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{'item': 'LVwG-2016/26/0234-10'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum17.05.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/26/0234-10 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Maximilian Aicher über die Beschwerde des A A, wohnhaft in X, Adresse, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 16.08.2014, Zl ****, betreffend eine Übertretung des Sicherheitspolizeigesetzes und eine Übertretung des Tiroler Landes-Polizeigesetzes, nach Durchführung zweier öffentlicher mündlicher Verhandlungen, Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Maximilian Aicher über die Beschwerde des A A, wohnhaft in römisch zehn, Adresse, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 16.08.2014, Zl ****, betreffend eine Übertretung des Sicherheitspolizeigesetzes und eine Übertretung des Tiroler Landes-Polizeigesetzes, nach Durchführung zweier öffentlicher mündlicher Verhandlungen, zu Recht erkannt: 1. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als1. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als a. die Geldstrafe für die Übertretung des Sicherheitspolizeigesetzes auf € 50,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) und b. die Geldstrafe für die Übertretung des Tiroler Landes-Polizeigesetzes ebenfalls auf € 50,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden) herabgesetzt werden. Dementsprechend wird der Beitrag zu den Verfahrenskosten der belangten Behörde mit € 20,-- neu festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist in Bezug auf die Übertretung des Sicherheitspolizeigesetzes gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist in Bezug auf die Übertretung des Sicherheitspolizeigesetzes gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Gegen dieses Erkenntnis ist in Bezug auf die Übertretung des Tiroler Landes-Polizeigesetzes gemäß § 25a Abs 4 VwGG eine Revision wegen Verletzung in Rechten an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig. Gegen dieses Erkenntnis ist in Bezug auf die Übertretung des Tiroler Landes-Polizeigesetzes gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG eine Revision wegen Verletzung in Rechten an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

  1. a)in Bezug auf die Übertretung des Sicherheitspolizeigesetzes: Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
  2. b)in Bezug auf die Übertretung des Tiroler Landes-Polizeigesetzes: Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin einzubringen. Es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: 1) Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer wie folgt zur Last gelegt: „1.Sie haben sich am 26.10.2013 um 02:10 Uhr in X, Adresse, vor dem M Gebäude durch das nachfolgend beschriebene Verhalten trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht, während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnahmen, aggressiv verhalten und dadurch eine Amtshandlung behindert. Sie begleiteten Ihre Beschimpfungen durch wilde und unkontrollierte Gestikulation mit den Händen vor den Gesichtern der einschreitenden Beamten. Weiters wurden Sie über die Verwaltungsübertretungen in Kenntnis gesetzt und aufgefordert, Ihr lautstarkes, strafbares Verhalten einzustellen und sich auszuweisen. Erneut begleiteten Sie Ihre lautstarken Beschimpfungen durch wilde und unkontrollierte Gestikulation mit Ihren Händen vor den Gesichtern der einschreitenden Beamten. Durch Ihr äußerst aggressives und unkooperatives Verhalten zogen Sie die Amtshandlung unnötig in die Länge. „1.Sie haben sich am 26.10.2013 um 02:10 Uhr in römisch zehn, Adresse, vor dem M Gebäude durch das nachfolgend beschriebene Verhalten trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht, während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnahmen, aggressiv verhalten und dadurch eine Amtshandlung behindert. Sie begleiteten Ihre Beschimpfungen durch wilde und unkontrollierte Gestikulation mit den Händen vor den Gesichtern der einschreitenden Beamten. Weiters wurden Sie über die Verwaltungsübertretungen in Kenntnis gesetzt und aufgefordert, Ihr lautstarkes, strafbares Verhalten einzustellen und sich auszuweisen. Erneut begleiteten Sie Ihre lautstarken Beschimpfungen durch wilde und unkontrollierte Gestikulation mit Ihren Händen vor den Gesichtern der einschreitenden Beamten. Durch Ihr äußerst aggressives und unkooperatives Verhalten zogen Sie die Amtshandlung unnötig in die Länge. 2.Sie haben am 26.10.2013 um 02:10 Uhr in X, Adresse, vor dem M Gebäude den öffentlichen Anstand verletzt, indem Sie die einschreitenden Beamten mehrfach und lautstark als „Deppate Bullen“ beschimpften. Statt sich zu beruhigen schrien Sie die Beamten mit folgenden Worten an : „Ihr scheiß Bullen, was wollt ihr denn jetzt überhaupt?“ Dadurch haben Sie einen groben Verstoß gegen die in der Öffentlichkeit zu beachtenden allgemein anerkannten Grundsätze der Schicklichkeit begangen. 2.Sie haben am 26.10.2013 um 02:10 Uhr in römisch zehn, Adresse, vor dem M Gebäude den öffentlichen Anstand verletzt, indem Sie die einschreitenden Beamten mehrfach und lautstark als „Deppate Bullen“ beschimpften. Statt sich zu beruhigen schrien Sie die Beamten mit folgenden Worten an : „Ihr scheiß Bullen, was wollt ihr denn jetzt überhaupt?“ Dadurch haben Sie einen groben Verstoß gegen die in der Öffentlichkeit zu beachtenden allgemein anerkannten Grundsätze der Schicklichkeit begangen. Mehrere Fußgänger, welche sich zu diesem Zeitpunkt am Gehsteig befanden, taten mit Kopfschütteln und abfälligen Bemerkungen ihren Unmut über Ihr Verhalten kund.“ Dadurch habe der Beschwerdeführer - zu 1. eine Verwaltungsübertretung nach § 82 Abs 1 Sicherheitspolizeigesetz und - zu 1. eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 82, Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetz und - zu 2. eine Verwaltungsübertretung nach § 11 Abs 1 Tiroler Landes-Polizeigesetz - zu 2. eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 11, Absatz eins, Tiroler Landes-Polizeigesetz begangen, weswegen über ihn folgende Strafen verhängt wurden: - zu 1. eine Geldstrafe von € 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von drei Tagen) und - zu 2. eine Geldstrafe von € 150,-- (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von zwei Tagen). Weiters wurde ein Beitrag zu den Verfahrenskosten der belangten Behörde in Betrag von € 25,-- festgesetzt. Zur Begründung ihrer Strafentscheidung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die dem Beschuldigten zur Last gelegten Übertretungen durch den gesamten Akteninhalt erwiesen seien, bestehe doch für die erkennende Behörde keine Veranlassung, die schlüssigen Angaben der eingeschrittenen Polizeibeamtin in Zweifel zu ziehen. Der Beschuldigte habe einen Einspruch ohne nähere Begründung erhoben und die Begehung der ihm vorgeworfenen Übertretungen in Abrede gestellt. Eine Entlastung sei dem Beschuldigten im durchgeführten Verfahren nicht gelungen. Die zur Verfügung stehenden Strafrahmen seien nur zu einem geringen Teil ausgeschöpft worden und würden daher die angesprochenen Strafen als angemessen erscheinen, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer gleicher Übertretungen abzuhalten. 2) Mit Eingabe vom 14.09.2014 beantragte der Beschwerdeführer, ihm einen Verfahrenshilfeverteidiger beizugeben, um gegen das Straferkenntnis eine zweckentsprechende Beschwerde erheben zu können, dies unter Hinweis darauf, dass er als Schüler kein Einkommen habe. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 18.11.2015, Zl LVwG-2014/21/2619-1, wurde dieser Antrag auf Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers als unbegründet abgewiesen. Dieser Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 24.11.2015 zugestellt. Hierauf erhob der Rechtsmittelwerber mit Eingabe vom 12.12.2015 Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 16.08.2014. Mit seinem Rechtsmittelschriftsatz beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, die ersatzlose Aufhebung der angefochtenen Strafentscheidung sowie die Verfahrenseinstellung, in eventu die Verfahrenseinstellung unter Erteilung einer Ermahnung und weiters in eventu die Herabsetzung der Strafhöhen auf ein tat- und schuldangemessenes Maß. Geltend gemacht wurden Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Nach Wiedergabe des Verfahrensverlaufes führte der Rechtsmittelwerber zur Begründung seiner Beschwerde zusammengefasst aus, dass es richtig sei, dass er zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt gemeinsam mit zwei Bekannten sich am Tatort aufgehalten habe. Es sei damals zu einer Rauferei zwischen Jugendlichen gekommen, an welcher er nicht beteiligt gewesen sei. Es sei auch richtig, dass er durch die einschreitenden Polizeibeamten aufgefordert worden sei, die Fahrbahn zu verlassen und das Lärmen einzustellen. Da er nicht lärmend am Straßenrand gestanden sei, habe er den Beamten erwidert, dass er wohl stehen könne, wo er wolle, da er ja nichts mache. Der geforderten Ausweisleistung sei er nachgekommen. Daran anschließend hätten er und seine Bekannten den Tatort mit einem Taxi verlassen. Es treffe nicht zu, dass er sich lärmend und lautstark verhalten habe. Den Beamten gegenüber habe er sich nicht aggressiv verhalten und diese auch nicht mit den angelasteten Äußerungen beschimpft. Gleichermaßen habe er sich nicht wild gestikulierend verhalten. Es sei ihm in keinster Weise erklärlich, wie es zu der vorliegenden Anzeige gegen ihn gekommen sei. Augenscheinlich müsse es zu einer Verwechslung seiner Person mit einer anderen gekommen sein. Diese andere Person werde in der Anzeige namentlich auch eindeutig mit P angeführt und sei somit das Vorliegen einer Personenverwechslung evident. Die gegenständlich ausgesprochenen Strafen seien unangemessen. Soweit nicht mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden könne, wären die Strafen jedenfalls zu reduzieren, da nur Milderungsgründe vorliegen würden. Der Beschwerdeführer sei unbescholten, Schüler und nur geringfügig beschäftigt. Er lebe bei seiner alleinerziehenden Mutter und verfüge über keine finanziellen Mittel. Im vorliegenden Verfahren sei es insofern zu einer Verletzung der Verfahrensvorschriften gekommen, als ihm die Aufforderung zur Rechtfertigung nicht zugekommen sei, da die belangte Behörde dieses Schriftstück an seine alte Adresse zugestellt habe. Dadurch sei ihm die Möglichkeit zur Entkräftung genommen worden. Beantragt wurden die Einvernahme des Beschwerdeführers sowie zweier Entlastungszeugen. 3) Am 09.03.2016 wurde die vom Beschwerdeführer beantragte mündliche Rechtsmittelverhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt, in deren Rahmen die zwei beim beschwerdegegenständlichen Vorfall eingeschrittenen Polizeibeamten zeugenschaftlich einvernommen worden sind. Ebenso wurde bei dieser Verhandlung der Beschwerdeführer einer Befragung unterzogen. Nachdem die Einvernahme der angebotenen Entlastungszeugen bei der Verhandlung am 09.03.2016 infolge der Erkrankung einer Zeugin und wegen der Unmöglichkeit der Zustellung des Ladungsbeschlusses an den anderen Zeugen nicht möglich war, wurde am 19.04.2016 eine zweite Beschwerdeverhandlung durchgeführt, in deren Verlauf sodann die beiden angebotenen Entlastungszeugen einer Befragung zugeführt werden konnten. Für den Beschwerdeführer bestand die Gelegenheit, Fragen an alle einvernommenen Zeugen zu richten. Bei den Rechtsmittelverhandlungen bekräftigte der Beschwerdeführer, dass er die ihm vorgeworfenen Übertretungen nicht verwirklicht habe, keinesfalls habe er die ihm angelasteten Schimpfwörter gegenüber den Polizeibeamten verwendet. An eine Festnahmeandrohung oder an eine Abmahnung könne er sich nicht erinnern. Vielleicht sei er etwas zu laut gewesen und habe auch den Aufforderungen der Polizisten nicht umgehend gefolgt, doch sei dadurch seiner Einschätzung nach die Amtshandlung nicht unnötig in die Länge gezogen worden. II. Rechtslage: römisch zwei. Rechtslage: Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit der angefochtenen Strafentscheidung eine Übertretung nach § 82 Abs 1 Sicherheitspolizeigesetz und eine Übertretung nach § 11 Abs 1 Tiroler Landes-Polizeigesetz vorgeworfen. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit der angefochtenen Strafentscheidung eine Übertretung nach Paragraph 82, Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetz und eine Übertretung nach Paragraph 11, Absatz eins, Tiroler Landes-Polizeigesetz vorgeworfen. Diese Rechtsvorschriften haben folgenden Wortlaut: „Aggressives Verhalten gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber Militärwachen § 82.

(1)Wer sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber einem militärischen Organ im Wachdienst, während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen, aggressiv verhält und dadurch eine Amtshandlung behindert, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 350 Euro zu bestrafen. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.Paragraph 82,
(1)Wer sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber einem militärischen Organ im Wachdienst, während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen, aggressiv verhält und dadurch eine Amtshandlung behindert, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 350 Euro zu bestrafen. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.
(2)… Wahrung des öffentlichen Anstandes §11 Verbot
(1)Es ist verboten, den öffentlichen Anstand zu verletzen.
(2)Als Verletzung des öffentlichen Anstandes gilt jedes Verhalten, das einen groben Verstoß gegen die in der Öffentlichkeit zu beachtenden allgemein anerkannten Grundsätze der Schicklichkeit darstellt.“ Wer den öffentlichen Anstand verletzt, begeht nach § 13 Tiroler Landes-Polizeigesetz eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 360,-- zu bestrafen.Wer den öffentlichen Anstand verletzt, begeht nach Paragraph 13, Tiroler Landes-Polizeigesetz eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 360,-- zu bestrafen. III. Erwägungen: römisch drei. Erwägungen: 1) Im vorliegenden Beschwerdefall bestreitet der Rechtsmittelwerber die ihm angelasteten Übertretungen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol sah sich daher veranlasst, auf Ebene des Beschwerdeverfahrens ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durch Befragung der beim streitverfangenen Vorfall eingeschrittenen Polizeibeamten, der angebotenen Entlastungszeugen sowie des Beschwerdeführers selbst durchzuführen. Dazu wurden zwei öffentliche mündliche Rechtsmittelverhandlungen am 09.03.2016 sowie am 19.04.2016 vorgenommen. Die einvernommenen Personen gaben dabei Folgendes zu Protokoll:
  1. a)Zeugin Revierinspektorin D D: „Richtig ist, dass ich Polizistin bin und am 26.10.2013 mit meinem Kollegen Insp. F Dienst versehen habe. Gegen 02.00 Uhr nachts wurden wir zum M Gebäude an der Adresse in X beordert, dies wegen Personen auf der dortigen Fahrbahn. Gegen 02.00 Uhr nachts wurden wir zum M Gebäude an der Adresse in römisch zehn beordert, dies wegen Personen auf der dortigen Fahrbahn. Als wir an der Einsatzörtlichkeit eingetroffen sind, neben unserer Streife waren auch noch andere Polizeistreifen vor Ort, haben wir tatsächlich jugendliche Personen auf der Fahrbahn festgestellt, darunter hat sich auch der Beschwerdeführer befunden. Wir von der Polizei haben dann die Jugendlichen aufgefordert, die Fahrbahn frei zu machen und diese zu verlassen. Außerdem haben wir sie aufgefordert, ihre Lautstärke zu mäßigen und nicht so laut zu sein. Wenn ich gefragt werde, was dann der Beschwerdeführer darauf erwidert hat, muss ich angeben, dass ich mich daran nicht mehr genau erinnern kann, dies mit Blick auf die zwischenzeitlich verstrichene Zeit. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, einen Lichtbildausweis vorzulegen, um seine Identität festzustellen. Dieser Aufforderung kam er nicht sofort nach, sondern erst nach mehreren Aufforderungen und letztlich nach Androhung der Festnahme. Dann legte er einen Schülerausweis vor. Der Beschwerdeführer hat sich unhöflich und unkooperativ verhalten. Ich kann mich noch daran erinnern, dass der Beschwerdeführer sehr aufgebracht gewesen ist. Welche Äußerungen er damals uns gegenüber gemacht hat, daran kann ich mich heute nicht mehr genau erinnern. Ich weiß noch, dass sich durch das unkooperative Verhalten des Beschwerdeführers die Amtshandlung unnötigerweise in die Länge gezogen hat. Beim Beschwerdeführer befand sich offensichtlich ein Bekannter, der auf diesen beruhigend einwirkte. Dieser Bekannte verhielt sich kooperativ. Ich weiß auch noch, dass der Beschwerdeführer vor unseren Gesichtern mit seinen Händen gestikuliert hat. Wenn ich gefragt werde, wie die Lautstärke des Beschwerdeführers bei der Amtshandlung gewesen ist, so gebe ich an, dass die Lautstärke zu der gegebenen Nachtzeit unangemessen war, also viel zu laut. Ich bin der Meinung, dass der Beschwerdeführer dadurch eine ungebührliche Lärmerregung begangen hat und insgesamt der erzeugte Lärm eine Beeinträchtigung für die Nachbarn bzw Anrainer gewesen ist. Wenn mir die von mir erstattete Anzeige vom 12.11.2013 vorgezeigt wird, mit der der Beschwerdeführer wegen verschiedener Verwaltungsübertretungen angezeigt wurde und in welcher einmal er Name P aufscheint, so gebe ich an, dass damals mehrere Personen wegen des verfahrensgegenständlichen Vorfalls zur Anzeige gebracht worden sind. Ich habe ja bereits ausgeführt, dass damals mehrere Jugendliche ein ähnliches Verhalten gezeigt haben, wie der Beschwerdeführer. Nachdem also mehrere Personen wegen derselben Delikte zur Anzeige gebracht worden sind, gehe ich davon aus, dass der Name P versehentlich einmal in die Anzeige des Beschwerdeführers A gerutscht ist. Ich bin mir aber sicher, dass der Beschwerdeführer A nicht überhaupt mit Herrn P verwechselt worden ist. Ich bin mir sicher, dass der Beschwerdeführer damals das in der Anzeige beschriebene Verhalten gesetzt hat, hätte ich ihn doch ansonsten nicht zu Anzeige gebracht. Über Frage durch den Beschwerdeführer erklärte die Zeugin, sich nicht mehr daran erinnern zu können, die wievielten Personen sie gewesen sind, zu denen sie damals beim verfahrensgegenständlichen Vorfall gegangen ist.“
  2. b)Zeuge Inspektor F F: „Richtig ist, dass ich im Polizeidienst stehe und auf der Polizeiinspektion Y eingesetzt bin. Richtig ist weiters, dass ich am 26.10.2013 mit meiner Kollegin RI D D Dienst versehen habe. Wir sind damals zu einem Vorfall beim M Gebäude an der Adresse in X beordert worden, dies wegen jugendlicher Personen auf der Fahrbahn.Richtig ist weiters, dass ich am 26.10.2013 mit meiner Kollegin RI D D Dienst versehen habe. Wir sind damals zu einem Vorfall beim M Gebäude an der Adresse in römisch zehn beordert worden, dies wegen jugendlicher Personen auf der Fahrbahn. Als wir an der Einsatzörtlichkeit eingetroffen sind, haben wir tatsächlich sehr viele Personen auf der dortigen Fahrbahn wahrnehmen können. Es war ein recht großes Durcheinander und wurde uns auch mitgeteilt, dass in einer Tiefgarage auch eine Schlägerei stattgefunden haben soll. Es ist auch so, dass der Vorfall doch schon längere Zeit zurückliegt und ich mich an Einzelheiten nicht mehr genau erinnern kann. Ich weiß noch, dass damals mehrere Streifen im Einsatz waren. Von der Polizei wurden die auf der Fahrbahn befindlichen Personen aufgefordert, die Fahrbahn freizumachen. Ob sich darunter auch der Beschwerdeführer befunden hat, kann ich heute nicht mehr sagen. Ich hätte ihn heute nicht mehr wiedererkannt. Die jugendlichen Personen auf er Fahrbahn waren offensichtlich etwas angetrunken und waren auch sehr laut. Sie wurden von uns Polizisten aufgefordert, die Lautstärke zu mäßigen und den Lärm einzustellen. Ich weiß noch, dass die meisten der Aufgeforderten schließlich unseren Anordnungen nachgekommen sind , dies mit Ausnahme einer Person, die sich renitent verhalten und auch beleidigend geworden ist. Ob dies der Beschwerdeführer gewesen ist, könnte ich heute nicht mehr sagen. Ich weiß noch, dass meine Kollegin den Beschwerdeführer zur Ausweisleistung aufgefordert hat, dies zum Zwecke der Identitätsfeststellung. Ich weiß auch noch, dass der Beschwerdeführer dieser Aufforderung zur Vorlage eines Lichtbildausweises nicht umgehend nachgekommen ist. Erst nach Androhung der Festnahme war der Beschwerdeführer bereit, einen Lichtbildausweis vorzulegen. Ich kann mich noch erinnern, dass dies einige Zeit gebraucht hat, bis der Beschwerdeführer seinen Ausweis vorgelegt hat. Ich kann mich auch noch daran erinnern, dass bei der Kommunikation auch Beschimpfungen durch den Beschwerdeführer erfolgt sind, wobei ich mich an den genauen Wortlaut der Beschimpfungen nicht mehr erinnern kann. Ich weiß auch noch, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten die Amtshandlung unnötig in die Länge gezogen hat. Ich weiß auch noch, dass der Beschwerdeführer etwas angetrunken gewesen ist und mit seinen Händen vor dem Gesicht meiner Kollegin gestikuliert hat. Sein Verhalten war sicherlich unkooperativ. Für die damals gegebene Nachtzeit war die von ihm angeschlagene Lautstärke bei seinen Äußerungen viel zu laut. Zur Anzeige gegen den Beschwerdeführer vom 12.11.2013 befragt, gebe ich an, dass diese meine Kollegin RI D erstattet hat. Ich kann also nichts dazu sagen, warum in dieser Anzeige einmal der Name P auftaucht. Ich bin mir aber sicher, dass meine Kollegin die von ihr aufgenommenen Daten richtig verwendet hat, vermutlich ist einmal versehentlich der Name P in die Anzeige geraten, dies mit Blick auf den Umstand, dass damals gegen mehrere Personen eine Anzeige erstattet worden ist. Der Vorfall wurde von uns damals abgearbeitet, dass jene Personen erfasst worden sind, die ein strafbares Verhalten gesetzt haben. Ich glaube also nicht, dass der Beschwerdeführer damals nichts getan hat. Er wurde damals von meiner Kollegin mit seiner Identität festgestellt, dies weil er ein strafbares Verhalten gesetzt hat. Bei Vorlage von Schülerausweisen wird oft auch eine Person gefragt, ob sie die Identität bestätigen kann. Diesfalls wird auch ein zweiter Name notiert. Dies könnte auch der Grund sein, dass in der Anzeige ein zweiter Name hineingerutscht ist. Ich weiß auch noch, dass der Beschwerdeführer abgemahnt worden ist, da er unseren Aufforderungen nicht nachgekommen ist, sein strafbares Verhalten einzustellen. Ich weiß noch, dass an den Beschwerdeführer mehrfach Aufforderungen ergangen sind, sein Verhalten zu ändern und einen Lichtbildausweis vorzulegen, zumal eine Aufforderung nicht ausreichend gewesen ist, um ihn zur Ausweisleistung und zur Beendigung des strafbaren Verhaltens zu veranlassen. Über die Frage durch den Beschwerdeführer erklärte der Zeuge, dass beim Einlangen an der Einsatzörtlichkeit sich etwa schätzungsweise 20 Personen auf der Fahrbahn befunden haben.“
  3. c)Zeugin H H: „Richtig ist, dass ich am 26.10.2013 gemeinsam mit dem Beschwerdeführer und weiteren Bekannten in X etwas unternommen habe. Wir sind gemeinsam ausgegangen. „Richtig ist, dass ich am 26.10.2013 gemeinsam mit dem Beschwerdeführer und weiteren Bekannten in römisch zehn etwas unternommen habe. Wir sind gemeinsam ausgegangen. Richtig ist, dass wir uns vor dem M Gebäude dann aufgehalten haben. Es ist also richtig, dass ich mich gegen etwa 02.10 Uhr in X am Adresse vor dem M Gebäude aufgehalten habe, dies mit dem Beschwerdeführer und weiteren Bekannten, als dann Polizeistreifen an der Örtlichkeit eingetroffen sind.Es ist also richtig, dass ich mich gegen etwa 02.10 Uhr in römisch zehn am Adresse vor dem M Gebäude aufgehalten habe, dies mit dem Beschwerdeführer und weiteren Bekannten, als dann Polizeistreifen an der Örtlichkeit eingetroffen sind. Wenn ich gefragt werde, ob wir damals Alkohol getrunken haben, dies beim Ausgehen, so gebe ich an, dass ich dies nicht mehr genau weiß. Ich nehme aber schon an, dass ich Alkohol konsumiert habe. Bezüglich des Beschwerdeführers und des Zeugen J J kann ich diesbezüglich keine Angaben mehr machen. Vor dem M Gebäude haben wir uns am Gehsteig befunden. Meiner Erinnerung nach haben wir uns nicht auf der Straße aufgehalten. Richtig ist, dass ich mich im Nahebereich des Beschwerdeführers damals aufgehalten habe. Ich habe also schon mitbekommen, was der Beschwerdeführer damals getan und gesagt hat. Es war damals so, dass sich eine größere Gruppe von Jugendlichen auf der Straße aufgehalten hat, glaublich kam es da auch zu einem Raufhandel. Wenn ich gefragt werde, ob ich durch diese Ereignisse abgelenkt gewesen bin, sodass ich nicht alles mitbekommen habe, was der Beschwerdeführer gesagt und getan hat, so gebe ich an, dass ich grundsätzlich schon alles mitbekommen habe, was der Beschwerdeführer damals gesagt und getan hat, dies soweit ich mich eben daran erinnern kann. Wenn ich gefragt werde, ob der Beschwerdeführer von Polizisten aufgefordert worden ist, die Fahrbahn zu verlassen, so gebe ich an, dass damals tatsächlich Polizisten zu uns gekommen sind. Soweit ich mich erinnern kann, wollten die Polizisten, dass wir die Örtlichkeit verlassen. Wenn ich gefragt werde, was der Beschwerdeführer den Polizisten erwidert hat, so gebe ich an, dass ich mich daran erinnern kann, dass wir damals die Örtlichkeit bald verlassen haben. Wenn ich gefragt werde, ob der Beschwerdeführer gegenüber den Polizisten frech geworden ist und ua die Wörter „deppate Bullen“ bzw „ihr Scheißbullen, was wollt ihr denn jetzt überhaupt“ gebraucht hat, dies gegenüber den Beamten, so gebe ich an, dass mir dies nicht in Erinnerung wäre. Wenn ich gefragt werde, ob die Polizisten den Beschwerdeführer zur Ausweisleistung aufgefordert haben, so gebe ich an, dass ich mich noch erinnern kann, dass die Polizei von mir keinen Ausweis wollte. Wenn ich gefragt werde, ob der Beschwerdeführer den Aufforderungen der Polizei nachgekommen ist, so gebe ich an, dass ich mich noch daran erinnern kann, dass wir entsprechend der Aufforderung der Polizei die Örtlichkeit dann bald gemeinsam mit einem Taxi verlassen haben. Wenn ich weiters gefragt werde, ob der Beschwerdeführer gegenüber den Polizisten laut geworden ist und dabei mit ihnen geschrien hat, so gebe ich an, dass ich mich daran nicht erinnern könnte. An eine Festnahmeandrohung gegenüber dem Beschwerdeführer kann ich mich ebenfalls nicht erinnern. Wenn ich gefragt werde, ob mir ein Herr P bekannt ist, so gebe ich an, dass mir dieser Name nichts sagt.“
  4. d)Zeuge J J: „Richtig ist, dass ich am 26.10.2013 gemeinsam mit dem Beschwerdeführer A A und weiteren Bekannten, ua H H, in X unterwegs gewesen bin. Wir sind damals gemeinsam ausgegangen. „Richtig ist, dass ich am 26.10.2013 gemeinsam mit dem Beschwerdeführer A A und weiteren Bekannten, ua H H, in römisch zehn unterwegs gewesen bin. Wir sind damals gemeinsam ausgegangen. Richtig ist weiters, dass wir uns gegen 02.10 Uhr damals vor dem M Gebäude in X am Adresse aufgehalten haben. Richtig ist weiters, dass wir uns gegen 02.10 Uhr damals vor dem M Gebäude in römisch zehn am Adresse aufgehalten haben. Wenn ich gefragt werde, ob wir damals beim Ausgehen Alkohol konsumiert haben, so gebe ich an, dass ich schon Alkohol konsumiert habe. Ich würde aber nicht sagen, dass ich erheblich alkoholisiert gewesen wäre. Meiner Einschätzung nach habe ich damals normal Alkohol konsumiert. Auch der Beschwerdeführer hat Alkohol konsumiert, ganz sicher bin ich mir beim Beschwerdeführer aber nicht. Wenn ich gefragt werde, wo genau wir uns vor dem M Gebäude aufgehalten haben, so gebe ich an, dass wir uns am dortigen Gehsteig aufgehalten haben. Wir sind sicherlich nicht auf der Fahrbahn gestanden. Richtig ist, dass damals dann Polizeistreifen an der Örtlichkeit eingetroffen sind. Die Polizisten haben die dort befindlichen Personen aufgefordert, die Fahrbahn zu verlassen. Dabei möchte ich aber anfügen, dass wir nicht auf der Fahrbahn, sondern am Gehsteig aufhältig gewesen sind. Richtig ist, dass zwei Polizisten auch zu uns gekommen sind, diese haben uns aufgefordert, die Örtlichkeit zu verlassen. Daraufhin hat der Beschwerdeführer meiner Erinnerung nach den Polizisten erwidert, dass wir doch hier stehen könnten, welche Erwiderung bei den Polizisten nicht gut angekommen ist. Diese haben die Erwiderung als beleidigend aufgefasst. Wenn ich gefragt werde, ob ich mich in der Nähe des Beschwerdeführers aufgehalten habe, als die Polizei eingeschritten ist, so gebe ich an, dass der Beschwerdeführer vielleicht einen halben Meter neben mir gestanden hat, sodass ich jedenfalls das mitbekommen haben muss, was der Beschwerdeführer damals gesagt und getan hat. Wenn ich gefragt werde, ob der Beschwerdeführer damals zu den Polizisten frech geworden ist und Äußerungen getan hat, wie „deppate Bullen“ oder „ihr Scheißbullen, was wollt ihr denn jetzt überhaupt“, so gebe ich an, dass meiner Erinnerung nach der Beschwerdeführer derartige Äußerungen nicht von sich gegeben hat. Ich kenne den Beschwerdeführer und weiß, dass er derartige Äußerungen gegenüber Polizisten nie machen würde. Wenn ich gefragt werde, ob der Beschwerdeführer damals gegenüber den Polizisten laut geworden ist, so gebe ich an, dass meiner Erinnerung nach der Beschwerdeführer nicht laut geworden ist. Richtig ist, dass der Beschwerdeführer von den Polizisten zur Ausweisleistung aufgefordert worden ist. Dieser Aufforderung ist der Beschwerdeführer – wie wir alle – nachgekommen. Wenn ich gefragt werde, ob der Beschwerdeführer der Aufforderung zur Ausweisleistung gleich nachgekommen ist oder sich zunächst dem widersetzt hat, so gebe ich an, dass ich mich daran erinnern kann, dass ich die Polizisten zunächst gefragt habe, weshalb sie nun unsere Ausweise benötigen würden. Auf diese Frage sind die Polizisten nicht eingegangen, sondern haben nur auf der Ausweisleistung bestanden. Wir sind dann dieser Aufforderung auch nachgekommen. An eine Festnahmeandrohung gegen den Beschwerdeführer kann ich mich nicht erinnern. Die Amtshandlung hat in einer ganz normalen Ausweiskontrolle bestanden. Wenn ich gefragt werde, ob mir ein Herr P bekannt ist, so gebe ich an, dass mir dieser Name nichts sagt. Wenn ich gefragt werde, ob der Beschwerdeführer mit den Polizisten herumdiskutiert hat und dabei vor den Gesichtern der Polizisten mit seinen Händen gestikuliert hat, so gebe ich an, dass meiner Erinnerung nach dies nicht der Fall gewesen ist.“
  5. e)Beschwerdeführer A A: „Ich bin mit meiner Ausbildung gerade fertig geworden und trete im Mai meinen Zivildienst an. Ich verfüge über kein Einkommen und habe auch kein Vermögen. Ich habe keine Sorgepflichten zu tragen und ich habe auch keine Schulden. Richtig ist, dass ich am 26.10.2013 gegen 02.00 Uhr nachts im Bereich vor dem M Gebäude aufhältig gewesen bin, dies gemeinsam mit den angebotenen Zeugen H H und J J. Außerdem war noch eine Bekannte dabei. Unsere Gruppe von vier Personen hat sich im Bereich der Fahrbahn aufgehalten, wobei ich mich nicht mehr daran erinnern kann, ob wir auch auf der Fahrbahn gestanden sind. Wir haben uns unterhalten. Im Nahbereich hat auch ein Raufhandel stattgefunden. Richtig ist, dass dann die Polizei beim M Gebäude eingetroffen ist. Es war damals so, dass tatsächlich auf der Fahrbahn viele Personen aufhältig gewesen sind. Es sind auch mehrere Polizeistreifen eingetroffen. Die heute einvernommenen beiden Polizisten sind auf unsere Gruppe zugegangen und haben uns aufgefordert, hier nicht zu stehen. Soweit ich mich erinnern kann, sind wir sicherlich nicht in der Fahrbahnmitte gestanden, vielleicht haben wir uns neben dem Gehsteig am Rande der Fahrbahn aufgehalten. Jedenfalls wollten die Polizisten uns zum Weggehen veranlassen. Ich habe dann gesagt, dass wir hier schon stehen dürften. Die Polizisten wollten dann einen Ausweis von uns sehen. Richtig ist, dass ich den Ausweis nicht sofort vorgezeigt habe, vielmehr habe ich gefragt, weshalb sie den Ausweis von uns haben wollen. Meiner Einschätzung nach habe ich aber den Ausweis längstens nach einer halben Minute vorgelegt. Ich bin mir sicher, dass ich damals keine Äußerungen gegenüber den Polizisten getan habe, wie „Deppate Bullen“ oder „Ihr Scheißbullen, was wollt ihr denn jetzt überhaupt“. Ich kann mich auch nicht daran erinnern, dass mir die Festnahme angedroht worden wäre. Ich kann mich auch an keine Abmahnung erinnern, die von den Polizisten an mich gerichtet worden wäre. Richtig ist, dass ich angetrunken gewesen bin und vielleicht einmal einen zu lauten Ton von mir gegeben habe, allerdings habe ich sicher nicht lauthals herumgeschrien. Ich habe auch vor den Gesichtern der Polizisten mit meinen Händen nicht herumgestikuliert. Meiner Einschätzung nach wurde die Amtshandlung durch mein Verhalten nicht unnötig in die Länge gezogen. Meiner Einschätzung nach haben sich die Polizisten längstens zwei Minuten bei unserer Gruppe aufgehalten und sind dann zur nächsten Gruppe gegangen. Wenn ich gefragt werde, wie ich mir die gegenteiligen Angaben der einvernommenen Polizisten erkläre, so gebe ich an, dass ich mir diese Angaben nicht erklären kann.“ 2) Sämtliche Zeugen, aber auch der Beschwerdeführer hinterließen beim Landesverwaltungsgericht Tirol den Eindruck, dass sie bemüht waren, wahrheitsgemäße Angaben zum streitverfangenen Vorfall zu machen. Allerdings mussten alle befragten Personen einräumen, sich aufgrund der seit dem Vorfall am 26.10.2013 verstrichenen Zeit nicht mehr an alle Einzelheiten der damaligen Geschehnisse erinnern zu können. So gebrauchten sie bei ihren Aussagen oft die einschränkende Beifügung „soweit ich mich daran noch erinnern kann“. Die seit dem Vorfall vergangene Zeit und die damit verbundene Schwierigkeit, sich an Einzelheiten zu erinnern, wurden dezidiert von den Zeugen RI D D und Inspektor F F angesprochen. Aber auch der Beschwerdeführer selbst gab offen zu, sich nicht mehr an alles erinnern zu können, so etwa an den Umstand, ob er und seine Bekannten auf der Fahrbahn oder doch am Gehsteig gestanden seien. Sämtliche einvernommene Personen gebrauchten – wie bereits aufgezeigt – die einschränkende Beifügung „soweit ich mich daran erinnern kann“ bei ihren Angaben. Keinerlei Angaben zum Alkoholkonsum des Beschwerdeführers vor dem strittigen Vorfall vermochte die Zeugin H H zu machen, während der Zeuge J J angab, auch der Beschwerdeführer hätte damals Alkohol konsumiert, wobei er aber einräumen musste, sich diesbezüglich nicht mehr sicher zu sein. Die Zeugin H H gab auch mehrmals sehr ausweichende Antworten. So antwortete sie etwa auf die Frage, was der Beschwerdeführer den Polizisten auf deren Aufforderung hin, die Örtlichkeit zu verlassen, erwidert habe, dass sie sich daran erinnern könne, dass ihre Gruppe damals die Örtlichkeit bald verlassen habe. Auf die Frage, ob die Polizisten den Beschwerdeführer zur Ausweisleistung aufgefordert haben, antwortete sie, sich noch daran erinnern zu können, dass die Polizei von ihr keinen Ausweis sehen wollte. In Bezug auf die Angaben des Beschwerdeführers und der beiden Entlastungszeugen H H sowie J J ist vom erkennenden Verwaltungsgericht zu berücksichtigen, dass diese damals nach ihren eigenen Angaben vor dem streitverfangenen Vorfall Alkohol konsumiert haben. Der Beschwerdeführer selbst bezeichnete seinen damaligen Zustand als „angetrunken“. Der Zeuge J J gab dem Gericht seine Einschätzung bekannt, dass er damals „normal“ Alkohol konsumiert habe, womit er augenscheinlich meinte, nicht „erheblich alkoholisiert“ gewesen zu seien. Der Beschwerdeführer und die beiden Entlastungszeugen waren demnach in ihrer Wahrnehmungsfähigkeit beim strittigen Vorfall zumindest in einer gewissen Weise durch Alkoholkonsum beeinträchtigt, dies im Gegensatz zu den im Dienst befindlichen Polizeibeamten. Hinsichtlich der Angaben der beiden angebotenen und einvernommenen Entlastungszeugen hatte das erkennende Verwaltungsgericht weiters darauf Bedacht zu nehmen, dass diese aufgrund ihres freundschaftlichen Verhältnisses zum Beschwerdeführer doch eher geneigt gewesen sind, die näheren Umstände beim beschwerdegegenständlichen Vorfall zu Gunsten des Rechtsmittelwerbers beschönigend darzustellen, beispielsweise die Lautstärke des Beschwerdeführers bei der verfahrensgegenständlichen Amtshandlung abzuschwächen. Insgesamt geht das Landesverwaltungsgericht Tirol daher aufgrund der persönlich gewonnenen Eindrücke über die im Rechtsmittelverfahren befragten Personen davon aus, dass den Angaben der Polizeibeamten doch der größere Beweiswert zuzumessen ist, sind doch auch keinerlei Gründe im Verfahren hervorgekommen, die erklären könnten, wieso die Polizeibeamten den Beschwerdeführer ungerechtfertigt belasten sollten. Das erkennende Verwaltungsgericht geht daher von wahrheitsgemäßen Aussagen der einvernommenen Polizeibeamten aus. Insbesondere ist der verfahrensauslösenden Anzeige vom 12.11.2013 ein sehr hoher Beweiswert zuzugestehen, wurde diese Anzeige doch zeitnah zum verfahrensgegenständlichen Vorfall verfasst, sodass davon ausgegangen werden kann, dass bei Verfassung der Anzeige die Erinnerung an die Geschehnisse am Tatort und zum Tatzeitpunkt noch recht gut gewesen ist. Die beiden als Zeugen einvernommenen Polizeibeamten haben glaubwürdig ausgeschlossen, dass der Rechtsmittelwerber versehentlich aufgrund einer Personenverwechslung (mit Herrn P) zur Anzeige gebracht worden ist, vielmehr haben sie nachvollziehbar und überzeugend dartun können, dass der Beschwerdeführer schon zu Recht angezeigt worden ist, weil er eben ein strafbares Verhalten gesetzt hat. Infolgedessen geht das erkennende Verwaltungsgericht in Gesamtwürdigung aller vorliegenden Beweise im Gegenstandsfall davon aus, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Übertretungen in objektiver Hinsicht verwirklicht hat. 3) Der Beschwerdeführer hat die strittigen Tathandlungen nach Dafürhalten des erkennenden Gerichts aber auch in subjektiver Hinsicht schuldhaft zu verantworten. Nach § 5 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz genügt nämlich zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines „Ungehorsamsdeliktes“ – als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Nach Paragraph 5, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz genügt nämlich zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines „Ungehorsamsdeliktes“ – als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dass das im Schuldvorwurf näher beschriebene Verhalten des Rechtsmittelwerbers dazu geeignet gewesen ist, den öffentlichen Anstand zu verletzen, musste nach Meinung des erkennenden Gerichts für den Rechtsmittelwerber jedenfalls erkennbar gewesen sein. Gleiches gilt für das unangemessene Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber den Polizeibeamten. Dass dieses Verhalten die Amtshandlung behindert hat und von den Polizeibeamten als aggressiv sowie widersetzend wahrgenommen werden musste, hätte dem Beschwerdeführer ebenfalls erkennbar sein müssen, wobei gar nicht entscheidend wäre, ob der Beschwerdeführer bei der Amtshandlung auch Schimpfwörter gegenüber den Polizisten verwendet hat, da das sonstige Verhalten des Rechtsmittelwerbers bereits den Tatbestand des aggressiven Verhaltens gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht erfüllt hat, durch welches eine Amtshandlung behindert wurde. Als ein aggressives Verhalten im Sinne des § 82 SPG stellt sich nämlich ein solches dar, durch das die gegen das Einschreiten eines behördlichen Organes jedermann zuzubilligende Abwehr vermeintlichen Unrechts derart überschritten wird, dass diese Abwehr zufolge des Tones des Vorbringens, der zur Schau gestellten Gestik oder durch beides zusammen als aggressives Verhalten gedeutet werden muss (vgl Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz, 4. Aufl., S 785 f). Schreien mit einem Aufsichtsorgan nach erfolgter Abmahnung reicht dabei zur Erfüllung des Tatbildes bereits aus. Dass der Rechtsmittelwerber bei der streitverfangenen Amtshandlung mit den Polizisten viel zu laut geworden ist, haben nicht nur die beiden Polizeibeamten angegeben, sondern hat auch der Beschwerdeführer zugestanden, dass er „vielleicht einmal einen zu lauten Ton“ von sich gegeben hat.Als ein aggressives Verhalten im Sinne des Paragraph 82, SPG stellt sich nämlich ein solches dar, durch das die gegen das Einschreiten eines behördlichen Organes jedermann zuzubilligende Abwehr vermeintlichen Unrechts derart überschritten wird, dass diese Abwehr zufolge des Tones des Vorbringens, der zur Schau gestellten Gestik oder durch beides zusammen als aggressives Verhalten gedeutet werden muss vergleiche Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz, 4. Aufl., S 785 f). Schreien mit einem Aufsichtsorgan nach erfolgter Abmahnung reicht dabei zur Erfüllung des Tatbildes bereits aus. Dass der Rechtsmittelwerber bei der streitverfangenen Amtshandlung mit den Polizisten viel zu laut geworden ist, haben nicht nur die beiden Polizeibeamten angegeben, sondern hat auch der Beschwerdeführer zugestanden, dass er „vielleicht einmal einen zu lauten Ton“ von sich gegeben hat. Gegenständlich ist daher nach Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen. Im gegenständlich durchgeführten Verfahren ist es dem Beschwerdeführer jedenfalls nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Folglich hat der Beschwerdeführer die ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen auch in subjektiver Hinsicht vorwerfbar begangen. 4) Insoweit der Rechtsmittelwerber vorgebracht hat, der belangten Behörde sei ein Verfahrensfehler dahingehend unterlaufen, dass die Aufforderung zur Rechtfertigung an seine alte Wohnadresse zugestellt worden sei, er diese also nicht erhalten habe, womit ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme und Entkräftung der Vorwürfe genommen worden sei, ist Folgendes festzuhalten: Ein allfälliger diesbezüglicher Mangel des Verfahrens der belangten Behörde ist durch das Rechtsmittelverfahren mit den zwei durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlungen als saniert anzusehen, da im Rechtsmittelverfahren alle vom Beschwerdeführer angebotenen Beweisaufnahmen durchgeführt worden sind und der Rechtsmittelwerber bei den Verhandlungen vor dem erkennenden Verwaltungsgericht auch ausreichend Gelegenheit, seine Argumente vorzutragen und seine Sicht der Geschehnisse darzulegen. Folglich ist für den Beschwerdeführer mit dem von ihm eingewandten Verfahrensfehler nichts mehr zu gewinnen. 5) Zusammenfassend ist im vorliegenden Beschwerdefall festzuhalten, dass die in Beschwerde gezogene Strafentscheidung der belangten Behörde im Grunde zu bestätigen war und daher die dagegen erhobene Beschwerde nicht erfolgreich sein konnte. Der Umstand, dass aus unerfindlichen Gründen im angefochtenen Bescheid die Fertigungsklausel „Für den Landespolizeidirektor“ nicht enthalten ist, sondern nur die Unterschrift des Beamten aufscheint, der die bekämpfte Erledigung vorgenommen hat, vermag eine zur Aufhebung der Strafentscheidung führende Rechtswidrigkeit nicht zu begründen. Die fehlende Fertigungsklausel hindert nämlich im vorliegenden Beschwerdefall nicht die Zurechnung des Straferkenntnisses an den zuständigen Landespolizeidirektor, weil der angefochtene Bescheid nach seinem maßgebenden äußeren Erscheinungsbild ausdrücklich von der Landespolizeidirektion Tirol stammt und nach den relevanten Rechtsvorschriften der Landespolizeidirektor die Landespolizeidirektion leitet. Aufgrund dieser Verbindung besteht kein vernünftiger Zweifel, dass die vorliegende Straferledigung der monokratischen Spitze zuzurechnen ist (vergleiche dazu das VwGH-Erkenntnis vom 13.09.2002, Zl 2000/12/0071). Allerdings waren in der vorliegenden Rechtssache die ausgesprochenen Strafen zu verringern, wobei dies aus mehreren Gründen notwendig war: Dazu ist vorweg auszuführen, dass die belangte Behörde die Vorschrift des § 49 Abs 2 Verwaltungsstrafgesetz vorliegend nicht beachtet hat, derzufolge in dem aufgrund eines Einspruches ergehenden Straferkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden darf als in der Strafverfügung. Dazu ist vorweg auszuführen, dass die belangte Behörde die Vorschrift des Paragraph 49, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz vorliegend nicht beachtet hat, derzufolge in dem aufgrund eines Einspruches ergehenden Straferkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden darf als in der Strafverfügung. Gegenständlich wurde in der Strafverfügung vom 21.11.2013 für die Übertretung des Tiroler Landes-Polizeigesetzes eine Geldstrafe von € 100,-- verhängt, diese hätte im angefochtenen Straferkenntnis vom 16.08.2014 nicht auf € 150,-- erhöht werden dürfen. In Beachtung der gesetzlichen Vorgabe des § 49 Abs 2 letzter Satz Verwaltungsstrafgesetz war daher die Strafe für die Übertretung des Tiroler Landes-Polizeigesetzes jedenfalls zu reduzieren.In Beachtung der gesetzlichen Vorgabe des Paragraph 49, Absatz 2, letzter Satz Verwaltungsstrafgesetz war daher die Strafe für die Übertretung des Tiroler Landes-Polizeigesetzes jedenfalls zu reduzieren. Der Beschwerdeführer macht in seinem Rechtsmittelschriftsatz vom 12.12.2015 den Strafmilderungsgrund der Unbescholtenheit geltend, dies zu Recht, da von der Landespolizeidirektion über gerichtliche Nachfrage bekannt gegeben wurde, dass für den Rechtsmittelwerber keine Verwaltungsstrafvormerkungen aufscheinen. Dieser strafmildernde Umstand wurde von der belangten Behörde in der angefochtenen Entscheidung nicht berücksichtigt, sodass eine Herabsetzung der Strafen geboten erscheint. Eine Strafminderung erscheint weiters mit Blick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Rechtsmittelwerbers, auf welche die belangte Behörde gleichermaßen nicht Bedacht genommen hat, erforderlich. Nach den Angaben des Beschwerdeführers bei der Verhandlung am 09.03.2016 ist er mit seiner Ausbildung gerade fertig geworden und wird er im Mai den Zivildienst antreten. Er verfügt also über kein eigenes Einkommen und hat er auch kein Vermögen. Er hat keine Sorgepflichten zu tragen und hat auch keine Schulden. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Rechtsmittelwerbers sind demnach als ungünstig und unterdurchschnittlich zu bewerten, was jedenfalls eine Strafreduzierung notwendig macht. Es sind nämlich für das Landesverwaltungsgericht Tirol im Gegenstandsfall auch keine Straferschwerungsgründe hervorgekommen, die eine Beibehaltung der von der belangten Behörde festgesetzten Strafhöhen tragen könnten. Einer weiteren Strafherabsetzung stehen allerdings nicht nur general-, sondern auch spezialpräventive Erwägungen entgegen. Der Ausspruch einer Ermahnung kam – entgegen dem Rechtsmittelvorbringen – nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol schon deswegen nicht in Frage, da die Bedeutung der strafrechtlich geschützten Rechtsgüter, welche vom Beschwerdeführer verletzt worden sind, und die Intensität ihrer Beeinträchtigung durch die verfahrensgegenständlichen Tathandlungen nicht als gering zu beurteilen sind. In Ansehung der neu festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafen ist zu bemerken, dass die Reduzierung der Geldstrafen auch zu einer Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafen führen musste, wobei das in § 64 Abs 2 Verwaltungsstrafgesetz, aber auch in § 52 Abs 2 VwGVG zum Ausdruck kommende Verhältnis zwischen Freiheitsstrafen und Geldstrafen zu berücksichtigen war. In Ansehung der neu festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafen ist zu bemerken, dass die Reduzierung der Geldstrafen auch zu einer Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafen führen musste, wobei das in Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz, aber auch in Paragraph 52, Absatz 2, VwGVG zum Ausdruck kommende Verhältnis zwischen Freiheitsstrafen und Geldstrafen zu berücksichtigen war. Die nunmehr auf je € 50,-- reduzierten Geldstrafen sind nach Dafürhalten des Landesverwaltungsgerichts Tirol für das unangemessene und eine polizeiliche Amtshandlung behindernde Verhalten des Beschwerdeführers als schuld- -und tatangemessen zu bewerten. IV. Unzulässigkeit der Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der Revision: Die ordentliche Revision in Bezug auf die Übertretung des Sicherheitspolizeigesetzes ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision in Bezug auf die Übertretung des Sicherheitspolizeigesetzes ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinsichtlich der Übertretung des Tiroler Landes-Polizeigesetzes ist eine Revision durch den Beschwerdeführer gemäß § 25a Abs 4 VwGG schon deshalb ausgeschlossen, da Hinsichtlich der Übertretung des Tiroler Landes-Polizeigesetzes ist eine Revision durch den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG schon deshalb ausgeschlossen, da - in der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von nur bis zu € 360,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und - im Erkenntnis bloß eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- (konkret: € 150,--) verhängt wurde. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Maximilian Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.26.0234.10

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.