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{'item': 'LVwG-2015/19/0709-5'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum17.05.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/19/0709-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Barbara Glieber über die Beschwerde des AA, Adresse1, Z, gegen das Disziplinarerkenntnis des Disziplinarausschusses des Tiroler Jägerverbandes vom 04.02.2015, Zahl V-***1, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtshofverfahrensgesetz(VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und das angefochtene Disziplinarerkenntnis ersatzlos behoben.
  2. Gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtshofverfahrensgesetz(VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und das angefochtene Disziplinarerkenntnis ersatzlos behoben.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Disziplinarerkenntnis hat der Disziplinarausschuss des Tiroler Jägerverbandes wie folgt erkannt: „Der Disziplinarbeschuldigte AA, geb. xx.xx.xxxx, Angestellter, wohnhaft in Adresse2, Z, hat es in seiner Funktion als Hegemeister unterlassen, die nach § 3 Abs 5 der
  5. DVO i.V. mit § 70 Abs 1 lit l TJG gebotene Grünvorlage des von BB erlegten Birkhahnes vorzunehmen, hat dadurch gemäß § 4 Abs 2 lit c und d und § 34 Abs 2 der Satzungen des Tiroler Jägerverbandes vom 23.02.1995, genehmigt mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 27.02.1985, Zahl z-***1 in der zuletzt von der Vollversammlung des Tiroler Jägerverbandes vom 20.05.2006 beschlossenen und von der Tiroler Landesregierung mit Bescheid vom 02.06.2006, Zahl J-***1 genehmigten Fassung ein Vergehen gegen die Standespflichten begangen, indem er gröblich gegen jagdrechtliche Vorschriften, nämlich § 3 Abs 5 der
  6. DVO i. V. mit § 70 Abs 1 lit l TJG i.d.g.F. verstoßen, die Grundsätze der Weidegerechtigkeit dadurch missachtet und Interessen des Tiroler Jägerverbandes verletzt hat, weshalb über ihn gemäß § 64 Abs 1 und 4 lit a leg. cit. die Ordnungsstrafe des Verweises verhängt wird“.„Der Disziplinarbeschuldigte AA, geb. xx.xx.xxxx, Angestellter, wohnhaft in Adresse2, Z, hat es in seiner Funktion als Hegemeister unterlassen, die nach Paragraph 3, Absatz 5, der
  7. DVO i.V. mit Paragraph 70, Absatz eins, Litera l, TJG gebotene Grünvorlage des von BB erlegten Birkhahnes vorzunehmen, hat dadurch gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Litera c und d und Paragraph 34, Absatz 2, der Satzungen des Tiroler Jägerverbandes vom 23.02.1995, genehmigt mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 27.02.1985, Zahl z-***1 in der zuletzt von der Vollversammlung des Tiroler Jägerverbandes vom 20.05.2006 beschlossenen und von der Tiroler Landesregierung mit Bescheid vom 02.06.2006, Zahl J-***1 genehmigten Fassung ein Vergehen gegen die Standespflichten begangen, indem er gröblich gegen jagdrechtliche Vorschriften, nämlich Paragraph 3, Absatz 5, der
  8. DVO i. römisch fünf. mit Paragraph 70, Absatz eins, Litera l, TJG i.d.g.F. verstoßen, die Grundsätze der Weidegerechtigkeit dadurch missachtet und Interessen des Tiroler Jägerverbandes verletzt hat, weshalb über ihn gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 4 Litera a, leg. cit. die Ordnungsstrafe des Verweises verhängt wird“. In diesem Disziplinarerkenntnis wurde folgender Sachverhalt als erwiesen angenommen: „Der Disziplinarbeschuldigte war bis 31.03.2014 Hegemeister für den Hegebezirk Z-Nord. Am 15.05.2013 erlegte Herr BB um 05.25 Uhr einen Birkhahn in der EJ Y-Alm. Dieser Birkhahn war mittels Bescheid I-***1 vom 17.04.2013 zum Abschuss freigegeben worden. Gegen 09.00 Uhr kontaktierte Herr BB den Disziplinarbeschuldigten als Hegemeister per Telefon, um den Abschuss zu melden und den Birkhahn vorzulegen. Der Disziplinarbeschuldigte teilte Herrn BB mit, ein Foto des erlegten Birkhahnes via E-Mail ihm zuzusenden, was um 09.24 Uhr des 15.05.2013 auch geschah. Ob der Disziplinarbeschuldigte zu diesem Zeitpunkt (beruflich) zu verhindert war oder nicht, kann nicht festgestellt werden. Ebenso kann nicht festgestellt werden, ob der Erleger BB dem Hegemeister mitteilte, dass er den Birkhahn zum Präparator geben werde. Der Disziplinarbeschuldigte erhielt als Hegemeister keine eigene Unterweisung seitens der zuständigen Behörde und auch nicht von der zuständigen Bezirksjägermeisterin. Diese wäre für ihn aber für etwaige Anfragen etc jeder Zeit erreichbar gewesen“. In rechtlicher Hinsicht wurde folgendes ausgeführt: „Der Disziplinarbeschuldigte war zum Zeitpunkt 15.05.2013 ein von der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 62a TJG iVm § 18 der Satzungen des Tiroler Jägerverbandes bestätigter Hegemeister und damit Organ des Tiroler Jägerverbandes gemäß § 59 TJG. Die Mitglieder des Tiroler Jägerverbandes, insbesondere deren Organe haben die Grundsätze der Weidgerechtigkeit zu achten, die Satzungen und Interessen des Tiroler Jägerverbandes zu gewahren und jeden Übertritt jagdrechtlicher Vorschriften zu vermeiden. Gemäß § 3 Abs 5 der
  9. DVO zum TJG 2004 hat der Jagdausübungsberechtigte den Abschuss eines Hahnes binnen 10 Tagen schriftlich über den zuständigen Hegemeister der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Die Vorlage des erlegten Wildes an den zuständigen Hegemeister zur Überprüfung der Einhaltung der Abschussbewilligung hat unverzüglich zu erfolgen und ist diesem der Erlegungspflicht bekannt zu geben (Grünvorlage). „Der Disziplinarbeschuldigte war zum Zeitpunkt 15.05.2013 ein von der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß Paragraph 62 a, TJG in Verbindung mit Paragraph 18, der Satzungen des Tiroler Jägerverbandes bestätigter Hegemeister und damit Organ des Tiroler Jägerverbandes gemäß Paragraph 59, TJG. Die Mitglieder des Tiroler Jägerverbandes, insbesondere deren Organe haben die Grundsätze der Weidgerechtigkeit zu achten, die Satzungen und Interessen des Tiroler Jägerverbandes zu gewahren und jeden Übertritt jagdrechtlicher Vorschriften zu vermeiden. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, der
  10. DVO zum TJG 2004 hat der Jagdausübungsberechtigte den Abschuss eines Hahnes binnen 10 Tagen schriftlich über den zuständigen Hegemeister der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Die Vorlage des erlegten Wildes an den zuständigen Hegemeister zur Überprüfung der Einhaltung der Abschussbewilligung hat unverzüglich zu erfolgen und ist diesem der Erlegungspflicht bekannt zu geben (Grünvorlage). Die im § 3 Abs 5 der
  11. DVO angesprochene Grünvorlage bedeutet die unverzügliche Vorlage des geschossenen Wildtieres, hier Birkhahnes. Die Übermittlung eines Lichtbildes des erlegten Wildtieres (Birkhahnes) genügt der hierzu eigens ergangenen Verordnung nicht, sodass insbesondere dem Disziplinarbeschuldigten als Organ des Tiroler Jägerverbandes durch die Annahme des übersendeten Lichtbildes als Grünvorlage ein gegen die jagdrechtlichen Vorschriften und damit ein die Verletzung der Interessen des Tiroler Jägerverbandes verstoßendes Verhalten zur Last liegt. Insbesondere bei Hegemeistern bedarf es der besonderen Verlässlichkeit (vgl § 62a Abs 2 lit a TJG) der Einhaltung jagdrechtlicher Vorschriften, deren Umgehung dem Ansehen des Tiroler Jägerverbandes widerspricht, sodass der Disziplinarbeschuldigte jedenfalls eine Pflichtverletzung nach § 4 Abs 2 lit b und c der Satzungen des Tiroler Jägerverbandes zu verantworten hat, dies unabhängig davon, ob eine berufliche Verhinderung des Disziplinarbeschuldigten gegeben war. In diesem Falle wäre es an ihm gelegen, für geeignete Vertretungsmaßnahmen zu sorgen. Über den Disziplinarbeschuldigten war in Anwendung des § 4 Abs 2 der Satzung des Tiroler Jägerverbandes iVm § 64 Abs 4 lit a TJG die Ordnungsstrafe des Verweises zu verhängen, wobei es zu beachten galt, dass der Disziplinarbeschuldigte seinerzeit als Organ des Tiroler Jägerverbandes handelte, nunmehr jedoch dieser Organfunktion entledigt ist, sodass die verhängte Strafe schuld- und tatangemessen ist.“Die im Paragraph 3, Absatz 5, der
  12. DVO angesprochene Grünvorlage bedeutet die unverzügliche Vorlage des geschossenen Wildtieres, hier Birkhahnes. Die Übermittlung eines Lichtbildes des erlegten Wildtieres (Birkhahnes) genügt der hierzu eigens ergangenen Verordnung nicht, sodass insbesondere dem Disziplinarbeschuldigten als Organ des Tiroler Jägerverbandes durch die Annahme des übersendeten Lichtbildes als Grünvorlage ein gegen die jagdrechtlichen Vorschriften und damit ein die Verletzung der Interessen des Tiroler Jägerverbandes verstoßendes Verhalten zur Last liegt. Insbesondere bei Hegemeistern bedarf es der besonderen Verlässlichkeit vergleiche Paragraph 62 a, Absatz 2, Litera a, TJG) der Einhaltung jagdrechtlicher Vorschriften, deren Umgehung dem Ansehen des Tiroler Jägerverbandes widerspricht, sodass der Disziplinarbeschuldigte jedenfalls eine Pflichtverletzung nach Paragraph 4, Absatz 2, Litera b und c der Satzungen des Tiroler Jägerverbandes zu verantworten hat, dies unabhängig davon, ob eine berufliche Verhinderung des Disziplinarbeschuldigten gegeben war. In diesem Falle wäre es an ihm gelegen, für geeignete Vertretungsmaßnahmen zu sorgen. Über den Disziplinarbeschuldigten war in Anwendung des Paragraph 4, Absatz 2, der Satzung des Tiroler Jägerverbandes in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz 4, Litera a, TJG die Ordnungsstrafe des Verweises zu verhängen, wobei es zu beachten galt, dass der Disziplinarbeschuldigte seinerzeit als Organ des Tiroler Jägerverbandes handelte, nunmehr jedoch dieser Organfunktion entledigt ist, sodass die verhängte Strafe schuld- und tatangemessen ist.“ Gegen dieses Disziplinarerkenntnis erhob der Disziplinarbeschuldigte fristgerecht Beschwerde und führte darin Folgendes aus: „Sehr geehrte Damen und Herren, Gegen das Disziplinarerkenntnis vom 04.02.2015 zu V-***1, zugestellt am 05.03.2015, erhebt der Disziplinarbeschuldigte AA binnen offener Frist und rechtzeitig nachfolgende Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol und führt hierzu aus wie folgt: Das oben genannten Disziplinarerkenntnis wird vollinhaltlich angefochten - hierzu wird ausgeführt wie folgt: Bekämpfung im materiellen Bereich: 1.) Vorangestellt sei, dass die Funktion eines Hegemeister eine ehrenamtliche Tätigkeit ist. 2.) Der Beschuldigte ist und war an sich gar nie Hegemeister im formell, notwendigen Sinn, weshalb er bereits für Pflichtenverletzungen aus dieser Position dem Grunde nach nicht bestraft werden kann oder gar darf, wie dies im Disziplinarkenntnis „in der Funktion als Hegemeister" so verfügt und festgestellt wurde (vgl. Spruch). Eine förmliche (!!) Bestellung zum Hegemeister, ähnlich der Bestellung zum Jagdaufseher durch die BezVerwBeh. mit zB. Bescheinigung und Plakette hat nie (!), insbes. nicht durch die an sich zuständige BJM, stattgefunden (der Disziplinarbeschuldigte hat diesbezüglich nicht einmal einen Brief über seine Bestellung erhalten), eine solche Bestellung hätte aber stattfinden müssen, zumal der Hegemeister hoheitliche und quasihoheitliche Tätigkeiten wahrnimmt (Behördliche Grünvorlagen - Strafbarkeit - behördliche Kontrolle - Aufsichtstätigkeit; Stellungnahmen bei und für Abschussplänen, etc.). § 18 der Satzung kennt nicht einmal (!) ein förmliches Bestellungs- und / oder Abbestellungsverfahren dem Grunde nach - das Tun oder Nichttun bzw. das Sein oder Nichtsein als Hegemeister diesbezüglich unterliegt der blanken Willkür des oder der BJM.. Eine förmliche Bestellung und Abberufung ist jedoch schon aus verfassungsrechtlicher Sicht geboten, um dem Hegemeister ausreichend Klarheit und vor allem Rechtssicherheit (!) dahingehend zu geben ab wann (!) und bis wann (!) er diese Funktion inne hat - könnte er diese Funktion doch sonst „ausüben" und nachher mit dem Vorwurf verfolgt werden, er sei im Ausübungszeitpunkt gar nicht mehr Hegemeister gewesen, weil er allenfalls mündlich und vielleicht für den Hegemeister nicht notwendig erkennbar oder wahrnehmbar vom BJM zwischenzeitlich abbestellt wurde - im Nachhinein. Dass diese Vorgehensweise mit Blickrichtung auf das Strafdelikt der Amtsanmaßung (es wird ja hoheitliche Tätigkeit ausgeübt) wie auch der disziplinarrechtlicher Verfolgbarkeit im höchsten Maße bedenklich und der Rechtssicherheit für den jeweiligen, betroffenen Hegemeister abträglich ist, liegt auf der Hand. Nur durch eine förmliche Bestellung und förmliche Abbestellung kann diesen Unsicherheiten Einhalt geboten werden - ist dies nicht der Fall, kann immer wieder behauptet werden, eine Hegemeister, der eine hoheitliche Tätigkeit wahrnimmt, sei gar nicht m ehr Hegemeister gewesen - der Hegemeister ist hierbei allfälliger, blanker Willkür und dem willkürlichen Gutdünken seines bzw. seiner BJM in punkto Rechtssicherheit ausgesetzt. Eine förmliche Bestellung lag beim Disziplinarbeschuldigten zu keiner vor - ebenso wenig wie eine Abberufung im förmlichen Sinn zu keiner Zeit vorlag - der Beschuldigte war daher an sich form al nie Hegemeister. § 18 der Satzung ist verfassungswidrig und widerspricht insbesondere § 18 B-VG (Legalitätsprinzip), dem Grundrecht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und dem Verfahren auf Einhaltung des gesetzlichen Richters - ein bezughabendes Bestellungs- und Abbestellungsverfahren ist in dieser Bestimmung nicht einmal ansatzweise geregelt, womit es dieser Bestimmung bereits an der notwendigen, verfassungsrechtlich gebotenen Klarheit, Deutlichkeit und Determinierung bereits dem Grunde nach mangelt. Ebenso ermangelt es dieser Bestimmung an einer weitergehenden Regelung eines Vertreters eines Hegemeister, sodass dieser in einem Verhinderungsfall - wie hier beim Beschuldigten - zumindest einen Vertreter für die zB. Grünvorlage oder andere hoheitliche Agenden namhaft machen kann, weil es nicht sachgerecht ist einem Hegemeister zu unterstellen, dass er rund um die Uhr das ganze Jahr verfügbar ist - die wie in § 18 der Satzung geregelte „Situation" ist das mangels Vertretungsregelung und Unterstellung einer 24-stündigen „Abrufbereitschaft über das ganze Jahr" betreffend einer unentgeltlichen, ehrenamtlichen Tätigkeit nicht sachgerecht und damit auch gleichheitswidrig bzw. verfassungswidrig - die für die die Bestrafung des Disziplinarbeschuldigten heran gezogene Norm bzw. der „Bestellung" als Hegemeister und seine Verantwortlichkeit hieraus ist daher keine taugliche Bestrafungsgrundlage.2.) Der Beschuldigte ist und war an sich gar nie Hegemeister im formell, notwendigen Sinn, weshalb er bereits für Pflichtenverletzungen aus dieser Position dem Grunde nach nicht bestraft werden kann oder gar darf, wie dies im Disziplinarkenntnis „in der Funktion als Hegemeister" so verfügt und festgestellt wurde vergleiche Spruch). Eine förmliche (!!) Bestellung zum Hegemeister, ähnlich der Bestellung zum Jagdaufseher durch die BezVerwBeh. mit zB. Bescheinigung und Plakette hat nie (!), insbes. nicht durch die an sich zuständige BJM, stattgefunden (der Disziplinarbeschuldigte hat diesbezüglich nicht einmal einen Brief über seine Bestellung erhalten), eine solche Bestellung hätte aber stattfinden müssen, zumal der Hegemeister hoheitliche und quasihoheitliche Tätigkeiten wahrnimmt (Behördliche Grünvorlagen - Strafbarkeit - behördliche Kontrolle - Aufsichtstätigkeit; Stellungnahmen bei und für Abschussplänen, etc.). Paragraph 18, der Satzung kennt nicht einmal (!) ein förmliches Bestellungs- und / oder Abbestellungsverfahren dem Grunde nach - das Tun oder Nichttun bzw. das Sein oder Nichtsein als Hegemeister diesbezüglich unterliegt der blanken Willkür des oder der BJM.. Eine förmliche Bestellung und Abberufung ist jedoch schon aus verfassungsrechtlicher Sicht geboten, um dem Hegemeister ausreichend Klarheit und vor allem Rechtssicherheit (!) dahingehend zu geben ab wann (!) und bis wann (!) er diese Funktion inne hat - könnte er diese Funktion doch sonst „ausüben" und nachher mit dem Vorwurf verfolgt werden, er sei im Ausübungszeitpunkt gar nicht mehr Hegemeister gewesen, weil er allenfalls mündlich und vielleicht für den Hegemeister nicht notwendig erkennbar oder wahrnehmbar vom BJM zwischenzeitlich abbestellt wurde - im Nachhinein. Dass diese Vorgehensweise mit Blickrichtung auf das Strafdelikt der Amtsanmaßung (es wird ja hoheitliche Tätigkeit ausgeübt) wie auch der disziplinarrechtlicher Verfolgbarkeit im höchsten Maße bedenklich und der Rechtssicherheit für den jeweiligen, betroffenen Hegemeister abträglich ist, liegt auf der Hand. Nur durch eine förmliche Bestellung und förmliche Abbestellung kann diesen Unsicherheiten Einhalt geboten werden - ist dies nicht der Fall, kann immer wieder behauptet werden, eine Hegemeister, der eine hoheitliche Tätigkeit wahrnimmt, sei gar nicht m ehr Hegemeister gewesen - der Hegemeister ist hierbei allfälliger, blanker Willkür und dem willkürlichen Gutdünken seines bzw. seiner BJM in punkto Rechtssicherheit ausgesetzt. Eine förmliche Bestellung lag beim Disziplinarbeschuldigten zu keiner vor - ebenso wenig wie eine Abberufung im förmlichen Sinn zu keiner Zeit vorlag - der Beschuldigte war daher an sich form al nie Hegemeister. Paragraph 18, der Satzung ist verfassungswidrig und widerspricht insbesondere Paragraph 18, B-VG (Legalitätsprinzip), dem Grundrecht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und dem Verfahren auf Einhaltung des gesetzlichen Richters - ein bezughabendes Bestellungs- und Abbestellungsverfahren ist in dieser Bestimmung nicht einmal ansatzweise geregelt, womit es dieser Bestimmung bereits an der notwendigen, verfassungsrechtlich gebotenen Klarheit, Deutlichkeit und Determinierung bereits dem Grunde nach mangelt. Ebenso ermangelt es dieser Bestimmung an einer weitergehenden Regelung eines Vertreters eines Hegemeister, sodass dieser in einem Verhinderungsfall - wie hier beim Beschuldigten - zumindest einen Vertreter für die zB. Grünvorlage oder andere hoheitliche Agenden namhaft machen kann, weil es nicht sachgerecht ist einem Hegemeister zu unterstellen, dass er rund um die Uhr das ganze Jahr verfügbar ist - die wie in Paragraph 18, der Satzung geregelte „Situation" ist das mangels Vertretungsregelung und Unterstellung einer 24-stündigen „Abrufbereitschaft über das ganze Jahr" betreffend einer unentgeltlichen, ehrenamtlichen Tätigkeit nicht sachgerecht und damit auch gleichheitswidrig bzw. verfassungswidrig - die für die die Bestrafung des Disziplinarbeschuldigten heran gezogene Norm bzw. der „Bestellung" als Hegemeister und seine Verantwortlichkeit hieraus ist daher keine taugliche Bestrafungsgrundlage. 3.) Den Beschuldigten trifft auch kein Verschulden, da er beruflich verhindert war – das Disziplinarverfahren wäre einzustellen gewesen. Der Beschuldigten w ird neben seiner A.) schuldausschließenden, beruflichen Verhinderung auch und vor allem B.) dafür verantwortlich gemacht, dass er nicht einmal einen Vertreter betreffend der Grünvorlage namhaft machen konnte - ein solcher ist in § 18 der Satzung erstens nicht vorgesehen und war auch zweitens nicht bestellt - es ist denkunmöglich, dass die ehrenamtliche (!) Tätigkeit als Hegemeisters so ausgeübt werden kann und muss, dass jener rund um die Uhr (!) und ganzjährig verfügbar ist - dies ist faktisch unmöglich - darauf nimmt die Satzung nicht einmal Bezug (Vertreter), weshalb - bedenkt man die disziplinarrechtliche Strafbarkeit - die Satzung diesbezüglich ebenfalls im obigen Sinne verfassungswidrig ist, zumal es mangels Vertretungsperson und der gegeben hauptberuflichen Auslastung zwangsläufig zu Strafbarkeiten kommen muss. Der Disziplinarbeschuldigte war daher nicht nur beruflich verhindert, er muss auch die disziplinarrechtliche Verantwortung dahingehend tragen, dass er seine Aufgaben nicht einmal an einen Vertreter delegieren konnte, weil es einen solchen nicht gab und mangels einer Rechtsgrundlage in § 18 der Satzung auch nicht geben konnte, weshalb der Beschuldigte letztlich für legistische Unzulänglichkeiten disziplinarstrafrechtlich zur Verantwortung gezogen wird. In Summe ist Verschulden mangels persönlicher Vorwerfbarkeit und mangels rechtlich möglichen alternativem Verhalten - Delegation an einen „Hegemeisterstellvertreter" - nicht ersichtlich. Eine satzungsmäßige Position eines „Hegemeisterstellvertreters" existiert nicht. Auch die BJM kann keine Grünvorlage abnehmen, zumal sie erstens nicht Hegemeisterin ist und sich zweitens selbst (!) nicht zum Hegemeister bestellen kann sowie drittens entsprechende Voraussetzungen für die Tätigkeit als Hegemeister vorliegen müssen, die bei eine BJM nicht zwangsläufig vorliegen müssen (jagdliche Erfahrung - mehrjährige, praktische Tätigkeit, usw.) - des weiteren ist das Rechtsinstitut der „Selbstbestellung" (auch durch den BJM) der Rechtsordnung fremd und im höchsten Maße verfassungswidrig. Eine Delegation der Hegemeisteragenden durch den Hegemeister an den BJM betreffend die Aufgaben eines Hegemeisters wäre für sich schon strafbar, ebenso wie es die Ansichziehung dieser Hegemeisteragenden durch den BJM an sich selbst ist. Sofern man dem Disziplinarbeschuldigten betreffend seiner ehrenamtlichen Tätigkeit nicht eine 24-stündige Abrufbereitschaft über das ganze Jahr unterstellt, welche umzusetzen unmöglich ist, trifft ihn mangels rechtlich überhaupt möglichen Alternativverhaltens bereits dem Grunde nach kein Verschulden. Eine verfassungsrechtliche gebotene förmliche und korrekte Bestellung als Hegemeister hat jedoch beim Disziplinarbeschuldigten zu keiner Zeit stattgefunden und konnte mangels verordnungsmäßiger Determinierung gem. Art. 18 B-VG auch nicht stattfinden, weshalb er in dieser Funktion auch nicht bestraft werden kann - defacto war der Disziplinarbeschuldigte rechtlich korrekt zu keiner Zeit Hegemeister.3.) Den Beschuldigten trifft auch kein Verschulden, da er beruflich verhindert war – das Disziplinarverfahren wäre einzustellen gewesen. Der Beschuldigten w ird neben seiner A.) schuldausschließenden, beruflichen Verhinderung auch und vor allem B.) dafür verantwortlich gemacht, dass er nicht einmal einen Vertreter betreffend der Grünvorlage namhaft machen konnte - ein solcher ist in Paragraph 18, der Satzung erstens nicht vorgesehen und war auch zweitens nicht bestellt - es ist denkunmöglich, dass die ehrenamtliche (!) Tätigkeit als Hegemeisters so ausgeübt werden kann und muss, dass jener rund um die Uhr (!) und ganzjährig verfügbar ist - dies ist faktisch unmöglich - darauf nimmt die Satzung nicht einmal Bezug (Vertreter), weshalb - bedenkt man die disziplinarrechtliche Strafbarkeit - die Satzung diesbezüglich ebenfalls im obigen Sinne verfassungswidrig ist, zumal es mangels Vertretungsperson und der gegeben hauptberuflichen Auslastung zwangsläufig zu Strafbarkeiten kommen muss. Der Disziplinarbeschuldigte war daher nicht nur beruflich verhindert, er muss auch die disziplinarrechtliche Verantwortung dahingehend tragen, dass er seine Aufgaben nicht einmal an einen Vertreter delegieren konnte, weil es einen solchen nicht gab und mangels einer Rechtsgrundlage in Paragraph 18, der Satzung auch nicht geben konnte, weshalb der Beschuldigte letztlich für legistische Unzulänglichkeiten disziplinarstrafrechtlich zur Verantwortung gezogen wird. In Summe ist Verschulden mangels persönlicher Vorwerfbarkeit und mangels rechtlich möglichen alternativem Verhalten - Delegation an einen „Hegemeisterstellvertreter" - nicht ersichtlich. Eine satzungsmäßige Position eines „Hegemeisterstellvertreters" existiert nicht. Auch die BJM kann keine Grünvorlage abnehmen, zumal sie erstens nicht Hegemeisterin ist und sich zweitens selbst (!) nicht zum Hegemeister bestellen kann sowie drittens entsprechende Voraussetzungen für die Tätigkeit als Hegemeister vorliegen müssen, die bei eine BJM nicht zwangsläufig vorliegen müssen (jagdliche Erfahrung - mehrjährige, praktische Tätigkeit, usw.) - des weiteren ist das Rechtsinstitut der „Selbstbestellung" (auch durch den BJM) der Rechtsordnung fremd und im höchsten Maße verfassungswidrig. Eine Delegation der Hegemeisteragenden durch den Hegemeister an den BJM betreffend die Aufgaben eines Hegemeisters wäre für sich schon strafbar, ebenso wie es die Ansichziehung dieser Hegemeisteragenden durch den BJM an sich selbst ist. Sofern man dem Disziplinarbeschuldigten betreffend seiner ehrenamtlichen Tätigkeit nicht eine 24-stündige Abrufbereitschaft über das ganze Jahr unterstellt, welche umzusetzen unmöglich ist, trifft ihn mangels rechtlich überhaupt möglichen Alternativverhaltens bereits dem Grunde nach kein Verschulden. Eine verfassungsrechtliche gebotene förmliche und korrekte Bestellung als Hegemeister hat jedoch beim Disziplinarbeschuldigten zu keiner Zeit stattgefunden und konnte mangels verordnungsmäßiger Determinierung gem. Artikel 18, B-VG auch nicht stattfinden, weshalb er in dieser Funktion auch nicht bestraft werden kann - defacto war der Disziplinarbeschuldigte rechtlich korrekt zu keiner Zeit Hegemeister. 4.) Der Disziplinarbeschuldigte wurde von der BJM zwar angezeigt, hält jedoch fest, dass er als rechtlicher Laie und in seiner ehrenamtlichen (!) Funktion durch die BJM zu keiner Zeit auch nur irgendeine Einschulung erhalten hat, wie dem Gesetz richtig Genüge getan werden kann. Die zuständige BJM Dr. CC erstattete zwar eine Anzeige, bildete aber ihren Hegemeister weder aus noch fort und gibt es auch keinerlei diesbezüglich Veranstaltungen - all dies hat im Rahmen des Verschuldens ebenfalls Berücksichtigung zu finden. Der Beschuldige wird auch kein derartiges „Ehrenamt" m ehr übernehmen. Bekämpfung im formellen Bereich: Der Disziplinarbeschuldigte war unvertreten und wurde rechtlich nicht angeleitet. Der Disziplinarbeschuldigte beantragt die Einvernahme seiner Person vor dem Landesverwaltungsgericht, ebenso wie die Einräumung der Möglichkeit, dass er Urkunden über seine Verhinderung im Tatzeitpunkt vorlegen kann (weiters subsidiär Einvernahme und allfälliges, weiteres Zeugenanbot, aus welchem hervorgeht, dass er beruflich ortsabwesend und unabkömmlich war) - ein Vertreter war - vgl. oben - nicht vorhanden und konnte mangels Satzungsgrundlagen auch nicht bestellt oder kontaktiert werden. Das erstinstanzliche Verfahren ist daher gegenüber dem unvertretenen Disziplinarbeschuldigten mangelhaft geblieben. Der Disziplinarbeschuldigte wurde mangels rechtlicher Anleitung bzw. Manuduktion um seine Möglichkeit gebracht sich im Erstverfahren zweckentsprechend, vor allem unter dem Blickwinkel tauglicher Beweisantragsrechte, zu verteidigen. Letztlich hat dies auch das Parteiengehör des Disziplinarbeschuldigten vehement beschnitten. Mangelhaftigkeit des Erstverfahrens ist damit unzweifelhaft indiziert.Der Disziplinarbeschuldigte war unvertreten und wurde rechtlich nicht angeleitet. Der Disziplinarbeschuldigte beantragt die Einvernahme seiner Person vor dem Landesverwaltungsgericht, ebenso wie die Einräumung der Möglichkeit, dass er Urkunden über seine Verhinderung im Tatzeitpunkt vorlegen kann (weiters subsidiär Einvernahme und allfälliges, weiteres Zeugenanbot, aus welchem hervorgeht, dass er beruflich ortsabwesend und unabkömmlich war) - ein Vertreter war - vergleiche oben - nicht vorhanden und konnte mangels Satzungsgrundlagen auch nicht bestellt oder kontaktiert werden. Das erstinstanzliche Verfahren ist daher gegenüber dem unvertretenen Disziplinarbeschuldigten mangelhaft geblieben. Der Disziplinarbeschuldigte wurde mangels rechtlicher Anleitung bzw. Manuduktion um seine Möglichkeit gebracht sich im Erstverfahren zweckentsprechend, vor allem unter dem Blickwinkel tauglicher Beweisantragsrechte, zu verteidigen. Letztlich hat dies auch das Parteiengehör des Disziplinarbeschuldigten vehement beschnitten. Mangelhaftigkeit des Erstverfahrens ist damit unzweifelhaft indiziert. Der Beschuldigte stellt nachfolgende Anträge an das Landesverwaltungsgericht wie folgt: 1.) Abänderung, jedenfalls aber ersatzlose Aufhebung des Disziplinarerkenntnisses zu V-***1 vom 04.02.2015 des Tiroler Jägerverbandes mangels Strafbarkeit 2.) Einstellung des diesem Disziplinarerkenntnis zu Grunde liegenden Verfahrens mangels Strafbarkeit 3.) Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und 4.) Einräumung der Möglichkeit der Urkundenvorlage sowie der Nennung von Zeugen betreffend der Frage der Verhinderung des Disziplinarbeschuldigten im Tatzeitpunkt und damit Schuld- und Straflosigkeit des Disziplinarbeschuldigten - und damit auch der Einräumung des umfassenden Parteiengehörs. 5.) Einholung der / aller betreffenden Aktenunterlagen beim Tiroler Jägerverband bzw. der zuständigen BJM Dr. CC über die Art und Form der Bestellung (Datum), Form der Bestellung (Urkunden) und Ende der Bestellung (Datum und Urkunde) des Hegemeisters AA zum Hegemeister zum Beweis dafür, dass der Disziplinarbeschuldigte rechtlich nie zum Hegemeister bestellt wurde und daher auch nicht aus dieser Position und in dieser Funktion bestraft werden kann“. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: BB erlegte am Mittwoch, den 15.05.2013 um 05.25 Uhr in der Eigenjagd Y-Alm einen Birkhahn, welcher bescheidmäßig zum Abschuss freigegeben worden war. Gegen 09.00 Uhr desselben Tages kontaktierte Herr BB den für diese Eigenjagd zuständigen Hegemeister AA, um den Abschuss zu melden und den Birkhahn vorzulegen. Da AA an diesem Tag beruflich verhindert war, den Birkhahn zur Überprüfung der Einhaltung der Abschussbewilligung entgegenzunehmen, ließ er sich ein Foto des erlegten Birkhahnes via E-Mail zusenden. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem behördlichen Akt sowie aufgrund des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens. IV. Rechtsgrundlagen:römisch vier. Rechtsgrundlagen:
  13. Fünfte Durchführungsverordnung zum TJG 2004, LGBl Nr 12/2008, idF des Gesetzes LGBl Nr 29/2012:Fünfte Durchführungsverordnung zum TJG 2004, Landesgesetzblatt Nr 12 aus 2008,, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 29/2012: „§ 1

(1)Die Bejagung von erwachsenen Auer- und Birkhahnen wird in den geringen Mengen des Abs 5 und unter den Bedingungen des § 3 erlaubt. Der Abschuss ist nur nach Maßgabe des Genehmigungsbescheides der Bezirksverwaltungsbehörde zulässig.Die Bejagung von erwachsenen Auer- und Birkhahnen wird in den geringen Mengen des Absatz 5 und unter den Bedingungen des Paragraph 3, erlaubt. Der Abschuss ist nur nach Maßgabe des Genehmigungsbescheides der Bezirksverwaltungsbehörde zulässig. (…) § 3Paragraph 3 (…)
(5)Der Jagdausübungsberechtigte hat den Abschuss eines Hahnes binnen zehn Tagen schriftlich über den zuständigen Hegemeister der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Die Vorlage des erlegten Wildes an den zuständigen Hegemeister zur Überprüfung der Einhaltung der Abschussbewilligung hat unverzüglich zu erfolgen und ist diesem der Erlegungsbereich bekannt zu geben (Grünvorlage). § 6Paragraph 6 Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung sind nach § 70 Abs 1 lit l des Tiroler Jagdgesetzes 2004 zu bestrafen.Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung sind nach Paragraph 70, Absatz eins, Litera l, des Tiroler Jagdgesetzes 2004 zu bestrafen. 2. Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl Nr 41, in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes LGBl Nr 8/2010Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl Nr 41, in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 8 aus 2010, § 64 Paragraph 64, Ordnungsstrafen
(1)Über Mitglieder, die ihre Pflichten gegenüber dem Verband oder seinen Mitgliedern verletzen oder das Ansehen der Jägerschaft durch Verstöße gegen den bodenständigen weidmännischen Brauch schädigen, hat der Disziplinarausschuss des Tiroler Jägerverbandes Ordnungsstrafen zu verhängen. (…)
(4)Ordnungsstrafen sind mit Disziplinarerkenntnis zu verhängen. Ordnungsstrafen sind:
  1. a)der Verweis,
  2. b)der strenge Verweis. Von der Verhängung einer Ordnungsstrafe nach lit b sind die Bezirksverwaltungsbehörden in Kenntnis zu setzen. Von der Verhängung einer Ordnungsstrafe nach Litera b, sind die Bezirksverwaltungsbehörden in Kenntnis zu setzen. (…)
(6)Ein Disziplinarerkenntnis darf nur nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und nur aufgrund des Ergebnisses dieser Verhandlung erlassen werden. Wenn seit der Begehung der Tat mehr als drei Jahre verstrichen sind, darf eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt und eine verhängte Disziplinarstrafe nicht mehr vollstreckt werden Im Übrigen gelten für das Verfahren vor dem Disziplinarausschuss das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991. V. Rechtliche Erwägungen:römisch fünf. Rechtliche Erwägungen: Die Bestimmung des § 3 Abs 5 der Fünften Durchführungsverordnung zum TJG 2004 richtet sich ausschließlich an den Jagdausübungsberechtigten. Demgemäß kann nach § 6 dieser Verordnung auch nur der Jagdausübungsberechtigte wegen Verstoßes gegen § 3 Abs 5 nach § 70 Abs 1 lit l des Tiroler Jagdgesetzes 2004 bestraft werden. Eine gesetzliche Verpflichtung des Hegemeisters, einen Hahn zur Überprüfung der Einhaltung der Abschussbewilligung entgegenzunehmen, ist dieser Verordnung nicht zu entnehmen. Die Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 5, der Fünften Durchführungsverordnung zum TJG 2004 richtet sich ausschließlich an den Jagdausübungsberechtigten. Demgemäß kann nach Paragraph 6, dieser Verordnung auch nur der Jagdausübungsberechtigte wegen Verstoßes gegen Paragraph 3, Absatz 5, nach Paragraph 70, Absatz eins, Litera l, des Tiroler Jagdgesetzes 2004 bestraft werden. Eine gesetzliche Verpflichtung des Hegemeisters, einen Hahn zur Überprüfung der Einhaltung der Abschussbewilligung entgegenzunehmen, ist dieser Verordnung nicht zu entnehmen. Nachdem dem Beschwerdeführer somit ein gröblicher Verstoß gegen jagdrechtliche Vorschriften und damit ein Vergehen gegen die Standespflichten nicht angelastet werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Verhängung einer Ordnungsstrafe gemäß § 64 TJG 2004 nicht vor. Das angefochtene Disziplinarerkenntnis war daher ersatzlos zu beheben.Nachdem dem Beschwerdeführer somit ein gröblicher Verstoß gegen jagdrechtliche Vorschriften und damit ein Vergehen gegen die Standespflichten nicht angelastet werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Verhängung einer Ordnungsstrafe gemäß Paragraph 64, TJG 2004 nicht vor. Das angefochtene Disziplinarerkenntnis war daher ersatzlos zu beheben. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Barbara Glieber (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.19.0709.5

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