GVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 2.200,-- auf Euro 1.800,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Tage) herabgesetzt wird. 1.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 2.200,-- auf Euro 1.800,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Tage) herabgesetzt wird.
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.4. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. B) zu LVwG-2016/13/0367 (Führerscheinentzugsverfahren): 1.
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e A) zu LVwG-2016/13/0368 (Verwaltungsstrafverfahren): Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt: „Tatzeit: 24.07.2015 um 01.00 Uhr Tatort: Gemeinde Y, auf der Straße2, auf Höhe Nr 11, in Richtung Westen, auf dem Schutzweg vor Kreuzung Straße1, bei km 6.700 Fahrzeug(e): Motorrad KZ Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 1,11 mg/l.“ Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1 lit a iVm § 5 Abs 1 StVO begangen, weshalb über ihn
VO eine Geldstrafe in Höhe von Euro 2.200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 22 Tage) sowie ein Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens verhängt wurde.Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO begangen, weshalb über ihn
Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO eine Geldstrafe in Höhe von Euro 2.200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 22 Tage) sowie ein Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens verhängt wurde. In seiner fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter im Wesentlichen vor, dass er die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen habe. Er habe im behördlichen Verfahren mehrere Anträge gestellt. Die Polizeiinspektion X habe hierauf jedoch bloß den Eichschein, das Messprotokoll sowie die Ermächtigungsurkunde betreffend den einschreitenden Polizeibeamten vorgelegt. Allerdings habe er auch die Vorlage des Wartungsprotokolls beantragt. Dieses sei nicht vorgelegt worden. Es sei daher davon auszugehen, dass überhaupt kein Wartungsprotokoll existiere, was zwingend die Einstellung des Verfahrens zur Folge habe. Laut Eichbestätigung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen sei das verwendete Messgerät am 11.04.2013 geeicht und die gesetzliche Nacheichfrist mit 31.12.2015 festgesetzt worden. Dies bedeute, dass seitens der Behörde Eichungen bei Bedarf auch vor dem letztmöglichen Nacheichtermin vorzunehmen sei. Es sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass das verwendete Messgerät nicht richtig funktioniert habe, zumal er am Vorfallstag kaum – wenn überhaupt – Alkohol getrunken habe. Der gemessene Atemluftalkoholgehalt in Höhe von 1,11 mg/l sei somit nicht nachvollziehbar. In seiner fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter im Wesentlichen vor, dass er die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen habe. Er habe im behördlichen Verfahren mehrere Anträge gestellt. Die Polizeiinspektion römisch zehn habe hierauf jedoch bloß den Eichschein, das Messprotokoll sowie die Ermächtigungsurkunde betreffend den einschreitenden Polizeibeamten vorgelegt. Allerdings habe er auch die Vorlage des Wartungsprotokolls beantragt. Dieses sei nicht vorgelegt worden. Es sei daher davon auszugehen, dass überhaupt kein Wartungsprotokoll existiere, was zwingend die Einstellung des Verfahrens zur Folge habe. Laut Eichbestätigung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen sei das verwendete Messgerät am 11.04.2013 geeicht und die gesetzliche Nacheichfrist mit 31.12.2015 festgesetzt worden. Dies bedeute, dass seitens der Behörde Eichungen bei Bedarf auch vor dem letztmöglichen Nacheichtermin vorzunehmen sei. Es sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass das verwendete Messgerät nicht richtig funktioniert habe, zumal er am Vorfallstag kaum – wenn überhaupt – Alkohol getrunken habe. Der gemessene Atemluftalkoholgehalt in Höhe von 1,11 mg/l sei somit nicht nachvollziehbar. Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens in eventu die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe beantragt. Weiters wurde der Antrag auf Vorlage des Wartungsprotokolls des verwendeten Messgerätes gestellt sowie beantragt die (aktuellen) Ermächtigungen der einschreitenden Organe vorzulegen. Es wurde die Einholung eines Gutachtens zur Prüfung der Beweissicherheit der Atemalkoholanalyse sowie die Einholung eines medizinischen Gutachtens zur Klärung der Frage gestellt, wie hoch der Alkoholgehalt nach einer Konsumation von fünf bis sechs großen Bier nach einem Zeitablauf von mindestens 12 Stunden sei, wobei sein Körpergewicht von 67 kg und die Körpergröße von 1,82 Metern zu berücksichtigen sei. Bis zum eindeutigen Beweis des Gegenteils werde ferner ausdrücklich bestritten, dass es sich bei dem Ort, an welchem die Untersuchung der Atemluft auf Alkohol mittels Messgerät stattgefunden habe bzw beim Unfallort um eine öffentliche Verkehrsfläche handle. Die Behörde möge die ortspolizeiliche Verordnung vorlegen, die den Tatort als öffentliche Verkehrsfläche ausweise, und werde dies hiermit beantragt. B) zu LVwG-2016/13/0367 (Führerscheinentzugsverfahren): Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 11.08.2015, Zahl ***, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für alle Klassen für einen Zeitraum von neun Monaten, gerechnet ab 24.07.2015, entzogen, sowie weiters das Recht aberkannt von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen. Als begleitende Maßnahme wurde die Absolvierung einer Nachschulung vor Ablauf der Entzugszeit angeordnet, ebenso die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 11.08.2015, Zahl ***, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für alle Klassen für einen Zeitraum von neun Monaten, gerechnet ab 24.07.2015, entzogen, sowie weiters das Recht aberkannt von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen. Als begleitende Maßnahme wurde die Absolvierung einer Nachschulung vor Ablauf der Entzugszeit angeordnet, ebenso die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung
Paragraph 8, FSG und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme vor Ablauf der Entzugszeit. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung des Beschwerdeführers gegen obgenannten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 11.08.2015, Zahl ***, als unbegründet abgewiesen und
GVG die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wegen Gefahr in Verzug ausgeschlossen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung des Beschwerdeführers gegen obgenannten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 11.08.2015, Zahl ***, als unbegründet abgewiesen und
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wegen Gefahr in Verzug ausgeschlossen. Auch gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht eine Beschwerde ein. Ihr Inhalt deckt sich mit jenen Ausführungen, welche der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde gegen das angefochtene Straferkenntnis getätigt hat. Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel die Behebung des Bescheides beantragt in eventu die Herabsetzung der verhängten Entzugsdauer. Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens wurden die behördlichen Akten dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. Es wurde am 12.04.2016 und 03.05.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In diesen wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des Zeugen RI BB. Weiters wurde Einsicht genommen in den behördlichen Verwaltungsstrafakt, den behördlichen Führerscheinentzugsakt sowie in die entsprechenden Akten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, insbesondere in die von diesem eingeholten ergänzenden Stellungnahme des Zeugen RI BB samt Lichtbildbeilage vom Tatort. Schließlich wurde Einsicht genommen in die vom Landesverwaltungsgericht Tirol angefertigten Ausdrucke des tiris-maps. Der Beschwerdeführer ist zu den durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlungen nicht erschienen. Demnach steht nachfolgender Sachverhalt als erwiesen fest: Am 24.07.2015 gegen 01.22 Uhr hat die Bezirksleitstelle W die Polizeiinspektion X von einem Verkehrsunfall in Y im Bereich der Straße1 verständigt. RI BB begab sich daraufhin zum Unfallort nach Y, Schutzweg bei Kilometer 6,7 vor dem Kreuzungsbereich der L** mit der Straße1. Dort konnte er feststellen, dass der Beschwerdeführer mit seinem Leichtmotorrad verunfallt war. Das Leichtmotorrad lag nicht mehr in der Unfallendstellung, sondern bereits in der Wiese. Der Beschwerdeführer befand sich bereits vor dem Eingangsbereich des Hauses Straße1 Nr 8 in PLZ Y (ca 50 – 60 m von der Unfallstelle entfernt), in welchem der Beschwerdeführer wohnt. Beim Eintreffen des Zeugen RI BB war auch bereits die Rettung vor Ort. Der Beschwerdeführer zog sich durch den gegenständlichen Verkehrsunfall Schürfwunden im Bereich seines linken Knies und seines linken Ellenbogens zu. Er wurde von Sanitätern des Roten Kreuzes vor Ort erstversorgt. Am Leichtmotorrad des Beschwerdeführers entstand lediglich Sachschaden.Am 24.07.2015 gegen 01.22 Uhr hat die Bezirksleitstelle W die Polizeiinspektion römisch zehn von einem Verkehrsunfall in Y im Bereich der Straße1 verständigt. RI BB begab sich daraufhin zum Unfallort nach Y, Schutzweg bei Kilometer 6,7 vor dem Kreuzungsbereich der L** mit der Straße1. Dort konnte er feststellen, dass der Beschwerdeführer mit seinem Leichtmotorrad verunfallt war. Das Leichtmotorrad lag nicht mehr in der Unfallendstellung, sondern bereits in der Wiese. Der Beschwerdeführer befand sich bereits vor dem Eingangsbereich des Hauses Straße1 Nr 8 in PLZ Y (ca 50 – 60 m von der Unfallstelle entfernt), in welchem der Beschwerdeführer wohnt. Beim Eintreffen des Zeugen RI BB war auch bereits die Rettung vor Ort. Der Beschwerdeführer zog sich durch den gegenständlichen Verkehrsunfall Schürfwunden im Bereich seines linken Knies und seines linken Ellenbogens zu. Er wurde von Sanitätern des Roten Kreuzes vor Ort erstversorgt. Am Leichtmotorrad des Beschwerdeführers entstand lediglich Sachschaden. Aufgrund der Schilderung des Beschwerdeführers konnten von RI BB keine Hinweise auf ein Fremdverschulden am Verkehrsunfall erhoben werden. Der Beschwerdeführer schilderte den gegenständlichen Verkehrsunfall gegenüber RI BB folgendermaßen: Er sei gegen 01.00 Uhr des 24.07.2015 mit seinem Leichtmotorrad vom Tenniscafe in Y entlang der Straße2 zu sich nach Hause in die Straße1 8 unterwegs gewesen. Als er beim Zebrastreifen vor der Kreuzung Straße1/Landesstraße gebremst und seine Geschwindigkeit verringert habe, sei er auf dem Belag des Zebrastreifens abgerutscht und mit seinem Kleinmotorrad umgekippt. Er habe sich dabei ein Bein unter dem Motorrad eingeklemmt. Zuletzt habe er fünf bis sechs Bier gegen Mittag des 23.07.2015 getrunken. RI BB forderte den Beschwerdeführer daraufhin zur Durchführung des Alkotestes auf. Dieser Aufforderung ist der Beschwerdeführer anstandslos nachgekommen. Die Alkomatmessung wurde mit dem Alkomat der Marke Dräger 7110 MK III A, Gerätenummer 7110, durchgeführt. Die Messung brachte am 24.07.2015 um 02.01 Uhr ein Ergebnis von 1,14 mg/l und um 02.02 Uhr ein solches von 1,11 mg/l. Dieses Messgeräte wurde laut Eichbestätigung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 11.04.2013 zuletzt am 11.04.2013 geeicht. Die gesetzliche Nacheichfrist endete am 31.12.2015. Von der Amtshandlung wurden sechs Lichtbilder angefertigt, welche von RI BB gemeinsam mit dem Abschlussbericht – Verkehrsunfall mit Eigenverletzung der Staatsanwaltschaft Z übermittelt worden sind. RI BB forderte den Beschwerdeführer daraufhin zur Durchführung des Alkotestes auf. Dieser Aufforderung ist der Beschwerdeführer anstandslos nachgekommen. Die Alkomatmessung wurde mit dem Alkomat der Marke Dräger 7110 MK römisch drei A, Gerätenummer 7110, durchgeführt. Die Messung brachte am 24.07.2015 um 02.01 Uhr ein Ergebnis von 1,14 mg/l und um 02.02 Uhr ein solches von 1,11 mg/l. Dieses Messgeräte wurde laut Eichbestätigung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 11.04.2013 zuletzt am 11.04.2013 geeicht. Die gesetzliche Nacheichfrist endete am 31.12.2015. Von der Amtshandlung wurden sechs Lichtbilder angefertigt, welche von RI BB gemeinsam mit dem Abschlussbericht – Verkehrsunfall mit Eigenverletzung der Staatsanwaltschaft Z übermittelt worden sind. Drei Lichtbilder zeigen das Leichtmotorrad des Beschwerdeführers. Lichtbild Nummer 2 zeigt das Leichtmotorrad auf einer Wiese liegend. Nach Einschätzung des Zeugen RI BB war dies ca 10 bis 15 Meter von der Unfallstelle entfernt. Lichtbild Nummer 4 und 5 zeigen die Verletzungen des Beschwerdeführers, nämlich die Schürfwunde im Bereich des linken Knies und seines linken Ellenbogens. Festgehalten wird, dass bei der Staatsanwaltschaft Z kein Akt betreffend den Beschwerdeführer AA anhängig ist. Diese Feststellungen ergeben sich im Wesentlichen auf der Grundlage des einvernommenen Zeugen RI BB, welcher bei seiner Einvernahme anlässlich der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung einen guten und verlässlichen Eindruck hinterließ, dies in Verbindung mit der diesem Verwaltungsstrafverfahren zugrunde liegenden Anzeige der Polizeiinspektion X vom 24.07.2015, Zahl ***, in Verbindung mit der ergänzenden Stellungnahme im behördlichen Verfahren vom 05.11.2015. Der einvernommene Beamte konnte den gegenständlichen Sachverhalt, wie er sich damals abgespielt hat, völlig nachvollziehbar und schlüssig schildern. Er gab an, dass die gegenständliche Amtshandlung ohne Probleme von statten gegangen und der Beschwerdeführer der Aufforderung zur Durchführung des Alkomattestes anstandslos nachgekommen ist. Es hat der Beschwerdeführer anlässlich der Anhaltung angegeben, dass er gegen 01.00 Uhr mit seinem Leichtmotorrad vom Tenniscafe in Y entlang der Straße2 zu sich nach Hause in die Straße1 8 unterwegs gewesen ist. Als er beim Zebrastreifen vor der Kreuzung der Straße1 mit der Landesstraße gebremst und seine Geschwindigkeit stark verringert habe, sei er auf dem Belag des Zebrastreifens abgerutscht und mit seinem Kleinmotorrad umgekippt. Aufgrund dieser Angaben in Verbindung mit den Auszügen aus den tiris-map betreffend den Unfallort ergeben sich keinerlei Zweifel dahingehend, dass sich der gegenständliche Verkehrsunfall im Gemeindegebiet von Y in PLZ Y, auf der L**, Fahrtrichtung Westen auf dem Schutzweg bei Kilometer 6,7 vor dem Kreuzungsbereich der L** mit der Straße1 ereignet hat. Insofern konnte die Durchführung eines Lokalaugenscheines als auch die Einholung der vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beantragten ortspolizeilichen Verordnung unterbleiben, weil zweifelsfrei feststeht, dass sich beim Schutzweg bei Straßenkilometer 6,7 auf der Straße2 L** um eine öffentliche Verkehrsfläche handelt.Diese Feststellungen ergeben sich im Wesentlichen auf der Grundlage des einvernommenen Zeugen RI BB, welcher bei seiner Einvernahme anlässlich der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung einen guten und verlässlichen Eindruck hinterließ, dies in Verbindung mit der diesem Verwaltungsstrafverfahren zugrunde liegenden Anzeige der Polizeiinspektion römisch zehn vom 24.07.2015, Zahl ***, in Verbindung mit der ergänzenden Stellungnahme im behördlichen Verfahren vom 05.11.2015. Der einvernommene Beamte konnte den gegenständlichen Sachverhalt, wie er sich damals abgespielt hat, völlig nachvollziehbar und schlüssig schildern. Er gab an, dass die gegenständliche Amtshandlung ohne Probleme von statten gegangen und der Beschwerdeführer der Aufforderung zur Durchführung des Alkomattestes anstandslos nachgekommen ist. Es hat der Beschwerdeführer anlässlich der Anhaltung angegeben, dass er gegen 01.00 Uhr mit seinem Leichtmotorrad vom Tenniscafe in Y entlang der Straße2 zu sich nach Hause in die Straße1 8 unterwegs gewesen ist. Als er beim Zebrastreifen vor der Kreuzung der Straße1 mit der Landesstraße gebremst und seine Geschwindigkeit stark verringert habe, sei er auf dem Belag des Zebrastreifens abgerutscht und mit seinem Kleinmotorrad umgekippt. Aufgrund dieser Angaben in Verbindung mit den Auszügen aus den tiris-map betreffend den Unfallort ergeben sich keinerlei Zweifel dahingehend, dass sich der gegenständliche Verkehrsunfall im Gemeindegebiet von Y in PLZ Y, auf der L**, Fahrtrichtung Westen auf dem Schutzweg bei Kilometer 6,7 vor dem Kreuzungsbereich der L** mit der Straße1 ereignet hat. Insofern konnte die Durchführung eines Lokalaugenscheines als auch die Einholung der vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beantragten ortspolizeilichen Verordnung unterbleiben, weil zweifelsfrei feststeht, dass sich beim Schutzweg bei Straßenkilometer 6,7 auf der Straße2 L** um eine öffentliche Verkehrsfläche handelt. Aus der im behördlichen Verwaltungsakt befindlichen Ermächtigung betreffend RI BB geht hervor, dass dieser betreffend die Bezirkshauptmannschaft Z, Zahl: ***, seit 31.01.2007 ua nach § 5 Abs 2 und 3 StVO 1960 (siehe Pkt 7A) die Atemluft von Personen, Aus der im behördlichen Verwaltungsakt befindlichen Ermächtigung betreffend RI BB geht hervor, dass dieser betreffend die Bezirkshauptmannschaft Z, Zahl: ***, seit 31.01.2007 ua nach Paragraph 5, Absatz 2 und 3 StVO 1960 (siehe Pkt 7A) die Atemluft von Personen,
FSG und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme vor Ablauf der Entzugszeit.Dem Beschwerdeführer wurde die Lenkberechtigung auf die Dauer von neun Monaten, gerechnet vom 24.07.2015 bis 24.04.2016 entzogen, sowie weiters das Recht aberkannt von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen. Als begleitende Maßnahme wurde die Absolvierung einer Nachschulung angeordnet, ebenso die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung
Paragraph 8, FSG und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme vor Ablauf der Entzugszeit.
1 zu gelten, wenn jemand:
Paragraph 7,
VO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach Paragraph 83, Sicherheitspolizeigesetz - SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zu beurteilen ist;
Abs 1 FSG ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit bei Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind,
Paragraph 24, Absatz eins, FSG ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit bei Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, 1.Ziffer eins die Lenkberechtigung zu entziehen oder 2.Ziffer 2 die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist
5 ein neuer Führerschein auszustellen.die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist
Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen. Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2 , A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich 1.Ziffer eins um eine Entziehung
3 achter Satz oderum eine Entziehung
Paragraph 24, Absatz 3, achter Satz oder 2.Ziffer 2 um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt. Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 7, besitzt.
Abs 3 FGS kann die Behörde bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:
Paragraph 24, Absatz 3, FGS kann die Behörde bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, eine Nachschulung anzuordnen: 1.Ziffer eins wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,wenn die Entziehung in der Probezeit (Paragraph 4,) erfolgt, 2.Ziffer 2 wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oderwegen einer zweiten in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder 3.Ziffer 3 wegen einer Übertretung
VO 1960.wegen einer Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins, oder 1a StVO 1960. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung
VO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung
VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung
VO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung
VO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung
Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n)
2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(
Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins, bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung
Paragraph 8, sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n)
Paragraph 4 c, Absatz 2, nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(
Abs 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.
Paragraph 25, Absatz eins, FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.
Paragraph 24, Absatz 4, eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.
VO begangen wird.Nach Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, FSG ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen, wenn beim Lenken oder in Betrieb nehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt
Paragraph 99, Absatz eins, StVO begangen wird. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die über den Beschwerdeführer verhängte Entzugszeit von neun Monaten und auch die damit verbundenen Anordnungen als gerechtfertigt zu betrachten sind. Die belangte Behörde ging dabei von der zur Anwendung gelangenden Bestimmung des § 99 Abs 1 lit a StVO aus. Beim gegenständlichen Führerscheinentzug handelt es sich zwar um den ersten des Beschwerdeführers, jedoch war zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer mit einem Alkoholisierungsgrad von 2,22 Promille auch einen Verkehrsunfall – wenn auch „nur“ mit Eigenverletzung - verschuldete.Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die über den Beschwerdeführer verhängte Entzugszeit von neun Monaten und auch die damit verbundenen Anordnungen als gerechtfertigt zu betrachten sind. Die belangte Behörde ging dabei von der zur Anwendung gelangenden Bestimmung des Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO aus. Beim gegenständlichen Führerscheinentzug handelt es sich zwar um den ersten des Beschwerdeführers, jedoch war zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer mit einem Alkoholisierungsgrad von 2,22 Promille auch einen Verkehrsunfall – wenn auch „nur“ mit Eigenverletzung - verschuldete. Die Entziehung der Lenkberechtigung stellt ebenso wie die Aberkennung des Rechts während der Entzugszeit von einer allfälligen ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen eine vorbeugende Maßnahme zum Schutze der Verkehrssicherheit dar, die unaufschiebbar ist. Auf persönliche, wirtschaftliche oder berufliche Interessen kann dabei keine Rücksicht genommen werden. Die angeordnete Absolvierung einer Nachschulung vor Ablauf der Entzugszeit sowie die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens samt einer verkehrspsychologischen Stellungnahme ergibt sich zwingend aus der Bestimmung des § 24 Abs 3 FSG.Die angeordnete Absolvierung einer Nachschulung vor Ablauf der Entzugszeit sowie die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens samt einer verkehrspsychologischen Stellungnahme ergibt sich zwingend aus der Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 3, FSG. Da die Teilnahme eines gesundheitlich nicht geeigneten oder eines nicht verkehrszuverlässigen Verkehrsteilnehmer am Straßenverkehr eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt, lag Gefahr in Verzug vor, weshalb die belangte Behörde zu Recht einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt hat. Aus den dargelegten Gründen war sohin wie im Spruch unter B ausgeführt zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Dr. Martina Strele (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.13.0367.5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.