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{'item': 'LVwG-2016/15/0747-2'}

Obsah (6)§ 93§ 19§ 1§ 30§ 25aArt 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum20.05.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/15/0747-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter M

den §§ 27 und 28 Abs 2 VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass die Nebenbestimmung

Spruchpunkt I. 2. zu lauten hat wie folgt: 1.

den Paragraphen 27 und 28 Absatz 2, VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass die Nebenbestimmung

Spruchpunkt römisch eins.

  1. zu lauten hat wie folgt: „Das neu errichtete Lager ist mit einer natürlichen Be- und Entlüftung im Ausmaß von 1 % der Bodenfläche auszustatten. Alternativ dazu kann eine mechanische Be- und Entlüftung im Ausmaß von einem einfachen stündlichen Luftwechsel errichtet werden. Dieser einfache stündliche Luftwechsel kann auch durch eine automatische Steuerung hinsichtlich der Öffnungszeit und dem Luftwechselvolumen am Sektionaltor erfolgen.“
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der A OG eine gewerberechtliche Genehmigung zur Änderung einer Betriebsanlage auf Grundlage des § 81 GewO 1994 iVm § 93 Abs 1 Z 1 ASchG erteilt. Als Nebenbestimmungen wurde dabei Folgendes vorgeschrieben:Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der A OG eine gewerberechtliche Genehmigung zur Änderung einer Betriebsanlage auf Grundlage des Paragraph 81, GewO 1994 in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, ASchG erteilt. Als Nebenbestimmungen wurde dabei Folgendes vorgeschrieben: „
  4. Im neu zu errichtenden Lager dürfen keine ständigen Arbeitsplätze (mehr als zwei Stunden pro Person und Tag) eingerichtet werden.
  5. Das neu errichtete Lager ist mit eiener natürlichen Be- und Entlüftung im Ausmaß von 1 % der Bodenfläche auszustatten.“ Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, in welcher zusammenfassend vorgebracht wird, dass im Lager mit dem Ausmaß von ca 133 m² kein ständiger Arbeitsplatz eingerichtet sei, es sei dies also kein Arbeitsraum. Zudem sei das Lager unbeheizt, es diene als Lagerfläche für Parkettbodenmuster, die nicht dem Tageslicht ausgesetzt werden dürften. Das ins Freie führende elektrische Garagentor, das stufenlos geöffnet werden könne, werde aus Sicht des Arbeitnehmerschutzes nicht als natürliche Lüftung anerkannt. Laut Projektant der Beschwerdeführerin seien die Vorgaben der §§ 5, 7 und 26 der Arbeitsstättenverordnung sowie des § 23 ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes eingehalten worden. Als alternative Lüftung des Lagers mittels Garagentor gäbe es noch die Möglichkeit über den angrenzenden Zuschnittraum, der mit Doppelflügelfenster im Ausmaß von ca 3,85 m² ausgestattet sei, natürlich zu entlüften. Der Bescheid weiche ohne ausreichende Begründung von der Arbeitsstättenverordnung bzw vom ArbeitnehmerInnenschutzgesetz ab. Für die Beschwerdeführerin sei nicht nachvollziehbar, warum ein unbeheiztes Lager, das keinen Arbeitsraum darstelle, mit einem Garagentor nicht natürlich be- und entlüftet werden könne. Die Bescheidbegründung fehle zur Gänze und sei für die Beschwerdeführerin weder ausreichend noch verständlich.Laut Projektant der Beschwerdeführerin seien die Vorgaben der Paragraphen 5, 7 und 26 der Arbeitsstättenverordnung sowie des Paragraph 23, ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes eingehalten worden. Als alternative Lüftung des Lagers mittels Garagentor gäbe es noch die Möglichkeit über den angrenzenden Zuschnittraum, der mit Doppelflügelfenster im Ausmaß von ca 3,85 m² ausgestattet sei, natürlich zu entlüften. Der Bescheid weiche ohne ausreichende Begründung von der Arbeitsstättenverordnung bzw vom ArbeitnehmerInnenschutzgesetz ab. Für die Beschwerdeführerin sei nicht nachvollziehbar, warum ein unbeheiztes Lager, das keinen Arbeitsraum darstelle, mit einem Garagentor nicht natürlich be- und entlüftet werden könne. Die Bescheidbegründung fehle zur Gänze und sei für die Beschwerdeführerin weder ausreichend noch verständlich. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat in der vorliegenden Beschwerdesache antragsgemäß die mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. An dieser haben neben der Beschwerdeführerin auch der Vertreter des Arbeitsinspektorates als Amtssachverständiger für den Arbeitnehmerschutz teilgenommen. Nachstehender Sachverhalt steht für das Landesverwaltungsgericht Tirol als erwiesen fest: Die Beschwerdeführerin betreibt in der Gemeinde Z ua ein Lager für Parkettmuster, welches (nachträglich) gewerberechtlich genehmigt wurde. Im Lager werden Muster von Parkettböden gelagert; gesundheitsgefährdende Ausdämpfungen gehen davon keine aus. Die Verweildauer der in diesem Raum beschäftigten Arbeitnehmer beträgt weniger als 2 Stunden pro Tag, zumal diese jeweils nur Muster aus diesem Raum herausholen bzw zurückbringen. Dieser Lagerraum steht in regelmäßiger Verwendung. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol steht weiters als erwiesen fest, dass für den Lagerraum eine Entlüftungsmöglichkeit vorgesehen werden muss, damit ausreichend frische, saubere Luft zugeführt und die verbrauchte Luft abgeführt werden kann. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden dabei neben der bereits von der belangten Behörde vorgesehenen Möglichkeit weitere Möglichkeiten erörtert, welche grundsätzlich zum selben Ergebnis führen wie die bereits von der belangten Behörde vorgesehene Nebenbestimmung sicherstellen soll. Beweiswürdigung: Die Art des Lagerraums, die gelagerten Produkte und die Verwendung desselben ergibt sich aus den Einreichunterlagen und ist nicht strittig. Auch wurde von den Parteien des Verfahrens bestätigt, dass die durchschnittliche Verweildauer der beschäftigten Arbeitnehmer im besagten Raum weniger als 2 Stunden pro Tag beträgt. Insbesondere aus den Ausführungen des Vertreters des Arbeitsinspektorats als Amtssachverständigen für den Arbeitnehmerschutz bei der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht ergibt sich aber ebenso, dass einerseits auch für diesen Raum eine Be- und Entlüftung erforderlich ist. Andererseits ergibt sich aus den Ausführungen des Amtssachverständigen, dass zur Gewährleistung dieser Be- und Entlüftung entsprechende Vorkehrungen getroffen werden müssen. Dabei hat der Amtssachverständige bei der mündlichen Verhandlung nach Rückfrage der Beschwerdeführerin zwei Alternativen benannt, mit welchen ebenfalls eine ausreichende Belüftung sichergestellt werden kann; dazu wird auf die im Spruch des vorliegenden Erkenntnisses neu gefasste Nebenbestimmung verwiesen. Festgehalten wird, dass die Erforderlichkeit der geregelten Be- und Entlüftung durch die nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen des Amtssachverständigen für den Arbeitnehmerschutz für das Landesverwaltungsgericht Tirol als erwiesen gilt. Diesen Ausführungen wurde weder auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten, noch vermochte die Beschwerdeführerin die Unschlüssigkeit oder Unvollständigkeit der Ausführungen des Amtssachverständigen nachzuweisen. Rechtliche Erwägungen:

§ 93Abs 1 Z 1 Arbeitnehmer

Innenschutzgesetz sind in Genehmigungsverfahren von Betriebsanlagen nach der Gewerbeordnung 1994 die Belange des Arbeitnehmer/innenschutzes zu berücksichtigen.

Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz sind in Genehmigungsverfahren von Betriebsanlagen nach der Gewerbeordnung 1994 die Belange des Arbeitnehmer/innenschutzes zu berücksichtigen. Arbeitsstätten sind

§ 19Abs 1 Arbeitnehmer

InnenschutzgesetzArbeitsstätten sind

Paragraph 19, Absatz eins, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

  1. alle Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen sowie Teile von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen, in denen Arbeitsplätze eingerichtet sind oder eingerichtet werden sollen oder zu denen Arbeitnehmer im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben (Arbeitsstätten in Gebäuden), sowie
  2. alle Orte auf einem Betriebsgelände, zu denen Arbeitnehmer im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben (Arbeitsstätten im Freien).

§ 1

Abs 1 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales, mit der Anforderungen an Arbeitsstätten und an Gebäude auf Baustellen festgelegt und die Bauarbeiterschutzverordnung geändert wird (Arbeitsstättenverordnung - AStV) gelten die Bestimmungen dieser Verordnung - mit Ausnahme des 6. Abschnittes - für Arbeitsstätten im Sinne des § 19 ASchG, und zwar sowohl für Arbeitsstätten in Gebäuden als auch, soweit sich die einzelnen Bestimmungen nicht ausdrücklich auf Gebäude oder auf Räume beziehen, für Arbeitsstätten im Freien.

Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales, mit der Anforderungen an Arbeitsstätten und an Gebäude auf Baustellen festgelegt und die Bauarbeiterschutzverordnung geändert wird (Arbeitsstättenverordnung - AStV) gelten die Bestimmungen dieser Verordnung - mit Ausnahme des

  1. Abschnittes - für Arbeitsstätten im Sinne des Paragraph 19, ASchG, und zwar sowohl für Arbeitsstätten in Gebäuden als auch, soweit sich die einzelnen Bestimmungen nicht ausdrücklich auf Gebäude oder auf Räume beziehen, für Arbeitsstätten im Freien. Der
  2. Abschnitt dieser Verordnung gilt

deren § 1 Abs 4 für Räume, in denen mindestens ein ständiger Arbeitsplatz eingerichtet ist (Arbeitsräume). Der 3. Abschnitt dieser Verordnung gilt

deren Paragraph eins, Absatz 4, für Räume, in denen mindestens ein ständiger Arbeitsplatz eingerichtet ist (Arbeitsräume). Ständige Arbeitsplätze sind

§ 1Abs 4 ASt

V jene räumlichen Bereiche, in denen sich Arbeitnehmer/innen, der Zweckbestimmung des Raumes entsprechend, bei der von ihnen im regulären Betriebsablauf auszuübenden Tätigkeit aufhalten. Nach den Erläuterungen zu dieser Verordnung weicht die Definition der Arbeitsstätte in dieser Verordnung von der Definition des ständigen Arbeitsplatzes in § 1 Z 2 AAV ab. Ständige Arbeitsplätze sind

Paragraph eins, Absatz 4, AStV jene räumlichen Bereiche, in denen sich Arbeitnehmer/innen, der Zweckbestimmung des Raumes entsprechend, bei der von ihnen im regulären Betriebsablauf auszuübenden Tätigkeit aufhalten. Nach den Erläuterungen zu dieser Verordnung weicht die Definition der Arbeitsstätte in dieser Verordnung von der Definition des ständigen Arbeitsplatzes in Paragraph eins, Ziffer 2, AAV ab. Zumal im vorliegenden Fall nicht strittig ist, dass der besagte Lagerraum regelmäßig von Mitarbeitern des Unternehmens betreten wird, um daraus Produktmuster (Parkettmuster) zu entnehmen bzw diese wieder hineinzubringen, ist schon aufgrund der Begriffsbestimmung offensichtlich, dass es sich im vorliegenden Fall entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde sehr wohl um einen ständigen Arbeitsplatz handelt. Insofern ist auch der 3. Abschnitt der AStV anzuwenden. Von Interesse ist dabei insbesondere § 26 der Verordnung, welcher wie Folgt lautet:Insofern ist auch der 3. Abschnitt der AStV anzuwenden. Von Interesse ist dabei insbesondere Paragraph 26, der Verordnung, welcher wie Folgt lautet: „§ 26 Natürliche Lüftung

(1)Als Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, denen ausreichend frische, von Verunreinigungen möglichst freie Luft zugeführt und aus denen verbrauchte Luft abgeführt wird. Die Lüftung hat so zu erfolgen, dass die Räume möglichst gleichmäßig be- und entlüftet werden. Ortsgebundene Arbeitsplätze sind so anzuordnen, dass Arbeitnehmer/innen keiner schädlichen Zugluft ausgesetzt sind.
(2)Arbeitsräume, die ausschließlich natürlich be- und entlüftet werden, müssen direkt ins Freie führende Lüftungsöffnungen aufweisen. Diese Lüftungsöffnungen müssen
  1. in Summe einen wirksamen Lüftungsquerschnitt von mindestens 2% der Bodenfläche des Raumes aufweisen und
  2. sofern die Raumtiefe mehr als 10 m beträgt, so angeordnet sein, daß eine Querlüftung möglich ist.“ […] § 30 AStV sieht gewisse abweichende Regelungen für bestimmte Arbeitsräume vor: Paragraph 30, AStV sieht gewisse abweichende Regelungen für bestimmte Arbeitsräume vor: „§ 30 Abweichende Regelungen für bestimmte Arbeitsräume
(1)Die in Abs. 4 angeführten Ausnahmen gelten, wenn
(1)Die in Absatz 4, angeführten Ausnahmen gelten, wenn 1. in dem Arbeitsraum seiner Nutzungsart nach nur kurzfristige Tätigkeiten durchzuführen sind, sodass die maximale Beschäftigungsdauer pro Arbeitnehmer/in in diesem Raum nicht mehr als zwei Stunden pro Tag beträgt und […]
(4)Nach Maßgabe des Abs. 1 bis 3 dürfen Räume als Arbeitsräume verwendet werden, auch wenn sie die nachstehenden Anforderungen nicht erfüllen:
(4)Nach Maßgabe des Absatz eins bis 3 dürfen Räume als Arbeitsräume verwendet werden, auch wenn sie die nachstehenden Anforderungen nicht erfüllen:
  1. die Mindestraumhöhe nach § 23 Abs. 1 und 2, wobei aber eine lichte Höhe von mindestens 2,1 m gegeben sein muß;
  2. die Mindestraumhöhe nach Paragraph 23, Absatz eins und 2, wobei aber eine lichte Höhe von mindestens 2,1 m gegeben sein muß;
  3. die Mindestbodenfläche nach § 24 Abs. 1 und 2;
  4. die Mindestbodenfläche nach Paragraph 24, Absatz eins und 2;
  5. den Mindestluftraum nach § 24 Abs. 3 und 4;
  6. den Mindestluftraum nach Paragraph 24, Absatz 3 und 4;
  7. die Lichteintrittsflächen und Sichtverbindung nach § 25 Abs. 1 und 5;
  8. die Lichteintrittsflächen und Sichtverbindung nach Paragraph 25, Absatz eins und 5;
  9. die Lüftungsöffnungen bei natürlicher Lüftung nach § 26 Abs. 2 und 3;
  10. die Lüftungsöffnungen bei natürlicher Lüftung nach Paragraph 26, Absatz 2 und 3;
  11. die mechanische Be- und Entlüftung nach § 27 Abs. 2 bis 4;
  12. die mechanische Be- und Entlüftung nach Paragraph 27, Absatz 2 bis 4;
  13. die Lufttemperatur nach § 28 Abs. 1 Z 2, wobei aber die Lufttemperatur mindestens 16 ºC betragen muß,
  14. die Lufttemperatur nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2,, wobei aber die Lufttemperatur mindestens 16 ºC betragen muß,
  15. die Luftgeschwindigkeit und die Luftfeuchtigkeit nach § 28 Abs. 3 bis 5, wobei aber alle vorhandenen technischen Möglichkeiten auszuschöpfen sind, um die in § 28 Abs. 3 und 5 genannten Werte zu erreichen.
  16. die Luftgeschwindigkeit und die Luftfeuchtigkeit nach Paragraph 28, Absatz 3 bis 5, wobei aber alle vorhandenen technischen Möglichkeiten auszuschöpfen sind, um die in Paragraph 28, Absatz 3 und 5 genannten Werte zu erreichen. […] Zumal im vorliegenden Fall

§ 30Abs 1 Z 1 ASt

V die Ausnahmen des § 30 Abs 4 AStV anzuwenden sind, gelten die besonderen Bestimmungen des § 26 Abs 2 und 3 AStVO nicht. Allerdings sind die Vorgaben des § 26 Abs 1 AStV sehr wohl einzuhalten.Zumal im vorliegenden Fall

Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, AStV die Ausnahmen des Paragraph 30, Absatz 4, AStV anzuwenden sind, gelten die besonderen Bestimmungen des Paragraph 26, Absatz 2 und 3 AStVO nicht. Allerdings sind die Vorgaben des Paragraph 26, Absatz eins, AStV sehr wohl einzuhalten. Aus der Einvernahme des Vertreters des Arbeitsinspektorats als Amtssachverständiger für den Arbeitnehmerschutz ergibt sich, dass zur Gewährleistung der durch § 26 Abs 1 AStV zwingend vorgesehenen Bestimmung, dass ausreichend frische, von Verunreinigungen möglichst freie Luft in Arbeitsräume zugeführt und die verbrauchte Luft abgeführt werden muss, eine Be- und Entlüftung wie durch die Nebenbestimmung im Spruch der belangten Behörde vorgesehen erforderlich ist. Aus der Einvernahme des Vertreters des Arbeitsinspektorats als Amtssachverständiger für den Arbeitnehmerschutz ergibt sich, dass zur Gewährleistung der durch Paragraph 26, Absatz eins, AStV zwingend vorgesehenen Bestimmung, dass ausreichend frische, von Verunreinigungen möglichst freie Luft in Arbeitsräume zugeführt und die verbrauchte Luft abgeführt werden muss, eine Be- und Entlüftung wie durch die Nebenbestimmung im Spruch der belangten Behörde vorgesehen erforderlich ist. Allerdings wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch erörtert, dass alternativ zur in der Nebenstimmung im Bescheid der belangten Behörde vorgesehenen Lüftungsmöglichkeit genauso auch eine mechanische Be- und Entlüftung vorgesehen werden kann, wenn dadurch der einfache stündliche Luftwechsel gewährleistet wird. Ein derartiger einfacher stündlicher Luftwechsel kann auch durch eine automatische Steuerungsanlage am Rolltor hergestellt werden, soweit dieser Luftaustausch durch die entsprechenden Steuerungszeiten und Öffnungsgrößen des Rolltores sichergestellt ist. In Summe weicht der Bescheid der belangten Behörde daher entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde nicht von den Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung ab. Allerdings ist auch eine natürliche Be- und Entlüftung mit dem Garagentor grundsätzlich möglich, diese muss aber über eine automatische Steuerung sichergestellt werden. Insgesamt ergibt sich daher aus den Hinweisen in der Beschwerde keine Rechtswidrigkeit der Anordnung der Behörde. Soweit die Beschwerdeführerin daher im Rechtsmittel auf unterschiedliche Bestimmungen der AStV verweist, so steht keine dieser in Konflikt mit der behördlichen Anordnung. Zumal als Alternative nunmehr auch die Be- und Entlüftung nach den in der Nebenbestimmung präzisierten Spezifikationen über das Tor erfolgen kann, besteht insbesondere auch kein Widerspruch zu § 26 Abs 4 AStV.Insgesamt ergibt sich daher aus den Hinweisen in der Beschwerde keine Rechtswidrigkeit der Anordnung der Behörde. Soweit die Beschwerdeführerin daher im Rechtsmittel auf unterschiedliche Bestimmungen der AStV verweist, so steht keine dieser in Konflikt mit der behördlichen Anordnung. Zumal als Alternative nunmehr auch die Be- und Entlüftung nach den in der Nebenbestimmung präzisierten Spezifikationen über das Tor erfolgen kann, besteht insbesondere auch kein Widerspruch zu Paragraph 26, Absatz 4, AStV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage zu klären, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So handelt sich im vorliegenden Fall vielmehr um die Klärung einer Sachfrage, nämlich ob und wie eine ausreichende Belüftung für einen Arbeitsraum hergestellt werden kann. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerold Dünser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.15.0747.2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.