RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum17.05.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/43/0886-1 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Julia Schmalzl über die Beschwerde der A A und des B A, beide vertreten durch Rechtsanwälte, Adresse, gegen den Bescheid des Stadtmagistrats Z vom 11.03.2016, Zl ****1, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:römisch eins. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Baubewilligung zur Änderungen der mit den Bescheiden des Stadtmagistrats Z vom 25.03.2007, Zl ****2, und vom 02.08.2011, Zl ****2, bewilligte Wohnanlage (Gst Nr 1**, KG X) im Bereich der PKW-Abstellplätze sowie die Grundrisse der einzelnen Wohnungen betreffend erteilt (Spruchpunkt I.). Die bewilligten Maßnahmen umfassen weder die Errichtung neuer Gebäude noch eine Vergrößerung gegenüber dem genehmigten Bestand durch die Herstellung neuer oder die Erweiterung bestehender Räume. Des Weiteren wurde eine Befreiung von der Verpflichtung zur Schaffung der gemäß § 8 Abs 4 TBO 2011 festgelegten Stellplatzanzahl im Ausmaß von 15 Stellplätzen ausgesprochen (Spruchpunkt II.).Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Baubewilligung zur Änderungen der mit den Bescheiden des Stadtmagistrats Z vom 25.03.2007, Zl ****2, und vom 02.08.2011, Zl ****2, bewilligte Wohnanlage (Gst Nr 1**, KG römisch zehn) im Bereich der PKW-Abstellplätze sowie die Grundrisse der einzelnen Wohnungen betreffend erteilt (Spruchpunkt römisch eins.). Die bewilligten Maßnahmen umfassen weder die Errichtung neuer Gebäude noch eine Vergrößerung gegenüber dem genehmigten Bestand durch die Herstellung neuer oder die Erweiterung bestehender Räume. Des Weiteren wurde eine Befreiung von der Verpflichtung zur Schaffung der gemäß Paragraph 8, Absatz 4, TBO 2011 festgelegten Stellplatzanzahl im Ausmaß von 15 Stellplätzen ausgesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Erstbeschwerdeführerin ist Miteigentümerin des Gst Nr 1**, KG X, an dem Wohnungseigentum besteht. Der Zweitbeschwerdeführer verfügt über kein Eigentum an einem der betroffenen Grundstücke.Die Erstbeschwerdeführerin ist Miteigentümerin des Gst Nr 1**, KG römisch zehn, an dem Wohnungseigentum besteht. Der Zweitbeschwerdeführer verfügt über kein Eigentum an einem der betroffenen Grundstücke. Den verfahrenseinleitenden Antrag stellte die C GmbH, über welche mittlerweile ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Die C GmbH verfügte bereits im Zeitpunkt der Antragstellung über Miteigentum am Gst Nr 1**. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Der oben festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Akt bzw den eingereichten Projektunterlagen und dem Bauansuchen. Die Feststellung die Art der Änderungen betreffend lassen sich einwandfrei den mit einem Genehmigungsstempel der belangten Behörde versehenen Planunterlagen entnehmen – die verfahrensgegenständlichen Änderungen sind deutlich in roter Farbe als „Neubau“ gegenüber dem genehmigten Bestand als „Abriss“ in gelber Farbe ausgewiesen. Die Rechtsverhältnisse an dem Gst Nr 1** KG X, sind dem Grundbuch entnommen. Der festgestellte Sachverhalt wurde von den Beschwerdeführern nicht bestritten.Der oben festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Akt bzw den eingereichten Projektunterlagen und dem Bauansuchen. Die Feststellung die Art der Änderungen betreffend lassen sich einwandfrei den mit einem Genehmigungsstempel der belangten Behörde versehenen Planunterlagen entnehmen – die verfahrensgegenständlichen Änderungen sind deutlich in roter Farbe als „Neubau“ gegenüber dem genehmigten Bestand als „Abriss“ in gelber Farbe ausgewiesen. Die Rechtsverhältnisse an dem Gst Nr 1** KG römisch zehn, sind dem Grundbuch entnommen. Der festgestellte Sachverhalt wurde von den Beschwerdeführern nicht bestritten. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Die hier relevanten Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011), LGBl Nr 57/2011, lautet wie folgt:Die hier relevanten Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011), Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,, lautet wie folgt: „§ 2 Begriffsbestimmungen […]
(7)Neubau ist die Errichtung eines neuen Gebäudes, auch wenn nach dem Abbruch oder der Zerstörung eines Gebäudes Teile davon, wie Fundamente oder Mauern, weiterverwendet werden.
(8)Zubau ist die Vergrößerung eines Gebäudes durch die Herstellung neuer oder die Erweiterung bestehender Räume. […] § 8Paragraph 8 Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge
(1)Beim Neubau von Gebäuden und bei der Errichtung sonstiger baulicher Anlagen sind für die zu erwartenden Kraftfahrzeuge der ständigen Benützer und der Besucher der betreffenden baulichen Anlage außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen geeignete Abstellmöglichkeiten (Stellplätze oder Garagen) in ausreichender Anzahl und Größe einschließlich der erforderlichen Zu- und Abfahrten zu schaffen. Diese Verpflichtung besteht auch bei jedem Zu- oder Umbau oder jeder sonstigen Änderung von Gebäuden, bei der Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden und bei der Änderung sonstiger baulicher Anlagen, soweit dadurch ein zusätzlicher Bedarf an Abstellmöglichkeiten entsteht. Die Anzahl der mindestens zu schaffenden Abstellmöglichkeiten ist in der Baubewilligung festzulegen. Die in einer Verordnung nach Abs 5 festgelegten Höchstzahlen dürfen nicht überschritten werden. Die für Einkaufszentren erforderlichen Abstellmöglichkeiten dürfen nur in Form von Parkdecks oder unterirdischen Garagen errichtet werden. Dies gilt nicht für die Erweiterung von Einkaufszentren im Rahmen des § 114 Abs 4, 5 und 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011.
(1)Beim Neubau von Gebäuden und bei der Errichtung sonstiger baulicher Anlagen sind für die zu erwartenden Kraftfahrzeuge der ständigen Benützer und der Besucher der betreffenden baulichen Anlage außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen geeignete Abstellmöglichkeiten (Stellplätze oder Garagen) in ausreichender Anzahl und Größe einschließlich der erforderlichen Zu- und Abfahrten zu schaffen. Diese Verpflichtung besteht auch bei jedem Zu- oder Umbau oder jeder sonstigen Änderung von Gebäuden, bei der Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden und bei der Änderung sonstiger baulicher Anlagen, soweit dadurch ein zusätzlicher Bedarf an Abstellmöglichkeiten entsteht. Die Anzahl der mindestens zu schaffenden Abstellmöglichkeiten ist in der Baubewilligung festzulegen. Die in einer Verordnung nach Absatz 5, festgelegten Höchstzahlen dürfen nicht überschritten werden. Die für Einkaufszentren erforderlichen Abstellmöglichkeiten dürfen nur in Form von Parkdecks oder unterirdischen Garagen errichtet werden. Dies gilt nicht für die Erweiterung von Einkaufszentren im Rahmen des Paragraph 114, Absatz 4, 5 und 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011. […]
(9)Die Behörde hat den Bauwerber bzw den Eigentümer der baulichen Anlage auf dessen Antrag von der Verpflichtung nach Abs 1 oder 4 ganz oder teilweise zu befreien, wenn die entsprechenden Abstellmöglichkeiten nicht oder nur mit einem wirtschaftlich nicht vertretbaren Aufwand geschaffen werden können. Dabei ist festzulegen, für welche Anzahl von Abstellmöglichkeiten die Befreiung erteilt wird. Bei Abstellmöglichkeiten für Einkaufszentren ist außer in Kernzonen eine Befreiung nicht zulässig.
(9)Die Behörde hat den Bauwerber bzw den Eigentümer der baulichen Anlage auf dessen Antrag von der Verpflichtung nach Absatz eins, oder 4 ganz oder teilweise zu befreien, wenn die entsprechenden Abstellmöglichkeiten nicht oder nur mit einem wirtschaftlich nicht vertretbaren Aufwand geschaffen werden können. Dabei ist festzulegen, für welche Anzahl von Abstellmöglichkeiten die Befreiung erteilt wird. Bei Abstellmöglichkeiten für Einkaufszentren ist außer in Kernzonen eine Befreiung nicht zulässig. § 22Paragraph 22 Bauansuchen
(1)Um die Erteilung der Baubewilligung ist bei der Behörde schriftlich anzusuchen. Beim Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden ist im Bauansuchen der vorgesehene Verwendungszweck anzugeben.
(2)Dem Bauansuchen sind die Planunterlagen (§ 24) in dreifacher Ausfertigung sowie die sonstigen zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens nach den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Diese haben jedenfalls zu enthalten:
(2)Dem Bauansuchen sind die Planunterlagen (Paragraph 24,) in dreifacher Ausfertigung sowie die sonstigen zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens nach den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Diese haben jedenfalls zu enthalten: a) bei Neu- und Zubauten den Nachweis des Eigentums oder des Baurechtes am Bauplatz oder, wenn der Bauwerber nicht Grundeigentümer oder Bauberechtigter ist, die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers bzw des Bauberechtigten; für Neu- und Zubauten an Liegenschaften, an denen Wohnungseigentum besteht, bedarf es des Nachweises des Miteigentums an der Liegenschaft bzw der Zustimmungserklärung des betreffenden Miteigentümers, nicht jedoch des Nachweises der Zustimmung der übrigen Miteigentümer; […]“ IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen: Zur Frage der Parteistellung der Beschwerdeführer Voranzustellen ist, dass der Zweitbeschwerdeführer in Ermangelung von Eigentumsrechten an den relevanten Grundstücken als Partei im gegenständlichen Verfahren schon dem Grunde nach nicht in Frage kommt. Zur Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren Parteistellung genießt, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass sich diese nicht anhand des § 8 AVG allein lösen lässt (VWGH 2001/06/0133 vom 22.11.2001, VWGH 2013/03/0196 vom 26.06.2014). Es ist vielmehr erforderlich, die Parteistellung aus den jeweils zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschriften abzuleiten, da erst auf diesem Wege die Begriffe „Rechtsanspruch“ und „rechtliches Interesse“ einen konkreten Inhalt gewinnen. Die Parteistellung muss implizit aus den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen abgeleitet werden.Zur Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren Parteistellung genießt, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass sich diese nicht anhand des Paragraph 8, AVG allein lösen lässt (VWGH 2001/06/0133 vom 22.11.2001, VWGH 2013/03/0196 vom 26.06.2014). Es ist vielmehr erforderlich, die Parteistellung aus den jeweils zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschriften abzuleiten, da erst auf diesem Wege die Begriffe „Rechtsanspruch“ und „rechtliches Interesse“ einen konkreten Inhalt gewinnen. Die Parteistellung muss implizit aus den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen abgeleitet werden. Die Tiroler Bauordnung trifft an mehreren Stellen Anordnungen betreffend die den einzelnen Verfahren beizuziehenden Parteien – klassisch die Regelung der Nachbarrechte in § 26 TBO
- Auch Parteirechte der (übrigen) Miteigentümer am Bauplatz sind in der Tiroler Bauordnung vorgesehen. Zustimmungserklärungen sind jedoch grundsätzlich nur im Verfahren betreffend Neu- und Zubauten erforderlich (§ 22 Abs 2 lit a TBO 2011) – gegebenenfalls ist die Parteistellung der Miteigentümer überdies auf die Frage des Vorliegens der Zustimmung beschränkt.Die Tiroler Bauordnung trifft an mehreren Stellen Anordnungen betreffend die den einzelnen Verfahren beizuziehenden Parteien – klassisch die Regelung der Nachbarrechte in Paragraph 26, TBO
- Auch Parteirechte der (übrigen) Miteigentümer am Bauplatz sind in der Tiroler Bauordnung vorgesehen. Zustimmungserklärungen sind jedoch grundsätzlich nur im Verfahren betreffend Neu- und Zubauten erforderlich (Paragraph 22, Absatz 2, Litera a, TBO 2011) – gegebenenfalls ist die Parteistellung der Miteigentümer überdies auf die Frage des Vorliegens der Zustimmung beschränkt. Wie bereits oben festgestellt, handelt es sich bei den in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids genehmigten Baumaßnahmen um keinen Neu- oder Zubau iSd Tiroler Bauordnung, da weder ein neues Gebäude errichtet noch ein Gebäude durch Herstellung neuer oder die Erweiterung bestehender Räume vergrößert wird. In Bezug auf Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ergibt sich daher, dass die Zustimmung der Beschwerdeführerin nicht erforderlich ist und sie daher auch keine Parteistellung (im Hinblick auf die Frage des Vorliegens derselben) genießt. Wie bereits oben festgestellt, handelt es sich bei den in Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids genehmigten Baumaßnahmen um keinen Neu- oder Zubau iSd Tiroler Bauordnung, da weder ein neues Gebäude errichtet noch ein Gebäude durch Herstellung neuer oder die Erweiterung bestehender Räume vergrößert wird. In Bezug auf Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ergibt sich daher, dass die Zustimmung der Beschwerdeführerin nicht erforderlich ist und sie daher auch keine Parteistellung (im Hinblick auf die Frage des Vorliegens derselben) genießt. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids (Befreiung von der Verpflichtung zur Schaffung von Abstellmöglichkeiten) ist auf Grundlage der obigen Ausführungen folgendes festzuhalten: Die anzuwendende Bestimmung des § 8 TBO 2011 enthält keine Regelung betreffend allfällige Parteirechte vom Antragsteller verschiedener Personen. In Zusammenhang mit der Regelung des § 22 Abs 2 lit a TBO 2011, welche ausdrücklich die Einbeziehung der Miteigentümer verlangt, vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass normativer Gehalt einer Baubewilligung nur der Ausspruch ist, dass dem zur Baubewilligung beantragten Bau kein im öffentlichen Recht (im Hinblick auf die Regelungen des Raumordnungsrechts und des Baurechts) fußendes Hindernis entgegensteht (zB VWGH 2005/06/0151 vom 27.09.2005). In den einschlägigen Entscheidungen kommt zum Ausdruck, dass Rechtsfragen, welche sich im Innenverhältnis der Miteigentümer stellen und im Privatrecht (zumal nach dem WEG) zu lösen sind, nicht zum Gegenstand verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zu machen sind. Die Möglichkeit, dass beispielsweise eine erteilte Baugenehmigung aufgrund zivilrechtlicher Hindernisse nicht umgesetzt werden kann, wird ausdrücklich in Kauf genommen. Diese Prinzipien besitzen auch in Hinblick auf den vorliegenden Sachverhalt Gültigkeit. So wird die Frage der Herstellung bzw des Bestehens eines Abstellplatzes, mit dessen Nutzung das Eigentumsrecht nach dem WEG verbunden ist, zwischen den Betroffenen privatrechtlich zu klären sein. Eine derartige Auslegung des § 8 TBO 2011 steht auch mit dem im bereits oben zur Anwendung gebrachten § 22 Abs 2 lit a TBO 2011 zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers im Einklang. Diesem zufolge soll die Bewilligung von Bauvorhaben, welche sich unterhalb der Schwelle eines Neu- oder Zubaus iSd Tiroler Bauordnung befinden – somit auch Änderung, welche rein die Stellplätze betreffen – nicht von der Zustimmung allfälliger Miteigentümer abhängig sein. Eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs liegt zu dieser konkreten Frage jedoch nicht vor.Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids (Befreiung von der Verpflichtung zur Schaffung von Abstellmöglichkeiten) ist auf Grundlage der obigen Ausführungen folgendes festzuhalten: Die anzuwendende Bestimmung des Paragraph 8, TBO 2011 enthält keine Regelung betreffend allfällige Parteirechte vom Antragsteller verschiedener Personen. In Zusammenhang mit der Regelung des Paragraph 22, Absatz 2, Litera a, TBO 2011, welche ausdrücklich die Einbeziehung der Miteigentümer verlangt, vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass normativer Gehalt einer Baubewilligung nur der Ausspruch ist, dass dem zur Baubewilligung beantragten Bau kein im öffentlichen Recht (im Hinblick auf die Regelungen des Raumordnungsrechts und des Baurechts) fußendes Hindernis entgegensteht (zB VWGH 2005/06/0151 vom 27.09.2005). In den einschlägigen Entscheidungen kommt zum Ausdruck, dass Rechtsfragen, welche sich im Innenverhältnis der Miteigentümer stellen und im Privatrecht (zumal nach dem WEG) zu lösen sind, nicht zum Gegenstand verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zu machen sind. Die Möglichkeit, dass beispielsweise eine erteilte Baugenehmigung aufgrund zivilrechtlicher Hindernisse nicht umgesetzt werden kann, wird ausdrücklich in Kauf genommen. Diese Prinzipien besitzen auch in Hinblick auf den vorliegenden Sachverhalt Gültigkeit. So wird die Frage der Herstellung bzw des Bestehens eines Abstellplatzes, mit dessen Nutzung das Eigentumsrecht nach dem WEG verbunden ist, zwischen den Betroffenen privatrechtlich zu klären sein. Eine derartige Auslegung des Paragraph 8, TBO 2011 steht auch mit dem im bereits oben zur Anwendung gebrachten Paragraph 22, Absatz 2, Litera a, TBO 2011 zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers im Einklang. Diesem zufolge soll die Bewilligung von Bauvorhaben, welche sich unterhalb der Schwelle eines Neu- oder Zubaus iSd Tiroler Bauordnung befinden – somit auch Änderung, welche rein die Stellplätze betreffen – nicht von der Zustimmung allfälliger Miteigentümer abhängig sein. Eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs liegt zu dieser konkreten Frage jedoch nicht vor. Es ist daher zusammenfassend festzuhalten, dass aufgrund der anzuwendenden Regelungen der Tiroler Bauordnung weder der Erstbeschwerdeführerin noch dem Zweitbeschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren Parteistellung zukommt. Die gegenläufige Argumentation der Beschwerdeführer findet hingegen keine Deckung in der Tiroler Bauordnung – auf welche im vorliegenden Verwaltungsverfahren allenfalls anzuwendenden Vorschriften sie ihr Vorbringen stützen, haben die Beschwerdeführer nicht ausgeführt. Zum weiteren Vorbringen der Beschwerdeführer In Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keine Parteistellung genießen und ihre Beschwerde demnach zurückzuweisen war, ist deren Vorbringen, dass bei der Zustellung des angefochtenen Bescheids Mängel aufgetreten wären und der ihrem rechtsfreundlichen Vertreter zugekommenen Bescheidausfertigung keine Planunterlagen beigeschlossen gewesen seien, unbeachtlich. Dasselbe gilt für die von den Beschwerdeführern angestellten Überlegungen über das Fehlen einer Bedarfsänderung, eine Wesensänderung des Projekts und die Barrierefreiheit. Zu den Ausführungen betreffend das Nichtvorliegen eines (aufrechten) Antrags wird darauf verwiesen, dass eine vom Landesverwaltungsgericht amtswegig wahrzunehmende Unzuständigkeit nicht vorliegt, da die Antragstellung durch die C GmbH als Miteigentümerin regulär erfolgte. Daran ändert es nichts, dass später Insolvenz eingetreten ist. V. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da zu der Rechtsfrage, ob den Miteigentümern ein Mitspracherecht in Bezug auf § 8 Abs 9 TBO 2011 zusteht, keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vorliegt. Die ordentliche Revision ist zulässig, da zu der Rechtsfrage, ob den Miteigentümern ein Mitspracherecht in Bezug auf Paragraph 8, Absatz 9, TBO 2011 zusteht, keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vorliegt. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Julia Schmalzl (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.43.0886.1