RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum13.05.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/25/0920-2 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alexander Hohenhorst über die Beschwerde des AA, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft Adresse 1, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, vom 27.04.2016 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 25.03.2016, SB-****, betreffend eine Übertretung der Gewerbeordnung, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, dass bekämpfte Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.
- Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, dass bekämpfte Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Im bekämpften Straferkenntnis wird Herrn AA folgender Sachverhalt angelastet und Strafe über ihn verhängt: „Der Beschuldigte Herr AA, geb. am xx.xx.xxxx, wh in Adresse 1 hat es zu verantworten, dass zumindest seit 09.07.2015 eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung im Standort Adresse 1 errichtet und betrieben wurde, obwohl der Beschuldigte nicht um Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der gegenständlichen 4-facher Ausfertigung bei der Bezirkshauptmannschaft Y angesucht hat. Durch dies Errichtung und den Betrieb kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine Beeinträchtigung der Schutzinteressen nach § 74 Abs. 2 GewO 1994 und damit eine Gefahr für das Leben oder Gesundheit von Kunden gegeben ist. Durch dies Errichtung und den Betrieb kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine Beeinträchtigung der Schutzinteressen nach Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 und damit eine Gefahr für das Leben oder Gesundheit von Kunden gegeben ist. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 366 Abs. 1 Zif. 2 GewO 1994 iVm § 74 Abs. 2 GewO 1994 idgF Paragraph 366, Absatz eins, Zif. 2 GewO 1994 in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 idgF Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe (€): Gemäß: Ersatzfreiheitsstrafe 600,00 § 366 Abs. 1 Zif. 2 GewO 1994 6 Tag(e)600,00 Paragraph 366, Absatz eins, Zif. 2 GewO 1994 6 Tag(e) Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe. Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 60,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, wobei jedoch mindestens €10,00 zu bemessen sind. Bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe mit 100 Euro anzusetzen. € 0,00 als Ersatz der Barauslagen für Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: € 660,00“ Dagegen richtet sich fristgerechte und zulässige Beschwerde, in der Herr AA durch seinen Rechtsvertreter im Wesentlichen vorbringt, dass er nunmehr zwanzig Jahren Besitzer einer Gewerbeberechtigung für das Gärtnereigewerbe sei. Das am xx.xx.xxxx ausgebrannte Glashaus sei noch nicht instandgesetzt worden. Da der Beschwerdeführer nur Hälfteeigentümer der Liegenschaft sei, auf der die Glashäuser in der Form eines Superädifikats errichtet wurden, benötige er zur Durchführung der Reparaturarbeiten die Zustimmung seines Stiefvaters, der der andere Hälfteeigentümer ist. Da bislang keine einvernehmliche Regelung zu Stande gekommen sei, erfolge der Betrieb entsprechend eingeschränkt. Auch die erforderliche Umwidmung bedürfe der Zustimmung des anderen Hälfteeigentümers. Davor könne die von ihm beabsichtigte Instandsetzung des Glashauses nicht erfolgen. Er sei stets der Meinung gewesen, dass für den Betrieb des früheren und nunmehr abgebrannten Glashauses eine Betriebsanlagengenehmigung nicht erforderlich war. Sowohl Bau- als auch Gewerbebehörde hätten Kenntnis darüber gehabt, dass die Gärtnerei als landwirtschaftlicher Betrieb geführt wird. Eine behördliche Aufforderung, dass eine betriebsanlagenrechtliche Genehmigung erforderlich sei, sei bis dahin nicht ergangen. Und es sei ihm nicht nachvollziehbar, warum die Behörde inzwischen eine andere Ansicht vertrete. Vor einer Einigung mit dem anderen Hälfteeigentümer sei es ihm nicht möglich, einen Antrag auf Betriebsanlagengenehmigung samt Planunterlagen binnen Frist vorzulegen. In der bekämpften Strafverfügung sei ihm ein Verstoß iSd § 74 Abs 2 Z2 GewO angelastet worden, im nunmehrigen Straferkenntnis einer iSd Z
- Dieser Wechsel des Tatvorwurfes sei erfolgt, ohne ihm dazu Parteiengehör einzuräumen. Das bekämpfte Straferkenntnis sei darüber hinaus mangelhaft aufgrund unzureichender Begründung sowie fehlender, mangelnder bzw unrichtiger Beweiswürdigung. Es lägen unrichtige Feststellungen in der Weise vor, als ausgeführt werde, dass einem Gärtnereibetrieb eine erhebliche Kundenfrequenz immanent sei, ohne einen entscheidungswesentlichen Sachverhalt festzustellen. Somit liege nur eine Scheinbegründung vor. Die rechtliche Beurteilung der Erstbehörde sei in der Weise fehlerhaft, als der Pflanzenanbau in Gewächshäusern unter den Ausnahmetatbestand der Tätigkeit der Land- und Forstwirtschaft gemäß § 2 Abs 1 Z 1, Abs 2 und Abs 3 GewO falle. Die dem Straferkenntnis zu Grunde liegenden Bestimmungen der §§ 366 und 74 GewO seien damit auf diesen Ausnahmetatbestand nicht anwendbar. Die belangte Behörde verkenne auch, dass § 74 Abs 2 GewO auf die von der Betriebsanlage ausgehenden Gefahren abstelle. Unerheblich sei, welche Gefahren bloß üblicherweise von einer bestimmten Art des Betriebes ausgehen. Die Erstbehörde sei bei ihrer Beurteilung nicht vom aktuellen Zustand der Betriebsanlage sondern von einer Situation, wie sie zeitlich vor dem Brandereignis bestand, ausgegangen. Da die belangte Behörde die Bestimmungen unrichtig angewendet habe, sei das Straferkenntnis auch mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet. Dem Beschwerdeführer fehle auch ein Verschulden, da er vor Einigung mit dem Miteigentümer nicht im Stande sei, ein Ansuchen bzw Planunterlagen bei der Behörde einzureichen. Wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann, sei eine Einstellung zu verfügen. Dafür gebe es kein Ermessen. Es werde deshalb Aufhebung des Straferkenntnisses und Verfahrenseinstellung beantragt. Dagegen richtet sich fristgerechte und zulässige Beschwerde, in der Herr AA durch seinen Rechtsvertreter im Wesentlichen vorbringt, dass er nunmehr zwanzig Jahren Besitzer einer Gewerbeberechtigung für das Gärtnereigewerbe sei. Das am xx.xx.xxxx ausgebrannte Glashaus sei noch nicht instandgesetzt worden. Da der Beschwerdeführer nur Hälfteeigentümer der Liegenschaft sei, auf der die Glashäuser in der Form eines Superädifikats errichtet wurden, benötige er zur Durchführung der Reparaturarbeiten die Zustimmung seines Stiefvaters, der der andere Hälfteeigentümer ist. Da bislang keine einvernehmliche Regelung zu Stande gekommen sei, erfolge der Betrieb entsprechend eingeschränkt. Auch die erforderliche Umwidmung bedürfe der Zustimmung des anderen Hälfteeigentümers. Davor könne die von ihm beabsichtigte Instandsetzung des Glashauses nicht erfolgen. Er sei stets der Meinung gewesen, dass für den Betrieb des früheren und nunmehr abgebrannten Glashauses eine Betriebsanlagengenehmigung nicht erforderlich war. Sowohl Bau- als auch Gewerbebehörde hätten Kenntnis darüber gehabt, dass die Gärtnerei als landwirtschaftlicher Betrieb geführt wird. Eine behördliche Aufforderung, dass eine betriebsanlagenrechtliche Genehmigung erforderlich sei, sei bis dahin nicht ergangen. Und es sei ihm nicht nachvollziehbar, warum die Behörde inzwischen eine andere Ansicht vertrete. Vor einer Einigung mit dem anderen Hälfteeigentümer sei es ihm nicht möglich, einen Antrag auf Betriebsanlagengenehmigung samt Planunterlagen binnen Frist vorzulegen. In der bekämpften Strafverfügung sei ihm ein Verstoß iSd Paragraph 74, Absatz 2, Z2 GewO angelastet worden, im nunmehrigen Straferkenntnis einer iSd Ziffer eins, Dieser Wechsel des Tatvorwurfes sei erfolgt, ohne ihm dazu Parteiengehör einzuräumen. Das bekämpfte Straferkenntnis sei darüber hinaus mangelhaft aufgrund unzureichender Begründung sowie fehlender, mangelnder bzw unrichtiger Beweiswürdigung. Es lägen unrichtige Feststellungen in der Weise vor, als ausgeführt werde, dass einem Gärtnereibetrieb eine erhebliche Kundenfrequenz immanent sei, ohne einen entscheidungswesentlichen Sachverhalt festzustellen. Somit liege nur eine Scheinbegründung vor. Die rechtliche Beurteilung der Erstbehörde sei in der Weise fehlerhaft, als der Pflanzenanbau in Gewächshäusern unter den Ausnahmetatbestand der Tätigkeit der Land- und Forstwirtschaft gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2 und Absatz 3, GewO falle. Die dem Straferkenntnis zu Grunde liegenden Bestimmungen der Paragraphen 366 und 74 GewO seien damit auf diesen Ausnahmetatbestand nicht anwendbar. Die belangte Behörde verkenne auch, dass Paragraph 74, Absatz 2, GewO auf die von der Betriebsanlage ausgehenden Gefahren abstelle. Unerheblich sei, welche Gefahren bloß üblicherweise von einer bestimmten Art des Betriebes ausgehen. Die Erstbehörde sei bei ihrer Beurteilung nicht vom aktuellen Zustand der Betriebsanlage sondern von einer Situation, wie sie zeitlich vor dem Brandereignis bestand, ausgegangen. Da die belangte Behörde die Bestimmungen unrichtig angewendet habe, sei das Straferkenntnis auch mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet. Dem Beschwerdeführer fehle auch ein Verschulden, da er vor Einigung mit dem Miteigentümer nicht im Stande sei, ein Ansuchen bzw Planunterlagen bei der Behörde einzureichen. Wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann, sei eine Einstellung zu verfügen. Dafür gebe es kein Ermessen. Es werde deshalb Aufhebung des Straferkenntnisses und Verfahrenseinstellung beantragt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat hierzu wie folgt erwogen: Der Beschuldigte AA ist seit 03.12.1986 in Besitz des Gärtnergewerbes mit dem Standort Adresse
- Über ihn scheint auch ein ruhend gemeldetes Gewerbe des Immobilientreuhänders, eingeschränkt auf Bauträger, gemäß § 94 Z 35 GewO 1994 auf. Die Gartenbau AA GmbH, deren gewerberechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer ist, verfügt seit 14.11.2007 über das Gewerbe Gärtner gemäß § 94 Z 24 GewO 1994 und seit 11.01.2012 über das Gewerbe Pflasterer gemäß § 94 Z 54 GewO 1994 am Standort Adresse 2.Der Beschuldigte AA ist seit 03.12.1986 in Besitz des Gärtnergewerbes mit dem Standort Adresse
- Über ihn scheint auch ein ruhend gemeldetes Gewerbe des Immobilientreuhänders, eingeschränkt auf Bauträger, gemäß Paragraph 94, Ziffer 35, GewO 1994 auf. Die Gartenbau AA GmbH, deren gewerberechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer ist, verfügt seit 14.11.2007 über das Gewerbe Gärtner gemäß Paragraph 94, Ziffer 24, GewO 1994 und seit 11.01.2012 über das Gewerbe Pflasterer gemäß Paragraph 94, Ziffer 54, GewO 1994 am Standort Adresse
- Für den Gärtnereibetrieb auf den Grundparzellen 05, 06 und 09, KG Z, liegen baubehördliche Bewilligungen vor; um eine betriebsanlagenrechtliche Genehmigung wurde bislang nicht angesucht. Am Abend des xx.xx.xxxx brach bei den auf Grundparzelle 09 mehreren zusammengebauten großflächigen Glashäusern in im Bereich des mittleren Glashauses ein Brand aus. Der abgebrannte Teil dieses Areals ist bis heute nicht wieder aufgebaut, die vom Brand nicht betroffenen Teile der Anlage sind weiterhin in Betrieb. Im Tatvorwurf des bekämpften Straferkenntnisses wird Herrn AA angelastet, zumindest seit 09.07.2015 eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung in Adresse 1, errichtet und betrieben zu haben. Einerseits ist dieser Spruch so allgemein formuliert, dass daraus nicht erkennbar ist, ob sich dieser Vorwurf auf die gesamte Anlage auf den Grundparzellen 05, 06 und 09 beziehen soll, oder auf die mehreren zusammengebauten großflächigen Glashäuser auf Grundparzelle 09 oder auf deren Teil, der am xx.xx.xxxx von dem Großbrand betroffen war. Die Objektanschrift Adresse 1 bezieht sich auf das auf Grundparzelle 05 stehende Gebäude, wobei sicher unzweifelhaft ist, dass auch die Grundparzellen 06 und 09 unter diese Anschrift fallen. In diesem Zusammenhang stellt sich auch die Frage, worauf sich der Tatvorwurf im Hinblick auf den Tatzeitbeginn 09.07.2015 stützen soll. Da der Großbrand am xx.xx.xxxx geschah und seither keine Wiederaufbaumaßnahmen gesetzt wurden, geht der Vorwurf, seit 09.07.2015 eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage konsenslos errichtet und betrieben zu haben, ins Leere. Die vom Brand nicht betroffenen Teile des Gärtnereibetriebes, die weiterhin in Betrieb stehen, können von diesem Tatvorwurf nicht erfasst sein, da deren Errichtung jedenfalls vor dem xx.xx.xxxx erfolgte. Wenn die Erstbehörde deren Errichtung und Betrieb als genehmigungslos sanktionieren hätten wollen, hätte sie die Tatanlastung entsprechend formulieren müssen. Tatsache ist jedenfalls, dass der Beschuldigte die ihm in diesem Spruch angelastete Verwaltungsübertretung nicht begangen hat, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alexander Hohenhorst (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.25.0920.2