Obsah (5)
Art 8Art 7Art 6Art 34Art 3RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum23.05.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/20/0625-3 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter
Art 8Abs 1 und 2 EG-VO 561/2006 zu 1.
gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Artikel 8, Absatz eins und 2 EG-VO 561 aus 2006, zu 2. gemäß §
Art 7EG-VO 561/2006 zu 2.
gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Artikel 7, EG-VO 561 aus 2006, zu 3. gemäß §
Art 6Abs 1 EG-VO 561/2006 zu 3.
gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Artikel 6, Absatz eins, EG-VO 561 aus 2006, zu 4. gemäß §
Art 34Abs 3 EG-VO 165/2014zu 4.
gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Artikel 34, Absatz 3, EG-VO 165/2014 zu 5. gemäß §
Art 3Abs 1 EG-VO 3821/85.
zu
- gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Artikel 3, Absatz eins, EG-VO 3821/
- Unter Spruchpunkt
- waren insgesamt 12 in zeitlicher Hinsicht näher umschriebene Fakten angeführt, mit denen dem Beschwerdeführer jeweils zum Vorwurf gemacht wurde, dass er, obwohl er sich nicht im Fahrzeug aufgehalten habe und daher nicht in der Lage gewesen sei, das im Fahrzeug eingebaute Gerät (digitaler Fahrtschreiber) zu betätigen, es unterlassen habe, die Ruhezeit mittels manueller Eingabevorrichtung des Gerätes auf der Fahrerkarte einzutragen. Dies stelle einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar. Auf Grund dieser insgesamt 8 Fakten, welche als eine Übertretung gemäß §
Art 34Abs 3 EG-VO 165/2014 gewertet wurden, wurde gemäß § 134 Abs 1 i
Vm § 134 Abs 1b KFG eine Geldstrafe in der Höhe von € 840,-- unter gleichzeitiger Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe sowie eines Verfahrenskostenbeitrages verhängt. Unter Spruchpunkt
- waren insgesamt 12 in zeitlicher Hinsicht näher umschriebene Fakten angeführt, mit denen dem Beschwerdeführer jeweils zum Vorwurf gemacht wurde, dass er, obwohl er sich nicht im Fahrzeug aufgehalten habe und daher nicht in der Lage gewesen sei, das im Fahrzeug eingebaute Gerät (digitaler Fahrtschreiber) zu betätigen, es unterlassen habe, die Ruhezeit mittels manueller Eingabevorrichtung des Gerätes auf der Fahrerkarte einzutragen. Dies stelle einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar. Auf Grund dieser insgesamt 8 Fakten, welche als eine Übertretung gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Artikel 34, Absatz 3, EG-VO 165 aus 2014, gewertet wurden, wurde gemäß Paragraph 134, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 134, Absatz eins b, KFG eine Geldstrafe in der Höhe von € 840,-- unter gleichzeitiger Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe sowie eines Verfahrenskostenbeitrages verhängt. Unter Spruchpunkt
- der genannten Strafverfügung wurden unter den litterae a bis d vier Schuldvorwürfe erhoben, mit denen dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wurde, dass er dass er das Fahrzeug ohne Benutzung einer Fahrerkarte gelenkt habe. Es wurde dies jedoch in zeitlicher Hinsicht nicht näher konkretisiert. Eine solche zeitliche Konkretisierung findet sich allerdings in der dem Verwaltungsstrafverfahren zu Grunde liegenden Anzeige der Landesverkehrsabteilung, FB 2.3 - Kraftfahrwesen - Güterverkehr, vom 15.10.2015, in welcher diese der Übertretungen mit den Bezeichnungen 20 bis 23 angeführt sind. So ist in der Anzeige etwa hinsichtlich Übertretung 20 angeführt, dass der Beschwerdeführer am 16.09.2015 von 16.23 bis 17.38 Uhr ohne Fahrerkarte gefahren sei. Auf Grund dieser fehlenden zeitlichen Konkretisierung wurde im Ergebnis unter Spruchpunkt
- der Strafverfügung derselbe (textbaumäßig konzipierte) Schuldvorwurf vier Mal in identer Weise wiederholt und wurde hiefür gemäß § 134 Abs 1b KFG eine Geldstrafe in der Höhe von € 320,-- verhängt. Auf Grund dieser fehlenden zeitlichen Konkretisierung wurde im Ergebnis unter Spruchpunkt
- der Strafverfügung derselbe (textbaumäßig konzipierte) Schuldvorwurf vier Mal in identer Weise wiederholt und wurde hiefür gemäß Paragraph 134, Absatz eins b, KFG eine Geldstrafe in der Höhe von € 320,-- verhängt. Mit einem Schreiben vom 07.12.2015 erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Einspruch, wobei er ausführte, dass er die Punkte 1.,
- und
- anerkennen würde, da dies „sein Fehler“ gewesen sei. Er führte jedoch weiters aus, dass er die Punkte
- und
- nicht anerkennen würde. Er habe definitiv Pause gemacht und sich nicht im LKW aufgehalten. Dass er keinen manuellen Nachtrag gemacht hätte, sei maximal ein Formfehler und könne nicht ein sehr schwerwiegender Verstoß sein. Wenn der LKW von jemandem ohne Fahrerkarte gefahren worden sei, sei das nicht sein Problem sondern müsse man sich da an den Chef wenden. Er ersuche, die Punkte
- und
- fallen zu lassen, da sie ihn nicht betreffen würden bzw hinsichtlich Punkt
- liege maximal eine Fahrlässigkeit vor. Es sei ihm auch unmöglich, die Strafe in dieser Höhe zu bezahlen. Die Bezirkshauptmannschaft Z ging davon aus, dass die Strafverfügung hinsichtlich der Spruchpunkte
- bis
- nicht beeinsprucht worden und insoweit rechtskräftig sei. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde daher lediglich über die Strafhöhe hinsichtlich der Spruchpunkte
- und
- abgesprochen und wurde der Einspruch als unbegründet abgewiesen. Gegen diese Entscheidung wurde vom Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und führte er dabei aus, dass ihm völlig unverständlich sei, wie der Einspruch mit der Bitte um Reduzierung der Höhe der Strafe abgelehnt werden könne. Die Strafe sei für ihn ein „kompletter Netto-Monatslohn“. Er ersuche nochmals um Prüfung der Höhe der Strafe, dass er beim Fahrtenschreiber vergessen habe, nachträglich die Pause einzutragen, sei ein „reiner Bedienungsfehler“. Er sei auch nicht in der Lage, die Strafe zu bezahlen und ersuche auch um Ratenzahlung in fünf Raten. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsstrafakt, insbesondere aus der dem Verwaltungsstrafverfahren zugrunde liegenden Anzeige der Polizei (Landesverkehrsabteilung). III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: § 134 KFG, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013, hat folgenden Wortlaut:Paragraph 134, KFG, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2013,, hat folgenden Wortlaut:
(1)Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.
(1)Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006,, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1993,, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.
(1a)Übertretungen der Artikel 5 bis 9 und 10 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 sowie der Artikel 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, sind auch dann als Verwaltungsübertretung strafbar, wenn die Übertretung nicht im Inland, sondern auf einer Fahrtstrecke innerhalb des Geltungsbereiches dieser Bestimmungen begangen worden ist (Art. 2 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006). Als Ort der Übertretung gilt in diesem Falle der Ort der Betretung im Inland, bei der die Übertretung festgestellt worden ist. Von einer Bestrafung ist jedoch abzusehen, wenn die Übertretung im Bundesgebiet nicht mehr andauert und der Lenker nachweist, dass er wegen dieses Deliktes bereits im Ausland bestraft worden ist.
(1a)Übertretungen der Artikel 5 bis 9 und 10 Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006,, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 sowie der Artikel 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1993,, sind auch dann als Verwaltungsübertretung strafbar, wenn die Übertretung nicht im Inland, sondern auf einer Fahrtstrecke innerhalb des Geltungsbereiches dieser Bestimmungen begangen worden ist (Artikel 2, Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006,). Als Ort der Übertretung gilt in diesem Falle der Ort der Betretung im Inland, bei der die Übertretung festgestellt worden ist. Von einer Bestrafung ist jedoch abzusehen, wenn die Übertretung im Bundesgebiet nicht mehr andauert und der Lenker nachweist, dass er wegen dieses Deliktes bereits im Ausland bestraft worden ist.
(1b)Die Verstöße gegen die Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EG) Nr. 3821/85 werden anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABl. Nr. L 29 vom 31. Jänner 2009, S 45, nach ihrer Schwere in drei Kategorien (sehr schwere Verstöße – schwere Verstöße – geringfügige Verstöße) aufgeteilt. Die Höhe der Geldstrafe ist nach der Schwere des Verstoßes zu bemessen und hat im Falle eines schweren Verstoßes nicht weniger als 200 Euro und im Falle eines sehr schweren Verstoßes nicht weniger als 300 Euro zu betragen. Dies gilt auch für Verstöße gegen die Artikel 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), die ebenso nach Maßgabe des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG einzuteilen sind.
(1b)Die Verstöße gegen die Verordnungen (EG) Nr. 561 aus 2006, und (EG) Nr. 3821/85 werden anhand des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABl. Nr. L 29 vom 31. Jänner 2009, S 45, nach ihrer Schwere in drei Kategorien (sehr schwere Verstöße – schwere Verstöße – geringfügige Verstöße) aufgeteilt. Die Höhe der Geldstrafe ist nach der Schwere des Verstoßes zu bemessen und hat im Falle eines schweren Verstoßes nicht weniger als 200 Euro und im Falle eines sehr schweren Verstoßes nicht weniger als 300 Euro zu betragen. Dies gilt auch für Verstöße gegen die Artikel 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), die ebenso nach Maßgabe des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG einzuteilen sind. Artikel 34 EG-VO 165/2014 Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, welcher die Benutzung von Fahrerkarten und Schaublättern regelt, lautet wie folgt:Artikel 34 EG-VO 165 aus 2014, Verordnung (EU) Nr. 165 aus 2014, des Europäischen Parlaments und des Rates über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, welcher die Benutzung von Fahrerkarten und Schaublättern regelt, lautet wie folgt:
(3)Wenn der Fahrer sich nicht im Fahrzeug aufhält und daher nicht in der Lage ist, den in das Fahrzeug eingebauten Fahrtenschreiber zu betätigen, werden die in Absatz 5 Buchstabe b Ziffern ii, iii und iv genannten Zeiträume:
- a)wenn das Fahrzeug mit einem analogen Fahrtenschreiber ausgerüstet ist, von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Verschmutzung des Schaublatts auf dem Schaublatt eingetragen;
- b)wenn das Fahrzeug mit einem digitalen Fahrtenschreiber ausgerüstet ist, mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Fahrtenschreibers auf der Fahrerkarte eingetragen. Die Mitgliedstaaten dürfen von den Fahrern nicht die Vorlage von Formularen verlangen, mit denen die Tätigkeit der Fahrer, während sie sich nicht im Fahrzeug aufhalten, bescheinigt wird. Art 3 Abs 1 EG-VO 3821 Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr lautet wie folgt:Artikel 3, Absatz eins, EG-VO 3821 Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr lautet wie folgt:
(1)Das Kontrollgerät muss bei Fahrzeugen eingebaut und benutzt werden, die der Personen-oder Güterbeförderung im Straßenverkehr dienen und in einem Mitgliedstaat zugelassen sind; ausgenommen sind die in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 genannten Fahrzeuge. Die in Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 genannten Fahrzeuge und Fahrzeuge, die von der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 freigestellt waren, die gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 jedoch nicht mehr freigestellt sind, müssen diese Vorschrift spätestens ab dem 31. Dezember 2007 erfüllen
(1)Das Kontrollgerät muss bei Fahrzeugen eingebaut und benutzt werden, die der Personen-oder Güterbeförderung im Straßenverkehr dienen und in einem Mitgliedstaat zugelassen sind; ausgenommen sind die in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, genannten Fahrzeuge. Die in Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, genannten Fahrzeuge und Fahrzeuge, die von der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 freigestellt waren, die gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, jedoch nicht mehr freigestellt sind, müssen diese Vorschrift spätestens ab dem 31. Dezember 2007 erfüllen § 19 VStG lautet wie folgt:Paragraph 19, VStG lautet wie folgt:
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2)Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“
(2)Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“ IV. Rechtliche Erwägungen (Strafbemessung): römisch vier. Rechtliche Erwägungen (Strafbemessung):
- Zur Übertretung gemäß Art 34 EG-VO 165/
- Zur Übertretung gemäß Artikel 34, EG-VO 165/2014 Aufgrund der Ausführungen in der Beschwerde ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer hinsichtlich dieser Übertretung lediglich gegen die Strafhöhe wendet. Der Unrechtsgehalt dieser Übertretung ist als erheblich anzusehen, zumal die hier missachtete Bestimmung sicherstellen soll, dass die Aufzeichnung den tatsächlichen Geschehnisabläufen entsprechen und eine verlässliche Überprüfungsmöglichkeit der Einhaltung arbeitszeit- und sozialrechtlichen Vorschriften gegeben ist. Es mag durchaus zutreffen, dass die Missachtung dieser Bestimmung (die fehlende Eingabe der Ruhezeit mittels manueller Eingabevorrichtung) auf eine Nachlässigkeit des Beschwerdeführers zurückgeht und dies somit jeweils nach Einhaltung einer Ruhezeit und somit in einer Mehrzahl von Fällen zu einer nicht ordnungsgemäßen Aufzeichnung führte. Dies war bei der Beurteilung des Verschuldens entsprechend zu berücksichtigen. Mildernd und erschwerend war nichts. Der Milderungsgrund der Unbescholtenheit kommt nicht zum Tragen, da im Verwaltungsstrafvormerk eine Bestrafung aus dem Jahre 2012 aufscheint. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers sind auf der Grundlage seiner eigenen Angaben als ungünstig anzusehen. Inhaltlich entspricht der Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 weitgehend dem bisherigenInhaltlich entspricht der Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 165 aus 2014, weitgehend dem bisherigen Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/
- Nach Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABl. Nr. L 29 vom
- Jänner 2009, S 45, werden die Verstöße nach ihrer Schwere in drei Kategorien (sehr schwere Verstöße – schwere Verstöße – geringfügige Verstöße) aufgeteilt und wird die fehlende Vornahme von händischen Eingaben, wenn dies vorgeschrieben ist, als schwerer Verstoß eingestuft wird. § 134 Abs 1b KFG knüpft, ohne dass die hier maßgebliche Verordnung (EU) Nr. 165/2014 erwähnt wird, an diese Kategorisierung an und sieht im Falle eines sehr schweren Verstoßes einen Betrag von€ 300,-- als Mindeststrafe an. Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/
- Nach Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABl. Nr. L 29 vom
- Jänner 2009, S 45, werden die Verstöße nach ihrer Schwere in drei Kategorien (sehr schwere Verstöße – schwere Verstöße – geringfügige Verstöße) aufgeteilt und wird die fehlende Vornahme von händischen Eingaben, wenn dies vorgeschrieben ist, als schwerer Verstoß eingestuft wird. Paragraph 134, Absatz eins b, KFG knüpft, ohne dass die hier maßgebliche Verordnung (EU) Nr. 165 aus 2014, erwähnt wird, an diese Kategorisierung an und sieht im Falle eines sehr schweren Verstoßes einen Betrag von, € 300,-- als Mindeststrafe an. Vor dem Hintergrund dieser Strafzumessungskriterien sah sich das Verwaltungsgericht veranlasst, eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe vorzunehmen. Die nunmehr festgesetzte Geldstrafe ist schuld – und tatangemessen. Auf Grund der fehlenden Anführung der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 in § 134 Abs 1b KFG war diese Strafnorm aus dem Spruch zu eliminieren.Vor dem Hintergrund dieser Strafzumessungskriterien sah sich das Verwaltungsgericht veranlasst, eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe vorzunehmen. Die nunmehr festgesetzte Geldstrafe ist schuld – und tatangemessen. Auf Grund der fehlenden Anführung der Verordnung (EU) Nr. 165 aus 2014, in Paragraph 134, Absatz eins b, KFG war diese Strafnorm aus dem Spruch zu eliminieren.
- Zur Übertretung gemäß Art 3 Abs 1 EG-VO 3821/85:
- Zur Übertretung gemäß Artikel 3, Absatz eins, EG-VO 3821/85: Den unter Spruchpunkt
- der Strafverfügung angeführten Schuldvorwürfen mangelt es durch das Fehlen einer zeitlichen Angabe, wann konkret das Fahrzeug (ohne Benutzung der Fahrerkarte) gelenkt worden sei, an einem wesentlichen Tatbestandselement. Da der Schuldvorwurf jedoch aufgrund der eingeschränkten Bekämpfung durch den Beschwerdeführer bereits in Rechtskraft erwachsen ist, ist dem erkennenden Gericht eine Behebung verwehrt. Allerdings muss festgestellt werden, dass die unter den lit a bis d angeführten Schuldvorwürfe letztlich eine viermalige Wiederholung eines nicht ausreichend konkretisierten Vorwurfes darstellen und die Schuldvorwürfe quasi ins Leere gehen. Der Zeitpunkt der Kontrolle, welcher für sämtliche Übertretungen ident ist, reicht nicht aus. Es fehlt auch an einem nachvollziehbaren Maßstab für die Bemessung der Strafhöhe. Da, wie bereits ausgeführt, dem Verwaltungsgericht auf Grund des eingeschränkten Bekämpfungsumfanges die Behebung des Schuldspruches verwehrt war, war daher der Strafausspruch ersatzlos aufzuheben (vgl VwGH 30.06.1994, 94/09/0049). Allerdings muss festgestellt werden, dass die unter den Litera a bis d angeführten Schuldvorwürfe letztlich eine viermalige Wiederholung eines nicht ausreichend konkretisierten Vorwurfes darstellen und die Schuldvorwürfe quasi ins Leere gehen. Der Zeitpunkt der Kontrolle, welcher für sämtliche Übertretungen ident ist, reicht nicht aus. Es fehlt auch an einem nachvollziehbaren Maßstab für die Bemessung der Strafhöhe. Da, wie bereits ausgeführt, dem Verwaltungsgericht auf Grund des eingeschränkten Bekämpfungsumfanges die Behebung des Schuldspruches verwehrt war, war daher der Strafausspruch ersatzlos aufzuheben vergleiche VwGH 30.06.1994, 94/09/0049). Schließlich ergänzend sei in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass es der belangten Behörde angesichts der fehlenden Konkretisierung des Schuldvorwurfes in zeitlicher Hinsicht nicht verwehrt ist, innerhalb der noch offenen Verfolgungsverfahrensfrist einen den § 44a Z 1 VStG entsprechenden Schuldvorwurf zu erheben und diesen entsprechend zu ahnden. Schließlich ergänzend sei in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass es der belangten Behörde angesichts der fehlenden Konkretisierung des Schuldvorwurfes in zeitlicher Hinsicht nicht verwehrt ist, innerhalb der noch offenen Verfolgungsverfahrensfrist einen den Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG entsprechenden Schuldvorwurf zu erheben und diesen entsprechend zu ahnden. Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alfred Stöbich (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.20.0625.3