O 1994 in der Betriebsart Cafe“ mit dem Standort X, Adresse 1 (seit 15.04.2004 aufrecht),„
Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 in der Betriebsart Cafe“ mit dem Standort römisch zehn, Adresse 1 (seit 15.04.2004 aufrecht), ● „
O 1994 in der Betriebsart Hotel - Restaurant - Cafe“ mit dem Standort X, Adresse 2 (seit 15.04.2004 aufrecht) und„
Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins und 2 GewO 1994 in der Betriebsart Hotel - Restaurant - Cafe“ mit dem Standort römisch zehn, Adresse 2 (seit 15.04.2004 aufrecht) und ● „
O 1994 in der Betriebsart Bar“ mit dem Standort X, Adresse 3 (seit 30.04.2015 aufrecht).„
Paragraph 111, Absatz eins, Ziff. 2 GewO 1994 in der Betriebsart Bar“ mit dem Standort römisch zehn, Adresse 3 (seit 30.04.2015 aufrecht). Sie haben als gewerberechtlicher Geschäftsführer zu verantworten, dass die A Gesellschaft mbH zumindest im Zeitraum vom 05.09.2014 bis zum 29.04.2015 im Gastgewerbebetrieb „B“ mit dem Standort in X, Adresse 3, durch die Verabreichung von Speisen jeder Art und den Ausschank von Getränken Tätigkeiten, die dem regelmentierten Gewerbe „
O 1994“, konkret dem
O 1994 in der Betriebsart Bar bzw. Diskothek, zuzuordnen sind, gewerbsmäßig, das heißt selbständig, regelmäßig und mit der Absicht ausgeübt hat, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben.Sie haben als gewerberechtlicher Geschäftsführer zu verantworten, dass die A Gesellschaft mbH zumindest im Zeitraum vom 05.09.2014 bis zum 29.04.2015 im Gastgewerbebetrieb „B“ mit dem Standort in römisch zehn, Adresse 3, durch die Verabreichung von Speisen jeder Art und den Ausschank von Getränken Tätigkeiten, die dem regelmentierten Gewerbe „
Paragraph 94, Ziffer 26, GewO 1994“, konkret dem
Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 in der Betriebsart Bar bzw. Diskothek, zuzuordnen sind, gewerbsmäßig, das heißt selbständig, regelmäßig und mit der Absicht ausgeübt hat, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben. Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 94 Z 26 und § 111 Abs. 1 Z 2 GewO 1994Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 94, Ziffer 26 und Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Freiheitsstrafe von Gemäß Ersatzfreiheitsstrafe von 250 Euro 24 Stunden - § 366 Abs. 1 Einleitungssatz 250 Euro 24 Stunden - Paragraph 366, Absatz eins, Einleitungssatz GewO 1994 Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: ● 25 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe; Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: 275 Euro Die A Gesellschaft mbH, Adresse 2, X, haftet gemäß § 9 Abs. 7 VStG für die verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.“Die A Gesellschaft mbH, Adresse 2, römisch zehn, haftet gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.“ Das Straferkenntnis wurde einerseits der A Gesellschaft mbH am 29.12.2015 andererseits dem Beschwerdeführer zu Handen seines Vertreters am 14.01.2016 zugestellt. Aus dem vorgelegten Akt lässt sich entnehmen, dass die A GesmbH am Standort X, Adresse 1, seit 15.04.2004 für das Gewerbe: „
O 1994 in der Betriebsart Cafe“ und am Standort X, Adresse 2, das Gewerbe: „
O 1994 in der Betriebsart Hotel – Restaurant – Cafe“ seit 15.04.2004 verfügte. Weiters lässt sich aus dem Gewerberegister entnehmen, dass die A GesmbH mit Standort X, Adresse 2, über die Gewerbeberechtigung für das
O 1994 in der Betriebsart Bar erst seit 30.04.2015 verfügt. Aus dem vorgelegten Akt lässt sich entnehmen, dass die A GesmbH am Standort römisch zehn, Adresse 1, seit 15.04.2004 für das Gewerbe: „
Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 in der Betriebsart Cafe“ und am Standort römisch zehn, Adresse 2, das Gewerbe: „
Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins und 2 GewO 1994 in der Betriebsart Hotel – Restaurant – Cafe“ seit 15.04.2004 verfügte. Weiters lässt sich aus dem Gewerberegister entnehmen, dass die A GesmbH mit Standort römisch zehn, Adresse 2, über die Gewerbeberechtigung für das
Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 in der Betriebsart Bar erst seit 30.04.2015 verfügt. In der Beschwerde wird im Wesentlichen das Gleiche vorgebracht, wie in der Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 13.04.2015, Zl ****2. Für das gegenständliche Verfahren ist der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 13.04.2015, Zl ****2, relevant, womit die Bezirkshauptmannschaft Z als Gewerbebehörde nach § 333 Abs 1 und § 345 Abs 2 GewO 1994, gemäß § 345 Abs 5 iVm § 46 Abs 1 und Abs 2 Z 1 sowie § 111 Abs 5 GewO 1994 festgestellt hat, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die durch die A GesmbH am 14.01.2015 erstattete Anzeige einer weiteren Betriebsstätte in X, Adresse 3, zur Ausübung des Gastgewerbes gemäß § 111 Abs 1 Z 2 GewO 1994 in der Betriebsart Bar nicht gegeben sind und eine allfällige Gewerbeausübung in dieser weiteren Betriebsstätte untersagt hat. Für das gegenständliche Verfahren ist der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 13.04.2015, Zl ****2, relevant, womit die Bezirkshauptmannschaft Z als Gewerbebehörde nach Paragraph 333, Absatz eins und Paragraph 345, Absatz 2, GewO 1994, gemäß Paragraph 345, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, sowie Paragraph 111, Absatz 5, GewO 1994 festgestellt hat, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die durch die A GesmbH am 14.01.2015 erstattete Anzeige einer weiteren Betriebsstätte in römisch zehn, Adresse 3, zur Ausübung des Gastgewerbes gemäß Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 in der Betriebsart Bar nicht gegeben sind und eine allfällige Gewerbeausübung in dieser weiteren Betriebsstätte untersagt hat. Dagegen wurde eine Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben, die jedoch mit Erkenntnis vom 09.11.2015, Zl LVwG-2015/14/1322-1, als unbegründet abgewiesen wurde. In der Gegenstandssache ist auf die Anmerkung 50 im Kommentar der Gewerbeordnung Grabler/Stolzlechner/Wendl zu verweisen, wonach die Angabe der Betriebsart sich stets auf das Gastgewerbe in seiner Gesamtheit bezieht und somit auch allfällige weitere Betriebsstätten umfasst. Eine abweichende Betriebsart in einer weiteren Betriebsstätte – so wie im Gegenstandsfall – ist nicht rechtskonform. Es muss für den betreffenden Standort das Gewerbe unter Angabe der hiefür vorgesehenen Betriebsart angemeldet werden. Wenn ein Gastgewerbebetreiber die Ausübung einer ihm bislang nicht zukommenden Berechtigung beabsichtigt, hat er diesbezüglich eine Gewerbeanmeldung zu erstatten und ist in dieser gemäß § 111 Abs 5 erster Satz auch die Betriebsart zu benennen. Unterlässt er dies, hat er eine Übertretung nach § 366 Abs 1 Z 1 iVm § 94 Z 26 und § 111 Abs 1 Z 1 oder Z 2 zu verantworten. In der Gegenstandssache ist auf die Anmerkung 50 im Kommentar der Gewerbeordnung Grabler/Stolzlechner/Wendl zu verweisen, wonach die Angabe der Betriebsart sich stets auf das Gastgewerbe in seiner Gesamtheit bezieht und somit auch allfällige weitere Betriebsstätten umfasst. Eine abweichende Betriebsart in einer weiteren Betriebsstätte – so wie im Gegenstandsfall – ist nicht rechtskonform. Es muss für den betreffenden Standort das Gewerbe unter Angabe der hiefür vorgesehenen Betriebsart angemeldet werden. Wenn ein Gastgewerbebetreiber die Ausübung einer ihm bislang nicht zukommenden Berechtigung beabsichtigt, hat er diesbezüglich eine Gewerbeanmeldung zu erstatten und ist in dieser gemäß Paragraph 111, Absatz 5, erster Satz auch die Betriebsart zu benennen. Unterlässt er dies, hat er eine Übertretung nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 94, Ziffer 26 und Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 2, zu verantworten. Aus dem vorgelegten Akt im Zusammenhang mit dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 09.11.2015, Zl LVwG-2015/14/1322-1, ergibt sich, dass der von der Bezirkshauptmannschaft Z erhobene Schuldvorwurf gerechtfertigt ist. Was die Höhe der verhängten Geldstrafe anlangt, so ist auszuführen, dass sich diese im untersten Bereich des Strafrahmens befindet und kann daher nicht als überhöht betrachtet werden. Bei der angelasteten Übertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG. Nach dieser Gesetzesstelle ist Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder ein Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Aus dem vorgelegten Akt im Zusammenhang mit dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 09.11.2015, Zl LVwG-2015/14/1322-1, ergibt sich, dass der von der Bezirkshauptmannschaft Z erhobene Schuldvorwurf gerechtfertigt ist. Was die Höhe der verhängten Geldstrafe anlangt, so ist auszuführen, dass sich diese im untersten Bereich des Strafrahmens befindet und kann daher nicht als überhöht betrachtet werden. Bei der angelasteten Übertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG. Nach dieser Gesetzesstelle ist Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder ein Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Das Vorliegen eines Nichtverschuldens konnte nicht glaubhaft gemacht werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu bezeichnen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu bezeichnen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Klaus Dollenz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.14.0167.1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.