Obsah (15)
§ 50§ 38§ 25a§ 138§ 17§ 42a§§ 31a§ 30Art 130§ 7§ 5§ 19§ 64§ 52Art 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum23.05.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/37/0041-8; LVwG-2016/37/0042-8 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat
§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) wird der Beschwerde gegen das angefochtene Straferkenntnis insofern stattgegeben, als die verhängte Strafe zu Spruchpunkt I. von Euro 500,00 auf Euro 250,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 23 Stunden) und zu Spruchpunkt II. von Euro 3.000,00 auf Euro 1.500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Stunden) herabgesetzt wird, im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde gegen das angefochtene Straferkenntnis insofern stattgegeben, als die verhängte Strafe zu Spruchpunkt römisch eins. von Euro 500,00 auf Euro 250,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 23 Stunden) und zu Spruchpunkt römisch zwei. von Euro 3.000,00 auf Euro 1.500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Stunden) herabgesetzt wird, im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.
§ 38Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz i
Vm § 64 Abs 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 wird der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens mit Euro 175,00 festgesetzt.
Paragraph 38, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 wird der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens mit Euro 175,00 festgesetzt. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (Vw
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf: 1. Verfahren bei der belangten Behörde: Am 13.10.2010 hat DD, Waldaufseher der Gemeinde W, der Bezirkshauptmannschaft Y mitgeteilt, dass auf der „Xalm“ (damaliger Eigentümer: CC, Adresse 2) illegal ein wasserführender Bach unter Einsatz eines Baggers umgeleitet und verlegt worden sei. Nach Durchführung eines Lokalaugenscheines am 12.10.2010 sei die Wildbach- und Lawinenverbauung über das Geschehen informiert worden. Dieser Mitteilung waren verschiedene Lichtbilder beigefügt. Am 06.12.2010 hat der Beschwerdeführer telefonisch mitgeteilt, dass er diese „Ausbaggerungsarbeiten“ durchgeführt habe, „um den alten Bachverlauf auf dem Gp. Nr. 21* zu erhalten“. Für diese Arbeiten habe er einen Bagger verwendet, um den alten Bachlauf freizubekommen. Die Bewirtschaftung der auf dem Gst Nr 24*, GB ***** Gemeinde W, befindlichen Alm sei durch diese Maßnahme nicht beeinträchtigt worden. Mit Schriftsatz vom 28.12.2010, Zl WA-****-****, hat die Bezirkshauptmannschaft Y, AA, Adresse 1, zur Last gelegt, jedenfalls seit 12.10.2010 auf der „Xalm“, Gst Nr ****, GB ***** Gemeinde W, einen wasserführenden Bach ohne die dafür erforderliche wasser- und naturschutzrechtliche Bewilligung umgeleitet und verlegt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) in der damals geltenden Fassung BGBl Nr 123/2006, sowie eine Verwaltungsübertretung dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (TNSchG 2005) in der damals geltenden Fassung LGBl Nr 26/2005 begangen zu haben, und den Beschuldigten aufgefordert, sich zu diesen ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen zu äußern. Mit Schriftsatz vom 28.12.2010, Zl WA-****-****, hat die Bezirkshauptmannschaft Y, AA, Adresse 1, zur Last gelegt, jedenfalls seit 12.10.2010 auf der „Xalm“, Gst Nr ****, GB ***** Gemeinde W, einen wasserführenden Bach ohne die dafür erforderliche wasser- und naturschutzrechtliche Bewilligung umgeleitet und verlegt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) in der damals geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Nr 123 aus 2006,, sowie eine Verwaltungsübertretung dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (TNSchG 2005) in der damals geltenden Fassung Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2005, begangen zu haben, und den Beschuldigten aufgefordert, sich zu diesen ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen zu äußern. Der Beschwerdeführer hat dazu durch seinen Rechtsvertreter die Stellungnahme vom 13.01.2011 erstattet und hält darin zusammengefasst fest: „Im bisherigen Verwaltungsstrafverfahren ist nicht nachvollziehbar, auf welchen Tatort sich die angelastete Verwaltungsübertretung bezieht. Die ‚Xalm‘ liegt auf dem Gst Nr 21*, KG W. Auf dem Gst Nr 21* befinden sich zwar Gewässer, diese sind jedoch weder öffentliche Gewässer noch Gewässer mit einer Wasserfläche mit mehr als 2.000m². Eine Übertretung der in der Aufforderung vom 28.12.2010 angeführten Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes oder des Tiroler Naturschutzgesetzes hat nicht stattgefunden. Eine Anwendbarkeit der hier angezogenen Bestimmungen des § 41 Abs. 1 und 2 WRG und § 7 Abs. 1 lit a und Abs. 2 lit a und Zif. 2 Tiroler Naturschutzgesetz in Verbindung mit den jeweiligen Strafbestimmungen ist nicht gegeben.Eine Anwendbarkeit der hier angezogenen Bestimmungen des Paragraph 41, Absatz eins und 2 WRG und Paragraph 7, Absatz eins, Litera a und Absatz 2, Litera a und Zif. 2 Tiroler Naturschutzgesetz in Verbindung mit den jeweiligen Strafbestimmungen ist nicht gegeben. Der Betroffene hat die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen in der derzeit verfahrensgegenständlichen Form nicht begangen.“ Am 18.05.2011 hat die Bezirkshauptmannschaft Y einen Lokalaugenschein durchgeführt. Der an diesem Lokalaugenschein teilnehmende wildbachfachliche Amtssachverständige II hat mit Schriftsatz vom 19.05.2011 Befund und Gutachten erstattet.Am 18.05.2011 hat die Bezirkshauptmannschaft Y einen Lokalaugenschein durchgeführt. Der an diesem Lokalaugenschein teilnehmende wildbachfachliche Amtssachverständige römisch zwei hat mit Schriftsatz vom 19.05.2011 Befund und Gutachten erstattet. In seinem Befund hat der wildbachfachliche Amtssachverständige ausdrücklich festgehalten, dass der Beschwerdeführer im Bereich der „Xalm“ die Verlegung des sogenannten V-baches auf einer Länge von rund 60m von einem Bagger durchführen hat lassen. In seiner Beurteilung heißt es abschließend: „Zusammenfassend kommt der Sachbearbeiter zum Schluss, dass der V-bach im Bereich SH**** m in seinem Lauf künstlich verändert wurde und der Bach ursprünglich in der derzeit trockenen orogr. rechten Abflussmulde abgeflossen ist.“ Der naturkundliche Amtssachverständige JJ – dieser hat ebenfalls am Lokalaugenschein am 18.05.2011 teilgenommen – hat in seiner Stellungnahme vom 30.05.2011 festgehalten, „dass das neue Gerinne künstlich im Rahmen eines Erdbaues bzw einer Erdbewegung ausgehoben werde. Ein unlängst errichteter Ablenkdamm leitet den Bach in das neu geschaffene Gerinne.“ Auch für den naturkundlichen Amtssachverständigen ergibt sich aufgrund der Ergebnisse des Lokalaugenscheines und näher bezeichneter Lichtbildaufnahmen zweifelsfrei, „dass der derzeitige Bachlauf durch einen Bagger hergestellt wurde und der derzeit trocken gelegte den ursprünglichen Bachlauf darstellt.“ Mit Bescheid vom 06.06.2011, Zl WA-****-****, hat die Bezirkshauptmannschaft Y als (damals) zuständige Naturschutz- und Wasserrechtsbehörde I. Instanz AA, Adresse 1, aufgetragen, den auf der „Xalm“ auf den Gst Nrn 21* sowie 24*, beide GB **** Gemeinde W, gelegenen wasserführenden „V-bach“ vollständig zurückzubauen, sodass die Verlegung dieses Bachverlaufes in der Natur für einen Betrachter nicht mehr erkenntlich ist, und im Zuge des Rückbaus näher beschriebene Maßnahmen zu setzen.Mit Bescheid vom 06.06.2011, Zl WA-****-****, hat die Bezirkshauptmannschaft Y als (damals) zuständige Naturschutz- und Wasserrechtsbehörde römisch eins. Instanz AA, Adresse 1, aufgetragen, den auf der „Xalm“ auf den Gst Nrn 21* sowie 24*, beide GB **** Gemeinde W, gelegenen wasserführenden „V-bach“ vollständig zurückzubauen, sodass die Verlegung dieses Bachverlaufes in der Natur für einen Betrachter nicht mehr erkenntlich ist, und im Zuge des Rückbaus näher beschriebene Maßnahmen zu setzen. Mit Berufungserkenntnis vom 17.01.2012, Zl ****-****, hat der Landeshauptmann von Tirol als damals zuständige Wasserrechtsbehörde II. Instanz die Berufung des rechts-freundlich vertretenen AA gegen den mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 06.06.2011, Zl WA-***-****, erteilten wasserrechtlichen Auftrag
§ 138
WRG 1959 im Wesentlichen als unbegründet abgewiesen und lediglich die im Spruchpunkt 1. des Bescheides vom 06.06.2011,Zl WA-***-****, umschriebene Maßnahme neu formuliert. Mit Berufungserkenntnis vom 20.02.2011 (richtig: 2012), Zl U-**.***/**, hat die Tiroler Landesregierung als damals zuständige Naturschutzbehörde II. Instanz die Berufung des rechtsfreundlich vertretenen AA gegen den mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 06.06.2011, Zl WA-***-****, erteilten naturschutzrechtlichen Auftrag
§ 17TNSch
G 2005 im Wesentlichen als unbegründet abgewiesen und lediglich die im Spruchpunkt 1. des Bescheides vom 06.06.2011, Zl WA-***-****, umschriebene Maßnahme neu formuliert. Mit Berufungserkenntnis vom 17.01.2012, Zl ****-****, hat der Landeshauptmann von Tirol als damals zuständige Wasserrechtsbehörde römisch zwei. Instanz die Berufung des rechts-freundlich vertretenen AA gegen den mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 06.06.2011, Zl WA-***-****, erteilten wasserrechtlichen Auftrag
Paragraph 138, WRG 1959 im Wesentlichen als unbegründet abgewiesen und lediglich die im Spruchpunkt 1. des Bescheides vom 06.06.2011,Zl WA-***-****, umschriebene Maßnahme neu formuliert. Mit Berufungserkenntnis vom 20.02.2011 (richtig: 2012), Zl U-**.***/**, hat die Tiroler Landesregierung als damals zuständige Naturschutzbehörde römisch zwei. Instanz die Berufung des rechtsfreundlich vertretenen AA gegen den mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 06.06.2011, Zl WA-***-****, erteilten naturschutzrechtlichen Auftrag
Paragraph 17, TNSchG 2005 im Wesentlichen als unbegründet abgewiesen und lediglich die im Spruchpunkt 1. des Bescheides vom 06.06.2011, Zl WA-***-****, umschriebene Maßnahme neu formuliert. Über Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.07.2012 hat LL im Auftrag des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 02.08.2012 mitgeteilt, „dass die Bachumleitung händisch im alten Bachbett erfolgt“ sei. Weitere Arbeiten könnten derzeit aufgrund des Ablebens des CC nicht durchgeführt werden, da die Eigentumsverhältnisse des Gst Nr 21*, GB ***** Gemeinde W, zu klären seien. Am 17.11.2015 haben der naturkundliche Amtssachverständige JJ sowie die Behördenvertreter KK und MM, beide Bezirkshauptmannschaft Y, einen Lokalaugenschein durchgeführt. In dem über diesen Lokalaugenschein angelegten Aktenvermerk vom 17.11.2015 heißt es wörtlich: „… Es konnte dabei festgestellt werden, dass nach wie vor der Großteil des Wassers in den orographisch linken (künstlich angelegten) Arm des Baches fließt. Lediglich ein kleiner Teil des Bachwassers fließt in den ororgraphisch rechten (ursprünglichen) Arm, welcher nach ca. 50 m nach der Gabelung gänzlich trocken fällt. Es kann somit festgehalten werden, dass die zur Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes gem. § 17 Abs. 1 lit
- b)TNSchG 2005 sowie gem. § 138 Abs. 1 lit.
- a)WRG 1959 aufgetragenen Maßnahmen des rechtskräftigen Bescheides der BH Y vom 06.06.2011, Zl WA-***-**** nicht umgesetzt wurden.“Es kann somit festgehalten werden, dass die zur Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes gem. Paragraph 17, Absatz eins, Litera b,) TNSchG 2005 sowie gem. Paragraph 138, Absatz eins, Litera a,) WRG 1959 aufgetragenen Maßnahmen des rechtskräftigen Bescheides der BH Y vom 06.06.2011, Zl WA-***-**** nicht umgesetzt wurden.“ Mit Schriftsatz vom 19.11.2015, Zl WA-****-****, hat die Bezirkshauptmannschaft Y AA zur Erfüllung der mit rechtskräftigem Bescheid vom 06.06.2011, Zl WA-****-****, aufgetragenen Wiederherstellung letztmalig eine Frist bis zum 31.05.2016 eingeräumt. Gleichzeitig hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf § 4 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) angedroht, die vorgeschriebenen Maßnahmen auf seine Kosten und Gefahr vorzunehmen, sollte er die gesetzte Frist ungenützt verstreichen lassen („Androhung der Ersatzvornahme“).Mit Schriftsatz vom 19.11.2015, Zl WA-****-****, hat die Bezirkshauptmannschaft Y AA zur Erfüllung der mit rechtskräftigem Bescheid vom 06.06.2011, Zl WA-****-****, aufgetragenen Wiederherstellung letztmalig eine Frist bis zum 31.05.2016 eingeräumt. Gleichzeitig hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf Paragraph 4, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) angedroht, die vorgeschriebenen Maßnahmen auf seine Kosten und Gefahr vorzunehmen, sollte er die gesetzte Frist ungenützt verstreichen lassen („Androhung der Ersatzvornahme“). Mit Straferkenntnis vom 24.11.2015, Zl WA-***-****, hat die Bezirkshauptmannschaft Y AA, Adresse 1, zur Last gelegt, seit 12.10.2010 auf der „Xalm“ im süd-östlichen Teil des Gst Nr 21*, an der Grenze zum Gst Nr 24*, beide GB ***** Gemeinde W, durch die Errichtung eines Ablenkdammes und eines zweiten Bachbettes orographisch links des bestehenden, einen wasserführenden Bach („V-bach“) ohne Vorliegen der erforderlichen naturschutzrechtlichen und wasserrechtlichen Bewilligung umgeleitet und verlegt sowie das bestehende Bachbett ausgebaggert zu haben, und dadurch Verwaltungsübertretungen nach § 137 Abs 1 Z 16 iVm § 38 Abs 1 WRG 1959 (Spruchpunkt I.) und nach § 45 Abs 1 lit a iVm § 7 Abs 1 lit a und Abs 2 lit a Z 1 TNSchG 2005 (Spruchpunkt II.) begangen zu haben.Mit Straferkenntnis vom 24.11.2015, Zl WA-***-****, hat die Bezirkshauptmannschaft Y AA, Adresse 1, zur Last gelegt, seit 12.10.2010 auf der „Xalm“ im süd-östlichen Teil des Gst Nr 21*, an der Grenze zum Gst Nr 24*, beide GB ***** Gemeinde W, durch die Errichtung eines Ablenkdammes und eines zweiten Bachbettes orographisch links des bestehenden, einen wasserführenden Bach („V-bach“) ohne Vorliegen der erforderlichen naturschutzrechtlichen und wasserrechtlichen Bewilligung umgeleitet und verlegt sowie das bestehende Bachbett ausgebaggert zu haben, und dadurch Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 137, Absatz eins, Ziffer 16, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, WRG 1959 (Spruchpunkt römisch eins.) und nach Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Litera a und Absatz 2, Litera a, Ziffer eins, TNSchG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) begangen zu haben. Davon ausgehend hat die Bezirkshauptmannschaft Y zu I. eine Geldstrafe in Höhe von Euro 500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 46 Stunden) und zu II. eine Geldstrafe in Höhe von Euro 3.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 33 Stunden) verhängt. Den Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens hat die belangte Behörde mit insgesamt Euro 350,00 bestimmt.Davon ausgehend hat die Bezirkshauptmannschaft Y zu römisch eins. eine Geldstrafe in Höhe von Euro 500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 46 Stunden) und zu römisch zwei. eine Geldstrafe in Höhe von Euro 3.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 33 Stunden) verhängt. Den Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens hat die belangte Behörde mit insgesamt Euro 350,00 bestimmt. Mit Schriftsatz vom 05.01.2016 hat AA, Adresse 1, Beschwerde gegen die Androhung der Ersatzvornahme vom 19.11.2015, Zl WA-****-****, und gegen das Straferkenntnis vom 24.11.2015, Zl WA-***-****, erhoben. 2. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol: Über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 04.02.2016, Zlen LVwG-2016/37/0041-1 und 0042-1, hat der Beschwerdeführer die Zustelladressen der von ihm namhaft gemachten Zeugen bekanntgegeben. Mit Beschluss vom 09.02.2016, Zlen LVwG-2016/37/0041-2 und 0042-2, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die Beschwerde des AA, Adresse 1, gegen die von der Bezirkshauptmannschaft Y mit Schriftsatz vom 19.11.2015, Zl WA-***-****, angedrohte Ersatzvornahme als unzulässig zurückgewiesen. Am 29.04.2016 hat das Landesverwaltungsgericht Tirol eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat auf das bisherige Vorbringen verwiesen. Beweis wurde aufgenommen durch die Einvernahme des Beschwerdeführers, des wildbachfachlichen Amtssachverständigen DI II und des naturkundlichen Amtssachverständigen JJ sowie der Zeugen EE und FF und durch Verlesung des behördlichen Aktes und des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, jeweils samt Beilagen. Beweis wurde aufgenommen durch die Einvernahme des Beschwerdeführers, des wildbachfachlichen Amtssachverständigen DI römisch zwei und des naturkundlichen Amtssachverständigen JJ sowie der Zeugen EE und FF und durch Verlesung des behördlichen Aktes und des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, jeweils samt Beilagen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat den Beweisantrag des Beschwerdeführers auf Durchführung eines Lokalaugenscheines zum Beweis dafür, dass von jeher zwei Bachläufe existiert hätten und die von ihm vorgenommenen Maßnahmen nicht auf einer Länge von 60 m stattgefunden hätten, sowie den Antrag auf Einvernahme des Zeugen GG zum Beweis dafür, dass er im Sommer 2015 bereits Wiederherstellungsmaßnahmen gesetzt hätte, als unerheblich zurückgewiesen. II. Beschwerdevorbringen:römisch zwei. Beschwerdevorbringen: Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe den Bachverlauf nur auf einer Länge von 20 m und nicht 60 m mit einer Maschine bearbeitet. Zudem sei – wie ihm aufgetragen – in den letzten Jahren „der Anfang des Bachverlaufes auf den erwähnten 20 Metern händisch der Bachverlauf orthographisch nach rechts umgeleitet“ worden. Allerdings seien die von ihm geleisteten Arbeiten von einem weideberechtigten Mitglied der Agrargemeinschaft Schellenberg wieder rückgängig gemacht worden. Abschließend hält der Beschwerdeführer fest, die ihm aufgetragenen „Renovierungsarbeiten“ im Jahr 2016 „zur Gänze“ abzuschließen. III. Sachverhalt:römisch drei. Sachverhalt: 1. Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers: AA, geb. am **.**.****, wohnhaft Adresse 1, ist Pensionist. Sein derzeitiges monatliches Nettoeinkommen beträgt ca € 1.200,00. Er hat von seinem Vater mehrere Liegenschaften geerbt. Unter anderem ist er Miteigentümer der Gst Nrn 21* und 21*, beide GB **** Gemeine W. Auf beiden Grundstücken betreibt er eine Almwirtschaft, die „Xalm“ befindet sich auf dem Gst Nr 21*, GB **** Gemeinde W. Der Beschwerdeführer ist gegenüber zwei minderjährigen Kindern (Zwillinge) im Alter von jeweils neun Jahren sorgepflichtig. 2. Feststellungen zum V-bach: Der V-bach ist ein orographisch linksufriger Zubringer des U-baches und ist als geschiebeführender Wildbach zu qualifizieren. Die Einzugsgebietsgröße beträgt rund 0,5 km² und die Bachlauflänge ca 2,0 km. Der V-bach hat seine „Tätigkeit“ nach dem Rückzug des U-gletschers begonnen und hat zunächst den im verfahrensgegenständlichen Bereich noch deutlich erkennbaren Schuttkegel/Schwemmkegel aufgebaut, diesen Ablagerungskörper dann sekundär wieder teilweise erodiert und so die beiden erkennbaren Abflussmulden gebildet. Durch den Bach kam es auch zu den eher seichtgründigen Überschotterungen des umliegenden Almgeländes. Der V-bach ist demnach seit rund 10.000 Jahren aktiv, in seiner jetzigen Prozessdynamik zumindest die letzten 1.000 Jahre, wobei er abwechselnd die beiden Abflussmulden benützt hat. Der V-bach ist rund 50 m oberhalb des Beginns der „Umleitungsstrecke“ noch relativ stark in das Gelände eingetieft und es hat sich ein deutlicher Erosionsgraben ausgebildet. Am unteren Ende dieser Grabenstrecke hat der Bach aufgrund der lokalen Geländeverflachung einen Ablagerungs-/Schwemmkegel gebildet, der wegen der Korngrößenzusammensetzung des Geschiebes und des Geschiebeanteiles am Hochwasserabfluss auch vergleichsweise weit hinauf in den sich verteilenden Bachlauf reicht. Die Kubatur des Ablagerungskegels beträgt geschätzt rund 5.000 – 10.000 m³. Dieser Ablagerungs-/Schwemmkegel wurde sekundär in Form von zwei deutlichen Geländerinnen wieder teilweise erodiert. Diese beiden Abflussarme dürften in der Vergangenheit alternierend wirksam gewesen sein. Das orographisch rechte Gerinne ist mit rund 5 m deutlich tiefer in den Schuttkegel eingeschnitten als die orographisch linke Geländemulde mit rund 3 m. In den letzten 100 Jahren ist der Bach mehrheitlich in seinem orographisch rechten Gerinneast abgeflossen. Im Zeitraum von 2000 bis 2010 ist der V-bach, ausgenommen bei möglichen kurzzeitigen Überflutungen, ausschließlich über den rechten Gerinneast abgeflossen. Das orographisch rechte Gerinne verläuft unterhalb der „Xalm“ in einem Bogen über die Grundstücksgrenze auf das Gst Nr 24*, GB **** Gemeinde W, um dann wieder auf das Gst Nr 21*, GB ***** Gemeinde W, zurückzukehren. Der linke Gerinneast verläuft ausschließlich über das Gst Nr 21*, GB ***** Gemeinde W. Miteigentümer des Gst Nr 21*, GB ***** Gemeinde W, sind der Beschwerdeführer und NN. Eigentümerin des Gst Nr 24*, GB ***** Gemeinde W, ist die Gemeindegutsagrargemeinschaft Z-W. Zum V-bach existiert zwar keine planmäßige Darstellung des HQ30-Bereiches, allerdings lässt sich der HQ30-Bereich feststellen. 3. Feststellungen zum Tatvorwurf: Der Beschwerdeführer hat im Bereich der „Xalm“, Gemeinde W, jedenfalls vor dem 12.10.2010 den vom Ablagerungs-/Schwemmkegel wergführenden linken Gerinneast ausbaggern und damit eintiefen lassen. Gleichzeitig hat er einen Ablenkdamm errichtet, sodass das Wasser des V-baches nicht mehr wie ursprünglich in der rechten Abflussmulde, sondern über die linke Abflussmulde abgeflossen ist. Der Ablauf des V-baches wurde daher, ausgehend vom Beginn der Ableitung bis zur Einmündung in den ursprünglichen Bachlauf, auf einer Länge von 60 m abgeändert. Der Aushub der linken Gerinnemulde erfolgte allerdings nicht auf der gesamten Länge, sodass jedenfalls noch anlässlich des Lokalaugenscheines am 18.05.2011 das Wasser im unteren Abschnitt ohne erkennbares Bachbett über die Weidefläche abgeflossen ist, und zwar bis zur Einmündung in das ursprüngliche Bachbett. Die Aushubarbeiten und die Errichtung des Ablenkdammes hat AA durchgeführt, ohne dafür um die erforderliche wasserrechtliche und naturschutzrechtliche Bewilligung angesucht zu haben. Der Beschwerdeführer hat insbesondere im Sommer 2015 Maßnahmen gesetzt, damit das Wasser des V-baches auch über den orographisch rechten Gerinneast abfließt. Eine Wiederherstellung im Umfang des rechtskräftigen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 06.06.2011, Zl WA-***-****, ist allerdings nicht erfolgt. IV. Beweiswürdigung:römisch vier. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers (Kapitel 1. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses) – Einkommen, Vermögen, Sorgepflichten etc – stützen sich auf dessen Aussagen und sind nicht weiter strittig. Der wildbachfachliche Amtssachverständige II hat ausgehend von den Ergebnissen des Lokalaugenscheines am 18.05.2011 zum V-bach, zu dem von diesem Gewässer gebildeten Ablagerungskegel und den dort entstandenen Abflussarmen umfangreiche Feststellungen getroffen. Dabei hat er – unwidersprochen – festgehalten, dass der V-bach in den letzten 100 Jahren mehrheitlich und in den letzten fünf bis zehn Jahren vor dem Jahr 2010, abgesehen von wenigen Ausnahmen, ausschließlich über den rechten Gerinneast abgeflossen ist. Der wildbachfachliche Amtssachverständige römisch zwei hat ausgehend von den Ergebnissen des Lokalaugenscheines am 18.05.2011 zum V-bach, zu dem von diesem Gewässer gebildeten Ablagerungskegel und den dort entstandenen Abflussarmen umfangreiche Feststellungen getroffen. Dabei hat er – unwidersprochen – festgehalten, dass der V-bach in den letzten 100 Jahren mehrheitlich und in den letzten fünf bis zehn Jahren vor dem Jahr 2010, abgesehen von wenigen Ausnahmen, ausschließlich über den rechten Gerinneast abgeflossen ist. Seine fachlichen Ausführungen hat der wildbachfachliche Amtssachverständige anlässlich der mündlichen Verhandlung am 29.04.2016 näher erläutert und dargelegt. Ausdrücklich hat der wildbachfachliche Amtssachverständige bestätigt, dass auch der V-bach einen HQ30-Bereich aufweist, auch wenn dazu keine planmäßige Darstellung existiert. Dementsprechend lauten die Feststellungen im Kapitel 2. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses. Der Beschwerdeführer selbst räumt ein, im Jahr 2010 die linke Gerinnemulde ausgehoben und hiefür einen Bagger verwendet zu haben. Er hat auch festgehalten, dass er einen Ablenkdamm errichtet hat, damit das Wasser des V-baches nur mehr über die von ihm neu ausgehobene linke Gerinnemulde abfließt. Die vom Beschwerdeführer durchgeführten Maßnahmen sind auch auf den anlässlich des Lokalaugenscheines am 18.05.2011 angefertigten Lichtbildern deutlich erkennbar. Darüber hinaus haben der naturkundliche Amtssachverständige JJ und der wildbachfachliche Amtssachverständige II bei ihrer Einvernahme im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 29.04.2016 übereinstimmend festgehalten, dass der Ablauf des V-baches im verfahrensgegenständlichen Bereich durch künstliche Maßnahmen herbeigeführt worden sei. Beide Amtssachverständigen haben ihre Darlegungen ausführlich und schlüssig begründet. Die vom Beschwerdeführer gesetzten Maßnahmen haben zunächst auch zu einem Trockenfallen des orographisch rechten Gerinneastes geführt. Dies zeigte sich insbesondere beim Lokalaugenschein am 18.05.2011. Die vom Beschwerdeführer durchgeführten Maßnahmen sind auch auf den anlässlich des Lokalaugenscheines am 18.05.2011 angefertigten Lichtbildern deutlich erkennbar. Darüber hinaus haben der naturkundliche Amtssachverständige JJ und der wildbachfachliche Amtssachverständige römisch zwei bei ihrer Einvernahme im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 29.04.2016 übereinstimmend festgehalten, dass der Ablauf des V-baches im verfahrensgegenständlichen Bereich durch künstliche Maßnahmen herbeigeführt worden sei. Beide Amtssachverständigen haben ihre Darlegungen ausführlich und schlüssig begründet. Die vom Beschwerdeführer gesetzten Maßnahmen haben zunächst auch zu einem Trockenfallen des orographisch rechten Gerinneastes geführt. Dies zeigte sich insbesondere beim Lokalaugenschein am 18.05.2011. Der Beschwerdeführer hat lediglich bestritten, dass die von ihm gesetzten Maßnahmen nicht auf einer Länge von 60 m, sondern lediglich auf einer Länge von 20 m stattgefunden hätten. Diesbezüglich folgt das Landesverwaltungsgericht Tirol der klaren Aussage des wildbachfachlichen Amtssachverständigen II in seiner Stellungnahme vom 19.05.2011. Entscheidend ist für das Landesverwaltungsgericht auch nicht, auf welcher Länge der Beschwerdeführer die Aushubarbeiten durchführen hat lassen, entscheidend ist vielmehr, dass dadurch der Bachverlauf auf ca 60 m verändert wurde. Aus diesen Gründen war die Durchführung eines Lokalaugenscheines für die Ermittlung des entscheidungs-wesentlichen Sachverhaltes nicht erforderlich. Das Landesverwaltungsgericht hat folglich den diesbezüglichen Beweisantrag des Beschwerdeführers als unerheblich zurückgewiesen.Der Beschwerdeführer hat lediglich bestritten, dass die von ihm gesetzten Maßnahmen nicht auf einer Länge von 60 m, sondern lediglich auf einer Länge von 20 m stattgefunden hätten. Diesbezüglich folgt das Landesverwaltungsgericht Tirol der klaren Aussage des wildbachfachlichen Amtssachverständigen römisch zwei in seiner Stellungnahme vom 19.05.2011. Entscheidend ist für das Landesverwaltungsgericht auch nicht, auf welcher Länge der Beschwerdeführer die Aushubarbeiten durchführen hat lassen, entscheidend ist vielmehr, dass dadurch der Bachverlauf auf ca 60 m verändert wurde. Aus diesen Gründen war die Durchführung eines Lokalaugenscheines für die Ermittlung des entscheidungs-wesentlichen Sachverhaltes nicht erforderlich. Das Landesverwaltungsgericht hat folglich den diesbezüglichen Beweisantrag des Beschwerdeführers als unerheblich zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgebracht, insbesondere im Sommer 2015 zumindest händisch Maßnahmen gesetzt zu haben, damit Wasser des V-baches auch über die rechte Gerinnemulde abfließen kann. Der Beschwerdeführer selbst räumt ein, dass es sich lediglich um das „Einsetzen von Steinen“ gehandelt hat und er im Sommer 2016 die ihm behördlich aufgetragenen Maßnahmen umsetzen würde. Der naturkundliche Amtssachverständige hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf den Lokalaugenschein am 17.11.2015 klar zum Ausdruck gebracht, dass der behördliche Wiederherstellungsauftrag bislang nicht erfüllt worden sei. Dementsprechend lauten die Feststellungen im Kapitel 3. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses. V. Rechtslage:römisch fünf. Rechtslage: 1. Wasserrechtsgesetz 1959: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215/1959 idF BGBl I Nr 24/2012, lauten auszugsweise samt Überschriften wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), Bundesgesetzblatt Nr 215 aus 1959, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 24 aus 2012,, lauten auszugsweise samt Überschriften wie folgt: „Öffentliche Gewässer§ 2.
(1)Öffentliche Gewässer sind:Paragraph 2,
(1)Öffentliche Gewässer sind: a)Litera a die im Anhang A zu diesem Bundesgesetze namentlich aufgezählten Ströme, Flüsse, Bäche und Seen mit allen ihren Armen, Seitenkanälen und Verzweigungen; b)Litera b Gewässer, die schon vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anläßlich der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung als öffentliche behandelt wurden, von der betreffenden Stelle angefangen; c)Litera c alle übrigen Gewässer, sofern sie nicht in diesem Bundesgesetze ausdrücklich als Privatgewässer bezeichnet werden.
(2)Insoweit für die im Abs. 1 genannten Gewässer ein besonderer vor dem Jahre 1870 entstandener Privatrechtstitel nachgewiesen wird, sind diese Gewässer als Privatgewässer anzusehen. Das Eigentum an den Ufergrundstücken oder dem Bette des Gewässers bildet keinen solchen Privatrechtstitel.
(2)Insoweit für die im Absatz eins, genannten Gewässer ein besonderer vor dem Jahre 1870 entstandener Privatrechtstitel nachgewiesen wird, sind diese Gewässer als Privatgewässer anzusehen. Das Eigentum an den Ufergrundstücken oder dem Bette des Gewässers bildet keinen solchen Privatrechtstitel.
(3)Durch die zu anderen als Verbrauchszwecken vorgenommene Ableitung aus einem öffentlichen Gewässer verliert der abgeleitete Teil seine Eigenschaft als öffentliches Gewässer nicht.
(4)Öffentliche Gewässer behalten diese rechtliche Eigenschaft auch in ihren unterirdischen Strecken sowie auch dann, wenn ihr Bett nicht ständig Wasser enthält.“ „Privatgewässer§ 3.
(1)Außer den im § 2 Abs. 2 bezeichneten Gewässern sind folgende Gewässer Privatgewässer und gehören, wenn nicht von anderen erworbene Rechte vorliegen, dem Grundeigentümer:Paragraph 3,
(1)Außer den im Paragraph 2, Absatz 2, bezeichneten Gewässern sind folgende Gewässer Privatgewässer und gehören, wenn nicht von anderen erworbene Rechte vorliegen, dem Grundeigentümer: a)Litera a das in einem Grundstück enthaltene unterirdische Wasser (Grundwasser) und das aus einem Grundstücke zutage quellende Wasser; b)Litera b die sich auf einem Grundstück aus atmosphärischen Niederschlägen sammelnden Wässer; c)Litera c das in Brunnen, Zisternen, Teichen oder anderen Behältern enthaltene und das in Kanälen, Röhren usw. für Verbrauchszwecke abgeleitete Wasser; ferner, soweit nicht die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit. a und b entgegenstehen,ferner, soweit nicht die Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und b entgegenstehen, d)Litera d Seen, die nicht von einem öffentlichen Gewässer gespeist oder durchflossen werden; e)Litera e die Abflüsse aus den vorgenannten Gewässern bis zu ihrer Vereinigung mit einem öffentlichen Gewässer. […]
(3)Die im Abs. 1 lit. d und e genannten Privatgewässer sind, insofern nichts anderes nachgewiesen wird, als Zugehör der Grundstücke zu betrachten, auf oder zwischen denen sie sich befinden und zwar nach Maßgabe der Uferlänge eines jeden Grundstückes.“
(3)Die im Absatz eins, Litera d und e genannten Privatgewässer sind, insofern nichts anderes nachgewiesen wird, als Zugehör der Grundstücke zu betrachten, auf oder zwischen denen sie sich befinden und zwar nach Maßgabe der Uferlänge eines jeden Grundstückes.“ „Besondere bauliche Herstellungen § 38.
(1)Zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer oder in Gebieten, für die ein
§ 42aAbs.
2 Z 2 zum Zweck der Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen erlassenes wasserwirtschaftliches Regionalprogramm (§ 55g Abs. 1 Z 1) eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht vorsieht, sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, ist nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des § 9 oder § 41 dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.Paragraph 38 Punkt (, eins,) Zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer oder in Gebieten, für die ein
Paragraph 42 a, Absatz 2, Ziffer 2, zum Zweck der Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen erlassenes wasserwirtschaftliches Regionalprogramm (Paragraph 55 g, Absatz eins, Ziffer eins,) eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht vorsieht, sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des Paragraph 127, fallen, ist nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des Paragraph 9, oder Paragraph 41, dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden. […]“ [Die derzeit geltende Bestimmung des § 38 Abs 1 entspricht weitgehend der Stammfassung BGBl Nr 252/1990, die Ergänzung durch die Novelle BGBl I Nr 14/2011 ist für das gegenständliche Verfahren nicht relevant][Die derzeit geltende Bestimmung des Paragraph 38, Absatz eins, entspricht weitgehend der Stammfassung Bundesgesetzblatt Nr 252 aus 1990,, die Ergänzung durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 14 aus 2011, ist für das gegenständliche Verfahren nicht relevant] „Strafen § 137.
(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 2, 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 3 630 € zu bestrafen, werParagraph 137,
(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Absatz 2, 3, oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 3 630 € zu bestrafen, wer […] 16. ohne wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen eine
§§ 31a
oder 31c bewilligungspflichtige Maßnahme setzt oder eine bewilligungspflichtige Anlage errichtet oder betreibt, nach § 38 bewilligungspflichtige besondere bauliche Herstellungen vornimmt, eine nach § 40 bewilligungspflichtige Entwässerungsanlage errichtet oder betreibt, nach § 41 Abs. 1 oder 2 bewilligungspflichtige Schutz- oder Regulierungswasserbauten errichtet, eine nach § 50 Abs. 8 bewilligungspflichtige Räumung oder Spülung von Kanälen, Stauräumen, Ausgleichsbecken oder ähnliche Maßnahmen vornimmt oder nach § 56 bewilligungspflichtige vorübergehende Eingriffe in den Wasserhaushalt vornimmt;16. ohne wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen eine
Paragraphen 31 a, oder 31c bewilligungspflichtige Maßnahme setzt oder eine bewilligungspflichtige Anlage errichtet oder betreibt, nach Paragraph 38, bewilligungspflichtige besondere bauliche Herstellungen vornimmt, eine nach Paragraph 40, bewilligungspflichtige Entwässerungsanlage errichtet oder betreibt, nach Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 bewilligungspflichtige Schutz- oder Regulierungswasserbauten errichtet, eine nach Paragraph 50, Absatz 8, bewilligungspflichtige Räumung oder Spülung von Kanälen, Stauräumen, Ausgleichsbecken oder ähnliche Maßnahmen vornimmt oder nach Paragraph 56, bewilligungspflichtige vorübergehende Eingriffe in den Wasserhaushalt vornimmt;[…]
(7)Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einem Jahr von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Bei Errichtung oder Änderung einer Wasseranlage ohne wasserrechtliche Bewilligung beginnt die Verjährung erst nach Beseitigung des konsenslosen Zustandes. Die Zeit einer Aussetzung
§ 30Abs. 2 VStG ist in die Verjährungsfristen nach § 31 Abs. 3 VStG nicht einzurechnen.
(7)Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einem Jahr von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Bei Errichtung oder Änderung einer Wasseranlage ohne wasserrechtliche Bewilligung beginnt die Verjährung erst nach Beseitigung des konsenslosen Zustandes. Die Zeit einer Aussetzung
Paragraph 30, Absatz 2, VStG ist in die Verjährungsfristen nach Paragraph 31, Absatz 3, VStG nicht einzurechnen.[…]“ 2. Tiroler Naturschutzgesetz 2005: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005, LGBl Nr 26/2005 idF LGBl Nr 87/2015, lauten auszugsweise samt Überschriften wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005, Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2005, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 87 aus 2015,, lauten auszugsweise samt Überschriften wie folgt: „Schutz der Gewässer
(1)Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen im Bereich von fließenden natürlichen Gewässern und von stehenden Gewässern mit einer Wasserfläche von mehr als 2.000 m² folgende Vorhaben einer naturschutzrechtlichen Bewilligung: a) das Ausbaggern; b) die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen […]
(2)Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen im Bereich a) der Uferböschung von fließenden natürlichen Gewässern und eines fünf Meter breiten, von der Uferböschungskrone landeinwärts zu messenden Geländestreifens und […] 1. die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 berührt werden […] die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, berührt werden […] einer naturschutzrechtlichen Bewilligung. […]“ [Die derzeit geltende Fassung entspricht der Stammfassung BGBl Nr 26/2005.][Die derzeit geltende Fassung entspricht der Stammfassung Bundesgesetzblatt Nr 26 aus 2005,.] „Strafbestimmungen
(1)Wer a) ein nach den §§ 6, 7 Abs. 1 und 2, 8, 9 Abs. 1 und 2, 14 Abs. 4, 27 Abs. 3 und 28 Abs. 3 bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne naturschutzrechtliche Bewilligung ausführt;ein nach den Paragraphen 6, 7, Absatz eins und 2, 8, 9 Absatz eins und 2, 14 Absatz 4, 27, Absatz 3 und 28 Absatz 3, bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne naturschutzrechtliche Bewilligung ausführt; […] begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 30.000,– Euro zu bestrafen. […]“ 3. Verwaltungsstrafgesetz 1991: Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 33/2013, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt: „Schuld § 5.
(1)Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder der Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Paragraph 5,
(1)Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder der Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. […]“ „Strafbemessung § 19.
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Paragraph 19,
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2)Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“
(2)Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“
- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt: „Erkenntnisse §
- Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art 130
Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.“Paragraph 50, Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.“ „Kosten § 52.
(1)In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.Paragraph 52,
(1)In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
(2)Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat. […]
(8)Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist. […]“ VI.römisch sechs. Erwägungen: 1. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:
§ 7Abs 4 Vw
GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
Art 130
Abs 1 Z 1 B-VG vier Wochen.
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.
Das angefochtene Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 10.12.2015 zugestellt. Die jedenfalls am 07.01.2016 bei der Bezirkshauptmannschaft Y eingelangte Beschwerde war daher rechtzeitig.
- In der Sache: 2.
- Zur Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs 1 Z 16 iVm § 38 Abs 1 WRG 1959 (Spruchpunkt I. des angefochtenen Straferkenntnisses):Zur Verwaltungsübertretung nach Paragraph 137, Absatz eins, Ziffer 16, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, WRG 1959 (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Straferkenntnisses): § 38 WRG 1959 ist mit „Besondere bauliche Herstellungen“ überschrieben. Abs 1 des § 38 WRG 1959 erfasst die Errichtung und die Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer. Die Bestimmung erfasst daher nicht nur Bauten, sondern auch andere Anlagen. Unter „andere Anlagen“ ist alles zu verstehen, was durch die Hand des Menschen errichtet wird (vgl VwGH 24.10.1995, Zl 95/07/0159 mit weiteren Nachweisen).Paragraph 38, WRG 1959 ist mit „Besondere bauliche Herstellungen“ überschrieben. Absatz eins, des Paragraph 38, WRG 1959 erfasst die Errichtung und die Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer. Die Bestimmung erfasst daher nicht nur Bauten, sondern auch andere Anlagen. Unter „andere Anlagen“ ist alles zu verstehen, was durch die Hand des Menschen errichtet wird vergleiche VwGH 24.10.1995, Zl 95/07/0159 mit weiteren Nachweisen). Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Bereich Aushubarbeiten vorgenommen und einen Ablenkdamm errichtet, um den V-bach von dessen rechten Gerinneast in dessen linken Gerinneast umzuleiten. Dadurch ist der rechte Gerinneast, der auch über das Gst Nr 24*, GB ***** Gemeinde W, führt, zunächst trockengelegt worden. Die Erdbewegungsarbeiten/Aushubarbeiten einschließlich der Errichtung des Ablenkdammes fanden im HQ30-Bereich des V-baches statt und hätten einer wasserrechtlichen Bewilligung bedurft. Diese vom Beschwerdeführer bewilligungslos gesetzte Maßnahme erfüllt daher objektiv den Verwaltungsstraftatbestand des § 137 Abs 1 Z 16 WRG
- Die Erdbewegungsarbeiten/Aushubarbeiten einschließlich der Errichtung des Ablenkdammes fanden im HQ30-Bereich des V-baches statt und hätten einer wasserrechtlichen Bewilligung bedurft. Diese vom Beschwerdeführer bewilligungslos gesetzte Maßnahme erfüllt daher objektiv den Verwaltungsstraftatbestand des Paragraph 137, Absatz eins, Ziffer 16, WRG
- 2.
- Zur Verwaltungsübertretung nach § 45 Abs 1 lit a TNSchG 2005 (Spruchpunkt II. des angefochtenen Straferkenntnisses):Zur Verwaltungsübertretung nach Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, TNSchG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Straferkenntnisses): Der Beschwerdeführer hat den Ablenkdamm im Bereich des V-baches am oberen Ende der Ausleitung errichtet. Zudem hat er den linken Gerinneast nach dem Ablagerungskegel durch Aushubarbeiten derart umgestaltet, dass eine Umleitung des V-baches ermöglicht wird. Der Ablenkdamm sowie der durch die Aushubarbeiten wesentliche umgestaltete Bachlauf befinden sich im Bereich des V-baches sowie der Uferböschung bzw eines 5m breiten, von der Uferböschungskrone landeinwärts zu messenden Geländestreifens. Die vom Beschwerdeführer gesetzten Maßnahmen – Errichtung eines Ablenkdammes, Baggerarbeiten, Umleitung des V-baches auf einem Teilabschnitt – unterliegen allerdings der Genehmigungspflicht nach § 7 Abs 1 lit a sowie § 7 Abs 2 lit a Z 2 TNSchG
- Der Beschwerdeführer hat diese Maßnahmen außerhalb einer geschlossenen Ortschaft veranlasst, ohne über die dafür notwendige naturschutzrechtliche Bewilligung zu verfügen. Dieses Verhalten erfüllt daher objektiv den Verwaltungsstraftatbestand nach § 45 Abs 1 lit a iVm § 7 Abs 1 und 2 TNSchG
- Der Ablenkdamm sowie der durch die Aushubarbeiten wesentliche umgestaltete Bachlauf befinden sich im Bereich des V-baches sowie der Uferböschung bzw eines 5m breiten, von der Uferböschungskrone landeinwärts zu messenden Geländestreifens. Die vom Beschwerdeführer gesetzten Maßnahmen – Errichtung eines Ablenkdammes, Baggerarbeiten, Umleitung des V-baches auf einem Teilabschnitt – unterliegen allerdings der Genehmigungspflicht nach Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, sowie Paragraph 7, Absatz 2, Litera a, Ziffer 2, TNSchG
- Der Beschwerdeführer hat diese Maßnahmen außerhalb einer geschlossenen Ortschaft veranlasst, ohne über die dafür notwendige naturschutzrechtliche Bewilligung zu verfügen. Dieses Verhalten erfüllt daher objektiv den Verwaltungsstraftatbestand nach Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins und 2 TNSchG
- 2.
- Zur subjektiven Tatseite:
§ 5Abs 1 VSt
G genügt zur Strafbarkeit Fahrlässigkeit, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Fall eines „Ungehorsamsdelikts“, als welches sich die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen darstellen, tritt somit eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit Fahrlässigkeit, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Fall eines „Ungehorsamsdelikts“, als welches sich die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen darstellen, tritt somit eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Bei den meisten Verwaltungsbereichen bedarf es der Kenntnis der jeweiligen Verwaltungsvorschriften, um das Unrecht der Tat zu erkennen. In einer solchen Konstellation ist dem Beschuldigten daher die Verbotsunkenntnis vorwerfbar, wenn er sich – trotz Veranlassung hierzu – über den Inhalt der einschlägigen Normen nicht näher informiert hat. Es besteht insoweit eine Erkundungspflicht. Der Täter hat also im Zusammenhang mit dieser Erkundungspflicht die „nach seinen Verhältnissen erforderliche Sorgfalt“ anzuwenden. Jedermann hat sich „mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen“. Eine solche Erkundungspflicht ist jedenfalls anzunehmen, wenn die Existenz einschlägiger Regeln für die jeweilige Tätigkeit erkennbar ist, wie etwa bei der Ausübung eines Gewerbes, eine Bauführung etc. Unterlässt der Beschuldigte bei gebotener Informationspflicht derartige Erkundigungen, so ist ein einschlägiger Verbotsirrtum – weil nicht erwiesenermaßen unverschuldet – jedenfalls vorwerfbar [Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG
(2013)§ 5 Rz 18 mit zahlreichen Hinweisen auf die Judikatur des VwGH].Unterlässt der Beschuldigte bei gebotener Informationspflicht derartige Erkundigungen, so ist ein einschlägiger Verbotsirrtum – weil nicht erwiesenermaßen unverschuldet – jedenfalls vorwerfbar [Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG
(2013)Paragraph 5, Rz 18 mit zahlreichen Hinweisen auf die Judikatur des VwGH]. Der Beschwerdeführer hat, ohne nähere Informationen einzuholen, die Umlegung des V-baches veranlasst. Zwar hat er behauptet, lediglich den ursprünglichen Bachverlauf wiederhergestellt zu haben, allerdings hat er dazu einen Ablenkdamm errichtet und jedenfalls auf einem Teilabschnitt umfangreiche Aushubarbeiten durchgeführt. Der Beschwerdeführer hätte sich daher jedenfalls über die notwendige wasserrechtliche und naturschutzrechtliche Bewilligung betreffend die von ihm gesetzten Maßnahmen erkundigen müssen. Das Verhalten des Beschwerdeführers – Durchführung von bewilligungspflichtigen Maßnahmen ohne Einholung der erforderlichen wasserrechtlichen und naturschutzrechtlichen Bewilligung – ist zumindest als fahrlässig zu werten. Der Beschwerdeführer hat, ohne nähere Informationen einzuholen, die Umlegung des , V-baches veranlasst. Zwar hat er behauptet, lediglich den ursprünglichen Bachverlauf wiederhergestellt zu haben, allerdings hat er dazu einen Ablenkdamm errichtet und jedenfalls auf einem Teilabschnitt umfangreiche Aushubarbeiten durchgeführt. Der Beschwerdeführer hätte sich daher jedenfalls über die notwendige wasserrechtliche und naturschutzrechtliche Bewilligung betreffend die von ihm gesetzten Maßnahmen erkundigen müssen. Das Verhalten des Beschwerdeführers – Durchführung von bewilligungspflichtigen Maßnahmen ohne Einholung der erforderlichen wasserrechtlichen und naturschutzrechtlichen Bewilligung – ist zumindest als fahrlässig zu werten. 2.
- Zur Verjährung: Eine Verfolgungsverjährung im Sinne des § 31 Abs 1 VStG liegt nicht vor, da die Bezirkshauptmannschaft Y dem Beschwerdeführer wegen der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen bereits mit Schriftsatz vom 28.12.2010, Zl WA-**-****, zur Rechtfertigung aufgefordert hat. Es wurde daher fristgerecht eine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt.Eine Verfolgungsverjährung im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, VStG liegt nicht vor, da die Bezirkshauptmannschaft Y dem Beschwerdeführer wegen der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen bereits mit Schriftsatz vom 28.12.2010, Zl WA-**-****, zur Rechtfertigung aufgefordert hat. Es wurde daher fristgerecht eine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt. Der Beschwerdeführer hat eine bewilligungspflichtige Wasseranlage konsenslos errichtet. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 137 Abs 7 WRG 1959 beginnt daher die Verjährung erst nach Beseitigung des konsenslosen Zustandes. Bislang ist der Beschwerdeführer dem Wiederherstellungsauftrag nicht nachgekommen, daher besteht der konsenslose Zustand nach wie vor. Die mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Straferkenntnisses dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltungsübertretung ist somit noch nicht verjährt. Der Beschwerdeführer hat eine bewilligungspflichtige Wasseranlage konsenslos errichtet. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 137, Absatz 7, WRG 1959 beginnt daher die Verjährung erst nach Beseitigung des konsenslosen Zustandes. Bislang ist der Beschwerdeführer dem Wiederherstellungsauftrag nicht nachgekommen, daher besteht der konsenslose Zustand nach wie vor. Die mit Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Straferkenntnisses dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltungsübertretung ist somit noch nicht verjährt. Beim Straftatbestand des § 45 Abs 1 lit a TNSchG 1959 iVm § 7 Abs 1 und 2 TNSchG 2005 handelt es sich um ein Dauerdelikt, bei dem nicht nur die Herbeiführung eines rechtswidrigen Zustandes, sondern auch dessen Aufrechterhaltung pönalisiert ist. Die Verjährung beginnt daher erst ab der Beendigung (Beseitigung) des rechtswidrigen Zustandes. Der Beschwerdeführer ist dem auf das TNSchG 2005 gestützten Wiederherstellungsauftrag bislang nicht nachgekommen, daher hat auch im Hinblick auf die Verwaltungsübertretung nach § 45 Abs 1 lit a iVm § 7 Abs 1 und 2 TNSchG 2005 die Verjährungsfrist noch nicht zu laufen begonnen.Beim Straftatbestand des Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, TNSchG 1959 in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins und 2 TNSchG 2005 handelt es sich um ein Dauerdelikt, bei dem nicht nur die Herbeiführung eines rechtswidrigen Zustandes, sondern auch dessen Aufrechterhaltung pönalisiert ist. Die Verjährung beginnt daher erst ab der Beendigung (Beseitigung) des rechtswidrigen Zustandes. Der Beschwerdeführer ist dem auf das TNSchG 2005 gestützten Wiederherstellungsauftrag bislang nicht nachgekommen, daher hat auch im Hinblick auf die Verwaltungsübertretung nach Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins und 2 TNSchG 2005 die Verjährungsfrist noch nicht zu laufen begonnen. 2.
- Zur Strafbemessung:
§ 19Abs 1 VSt
G ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
§ 19Abs 2 VSt
G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Beschuldigte ist für zwei minderjährige Kinder sorgepflichtig. Sein Nettoeinkommen beträgt ca € 1.200,00 pro Monat. Bei der Strafbemessung waren weder besondere Erschwerungs- noch Milderungsgründe zu berücksichtigen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol berücksichtigt außerdem den insbesondere im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 29.04.2016 deutlich werdenden Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht einen neuen Bachlauf/ein neues Bachbett hergestellt, sondern eine bestehende Gerinnemulde ausgehoben hat. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer – wenn auch nur unzureichende – Wiederherstellungsmaßnahmen gesetzt. Aus den dargelegten Erwägungen ist die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe für die Verwaltungsübertretung nach dem WRG 1959 von € 500,00 auf € 250,00 und die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe für die Verwaltungsübertretung nach dem TNSchG 2005 von € 3.000,00 auf € 1.500,00 schuld- und tatangemessen. VII.römisch sieben. Ergebnis: Der Beschwerdeführer hat die im Straferkenntnis vom 24.11.2015, Zl WA-***-**** umschriebenen Taten begangen. Das Fehlverhalten ist dem Beschwerdeführer auch vorzuwerfen, da er es verabsäumt hat, sich über die erforderlichen Bewilligungen zu erkundigen. Unter Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer zu vertretenen Verschuldens und unter Berücksichtigung seiner Sorgepflichten konnten die verhängten Geldstrafen jeweils auf die Hälfte (€ 250,00 statt € 500,00 und € 1.500,00 statt € 3.000,00) herabgesetzt werden. Die von der belangten Behörde festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafen waren daher an die herabgesetzten, niedrigeren Geldstrafen anzupassen und mit 23 und 16 Stunden zu bestimmen. Dementsprechend lautet Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses. Die belangte Behörde hat – ausgehend von den beiden verhängten Geldstrafen in Höhe von € 500,00 und € 3.000,00 –
§ 64VSt
G den Kostenbeitrag mit € 350,00 bestimmt. In Folge der Herabsetzung der Geldstrafen auf insgesamt € 1.750,00 verringert sich der daraus resultierende Kostenbeitrag auf € 175,
- Der von der Bezirkshauptmannschaft Y vorgeschriebene Kostenbeitrag in Höhe von € 350,00 war daher mit € 175,00 neu festzusetzen (Spruchpunkt
- des gegenständlichen Erkenntnisses). Die belangte Behörde hat – ausgehend von den beiden verhängten Geldstrafen in Höhe von € 500,00 und € 3.000,00 –
Paragraph 64, VStG den Kostenbeitrag mit € 350,00 bestimmt. In Folge der Herabsetzung der Geldstrafen auf insgesamt € 1.750,00 verringert sich der daraus resultierende Kostenbeitrag auf € 175,
- Der von der Bezirkshauptmannschaft Y vorgeschriebene Kostenbeitrag in Höhe von € 350,00 war daher mit € 175,00 neu festzusetzen (Spruchpunkt
- des gegenständlichen Erkenntnisses). Aufgrund der Herabsetzung der mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängten Geldstrafen waren dem Beschwerdeführer
§ 52Abs 8 Vw
GVG keine Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Aufgrund der Herabsetzung der mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängten Geldstrafen waren dem Beschwerdeführer
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG keine Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. VIII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch acht. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG, BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG, Bundesgesetzblatt Nr 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall ist der Sachverhalt im Wesentlichen unbestritten. Der Beschwerdeführer hat verschiedene Maßnahmen – Aushubarbeiten mittels Bagger, Errichtung eines Ablenkdammes etc – veranlasst, um den Vbach im Bereich des in seinem Eigentum stehenden Gst Nr 21*, GB ***** Gemeinde W, umzuleiten. Im Wesentlichen ging es im gegenständlichen Beschwerdeverfahren darum, die Angemessenheit der von der belangten Behörde verhängten Strafen zu prüfen. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung waren daher nicht zu erörtern. Dementsprechend erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol die ordentliche Revision für unzulässig. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Wolfgang Hirn (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.37.0041.8