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{'item': 'LVwG-2016/33/0748-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum19.05.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/33/0748-1 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Christian Visinteiner über die Beschwerde des A A, Adresse, X, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 09.03.2016, Zahl ****1, Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Christian Visinteiner über die Beschwerde des A A, Adresse, römisch zehn, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 09.03.2016, Zahl ****1, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über den Beschwerdeführer von der Tiroler Landesregierung eine Ordnungsstrafe wegen beleidigender Schreibweise in der Beschwerde vom 29.02.2016, Zl ****2, in der Höhe von Euro 200,00 verhängt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der genannten Beschwerde eine beleidigende Schreibweise an den Tag gelegt habe. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und darin ausgeführt, dass die verhängte Ordnungsstrafe zu Unrecht ergangen sei. Er habe niemanden beleidigen, sondern lediglich seinen inneren Eindruck über die Agrarbehörde gegenüber dem Landesverwaltungsgericht schildern wollen, was nicht strafbar sein könne. Der Bescheid der Agrarbehörde, gegen den er Beschwerde erhoben habe, sei so falsch, dass es keine Worte dafür gäbe. Er habe nur auf Verfehlungen bei der Durchführung des Verwaltungsaktes hinweisen wollen; diese Verfehlungen seien begründbar und beweisbar, unter anderem durch die der gegenständlichen Beschwerde beigefügten Printmedienauszüge über die Verfassungswidrigkeit der „Agrarnovelle“. Darüber hinaus bezweifle der Beschwerdeführer die sachliche Zuständigkeit der die Ordnungsstrafe ausfertigenden Sachbearbeiterin. Abschließend beantragt der Beschwerdeführer, um weiterführende mündliche Eingaben machen zu können, aufgrund falscher Entscheidungsfindung der Agrarbehörde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die Akten der belangten Behörde zu Zlen ****1 und ****
  5. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus den Akten hervorgeht. II.römisch zwei. Sachverhalt: Mit dem Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 10.02.2016, Zl ****2, wurde von Amts wegen, in Umsetzung der Novelle zum Tiroler Flurverfassungslandesgesetz, LGBl Nr. 70/2014, gem § 69 Abs 1 lit c TFLG 1996, LGBl Nr 74/1996 idF LGBl Nr. 70/2014, für die Gemeindegutsagrargemeinschaft Y die Inkraftsetzung einer neuen Satzung verfügt.Mit dem Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 10.02.2016, Zl ****2, wurde von Amts wegen, in Umsetzung der Novelle zum Tiroler Flurverfassungslandesgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2014,, gem Paragraph 69, Absatz eins, Litera c, TFLG 1996, Landesgesetzblatt Nr 74 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2014,, für die Gemeindegutsagrargemeinschaft Y die Inkraftsetzung einer neuen Satzung verfügt. Mit der am 04.03.2016 gegen diesen Bescheid bei der Agrarbehörde eingelangten Beschwerde führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus wie folgt (soweit einzelne Passagen in Kursivschrift und in Anführungsstrichen angeführt werden, handelt es sich um wortwörtliche Zitate): Der Inhalt des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides der Agrarbehörde vom 17.03.1994, Zl ****4, werde durch den neuen, „verfälschten Bescheid“ vom 10.02.2016, Zl ****2, rechtswidrig und ohne Zustimmung der Beteiligten einseitig abgeändert bzw außer Kraft gesetzt. Dies stelle eindeutig einen Amtsmissbrauch seitens der Agrarbehörde dar. Entweder seien die „Vertreter der Agrarbehörde rechtsprechungsresistent“, da sie ihre Entscheidung entgegen der ständigen Rechtsprechung des VfGH gefällt hätten, oder sie seien seiner Meinung nach „nur Vasallen der schwarzen Macht mit grünem Unkraut, die ohne Rechtshintergrund selbstherrlich agieren“. Dieselbe Truppe versuche nun einen rechtskräftig ergangenen Bescheid so abzuändern, dass neue Organe in Form von Substanzverwaltern auftauchen würden, die unabhängig von den verbücherten Liegenschaftseigentümern die Agrargründe belasten oder sogar veräußern könnten. Im Großen und Ganzen komme dem Beschwerdeführer der von der Agrarbehörde gefasste Bescheid „als ein von der Politik gewünschtes Pogrom vor, worin die Stammsitzliegenschaftseigentümer in Manier der vierziger Jahre beschränkt“ würden. In welchem „geistigen Horizont“ die Satzungsverfasser, welche gleich zwei Substanzverwalter eingesetzt hätte, schwebten, sei ihm jedenfalls unbekannt. Die Agrarbehörde versuche jedenfalls durch Außerkraftsetzung des früheren Bescheides ein Konstrukt, eine sogenannte a-typische Agrargemeinschaft, welche im Sachenrecht so nicht vorkomme, zu schaffen. Eine Anlassgesetzgebung von Landespolitikern stelle keinen Rechtsgrund dar, einen Bescheid, der Jahre vorher in Rechtskraft erwachsen sei, außer Kraft zu setzen. Die Agrarbehörde habe nicht rechtlich begründet, warum die Agrargemeinschaft Y plötzlich eine Gemeindegutsagrargemeinschaft sein soll. In diesem Zusammenhang sei „zu erblicken, dass einige Akteure wahrscheinlich nur willige politische Vollzieher“ seien, „die rechtskräftige Bescheide mit Biegen und Brechen der Politik genehm verändern“. Es werde durch das Vorgehen der Agrarbehörde die gesamte Rechtsprechung in Frage gestellt und ein dem Beschwerdeführer zugesprochenes anteiliges Eigentum strittig gemacht und mit der neuen Satzung geschmälert. III.römisch drei. Rechtsgrundlagen: Die hier relevante Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetztes 1991 (AVG) lautet: „Ordnungsstrafen§ 34Paragraph 34

(1)Absatz eins,Das Verwaltungsorgan, das eine Verhandlung, Vernehmung, einen Augenschein oder eine Beweisaufnahme leitet, hat für die Aufrechterhaltung der Ordnung und für die Wahrung des Anstandes zu sorgen.
(2)Absatz 2,Personen, die die Amtshandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, sind zu ermahnen; bleibt die Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach vorausgegangener Androhung das Wort entzogen, ihre Entfernung verfügt und ihnen die Bestellung eines Bevollmächtigten aufgetragen werden oder gegen sie eine Ordnungsstrafe bis 726 Euro verhängt werden.
(3)Absatz 3,Die gleichen Ordnungsstrafen können von der Behörde gegen Personen verhängt werden, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen.
(4)Absatz 4,Gegen öffentliche Organe und gegen Bevollmächtigte, die zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt sind, ist, wenn sie einem Disziplinarrecht unterstehen, keine Ordnungsstrafe zu verhängen, sondern lediglich die Anzeige an die Disziplinarbehörde zu erstatten.
(5)Absatz 5,Die Verhängung einer Ordnungsstrafe schließt die strafgerichtliche Verfolgung wegen derselben Handlung nicht aus.“ IV.römisch vier. Rechtliche Erwägungen: Eine beleidigende Schreibweise gemäß § 34 Abs 3 AVG liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, wenn eine Eingabe ein unsachliches Vorbringen enthält, das in einer Art gehalten ist, die ein ungeziemendes Verhalten gegenüber der Behörde darstellt (VwGH 2.10.1959, Slg 5067 A ua). Sie wendet sich also nicht gegen den Inhalt des Vorbringens, sondern die Form in der sie erfolgt. Hierbei darf nicht vom Wort oder von einer einzelnen Stelle ausgegangen werden, vielmehr muss auf den sonstigen Inhalt der Eingabe Rücksicht genommen werden.Eine beleidigende Schreibweise gemäß Paragraph 34, Absatz 3, AVG liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, wenn eine Eingabe ein unsachliches Vorbringen enthält, das in einer Art gehalten ist, die ein ungeziemendes Verhalten gegenüber der Behörde darstellt (VwGH 2.10.1959, Slg 5067 A ua). Sie wendet sich also nicht gegen den Inhalt des Vorbringens, sondern die Form in der sie erfolgt. Hierbei darf nicht vom Wort oder von einer einzelnen Stelle ausgegangen werden, vielmehr muss auf den sonstigen Inhalt der Eingabe Rücksicht genommen werden. Auch die Überzeugung der Partei, ihre Kritik sei berechtigt, vermag eine beleidigende Schreibweise nicht zu entschuldigen, wobei ein „animus iniuriandi“, also eine Absicht zu beleidigen, das Tatbild nicht erfordert (VwGH 21.5.1974, 1762-1764/73). Eine Kritik ist nur dann sachbeschränkt, wenn die Notwendigkeit dieses Vorbringens zum Zweck der entsprechenden Rechtsverfolgung angenommen werden kann (VwGH 8.11.1977, 1807/76). Auf die Beleidigungsabsicht kommt es sohin nicht an, ebenso wenig wie auf den Endzweck der Eingabe. Auch kann das ordnungswidrige Verhalten nicht damit entschuldigt werden, dass die Behörde die mit Ordnungsstrafe geahndete Äußerung veranlasst oder provoziert haben sollte (VwGH 10.03.1998, 97/08/110 ua). Zweifellos wäre es dem Beschwerdeführer möglich gewesen, seine Beschwerdegründe auch ohne die zitierten beleidigenden Passagen auszuführen. Zuständige Behörde im Sinne des § 34 AVG ist die Behörde selbst, an die eine Eingabe beleidigenden Inhaltes gerichtet ist. Im gegenständlichen Fall sohin die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war die den Bescheid erlassende Sachbearbeiterin sehr wohl befugt, diesen Bescheid zu erlassen. Aufgrund der völligen Haltlosigkeit war auf diese Kritik nicht näher einzugehen. Zuständige Behörde im Sinne des Paragraph 34, AVG ist die Behörde selbst, an die eine Eingabe beleidigenden Inhaltes gerichtet ist. Im gegenständlichen Fall sohin die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war die den Bescheid erlassende Sachbearbeiterin sehr wohl befugt, diesen Bescheid zu erlassen. Aufgrund der völligen Haltlosigkeit war auf diese Kritik nicht näher einzugehen. Die Vorwürfe des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde vom 29.02.2016 gegen den Bescheid der Agrarbehörde vom 10.02.2016, Zl ****2, die Vertreter der Erstbehörde seien „rechtsprechungsresistent“ und würden „ohne Rechtshintergrund selbstherrlich agieren“, sind nicht nur geeignet, das Ansehen der Behörde herabzusetzen; insbesondere stellen die Vorwürfe, wonach Eigentum „in politischer Manier der vierziger Jahre beschränkt“ werde, und die Vertreter der Agrarbehörde „Vasallen der schwarzen Macht“ seien, im Hinblick auf deren eindeutige Bezugnahme auf das Terrorregime des
  1. und
  2. Weltkrieges eine der schwerwiegendsten Vorwürfe überhaupt dar, welche gegen eine Behörde in einem demokratischen Rechtsstaat erhoben werden können. Solche Vorwürfe werden in Regel, wenn sie nicht durch eine Reihe entsprechender konkreter Angaben belegt werden, eine Beleidigung der Behörde darstellen (VwGH 21.11.1966, Sammlung 7029A). Die belangte Behörde hat daher zu Recht eine Ordnungsstrafe gegen den Beschwerdeführer verhängt. V.römisch fünf. Zur Höhe der verhängten Ordnungsstrafe: Eine Ordnungsstrafe ist dazu bestimmt, Verletzungen des gebotenen Anstandes im Verkehr mit den Behörden zu ahnden. Das Ausmaß der gegen den Beschwerdeführer verhängten Ordnungsstrafe ist aus spezialpräventiven Gründen angemessen, zumal der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z gegen den Bescheid der Agrarbehörde vom 08.02.2016, Zl ****3, mit Schreiben vom 22.02.2016 ebenfalls Beschwerde erhob und auch diese Beschwerde eine beleidigende Schreibweise enthält. Diese Anstandsverletzung wird gesondert geahndet. Es bleibt zu hoffen, dass die Höhe der verhängten Ordnungsstrafe eine Änderung des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers mit sich führt. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christian Visinteiner (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.33.0748.1

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