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{'item': 'LVwG-2016/15/0566-3'}

Obsah (5)§ 52§ 174§ 5§ 25aArt 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum20.05.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/15/0566-3 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

den §§ 27 und 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen1.

den Paragraphen 27 und 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der ausgesprochenen Geldstrafe, das sind Euro 16,-- zu zahlen.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der ausgesprochenen Geldstrafe, das sind Euro 16,-- zu zahlen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß Folgendes zur Last gelegt: „Sie haben am 03.11.2015, jedenfalls um 13:30 Uhr, unbefugt die für das allgemeine Befahren erkennbare gesperrte Forststraße „N“ – Zufahrt Deponie – mit dem Kraftfahrzeug, Marke Volkswagen Caddy, mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XXXXX befahren und das Fahrzeug auch dort abgestellt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 174 Abs. 3 lit.

  1. b)Zi. 1 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975 zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 102/2015 (kurz: FG 1975) begangen. „Sie haben am 03.11.2015, jedenfalls um 13:30 Uhr, unbefugt die für das allgemeine Befahren erkennbare gesperrte Forststraße „N“ – Zufahrt Deponie – mit dem Kraftfahrzeug, Marke Volkswagen Caddy, mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XXXXX befahren und das Fahrzeug auch dort abgestellt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 174, Absatz 3, Litera b,) Zi. 1 Forstgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2015, (kurz: FG 1975) begangen. Sie haben somit eine Verwaltungsübertretung nach § 174 Abs. 3 lit
  2. b)Zi. 1 FG 1975 begangen.“Sie haben somit eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 174, Absatz 3, Litera b,) Zi. 1 FG 1975 begangen.“ Aus diesem Grund wurde über den Beschwerdeführer auf Grundlage des § 174 Abs 3 lit b Z 1 FG 1975 eine Geldstrafe in der Höhe von € 80,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er zur Bezahlung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde verpflichtet. Aus diesem Grund wurde über den Beschwerdeführer auf Grundlage des Paragraph 174, Absatz 3, Litera b, Ziffer eins, FG 1975 eine Geldstrafe in der Höhe von € 80,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er zur Bezahlung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde verpflichtet. Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel in dem zusammenfassend vorgebracht wird, dass die belangte Behörde ein ordentliches Ermittlungsverfahren nicht durchgeführt habe. Wie er bereits in seinem Einspruch ausgeführt habe, habe sich zum Zeitpunkt, als er den Nweg befahren habe, keine entsprechende Abgrenzung oder Beschilderung in der Nähe des Weges befunden. Wie ihm ein Zeuge berichtet habe, habe dieser beobachtet, wie der Revierleiter B B am 08.01.2016 gegen 16.00 Uhr bei der Wegeinmündung auf die Xstraße eine Verbotstafel mit der Aufschrift Forststraße montiert habe. Soweit die belangte Behörde ausführe, dass er bei einem Lokalaugenschein am 18.01.2016 eine Beschilderung vorgefunden werden habe können, so sei bereits aufgrund der Lichtbildbeilagen ersichtlich, dass es sich dabei nicht um dieselbe Tafel handle, wie hier bereits früher dort gehangen sei. Außerdem wird im Rechtsmittel vorgebracht, dass es sich beim Nweg um einen Schwarzbau handle, die betreffende Forststraße sei nicht rechtskräftig genehmigt. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass mit den Jägern C C und D D sowie E E einerseits und den ÖBF andererseits vereinbart worden sei, dass diese Jäger die besagte Forststraße befahren dürften. Er sei ausschließlich im Auftrag von Herrn D D auf gegenständlichem Weg unterwegs gewesen. Außerdem bezieht sich der Beschwerdeführer im Rechtsmittel auf den Abfluss von Oberflächenwässern, worauf allerdings hier mangels Relevanz im vorliegenden Verfahren nicht einzugehen ist. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat in weiterer Folge am 10.05.2016 die öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurde neben dem Beschwerdeführer auch der Meldungsleger, welcher Vertreter der ÖBF ist, als Zeuge einvernommen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht von nachfolgendem Sachverhalt aus: Der Beschwerdeführer ist am 03.11.2015 gegen 13.30 Uhr auf der Forststraße N im Gebiet der Gemeinde X gefahren. Bei der Forststraße „N“, welche der Beschwerdeführer befahren hat, handelt es sich entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht um einen Schwarzbau, sondern um eine nach dem Forstgesetz in rechtmäßigem Bestand stehende Anlage. Dem Beschwerdeführer selbst wurde von der ÖBF als Grundstückseigentümerin und Straßenerhalterin keine Zustimmung zur Befahrung der Straße erteilt. Zum Tatzeitpunkt war an der Forststraße an der Stelle, an welcher der Beschwerdeführer in diese eingefahren ist, eine Kennzeichnung im Sinne der Abbildung vier der forstlichen Kennzeichnungsverordnung angebracht. Der Beschwerdeführer ist am 03.11.2015 gegen 13.30 Uhr auf der Forststraße N im Gebiet der Gemeinde römisch zehn gefahren. Bei der Forststraße „N“, welche der Beschwerdeführer befahren hat, handelt es sich entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht um einen Schwarzbau, sondern um eine nach dem Forstgesetz in rechtmäßigem Bestand stehende Anlage. Dem Beschwerdeführer selbst wurde von der ÖBF als Grundstückseigentümerin und Straßenerhalterin keine Zustimmung zur Befahrung der Straße erteilt. Zum Tatzeitpunkt war an der Forststraße an der Stelle, an welcher der Beschwerdeführer in diese eingefahren ist, eine Kennzeichnung im Sinne der Abbildung vier der forstlichen Kennzeichnungsverordnung angebracht. Beweiswürdigung: Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung selbst eingestanden, dass er am 03.11.2015 gegen 13.30 Uhr auf der N Forststraße gefahren ist. Aus dem Akt der belangten Behörde ergibt sich, dass die besagte Forststraße bei der belangten Behörde ordnungsgemäß angemeldet wurde. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 20.11.2008 wurde die Anmeldung vom 13.10.2008 ausdrücklich zur Kenntnis genommen. Dass dem Beschwerdeführer keine Zustimmung von der Straßenerhalterin zur Benützung der besagten Forststraße erteilt wurde, ergibt sich aus der Einvernahme des zuständigen Organes der ÖBF. Außerdem hat der Beschwerdeführer selbst noch vorgebracht, dass unter anderem auch seinem Sohn die Zustimmung zur Benutzung der Forststraße erteilt worden ist; dass er selbst von der ÖBF dazu berechtigt worden wäre hat er zu keinem Zeitpunkt vorgebracht. Was schließlich die Frage der Kennzeichnung der Forststraße betrifft so ergibt sich diese einerseits aus den glaubwürdigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Meldungslegers, welcher zuständiger Revierförster bei den ÖBF ist. Außerdem hat der Meldungsleger bei Anzeige eine Lichtbildaufnahme beigelegt auf welcher die entsprechende Kennzeichnung (iSd Abbildung 4 der forstlichen Kennzeichnungsverordnung) erkennbar ist. Diese Lichtbildaufnahme wurde am Tag nach der festgestellten Übertretung aufgenommen. Allerdings hat der Zeuge unmissverständlich und glaubwürdig ausgeführt, dass die besagte Tafel auch am Tag der Übertretung selbst dort angebracht gewesen ist. Soweit der Beschwerdeführer daher bestreitet, dass die besagte Tafel am gegenständlichen Ort zum Tatzeitpunkt gehangen ist, so wird dem kein Glaube geschenkt. Auch lässt sich diese Behauptung nicht durch die vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Lichtbildaufnahmen erhärten, wurden diese doch nach seinen Angaben beinahe zwei Monate nach dem Vorfall angefertigt. Der Zeuge hat angegeben, dass die besagte Tafel bereits mehrfach in der Vergangenheit entfernt wurde. So wurde auch im vorliegenden Fall die Tafel nach dem 14.11. entfernt und erst zu einem späteren Zeitpunkt wiederum eine neue angebracht. Dass die Forststraße mit der entsprechenden Kennzeichnung versehen war ergibt sich somit insgesamt aus der glaubwürdigen Aussage des einvernommenen Revierförsters. Das entgegenstehende Vorbringen des Beschwerdeführers erweist sich daher als reine Schutzbehauptung. Rechtliche Erwägungen: Eine Verwaltungsübertretung begeht

§ 174

Abs 3 lit b Z 1 FG, wer unbefugt im Walde eine für das allgemeine Befahren erkennbar gesperrte Forststraße befährt, Fahrzeuge abstellt, Tore oder Schranken von Einfriedungen nicht wieder schließt oder neue Steige bildet; diese Übertretung wird mit einer Geldstrafe von bis zu € 3.630,- bedroht. Eine Verwaltungsübertretung begeht

Paragraph 174, Absatz 3, Litera b, Ziffer eins, FG, wer unbefugt im Walde eine für das allgemeine Befahren erkennbar gesperrte Forststraße befährt, Fahrzeuge abstellt, Tore oder Schranken von Einfriedungen nicht wieder schließt oder neue Steige bildet; diese Übertretung wird mit einer Geldstrafe von bis zu € 3.630,- bedroht. Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, hat der Beschwerdeführer gegen dieses Verbot verstoßen. Ihm wurde auch keine Bewilligung zur Benützung der besagten Forststraße iSd § 33 Abs 3 FG erteilt. Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, hat der Beschwerdeführer gegen dieses Verbot verstoßen. Ihm wurde auch keine Bewilligung zur Benützung der besagten Forststraße iSd Paragraph 33, Absatz 3, FG erteilt. Insgesamt steht die Übertretung daher in objektiver Hinsicht fest.

§ 5Abs 1 VSt

G genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschwerdeführer hat nichts vorgebracht, was Zweifel an seinem Verschulden aufkommen ließe. Insbesondere wird an dieser Stelle nochmals ausdrücklich festgehalten, dass dem Beschwerdeführer bewusst war, dass er die besagte Straße nicht befahren darf. So hat der zuständige Revierförster bei seiner Einvernahme als Zeuge auch angegeben, dass die Errichtung der besagten Forststraße im Wesentlichen auf einen rechtlichen Konflikt mit dem Beschwerdeführer zurück zu führen ist und nur zur Vermeidung weiterer Konflikte eben diese neue Forststraße, mit welcher kein Grund des Beschwerdeführers berührt wird, errichtet wurde. Außerdem wurden im gegenständlichen Fall auch bereits mehrere Verfahren vor den ordentlichen Gerichten geführt. Dies sowie der Umstand, dass die Forststraße zum Zeitpunkt des Befahrens durch den Beschwerdeführer hinreichend klar als Forststraße, deren Benützung ohne Genehmigung des Straßenerhalters nicht zulässig ist, gekennzeichnet war, zeigt dass der Beschwerdeführer bewusst gegen das besagte Verbot verstoßen hat. Ihm ist insofern Vorsatz in Form der Wissentlichkeit zur Last zulegen. Die Übertretung steht sohin auch in subjektiver Hinsicht in diesem Ausmaß fest. Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. § 174 Abs 3 lit b FG bedroht Übertretungen, wie sie dem Beschwerdeführer zur Last gelegt werden, mit Geldstrafen von bis zu € 3.630,--. Über den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe im Ausmaß von lediglich € 80,--, sohin im Ausmaß von lediglich geringfügig mehr als 2 % des zur Verfügung stehenden Strafrahmens verhängt. In Anbetracht der vorsätzlichen Begehungsweise bestehen beim Landesverwaltungsgerichts Tirol keinerlei Bedenken, dass die Strafe schuld und tatangemessen ist. Zu den Vermögensverhältnissen hat der Beschwerdeführer weiters bei der mündlichen Verhandlung vorgebracht, dass er über ca 6 ha Grund sowie eine landwirtschaftlichen Hof verfüge. In Anbetracht dieser Angaben ist von erheblichen Vermögenswerten auszugehen, über welche der Beschwerdeführer verfügt. Zudem ist der Beschwerdeführer auch nicht verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. Der Milderungsgrund der absoluten Unbescholtenheit war daher nicht anzuwenden. In Summe erweist sich daher auch die ausgesprochene Strafe als schuld- und tatangemessen und war diese daher zu bestätigen.Paragraph 174, Absatz 3, Litera b, FG bedroht Übertretungen, wie sie dem Beschwerdeführer zur Last gelegt werden, mit Geldstrafen von bis zu € 3.630,--. Über den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe im Ausmaß von lediglich € 80,--, sohin im Ausmaß von lediglich geringfügig mehr als 2 % des zur Verfügung stehenden Strafrahmens verhängt. In Anbetracht der vorsätzlichen Begehungsweise bestehen beim Landesverwaltungsgerichts Tirol keinerlei Bedenken, dass die Strafe schuld und tatangemessen ist. Zu den Vermögensverhältnissen hat der Beschwerdeführer weiters bei der mündlichen Verhandlung vorgebracht, dass er über ca 6 ha Grund sowie eine landwirtschaftlichen Hof verfüge. In Anbetracht dieser Angaben ist von erheblichen Vermögenswerten auszugehen, über welche der Beschwerdeführer verfügt. Zudem ist der Beschwerdeführer auch nicht verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. Der Milderungsgrund der absoluten Unbescholtenheit war daher nicht anzuwenden. In Summe erweist sich daher auch die ausgesprochene Strafe als schuld- und tatangemessen und war diese daher zu bestätigen. Aus diesem Grund waren nach der im Spruch zitierten Rechtsgrundlage Kosten für das Beschwerdeverfahren vorzuschreiben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage zu klären, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision in den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerold Dünser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.15.0566.3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.