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{'item': 'LVwG-2016/29/0874-2'}

Obsah (7)§ 50§ 52§ 25a§ 7b§ 44§ 9§ 5

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum18.05.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/29/0874-2 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 100,-- zu leisten.2.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 100,-- zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Sie, Herr A A, haben es als Geschäftsführer, sohin als gem. § 9 VStG nach außen hin vertretungsbefugte Person und Verantwortlicher des Unternehmens U, mit Sitz in Ungarn, Y, in Ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber zu verantworten, dass folgender Arbeitnehmer als Arbeiter im Trockenbau zumindest am 02.04.2015 um 10:00 Uhr beschäftigt wurde, ohne dass Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung (A1 Formular) sowie eine Abschrift der Meldung

Abs 3 u 4 am Arbeits- bzw. Einsatzort im Inland bereitgehalten wurde, oder diese den Organen der Abgabenbehörden unmittelbar vor Ort in elektronischer Form zugänglich zu machen, obwohl Arbeitgeber, eine Abschrift der Meldung am Arbeits- bzw. Einsatzort im Inland bereitzuhalten haben oder diese eben elektronisch zugänglich machen müssen oder sofern dies nicht zumutbar ist, die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Verlangen nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis einschließlich des der Aufforderung zweitfolgen Werktags abzusenden sind. Dies ist im gegenständlichen Fall nicht erfolgt.Sie, Herr A A, haben es als Geschäftsführer, sohin als gem. Paragraph 9, VStG nach außen hin vertretungsbefugte Person und Verantwortlicher des Unternehmens U, mit Sitz in Ungarn, Y, in Ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber zu verantworten, dass folgender Arbeitnehmer als Arbeiter im Trockenbau zumindest am 02.04.2015 um 10:00 Uhr beschäftigt wurde, ohne dass Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung (A1 Formular) sowie eine Abschrift der Meldung

Absatz 3, u 4 am Arbeits- bzw. Einsatzort im Inland bereitgehalten wurde, oder diese den Organen der Abgabenbehörden unmittelbar vor Ort in elektronischer Form zugänglich zu machen, obwohl Arbeitgeber, eine Abschrift der Meldung am Arbeits- bzw. Einsatzort im Inland bereitzuhalten haben oder diese eben elektronisch zugänglich machen müssen oder sofern dies nicht zumutbar ist, die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Verlangen nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis einschließlich des der Aufforderung zweitfolgen Werktags abzusenden sind. Dies ist im gegenständlichen Fall nicht erfolgt. Arbeitnehmer: B B, geb.: xx.xx.xxxx“ Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung

§ 7bAbs 8 Z 3 i

Vm § 7b Abs 5 AVRAG iVm § 9 VStG begangen und wurde über ihn

§ 7b

Abs 8 Z 4 AVRAG eine Geldstrafe in Höhe von Euro 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung

Paragraph 7 b, Absatz 8, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 7 b, Absatz 5, AVRAG in Verbindung mit Paragraph 9, VStG begangen und wurde über ihn

Paragraph 7 b, Absatz 8, Ziffer 4, AVRAG eine Geldstrafe in Höhe von Euro 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass beiliegend das A1 Formular von B B und die Bestätigung über die Antragstellung von A1 Bescheinigungen übermittelt werde. Er hoffe, dass durch die Nachreichung aller Unterlagen, welche zur Verfügung stünden, alle Korrekturen vorgenommen werden könnten und auch die Strafe rückgängig gemacht oder zumindest gemildert werden könne. Es wurde ersucht, bei der Bemessung der Strafhöhe zu berücksichtigen, dass alle Unterlagen ersetzt worden seien, diese seien auch am 15.04.2016 per Post bereits geschickt worden. Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.

§ 44Abs 3 Vw

GVG konnte von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden, zumal im angefochtenen Bescheid eine Euro 500,-- nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.

Paragraph 44, Absatz 3, VwGVG konnte von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden, zumal im angefochtenen Bescheid eine Euro 500,-- nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. I. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat wie folgt erwogen:römisch eins. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat wie folgt erwogen: Dem Akt der Behörde, insbesondere dem Strafantrag der Finanzpolizei X Finanzamt X/W vom 04.05.2015, Zl ****2, ist zu entnehmen, dass am 02.04.2015 um 10.00 Uhr durch Beamte der Finanzpolizei X, in X, eine Kontrolle nach dem AVRAG durchgeführt wurde. Dabei wurden sechs Dienstnehmer der Firma U mit Sitz in HU-Y, angetroffen und kontrolliert. Die Firma U wurde von der Firma C GmbH mit Sitz in Z, Adresse, beauftragt. Geschäftsführer der U ist der Beschwerdeführer.Dem Akt der Behörde, insbesondere dem Strafantrag der Finanzpolizei römisch zehn Finanzamt X/W vom 04.05.2015, Zl ****2, ist zu entnehmen, dass am 02.04.2015 um 10.00 Uhr durch Beamte der Finanzpolizei römisch zehn, in römisch zehn, eine Kontrolle nach dem AVRAG durchgeführt wurde. Dabei wurden sechs Dienstnehmer der Firma U mit Sitz in HU-Y, angetroffen und kontrolliert. Die Firma U wurde von der Firma C GmbH mit Sitz in Z, Adresse, beauftragt. Geschäftsführer der U ist der Beschwerdeführer. Anlässlich der Kontrolle wurde von Seiten des Beschwerdeführers als Arbeitgeber betreffend des Arbeitnehmers B B kein Sozialversicherungsdokument A1 am Arbeitsort des Arbeitnehmers B B, X, Adresse, bereitgehalten. Für die weiters angetroffenen Arbeitnehmer der Firma des Beschwerdeführers wurden die A1 Formulare allesamt am Arbeitsort bereitgehalten. Anlässlich der Kontrolle wurde von Seiten des Beschwerdeführers als Arbeitgeber betreffend des Arbeitnehmers B B kein Sozialversicherungsdokument A1 am Arbeitsort des Arbeitnehmers B B, römisch zehn, Adresse, bereitgehalten. Für die weiters angetroffenen Arbeitnehmer der Firma des Beschwerdeführers wurden die A1 Formulare allesamt am Arbeitsort bereitgehalten. Von Seiten des Beschwerdeführers wurde erstmals am 29.09.2015 die A1-Bescheinigung, datiert mit 20.04.2015, für B B vorgelegt. Mit der Beschwerde wurde eine „Bestätigung über die Antragstellung von A1 Bescheinigungen“ betreffend den Arbeitnehmer B B vorgelegt, welche mit 29.03.2015 datiert ist. Die A1 Bescheinigung selbst wurde am 10.04.2015 ausgestellt. Insofern ergibt sich der Sachverhalt unstrittig aus dem Akt der Behörde und den von Seiten des Beschwerdeführers vorgelegten Urkunden.

§ 7b

Abs 5 AVRAG haben Arbeitgeber/innen im Sinne des Abs 1, sofern für den/die entsandten Arbeitnehmer/innen in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht, Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr 1408/71, Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr 883/04) sowie eine Abschrift der Meldung

den Abs 3 und 4 am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitzuhalten oder diese den Organen der Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort in elektronischer Form zugänglich zu machen. Sofern für die Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer/innen im Sitzstaat des/der Arbeitgebers/Arbeitgeberin eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, ist auch die Genehmigung bereitzuhalten. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die erforderlichen Unterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Ist die Bereithaltung oder Zugänglichmachung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Verlangen nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis einschließlich des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.

Paragraph 7 b, Absatz 5, AVRAG haben Arbeitgeber/innen im Sinne des Absatz eins,, sofern für den/die entsandten Arbeitnehmer/innen in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht, Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr 1408/71, Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr 883/04) sowie eine Abschrift der Meldung

den Absatz 3 und 4 am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitzuhalten oder diese den Organen der Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort in elektronischer Form zugänglich zu machen. Sofern für die Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer/innen im Sitzstaat des/der Arbeitgebers/Arbeitgeberin eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, ist auch die Genehmigung bereitzuhalten. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die erforderlichen Unterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Ist die Bereithaltung oder Zugänglichmachung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Verlangen nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis einschließlich des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen. Wer als Arbeitgeber/in im Sinne des Abs 1Wer als Arbeitgeber/in im Sinne des Absatz eins

  1. die Meldung oder die Meldung über nachträgliche Änderungen bei den Angaben (Änderungsmeldung) entgegen Abs 3 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet oder
  2. die Meldung oder die Meldung über nachträgliche Änderungen bei den Angaben (Änderungsmeldung) entgegen Absatz 3, nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet oder
  3. in der Meldung oder Änderungsmeldung nach Abs 3 wissentlich unrichtige Angaben erstattet oder
  4. in der Meldung oder Änderungsmeldung nach Absatz 3, wissentlich unrichtige Angaben erstattet oder
  5. die erforderlichen Unterlagen entgegen Abs 5 nicht bereithält oder den Organen der Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse vor Ort nicht unmittelbar zugänglich macht oder
  6. die erforderlichen Unterlagen entgegen Absatz 5, nicht bereithält oder den Organen der Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse vor Ort nicht unmittelbar zugänglich macht oder
  7. die erforderlichen Unterlagen entgegen Abs 5 oder § 7h Abs 2 nicht übermittelt,
  8. die erforderlichen Unterlagen entgegen Absatz 5, oder Paragraph 7 h, Absatz 2, nicht übermittelt, begeht

§ 7b

Abs 8 AVRAG eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jede/n Arbeitnehmer/in mit Geldstrafe von 500 Euro bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall von 1 000 Euro bis 10 000 Euro zu bestrafen. Bei grenzüberschreitender Entsendung gilt die Verwaltungsübertretung als in dem Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde begangen, in dem der Arbeits(Einsatz)ort der nach Österreich entsandten Arbeitnehmer/innen liegt, bei wechselnden Arbeits(Einsatzorten) am Ort der Kontrolle.begeht

Paragraph 7 b, Absatz 8, AVRAG eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jede/n Arbeitnehmer/in mit Geldstrafe von 500 Euro bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall von 1 000 Euro bis 10 000 Euro zu bestrafen. Bei grenzüberschreitender Entsendung gilt die Verwaltungsübertretung als in dem Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde begangen, in dem der Arbeits(Einsatz)ort der nach Österreich entsandten Arbeitnehmer/innen liegt, bei wechselnden Arbeits(Einsatzorten) am Ort der Kontrolle.

§ 9Abs 1 VSt

G ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Paragraph 9, Absatz eins, VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Bezogen auf den vorangeführten Sachverhalt ist in rechtlicher Hinsicht sohin auszuführen, dass aufgrund des Umstandes, dass für den bei der U mit Sitz in Ungarn, Y, beschäftigten Arbeitnehmer am Arbeitsort, nämlich in X, Adresse, die A1 Bescheinigung der Verordnung (EG) Nr 883/04 für den Arbeitnehmer B B nicht bereitgehalten wurde, weshalb der Beschwerdeführer als

§ 9Abs 1 VSt

G vertretungsbefugtes Organ des Arbeitgebers die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht hat. Bezogen auf den vorangeführten Sachverhalt ist in rechtlicher Hinsicht sohin auszuführen, dass aufgrund des Umstandes, dass für den bei der U mit Sitz in Ungarn, Y, beschäftigten Arbeitnehmer am Arbeitsort, nämlich in römisch zehn, Adresse, die A1 Bescheinigung der Verordnung (EG) Nr 883/04 für den Arbeitnehmer B B nicht bereitgehalten wurde, weshalb der Beschwerdeführer als

Paragraph 9, Absatz eins, VStG vertretungsbefugtes Organ des Arbeitgebers die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht hat.

§ 5Abs 1 VSt

G genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschwerdeführer vermochte kein mangelndes Verschulden aufzuzeigen, insbesondere darzulegen, weshalb es ihm unmöglich gewesen wäre, die entsprechende A1 Bescheinigung auch für B B im Inland bereitzuhalten. Auch der Umstand, dass die entsprechenden Unterlagen im Laufe des Verwaltungsstrafverfahrens nachgereicht wurden, vermochte am Verschulden nichts zu ändern, zumal die entsprechende Nachreichung der Unterlagen auch nicht innerhalb der zweitägigen Frist erfolgte. Der Beschwerdeführer hat sohin die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten und war beim Verschulden von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen. Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Zur Strafhöhe ist festzuhalten, dass von Seiten der Behörde die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe in Höhe von Euro 500,-- verhängt wurde. Als mildernd war die bisherige Unbescholtenheit, als erschwerend kein Umstand zu werten. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist als nicht unerheblich einzustufen, zumal durch die Nicht-Bereithaltung der Unterlagen vor Ort die Überprüfung der ordnungsgemäßen Anmeldung zur Sozialversicherung im Ausland nicht kontrolliert werden konnte. Die von der Behörde verhängte Geldstrafe ist schuld- und tatangemessen, stellte doch auch die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe dar. Die Voraussetzung für die Anwendung des § 20 VStG zur Herabsetzung der Mindeststrafe bis unter die Hälfte lag nicht vor, zumal von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen nicht ausgegangen werden konnte. Auch war die Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG nicht geboten, zumal bereits nicht von einem lediglich geringfügigen Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen war.Die von der Behörde verhängte Geldstrafe ist schuld- und tatangemessen, stellte doch auch die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe dar. Die Voraussetzung für die Anwendung des Paragraph 20, VStG zur Herabsetzung der Mindeststrafe bis unter die Hälfte lag nicht vor, zumal von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen nicht ausgegangen werden konnte. Auch war die Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG nicht geboten, zumal bereits nicht von einem lediglich geringfügigen Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen war. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen und war spruchgemäß zu entscheiden. II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch zwei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Theresia Kantner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.29.0874.2

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.