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{'item': 'LVwG-2015/20/1354-4'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum23.05.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/20/1354-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alfred Stöbich in der Beschwerdesache des Herrn A A , X , über dessen Beschwerde gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) des Stadtrates der Gemeinde X vom 07.04.2015, AZl XXX/X, betreffend die Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages nach dem Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz nach Durchführung einer VerhandlungDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alfred Stöbich in der Beschwerdesache des Herrn A A , römisch zehn , über dessen Beschwerde gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) des Stadtrates der Gemeinde römisch zehn vom 07.04.2015, AZl XXX/X, betreffend die Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages nach dem Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz nach Durchführung einer Verhandlung zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 279 Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gemäß Paragraph 279, Absatz eins, Bundesabgabenordnung (BAO) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Bisheriger Verfahrensgang:römisch eins. Bisheriger Verfahrensgang: Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt X 17.09.2013, AZl LG/gs XXX/X, wurde dem Beschwerdeführer auf Grund von § 7 Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz 2011 (TVAG) für das Bauvorhaben „Neubau eines Schank- und Verkaufshäuschens auf Gp. **6 in EZ **9 KG Y, baubehördlich genehmigt mit Bescheid vom 26.08.2013, Aktenzahl XXXX-XX-XXXX“ ein Erschließungsbeitrag in Höhe von Euro 9.112,62 vorgeschrieben. Dabei wurde eine Bauplatzgröße von 1.381,00 m2 und eine Baumasse von 26,50 m³ (Erschließungsbeitragssatz 5% des von der Tiroler Landesregierung vorgegebenen Erschließungskostenfaktors von 81,03) zugrunde gelegt. Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt römisch zehn 17.09.2013, AZl LG/gs XXX/X, wurde dem Beschwerdeführer auf Grund von Paragraph 7, Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz 2011 (TVAG) für das Bauvorhaben „Neubau eines Schank- und Verkaufshäuschens auf Gp. **6 in EZ **9 KG Y, baubehördlich genehmigt mit Bescheid vom 26.08.2013, Aktenzahl XXXX-XX-XXXX“ ein Erschließungsbeitrag in Höhe von Euro 9.112,62 vorgeschrieben. Dabei wurde eine Bauplatzgröße von 1.381,00 m2 und eine Baumasse von 26,50 m³ (Erschließungsbeitragssatz 5% des von der Tiroler Landesregierung vorgegebenen Erschließungskostenfaktors von 81,03) zugrunde gelegt. Konkret wurde der Erschließungsbeitrag wie folgt errechnet: Bauplatzanteil gemäß § 9 Abs 2 TVAG 1.381,00 m2 x 4,36 € x 150 vH = € 9.031,74Bauplatzanteil gemäß Paragraph 9, Absatz 2, TVAG 1.381,00 m2 x 4,36 € x 150 vH = € 9.031,74 Baumassenanteil gemäß § 9 Abs 4 TVAG 26,50 m3 x 4,36 € x 70 vH = € 80,88Baumassenanteil gemäß Paragraph 9, Absatz 4, TVAG 26,50 m3 x 4,36 € x 70 vH = € 80,88 Erschließungsbeitrag € 9.112,62 Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. In der Begründung wurde angeführt, dass die Grundparzelle **6 in EZ **9 KG Y im Ausmaß von 820 m2 als Parkplatz für den Pachtbetrieb „Gasthof S“ diene und auf diesem Parkplatz ein Ausschankhäuschen mit 12 m2 Grundflache errichtet worden sei. Auf Grund der Verwendung des Grundstückes als Parkplatz sei eine Bebauung derzeit nicht möglich. Der restliche Grundanteil befinde sich in einer Hanglage und zusätzlich in einer gelben Zone. Es bestehe daher keine Möglichkeit zur Bebauung. Mit einer Berufungsentscheidung vom 07.04.2015, Zl AZl XXX/X, wies der Stadtrat der Stadtgemeinde X die Berufung als unbegründet ab. In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass der Bauplatz Gp **6 als Mischgebiet iSd § 40 TROG gewidmet sei und daher der Erschließungsbeitrag für das gesamte Grundstück unabhängig davon, inwieweit sich Grundstücksteile in eine Hanglage oder gelben Zone befinden würden, vorzuschreiben sei.Mit einer Berufungsentscheidung vom 07.04.2015, Zl AZl XXX/X, wies der Stadtrat der Stadtgemeinde römisch zehn die Berufung als unbegründet ab. In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass der Bauplatz Gp **6 als Mischgebiet iSd Paragraph 40, TROG gewidmet sei und daher der Erschließungsbeitrag für das gesamte Grundstück unabhängig davon, inwieweit sich Grundstücksteile in eine Hanglage oder gelben Zone befinden würden, vorzuschreiben sei. Mit Schriftsatz vom 08.05.2015 wurde innerhalb offener Frist Beschwerde gegen diese Berufungsentscheidung erhoben. In der Begründung wiederholte der Beschwerdeführer die Ausführungen in seiner Berufung. Gleichzeitig stellte er einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Auf Grund dessen führte das Landesverwaltungsgericht Tirol am 19.05.2016 eine Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer teilnahm. Dabei brachte er nochmals vor, dass die Abgabenvorschreibung unverhältnismäßig hoch sei. Weiters verwies er auch auf ein parallel geführtes grundverkehrsrechtliches Verfahren, in welchem der Bau des Schank- und Verkaufshäuschens insofern nicht anerkannt werde, als damit die Bebauungsverpflichtung nicht erfüllt sei. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist grundbücherlicher Alleineigentümer der Liegenschaft EZ **9 GB, bestehend aus der Gp **6 im Gesamtausmaß von 1.381 m
  5. Die Gp **6 ist nach dem rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde X als Mischgebiet iSd § 40 TROG gewidmet.Der Beschwerdeführer ist grundbücherlicher Alleineigentümer der Liegenschaft EZ **9 GB, bestehend aus der Gp **6 im Gesamtausmaß von 1.381 m
  6. Die Gp **6 ist nach dem rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde römisch zehn als Mischgebiet iSd Paragraph 40, TROG gewidmet. Mit Bewilligungsbescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde X vom 26.08.2013, AZl LG/gs XXXX-XX-XXXX, wurde dem Beschwerdeführer die Baubewilligung für den Neubau eines Schank- und Verkaufshäuschens auf Gp. **6 in EZ **9 KG Y, erteilt. Bei diesem Bauvorhaben, das der Beschwerdeführer bereits vor Erlassung dieses Bescheides errichtet hatte, handelt es sich um ein Gebäude mit einem Grundrissmaß von 4,75 x 2,16 m in Holzriegelbauweise mit waagrechter Holzschalung und flach geneigtem Satteldach. Das Schank- und Verkaufshäuschen ist nur für den Sommerbetrieb bestimmt. Dem Gebäude ist ein Gastgarten mit 35 Verabreichungsplätzen vorgelagert.Mit Bewilligungsbescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde römisch zehn vom 26.08.2013, AZl LG/gs XXXX-XX-XXXX, wurde dem Beschwerdeführer die Baubewilligung für den Neubau eines Schank- und Verkaufshäuschens auf Gp. **6 in EZ **9 KG Y, erteilt. Bei diesem Bauvorhaben, das der Beschwerdeführer bereits vor Erlassung dieses Bescheides errichtet hatte, handelt es sich um ein Gebäude mit einem Grundrissmaß von 4,75 x 2,16 m in Holzriegelbauweise mit waagrechter Holzschalung und flach geneigtem Satteldach. Das Schank- und Verkaufshäuschen ist nur für den Sommerbetrieb bestimmt. Dem Gebäude ist ein Gastgarten mit 35 Verabreichungsplätzen vorgelagert. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Diese Feststelllungen ergeben sich in unbedenklicher Weise aus dem Akt der Stadtgemeinde X, der Einsichtnahme durch das erkennende Gericht in das tiris 2.0 (Tiroler Raumordnungsinformationssystem) sowie aus den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Verhandlung. Diese Feststelllungen ergeben sich in unbedenklicher Weise aus dem Akt der Stadtgemeinde römisch zehn, der Einsichtnahme durch das erkennende Gericht in das tiris 2.0 (Tiroler Raumordnungsinformationssystem) sowie aus den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Verhandlung. IV. Rechtsgrundlagen:römisch vier. Rechtsgrundlagen: Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetzes 2011, LGBl.Nr 58/2011 idF LGBl.Nr. 130/2013, lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetzes 2011, LGBl.Nr 58 aus 2011, in der Fassung LGBl.Nr. 130 aus 2013,, lauten auszugsweise wie folgt: „§ 2 Begriffsbestimmungen

(1)Bauplatz ist ein Grundstück, auf dem ein Gebäude errichtet werden soll oder besteht. Grundstück ist eine Grundfläche, die im Grundsteuerkataster oder im Grenzkataster mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist oder die in einem Zusammenlegungsverfahren als Grundabfindung gebildet wurde.
(2)Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.
(3)Gebäude sind überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen, soweit sie
  1. a)der Tiroler Bauordnung 2011 unterliegen,
  2. b)nach § 1 Abs. 3 lit. a oder b der Tiroler Bauordnung 2011 von deren Geltungsbereich ausgenommen sind,
  3. b)nach Paragraph eins, Absatz 3, Litera a, oder b der Tiroler Bauordnung 2011 von deren Geltungsbereich ausgenommen sind,
  4. c)bewilligungspflichtige Stromerzeugungsanlagen im Sinn des § 6 des Tiroler Elektrizitätsgesetzes 2003, LGBl. Nr. 88, in der jeweils geltenden Fassung oder Teile solcher Anlagen sind oder
  5. c)bewilligungspflichtige Stromerzeugungsanlagen im Sinn des Paragraph 6, des Tiroler Elektrizitätsgesetzes 2003, Landesgesetzblatt Nr. 88, in der jeweils geltenden Fassung oder Teile solcher Anlagen sind oder
  6. d)Abfallbehandlungsanlagen im Sinn des § 1 Abs. 3 lit. g der Tiroler Bauordnung 2011 sind.
  7. d)Abfallbehandlungsanlagen im Sinn des Paragraph eins, Absatz 3, Litera g, der Tiroler Bauordnung 2011 sind.
(4)Nicht als Gebäude gelten:
  1. a)Gebäude im Sinn des § 41 Abs. 2 lit. a bis d des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl. Nr. 56, in der jeweils geltenden Fassung im Freiland,
  2. a)Gebäude im Sinn des Paragraph 41, Absatz 2, Litera a bis d des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, Landesgesetzblatt Nr. 56, in der jeweils geltenden Fassung im Freiland,
  3. b)Almgebäude, Kochhütten, Feldställe und Städel in Massivbauweise auf Sonderflächen nach § 47 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 oder im Freiland,
  4. b)Almgebäude, Kochhütten, Feldställe und Städel in Massivbauweise auf Sonderflächen nach Paragraph 47, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 oder im Freiland,
  5. c)Folientunnels im Sinn des § 2 Abs. 17 der Tiroler Bauordnung 2011,
  6. c)Folientunnels im Sinn des Paragraph 2, Absatz 17, der Tiroler Bauordnung 2011,
  7. d)bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes im Sinn des § 46 der Tiroler Bauordnung 2011.
  8. d)bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes im Sinn des Paragraph 46, der Tiroler Bauordnung 2011.
(5)Baumasse ist der durch ein Gebäude umbaute Raum. Die Baumasse ist geschoßweise zu ermitteln, wobei bei Räumen mit einer lichten Höhe von mehr als 3,50 m der diese Höhe übersteigende Teil außer Betracht bleibt. Der umbaute Raum ist jener Raum, der durch das Fußbodenniveau des untersten Geschoßes und durch die Außenhaut des Gebäudes oder, soweit eine Umschließung nicht besteht, durch die gedachte lotrechte Fläche in der Flucht der anschließenden Außenhaut begrenzt wird. § 7Paragraph 7 Abgabengegenstand, Erschließungsbeitragssatz
(1)Die Gemeinden werden ermächtigt, im Fall des Neubaus eines Gebäudes oder der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, einen Erschließungsbeitrag zu erheben. Verlieren Gebäude im Sinn des § 2 Abs. 4 oder Teile davon ihren Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Neubau.
(1)Die Gemeinden werden ermächtigt, im Fall des Neubaus eines Gebäudes oder der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, einen Erschließungsbeitrag zu erheben. Verlieren Gebäude im Sinn des Paragraph 2, Absatz 4, oder Teile davon ihren Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Neubau.
(2)Die Erhebung des Erschließungsbeitrages erfolgt durch Festlegung des Erschließungsbeitragssatzes (Abs. 3).
(2)Die Erhebung des Erschließungsbeitrages erfolgt durch Festlegung des Erschließungsbeitragssatzes (Absatz 3,).
(3)Der Erschließungsbeitragssatz ist ein Prozentsatz des Erschließungskostenfaktors nach § 5 Abs. 2. Er ist von der Gemeinde durch Verordnung einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet festzulegen. Die Höhe des Erschließungsbeitragssatzes hat sich nach der von der Gemeinde zu tragenden Straßenbaulast zu richten und darf 5 v. H. des Erschließungskostenfaktors nicht überschreiten.
(3)Der Erschließungsbeitragssatz ist ein Prozentsatz des Erschließungskostenfaktors nach Paragraph 5, Absatz 2, Er ist von der Gemeinde durch Verordnung einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet festzulegen. Die Höhe des Erschließungsbeitragssatzes hat sich nach der von der Gemeinde zu tragenden Straßenbaulast zu richten und darf 5 v. H. des Erschließungskostenfaktors nicht überschreiten. § 9Paragraph 9 Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe
(1)Der Erschließungsbeitrag ist die Summe aus dem Bauplatzanteil (Abs. 2) und dem Baumassenanteil (Abs. 4).
(1)Der Erschließungsbeitrag ist die Summe aus dem Bauplatzanteil (Absatz 2,) und dem Baumassenanteil (Absatz 4,).
(2)Der Bauplatzanteil ist vorbehaltlich des Abs. 3 das Produkt aus der Fläche des Bauplatzes in Quadratmetern und 150 v. H. des Erschließungsbeitragssatzes. Bei Bauplätzen, die als Freiland oder als Sonderflächen nach § 44, § 45 oder § 46 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 gewidmet sind oder bei denen zumindest jener Teil, auf dem das Gebäude errichtet werden soll oder besteht, als Sonderfläche nach § 47, § 50 oder § 50a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 gewidmet ist, tritt die durch das Gebäude überbaute Fläche samt der Fläche eines daran anschließenden Randes, dessen Tiefe je nach der Widmung in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 1 lit. c oder d der Tiroler Bauordnung 2011 zu ermitteln ist, an die Stelle der Fläche des Bauplatzes. Bei Bauplätzen für Gebäude nach § 2 Abs. 3 lit. b, c und d tritt die durch das Gebäude überbaute Fläche samt der Fläche eines daran anschließenden Randes, dessen Tiefe in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 1 lit. b der Tiroler Bauordnung 2011 zu ermitteln ist, an die Stelle der Fläche des Bauplatzes. Die durch Gebäude oder Gebäudeteile für Laufställe überbaute Fläche ist in die Fläche des Bauplatzes nur zur Hälfte einzurechnen. Verlieren jedoch solche Gebäude oder Gebäudeteile diesen Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Vergrößerung des Bauplatzes im Ausmaß der Hälfte der tatsächlich überbauten Fläche.
(2)Der Bauplatzanteil ist vorbehaltlich des Absatz 3, das Produkt aus der Fläche des Bauplatzes in Quadratmetern und 150 v. H. des Erschließungsbeitragssatzes. Bei Bauplätzen, die als Freiland oder als Sonderflächen nach Paragraph 44,, Paragraph 45, oder Paragraph 46, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 gewidmet sind oder bei denen zumindest jener Teil, auf dem das Gebäude errichtet werden soll oder besteht, als Sonderfläche nach Paragraph 47,, Paragraph 50, oder Paragraph 50 a, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 gewidmet ist, tritt die durch das Gebäude überbaute Fläche samt der Fläche eines daran anschließenden Randes, dessen Tiefe je nach der Widmung in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Litera c, oder d der Tiroler Bauordnung 2011 zu ermitteln ist, an die Stelle der Fläche des Bauplatzes. Bei Bauplätzen für Gebäude nach Paragraph 2, Absatz 3, Litera b, c und d tritt die durch das Gebäude überbaute Fläche samt der Fläche eines daran anschließenden Randes, dessen Tiefe in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Litera b, der Tiroler Bauordnung 2011 zu ermitteln ist, an die Stelle der Fläche des Bauplatzes. Die durch Gebäude oder Gebäudeteile für Laufställe überbaute Fläche ist in die Fläche des Bauplatzes nur zur Hälfte einzurechnen. Verlieren jedoch solche Gebäude oder Gebäudeteile diesen Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Vergrößerung des Bauplatzes im Ausmaß der Hälfte der tatsächlich überbauten Fläche.
(3)Der Bauplatzanteil entfällt mit jedem nach § 16 Abs. 2 fällig gewordenen Teilbetrag des vorgezogenen Erschließungsbeitrages hinsichtlich einer Fläche, die 20 v. H. der Fläche des Bauplatzes bzw. jener Teilfläche des Bauplatzes, für die der Teilbetrag fällig geworden ist, entspricht.
(3)Der Bauplatzanteil entfällt mit jedem nach Paragraph 16, Absatz 2, fällig gewordenen Teilbetrag des vorgezogenen Erschließungsbeitrages hinsichtlich einer Fläche, die 20 v. H. der Fläche des Bauplatzes bzw. jener Teilfläche des Bauplatzes, für die der Teilbetrag fällig geworden ist, entspricht.
(4)Der Baumassenanteil ist
  1. a)im Fall des Neubaus eines Gebäudes das Produkt aus der Baumasse des Gebäudes,
  2. b)im Fall der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, das Produkt aus der zusätzlich geschaffenen Baumasse, jeweils in Kubikmetern und 70 v. H. des Erschließungsbeitragssatzes. Die Baumasse landwirtschaftlicher Wirtschaftsgebäude und entsprechend genutzter Gebäudeteile ist nur zur Hälfte, im Fall von Gebäuden oder Gebäudeteilen für Laufställe nur zu einem Viertel, anzurechnen. Verlieren jedoch solche Gebäude oder Gebäudeteile diesen Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Vergrößerung der Baumasse im Ausmaß der Hälfte, im Fall von Gebäuden oder Gebäudeteilen für Laufställe im Ausmaß von drei Vierteln, der tatsächlichen Baumasse. Als Vergrößerung der Baumasse gilt weiters der Ausbau des Dachgeschoßes von Gebäuden, für die ein Erschließungsbeitrag unter Zugrundelegung der betreffenden Teile des Dachgeschoßes noch nicht entrichtet wurde
(5)Soweit der Abgabenschuldner oder einer seiner Rechtsvorgänger aufgrund privatrechtlicher Vereinbarungen mit der Gemeinde Aufwendungen für die Verkehrserschließung des betreffenden Bauplatzes erbracht hat, sind diese bei der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages entsprechend zu berücksichtigen. § 10Paragraph 10 Bemessungsgrundlage bei Grundstücksänderungen, Rückzahlung
(1)Wird der Bauplatz vor der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages vergrößert oder verkleinert, so ist der Bauplatzanteil außer bei Bauplätzen im Sinn des § 9 Abs. 2 zweiter und dritter Satz von der gegenüber dem Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches geänderten Fläche des Bauplatzes zu ermitteln.
(1)Wird der Bauplatz vor der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages vergrößert oder verkleinert, so ist der Bauplatzanteil außer bei Bauplätzen im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, zweiter und dritter Satz von der gegenüber dem Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches geänderten Fläche des Bauplatzes zu ermitteln.
(2)Wird der Bauplatz nach der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages vergrößert, so ist außer bei Bauplätzen im Sinn des § 9 Abs. 2 zweiter und dritter Satz ein Erschließungsbeitrag zu entrichten, der dem Bauplatzanteil für jene Fläche entspricht, um die der Bauplatz vergrößert wurde.
(2)Wird der Bauplatz nach der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages vergrößert, so ist außer bei Bauplätzen im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, zweiter und dritter Satz ein Erschließungsbeitrag zu entrichten, der dem Bauplatzanteil für jene Fläche entspricht, um die der Bauplatz vergrößert wurde.
(3)Wird der Bauplatz nach der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages verkleinert, so ist, sofern der abgetrennte Grundstücksteil dauerhaft einer Verwendung zugeführt wird, die dem neuerlichen Entstehen eines Abgabenanspruches entgegensteht, auf Antrag des Abgabenschuldners oder seines Rechtsnachfolgers der Betrag, der dem Bauplatzanteil für die Fläche des Trennstückes entspricht, zurückzuzahlen. Anderenfalls ist die Fläche des Trennstückes bei einem neuerlich entstehenden Abgabenanspruch nicht zu berücksichtigen.
(4)Der Rückzahlungsanspruch nach Abs. 3 entsteht mit der grundbücherlichen Durchführung der betreffenden Grundstücksänderung. Die Höhe des Rückzahlungsanspruches vermindert sich mit jedem vollen Jahr nach der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages um 20 v. H. des ursprünglichen Betrages. Hat sich zwischen der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages und dem Entstehen des Rückzahlungsanspruches der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex oder ein jeweils an seine Stelle tretender Index um mehr als 5 v. H. geändert, so ist diese Änderung zu berücksichtigen. Anträge auf Rückzahlung können bis zum Ablauf des dem Entstehen des Rückzahlungsanspruches fünftfolgenden Kalenderjahres gestellt werden.
(4)Der Rückzahlungsanspruch nach Absatz 3, entsteht mit der grundbücherlichen Durchführung der betreffenden Grundstücksänderung. Die Höhe des Rückzahlungsanspruches vermindert sich mit jedem vollen Jahr nach der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages um 20 v. H. des ursprünglichen Betrages. Hat sich zwischen der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages und dem Entstehen des Rückzahlungsanspruches der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex oder ein jeweils an seine Stelle tretender Index um mehr als 5 v. H. geändert, so ist diese Änderung zu berücksichtigen. Anträge auf Rückzahlung können bis zum Ablauf des dem Entstehen des Rückzahlungsanspruches fünftfolgenden Kalenderjahres gestellt werden. § 12Paragraph 12 Entstehen des Abgabenanspruches, Vorschreibung
(1)Der Abgabenanspruch entsteht bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung, bei anzeigepflichtigen Bauvorhaben mit dem Zeitpunkt, in dem aufgrund des § 30 Abs. 2 der Tiroler Bauordnung 2011 mit der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens begonnen werden darf, und bei allen anderen Bauvorhaben mit dem Baubeginn.
(1)Der Abgabenanspruch entsteht bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung, bei anzeigepflichtigen Bauvorhaben mit dem Zeitpunkt, in dem aufgrund des Paragraph 30, Absatz 2, der Tiroler Bauordnung 2011 mit der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens begonnen werden darf, und bei allen anderen Bauvorhaben mit dem Baubeginn. …
(3)Bei bewilligungspflichtigen und anzeigepflichtigen Bauvorhaben ist der Erschließungsbeitrag nach dem Baubeginn vorzuschreiben. Dabei gilt § 6 Abs. 2 zweiter Satz sinngemäß.“
(3)Bei bewilligungspflichtigen und anzeigepflichtigen Bauvorhaben ist der Erschließungsbeitrag nach dem Baubeginn vorzuschreiben. Dabei gilt Paragraph 6, Absatz 2, zweiter Satz sinngemäß.“ Auf Grund des Gemeinderatsbeschlusses der Stadtgemeinde X vom 27.11.2012 beträgt die Höhe des Erschließungsbeitragssatzes für das gesamte Gemeindegebiet 5 v. H. des von der Tiroler Landesregierung durch Verordnung vom 13.11.2001, LGBl Nr 103/2001, für die Gemeinde X mit Euro 87,21 festgelegten Erschließungskostenfaktors, das sind Euro 4,
  1. Auf Grund des Gemeinderatsbeschlusses der Stadtgemeinde römisch zehn vom 27.11.2012 beträgt die Höhe des Erschließungsbeitragssatzes für das gesamte Gemeindegebiet 5 v. H. des von der Tiroler Landesregierung durch Verordnung vom 13.11.2001, Landesgesetzblatt Nr 103 aus 2001,, für die Gemeinde römisch zehn mit Euro 87,21 festgelegten Erschließungskostenfaktors, das sind Euro 4,
  2. V. Rechtliche Erwägungen:römisch fünf. Rechtliche Erwägungen: Im gegenständlichen Fall geht es um die Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages nach dem TVAG für den Neubau eines Schank- und Verkaufshäuschens auf einem Parkplatz. Die Genehmigung dieses Bauvorhabens erfolgte auf der Grundlage des an den Beschwerdeführer gerichteten baurechtlichen Bewilligungsbescheides der Bürgermeisterin der Stadt X vom 26.08.2013, Aktenzahl XXXX-XX-XXXX.Im gegenständlichen Fall geht es um die Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages nach dem TVAG für den Neubau eines Schank- und Verkaufshäuschens auf einem Parkplatz. Die Genehmigung dieses Bauvorhabens erfolgte auf der Grundlage des an den Beschwerdeführer gerichteten baurechtlichen Bewilligungsbescheides der Bürgermeisterin der Stadt römisch zehn vom 26.08.2013, Aktenzahl XXXX-XX-XXXX. Gemäß § 7 Abs 1 TVAG sind die Gemeinden ermächtigt, im Fall des Neubaus eines Gebäudes oder der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, einen Erschließungsbeitrag zu erheben. Das Schank- und Verkaufshäuschen ist, da es auch nicht unter die in § 2 Abs 4 TVAG angeführten Ausnahmefälle eingeordnet werden kann, jedenfalls als Gebäude anzusehen.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, TVAG sind die Gemeinden ermächtigt, im Fall des Neubaus eines Gebäudes oder der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, einen Erschließungsbeitrag zu erheben. Das Schank- und Verkaufshäuschen ist, da es auch nicht unter die in Paragraph 2, Absatz 4, TVAG angeführten Ausnahmefälle eingeordnet werden kann, jedenfalls als Gebäude anzusehen. Für die Berechnung des Erschließungsbeitrages ist § 9 Abs 1 TVAG maßgeblich. Der Erschließungsbeitrag ist die Summe aus dem Bauplatzanteil und dem Baumassenanteil. In Bezug auf den Bauplatzanteil ist festzuhalten, dass laut Flächenwidmungsplan für das maßgebliche Grundstück die Widmung „Mischgebiet“ iSd § 40 TROG festgelegt wurde. Im konkreten Fall liegt daher keine Widmung im Sinne des § 9 Abs 2
  3. Satz TVAG vor. Nur im Falle einer solchen Widmung wäre lediglich die überbaute Fläche samt einer Abstandsfläche im Sinne des § 6 Abs 1 lit b, c oder d TVAG zu berücksichtigen (vgl VwGH 17.03.2016, Ra 2015/16/0122). Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Gesamtfläche des Bauplatzes (im konkreten Fall 1.381 m2) in die Berechnung miteinzubeziehen ist. Auf die Frage der Verwendung (als Parkplatz), die Lage (Hanglage) und die Zuordnung zu einer Gefahrenzone kommt es nicht an. Ebensowenig kommt es bei der Berechnung des Erschließungsbeitrages nach dem TVAG auf die Frage der grundverkehrsrechtlichen Beurteilung an.Für die Berechnung des Erschließungsbeitrages ist Paragraph 9, Absatz eins, TVAG maßgeblich. Der Erschließungsbeitrag ist die Summe aus dem Bauplatzanteil und dem Baumassenanteil. In Bezug auf den Bauplatzanteil ist festzuhalten, dass laut Flächenwidmungsplan für das maßgebliche Grundstück die Widmung „Mischgebiet“ iSd Paragraph 40, TROG festgelegt wurde. Im konkreten Fall liegt daher keine Widmung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2,
  4. Satz TVAG vor. Nur im Falle einer solchen Widmung wäre lediglich die überbaute Fläche samt einer Abstandsfläche im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Litera b, c, oder d TVAG zu berücksichtigen vergleiche VwGH 17.03.2016, Ra 2015/16/0122). Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Gesamtfläche des Bauplatzes (im konkreten Fall 1.381 m2) in die Berechnung miteinzubeziehen ist. Auf die Frage der Verwendung (als Parkplatz), die Lage (Hanglage) und die Zuordnung zu einer Gefahrenzone kommt es nicht an. Ebensowenig kommt es bei der Berechnung des Erschließungsbeitrages nach dem TVAG auf die Frage der grundverkehrsrechtlichen Beurteilung an. Soweit der Beschwerdeführer in Bezug auf die Berechnung des Erschließungsbeitrages eine unsachliche Regelung sieht, die in seinem Fall zu einem unverhältnismäßig hohen Abgabenvorschreibung führen würde, seien ihm die Ausführungen des VwGH in seinem Erkenntnis vom 07.10.2010, 2009/17/0176, entgegengehalten. In dieser Entscheidung brachte der VwGH zum Ausdruck, dass er keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese Regelung hege, wobei er unter anderem auch auf die Möglichkeit einer Grundabteilung und die damit verbundene Abgabenminderung verwies. Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl VwGH 07.10.2010, 2009/17/0176; 17.03.2016, Ra 2015/16/0122), noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche VwGH 07.10.2010, 2009/17/0176; 17.03.2016, Ra 2015/16/0122), noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alfred Stöbich (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.20.1354.4

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