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LVwG-2015/13/1103-7

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum12.05.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/13/1103-7; LVwG-2015/13/1104-7 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat

: § 37 Abs. 2 lit b GGBG Paragraph 37, Absatz 2, Litera b, GGBG § 37 Abs. 2 lit b GGBG Paragraph 37, Absatz 2, Litera b, GGBG § 37 Abs. 2 lit b GGBG Paragraph 37, Absatz 2, Litera b, GGBG § 37 Abs. 2 lit a GGBG Paragraph 37, Absatz 2, Litera a, GGBG § 37 Abs. 2 lit b GGBG Paragraph 37, Absatz 2, Litera b, GGBG § 37 Abs. 2 lit a GGBG Paragraph 37, Absatz 2, Litera a, GGBG § 37 Abs. 2 lit a GGBG Paragraph 37, Absatz 2, Litera a, GGBG § 37 Abs. 2 lit a GGBG Paragraph 37, Absatz 2, Litera a, GGBG Ersatzfreiheitsstrafe: 36 Stunden 36 Stunden 36 Stunden 180 Stunden 36 Stunden 180 Stunden 180 Stunden 180 Stunden“ Ferner wurde der Beschwerdeführer zur Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens verpflichtet. Gegen dieses Straferkenntnis brachte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht nachfolgende Beschwerde ein: „In oben bezeichneter Verwaltungsstrafsache wurde das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.03.2014 zur Geschäftszahl V-***1 dem Vertreter des Beschwerdeführers am 20.03.2015 durch Hinterlegung zugestellt. Binnen offener Frist erhebt der Beschwerdeführer wider den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.03.2015 zur Geschäftszahl V-***1 nachstehende Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol.

  1. Sachverhalt: Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen als Verantwortlicher der Q-GmbH in W als Beförderer von Gefahrgut am 22.07.2013 um 19:23 Uhr am Firmengelände Q-GmbH, Adresse2 in W betreffend der selbstfahrenden Arbeitsmaschine X-****1 nicht die in § 7 Abs 1 GGBG festgelegten Bestimmungen eingehalten zu haben.Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen als Verantwortlicher der Q-GmbH in W als Beförderer von Gefahrgut am 22.07.2013 um 19:23 Uhr am Firmengelände Q-GmbH, Adresse2 in W betreffend der selbstfahrenden Arbeitsmaschine X-****1 nicht die in Paragraph 7, Absatz eins, GGBG festgelegten Bestimmungen eingehalten zu haben. Begründet werden die zahlreichen Verwaltungsübertretungen damit, als dass der Sachverhalt auf Grund des Anzeigeninhaltes, sowie des durchgeführten Ermittlungsverfahrens als erwiesen feststehe. Unter anderem wird in der Begründung weiters ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall für die Behörde kein Grund bestanden hat, an den Angaben des Anzeigers zu zweifeln. Es müsse einem geschulten Organ der Straßenaufsicht zugebilligt werden, derartige Übertretungen richtig feststellen zu können.
  2. Zulässigkeit der Beschwerde Mit dem angefochtenen Straferkenntnis werden wider den Beschwerdeführern Strafen in Höhe von € 110,

§ 37Abs 2 lit.

b GGBG, € 110,

§ 37Abs 2 lit.

b GGBG, € 110,

§ 37Abs 2 lit.

b GGBG, € 750,

§ 37Abs 2 lit.

a GGBG, € 110,

§ 37Abs 2 lit.

b GGBG, € 750,

§ 37Abs 2 lit.

a GGBG, € 750,

§ 37Abs 2 lit.

a GGBG sowie € 750,

§ 37Abs 2 lit.

a GGBG verhängt.Mit dem angefochtenen Straferkenntnis werden wider den Beschwerdeführern Strafen in Höhe von € 110,

Paragraph 37, Absatz 2, Litera b, GGBG, € 110,

Paragraph 37, Absatz 2, Litera b, GGBG, € 110,

Paragraph 37, Absatz 2, Litera b, GGBG, € 750,

Paragraph 37, Absatz 2, Litera a, GGBG, € 110,

Paragraph 37, Absatz 2, Litera b, GGBG, € 750,

Paragraph 37, Absatz 2, Litera a, GGBG, € 750,

Paragraph 37, Absatz 2, Litera a, GGBG sowie € 750,

Paragraph 37, Absatz 2, Litera a, GGBG verhängt. Der Beschwerdeführer ist daher als Partei des Verfahrens zur Erhebung der Beschwerde legitimiert. Das angefochtene Straferkenntnis wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 20.03.2015 (durch Hinterlegung) zugestellt. Die nunmehr bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde ist jedenfalls rechtzeitig. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist für die Entscheidung über das eingebrachte Rechtsmittel zuständig. 3. Beschwerdegründe: Zusammengefasst wird dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er als Verantwortlicher der Firma Q-GmbH, diese sei Beförderer von Gefahrgut, am 22.07.2013 um 19:23 Uhr UN1202 Heizöl (leicht) 3, III, (D/E) 5000 Liter im Tank der selbstfahrenden Arbeitsmaschine für Kanalreinigungen befördert habe.Zusammengefasst wird dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er als Verantwortlicher der Firma Q-GmbH, diese sei Beförderer von Gefahrgut, am 22.07.2013 um 19:23 Uhr UN1202 Heizöl (leicht) 3, römisch drei, (D/E) 5000 Liter im Tank der selbstfahrenden Arbeitsmaschine für Kanalreinigungen befördert habe. Gemäß § 3 Abs 1 Z 6 GGBG sind mobile Maschinen und Geräte nicht als Fahrzeuge im Sinne der zitierten Bestimmung zu werten. Die in Rede stehende Arbeitsmaschine (X-****1) ist sohin vom Anwendungsbereich des GGBG ausgenommen. Eine Bestrafung nach dem GGBG scheidet daher bereits aus diesem Grund aus.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6, GGBG sind mobile Maschinen und Geräte nicht als Fahrzeuge im Sinne der zitierten Bestimmung zu werten. Die in Rede stehende Arbeitsmaschine (X-****1) ist sohin vom Anwendungsbereich des GGBG ausgenommen. Eine Bestrafung nach dem GGBG scheidet daher bereits aus diesem Grund aus. Beweis: PV Vorweg ist auszuführen, dass die in Rede stehenden Verwaltungsübertretungen nicht wie in der Begründung des in Rede stehenden Bescheides angeführt wurde, von einem geschulten Organ der Straßenaufsicht festgestellt wurde. Vielmehr gründen die vorgeworfenen Tathandlungen auf einem erst wesentlich später eingeleiteten Ermittlungsverfahren, wobei die Behörde sodann offenbar zur Konkretisierung von Tatzeit und Tatort die in dem erwähnten Ermittlungsverfahren vorgelegten GPS-Datenaufzeichnungen hinsichtlich des verwendeten Fahrzeuges verwertet. Bei korrekter Auslegung der relevanten Daten wird ersichtlich, dass das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen X-****1 zum Zeitpunkt des Tatvorwurfes nicht an der Adresse Adresse2, Z, Q-GmbH aufhältig war, sondern sich weiter westlich befunden hat. Selbst wenn man davon ausgeht, dass das Fahrzeug am 22.07.2013 um 19.23 Uhr beim Standort Adresse3 in Betrieb genommen wurde, so ist aus dem Zielpunkt der Fahrt (Adresse4) ersichtlich, dass der Tatort, nämlich Adresse2, zwischen 19.23 Uhr und 20.01 Uhr nicht durchfahren wurde. Mangels ausreichender Konkretisierung des Tatortes und der Tatzeit ist eine Bestrafung des Beschwerdeführers unzulässig, zumal ihm durch die mangelnde Konkretisierung die Möglichkeit genommen wurde, sich entsprechend zu rechtfertigen. Beweis: PV Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer - obwohl lediglich eine Verwaltungsübertretung vorliegt - zu den Spruchpunkten 2 - 4 jeweils gesondert bestraft wurde. Alle drei Übertretung betreffen Mängel hinsichtlich der Kennzeichnungspflicht eines Fahrzeuges und sind daher lediglich als ein Delikt zu ahnden. Gleich verhält es sich hinsichtlich der Spruchpunkte 5 - 7. Auch hier hätte lediglich eine Strafe verhängt werden dürfen. Aus oben angeführten Gründen werden gestellt nachstehende: Beschwerdeanträge Das Landesverwaltungsgericht Tirol möge 1. gemäß § 44 VwGVG eine mündliche Berufungsverhandlung durchführen und1. gemäß Paragraph 44, VwGVG eine mündliche Berufungsverhandlung durchführen und 2. das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos beheben und das Verfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs 1 VStG einstellen.2. das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos beheben und das Verfahren gemäß Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, VStG einstellen. In eventu 3. es auf Grund der geringen Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der geringen Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie auf Grund des geringen Verschuldens bei einer Mahnung gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs 1 letzter Satz VStG bewenden lassen3. es auf Grund der geringen Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der geringen Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie auf Grund des geringen Verschuldens bei einer Mahnung gemäß Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG bewenden lassen In eventu 4. die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß reduzieren. Y, am 15.4.2015 AA pA Fa. Q-GmbH“ B) Zu LVwG-2015/13/1103 (Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmann-schaft Y vom 17.03.2015, GZ V-***2): Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Tatzeit: 23.09.2013 um 19:50 Uhr Tatort: U, Adresse5 Fahrzeug: selbstfahrende Arbeitsmaschine, X-****2 1. Der Verantwortliche der Firma Q-GmbH in W, Adresse2, diese ist Beförderer von Gefahrgut, hat sich nicht im Rahmen des § 7 Abs.1 GGBG durch eine Sichtprüfung vergewissert, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine offensichtlichen Mängel, keine Undichtheiten oder Risse aufweisen, dass keine Ausrüstungsteile fehlen usw. Mit der Beförderungseinheit wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort vom Lenker CC1. Der Verantwortliche der Firma Q-GmbH in W, Adresse2, diese ist Beförderer von Gefahrgut, hat sich nicht im Rahmen des Paragraph 7, Absatz eins, GGBG durch eine Sichtprüfung vergewissert, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine offensichtlichen Mängel, keine Undichtheiten oder Risse aufweisen, dass keine Ausrüstungsteile fehlen usw. Mit der Beförderungseinheit wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort vom Lenker CC UN 1202 HEIZÖL (LEICHT) 3, III, (DIE)UN 1202 HEIZÖL (LEICHT) 3, römisch drei, (DIE) 5000 Liter im Tank der selbstfahrenden Arbeitsmaschine für Kanalreinigungen befördert, wobei festgestellt wurde, dass keine zusätzlichen Feuerlöschmittel gemäß Unterabschnitt 8.1.4.1 lit b (

  1. i)ADR mitgeführt wurden. Es sind zusätzliche Geräte wie folgt vorgeschrieben: (
  2. i)für Beförderungseinheiten mit einer höchstzulässigen Masse von mehr als 7,5 Tonnen ein oder mehrere tragbare Feuerlöschgeräte für die Brandklassen1) A, B und C mit einem gesamten Mindestfassungsvermögen von 12 kg Pulver (oder einem entsprechenden Fassungsvermögen für ein anderes geeignetes Löschmittel), von denen mindestens eines ein Mindestfassungsvermögen von 6 kg haben muss. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie II einzustufen. befördert, wobei festgestellt wurde, dass keine zusätzlichen Feuerlöschmittel gemäß Unterabschnitt 8.1.4.1 Litera b, (
  3. i)ADR mitgeführt wurden. Es sind zusätzliche Geräte wie folgt vorgeschrieben: (
  4. i)für Beförderungseinheiten mit einer höchstzulässigen Masse von mehr als 7,5 Tonnen ein oder mehrere tragbare Feuerlöschgeräte für die Brandklassen1) A, B und C mit einem gesamten Mindestfassungsvermögen von 12 kg Pulver (oder einem entsprechenden Fassungsvermögen für ein anderes geeignetes Löschmittel), von denen mindestens eines ein Mindestfassungsvermögen von 6 kg haben muss. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie römisch zwei einzustufen. Unterabschnitt 8.1.4.1 lit. b Abs. (
  5. i)ADRUnterabschnitt 8.1.4.1 Litera b, Abs. (
  6. i)ADR Absatz 1.4.2.2.1 lit. c ADRAbsatz 1.4.2.2.1 Litera c, ADR 2. Sie haben als verantwortlicher der Firma Q-GmbH in W, Adresse2, diese ist Beförderer von Gefahrgut, sich nicht im Rahmen des § 7 Abs.1 GGBG vergewissert, dass die für die Fahrzeuge vorgeschriebenen Großzettel (Placards) und Kennzeichnungen angebracht sind. Mit der Beförderungseinheit wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort vom Lenker CC2. Sie haben als verantwortlicher der Firma Q-GmbH in W, Adresse2, diese ist Beförderer von Gefahrgut, sich nicht im Rahmen des Paragraph 7, Absatz eins, GGBG vergewissert, dass die für die Fahrzeuge vorgeschriebenen Großzettel (Placards) und Kennzeichnungen angebracht sind. Mit der Beförderungseinheit wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort vom Lenker CC UN 1202 HEIZÖL (LEICHT) 3, III, (DIE)UN 1202 HEIZÖL (LEICHT) 3, römisch drei, (DIE) 5000 Liter im Tank der selbstfahrenden Arbeitsmaschine für Kanalreinigungen befördert, obwohl die Beförderungseinheit weder an beiden Seiten noch hinten mit Großzettel nach Muster 3 gekennzeichnet war. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie II einzustufen.befördert, obwohl die Beförderungseinheit weder an beiden Seiten noch hinten mit Großzettel nach Muster 3 gekennzeichnet war. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie römisch zwei einzustufen. Absatz 1.4.2.2.1 lit. f ADRAbsatz 1.4.2.2.1 Litera f, ADR Unterabschnitt 5.3.1.4 ADR 3. Sie haben als verantwortlicher der Firma Q-GmbH in W, Adresse2, diese ist Beförderer von Gefahrgut, sich nicht im Rahmen des § 7 Abs.1 GGBG vergewissert, dass die für die Fahrzeuge vorgeschriebenen Großzettel (Placards) und Kennzeichnungen angebracht sind. Mit der Beförderungseinheit wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort vom Lenker CC3. Sie haben als verantwortlicher der Firma Q-GmbH in W, Adresse2, diese ist Beförderer von Gefahrgut, sich nicht im Rahmen des Paragraph 7, Absatz eins, GGBG vergewissert, dass die für die Fahrzeuge vorgeschriebenen Großzettel (Placards) und Kennzeichnungen angebracht sind. Mit der Beförderungseinheit wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort vom Lenker CC UN 1202 HEIZÖL (LEICHT) 3, III, (D/E)UN 1202 HEIZÖL (LEICHT) 3, römisch drei, (D/E) 5000 Liter im Tank der selbstfahrenden Arbeitsmaschine für Kanalreinigungen befördert, obwohl das Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe fehlte. Die Beförderungseinheit war weder an beiden Seiten noch hinten mit dem Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe gekennzeichnet. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie II einzustufen.befördert, obwohl das Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe fehlte. Die Beförderungseinheit war weder an beiden Seiten noch hinten mit dem Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe gekennzeichnet. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie römisch zwei einzustufen. Absatz 1.4.2.2.1 lit. f ADRAbsatz 1.4.2.2.1 Litera f, ADR Abschnitt 5.3.6 ADR 4. Sie haben als verantwortlicher der Firma Q-GmbH in W, Adresse2, diese ist Beförderer von Gefahrgut, sich nicht im Rahmen des § 7 Abs.1 GGBG vergewissert, dass die für die Fahrzeuge vorgeschriebenen Großzettel (Placards) und Kennzeichnungen angebracht sind. Mit der Beförderungseinheit wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort vom Lenker CC4. Sie haben als verantwortlicher der Firma Q-GmbH in W, Adresse2, diese ist Beförderer von Gefahrgut, sich nicht im Rahmen des Paragraph 7, Absatz eins, GGBG vergewissert, dass die für die Fahrzeuge vorgeschriebenen Großzettel (Placards) und Kennzeichnungen angebracht sind. Mit der Beförderungseinheit wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort vom Lenker CC UN 1202 HEIZÖL (LEICHT) 3, III, (D/E)UN 1202 HEIZÖL (LEICHT) 3, römisch drei, (D/E) 5000 Liter im Tank der selbstfahrenden Arbeitsmaschine für Kanalreinigungen befördert, obwohl keine orangefarbene Kennzeichnungen mit Zahl gemäß Kapitel 5.3 ADR angebracht waren. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie I einzustufen.befördert, obwohl keine orangefarbene Kennzeichnungen mit Zahl gemäß Kapitel 5.3 ADR angebracht waren. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie römisch eins einzustufen. Absatz 5.3.2.1.2 ADR Absatz 1.4.2.2.1 lit. f ADRAbsatz 1.4.2.2.1 Litera f, ADR 5. Sie haben als Verantwortlicher der Firma Q-GmbH in W, Adresse2, diese ist Beförderer von Gefahrgut, es unterlassen, im Rahmen des § 7 Abs. 1 GGBG sich zu vergewissern, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden. Mit der Beförderungseinheit wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort vom Lenker CC5. Sie haben als Verantwortlicher der Firma Q-GmbH in W, Adresse2, diese ist Beförderer von Gefahrgut, es unterlassen, im Rahmen des Paragraph 7, Absatz eins, GGBG sich zu vergewissern, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden. Mit der Beförderungseinheit wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort vom Lenker CC UN 1202 HEIZÖL (LEICHT) 3, III, (D/E)UN 1202 HEIZÖL (LEICHT) 3, römisch drei, (D/E) 5000 Liter im Tank der selbstfahrenden Arbeitsmaschine für Kanalreinigungen befördert, obwohl keine schriftliche Weisung mitgeführt wurde. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie II einzustufen.befördert, obwohl keine schriftliche Weisung mitgeführt wurde. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie römisch zwei einzustufen. Unterabschnitt 5.4.3.1 ADR Unterabschnitt 8.1.2.1 lit. b ADRUnterabschnitt 8.1.2.1 Litera b, ADR Absatz 1.4.2.2.1 lit. b ADRAbsatz 1.4.2.2.1 Litera b, ADR 6. Sie haben als Verantwortlicher der Firma Q-GmbH in W, Adresse2, diese ist Beförderer von Gefahrgut, es unterlassen, im Rahmen des § 7 Abs. 1 GGBG sich zu vergewissern, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden. Mit der Beförderungseinheit wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort vom Lenker CC6. Sie haben als Verantwortlicher der Firma Q-GmbH in W, Adresse2, diese ist Beförderer von Gefahrgut, es unterlassen, im Rahmen des Paragraph 7, Absatz eins, GGBG sich zu vergewissern, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden. Mit der Beförderungseinheit wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort vom Lenker CC UN 1202 HEIZÖL (LEICHT) 3, III, (D/E)UN 1202 HEIZÖL (LEICHT) 3, römisch drei, (D/E) 5000 Liter im Tank der selbstfahrenden Arbeitsmaschine für Kanalreinigungen befördert, obwohl keine Bescheinigung über die besondere Zulassung mitgeführt wurde. Eine Zulassungsbescheinigung für Fahrzeuge zur Beförderung bestimmter gefährlicher Güter war nicht vorhanden. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie I einzustufen.Zulassungsbescheinigung für Fahrzeuge zur Beförderung bestimmter gefährlicher Güter war nicht vorhanden. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie römisch eins einzustufen. Abschnitt 9.1.2 ADR Unterabschnitt 8.1.2.2 lit. a ADRUnterabschnitt 8.1.2.2 Litera a, ADR Absatz 1.4.2.2.1 lit. b ADRAbsatz 1.4.2.2.1 Litera b, ADR 7. Sie haben als Verantwortlicher der Firma Q-GmbH in W, Adresse2, diese ist Beförderer von Gefahrgut, es unterlassen, im Rahmen des § 7 Abs. 1 GGBG sich zu vergewissern, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden. Mit der Beförderungseinheit wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort vom Lenker CC7. Sie haben als Verantwortlicher der Firma Q-GmbH in W, Adresse2, diese ist Beförderer von Gefahrgut, es unterlassen, im Rahmen des Paragraph 7, Absatz eins, GGBG sich zu vergewissern, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden. Mit der Beförderungseinheit wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort vom Lenker CC UN 1202 HEIZÖL (LEICHT) 3, III, (D/E)UN 1202 HEIZÖL (LEICHT) 3, römisch drei, (D/E) 5000 Liter im Tank der selbstfahrenden Arbeitsmaschine für Kanalreinigungen befördert, obwohl kein Beförderungspapier mitgeführt wurde. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie I einzustufen.befördert, obwohl kein Beförderungspapier mitgeführt wurde. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie römisch eins einzustufen. Abschnitt 5.4.1 ADR Absatz 1.4.2.2.1 lit. b ADRAbsatz 1.4.2.2.1 Litera b, ADR 8. Sie haben als Verantwortlicher der Firma Q-GmbH in W, Adresse2, diese ist Beförderer von Gefahrgut, das Lenken einer Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, der angeführten Personen überlassen, obwohl diese nicht im Sinne des § 14 besonders ausgebildet war. Der Lenker (CC) hatte keine Gefahrgutlenkerausbildung. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie I einzustufen.8. Sie haben als Verantwortlicher der Firma Q-GmbH in W, Adresse2, diese ist Beförderer von Gefahrgut, das Lenken einer Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, der angeführten Personen überlassen, obwohl diese nicht im Sinne des Paragraph 14, besonders ausgebildet war. Der Lenker (CC) hatte keine Gefahrgutlenkerausbildung. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie römisch eins einzustufen. Unterabschnitt 8.1.2.2 lit. b ADRUnterabschnitt 8.1.2.2 Litera b, ADR Abschnitt 8.2.1 ADR Absatz 1.4.2.2.1 lit. b ADRAbsatz 1.4.2.2.1 Litera b, ADR Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: 1. § 37 Abs. 2 Ziffer 8 i. V.m. § 13 Abs. 1a Ziffer 3 und § 7 Abs. 1 GGBG1. Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 8 i. römisch fünf.m. Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 3 und Paragraph 7, Absatz eins, GGBG 2. § 37 Abs. 2 Ziffer 8 i. V.m. § 7 Abs. 1 und § 13 Abs. 1a Ziffer 6 GGBG2. Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 8 i. römisch fünf.m. Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 6 GGBG 3. § 37 Abs. 2 Ziffer 8 i. V.m. § 7 Abs. 1 und § 13 Abs. 1a Ziffer 6 GGBG3. Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 8 i. römisch fünf.m. Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 6 GGBG 4. § 37 Abs. 3 Ziffer 5 i. V.m. § 7 Abs. 1 und § 13 Abs. 1a Ziffer 6 GGBG4. Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 5 i. römisch fünf.m. Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 6 GGBG 5. § 37 Abs. 2 Ziffer 8 i. V.m. § 7 Abs. 1 und § 13 Abs. 1a Ziffer 2 GGBG5. Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 8 i. römisch fünf.m. Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 2 GGBG 6. § 37 Abs. 2 Ziffer 8 i. V.m. § 7 Abs. 1 und § 13 Abs. 1a Ziffer 2 GGBG6. Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 8 i. römisch fünf.m. Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 2 GGBG 7. § 37 Abs. 2 Ziffer 8 i. V.m. § 7 Abs. 1 und § 13 Abs. 1a Ziffer 2 GGBG7. Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 8 i. römisch fünf.m. Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 2 GGBG 8. § 37 Abs. 2 Ziffer 8 i. V.m. § 7 Abs. 1 und § 13 Abs. 1a Ziffer 10 GGBG8. Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 8 i. römisch fünf.m. Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 10 GGBG Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe (€): 1. 110,00 2. 110,00 3. 110,00 4. 750,00 5. 110,00 6. 750,00 7. 750,00 8. 750,

: § 37 Abs. 2 lit b GGBG Paragraph 37, Absatz 2, Litera b, GGBG § 37 Abs. 2 lit b GGBG Paragraph 37, Absatz 2, Litera b, GGBG § 37 Abs. 2 lit b GGBG Paragraph 37, Absatz 2, Litera b, GGBG § 37 Abs. 2 lit a GGBG Paragraph 37, Absatz 2, Litera a, GGBG § 37 Abs. 2 lit b GGBG Paragraph 37, Absatz 2, Litera b, GGBG § 37 Abs. 2 lit a GGBG Paragraph 37, Absatz 2, Litera a, GGBG § 37 Abs. 2 lit a GGBG Paragraph 37, Absatz 2, Litera a, GGBG § 37 Abs. 2 lit a GGBG Paragraph 37, Absatz 2, Litera a, GGBG Ersatzfreiheitsstrafe: 36 Stunden 36 Stunden 36 Stunden 180 Stunden 36 Stunden 180 Stunden 180 Stunden 180 Stunden“ Ferner wurde der Beschwerdeführer zur Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens verpflichtet. Gegen dieses Straferkenntnis brachte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht nachfolgende Beschwerde ein: „In oben bezeichneter Verwaltungsstrafsache wurde das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.03.2014 zur Geschäftszahl V-***2 dem Vertreter des Beschwerdeführers am 20.03.2015 durch Hinterlegung zugestellt. Binnen offener Frist erhebt der Beschwerdeführer wider den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.03.2015 zur Geschäftszahl V-***2 nachstehende Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol.

  1. Sachverhalt: Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen als Verantwortlicher der Q-GmbH in W als Beförderer von Gefahrgut am 23.09.2013 um 19:50 Uhr, Adresse5, U, betreffend der selbstfahrenden Arbeitsmaschine X-****2 nicht die in § 7 Abs 1 GGBG festgelegten Bestimmungen eingehalten zu haben.Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen als Verantwortlicher der Q-GmbH in W als Beförderer von Gefahrgut am 23.09.2013 um 19:50 Uhr, Adresse5, U, betreffend der selbstfahrenden Arbeitsmaschine X-****2 nicht die in Paragraph 7, Absatz eins, GGBG festgelegten Bestimmungen eingehalten zu haben. Begründet werden die zahlreichen Verwaltungsübertretungen damit, als dass der Sachverhalt auf Grund des Anzeigeninhaltes, sowie des durchgeführten Ermittlungsverfahrens als erwiesen feststehe. Unter anderem wird in der Begründung weiters ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall für die Behörde kein Grund bestanden hätte, an den Angaben des Anzeigers zu zweifeln. Es müsse einem geschulten Organ der Straßenaufsicht zugebilligt werden, derartige Übertretungen richtig feststellen zu können.
  2. Zulässigkeit der Beschwerde Mit dem angefochtenen Straferkenntnis werden wider den Beschwerdeführern Strafen in Höhe von € 110,

§ 37Abs 2 lit.

b GGBG, € 110,

§ 37Abs 2 lit.

b GGBG, € 110,

§ 37Abs 2 lit.

b GGBG, € 750,

§ 37Abs 2 lit.

a GGBG, € 110,

§ 37Abs 2 lit.

b GGBG, € 750,

§ 37Abs 2 lit.

a GGBG, € 750,

§ 37Abs 2 lit.

a GGBG sowie € 750,

§ 37Abs 2 lit.

a GGBG verhängt.Mit dem angefochtenen Straferkenntnis werden wider den Beschwerdeführern Strafen in Höhe von € 110,

Paragraph 37, Absatz 2, Litera b, GGBG, € 110,

Paragraph 37, Absatz 2, Litera b, GGBG, € 110,

Paragraph 37, Absatz 2, Litera b, GGBG, € 750,

Paragraph 37, Absatz 2, Litera a, GGBG, € 110,

Paragraph 37, Absatz 2, Litera b, GGBG, € 750,

Paragraph 37, Absatz 2, Litera a, GGBG, € 750,

Paragraph 37, Absatz 2, Litera a, GGBG sowie € 750,

Paragraph 37, Absatz 2, Litera a, GGBG verhängt. Der Beschwerdeführer ist daher als Partei des Verfahrens zur Erhebung der Beschwerde legitimiert. Das angefochtene Straferkenntnis wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 20.03.2015 (durch Hinterlegung) zugestellt. Die nunmehr bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde ist jedenfalls rechtzeitig. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist für die Entscheidung über das eingebrachte Rechtsmittel zuständig.

  1. Beschwerdegründe: Zusammengefasst wird dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er als Verantwortlicher der Firma Q-GmbH, diese sei Beförderer von Gefahrgut, am 23.09.2013 um 19:50 Uhr UN1202 Heizöl (leicht) 3, III, (D/E) 5000 Liter im Tank der selbstfahrenden Arbeitsmaschine für Kanalreinigungen befördert habe.Zusammengefasst wird dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er als Verantwortlicher der Firma Q-GmbH, diese sei Beförderer von Gefahrgut, am 23.09.2013 um 19:50 Uhr UN1202 Heizöl (leicht) 3, römisch drei, (D/E) 5000 Liter im Tank der selbstfahrenden Arbeitsmaschine für Kanalreinigungen befördert habe. Gemäß § 3 Abs 1 Z 6 GGBG sind mobile Maschinen und Geräte nicht als Fahrzeuge im Sinne der zitierten Bestimmung zu werten. Die in Rede stehende Arbeitsmaschine (X-****2) ist sohin vom Anwendungsbereich des GGBG ausgenommen. Eine Bestrafung nach dem GGBG scheidet daher bereits aus diesem Grund aus.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6, GGBG sind mobile Maschinen und Geräte nicht als Fahrzeuge im Sinne der zitierten Bestimmung zu werten. Die in Rede stehende Arbeitsmaschine (X-****2) ist sohin vom Anwendungsbereich des GGBG ausgenommen. Eine Bestrafung nach dem GGBG scheidet daher bereits aus diesem Grund aus. Beweis: PV Vorweg ist auszuführen, dass die in Rede stehenden Verwaltungsübertretungen nicht, wie in der Begründung des in Rede stehenden Bescheides angeführt wurde, von einem geschulten Organ der Straßenaufsicht festgestellt wurde. Vielmehr gründen die vorgeworfenen Tathandlungen auf einem erst wesentlich später eingeleiteten Ermittlungsverfahren, wobei die Behörde sodann offenbar zur Konkretisierung von Tatzeit und Tatort die in dem erwähnten Ermittlungsverfahren vorgelegten GPS-Datenaufzeichnungen hinsichtlich des verwendeten Fahrzeuges verwertet. Bei korrekter Auslegung der relevanten Daten wird ersichtlich, dass das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen X-****2 zum Zeitpunkt des Tatvorwurfes nicht an der Adresse Adresse5 aufhältig war, sondern sich weiter nördlich befunden hat. Selbst wenn man davon ausgeht, dass das Fahrzeug am 23.09.2013 um 19.50 Uhr beim Standort Adresse6 in Betrieb genommen wurde, so ist aus dem Zielpunkt der Fahrt (Adresse7, Y) ersichtlich, dass der Tatort, nämlich Adresse5, zwischen 19.50 Uhr und 20.43 Uhr nicht durchfahren wurde. Mangels ausreichender Konkretisierung des Tatortes und der Tatzeit ist eine Bestrafung des Beschwerdeführers unzulässig, zumal ihm durch die mangelnde Konkretisierung die Möglichkeit genommen wurde, sich entsprechend zu rechtfertigen. Beweis: PV Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer – obwohl lediglich eine Verwaltungsübertretung vorliegt – zu den Spruchpunkten 2 – 4 jeweils gesondert bestraft wurde. Alle drei Übertretung betreffen Mängel hinsichtlich der Kennzeichnungspflicht eines Fahrzeuges und sind daher lediglich als ein Delikt zu ahnden. Gleich verhält es sich hinsichtlich der Spruchpunkte 5 –
  2. Auch hier hätte lediglich eine Strafe verhängt werden dürfen. Beweis: PV Aus oben angeführten Gründen werden gestellt nachstehende: Beschwerdeanträge Das Landesverwaltungsgericht Tirol möge
  3. gemäß § 44 VwGVG eine mündliche Berufungsverhandlung durchführen undgemäß Paragraph 44, VwGVG eine mündliche Berufungsverhandlung durchführen und
  4. das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos beheben und das Verfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs 1 VStG einstellen.das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos beheben und das Verfahren gemäß Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, VStG einstellen. In eventu
  5. es auf Grund der geringen Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der geringen Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie auf Grund des geringen Verschuldens bei einer Mahnung gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs 1 letzter Satz VStG bewenden lassenes auf Grund der geringen Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der geringen Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie auf Grund des geringen Verschuldens bei einer Mahnung gemäß Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG bewenden lassen In eventu
  6. die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß reduzieren. Y, am 15.4.2015 AA pA Fa. Q-GmbH“ Aufgrund dieser Beschwerdevorbringen wurden die behördlichen Verwaltungsstrafakten dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. Es wurde am 05.10.2015 und 04.04.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In diesen wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des Zeugen GI DD, weiters durch Einsichtnahme in die behördlichen Verwaltungsstrafakten der Bezirkshauptmannschaft Y, V-***1 und V-***2 sowie in die entsprechenden Akten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, insbesondere in die von diesem eingeholte Auskünfte aus der Zulassungsevidenz betreffend die Fahrzeuge mit dem Kennzeichen X-****2 und X-****1 sowie in die vom Rechtsvertreter anlässlich der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung am 05.10.2015 vorgelegten GPS-Auswertungen betreffend das Fahrzeug X-****2 und X-****
  7. Demnach steht nachfolgender Sachverhalt als erwiesen fest: CC transportierte am 22.07.2013 um 19.23 Uhr in W, Adresse2, Firmengelände Q-GmbH, als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen X-****1 gefährliche Güter und zwar UN 1202 HEIZÖL (LEICHT) 3, III, (D/E) 5000 Liter im Tank der selbstfahrenden Arbeitsmaschine für Kanalreinigungen.CC transportierte am 22.07.2013 um 19.23 Uhr in W, Adresse2, Firmengelände Q-GmbH, als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen X-****1 gefährliche Güter und zwar UN 1202 HEIZÖL (LEICHT) 3, römisch drei, (D/E) 5000 Liter im Tank der selbstfahrenden Arbeitsmaschine für Kanalreinigungen. Ebenso transportierte CC am 23.09.2013 um 19.50 Uhr im Gemeindegebiet von U, Adresse5, als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen X-****2 gefährliche Güter, nämlich wiederum UN 1202 HEIZÖL (LEICHT) 3, III, (D/E) 5000 Liter im Tank der selbstfahrenden Arbeitsmaschine für Kanalreinigungen.Ebenso transportierte CC am 23.09.2013 um 19.50 Uhr im Gemeindegebiet von U, Adresse5, als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen X-****2 gefährliche Güter, nämlich wiederum UN 1202 HEIZÖL (LEICHT) 3, römisch drei, (D/E) 5000 Liter im Tank der selbstfahrenden Arbeitsmaschine für Kanalreinigungen. Beförderer des in Rede stehenden Gefahrguttransportes war die Q-GmbH in Z, Adresse
  8. Handelsrechtlicher Geschäftsführer dieser Gesellschaft ist und war zum Tatzeitpunkt der Beschwerdeführer AA (Beweis: Unternehmensregisterauszug vom 13.03.2014, Firmenbuchnummer *****). Laut Auskunft der Zulassungsevidenz vom 03.06.2015 handelt es sich beim Fahrzeug mit dem Kennzeichen X-****1 um eine erstmals am 28.04.2008 zugelassene selbstfahrende Arbeitsmaschine, welche auf die Q-GmbH in Z, Adresse2, zugelassen ist. Aus der Auskunft der Zulassungsevidenz vom 11.05.2015 ergibt sich, dass das Fahrzeug mit dem Kennzeichen X-****2 am 31.03.2003 erstmals als selbstfahrende Arbeitsmaschine auf die Q-GmbH in Z, Adresse2 zugelassen wurde. Die Q-GmbH bietet Leistungen wie Kanalreinigung, Saugarbeiten, Kanalortung, Tiefgaragenreinigung, Kanal-TV, Ölabscheiderreinigung, Kanalsanierung, Öltankreinigung, Kanaldruckprüfung, Lüftungsreinigung, Behälterdruckprüfung, Fettabscheiderreinigung sowie Verstopfungsbehebung an (Beweis: Homepage der Q-GmbH). Aufgrund von Erhebungen des Landeskriminalamtes, wegen schweren Betruges gegen den Beschwerdeführer AA, informierte EE vom Landeskriminalamt Y GI DD von der Landesverkehrsabteilung, Fachbereich Gefahrgut, davon, dass betreffend die Firma Q-GmbH der Vorwurf des illegalen Verkaufs von Heizöl im Raum steht. Es habe jemand in U von der Q-GmbH 5.000 Liter Heizöl „schwarz“ gekauft. Im Zuge seiner Erhebungen sei zutage getreten, dass die Firma Q-GmbH Tankreinigungen durchführe und zu diesem Zweck Heizöl aus Tanks abpumpe. Das Heizöl transportiere die Q-GmbH zu ihrem Firmenstandort. Das verunreinigte Heizöl werde in einem Tank belassen, sodass sich Schwefelstoffe absetzen. Dann würde das Heizöl wieder in einen Saugdrucktank gepumpt und angeblich illegal weiterverkauft. Nachdem EE den Lenker obgenannter Gefahrguttransporte ausfindig machen konnte, kam es zu einem Treffen beim Posten T mit dem Lenker CC, GI DD und EE. Dort wurde von EE vom Landeskriminalamt Y im Beisein von GI DD mit CC eine Niederschrift aufgenommen, welche sich im behördlichen Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Y, V-***1, befindet. In dieser Niederschrift gab der Lenker CC u.a. an, dass er seit drei Jahren bei der Firma Q-GmbH in W beschäftigt sei, vorwiegend sei er für Tankreinigungen, aber auch zur Behebung von „Verstopfungen“ zuständig. Seine Aufträge erhalte er vom Beschwerdeführer AA aber auch vom Disponenten Herrn FF. Es sei richtig, dass er am 22.07.2013 nach seiner Schicht gegen 17.00 Uhr zum Firmenstandort in W gekommen und dann vom Beschwerdeführer AA den Auftrag erhalten habe, dass er für einen Bekannten Heizöl zum S neben dem O-Geschäft gegenüber der Tankstelle bringen solle. So habe er den LKW mit dem Kennzeichen X-****2 übernommen, welcher in der Halle abgestellt gewesen sei. Es sei dies ein ganz normaler LKW, wie er auch für Arbeiten (Kanalreinigung, etc) benutzt werde. Es sei kein „Ölwagen“, er besitze auch keinen ADR-Schein. Dieses Fahrzeug sei seines Erachtens auch nicht dafür ausgerüstet. Er sei jedenfalls mit diesem LKW direkt von W über die Autobahn zum S „Ausfahrt S-See“ gefahren und gegen 19.00 Uhr des 22.07.2013 dort angekommen. Nachdem er das Öl getankt habe, sei er mit dem leeren LKW wieder zurück nach W gefahren. Einige Zeit später habe ihm der Beschwerdeführer gesagt, dass die Kundschaft angerufen und gesagt habe, der Brenner sei kaputt. Er müsse wieder hinauffahren, auspumpen und den Tank reinigen. So habe er wieder den LKW mit dem Kennzeichen X-****2 genommen und sei nach Feierabend wieder zum S hinaufgefahren. Der LKW mit dem Kennzeichen X-****2 werde für Tankreinigungen verwendet. Er habe die Tanks ausgepumpt, anschließend gereinigt und sei wieder zum Firmensitz nach W gefahren. Am nächsten Tag sei er mit dem Wagen zur J-Firma nach P gefahren und habe dort das Öl entsorgt. Zwischenzeitig habe er sich erkundigt und wisse jetzt, dass für Heizöltransporte die Fahrzeuge entsprechend ausgerüstet sein müssten. Nach den gegenständlichen Vorfällen sei innerhalb der Firma unter den Fahrern schon besprochen worden, dass für solche Lieferungen eigene Genehmigungen erforderlich seien. Er habe selbst bei einer Fahrschule erfahren, dass solche Fahrzeuge eine eigene Zulassung bräuchten. Er selbst habe keinen Gefahrgutlenkerausweis. Nach den Ausführungen des kontrollierenden Beamten GI DD sei er nach Aufnahme dieser Niederschrift zum Parkplatz in T gefahren, wo das von CC gelenkte Fahrzeug abgestellt gewesen ist. Gemeinsam haben der Lenker und er nachgesehen, welche Ausrüstungsgegenstände im Fahrzeug vorhanden waren und für einen Gefahrguttransport nötig sind. Die fehlenden Ausrüstungsgegenstände habe er dann in der Anzeige vermerkt. Es seien vom Lenker keine zusätzlichen Feuerlöschmittel mitgeführt worden, die Beförderungseinheit sei auch an beiden Seiten weder nach hinten noch nach vorne mit Großzetteln gekennzeichnet gewesen, ebenso habe die Kennzeichnung für umweltgefährdenden Stoff gefehlt. Betreffend das Fahrzeug seien jene Mängel vorhanden gewesen, welche er in der Anzeige angeführt habe. CC habe auch angegeben, dass alle Fahrzeuge der Firma Q-GmbH gleich (wenig) ausgerüstet seien. Die Firma Q-GmbH habe im Jahre 2013 über keine Fahrzeuge verfügt, welche für Gefahrguttransporte ausgerüstet gewesen wären. Sie habe noch zumindest im Jahre 2013 über keine Berechtigung verfügt, Gefahrguttransporte durchzuführen. EE und GI DD sind nach den gegenständlichen Vorfällen auch zum Betrieb des Beschwerdeführers nach W, Adresse2 gefahren. Dort hätten sie Zeitprotokolle bzw die vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers anlässlich der Verhandlung vom 05.10.2015 vorgelegten GPS-Auswertungen betreffend die Fahrzeuge mit dem Kennzeichen X-****2 und X-****1 erhalten. Es ergibt sich daraus, dass am 22.07.2013 um 19.23 Uhr das Fahrzeug mit dem Kennzeichen X-****1 von W, Adresse3 gestartet und am 22.07.2013 um 20.01 Uhr in U, Adresse4 angekommen ist. In der Niederschrift vom 14.11.2013 von der Landespolizeidirektion Tirol gab der Lenker CC an, dass er damals mit dem LKW direkt von W über die Autobahn zum S (Ausfahrt S-See) gefahren sei. Aus der GPS-Auswertung betreffend das Fahrzeug mit dem Kennzeichen X-****2 ergibt sich, dass dieses Fahrzeug am 23.09.2013 um 19.50 Uhr in U, Adresse6 gestartet ist und am 23.09.2013 um 20.43 Uhr in Y, Adresse7, angehalten hat. Aus dem Tiris-Maps Auszug ergibt sich, dass die Adressen U, Adresse6 und Adresse5 an der B*** liegen und man, um zur Adresse6 zu gelangen, die Adresse5 passieren muss. Weiters ergibt sich aus dem Tiris-Maps, dass sich der Firmensitz der Q-GmbH in W, Adresse2, befindet und man bei Verlassen des Firmensitzes auf die Adresse3 gelangt. Diese Feststellungen ergeben sich im Wesentlichen aus den diesen Verwaltungsstrafverfahren zu Grunde liegenden Anzeigen der Landespolizeidirektion Tirol vom 14.12.2013, GZ Anz**1, betreffend den Vorfall vom 22.07.2013 um 19.23 Uhr und GZ Anz**2, betreffend den Vorfall vom 23.09.2013 um 19.50 Uhr in Verbindung mit der Aussage des Meldungslegers GI DD anlässlich der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung. GI DD hinterließ anlässlich seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol einen verlässlichen und glaubwürdigen Eindruck. Es sind keinerlei Gründe hervorgekommen, seine Angaben auch nur annähernd in Zweifel ziehen. Weiters ergeben sich die Feststellungen hinsichtlich der beiden Gefahrguttransporte aus der Niederschrift des Lenkers CC vor der Landespolizeidirektion Tirol am 14.11.
  9. Die Aussage dieses Zeugen steht sowohl im Einklang mit den Ausführungen in den diesen Verwaltungsstrafverfahren zu Grunde liegenden Anzeigen und der Aussage des Meldungslegers GI DD als auch im Einklang mit dem Amtsvermerk von EE des Landeskriminalamtes Y und der Einvernahme des Beschwerdeführers als Beschuldigten vor der Landespolizeidirektion Tirol vom 25.11.2013 im Rahmen der Ermittlungen betreffend schweren Betruges und vorsätzliches umweltgefährdendes Behandeln und Verbringen von Abfällen. Unbestritten ist, dass laut den Auskünften aus der Zulassungsevidenz sowohl das Fahrzeug mit dem Kennzeichen X-****2 und X-****1 als selbstfahrende Arbeitsmaschinen ausgewiesen sind. Ort und Tatzeit der beiden Gefahrguttransporte ergeben sich aus den vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vorgelegten GPS-Ausdrucken betreffend die Fahrzeuge mit dem Kennzeichen X-****1 und X-****2 in Verbindung mit der Aussage des Zeugen CC in der Niederschrift vor der Landespolizeidirektion Tirol vom 14.11.2013 und den Tiris-Maps Ausdrucken. Die Tatsache, dass CC am 22.07.2013 um 19.23 Uhr nicht – wie er selbst anlässlich seiner Einvernahme vor der Landespolizeidirektion Tirol am 14.11.2013 angibt – mit dem Fahrzeug mit dem Kennzeichen X-****2 unterwegs gewesen ist, sondern mit jenem mit dem Kennzeichen X-****1, ergibt sich aus den GPS-Ausdruck im Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Der Beschwerdeführer ist zur durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht erschienen und hat sich somit des Beweismittels der Einvernahme begeben. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes: Obigen Feststellungen zufolge haben GI DD und CC nach Aufnahme der Niederschrift mit CC am Posten T das vorher von CC gelenkte Fahrzeug besichtigt. Dabei gab CC an, dass sämtliche Fahrzeuge im Unternehmen der Q-GmbH, so auch die Fahrzeuge mit dem Kennzeichen X-****2 und X-****1, gleich (wenig) ausgerüstet sind, wie dieses besichtigte Fahrzeug. Insofern hat der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Q-GmbH, welche Gesellschaft Beförderer des in Rede stehenden Gefahrguttransportes war, gegen nachfolgende Bestimmungen in objektiver Hinsicht verstoßen: Gemäß § 7 Abs 1 GGBG haben die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten die nach Art und Ausmaß der vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt eines Schadens dessen Umfang so gering wie möglich zu halten. Sie haben jedenfalls die für sie jeweils geltenden Bestimmungen der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften einzuhalten.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, GGBG haben die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten die nach Art und Ausmaß der vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt eines Schadens dessen Umfang so gering wie möglich zu halten. Sie haben jedenfalls die für sie jeweils geltenden Bestimmungen der gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften einzuhalten. Zu Spruchpunkt 1.: Gemäß § 13 Abs 1a Z 3 GGBG hat der Beförderer im Rahmen des § 7 Abs 1 sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften widersprechenden offensichtlichen Mängel, insbesondere keine Undichtheiten oder Risse aufweisen und dass keine Ausrüstungsteile fehlen.Gemäß Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 3, GGBG hat der Beförderer im Rahmen des Paragraph 7, Absatz eins, sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine den gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, in Betracht kommenden Vorschriften widersprechenden offensichtlichen Mängel, insbesondere keine Undichtheiten oder Risse aufweisen und dass keine Ausrüstungsteile fehlen. Im Gegenstandsfall war die jeweilige Beförderungseinheit nicht mit Feuerlöschern ausgestattet. Zu Spruchpunkten 2., 3., und 4.: Gemäß § 13 Abs 1a Z 6 GGBG hat der Beförderer im Rahmen des § 7 Abs 1 sich zu vergewissern, dass die für die Fahrzeuge vorgeschriebenen Großzettel (Placards) und Kennzeichnungen angebracht sind.Gemäß Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 6, GGBG hat der Beförderer im Rahmen des Paragraph 7, Absatz eins, sich zu vergewissern, dass die für die Fahrzeuge vorgeschriebenen Großzettel (Placards) und Kennzeichnungen angebracht sind. Im Gegenstandsfall war die jeweilige Beförderungseinheit weder an beiden Seiten noch hinten mit Großzetteln nach Muster 3 gekennzeichnet, weder an beiden Seiten noch hinten mit dem Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe gekennzeichnet sowie die jeweilige Beförderungseinheit nicht mit orangefarbenen Tafeln gekennzeichnet. Zu den Spruchpunkten 5.,
  10. und 7.: Gemäß § 13 Abs 1a Z 2 GGBG hat der Beförderer im Rahmen des § 7 Abs 1 sich zu vergewissern, dass alle im ADR vorgeschriebenen Informationen zu den zu befördernden Gütern vom Absender vor der Beförderung zur Verfügung gestellt wurden, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden oder, wenn anstelle der Papierdokumentation Arbeitsverfahren der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) oder des elektronischen Datenaustausches (EDI) verwendet werden, die Daten während der Beförderung in einer Art verfügbar sind, die der Papierdokumentation zumindest gleichwertig ist. Gemäß Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 2, GGBG hat der Beförderer im Rahmen des Paragraph 7, Absatz eins, sich zu vergewissern, dass alle im ADR vorgeschriebenen Informationen zu den zu befördernden Gütern vom Absender vor der Beförderung zur Verfügung gestellt wurden, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden oder, wenn anstelle der Papierdokumentation Arbeitsverfahren der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) oder des elektronischen Datenaustausches (EDI) verwendet werden, die Daten während der Beförderung in einer Art verfügbar sind, die der Papierdokumentation zumindest gleichwertig ist. In den Gegenstandsfällen wurden keine schriftliche Weisung, kein Beförderungspapier sowie keine Zulassungsbescheinigung für Fahrzeuge zur Beförderung bestimmter gefährlicher Güter mitgeführt. Zu Spruchpunkt 8.: Gemäß § 13 Abs 1a Z 10 GGBG hat der Beförderer im Rahmen des § 7 Abs 1 das Lenken einer Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, nur Personen zu überlassen, die im Sinne des § 14 besonders ausgebildet sind.Gemäß Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 10, GGBG hat der Beförderer im Rahmen des Paragraph 7, Absatz eins, das Lenken einer Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, nur Personen zu überlassen, die im Sinne des Paragraph 14, besonders ausgebildet sind. Diesbezüglich gab der Lenker im Gegenstandsfall an, dass er nicht im Besitz einer Bescheinigung über die Schulung des Fahrzeuglenkers (Gefahrgutlenkerausweis) ist. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die in Rede stehenden Fahrzeuge mit dem Kennzeichen X-****1 und X-****2 als selbstfahrende Arbeitsmaschinen vom Anwendungsgebiet des GGBG ausgenommen seien, wird Folgendes ausgeführt: Gemäß § 1 Abs 1 Z 1 GGBG ist dieses Bundesgesetz anzuwenden auf die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße mit Fahrzeugen gemäß § 3 Abs 1 Z 6 lit a.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, GGBG ist dieses Bundesgesetz anzuwenden auf die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße mit Fahrzeugen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6, Litera a, Gemäß § 3 Abs 1 Z 6 lit a GGBG ist Fahrzeug für Beförderungen gemäß § 1 Abs 1 Z 1:Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6, Litera a, GGBG ist Fahrzeug für Beförderungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins : Ein zur Teilnahme im Straßenverkehr bestimmtes Kraftfahrzeug mit mindestens vier Rädern und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h sowie Anhänger solcher Fahrzeuge, mit Ausnahme von - Schienenfahrzeugen, - mobilen Maschinen und Geräten sowie - land- und forstwirtschaftlichen Zug- und Arbeitsmaschinen, sofern diese nicht mit einer Geschwindigkeit von über 40 km/h fahren, wenn sie gefährliche Güter befördern. Art 2 der Richtlinie 97/68 EG definiert den Begriff „mobile Maschinen und Geräte“ folgendermaßen:Artikel 2, der Richtlinie 97/68 EG definiert den Begriff „mobile Maschinen und Geräte“ folgendermaßen: Mobile Maschinen, mobile industrielle Ausrüstungen oder Fahrzeuge mit oder ohne Aufbau, die nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern auf der Straße bestimmt sind und in die ein Verbrennungsmotor gemäß der Definition im Anhang 1 Nr 1 eingebaut ist. § 2 Abs 1 Z 21 KFG definiert eine selbstfahrende Arbeitsmaschine als ein Kraftfahrzeug, das nach seiner Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zur Durchführung von nicht in der Beförderung von Personen oder Gütern auf Straßen bestehenden Arbeitsvorgängen bestimmt ist.Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 21, KFG definiert eine selbstfahrende Arbeitsmaschine als ein Kraftfahrzeug, das nach seiner Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zur Durchführung von nicht in der Beförderung von Personen oder Gütern auf Straßen bestehenden Arbeitsvorgängen bestimmt ist. Im Gegenstandfall wurden mit den laut Zulassungsdaten als selbstfahrende Arbeitsmaschinen zugelassenen Fahrzeugen das Gefahrgut UN 1202 HEIZÖL (LEICHT) 3, III, (D/E) 5000 Liter im Tank der selbstfahrenden Arbeitsmaschine für Kanalreinigungen transportiert, ohne dass diese Fahrzeuge für Gefahrguttransporte ausgerüstet waren. Überdies verfügte die Q-GmbH zumindest im Jahre 2013 über keine Berechtigung, Gefahrguttransporte durchzuführen. Im Gegenstandfall wurden mit den laut Zulassungsdaten als selbstfahrende Arbeitsmaschinen zugelassenen Fahrzeugen das Gefahrgut UN 1202 HEIZÖL (LEICHT) 3, römisch drei, (D/E) 5000 Liter im Tank der selbstfahrenden Arbeitsmaschine für Kanalreinigungen transportiert, ohne dass diese Fahrzeuge für Gefahrguttransporte ausgerüstet waren. Überdies verfügte die Q-GmbH zumindest im Jahre 2013 über keine Berechtigung, Gefahrguttransporte durchzuführen. Die Q-GmbH bietet ihren Kunden beispielsweise ua Leistungen wie Öltankreinigung und Ölabscheiderreinigung an, wobei naturgemäß „Alt“Öl aus Tanks ausgepumpt – wie auch der Lenker CC in der Niederschrift vom 14.11.2013 vor der Landespolizeidirektion Tirol im behördlichen Verwaltungsstrafakt angibt – und in weiterer Folge bei der J-Firma in P entsorgt wird. Insofern handelt es sich bei den laut Zulassungsscheinen als selbstfahrende Arbeitsmaschinen ausgewiesenen Fahrzeugen um sogenannte Saugfahrzeuge (auf welche auch die Kennzeichen X-****2 und X-****1 bereits hindeuten), welche sehr wohl ua zur Beförderung von Gütern [hier: Gefahrgut UN 1202 HEIZÖL (LEICHT) 3, III, (D/E)] bestimmt sind. Weiters waren beide Fahrzeuge zu den Tatzeitpunkten auf öffentlichen Straßen unterwegs. Der Lenker CC gab an, über die Autobahn von W nach S-See und retour gefahren zu sein. Die gegenständlichen Fahrzeuge fallen daher nicht unter die Definition einer selbstfahrenden Arbeitsmaschine im Sinne der Bestimmung des § 2 Abs 1 Z 21 KFG sowie auch nicht unter den Begriff mobile Maschinen und Geräten gemäß Art 2 der Richtlinie 97/68 EG, weshalb auf die beiden in Rede stehenden Fahrzeuge mit dem Kennzeichen X-****2 und X-****1 die Bestimmungen des GGBG anzuwenden sind.Insofern handelt es sich bei den laut Zulassungsscheinen als selbstfahrende Arbeitsmaschinen ausgewiesenen Fahrzeugen um sogenannte Saugfahrzeuge (auf welche auch die Kennzeichen X-****2 und X-****1 bereits hindeuten), welche sehr wohl ua zur Beförderung von Gütern [hier: Gefahrgut UN 1202 HEIZÖL (LEICHT) 3, römisch drei, (D/E)] bestimmt sind. Weiters waren beide Fahrzeuge zu den Tatzeitpunkten auf öffentlichen Straßen unterwegs. Der Lenker CC gab an, über die Autobahn von W nach S-See und retour gefahren zu sein. Die gegenständlichen Fahrzeuge fallen daher nicht unter die Definition einer selbstfahrenden Arbeitsmaschine im Sinne der Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 21, KFG sowie auch nicht unter den Begriff mobile Maschinen und Geräten gemäß Artikel 2, der Richtlinie 97/68 EG, weshalb auf die beiden in Rede stehenden Fahrzeuge mit dem Kennzeichen X-****2 und X-****1 die Bestimmungen des GGBG anzuwenden sind. Was die subjektive Tatseite betrifft, ist zunächst auszuführen, dass für die Verwirklichung der angelasteten Übertretungen nicht vorsätzliches Verhalten erforderlich ist, sondern bereits Fahrlässigkeit ausreicht. Fahrlässigkeit ist gemäß § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres abzunehmen, wenn zum Tatbestand der Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Bei den angelasteten Delikten besteht das Tatbild in einem bloßen Verhalten ohne Merkmal eines Erfolges. Dies bedeutet, dass der Beschuldigte glaubhaft zu machen hat, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Was die subjektive Tatseite betrifft, ist zunächst auszuführen, dass für die Verwirklichung der angelasteten Übertretungen nicht vorsätzliches Verhalten erforderlich ist, sondern bereits Fahrlässigkeit ausreicht. Fahrlässigkeit ist gemäß Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres abzunehmen, wenn zum Tatbestand der Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Bei den angelasteten Delikten besteht das Tatbild in einem bloßen Verhalten ohne Merkmal eines Erfolges. Dies bedeutet, dass der Beschuldigte glaubhaft zu machen hat, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde enthält keine Ausführungen zu einem Kontrollsystem, weshalb der Beschwerdeführer daher die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten hat. Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass gemäß § 37 Abs 2 Z 8 GGBG derjenige eine Verwaltungsübertretung begeht, der als Beförderer gefährliche Güter entgegen § 13 Abs 1a oder § 23 Abs 2 oder § 25 Abs 1 oder § 32 Abs 1, 3 oder 4 befördert. Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass gemäß Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 8, GGBG derjenige eine Verwaltungsübertretung begeht, der als Beförderer gefährliche Güter entgegen Paragraph 13, Absatz eins a, oder Paragraph 23, Absatz 2, oder Paragraph 25, Absatz eins, oder Paragraph 32, Absatz eins, 3, oder 4 befördert. Gemäß § 37 Abs 2 Z 8 lit b GGBG ist eine Verwaltungsübertretung wie jene zu dem Spruchpunkt 1., 2.,
  11. und
  12. mit einer Geldstrafe von jeweils Euro 110,-- bis Euro 4.000,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen, wenn der Mangel gemäß den Kriterien des § 15a in Gefahrenkategorie II einzustufen ist. Gemäß Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 8, Litera b, GGBG ist eine Verwaltungsübertretung wie jene zu dem Spruchpunkt 1., 2.,
  13. und
  14. mit einer Geldstrafe von jeweils Euro 110,-- bis Euro 4.000,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen, wenn der Mangel gemäß den Kriterien des Paragraph 15 a, in Gefahrenkategorie römisch zwei einzustufen ist. Gemäß § 37 Abs 2 Z 8 lit a GGBG sind Verwaltungsübertretungen wie jene zu Spruchpunkten 4., 6.,
  15. und
  16. mit einer Geldstrafe von Euro 750,-- bis Euro 50.000,--, bei Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen, wenn der Mangel gemäß § 15a in die Gefahrenkategorie I einzustufen ist. Gemäß Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 8, Litera a, GGBG sind Verwaltungsübertretungen wie jene zu Spruchpunkten 4., 6.,
  17. und
  18. mit einer Geldstrafe von Euro 750,-- bis Euro 50.000,--, bei Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen, wenn der Mangel gemäß Paragraph 15 a, in die Gefahrenkategorie römisch eins einzustufen ist. Die Erstbehörde hat dem Beschwerdeführer die mangelnde Kennzeichnung der Beförderungseinheit mit Großzetteln (Spruchpunkt 2), die fehlende Kennzeichnung für umweltgefährdende Stoffe (Spruchpunkt 3), sowie das Nichtanbringen einer orangefarbenen Kennzeichnung mit Zahl (Spruchpunkt 4), ebenso das Nichtmitführen einer schriftlichen Weisung (Spruchpunkt 5), das Nichtmitführen eines Beförderungspapiers (Spruchpunkt 7), sowie das Nichtmitführen einer Bescheinigung über die Zulassung (Spruchpunkt 6), nicht als jeweils eine, sondern als jeweils drei Übertretungen angelastet. Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2007, Zl 2005/03/140, ist der Beförderer nach § 13 Abs 1 Z 3 GGBG verantwortlich eine Sichtprüfung durchzuführen, in deren Rahmen er offensichtliche Mängel von Fahrzeugen oder Ladung wahrzunehmen hat. Unterlässt er diese Sichtprüfung, so verstößt er damit gegen § 27 Abs 1 Z 1 iVm § 13 Abs 1 Z 3 GGBG, wobei es nicht darauf ankommt, ob überhaupt ein offensichtlicher Mangel der Ladung festzustellen gewesen zu wäre oder der Mangel in der Verletzung einer oder mehrerer Bestimmungen des ADR gelegen ist (vgl VwGH 03.09.2008, Zl 2005/03/0010). Vor diesem Hintergrund hätte die Erstbehörde im Gegenstandsfall dem Beschwerdeführer die in Spruchpunkten 2.,
  19. und
  20. sowie 5.,
  21. und
  22. vorgeworfenen Verletzungen des § 13 Abs 1a Z 3 GGBG jeweils nicht als drei voneinander getrennte, selbstständige Verwaltungs-übertretungen vorwerfen dürfen. Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2007, Zl 2005/03/140, ist der Beförderer nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, GGBG verantwortlich eine Sichtprüfung durchzuführen, in deren Rahmen er offensichtliche Mängel von Fahrzeugen oder Ladung wahrzunehmen hat. Unterlässt er diese Sichtprüfung, so verstößt er damit gegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, GGBG, wobei es nicht darauf ankommt, ob überhaupt ein offensichtlicher Mangel der Ladung festzustellen gewesen zu wäre oder der Mangel in der Verletzung einer oder mehrerer Bestimmungen des ADR gelegen ist vergleiche VwGH 03.09.2008, Zl 2005/03/0010). Vor diesem Hintergrund hätte die Erstbehörde im Gegenstandsfall dem Beschwerdeführer die in Spruchpunkten 2.,
  23. und
  24. sowie 5.,
  25. und
  26. vorgeworfenen Verletzungen des Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 3, GGBG jeweils nicht als drei voneinander getrennte, selbstständige Verwaltungs-übertretungen vorwerfen dürfen. Die gegenständlich vorgeworfenen jeweils drei Verwaltungsübertretungen, werden daher als jeweils eine zusammengefasst und wird über den Beschwerdeführer – wie im Folgenden noch ausgeführt wird – „lediglich“ jeweils eine Geldstrafe verhängt. Die gegenständlich übertretenen Verwaltungsvorschriften dienen dazu die gefährlichen Auswirkungen, welche bei allfälligen Unfällen von Gefahrgut ausgehen können zu minimieren bzw eine effiziente Beseitigung schädlicher Folgen zu ermöglichen. Es ist daher gerade bei Gefahrguttransporten unerlässlich, dass die diesbezüglichen Bestimmungen genauestens eingehalten werden. Dabei spielen das Mitführen eines ordentlichen Beförderungspapiers, einer schriftlichen Weisung, einer Bescheinigung über die Zulassung sowie die ordnungsgemäße Kennzeichnung der Beförderungseinheit, das Mitführen von zusätzlichen Feuerlöschmitteln sowie das Verfügen über eine Gefahrgutlenkerausbildung des Lenkers der Beförderungseinheit eine zentrale Rolle. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungskriterien sowie unter Berücksichtigung des im gegenständlichen Fall zur Verfügung stehenden Strafrahmens (zu den Spruchpunkten 4., 6.,
  27. und
  28. Euro 750,-- bis Euro 50.000,-- und zu den Spruchpunkten 1., 2., 3., und
  29. Euro 110,-- bis Euro 4.000,--) ergibt sich, dass über den Beschwerdeführer zu Spruchpunkt
  30. und Spruchpunkt
  31. jeweils die Mindeststrafe verhängt wurde. Zu den Spruchpunkten 2.,
  32. und
  33. sowie zu den Spruchpunkten 5., 6., und
  34. wird über den Beschwerdeführer – aus oben angeführten Gründen – eine Geldstrafe in Höhe von jeweils Euro 750,-- verhängt, welche Geldstrafe ebenso die Mindestgeldstrafe für die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen darstellt. Das Nichtmitführen eines Beförderungspapiers sowie einer Bescheinigung über die Zulassung, das Nichtverfügen über einen Gefahrgutlenkerausweis des Lenkers der Beförderungseinheit sowie Nichtanbringen orangefarbener Kennzeichnungen mit Zahl der Beförderungseinheit stellen ohne Zweifel jeweils Mängel dar, welche gemäß § 15a in die Gefahrenkategorie I einzustufen sind. Ebenso stellt die mangelnde Kennzeichnung der Beförderungseinheit, das Nichtmitführen einer schriftlichen Weisung sowie das Nichtmitführen zusätzlicher Feuerlöschmittel Mängel dar, welche gemäß § 15a in die Gefahrenkategorie II einzustufen sind. Die Verhängung der Geldstrafen in diesen Höhen sind schuld- und tatangemessen und auch bei allenfalls ungünstigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Beschwerdeführers nicht überhöht. Deren Verhängung war notwendig, um den Beschwerdeführer künftig von derartigen Übertretungen abzuhalten.Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungskriterien sowie unter Berücksichtigung des im gegenständlichen Fall zur Verfügung stehenden Strafrahmens (zu den Spruchpunkten 4., 6.,
  35. und
  36. Euro 750,-- bis Euro 50.000,-- und zu den Spruchpunkten 1., 2., 3., und
  37. Euro 110,-- bis Euro 4.000,--) ergibt sich, dass über den Beschwerdeführer zu Spruchpunkt
  38. und Spruchpunkt
  39. jeweils die Mindeststrafe verhängt wurde. Zu den Spruchpunkten 2.,
  40. und
  41. sowie zu den Spruchpunkten 5., 6., und
  42. wird über den Beschwerdeführer – aus oben angeführten Gründen – eine Geldstrafe in Höhe von jeweils Euro 750,-- verhängt, welche Geldstrafe ebenso die Mindestgeldstrafe für die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen darstellt. Das Nichtmitführen eines Beförderungspapiers sowie einer Bescheinigung über die Zulassung, das Nichtverfügen über einen Gefahrgutlenkerausweis des Lenkers der Beförderungseinheit sowie Nichtanbringen orangefarbener Kennzeichnungen mit Zahl der Beförderungseinheit stellen ohne Zweifel jeweils Mängel dar, welche gemäß Paragraph 15 a, in die Gefahrenkategorie römisch eins einzustufen sind. Ebenso stellt die mangelnde Kennzeichnung der Beförderungseinheit, das Nichtmitführen einer schriftlichen Weisung sowie das Nichtmitführen zusätzlicher Feuerlöschmittel Mängel dar, welche gemäß Paragraph 15 a, in die Gefahrenkategorie römisch zwei einzustufen sind. Die Verhängung der Geldstrafen in diesen Höhen sind schuld- und tatangemessen und auch bei allenfalls ungünstigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Beschwerdeführers nicht überhöht. Deren Verhängung war notwendig, um den Beschwerdeführer künftig von derartigen Übertretungen abzuhalten. Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Dr. Martina Strele (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.13.1103.7

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