RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum12.05.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/11/0044-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Präsidenten Dr. Christoph Purtscher
- über die Beschwerde des AA, vertreten durch Dr. BB, Rechtsanwalt in Z, Adresse1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 20.11.2015, Zahl Z-***1, betreffend eine Feststellung nach § 11 Abs 4 TGVG 1996, sowieüber die Beschwerde des AA, vertreten durch Dr. BB, Rechtsanwalt in Z, Adresse1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 20.11.2015, Zahl Z-***1, betreffend eine Feststellung nach Paragraph 11, Absatz 4, TGVG 1996, sowie
- über die Säumnisbeschwerde des AA, vertreten durch Dr. BB, Rechtsanwalt in Z, Adresse1, im Zusammenhang mit dem Antrag auf Verlängerung der grundverkehrsrechtlichen Bebauungsfrist bis einschließlich Ende Oktober 2015, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG wird die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen.
- Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG wird die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. II. den Beschluss gefasst:römisch zwei. den Beschluss gefasst:
- Die Säumnisbeschwerde im Zusammenhang mit dem Antrag vom 03.12.2014 auf Verlängerung der Bebauungsfrist wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
- Die Säumnisbeschwerde im Zusammenhang mit dem Antrag vom 03.12.2014 auf Verlängerung der Bebauungsfrist wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
- Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Kaufvertrag vom 05.10.2007 hat AA das neugebildete Gst ***/1 mit 535 m² aus der Liegenschaft in EZ x-1 GB Y gekauft. Dieses Grundstück ist entsprechend dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde Y als Bauland-Wohngebiet ausgewiesen. Dieses Rechtsgeschäft wurde am 09.01.2008 der Bezirkshauptmannschaft Z angezeigt und dabei hat der Käufer erklärt, das Grundstück innerhalb von fünf Jahren zu bebauen. Am 29.01.2008 hat die Bezirkshauptmannschaft Z eine Bestätigung der Anzeige im Sinne des § 25a Abs 2 TGVG 1996 ausgestellt; diese Bestätigung wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer am 07.02.2008 zu Handen seines Rechtsvertreters zugestellt. Dieses Rechtsgeschäft wurde am 09.01.2008 der Bezirkshauptmannschaft Z angezeigt und dabei hat der Käufer erklärt, das Grundstück innerhalb von fünf Jahren zu bebauen. Am 29.01.2008 hat die Bezirkshauptmannschaft Z eine Bestätigung der Anzeige im Sinne des Paragraph 25 a, Absatz 2, TGVG 1996 ausgestellt; diese Bestätigung wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer am 07.02.2008 zu Handen seines Rechtsvertreters zugestellt. Aufgrund eines entsprechenden Antrages hat die Bezirkshauptmannschaft Z mit Bescheid vom 20.11.2012, Zahl Z-***2, die gesetzlich normierte Bebauungsfrist von fünf Jahren zur Bebauung des Gst ***/1 um weitere zwei Jahre verlängert. Mit Schriftsatz vom 03.12.2014, bei der belangten Behörde eingelangt am 04.12.2014, hat der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer ersucht, „die einmal um 2 Jahre verlängerte grundverkehrsrechtliche Bebauungsfrist bis einschließlich Ende Oktober 2015 zu verlängern“. Mit Bescheid vom 10.12.2014, Zahl Z-***3, hat die Bezirkshauptmannschaft Z über diesen Antrag dahingehend entschieden, dass gemäß § 11 Abs 4 TGVG 1996 vom Antrag auf Versteigerung des Gst ***/1 der Liegenschaft in x-2 GB Y befristet bis 31.10.2015 abgesehen wird.Mit Schriftsatz vom 03.12.2014, bei der belangten Behörde eingelangt am 04.12.2014, hat der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer ersucht, „die einmal um 2 Jahre verlängerte grundverkehrsrechtliche Bebauungsfrist bis einschließlich Ende Oktober 2015 zu verlängern“. Mit Bescheid vom 10.12.2014, Zahl Z-***3, hat die Bezirkshauptmannschaft Z über diesen Antrag dahingehend entschieden, dass gemäß Paragraph 11, Absatz 4, TGVG 1996 vom Antrag auf Versteigerung des Gst ***/1 der Liegenschaft in x-2 GB Y befristet bis 31.10.2015 abgesehen wird. Mit Bescheid vom 20.11.2015, Zahl Z-***1, hat die Bezirkshauptmannschaft Z gemäß § 11 Abs 4 TGVG 1996 festgestellt, dass das Gst ***/2 der Liegenschaft in x-2 GB Y nicht innerhalb der für die Verwirklichung des vorgesehenen Verwendungszweckes festgesetzten Frist bis 31.10.2015 bebaut wurde.Mit Bescheid vom 20.11.2015, Zahl Z-***1, hat die Bezirkshauptmannschaft Z gemäß Paragraph 11, Absatz 4, TGVG 1996 festgestellt, dass das Gst ***/2 der Liegenschaft in x-2 GB Y nicht innerhalb der für die Verwirklichung des vorgesehenen Verwendungszweckes festgesetzten Frist bis 31.10.2015 bebaut wurde. Gegen diese Entscheidung hat der rechtsfreundlich vertretene AA fristgerecht Beschwerde erhoben und begründend ausgeführt, dass mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 10.12.2014 nicht über den Verlängerungsantrag vom 03.12.2014 entschieden worden sei. Dies deshalb, da aus dem Antrag vom 03.12.2014 eindeutig hervorgehe, dass der Beschwerdeführer um Verlängerung der Bebauungsfrist um zwei Jahre ersuche. Mit Bescheid vom 10.12.2014 habe die Bezirkshauptmannschaft Z jedoch den Antrag vom 03.12.2014 inhaltlich nicht behandelt, da das Verlängerungsansuchen weder abgewiesen noch diesem stattgegeben worden sei. Vielmehr sei von der Bezirkshauptmannschaft Z im Bescheid vom 10.12.2014 ausgesprochen worden, dass von einem Antrag auf Versteigerung des Grundstückes des Beschwerdeführers bis 31.10.2015 abgesehen werde. Da inhaltlich noch nicht über den Antrag vom 03.12.2014 entschieden worden sei, sei sohin die Frist gemäß § 11 Abs 3 TGVG 1996 noch nicht abgelaufen. Da die belangte Behörde mehr als ein Jahr nach Antragseinbringung noch immer keine inhaltliche Entscheidung getroffen habe, stehe dem Beschwerdeführer sohin das Rechtsmittel der Säumnisbeschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG offen. Der angefochtene Bescheid vom 20.11.2015 sei auch inhaltlich unrichtig. Die belangte Behörde habe eine verfassungswidrige Norm angewandt, zumal § 11 Abs 3 und 4 TGVG 1996 gegen die verfassungsgesetzlich geschützten Rechte auf Gleichbehandlung aller Staatsbürger nach dem Gesetz, auf Freiheit des Liegenschaftsverkehrs und auf Unverletzlichkeit des Eigentums verstoßen würden. Die genannten Gesetzesbestimmungen würden darüber hinaus der in Art 63a AEUV geregelten Kapitalverkehrsfreiheit entgegenstehen. Obwohl es sich in gegenständlicher Angelegenheit um keinen grenzüberschreitenden Sachverhalt handle, könne sich der Beschwerdeführer, als österreichischer Staatsbürger, aufgrund seiner Unionsbürgerschaft auf das allgemeine Diskriminierungsverbot nach Art 18 AEUV berufen. Es werde daher beantragt, der Bescheidbeschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 20.11.2015, Zahl Z-***1, ersatzlos aufzuheben sowie im Zusammenhang mit der gegenständlichen Säumnisbeschwerde in der Sache selbst zu entscheiden und dem Antrag des Beschwerdeführers vom 03.12.2014 stattzugeben und die Bebauungsfrist für drei Jahre zu verlängern.Gegen diese Entscheidung hat der rechtsfreundlich vertretene AA fristgerecht Beschwerde erhoben und begründend ausgeführt, dass mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 10.12.2014 nicht über den Verlängerungsantrag vom 03.12.2014 entschieden worden sei. Dies deshalb, da aus dem Antrag vom 03.12.2014 eindeutig hervorgehe, dass der Beschwerdeführer um Verlängerung der Bebauungsfrist um zwei Jahre ersuche. Mit Bescheid vom 10.12.2014 habe die Bezirkshauptmannschaft Z jedoch den Antrag vom 03.12.2014 inhaltlich nicht behandelt, da das Verlängerungsansuchen weder abgewiesen noch diesem stattgegeben worden sei. Vielmehr sei von der Bezirkshauptmannschaft Z im Bescheid vom 10.12.2014 ausgesprochen worden, dass von einem Antrag auf Versteigerung des Grundstückes des Beschwerdeführers bis 31.10.2015 abgesehen werde. Da inhaltlich noch nicht über den Antrag vom 03.12.2014 entschieden worden sei, sei sohin die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 3, TGVG 1996 noch nicht abgelaufen. Da die belangte Behörde mehr als ein Jahr nach Antragseinbringung noch immer keine inhaltliche Entscheidung getroffen habe, stehe dem Beschwerdeführer sohin das Rechtsmittel der Säumnisbeschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG offen. Der angefochtene Bescheid vom 20.11.2015 sei auch inhaltlich unrichtig. Die belangte Behörde habe eine verfassungswidrige Norm angewandt, zumal Paragraph 11, Absatz 3 und 4 TGVG 1996 gegen die verfassungsgesetzlich geschützten Rechte auf Gleichbehandlung aller Staatsbürger nach dem Gesetz, auf Freiheit des Liegenschaftsverkehrs und auf Unverletzlichkeit des Eigentums verstoßen würden. Die genannten Gesetzesbestimmungen würden darüber hinaus der in Artikel 63 a, AEUV geregelten Kapitalverkehrsfreiheit entgegenstehen. Obwohl es sich in gegenständlicher Angelegenheit um keinen grenzüberschreitenden Sachverhalt handle, könne sich der Beschwerdeführer, als österreichischer Staatsbürger, aufgrund seiner Unionsbürgerschaft auf das allgemeine Diskriminierungsverbot nach Artikel 18, AEUV berufen. Es werde daher beantragt, der Bescheidbeschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 20.11.2015, Zahl Z-***1, ersatzlos aufzuheben sowie im Zusammenhang mit der gegenständlichen Säumnisbeschwerde in der Sache selbst zu entscheiden und dem Antrag des Beschwerdeführers vom 03.12.2014 stattzugeben und die Bebauungsfrist für drei Jahre zu verlängern. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung:römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt sowie durch Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest: AA hat mit Kaufvertrag vom 05.10.2007 das neugebildete Gst ***/1 mit 535 m² aus der Liegenschaft in EZ x-1 GB Y gekauft. Im Zusammenhang mit der Anzeige des gegenständlichen Rechtsgeschäftes an die Grundverkehrsbehörde hat der Käufer erklärt, dieses Grundstück innerhalb von fünf Jahren zu bebauen. Diese Bebauungsfrist wurde in weiterer Folge mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 20.11.2012, Zahl Z-***2, um weitere zwei Jahre verlängert, sodass die Bebauungsfrist insgesamt sieben Jahre betragen und mit Ablauf des 07.02.2015 geendet hat. Das neuerliche Ansuchen vom 03.12.2014 um Verlängerung der Bebauungsfrist bis Ende Oktober 2015 hat die Bezirkshauptmannschaft Z dahingehend erledigt, dass sie bescheidmäßig ausgesprochen hat, dass vom Antrag auf Versteigerung des Gst ***/1 der Liegenschaft x-2 GB Y befristet bis 31.10.2015 Abstand genommen wird und damit dem Begehren letztlich entsprochen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Z gemäß § 11 Abs 4 TGVG 1996 festgestellt, dass das Gst ***/2 der Liegenschaft in x-2 GB Y nicht innerhalb der für die Verwirklichung des vorgesehenen Verwendungszweckes festgesetzten Frist bis 31.10.2015 bebaut wurde (bis zu diesem Zeitpunkt wurde die Verlängerung der Bebauungsfrist letztlich begehrt).AA hat mit Kaufvertrag vom 05.10.2007 das neugebildete Gst ***/1 mit 535 m² aus der Liegenschaft in EZ x-1 GB Y gekauft. Im Zusammenhang mit der Anzeige des gegenständlichen Rechtsgeschäftes an die Grundverkehrsbehörde hat der Käufer erklärt, dieses Grundstück innerhalb von fünf Jahren zu bebauen. Diese Bebauungsfrist wurde in weiterer Folge mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 20.11.2012, Zahl Z-***2, um weitere zwei Jahre verlängert, sodass die Bebauungsfrist insgesamt sieben Jahre betragen und mit Ablauf des 07.02.2015 geendet hat. Das neuerliche Ansuchen vom 03.12.2014 um Verlängerung der Bebauungsfrist bis Ende Oktober 2015 hat die Bezirkshauptmannschaft Z dahingehend erledigt, dass sie bescheidmäßig ausgesprochen hat, dass vom Antrag auf Versteigerung des Gst ***/1 der Liegenschaft x-2 GB Y befristet bis 31.10.2015 Abstand genommen wird und damit dem Begehren letztlich entsprochen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Z gemäß Paragraph 11, Absatz 4, TGVG 1996 festgestellt, dass das Gst ***/2 der Liegenschaft in x-2 GB Y nicht innerhalb der für die Verwirklichung des vorgesehenen Verwendungszweckes festgesetzten Frist bis 31.10.2015 bebaut wurde (bis zu diesem Zeitpunkt wurde die Verlängerung der Bebauungsfrist letztlich begehrt). Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 28.07.2014 wurde AA die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Wohnhauses samt Einliegerwohnung und Carport auf dem Gst ***/1 GB Y erteilt. Eine Bebauung dieses Grundstückes ist bisher nicht erfolgt. Diese Feststellungen konnten unbedenklich aufgrund der Unterlagen im Behördenakt getroffen werden. Dass die belangte Behörde das neuerliche Ansuchen um Verlängerung der Bebauungsfrist vom 03.12.2014 dahingehend erledigt hat, dass im Sinne des § 11 Abs 4 vierter Satz TGVG 1996 befristet bis 31.10.2015 vom Antrag auf Versteigerung des Grundstückes abgesehen und damit dem Begehren letztlich entsprochen wurde, ergibt sich unzweifelhaft aus den Ausführungen im diesbezüglichen Bescheid der belangten Behörde vom 10.12.2014, Zahl Z-***
- Diese Feststellungen konnten unbedenklich aufgrund der Unterlagen im Behördenakt getroffen werden. Dass die belangte Behörde das neuerliche Ansuchen um Verlängerung der Bebauungsfrist vom 03.12.2014 dahingehend erledigt hat, dass im Sinne des Paragraph 11, Absatz 4, vierter Satz TGVG 1996 befristet bis 31.10.2015 vom Antrag auf Versteigerung des Grundstückes abgesehen und damit dem Begehren letztlich entsprochen wurde, ergibt sich unzweifelhaft aus den Ausführungen im diesbezüglichen Bescheid der belangten Behörde vom 10.12.2014, Zahl Z-***
- III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 (TGVG 1996), LGBl Nr 61/1996 idF des Gesetzes LGBl Nr 30/2013, lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 (TGVG 1996), Landesgesetzblatt Nr 61 aus 1996, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 30 aus 2013,, lauten wie folgt: § 11Paragraph 11 Inhalt der Erklärung, Frist für die Bebauung (…)
(3)Ein unbebautes Baugrundstück ist innerhalb von fünf Jahren ab der Ausstellung der Bestätigung nach § 25a Abs. 2 dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zuzuführen, wobei Zeiträume, in denen dies aufgrund raumordnungsrechtlicher Bestimmungen nicht zulässig ist, in diese Frist nicht einzurechnen sind. Ist das Grundstück demnach mit einem Gebäude zu bebauen, so gilt die Errichtung eines Gebäudes von untergeordneter Bedeutung, wie einer Garage, eines Geräteschuppens, eines Bienenhauses, eines Gartenhäuschens und dergleichen, nicht als Bebauung. Die Grundverkehrsbehörde kann auf Antrag des Rechtserwerbers die im ersten Satz bestimmte Frist im erforderlichen Ausmaß einmalig verlängern, wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe hierfür vorliegen.
(3)Ein unbebautes Baugrundstück ist innerhalb von fünf Jahren ab der Ausstellung der Bestätigung nach Paragraph 25 a, Absatz 2, dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zuzuführen, wobei Zeiträume, in denen dies aufgrund raumordnungsrechtlicher Bestimmungen nicht zulässig ist, in diese Frist nicht einzurechnen sind. Ist das Grundstück demnach mit einem Gebäude zu bebauen, so gilt die Errichtung eines Gebäudes von untergeordneter Bedeutung, wie einer Garage, eines Geräteschuppens, eines Bienenhauses, eines Gartenhäuschens und dergleichen, nicht als Bebauung. Die Grundverkehrsbehörde kann auf Antrag des Rechtserwerbers die im ersten Satz bestimmte Frist im erforderlichen Ausmaß einmalig verlängern, wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe hierfür vorliegen.
(4)Wird ein unbebautes Baugrundstück nicht innerhalb der Frist nach Abs. 3 dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zugeführt, insbesondere bebaut, so hat die Grundverkehrsbehörde dies mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Nach dem Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung ist das Grundstück auf Antrag der für das Land Tirol einschreitenden Grundverkehrsbehörde vom Gericht in sinngemäßer Anwendung des § 352 der Exekutionsordnung zu versteigern. Der Verpflichtete ist vom Bieten ausgeschlossen. Die Grundverkehrsbehörde kann vom Antrag auf Versteigerung absehen, wenn der Verlust des Eigentums für den Verpflichteten aufgrund von Umständen, die ohne sein Verschulden eingetreten sind, eine unbillige Härte bedeuten würde.
(4)Wird ein unbebautes Baugrundstück nicht innerhalb der Frist nach Absatz 3, dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zugeführt, insbesondere bebaut, so hat die Grundverkehrsbehörde dies mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Nach dem Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung ist das Grundstück auf Antrag der für das Land Tirol einschreitenden Grundverkehrsbehörde vom Gericht in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 352, der Exekutionsordnung zu versteigern. Der Verpflichtete ist vom Bieten ausgeschlossen. Die Grundverkehrsbehörde kann vom Antrag auf Versteigerung absehen, wenn der Verlust des Eigentums für den Verpflichteten aufgrund von Umständen, die ohne sein Verschulden eingetreten sind, eine unbillige Härte bedeuten würde. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF des Gesetzes BGBl I Nr 82/2015, lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 82 aus 2015,, lauten wie folgt: § 8Paragraph 8 Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde
(1)Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
(1)Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. (…) IV. Rechtliche Erwägungen:römisch vier. Rechtliche Erwägungen: Vorauszuschicken ist, dass die Bestimmung des § 11 Abs 4 erster Satz TGVG 1996 darauf abzielt, zu verhindern, dass ein raumordnungspolitisch unerwünschter Zustand, nämlich eine dem rechtskräftigen Flächenwidmungsplan widersprechende Nutzung, perpetuiert wird. In diesem Zusammenhang hat der Verfassungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, dass gegen die Bestimmung des § 11 Abs 4 erster Satz TGVG 1996 bzw gegen die Vorschriften der §§ 10 und 11 leg cit keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (vgl zB die Beschlüsse des VfGH vom 23.06.2010, B 779/10-3; 20.06.2012, B 486/12-4; 22.02.2013, B 29/13-3). Die vom rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer in seiner Beschwerde umfassend dargelegten verfassungsrechtlichen Bedenken erweisen sich daher im Ergebnis als nicht zutreffend, weshalb auch eine Antragstellung im Sinne des Art 135 Abs 4 iVm Art 89 Abs 2 B-VG ausscheidet.Vorauszuschicken ist, dass die Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 4, erster Satz TGVG 1996 darauf abzielt, zu verhindern, dass ein raumordnungspolitisch unerwünschter Zustand, nämlich eine dem rechtskräftigen Flächenwidmungsplan widersprechende Nutzung, perpetuiert wird. In diesem Zusammenhang hat der Verfassungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, dass gegen die Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 4, erster Satz TGVG 1996 bzw gegen die Vorschriften der Paragraphen 10 und 11 leg cit keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen vergleiche , zB die Beschlüsse des VfGH vom 23.06.2010, B 779/10-3; 20.06.2012, B 486/12-4; 22.02.2013, B 29/13-3). Die vom rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer in seiner Beschwerde umfassend dargelegten verfassungsrechtlichen Bedenken erweisen sich daher im Ergebnis als nicht zutreffend, weshalb auch eine Antragstellung im Sinne des Artikel 135, Absatz 4, in Verbindung mit Artikel 89, Absatz 2, B-VG ausscheidet. Auch die vorgebrachten europarechtlichen Bedenken werden nicht geteilt. Der Beschwerdeführer übersieht vorweg, dass Art 18 AEUV nicht für Benachteiligungen gilt, denen Staatsangehörige eines Mitgliedstaates aus der Sicht des Rechtes dieses Staates ausgesetzt sein könnten (die sog Inländerdiskriminierung). Die Beseitigung der Inländerdiskriminierung ist Sache des Mitgliedstaates (vgl Lenz, in: Lenz/Borchardt (Hrsg.), EU-Verträge Kommentar,
- Aufl., Art. 18 Rn 3). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers führt die Feststellung der Nichtbebauung im Sinne des § 11 Abs 4 erster Satz TGVG 1996 aber auch zu keiner – dem Gleichheitssatz widersprechenden – Schlechterstellung von Vorgängen bei Inländern gegenüber Vorgängen, auf welche die unionsrechtliche Freiheit des Kapitalverkehrs anwendbar ist; eine verfassungswidrige Inländerdiskriminierung liegt damit nicht vor. Soweit zur Begründung in der Beschwerde dazu insbesondere auf den Eingriff in das Eigentum vor dem Hintergrund der Regelung des § 11 Abs 4 zweiter Satz TGVG 1996 Bezug genommen wird, ist festzuhalten, dass diese Regelung für das vorliegende Verfahren (Feststellung der Nichtbebauung) gar nicht präjudiziell ist. Aus diesem Grund war auch der Anregung, zwei näher dargelegte Fragen dazu dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen, nicht näher zu treten. Im Übrigen hat der EuGH in seinem Urteil vom 01.06.1999 in der Rs C-302/97 (Konle) zum Tiroler Grundverkehrsgesetz ausdrücklich festgehalten, dass die Mitgliedstaaten, um eine bestimmungsgemäße Nutzung von Grund und Boden zu gewährleisten, im Falle der Feststellung eines Verstoßes die Möglichkeit haben müssen, Maßnahmen zu treffen. Solche Maßnahmen können bei einem Verstoß gegen innerstaatliche Rechtsvorschriften in der Verhängung von Geldbußen, im Erlass eines Bescheides, mit dem dem Erwerber die sofortige Unterlassung der unzulässigen Verwendung des Grundstückes unter Androhung der Zwangsversteigerung aufgegeben wird, oder in der Feststellung der Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts mit anschließender Wiederherstellung des vor dem Grunderwerb bestehenden Grundbuchstands bestehen (vgl Randnr 47). Die im § 11 Abs 4 TGVG 1996 normierten Maßnahmen orientieren sich aber unzweifelhaft an diesen Vorgaben.Auch die vorgebrachten europarechtlichen Bedenken werden nicht geteilt. Der Beschwerdeführer übersieht vorweg, dass Artikel 18, AEUV nicht für Benachteiligungen gilt, denen Staatsangehörige eines Mitgliedstaates aus der Sicht des Rechtes dieses Staates ausgesetzt sein könnten (die sog Inländerdiskriminierung). Die Beseitigung der Inländerdiskriminierung ist Sache des Mitgliedstaates vergleiche Lenz, in: Lenz/Borchardt (Hrsg.), EU-Verträge Kommentar,
- Aufl., Artikel 18, Rn 3). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers führt die Feststellung der Nichtbebauung im Sinne des Paragraph 11, Absatz 4, erster Satz TGVG 1996 aber auch zu keiner – dem Gleichheitssatz widersprechenden – Schlechterstellung von Vorgängen bei Inländern gegenüber Vorgängen, auf welche die unionsrechtliche Freiheit des Kapitalverkehrs anwendbar ist; eine verfassungswidrige Inländerdiskriminierung liegt damit nicht vor. Soweit zur Begründung in der Beschwerde dazu insbesondere auf den Eingriff in das Eigentum vor dem Hintergrund der Regelung des Paragraph 11, Absatz 4, zweiter Satz TGVG 1996 Bezug genommen wird, ist festzuhalten, dass diese Regelung für das vorliegende Verfahren (Feststellung der Nichtbebauung) gar nicht präjudiziell ist. Aus diesem Grund war auch der Anregung, zwei näher dargelegte Fragen dazu dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen, nicht näher zu treten. Im Übrigen hat der EuGH in seinem Urteil vom 01.06.1999 in der Rs C-302/97 (Konle) zum Tiroler Grundverkehrsgesetz ausdrücklich festgehalten, dass die Mitgliedstaaten, um eine bestimmungsgemäße Nutzung von Grund und Boden zu gewährleisten, im Falle der Feststellung eines Verstoßes die Möglichkeit haben müssen, Maßnahmen zu treffen. Solche Maßnahmen können bei einem Verstoß gegen innerstaatliche Rechtsvorschriften in der Verhängung von Geldbußen, im Erlass eines Bescheides, mit dem dem Erwerber die sofortige Unterlassung der unzulässigen Verwendung des Grundstückes unter Androhung der Zwangsversteigerung aufgegeben wird, oder in der Feststellung der Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts mit anschließender Wiederherstellung des vor dem Grunderwerb bestehenden Grundbuchstands bestehen vergleiche Randnr 47). Die im Paragraph 11, Absatz 4, TGVG 1996 normierten Maßnahmen orientieren sich aber unzweifelhaft an diesen Vorgaben. Die dem Beschwerdeführer zugestandene Bebauungsfrist von insgesamt sieben Jahren hat mit Ablauf des 07.02.2015 geendet. Dem weiteren Begehren des nunmehrigen Beschwerdeführers in seinem Schriftsatz vom 03.12.2014, die gewährte Bebauungsfrist bis Ende Oktober 2015 zu verlängern, wurde – nachdem das TGVG 1996 lediglich eine einmalige Verlängerung der Bebauungsfrist vorsieht – dahingehend Rechnung getragen, dass die belangte Behörde bescheidmäßig ausgesprochen hat, dass vom Antrag auf Versteigerung des verfahrensgegenständlichen Grundstückes befristet bis 31.10.2015 Abstand genommen wird. Faktisch wurde damit die Bebauungsfrist bis zu diesem Zeitpunkt verlängert. Mit Ablauf des 31.10.2015 war das verfahrensgegenständliche Grundstück nicht bebaut. Die von der Verwaltungsbehörde getroffene Feststellung (Nichtbebauung bis zum 31.10.2015) erweist sich damit im Ergebnis als zutreffend. Dass das Gst ***/1 der Liegenschaft in x-2 GB Y nach wie vor nicht bebaut ist, sei nur der Vollständigkeit halber erwähnt. Damit kommt der erhobenen Bescheidbeschwerde keine Berechtigung zu und war diese abzuweisen. Was die erhobene Säumnisbeschwerde anbelangt, ist festzuhalten, dass die Zulässigkeit eines Säumnisantrages ua davon abhängt, dass in der Verwaltungssache, in der Säumigkeit behauptet wird, noch kein Bescheid erlassen (noch keine Erledigung getroffen) wurde. Hat die Behörde über den Antrag der Partei entschieden, ist in der betroffenen Sache bei der Behörde kein Verwaltungsverfahren mehr anhängig (vgl Hengstschläger/Leeb² AVG § 73 Rz 25 und die dort zitierte Judikatur des VwGH). Über den Antrag des Beschwerdeführers „die einmal um zwei Jahre verlängerte grundverkehrsrechtliche Bebauungsfrist bis einschließlich Ende Oktober 2015 zu verlängern“ wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.12.2014, Zahl Z-***3, nachdem das Gesetz nur eine einmalige Verlängerungsmöglichkeit vorsieht, dahingehend entschieden, dass bis zum begehrten Datum vom Antrag auf Versteigerung des verfahrensgegenständlichen Grundstückes Abstand genommen wird (vgl § 11 Abs 4 TGVG 1996). Nachdem dem Begehren des Beschwerdeführers damit im Ergebnis Rechnung getragen wurde, wurde dieser für den Beschwerdeführer positive Bescheid auch nicht bekämpft. Die Behörde hat letztlich im Sinne des gestellten Begehrens entschieden, weshalb in der betroffenen Sache bei der Behörde kein Verwaltungsverfahren mehr anhängig ist, in dem eine Entscheidungspflicht bestünde. Die erhobene Säumnisbeschwerde war daher zurückzuweisen. Was die erhobene Säumnisbeschwerde anbelangt, ist festzuhalten, dass die Zulässigkeit eines Säumnisantrages ua davon abhängt, dass in der Verwaltungssache, in der Säumigkeit behauptet wird, noch kein Bescheid erlassen (noch keine Erledigung getroffen) wurde. Hat die Behörde über den Antrag der Partei entschieden, ist in der betroffenen Sache bei der Behörde kein Verwaltungsverfahren mehr anhängig vergleiche Hengstschläger/Leeb² AVG Paragraph 73, Rz 25 und die dort zitierte Judikatur des VwGH). Über den Antrag des Beschwerdeführers „die einmal um zwei Jahre verlängerte grundverkehrsrechtliche Bebauungsfrist bis einschließlich Ende Oktober 2015 zu verlängern“ wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.12.2014, Zahl Z-***3, nachdem das Gesetz nur eine einmalige Verlängerungsmöglichkeit vorsieht, dahingehend entschieden, dass bis zum begehrten Datum vom Antrag auf Versteigerung des verfahrensgegenständlichen Grundstückes Abstand genommen wird vergleiche Paragraph 11, Absatz 4, TGVG 1996). Nachdem dem Begehren des Beschwerdeführers damit im Ergebnis Rechnung getragen wurde, wurde dieser für den Beschwerdeführer positive Bescheid auch nicht bekämpft. Die Behörde hat letztlich im Sinne des gestellten Begehrens entschieden, weshalb in der betroffenen Sache bei der Behörde kein Verwaltungsverfahren mehr anhängig ist, in dem eine Entscheidungspflicht bestünde. Die erhobene Säumnisbeschwerde war daher zurückzuweisen. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts ist die ordentliche Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gänzlich fehlt.Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts ist die ordentliche Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gänzlich fehlt. Der Wortlaut des § 11 Abs 4 TGVG 1996 normiert unzweifelhaft die Verpflichtung der Behörde, immer dann, wenn eine Bebauung unterblieben ist, dies festzustellen. Angesichts dieser eindeutigen Rechtslage ist nicht davon auszugehen, dass eine Rechtfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (vgl VwGH 24.09.2014, Ra 2014/3/0027). Was die Entscheidung über die Säumnisbeschwerde anbelangt, hat sich das Landesverwaltungsgericht an der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes orientiert. Es war daher auszusprechen, dass die ordentliche Revision unzulässig ist.Der Wortlaut des Paragraph 11, Absatz 4, TGVG 1996 normiert unzweifelhaft die Verpflichtung der Behörde, immer dann, wenn eine Bebauung unterblieben ist, dies festzustellen. Angesichts dieser eindeutigen Rechtslage ist nicht davon auszugehen, dass eine Rechtfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt vergleiche VwGH 24.09.2014, Ra 2014/3/0027). Was die Entscheidung über die Säumnisbeschwerde anbelangt, hat sich das Landesverwaltungsgericht an der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes orientiert. Es war daher auszusprechen, dass die ordentliche Revision unzulässig ist. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christoph Purtscher (Präsident) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.11.0044.4