RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum17.05.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/20/0706-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D
§ 5Abs 1 St
VO vorgeworfen wurde. Diesbezüglich wurde sie mit einer Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.600,-- bestraft, wobei mit der Beschwerde lediglich die Strafhöhe bekämpft wurde. Weiters wurden der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Unfallfahrt am 20.12.2015 unter den Spruchpunkten
- bis
- folgende Übertretungen vorgeworfen:Parallel dazu wurde auch Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 24.02.2016, Zl **-*-****, erhoben, mit welchem der Beschwerdeführerin unter Spruchpunkt
- eine am 20.12.2015 um 05.30 Uhr begangene Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO vorgeworfen wurde. Diesbezüglich wurde sie mit einer Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.600,-- bestraft, wobei mit der Beschwerde lediglich die Strafhöhe bekämpft wurde. Weiters wurden der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Unfallfahrt am 20.12.2015 unter den Spruchpunkten
- bis
- folgende Übertretungen vorgeworfen:
- § 4 Abs 1 lit a iVm § 99 Abs 2 lit a StVO
- Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 2, Litera a, StVO
- § 4 Abs 5 iVm § 99 Abs 3 lit b StVO
- Paragraph 4, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera b, StVO
- § 4 Abs 1 lit b iVm § 99 Abs 2 lit a StVO
- Paragraph 4, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 2, Litera a, StVO
- § 102 Abs 1 KFG iVm§ 14 Abs 1 KFG und § 134 Abs 1 KFG
- Paragraph 102, Absatz eins, KFG iVm§ 14 Absatz eins, KFG und Paragraph 134, Absatz eins, KFG
- § 92 Abs 1 StVO iVm § 99 Abs 4 lit g StVO
- Paragraph 92, Absatz eins, StVO in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 4, Litera g, StVO
- § 102 Abs 1 iVm § 7 Abs 1 iVm § 134 Abs 1 KFG und § 4 Abs 4 KDV
- Paragraph 102, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 134, Absatz eins, KFG und Paragraph 4, Absatz 4, KDV Aufgrund dieser Beschwerden wurde am 27.04.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Das Verwaltungsstrafverfahren (LVwG 2016/20/0707) und das gegenständliche führerscheinrechtliche Verfahren wurden zu einer gemeinsamen Verhandlung verbunden. Zu dieser Verhandlung ist die Beschwerdeführerin mit ihrem Rechtsvertreter erschienen. Beweis aufgenommen wurde durch Einvernahme der Beschwerdeführerin und des Zeugen Insp C, weiters durch Einsichtnahme in die Akten der Verwaltungsbehörde und des Verwaltungsgerichtes. Mit dem im Verwaltungsstrafverfahren ergangenen Erkenntnis vom 17.05.2016, Zl LVwG-****/**/****-*, wurde die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte 1,. 2., 5.,
- und
- Als unbegründet abgewiesen. Damit wurde insbesondere die über die Beschwerdeführerin unter Spruchpunkt
- des Straferkenntnisses verhängte Geldstrafe wegen einer Übertretung gemäß §
§ 5Abs 1 St
VO von Euro 1.600,-- bestätigt. Hinsichtlich der Spruchpunkte
- und
- wurden die Strafen auf jeweils Euro 150,-- herabgesetzt.Mit dem im Verwaltungsstrafverfahren ergangenen Erkenntnis vom 17.05.2016, Zl LVwG-****/**/****-*, wurde die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte 1,. 2., 5.,
- und
- Als unbegründet abgewiesen. Damit wurde insbesondere die über die Beschwerdeführerin unter Spruchpunkt
- des Straferkenntnisses verhängte Geldstrafe wegen einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO von Euro 1.600,-- bestätigt. Hinsichtlich der Spruchpunkte
- und
- wurden die Strafen auf jeweils Euro 150,-- herabgesetzt. II. Sachverhaltrömisch zwei. Sachverhalt Die Beschwerdeführerin lenkte am 20.12.2015 ca um 05.30 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen **-***** in Z. in der Straße auf Höhe des Hauses Nr 9 nach links in den Weg. Die Beschwerdeführerin befand sich dabei in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0,80 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft). Beim Linnksabbiegen geriet sie zu weit nach rechts und prallte mit der Frontseite gegen das Geschäftsgebäude der Firma Leder Ritsch. Dabei wurden die Außenfront des Gebäudes und eine Schaufensterscheibe massiv beschädigt. Auch das von der Beschwerdeführerin gelenkte Fahrzeug wurde dabei erheblich beschädigt. Der PKW wurde nach dem Anstoß an die Hausmauer zurückgeschleudert. Diese Beschädigung betraf insbesondere die Front des PKWs. Die Beschwerdeführerin setzte die Fahrt mit dem PKW fort, obwohl das Fahrzeug schwer beschädigt war. Es funktionierte keiner der beiden Scheinwerfer mehr und ist auch die Luft aus beiden Vorderreifen entwichen, sodass die Beschwerdeführerin „auf den Felgen“ fuhr. Der PKW wies auch einen erheblichen Ölverlust auf und zog eine Ölspur vom Unfallort bis zu dem ca 250 m entfernten Abstellort beim Wohnhaus der Beschwerdeführerin Adresse. Der PKW wurde wenige Minuten auf diesem Abstellplatz abgestellt und fuhr die Beschwerdeführerin mit dem total beschädigten Fahrzeug schließlich wieder zurück in Richtung Unfallstelle. Ca 50 bis 70 m von der Unfallstelle entfernt war der PKW aufgrund der Beschädigungen nicht mehr fahrbar und kam zum Stillstand. Aufgrund des Umstandes, dass ein Bewohner des Hauses Adresse unmittelbar nachdem er das Unfallgeschehen wahrgenommen hatte, die Polizei verständigt hatte, traf eine Polizeistreife um ca 05.50 Uhr bei der Unfallstelle ein. Dabei wurde unter anderem festgestellt, dass an der Unfallstelle die Stoßstange und die vordere Kennzeichentafel des Unfallfahrzeuges zurückgeblieben war. Ca drei Minuten nach dem Eintreffen der Polizeistreife wurde von den Polizisten auch wahrgenommen, dass das Unfallfahrzeug ca 50 bis 70 m von der Unfallstelle auf dem Adresse stand und sich auch die Unfalllenkerin dort befand. Dabei wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin unverletzt geblieben ist. In Bezug auf das Unfallgeschehen erklärte sie, dass sie vom Unfall nichts mitbekommen habe und sie hätte jemanden im Ortszentrum von Z abholen wollen und sei deshalb wieder von ihrem Wohnhaus denselben Weg zurückgefahren. III. Beweiswürdigungrömisch drei. Beweiswürdigung Die getroffenen Feststellungen gründen sich insbesondere auf die Einvernahmen des Zeugen C und die Anzeigen der Polizei. Im Übrigen sei in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 17.05.2016, Zl LVwG-****/**/****-*, welches im parallel durchgeführten Verwaltungsstrafverfahren ergangen ist, verwiesen. IV. Rechtsgrundlagen:römisch vier. Rechtsgrundlagen: Die hier maßgeblichen Bestimmungen der StVO BGBl Nr 159/1960, idF BGBl I Nr 88/2014, lauten wie folgt:Die hier maßgeblichen Bestimmungen der StVO Bundesgesetzblatt Nr 159 aus 1960,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 88 aus 2014,, lauten wie folgt: § 5 Abs 1 StVOParagraph 5, Absatz eins, StVO „Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.“ § 99 Abs 1 lit a StVOParagraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO „Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.“ Die hier maßgeblichen Bestimmungen des FSG BGBl I Nr 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 74/2015, lauten wie folgt:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des FSG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 120 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 74 aus 2015,, lauten wie folgt: § 7Paragraph 7 „
(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen„
(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
- die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
- sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
(2)Handelt es sich bei den in Abs. 3 angeführten Tatbeständen um Verkehrsverstöße oder strafbare Handlungen, die im Ausland begangen wurden, so sind diese nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen.
(2)Handelt es sich bei den in Absatz 3, angeführten Tatbeständen um Verkehrsverstöße oder strafbare Handlungen, die im Ausland begangen wurden, so sind diese nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen.
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
- ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;
- ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach Paragraph 83, Sicherheitspolizeigesetz – SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zu beurteilen ist; … 3 als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gelten insbesondere erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen sowie auf Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten, sowie jedenfalls Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 90 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 100 km/h, das Nichteinhalten des zeitlichen Sicherheitsabstandes beim Hintereinanderfahren, sofern der zeitliche Sicherheitsabstand eine Zeitdauer von 0,2 Sekunden unterschritten hat und diese Übertretungen mit technischen Messgeräten festgestellt wurden, das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen oder das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen; … ….
(4)Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.“
(4)Für die Wertung der in Absatz eins, genannten und in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Absatz 3, Ziffer 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.“ § 24Paragraph 24 „
(3)Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:„
(3)Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, eine Nachschulung anzuordnen: 1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt, 1. wenn die Entziehung in der Probezeit (Paragraph 4,) erfolgt, 2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder 2. wegen einer zweiten in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder 3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960. 3. wegen einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, oder 1a StVO 1960. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(
- n)gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(
- n)Stufe(
- n)nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.“Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß Paragraph 8, sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(
- n)gemäß Paragraph 4 c, Absatz 2, nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(
- n)Stufe(
- n)nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.“ § 26Paragraph 26 „
(1)Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch„
(1)Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch
- auch eine der in § 7 Abs. 3 Z 4 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder
- auch eine der in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder
- der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat, so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen. Wenn jedoch eine der in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretungen vorliegt, so hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.Wenn jedoch eine der in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, genannten Übertretungen vorliegt, so hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen. Paragraph 25, Absatz 3, zweiter Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.
(2)Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges …
- erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen
- erstmalig ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen …“ V. Rechtliche Würdigung:römisch fünf. Rechtliche Würdigung: Die Beschwerdeführerin hat am 20.12.2015 um 05.30 Uhr eine Übertretung gemäß §
§ 5Abs 1 St
VO begangen. Weiters hat sie bei der an diesem Tag durchgeführten Fahrt, bei welcher sie durch Alkohol beeinträchtigt war, einen schweren Verkehrsunfall verschuldet und mehrere weitere Übertretungen gesetzt. Im Hinblick auf die Rechtskraft der Bestrafungen wegen dieser Delikte besteht für das führerscheinrechtliche Verfahren Bindungswirkung. Dies bedeutet, dass ein Verkehrsunzuverlässigkeitstatbestand iSd § 7 Abs 3 Z 1 FSG gesetzt wurde und die Lenkberechtigung jedenfalls zu entziehen war. Die Beschwerdeführerin hat am 20.12.2015 um 05.30 Uhr eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO begangen. Weiters hat sie bei der an diesem Tag durchgeführten Fahrt, bei welcher sie durch Alkohol beeinträchtigt war, einen schweren Verkehrsunfall verschuldet und mehrere weitere Übertretungen gesetzt. Im Hinblick auf die Rechtskraft der Bestrafungen wegen dieser Delikte besteht für das führerscheinrechtliche Verfahren Bindungswirkung. Dies bedeutet, dass ein Verkehrsunzuverlässigkeitstatbestand iSd Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG gesetzt wurde und die Lenkberechtigung jedenfalls zu entziehen war. In Bezug auf die Entziehungsdauer, für welche eine Wertung gemäß § 7 Abs 4 FSG vorzunehmen ist, war zunächst darauf Bedacht zu nehmen, dass die Mindestentziehungs-dauer für die Übertretung gemäß § 99 Abs 1 lit a StVO sechs Monate beträgt. Die mit dem Lenken im alkoholbeeinträchtigten Zustand verbundene Gefahr hat sich im konkreten Fall durch den von ihr verschuldeten Verkehrsunfall realisiert. Bei diesem Unfall wurden der von ihr gelenkte Pkw und die Front des Gebäudes, gegen welches sie das Fahrzeug gelenkt hat, massiv beschädigt. Die Fortsetzung der Fahrt mit diesem schwer beschädigten Fahrzeug unmittelbar nach dem Unfall und die Wiederinbetriebnahme des Pkws nach einem kurzen Abstellen zu Hause bedeuteten einerseits ein hohes Ausmaß an fehlendem Verantwortungsbewusstsein und ist dieses Verhalten als sehr verwerflich anzusehen. Andererseits war damit zusätzlich zu den mit einer Alkofahrt verbunden Gefahren ein weiteres, überaus hohes Ausmaß an Gefährdung der Verkehrssicherheit verbunden. Dies war bei der Festsetzung der Entziehungsdauer nach Maßgabe der in § 7 Abs 4 FSG normierten Wertungskriterien entsprechend zu berücksichtigen. Unter Betrachtung aller Umstände erweist sich die Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit nicht als unangemessen.In Bezug auf die Entziehungsdauer, für welche eine Wertung gemäß Paragraph 7, Absatz 4, FSG vorzunehmen ist, war zunächst darauf Bedacht zu nehmen, dass die Mindestentziehungs-dauer für die Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO sechs Monate beträgt. Die mit dem Lenken im alkoholbeeinträchtigten Zustand verbundene Gefahr hat sich im konkreten Fall durch den von ihr verschuldeten Verkehrsunfall realisiert. Bei diesem Unfall wurden der von ihr gelenkte Pkw und die Front des Gebäudes, gegen welches sie das Fahrzeug gelenkt hat, massiv beschädigt. Die Fortsetzung der Fahrt mit diesem schwer beschädigten Fahrzeug unmittelbar nach dem Unfall und die Wiederinbetriebnahme des Pkws nach einem kurzen Abstellen zu Hause bedeuteten einerseits ein hohes Ausmaß an fehlendem Verantwortungsbewusstsein und ist dieses Verhalten als sehr verwerflich anzusehen. Andererseits war damit zusätzlich zu den mit einer Alkofahrt verbunden Gefahren ein weiteres, überaus hohes Ausmaß an Gefährdung der Verkehrssicherheit verbunden. Dies war bei der Festsetzung der Entziehungsdauer nach Maßgabe der in Paragraph 7, Absatz 4, FSG normierten Wertungskriterien entsprechend zu berücksichtigen. Unter Betrachtung aller Umstände erweist sich die Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit nicht als unangemessen. Die Verpflichtungen zur Absolvierung einer Nachschulung sowie zur Beibringung eines Amtsärztlichen Gutachtens samt einer verkehrspsychologischen Stellungnahme ergeben sich aus § 26 Abs 3 FSG. Die Verpflichtungen zur Absolvierung einer Nachschulung sowie zur Beibringung eines Amtsärztlichen Gutachtens samt einer verkehrspsychologischen Stellungnahme ergeben sich aus Paragraph 26, Absatz 3, FSG. Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alfred Stöbich (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.20.0706.4