← Österreich

{'item': 'LVwG-2015/20/1355-4'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum23.05.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/20/1355-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alfred Stöbich in der Beschwerdesache des Herrn AA, Z, über dessen Beschwerde gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) des Stadtrates der Gemeinde Z vom 07.04.2015, AZl ***, betreffend die Vorschreibung eines Gehsteigbeitrages nach dem Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz nach Durchführung einer Verhandlung zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 279 Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die Vorschreibung des Gehsteigbeitrages gemäß § 19 Abs 1 li a TVAG erfolgt.
  2. Gemäß Paragraph 279, Absatz eins, Bundesabgabenordnung (BAO) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die Vorschreibung des Gehsteigbeitrages gemäß Paragraph 19, Absatz eins, li a TVAG erfolgt.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Bisheriger Verfahrensgang:römisch eins. Bisheriger Verfahrensgang: Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Z 17.09.2013, ***, wurde dem Beschwerdeführer auf Grund von § 13 Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz 2011 (TVAG) für das Bauvorhaben „Neubau eines Schank- und Verkaufshäuschens auf Gp. 0 in EZ 1** KG X, baubehördlich genehmigt mit Bescheid vom 26.08.2013, Aktenzahl ***“ ein Erschließungsbeitrag in Höhe von Euro 627,02 vorgeschrieben. Dabei wurde eine Bauplatzgröße von 1.381,00 m2 und eine Baumasse von 26,50 m³ zugrunde gelegt. Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Ziffer 17 Punkt 09 Punkt 2013,, ***, wurde dem Beschwerdeführer auf Grund von Paragraph 13, Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz 2011 (TVAG) für das Bauvorhaben „Neubau eines Schank- und Verkaufshäuschens auf Gp. 0 in EZ 1** KG römisch zehn, baubehördlich genehmigt mit Bescheid vom 26.08.2013, Aktenzahl ***“ ein Erschließungsbeitrag in Höhe von Euro 627,02 vorgeschrieben. Dabei wurde eine Bauplatzgröße von 1.381,00 m2 und eine Baumasse von 26,50 m³ zugrunde gelegt. Bauplatzanteil gemäß § 21 Abs 2 TVAG 1.381,00 m2 x 0,30 € x 150 vH = € 621,45Bauplatzanteil gemäß Paragraph 21, Absatz 2, TVAG 1.381,00 m2 x 0,30 € x 150 vH = € 621,45 Baumassenanteil gemäß § 21 Abs 3 TVAG 26,50 m3 x 0,30 € x 70 vH = € 5,57Baumassenanteil gemäß Paragraph 21, Absatz 3, TVAG 26,50 m3 x 0,30 € x 70 vH = € 5,57 Erschließungsbeitrag € 627,02 Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. In der Begründung wurde angeführt, dass die Grundparzelle 0 in EZ 1** KG X im Ausmaß von 820 m2 als Parkplatz für den Pachtbetrieb „BB“ diene und auf diesem Parkplatz ein Ausschankhäuschen mit 12 m2 Grundflache errichtet worden sei. Auf Grund der Verwendung des Grundstückes als Parkplatz sei eine Bebauung derzeit nicht möglich. Der restliche Grundanteil befinde sich in einer Hanglage und zusätzlich in einer gelben Zone. Es bestehe daher keine Möglichkeit zur Bebauung.Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. In der Begründung wurde angeführt, dass die Grundparzelle 0 in EZ 1** KG römisch zehn im Ausmaß von 820 m2 als Parkplatz für den Pachtbetrieb „BB“ diene und auf diesem Parkplatz ein Ausschankhäuschen mit 12 m2 Grundflache errichtet worden sei. Auf Grund der Verwendung des Grundstückes als Parkplatz sei eine Bebauung derzeit nicht möglich. Der restliche Grundanteil befinde sich in einer Hanglage und zusätzlich in einer gelben Zone. Es bestehe daher keine Möglichkeit zur Bebauung. Mit einer Berufungsentscheidung vom 07.04.2015, Zl AZl ***, wies der Stadtrat der Stadtgemeinde Z die Berufung als unbegründet ab. In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass der Bauplatz Gp 0 als Mischgebiet iSd § 40 TROG gewidmet sei und daher der Erschießungsbeitrag für das gesamte Grundstück unabhängig davon, inwieweit sich Grundstücksteile in eine Hanglage oder gelben Zone befinden würden, vorzuschreiben sei.Mit einer Berufungsentscheidung vom 07.04.2015, Zl AZl ***, wies der Stadtrat der Stadtgemeinde Z die Berufung als unbegründet ab. In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass der Bauplatz Gp 0 als Mischgebiet iSd Paragraph 40, TROG gewidmet sei und daher der Erschießungsbeitrag für das gesamte Grundstück unabhängig davon, inwieweit sich Grundstücksteile in eine Hanglage oder gelben Zone befinden würden, vorzuschreiben sei. Mit Schriftsatz vom 08.05.2015 wurde innerhalb offener Frist Beschwerde gegen diese Berufungsentscheidung erhoben. In der Begründung wiederholte der Beschwerdeführer die Ausführungen in seiner Berufung. Gleichzeitig stellte er einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Auf Grund dessen führte das Landesverwaltungsgericht Tirol am 19.05.2016 eine Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer teilnahm. Dabei brachte er nochmals vor, dass die Abgabenvorschreibung unverhältnismäßig hoch sei. Weiters verwies er auch auf ein parallel geführtes grundverkehrsrechtliches Verfahren, in welchem der Bau des Schank- und Verkaufshäuschens insofern nicht anerkannt werde, als damit die Bebauungsverpflichtung nicht erfüllt sei. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist grundbücherlicher Alleineigentümer der Liegenschaft EZ 1** GB 85028 X, bestehend aus der Gp 0 im Gesamtausmaß von 1.381 m
  5. Die Gp 0 ist nach dem rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde Z als Mischgebiet iSd § 40 TROG gewidmet.Der Beschwerdeführer ist grundbücherlicher Alleineigentümer der Liegenschaft EZ 1** GB 85028 römisch zehn, bestehend aus der Gp 0 im Gesamtausmaß von 1.381 m
  6. Die Gp 0 ist nach dem rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde Z als Mischgebiet iSd Paragraph 40, TROG gewidmet. Mit Bewilligungsbescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Z vom 26.08.2013, AZl LG/gs ***, wurde dem Beschwerdeführer die Baubewilligung für den Neubau eines Schank- und Verkaufshäuschens auf Gp. 0 in EZ 1** KG X, erteilt. Bei diesem Bauvorhaben, das der Beschwerdeführer bereits vor Erlassung dieses Bescheides errichtet hatte, handelt es sich um ein Gebäude mit einem Grundrissmaß von 4,75 x 2,16 m in Holzriegelbauweise mit waagrechter Holzschalung und flach geneigtem Satteldach. Das Schank- und Verkaufshäuschen ist nur für den Sommerbetrieb bestimmt. Dem Gebäude ist ein Gastgarten mit 35 Verabreichungsplätzen vorgelagert.Mit Bewilligungsbescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Z vom 26.08.2013, AZl LG/gs ***, wurde dem Beschwerdeführer die Baubewilligung für den Neubau eines Schank- und Verkaufshäuschens auf Gp. 0 in EZ 1** KG römisch zehn, erteilt. Bei diesem Bauvorhaben, das der Beschwerdeführer bereits vor Erlassung dieses Bescheides errichtet hatte, handelt es sich um ein Gebäude mit einem Grundrissmaß von 4,75 x 2,16 m in Holzriegelbauweise mit waagrechter Holzschalung und flach geneigtem Satteldach. Das Schank- und Verkaufshäuschen ist nur für den Sommerbetrieb bestimmt. Dem Gebäude ist ein Gastgarten mit 35 Verabreichungsplätzen vorgelagert. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Diese Feststelllungen ergeben sich in unbedenklicher Weise aus dem Akt der Stadtgemeinde Z, der Einsichtnahme durch das erkennende Gericht in das tiris 2.0 (Tiroler Raumordnungsinformationssystem) sowie aus den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Verhandlung. IV. Rechtsgrundlagen:römisch vier. Rechtsgrundlagen: Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetzes 2011, LGBl.Nr 58/2011 idF LGBl.Nr. 130/2013, lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetzes 2011, LGBl.Nr 58 aus 2011, in der Fassung LGBl.Nr. 130 aus 2013,, lauten auszugsweise wie folgt: „§ 2 Begriffsbestimmungen

(1)Bauplatz ist ein Grundstück, auf dem ein Gebäude errichtet werden soll oder besteht. Grundstück ist eine Grundfläche, die im Grundsteuerkataster oder im Grenzkataster mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist oder die in einem Zusammenlegungsverfahren als Grundabfindung gebildet wurde.
(2)Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.
(3)Gebäude sind überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen, soweit sie
  1. a)der Tiroler Bauordnung 2011 unterliegen,
  2. b)nach § 1 Abs. 3 lit. a oder b der Tiroler Bauordnung 2011 von deren Geltungsbereich ausgenommen sind,
  3. b)nach Paragraph eins, Absatz 3, Litera a, oder b der Tiroler Bauordnung 2011 von deren Geltungsbereich ausgenommen sind,
  4. c)bewilligungspflichtige Stromerzeugungsanlagen im Sinn des § 6 des Tiroler Elektrizitätsgesetzes 2003, LGBl. Nr. 88, in der jeweils geltenden Fassung oder Teile solcher Anlagen sind oder
  5. c)bewilligungspflichtige Stromerzeugungsanlagen im Sinn des Paragraph 6, des Tiroler Elektrizitätsgesetzes 2003, Landesgesetzblatt Nr. 88, in der jeweils geltenden Fassung oder Teile solcher Anlagen sind oder
  6. d)Abfallbehandlungsanlagen im Sinn des § 1 Abs. 3 lit. g der Tiroler Bauordnung 2011 sind.
  7. d)Abfallbehandlungsanlagen im Sinn des Paragraph eins, Absatz 3, Litera g, der Tiroler Bauordnung 2011 sind.
(4)Nicht als Gebäude gelten:
  1. a)Gebäude im Sinn des § 41 Abs. 2 lit. a bis d des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl. Nr. 56, in der jeweils geltenden Fassung im Freiland,
  2. a)Gebäude im Sinn des Paragraph 41, Absatz 2, Litera a bis d des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, Landesgesetzblatt Nr. 56, in der jeweils geltenden Fassung im Freiland,
  3. b)Almgebäude, Kochhütten, Feldställe und Städel in Massivbauweise auf Sonderflächen nach § 47 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 oder im Freiland,
  4. b)Almgebäude, Kochhütten, Feldställe und Städel in Massivbauweise auf Sonderflächen nach Paragraph 47, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 oder im Freiland,
  5. c)Folientunnels im Sinn des § 2 Abs. 17 der Tiroler Bauordnung 2011,
  6. c)Folientunnels im Sinn des Paragraph 2, Absatz 17, der Tiroler Bauordnung 2011,
  7. d)bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes im Sinn des § 46 der Tiroler Bauordnung 2011.
  8. d)bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes im Sinn des Paragraph 46, der Tiroler Bauordnung 2011.
(5)Baumasse ist der durch ein Gebäude umbaute Raum. Die Baumasse ist geschoßweise zu ermitteln, wobei bei Räumen mit einer lichten Höhe von mehr als 3,50 m der diese Höhe übersteigende Teil außer Betracht bleibt. Der umbaute Raum ist jener Raum, der durch das Fußbodenniveau des untersten Geschoßes und durch die Außenhaut des Gebäudes oder, soweit eine Umschließung nicht besteht, durch die gedachte lotrechte Fläche in der Flucht der anschließenden Außenhaut begrenzt wird. § 9Paragraph 9 Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe
(1)Der Erschließungsbeitrag ist die Summe aus dem Bauplatzanteil (Abs. 2) und dem Baumassenanteil (Abs. 4).
(1)Der Erschließungsbeitrag ist die Summe aus dem Bauplatzanteil (Absatz 2,) und dem Baumassenanteil (Absatz 4,).
(2)Der Bauplatzanteil ist vorbehaltlich des Abs. 3 das Produkt aus der Fläche des Bauplatzes in Quadratmetern und 150 v. H. des Erschließungsbeitragssatzes. Bei Bauplätzen, die als Freiland oder als Sonderflächen nach § 44, § 45 oder § 46 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 gewidmet sind oder bei denen zumindest jener Teil, auf dem das Gebäude errichtet werden soll oder besteht, als Sonderfläche nach § 47, § 50 oder § 50a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 gewidmet ist, tritt die durch das Gebäude überbaute Fläche samt der Fläche eines daran anschließenden Randes, dessen Tiefe je nach der Widmung in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 1 lit. c oder d der Tiroler Bauordnung 2011 zu ermitteln ist, an die Stelle der Fläche des Bauplatzes. Bei Bauplätzen für Gebäude nach § 2 Abs. 3 lit. b, c und d tritt die durch das Gebäude überbaute Fläche samt der Fläche eines daran anschließenden Randes, dessen Tiefe in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 1 lit. b der Tiroler Bauordnung 2011 zu ermitteln ist, an die Stelle der Fläche des Bauplatzes. Die durch Gebäude oder Gebäudeteile für Laufställe überbaute Fläche ist in die Fläche des Bauplatzes nur zur Hälfte einzurechnen. Verlieren jedoch solche Gebäude oder Gebäudeteile diesen Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Vergrößerung des Bauplatzes im Ausmaß der Hälfte der tatsächlich überbauten Fläche.
(2)Der Bauplatzanteil ist vorbehaltlich des Absatz 3, das Produkt aus der Fläche des Bauplatzes in Quadratmetern und 150 v. H. des Erschließungsbeitragssatzes. Bei Bauplätzen, die als Freiland oder als Sonderflächen nach Paragraph 44,, Paragraph 45, oder Paragraph 46, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 gewidmet sind oder bei denen zumindest jener Teil, auf dem das Gebäude errichtet werden soll oder besteht, als Sonderfläche nach Paragraph 47,, Paragraph 50, oder Paragraph 50 a, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 gewidmet ist, tritt die durch das Gebäude überbaute Fläche samt der Fläche eines daran anschließenden Randes, dessen Tiefe je nach der Widmung in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Litera c, oder d der Tiroler Bauordnung 2011 zu ermitteln ist, an die Stelle der Fläche des Bauplatzes. Bei Bauplätzen für Gebäude nach Paragraph 2, Absatz 3, Litera b, c und d tritt die durch das Gebäude überbaute Fläche samt der Fläche eines daran anschließenden Randes, dessen Tiefe in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Litera b, der Tiroler Bauordnung 2011 zu ermitteln ist, an die Stelle der Fläche des Bauplatzes. Die durch Gebäude oder Gebäudeteile für Laufställe überbaute Fläche ist in die Fläche des Bauplatzes nur zur Hälfte einzurechnen. Verlieren jedoch solche Gebäude oder Gebäudeteile diesen Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Vergrößerung des Bauplatzes im Ausmaß der Hälfte der tatsächlich überbauten Fläche.
(3)Der Bauplatzanteil entfällt mit jedem nach § 16 Abs. 2 fällig gewordenen Teilbetrag des vorgezogenen Erschließungsbeitrages hinsichtlich einer Fläche, die 20 v. H. der Fläche des Bauplatzes bzw. jener Teilfläche des Bauplatzes, für die der Teilbetrag fällig geworden ist, entspricht.
(3)Der Bauplatzanteil entfällt mit jedem nach Paragraph 16, Absatz 2, fällig gewordenen Teilbetrag des vorgezogenen Erschließungsbeitrages hinsichtlich einer Fläche, die 20 v. H. der Fläche des Bauplatzes bzw. jener Teilfläche des Bauplatzes, für die der Teilbetrag fällig geworden ist, entspricht. …… § 10Paragraph 10 Bemessungsgrundlage bei Grundstücksänderungen, Rückzahlung
(1)Wird der Bauplatz vor der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages vergrößert oder verkleinert, so ist der Bauplatzanteil außer bei Bauplätzen im Sinn des § 9 Abs. 2 zweiter und dritter Satz von der gegenüber dem Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches geänderten Fläche des Bauplatzes zu ermitteln.
(1)Wird der Bauplatz vor der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages vergrößert oder verkleinert, so ist der Bauplatzanteil außer bei Bauplätzen im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, zweiter und dritter Satz von der gegenüber dem Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches geänderten Fläche des Bauplatzes zu ermitteln.
(2)Wird der Bauplatz nach der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages vergrößert, so ist außer bei Bauplätzen im Sinn des § 9 Abs. 2 zweiter und dritter Satz ein Erschließungsbeitrag zu entrichten, der dem Bauplatzanteil für jene Fläche entspricht, um die der Bauplatz vergrößert wurde.
(2)Wird der Bauplatz nach der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages vergrößert, so ist außer bei Bauplätzen im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, zweiter und dritter Satz ein Erschließungsbeitrag zu entrichten, der dem Bauplatzanteil für jene Fläche entspricht, um die der Bauplatz vergrößert wurde.
(3)Wird der Bauplatz nach der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages verkleinert, so ist, sofern der abgetrennte Grundstücksteil dauerhaft einer Verwendung zugeführt wird, die dem neuerlichen Entstehen eines Abgabenanspruches entgegensteht, auf Antrag des Abgabenschuldners oder seines Rechtsnachfolgers der Betrag, der dem Bauplatzanteil für die Fläche des Trennstückes entspricht, zurückzuzahlen. Anderenfalls ist die Fläche des Trennstückes bei einem neuerlich entstehenden Abgabenanspruch nicht zu berücksichtigen.
(4)Der Rückzahlungsanspruch nach Abs. 3 entsteht mit der grundbücherlichen Durchführung der betreffenden Grundstücksänderung. Die Höhe des Rückzahlungsanspruches vermindert sich mit jedem vollen Jahr nach der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages um 20 v. H. des ursprünglichen Betrages. Hat sich zwischen der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages und dem Entstehen des Rückzahlungsanspruches der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex oder ein jeweils an seine Stelle tretender Index um mehr als 5 v. H. geändert, so ist diese Änderung zu berücksichtigen. Anträge auf Rückzahlung können bis zum Ablauf des dem Entstehen des Rückzahlungsanspruches fünftfolgenden Kalenderjahres gestellt werden.
(4)Der Rückzahlungsanspruch nach Absatz 3, entsteht mit der grundbücherlichen Durchführung der betreffenden Grundstücksänderung. Die Höhe des Rückzahlungsanspruches vermindert sich mit jedem vollen Jahr nach der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages um 20 v. H. des ursprünglichen Betrages. Hat sich zwischen der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages und dem Entstehen des Rückzahlungsanspruches der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex oder ein jeweils an seine Stelle tretender Index um mehr als 5 v. H. geändert, so ist diese Änderung zu berücksichtigen. Anträge auf Rückzahlung können bis zum Ablauf des dem Entstehen des Rückzahlungsanspruches fünftfolgenden Kalenderjahres gestellt werden. § 19Paragraph 19 Abgabengegenstand, Gehsteigbeitragssatz
(1)Die Gemeinden werden ermächtigt,
  1. a)im Fall des Neubaus eines Gebäudes oder der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird,
  2. b)im Fall, dass ein Bauplatz, auf dem ein Gebäude bereits besteht und für den nicht bereits ein Gehsteigbeitrag nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften unter Zugrundelegung der Gesamtfläche des Bauplatzes und der gesamten Baumasse oder ein Kostenersatz nach § 68 der Bauordnung der Landeshauptstadt Innsbruck, LGBl. Nr. 31/1896, in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 22/1969 entrichtet wurde, unmittelbar oder über eine rechtlich gesicherte Verbindung durch eine Verkehrsfläche, auf der ein zeitgemäßer Gehsteig noch nicht errichtet wurde, erschlossen ist,
  3. b)im Fall, dass ein Bauplatz, auf dem ein Gebäude bereits besteht und für den nicht bereits ein Gehsteigbeitrag nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften unter Zugrundelegung der Gesamtfläche des Bauplatzes und der gesamten Baumasse oder ein Kostenersatz nach Paragraph 68, der Bauordnung der Landeshauptstadt Innsbruck, Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 1896,, in der Fassung vor der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 1969, entrichtet wurde, unmittelbar oder über eine rechtlich gesicherte Verbindung durch eine Verkehrsfläche, auf der ein zeitgemäßer Gehsteig noch nicht errichtet wurde, erschlossen ist, einen Gehsteigbeitrag zu erheben.
(2)Abs. 1 gilt nicht für landwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude oder entsprechend genutzte Gebäudeteile. Verlieren jedoch solche Gebäude oder Gebäude im Sinn des § 2 Abs. 4 oder Teile davon ihren Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Neubau.
(2)Absatz eins, gilt nicht für landwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude oder entsprechend genutzte Gebäudeteile. Verlieren jedoch solche Gebäude oder Gebäude im Sinn des Paragraph 2, Absatz 4, oder Teile davon ihren Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Neubau.
(3)Die Erhebung des Gehsteigbeitrages erfolgt durch Festlegung des Gehsteigbeitragssatzes (Abs. 4).
(3)Die Erhebung des Gehsteigbeitrages erfolgt durch Festlegung des Gehsteigbeitragssatzes (Absatz 4,).
(4)Der Gehsteigbeitragssatz ist von der Gemeinde durch Verordnung einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet festzulegen. Die Höhe des Gehsteigbeitragssatzes hat sich nach der von der Gemeinde für die Errichtung von Gehsteigen zu tragenden Straßenbaulast zu richten und darf 1 v. H. der durchschnittlichen Kosten für die Herstellung von einem Quadratmeter zeitgemäßer Gehsteigfläche in der Gemeinde nicht übersteigen. § 21Paragraph 21 Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe
(1)Der Gehsteigbeitrag ist die Summe aus dem Bauplatzanteil (Abs. 2) und dem Baumassenanteil (Abs. 3).
(1)Der Gehsteigbeitrag ist die Summe aus dem Bauplatzanteil (Absatz 2,) und dem Baumassenanteil (Absatz 3,).
(2)Der Bauplatzanteil ist das Produkt aus der Fläche des Bauplatzes in Quadratmetern und 150 v. H. des Gehsteigbeitragssatzes. Im Fall des § 19 Abs. 1 lit. b ist bei Baugrundstücken, die aufgrund der vermessungsrechtlichen Vorschriften vor dem Inkrafttreten des Vermessungsgesetzes, BGBl. Nr. 306/1968, gebildet worden sind, der Ermittlung des Bauplatzanteiles auch die Fläche der demselben Eigentümer gehörenden unmittelbar angrenzenden Grundstücke, auf die die Mindestabstandsflächen nach § 6 Abs. 1 lit. a bis d der Tiroler Bauordnung 2011 fallen, zugrunde zu legen. Im Übrigen gilt § 9 Abs. 2 zweiter und dritter Satz sinngemäß.
(2)Der Bauplatzanteil ist das Produkt aus der Fläche des Bauplatzes in Quadratmetern und 150 v. H. des Gehsteigbeitragssatzes. Im Fall des Paragraph 19, Absatz eins, Litera b, ist bei Baugrundstücken, die aufgrund der vermessungsrechtlichen Vorschriften vor dem Inkrafttreten des Vermessungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968,, gebildet worden sind, der Ermittlung des Bauplatzanteiles auch die Fläche der demselben Eigentümer gehörenden unmittelbar angrenzenden Grundstücke, auf die die Mindestabstandsflächen nach Paragraph 6, Absatz eins, Litera a bis d der Tiroler Bauordnung 2011 fallen, zugrunde zu legen. Im Übrigen gilt Paragraph 9, Absatz 2, zweiter und dritter Satz sinngemäß.
(3)Der Baumassenanteil ist
  1. a)im Fall des Neubaus eines Gebäudes oder im Fall des § 19 Abs. 1 lit. b das Produkt aus der Baumasse des Gebäudes,
  2. a)im Fall des Neubaus eines Gebäudes oder im Fall des Paragraph 19, Absatz eins, Litera b, das Produkt aus der Baumasse des Gebäudes,
  3. b)im Fall der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, das Produkt aus der zusätzlich geschaffenen Baumasse, jeweils in Kubikmetern und 70 v. H. des Gehsteigbeitragssatzes. Die Baumasse von Fabriks- und Werkstättengebäuden, von Lagerhallen und dergleichen oder entsprechend genutzten Gebäudeteilen ist nur zu einem Drittel anzurechnen. Verlieren solche Gebäude oder Gebäudeteile jedoch diesen Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Vergrößerung der Baumasse im Ausmaß von zwei Dritteln der tatsächlichen Baumasse.
(4)Wurde im Fall des § 19 Abs. 1 lit. b ein Gehsteigbeitrag nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften unter Zugrundelegung einer Teilfläche des Bauplatzes oder eines Teiles der Baumasse bereits entrichtet, so ist der Ermittlung des Gehsteigbeitrages jene Teilfläche des Bauplatzes bzw. jener Teil der Baumasse zugrunde zu legen, für die (den) ein Gehsteigbeitrag noch nicht entrichtet wurde.
(4)Wurde im Fall des Paragraph 19, Absatz eins, Litera b, ein Gehsteigbeitrag nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften unter Zugrundelegung einer Teilfläche des Bauplatzes oder eines Teiles der Baumasse bereits entrichtet, so ist der Ermittlung des Gehsteigbeitrages jene Teilfläche des Bauplatzes bzw. jener Teil der Baumasse zugrunde zu legen, für die (den) ein Gehsteigbeitrag noch nicht entrichtet wurde.
(5)§ 9 Abs. 4 vierter Satz und 5, § 10 und § 11 gelten sinngemäß.
(5)Paragraph 9, Absatz 4, vierter Satz und 5, Paragraph 10 und Paragraph 11, gelten sinngemäß. § 22Paragraph 22 Entstehen des Abgabenanspruches, Vorschreibung
(1)Der Abgabenanspruch entsteht
  1. a)im Fall des § 19 Abs. 1 lit. a bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung, bei anzeigepflichtigen Bauvorhaben mit dem Zeitpunkt, in dem aufgrund des § 30 Abs. 2 der Tiroler Bauordnung 2011 mit der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens begonnen werden darf, und bei allen anderen Bauvorhaben mit dem Baubeginn;
  2. a)im Fall des Paragraph 19, Absatz eins, Litera a, bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung, bei anzeigepflichtigen Bauvorhaben mit dem Zeitpunkt, in dem aufgrund des Paragraph 30, Absatz 2, der Tiroler Bauordnung 2011 mit der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens begonnen werden darf, und bei allen anderen Bauvorhaben mit dem Baubeginn;
  3. b)im Fall des § 19 Abs. 1 lit. b mit der Fertigstellung eines zeitgemäßen Gehsteiges auf zumindest einer Seite der betreffenden Verkehrsfläche.
  4. b)im Fall des Paragraph 19, Absatz eins, Litera b, mit der Fertigstellung eines zeitgemäßen Gehsteiges auf zumindest einer Seite der betreffenden Verkehrsfläche.
(2)Bei Grundstücksänderungen nach § 10 Abs. 2 entsteht der Abgabenanspruch mit der grundbücherlichen Durchführung der Grundstücksänderung.
(2)Bei Grundstücksänderungen nach Paragraph 10, Absatz 2, entsteht der Abgabenanspruch mit der grundbücherlichen Durchführung der Grundstücksänderung.
(3)Bei bewilligungspflichtigen und anzeigepflichtigen Bauvorhaben ist der Gehsteigbeitrag nach dem Baubeginn vorzuschreiben. Dabei gilt § 6 Abs. 2 zweiter Satz sinngemäß.
(3)Bei bewilligungspflichtigen und anzeigepflichtigen Bauvorhaben ist der Gehsteigbeitrag nach dem Baubeginn vorzuschreiben. Dabei gilt Paragraph 6, Absatz 2, zweiter Satz sinngemäß.
(4)Im Fall des § 19 Abs. 1 lit. b ist der Gehsteigbeitrag beginnend mit dem dem Entstehen des Abgabenanspruches folgenden Kalenderjahr jährlich in fünf gleichen Teilbeträgen vorzuschreiben. In diesem Fall beginnt die Verjährungsfrist nach § 208 Abs. 1 lit. a der Bundesabgabenordnung mit dem Ablauf des Jahres, in dem der betreffende Teilbetrag vorzuschreiben war, und die Verjährungsfrist nach § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung mit dem Beginn dieses Jahres.
(4)Im Fall des Paragraph 19, Absatz eins, Litera b, ist der Gehsteigbeitrag beginnend mit dem dem Entstehen des Abgabenanspruches folgenden Kalenderjahr jährlich in fünf gleichen Teilbeträgen vorzuschreiben. In diesem Fall beginnt die Verjährungsfrist nach Paragraph 208, Absatz eins, Litera a, der Bundesabgabenordnung mit dem Ablauf des Jahres, in dem der betreffende Teilbetrag vorzuschreiben war, und die Verjährungsfrist nach Paragraph 209, Absatz 3, der Bundesabgabenordnung mit dem Beginn dieses Jahres. Auf Grund des Gemeinderatsbeschlusses der Stadtgemeinde Z vom 27.11.2012 beträgt der Gehsteigbeitragssatz 0,3 v.H. der mit Euro 100,--/m2 festgesetzten durchschnittlichen Straßenbaulast für die Herstellung von einem Quadratmeter zweitgemäßer Gehsteigfläche, das sind Euro 0,30 je Einheit der Bemessungsgrundlage. V. Rechtliche Erwägungen:römisch fünf. Rechtliche Erwägungen: Im gegenständlichen Fall geht es um die Vorschreibung eines Gehsteigbeitrages nach dem TVAG für den Neubau eines Schank- und Verkaufshäuschens auf einem Parkplatz. Die Genehmigung dieses Bauvorhabens erfolgte auf der Grundlage des an den Beschwerdeführer gerichteten baurechtlichen Bewilligungsbescheides der Bürgermeisterin der Stadt Z vom 26.08.2013, Aktenzahl ***. Gemäß § 19 Abs 1 TVAG sind die Gemeinden ermächtigt, im Fall des Neubaus eines Gebäudes oder der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, einen Erschließungsbeitrag zu erheben. Das Schank- und Verkaufshäuschen ist, da es auch nicht unter die in § 2 Abs 4 TVAG angeführten Ausnahmefälle eingeordnet werden kann, jedenfalls als Gebäude anzusehen.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, TVAG sind die Gemeinden ermächtigt, im Fall des Neubaus eines Gebäudes oder der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, einen Erschließungsbeitrag zu erheben. Das Schank- und Verkaufshäuschen ist, da es auch nicht unter die in Paragraph 2, Absatz 4, TVAG angeführten Ausnahmefälle eingeordnet werden kann, jedenfalls als Gebäude anzusehen. Für die Berechnung des Erschließungsbeitrages ist § 21 TVAG maßgeblich. Nach § 21 Abs 2 letzter Satz TVAG gilt im Übrigen § 9 Abs. 2 zweiter und dritter Satz sinngemäß. Der Erschließungsbeitrag ist die Summe aus dem Bauplatzanteil und dem Baumassenanteil. In Bezug auf den Bauplatzanteil ist festzuhalten, dass laut Flächenwidmungsplan für das maßgebliche Grundstück die Widmung „Mischgebiet“ iSd § 40 TROG festgelegt wurde. Im konkreten Fall liegt daher keine Widmung im Sinne des § 9 Abs 2 zweiter Satz TVAG vor. Nur im Falle einer solchen Widmung wäre lediglich die überbaute Fläche samt einer Abstandsfläche im Sinne des § 6 Abs 1 lit b, c oder d TVAG zu berücksichtigen (vgl VwGH 17.03.2016, Ra 2015/16/0122). Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Gesamtfläche des Bauplatzes (im konkreten Fall 1.381 m2) in die Berechnung miteinzubeziehen ist. Auf die Frage der Verwendung (als Parkplatz), die Lage (Hanglage) und die Zuordnung zu einer Gefahrenzone kommt es nicht an. Ebensowenig kommt es bei der Berechnung des Gehsteigbeitrages nach dem TVAG auf die Frage der grundverkehrsrechtlichen Beurteilung an.Für die Berechnung des Erschließungsbeitrages ist Paragraph 21, TVAG maßgeblich. Nach Paragraph 21, Absatz 2, letzter Satz TVAG gilt im Übrigen Paragraph 9, Absatz 2, zweiter und dritter Satz sinngemäß. Der Erschließungsbeitrag ist die Summe aus dem Bauplatzanteil und dem Baumassenanteil. In Bezug auf den Bauplatzanteil ist festzuhalten, dass laut Flächenwidmungsplan für das maßgebliche Grundstück die Widmung „Mischgebiet“ iSd Paragraph 40, TROG festgelegt wurde. Im konkreten Fall liegt daher keine Widmung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz TVAG vor. Nur im Falle einer solchen Widmung wäre lediglich die überbaute Fläche samt einer Abstandsfläche im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Litera b, c, oder d TVAG zu berücksichtigen vergleiche VwGH 17.03.2016, Ra 2015/16/0122). Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Gesamtfläche des Bauplatzes (im konkreten Fall 1.381 m2) in die Berechnung miteinzubeziehen ist. Auf die Frage der Verwendung (als Parkplatz), die Lage (Hanglage) und die Zuordnung zu einer Gefahrenzone kommt es nicht an. Ebensowenig kommt es bei der Berechnung des Gehsteigbeitrages nach dem TVAG auf die Frage der grundverkehrsrechtlichen Beurteilung an. Soweit der Beschwerdeführer in Bezug auf die Berechnung des Erschließungsbeitrages eine unsachliche Regelung sieht, die in seinem Fall zu einem unverhältnismäßig hohen Abgabenvorschreibung führen würde, seien ihm die Ausführungen des VwGH in seinem Erkenntnis vom 07.10.2010, 2009/17/0176, entgegengehalten. In dieser Entscheidung brachte der VwGH zum Ausdruck, dass er keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese Regelung hege, wobei er unter anderem auch auf die Möglichkeit einer Grundabteilung und die damit verbundene Abgabenminderung verwies. Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl VwGH 07.10.2010, 2009/17/0176; 17.03.2016, Ra 2015/16/0122), noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche VwGH 07.10.2010, 2009/17/0176; 17.03.2016, Ra 2015/16/0122), noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alfred Stöbich (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.20.1355.4

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.