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{'item': 'LVwG-2016/26/0573-11'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum23.05.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/26/0573-11 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Maximilian Aicher über die Beschwerde des A A, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 08.02.2016, Zahl ****1, betreffend ein Waffenverbot nach dem Waffengesetz 1996, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Maximilian Aicher über die Beschwerde des A A, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 08.02.2016, Zahl ****1, betreffend ein Waffenverbot nach dem Waffengesetz 1996, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Waffenverbotsbescheid ersatzlos behoben.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Waffenverbotsbescheid ersatzlos behoben.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: 1) Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 08.02.2016 verbot die belangte Behörde dem Beschwerdeführer auf der Rechtsgrundlage des § 12 Abs 1 Waffengesetz 1996 den Besitz von Waffen und Munition, wobei die belangte Behörde im Spruch ihrer Entscheidung festhielt, dass Waffen und Munitionsgegenstände sowie waffenrechtliche Urkunden der Behörde unverzüglich bei Bescheidzustellung abzuliefern sind. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 08.02.2016 verbot die belangte Behörde dem Beschwerdeführer auf der Rechtsgrundlage des Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz 1996 den Besitz von Waffen und Munition, wobei die belangte Behörde im Spruch ihrer Entscheidung festhielt, dass Waffen und Munitionsgegenstände sowie waffenrechtliche Urkunden der Behörde unverzüglich bei Bescheidzustellung abzuliefern sind. Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde nach Anführung mehrerer gerichtlicher Verurteilungen des Beschwerdeführers sowie Auflistung mehrerer polizeilicher Anzeigen gegen den Rechtsmittelwerber im Wesentlichen aus, dass die angezeigten und abgeurteilten Vorfälle im Zeitraum von 1999 bis 2013, sohin die vom Beschwerdeführer gesetzten Gewaltdelikte, zeigen würden, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstelle und daher dem Betreffenden der Besitz von Waffen und Munition zu verbieten sei. Es sei die Prognose gerechtfertigt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines bisher gezeigten Verhaltens und wegen der Tatsache, dass er seit dem Jahr 1999 immer wieder mit Gewaltdelikten (Körperverletzung, Nötigung) auffällig geworden sei, in Zukunft unvorsichtig mit Waffen umgehen werde und diese im Affekt missbräuchlich verwenden könnte. Der Beschwerdeführer verfüge über ein ausgeprägtes Aggressionspotenzial, sodass diesem der Zugriff auf Waffen zu keinem Zeitpunkt ermöglicht werden dürfe. Die Erlassung eines Waffenverbotes diene als Präventivmaßnahme und setze diese Maßnahme nicht voraus, dass es schon zu einem missbräuchlichen Verwenden von Waffen durch den Betroffenen gekommen sei. Gleichgültig sei auch, ob der Betreffende wegen einer „Tatsache“ strafgerichtlich verfolgt oder verurteilt worden sei. Ebenso wenig sei für die Erlassung des Waffenverbotes notwendig, dass der Betreffende im Besitz von Waffen stehe. Die Androhung oder Anwendung von Gewalt könne auch dann, wenn dabei keine Waffe verwendet werde, eine Grundlage für die Verhängung eines Waffenverbotes darstellen. 2) Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde des A A, womit beantragt wurde, in Beschwerdestattgabe den Waffenverbotsbescheid zu beheben und das Verfahren zur Erlassung eines Waffenverbotes einzustellen. In eventu wurde begehrt, den angefochtenen Bescheid zu beheben, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und dabei den Beschwerdeführer einzuvernehmen sowie eine Verlässlichkeitsüberprüfung vorzunehmen und sodann das Verfahren zur Erlassung eines Waffenverbotes einzustellen. Der bekämpfte Bescheid wurde dabei zur Gänze angefochten. Zur Begründung seines Rechtsmittels brachte der Beschwerdeführer kurz zusammengefasst vor, dass er beruflich für die Z KG tätig sei und daher beruflich die Erlaubnis benötige, Waffen zu besitzen bzw zu führen. Die belangte Behörde habe eine korrekte und vollständige Verlässlichkeitsüberprüfung im Sinne des § 8 des Waffengesetzes unterlassen sowie gegen Verfahrensvorschriften verstoßen. Die belangte Behörde habe eine korrekte und vollständige Verlässlichkeitsüberprüfung im Sinne des Paragraph 8, des Waffengesetzes unterlassen sowie gegen Verfahrensvorschriften verstoßen. Die belangte Behörde habe nämlich nicht zwischen Anzeigeerstattungen und Verurteilungen unterschieden, wobei sie auch den Grundsatz der Unschuldsvermutung missachtet habe. Die belangte Behörde habe auch nicht zwischen Delikten gegen Leib und Leben und Vermögensdelikten differenziert. Verfahrenseinstellungen durch die zuständige Staatsanwaltschaft seien von der belangten Behörde unbeachtet gelassen worden. Hätte die belangte Behörde ein ordnungsgemäßes Verfahren durchgeführt, hätte sie würdigen müssen, dass der Beschwerdeführer seit 2008 kein vorsätzliches Vergehen gegen Leib und Leben, sohin kein Delikt unter Anwendung von Gewalt, begangen habe. Die Verurteilung aus dem Jahr 2011 betreffe eine fahrlässige Körperverletzung wegen eines Verkehrsunfalles, welche die Verlässlichkeit des Beschwerdeführers nicht in Zweifel setzen könne. Die beiden gerichtlichen Verurteilungen vom 29.06.2000 sowie vom 02.04.2009 wegen verschiedener Vergehen gegen Leib und Leben seien – isoliert betrachtet – bereits getilgt. Die restlichen von der belangten Behörde angeführten Verurteilungen würden keine Gewaltdelikte betreffen. Die belangte Behörde habe es auch unterlassen, sich ein persönliches Bild vom Beschwerdeführer zu machen. Die Voraussetzungen für die Erlassung eines Waffenverbotes würden gegenständlich nicht vorliegen. 3) Am 03.05.2016 wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol die beantragte öffentliche mündliche Rechtsmittelverhandlung durchgeführt, in deren Rahmen die gewünschte Einvernahme des Beschwerdeführers vorgenommen wurde. Für den Rechtsmittelwerber bestand bei der Beschwerdeverhandlung die Möglichkeit, seine Rechtsstandpunkte argumentativ auszuführen. Er bekräftigte dabei nochmals, dass in Ansehung seiner Person die Voraussetzungen für die Erlassung eines Waffenverbotes nicht gegeben seien, da seine gerichtlichen Verurteilungen wegen Körperverletzungen bereits längere Zeit zurückliegen würden. Er habe aus diesen Vorfällen gelernt und habe seitdem ein recht ordentliches Leben geführt. Als Türsteher sei er zwar immer wieder in Situationen geraten, die polizeilich untersucht worden seien und die auch zu polizeilichen Anzeigen geführt hätten, die aber letztlich nicht so gelegen gewesen seien, dass eine gerichtliche Verurteilung erfolgt wäre. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die belangte Behörde hat den in Beschwerde gezogenen Waffenverbotsbescheid auf die Bestimmung des § 12 Abs 1 Waffengesetz 1996, BGBl I Nr 12/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 52/2015, gestützt.Die belangte Behörde hat den in Beschwerde gezogenen Waffenverbotsbescheid auf die Bestimmung des Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 12 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 52 aus 2015,, gestützt. Diese Rechtsvorschrift hat – soweit verfahrensrelevant – folgenden Wortlaut: „Waffenverbot § 12.

(1)Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dieser Mensch durch mißbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.Paragraph 12,
(1)Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dieser Mensch durch mißbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
(2)Die im Besitz des Menschen, gegen den ein Waffenverbot erlassen wurde, befindlichen
  1. Waffen und Munition sowie
  2. Urkunden (ausgenommen Jagdkarten), die nach diesem Bundesgesetz zum Erwerb, Besitz, Führen oder zur Einfuhr von Waffen oder Munition berechtigen, sind unverzüglich sicherzustellen. Für die damit betrauten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gilt § 50 des Sicherheitspolizeigesetzes - SPG, BGBl. Nr. 566/1991.sind unverzüglich sicherzustellen. Für die damit betrauten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gilt Paragraph 50, des Sicherheitspolizeigesetzes - SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,.
(3)Eine Beschwerde gegen ein Waffenverbot hat keine aufschiebende Wirkung. ….“ III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: 1) Die belangte Behörde hat die angefochtene Entscheidung insbesondere mit vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit begangenen Gewaltdelikten begründet, die im Zeitraum von 1999 bis 2013 zu wiederkehrenden Anzeigeerstattungen geführt hätten, wobei die belangte Behörde konkrete Verurteilungen des Rechtsmittelwerbers ins Treffen führte, ebenso näher bezeichnete Anzeigen von Polizeidienststellen. Dagegen argumentiert der Beschwerdeführer, dass waffenrechtlich maßgebliche Verurteilungen wegen Körperverletzungen bereits lange Zeit zurückliegen würden und er seit 2008 kein waffenrechtlich relevantes Fehlverhalten mehr gesetzt habe, da zeitlich spätere gerichtliche Verurteilungen eine fahrlässige Körperverletzung wegen eines Verkehrsunfalls und Vermögensdelikte betreffen würden. Anzeigen wegen Körperverletzungen seit dem genannten Zeitpunkt hätten zu keinen Gerichtsverurteilungen mehr geführt. Mit dieser Argumentation führt der Rechtsmittelwerber im Ergebnis seine Beschwerde zum Erfolg, da eine vom Landesverwaltungsgericht Tirol vorgenommene Überprüfung der in Frage kommenden Vorfälle aus dem Blickwinkel der gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung eines Waffenverbotes zum Ergebnis geführt hat, dass derzeit keine tragfähige Grundlage für diese Maßnahme gegeben ist, wozu im Einzelnen wie folgt auszuführen ist:
  1. a)In ihren Begründungserwägungen hat die belangte Behörde zwei gerichtliche Verurteilungen des Rechtsmittelwerbers dargelegt, und zwar die Verurteilungen durch das Landesgericht W vom 29.06.2000 sowie durch das Bezirksgericht W vom 02.04.2009, deren zugrunde liegenden Sachverhalte grundsätzlich die Erlassung eines Waffenverbotes gegen den Rechtsmittelwerber tragen könnten, zumal die urteilsgegenständlichen Körperverletzungen (darunter eine schwere) sowie Nötigungsversuche eine zumindest damals vorhanden gewesene Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers erkennen lassen, die seinerzeit die Verhängung eines Waffenverbotes möglich gemacht hätte. Allerdings hat der Rechtsmittelwerber diesbezüglich den letzten maßgeblichen Vorfall am 27.06.2008 gesetzt, sodass der Beschwerdeargumentation nicht entgegengetreten werden kann, dass die seinerzeitigen Gewaltdelikte des Beschwerdeführers, die zu Gerichtsverurteilungen geführt haben, die jetzt gesetzte Maßnahme der Verhängung eines Waffenverbotes nicht rechtfertigen könnten. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien gewinnt nämlich ein Einwand – so wie vorliegend – an Bedeutung, je länger das gesetzte strafbare Verhalten zurückliegt und zwischenzeitlich kein waffenrechtlich relevantes Fehlverhalten mehr gesetzt wurde, wobei das Höchstgericht in seinem Erkenntnis vom 17.10.2002, Zahl 2001/20/0478, einen Zeitraum des Wohlverhaltens von bereits 6 Jahren nach unbefugtem Waffenbesitz im Zusammenhang mit einem erlassenen Waffenverbot für beachtlich erachtete. Einen Wohlverhaltenszeitraum von 4 Jahren nach einer Körperverletzung hielt das Höchstgericht dagegen für nicht ausreichend lang, um zu einer anderen Gefährdungsprognose gelangen zu können (vgl dazu die Entscheidung des VwGH vom 30.06.2011, Zahl 2008/03/0114). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien gewinnt nämlich ein Einwand – so wie vorliegend – an Bedeutung, je länger das gesetzte strafbare Verhalten zurückliegt und zwischenzeitlich kein waffenrechtlich relevantes Fehlverhalten mehr gesetzt wurde, wobei das Höchstgericht in seinem Erkenntnis vom 17.10.2002, Zahl 2001/20/0478, einen Zeitraum des Wohlverhaltens von bereits 6 Jahren nach unbefugtem Waffenbesitz im Zusammenhang mit einem erlassenen Waffenverbot für beachtlich erachtete. Einen Wohlverhaltenszeitraum von 4 Jahren nach einer Körperverletzung hielt das Höchstgericht dagegen für nicht ausreichend lang, um zu einer anderen Gefährdungsprognose gelangen zu können vergleiche dazu die Entscheidung des VwGH vom 30.06.2011, Zahl 2008/03/0114). Im Lichte dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vertritt nun das Landesverwaltungsgericht Tirol im Gegenstandsfall die Meinung, dass der seit der letzten gerichtlich abgeurteilten Körperverletzung verstrichene Zeitraum von etwa 8 Jahren ausreichend ist, damit das damalige Fehlverhalten des Beschwerdeführers nicht mehr zur Begründung eines Waffenverbotes gegen seine Person herangezogen werden kann, dies allerdings unter der Voraussetzung, dass vom Rechtsmittelwerber in diesem Zeitraum von etwa 8 Jahren kein waffenrechtlich relevantes Fehlverhalten mehr gesetzt wurde, worauf im Folgenden noch näher einzugehen ist.
  2. b)So ist etwa zu den weiters in den Begründungserwägungen der belangten Behörde angeführten Anzeigen der Polizeiinspektion W vom 04.04.2010, vom 09.05.2010 sowie vom 12.09.2013 (richtig: 06.11.2013), jeweils eine Körperverletzung betreffend, auszuführen, dass diese drei polizeilichen Abschlussberichte an die Staatsanwaltschaft W nicht zu einer strafgerichtlichen Verurteilung des Rechtsmittelwerbers geführt haben. In zwei Fällen erfolgte eine Einstellung gemäß § 190 Z 2 der Strafprozessordnung, weil für die Staatsanwaltschaft kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung des Beschuldigten bestand (§ 190 Z 2 StPO). In einem Fall erfolgte ein Freispruch des Beschwerdeführers. In zwei Fällen erfolgte eine Einstellung gemäß Paragraph 190, Ziffer 2, der Strafprozessordnung, weil für die Staatsanwaltschaft kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung des Beschuldigten bestand (Paragraph 190, Ziffer 2, StPO). In einem Fall erfolgte ein Freispruch des Beschwerdeführers. Nun ist zwar der belangten Behörde darin zuzustimmen, dass für die vorzunehmende Beurteilung, ob ein Waffenverbot zu erlassen ist, nicht entscheidend ist, ob die Strafverfolgungsbehörde wegen eines Vorfalls von einer Verfolgung Abstand nahm, weil die Waffenbehörde die von ihr nach § 12 Waffengesetz 1996 durchzuführende Prognose nach den hierfür vom Waffengesetz 1996 vorgegebenen Kriterien eigenständig zu beurteilen hat, ohne an die Erwägungen der Staatsanwaltschaft bei ihrer Entscheidung betreffend die Einstellung des gerichtlichen Strafverfahrens gebunden zu sein (vgl dazu die beiden Entscheidungen des VwGH vom 18.09.2013, Zahl 2013/03/0097, und vom 26.06.2013, Zahl 2013/03/0073), doch ist damit für den Standpunkt der belangten Behörde, in Ansehung der Person des Beschwerdeführers sei ein Waffenverbot erforderlich, im Gegenstandsfall nichts zu gewinnen. Nun ist zwar der belangten Behörde darin zuzustimmen, dass für die vorzunehmende Beurteilung, ob ein Waffenverbot zu erlassen ist, nicht entscheidend ist, ob die Strafverfolgungsbehörde wegen eines Vorfalls von einer Verfolgung Abstand nahm, weil die Waffenbehörde die von ihr nach Paragraph 12, Waffengesetz 1996 durchzuführende Prognose nach den hierfür vom Waffengesetz 1996 vorgegebenen Kriterien eigenständig zu beurteilen hat, ohne an die Erwägungen der Staatsanwaltschaft bei ihrer Entscheidung betreffend die Einstellung des gerichtlichen Strafverfahrens gebunden zu sein vergleiche dazu die beiden Entscheidungen des VwGH vom 18.09.2013, Zahl 2013/03/0097, und vom 26.06.2013, Zahl 2013/03/0073), doch ist damit für den Standpunkt der belangten Behörde, in Ansehung der Person des Beschwerdeführers sei ein Waffenverbot erforderlich, im Gegenstandsfall nichts zu gewinnen. Das erkennende Verwaltungsgericht hat nämlich nicht nur den Verfahrensausgang in Bezug auf die drei in Rede stehenden Anzeigen der Polizeiinspektion W bei der zuständigen Staatsanwaltschaft W abgefragt, dies mit dem vorhin angeführten Ergebnis, sondern sich von der Polizeiinspektion W die drei in Prüfung stehenden Abschlussberichte übermitteln lassen. Aus den Polizeiberichten ergibt sich nun, dass alle drei Vorfälle, weswegen der Rechtsmittelwerber wegen des Verdachtes der Körperverletzung zur Anzeige gebracht wurde, im Zusammenhang mit seiner Türstehertätigkeit stehen. In einem Fall wurde der Rechtsmittelwerber von einer Person beschuldigt, seinen Eintritt in ein Lokal verhindert und ihn dabei mehrmals geschlagen zu haben, wobei von der Polizei das Video der Überwachungskamera im Eingangsbereich des betreffenden Lokals gesichtet wurde und die befassten Polizeibeamten Schläge oder ein gröberes Anfassen der anzeigenden Person durch den Beschwerdeführer nicht feststellen konnten, was die Polizeibeamten veranlasste, den Anzeiger wegen des Verdachtes der Verleumdung ebenso an die Staatsanwaltschaft W anzuzeigen. In den zwei weiteren Fällen hat der Rechtsmittelwerber als Türsteher zwei nicht mehr erwünschte Lokalgäste aus der Lokalität verbracht, wobei es jeweils im Ausgangsbereich zu einem Sturzgeschehen kam und sich die hinausbeförderten Lokalgäste verletzten. In beiden Fällen wollten die verletzten Personen in weiterer Folge von einer Anzeigeerstattung gegen den Rechtsmittelwerber nichts mehr wissen. Nach Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts zeigen die drei beschriebenen Vorfälle kein besonderes Aggressionspotenzial des Beschwerdeführers, jedenfalls können diese Vorfälle nicht mit jenen verglichen werden, die zu einer strafgerichtlichen Verurteilung des Rechtsmittelwerbers geführt haben und bei denen der Beschwerdeführer anderen Personen Schläge und Fußtritte versetzte, als diese bereits am Boden lagen. Nach Dafürhalten des erkennenden Gerichtes weisen die drei von der Polizeiinspektion W an die Staatsanwaltschaft W in den Jahren 2010 sowie 2013 berichteten Sachverhalte nicht eine solche Gewaltintensität auf, dass sie in waffenrechtlicher Hinsicht das in Beschwerde gezogene Waffenverbot stützen, respektive tragen könnten.
  3. c)Die belangte Behörde hat in ihren Prognoseerwägungen die Urteile des Bezirksgerichtes W vom 13.07.2011 sowie vom 23.04.2013 miteinbezogen. Mit diesen Urteilen wurde der Beschwerdeführer wegen - einer im Straßenverkehr verursachten fahrlässigen Körperverletzung infolge seiner mangelnden Aufmerksamkeit durch Herumhantieren mit seinem Handy während der Fahrt und - wegen Betruges im Zusammenhang mit der Verrechnung einer Dieseltankung im Wert von Euro 25,15 bestraft. Diesen beiden Sachverhalten fehlt nach Meinung des erkennenden Verwaltungsgerichts der erforderliche waffenrechtliche Bezug, um sie als „bestimmte Tatsachen“ im Sinne des § 12 Abs 1 Waffengesetz 1996 in dem in Prüfung stehenden Waffenverbotsverfahren heranziehen zu können.bestraft. Diesen beiden Sachverhalten fehlt nach Meinung des erkennenden Verwaltungsgerichts der erforderliche waffenrechtliche Bezug, um sie als „bestimmte Tatsachen“ im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz 1996 in dem in Prüfung stehenden Waffenverbotsverfahren heranziehen zu können. Gleiches gilt für den von der belangten Behörde ins Treffen geführten Abschlussbericht der Polizeiinspektion X vom 22.07.2014 betreffend einen weiteren Verdacht des Vergehens des Betruges gegen den Beschwerdeführer infolge der Nichtbezahlung eines Kaufpreises, welcher Abschlussbericht bereits zu einer Verfahrenseinstellung durch die zuständige Staatsanwaltschaft gemäß § 190 Z 2 der Strafprozessordnung geführt hat.Gleiches gilt für den von der belangten Behörde ins Treffen geführten Abschlussbericht der Polizeiinspektion römisch zehn vom 22.07.2014 betreffend einen weiteren Verdacht des Vergehens des Betruges gegen den Beschwerdeführer infolge der Nichtbezahlung eines Kaufpreises, welcher Abschlussbericht bereits zu einer Verfahrenseinstellung durch die zuständige Staatsanwaltschaft gemäß Paragraph 190, Ziffer 2, der Strafprozessordnung geführt hat. Auch dieser im Raum stehende Betrugsfall weist keinen waffenrechtlichen Bezug auf und ist daher nicht geeignet, das Weiterbestehen der Gefährdungsprognose gemäß § 12 Abs 1 Waffengesetz 1996 in Bezug auf die Person des Beschwerdeführers zu argumentieren. Auch dieser im Raum stehende Betrugsfall weist keinen waffenrechtlichen Bezug auf und ist daher nicht geeignet, das Weiterbestehen der Gefährdungsprognose gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz 1996 in Bezug auf die Person des Beschwerdeführers zu argumentieren. Nichts anderes trifft für die von der belangten Behörde angeführte Verurteilung des Rechtsmittelwerbers im Jahr 1998 zu, weil er an seinem Motorrad damals eine falsche amtliche Kennzeichentafel angebracht hatte, auch dieser Vorfall hat waffenrechtlich keine Relevanz. Davon abgesehen liegt diese vom Rechtsmittelwerber begangene Tat mehr als 15 Jahre zurück.
  4. d)Was schließlich den letzten waffenrechtlich relevanten Vorfall des Rechtsmittelwerbers betrifft, der von der belangten Behörde noch gar nicht bei ihrer Entscheidung berücksichtigt werden konnte, nämlich der Besitz eines Gasrevolvers sowie eines Elektroschockers durch den Beschwerdeführer auch nach Zustellung des Waffenverbotsbescheides, ist Folgendes anzumerken: Grundsätzlich hätte der Rechtsmittelwerber nach Zustellung des beschwerdegegenständlichen Waffenverbotsbescheides vom 08.02.2016 sämtliche in seinem Besitz befindliche Waffen unverzüglich bei der belangten Behörde abliefern müssen, da einer Beschwerde gegen ein Waffenverbot entsprechend der Bestimmung des § 12 Abs 3 Waffengesetz 1996 keine aufschiebende Wirkung zukommt.Grundsätzlich hätte der Rechtsmittelwerber nach Zustellung des beschwerdegegenständlichen Waffenverbotsbescheides vom 08.02.2016 sämtliche in seinem Besitz befindliche Waffen unverzüglich bei der belangten Behörde abliefern müssen, da einer Beschwerde gegen ein Waffenverbot entsprechend der Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 3, Waffengesetz 1996 keine aufschiebende Wirkung zukommt. Demzufolge hätte er sowohl Elektroschocker als auch Gasrevolver, soweit sie in seinem Besitz gestanden sind, nach Erlassung des Waffenverbotes gegen ihn bei der Bezirkshauptmannschaft X abgeben müssen, zumal beide Gegenstände als Waffen im Sinne des § 1 Waffengesetz 1996 einzustufen sind (hier folgt das erkennende Verwaltungsgericht dem Untersuchungsbericht der Landespolizeidirektion Tirol vom 27.04.2016). Demzufolge hätte er sowohl Elektroschocker als auch Gasrevolver, soweit sie in seinem Besitz gestanden sind, nach Erlassung des Waffenverbotes gegen ihn bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn abgeben müssen, zumal beide Gegenstände als Waffen im Sinne des Paragraph eins, Waffengesetz 1996 einzustufen sind (hier folgt das erkennende Verwaltungsgericht dem Untersuchungsbericht der Landespolizeidirektion Tirol vom 27.04.2016). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer weder Elektroschocker noch Gasrevolver an die belangte Behörde nach Zustellung des ihn betreffenden Waffenverbotsbescheides abgeliefert hat, vermag eine andere Beurteilung der vorliegenden Rechtssache nicht herbeizuführen, wozu Folgendes darzulegen ist: Die belangte Behörde hat zwar im Spruch des in Beschwerde gezogenen Bescheides die Ablieferungspflicht für Waffen und Munitionsgegenstände sowie waffenrechtliche Urkunden bei Bescheidzustellung angeführt, allerdings in der Rechtsmittelbelehrung – entgegen der gesetzlichen Bestimmung des § 12 Abs 3 erster Satz Waffengesetz 1996 – ausgeführt, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde aufschiebende Wirkung hat, sodass der angefochtene Bescheid auch dahingehend missverstanden werden kann, dass die Ablieferungspflicht erst bei Rechtskraft des Bescheides eintritt. Die belangte Behörde hat zwar im Spruch des in Beschwerde gezogenen Bescheides die Ablieferungspflicht für Waffen und Munitionsgegenstände sowie waffenrechtliche Urkunden bei Bescheidzustellung angeführt, allerdings in der Rechtsmittelbelehrung – entgegen der gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 3, erster Satz Waffengesetz 1996 – ausgeführt, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde aufschiebende Wirkung hat, sodass der angefochtene Bescheid auch dahingehend missverstanden werden kann, dass die Ablieferungspflicht erst bei Rechtskraft des Bescheides eintritt. Weiters hat die Landespolizeidirektion Tirol der zuständigen Staatsanwaltschaft bereits über den Besitz eines Elektroschockers sowie eines Gasrevolvers durch den Beschwerdeführer auch nach Zustellung des beschwerdegegenständlichen Waffenverbotsbescheides berichtet und ist die Staatsanwaltschaft diesbezüglich schon mit Verfahrenseinstellung vorgegangen. Schließlich hat der Rechtsmittelwerber bei seiner Befragung am 03.05.2016 durch das erkennende Gericht zur gegenständlichen Sache angegeben, dass er an die beiden Gegenstände (Gasrevolver und Elektroschocker) gar nicht mehr gedacht habe, weswegen er seiner Ablieferungspflicht nicht entsprochen habe. Diese Erklärung des Beschwerdeführers ist nicht ganz unglaubwürdig, wenn man sich vor Augen hält, dass der Gasrevolver schon Rost angesetzt hatte, dies augenscheinlich infolge langer Nichtverwendung. In Würdigung all dieser Umstände gelangte das entscheidende Gericht bezüglich des Elektroschockers und des Gasrevolvers im Besitz des Rechtsmittelwerbers zum Schluss, dass dieser Vorfall aus waffenrechtlicher Sicht nicht so gravierend beurteilt werden kann, dass eine andere Beschwerdeentscheidung möglich gewesen wäre. 2) Zusammenfassend ist im vorliegenden Beschwerdefall festzuhalten, dass sich in Bezug auf die Person des Rechtsmittelwerbers keine tragfähige Grundlage für ein Waffenverbot ergibt, dies jedenfalls nicht derzeit, weil die waffenrechtlich relevanten Vorfälle, die vom Beschwerdeführer gesetzt wurden und die ein Waffenverbot tragen hätten können, zu lange zurückliegen und die seitdem geschehenen Vorfälle entweder keinen ausreichenden waffenrechtlichen Bezug aufweisen oder nicht so gelagert sind, dass das Weiterbestehen einer entsprechenden Gefährdungsprognose im Sinne des § 12 Abs 1 Waffengesetz 1996 in Ansehung des Rechtsmittelwerbers ausreichend begründet werden könnte. Zusammenfassend ist im vorliegenden Beschwerdefall festzuhalten, dass sich in Bezug auf die Person des Rechtsmittelwerbers keine tragfähige Grundlage für ein Waffenverbot ergibt, dies jedenfalls nicht derzeit, weil die waffenrechtlich relevanten Vorfälle, die vom Beschwerdeführer gesetzt wurden und die ein Waffenverbot tragen hätten können, zu lange zurückliegen und die seitdem geschehenen Vorfälle entweder keinen ausreichenden waffenrechtlichen Bezug aufweisen oder nicht so gelagert sind, dass das Weiterbestehen einer entsprechenden Gefährdungsprognose im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz 1996 in Ansehung des Rechtsmittelwerbers ausreichend begründet werden könnte. Jedoch ist abschließend deutlich zu machen, dass die vorliegende Beschwerdeentscheidung keinerlei Aussage in Bezug auf eine waffenrechtliche Verlässlichkeit des Beschwerdeführers entsprechend der Bestimmung des § 8 Waffengesetz 1996 beinhaltet. Jedoch ist abschließend deutlich zu machen, dass die vorliegende Beschwerdeentscheidung keinerlei Aussage in Bezug auf eine waffenrechtliche Verlässlichkeit des Beschwerdeführers entsprechend der Bestimmung des Paragraph 8, Waffengesetz 1996 beinhaltet. Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens war allein die Frage, ob die Verhängung eines Waffenverbotes gegen den Rechtsmittelwerber derzeit gerechtfertigt ist, sohin „bestimmte Tatsachen“ im Sinne des § 12 Abs 1 Waffengesetz 1996 vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, der Beschwerdeführer könnte durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden.Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens war allein die Frage, ob die Verhängung eines Waffenverbotes gegen den Rechtsmittelwerber derzeit gerechtfertigt ist, sohin „bestimmte Tatsachen“ im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz 1996 vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, der Beschwerdeführer könnte durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden. Hingegen war im gegenständlichen Beschwerdeverfahren die Frage nicht zu beantworten, ob der Rechtsmittelwerber waffenrechtlich verlässlich im Sinne des § 8 Waffengesetz 1996 ist. Hingegen war im gegenständlichen Beschwerdeverfahren die Frage nicht zu beantworten, ob der Rechtsmittelwerber waffenrechtlich verlässlich im Sinne des Paragraph 8, Waffengesetz 1996 ist. Nach der feststehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien bestehen zwischen diesen beiden Fragestellungen auch ganz wesentliche Unterschiede, insbesondere ist die Beurteilung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit strenger vorzunehmen, wobei das Fehlen der im Sinne des § 8 Waffengesetz 1996 erforderlichen Verlässlichkeit noch nicht zwangsläufig eine Gefahr im Sinne des § 12 Abs 1 Waffengesetz begründet (vgl in diesem Zusammenhang die Entscheidungen des VwGH vom 26.06.2014, Zahl Ro 2014/03/0063, vom 19.03.2013, Zahl 2012/03/0172, und vom 21.12.2012, Zahl 2010/03/0098). Nach der feststehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien bestehen zwischen diesen beiden Fragestellungen auch ganz wesentliche Unterschiede, insbesondere ist die Beurteilung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit strenger vorzunehmen, wobei das Fehlen der im Sinne des Paragraph 8, Waffengesetz 1996 erforderlichen Verlässlichkeit noch nicht zwangsläufig eine Gefahr im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz begründet vergleiche in diesem Zusammenhang die Entscheidungen des VwGH vom 26.06.2014, Zahl Ro 2014/03/0063, vom 19.03.2013, Zahl 2012/03/0172, und vom 21.12.2012, Zahl 2010/03/0098). Aus der vorliegenden Beschwerdeentscheidung lässt sich daher in keiner Weise etwas für die Frage gewinnen, ob dem Beschwerdeführer auf seinen Antrag hin ein waffenrechtliches Dokument auszustellen wäre, wobei für den Beschwerdeführer vor allem seine noch nicht getilgten Vorstrafen mit Blick auf die Bestimmung des § 8 Abs 3 Z 1 sowie Z 4 Waffengesetz 1996 ein Problem sein dürften.Aus der vorliegenden Beschwerdeentscheidung lässt sich daher in keiner Weise etwas für die Frage gewinnen, ob dem Beschwerdeführer auf seinen Antrag hin ein waffenrechtliches Dokument auszustellen wäre, wobei für den Beschwerdeführer vor allem seine noch nicht getilgten Vorstrafen mit Blick auf die Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins, sowie Ziffer 4, Waffengesetz 1996 ein Problem sein dürften. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. An die in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung aufgezeigte Judikatur des Höchstgerichts hat sich das entscheidende Verwaltungsgericht auch gehalten, sodass eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Gegenstandsfall für das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht hervorgekommen ist. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Maximilian Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.26.0573.11

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.