RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum23.05.2016 GeschäftszahlLVwG-2012/K5/3132-18 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Präsidenten Dr. Christoph Purtscher über die Beschwerde des B Y, vertreten durch Mag. C X, öffentlicher Notar in Adresse, gegen den Bescheid der bei der Bezirkshauptmannschaft L eingerichteten Bezirks-Grundverkehrskommission als Grundverkehrsbehörde I. Instanz vom 15.10.2012, Zahl GV-*****/*-2012, betreffend die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung zu einem Kaufvertrag, Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Präsidenten Dr. Christoph Purtscher über die Beschwerde des B Y, vertreten durch Mag. C römisch zehn, öffentlicher Notar in Adresse, gegen den Bescheid der bei der Bezirkshauptmannschaft L eingerichteten Bezirks-Grundverkehrskommission als Grundverkehrsbehörde römisch eins. Instanz vom 15.10.2012, Zahl GV-*****/*-2012, betreffend die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung zu einem Kaufvertrag, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass sich die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung auch auf § 7 Abs 1 lit a TGVG 1996 zu stützen hat.
- Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass sich die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung auch auf Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, TGVG 1996 zu stützen hat.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Vorbemerkungen:römisch eins. Vorbemerkungen: Vorab ist festzuhalten, dass gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst wurden. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungssenaten anhängigen Verfahren geht gemäß der zitierten Verfassungsbestimmung auf die Verwaltungsgerichte über. Gemäß § 3 Abs 7 Z 1 VwGbk-ÜG können die mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängigen Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines Senates der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw der Einzelrichter dem Senat der unabhängigen Verwaltungsbehörde angehört haben bzw hat. Diese Voraussetzungen liegen gegenständlich vor.Vorab ist festzuhalten, dass gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst wurden. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungssenaten anhängigen Verfahren geht gemäß der zitierten Verfassungsbestimmung auf die Verwaltungsgerichte über. Gemäß Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer eins, VwGbk-ÜG können die mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängigen Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines Senates der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw der Einzelrichter dem Senat der unabhängigen Verwaltungsbehörde angehört haben bzw hat. Diese Voraussetzungen liegen gegenständlich vor. II. Verfahrensgang:römisch zwei. Verfahrensgang: Mit Kaufvertrag vom 01.09.2010 samt Nachtrag vom 05.08.2011 hat A Z das neugebildete Gst ****/* im Gesamtausmaß von 3.250 m² aus der Liegenschaft in EZ ***** GB M an B Y verkauft. Entsprechend der Vorschrift des § 23 TGVG 1996 wurde dieses Rechtsgeschäft der Bezirkshauptmannschaft L angezeigt.Mit Kaufvertrag vom 01.09.2010 samt Nachtrag vom 05.08.2011 hat A Z das neugebildete Gst ****/* im Gesamtausmaß von 3.250 m² aus der Liegenschaft in EZ ***** GB M an B Y verkauft. Entsprechend der Vorschrift des Paragraph 23, TGVG 1996 wurde dieses Rechtsgeschäft der Bezirkshauptmannschaft L angezeigt. Mit Bescheid vom 25.11.2011, Zahl GV-*****/*-2010, hat die Bezirkshauptmannschaft L als Grundverkehrsbehörde I. Instanz gemäß § 24 Abs 3 iVm §§ 1 und 2 TGVG 1996 festgestellt, dass dieser Rechtserwerb nicht in den Geltungsbereich des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 fällt.Mit Bescheid vom 25.11.2011, Zahl GV-*****/*-2010, hat die Bezirkshauptmannschaft L als Grundverkehrsbehörde römisch eins. Instanz gemäß Paragraph 24, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraphen eins und 2 TGVG 1996 festgestellt, dass dieser Rechtserwerb nicht in den Geltungsbereich des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 fällt. Gegen diesen Bescheid hat der Landesgrundverkehrsreferent fristgerecht Berufung erhoben und ausgeführt, dass entsprechend dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde K ein Teil des neugebildeten Grundstückes als Sonderfläche Parkplatz gewidmet sei und folglich ein Baugrundstück im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 Abs 3 lit b TGVG 1996 darstelle. Bei dem im Freiland liegenden Teil des neugebildeten Grundstückes wiederum handle es sich um ein landwirtschaftliches Grundstück im Sinne der Begriffsbestimmungen des TGVG
- Gegen diesen Bescheid hat der Landesgrundverkehrsreferent fristgerecht Berufung erhoben und ausgeführt, dass entsprechend dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde K ein Teil des neugebildeten Grundstückes als Sonderfläche Parkplatz gewidmet sei und folglich ein Baugrundstück im Sinne der Begriffsbestimmung des Paragraph 2, Absatz 3, Litera b, TGVG 1996 darstelle. Bei dem im Freiland liegenden Teil des neugebildeten Grundstückes wiederum handle es sich um ein landwirtschaftliches Grundstück im Sinne der Begriffsbestimmungen des TGVG
- Mit Berufungserkenntnis vom 27.09.2012, Zl UVS-****/**/****-*, hat der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol der Berufung des Landesgrundverkehrsreferenten Folge gegeben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos behoben. Begründend wurde ausgeführt, dass Teilflächen des neugebildeten Gst ****/* entsprechend dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde K als Sonderfläche Parkplatz gewidmet seien. Diese Teilflächen seien folglich als Baugrundstück im Sinne der Begriffsbestimmungen des § 2 Abs 3 TGVG 1996 einzustufen. Was den im Freiland liegenden Teil des neugebildeten Gst ****/* anbelange, sei festzuhalten, dass diese Flächen vor der Überlassung an den nunmehrigen Käufer durch die Verkäuferin im Rahmen ihres land- und forstwirtschaftlichen Betriebes genutzt worden seien. Für die Überlassung zur außerlandwirtschaftlichen Nutzung an den Käufer im Rahmen seines Hotelbetriebes liege keine grundverkehrsbehördliche Genehmigung vor. Damit handle es sich bei diesen Flächen weiterhin um ein landwirtschaftliches Grundstück im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 Abs 1 TGVG
- Mit Berufungserkenntnis vom 27.09.2012, Zl UVS-****/**/****-*, hat der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol der Berufung des Landesgrundverkehrsreferenten Folge gegeben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos behoben. Begründend wurde ausgeführt, dass Teilflächen des neugebildeten Gst ****/* entsprechend dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde K als Sonderfläche Parkplatz gewidmet seien. Diese Teilflächen seien folglich als Baugrundstück im Sinne der Begriffsbestimmungen des Paragraph 2, Absatz 3, TGVG 1996 einzustufen. Was den im Freiland liegenden Teil des neugebildeten Gst ****/* anbelange, sei festzuhalten, dass diese Flächen vor der Überlassung an den nunmehrigen Käufer durch die Verkäuferin im Rahmen ihres land- und forstwirtschaftlichen Betriebes genutzt worden seien. Für die Überlassung zur außerlandwirtschaftlichen Nutzung an den Käufer im Rahmen seines Hotelbetriebes liege keine grundverkehrsbehördliche Genehmigung vor. Damit handle es sich bei diesen Flächen weiterhin um ein landwirtschaftliches Grundstück im Sinne der Begriffsbestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, TGVG
- Mit Bescheid vom 15.10.2012, Zahl GV-*****/*-2012, hat die bei der Bezirkshauptmannschaft L eingerichtete Bezirks-Grundverkehrskommission als zuständige Grundverkehrsbehörde I. Instanz für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke dem Erwerb der im Freiland liegenden Teilflächen des neugebildeten Gst ****/* aus der Liegenschaft in EZ ***** GB M die grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagt. Begründend wurde ausgeführt, dass es sich bei den im Freiland liegenden Teilflächen des neugebildeten Gst ****/* um ein landwirtschaftliches Grundstück im Sinne des § 2 Abs 1 TGVG 1996 handle. Des Weiteren stehe fest, dass es sich beim Käufer nicht um einen Landwirt handle und dass der vorliegende Verkauf zudem eine Verschlechterung der Agrarstruktur nach sich ziehe. Mit Bescheid vom 15.10.2012, Zahl GV-*****/*-2012, hat die bei der Bezirkshauptmannschaft L eingerichtete Bezirks-Grundverkehrskommission als zuständige Grundverkehrsbehörde römisch eins. Instanz für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke dem Erwerb der im Freiland liegenden Teilflächen des neugebildeten Gst ****/* aus der Liegenschaft in EZ ***** GB M die grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagt. Begründend wurde ausgeführt, dass es sich bei den im Freiland liegenden Teilflächen des neugebildeten Gst ****/* um ein landwirtschaftliches Grundstück im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, TGVG 1996 handle. Des Weiteren stehe fest, dass es sich beim Käufer nicht um einen Landwirt handle und dass der vorliegende Verkauf zudem eine Verschlechterung der Agrarstruktur nach sich ziehe. Gegen diese Entscheidung hat der rechtsfreundlich vertretene Käufer fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben und begründend ausgeführt, dass mit dem angefochtenen Bescheid der Rechtserwerb hinsichtlich lediglich jenes Teils dieses Grundstückes, welches im Freiland liege, nicht genehmigt werde. Eine teilweise Ablehnung eines beantragten Rechtserwerbes sei nicht zulässig. Der Erwerber B Y betreibe seit ca 15 Jahren Pferdezucht und besitze durchschnittlich 8 Pferde. Die nachhaltig betriebene Bewirtschaftung sei Nachweis dafür, dass der Käufer als Landwirt im Sinne des Grundverkehrsgesetzes anzusehen sei. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und den Rechtserwerb zu genehmigen. In weiterer Folge war das Bestreben des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers darauf gerichtet, bei der Gemeinde K eine Änderung des Örtlichen Raumordnungskonzeptes bzw des Flächenwidmungsplanes für den gegenständlichen Bereich zu erreichen. Über Antrag der Verfahrensparteien wurde daher das Beschwerdeverfahren ausgesetzt bzw mit der Entscheidung zugewartet. Eine Änderung des Örtlichen Raumordnungskonzeptes bzw des Flächenwidmungsplanes ist bisher nicht erfolgt; nunmehr wurde um Entscheidung über die eingebrachte Beschwerde ersucht. III. Sachverhalt und Beweiswürdigung:römisch drei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt sowie in den Akt des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol zu Zahl ****/**/****. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest: Das neugebildete Gst ****/* aus der Liegenschaft in EZ ***** GB M weist ein Ausmaß von 3.250 m² auf. Entsprechend dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde K sind rund 427 m² dieses Kaufgrundstückes als Sonderfläche Parkplatz gewidmet; der restliche Teil im Ausmaß von rund 2.823 m² ist als Freiland ausgewiesen. Der als Sonderfläche Parkplatz gewidmete Teil wird in der Natur auch tatsächlich als Parkplatz genutzt. Der im Freiland liegende Teil dieses Grundstückes im Ausmaß von rund 2.800 m² wird als Freizeitfläche zum Sporthotel Achensee der Familie Y genutzt. Als Freizeitfläche wird in der Natur ein wesentlich größerer (zusammenhängender) Teil, nämlich zusätzliche 4.629 m², genutzt. Seit rund 20 Jahren erfolgt im Winter die Nutzung als Schiwiese für Anfänger. Im Sommer erfolgt die Nutzung hauptsächlich als Spielplatz, darüber hinaus befinden sich auf diesen Flächen ein Reitstall und ein Reitplatz für ca 10 Pferde. Auch diese Reitanlage wird im Rahmen des Hotelbetriebes genutzt. Diese außerlandwirtschaftliche Nutzung der Flächen wurde der Grundverkehrsbehörde nie angezeigt bzw liegt dafür keine grundverkehrsbehördliche Genehmigung vor. Der Käufer B Y ist nicht Eigentümer eines land- bzw forstwirtschaftlichen Betriebes, ein solcher wird von ihm auch nicht bewirtschaftet. Die nunmehrige Verkäuferin A Z ist Alleineigentümerin der Liegenschaft in EZ ***** GB M, bestehend aus 10,3218 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche, rund 9 ha Alm und knapp 50 ha Wald. Der Landwirtschaftsbetrieb der Verkäuferin wird ordnungsgemäß bewirtschaftet. Die Grünlandflächen werden gemäht und das gewonnene Heu für die Fütterung der eigenen Rinder verwendet. Die Grünlandflächen der Verkäuferin grenzen unmittelbar an die streitgegenständlichen Teilflächen an. Die kaufgegenständlichen, im Freiland gelegenen Teilflächen wurden bis zu ihrer Nutzung als Freizeitflächen zum Hotelbetrieb im Rahmen des Landwirtschaftsbetriebes der Verkäuferin landwirtschaftlich genutzt. Auch künftig sollen diese Flächen als Freizeitflächen zum Sporthotel Achensee genutzt werden. Die Feststellungen konnten unbedenklich aufgrund der Aktenlage, insbesondere der aktenkundig durchgeführten Erhebungen der landwirtschaftlichen Amtssachverständigen sowie aufgrund des Berufungserkenntnisses des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 27.09.2012, Zl UVS-****/**/****-*, getroffen werden. Die Feststellung, dass der Käufer über keinen Landwirtschaftsbetrieb verfügt und einen solchen auch nicht bewirtschaftet, stützt sich auf die Ausführungen der landwirtschaftlichen Amtssachverständigen. Dass das vorliegende Halten von Reitpferden im Zusammenhang mit dem Hotelbetrieb und das gelegentliche Weiden dieser Tiere auf den Flächen keinen Landwirtschaftsbetrieb darstellt, liegt auf der Hand; im Übrigen fehlt es an der erforderlichen Grundausstattung (vgl zB VfGH 28.02.2008, B 1249/06).Die Feststellungen konnten unbedenklich aufgrund der Aktenlage, insbesondere der aktenkundig durchgeführten Erhebungen der landwirtschaftlichen Amtssachverständigen sowie aufgrund des Berufungserkenntnisses des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 27.09.2012, Zl UVS-****/**/****-*, getroffen werden. Die Feststellung, dass der Käufer über keinen Landwirtschaftsbetrieb verfügt und einen solchen auch nicht bewirtschaftet, stützt sich auf die Ausführungen der landwirtschaftlichen Amtssachverständigen. Dass das vorliegende Halten von Reitpferden im Zusammenhang mit dem Hotelbetrieb und das gelegentliche Weiden dieser Tiere auf den Flächen keinen Landwirtschaftsbetrieb darstellt, liegt auf der Hand; im Übrigen fehlt es an der erforderlichen Grundausstattung vergleiche , zB VfGH 28.02.2008, B 1249/06). IV. Rechtsgrundlagen:römisch vier. Rechtsgrundlagen: Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 (TGVG 1996), LGBl Nr 61/1996 idF des Gesetzes LGBl Nr 130/2013, lauten wie folgt:Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 (TGVG 1996), Landesgesetzblatt Nr 61 aus 1996, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013,, lauten wie folgt: „§ 2 Begriffsbestimmungen
(1)Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke sind Grundstücke, die ganz oder teilweise im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt werden. Als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gelten weiters Grundstücke, die zwar nicht im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes, aber doch in einer für die Land- oder Forstwirtschaft typischen Weise genutzt werden. Durch die Aussetzung der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung eines bisher im Sinn des ersten oder zweiten Satzes genutzten Grundstückes verliert dieses nicht die Eigenschaft als land- oder forstwirtschaftliches Grundstück. … § 4Paragraph 4 Genehmigungspflicht
(1)Der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde bedürfen Rechtsgeschäfte, die den Erwerb eines der folgenden Rechte an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken zum Gegenstand haben: a) den Erwerb des Eigentums; … § 6Paragraph 6 Genehmigungsvoraussetzungen
(1)Die Genehmigung nach § 4 ist, soweit in den Abs. 2 bis 7 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen, wenn
(1)Die Genehmigung nach Paragraph 4, ist, soweit in den Absatz 2 bis 7 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen, wenn a) der Rechtserwerb im öffentlichen Interesse der Erhaltung und Stärkung eines lebensfähigen Bauernstandes in Tirol den Grundsätzen
- der Schaffung, Erhaltung oder Stärkung leistungsfähiger land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe,
- der Schaffung, Erhaltung oder Stärkung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes und
- der Aufrechterhaltung oder Herbeiführung einer nachhaltigen flächendeckenden Bewirtschaftung der land- oder forstwirtschaftlichen Grundflächen nicht widerspricht § 7Paragraph 7 Besondere Versagungsgründe
(1)Im Sinn der im § 6 Abs. 1 lit. a genannten Grundsätze ist die Genehmigung nach § 4 insbesondere dann zu versagen, wenn
(1)Im Sinn der im Paragraph 6, Absatz eins, Litera a, genannten Grundsätze ist die Genehmigung nach Paragraph 4, insbesondere dann zu versagen, wenn a) die seiner Beschaffenheit entsprechende nachhaltige ordnungsgemäße Bewirtschaftung des betreffenden land- oder forstwirtschaftlichen Grundstückes oder land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes nicht gewährleistet ist; …“ V. Rechtliche Erwägungen:römisch fünf. Rechtliche Erwägungen: Auszugehen ist davon, dass der im Freiland gelegene Teil des kaufgegenständlichen neugebildeten Grundstückes bis zu seiner Nutzung zum Hotelbetrieb im Rahmen des Landwirtschaftsbetriebes der Verkäuferin landwirtschaftlich genutzt wurde. Eine grundverkehrsbehördliche Genehmigung für diese landwirtschaftsfremde Verwendung wurde nicht beantragt und liegt auch nicht vor. Nach der vom Verfassungsgerichtshof vertretenen grundsätzlichen Auffassung ist davon auszugehen, dass der Landesgesetzgeber unter den Gesichtspunkten des landwirtschaftlichen Grundverkehrs nur den Verkehr mit solchen Grundstücken verwaltungsbehördlichen Beschränkungen unterworfen hat, die gegenwärtig einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb gewidmet sind; das sind solche, auf denen Land- und Forstwirtschaft betrieben wird. Das trifft jedenfalls hinsichtlich solcher Grundstücke zu, die von einem Land- oder Forstwirt auf eine für einen Land- oder Forstwirt signifikante Art genutzt werden; hiebei ist es unerheblich, ob das Grundstück im Eigentum dessen steht, der es nützt, oder ob er es aufgrund eines Pachtvertrages, einer Bittleihe oder aufgrund irgend eines anderen Rechtstitels nutzt. Gleiches gilt aber auch für Grundstücke, die zwar von einer Person, die nicht Land- oder Forstwirt ist, aber doch auf eine für Land- oder Forstwirte signifikante Art wirtschaftlich genutzt werden. Ob die Nutzung auf eine für einen Land- oder Forstwirt signifikante Weise erfolgt, ist vor allem danach zu beurteilen, was und auf welche Weise auf dem Grundstück produziert wird und welchen primären Verwendungszweck das Grundstück hat. Die Umstände, auf die es ankommt, können hiebei nicht nach starren Regeln beurteilt werden, können also nach Maßgabe des jeweiligen Falles unterschiedliches Gewicht besitzen; entscheidend ist, dass Sachverhalte verwirklicht werden, wie sie sich in der Land- oder Forstwirtschaft, wenn auch in verschiedenen Spielarten, finden. Ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück ist daher ein solches, auf dem gegenwärtig Land- oder Forstwirtschaft im Sinne der vorstehenden Ausführungen betrieben wird. Um Umgehungshandlungen hintanzuhalten, dürfen aber auch Grundstücke, die gegenwärtig diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in die Grundverkehrsregelung einbezogen werden. Der Entfall der Widmung darf aber nur so lange zurückliegen, als dies aus diesem Zweck erklärbar ist (vgl VfGH 27.09.1994, B 2255/93 und die dort zitierte Vorjudikatur). Ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück ist daher ein solches, auf dem gegenwärtig Land- oder Forstwirtschaft im Sinne der vorstehenden Ausführungen betrieben wird. Um Umgehungshandlungen hintanzuhalten, dürfen aber auch Grundstücke, die gegenwärtig diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in die Grundverkehrsregelung einbezogen werden. Der Entfall der Widmung darf aber nur so lange zurückliegen, als dies aus diesem Zweck erklärbar ist vergleiche VfGH 27.09.1994, B 2255/93 und die dort zitierte Vorjudikatur). Im Lichte dieser Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass der im Freiland gelegene Teil des kaufgegenständlichen neugebildeten Grundstückes als landwirtschaftliches Grundstück im Sinne des § 2 Abs 1 TGVG 1996 einzustufen ist. Das Kaufobjekt ist Teil des im Eigentum der Verkäuferin stehenden geschlossenen Hofes im Sinne des Tiroler Höfegesetzes und ist bis zur Nutzung als Freizeitfläche für den Hotelbetrieb im Rahmen dieses Hofes landwirtschaftlich genutzt worden. Es mag zutreffen, dass dieser Entzug aus dem Landwirtschaftsbetrieb bereits 20 Jahre zurückliegt. Im Hinblick darauf, dass hiefür eine grundverkehrsbehördliche Genehmigung nicht eingeholt wurde, obwohl eine Genehmigungspflicht offenkundig nicht auszuschließen war, handelt es sich bei dem im Freiland liegenden Teil des Kaufobjektes jedenfalls im Zeitpunkt der Umnutzung und damit auch weiterhin um ein landwirtschaftliches Grundstück im Sinne des § 2 Abs 1 TGVG 1996 (in diesem Sinne auch die Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 27.09.2012, Zl UVS-****/**/****). Im Lichte dieser Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass der im Freiland gelegene Teil des kaufgegenständlichen neugebildeten Grundstückes als landwirtschaftliches Grundstück im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, TGVG 1996 einzustufen ist. Das Kaufobjekt ist Teil des im Eigentum der Verkäuferin stehenden geschlossenen Hofes im Sinne des Tiroler Höfegesetzes und ist bis zur Nutzung als Freizeitfläche für den Hotelbetrieb im Rahmen dieses Hofes landwirtschaftlich genutzt worden. Es mag zutreffen, dass dieser Entzug aus dem Landwirtschaftsbetrieb bereits 20 Jahre zurückliegt. Im Hinblick darauf, dass hiefür eine grundverkehrsbehördliche Genehmigung nicht eingeholt wurde, obwohl eine Genehmigungspflicht offenkundig nicht auszuschließen war, handelt es sich bei dem im Freiland liegenden Teil des Kaufobjektes jedenfalls im Zeitpunkt der Umnutzung und damit auch weiterhin um ein landwirtschaftliches Grundstück im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, TGVG 1996 (in diesem Sinne auch die Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 27.09.2012, Zl UVS-****/**/****). Im § 6 Abs 1 lit a TGVG 1996 wird primär – entsprechend dem im Art 7 der B-VG–Novelle 1974, BGBl Nr 444/1974, idF BGBl I Nr 194/1999, festgelegten Kompetenzbereich der Länder bei der Regelung des land- und forstwirtschaftlichen Grundverkehrs – auf das Interesse der Erhaltung und Stärkung eines lebensfähigen Bauernstandes abgestellt und in weiterer Folge näher konkretisiert, welchen Grundsätzen zur Gewährleistung dieses Interesses nicht widersprochen werden darf. Diesbezüglich wird neben dem Interesse an der Schaffung oder Erhaltung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes zusätzlich noch auf die Schaffung, Erhaltung oder Stärkung leistungsfähiger land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe abgestellt (vgl dazu die EB zur Regierungsvorlage LGBl Nr 60/2009). Der Sinn der Regelung des § 6 Abs 1 lit a TGVG 1996 ist in dem Schutz allgemeiner Interessen der Landwirtschaft zu erblicken, sodass die Behörde im Grundverkehrsverfahren festzustellen hat, ob die zur Genehmigung vorgelegten Rechtsgeschäfte an sich bei Bedachtnahme auf die Partner und die Objekte der Rechtsgeschäfte geeignet sind, der Erhaltung und Stärkung eines lebensfähigen Bauernstandes in Tirol zu widersprechen.Im Paragraph 6, Absatz eins, Litera a, TGVG 1996 wird primär – entsprechend dem im Artikel 7, der B-VG–Novelle 1974, Bundesgesetzblatt Nr 444 aus 1974,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 194 aus 1999,, festgelegten Kompetenzbereich der Länder bei der Regelung des land- und forstwirtschaftlichen Grundverkehrs – auf das Interesse der Erhaltung und Stärkung eines lebensfähigen Bauernstandes abgestellt und in weiterer Folge näher konkretisiert, welchen Grundsätzen zur Gewährleistung dieses Interesses nicht widersprochen werden darf. Diesbezüglich wird neben dem Interesse an der Schaffung oder Erhaltung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes zusätzlich noch auf die Schaffung, Erhaltung oder Stärkung leistungsfähiger land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe abgestellt vergleiche dazu die EB zur Regierungsvorlage Landesgesetzblatt Nr 60 aus 2009,). Der Sinn der Regelung des Paragraph 6, Absatz eins, Litera a, TGVG 1996 ist in dem Schutz allgemeiner Interessen der Landwirtschaft zu erblicken, sodass die Behörde im Grundverkehrsverfahren festzustellen hat, ob die zur Genehmigung vorgelegten Rechtsgeschäfte an sich bei Bedachtnahme auf die Partner und die Objekte der Rechtsgeschäfte geeignet sind, der Erhaltung und Stärkung eines lebensfähigen Bauernstandes in Tirol zu widersprechen. Im § 7 Abs 1 TGVG 1996 sind beispielhaft jene besonderen Tatbestände zusammengefasst, bei deren Vorliegen davon auszugehen ist, dass ein Widerspruch zu den in § 6 Abs 1 lit a TGVG 1996 normierten Interessen vorliegt und daher die grundverkehrsrechtliche Genehmigung zu versagen ist. An diesen besonderen Versagungstatbeständen sind sämtliche Rechtserwerbe zu messen, unabhängig davon, ob ein Landwirt oder ein Nichtlandwirt erwirbt. Die Nicht-Gewährleistung einer entsprechenden nachhaltigen ordnungsgemäßen Bewirtschaftung muss zur Versagung der grundverkehrsrechtlichen Genehmigung führen. Diese Pflicht zur nachhaltigen ordnungsgemäßen Bewirtschaftung bildet den Hauptanknüpfungspunkt dafür, ob den Zielen des TGVG 1996 entsprochen und deshalb eine grundverkehrsrechtliche Genehmigung erteilt werden kann oder nicht. Im Paragraph 7, Absatz eins, TGVG 1996 sind beispielhaft jene besonderen Tatbestände zusammengefasst, bei deren Vorliegen davon auszugehen ist, dass ein Widerspruch zu den in Paragraph 6, Absatz eins, Litera a, TGVG 1996 normierten Interessen vorliegt und daher die grundverkehrsrechtliche Genehmigung zu versagen ist. An diesen besonderen Versagungstatbeständen sind sämtliche Rechtserwerbe zu messen, unabhängig davon, ob ein Landwirt oder ein Nichtlandwirt erwirbt. Die Nicht-Gewährleistung einer entsprechenden nachhaltigen ordnungsgemäßen Bewirtschaftung muss zur Versagung der grundverkehrsrechtlichen Genehmigung führen. Diese Pflicht zur nachhaltigen ordnungsgemäßen Bewirtschaftung bildet den Hauptanknüpfungspunkt dafür, ob den Zielen des TGVG 1996 entsprochen und deshalb eine grundverkehrsrechtliche Genehmigung erteilt werden kann oder nicht. Vorliegend wird nun aber vom Käufer eine landwirtschaftliche Nutzung und damit eine nachhaltige ordnungsgemäße Bewirtschaftung gar nicht beabsichtigt. Vielmehr soll – so wie bisher – eine Nutzung als Freizeiteinrichtung für den Hotelbetrieb erfolgen. Dass die gehaltenen Pferde allenfalls gelegentlich auch auf diesen Flächen weiden, vermag an der fehlenden nachhaltigen ordnungsgemäßen Bewirtschaftung nichts zu ändern. Damit liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung nicht vor bzw ist der Versagungstatbestand des § 7 Abs 1 lit a TGVG 1996 erfüllt.Vorliegend wird nun aber vom Käufer eine landwirtschaftliche Nutzung und damit eine nachhaltige ordnungsgemäße Bewirtschaftung gar nicht beabsichtigt. Vielmehr soll – so wie bisher – eine Nutzung als Freizeiteinrichtung für den Hotelbetrieb erfolgen. Dass die gehaltenen Pferde allenfalls gelegentlich auch auf diesen Flächen weiden, vermag an der fehlenden nachhaltigen ordnungsgemäßen Bewirtschaftung nichts zu ändern. Damit liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung nicht vor bzw ist der Versagungstatbestand des Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, TGVG 1996 erfüllt. Soweit der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer rügt, dass eine teilweise Ablehnung des vorliegenden Rechtsgeschäftes unzulässig sei, ist darauf hinzuweisen, dass sich die Entscheidungsbefugnis der Bezirks-Grundverkehrskommission und damit ihre sachliche Zuständigkeit ausschließlich auf land- und forstwirtschaftliche Grundstücke bezogen hat (vgl §§ 26 und 27 TGVG 1996 idF vor der Novelle LGBl Nr 150/2012); ihr ist – losgelöst davon, dass im Bereich des Baulandgrundverkehrs gar kein Genehmigungsverfahren vorgesehen ist – keine Befugnis zugekommen, auch über den Rechtserwerb an Baugrundstücken (= der als Sonderfläche Parkplatz ausgewiesene Teil des Kaufgrundstückes) abzusprechen. Soweit der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer rügt, dass eine teilweise Ablehnung des vorliegenden Rechtsgeschäftes unzulässig sei, ist darauf hinzuweisen, dass sich die Entscheidungsbefugnis der Bezirks-Grundverkehrskommission und damit ihre sachliche Zuständigkeit ausschließlich auf land- und forstwirtschaftliche Grundstücke bezogen hat vergleiche , Paragraphen 26 und 27 TGVG 1996 in der Fassung vor der Novelle Landesgesetzblatt Nr 150 aus 2012,); ihr ist – losgelöst davon, dass im Bereich des Baulandgrundverkehrs gar kein Genehmigungsverfahren vorgesehen ist – keine Befugnis zugekommen, auch über den Rechtserwerb an Baugrundstücken (= der als Sonderfläche Parkplatz ausgewiesene Teil des Kaufgrundstückes) abzusprechen. Die Beschwerde war daher im Ergebnis als unbegründet abzuweisen und wie im Spruchpunkt 1. zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts ist die ordentliche Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts ist die ordentliche Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Verfahren lagen die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer ordentlichen Revision nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts schon deshalb nicht vor, weil in Bezug auf den Versagungstatbestand des § 7 Abs 1 lit a TGVG 1996 die Rechtslage eindeutig ist. Im gegenständlichen Verfahren lagen die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer ordentlichen Revision nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts schon deshalb nicht vor, weil in Bezug auf den Versagungstatbestand des Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, TGVG 1996 die Rechtslage eindeutig ist. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christoph Purtscher (Präsident) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2012.K5.3132.18