RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum19.05.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/26/0890-1 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Maximilian Aicher über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14.03.2016, Zahl ***, betreffend die Entziehung einer waffenrechtlichen Urkunde, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: 1) Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 14.03.2016 entzog die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die ihm am 27.09.1991 unter der Nummer 204819 von der Bezirkshauptmannschaft Y für zwei Stück genehmigungspflichtige Faustfeuerwaffen der Kategorie B ausgestellte Waffenbesitzkarte wegen mangelnder Verlässlichkeit, dies auf der Rechtsgrundlage der Bestimmungen des § 25 Abs 3 iVm § 8 Abs 6 Waffengesetz 1996 sowie § 5 der Zweiten Waffengesetz-Durchführungsverordnung. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 14.03.2016 entzog die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die ihm am 27.09.1991 unter der Nummer 204819 von der Bezirkshauptmannschaft Y für zwei Stück genehmigungspflichtige Faustfeuerwaffen der Kategorie B ausgestellte Waffenbesitzkarte wegen mangelnder Verlässlichkeit, dies auf der Rechtsgrundlage der Bestimmungen des Paragraph 25, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 6, Waffengesetz 1996 sowie Paragraph 5, der Zweiten Waffengesetz-Durchführungsverordnung. Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde kurz zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Aufforderungen durch die Behörde keinen Nachweis erbracht habe, dass er mit Waffen sachgemäß umgehen könne. Behördlicherseits habe daher nicht festgestellt werden können, ob der Rechtsmittelwerber über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfüge, welche für Waffen unerlässlich seien. Aufgrund des Verhaltens des Betroffenen (Nichtvorlage eines Nachweises des sachgemäßen Umganges mit Waffen) sei davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer ein sachgemäßer Umgang mit Waffen entsprechend der ihm ausgestellten Waffenbesitzkarte nicht mehr möglich sei. Folglich sei mit Entziehung des ausgestellten waffenrechtlichen Dokumentes vorzugehen gewesen. Dieser waffenrechtliche Entzugsbescheid wurde dem Beschwerdeführer an die Adresse PLZ Z, Straße, zugestellt, wobei eine Hinterlegung des Poststückes am 16.03.2016 erfolgte. 2) Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde des AA, womit er um eine positive Bearbeitung seiner Beschwerde ersuchte, sohin erkennbar die Behebung des bekämpften Entzugsbescheides beantragte. Zur Begründung seines Rechtsmittels führte er im Wesentlichen aus, dass der ihm vorgehaltene Sachverhalt nicht der Wahrheit entspreche. Er habe nämlich bei einer entsprechenden Unternehmung am 16.12.2015 einen Waffenführerschein im Sinne einer Bestätigung gemäß § 5 Abs 2 der Zweiten Waffengesetz–Durchführungsverordnung gemacht. Zur Begründung seines Rechtsmittels führte er im Wesentlichen aus, dass der ihm vorgehaltene Sachverhalt nicht der Wahrheit entspreche. Er habe nämlich bei einer entsprechenden Unternehmung am 16.12.2015 einen Waffenführerschein im Sinne einer Bestätigung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, der Zweiten Waffengesetz–Durchführungsverordnung gemacht. Bei der Waffenschulung sei ihm damals vom Unternehmer zugesichert worden, dass der Waffenführerschein samt der Teilnahmebestätigung der Bezirkshauptmannschaft Y übermittelt werde, worauf er sich auch verlassen habe. Er sei Hüttenwirt in einem Skigebiet und sei er heuer in der Wintersaison nur einmal monatlich im Tal zu Hause gewesen. Deshalb habe er den angefochtenen Bescheid erst zusammen mit dem Schreiben betreffend die Überprüfung von Zustellmängeln erhalten, worauf er sich umgehend mit der Bezirkshauptmannschaft Y in Kontakt gesetzt habe. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die belangte Behörde hat die von ihr mit dem bekämpften Bescheid vorgenommene Entziehung eines waffenrechtlichen Dokumentes auf die Bestimmungen des § 25 Abs 3 iVm § 8 Abs 6 Waffengesetz 1996, BGBl I Nr 12/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 52/2015, sowie auch die Regelung des § 5 der Zweiten Waffengesetz–Durchführungsverordnung, BGBl II Nr 313/1998, zuletzt geändert durch BGBl II Nr 166/2014, gestützt.Die belangte Behörde hat die von ihr mit dem bekämpften Bescheid vorgenommene Entziehung eines waffenrechtlichen Dokumentes auf die Bestimmungen des Paragraph 25, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 6, Waffengesetz 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 12 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 52 aus 2015,, sowie auch die Regelung des Paragraph 5, der Zweiten Waffengesetz–Durchführungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 313 aus 1998,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 166 aus 2014,, gestützt. Diese Rechtsvorschriften haben – soweit verfahrensrelevant – den folgenden Wortlaut: a) Waffengesetz 1996 „Überprüfung der Verläßlichkeit, § 25„Überprüfung der Verläßlichkeit, Paragraph 25
(1)Die Behörde hat die Verläßlichkeit des Inhabers eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte zu überprüfen, wenn seit der Ausstellung der Urkunde oder der letzten Überprüfung fünf Jahre vergangen sind.
(2)….
(3)Ergibt sich, daß der Berechtigte nicht mehr verläßich ist, so hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen. Von einer Entziehung auf Grund einer nicht sicheren Verwahrung ist abzusehen, wenn das Verschulden des Berechtigten geringfügig ist, die Folgen unbedeutend sind und der ordnungsgemäße Zustand innerhalb einer von der Behörde festgesetzten, zwei Wochen nicht unterschreitenden Frist hergestellt wird.
(4)… Verläßllichkeit, § 8Verläßllichkeit, Paragraph 8
(1)Ein Mensch ist verläßlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß er
- Waffen mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;
- mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;
- Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.
(2)… …
(6)Schließlich gilt ein Mensch als nicht verläßlich, wenn aus Gründen, die in seiner Person liegen, die Feststellung des für die Verläßlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich war. …“ b) Zweite Waffengesetz-Durchführungsverordnung „Sachgemäßer Umgang mit Waffen §5
(1)Im Verfahren zur Ausstellung einer waffenrechtlichen Urkunde hat sich die Behörde davon zu überzeugen, ob der Antragsteller voraussichtlich mit Schußwaffen sachgemäß umgehen wird; dasselbe gilt anläßlich einer Überprüfung der Verläßlichkeit (§ 25 WaffG).
(1)Im Verfahren zur Ausstellung einer waffenrechtlichen Urkunde hat sich die Behörde davon zu überzeugen, ob der Antragsteller voraussichtlich mit Schußwaffen sachgemäß umgehen wird; dasselbe gilt anläßlich einer Überprüfung der Verläßlichkeit (Paragraph 25, WaffG).
(2)Als Beweismittel für die Befähigung zum sachgemäßen Umgang mit Waffen kommt neben dem Nachweis ständigen Gebrauches als Dienst-, Jagd- oder Sportwaffe insbesondere die Bestätigung eines Gewerbetreibenden in Betracht, der zum Handel mit nichtmilitärischen Waffen berechtigt ist, wonach der Betroffene auch im – praktischen – Umgang mit (seinen) Waffen innerhalb des letzten halben Jahres geschult wurde.“ III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: 1) Zu der in der vorliegenden Beschwerdesache in Frage stehenden Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels ist Folgendes darzulegen: Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer an die Adresse PLZ Z, Straße, zugestellt, wobei eine Hinterlegung des Schriftstückes am 16.03.2016 erfolgte. Die am 18.04.2016 erhobene Beschwerde erweist sich dennoch als rechtzeitig, da die am 16.03.2016 erfolgte Zustellung durch Hinterlegung als nicht rechtswirksam zu bewerten ist. Nach den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers in seinem Rechtsmittel vom 18.04.2016 ist er als Hüttenwirt in einem Skigebiet tätig, wobei diese Beschwerdeausführung aufgrund einer Internet-Recherche des erkennenden Verwaltungsgerichts bestätigt wurde. Weiters hat der Rechtsmittelwerber angegeben, in der heurigen Wintersaison nur einmal monatlich im Tal gewesen zu sein, weshalb er den beschwerdegegenständlichen Bescheid der belangten Behörde erst mit dem zur Überprüfung eines allfälligen Zustellmangels erfolgten Schreiben der belangten Behörde vom 13.04.2016 erhalten habe. Letztere Darlegungen des Beschwerdeführers erscheinen dem entscheidenden Verwaltungsgericht durchaus glaubwürdig und ist auch die belangte Behörde diesen Ausführungen nicht entgegengetreten. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien ist für eine wirksame Zustellung durch Hinterlegung ua entscheidend, dass der Zusteller Grund zur Annahme hatte, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhalte (vergleiche VwGH-Erkenntnis vom 08.11.2012, Zahl 2010/04/0112). Der erforderliche „regelmäßige Aufenthalt“ des Empfängers ist dabei nach objektiven Gesichtspunkten ex post und ohne Rücksicht darauf zu beurteilen, wie sich die Verhältnisse dem Zustellorgan seinerzeit subjektiv geboten haben sowie ohne Rücksicht auf die Absichten des Empfängers (siehe dazu die Entscheidung des VwGH vom 26.11.2008, Zahl 2005/08/0089). Ein „regelmäßiger Aufenthalt“ an der Abgabestelle im Sinne des § 17 Abs 1 Zustellgesetz liegt nur dann vor, wenn der Empfänger – von kurzfristigen Abwesenheiten abgesehen – immer wieder an die Abgabestelle zurückkehrt; ein „regelmäßiger Aufenthalt“ an der Abgabestelle liegt nicht mehr vor, wenn der Empfänger mehrere Tage ortsabwesend ist (vergleiche VwGH-Erkenntnis vom 29.01.2004, Zahl 2003/11/0070). Ein „regelmäßiger Aufenthalt“ an der Abgabestelle im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, Zustellgesetz liegt nur dann vor, wenn der Empfänger – von kurzfristigen Abwesenheiten abgesehen – immer wieder an die Abgabestelle zurückkehrt; ein „regelmäßiger Aufenthalt“ an der Abgabestelle liegt nicht mehr vor, wenn der Empfänger mehrere Tage ortsabwesend ist (vergleiche VwGH-Erkenntnis vom 29.01.2004, Zahl 2003/11/0070). Eine bloß fallweise Benützung einer Wohnung ist nicht als „regelmäßiger Aufenthalt“ nach den zustellrechtlichen Vorschriften zu beurteilen (siehe dazu das bereits zitierte VwGH-Erkenntnis vom 26.11.2008, Zahl 2005/08/0089). Im Lichte dieser Rechtsprechung des Höchstgerichts ist im gegenständlichen Fall für das erkennende Verwaltungsgericht klargestellt, dass die von der belangten Behörde gewählte Abgabestelle in PLZ Z, Straße, in der vergangenen Wintersaison 2015/2016 dem Beschwerdeführer nicht für einen „regelmäßigen Aufenthalt“ im Sinne des § 17 Abs 1 Zustellgesetz gedient hat, wenn er dort nur einmal monatlich aufhältig gewesen ist, während er die übrige Zeit auf der von ihm betriebenen Skihütte war. Im Lichte dieser Rechtsprechung des Höchstgerichts ist im gegenständlichen Fall für das erkennende Verwaltungsgericht klargestellt, dass die von der belangten Behörde gewählte Abgabestelle in PLZ Z, Straße, in der vergangenen Wintersaison 2015 aus 2016, dem Beschwerdeführer nicht für einen „regelmäßigen Aufenthalt“ im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, Zustellgesetz gedient hat, wenn er dort nur einmal monatlich aufhältig gewesen ist, während er die übrige Zeit auf der von ihm betriebenen Skihütte war. Demnach war fallbezogen die Zustellung des angefochtenen Bescheides vom 14.03.2016 durch Hinterlegung des Dokumentes am 16.03.2016 rechtsunwirksam, dies infolge der nicht gegebenen Voraussetzung eines „regelmäßigen Aufenthaltes“ des Beschwerdeführers an der Abgabestelle „PLZ Z, Straße“. Unterlaufen nun – wie vorliegend geschehen – im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt nach § 7 Zustellgesetz die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Unterlaufen nun – wie vorliegend geschehen – im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt nach Paragraph 7, Zustellgesetz die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Ein solches tatsächliches Zukommen ist gegenständlich durch die Übermittlung des Entzugsbescheides vom 14.03.2016 mit dem Schreiben der belangten Behörde vom 13.04.2016 zur Überprüfung eines allfälligen Zustellmangels bewirkt worden, was auch der Beschwerdeführer bestätigt hat. Entsprechend der Bestimmung des § 26 Abs 2 Zustellgesetz ist in der vorliegenden Rechtssache die Zustellung des in Beschwerde gezogenen Bescheides als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan (13.04.2016) bewirkt anzusehen, womit die am 18.04.2016 erhobene und eingebrachte Beschwerde als rechtzeitig zu beurteilen ist. Entsprechend der Bestimmung des Paragraph 26, Absatz 2, Zustellgesetz ist in der vorliegenden Rechtssache die Zustellung des in Beschwerde gezogenen Bescheides als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan (13.04.2016) bewirkt anzusehen, womit die am 18.04.2016 erhobene und eingebrachte Beschwerde als rechtzeitig zu beurteilen ist. Demzufolge hatte sich das erkennende Verwaltungsgericht mit der in Prüfung stehenden Waffenrechtsangelegenheit inhaltlich zu befassen. 2) In der Sache selbst ist vom Landesverwaltungsgericht Tirol wie folgt festzuhalten: Am 18.04.2016 hat der Rechtsmittelwerber der Bezirkshauptmannschaft Y persönlich den ihn betreffenden Waffenführerschein – sohin eine Bestätigung gemäß § 5 Abs 2 der Zweiten Waffengesetz-Durchführungsverordnung – vorgelegt, aus welchem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer am 16.12.2015 in der Theorie im Umgang mit seiner Waffe nachgeschult wurde und dabei mit seiner Waffe auch praktisch geschossen hat, dies bei einer Schulungsveranstaltung des Gewerbetreibenden BB, der ein Waffen- und Jagdgeschäft betreibt.Am 18.04.2016 hat der Rechtsmittelwerber der Bezirkshauptmannschaft Y persönlich den ihn betreffenden Waffenführerschein – sohin eine Bestätigung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, der Zweiten Waffengesetz-Durchführungsverordnung – vorgelegt, aus welchem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer am 16.12.2015 in der Theorie im Umgang mit seiner Waffe nachgeschult wurde und dabei mit seiner Waffe auch praktisch geschossen hat, dies bei einer Schulungsveranstaltung des Gewerbetreibenden BB, der ein Waffen- und Jagdgeschäft betreibt. Folglich ist der Rechtsmittelwerber nunmehr seiner Verpflichtung nachgekommen, seine Befähigung zum sachgemäßen Umgang mit Waffen nachzuweisen. Der von ihm vorgelegte „Waffenführerschein“ stellt ein geeignetes Beweismittel im Sinne des § 5 Abs 2 der Zweiten Waffengesetz-Durchführungsverordnung dar, die Schulung erfolgte auch innerhalb des letzten halben Jahres.Folglich ist der Rechtsmittelwerber nunmehr seiner Verpflichtung nachgekommen, seine Befähigung zum sachgemäßen Umgang mit Waffen nachzuweisen. Der von ihm vorgelegte „Waffenführerschein“ stellt ein geeignetes Beweismittel im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, der Zweiten Waffengesetz-Durchführungsverordnung dar, die Schulung erfolgte auch innerhalb des letzten halben Jahres. Damit stellt sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt für das erkennende Verwaltungsgericht völlig anders dar als für die belangte Behörde. Während die belangte Behörde im Zeitpunkt ihrer Entscheidung noch keinen Nachweis über die Befähigung des Rechtsmittelwerbers zum sachgemäßen Umgang mit Waffen vorliegend hatte, ist der rechtlich erforderliche Befähigungsnachweis gemäß § 5 Abs 2 der Zweiten Waffengesetz-Durchführungsverordnung nunmehr gegeben. Damit stellt sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt für das erkennende Verwaltungsgericht völlig anders dar als für die belangte Behörde. Während die belangte Behörde im Zeitpunkt ihrer Entscheidung noch keinen Nachweis über die Befähigung des Rechtsmittelwerbers zum sachgemäßen Umgang mit Waffen vorliegend hatte, ist der rechtlich erforderliche Befähigungsnachweis gemäß Paragraph 5, Absatz 2, der Zweiten Waffengesetz-Durchführungsverordnung nunmehr gegeben. Nachdem das Landesverwaltungsgericht Tirol seiner Beschwerdeentscheidung jene Sachlage zugrunde zu legen hat, die im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts gegeben ist, womit Sachverhaltsänderungen – wie vorliegend eine eingetreten ist – zu berücksichtigen sind, musste der in Beschwerde gezogene Entzugsbescheid ersatzlos behoben werden, weil sich der Entzug der dem Rechtsmittelwerber von der Behörde ausgestellten Waffenbesitzkarte auf der Grundlage der nunmehrigen Sachlage nicht rechtfertigen lässt. Folgerichtig war der in Beschwerde gezogene Bescheid ersatzlos zu beheben. IV.römisch vier. zum Absehen von einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung: Im gegenständlichen Beschwerdefall konnte deshalb von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol abgesehen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war (vergleiche dazu § 24 Abs 2 Z 1 zweiter Fall VwGVG).Im gegenständlichen Beschwerdefall konnte deshalb von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol abgesehen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war (vergleiche dazu Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, zweiter Fall VwGVG). Im Übrigen hat weder der Rechtsmittelwerber noch die belangte Behörde einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol gestellt. Auch das erkennende Verwaltungsgericht sah keinen Grund für die Vornahme einer mündlichen Verhandlung, da der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Aktenunterlagen bereits als ausreichend klargestellt anzusehen ist. Eine mündliche Erörterung ließ daher eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und standen demgemäß einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vergleiche § 24 Abs 4 VwGVG).Eine mündliche Erörterung ließ daher eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und standen demgemäß einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vergleiche Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in der vorliegenden Beschwerdeangelegenheit zu lösenden Rechtsfragen, insbesondere jene der Rechtswirksamkeit der Zustellung des angefochtenen Bescheides durch Hinterlegung am 16.03.2016, konnten anhand der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. An die in der vorliegenden Rechtsmittelentscheidung zitierte Rechtsprechung des Höchstgerichts hat sich das erkennende Verwaltungsgericht auch gehalten. Demzufolge und weiters mit Blick auf die Eindeutigkeit der gegenständlich maßgeblichen Rechtslage kam nach Auffassung des entscheidenden Gerichts keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung hervor (vergleiche dazu die Beschlüsse des VwGH vom 28.05.2014, Zahl Ro 2014/07/0053, und vom 24.09.2014, Zahl Ra 2014/03/0027). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Maximilian Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.26.0890.1