. des Spruchpunktes B) wurde festgestellt, dass durch die geringfügige bauliche Änderung die Konsenswassermenge nicht verändert wird. Es wurde daher auf die vorzitierten Bescheide verwiesen. In Spruchteil römisch drei. des Spruchpunktes B) erfolgte ein Ausspruch im Hinblick auf die in den vorzitierten Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen. Der dagegen von GG mit Schriftsatz vom 16.04.2005 erhobenen Berufung (vgl OZ 18 verwaltungsbehördlicher Akt) gab der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in Spruchpunkt II. des Bescheides vom 30.07.2008, Zl *3, mit der Maßgabe Folge, dass der Bescheid der belangten Behörde vom 31.03.2005, Zl *1, „hinsichtlich seiner Spruchteile in Spruchpunkt B), welche die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung für die erfolgten Änderungen der Leitungsführung der Wasserversorgungsanlage „Y/X – W“ über die Liegenschaften Grundstücke Nrn ***/1, ***/3 und ***/5, EZ 58 („Alpe W“), GB 87114 X, betreffen“,

§ 66

Abs 2 AVG aufgehoben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen wurde. Die darüber hinaus gehende Berufung der GG wurde

§ 66Abs 4 AVG als unbegründet abgewiesen (vgl OZ 28 verwaltungsbehördlicher Akt).

Der dagegen von GG mit Schriftsatz vom 16.04.2005 erhobenen Berufung vergleiche OZ 18 verwaltungsbehördlicher Akt) gab der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides vom 30.07.2008, Zl *3, mit der Maßgabe Folge, dass der Bescheid der belangten Behörde vom 31.03.2005, Zl *1, „hinsichtlich seiner Spruchteile in Spruchpunkt B), welche die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung für die erfolgten Änderungen der Leitungsführung der Wasserversorgungsanlage „Y/X – W“ über die Liegenschaften Grundstücke Nrn ***/1, ***/3 und ***/5, EZ 58 („Alpe W“), GB 87114 römisch zehn, betreffen“,

Paragraph 66, Absatz 2, AVG aufgehoben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen wurde. Die darüber hinaus gehende Berufung der GG wurde

Paragraph 66, Absatz 4, AVG als unbegründet abgewiesen vergleiche OZ 28 verwaltungsbehördlicher Akt). Abgesehen davon, dass sich aus Seite 12 dieses Bescheides ergibt, dass dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die gesamten Akten der belangten Behörde zu den Zlen *4 (OZ 1 bis OZ 226) und *5 (OZ 1 bis OZ 18) und damit auch der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft T vom 13.03.1975, Zl *, und der Bescheid der belangten Behörde vom 15.12.1975, Zl *******, zur Verfügung standen, erwähnte der Bundesminister diese beiden Bescheide auch ausdrücklich auf den Seiten 3, 9 und 12 dieses Bescheides. Aus den Seiten 34 ff des Bescheides ergibt sich, dass sich der Bundesminister bei der Beantwortung der Frage, ob eine Abweichung der ausgeführten Anlage vom bewilligten Vorhaben stattgefunden habe, eines ihr beigegebenen Sachverständigen bedient hatte. Dieser habe in seinem Gutachten vom 10.10.2007 unter Punkt 2b eindeutig und nachvollziehbar ausgeführt, dass die Verbindungsleitung zwischen der BB I und der BB II (…) auf einer Länge von rund 156 m nicht wie wasserrechtlich bewilligt mit einem Durchmesser von DN 100 (entspricht 100 mm oder 10 cm), sondern einem Durchmesser von DN 125 (entspricht 125 mm oder 12,5 cm) ausgeführt worden sei. Somit sei es für die Berufungsbehörde eindeutig klar, dass es zu einer Abweichung gekommen sei, die sich auf den Liegenschaften der GG befinde und somit dem fremden Recht des Liegenschaftseigentums nachteilig sei, da bei der Verlegung eine größere Grundfläche beansprucht worden sei als in der ursprünglichen Bewilligung vorgesehen. GG habe ihre Zustimmung zu der Abweichung spätestens in ihrer Berufung nicht erteilt (vgl VwGH 27.04.2006, 2003/07/0096). Die Abweichung sei somit einer Genehmigung

§ 121Abs 1 dritter Satz WRG 1959 nicht zugänglich.

Der festgestellte Sachverhalt erscheine in mehreren Punkten mangelhaft. Der zentrale Mangel liege in der Abweichung der ausgeführten Anlage vom bewilligten Vorhaben, indem die Verbindungsleitung zwischen der BB I und der BB II auf einer Länge von rund 156 m nicht wie wasserrechtlich bewilligt mit einem Durchmesser von DN 100 (entspricht 100 mm oder 10 cm), sondern einem Durchmesser von DN 125 (entspricht 125 mm oder 12,5

  1. cm)ausgeführt worden sei. Ein weiterer Mangel bestehe darin, dass die Trassenführung der Verbindungsleitung zwischen der BB I und der BB II noch nicht abschließend geklärt erscheine. Ein letzter Mangel bestehe darin, dass die abweichend ausgeführte Anlage einer wasserrechtlichen Bewilligung unterzogen worden sei, obwohl keine Zustimmung der Liegenschaftseigentümerin vorgelegen habe. Abschließend erachtete der Bundesminister den im Verwaltungsverfahren erhobenen Sachverhalt als derart mangelhaft, dass ihm die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Form von Rede und Gegenrede aller an der Sache beteiligten Personen und aller sonst für seine Ermittlung in Betracht kommenden Personen unvermeidlich erschien. Abgesehen davon, dass sich aus Seite 12 dieses Bescheides ergibt, dass dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die gesamten Akten der belangten Behörde zu den Zlen *4 (OZ 1 bis OZ 226) und *5 (OZ 1 bis OZ 18) und damit auch der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft T vom 13.03.1975, Zl *, und der Bescheid der belangten Behörde vom 15.12.1975, Zl *******, zur Verfügung standen, erwähnte der Bundesminister diese beiden Bescheide auch ausdrücklich auf den Seiten 3, 9 und 12 dieses Bescheides. Aus den Seiten 34 ff des Bescheides ergibt sich, dass sich der Bundesminister bei der Beantwortung der Frage, ob eine Abweichung der ausgeführten Anlage vom bewilligten Vorhaben stattgefunden habe, eines ihr beigegebenen Sachverständigen bedient hatte. Dieser habe in seinem Gutachten vom 10.10.2007 unter Punkt 2b eindeutig und nachvollziehbar ausgeführt, dass die Verbindungsleitung zwischen der BB römisch eins und der BB römisch zwei (…) auf einer Länge von rund 156 m nicht wie wasserrechtlich bewilligt mit einem Durchmesser von DN 100 (entspricht 100 mm oder 10 cm), sondern einem Durchmesser von DN 125 (entspricht 125 mm oder 12,5
  2. cm)ausgeführt worden sei. Somit sei es für die Berufungsbehörde eindeutig klar, dass es zu einer Abweichung gekommen sei, die sich auf den Liegenschaften der GG befinde und somit dem fremden Recht des Liegenschaftseigentums nachteilig sei, da bei der Verlegung eine größere Grundfläche beansprucht worden sei als in der ursprünglichen Bewilligung vorgesehen. GG habe ihre Zustimmung zu der Abweichung spätestens in ihrer Berufung nicht erteilt vergleiche VwGH 27.04.2006, 2003/07/0096). Die Abweichung sei somit einer Genehmigung

Paragraph 121, Absatz eins, dritter Satz WRG 1959 nicht zugänglich. Der festgestellte Sachverhalt erscheine in mehreren Punkten mangelhaft. Der zentrale Mangel liege in der Abweichung der ausgeführten Anlage vom bewilligten Vorhaben, indem die Verbindungsleitung zwischen der BB römisch eins und der BB römisch zwei auf einer Länge von rund 156 m nicht wie wasserrechtlich bewilligt mit einem Durchmesser von DN 100 (entspricht 100 mm oder 10 cm), sondern einem Durchmesser von DN 125 (entspricht 125 mm oder 12,5 cm) ausgeführt worden sei. Ein weiterer Mangel bestehe darin, dass die Trassenführung der Verbindungsleitung zwischen der BB römisch eins und der BB römisch zwei noch nicht abschließend geklärt erscheine. Ein letzter Mangel bestehe darin, dass die abweichend ausgeführte Anlage einer wasserrechtlichen Bewilligung unterzogen worden sei, obwohl keine Zustimmung der Liegenschaftseigentümerin vorgelegen habe. Abschließend erachtete der Bundesminister den im Verwaltungsverfahren erhobenen Sachverhalt als derart mangelhaft, dass ihm die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Form von Rede und Gegenrede aller an der Sache beteiligten Personen und aller sonst für seine Ermittlung in Betracht kommenden Personen unvermeidlich erschien. Der auf § 66 Abs 2 AVG gestützte Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 30.07.2008, Zl *3, erwuchs in Rechtskraft. Der auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 30.07.2008, Zl *3, erwuchs in Rechtskraft. Mit Schriftsatz vom 21.05.2015 (vgl OZ 64 verwaltungsbehördlicher Akt) legte die sonstige Partei ein Projekt mit der Projektnummer: -xxx vom 18.05.2015, erstellt von LL, bestehend aus einem Technischen Bericht, einem Lageplan M 1:500 und einem Längenschnitt M 1:1000/500, und zivilrechtliche Entscheidungen (vgl Teilurteil des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 03.10.2006, 5 R 43/06x, Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 26.06.2007, 1 Ob 20/07h, Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 23.12.2009, 15 Cg 168/08w, Teilurteil des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 25.06.2010, 1 R 135/10b, Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 12.09.2012, 15 Cg 168/08w, Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 21.11.2013, 1 Ob 185/13g) vor. Nach einer Darstellung des Sachverhalts führte die sonstige Partei zusammenfassend aus, dass sie durch die Verlegung der Wasserleitung auf der Trasse und in der Dimension, in der sie tatsächlich geschehen sei, keinesfalls die ihr mit den in den Bescheiden vom 13.03.1975 und 15.12.1975 beurkundeten Übereinkommen eingeräumten Rechte unzulässig erweitert habe, weshalb in der Verlegung dieser Leitung keine Verletzung bestehender Rechte

§ 12WRG 1959 erblickt werden könne.

Somit würden aber für die Änderung dieser Leitung gegenüber der wasserrechtlichen Bewilligung die Voraussetzungen für ein Anzeigeverfahren

§ 115

Z 2 WRG 1959 vorliegen, da die Art und das Maß der Wasserbenutzung nicht geändert werde und es sich um die Änderung einer Trink- und Nutzwasserversorgungsanlage handle und weil durch die Änderung eine Beeinträchtigung fremder Rechte oder öffentlicher Interessen nicht zu erwarten sei. Auf den Seiten 43 und 44 des Schriftsatzes stellte die sonstige Partei wörtlich folgende Anträge:Mit Schriftsatz vom 21.05.2015 vergleiche OZ 64 verwaltungsbehördlicher Akt) legte die sonstige Partei ein Projekt mit der Projektnummer: -xxx vom 18.05.2015, erstellt von LL, bestehend aus einem Technischen Bericht, einem Lageplan M 1:500 und einem Längenschnitt M 1:1000/500, und zivilrechtliche Entscheidungen vergleiche Teilurteil des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 03.10.2006, 5 R 43/06x, Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 26.06.2007, 1 Ob 20/07h, Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 23.12.2009, 15 Cg 168/08w, Teilurteil des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 25.06.2010, 1 R 135/10b, Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 12.09.2012, 15 Cg 168/08w, Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 21.11.2013, 1 Ob 185/13g) vor. Nach einer Darstellung des Sachverhalts führte die sonstige Partei zusammenfassend aus, dass sie durch die Verlegung der Wasserleitung auf der Trasse und in der Dimension, in der sie tatsächlich geschehen sei, keinesfalls die ihr mit den in den Bescheiden vom 13.03.1975 und 15.12.1975 beurkundeten Übereinkommen eingeräumten Rechte unzulässig erweitert habe, weshalb in der Verlegung dieser Leitung keine Verletzung bestehender Rechte

Paragraph 12, WRG 1959 erblickt werden könne. Somit würden aber für die Änderung dieser Leitung gegenüber der wasserrechtlichen Bewilligung die Voraussetzungen für ein Anzeigeverfahren

Paragraph 115, Ziffer 2, WRG 1959 vorliegen, da die Art und das Maß der Wasserbenutzung nicht geändert werde und es sich um die Änderung einer Trink- und Nutzwasserversorgungsanlage handle und weil durch die Änderung eine Beeinträchtigung fremder Rechte oder öffentlicher Interessen nicht zu erwarten sei. Auf den Seiten 43 und 44 des Schriftsatzes stellte die sonstige Partei wörtlich folgende Anträge: 1.) Unter Vorlage der auf der ersten Seite bezeichneten Unterlagen (Projekt und die dort angeführten Urteile) zeigt daher die Gemeinde Y die Änderung der Verbindungsleitung zwischen den BBn I und II auf Grundstück Nr ***/1 der W-Alpe EZ ** GB X

§ 115

Z 2 WRG 1959 und zugleich auch die fachtechnische und dem eingereichten Projekt entsprechende Ausführung dieser Anlage

§ 121Abs 5 WRG 1959 an.

Unter Vorlage der auf der ersten Seite bezeichneten Unterlagen (Projekt und die dort angeführten Urteile) zeigt daher die Gemeinde Y die Änderung der Verbindungsleitung zwischen den BBn römisch eins und römisch zwei auf Grundstück Nr ***/1 der W-Alpe EZ ** GB römisch zehn

Paragraph 115, Ziffer 2, WRG 1959 und zugleich auch die fachtechnische und dem eingereichten Projekt entsprechende Ausführung dieser Anlage

Paragraph 121, Absatz 5, WRG 1959 an. 2.) Sollte die Behörde jedoch der Ansicht sein, dass die Voraussetzungen für ein Anzeigeverfahren nicht vorliegen, beantragt die Gemeinde Y unter Vorlage der auf Seite 1 dieses Schriftsatzes genannten Unterlagen nunmehr, die Änderung der Verbindungsleitung zwischen den BBn I und II auf Grundstück Nr ***/1 der W-Alpe EZ ** GB X

§ 121

Abs 1 WRG 1959 nachträglich zu genehmigen, weil die Abweichungen geringfügig sind und aufgrund der vorliegenden Gerichtsurteile nunmehr klar ist, dass die sich aus dem vorgelegten Projekt ergebende Änderung keine fremden Rechte verletzt. Sollte die Behörde jedoch der Ansicht sein, dass die Voraussetzungen für ein Anzeigeverfahren nicht vorliegen, beantragt die Gemeinde Y unter Vorlage der auf Seite 1 dieses Schriftsatzes genannten Unterlagen nunmehr, die Änderung der Verbindungsleitung zwischen den BBn römisch eins und römisch zwei auf Grundstück Nr ***/1 der W-Alpe EZ ** GB römisch zehn

Paragraph 121, Absatz eins, WRG 1959 nachträglich zu genehmigen, weil die Abweichungen geringfügig sind und aufgrund der vorliegenden Gerichtsurteile nunmehr klar ist, dass die sich aus dem vorgelegten Projekt ergebende Änderung keine fremden Rechte verletzt. 3.) Sollte aber die Wasserrechtsbehörde der Auffassung sein, dass auch eine nachträgliche Bewilligung

§ 121

Abs 1 WRG 1959 nicht möglich ist, beantragt die Gemeinde Y unter Vorlage der auf Seite 1 dieses Schriftsatzes genannten Unterlagen nunmehr, die Änderung der Verbindungsleitung zwischen den BB I und II auf Grundstück Nr ***/1 der W-Alpe EZ 58 GB X wasserrechtlich zu bewilligen. Sollte aber die Wasserrechtsbehörde der Auffassung sein, dass auch eine nachträgliche Bewilligung

Paragraph 121, Absatz eins, WRG 1959 nicht möglich ist, beantragt die Gemeinde Y unter Vorlage der auf Seite 1 dieses Schriftsatzes genannten Unterlagen nunmehr, die Änderung der Verbindungsleitung zwischen den BB römisch eins und römisch zwei auf Grundstück Nr ***/1 der W-Alpe EZ 58 GB römisch zehn wasserrechtlich zu bewilligen. Zum letzten Eventualantrag wird vorgebracht, dass auch die Voraussetzungen vorliegen, die zur Ausführung dieser Verbindungsleitung erforderlichen Dienstbarkeiten

§ 63lit b WRG 1959 einzuräumen. Die beantragte Leitung ist insbesondere erforderlich, um

Zum letzten Eventualantrag wird vorgebracht, dass auch die Voraussetzungen vorliegen, die zur Ausführung dieser Verbindungsleitung erforderlichen Dienstbarkeiten

Paragraph 63, Litera b, WRG 1959 einzuräumen. Die beantragte Leitung ist insbesondere erforderlich, um

  1. die gesamte Quellschüttung sicher aus dem rutschgefährdeten Gebiet der W-Alpe ableiten zu können, wie dies schon in der im Bescheid des LH v Tirol vom 02.09.1974, *******, wiedergegebenen Äußerung des Sachverständigen für Wildbach- und Lawinenverbauung und zuletzt im Zuge des wasserrechtlichen Überprüfungsverfahrens von den Amtssachverständigen für Kulturbautechnik sowie des Forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung gefordert worden war,
  2. der Gefahr einer Überlastung des Trapezgerinnes des Bettes des W-baches und dessen Ufer bei Zusammentreffen einer hohen Quellschüttung mit einem Starkregenereignis vorzubeugen (schon im Bescheid der BH T vom 25.09.1972, Zl *7, wurde vorgeschrieben, das auf der W-Alpe anfallende Überwasser erst dort wieder dem W-bach zurück zu geben, wo seine Sohle felsig sei),
  3. im Falle einer erforderlichen Notversorgung das abgeleitete Quellwasser den Nachbargemeinden R und Q kurzfristig zur Verfügung stellen zu können,
  4. bei größeren Bränden, die über dem Bemessungsereignis liegen, ein allenfalls nicht zur Trink- und Nutzwasserversorgung benötigtes Überwasser zum Löschen verwenden zu können,
  5. Vegetationsschäden und unverhältnismäßige Kosten eines Rückbaues, denen keinerlei Vorteile auf der Seite der belasteten Grundeigentümer gegenüberstehen, zu vermeiden. Auf Seite 12 des vorerwähnten Projekts mit der Projektnummer: -xxx wurde die nachträglich zu bewilligende Abweichung zu der mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.08.1988, Zl ***, in der Fassung der Bescheide des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 18.12.1989, Zl *****, und vom 31.10.2001, Zl ******, wasserrechtlich bewilligte Erweiterung der Wasserversorgungsanlage zusammenfassend folgendermaßen beschrieben: „(…) 6.1.
  6. Umfang der Grundbenützung Die entgegen der Bewilligung realisierte Leitungsführung weist gegenüber der ursprünglichen Trasse folgende Vorteile auf. - Die Leitung folgt, ausgehend von der BB I auf rd 80 lfm exakt dem Verlauf des Wanderweges, im Mittel rd 2-3 m parallel zur bewilligten Trasse. Eine Verlegung in dieser hätte zusätzliche Geländeeinschnitte im Zuge der Grabungsarbeiten verursacht. Aufgrund der vorliegenden Parallelführung wird davon ausgegangen, dass bereits im Zuge der Projektierung die Verwendung der Wegtrasse vorgesehen war. Die Abweichung dürfte aufgrund fehlender koordinativer Vermessung entstanden sein, die zum damaligen Zeitpunkt für ähnlich gelagerte Projekte nicht ortsüblich war. Die Leitung folgt, ausgehend von der BB römisch eins auf rd 80 lfm exakt dem Verlauf des Wanderweges, im Mittel rd 2-3 m parallel zur bewilligten Trasse. Eine Verlegung in dieser hätte zusätzliche Geländeeinschnitte im Zuge der Grabungsarbeiten verursacht. Aufgrund der vorliegenden Parallelführung wird davon ausgegangen, dass bereits im Zuge der Projektierung die Verwendung der Wegtrasse vorgesehen war. Die Abweichung dürfte aufgrund fehlender koordinativer Vermessung entstanden sein, die zum damaligen Zeitpunkt für ähnlich gelagerte Projekte nicht ortsüblich war. - Die weitere, im Bogen verlaufende Leitungsführung verkürzt die ausgeführte Trasse gegenüber der bewilligten. BST I – BST II: Leitungslänge lt Bewilligung rd 144,54 lfmBST römisch eins – BST II: Leitungslänge lt Bewilligung rd 144,54 lfm Leitungslänge ausgeführt rd 138,31 lfm Die realisierte Trasse ist somit vegetationsschonend (entlang Wanderweg) und erhöht, unter Berücksichtigung der größer ausgeführten Dimensionen, nur geringfügig die Grundbeanspruchung. Ein Rückbau würde somit selbst für die Grundbesitzerin keine nachweislich erkennbaren Vorteile bringen. 6.1.
  7. Übersicht bzw Gegenüberstellung ausgeführte/bewilligte Trasse BB I – BB IIBB römisch eins – BB römisch zwei Einheit Ausführung Bewilligung Abflusskapazität l/s 66 26 Leitungslänge m 138,31 144,54 Dimension/Länge mm/m 200/40,52 100/144,54 125/97,79 (…).“. Gegenstand der zivilrechtlichen Verfahren (vgl die vorangeführten Entscheidungen der Zivilgerichte) war im Wesentlichen die Nutzung des Quellwassers. In den angeführten Entscheidungen der Zivilgerichte erfolgte eine Auslegung des mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft T vom 13.03.1975, Zl *, und mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.12.1975, Zl *******, beurkundeten Übereinkommens. Dass die Beschwerdeführerin oder deren Rechtsvorgänger den nunmehr beantragten Abweichungen zugestimmt hätten oder eine Verpflichtung zur Zustimmung bestünde, ergibt sich aus den zivilrechtlichen Entscheidungen nicht. Gegenstand der zivilrechtlichen Verfahren vergleiche die vorangeführten Entscheidungen der Zivilgerichte) war im Wesentlichen die Nutzung des Quellwassers. In den angeführten Entscheidungen der Zivilgerichte erfolgte eine Auslegung des mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft T vom 13.03.1975, Zl *, und mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.12.1975, Zl *******, beurkundeten Übereinkommens. Dass die Beschwerdeführerin oder deren Rechtsvorgänger den nunmehr beantragten Abweichungen zugestimmt hätten oder eine Verpflichtung zur Zustimmung bestünde, ergibt sich aus den zivilrechtlichen Entscheidungen nicht. Mit Schreiben vom 14.08.2015 (vgl OZ 67 verwaltungsbehördlicher Akt) teilte die belangte Behörde der sonstigen Partei

§ 114

Abs 3 WRG 1959 mit, dass die Durchführung eines wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens erforderlich sei, um im Zuge eines Ermittlungsverfahrens mit mündlicher Verhandlung abzuklären, ob die in der Anzeige dargelegten geringfügigen Abweichungen auf Grundlage der vorgelegten Gerichtsurteile tatsächlich keine fremden Rechte verletzen. Dies umso mehr, da keine Zustimmungserklärung der betroffenen Grundeigentümer vorgelegt werden habe können. Mit Schreiben vom 14.08.2015 vergleiche OZ 67 verwaltungsbehördlicher Akt) teilte die belangte Behörde der sonstigen Partei

Paragraph 114, Absatz 3, WRG 1959 mit, dass die Durchführung eines wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens erforderlich sei, um im Zuge eines Ermittlungsverfahrens mit mündlicher Verhandlung abzuklären, ob die in der Anzeige dargelegten geringfügigen Abweichungen auf Grundlage der vorgelegten Gerichtsurteile tatsächlich keine fremden Rechte verletzen. Dies umso mehr, da keine Zustimmungserklärung der betroffenen Grundeigentümer vorgelegt werden habe können. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 30.09.2015 bestritt die durch ihren Ehegatten vertretene Beschwerdeführerin das Vorliegen einer Zustimmungserklärung für die Abweichungen zum wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid (vgl Verhandlungsschrift in OZ 70 verwaltungsbehördlicher Akt).Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 30.09.2015 bestritt die durch ihren Ehegatten vertretene Beschwerdeführerin das Vorliegen einer Zustimmungserklärung für die Abweichungen zum wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vergleiche Verhandlungsschrift in OZ 70 verwaltungsbehördlicher Akt). Mit Schriftsatz vom 22.10.2015 (vgl OZ 73 verwaltungsbehördlicher Akt) führte die sonstige Partei zusammenfassend ergänzend aus, dass die tatsächlich verlegte Leitung sowohl hinsichtlich ihrer Lage als auch ihrer Dimension in dem zwischen ihr und den Grundeigentümern abgeschlossenen, im Bescheid der belangten Behörde vom 15.12.1975, Zl *******, beurkundeten Übereinkommen in Verbindung mit der Bestimmung des § 484 ABGB Deckung finde und daher nicht in fremde Rechte eingreife. Mit Schriftsatz vom 22.10.2015 vergleiche OZ 73 verwaltungsbehördlicher Akt) führte die sonstige Partei zusammenfassend ergänzend aus, dass die tatsächlich verlegte Leitung sowohl hinsichtlich ihrer Lage als auch ihrer Dimension in dem zwischen ihr und den Grundeigentümern abgeschlossenen, im Bescheid der belangten Behörde vom 15.12.1975, Zl *******, beurkundeten Übereinkommen in Verbindung mit der Bestimmung des Paragraph 484, ABGB Deckung finde und daher nicht in fremde Rechte eingreife. Zu den Fragen, ob die Ausführungen eines Sachverständigen aus dem Fachbereich Wildbach- und Lawinenverbauung im (mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 20.12.1974, Zl ********, aufgehobenen) Bescheid der belangten Behörde vom 02.09.1974, Zl *******, nach wie vor Gültigkeit hätten und die Wahl des Rohrdurchmessers der errichteten Leitungen zur Wahrung der öffentlichen Interessen und zur Hintanhaltung von Naturgefahren unbedingt geboten seien, äußerte sich ein Sachverständiger aus dem Fachbereich Wildbach- und Lawinenverbauung mit E-Mail vom 08.02.2016 (vgl OZ 77 verwaltungsbehördlicher Akt). Zu den Fragen, ob die Ausführungen eines Sachverständigen aus dem Fachbereich Wildbach- und Lawinenverbauung im (mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 20.12.1974, Zl ********, aufgehobenen) Bescheid der belangten Behörde vom 02.09.1974, Zl *******, nach wie vor Gültigkeit hätten und die Wahl des Rohrdurchmessers der errichteten Leitungen zur Wahrung der öffentlichen Interessen und zur Hintanhaltung von Naturgefahren unbedingt geboten seien, äußerte sich ein Sachverständiger aus dem Fachbereich Wildbach- und Lawinenverbauung mit E-Mail vom 08.02.2016 vergleiche OZ 77 verwaltungsbehördlicher Akt). In Spruchteil A)/I. des angefochtenen Bescheides erteilte die belangte Behörde der sonstigen Partei, ohne dass eine Zwangsrechtsbegründung erfolgt wäre,

den §§ 9, 11, 12, 13, 21, 22, 111 und 112 WRG 1959 „die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung für die bauliche Änderung (Änderung der Lage und Dimension) der Verbindungsleitung zwischen BB I und BB II der Wasserversorgungsanlage Y nach Maßgabe des Bestandsoperates „WVA Y Erweiterung W Verbindungsleitung BB I – BB II, Projektnummer -xxx, verfasst von der Ziviltechnikerkanzlei LL, vom 18.05.2015, nach Maßgabe der Spruchpunkte II. bis IV.“ dieses Bescheides (einen Spruchteil A/IV. enthält der angefochtene Bescheid allerdings nicht). In Spruchteil A)/II. des Bescheides wurde festgestellt, dass sich durch die gegenständliche Änderung das Maß und die Art der Wasserbenutzung der Wasserversorgungsanlage Y nicht ändern. Gleichzeitig erging der Hinweis, dass die Fertigstellung der Anlage der Wasserrechtsbehörde unaufgefordert und schriftlich anzuzeigen ist und bei Abweichungen der Bauausführung gegenüber der erteilten Bewilligung Ausführungspläne in 3-facher Ausfertigung anzuschließen sind. In Spruchteil A)/III. dieses Bescheides wurde die wasserrechtliche Bewilligung an folgende Nebenbestimmungen gebunden:In Spruchteil A)/I. des angefochtenen Bescheides erteilte die belangte Behörde der sonstigen Partei, ohne dass eine Zwangsrechtsbegründung erfolgt wäre,

den Paragraphen 9, 11, 12, 13, 21, 22, 111 und 112 WRG 1959 „die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung für die bauliche Änderung (Änderung der Lage und Dimension) der Verbindungsleitung zwischen BB römisch eins und BB römisch zwei der Wasserversorgungsanlage Y nach Maßgabe des Bestandsoperates „WVA Y Erweiterung W Verbindungsleitung BB römisch eins – BB römisch zwei, Projektnummer -xxx, verfasst von der Ziviltechnikerkanzlei LL, vom 18.05.2015, nach Maßgabe der Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch vier.“ dieses Bescheides (einen Spruchteil A/IV. enthält der angefochtene Bescheid allerdings nicht). In Spruchteil A)/II. des Bescheides wurde festgestellt, dass sich durch die gegenständliche Änderung das Maß und die Art der Wasserbenutzung der Wasserversorgungsanlage Y nicht ändern. Gleichzeitig erging der Hinweis, dass die Fertigstellung der Anlage der Wasserrechtsbehörde unaufgefordert und schriftlich anzuzeigen ist und bei Abweichungen der Bauausführung gegenüber der erteilten Bewilligung Ausführungspläne in 3-facher Ausfertigung anzuschließen sind. In Spruchteil A)/III. dieses Bescheides wurde die wasserrechtliche Bewilligung an folgende Nebenbestimmungen gebunden: 1. Die Dichtheit der gegenständlichen Verbindungsleitung ist normgerecht zu überprüfen. Die Prüfung ist zu protokollieren und unaufgefordert der Behörde bis spätestens 31.12.2016 vorzulegen. 2. Der Betrieb der Anlage hat durch eine fachlich geeignete Person zu erfolgen. Diese Person ist der Behörde namhaft zu machen. Die fachliche Eignung ist nachzuweisen (als fachliche Eignung gilt zB die erfolgreiche Ausbildung zum „Wassermeister“ gem ÖVGW Richtlinie W 10/1 (Ausgabe 2013-01) bei Anlagen mit einer Wasserabgabe von mehr als 100 m³/Tag). 3. In einem Betriebsbuch sind die im Zuge des Betriebs erfolgten Tätigkeiten

ÖVGW Richtlinie W 85 (Ausgabe: 2008-02) zu dokumentieren. 4. Die gesamte Trasse ist innerhalb des Schutzstreifens von 4,5 baum- und strauchfrei zu halten. Begründend führte die belangte Behörde auf den Seiten 41 ff aus, dass die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die gegenständliche Anlage keinen öffentlichen Interessen widerspreche und keine fremden Rechte verletze. Außerhalb des Verfahrens abgeschlossene schriftliche zweiseitige Vereinbarungen seien von der Wasserrechtsbehörde zu berücksichtigen und rechtlich zu prüfen, wenn der Grundeigentümer im wasserrechtlichen Verfahren im Rahmen seiner Parteistellung einseitig seine Zustimmung verweigere und damit von der vorliegenden zweiseitigen Vereinbarung abgehen wolle. Im gegenständlichen Verfahren würde entgegen schriftlich in Wasserrechtsbescheiden protokollierter zweiseitiger Übereinkommen und entgegen darauf aufbauender OGH-Entscheidungen nun bezüglich der nachträglichen Bewilligung einer seit Jahren bereits verlegten Verbindungsleitung als Teil der wasserrechtlich bewilligten Anlage die Zustimmung des Grundeigentümers verweigert. Die Gültigkeit der vorliegenden Vereinbarung habe von der Behörde aktenkundig nachvollzogen und zudem anhand zivilrechtlicher, im ABGB festgeschriebener Vertragsgrundsätze auch objektiv festgestellt werden können. Das beurkundete Übereinkommen sei rechtswirksam. Eine zwangsweise Einräumung von Dienstbarkeiten sei der belangten Behörde verwehrt gewesen, da eine rechtsgültige zivilrechtliche Vereinbarung vorliege. Vielmehr habe die belangte Behörde auf Grund des vorliegenden privatrechtlichen Vertrages zu prüfen gehabt, ob dadurch überhaupt eine Verletzung fremder Rechte im Rahmen des öffentlich-rechtlichen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens zur Erteilung des Wasserbenutzungsrechtes samt der dazu dienenden Wasserbenutzungsanlage zu erkennen sei. Die sonstige Partei habe schlüssig und nachvollziehbar darlegen können, dass die zivilrechtliche Zustimmung für die wasserrechtliche Baubewilligung vorliege und somit könne keine Verletzung fremder Rechte erkannt werden. In ihrer dagegen rechtzeitig mit Schriftsatz vom 09.03.2016 erhobenen Beschwerde (vgl OZ 80 verwaltungsbehördlicher Akt) an das Landesverwaltungsgericht Tirol beantragte die Beschwerdeführerin die Abänderung des angefochtenen Bescheides – gegebenenfalls nach berichtigter Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts – dahingehend, dass der Antrag abgewiesen wird, in eventu die Behebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde. Begründend führte die Beschwerdeführerin insbesondere aus, dass einer Grundinanspruchnahme bis dato nicht zugestimmt worden sei und eine Zustimmung auch nicht erteilt werde. Die Beschwerde enthält außerdem Ausführungen zur Auslegung des mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft T vom 13.03.1975, Zl *, und mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.12.1975, Zl *******, beurkundeten Übereinkommens. In ihrer dagegen rechtzeitig mit Schriftsatz vom 09.03.2016 erhobenen Beschwerde vergleiche OZ 80 verwaltungsbehördlicher Akt) an das Landesverwaltungsgericht Tirol beantragte die Beschwerdeführerin die Abänderung des angefochtenen Bescheides – gegebenenfalls nach berichtigter Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts – dahingehend, dass der Antrag abgewiesen wird, in eventu die Behebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde. Begründend führte die Beschwerdeführerin insbesondere aus, dass einer Grundinanspruchnahme bis dato nicht zugestimmt worden sei und eine Zustimmung auch nicht erteilt werde. Die Beschwerde enthält außerdem Ausführungen zur Auslegung des mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft T vom 13.03.1975, Zl *, und mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.12.1975, Zl *******, beurkundeten Übereinkommens. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstattete die sonstige Partei mit Schriftsatz vom 10.05.2016 eine Stellungnahme (vgl OZ 4 verwaltungsgerichtlicher Akt), in der sie sich im Wesentlichen zum Beschwerdevorbringen äußerte. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstattete die sonstige Partei mit Schriftsatz vom 10.05.2016 eine Stellungnahme vergleiche OZ 4 verwaltungsgerichtlicher Akt), in der sie sich im Wesentlichen zum Beschwerdevorbringen äußerte. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen und den verwaltungsgerichtlichen Akt, insbesondere die oben zitierten Bescheide und Schriftstücke. I.römisch eins. Demnach steht – ergänzend zum obigen unstrittigen Sachverhalt – nachfolgender weiterer entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest: Die sonstige Partei führte die Verbindungsleitung zwischen der BB I und der BB II nicht wie mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.08.1988, Zl ***, in der Fassung der Bescheide des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 18.12.1989, Zl *****, und vom 31.10.2001, Zl *2, wasserrechtlich bewilligt mit einem Durchmesser von DN 100 (entspricht 100 mm oder 10 cm), sondern einem Durchmesser von DN 125 (entspricht 125 mm oder 12,5

  1. cm)bzw DN 200 (entspricht 200 mm oder 20,0
  2. cm)aus (vgl Seite 6 des Technischen Berichts, Projektnummer: -xxx, vom 18.05.2015, erstellt von LL). Zudem verlegte die sonstige Partei die Verbindungsleitung zwischen der BB I und der BB II abweichend von der mit vorzitierten Bescheiden wasserrechtlich bewilligten Trasse (vgl Längenschnitt M 1:1000/500, Projektnummer: -xxx, vom 18.05.2015, erstellt von LL).Die sonstige Partei führte die Verbindungsleitung zwischen der BB römisch eins und der BB römisch zwei nicht wie mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.08.1988, Zl ***, in der Fassung der Bescheide des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 18.12.1989, Zl *****, und vom 31.10.2001, Zl *2, wasserrechtlich bewilligt mit einem Durchmesser von DN 100 (entspricht 100 mm oder 10 cm), sondern einem Durchmesser von DN 125 (entspricht 125 mm oder 12,5
  3. cm)bzw DN 200 (entspricht 200 mm oder 20,0
  4. cm)aus vergleiche Seite 6 des Technischen Berichts, Projektnummer: -xxx, vom 18.05.2015, erstellt von LL). Zudem verlegte die sonstige Partei die Verbindungsleitung zwischen der BB römisch eins und der BB römisch zwei abweichend von der mit vorzitierten Bescheiden wasserrechtlich bewilligten Trasse vergleiche Längenschnitt M 1:1000/500, Projektnummer: -xxx, vom 18.05.2015, erstellt von LL). Unter Einreichung des am 18.05.2015 von LL erstellten Projekts mit der Projektnummer: -xxx beantragte die sonstige Partei die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung für diese – das Gst-Nr ***/1 EZ * GB *** X betreffende – Abweichungen (vgl OZ 64 verwaltungsbehördlicher Akt). Unter Einreichung des am 18.05.2015 von LL erstellten Projekts mit der Projektnummer: -xxx beantragte die sonstige Partei die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung für diese – das Gst-Nr ***/1 EZ * GB *** römisch zehn betreffende – Abweichungen vergleiche OZ 64 verwaltungsbehördlicher Akt). Die Ausführung der Verbindungsleitung zwischen der BB I und der BB II mit einem Durchmesser von DN 125 bzw DN 200 anstatt wie wasserrechtlich bewilligt mit einem Durchmesser von DN 100 war dem fremden Recht des Liegenschaftseigentums nachteilig. Für diese Abweichung erteilten die Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt eine Zustimmung. Es liegt auch keine Zustimmung der Beschwerdeführerin vor. Die Beschwerdeführerin beabsichtigt auch nicht der Abweichung zuzustimmen. Die Ausführung der Verbindungsleitung zwischen der BB römisch eins und der BB römisch zwei mit einem Durchmesser von DN 125 bzw DN 200 anstatt wie wasserrechtlich bewilligt mit einem Durchmesser von DN 100 war dem fremden Recht des Liegenschaftseigentums nachteilig. Für diese Abweichung erteilten die Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt eine Zustimmung. Es liegt auch keine Zustimmung der Beschwerdeführerin vor. Die Beschwerdeführerin beabsichtigt auch nicht der Abweichung zuzustimmen. Der angefochtene Bescheid enthält keine Feststellungen dahingehend, ob der Zweck der Wasserversorgungsanlage bereits durch das wasserrechtlich bewilligte Projekt erreichbar ist. Im angefochtenen Bescheid wurde kein Zwangsrecht eingeräumt. Auch wurde die für eine Zwangsrechtsbegründung erforderliche Interessenabwägung nicht durchgeführt. II.römisch zwei. Den obigen Tatsachenfeststellungen liegt nachstehende Beweiswürdigung zugrunde: Die Abweichungen von der mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.08.1988, Zl ***, in der Fassung der Bescheide des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 18.12.1989, Zl *****, und vom 31.10.2001, Zl *2, wasserrechtlich bewilligten Wasserversorgungsanlage ergeben sich aus dem Projekt mit der Projektnummer: -xxx vom 18.05.2015, erstellt von LL. Die Feststellungen, dass die tatsächlich verlegte Verbindungsleitung zwischen der BB I und der BB II hinsichtlich ihrer Dimension dem fremden Recht des Liegenschaftseigentums nachteilig ist und für diese Abweichung keine Zustimmung der grundbücherlichen Alleineigentümerin der Liegenschaft in EZ ** GB *** X und deren Rechtsvorgänger als jeweilige Hälfteeigentümer der Liegenschaft in EZ * GB *** X vorliegt, stützen sich auf die Begründung des Bescheides des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 30.07.2008, Zl *3. Bei einem auf § 66 Abs 2 AVG gestützten Bescheid handelt es sich nämlich um einen jener Sonderfälle, in denen nicht nur der Spruch des Bescheides, sondern auch die Begründung Bindungswirkung entfaltet [vgl die unten stehenden Ausführungen und Hengstschläger/Leeb, AVG² § 60 Rz 1 (Stand 1.1.2014), rdb.at]. Die Feststellungen, dass die tatsächlich verlegte Verbindungsleitung zwischen der BB römisch eins und der BB römisch zwei hinsichtlich ihrer Dimension dem fremden Recht des Liegenschaftseigentums nachteilig ist und für diese Abweichung keine Zustimmung der grundbücherlichen Alleineigentümerin der Liegenschaft in EZ ** GB *** römisch zehn und deren Rechtsvorgänger als jeweilige Hälfteeigentümer der Liegenschaft in EZ * GB *** römisch zehn vorliegt, stützen sich auf die Begründung des Bescheides des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 30.07.2008, Zl *3. Bei einem auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützten Bescheid handelt es sich nämlich um einen jener Sonderfälle, in denen nicht nur der Spruch des Bescheides, sondern auch die Begründung Bindungswirkung entfaltet [vgl die unten stehenden Ausführungen und Hengstschläger/Leeb, AVG² Paragraph 60, Rz 1 (Stand 1.1.2014), rdb.at]. Die Feststellungen, dass GG und die Beschwerdeführerin nach Erlassung des vorzitierten Zurückverweisungsbescheids keine Zustimmung erteilt haben und die Beschwerdeführerin den Abweichungen auch nunmehr nicht zustimmen möchte, werden nicht bestritten. Welche Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht getroffenen wurden, ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid. III.römisch drei. Der obige unstrittige und darüber hinaus festgestellte Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu beurteilen: Spruchpunkt B) des Bescheides der belangten Behörde vom 31.03.2005, Zl *1, beinhaltete die nachträgliche Genehmigung geringfügiger Abweichungen im Sinne des § 121 Abs 1 dritter Satz WRG 1959. Konkret wurden „die im Zuge der Bauausführung gegenüber dem bewilligten Projekt allenfalls erfolgten Änderungen der Lage der Quellfassungen, der Trassenführung der Quellableitungen insbesondere zwischen BB I und BB II bis zum Zwischenbehälter I sowie die Änderung der Rohrdimension von DN 100 auf DN 125 zwischen BB I und BB II“ in Spruchpunkt B)/I. des vorzitierten Bescheides als geringfügig beurteilt und

§ 121Abs 1 dritter Satz WRG 1959 nachträglich genehmigt.

Spruchpunkt B) des Bescheides der belangten Behörde vom 31.03.2005, Zl *1, beinhaltete die nachträgliche Genehmigung geringfügiger Abweichungen im Sinne des Paragraph 121, Absatz eins, dritter Satz WRG 1959. Konkret wurden „die im Zuge der Bauausführung gegenüber dem bewilligten Projekt allenfalls erfolgten Änderungen der Lage der Quellfassungen, der Trassenführung der Quellableitungen insbesondere zwischen BB römisch eins und BB römisch zwei bis zum Zwischenbehälter römisch eins sowie die Änderung der Rohrdimension von DN 100 auf DN 125 zwischen BB römisch eins und BB II“ in Spruchpunkt B)/I. des vorzitierten Bescheides als geringfügig beurteilt und

Paragraph 121, Absatz eins, dritter Satz WRG 1959 nachträglich genehmigt. Infolge der dagegen von GG als damaliger Hälfteeigentümerin der Liegenschaft in EZ * GB *** X erhobenen Berufung traf der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als damals zuständige Wasserrechtsbehörde II. Instanz in Spruchteil II. des Bescheides vom 30.07.2008, Zl *3, eine in Rechtskraft erwachsene Entscheidung

§ 66Abs 2 AVG.

Konkret hob der Bundesminister Spruchpunkt B) des Bescheides der belangten Behörde vom 31.03.2005, Zl *1, hinsichtlich seiner Spruchteile, welche „die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung für die erfolgten Änderungen der Leitungsführung der Wasserversorgungsanlage „Y/X – W“ über die Liegenschaften Grundstücke Nrn ***/1, ***/3 und ***/5, EZ 58 („Alpe W“) GB 87114 X betreffen“, auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück. Infolge der dagegen von GG als damaliger Hälfteeigentümerin der Liegenschaft in EZ * GB *** römisch zehn erhobenen Berufung traf der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als damals zuständige Wasserrechtsbehörde römisch zwei. Instanz in Spruchteil römisch zwei. des Bescheides vom 30.07.2008, Zl *3, eine in Rechtskraft erwachsene Entscheidung

Paragraph 66, Absatz 2, AVG. Konkret hob der Bundesminister Spruchpunkt B) des Bescheides der belangten Behörde vom 31.03.2005, Zl *1, hinsichtlich seiner Spruchteile, welche „die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung für die erfolgten Änderungen der Leitungsführung der Wasserversorgungsanlage „Y/X – W“ über die Liegenschaften Grundstücke Nrn ***/1, ***/3 und ***/5, EZ 58 („Alpe W“) GB 87114 römisch zehn betreffen“, auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück. Dieser Zurückverweisungsbescheid wurde mit Eintritt der Rechtskraft den jeweiligen Hälfteeigentümern der Liegenschaft in EZ * GB *** X gegenüber verbindlich und räumte ihnen ein subjektives Recht darauf ein, dass die belangte Behörde eine der Rechtsansicht des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft entsprechende Entscheidung trifft und die ihr erteilten Verfahrensaufträge einhält. Die in Spruch und Begründung eines Aufhebungsbescheides nach § 66 Abs 2 AVG zum Ausdruck kommende, die Behebung und Zurückverweisung tragende Rechtsansicht der Berufungsbehörde, ist, so lange die dafür maßgebende Sach- und Rechtslage keine Veränderung erfährt, sowohl für die Unterbehörde als auch (im Fall eines weiteren Rechtsganges) für die Berufungsbehörde (nun: das Verwaltungsgericht) selbst bindend. Die Bindungswirkung bezieht sich aber ausschließlich auf die die Aufhebung tragenden Gründe des angefochtenen Bescheides. Sonstigen Ausführungen in der Bescheidbegründung kommt hingegen keine Bindungswirkung zu (vgl jüngst VwGH 28.01.2016, Ra 2015/07/0169).Dieser Zurückverweisungsbescheid wurde mit Eintritt der Rechtskraft den jeweiligen Hälfteeigentümern der Liegenschaft in EZ * GB *** römisch zehn gegenüber verbindlich und räumte ihnen ein subjektives Recht darauf ein, dass die belangte Behörde eine der Rechtsansicht des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft entsprechende Entscheidung trifft und die ihr erteilten Verfahrensaufträge einhält. Die in Spruch und Begründung eines Aufhebungsbescheides nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG zum Ausdruck kommende, die Behebung und Zurückverweisung tragende Rechtsansicht der Berufungsbehörde, ist, so lange die dafür maßgebende Sach- und Rechtslage keine Veränderung erfährt, sowohl für die Unterbehörde als auch (im Fall eines weiteren Rechtsganges) für die Berufungsbehörde (nun: das Verwaltungsgericht) selbst bindend. Die Bindungswirkung bezieht sich aber ausschließlich auf die die Aufhebung tragenden Gründe des angefochtenen Bescheides. Sonstigen Ausführungen in der Bescheidbegründung kommt hingegen keine Bindungswirkung zu vergleiche jüngst VwGH 28.01.2016, Ra 2015/07/0169). Die tragende Begründung des Bescheides des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 30.07.2008, Zl *3, besteht zum einen in der Beurteilung, dass die Wasserversorgungsanlage insofern abweichend von der mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.08.1988, Zl ***, in der Fassung der Bescheide des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 18.12.1989, Zl *****, und vom 31.10.2001, Zl *2, wasserrechtlich bewilligten Erweiterung der Wasserversorgungsanlage ausgeführt wurde, als die Verbindungsleitung zwischen der BB I und der BB II auf der (nunmehr im Hälfteeigentum der Beschwerdeführerin stehenden) Liegenschaft in EZ * GB *** X auf einer Länge von rund 156 m nicht wie wasserrechtlich bewilligt mit einem Durchmesser von DN 100 (entspricht 100 mm oder 10 cm), sondern einem Durchmesser von DN 125 (entspricht 125 mm oder 12,5 cm) ausgeführt wurde. Zum anderen wurde der belangten Behörde die Rechtsansicht überbunden, dass diese Abweichung dem fremden Recht des Liegenschaftseigentums nachteilig ist und GG als damalige Hälfteeigentümerin der Liegenschaft in EZ * GB *** X ihre Zustimmung zu dieser Abweichung spätestens in ihrer Berufung (Schriftsatz vom 16.04.2005) nicht erteilt hatte. Die tragende Begründung des Bescheides des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 30.07.2008, Zl *3, besteht zum einen in der Beurteilung, dass die Wasserversorgungsanlage insofern abweichend von der mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.08.1988, Zl ***, in der Fassung der Bescheide des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 18.12.1989, Zl *****, und vom 31.10.2001, Zl *2, wasserrechtlich bewilligten Erweiterung der Wasserversorgungsanlage ausgeführt wurde, als die Verbindungsleitung zwischen der BB römisch eins und der BB römisch zwei auf der (nunmehr im Hälfteeigentum der Beschwerdeführerin stehenden) Liegenschaft in EZ * GB *** römisch zehn auf einer Länge von rund 156 m nicht wie wasserrechtlich bewilligt mit einem Durchmesser von DN 100 (entspricht 100 mm oder 10 cm), sondern einem Durchmesser von DN 125 (entspricht 125 mm oder 12,5 cm) ausgeführt wurde. Zum anderen wurde der belangten Behörde die Rechtsansicht überbunden, dass diese Abweichung dem fremden Recht des Liegenschaftseigentums nachteilig ist und GG als damalige Hälfteeigentümerin der Liegenschaft in EZ * GB *** römisch zehn ihre Zustimmung zu dieser Abweichung spätestens in ihrer Berufung (Schriftsatz vom 16.04.2005) nicht erteilt hatte. Im angefochtenen Bescheid wurde die beschriebene Abweichung zwar nicht nachträglich

§ 121

Abs 1 dritter Satz WRG 1959 genehmigt, aber diese – ohne Einräumung eines Zwangsrechts –

§ 9WRG 1959 wasserrechtlich bewilligt.

Unter Missachtung der die Aufhebung tragenden Gründe und der dafür maßgeblichen Rechtsansicht im Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 30.07.2008, Zl *3, legte die belangte Behörde das mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft T vom 13.03.1975, Zl *, in der Fassung des Bescheides der belangten Behörde vom 15.12.1975, Zl *******,

§ 111

Abs 3 WRG 1959 beurkundete Übereinkommen im angefochtenen Bescheid neu aus und vertrat die Auffassung, dass Rechte der Beschwerdeführerin als Hälfteeigentümerin der Liegenschaft in EZ * GB *** X nicht verletzt würden, was eine Zustimmungserklärung seitens der Beschwerdeführerin entbehrlich mache. Im angefochtenen Bescheid wurde die beschriebene Abweichung zwar nicht nachträglich

Paragraph 121, Absatz eins, dritter Satz WRG 1959 genehmigt, aber diese – ohne Einräumung eines Zwangsrechts –

Paragraph 9, WRG 1959 wasserrechtlich bewilligt. Unter Missachtung der die Aufhebung tragenden Gründe und der dafür maßgeblichen Rechtsansicht im Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 30.07.2008, Zl *3, legte die belangte Behörde das mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft T vom 13.03.1975, Zl *, in der Fassung des Bescheides der belangten Behörde vom 15.12.1975, Zl *******,

Paragraph 111, Absatz 3, WRG 1959 beurkundete Übereinkommen im angefochtenen Bescheid neu aus und vertrat die Auffassung, dass Rechte der Beschwerdeführerin als Hälfteeigentümerin der Liegenschaft in EZ * GB *** römisch zehn nicht verletzt würden, was eine Zustimmungserklärung seitens der Beschwerdeführerin entbehrlich mache. Die Missachtung der tragenden Begründungselemente des Bescheides des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 30.07.2008, Zl *3, durch die belangte Behörde wäre zulässig gewesen, wenn eine (wesentliche) Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten wäre. Dies war aber nicht der Fall: Zum einen zählt das Grundeigentum nach wie vor zu den bestehenden Rechte im Sinne des § 12 Abs 2 WRG 1959 bzw den fremden Rechten im Sinne des § 121 Abs 1 dritter Satz WRG

  1. Zum anderen wurde die Abweichung nicht etwa beseitigt, sondern ist, ohne dass hiefür von der Beschwerdeführerin oder deren Rechtsvorgänger eine Zustimmung erteilt worden wäre, vorhanden. Insgesamt kann daher keine Rede davon sein, dass es seit Erlassung des Bescheides des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 30.07.2008, Zl *3, zu einer (wesentlichen) Änderung der Sach- und Rechtslage gekommen wäre. Insofern verstößt die Rechtsansicht der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gegen die tragenden Begründungselemente im rechtskräftigen Zurückverweisungsbescheid. Die Missachtung der tragenden Begründungselemente des Bescheides des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 30.07.2008, Zl *3, durch die belangte Behörde wäre zulässig gewesen, wenn eine (wesentliche) Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten wäre. Dies war aber nicht der Fall: Zum einen zählt das Grundeigentum nach wie vor zu den bestehenden Rechte im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 bzw den fremden Rechten im Sinne des Paragraph 121, Absatz eins, dritter Satz WRG
  2. Zum anderen wurde die Abweichung nicht etwa beseitigt, sondern ist, ohne dass hiefür von der Beschwerdeführerin oder deren Rechtsvorgänger eine Zustimmung erteilt worden wäre, vorhanden. Insgesamt kann daher keine Rede davon sein, dass es seit Erlassung des Bescheides des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 30.07.2008, Zl *3, zu einer (wesentlichen) Änderung der Sach- und Rechtslage gekommen wäre. Insofern verstößt die Rechtsansicht der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gegen die tragenden Begründungselemente im rechtskräftigen Zurückverweisungsbescheid. Mangels (wesentlicher) Änderung der Sach- und Rechtslage seit Erlassung des Bescheides des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 30.07.2008, Zl *3, haben sowohl die belangte Behörde als auch das Landesverwaltungsgericht Tirol bindend davon auszugehen, dass durch die festgestellte Abweichung vom Bewilligungsbescheid hinsichtlich der Dimension der Verbindungsleitung das Grundeigentum, welches ein bestehendes Recht im Sinne des § 12 Abs 2 WRG 1959 darstellt, betroffen wird. Insofern ist die beschriebene Abweichung aber auch

§ 9WRG 1959 bewilligungspflichtig.

Mangels (wesentlicher) Änderung der Sach- und Rechtslage seit Erlassung des Bescheides des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 30.07.2008, Zl *3, haben sowohl die belangte Behörde als auch das Landesverwaltungsgericht Tirol bindend davon auszugehen, dass durch die festgestellte Abweichung vom Bewilligungsbescheid hinsichtlich der Dimension der Verbindungsleitung das Grundeigentum, welches ein bestehendes Recht im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 darstellt, betroffen wird. Insofern ist die beschriebene Abweichung aber auch

Paragraph 9, WRG 1959 bewilligungspflichtig. Werden durch ein wasserrechtlich bewilligungspflichtiges Vorhaben bestehende Rechte im Sinne des § 12 Abs 2 WRG 1959 betroffen, dann ist die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung – vom Fall der Einräumung von Zwangsrechten abgesehen – nur zulässig, wenn der Inhaber des betroffenen bestehenden Rechts dem Eingriff in sein Recht zustimmt (vgl jüngst VwGH 24.07.2014, 2013/07/0154). Was den Zeitraum bis zur Einbringung der Berufung (vgl Schriftsatz vom 16.04.2005) gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 31.03.2005, Zl *1, betrifft, so ist infolge des Zurückverweisungsbescheides (vgl OZ 28 verwaltungsbehördlicher Akt, S 34

  1. ff)bindend davon auszugehen, dass die jeweiligen Eigentümer der Liegenschaft in EZ ** GB *** X als Hälfteeigentümer der Liegenschaft in EZ * GB *** X keine Zustimmung zur Abweichung hinsichtlich der Rohrdimension erteilt haben. Wie festgestellt, setzte sich der Bundesminister im Zurückverweisungsbescheid zwar nicht ausdrücklich mit der Auslegung des mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft T vom 13.03.1975, Zl *, und Bescheid der belangten Behörde vom 15.12.1975, Zl *******, beurkundeten Übereinkommens auseinander. Ihm war das Übereinkommen aber bekannt und es wurde von ihm erwähnt. Selbst die sonstige Partei führte in ihrem Antrag (vgl OZ 62 verwaltungsbehördlicher Akt, S 29) aus, dass der Bundesminister im Zurückverweisungsbescheid zumindest implizit davon ausgegangen sei, dass das Übereinkommen für die tatsächlich verlegte Leitung keine (ausreichende) Rechtsgrundlage darstelle. Infolge der Rechtskraft des Zurückverweisungsbescheides ist dessen tragende Begründung selbst dann bindend, wenn die Rechtsansicht im Zurückverweisungsbescheid unrichtig gewesen wäre. Wie festgestellt, haben GG und die Beschwerdeführerin auch nach dem oben erwähnten Zeitpunkt keine Zustimmung zur genannten Abweichung erteilt und wird die Beschwerdeführerin ihre Zustimmung auch zukünftig verweigern. Werden durch ein wasserrechtlich bewilligungspflichtiges Vorhaben bestehende Rechte im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 betroffen, dann ist die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung – vom Fall der Einräumung von Zwangsrechten abgesehen – nur zulässig, wenn der Inhaber des betroffenen bestehenden Rechts dem Eingriff in sein Recht zustimmt vergleiche jüngst VwGH 24.07.2014, 2013/07/0154). Was den Zeitraum bis zur Einbringung der Berufung vergleiche Schriftsatz vom 16.04.2005) gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 31.03.2005, Zl *1, betrifft, so ist infolge des Zurückverweisungsbescheides vergleiche OZ 28 verwaltungsbehördlicher Akt, S 34
  2. ff)bindend davon auszugehen, dass die jeweiligen Eigentümer der Liegenschaft in EZ ** GB *** römisch zehn als Hälfteeigentümer der Liegenschaft in EZ * GB *** römisch zehn keine Zustimmung zur Abweichung hinsichtlich der Rohrdimension erteilt haben. Wie festgestellt, setzte sich der Bundesminister im Zurückverweisungsbescheid zwar nicht ausdrücklich mit der Auslegung des mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft T vom 13.03.1975, Zl *, und Bescheid der belangten Behörde vom 15.12.1975, Zl *******, beurkundeten Übereinkommens auseinander. Ihm war das Übereinkommen aber bekannt und es wurde von ihm erwähnt. Selbst die sonstige Partei führte in ihrem Antrag vergleiche OZ 62 verwaltungsbehördlicher Akt, S 29) aus, dass der Bundesminister im Zurückverweisungsbescheid zumindest implizit davon ausgegangen sei, dass das Übereinkommen für die tatsächlich verlegte Leitung keine (ausreichende) Rechtsgrundlage darstelle. Infolge der Rechtskraft des Zurückverweisungsbescheides ist dessen tragende Begründung selbst dann bindend, wenn die Rechtsansicht im Zurückverweisungsbescheid unrichtig gewesen wäre. Wie festgestellt, haben GG und die Beschwerdeführerin auch nach dem oben erwähnten Zeitpunkt keine Zustimmung zur genannten Abweichung erteilt und wird die Beschwerdeführerin ihre Zustimmung auch zukünftig verweigern. Die Weigerung eines Grundeigentümers, einer Grundinanspruchnahme zuzustimmen, bedeutet, dass es mangels einer gütlichen Einigung über die geplanten Eingriffe in Grund und Boden eines Zwangsrechts bedarf, um die derart verweigerte Zustimmung zu ersetzen (vgl VwGH 07.11.1963, Slg 6144). Die belangte Behörde hätte die wasserrechtliche Bewilligung für die Abweichung hinsichtlich der Rohrdimension daher nur unter Begründung eines Zwangsrechts erteilen dürfen. Die Weigerung eines Grundeigentümers, einer Grundinanspruchnahme zuzustimmen, bedeutet, dass es mangels einer gütlichen Einigung über die geplanten Eingriffe in Grund und Boden eines Zwangsrechts bedarf, um die derart verweigerte Zustimmung zu ersetzen vergleiche VwGH 07.11.1963, Slg 6144). Die belangte Behörde hätte die wasserrechtliche Bewilligung für die Abweichung hinsichtlich der Rohrdimension daher nur unter Begründung eines Zwangsrechts erteilen dürfen. Ein Zwangsrecht nach § 60 WRG 1959 muss zur Erreichung des im öffentlichen Interesse gelegenen Zieles geeignet (adäquat) sein, darf nach Art und Umfang nicht unverhältnismäßig sein und das angestrebte Ziel darf nicht durch andere – gelindere – Maßnahmen bzw Rechte zu erreichen sein (vgl VwGH 09.03.2000, 99/07/0094). § 63 lit c WRG 1959 erfordert ebenso wie lit b dieser Gesetzesstelle eine Interessenabwägung. Der Bestand überwiegender Vorteile im allgemeinen Interesse (das ist nichts anderes als das öffentliche Interesse schlechthin) muss sorgfältig geprüft werden (vgl VwGH 24.10.1995, 94/07/0062).Ein Zwangsrecht nach Paragraph 60, WRG 1959 muss zur Erreichung des im öffentlichen Interesse gelegenen Zieles geeignet (adäquat) sein, darf nach Art und Umfang nicht unverhältnismäßig sein und das angestrebte Ziel darf nicht durch andere – gelindere – Maßnahmen bzw Rechte zu erreichen sein vergleiche VwGH 09.03.2000, 99/07/0094). Paragraph 63, Litera c, WRG 1959 erfordert ebenso wie Litera b, dieser Gesetzesstelle eine Interessenabwägung. Der Bestand überwiegender Vorteile im allgemeinen Interesse (das ist nichts anderes als das öffentliche Interesse schlechthin) muss sorgfältig geprüft werden vergleiche VwGH 24.10.1995, 94/07/0062). Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.04.1987, Zl 84/07/0290, ausgeführt hat, spricht bei einer Abweichung vom bewilligten Projekt, der der betroffene Grundeigentümer nicht zustimmt, kein allgemeines Interesse für die Begründung eines Zwangsrechts zugunsten des geänderten Vorhabens, wenn der Zweck eines Wasserbauvorhabens bereits durch das wasserrechtlich bewilligte Projekt erreichbar ist. Im angefochtenen Bescheid fehlen jegliche Feststellungen zur Frage, ob der Zweck der Wasserversorgungsanlage bereits durch das mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.08.1988, Zl ***, in der Fassung der Bescheide des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 18.12.1989, Zl *****, und vom 31.10.2001, Zl *2, wasserrechtlich bewilligte Projekt erreichbar ist. Konkret ergibt sich aus den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und den von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungen nicht, ob der Zweck der Wasserversorgungsanlage auch dann erreichbar gewesen wäre, wenn die Verbindungsleitung zwischen der BB I und der BB II auf der Liegenschaft in EZ * GB *** X – wie wasserrechtlich bewilligt – mit einem Durchmesser von DN 100 (entspricht 100 mm oder 10
  3. cm)ausgeführt worden wäre. Außerdem wurde im angefochtenen Bescheid kein Zwangsrecht eingeräumt und fehlen damit für eine Interessenabwägung erforderliche Feststellungen.Im angefochtenen Bescheid fehlen jegliche Feststellungen zur Frage, ob der Zweck der Wasserversorgungsanlage bereits durch das mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.08.1988, Zl ***, in der Fassung der Bescheide des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 18.12.1989, Zl *****, und vom 31.10.2001, Zl *2, wasserrechtlich bewilligte Projekt erreichbar ist. Konkret ergibt sich aus den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und den von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungen nicht, ob der Zweck der Wasserversorgungsanlage auch dann erreichbar gewesen wäre, wenn die Verbindungsleitung zwischen der BB römisch eins und der BB römisch zwei auf der Liegenschaft in EZ * GB *** römisch zehn – wie wasserrechtlich bewilligt – mit einem Durchmesser von DN 100 (entspricht 100 mm oder 10
  4. cm)ausgeführt worden wäre. Außerdem wurde im angefochtenen Bescheid kein Zwangsrecht eingeräumt und fehlen damit für eine Interessenabwägung erforderliche Feststellungen.

§ 28Abs 3 zweiter Satz Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. In § 28 VwGVG ist ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist (vgl VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066, mwN). Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden (vgl VwGH 27.01.2015, Ra 2014/22/0087, mwN). Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029, mwN) (vgl VwGH 04.08.2015, Ra 2015/06/0039). In Paragraph 28, VwGVG ist ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist vergleiche VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066, mwN). Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden vergleiche VwGH 27.01.2015, Ra 2014/22/0087, mwN). Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029, mwN) vergleiche VwGH 04.08.2015, Ra 2015/06/0039). Im Sinne vorzitierter Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegen die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG vor und war der angefochtene Bescheid infolge der vorliegenden Beschwerde zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Im Sinne vorzitierter Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegen die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vor und war der angefochtene Bescheid infolge der vorliegenden Beschwerde zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Bei einem nachträglichen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren handelt es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren, in welchem die Wasserrechtsbehörde auf Grund des vom Antragsteller erarbeiteten Projekts die Frage der Bewilligungsfähigkeit zu beurteilen hat. Gegenstand des Verfahrens ist das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt (vgl VwGH 23.02.2012, 2008/07/0169). Verfahrensgegenständlich ist die gegenüber dem Bewilligungsbescheid geänderte Ausführung der Verbindungsleitung zwischen der BB I und der BB II hinsichtlich Lage und Dimension. Die zur Bewilligung eingereichte Verbindungsleitung ist wasserrechtlich nicht trennbar und damit ein unteilbares Ganzes im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl jüngst VwGH 21.05.2015, 2013/06/0176; VwSlg 6068 A/1963). Insofern war die Frage, ob die gegenüber dem Bewilligungsbescheid geänderte Lage der Verbindungsleitung fremden Rechten nachteilig ist und diesbezüglich eine Zustimmung der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin vorliegt, nicht zu prüfen, sondern mangels Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Teilbewilligung insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. Bei einem nachträglichen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren handelt es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren, in welchem die Wasserrechtsbehörde auf Grund des vom Antragsteller erarbeiteten Projekts die Frage der Bewilligungsfähigkeit zu beurteilen hat. Gegenstand des Verfahrens ist das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt vergleiche VwGH 23.02.2012, 2008/07/0169). Verfahrensgegenständlich ist die gegenüber dem Bewilligungsbescheid geänderte Ausführung der Verbindungsleitung zwischen der BB römisch eins und der BB römisch zwei hinsichtlich Lage und Dimension. Die zur Bewilligung eingereichte Verbindungsleitung ist wasserrechtlich nicht trennbar und damit ein unteilbares Ganzes im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche jüngst VwGH 21.05.2015, 2013/06/0176; VwSlg 6068 A/1963). Insofern war die Frage, ob die gegenüber dem Bewilligungsbescheid geänderte Lage der Verbindungsleitung fremden Rechten nachteilig ist und diesbezüglich eine Zustimmung der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin vorliegt, nicht zu prüfen, sondern mangels Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Teilbewilligung insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

§ 28Abs 3 dritter Satz Vw

GVG ist die belangte Behörde an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, dritter Satz VwGVG ist die belangte Behörde an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Die öffentliche mündliche Verhandlung konnte

§ 24Abs 2 Z 1 Vw

GVG entfallen. Die öffentliche mündliche Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. IV.römisch vier. Begründung für die Nichtzulassung der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft stützte seinen (rechtskräftigen) Berufungsbescheid vom 30.07.2008, Zl *3, auf § 66 Abs 2 AVG.

oben zitierter Judikatur des Verwaltungsgerichthofes ist ein solcher Bescheid – bei gleich gebliebener Sach- und Rechtslage – hinsichtlich seiner Begründung sowohl für die belangte Behörde als auch das Verwaltungsgericht bindend. Insofern war hier bindend davon auszugehen, dass es durch die geänderte Ausführung der Verbindungsleitung zwischen BB I und BB II hinsichtlich der Rohrdimension zu einer Abweichung vom wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid gekommen war, die dem fremden Recht des Liegenschaftseigentums nachteilig ist, da bei der Verlegung eine größere Grundfläche beansprucht wurde als in der ursprünglichen Bewilligung vorgesehen, zu dieser Abweichung keine Zustimmung erteilt worden war und diese Abweichung einer Genehmigung

§ 121Abs 1 3.

Satz WRG 1959 nicht zugänglich ist. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft stützte seinen (rechtskräftigen) Berufungsbescheid vom 30.07.2008, Zl *3, auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG.

oben zitierter Judikatur des Verwaltungsgerichthofes ist ein solcher Bescheid – bei gleich gebliebener Sach- und Rechtslage – hinsichtlich seiner Begründung sowohl für die belangte Behörde als auch das Verwaltungsgericht bindend. Insofern war hier bindend davon auszugehen, dass es durch die geänderte Ausführung der Verbindungsleitung zwischen BB römisch eins und BB römisch zwei hinsichtlich der Rohrdimension zu einer Abweichung vom wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid gekommen war, die dem fremden Recht des Liegenschaftseigentums nachteilig ist, da bei der Verlegung eine größere Grundfläche beansprucht wurde als in der ursprünglichen Bewilligung vorgesehen, zu dieser Abweichung keine Zustimmung erteilt worden war und diese Abweichung einer Genehmigung

Paragraph 121, Absatz eins, 3. Satz WRG 1959 nicht zugänglich ist. Die belangte Behörde erteilte im angefochtenen Bescheid zwar eine Bewilligung

§ 9

WRG 1959, räumte aber – unter Missachtung der Bindungswirkung des vorzitierten Zurückverweisungsbescheides des Bundesministers – kein Zwangsrecht ein, obwohl – mangels (wesentlicher) Änderung der Sach- und Rechtslage – bindend davon auszugehen ist, dass die von der Abweichung betroffene Grundeigentümerin, nämlich die Beschwerdeführerin und deren Rechtsvorgänger, keine Zustimmung zur Abweichung in der Rohrdimension erteilt haben.

oben zitierter Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darf eine wasserrechtliche Bewilligung in einem solchen Fall nur nach Zwangsrechtsbegründung erteilt werden. Die belangte Behörde erteilte im angefochtenen Bescheid zwar eine Bewilligung

Paragraph 9, WRG 1959, räumte aber – unter Missachtung der Bindungswirkung des vorzitierten Zurückverweisungsbescheides des Bundesministers – kein Zwangsrecht ein, obwohl – mangels (wesentlicher) Änderung der Sach- und Rechtslage – bindend davon auszugehen ist, dass die von der Abweichung betroffene Grundeigentümerin, nämlich die Beschwerdeführerin und deren Rechtsvorgänger, keine Zustimmung zur Abweichung in der Rohrdimension erteilt haben.

oben zitierter Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darf eine wasserrechtliche Bewilligung in einem solchen Fall nur nach Zwangsrechtsbegründung erteilt werden. Im angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde kein Zwangsrecht eingeräumt und insofern notwendige Feststellungen für die bei Einräumung eines Zwangsrechts durchzuführende Interessenabwägung unterlassen. Dass insofern die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG vorgelegen sind, ergibt sich aus der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Im angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde kein Zwangsrecht eingeräumt und insofern notwendige Feststellungen für die bei Einräumung eines Zwangsrechts durchzuführende Interessenabwägung unterlassen. Dass insofern die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vorgelegen sind, ergibt sich aus der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Antragsgegenständlich ist die nachträgliche Bewilligung der Verbindungsleitung zwischen BB I und BB II hinsichtlich Dimension und Lage. Dass in einem solchen Fall nicht etwa eine Teilbewilligung hinsichtlich der Lage der Verbindungsleitung erteilt werden kann, entspricht der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Antragsgegenständlich ist die nachträgliche Bewilligung der Verbindungsleitung zwischen BB römisch eins und BB römisch zwei hinsichtlich Dimension und Lage. Dass in einem solchen Fall nicht etwa eine Teilbewilligung hinsichtlich der Lage der Verbindungsleitung erteilt werden kann, entspricht der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Insgesamt liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung folglich nicht vor und war auszusprechen, dass die ordentliche Revision unzulässig ist. Landesverwaltungsgericht Tirol MMag. Dr. Barbara Schütz (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.34.0603.5

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