RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum13.05.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/33/0628-9 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Christian Visinteiner über die Beschwerde des Herrn AA, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. BB, Adresse1, gegen das Straferkenntnis der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 03.02.2015, Zl AGM-***1, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
- Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Strafe, das sind Euro 150,--, zu leisten.
- Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Strafe, das sind , Euro 150,--, zu leisten.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz vom 22.09.2010, Zl AGR-***1, wurde unter Spruchpunkt I./
- festgestellt, welche Grundstücke des Liegenschaftsgebietes der Agrargemeinschaft Z Gemeindegut iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 sind, und unter Spruchpunkt I./
- wurde festgestellt, welche Grundstücke nicht zum Gemeindegut zählen. Unter Spruchpunkt II. wurde festgehalten, dass nach Rechtskraft dieses Bescheides im Grundbuch gemäß § 38 Abs 2 TFLG 1996 folgende Änderung von Amts wegen veranlasst wird:Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz vom 22.09.2010, Zl AGR-***1, wurde unter Spruchpunkt römisch eins./
- festgestellt, welche Grundstücke des Liegenschaftsgebietes der Agrargemeinschaft Z Gemeindegut iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 sind, und unter Spruchpunkt römisch eins./
- wurde festgestellt, welche Grundstücke nicht zum Gemeindegut zählen. Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde festgehalten, dass nach Rechtskraft dieses Bescheides im Grundbuch gemäß Paragraph 38, Absatz 2, TFLG 1996 folgende Änderung von Amts wegen veranlasst wird: Grundbuch 8**** Z, im Eigentumsblatt (B-Blatt) der Einlagezahlen x3, x4, x5, x6, x7, x8, x1 und x2 die Ersichtlichmachung der Bezeichnung „Gemeindegutsagrargemeinschaft“. Am 01.07.2014 ist die Novelle zum Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996, LGBl Nr 70/2014 in Kraft getreten.Am 01.07.2014 ist die Novelle zum Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996, Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, in Kraft getreten. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen: „AA ist als Obmann einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut iSd § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 - der Agrargemeinschaft Z - der Verpflichtung gemäß § 86e Abs. 4 TFLG 1996 LGBI. Nr. 74/1996 idF. LGBI. Nr. 70/2014 alle rechtserheblichen Dokumente, wie insbesondere Verträge, Vereinbarungen, gerichtliche, finanz- und verwaltungsbehördliche Entscheidungen, für die Agrargemeinschaft in anhängigen Gerichts- und Verwaltungsverfahren eingebrachte Schriftsätze und sonstige Eingaben, Unterlagen über die Wirtschaftsführung, Pläne und Aufzeichnungen, Unterlagen über die Finanzgebarung, wie insbesondere Voranschläge und Jahresabrechnungen, Buchhaltungsunterlagen, Journalbücher, Kontenaufzeichnungen und -ausdrucke, Verzeichnisse und Belege, Sparbücher, Wertpapiere, Handkassen und dergleichen, Schlüssel und sonstige Behelfe, die für die weitere Bewirtschaftung der genannten Vermögenswerte und allfällige Dispositionen hierüber erforderlich sind, dem Substanzverwalter der Gemeinde Z innerhalb von vier Wochen nach Inkrafttreten des Gesetzes (am 01.07.2014, LGBI. Nr. 70/2014), sohin bis zum 30.07.2014, zu übergeben, dahingehend nicht nachgekommen, als er die Schlüssel für den Kiosk und das Büro der Agrargemeinschaft Z auf Gst. Nr. ***/1, vorgetragen in EZ x1 GB 8**** Z, die Sparbücher der Bank1 Y-Z Nr. y1 und Nr. y2 (BLZ1), das Sparbuch der Bank2 Nr. y3 (BLZ2) und die Kontounterlagen der Konten der Bank1 Y-Z (IBAN-1 und IBAN-2) und die Wertpapierkonten (Nr. y4 und Nr. y5) dem Substanzverwalter der Gemeinde Z bis zum 30.07.2014 nicht übergeben hat, und„AA ist als Obmann einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 - der Agrargemeinschaft Z - der Verpflichtung gemäß Paragraph 86 e, Absatz 4, TFLG 1996 LGBI. Nr. 74 aus 1996, in der Fassung LGBI. Nr. 70 aus 2014, alle rechtserheblichen Dokumente, wie insbesondere Verträge, Vereinbarungen, gerichtliche, finanz- und verwaltungsbehördliche Entscheidungen, für die Agrargemeinschaft in anhängigen Gerichts- und Verwaltungsverfahren eingebrachte Schriftsätze und sonstige Eingaben, Unterlagen über die Wirtschaftsführung, Pläne und Aufzeichnungen, Unterlagen über die Finanzgebarung, wie insbesondere Voranschläge und Jahresabrechnungen, Buchhaltungsunterlagen, Journalbücher, Kontenaufzeichnungen und -ausdrucke, Verzeichnisse und Belege, Sparbücher, Wertpapiere, Handkassen und dergleichen, Schlüssel und sonstige Behelfe, die für die weitere Bewirtschaftung der genannten Vermögenswerte und allfällige Dispositionen hierüber erforderlich sind, dem Substanzverwalter der Gemeinde Z innerhalb von vier Wochen nach Inkrafttreten des Gesetzes (am 01.07.2014, LGBI. Nr. 70 aus 2014,), sohin bis zum 30.07.2014, zu übergeben, dahingehend nicht nachgekommen, als er die Schlüssel für den Kiosk und das Büro der Agrargemeinschaft Z auf Gst. Nr. ***/1, vorgetragen in EZ x1 GB 8**** Z, die Sparbücher der Bank1 Y-Z Nr. y1 und Nr. y2 (BLZ1), das Sparbuch der Bank2 Nr. y3 (BLZ2) und die Kontounterlagen der Konten der Bank1 Y-Z (IBAN-1 und IBAN-2) und die Wertpapierkonten (Nr. y4 und Nr. y5) dem Substanzverwalter der Gemeinde Z bis zum 30.07.2014 nicht übergeben hat, und hat dadurch nachfolgende Verwaltungsübertretung begangen: Verwaltungsübertretung nach § 85 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 LGBl. Nr. 74/1996 IdF. LGBl. Nr. 70/2014.Verwaltungsübertretung nach Paragraph 85, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 1996, IdF. Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2014,. Hierüber wird gegen ihn gemäß § 85 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 LGBl. Nr. 74/1996 idF. LGBI. Nr. 70/2014 eine Geldstrafe in dergemäß Paragraph 85, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 1996, in der Fassung LGBI. Nr. 70 aus 2014, eine Geldstrafe in der Höhe von € 750,-- verhängt. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle eine Ersatzarreststrafe in der Dauer von 30 Stunden. Gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 hat als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens € 75,-- zu bezahlen.Gemäß Paragraph 64, Verwaltungsstrafgesetz 1991 hat als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens € 75,-- zu bezahlen. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 825 ,--.“ Dagegen hat Herr AA rechtsfreundlich vertreten fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass zwischen der Agrargemeinschaft Z und der Gemeinde Z am 22.10.2012 eine Vereinbarung getroffen worden sei, welche Vereinbarung gemäß Punkt I. die Grundstücke ***/2, ***/3, ***/4, ***/5, ***/1 sowie ***/6 betreffe und sei zwischen der Agrargemeinschaft Z und der Gemeinde Z „in Bezug auf den Substanzanspruch der Gemeinde für die außeragrarisch genutzten Grundstücksflächen am Standort X“ ein jährlicher – wertgesicherter – Anspruch auf Substanzentgelt der Gemeinde Z für die vor angeführten Flächen bzw die diesbezügliche außeragrarische Nutzung durch die Agrargemeinschaft Z in Höhe von Euro 40.000,-- zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer vereinbart worden. Gemäß Punkt II. der Vereinbarung vom 22.10.2012 gebühre der Gemeinde Z das vereinbarte Substanzentgelt als Gegenleistung für die außeragrarische Nutzung der Flächen am Standort X durch die Agrargemeinschaft Z. Diese Vereinbarung sei von der Gemeinde Z und der Agrargemeinschaft Z auf unbestimmte Zeit, nämlich auf die Dauer des Bestandes der außeragrarischen Nutzung von Flächen am Standort X abgeschlossen worden. Entgegen der unzutreffenden Auffassung der belangten Behörde (und auch entgegen der unrichtigen Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol im Erkenntnis vom 10.12.2014, Zl LVwG-2014/37/2717-5, gegen welches von den Mitgliedern der Agrargemeinschaft Z beim Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde gemäß Artikel 144 B-VG eingebracht worden sei) sei mit dieser Vereinbarung vom 22.10.2012 der Substanzwertanspruch der Gemeinde Z abgegolten. Darüber hinaus ergebe sich aufgrund der nach wie vor gültigen Vereinbarung vom 22.10.2012, dass weiterhin sämtliche Verwaltungsmaßnahmen betreffend die in der Vereinbarung angeführten Grundstücke samt den darauf errichteten Unternehmungen bzw betreffend die gesamte außeragrarischen Nutzung dieser in der Vereinbarung angeführten Grundstücke bei der Agrargemeinschaft Z verbleiben würden.Dagegen hat Herr AA rechtsfreundlich vertreten fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass zwischen der Agrargemeinschaft Z und der Gemeinde Z am 22.10.2012 eine Vereinbarung getroffen worden sei, welche Vereinbarung gemäß Punkt römisch eins. die Grundstücke ***/2, ***/3, ***/4, ***/5, ***/1 sowie ***/6 betreffe und sei zwischen der Agrargemeinschaft Z und der Gemeinde Z „in Bezug auf den Substanzanspruch der Gemeinde für die außeragrarisch genutzten Grundstücksflächen am Standort X“ ein jährlicher – wertgesicherter – Anspruch auf Substanzentgelt der Gemeinde Z für die vor angeführten Flächen bzw die diesbezügliche außeragrarische Nutzung durch die Agrargemeinschaft Z in Höhe von Euro 40.000,-- zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer vereinbart worden. Gemäß Punkt römisch zwei. der Vereinbarung vom 22.10.2012 gebühre der Gemeinde Z das vereinbarte Substanzentgelt als Gegenleistung für die außeragrarische Nutzung der Flächen am Standort römisch zehn durch die Agrargemeinschaft Z. Diese Vereinbarung sei von der Gemeinde Z und der Agrargemeinschaft Z auf unbestimmte Zeit, nämlich auf die Dauer des Bestandes der außeragrarischen Nutzung von Flächen am Standort römisch zehn abgeschlossen worden. Entgegen der unzutreffenden Auffassung der belangten Behörde (und auch entgegen der unrichtigen Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol im Erkenntnis vom 10.12.2014, Zl LVwG-2014/37/2717-5, gegen welches von den Mitgliedern der Agrargemeinschaft Z beim Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde gemäß Artikel 144 B-VG eingebracht worden sei) sei mit dieser Vereinbarung vom 22.10.2012 der Substanzwertanspruch der Gemeinde Z abgegolten. Darüber hinaus ergebe sich aufgrund der nach wie vor gültigen Vereinbarung vom 22.10.2012, dass weiterhin sämtliche Verwaltungsmaßnahmen betreffend die in der Vereinbarung angeführten Grundstücke samt den darauf errichteten Unternehmungen bzw betreffend die gesamte außeragrarischen Nutzung dieser in der Vereinbarung angeführten Grundstücke bei der Agrargemeinschaft Z verbleiben würden. Auch nach der Novelle zum Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 bestehe für die Gemeinde Z aufgrund dieser Vereinbarung lediglich ein Substanzanspruch dahingehend, dass gemäß der zitierten Vereinbarung der Gemeinde Z ein „Substanzentgelt“ in Höhe von Euro 40.000,-- samt gesetzlicher Umsatzsteuer von der Agrargemeinschaft Z zu bezahlen sei. Ein direkter Anspruch auf Erlöse aus den auf den in der Vereinbarung angeführten Grundstücken betriebenen Unternehmungen bzw ein Durchgriff auf diese Unternehmungen komme der Gemeinde Z aber auch nach der Novelle zum Tiroler Flurverfassungslandesgesetz, welche am 01.07.2014 in Kraft getreten sei, nicht zu. Mit ihrer Auslegung der Bestimmungen des TFLG 1996 (insbesondere § 36e, § 36c Abs 6 sowie § 36a Abs 2 iVm § 36 lit f und lit g und § 36d TFLG 1996) verkenne die belangte Behörde aber einerseits, dass es sich um eine auf übereinstimmenden Willenserklärungen der beiden Vertragsparteien beruhende Vereinbarung handle. Es sei hier nicht etwa eine Übervorteilung der Gemeinde Z erfolgt, sondern sei in einem langwierigen Verfahren ein für die Gemeinde Z angemessenes und darüber hinaus wertgesichertes Substanzentgelt ermittelt, wobei auch mehrfach Gutachten zum Wert des Vertragsgegenstandes eingeholt worden seien. Andererseits übersehe die belangte Behörde wie auch bereits das Landesverwaltungsgericht Tirol, dass gerade der Abschluss der Vereinbarung vom 22.10.2012 eine Verfügung der Gemeinde Z über den ihr zustehenden Substanzwert darstelle bzw der Abschluss dieser Vereinbarung eine Verfügung der Gemeinde Z über den Substanzwert voraussetze.Mit ihrer Auslegung der Bestimmungen des TFLG 1996 (insbesondere Paragraph 36 e,, Paragraph 36 c, Absatz 6, sowie Paragraph 36 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 36, Litera f und Litera g und Paragraph 36 d, TFLG 1996) verkenne die belangte Behörde aber einerseits, dass es sich um eine auf übereinstimmenden Willenserklärungen der beiden Vertragsparteien beruhende Vereinbarung handle. Es sei hier nicht etwa eine Übervorteilung der Gemeinde Z erfolgt, sondern sei in einem langwierigen Verfahren ein für die Gemeinde Z angemessenes und darüber hinaus wertgesichertes Substanzentgelt ermittelt, wobei auch mehrfach Gutachten zum Wert des Vertragsgegenstandes eingeholt worden seien. Andererseits übersehe die belangte Behörde wie auch bereits das Landesverwaltungsgericht Tirol, dass gerade der Abschluss der Vereinbarung vom 22.10.2012 eine Verfügung der Gemeinde Z über den ihr zustehenden Substanzwert darstelle bzw der Abschluss dieser Vereinbarung eine Verfügung der Gemeinde Z über den Substanzwert voraussetze. Würde man der Auslegung der Bestimmungen des TFLG 1996 der belangten Behörde folgen, so würde dies im Ergebnis ein Verbot jedweder privatrechtlicher Vereinbarung zwischen einer Gemeinde und einer atypischen Agrargemeinschaft darstellen. Eine derartige vom Landesverwaltungsgericht Tirol angenommene und von der belangten Behörde fortgeschriebene Beschränkung der Privatautonomie der Agrargemeinschaft bzw ein derartiger Ausschluss der Agrargemeinschaft von Vereinbarung über den Substanzwert mit der Gemeinde könne dem TFLG 1996 wie auch der bisherigen Judikatur des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes nicht entnommen werden. Weshalb eine Agrargemeinschaft als juristische Person des öffentlichen Rechts in Angelegenheiten des Substanzwertes nicht mit der Gemeinde bzw dem Substanzverwalter kontrahieren können solle, finde keine Rechtfertigung in den tatsächlichen Gegebenheiten und den Vorschriften des TLFG
- Eine derartige Auslegung würde dazu führen, dass die Gemeinde Z an eine „Privatperson“ ein Gemeindegrundstück verkauft, weiterhin aber der Substanzverwalter hinsichtlich dieses Grundstückes vertretungsbefugt bleibe und die Gemeinde Z – trotz Aufgabe ihres Eigentumsrechtes bzw des Substanzwertes – weiterhin Auftrags- und Informationsrechte gegenüber dem neuen Eigentümer hätte. Gleiches würde für die Verpachtung und Vermietung von Gemeindegrundstücken gelten. Das TFLG 1996 (§ 36i Abs 1 und Abs 4) selbst kenne – in Einklang mit der umfassenden Dispositionsbefugnis der Gemeinde über den Substanzwert – eine Vereinbarung zwischen der Gesamtheit der Nutzungsberechtigten und der Gemeinde über zumindest einen Teil des Substanzwertes, nämlich des der Gemeinde zukommenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechtes. § 36i Abs 4 TFLG 1996 führe einen Fall an, in welchem bereits nach den gesetzlichen Vorschriften eine Bevollmächtigung des Obmannes einer Agrargemeinschaft selbst in Angelegenheiten, welche ausschließlich den Substanzwert betreffen, kenne. Anhand der Möglichkeit des Bewirtschaftungsübereinkommens zeige sich ebenfalls sehr beeindruckend, dass der Gesetzgeber in keinster Weise die Agrargemeinschaft oder deren Mitglieder vom Abschluss von Vereinbarungen mit der Gemeinde in Angelegenheiten des Substanzwertes ausschließen wollte. Eine derartige Auslegung würde dazu führen, dass die Gemeinde Z an eine „Privatperson“ ein Gemeindegrundstück verkauft, weiterhin aber der Substanzverwalter hinsichtlich dieses Grundstückes vertretungsbefugt bleibe und die Gemeinde Z – trotz Aufgabe ihres Eigentumsrechtes bzw des Substanzwertes – weiterhin Auftrags- und Informationsrechte gegenüber dem neuen Eigentümer hätte. Gleiches würde für die Verpachtung und Vermietung von Gemeindegrundstücken gelten. Das TFLG 1996 (Paragraph 36 i, Absatz eins und Absatz 4,) selbst kenne – in Einklang mit der umfassenden Dispositionsbefugnis der Gemeinde über den Substanzwert – eine Vereinbarung zwischen der Gesamtheit der Nutzungsberechtigten und der Gemeinde über zumindest einen Teil des Substanzwertes, nämlich des der Gemeinde zukommenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechtes. Paragraph 36 i, Absatz 4, TFLG 1996 führe einen Fall an, in welchem bereits nach den gesetzlichen Vorschriften eine Bevollmächtigung des Obmannes einer Agrargemeinschaft selbst in Angelegenheiten, welche ausschließlich den Substanzwert betreffen, kenne. Anhand der Möglichkeit des Bewirtschaftungsübereinkommens zeige sich ebenfalls sehr beeindruckend, dass der Gesetzgeber in keinster Weise die Agrargemeinschaft oder deren Mitglieder vom Abschluss von Vereinbarungen mit der Gemeinde in Angelegenheiten des Substanzwertes ausschließen wollte. Über das Bewirtschaftungsübereinkommen hinaus habe aber die belangte Behörde selbst aufgrund des von ihr erlassenen Bescheides vom 25.05.2012, Zl AGR-***2, den Beschwerdeführer wie auch die übrigen Mitglieder der Agrargemeinschaft Z in seinem Vertrauen auf die Gültigkeit der getroffenen Vereinbarung bestärkt und den Abschluss der Vereinbarung vom 22.10.2012 nahezu „vorgegeben“. In Einklang damit habe die belangte Behörde auch die jeweiligen Jahresabschlüsse der Agrargemeinschaft für die Jahre 2012 und 2013 genehmigt, wobei zu diesem Zeitpunkt bereits die Auswirkungen der Vereinbarung vom 22.10.2012 Niederschlag gefunden hätten. Weshalb nunmehr trotz des Hinweises der belangten Behörde und der genehmigten Jahresabschlüsse die Vereinbarung vom 22.10.2012 nichtig sein solle, sei in keinster Weise nachvollziehbar. Im Zusammenhang mit der Vereinbarung vom 22.10.2012 ergebe sich somit, dass der gesamte Bestand an Mitteln auf den Girokonto (IBAN-1), der Sparbücher (Nr y1/BLZ1, Nr y3/BLZ2) bzw des Wertpapierkontos Nr y4 aus Erträgnissen von Grundstücken stamme, welche durch die oben angeführte Vereinbarung substanzrechtlich bereits geregelt seien. Es handle sich diesbezüglich um Abrechnungskonten der Nutzungsberechtigten, daher würden diese auch nicht von einer Übergabe betroffen sein können. Hinsichtlich der auf den in der Vereinbarung genannten Grundstücken betriebenen Unternehmungen seien daher auch seitens des Obmannes der Agrargemeinschaft Z keine Unterlagen oder Zeichnungsberechtigungen iSd § 86e Abs 4 TFLG 1996 zu übergeben oder einzuräumen gewesen. Im Zusammenhang mit der Vereinbarung vom 22.10.2012 ergebe sich somit, dass der gesamte Bestand an Mitteln auf den Girokonto (IBAN-1), der Sparbücher (Nr y1/BLZ1, Nr y3/BLZ2) bzw des Wertpapierkontos Nr y4 aus Erträgnissen von Grundstücken stamme, welche durch die oben angeführte Vereinbarung substanzrechtlich bereits geregelt seien. Es handle sich diesbezüglich um Abrechnungskonten der Nutzungsberechtigten, daher würden diese auch nicht von einer Übergabe betroffen sein können. Hinsichtlich der auf den in der Vereinbarung genannten Grundstücken betriebenen Unternehmungen seien daher auch seitens des Obmannes der Agrargemeinschaft Z keine Unterlagen oder Zeichnungsberechtigungen iSd Paragraph 86 e, Absatz 4, TFLG 1996 zu übergeben oder einzuräumen gewesen. Hinsichtlich des Girokontos (IBAN-2), des Sparbuchs Nr y2/BLZ1 bzw des Wertpapierkontos y5 bei der Bank1 Y sei festzuhalten, dass der sich darauf befindliche Habensstand mit einer einzigen geringen Ausnahme ausschließlich aus Erträgnissen von Grundstücken stamme, welche rechtskräftig als nicht zum Gemeindegut iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 gehörig festgestellt worden seien oder überhaupt aus Erträgnissen, die auf Fremdgrundstücken (Tankstelle) erwirtschaftet worden seien. Vorweg sei festzuhalten, dass die Auffassung der belangten Behörde, wonach jedweder über den Haus- und Gutsbedarf hinausgehender, von der Agrargemeinschaft erwirtschafteter Ertrag als Überling zu qualifizieren wäre, unrichtig sei. Definitionsgemäß sei der Überling ein Ausfluss des Substanzrechtes der Gemeinde, wobei aber das Bestehen eines Überlings die Nutzung eines Substanzwertes voraussetze. Eine Erwirtschaftung von Erträgen ohne Nutzung des Substanzwertes, wie etwa durch die Nutzung von Grundstücken, welche nicht als Gemeindegut qualifiziert seien, könne daher nicht als Überling qualifiziert werden. In diesem Zusammenhang sei weiters auszuführen, dass die Agrargemeinschaft Z entsprechend dem rechtskräftigen Bescheid der Agrarbehörde erster Instanz vom 22.09.2010, Zl AGR-***1, Eigentümerin einer Reihe von Grundstücken sei, die nicht zum Gemeindegut zählen.Hinsichtlich des Girokontos (IBAN-2), des Sparbuchs Nr y2/BLZ1 bzw des Wertpapierkontos y5 bei der Bank1 Y sei festzuhalten, dass der sich darauf befindliche Habensstand mit einer einzigen geringen Ausnahme ausschließlich aus Erträgnissen von Grundstücken stamme, welche rechtskräftig als nicht zum Gemeindegut iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 gehörig festgestellt worden seien oder überhaupt aus Erträgnissen, die auf Fremdgrundstücken (Tankstelle) erwirtschaftet worden seien. Vorweg sei festzuhalten, dass die Auffassung der belangten Behörde, wonach jedweder über den Haus- und Gutsbedarf hinausgehender, von der Agrargemeinschaft erwirtschafteter Ertrag als Überling zu qualifizieren wäre, unrichtig sei. Definitionsgemäß sei der Überling ein Ausfluss des Substanzrechtes der Gemeinde, wobei aber das Bestehen eines Überlings die Nutzung eines Substanzwertes voraussetze. Eine Erwirtschaftung von Erträgen ohne Nutzung des Substanzwertes, wie etwa durch die Nutzung von Grundstücken, welche nicht als Gemeindegut qualifiziert seien, könne daher nicht als Überling qualifiziert werden. In diesem Zusammenhang sei weiters auszuführen, dass die Agrargemeinschaft Z entsprechend dem rechtskräftigen Bescheid der Agrarbehörde erster Instanz vom 22.09.2010, Zl AGR-***1, Eigentümerin einer Reihe von Grundstücken sei, die nicht zum Gemeindegut zählen. Die sich auf das Girokonto, das Sparbuch bzw das Wertpapierkonto bei der Bank1 Y beziehenden Unterlagen, Sparbücher und Wertpapierkonten würden Vermögenswerte betreffen, die nicht aus Substanzerlösen von Gemeindegutsgrundstücken erwirtschaftet worden seien. Es handle sich auch – wie bereits dargestellt – um keine Überschüsse aus der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit (Überling), welche unter dem Substanzwert iSd § 33 Abs 5 TFLG 1996 zu subsumieren wären. Die sich auf das Girokonto, das Sparbuch bzw das Wertpapierkonto bei der Bank1 Y beziehenden Unterlagen, Sparbücher und Wertpapierkonten würden Vermögenswerte betreffen, die nicht aus Substanzerlösen von Gemeindegutsgrundstücken erwirtschaftet worden seien. Es handle sich auch – wie bereits dargestellt – um keine Überschüsse aus der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit (Überling), welche unter dem Substanzwert iSd Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 zu subsumieren wären. Die Agrargemeinschaft Z habe hingegen aus den Erträgen der erwerbswirtschaftlichen Unternehmen in den Gemeinschaftswald investiert und damit einen „Unterling“ erwirtschaftet. In welchem Verhältnis die Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit stünden, könne anhand der der Agrargemeinschaft Z zur Verfügung stehenden Unterlagen sehr leicht nachvollzogen werden. Für die Agrargemeinschaft Z bedeute dies, dass in den vergangenen 10 Jahren regelmäßig weit mehr Mittel in den Bereich Forstwirtschaft investiert worden seien, als daraus Einnahmen lukriert werden konnten. Es entstand ein „Unterling“, der zwangsläufig durch andere Einnahmen, wie gewerbebetriebliche Einnahmen, Mieterträge aus dem „Agrarhaus“ oder aus den Erlösen aus dem Tankstellenbetrieb abgedeckt worden seien. Betreffend das Agrarhaus sei auszuführen, dass sich dieses auf Gst ***/7 GB 8**** Z befinde, welches Grundstück am 17.11.1955 aufgrund eines Vollversammlungsbeschlusses der Agrargemeinschaft Z im Ausmaß von 2.014 m² zu einem Kaufpreis von ATS 34.000,00 käuflich erworben worden sei. Es handle sich dabei sohin auch rechtskräftig festgestellt um kein Gemeindegutsgrundstück. Um den Kauf dieser Liegenschaft zu finanzieren, da die Agrargemeinschaft Z zu diesem Zeitpunkt über die erforderlichen Mittel nicht verfügt habe, habe die Vollversammlung beschlossen, für den Ankauf und die Errichtung eines Gebäudes einen Kredit aufzunehmen. Weitere finanzielle Mittel seien auch dadurch aufgebracht worden, dass die Agrargemeinschaftsmitglieder auf ihren Rechtholzbezug verzichtet hätten, wodurch der Agrargemeinschaft einerseits Bauholz zur Verfügung und durch den Verkauf von Holz auch weitere finanzielle Mittel zur Verfügung gestanden haben. Die Errichtung des Gebäudes sei auch durch Eigenleistungen der Mitglieder ermöglicht worden. Die Abstattung der aufgenommenen Fremdmittel sei aus Erträgen erfolgt, welche aus der Vermietung der Wohnungen bzw dem Betrieb der Tiefkühlzellen erlöst worden sei. Alle Mieteinnahmen seien seit jeher in das heutige bestehende agrargemeinschaftliche Gesamtvermögen geflossen und werde von dort wiederum zur Finanzierung vermögenssteigernder Vorhaben (Grundankäufe, gewerbebetriebliche Erweiterungen auch auf Gemeindegutsgrundstücken etc) verwendet. Insgesamt ergebe sich somit, dass die Rechtsauffassung der belangten Behörde unzutreffend sei und von der Agrargemeinschaft Z überhaupt kein „Überling“ erwirtschaftet worden sei. Aus diesem Grunde handle es sich auch hier um Abrechnungskonten der Nutzungsberechtigten, die von einer Übergabe iSd § 86e Abs 4 TFLG 1996 ebenfalls nicht betroffen seien.Betreffend das Agrarhaus sei auszuführen, dass sich dieses auf Gst ***/7 GB 8**** Z befinde, welches Grundstück am 17.11.1955 aufgrund eines Vollversammlungsbeschlusses der Agrargemeinschaft Z im Ausmaß von 2.014 m² zu einem Kaufpreis von ATS 34.000,00 käuflich erworben worden sei. Es handle sich dabei sohin auch rechtskräftig festgestellt um kein Gemeindegutsgrundstück. Um den Kauf dieser Liegenschaft zu finanzieren, da die Agrargemeinschaft Z zu diesem Zeitpunkt über die erforderlichen Mittel nicht verfügt habe, habe die Vollversammlung beschlossen, für den Ankauf und die Errichtung eines Gebäudes einen Kredit aufzunehmen. Weitere finanzielle Mittel seien auch dadurch aufgebracht worden, dass die Agrargemeinschaftsmitglieder auf ihren Rechtholzbezug verzichtet hätten, wodurch der Agrargemeinschaft einerseits Bauholz zur Verfügung und durch den Verkauf von Holz auch weitere finanzielle Mittel zur Verfügung gestanden haben. Die Errichtung des Gebäudes sei auch durch Eigenleistungen der Mitglieder ermöglicht worden. Die Abstattung der aufgenommenen Fremdmittel sei aus Erträgen erfolgt, welche aus der Vermietung der Wohnungen bzw dem Betrieb der Tiefkühlzellen erlöst worden sei. Alle Mieteinnahmen seien seit jeher in das heutige bestehende agrargemeinschaftliche Gesamtvermögen geflossen und werde von dort wiederum zur Finanzierung vermögenssteigernder Vorhaben (Grundankäufe, gewerbebetriebliche Erweiterungen auch auf Gemeindegutsgrundstücken etc) verwendet. Insgesamt ergebe sich somit, dass die Rechtsauffassung der belangten Behörde unzutreffend sei und von der Agrargemeinschaft Z überhaupt kein „Überling“ erwirtschaftet worden sei. Aus diesem Grunde handle es sich auch hier um Abrechnungskonten der Nutzungsberechtigten, die von einer Übergabe iSd Paragraph 86 e, Absatz 4, TFLG 1996 ebenfalls nicht betroffen seien. Tatsächlich habe der Beschwerdeführer somit fristgerecht alle rechtserheblichen Dokumente und Unterlagen iSd § 86e Abs 4 lit a bis lit e soweit sie sich auf Grundstücke des Gemeindegutes iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 und daraus erwirtschaftete bewegliche und unbewegliche Vermögen (Substanzerlöse, Überling) beziehen, binnen 4 Wochen nach dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl Nr 70/2014 dem Substanzverwalter Ing. CC übergeben. Unterlagen, die sich auf Grundstücke beziehen, die rechtskräftig festgestellt kein Gemeindegut darstellen würden und Unterlagen aus den daraus erwirtschafteten beweglichen und unbeweglichen Vermögen habe der Beschwerdeführer entgegen den unzutreffenden Ausführungen der belangten Behörde dem Substanzverwalter gesetzmäßig nicht zu übergeben.Tatsächlich habe der Beschwerdeführer somit fristgerecht alle rechtserheblichen Dokumente und Unterlagen iSd Paragraph 86 e, Absatz 4, Litera a bis Litera e, soweit sie sich auf Grundstücke des Gemeindegutes iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2 und daraus erwirtschaftete bewegliche und unbewegliche Vermögen (Substanzerlöse, Überling) beziehen, binnen 4 Wochen nach dem Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, dem Substanzverwalter Ing. CC übergeben. Unterlagen, die sich auf Grundstücke beziehen, die rechtskräftig festgestellt kein Gemeindegut darstellen würden und Unterlagen aus den daraus erwirtschafteten beweglichen und unbeweglichen Vermögen habe der Beschwerdeführer entgegen den unzutreffenden Ausführungen der belangten Behörde dem Substanzverwalter gesetzmäßig nicht zu übergeben. Im Zusammenhang mit der Vereinbarung vom 22.10.2012 ergebe sich, dass der gesamte Geldbetrag auf dem Girokonto, der Sparbücher bzw des Wertpapierkontos aus Erträgnissen von Grundstücken stamme, welche durch die Vereinbarung zwischen der Gemeinde Z und der Agrargemeinschaft Z substanzrechtlich bereits geregelt seien. Hinsichtlich des Girokontos, des Sparbuchs und des Wertpapierkontos bei der Bank1 Y sei festzuhalten, dass der sich darauf befindliche Habensstand aus Erträgnissen von Grundstücken stamme, welche rechtskräftig als nicht zum Gemeindegut gehörig festgestellt worden seien oder überhaupt aus Erträgnissen, die auf Fremdgrundstücken (Tankstelle) erwirtschaftet worden seien. Es handle sich um Abrechnungskonten der Nutzungsberechtigten, die von einer Übergabe iSd § 86 e Abs 4 TFLG 1996 nicht betroffen seien. Selbst wenn der Beschwerdeführer verpflichtet wäre, dem Substanzverwalter Vermögenswerte, die in keinem Zusammenhang mit einem Gemeindegut oder einem daraus erwirtschafteten Vermögen stehen, zu übergeben, würde sich der im angefochtenen Straferkenntnis erhobene Vorwurf insoferne relativieren, als hinsichtlich der Girokonten und Sparbücher bei der Bank1 Y in rechtswidriger Weise die Zeichnungsberechtigung dem Substanzverwalter bereits eingeräumt worden sei.Hinsichtlich des Girokontos, des Sparbuchs und des Wertpapierkontos bei der Bank1 Y sei festzuhalten, dass der sich darauf befindliche Habensstand aus Erträgnissen von Grundstücken stamme, welche rechtskräftig als nicht zum Gemeindegut gehörig festgestellt worden seien oder überhaupt aus Erträgnissen, die auf Fremdgrundstücken (Tankstelle) erwirtschaftet worden seien. Es handle sich um Abrechnungskonten der Nutzungsberechtigten, die von einer Übergabe iSd Paragraph 86, e Absatz 4, TFLG 1996 nicht betroffen seien. Selbst wenn der Beschwerdeführer verpflichtet wäre, dem Substanzverwalter Vermögenswerte, die in keinem Zusammenhang mit einem Gemeindegut oder einem daraus erwirtschafteten Vermögen stehen, zu übergeben, würde sich der im angefochtenen Straferkenntnis erhobene Vorwurf insoferne relativieren, als hinsichtlich der Girokonten und Sparbücher bei der Bank1 Y in rechtswidriger Weise die Zeichnungsberechtigung dem Substanzverwalter bereits eingeräumt worden sei. Schlussendlich sei noch auf das Informationsschreiben zur TFLG Novelle 2014 des Amtes der Tiroler Landesregierung, Agrargemeinschaften, vom 02.06.2014, Zl AGM-***2, hinzuweisen, in welchem im letzten Absatz auf Seite 1 Folgendes festgehalten werde: „Nach der gesetzlichen Konzeption bleibt die Agrargemeinschaft als Körperschaft öffentlichen Rechts bestehen, Verträge, welche mit der Agrargemeinschaft abgeschlossen wurden, bleiben grundsätzlich weiterhin aufrecht.“ Unter Berücksichtigung dieses von der belangten Behörde herausgegebenen Schreibens könne dem Beschwerdeführer darüber hinaus auch subjektiv die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht angelastet werden, sodass der Beschwerdeführer –würde man den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung als erfüllt ansehen – kein Verschulden zu verantworten habe. Was die von der belangten Behörde vorgenommene Strafzumessung anbelange, so habe die belangte Behörde die Strafzumessungsgründe falsch erfasst und wäre jedenfalls als Milderungsgrund zu berücksichtigen gewesen, dass der Beschwerdeführer unbescholten sei. Auch gehe die belangte Behörde zu Unrecht von durchschnittlichen Einkommensverhältnissen des Beschwerdeführers aus. Der Beschwerdeführer beziehe lediglich eine monatliche Pension von Euro 610,00 und habe der Beschwerdeführer den landwirtschaftlichen Betrieb seiner Tochter unentgeltlich verpachtet, sodass der Beschwerdeführer aus der Verpachtung keinen Erlös erziele. Die belangte Behörde habe sich mit dem Vorbringen in der Rechtfertigung vom 09.10.2014 in keinster Weise auseinander gesetzt und habe die belangte Behörde lediglich ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt. So wurde in keinster Weise ermittelt, woher die auf dem Girokonto, dem Sparbuch und dem Wertpapierkonto bei der Bank1 Y erliegenden Guthaben stamme. Es wurden folgende Beweisanträge gestellt: „
- Zum Beweis dafür, dass die Vereinbarung vom 22.10.2012 zwischen der Agrargemeinschaft Z und der Gemeinde Z aus freien Stücken geschlossen wurde und die Gemeinde Z sich mit der Abgeltung des Substanzwertes im Sinne der Vereinbarung vom 22.10.2012 einverstanden erklärt wird, wird die Einvernahme von Bürgermeister DD, p. A. der Gemeinde Z, Adresse2, Z; Ausschussmitglied EE, Adresse3, Z; Mag. FF, Adresse4, Z und des Beschwerdeführers beantragt.
- Zum Beweis dafür, dass die auf dem Girokonto (IBAN-2) dem Sparbuch Nr. y2 / BLZ1 bzw. des Wertpapierkonto y5 bei der Bank1 Y-Z erliegenden Guthaben in keinem Zusammenhang mit dem Substanzwert der Gemeinde Z stehen und auch nicht durch einen Überling erwirtschaftet wurden sowie zum Beweis dafür, dass die Agrargemeinschaft Z überhaupt keinen Überling erwirtschaftet, Einholung eines buchhalterischen Gutachten sowie eines forstwirtschaftliches Gutachten sowie die Einvernahme von Ausschussmitglied EE, Adresse3, Z; Mag. FF, Adresse4, Z und des Beschwerdeführers beantragt.
- Zum Beweis dafür, dass dem Substanzverwalter von der Bank1 Y-Z hinsichtlich des Girokontos IBAN-2 des Sparbuchs Nr. y2 / BLZ1 bzw. des Wertpapierkontos y5 die Zeichnungsberechtigung eingeräumt wurde, wird die Einvernahme von Ing. CC, Adresse5, Z, GG, Adresse6, Y Mag. FF, Adresse4, Z und des Beschwerdeführers beantragt.“ Abschließend wurde beantragt:
- Die belangte Behörde möge in Form einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG das von ihr erlassene Straferkenntnis ersatzlos aufheben und das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einstellen, in eventuDie belangte Behörde möge in Form einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG das von ihr erlassene Straferkenntnis ersatzlos aufheben und das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einstellen, in eventu
- Das Landesverwaltungsgericht Tirol möge eine mündliche Verhandlung durchführen, die beantragten Beweise aufnehmen und in Stattgebung des vorliegenden Rechtsmittels das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufheben sowie das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einstellen, in eventu
- Das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle eine mündliche Verhandlung durchführen, der Beschwerde Folge geben und die gegen den Beschwerdeführer verhängten Strafen herabsetzen. Mit Schriftsatz vom 01.04.2016 teilte der Beschwerdeführer mit, dass die ausgewiesenen Mittelbestände auf dem Girokonto IBAN-2 aus Einnahmen aus dem Vertrag zwischen der W-AG und der Agrargemeinschaft Z sowie Einnahmen aus Mieterträgen aus dem „Agrarhaus“ (Gst ***/7 GB 8**** Z) und Tilgungseingängen aus der Rückzahlung von Darlehen an die Gewerbebetriebe zugeflossen seien. Mit rechtskräftigem Bescheid der Agrarbehörde erster Instanz (Abteilung Agrargemeinschaften) vom 22.09.2010, Zahl AGR-***1, sei auszugsweise festgestellt worden, dass es sich beim Gst ***/7 und ***/8 (welches zwischenzeitig mit dem Gst ***/7 vereinigt worden sei) in EZ x1 GB Z um ein Grundstück handle, das nicht zum Gemeindegut zähle, ebenso wie das Gst ***/9 in EZ x2 GB Z. Mit rechtskräftigem Bescheid der Agrarbehörde erster Instanz (Abteilung Agrargemeinschaften) vom 25.05.2012, Zahl AGR-***2, sei unter anderem festgestellt worden, dass die Einnahmen aus dem laufenden Pachtvertrag mit der W-AG sowie die laufenden Einnahmen aus den Gebäuden auf Gst ***/8 (Agrarhaus) und ***/9 (Parkplatz X) jeweils dem Rechnungskreis I zuzuordnen seien und demgemäß keine Substanzerträge der Agrargemeinschaft Z darstellen würden.Mit rechtskräftigem Bescheid der Agrarbehörde erster Instanz (Abteilung Agrargemeinschaften) vom 25.05.2012, Zahl AGR-***2, sei unter anderem festgestellt worden, dass die Einnahmen aus dem laufenden Pachtvertrag mit der W-AG sowie die laufenden Einnahmen aus den Gebäuden auf Gst ***/8 (Agrarhaus) und ***/9 (Parkplatz römisch zehn) jeweils dem Rechnungskreis römisch eins zuzuordnen seien und demgemäß keine Substanzerträge der Agrargemeinschaft Z darstellen würden. Für die Errichtung und die Entwicklung der Gewerbebetriebe seien der Agrargemeinschaft Z zu keinem Zeitpunkt Einnahmen aus irgendwelchen Substanzerträgen zur Verfügung gestanden. Die Gewerbebetriebe seien ausschließlich aus substanzwertfreien Eigenmitteln der Agrargemeinschaft Z und Fremdfinanzierungen (Bankdarlehen), wofür Mitglieder der Agrargemeinschaft Z die persönliche Haftung übernehmen haben müssen, finanziert worden. Der Kontoaufstellung zum oben angeführten Girokonto für den Zeitraum 2006-2015 könne zudem entnommen werden, dass die tatsächlich erzielten Substanzerträge die Aufwendungen für die Wald- und Weidepflege nicht abdecken konnten, sondern jährlich substanzerlösfreie Einnahmen zur Abdeckung der Aufwendungen zur Erhaltung der Gemeindegutsgrundstücke erforderlich gewesen seien. Der angeschlossenen Aufstellung zum Sparbuch Nr. y2/BLZ1 im Zeitraum 2006-2015 könne weiters entnommen werden, dass sämtliche Einlagen auf diesem Sparbuch aus substanzerlösfreien Erträgen vom oben genannten Girokonto stammen würden. Der angeschlossenen Aufstellung zum Wertpapierkonto y5 könne ebenfalls entnommen werden, dass sämtliche Einnahmen (Ankauf von Wertpapieren) ausschließlich aus substanzerlösfreien Einnahmen entsprechend den Aufzeichnungen zum oben genannten Girokonto und Sparbuch stammen würden. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahmen in den Akt der belangten Behörde zu Zahl AGM-***1 sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu Zahl LVwG-2015/33/
- Weiters wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in die Bescheide der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde (Abteilung Agrargemeinschaften) vom 02.09.2014, Zahl AGM-***3, vom 22.09.2010, Zahl AGR-***1, sowie vom 25.05.2012, Zahl AGR-***
- Weiters wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 10.12.2014, Zahl LVwG-2014/37/2717-
- Beweis wurde weiters aufgenommen durch Einsichtnahme in das Übergabeprotokoll vom 06.08.
- Am 01.04.2016 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der Beweis aufgenommen wurde durch Einvernahme des Beschwerdeführers sowie Einvernahme des Zeugen und Substanzverwalters Ing. CC. Aufgrund der vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gestellten Beweisanträge auf Einvernahme des Geschäftsführers der Agrargemeinschaft Z Mag. FF sowie Einvernahme des Bürgermeisters der Gemeinde Z DD sowie zur Einsichtnahme in das Übergabeprotokoll und Einsichtnahme in verschiedene Bescheide der Agrarbehörde zum Akt AGR-***x wurde die Verhandlung auf unbestimmte Zeit vertagt. Diese fortgesetzte Verhandlung fand am 13.04.2016 statt, bei der Beweis aufgenommen wurde durch neuerliche Einvernahme des Substanzverwalters Ing. CC, Einvernahme des Geschäftsführers der Agrargemeinschaft Z Mag. FF sowie Einvernahme des Bürgermeisters der Gemeinde Z DD. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz (Abteilung Agrargemeinschaften) vom 22.09.2010, Zahl AGR-***1, wurde unter Spruchpunkt I./
- festgestellt, welche Grundstücke des Liegenschaftsgebietes der Agrargemeinschaft Z Gemeindegut iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 sind und unter Spruchpunkt I./
- festgestellt, welche Grundstücke nicht zum Gemeindegut zählen. Weiters wurde unter Spruchpunkt II. angeordnet, dass nach Rechtskraft dieses Bescheides im GB 8**** Z im Eigentumsblatt (B-Blatt) der Anlagezahlen x3, x4, x5, x6, x7, x8, x1 und x2 die Ersichtlichmachung der Bezeichnung „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ veranlasst wird.Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz (Abteilung Agrargemeinschaften) vom 22.09.2010, Zahl AGR-***1, wurde unter Spruchpunkt römisch eins./
- festgestellt, welche Grundstücke des Liegenschaftsgebietes der Agrargemeinschaft Z Gemeindegut iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 sind und unter Spruchpunkt römisch eins./
- festgestellt, welche Grundstücke nicht zum Gemeindegut zählen. Weiters wurde unter Spruchpunkt römisch zwei. angeordnet, dass nach Rechtskraft dieses Bescheides im GB 8**** Z im Eigentumsblatt (B-Blatt) der Anlagezahlen x3, x4, x5, x6, x7, x8, x1 und x2 die Ersichtlichmachung der Bezeichnung „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ veranlasst wird. Am 01.07.2014 ist die Novelle zum Tiroler Flurverfassungslandesgesetz LGBl Nr 70/2014 in Kraft getreten.Am 01.07.2014 ist die Novelle zum Tiroler Flurverfassungslandesgesetz Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, in Kraft getreten. Gemäß § 68e Abs 4 TFLG 1996 war der Obmann der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z verpflichtet, bis zum 30.07.2014 alle rechtserheblichen Dokumente, wie insbesondere Verträge, Vereinbarungen, gerichtliche, finanz- und verwaltungsbehördliche Entscheidungen, für die Agrargemeinschaft in anhängigem Gerichts- und Verwaltungsverfahren eingebrachte Schriftsätze und sonstigen Eingaben, Unterlagen über die Wirtschaftsführung, Pläne und Aufzeichnungen, Unterlagen über die Finanzgebarung, wie insbesondere Voranschläge und Jahresabrechnungen, Buchhaltungsunterlagen, Journalbücher, Kontenaufzeichnungen und –ausdrucke, Verzeichnisse und Belege, Sparbücher, Wertpapiere, Handkassen und dergleichen, Schlüssel und sonstige Behelfe, die für die weitere Bewirtschaftung der genannten Vermögenswerte und allfällige Dispositionen hierüber erforderlich sind, dem Substanzverwalter der Gemeinde Z zu übergeben.Gemäß Paragraph 68 e, Absatz 4, TFLG 1996 war der Obmann der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z verpflichtet, bis zum 30.07.2014 alle rechtserheblichen Dokumente, wie insbesondere Verträge, Vereinbarungen, gerichtliche, finanz- und verwaltungsbehördliche Entscheidungen, für die Agrargemeinschaft in anhängigem Gerichts- und Verwaltungsverfahren eingebrachte Schriftsätze und sonstigen Eingaben, Unterlagen über die Wirtschaftsführung, Pläne und Aufzeichnungen, Unterlagen über die Finanzgebarung, wie insbesondere Voranschläge und Jahresabrechnungen, Buchhaltungsunterlagen, Journalbücher, Kontenaufzeichnungen und –ausdrucke, Verzeichnisse und Belege, Sparbücher, Wertpapiere, Handkassen und dergleichen, Schlüssel und sonstige Behelfe, die für die weitere Bewirtschaftung der genannten Vermögenswerte und allfällige Dispositionen hierüber erforderlich sind, dem Substanzverwalter der Gemeinde Z zu übergeben. Mit dem Inkrafttreten der Novelle zum TFLG 1996 LGBl Nr 70/2014 am 01.07.2014 übernahm der Bürgermeister der Gemeinde Z, Herr DD, die Geschäfte des Substanzverwalters. In der Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde Z am 21.07.2014 wurde Ing. CC zum Substanzverwalter der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z bestellt.Mit dem Inkrafttreten der Novelle zum TFLG 1996 Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, am 01.07.2014 übernahm der Bürgermeister der Gemeinde Z, Herr DD, die Geschäfte des Substanzverwalters. In der Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde Z am 21.07.2014 wurde Ing. CC zum Substanzverwalter der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z bestellt. Eine Übergabe iSd § 86e Abs 4 TFLG 1996 bis zum 30.07.2014 ist nicht erfolgt. Am 11.07.2014 hat eine Besprechung mit dem Vorstand der Abteilung Agrargemeinschaften, Herrn Hofrat Mag. HH stattgefunden, bei der die Mitglieder des Ausschusses der Agrargemeinschaft Z sowie die Mitglieder des Gemeinderates der Gemeinde Z anwesend waren. Bei diesem Termin hat der Leiter der Agrarbehörde den Anwesenden mitgeteilt, dass die Vereinbarung vom 22.10.2012 zwischen der Gemeinde Z und der Agrargemeinschaft Z nicht mehr gültig und daher aufgrund des Inkrafttretens der Novelle des TFLG diese Vereinbarung nichtig ist.Eine Übergabe iSd Paragraph 86 e, Absatz 4, TFLG 1996 bis zum 30.07.2014 ist nicht erfolgt. Am 11.07.2014 hat eine Besprechung mit dem Vorstand der Abteilung Agrargemeinschaften, Herrn Hofrat Mag. HH stattgefunden, bei der die Mitglieder des Ausschusses der Agrargemeinschaft Z sowie die Mitglieder des Gemeinderates der Gemeinde Z anwesend waren. Bei diesem Termin hat der Leiter der Agrarbehörde den Anwesenden mitgeteilt, dass die Vereinbarung vom 22.10.2012 zwischen der Gemeinde Z und der Agrargemeinschaft Z nicht mehr gültig und daher aufgrund des Inkrafttretens der Novelle des TFLG diese Vereinbarung nichtig ist. Vom
- bis 06.08.2014 wurden Belege, Urkunden, sonstige Schriftstücke, die in Zusammenhang mit laufenden Verfahren als unstrittig dem Gemeindegut zugehörig entschieden wurden, übergeben. Nicht übergeben wurden die strittigen Dokumententeile, betreffend die Vereinbarung zwischen der Gemeinde und der Agrargemeinschaft Z aus dem Jahre 2012 bzw hinsichtlich der rechtskräftig als nicht zum Gemeindegut festgestellten Grundstücke übergeben. Es handelt sich dabei um das Konto IBAN-1, die Sparbücher Nr y1 und Nr y3 sowie das Wertpapierkonto Nr y4 Weiters wurde nicht übergeben das Sparbuch Nr y2/BLZ1, das Konto IBAN-2 sowie das Wertpapierkonto Nr y
- Ebenso wurde der Schlüssel für den Kiosk und das Büro der Agrargemeinschaft Z nicht übergeben. Am 08.09.2014 hat der Substanzverwalter Ing. CC der Abteilung Agrargemeinschaften mitgeteilt, dass die oben angeführten Unterlagen noch nicht übergeben worden sind. Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 28.08.2014, Zahl AGM-***4, wurde der Antrag von 37 namentlich genannten Mitgliedern der Agrargemeinschaft Z, die Agrarbehörde wolle feststellen, dass die zwischen der Gemeinde Z und der Agrargemeinschaft Z abgeschlossene Vereinbarung vom 22.10.2012 ungeachtet des Inkrafttretens der Novelle zum Tiroler Flurverfassungslandesgesetz mit 01.07.2014 nach wie vor gültig und wirksam ist, abgewiesen.Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 28.08.2014, Zahl , AGM-***4, wurde der Antrag von 37 namentlich genannten Mitgliedern der Agrargemeinschaft Z, die Agrarbehörde wolle feststellen, dass die zwischen der Gemeinde Z und der Agrargemeinschaft Z abgeschlossene Vereinbarung vom 22.10.2012 ungeachtet des Inkrafttretens der Novelle zum Tiroler Flurverfassungslandesgesetz mit 01.07.2014 nach wie vor gültig und wirksam ist, abgewiesen. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 10.12.2014, Zahl LVwG-2014/37/2717-5, wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 10.12.2014, Zahl , LVwG-2014/37/2717-5, wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Nach Erlassung dieses Erkenntnisses wurden vom Beschwerdeführer die Unterlagen betreffend das Konto IBAN-1, die Sparbücher Nr y1 und Nr y3 sowie das Wertpapierkonto Nr y4 übergeben. Die Unterlagen betreffend das Konto IBAN-2, das Sparbuch Nr y2 und das Wertpapierkonto y5 wurden, nachdem der Beschwerdeführer nicht mehr Obmann der Agrargemeinschaft Z ist, dem neuen Obmann übergeben. Der Zeitpunkt dieser Übergabe kann nicht festgestellt werden. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die allgemeinen Feststellungen zur Gemeindegutsagrargemeinschaft Z ergeben sich aus den Bescheiden des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 22.09.2010, Zahl AGR-***1, vom 25.05.2012, Zahl AGR-***2, vom 28.08.2014, Zahl AGM-***4, vom 02.09.2014, Zahl AGM-***3 sowie dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 10.12.2014, Zahl LVwG-2014/37/2717-
- Die Feststellungen, dass die Unterlagen betreffend das Konto IBAN-1, die Sparbücher Nr y1 und Nr y3 sowie das Wertpapierkonto Nr y4 nicht bis zum 30.07.2014 übergeben worden sind, ergibt sich einerseits aus dem Inhalt der Akten der belangten Behörde zu Zahl AGM-***x sowie dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu Zahl LVwG-2015/33/0628, sowie den Aussagen des Beschwerdeführers sowie des als Zeugen einvernommenen Substanzverwalters Ing. CC anlässlich ihrer Einvernahme im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 01.04.
- Dass diese angeführten Unterlagen nach Erlassung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 10.12.2014 übergeben worden sind, wobei der genaue Zeitpunkt nicht feststellbar ist, ergibt sich ebenfalls aus den übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und des als Zeugen einvernommenen Substanzverwalters Ing. CC anlässlich ihrer Einvernahme im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 01.04.
- Die Feststellungen betreffend die Nichtübergabe der Unterlagen betreffend das Konto IBAN-2, das Sparbuch Nr y2 sowie das Wertpapierkonto Nr y5 bis zum 30.07.2014 ergeben sich ebenfalls aus den Akteninhalten sowie den übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und des als Zeugen einvernommenen Substanzverwalters anlässlich ihrer Einvernahme im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 01.04.
- Dass diese Unterlagen bis heute nicht dem Substanzverwalter übergeben worden sind, sondern sich derzeit beim neuen Obmann der Agrargemeinschaft Z befinden, ergibt sich ebenso aus der Einvernahme des Beschwerdeführers und des Zeugen Ing. CC im Rahmen ihrer Einvernahme im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 01.04.
- Dass der Schlüssel für den Kiosk und das Büro der Agrargemeinschaft auf Gst Nr ***/1 in EZ x1 GB Z ebenfalls nicht bis zum 30.07.2014 an den Substanzverwalter übergeben worden ist, ergibt sich aus der glaubwürdigen Aussagen des als Zeugen einvernommenen Substanzverwalters Ing. CC im Rahmen seiner Einvernahme in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 01.04.
- Dass anlässlich einer Besprechung am 04.07.2014 beim Vorstand der Abteilung Agrargemeinschaften, bei der die Mitglieder des Ausschusses der Agrargemeinschaft Z sowie des Gemeinderates der Gemeinde Z anwesend waren, mitgeteilt wurde, dass die Vereinbarung abgeschlossen zwischen der Agrargemeinschaft Z und der Gemeinde Z vom 22.10.2012 aufgrund der Inkrafttretens des Novelle zum TFLG 1996 LGBl 70/2014 mit 01.07.2014 rechtsunwirksam ist, ergibt sich aus der glaubwürdigen und widerspruchsfreien Aussagen des als Zeugen einvernommenen Bürgermeisters der Gemeinde Z DD anlässlich seiner Einvernahme im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 13.04.2016.Dass anlässlich einer Besprechung am 04.07.2014 beim Vorstand der Abteilung Agrargemeinschaften, bei der die Mitglieder des Ausschusses der Agrargemeinschaft Z sowie des Gemeinderates der Gemeinde Z anwesend waren, mitgeteilt wurde, dass die Vereinbarung abgeschlossen zwischen der Agrargemeinschaft Z und der Gemeinde Z vom 22.10.2012 aufgrund der Inkrafttretens des Novelle zum TFLG 1996 Landesgesetzblatt 70 aus 2014, mit 01.07.2014 rechtsunwirksam ist, ergibt sich aus der glaubwürdigen und widerspruchsfreien Aussagen des als Zeugen einvernommenen Bürgermeisters der Gemeinde Z DD anlässlich seiner Einvernahme im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 13.04.
- Dass die noch fehlenden Unterlagen, die bis dato dem Substanzverwalter nicht übergeben worden sind, sondern sich noch beim neuen Obmann der Agrargemeinschaft Z befinden, ergibt sich einerseits aus dem Akteninhalt und andererseits aus den Aussagen des Beschwerdeführers und der einvernommenen Zeugen im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlungen vom 01.04.2016 und 13.04.2016 und wird vom Beschwerdeführer dem Grunde nach auch nicht bestritten. Zu den abgelehnten Beweisanträgen auf Einholung eines buchhalterischen sowie eines forstwirtschaftlichen Gutachtens zum Beweis dafür, dass die erliegenden Guthaben auf den strittigen und nicht übergebenen Girokonto, Sparbuch und Wertpapierkonto, in keinem Zusammenhang mit dem Substanzwert der Gemeinde Z stehen und auch nicht durch einen Überling erwirtschaftet wurden sowie zum Beweis dafür, dass die Agrargemeinschaft Z überhaupt keinen Überling erwirtschaftet hat, wird ausgeführt wie folgt: Mit rechtskräftigem Bescheid der Agrarbehörde vom 22.03.2010 wurde festgestellt, dass es sich bei der Agrargemeinschaft Z um eine Agrargemeinschaft auf Gemeindegut iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 handelt. Daher sind auch die Grundstücke, die nicht als zum Gemeindegut gehörig festgestellt wurden, dennoch der Substanz der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z gemäß § 33 Abs 5 TFLG 1996 zuzurechnen. Dies ergibt sich daraus, dass die unter Spruchpunkt I./
- zitierten Grundstücke zum Zeitpunkt der Erlassung des Regulierungsbescheides noch nicht dem Gutsbestand der angeführten Einlagezahlen angehörten. Da die Nutzungsrechte der Mitglieder der Agrargemeinschaft seit jeher bedarfsbezogen und auf Naturalleistungen beschränkt waren, können sogenannte „Ersatzanschaffungen“ nur aus der dem Substanzanspruch der Gemeinde unterliegenden Verwertung der Substanz erfolgt sein. Daher sind die Sonderbestimmungen des zweiten Unterabschnittes des TFLG 1996 für Agrargemeinschaften auf Gemeindegut iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 zur Gänze auf die Gemeindegutsagrargemeinschaft Z anzuwenden und war der Beweisantrag daher abzulehnen.Mit rechtskräftigem Bescheid der Agrarbehörde vom 22.03.2010 wurde festgestellt, dass es sich bei der Agrargemeinschaft Z um eine Agrargemeinschaft auf Gemeindegut iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 handelt. Daher sind auch die Grundstücke, die nicht als zum Gemeindegut gehörig festgestellt wurden, dennoch der Substanz der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z gemäß Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 zuzurechnen. Dies ergibt sich daraus, dass die unter Spruchpunkt römisch eins./
- zitierten Grundstücke zum Zeitpunkt der Erlassung des Regulierungsbescheides noch nicht dem Gutsbestand der angeführten Einlagezahlen angehörten. Da die Nutzungsrechte der Mitglieder der Agrargemeinschaft seit jeher bedarfsbezogen und auf Naturalleistungen beschränkt waren, können sogenannte „Ersatzanschaffungen“ nur aus der dem Substanzanspruch der Gemeinde unterliegenden Verwertung der Substanz erfolgt sein. Daher sind die Sonderbestimmungen des zweiten Unterabschnittes des TFLG 1996 für Agrargemeinschaften auf Gemeindegut iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, zur Gänze auf die Gemeindegutsagrargemeinschaft Z anzuwenden und war der Beweisantrag daher abzulehnen. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage: Die hier entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandes-gesetzes 1996, LGBl Nr 94/1996 idF LGBl 70/2014, lauten wie folgt:Die hier entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandes-gesetzes 1996, Landesgesetzblatt Nr 94 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt 70 aus 2014,, lauten wie folgt: „§ 33 Agrargemeinschaftliche Grundstücke
(1)Agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, die von allen oder mehreren Mitgliedern einer Gemeinde oder von den Mitgliedern einer Nachbarschaft, einer Interessentschaft, einer Fraktion oder einer ähnlichen Mehrheit von Berechtigten kraft einer mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundenen oder einer persönlichen (walzenden) Mitgliedschaft gemeinschaftlich und unmittelbar für land- und forstwirtschaftliche Zwecke auf Grund alter Übung genutzt werden. Als gemeinschaftliche Nutzung gilt auch eine wechselweise sowie eine nach Raum, Zeit und Art verschiedene Nutzung.
(2)Agrargemeinschaftliche Grundstücke sind, unbeschadet der Rechte aus einer bereits vollendeten Ersitzung, insbesondere: […] c) Grundstücke, die
- im Eigentum einer Gemeinde stehen und zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften dienen oder
- vormals im Eigentum einer Gemeinde gestanden sind, durch Regulierungsplan ins Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen wurden, vor dieser Übertragung der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften gedient haben und nicht Gegenstand einer Hauptteilung waren (Gemeindegut); […]
(5)Der Substanzwert von Grundstücken im Sinn des Abs. 2 lit. c Z 2 ist jener Wert, der nach Abzug der Belastungen durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt. Er umfasst
(5)Der Substanzwert von Grundstücken im Sinn des Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, ist jener Wert, der nach Abzug der Belastungen durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt. Er umfasst
- a)die Erträge aus der Nutzung der Substanz dieser Grundstücke einschließlich des beweglichen und unbeweglichen Vermögens, das daraus erwirtschaftet wurde, (Substanzerlöse) und
- b)den über den Umfang des Haus- und Gutsbedarfes der Nutzungsberechtigten erwirtschafteten Überschuss aus der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung (Überling). Die Substanz eines Grundstückes im Sinn des Abs. 2 lit. c Z 2 wird insbesondere dann genutzt, wenn es veräußert, verpachtet oder dauernd belastet wird, wenn darauf eine Dienstbarkeit oder ein Baurecht begründet oder die Jagd ausgeübt wird oder wenn es als Schottergrube, Steinbruch und dergleichen verwendet wird. Der Substanzwert steht der substanzberechtigten Gemeinde zu.Die Substanz eines Grundstückes im Sinn des Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, wird insbesondere dann genutzt, wenn es veräußert, verpachtet oder dauernd belastet wird, wenn darauf eine Dienstbarkeit oder ein Baurecht begründet oder die Jagd ausgeübt wird oder wenn es als Schottergrube, Steinbruch und dergleichen verwendet wird. Der Substanzwert steht der substanzberechtigten Gemeinde zu. […]“ „§ 34 Agrargemeinschaften
(1)Die Gesamtheit der jeweiligen Eigentümer der Liegenschaften, an deren Eigentum ein Anteilsrecht an agrargemeinschaftlichen Grundstücken gebunden ist (Stammsitzliegenschaften), bildet einschließlich jener Personen, denen persönliche (walzende) Anteilsrechte zustehen, sowie bei Agrargemeinschaften nach § 33 Abs. 2 lit. c einschließlich der substanzberechtigten Gemeinde, eine Agrargemeinschaft.
(1)Die Gesamtheit der jeweiligen Eigentümer der Liegenschaften, an deren Eigentum ein Anteilsrecht an agrargemeinschaftlichen Grundstücken gebunden ist (Stammsitzliegenschaften), bildet einschließlich jener Personen, denen persönliche (walzende) Anteilsrechte zustehen, sowie bei Agrargemeinschaften nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, einschließlich der substanzberechtigten Gemeinde, eine Agrargemeinschaft.
(2)Die Einrichtung und die Tätigkeit von Agrargemeinschaften ist bei Agrargemeinschaften, die aus mehr als fünf Mitgliedern bestehen, von Amts wegen, bei Agrargemeinschaften mit bis zu fünf Mitgliedern auf Antrag mit Bescheid (Satzungen) zu regeln.
(3)Agrargemeinschaften sind Körperschaften des öffentlichen Rechtes.
(4)Bei Agrargemeinschaften, denen keine Satzungen verliehen sind, entscheidet mangels einer anderen Vereinbarung die Mehrheit der Stimmen, die nach dem Verhältnis der Anteile der Mitglieder zu zählen sind. Die gemeinschaftlichen Nutzungen und Lasten sind nach dem Verhältnis der Anteile auszumessen. Sind keine Anteile festgelegt, so ist jeder Anteil als gleich groß anzusehen.“ „§ 36 Satzungen Die Satzungen der Agrargemeinschaften haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über:
- a)den Namen, den Sitz und den Zweck der Agrargemeinschaft,
- b)die Rechte und Pflichten der Mitglieder,
- c)den Aufgabenbereich der Organe,
- d)die Art und Form der Einladung zu den Sitzungen der Vollversammlung und des Ausschusses sowie die Führung des Protokollbuches,
- e)die Angelegenheiten, in denen Beschlüsse (Verfügungen) zu ihrer Rechtswirksamkeit einer agrarbehördlichen Genehmigung bedürfen,
- f)die Verwendung allfälliger Ertragsüberschüsse, jedoch nicht bei Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 1,
- f)die Verwendung allfälliger Ertragsüberschüsse, jedoch nicht bei Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer eins,,
- g)die Abwicklung des Geldverkehrs, die Verrechnung und die Führung von Aufzeichnungen, aus denen die Gebarung ersichtlich ist, die Bildung eines Betriebsfonds zur Bestreitung laufender Ausgaben, die Erstellung des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses sowie die Prüfung der Gebarung und des Rechnungsabschlusses durch die Rechnungsprüfer.“ „§ 36a Organe, Satzungen
(1)Organe der Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 sind die Organe nach § 35 Abs. 1, der Substanzverwalter sowie der erste und der zweite Rechnungsprüfer. § 35 ist anzuwenden, soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist.
(1)Organe der Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, sind die Organe nach Paragraph 35, Absatz eins,, der Substanzverwalter sowie der erste und der zweite Rechnungsprüfer. Paragraph 35, ist anzuwenden, soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist.
(2)Die Satzungen der Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 haben insbesondere die im § 36 lit. a bis e genannten Bestimmungen zu enthalten; § 36 lit. f und g gilt nicht. In den satzungsmäßigen Namen ist die Bezeichnung „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ aufzunehmen. Als Sitz ist in der Satzung das Gemeindeamt der substanzberechtigten Gemeinde festzulegen.
(2)Die Satzungen der Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, haben insbesondere die im Paragraph 36, Litera a bis e genannten Bestimmungen zu enthalten; Paragraph 36, Litera f und g gilt nicht. In den satzungsmäßigen Namen ist die Bezeichnung „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ aufzunehmen. Als Sitz ist in der Satzung das Gemeindeamt der substanzberechtigten Gemeinde festzulegen.
(3)Besteht eine Agrargemeinschaft nur teilweise auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2, so gelten die Bestimmungen dieses Unterabschnitts nur für ihren auf Gemeindegut bestehenden Teil.“
(3)Besteht eine Agrargemeinschaft nur teilweise auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2,, so gelten die Bestimmungen dieses Unterabschnitts nur für ihren auf Gemeindegut bestehenden Teil.“ „§ 36b Substanzverwalter, Rechnungsprüfer
(1)Der Gemeinderat der substanzberechtigten Gemeinde hat aus seiner Mitte für die Dauer der Funktionsperiode des Gemeinderates den Substanzverwalter und für den Fall der Verhinderung des Substanzverwalters einen ersten und einen zweiten Stellvertreter zu bestellen. Der Gemeinderat der substanzberechtigten Gemeinde kann den Substanzverwalter bzw. dessen Stellvertreter jederzeit abberufen; über die Abberufung und die Bestellung eines Nachfolgers ist zwingend gemeinsam zu beschließen, widrigenfalls die Abberufung nicht zustande kommt. […]“ „§ 36c Aufgaben des Substanzverwalters, Willensbildung, Vertretung nach außen
(1)Dem Substanzverwalter obliegt die Besorgung jener Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert (§ 33 Abs. 5) betreffen, wie insbesondere die Veräußerung, die Verpachtung und die dauernde Belastung von Grundstücken im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2, die Begründung einer Dienstbarkeit oder eines Baurechtes, die Schotter- und Steinbruchnutzung oder die Ausübung des Jagdrechtes hierauf sowie alle Verfügungen über Substanzerlöse und den Überling. Die Besorgung dieser Angelegenheiten umfasst auch die Wahrnehmung der dem Substanzverwalter im Rahmen der Finanzgebarung (§§ 36e ff) zugewiesenen Aufgaben. Der Substanzverwalter hat den Obmann regelmäßig über seine Verfügungen in Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert betreffen, zu informieren.
(1)Dem Substanzverwalter obliegt die Besorgung jener Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert (Paragraph 33, Absatz 5,) betreffen, wie insbesondere die Veräußerung, die Verpachtung und die dauernde Belastung von Grundstücken im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2,, die Begründung einer Dienstbarkeit oder eines Baurechtes, die Schotter- und Steinbruchnutzung oder die Ausübung des Jagdrechtes hierauf sowie alle Verfügungen über Substanzerlöse und den Überling. Die Besorgung dieser Angelegenheiten umfasst auch die Wahrnehmung der dem Substanzverwalter im Rahmen der Finanzgebarung (Paragraphen 36 e, ff) zugewiesenen Aufgaben. Der Substanzverwalter hat den Obmann regelmäßig über seine Verfügungen in Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert betreffen, zu informieren. […]
(4)In Angelegenheiten, die sowohl den Substanzwert (§ 33 Abs. 5) als auch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte betreffen, kann ein Beschluss des Ausschusses bzw. der Vollversammlung nur mit Zustimmung des Substanzverwalters rechtswirksam gefasst werden. Erscheint der Substanzverwalter trotz ordnungsgemäßer Einladung (Abs. 3) nicht oder enthält er sich der Stimme, so hat der Obmann den betreffenden Beschluss unverzüglich der substanzberechtigten Gemeinde und dem Substanzverwalter nachweislich schriftlich mitzuteilen. Langt binnen einem Monat nach dem Einlangen dieser Mitteilung beim Gemeindeamt kein schriftlicher Widerspruch des Substanzverwalters gegen den Beschluss beim Obmann ein, so gilt der Beschluss als mit dessen Zustimmung zustande gekommen.
(4)In Angelegenheiten, die sowohl den Substanzwert (Paragraph 33, Absatz 5,) als auch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte betreffen, kann ein Beschluss des Ausschusses bzw. der Vollversammlung nur mit Zustimmung des Substanzverwalters rechtswirksam gefasst werden. Erscheint der Substanzverwalter trotz ordnungsgemäßer Einladung (Absatz 3,) nicht oder enthält er sich der Stimme, so hat der Obmann den betreffenden Beschluss unverzüglich der substanzberechtigten Gemeinde und dem Substanzverwalter nachweislich schriftlich mitzuteilen. Langt binnen einem Monat nach dem Einlangen dieser Mitteilung beim Gemeindeamt kein schriftlicher Widerspruch des Substanzverwalters gegen den Beschluss beim Obmann ein, so gilt der Beschluss als mit dessen Zustimmung zustande gekommen. […]
(6)Abweichend vom § 35 Abs. 9 vertritt der Substanzverwalter die Agrargemeinschaft allein nach außen und ist zu allen hiefür erforderlichen Vertretungshandlungen befugt
(6)Abweichend vom Paragraph 35, Absatz 9, vertritt der Substanzverwalter die Agrargemeinschaft allein nach außen und ist zu allen hiefür erforderlichen Vertretungshandlungen befugt
- a)in Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert betreffen (Abs. 1), und
- a)in Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert betreffen (Absatz eins,), und
- b)in Angelegenheiten, die sowohl den Substanzwert als auch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte betreffen (Abs. 4), diesfalls jedoch nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse des Ausschusses bzw. der Vollversammlung; bei Gefahr im Verzug gilt § 35 Abs. 10 sinngemäß.“
- b)in Angelegenheiten, die sowohl den Substanzwert als auch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte betreffen (Absatz 4,), diesfalls jedoch nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse des Ausschusses bzw. der Vollversammlung; bei Gefahr im Verzug gilt Paragraph 35, Absatz 10, sinngemäß.“ „§ 36e Finanzgebarung
(1)Dem Substanzverwalter obliegt auf der Grundlage des Voranschlages die laufende Gebarung der Einnahmen und Ausgaben der Agrargemeinschaft mit Ausnahme des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten. Er hat für jedes abgelaufene Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) die aus einer Vermögens- und einer Erfolgsübersicht bestehende Jahresrechnung und für jedes folgende Wirtschaftsjahr den aus einer Erfolgsübersicht bestehenden Voranschlag zu erstellen.
(2)Der Obmann hat ein aus den erforderlichen Sachkonten bestehendes Abrechnungskonto der Nutzungsberechtigten zur Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben zu führen. Er hat für jedes abgelaufene Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) den Abschluss und für jedes folgende Wirtschaftsjahr den Voranschlag des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten zu erstellen.
(3)Für die Angelegenheiten nach Abs. 1 ist ein Bankkonto einzurichten, für das der Substanzverwalter und seine Stellvertreter zeichnungsberechtigt sind (Substanzkonto). Für die Angelegenheiten nach Abs. 2 ist ein davon getrenntes Bankkonto einzurichten, für das der Obmann und sein Stellvertreter zeichnungsberechtigt sind (Abrechnungskonto).“
(3)Für die Angelegenheiten nach Absatz eins, ist ein Bankkonto einzurichten, für das der Substanzverwalter und seine Stellvertreter zeichnungsberechtigt sind (Substanzkonto). Für die Angelegenheiten nach Absatz 2, ist ein davon getrenntes Bankkonto einzurichten, für das der Obmann und sein Stellvertreter zeichnungsberechtigt sind (Abrechnungskonto).“ „§ 36f Zugriffsrecht der substanzberechtigten Gemeinde, Abwicklung des Geldverkehrs, Einsichtnahme, Aufbewahrungsfristen
(1)Die substanzberechtigte Gemeinde kann jederzeit auf Substanzerlöse zugreifen. Der Substanzverwalter ist verpflichtet, Aufträgen der substanzberechtigten Gemeinde auf Auszahlung ziffernmäßig bestimmter Beträge unverzüglich nachzukommen, soweit dadurch die Zahlungsfähigkeit der Agrargemeinschaft, insbesondere die Bedeckung laufender Ausgaben und bereits bekannter Zahlungsverpflichtungen, nicht gefährdet wird.
(2)Im Rahmen der laufenden Gebarung nach § 36e Abs. 1 sind die Leistung und die Annahme von Zahlungen betreffend das Substanzkonto nur aufgrund schriftlicher Auszahlungs- oder Einzahlungsanordnungen des Substanzverwalters gestattet. Eine Zahlungsanordnung darf nur ausgestellt werden, wenn die Bedeckung im Voranschlag vorhanden, die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Leistung bestätigt und die Leistung fällig ist. Die sachliche und rechnerische Richtigkeit und die Zahlungsanordnung müssen mit vollem Namenszug eigenhändig von einem Stellvertreter des Substanzverwalters bestätigt werden. Für die Leistung und Annahme von Zahlungen betreffend das Abrechnungskonto im Rahmen der laufenden Gebarung nach § 36e Abs. 2 gilt dies sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Auszahlungs- oder Einzahlungsanordnung vom Obmann auszustellen und von einem weiteren Mitglied des Ausschusses, im Fall des § 35 Abs. 6 von einem weiteren Mitglied der Agrargemeinschaft, zu bestätigen ist.
(2)Im Rahmen der laufenden Gebarung nach Paragraph 36 e, Absatz eins, sind die Leistung und die Annahme von Zahlungen betreffend das Substanzkonto nur aufgrund schriftlicher Auszahlungs- oder Einzahlungsanordnungen des Substanzverwalters gestattet. Eine Zahlungsanordnung darf nur ausgestellt werden, wenn die Bedeckung im Voranschlag vorhanden, die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Leistung bestätigt und die Leistung fällig ist. Die sachliche und rechnerische Richtigkeit und die Zahlungsanordnung müssen mit vollem Namenszug eigenhändig von einem Stellvertreter des Substanzverwalters bestätigt werden. Für die Leistung und Annahme von Zahlungen betreffend das Abrechnungskonto im Rahmen der laufenden Gebarung nach Paragraph 36 e, Absatz 2, gilt dies sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Auszahlungs- oder Einzahlungsanordnung vom Obmann auszustellen und von einem weiteren Mitglied des Ausschusses, im Fall des Paragraph 35, Absatz 6, von einem weiteren Mitglied der Agrargemeinschaft, zu bestätigen ist.
(3)Dem Substanzverwalter ist in die Aufzeichnungen und Belege der laufenden Gebarung nach § 36e Abs. 2, dem Obmann in die Aufzeichnungen und Belege der laufenden Gebarung nach § 36e Abs. 1 jederzeit auf Verlangen im Gemeindeamt Einsicht zu gewähren. Sie sind jeweils berechtigt, von diesen Aufzeichnungen und Belegen Abschriften anzufertigen oder auf Kosten der substanzberechtigten Gemeinde bzw. der Nutzungsberechtigten Kopien oder Ausdrucke zu erstellen.
(3)Dem Substanzverwalter ist in die Aufzeichnungen und Belege der laufenden Gebarung nach Paragraph 36 e, Absatz 2,, dem Obmann in die Aufzeichnungen und Belege der laufenden Gebarung nach Paragraph 36 e, Absatz eins, jederzeit auf Verlangen im Gemeindeamt Einsicht zu gewähren. Sie sind jeweils berechtigt, von diesen Aufzeichnungen und Belegen Abschriften anzufertigen oder auf Kosten der substanzberechtigten Gemeinde bzw. der Nutzungsberechtigten Kopien oder Ausdrucke zu erstellen.
(4)Alle Aufzeichnungen und Belege sind mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren. Während eines anhängigen Auseinandersetzungsverfahrens (§§ 49a ff) oder eines anhängigen Verfahrens zur Abänderung des Regulierungsplanes (§ 69) sind diese Aufzeichnungen und Belege auch über diese Frist hinaus für die Dauer dieses Verfahrens aufzubewahren.“
(4)Alle Aufzeichnungen und Belege sind mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren. Während eines anhängigen Auseinandersetzungsverfahrens (Paragraphen 49 a, ff) oder eines anhängigen Verfahrens zur Abänderung des Regulierungsplanes (Paragraph 69,) sind diese Aufzeichnungen und Belege auch über diese Frist hinaus für die Dauer dieses Verfahrens aufzubewahren.“ „§ 85 Strafbestimmungen […]
(2)Wer in einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z. 2
(2)Wer in einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2 […] c) als Obmann oder sonstiges Mitglied
- die Durchführung eines an ein Organ der Agrargemeinschaft gerichteten Auftrages der substanzberechtigten Gemeinde nach § 36d Abs. 1 hindert oder zu hindern versucht oder als Adressat eines solchen Auftrages diesem nicht nachkommt,
- die Durchführung eines an ein Organ der Agrargemeinschaft gerichteten Auftrages der substanzberechtigten Gemeinde nach Paragraph 36 d, Absatz eins, hindert oder zu hindern versucht oder als Adressat eines solchen Auftrages diesem nicht nachkommt,
- seinen Pflichten nach § 86e Abs. 4 bzw. § 86e Abs. 5 nicht nachkommt,
- seinen Pflichten nach Paragraph 86 e, Absatz 4, bzw. Paragraph 86 e, Absatz 5, nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Agrarbehörde mit Geldstrafe bis zu 7.500,- Euro zu bestrafen. […]“ „§ 86d Vermögensrechtliche Auseinandersetzung für die Vergangenheit bei Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2Vermögensrechtliche Auseinandersetzung für die Vergangenheit bei Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2
(1)Vermögenswerte Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis und aufgrund des Mitgliedschaftsverhältnisses zwischen einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2, den Nutzungsberechtigten und der substanzberechtigten Gemeinde, die vor dem Ablauf des Tages der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2014 entstanden sind, gelten als wechselseitig abgegolten, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung über solche Ansprüche findet nur statt in Bezug auf
(1)Vermögenswerte Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis und aufgrund des Mitgliedschaftsverhältnisses zwischen einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2,, den Nutzungsberechtigten und der substanzberechtigten Gemeinde, die vor dem Ablauf des Tages der Kundmachung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2014, entstanden sind, gelten als wechselseitig abgegolten, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung über solche Ansprüche findet nur statt in Bezug auf
- a)geldwerte unentgeltliche Zuwendungen der Agrargemeinschaft an Nutzungsberechtigte oder Dritte aus dem Substanzwert (§ 33 Abs. 5), die nach dem 10. Oktober 2008 erfolgt sind, jedoch mit Ausnahme von solchen Zuwendungen, die aus dem Überling (§ 33 Abs. 5 lit.
- b)oder nach dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 7/2010 mit Zustimmung der substanzberechtigten Gemeinde aus Substanzerlösen (§ 33 Abs. 5 lit.
- a)erfolgt sind,
- a)geldwerte unentgeltliche Zuwendungen der Agrargemeinschaft an Nutzungsberechtigte oder Dritte aus dem Substanzwert (Paragraph 33, Absatz 5,), die nach dem 10. Oktober 2008 erfolgt sind, jedoch mit Ausnahme von solchen Zuwendungen, die aus dem Überling (Paragraph 33, Absatz 5, Litera b,) oder nach dem Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2010, mit Zustimmung der substanzberechtigten Gemeinde aus Substanzerlösen (Paragraph 33, Absatz 5, Litera a,) erfolgt sind,
- b)geldwerte unentgeltliche oder entgeltliche Zuwendungen der Agrargemeinschaft an Nutzungsberechtigte oder Dritte aus dem Substanzwert (§ 33 Abs. 5), die nach dem 28. November 2013 ohne Zustimmung der substanzberechtigten Gemeinde erfolgt sind,
- b)geldwerte unentgeltliche oder entgeltliche Zuwendungen der Agrargemeinschaft an Nutzungsberechtigte oder Dritte aus dem Substanzwert (Paragraph 33, Absatz 5,), die nach dem 28. November 2013 ohne Zustimmung der substanzberechtigten Gemeinde erfolgt sind,
- c)die angemessene finanzielle Abgeltung einer besonderen, über den für die bestimmungsgemäße Ziehung von Früchten erforderlichen Aufwand hinausgehenden unternehmerischen Leistung der Agrargemeinschaft bzw. ihrer Mitglieder (Abs. 4), durch die im Rahmen eines erwerbswirtschaftlichen Unternehmens, das nach § 37 Abs. 4 bzw. einer diesem entsprechenden landesgesetzlichen Bestimmung agrarbehördlich genehmigt oder bereits vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 33/1969 betrieben wurde, Vermögenswerte geschaffen wurden, aus denen die substanzberechtigte Gemeinde weiterhin über die bestimmungsgemäße Ziehung von Früchten hinausgehende Substanzerlöse erzielen kann.
- c)die angemessene finanzielle Abgeltung einer besonderen, über den für die bestimmungsgemäße Ziehung von Früchten erforderlichen Aufwand hinausgehenden unternehmerischen Leistung der Agrargemeinschaft bzw. ihrer Mitglieder (Absatz 4,), durch die im Rahmen eines erwerbswirtschaftlichen Unternehmens, das nach Paragraph 37, Absatz 4, bzw. einer diesem entsprechenden landesgesetzlichen Bestimmung agrarbehördlich genehmigt oder bereits vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 1969, betrieben wurde, Vermögenswerte geschaffen wurden, aus denen die substanzberechtigte Gemeinde weiterhin über die bestimmungsgemäße Ziehung von Früchten hinausgehende Substanzerlöse erzielen kann.
(2)Ansprüche nach Abs. 1 lit. a, b und c sind im Verfahren nach § 37 Abs. 7 mit der Maßgabe geltend zu machen, dass der Antrag bei sonstigem Anspruchsverlust innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2014 bei der Agrarbehörde schriftlich einzubringen ist.
(2)Ansprüche nach Absatz eins, Litera a, b und c sind im Verfahren nach Paragraph 37, Absatz 7, mit der Maßgabe geltend zu machen, dass der Antrag bei sonstigem Anspruchsverlust innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2014, bei der Agrarbehörde schriftlich einzubringen ist.
(3)Im Fall des Abs. 1 lit. b hat die Agrarbehörde Gegenleistungen aus entgeltlichen Rechtsgeschäften, die der Agrargemeinschaft zugutekamen, angemessen zu berücksichtigen.
(3)Im Fall des Absatz eins, Litera b, hat die Agrarbehörde Gegenleistungen aus entgeltlichen Rechtsgeschäften, die der Agrargemeinschaft zugutekamen, angemessen zu berücksichtigen.
(4)Eine besondere unternehmerische Leistung im Sinn des Abs. 1 lit. c liegt dann vor, wenn durch die Agrargemeinschaft bzw. ihre Mitglieder im Rahmen eines erwerbswirtschaftlichen Unternehmens Leistungen, Kenntnisse oder Fähigkeiten eingebracht oder Risiken übernommen wurden, wodurch nicht nur die unternehmenstypische Fruchtziehung ermöglicht, sondern auch der Unternehmenswert nachhaltig gesteigert wurde. Keine besondere unternehmerische Leistung im Sinn des Abs. 1 lit. c stellen alle für den unternehmenstypischen Betrieb notwendigen Leistungen sowie bloß unternehmenswerterhaltende Maßnahmen dar; gleiches gilt, wenn die unternehmerische Tätigkeit lediglich die Verwaltung von Beteiligungsrechten umfasste.
(4)Eine besondere unternehmerische Leistung im Sinn des Absatz eins, Litera c, liegt dann vor, wenn durch die Agrargemeinschaft bzw. ihre Mitglieder im Rahmen eines erwerbswirtschaftlichen Unternehmens Leistungen, Kenntnisse oder Fähigkeiten eingebracht oder Risiken übernommen wurden, wodurch nicht nur die unternehmenstypische Fruchtziehung ermöglicht, sondern auch der Unternehmenswert nachhaltig gesteigert wurde. Keine besondere unternehmerische Leistung im Sinn des Absatz eins, Litera c, stellen alle für den unternehmenstypischen Betrieb notwendigen Leistungen sowie bloß unternehmenswerterhaltende Maßnahmen dar; gleiches gilt, wenn die unternehmerische Tätigkeit lediglich die Verwaltung von Beteiligungsrechten umfasste.
(5)Ein Antrag nach Abs. 1 lit. c ist von der Agrargemeinschaft zu stellen; er bedarf eines Beschlusses der Vollversammlung (§ 36c Abs. 5). Dem Antrag ist ein von einem Steuerberater oder einem Wirtschaftsprüfer erstelltes Gutachten über die Bewertung der von der Agrargemeinschaft bzw. ihren Mitgliedern erbrachten besonderen unternehmerischen Leistung im Sinn des Abs. 1 lit. c anzuschließen; dieses hat jedenfalls
(5)Ein Antrag nach Absatz eins, Litera c, ist von der Agrargemeinschaft zu stellen; er bedarf eines Beschlusses der Vollversammlung (Paragraph 36 c, Absatz 5,). Dem Antrag ist ein von einem Steuerberater oder einem Wirtschaftsprüfer erstelltes Gutachten über die Bewertung der von der Agrargemeinschaft bzw. ihren Mitgliedern erbrachten besonderen unternehmerischen Leistung im Sinn des Absatz eins, Litera c, anzuschließen; dieses hat jedenfalls
- a)eine Bewertung des aktuellen Unternehmenswertes einschließlich der besonderen unternehmerischen Leistung im Sinn des Abs. 1 lit. c unter Berücksichtigung aller geldwerten unentgeltlichen Zuwendungen der Agrargemeinschaft an Nutzungsberechtigte oder Dritte aus Mitteln des Unternehmens,
- a)eine Bewertung des aktuellen Unternehmenswertes einschließlich der besonderen unternehmerischen Leistung im Sinn des Absatz eins, Litera c, unter Berücksichtigung aller geldwerten unentgeltlichen Zuwendungen der Agrargemeinschaft an Nutzungsberechtigte oder Dritte aus Mitteln des Unternehmens,
- b)eine Aufstellung aller der Substanz zuzurechnenden Bestandteile des Unternehmenswertes wie insbesondere die Bereitstellung von Sach- und Geldmitteln, fiktive Grundbereitstellungs- und Fremdfinanzierungskosten sowie
- c)eine Aufstellung aller für den typischen Unternehmensbetrieb erforderlichen Betriebs-, Personal- und Erhaltungskosten zu beinhalten.
(6)Im Fall des Abs. 1 lit. c können die Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 und die substanzberechtigte Gemeinde während der im Abs. 2 bestimmten Frist vor der Agrarbehörde auch ein Übereinkommen erzielen. Dieses Übereinkommen hat jedenfalls die von der Agrargemeinschaft bzw. ihren Mitgliedern erbrachte besondere unternehmerische Leistung im Sinn des Abs. 1 lit. c genau zu bezeichnen sowie die dafür der Agrargemeinschaft zugewiesene finanzielle Abgeltung und die Modalitäten ihrer Leistung zu regeln. Das Zustandekommen eines Übereinkommens bedarf eines Beschlusses des Gemeinderates der substanzberechtigten Gemeinde und eines Beschlusses der Vollversammlung (§ 36c Abs. 5). Das Übereinkommen bedarf zu seiner Wirksamkeit weiters der Genehmigung der Agrarbehörde. Dem Antrag auf Genehmigung ist ein von einem Steuerberater oder einem Wirtschaftsprüfer erstelltes Gutachten über die Bewertung der von der Agrargemeinschaft bzw. ihren Mitgliedern erbrachten besonderen unternehmerischen Leistung im Sinn des Abs. 1 lit. c, das den Vorgaben des Abs. 5 zweiter Satz zu entsprechen hat, anzuschließen. Die agrarbehördliche Genehmigung eines solchen Übereinkommens darf nur versagt werden, wenn ein Beschluss des Gemeinderates oder der Vollversammlung nicht vorliegt, das vorgelegte Gutachten den Vorgaben des Abs. 5 zweiter Satz nicht entspricht oder sich aufgrund des vorgelegten Gutachtens ergibt, dass die der Agrargemeinschaft zugewiesene finanzielle Abgeltung außer Verhältnis zum Wert der besonderen unternehmerischen Leistung im Sinn des Abs. 1 lit. c steht.“
(6)Im Fall des Absatz eins, Litera c, können die Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2 und die substanzberechtigte Gemeinde während der im Absatz 2, bestimmten Frist vor der Agrarbehörde auch ein Übereinkommen erzielen. Dieses Übereinkommen hat jedenfalls die von der Agrargemeinschaft bzw. ihren Mitgliedern erbrachte besondere unternehmerische Leistung im Sinn des Absatz eins, Litera c, genau zu bezeichnen sowie die dafür der Agrargemeinschaft zugewiesene finanzielle Abgeltung und die Modalitäten ihrer Leistung zu regeln. Das Zustandekommen eines Übereinkommens bedarf eines Beschlusses des Gemeinderates der substanzberechtigten Gemeinde und eines Beschlusses der Vollversammlung (Paragraph 36 c, Absatz 5,). Das Übereinkommen bedarf zu seiner Wirksamkeit weiters der Genehmigung der Agrarbehörde. Dem Antrag auf Genehmigung ist ein von einem Steuerberater oder einem Wirtschaftsprüfer erstelltes Gutachten über die Bewertung der von der Agrargemeinschaft bzw. ihren Mitgliedern erbrachten besonderen unternehmerischen Leistung im Sinn des Absatz eins, Litera c,, das den Vorgaben des Absatz 5, zweiter Satz zu entsprechen hat, anzuschließen. Die agrarbehördliche Genehmigung eines solchen Übereinkommens darf nur versagt werden, wenn ein Beschluss des Gemeinderates oder der Vollversammlung nicht vorliegt, das vorgelegte Gutachten den Vorgaben des Absatz 5, zweiter Satz nicht entspricht oder sich aufgrund des vorgelegten Gutachtens ergibt, dass die der Agrargemeinschaft zugewiesene finanzielle Abgeltung außer Verhältnis zum Wert der besonderen unternehmerischen Leistung im Sinn des Absatz eins, Litera c, steht.“ „§ 86e Übergangsbestimmungen für Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2Übergangsbestimmungen für Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des , Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2 […]
(4)Der Obmann einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 hat in Bezug auf die Grundstücke des Gemeindegutes im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 und das daraus erwirtschaftete bewegliche und unbewegliche Vermögen (Substanzerlöse, Überling) dem Substanzverwalter innerhalb von vier Wochen nach dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2014 alle
(4)Der Obmann einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, hat in Bezug auf die Grundstücke des Gemeindegutes im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2 und das daraus erwirtschaftete bewegliche und unbewegliche Vermögen (Substanzerlöse, Überling) dem Substanzverwalter innerhalb von vier Wochen nach dem Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2014, alle
- a)rechtserheblichen Dokumente, wie insbesondere Verträge, Vereinbarungen, gerichtliche, finanz- und verwaltungsbehördliche Entscheidungen, für die Agrargemeinschaft in anhängigen Gerichts- und Verwaltungsverfahren eingebrachte Schriftsätze und sonstige Eingaben,
- b)Unterlagen über die Wirtschaftsführung, Pläne und Aufzeichnungen,
- c)Unterlagen über die Finanzgebarung, wie insbesondere Voranschläge und Jahresabrechnungen, Buchhaltungsunterlagen, Journalbücher, Kontenaufzeichnungen und -ausdrucke, Verzeichnisse und Belege,
- d)Sparbücher, Wertpapiere, Handkassen und dergleichen,
- e)Schlüssel und sonstige Behelfe, die für die weitere Bewirtschaftung der genannten Vermögenswerte und allfällige Dispositionen hierüber erforderlich sind, zu übergeben und dem Substanzverwalter allfällige Losungsworte mitzuteilen sowie auf sämtlichen betroffenen Konten, Wertpapierdepots und dergl. die für die Ausübung seiner Befugnisse nach diesem Gesetz erforderlichen Zeichnungsberechtigungen einzuräumen und sonstige Zugänge zu gewähren. Weiters hat der Obmann den Substanzverwalter unverzüglich über aufrechte Vertretungsverhältnisse in anhängigen Gerichts- und Verwaltungsverfahren zu informieren und die Kontaktdaten der von der Agrargemeinschaft in diesen Verfahren bevollmächtigten Vertreter bekannt zu geben. Die Verpflichtung zur Übergabe betrifft Dokumente, Unterlagen bzw. Aufzeichnungen nach lit. a, b und c unabhängig davon, ob sie papiergebunden oder (auch) in elektronischer Form vorhanden sind. Gehen dem Obmann derartige Dokumente bzw. Unterlagen, etwa durch an ihn gerichtete Postsendungen, auch nach dem Zeitpunkt der Übergabe im Sinn des ersten Satzes noch zu, so hat er diese jeweils unverzüglich dem Substanzverwalter zu übergeben.zu übergeben und dem Substanzverwalter allfällige Losungsworte mitzuteilen sowie auf sämtlichen betroffenen Konten, Wertpapierdepots und dergl. die für die Ausübung seiner Befugnisse nach diesem Gesetz erforderlichen Zeichnungsberechtigungen einzuräumen und sonstige Zugänge zu gewähren. Weiters hat der Obmann den Substanzverwalter unverzüglich über aufrechte Vertretungsverhältnisse in anhängigen Gerichts- und Verwaltungsverfahren zu informieren und die Kontaktdaten der von der Agrargemeinschaft in diesen Verfahren bevollmächtigten Vertreter bekannt zu geben. Die Verpflichtung zur Übergabe betrifft Dokumente, Unterlagen bzw. Aufzeichnungen nach Litera a, b und c unabhängig davon, ob sie papiergebunden oder (auch) in elektronischer Form vorhanden sind. Gehen dem Obmann derartige Dokumente bzw. Unterlagen, etwa durch an ihn gerichtete Postsendungen, auch nach dem Zeitpunkt der Übergabe im Sinn des ersten Satzes noch zu, so hat er diese jeweils unverzüglich dem Substanzverwalter zu übergeben. […]“ „§ 87 Inkrafttreten, allgemeine Übergangsbestimmungen […]
(2)Stehen Bestimmungen des Regulierungsplans, der Satzung oder des Wirtschaftsplans einer Agrargemeinschaft im Widerspruch zu diesem Gesetz oder einer Verordnung, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen wurde, so sind die einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes bzw. der betreffenden Verordnung anzuwenden. Unabhängig davon sind die Bestimmungen der Satzung anzupassen und ist der diesbezügliche Organbeschluss der Agrarbehörde innerhalb eines Jahres ab dem Inkrafttreten der betreffenden Bestimmungen zur Genehmigung vorzulegen.“ Die hier entscheidungsrelevanten Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) lauten wie folgt: „Schuld § 5.
(1)Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Paragraph 5,
(1)Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. […]“ „Strafbemessung § 19.
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Paragraph 19,
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2)Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“
(2)Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“ V. Erwägungen:römisch fünf. Erwägungen: Gemäß dem rechtskräftigen Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz vom 22.09.2010, Zahl AGR-***1, besteht die Agrargemeinschaft Z iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 betreffend genauer bezeichneter Liegenschaften des GB 8**** Z auf Gemeindegut. Damit ist sie eine Gemeindegutsagrargemeinschaft. Der Substanzwert gemäß § 33 Abs 5 TFLG 1996 steht der Gemeinde Z zu.Gemäß dem rechtskräftigen Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz vom 22.09.2010, Zahl AGR-***1, besteht die Agrargemeinschaft Z iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 betreffend genauer bezeichneter Liegenschaften des GB 8**** Z auf Gemeindegut. Damit ist sie eine Gemeindegutsagrargemeinschaft. Der Substanzwert gemäß Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 steht der Gemeinde Z zu. Der Beschwerdeführer verweist mehrfach auf die Vereinbarung vom 22.10.2012, abgeschlossen zwischen der Agrargemeinschaft Z und der Gemeinde Z, wonach der Substanzanspruch der Gemeinde für die außeragrarisch genutzten Grundstücksflächen am Standort X mit dem vereinbarten Substanzentgelt in der Höhe von Euro 40.000,-- jährlich abgegolten ist.Der Beschwerdeführer verweist mehrfach auf die Vereinbarung vom 22.10.2012, abgeschlossen zwischen der Agrargemeinschaft Z und der Gemeinde Z, wonach der Substanzanspruch der Gemeinde für die außeragrarisch genutzten Grundstücksflächen am Standort römisch zehn mit dem vereinbarten Substanzentgelt in der Höhe von Euro 40.000,-- jährlich abgegolten ist. Mit Inkrafttreten der Novelle zum Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 am 01.07.2014, LGBl Nr 70/2014, wurde für Agrargemeinschaften auf Gemeindegut iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 gemäß § 36a TFLG 1996 ein neues Organ, nämlich der Substanzverwalter eingeführt. Dieser vertritt nunmehr die Agrargemeinschaft nach außen und besteht für den Obmann der Agrargemeinschaft gemäß § 86e Abs 4 TFLG die Verpflichtung alle rechtserheblichen Dokumente, wie insbesondere Verträge, Vereinbarungen, gerichtliche, finanz- und verwaltungsbehördliche Entscheidungen, für die Agrargemeinschaft in anhängigen Gerichts- und Verwaltungsverfahren eingebrachten Schriftsätze und sonstige Eingaben, Unterlagen über die Wirtschaftsführung, Pläne und Aufzeichnungen, Unterlagen über die Finanzgebarung, wie insbesondere Voranschläge und Jahresabrechnungen, Buchhaltungsunterlagen, Journalbücher, Kontenaufzeichnungen und –ausdrucke, Verzeichnisse und Belege, Sparbücher, Wertpapiere, Handkassen und dergleichen, Schlüssel und sonstige Behelfe, die für die weitere Bewirtschaftung der genannten Vermögenswerte und allfällige Dispositionen hierüber erforderlich sind, dem Substanzverwalter der substanzberechtigten Gemeinde innerhalb von vier Wochen nach Inkrafttreten des Gesetzes zu übergeben. Der Beschwerdeführer war sohin verpflichtet, bis zum 30.07.2014 die zitierten Unterlagen und dergleichen dem Substanzverwalter zu übergeben.Mit Inkrafttreten der Novelle zum Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 am 01.07.2014, Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014,, wurde für Agrargemeinschaften auf Gemeindegut iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 gemäß Paragraph 36 a, TFLG 1996 ein neues Organ, nämlich der Substanzverwalter eingeführt. Dieser vertritt nunmehr die Agrargemeinschaft nach außen und besteht für den Obmann der Agrargemeinschaft gemäß Paragraph 86 e, Absatz 4, TFLG die Verpflichtung alle rechtserheblichen Dokumente, wie insbesondere Verträge, Vereinbarungen, gerichtliche, finanz- und verwaltungsbehördliche Entscheidungen, für die Agrargemeinschaft in anhängigen Gerichts- und Verwaltungsverfahren eingebrachten Schriftsätze und sonstige Eingaben, Unterlagen über die Wirtschaftsführung, Pläne und Aufzeichnungen, Unterlagen über die Finanzgebarung, wie insbesondere Voranschläge und Jahresabrechnungen, Buchhaltungsunterlagen, Journalbücher, Kontenaufzeichnungen und –ausdrucke, Verzeichnisse und Belege, Sparbücher, Wertpapiere, Handkassen und dergleichen, Schlüssel und sonstige Behelfe, die für die weitere Bewirtschaftung der genannten Vermögenswerte und allfällige Dispositionen hierüber erforderlich sind, dem Substanzverwalter der substanzberechtigten Gemeinde innerhalb von vier Wochen nach Inkrafttreten des Gesetzes zu übergeben. Der Beschwerdeführer war sohin verpflichtet, bis zum 30.07.2014 die zitierten Unterlagen und dergleichen dem Substanzverwalter zu übergeben. Aus dem Übergabeprotokoll geht hervor, dass am 04./05./06.08.2014 eine Übergabe von als nicht strittig bezeichneten Unterlagen erfolgt ist. Eine Übergabe der im Straferkenntnis der belangten Behörde vom 03.02.2015 angeführten Konten als auch Sparbücher und Wertpapierkonten bis zum 30.07.2014 an den Substanzverwalter ist nicht erfolgt. Eine teilweise Übergabe ist nach Erlassung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 10.12.2014, Zahl LVwG-2014/37/2717-5, erfolgt. Die restlichen Unterlagen, nämlich das Sparbuch Nr y2/BLZ1, das Konto IBAN-2 und das Wertpapierkonto Nr y5 wurden bis dato dem Substanzverwalter nicht übergeben, ebenso wie der Schlüssel zum Kiosk und zum Büro der Agrargemeinschaft. Aufgrund der Novelle LGBl Nr 70/2014 war der Beschwerdeführer verpflichtet sämtliche Unterlagen iSd § 86e Abs 4 TFLG an den Substanzverwalter bis zum 30.07.2014 zu übergeben. Die im Straferkenntnis der belangten Behörde vom 03.02.2015 angeführten Unterlagen wurden nicht bis zum 30.07.2014 dem Substanzverwalter übergeben.Aufgrund der Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, war der Beschwerdeführer verpflichtet sämtliche Unterlagen iSd Paragraph 86 e, Absatz 4, TFLG an den Substanzverwalter bis zum 30.07.2014 zu übergeben. Die im Straferkenntnis der belangten Behörde vom 03.02.2015 angeführten Unterlagen wurden nicht bis zum 30.07.2014 dem Substanzverwalter übergeben. Aufgrund des Ergebnisses des Beweisverfahrens ist festzuhalten, dass der bis zum 21.07.2014 tätige Substanzverwalter Bürgermeister der Gemeinde Z DD den Beschwerdeführer bereits mit Email vom 07.07.2014 aufgefordert hat, sämtliche Unterlagen zu übergeben und anlässlich einer Besprechung vom 11.07.2014 bei der Abteilung Agrargemeinschaften hervor gekommen ist, dass die vom Beschwerdeführer mehrmals ins Treffen geführte Vereinbarung vom 22.10.2012 rechtsunwirksam ist, wurden vom Beschwerdeführer die Unterlagen nicht an Substanzverwalter übergeben. Zur Strafbemessung: Der Beschwerdeführer hat entgegen der klaren Auskunft des bis zum 21.07.2014 in Funktion stehenden Substanzverwalters Bürgermeister DD sowie auch nach der Besprechung bei der Abteilung Agrargemeinschaften die im Straferkenntnis angeführten Unterlagen und Gegenstände nicht an den Substanzverwalter übergeben. Der Beschwerdeführer hat somit die Verpflichtung des § 86e Abs 4 lit d TFLG vorsätzlich nicht erfüllt.Der Beschwerdeführer hat entgegen der klaren Auskunft des bis zum 21.07.2014 in Funktion stehenden Substanzverwalters Bürgermeister DD sowie auch nach der Besprechung bei der Abteilung Agrargemeinschaften die im Straferkenntnis angeführten Unterlagen und Gegenstände nicht an den Substanzverwalter übergeben. Der Beschwerdeführer hat somit die Verpflichtung des Paragraph 86 e, Absatz 4, Litera d, TFLG vorsätzlich nicht erfüllt. Am 01.07.2014 ist die Novelle LGBl Nr 70/2014 zum TFLG 1996 in Kraft getreten. Laut den Erläuterten Bemerkungen wurden im neuen zweiten Abschnitt des zweiten Hauptstückes des TFLG (§ 36a bis § 36k TFLG 1996) die für atypische Gemeindegutsagrargemeinschaften erforderlichen Sonderbestimmungen eingeführt. Mit den neuen Bestimmungen hat der Landesgesetzgeber die Organisation, Willensbildung und Finanzgebarung in diesen Agrargemeinschaften angesichts der jüngsten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Gänze neu geregelt und gleichzeitig das durch den Verfassungsgerichtshof im Kern als verfassungskonform bestätigte System der den Substanzanspruch der substanzberechtigten Gemeinde wahrenden Sonderrechte im Lichte dieser Rechtsprechung weiterentwickelt.Am 01.07.2014 ist die Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, zum TFLG 1996 in Kraft getreten. Laut den Erläuterten Bemerkungen wurden im neuen zweiten Abschnitt des zweiten Hauptstückes des TFLG (Paragraph 36 a bis Paragraph 36 k, TFLG 1996) die für atypische Gemeindegutsagrargemeinschaften erforderlichen Sonderbestimmungen eingeführt. Mit den neuen Bestimmungen hat der Landesgesetzgeber die Organisation, Willensbildung und Finanzgebarung in diesen Agrargemeinschaften angesichts der jüngsten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Gänze neu geregelt und gleichzeitig das durch den Verfassungsgerichtshof im Kern als verfassungskonform bestätigte System der den Substanzanspruch der substanzberechtigten Gemeinde wahrenden Sonderrechte im Lichte dieser Rechtsprechung weiterentwickelt. Zentrale Neuerung in organisatorischer Hinsicht ist die Schaffung eines neuen monokratischen Organs der Agrargemeinschaft, des sogenannten Substanzverwalters, dem in Bindung an Aufträge der substanzberechtigten Gemeinde die Besorgung der (ausschließlich) den Substanzwert der betreffenden Angelegenheiten einschließlich der damit zusammenhängenden Vertretung der Agrargemeinschaft nach außen und die laufende Gebarung der Einnahmen und Ausgaben obliegt. Im Bereich der Finanzgebarung wurde angesichts des Umstandes, dass den Nutzungsberechtigten ausschließlich Naturalleistungen in Form eines Sachbezuges zustehen, das bestehende System der Rechtskreise aufgegeben. An deren Stellen trat ein einheitliches System mit getrennter Verantwortlichkeit eines Substanzverwalters und des Obmannes. Damit der Substanzverwalter in die Lage versetzt wird, die ihm durch die Novelle LGBl Nr 70/2014 übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen zu können, war und ist es notwendig, dem Substanzverwalter die im § 86e Abs 4 lit a bis e TFLG 1996 angeführten Dokumente, Unterlagen und sonstigen Gegenstände zu übergeben. Die ordnungsgemäße Organisation und Finanzgebarung von Gemeindegutsagrargemeinschaften entsprechend den neu geschaffenen Regelungen setzt eine ordnungsgemäße Übergabe iSd § 86e Abs 4 TFLG 1996 voraus. Aus den dargelegten Erwägungen kommt dieser Bestimmung somit eine hohe Bedeutung zu. Eine Verletzung der im § 86e Abs 4 TFLG 1996 normierten Verpflichtung ist daher als ein gravierender Verstoß zu qualifizieren. Die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe entspricht 10 % der höchstmöglichen Geldstrafe. Ausgehend vom Bedeutungsgehalt der Bestimmung des § 86e Abs 4 TFLG 1996 ist eine solche Strafe jedenfalls tatangemessen. Auch unter Berücksichtigung der vorliegenden Milderungsgründe, nämlich der bisherigen Unbescholtenheit, und der angegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse ist die verhängte Geldstrafe schuldangemessen. Der Beschwerdeführer ist auch nach Aufklärung durch den damaligen Substanzverwalter Bürgermeister DD und der Besprechung beim Vorstand der Abteilung Agrargemeinschaften der Verpflichtung zur Übergabe der verfahrensgegenständlichen Unterlagen an den Substanzverwalter nicht nachgekommen.Damit der Substanzverwalter in die Lage versetzt wird, die ihm durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen zu können, war und ist es notwendig, dem Substanzverwalter die im Paragraph 86 e, Absatz 4, Litera a bis e TFLG 1996 angeführten Dokumente, Unterlagen und sonstigen Gegenstände zu übergeben. Die ordnungsgemäße Organisation und Finanzgebarung von Gemeindegutsagrargemeinschaften entsprechend den neu geschaffenen Regelungen setzt eine ordnungsgemäße Übergabe iSd Paragraph 86 e, Absatz 4, TFLG 1996 voraus. Aus den dargelegten Erwägungen kommt dieser Bestimmung somit eine hohe Bedeutung zu. Eine Verletzung der im Paragraph 86 e, Absatz 4, TFLG 1996 normierten Verpflichtung ist daher als ein gravierender Verstoß zu qualifizieren. Die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe entspricht 10 % der höchstmöglichen Geldstrafe. Ausgehend vom Bedeutungsgehalt der Bestimmung des Paragraph 86 e, Absatz 4, TFLG 1996 ist eine solche Strafe jedenfalls tatangemessen. Auch unter Berücksichtigung der vorliegenden Milderungsgründe, nämlich der bisherigen Unbescholtenheit, und der angegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse ist die verhängte Geldstrafe schuldangemessen. Der Beschwerdeführer ist auch nach Aufklärung durch den damaligen Substanzverwalter Bürgermeister DD und der Besprechung beim Vorstand der Abteilung Agrargemeinschaften der Verpflichtung zur Übergabe der verfahrensgegenständlichen Unterlagen an den Substanzverwalter nicht nachgekommen. Es war daher wie im Spruch zu entscheiden. Der Kostenspruch stützt sich auf die dort angeführten Gesetzesbestimmungen. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christian Visinteiner (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.33.0628.9