den §§ 27 und 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen1.
den Paragraphen 27 und 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der ausgesprochenen Geldstrafe, das sind Euro 16,-- zu zahlen.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der ausgesprochenen Geldstrafe, das sind Euro 16,-- zu zahlen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß Folgendes zur Last gelegt: „Sie haben am 03.11.2015, jedenfalls um 13:30 Uhr, unbefugt die für das allgemeine Befahren erkennbare gesperrte Forststraße „N“ – Zufahrt Deponie – mit dem Kraftfahrzeug, Marke Volkswagen Caddy, mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XXXXX befahren und das Fahrzeug auch dort abgestellt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 174 Abs. 3 lit.
Abs 3 lit b Z 1 FG, wer unbefugt im Walde eine für das allgemeine Befahren erkennbar gesperrte Forststraße befährt, Fahrzeuge abstellt, Tore oder Schranken von Einfriedungen nicht wieder schließt oder neue Steige bildet; diese Übertretung wird mit einer Geldstrafe von bis zu € 3.630,- bedroht. Eine Verwaltungsübertretung begeht
Paragraph 174, Absatz 3, Litera b, Ziffer eins, FG, wer unbefugt im Walde eine für das allgemeine Befahren erkennbar gesperrte Forststraße befährt, Fahrzeuge abstellt, Tore oder Schranken von Einfriedungen nicht wieder schließt oder neue Steige bildet; diese Übertretung wird mit einer Geldstrafe von bis zu € 3.630,- bedroht. Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, hat der Beschwerdeführer gegen dieses Verbot verstoßen. Ihm wurde auch keine Bewilligung zur Benützung der besagten Forststraße iSd § 33 Abs 3 FG erteilt. Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, hat der Beschwerdeführer gegen dieses Verbot verstoßen. Ihm wurde auch keine Bewilligung zur Benützung der besagten Forststraße iSd Paragraph 33, Absatz 3, FG erteilt. Insgesamt steht die Übertretung daher in objektiver Hinsicht fest.
G genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschwerdeführer hat nichts vorgebracht, was Zweifel an seinem Verschulden aufkommen ließe. Insbesondere wird an dieser Stelle nochmals ausdrücklich festgehalten, dass dem Beschwerdeführer bewusst war, dass er die besagte Straße nicht befahren darf. So hat der zuständige Revierförster bei seiner Einvernahme als Zeuge auch angegeben, dass die Errichtung der besagten Forststraße im Wesentlichen auf einen rechtlichen Konflikt mit dem Beschwerdeführer zurück zu führen ist und nur zur Vermeidung weiterer Konflikte eben diese neue Forststraße, mit welcher kein Grund des Beschwerdeführers berührt wird, errichtet wurde. Außerdem wurden im gegenständlichen Fall auch bereits mehrere Verfahren vor den ordentlichen Gerichten geführt. Dies sowie der Umstand, dass die Forststraße zum Zeitpunkt des Befahrens durch den Beschwerdeführer hinreichend klar als Forststraße, deren Benützung ohne Genehmigung des Straßenerhalters nicht zulässig ist, gekennzeichnet war, zeigt dass der Beschwerdeführer bewusst gegen das besagte Verbot verstoßen hat. Ihm ist insofern Vorsatz in Form der Wissentlichkeit zur Last zulegen. Die Übertretung steht sohin auch in subjektiver Hinsicht in diesem Ausmaß fest. Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. § 174 Abs 3 lit b FG bedroht Übertretungen, wie sie dem Beschwerdeführer zur Last gelegt werden, mit Geldstrafen von bis zu € 3.630,--. Über den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe im Ausmaß von lediglich € 80,--, sohin im Ausmaß von lediglich geringfügig mehr als 2 % des zur Verfügung stehenden Strafrahmens verhängt. In Anbetracht der vorsätzlichen Begehungsweise bestehen beim Landesverwaltungsgerichts Tirol keinerlei Bedenken, dass die Strafe schuld und tatangemessen ist. Zu den Vermögensverhältnissen hat der Beschwerdeführer weiters bei der mündlichen Verhandlung vorgebracht, dass er über ca 6 ha Grund sowie eine landwirtschaftlichen Hof verfüge. In Anbetracht dieser Angaben ist von erheblichen Vermögenswerten auszugehen, über welche der Beschwerdeführer verfügt. Zudem ist der Beschwerdeführer auch nicht verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. Der Milderungsgrund der absoluten Unbescholtenheit war daher nicht anzuwenden. In Summe erweist sich daher auch die ausgesprochene Strafe als schuld- und tatangemessen und war diese daher zu bestätigen.Paragraph 174, Absatz 3, Litera b, FG bedroht Übertretungen, wie sie dem Beschwerdeführer zur Last gelegt werden, mit Geldstrafen von bis zu € 3.630,--. Über den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe im Ausmaß von lediglich € 80,--, sohin im Ausmaß von lediglich geringfügig mehr als 2 % des zur Verfügung stehenden Strafrahmens verhängt. In Anbetracht der vorsätzlichen Begehungsweise bestehen beim Landesverwaltungsgerichts Tirol keinerlei Bedenken, dass die Strafe schuld und tatangemessen ist. Zu den Vermögensverhältnissen hat der Beschwerdeführer weiters bei der mündlichen Verhandlung vorgebracht, dass er über ca 6 ha Grund sowie eine landwirtschaftlichen Hof verfüge. In Anbetracht dieser Angaben ist von erheblichen Vermögenswerten auszugehen, über welche der Beschwerdeführer verfügt. Zudem ist der Beschwerdeführer auch nicht verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. Der Milderungsgrund der absoluten Unbescholtenheit war daher nicht anzuwenden. In Summe erweist sich daher auch die ausgesprochene Strafe als schuld- und tatangemessen und war diese daher zu bestätigen. Aus diesem Grund waren nach der im Spruch zitierten Rechtsgrundlage Kosten für das Beschwerdeverfahren vorzuschreiben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage zu klären, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision in den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerold Dünser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.15.0566.3
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.