RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum12.05.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/14/1674-5 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Klaus Dollenz über die Beschwerde der A GmbH, vertreten durch Rechtsanwälte, Adresse, gegen den Spruchpunkt A 3) des Bescheides der Bundesministerin für Inneres, Generaldirektion für öffentliche Sicherheit, vom 13.05.2015, Zl ****1 zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG iVm § 17 VwGVG wird der Spruchpunkt A 3) wegen Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde aufgehoben.
- Gemäß Paragraph 28, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG wird der Spruchpunkt A 3) wegen Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde aufgehoben.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der A GmbH, Adresse, Z, wurde am 18.05.2015 nachstehender Bescheid zugestellt: „Bescheid Spruch A) Die in der Anlage des Änderungsbescheides zu GZ. ****2 vom 24.04.2015 dargelegten Verfahren und Anweisungen, zu deren Erfüllung die Flughafen X AG mit oa. Bescheid gemäß § 4 Abs. 1 Luftfahrtsicherheitsgesetz, BGBl I Nr. 111/2010 (LSG) idgF iVm Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002, Abi. Nr. L 97 vom 9.4.2008, S 72 angewiesen wurde, werden wie folgtA) Die in der Anlage des Änderungsbescheides zu GZ. ****2 vom 24.04.2015 dargelegten Verfahren und Anweisungen, zu deren Erfüllung die Flughafen römisch zehn AG mit oa. Bescheid gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Luftfahrtsicherheitsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (LSG) idgF in Verbindung mit Artikel 10, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 300 aus 2008, über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320 aus 2002,, Abi. Nr. L 97 vom 9.4.2008, S 72 angewiesen wurde, werden wie folgt geändert: 1 . Punkt 2.1.4 lautet nunmehr wie folgt: „Die Ausnahme von der Kontrolle gilt für andere Personen als Fluggäste, die gemäß Punkt 1.3.2.1 des Anhanges der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 (Begleitung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder durch dazu ermächtigtes Sicherheitspersonal des Flughafens oder der Luftfahrtunternehmen) begleitet werden.„Die Ausnahme von der Kontrolle gilt für andere Personen als Fluggäste, die gemäß Punkt 1.3.2.1 des Anhanges der Verordnung (EU) Nr. 185 aus 2010, (Begleitung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder durch dazu ermächtigtes Sicherheitspersonal des Flughafens oder der Luftfahrtunternehmen) begleitet werden. Andere Personen als Fluggäste, die nicht unter Punkt 2.1.1 bis 2.1.3 fallen, können aus objektiven Gründen (Definition siehe Punkt 1.1., dritter Aufzählungspunkt) von der Kontrolle ausgenommen werden, sofern diese Personen von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, von ermächtigtem Sicherheitspersonal des Flughafens oder gegebenenfalls von ermächtigtem Sicherheitspersonal der Luftfahrtunternehmen ständig begleitet werden. Über derartige Ausnahmen im Falle der Begleitung hat der Flugplatzhalter im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden. Um den oben genannten Voraussetzungen (insbesondere Vorliegen objektiver Gründe) für derartige Ausnahmen zu entsprechen, hat der Flugplatzhalter (im Rahmen seiner Organisation) eine geeignete Stelle festzulegen, welche im Einzelfall vor der Ausnahmegewährung die Voraussetzungen bzw. die Rechtmäßigkeit dieser Ausnahmemöglichkeiten prüft. Werden die von der Kontrolle ausgenommenen Personen vom Sicherheitspersonal des Flughafens (einschließlich Kontrollbedienstete der beauftragten Unternehmen) oder eines Luftfahrtunternehmens begleitet, so ist in den vom Flugplatzhalter gewährten Ausnahmefällen für begleitete Personen von demselben über die jeweils gewährte Ausnahme eine schriftliche Dokumentation anzufertigen. Diese hat neben dem Datum und der Uhrzeit des Ausnahme- bzw. Begleitfalles auch den Namen der begleiteten Person, die Flughafenausweisnummer der begleitenden Person(en) sowie eine kurze Angabe der Gründe, auf welche sich die betreffende Ausnahme stützt, zu beinhalten. Sollte im Ausnahmefall die Begleitung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erforderlich sein, so hat das zuständige SPK bzw. BPK in analoger Weise wie der Flugplatzhalter für jeden Einzelfall die rechtlichen Voraussetzungen für die jeweilige Ausnahmegewährung zu prüfen und ebenso eine schriftliche Dokumentation nach den oben angeführten Kriterien anzufertigen. Die vom Flugplatzhalter (im Rahmen seiner Organisation) festgelegte geeignete Stelle ist im Vorhinein über die im Einzelfall gewährte Ausnahme zu informieren. Die begleiteten Personen müssen sich stets im unmittelbaren Blickfeld des Begleitpersonals befinden, Sicherheitsverstöße der begleiteten Personen sind durch das Begleitpersonal hinreichend auszuschließen (Punkt 1.2.7.3 lit c und d der Verordnung (EU) Nr. 185/2010).Die begleiteten Personen müssen sich stets im unmittelbaren Blickfeld des Begleitpersonals befinden, Sicherheitsverstöße der begleiteten Personen sind durch das Begleitpersonal hinreichend auszuschließen (Punkt 1.2.7.3 Litera c und d der Verordnung (EU) Nr. 185 aus 2010,). Eine Videoüberwachung ist nicht als ausreichend anzusehen. Daraus ergibt sich, dass • diese Ausnahmen sich ausschließlich auf andere Personen als Fluggäste beziehen (eine Ausnahme von der Kontrolle durch Begleitung für Fluggäste ist nicht möglich); • derartige Ausnahmen auf objektive Gründe eingeschränkt sind und • dieselben von einer vom Flugplatzhalter festgelegten Stelle oder vom zuständigen SPK bzw. BPK im jeweiligen Einzelfall zu gewähren sind.“
- Punkt 2.1.4.2 lautet nunmehr wie folgt: „Zur Begleitung sind folgende Personen befugt bzw. „ermächtigt“ im Sinne des Punktes 1.2.7.3 lit. b :„Zur Begleitung sind folgende Personen befugt bzw. „ermächtigt“ im Sinne des Punktes 1.2.7.3 Litera b, : • Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind per Gesetz zur Begleitung ermächtigt und benötigen keine separate Ermächtigung (§ 3 Absatz 2 Ziffer 4 LSG)Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind per Gesetz zur Begleitung ermächtigt und benötigen keine separate Ermächtigung (Paragraph 3, Absatz 2 Ziffer 4 LSG) • vom Flugplatzhalter dazu beauftragtes Sicherheitspersonal (einschließlich Kontrollbedienstete der beauftragten Unternehmen) und • vom Flugplatzhalter dazu beauftragtes Sicherheitspersonal der Luftfahrtunternehmen Der Flugplatzhalter hat Listen über sämtliche von ihm zur Begleitung beauftragten Personen (Sicherheitspersonal des Flughafens bzw. der Luftfahrtunternehmen, zertifizierte Kontrollbedienstete) zu führen. Voraussetzungen für die Beauftragung von oben genanntem Sicherheitspersonal sind zumindest, dass diese Bediensteten vorwiegend Sicherheitsaufgaben am Flughafen wahrnehmen und über einen gültigen Flughafenausweis verfügen. Diese Listen sind vom Flugplatzhalter regelmäßig zu adaptieren und evident zu halten. Die Begleitermächtigung bezieht sich ausschließlich auf die Ausnahmen von der Kontrolle für andere Personen als Fluggäste gem. Punkt 1.3.2.1 des Anhanges der Verordnung (EU) Nr. 185/2010, nicht jedoch für Zwecke der Zugangskontrolle!Die Begleitermächtigung bezieht sich ausschließlich auf die Ausnahmen von der Kontrolle für andere Personen als Fluggäste gem. Punkt 1.3.2.1 des Anhanges der Verordnung (EU) Nr. 185 aus 2010,, nicht jedoch für Zwecke der Zugangskontrolle! Begleitpersonal des Flugplatzhalters bzw. der Luftfahrtunternehmen selbst ist nicht von der Kontrolle ausgenommen, außer es fällt unter die Punkte 2.1.1 oder 2.1.2.“
- Punkt 5.3.6 lautet nunmehr wie folgt: „Eine Ausnahme von der Kontrolle von Handgepäck ist vorgesehen, wenn es sich um nachfolgende Arten von Handgepäck handelt: • sensible technische Geräte, deren Durchleuchtung mit hoher Wahrscheinlichkeit einen Sachschaden dieser Geräte zur Folge haben kann; • biologische Substanzen (z.B. Krebszellen, Blutzellen), für deren Mitführen eine medizinische Notwendigkeit gegeben ist und welche bei Durchleuchtung Schaden erleiden können oder • Fälle, die mit den oben dargelegten Ausnahmen vergleichbar sind. Diese Ausnahmen werden unter Einhaltung dieser rechtlichen Voraussetzungen vom (gem. § 5 LSG zuständigen) Flugplatzhalter gewährt.Diese Ausnahmen werden unter Einhaltung dieser rechtlichen Voraussetzungen vom (gem. Paragraph 5, LSG zuständigen) Flugplatzhalter gewährt. In diesem Ausnahmefall hat der Flugplatzhalter die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde im Vorhinein unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen und der entsprechenden Entscheidungskriterien zu verständigen. Die geltenden Sicherheitsvorschriften (Gefahrgutbeförderungsgesetzes [GGBG], lATA-Gefahrgutvorschrift) bleiben durch die Erteilung der Ausnahmegewährung unberührt. Über die Absicht der Gewährung einer diesbezüglichen Ausnahme sowie über die Art der mitgeführten Objekte ist das betroffene Luftfahrtunternehmen vom Flugplatzhalter zu verständigen. Die zuständige Sicherheitsbehörde kann die Gewährung dieser Ausnahmen von der Kontrolle des Handgepäcks im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht gemäß § 13 Abs. 1 LSG mittels Anordnung untersagen. Insbesondere hat dies zu geschehen, wenn eine Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt nicht hinreichend ausgeschlossen werden kann. Eine Untersagung ist weiters geboten, wenn die oben genannten Voraussetzungen (die auf Punkt 4.1.2.10 des Anhangs Verordnung [EU] Nr. 185/2010 basieren), nicht vorliegen. Die erfolgte Ausnahme ist seitens des Flugplatzhalters und seitens der zuständigen Sicherheitsbehörde schriftlich zu dokumentieren.“Die zuständige Sicherheitsbehörde kann die Gewährung dieser Ausnahmen von der Kontrolle des Handgepäcks im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht gemäß Paragraph 13, Absatz eins, LSG mittels Anordnung untersagen. Insbesondere hat dies zu geschehen, wenn eine Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt nicht hinreichend ausgeschlossen werden kann. Eine Untersagung ist weiters geboten, wenn die oben genannten Voraussetzungen (die auf Punkt 4.1.2.10 des Anhangs Verordnung [EU] Nr. 185 aus 2010, basieren), nicht vorliegen. Die erfolgte Ausnahme ist seitens des Flugplatzhalters und seitens der zuständigen Sicherheitsbehörde schriftlich zu dokumentieren.“
- Punkt 13.11 - Der letzte Satz bzw. Absatz lautet nunmehr: „(...) Lebende Tiere von anderen Personen als Fluggästen können jedenfalls entweder wie ein Fluggast oder wie Handgepäck kontrolliert werden.“ B) Mit dem Inhalt dieses Bescheides (insbesondere der Anlage) sind ausschließlich jene Personen bzw. Stellen zu betrauen, die daran ein besonderes berechtigtes Interesse nachweisen können. Begründung I.) Verfahrenrömisch eins.) Verfahren Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, können von der Behörde, die den betreffenden Bescheid erlassen hat, aufgehoben oder abgeändert werden (§ 68 Abs. 2 AVG). Bei dem geänderten Bescheid handelt es sich um einen bloß belastenden Bescheid.Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, können von der Behörde, die den betreffenden Bescheid erlassen hat, aufgehoben oder abgeändert werden (Paragraph 68, Absatz 2, AVG). Bei dem geänderten Bescheid handelt es sich um einen bloß belastenden Bescheid. Die Durchführung eines Parteiengehörs (§ 37 AVG) war nicht geboten bzw. erforderlich, da sich die mit Erlassung dieses Bescheides erfolgten Änderungen des in Spruchpunkt A zitierten Bescheides weder auf neue Tatsachen- bzw. Sachverhaltsfeststellungen stützen.Die Durchführung eines Parteiengehörs (Paragraph 37, AVG) war nicht geboten bzw. erforderlich, da sich die mit Erlassung dieses Bescheides erfolgten Änderungen des in Spruchpunkt A zitierten Bescheides weder auf neue Tatsachen- bzw. Sachverhaltsfeststellungen stützen. II.) Rechtliche Begründungrömisch zwei.) Rechtliche Begründung Zu Spruchpunkt A): Der Bundesministerin für Inneres kommen gemäß § 4 Abs. 1 LSG unionsrechtlich vorgesehene behördliche Entscheidungen und Bewilligungen zu, soweit diese nicht im Zusammenhang mit den Ziffern 1 und 2 stehen und auch nicht bereits von den §§ 1 und 2 leg. cit. erfasst sind.Der Bundesministerin für Inneres kommen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, LSG unionsrechtlich vorgesehene behördliche Entscheidungen und Bewilligungen zu, soweit diese nicht im Zusammenhang mit den Ziffern 1 und 2 stehen und auch nicht bereits von den Paragraphen eins und 2 leg. cit. erfasst sind. Mit Bescheid vom
- Februar 2015, GZ. ****4 sowie vom 23.03.2015 zu GZ. ****3 wurde die Flughafen X AG angewiesen, die in der Anlage zu oa. Bescheid dargelegten Verfahren und Anweisungen zu erfüllen. Unter der GZ. ****2 wurde mit 24.04.2015 des Weiteren ein Änderungsbescheid erlassen.Mit Bescheid vom
- Februar 2015, GZ. ****4 sowie vom 23.03.2015 zu GZ. ****3 wurde die Flughafen römisch zehn AG angewiesen, die in der Anlage zu oa. Bescheid dargelegten Verfahren und Anweisungen zu erfüllen. Unter der GZ. ****2 wurde mit 24.04.2015 des Weiteren ein Änderungsbescheid erlassen. Die im Spruchpunkt A)
- bis
- dargelegten Änderungen dieses zuletzt zitierten Bescheides waren erforderlich, um die ordnungsgemäße Durchführung der Verfahren und Anweisungen zu gewährleisten. Die Änderung nach dem Spruchpunkt A 1) beinhaltet Klarstellungen betreffend die Pflicht des gemäß LSG verpflichteten Zivilflugplatzhalters (sowie des zuständigen SPK oder BPK im Falle der Begleitung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes), die Gewährung von Ausnahmen aus objektiven Gründen im Falle der Begleitung ausschließlich auf Basis einer konkreten Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen für derartige Ausnahmefälle zu erteilen. Die Gewährung der Ausnahmen erfolgt ausschließlich in Einzelfällen, über die der verantwortliche Flugplatzhalter bzw. ggf. das zuständige SPK oder BPK eine schriftliche Dokumentation zu führen hat. Die Dokumentationspflicht ist damit zu begründen, dass die nach § 13 LSG zuständigen Behörden im Rahmen der Qualitätskontrolle bzw. der Aufsichtspflichten die Rechtsmäßigkeit der Verfahren zu überprüfen haben.Die Änderung nach dem Spruchpunkt A 1) beinhaltet Klarstellungen betreffend die Pflicht des gemäß LSG verpflichteten Zivilflugplatzhalters (sowie des zuständigen SPK oder BPK im Falle der Begleitung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes), die Gewährung von Ausnahmen aus objektiven Gründen im Falle der Begleitung ausschließlich auf Basis einer konkreten Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen für derartige Ausnahmefälle zu erteilen. Die Gewährung der Ausnahmen erfolgt ausschließlich in Einzelfällen, über die der verantwortliche Flugplatzhalter bzw. ggf. das zuständige SPK oder BPK eine schriftliche Dokumentation zu führen hat. Die Dokumentationspflicht ist damit zu begründen, dass die nach Paragraph 13, LSG zuständigen Behörden im Rahmen der Qualitätskontrolle bzw. der Aufsichtspflichten die Rechtsmäßigkeit der Verfahren zu überprüfen haben. Die Änderung im Sinne des Spruchpunktes A 2) gründet sich auf dem Umstand, dass auch Sicherheitspersonal von Luftfahrtunternehmen Begleitfunktionen ausführen dürfen. Rechtliche Voraussetzungen für die Beauftragung von Sicherheitspersonal des Flugplatzhalters oder der Luftfahrtuntemehmen sind jedenfalls der Umstand, dass dieses Personal vorwiegend Sicherheitstätigkeiten am Flugplatz ausübt und das begleitende Sicherheitspersonal über einen gültigen Flughafenausweis verfügt (Punkt 1.2.7.3 Anhang Verordnung (EU) Nr. 185/2010).Die Änderung im Sinne des Spruchpunktes A 2) gründet sich auf dem Umstand, dass auch Sicherheitspersonal von Luftfahrtunternehmen Begleitfunktionen ausführen dürfen. Rechtliche Voraussetzungen für die Beauftragung von Sicherheitspersonal des Flugplatzhalters oder der Luftfahrtuntemehmen sind jedenfalls der Umstand, dass dieses Personal vorwiegend Sicherheitstätigkeiten am Flugplatz ausübt und das begleitende Sicherheitspersonal über einen gültigen Flughafenausweis verfügt (Punkt 1.2.7.3 Anhang Verordnung (EU) Nr. 185 aus 2010,). Mit Spruchpunkt A 3) wird klargestellt, dass in diesen auf Basis der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 (Pkt. 4.1.2.10 des Anhangs, objektive Gründe) konkretisierten Ausnahmemöglichkeiten von der Kontrolle des Handgepäcks ausschließlich die zuständige Sicherheitsbehörde im Sinne des § 13 Abs. 1 LSG von ihrem dort verankerten Anordnungsrecht Gebrauch machen kann. Darüber hinaus wird die jeweilige Verantwortung für die schriftliche Dokumentationspflicht sowie für die Verständigungspflicht des Luftfahrtunternehmens festgelegt.Mit Spruchpunkt A 3) wird klargestellt, dass in diesen auf Basis der Verordnung (EU) Nr. 185 aus 2010, (Pkt. 4.1.2.10 des Anhangs, objektive Gründe) konkretisierten Ausnahmemöglichkeiten von der Kontrolle des Handgepäcks ausschließlich die zuständige Sicherheitsbehörde im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, LSG von ihrem dort verankerten Anordnungsrecht Gebrauch machen kann. Darüber hinaus wird die jeweilige Verantwortung für die schriftliche Dokumentationspflicht sowie für die Verständigungspflicht des Luftfahrtunternehmens festgelegt. Die Änderung des Spruchpunktes A 4) beinhaltet ebenso eine Klarstellung. Lebende Tiere von anderen Personen als Passagieren können auch nach denselben Methoden wie Fluggäste kontrolliert werden. Zu Spruchpunkt B): Der Bescheid beinhaltet Verfahren und Informationen, die sich auf Maßnahmen des nicht veröffentlichten Beschlusses der Kommission K
(2010)gründen, weshalb Art. 2 Abs. 1 dieses Beschlusses zur Anwendung kommt.Der Bescheid beinhaltet Verfahren und Informationen, die sich auf Maßnahmen des nicht veröffentlichten Beschlusses der Kommission K
(2010)gründen, weshalb Artikel 2, Absatz eins, dieses Beschlusses zur Anwendung kommt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Bescheid ist eine Beschwerde an das örtlich zuständige Landesverwaltungsgericht zulässig. Sie ist innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich beim Bundesministerium für Inneres einzubringen und hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, und die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, zu bezeichnen. Weiters hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Die Beschwerde kann in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Die technischen Voraussetzungen und organisatorischen Beschränkungen des elektronischen Verkehrs sind auf der Internetseite des Bundesministeriums für Inneres (http://www.bmi.qv.at/cms/BMI Impressum/mail/startaspx) bekanntgemacht. Bitte beachten Sie, dass der Absender/die Absenderin die mit jeder Übermittlungsart verbundenen Risiken (z.B. Übertragungsverlust, Verlust des Schriftstückes) trägt. Hinweis: Die Beschwerde ist gebührenpflichtig (vgl. § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 1 lit. b Gebührengesetz.Die Beschwerde ist gebührenpflichtig vergleiche Paragraph 14, Tarifpost 6 Absatz 5, Ziffer eins, Litera b, Gebührengesetz. Für die Bundesministerin: i.V. B B“ Diesem Bescheid war eine Ausfertigung des Bescheides vom 24.04.2015, Zl ****2 sowie ****5 vom 06.02.2015 angeschlossen. Innerhalb offener Frist wurde von der Beschwerdeführerin durch ihre Vertreter nachangeführte Beschwerde erhoben: „In umseits bezeichneter Verwaltungsrechtssache erhebt die Beschwerdeführerin gegen Spruchpunkt 3 des Bescheids der Bundesministerin für Inneres, GZ.: ****1 vom 13.05.2015, zugestellt am 18.05.2015, sohin binnen offener Frist nachstehende Beschwerde gemäß Artikel 130 Abs 1 Z 1 BVGBeschwerde gemäß Artikel 130 Absatz eins, Ziffer eins, BVG an das Landesverwaltungsgericht des Landes Tirol und stellt folgende Anträge:
- a)das Landesverwaltungsgericht möge der Beschwerde stattgeben und Spruchpunkt 3 des angefochtenen Bescheids dahingehend abändern, dass dieser Spruchpunkt in Form der Regelung in der Durchführungsbestimmung (Anlage A) des Bescheides zu GZ: ****5 Punkt 5.3.6. wiederum anzuwenden ist und Spruchpunkt 3 daher lautet wie folgt: „Punkt 5.3.6 Ausnahmeregelung für sensible Geräte oder Substanzen Eine weitere Ausnahme von der Kontrolle von Handgepäck kann durch die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde gewährt werden, wenn es sich um nachfolgende Arten von Handgepäck handelt • Sensible technische Geräte, deren Durchleuchtung mit hoher Wahrscheinlichkeit einen Sachschaden dieser Geräte zur Folge haben kann; • Biologische Substanzen (z.B. Krebszellen, Blutzellen), für deren Mitführen eine medizinische Notwendigkeit gegeben ist und welche bei Durchleuchtung Schaden erleiden können oder • Fälle, die mit den oben dargelegten Ausnahmen vergleichbar sind. Über Gewährung derartiger Ausnahmen ist ausnahmslos und nachweislich das Luftfahrtunternehmen zu verständigen. Diese drei Ausnahmefälle müssen sich auf Tatsachenfeststellungen gründen, die die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde aufgrund diesbezüglicher Ermittlungen getroffen hat und die eine Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt hinreichend ausschließen lassen. Klargestellt wird, dass die genannte Behörde über die Gewährung dieser Ausnahmen im Vorhinein zu entscheiden hat. Das Ausnahmeverfahren ist schriftlich zu dokumentieren. Die geltenden Sicherheitsvorschriften (Gefahrgutbeförderungsgesetz [GGBG], lATA-Gefahrgutvorschrift) dürfen durch die Erteilung der Ausnahmegenehmigung nicht beeinträchtigt werden. “, in eventu
- b)Spruchpunkt 3 des angefochtenen Bescheids aufheben und die Verwaltungssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen. A) Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin ist Flugplatzhalterin des Flughafens Z. Im Gefolge der Ereignisse vom 11. September 2001 hat der Gemeinschaftsgesetzgeber in einem mehrstufigen Verfahren Vorschriften erlassen, um die Sicherheit im Zivilluftfahrtwesen auch gegen terroristische Anschläge besser zu gewährleisten. Ausweitungen der Sicherheitskontrollen auf Zivilflugplätzen ergeben sich direkt aus dem europäischen Gemeinschaftsrecht. Auf diesen gemeinschaftsrechtlichen Regelungen basiert das Luftfahrtsicherheitsgesetz 2011 (kurz „LSG“). Auf diesen Bestimmungen basierend hat der Bundesminister für Inneres zu GZ.: ****5 einen Bescheid mit umfangreichen Durchführungsbestimmungen gemäß § 4 Absatz 1 LSG 2011 erlassen und der Beschwerdeführerin zugestellt. In dieser an die Beschwerdeführerin übermittelten Anlage A wurde dargestellt, dass eine der wesentlichen Änderungen des mit 01.01.2011 in Kraft getretenen LSG, die Verpflichtung zur Kontrolle der Fluggäste und deren mitgeführten Gepäcks durch sämtliche Zivilflugplatzhalter mit einem jährlichen Verkehrsaufkommen von mindestens 100.000 abfliegenden Fluggästen ist.Auf diesen gemeinschaftsrechtlichen Regelungen basiert das Luftfahrtsicherheitsgesetz 2011 (kurz „LSG“). Auf diesen Bestimmungen basierend hat der Bundesminister für Inneres zu GZ.: ****5 einen Bescheid mit umfangreichen Durchführungsbestimmungen gemäß Paragraph 4, Absatz 1 LSG 2011 erlassen und der Beschwerdeführerin zugestellt. In dieser an die Beschwerdeführerin übermittelten Anlage A wurde dargestellt, dass eine der wesentlichen Änderungen des mit 01.01.2011 in Kraft getretenen LSG, die Verpflichtung zur Kontrolle der Fluggäste und deren mitgeführten Gepäcks durch sämtliche Zivilflugplatzhalter mit einem jährlichen Verkehrsaufkommen von mindestens 100.000 abfliegenden Fluggästen ist. Im Zusammenhang mit dem ausschließlich bekämpften Spruchpunkt 3 des bekämpften Bescheides, sind unter Punkt 5. der Durchführungsbestimmungen (Anlage A), ausführliche Regelungen zur Vorgehensweise enthalten. Beim konkret bekämpften Spruchpunkt 3 handelt es sich um die Regelung im Zusammenhang mit Ausnahmegenehmigungen für sensible Geräte und Substanzen. In den, im oben genannten Bescheid zu GZ.: ****5 enthaltenen Durchführungsbestimmungen wurde dies unter Punkt 5.3.6. dahingehend abschließend geregelt, dass unter den dort genannten Voraussetzungen Ausnahmen von der Kontrolle von Handgepäck durch die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde gewährt werden können. Dieser „ursprüngliche“ Bescheid wurde in der Folge mehrfach in unterschiedlichen Spruchpunkten berichtigt, ergänzt und abgeändert. Die letzte Änderung erfolgte durch den gegenständlich in Spruchpunkt 3 angefochtenen Bescheid. Dieser verpflichtet nunmehr den Flugplatzhalter, eine Ausnahme von der Kontrolle von Handgepäck unter Einhaltung dieser rechtlichen Voraussetzungen zu gewähren. Diese Inpflichtnahme findet keine Deckung in den gesetzlichen Bestimmungen. B) Angaben zur Rechtzeitigkeit: Der Beschwerdeführerin wurde der angefochtene Bescheid vom 13.05.2015 per E-Mail am 18.05.2015 und postalisch am 19.05.2015 zugestellt. Die vierwöchige Frist zur Erhebung einer Beschwerde ist daher gewahrt C) Zur Beschwerde: Der angefochtene Bescheid wird im Spruchpunkt 3 bekämpft. Es liegt in diesem Punkt Rechtswidrigkeit seines Inhaltes vor. Rechtliche Grundlagen: § 3 LSG regelt explizit, dass Sicherheitsbehörden und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt sind, den Zutritt von Passagieren von ihrer Bereitschaft einer Durchsuchung ihrer Kleidung, ihres Gepäcks und den mitgeführten persönlichen Gegenständen abhängig zu machen (Abs 1). Wenn „verbotene Gegenstände“ vorgefunden werden, dann ist der Betroffene vom Zutritt auszuschließen (Abs 3). Absatz 3 gilt nicht für verbotene Gegenstände, für deren Transport der Inhaber gegenüber der Sicherheitsbehörde oder den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes überwiegende berechtigte Interessen glaubhaft machen kann (Abs. 4). Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, die Zutrittsbeschränkung mit unmittelbarer Zwangsgewalt durchzusetzen (Abs 5). Aus der Untersagung des Zutritts entsteht gegenüber dem Bund kein Anspruch auf Erstattung des Beförderungsentgelts (Abs 6).Paragraph 3, LSG regelt explizit, dass Sicherheitsbehörden und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt sind, den Zutritt von Passagieren von ihrer Bereitschaft einer Durchsuchung ihrer Kleidung, ihres Gepäcks und den mitgeführten persönlichen Gegenständen abhängig zu machen (Absatz eins,). Wenn „verbotene Gegenstände“ vorgefunden werden, dann ist der Betroffene vom Zutritt auszuschließen (Absatz 3,). Absatz 3 gilt nicht für verbotene Gegenstände, für deren Transport der Inhaber gegenüber der Sicherheitsbehörde oder den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes überwiegende berechtigte Interessen glaubhaft machen kann (Absatz 4,). Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, die Zutrittsbeschränkung mit unmittelbarer Zwangsgewalt durchzusetzen (Absatz 5,). Aus der Untersagung des Zutritts entsteht gegenüber dem Bund kein Anspruch auf Erstattung des Beförderungsentgelts (Absatz 6,). § 5 LSG regelt die Verpflichtungen des Flugplatzhaltes im Zusammenhang mit der Durchsuchung der Passagiere. Verkürzt dargestellt, ist der Flugplatzhalter verpflichtet, für die Sicherheitsbehörden zu gewährleisten, dass jeder Passagier sowie dessen Gepäck und die mitgeführten persönlichen Gegenstände nach § 3 Abs 1 bis 3 LSG durchsucht werden.Paragraph 5, LSG regelt die Verpflichtungen des Flugplatzhaltes im Zusammenhang mit der Durchsuchung der Passagiere. Verkürzt dargestellt, ist der Flugplatzhalter verpflichtet, für die Sicherheitsbehörden zu gewährleisten, dass jeder Passagier sowie dessen Gepäck und die mitgeführten persönlichen Gegenstände nach Paragraph 3, Absatz eins bis 3 LSG durchsucht werden. Die Haftung des Bundes nach AHG ist in § 8 LSG geregelt. Eine Haftung des Bundes für Dienstnehmer oder sonstige Beauftragte eines Zivilflugplatzhalters besteht ausdrücklich nur für Schäden, die im Rahmen der Aufgabenerfüllung nach § 5 LSG entstehen. Ein Dienstnehmer oder sonstiger Beauftragter haftet dem Geschädigten dann nicht.Die Haftung des Bundes nach AHG ist in Paragraph 8, LSG geregelt. Eine Haftung des Bundes für Dienstnehmer oder sonstige Beauftragte eines Zivilflugplatzhalters besteht ausdrücklich nur für Schäden, die im Rahmen der Aufgabenerfüllung nach Paragraph 5, LSG entstehen. Ein Dienstnehmer oder sonstiger Beauftragter haftet dem Geschädigten dann nicht. Auch § 13 LSG, welcher die behördliche Aufsicht regelt, bezieht sich explizit nur auf § 5 LSG. Demnach unterliegt der Zivilflugplatzhalter bei Wahrnehmung von Aufgaben nach § 5 LSG der Aufsicht und den Anordnungen der Sicherheitsbehörde erster Instanz.Auch Paragraph 13, LSG, welcher die behördliche Aufsicht regelt, bezieht sich explizit nur auf Paragraph 5, LSG. Demnach unterliegt der Zivilflugplatzhalter bei Wahrnehmung von Aufgaben nach Paragraph 5, LSG der Aufsicht und den Anordnungen der Sicherheitsbehörde erster Instanz. Entsprechend der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 der Kommission vom 04.03.2010, Anhang, Punkt 4.1.2.10 kann die zuständige Behörde Kategorien von Handgepäck festlegen, die aus objektiven Gründen besonderen Kontrollverfahren unterzogen werden bzw. von der Kontrolle ausgenommen werden können.Entsprechend der Verordnung (EU) Nr. 185 aus 2010, der Kommission vom 04.03.2010, Anhang, Punkt 4.1.2.10 kann die zuständige Behörde Kategorien von Handgepäck festlegen, die aus objektiven Gründen besonderen Kontrollverfahren unterzogen werden bzw. von der Kontrolle ausgenommen werden können. Regelungen, die durch den angefochtenen Bescheid, Spruchpunkt 3 zu Punkt 5.3.6. getroffen werden: Dass Spruchpunkt 3 des angefochtenen Bescheides auf diesen gesetzlichen Grundlagen beruht, ist nicht auf den ersten Blick ersichtlich, da Spruchpunkt 3 jeglicher gesetzlicher Grundlage entbehrt. Spruchpunkt 3 des Bescheides ordnet, entgegen den oben dargestellten gesetzlichen Bestimmungen, an, dass Ausnahmen von der Kontrolle von Handgepäck unter bestimmten Voraussetzungen vom Flugplatzhalter gewährt werden können/ müssen. Der Flugplatzhalter muss unter Einhaltung der im Bescheid (angeblich) genannten rechtlichen Voraussetzungen die Ausnahme von der Kontrolle von Handgepäck gewährleisten. Im Vorhinein muss unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen und der entsprechenden Entscheidungskriterien die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde verständigt werden. Welche Unterlagen erforderlich sind und welche Entscheidungskriterien dafür heranzuziehen sind, wird im Bescheid nicht genannt. Den Flugplatzhalter trifft darüber hinaus auch die Pflicht, das betroffene Luftfahrtunternehmen über die Ausnahme und die Art der mitgeführten Objekte zu verständigen. Die Überwälzung dieser Pflicht auf die Beschwerdeführerin findet in den gesetzlichen Regelungen keine Deckung. Entsprechend § 5 LSG ist die Beschwerdeführerin verpflichtet, die darin genannten Tätigkeiten auszuführen. Diese beinhalten (soweit gegenständlich relevant) die Durchsuchung von Personen, des Handgepäcks sowie der mitgeführten persönlichen Gegenstände. Eine Verpflichtung zur Erteilung von Ausnahmegenehmigungen ist darin allerdings nicht vorgesehen.Entsprechend Paragraph 5, LSG ist die Beschwerdeführerin verpflichtet, die darin genannten Tätigkeiten auszuführen. Diese beinhalten (soweit gegenständlich relevant) die Durchsuchung von Personen, des Handgepäcks sowie der mitgeführten persönlichen Gegenstände. Eine Verpflichtung zur Erteilung von Ausnahmegenehmigungen ist darin allerdings nicht vorgesehen. Da die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nicht im § 5 LSG genannt ist und sowohl § 8 als auch § 13 LSG lediglich auf die Tätigkeiten in § 5 LSG verweisen, unterläge die Beschwerdeführerin bei der Erteilung oder Nicht-Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nicht der behördlichen Aufsicht nach § 13 LSG und würde auch die in § 8 LSG ausdrücklich angeordnete Amtshaftung nicht greifen. Dies würde, neben der rechtswidrigen Inpflichtnahme bei der Beschwerdeführerin zu einem unzumutbaren Haftungsrisiko führen.Da die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nicht im Paragraph 5, LSG genannt ist und sowohl Paragraph 8, als auch Paragraph 13, LSG lediglich auf die Tätigkeiten in Paragraph 5, LSG verweisen, unterläge die Beschwerdeführerin bei der Erteilung oder Nicht-Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nicht der behördlichen Aufsicht nach Paragraph 13, LSG und würde auch die in Paragraph 8, LSG ausdrücklich angeordnete Amtshaftung nicht greifen. Dies würde, neben der rechtswidrigen Inpflichtnahme bei der Beschwerdeführerin zu einem unzumutbaren Haftungsrisiko führen. Es ist der Beschwerdeführerin auch gar nicht möglich, diese Genehmigungen für eine Ausnahme von der Kontrolle von Handgepäck zu erteilen. Darüber hinaus ist die im Bescheid enthaltene Regelung auch zu unbestimmt. Das LSG sieht eine Ermächtigung bzw. eine Inpflichtnahme Privater zwar vor, allerdings müssen diese konkretisiert sein. Aus dem Wortlaut des angefochtenen Spruchpunktes 3 ergibt sich nicht, wann die Ausnahme zu gewähren ist. Die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen obliegt aber entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen eindeutig den Sicherheitsbehörden und kann nicht durch eine Inpflichtnahme mittels Bescheid übertragen werden. Die oben zitierte Verordnung (EU) Nr. 185/2010 legt abschließend fest, dass die zuständige Behörde Ausnahmen im Zusammenhang mit der Kontrolle von Handgepäck festlegen kann. Diese ausdrückliche Zuständigkeitszuweisung, kann mit Bescheid einerseits nicht umgangen werden und findet der Spruchpunkt 3 auch im LSG keine Deckung. Auch die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen im Zusammenhang mit der Personenkontrolle fällt ausdrücklich in den Zuständigkeitsbereich der zuständigen Behörde und nicht in den Zuständigkeitsbereich eines Flugplatzhalters.Die oben zitierte Verordnung (EU) Nr. 185 aus 2010, legt abschließend fest, dass die zuständige Behörde Ausnahmen im Zusammenhang mit der Kontrolle von Handgepäck festlegen kann. Diese ausdrückliche Zuständigkeitszuweisung, kann mit Bescheid einerseits nicht umgangen werden und findet der Spruchpunkt 3 auch im LSG keine Deckung. Auch die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen im Zusammenhang mit der Personenkontrolle fällt ausdrücklich in den Zuständigkeitsbereich der zuständigen Behörde und nicht in den Zuständigkeitsbereich eines Flugplatzhalters. Bislang wurden diese Ausnahmegenehmigungen auch von den Sicherheitsbehörden erteilt. Eine Untersagung einer Ausnahme wurde mittels Bescheides erlassen und der davon Betroffene hatte auch die Möglichkeit, dagegen Rechtmittel zu erheben. In welcher Form nunmehr die Versagung einer Ausnahme zu erteilen sein soll, wurde im Bescheid nicht geregelt. Spruchpunkt 3 des Bescheides sieht vor, dass der Flugplatzhalter vor Erteilung einer Ausnahmegenehmigung die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde im Vorhinein zu verständigen hat. Welcher Zeitraum unter „im Vorhinein“ gemeint sein soll, wird im Dunkeln gelassen. Spruchpunkt 3 des Bescheides sieht weiters vor, dass die zuständige Sicherheitsbehörde die Gewährung der Ausnahme von der Kontrolle des Flandgepäcks im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht mittels Anordnung untersagen kann. Angeführt wurde dazu, dass dies erfolgen kann, wenn eine Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt nicht ausgeschlossen werden kann. Allein dieser Flinweis auf die Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt zeigt, welcher hochgefährliche und sensible Bereich durch diese „mögliche“ Ausnahmegenehmigung betroffen ist. Bei der Abwehr von Gefahren, die durch Straftaten im Bereich der Zivilluftfahrt drohen, handelt es sich zweifellos um eine genuin staatliche Aufgabe, weil die von einem missbräuchlich irregeleiteten oder als terroristische Waffe eingesetzten Zivilluftfahrzeug ausgehenden Gefahren nicht nur Passagieren, Bordpersonal und anderen Arbeitnehmern im Bereich des Luftfahrtwesens drohen, sondern potentiell allen Menschen, die durch einen derartigen Anschlag betroffen sein können. Speziell die Sicherheitskontrollen, und dazu gehört auch die Erteilung von Genehmigungen für eine Ausnahme von Kontrollen des Handgepäcks, liegen zweifelsohne im Interesse aller Menschen, die potentiell von einem terroristischen Akt, der mit Luftfahrzeugen ausgeführt wird, betroffen sein können. Darüber hinaus ist es dem Flugplatzhalter auch nicht möglich, Erhebungen oder Ermittlungen anzustellen, wie dies den Sicherheitsbehörden möglich ist. Dem Flugplatzhalter ist es lediglich möglich, „normale“ Recherchen im Internet durchzuführen. Durch solche Recherchen können aber kaum terroristische Anschläge verhindert werden. Unter der im Spruchpunkt 3 vorgesehenen Zuständigkeitsverteilung würde daher die Qualität der Sicherheitskontrolle erheblich leiden und die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben könnten nicht mehr eingehalten werden! Eine Überwälzung der Pflicht. Ausnahmen von der Kontrolle des Handgepäcks zu erteilen, ist daher nicht zulässig. Die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen darf nicht auf ein ermächtigtes Organ übertragen werden. Das LSG regelt abschließend, welche Durchsuchungen in welcher Form vorzunehmen sind. Die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen kommt darin nicht vor. Entsprechend den Materialien zum LSG (981 BlgNR. XXIV. GP, Seite 154 von 269) war Hintergrund dieser Übertragungen von Durchsuchungsmaßnahmen an den Zivilflugplatzhalter, dass dieser somit in die Lage versetzt wird, die Durchsuchungsmaßnahmen in den Betriebsprozess zu integrieren und die dadurch entstehenden Synergien zur Kostensenkung zu nutzen. Durch die Übertragung der Passagierdurchsuchungen auf die Zivilflugplatzhalter soll es diesen ermöglicht werden, die Passagierströme und die Flugsteigbelegung mit der Passagierdurchsuchung zu harmonisieren und dadurch eine effizientere Struktur für die Passagierdurchsuchung zu schaffen. Der Gesetzgeber hat als Gründe für die Übertragung der Verantwortung für die Sicherheitskontrollen wiederholt angeführt, dass der Zivilflugplatzhalter über das notwendige Wissen und Know-how, das zur effektiven Durchführung notwendig ist, verfügt, dies insbesondere da der Flugplatzhalter den Verlauf der Passagierströme, Stoßzeiten usw. am besten kennt und die Kontrollen darauf abstimmen kann. Die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen trägt jedenfalls nicht dazu bei, die Effizienz zu steigern oder Passagierströme zu harmonisieren. Sollte diese Pflicht der Beschwerdeführerin übertragen werden, ist diese zwangsläufig einem erheblichen Haftungsrisiko ausgesetzt und daher in ihren Rechten verletzt. Darüber hinaus ist auch nicht geklärt, wie die weitere Vorgehensweise sein soll, wenn vom Flugplatzhalter eine Ausnahmegenehmigung nicht erteilt wird.Das LSG regelt abschließend, welche Durchsuchungen in welcher Form vorzunehmen sind. Die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen kommt darin nicht vor. Entsprechend den Materialien zum LSG (981 BlgNR. römisch 24 . GP, Seite 154 von 269) war Hintergrund dieser Übertragungen von Durchsuchungsmaßnahmen an den Zivilflugplatzhalter, dass dieser somit in die Lage versetzt wird, die Durchsuchungsmaßnahmen in den Betriebsprozess zu integrieren und die dadurch entstehenden Synergien zur Kostensenkung zu nutzen. Durch die Übertragung der Passagierdurchsuchungen auf die Zivilflugplatzhalter soll es diesen ermöglicht werden, die Passagierströme und die Flugsteigbelegung mit der Passagierdurchsuchung zu harmonisieren und dadurch eine effizientere Struktur für die Passagierdurchsuchung zu schaffen. Der Gesetzgeber hat als Gründe für die Übertragung der Verantwortung für die Sicherheitskontrollen wiederholt angeführt, dass der Zivilflugplatzhalter über das notwendige Wissen und Know-how, das zur effektiven Durchführung notwendig ist, verfügt, dies insbesondere da der Flugplatzhalter den Verlauf der Passagierströme, Stoßzeiten usw. am besten kennt und die Kontrollen darauf abstimmen kann. Die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen trägt jedenfalls nicht dazu bei, die Effizienz zu steigern oder Passagierströme zu harmonisieren. Sollte diese Pflicht der Beschwerdeführerin übertragen werden, ist diese zwangsläufig einem erheblichen Haftungsrisiko ausgesetzt und daher in ihren Rechten verletzt. Darüber hinaus ist auch nicht geklärt, wie die weitere Vorgehensweise sein soll, wenn vom Flugplatzhalter eine Ausnahmegenehmigung nicht erteilt wird. Aus den angeführten Gründen hätte Spruchpunkt 3 des angefochtenen Bescheides in dieser Form nicht ergehen dürfen. Auch die Formulierung im unmittelbar vorher erlassenen Bescheid vom 24.04.2015 zu GZ.: ****2 entspricht nicht den gesetzlichen Vorgaben. Die unter dem dortigen Spruchpunkt 7 vorgenommene Formulierung sieht, anstelle der örtlich zuständigen Sicherheitsbehörde, die örtlich zuständige Polizeiinspektion vor, was ebenso jeglicher gesetzlicher Grundlage entbehrt. Für die Erteilung von Ausnahmen von der Kontrolle des Handgepäcks muss die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde weiterhin zuständig bleiben, wie dies auch bisher vorgesehen war und wie diese auch weiter für die Ausnahmegenehmigung bei Personen zuständig ist. Die gesetzlichen Bestimmungen sehen keinen Spielraum für die Erteilung von derartigen Ausnahmegenehmigungen für den Flugplatzhalter vor. A GmbH“ Der Akt wurde dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 10.07.2015 zur Entscheidung vorgelegt. Die Beschwerde wurde dem Bundesministerium für Inneres zur Kenntnis übermittelt und die Möglichkeit geboten, binnen vier Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Von der Republik Österreich, Bundesministerium für Inneres wurde über die Finanzprokuratur eine umfangreiche Stellungnahme am 10.08.2015 eingebracht, die der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht wurde. Worauf diese eine Replik erstattete. Es ist amtsbekannt, dass nicht nur die A GmbH einen solchen Bescheid, wie den verfahrensgegenständlichen erhalten hat, sondern auch andere Flughafenbetreiber, welche durch denselben Vertreter an die anderen Landesverwaltungsgerichte eine inhaltsgleiche Beschwerde erhoben haben. Für das gegenständliche Verfahren ist § 1 Luftfahrtsicherheitsgesetz sowie § 4 Luftfahrtsicherheitsgesetz maßgebend. Für das gegenständliche Verfahren ist Paragraph eins, Luftfahrtsicherheitsgesetz sowie Paragraph 4, Luftfahrtsicherheitsgesetz maßgebend. § 1 Luftfahrtsicherheitsgesetz lautet wie folgt:Paragraph eins, Luftfahrtsicherheitsgesetz lautet wie folgt: „Nationales Sicherheitsprogramm
(1)Der Bundesminister für Inneres legt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung ein nationales Sicherheitsprogramm fest. Darin sind die Verantwortlichkeiten für die Durchführung der in der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002, ABl. Nr. L 97 vom 9.4.2008 S. 72, sowie der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards in der Luftsicherheit, ABl. Nr. L 55 vom 5.3.2010 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, festgelegten gemeinsamen Grundstandards für den Schutz der Zivilluftfahrt vor unrechtmäßigen Eingriffen, die die Sicherheit der Zivilluftfahrt gefährden, jeweils dem Zivilflugplatzhalter, dem Luftfahrtunternehmen oder der Stelle im Sinne des Art. 3 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 (Stelle) zuzuweisen sowie die von diesen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 zu erbringenden Maßnahmen, die gemäß diesen Verordnungen behördlich festzulegenden Ausnahmeregelungen und nötigen behördlichen Konkretisierungen festzulegen. Verantwortlichkeiten der Zivilflugplatzhalter, Luftfahrtunternehmen und Stellen für Maßnahmen und deren Durchführung auf Grund des Luftfahrtgesetzes (LFG), BGBl. Nr. 253/1957, bleiben unberührt und sind in das nationale Sicherheitsprogramm aufzunehmen.
(1)Der Bundesminister für Inneres legt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung ein nationales Sicherheitsprogramm fest. Darin sind die Verantwortlichkeiten für die Durchführung der in der Verordnung (EG) Nr. 300 aus 2008, über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320 aus 2002,, Amtsblatt Nummer L 97 vom 9.4.2008 Seite 72, sowie der Verordnung (EU) Nr. 185 aus 2010, zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards in der Luftsicherheit, Amtsblatt Nummer L 55 vom 5.3.2010 Seite 1, in der jeweils geltenden Fassung, festgelegten gemeinsamen Grundstandards für den Schutz der Zivilluftfahrt vor unrechtmäßigen Eingriffen, die die Sicherheit der Zivilluftfahrt gefährden, jeweils dem Zivilflugplatzhalter, dem Luftfahrtunternehmen oder der Stelle im Sinne des Artikel 3, Absatz 6, der Verordnung (EG) Nr. 300 aus 2008, (Stelle) zuzuweisen sowie die von diesen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 300 aus 2008, und der Verordnung (EU) Nr. 185 aus 2010, zu erbringenden Maßnahmen, die gemäß diesen Verordnungen behördlich festzulegenden Ausnahmeregelungen und nötigen behördlichen Konkretisierungen festzulegen. Verantwortlichkeiten der Zivilflugplatzhalter, Luftfahrtunternehmen und Stellen für Maßnahmen und deren Durchführung auf Grund des Luftfahrtgesetzes (LFG), Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, bleiben unberührt und sind in das nationale Sicherheitsprogramm aufzunehmen.
(2)Die Gewährleistung der Standards der Maßnahmen und deren Durchführung, die sich aus unmittelbar anwendbaren unionsrechtlichen Vorschriften über Maßnahmen für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt, dem nationalen Sicherheitsprogramm und bundesgesetzlichen Vorschriften betreffend die Luftfahrt ergeben, obliegt, soweit nicht ausdrücklich anderes festgelegt ist, den Zivilflugplatzhaltern, Luftfahrtunternehmen und Stellen.
(3)Vor Erlassung oder Änderung der Verordnung nach Abs. 1 ist das gemäß Anhang 17 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt (ICAO-Abkommen) eingerichtete Nationale Zivilluftfahrt-Sicherheitskomitee zu hören.“
(3)Vor Erlassung oder Änderung der Verordnung nach Absatz eins, ist das gemäß Anhang 17 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt (ICAO-Abkommen) eingerichtete Nationale Zivilluftfahrt-Sicherheitskomitee zu hören.“ Der Wortlaut des § 4 Luftfahrtsicherheitsgesetz lautet wie folgt:Der Wortlaut des Paragraph 4, Luftfahrtsicherheitsgesetz lautet wie folgt: „Behörden
(1)Soweit die unmittelbar anwendbaren unionsrechtlichen Vorschriften behördliche Entscheidungen und Bewilligungen vorsehen, die nicht bereits durch §§ 1 oder 2 erfasst sind, kommen diese dem Bundesminister für Inneres zu. Stehen diese jedoch in Zusammenhang mit
(1)Soweit die unmittelbar anwendbaren unionsrechtlichen Vorschriften behördliche Entscheidungen und Bewilligungen vorsehen, die nicht bereits durch Paragraphen eins, oder 2 erfasst sind, kommen diese dem Bundesminister für Inneres zu. Stehen diese jedoch in Zusammenhang mit
- der Sicherheit der Luftfahrzeuge, Fracht und Post, Post und Material von Luftfahrtunternehmen, Bordvorräten, Flughafenlieferungen, Sicherheitsmaßnahmen während des Fluges, ausgenommen jene für begleitende Sicherheitsbeamte, oder der damit in Zusammenhang stehenden Risikobewertung, obliegen sie dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres;
- Flughafenplanung, Zugangskontrolle oder Flugbesatzungs- und Flughafenausweisen, einschließlich Zuverlässigkeitsüberprüfungen und beschäftigungsbezogenen Überprüfungen, obliegen sie dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.
(2)Das nach der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 vorgeschriebene nationale Qualitätskontrollprogramm wird vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und vom Bundesminister für Inneres gemeinsam erstellt. Sicherheitsaudits gemäß der Verordnung (EU) Nr. 18/2010 werden von beiden Bundesministern gemeinsam vorgenommen.“
(2)Das nach der Verordnung (EG) Nr. 300 aus 2008, vorgeschriebene nationale Qualitätskontrollprogramm wird vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und vom Bundesminister für Inneres gemeinsam erstellt. Sicherheitsaudits gemäß der Verordnung (EU) Nr. 18 aus 2010, werden von beiden Bundesministern gemeinsam vorgenommen.“ Der gegenständliche Bescheid ist von der Bundesministerin für Inneres ohne Mitwirkung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie erlassen worden. Dies führt dazu, dass eine Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde vorgelegen hat, was zur Behebung des Bescheides führt. Diesbezüglich wird ferner auf die umfangreiche Begründungen in den betreffenden Erkenntnissen der Landesverwaltungsgerichte von Niederösterreich, Oberösterreich, Kärnten ua verwiesen (vgl dazu LVwG-AV-732/001/2012 Niederösterreich, KLVwG-1621/4/2015 Kärnten, LVwG-650425/10/BR Oberösterreich)Diesbezüglich wird ferner auf die umfangreiche Begründungen in den betreffenden Erkenntnissen der Landesverwaltungsgerichte von Niederösterreich, Oberösterreich, Kärnten ua verwiesen vergleiche dazu LVwG-AV-732/001/2012 Niederösterreich, KLVwG-1621/4/2015 Kärnten, LVwG-650425/10/BR Oberösterreich) Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen ist, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen ist, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Klaus Dollenz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.14.1674.5