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LVwG-2016/41/0976-1

Obsah (8)§ 27§§ 5§ 25a§ 6§ 19§ 1Art 133§ 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum23.05.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/41/0976-1 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

§ 27und 28 Abs 1 und 2 Vw

GVG wird der Beschwerde Folge gegeben und Spruchpunkt 1., erster Satz, dahingehend abgeändert, dass dieser nunmehr zu lauten hat wie folgt:

Paragraph 27 und 28 Absatz eins und 2 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und Spruchpunkt 1., erster Satz, dahingehend abgeändert, dass dieser nunmehr zu lauten hat wie folgt: „1.

§§ 5und 9 TMSG in Verbindung mit der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 15.

Dezember 2015, mit welcher der Anpassungsfaktor für das Jahr 2016 festgesetzt wird, LGBl Nr 137/2016, vom 01.06.2016 bis 30.11.2016 eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 199,79.“„1.

Paragraphen 5 und 9 TMSG in Verbindung mit der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom

  1. Dezember 2015, mit welcher der Anpassungsfaktor für das Jahr 2016 festgesetzt wird, Landesgesetzblatt Nr 137 aus 2016,, vom 01.06.2016 bis 30.11.2016 eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 199,79.“
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: Mit Mindestsicherungsantrag vom 20.04.2016, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft Y am 02.05.2015, ersuchte der nunmehrige Beschwerdeführer AA um neuerliche Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes. Bereits mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15.12.2015, Zahl Ms-***2, war diesem eine Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes im Zeitraum vom 01.12.2015 bis zum 31.05.2016 gewährt worden. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.05.2016, Zahl Ms-***1, wurden Herrn AA auf seinen Antrag vom 02.05.2016

den Bestimmungen des TMSG für die Dauer des Zutreffens der gesetzlichen Voraussetzungen nachfolgende Leistungen gewährt: „1.

§§ 5u. 9 TMSG i

Vm VO-Anpassungsfaktor, LGBl Nr 6/2011, idgF vom 01.06.2016 bis 30.11.2016 eine monatliche Unterstützung für die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 136,96. Diese Leistung wird auf das Konto1 bei der Bank1, lautend auf Herrn AA, angewiesen.„1.

Paragraphen 5, u. 9 TMSG in Verbindung mit VO-Anpassungsfaktor, Landesgesetzblatt Nr 6 aus 2011,, idgF vom 01.06.2016 bis 30.11.2016 eine monatliche Unterstützung für die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 136,96. Diese Leistung wird auf das Konto1 bei der Bank1, lautend auf Herrn AA, angewiesen. 2.

§ 5Abs 5 TMST i

Vm VO-Anpassungsfaktor, LGBl Nr 6/2011, idgF im Monat Juni 2016 eine einmalige Sonderzahlung in der Höhe von € 75,40. Diese Leistung wird auf das Konto1 bei der Bank1, lautend auf Herrn AA, angewiesen.2.

Paragraph 5, Absatz 5, TMST in Verbindung mit VO-Anpassungsfaktor, Landesgesetzblatt Nr 6 aus 2011,, idgF im Monat Juni 2016 eine einmalige Sonderzahlung in der Höhe von € 75,40. Diese Leistung wird auf das Konto1 bei der Bank1, lautend auf Herrn AA, angewiesen. 3.

§ 5Abs 5 TMSG i

Vm VO-Anpassungsfaktor, LGBl Nr 6/2011, idgF im Monat September 2016 eine einmalige Sonderzahlung in der Höhe von € 75,40. Diese Leistung wird auf das Konto1 bei der Bank1, lautend auf Herrn AA, angewiesen.3.

Paragraph 5, Absatz 5, TMSG in Verbindung mit VO-Anpassungsfaktor, Landesgesetzblatt Nr 6 aus 2011,, idgF im Monat September 2016 eine einmalige Sonderzahlung in der Höhe von € 75,40. Diese Leistung wird auf das Konto1 bei der Bank1, lautend auf Herrn AA, angewiesen. 4.

§ 6

TMSG vom 01.06.2016 bis 30.11.2016 eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von € 200,00. Diese Leistung wird auf das Konto1 bei der Bank1, lautend auf Herrn AA, angewiesen.4.

Paragraph 6, TMSG vom 01.06.2016 bis 30.11.2016 eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von € 200,00. Diese Leistung wird auf das Konto1 bei der Bank1, lautend auf Herrn AA, angewiesen. 5.

§ 6

TMSG vom 01.06.2016 bis 30.11.2016 eine monatliche Unterstützung für Betriebskosten in der Höhe von € 50,00. Diese Leistung wird auf das Konto1 bei der Bank1, lautend auf Herrn AA, angewiesen.“5.

Paragraph 6, TMSG vom 01.06.2016 bis 30.11.2016 eine monatliche Unterstützung für Betriebskosten in der Höhe von € 50,00. Diese Leistung wird auf das Konto1 bei der Bank1, lautend auf Herrn AA, angewiesen.“ Zur Berechnung der Mindestsicherung ab Juni 2016 wurde in der Begründung des angefochtenen Bescheides angemerkt, dass beim Richtsatz (Richtsatz für Alleinstehende in der Höhe von Euro 628,32) eine Kürzung von 10 % vorgenommen worden sei, da der Beschwerdeführer gänzlich auf den Ehegattenunterhalt verzichtet habe. In der gegen diesen Bescheid fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde eine Änderung des bekämpften Bescheides dahingehend begehrt, dass die Richtsatzkürzung

§ 19

Abs 1 lit a TMSG nicht vorgenommen wird und der Betrag von Euro 62,83 ebenfalls zugesprochen wird. Im Scheidungsverfahren FAM-***1 seien er und seine Ex-Gattin von Richter Dr. BB dahingehend aufgeklärt worden, dass sich bei den derzeitigen und den zu erwartenden wirtschaftlichen Verhältnissen weder derzeit noch künftig für einen der beiden Parteien ein Anspruch auf Scheidungsunterhalt ergebe und daher wechselseitig auf jeglichen Unterhalt verzichtet werden könne.In der gegen diesen Bescheid fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde eine Änderung des bekämpften Bescheides dahingehend begehrt, dass die Richtsatzkürzung

Paragraph 19, Absatz eins, Litera a, TMSG nicht vorgenommen wird und der Betrag von Euro 62,83 ebenfalls zugesprochen wird. Im Scheidungsverfahren FAM-***1 seien er und seine Ex-Gattin von Richter Dr. BB dahingehend aufgeklärt worden, dass sich bei den derzeitigen und den zu erwartenden wirtschaftlichen Verhältnissen weder derzeit noch künftig für einen der beiden Parteien ein Anspruch auf Scheidungsunterhalt ergebe und daher wechselseitig auf jeglichen Unterhalt verzichtet werden könne. Von der Bezirkshauptmannschaft Y wurde im Beschwerdevorlageschreiben vom 10.05.2016 angemerkt, dass bei Verzicht auf den Ehegattenunterhalt in der Regel eine Kürzung von 10 % des jeweiligen Richtsatzes vorgenommen werde. Vor der Antragstellung auf Mindestsicherung seien alle die zur Verfügung stehenden Mittel auszuschöpfen (Subsidiaritätsprinzip). Daher hätte auch nicht auf den Ehegattenunterhalt verzichtet werden dürfen. Selbst wenn laut Tagsatzungsprotokoll derzeit kein Scheidungsunterhalt zu erwarten sei, sei nicht vorhersehbar, wie sich die Einkommensverhältnisse der geschiedenen Gattin entwickeln würden. Bei einer allfälligen Änderung könnte kein Anspruch mehr geltend gemacht werden. Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in den Mindestsicherungsakt der Bezirkshauptmannschaft Y. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde weder vom Beschwerdeführer noch von der belangten Behörde beantragt. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung:römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Mit Schriftsatz vom 28.04.2016, eingelangt bei der belangten Behörde am 02.05.2016, stellte der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Y einen Antrag auf Weitergewährung der Mindestsicherung. Bereits mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.12.2015, Zahl Ms-***2, war dem Beschwerdeführer vom 01.12.2015 bis zum 31.05.2016 eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes, jeweils ohne Richtsatzkürzung nach § 19 Abs 1 lit a TMSG, gewährt worden. Mit Schriftsatz vom 28.04.2016, eingelangt bei der belangten Behörde am 02.05.2016, stellte der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Y einen Antrag auf Weitergewährung der Mindestsicherung. Bereits mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.12.2015, Zahl Ms-***2, war dem Beschwerdeführer vom 01.12.2015 bis zum 31.05.2016 eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes, jeweils ohne Richtsatzkürzung nach Paragraph 19, Absatz eins, Litera a, TMSG, gewährt worden. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Y vom 03.11.2015, Zahl FAM-***2, wurde die zwischen dem Beschwerdeführer AA (als Bezieher von Notstandshilfe) und CC (als Pensionistin) geschlossene Ehe nach § 55a Ehegesetz einvernehmlich geschieden und wurde die Ehe mit Rechtskraft dieser Entscheidung aufgelöst. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass die Parteien die Scheidung einvernehmlich beantragt hätten. Nach den teils anhand von Urkunden überprüften und im Übrigen unbedenklichen Angaben der Parteien sei das eheliche Verhältnis unheilbar zerrüttet und bestehe keine Aussicht auf Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft. Die Parteien hätten eine schriftliche Vereinbarung über die Scheidungsfolgen geschlossen.Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Y vom 03.11.2015, Zahl FAM-***2, wurde die zwischen dem Beschwerdeführer AA (als Bezieher von Notstandshilfe) und CC (als Pensionistin) geschlossene Ehe nach Paragraph 55 a, Ehegesetz einvernehmlich geschieden und wurde die Ehe mit Rechtskraft dieser Entscheidung aufgelöst. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass die Parteien die Scheidung einvernehmlich beantragt hätten. Nach den teils anhand von Urkunden überprüften und im Übrigen unbedenklichen Angaben der Parteien sei das eheliche Verhältnis unheilbar zerrüttet und bestehe keine Aussicht auf Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft. Die Parteien hätten eine schriftliche Vereinbarung über die Scheidungsfolgen geschlossen. Dieser nach § 55a Abs 2 Ehegesetz geschlossenen gerichtlichen Vereinbarung zu Zl FAM-***3, ist unter Punkt A. Unterhaltsrechtliche Beziehungen der Ehegatten zu entnehmen, dass die Ehegatten davon ausgehen, dass beide Eheleute das gleich schwere Verschulden an der Zerrüttung treffe. Bei den derzeitigen und den zu erwartenden wirtschaftlichen Verhältnissen ergebe sich daher rechnerisch weder derzeit noch künftig für einen der beiden ein Anspruch auf Scheidungsunterhalt, weshalb wechselseitig auf jeglichen Unterhalt, auch für den Fall der Not, der Krankheit und geänderter Verhältnisse verzichtet werde, selbst soweit die Änderung der Verhältnisse derzeit nicht vorhersehbar sei.Dieser nach Paragraph 55 a, Absatz 2, Ehegesetz geschlossenen gerichtlichen Vereinbarung zu Zl FAM-***3, ist unter Punkt A. Unterhaltsrechtliche Beziehungen der Ehegatten zu entnehmen, dass die Ehegatten davon ausgehen, dass beide Eheleute das gleich schwere Verschulden an der Zerrüttung treffe. Bei den derzeitigen und den zu erwartenden wirtschaftlichen Verhältnissen ergebe sich daher rechnerisch weder derzeit noch künftig für einen der beiden ein Anspruch auf Scheidungsunterhalt, weshalb wechselseitig auf jeglichen Unterhalt, auch für den Fall der Not, der Krankheit und geänderter Verhältnisse verzichtet werde, selbst soweit die Änderung der Verhältnisse derzeit nicht vorhersehbar sei. Der zitierte Beschluss des Bezirksgerichtes Y vom 03.11.2015 samt korrespondierender gerichtlicher Vereinbarung vom 03.11.2015 lag der belangten Behörde auch schon zum Zeitpunkt der Erlassung ihres Mindestsicherungsbescheides vom 15.12.2015, Zahl Ms-***2, vor, mit welchem noch keine Richtsatzkürzung nach § 19 Abs 1 lit a TMSG verfügt worden war.Der zitierte Beschluss des Bezirksgerichtes Y vom 03.11.2015 samt korrespondierender gerichtlicher Vereinbarung vom 03.11.2015 lag der belangten Behörde auch schon zum Zeitpunkt der Erlassung ihres Mindestsicherungsbescheides vom 15.12.2015, Zahl , Ms-***2, vor, mit welchem noch keine Richtsatzkürzung nach Paragraph 19, Absatz eins, Litera a, TMSG verfügt worden war. Der Beschwerdeführer wohnt in Z, Adresse1, in Untermiete seiner geschiedenen Frau CC. Der Beschwerdeführer bezieht eine monatliche Notstandshilfe in der Höhe von Euro 428,53 und hat an seine geschiedene Ehefrau eine monatliche Miete in der Höhe von Euro 200,00 und Betriebskosten monatlich Euro 50,00 zu leisten. Die geschiedene Frau CC ist Pensionistin bezieht eine monatliche Mindestpension in der Höhe von rund Euro 825,00 (vgl Mindestsicherungsanträge vom 02.07.2015 und vom 09.12.-2015).Der Beschwerdeführer wohnt in Z, Adresse1, in Untermiete seiner geschiedenen Frau CC. Der Beschwerdeführer bezieht eine monatliche Notstandshilfe in der Höhe von Euro 428,53 und hat an seine geschiedene Ehefrau eine monatliche Miete in der Höhe von Euro 200,00 und Betriebskosten monatlich Euro 50,00 zu leisten. Die geschiedene Frau CC ist Pensionistin bezieht eine monatliche Mindestpension in der Höhe von rund Euro 825,00 vergleiche Mindestsicherungsanträge vom 02.07.2015 und vom 09.12.-2015). Die angeführten Feststellungen ergeben sich aufgrund der Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und sind seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol keinerlei Bedenken entstanden, diese Feststellungen der Entscheidung zugrunde zu legen. III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen:

§ 1

Abs 1 TMSG ist Ziel der Mindestsicherung die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.

§ 1

Abs 2 TMSG ist Mindestsicherung Personen zu gewähren, die sich in einer Notlage befinden (lit a), denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann (lit b) bzw die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern (lit c).

Paragraph eins, Absatz eins, TMSG ist Ziel der Mindestsicherung die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.

Paragraph eins, Absatz 2, TMSG ist Mindestsicherung Personen zu gewähren, die sich in einer Notlage befinden (Litera a,), denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann (Litera b,) bzw die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern (Litera c,). Leistungen der Mindestsicherung sind

§ 1

Abs 4 TMSG so weit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen. Leistungen der Mindestsicherung sind

Paragraph eins, Absatz 4, TMSG so weit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen. In einer Notlage befindet sich zu Folge der Legaldefinition in § 2 Abs 1 leg cit, werIn einer Notlage befindet sich zu Folge der Legaldefinition in Paragraph 2, Absatz eins, leg cit, wer

  1. a)seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann oder
  2. b)außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß selbst oder mit Hilfe Dritter bewältigen kann. Im verfahrensgegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes sowie Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes beantragt. Nach § 5 Abs 1 TMSG besteht die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Gewährung pauschalierter monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze). Die entsprechenden Mindestsätze werden in der Folge in § 5 Abs 2 TMSG näher festgelegt. Der Beschwerdeführer lebt in Untermiete seiner geschiedenen Ehefrau CC. Von der belangten Behörde wurde nach § 5 Abs 2 TMSG der Mindestsatz nach § 5 Abs 2 lit a TMSG (Alleinstehende und Alleinerzieher) in der Höhe von Euro 628,32 ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Nach Paragraph 5, Absatz eins, TMSG besteht die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Gewährung pauschalierter monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze). Die entsprechenden Mindestsätze werden in der Folge in Paragraph 5, Absatz 2, TMSG näher festgelegt. Der Beschwerdeführer lebt in Untermiete seiner geschiedenen Ehefrau CC. Von der belangten Behörde wurde nach Paragraph 5, Absatz 2, TMSG der Mindestsatz nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera a, TMSG (Alleinstehende und Alleinerzieher) in der Höhe von Euro 628,32 ihrer Entscheidung zugrunde gelegt.

§ 6

Abs 1 TMSG besteht die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes in der Übernahme der tatsächlich nachgewiesenen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben für eine Wohnung, sofern diese die ortsüblichen Mietskosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben für eine Wohnung mit einer haushaltsbezogenen Höchstnutzfläche nach Abs 2 nicht übersteigen.

Paragraph 6, Absatz eins, TMSG besteht die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes in der Übernahme der tatsächlich nachgewiesenen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben für eine Wohnung, sofern diese die ortsüblichen Mietskosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben für eine Wohnung mit einer haushaltsbezogenen Höchstnutzfläche nach Absatz 2, nicht übersteigen. Nach § 18 Abs 1 TMSG ist das Ausmaß der Leistungen der Mindestsicherung im Einzelfall unter Berücksichtigung des Einsatzes der eigenen Mittel und der Bereitschaft des Hilfesuchenden zum Einsatz seiner Arbeitskraft sowie der bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zu bestimmen.Nach Paragraph 18, Absatz eins, TMSG ist das Ausmaß der Leistungen der Mindestsicherung im Einzelfall unter Berücksichtigung des Einsatzes der eigenen Mittel und der Bereitschaft des Hilfesuchenden zum Einsatz seiner Arbeitskraft sowie der bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zu bestimmen. Nach § 18 Abs 2 leg cit zählt zu den bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter neben den Leistungen, auf die der Hilfesuchende einen Anspruch nach § 17 Abs. 1 hat, auch das Einkommen der mit ihm in Lebensgemeinschaft lebenden Person oder der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden und ihm gegenüber unterhaltsverpflichteten Personen, soweit dieses den Mindestsatz nach § 5 Abs. 2 lit. b zuzüglich des auf diese Person entfallenden Wohnkostenanteiles übersteigt. Von diesem Einkommen sind allfällige Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Dritten in Abzug zu bringen.Nach Paragraph 18, Absatz 2, leg cit zählt zu den bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter neben den Leistungen, auf die der Hilfesuchende einen Anspruch nach Paragraph 17, Absatz eins, hat, auch das Einkommen der mit ihm in Lebensgemeinschaft lebenden Person oder der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden und ihm gegenüber unterhaltsverpflichteten Personen, soweit dieses den Mindestsatz nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera b, zuzüglich des auf diese Person entfallenden Wohnkostenanteiles übersteigt. Von diesem Einkommen sind allfällige Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Dritten in Abzug zu bringen. Nach § 19 Abs 1 lit a TMSG kann die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 gekürzt werden, wenn der Mindestsicherungsbezieher seine Notlage vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Die belangte Behörde sieht diese vorsätzliche oder grob fahrlässig herbeigeführte Notlage des Mindestsicherungswerbers in der dem oben zitierten Scheidungsbeschluss des Bezirksgerichtes Y vom 03.11.2015 zugrunde gelegten gerichtlichen Vereinbarung vom 03.11.2015 hinsichtlich der Regelung der unterhaltsrechtlichen Beziehungen der Ehegatten, sohin im wechselseitigen Verzicht der Ehegatten auf jeglichen Unterhalt.Nach Paragraph 19, Absatz eins, Litera a, TMSG kann die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach Paragraph 5, gekürzt werden, wenn der Mindestsicherungsbezieher seine Notlage vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Die belangte Behörde sieht diese vorsätzliche oder grob fahrlässig herbeigeführte Notlage des Mindestsicherungswerbers in der dem oben zitierten Scheidungsbeschluss des Bezirksgerichtes Y vom 03.11.2015 zugrunde gelegten gerichtlichen Vereinbarung vom 03.11.2015 hinsichtlich der Regelung der unterhaltsrechtlichen Beziehungen der Ehegatten, sohin im wechselseitigen Verzicht der Ehegatten auf jeglichen Unterhalt. Vom erkennenden Gericht ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass diese im Ergebnis richtsatzkürzende gerichtliche Vereinbarung vom 03.11.2015, auf welchen der Scheidungsbeschluss des Bezirksgerichtes Y vom 03.11.2015 verweist, der belangten Behörde bereits bei Erlassung ihres Bescheides vom 15.12.2015, Zahl Ms-***2, mit welchem dem Beschwerdeführer Mindestsicherung vom 01.12.2015 bis zum 31.05.2016 gewährt wurde, bekannt war, ohne mit dieser Entscheidung eine Richtsatzkürzung

§ 19Abs 1 lit a TMSG vorzunehmen.

Nach § 55a Abs 1 Ehegesetz können die Ehegatten, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft der Ehegatten seit mindestens einem halben Jahr aufgehoben ist, beide die unheilbare Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses zugestehen und zwischen ihnen Einvernehmen über die Scheidung besteht, diese die Scheidung gemeinsam begehren. Nach § 55a Abs 2 Ehegesetz darf die Ehe nur geschieden werden, wenn die Ehegatten eine schriftliche Vereinbarung über die Betreuung ihrer Kinder oder die Obsorge, die Ausübung des Rechtes auf persönliche Kontakte und die Unterhaltspflicht hinsichtlich ihrer gemeinsamen Kinder sowie ihre unterhaltsrechtlichen Beziehungen und die gesetzlichen vermögensrechtlichen Ansprüche im Verhältnis zueinander für den Fall der Scheidung vor Gericht schließen.Vom erkennenden Gericht ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass diese im Ergebnis richtsatzkürzende gerichtliche Vereinbarung vom 03.11.2015, auf welchen der Scheidungsbeschluss des Bezirksgerichtes Y vom 03.11.2015 verweist, der belangten Behörde bereits bei Erlassung ihres Bescheides vom 15.12.2015, Zahl Ms-***2, mit welchem dem Beschwerdeführer Mindestsicherung vom 01.12.2015 bis zum 31.05.2016 gewährt wurde, bekannt war, ohne mit dieser Entscheidung eine Richtsatzkürzung

Paragraph 19, Absatz eins, Litera a, TMSG vorzunehmen. Nach Paragraph 55 a, Absatz eins, Ehegesetz können die Ehegatten, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft der Ehegatten seit mindestens einem halben Jahr aufgehoben ist, beide die unheilbare Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses zugestehen und zwischen ihnen Einvernehmen über die Scheidung besteht, diese die Scheidung gemeinsam begehren. Nach Paragraph 55 a, Absatz 2, Ehegesetz darf die Ehe nur geschieden werden, wenn die Ehegatten eine schriftliche Vereinbarung über die Betreuung ihrer Kinder oder die Obsorge, die Ausübung des Rechtes auf persönliche Kontakte und die Unterhaltspflicht hinsichtlich ihrer gemeinsamen Kinder sowie ihre unterhaltsrechtlichen Beziehungen und die gesetzlichen vermögensrechtlichen Ansprüche im Verhältnis zueinander für den Fall der Scheidung vor Gericht schließen. Der Gesetzgeber war bei der Einführung der einvernehmlichen Ehescheidung nach § 55a Ehegesetz auch vom Willen getragen, langwierige und aufwändige Verfahren zwischen den geschiedenen Ehegatten über die Abwicklung der Scheidungsfolgen zu vermeiden. Er hat deshalb zwingend angeordnet, dass die Scheidung nur ausgesprochen werden darf, wenn die Ehegatten unter anderem über ihre eigenen unterhaltsrechtlichen Beziehungen eine (bereits getroffene) schriftliche Vereinbarung dem Gerichte unterbreiten oder eine solche Vereinbarung bei Gericht schließen. Der gerichtlichen Vereinbarung des Bezirksgerichtes Y vom 03.11.2015, Zahl FAM-***3, geschlossen nach § 55a Abs 2 Ehegesetz, ist zu entnehmen, dass beide Eheleute, nämlich AA und CC, davon ausgegangen sind, dass beide Eheleute das gleich schwere Verschulden an der Zerrüttung trifft und dass bei den derzeitigen und den zu erwartenden wirtschaftlichen Verhältnissen sich daher rechnerisch weder derzeit noch künftig für einen der beiden ein Anspruch auf Scheidungsunterhalt ergibt, weshalb wechselseitig auf jeglichen Unterhalt, auch für den Fall der Not, der Krankheit unveränderter Verhältnisse verzichtet wurde, selbst soweit die Änderung der Verhältnisse derzeit nicht vorhersehbar ist. Für eine Scheidung nach § 55a Ehegesetz sieht das Ehegesetz (vgl §§ 66 ff Ehegesetz) keinen gesetzlichen Unterhaltsanspruch vor. Daran vermag auch die Bestimmung des § 69a Ehegesetz, wonach der aufgrund einer Vereinbarung nach § 55a Abs 2 geschuldete Unterhalt einem gesetzlichen Unterhalt gleichzuhalten sei, soweit es den Lebensverhältnissen der Ehegattin angemessen ist, nichts zu ändern. Die darin ausgesprochene Fiktion setzt ja gerade voraus, dass es sich bei dem vereinbarten Unterhalt nicht um einen gesetzlichen Unterhalt handelt (vgl OGH vom 25.11.1997, 3OB115/00h).Der Gesetzgeber war bei der Einführung der einvernehmlichen Ehescheidung nach Paragraph 55 a, Ehegesetz auch vom Willen getragen, langwierige und aufwändige Verfahren zwischen den geschiedenen Ehegatten über die Abwicklung der Scheidungsfolgen zu vermeiden. Er hat deshalb zwingend angeordnet, dass die Scheidung nur ausgesprochen werden darf, wenn die Ehegatten unter anderem über ihre eigenen unterhaltsrechtlichen Beziehungen eine (bereits getroffene) schriftliche Vereinbarung dem Gerichte unterbreiten oder eine solche Vereinbarung bei Gericht schließen. Der gerichtlichen Vereinbarung des Bezirksgerichtes Y vom 03.11.2015, Zahl FAM-***3, geschlossen nach Paragraph 55 a, Absatz 2, Ehegesetz, ist zu entnehmen, dass beide Eheleute, nämlich AA und CC, davon ausgegangen sind, dass beide Eheleute das gleich schwere Verschulden an der Zerrüttung trifft und dass bei den derzeitigen und den zu erwartenden wirtschaftlichen Verhältnissen sich daher rechnerisch weder derzeit noch künftig für einen der beiden ein Anspruch auf Scheidungsunterhalt ergibt, weshalb wechselseitig auf jeglichen Unterhalt, auch für den Fall der Not, der Krankheit unveränderter Verhältnisse verzichtet wurde, selbst soweit die Änderung der Verhältnisse derzeit nicht vorhersehbar ist. Für eine Scheidung nach Paragraph 55 a, Ehegesetz sieht das Ehegesetz vergleiche Paragraphen 66, ff Ehegesetz) keinen gesetzlichen Unterhaltsanspruch vor. Daran vermag auch die Bestimmung des Paragraph 69 a, Ehegesetz, wonach der aufgrund einer Vereinbarung nach Paragraph 55 a, Absatz 2, geschuldete Unterhalt einem gesetzlichen Unterhalt gleichzuhalten sei, soweit es den Lebensverhältnissen der Ehegattin angemessen ist, nichts zu ändern. Die darin ausgesprochene Fiktion setzt ja gerade voraus, dass es sich bei dem vereinbarten Unterhalt nicht um einen gesetzlichen Unterhalt handelt vergleiche OGH vom 25.11.1997, 3OB115/00h). Die in der Tagsatzung des Bezirksgerichtes Y vom 03.11.2015 unter den konkret genannten Prämissen geschlossene gerichtliche Vereinbarung nach § 55a Abs 2 Ehegesetz – einvernehmliche Scheidung der zwischen AA und CC geschlossenen Ehe nach § 55a Ehegesetz – sowie der Umstand, dass diese Vereinbarung bereits der Erlassung des Bescheides der belangten Behörde vom 15.12.2015, Zahl Ms-***2 mit welchem keine Richtsatzkürzung nach § 19 Abs 1 lit a TMSG vorgenommen worden war, zugrunde lag, rechtfertigen, unter Berücksichtigung aller oben dargelegten Argumente, nicht die im angefochtenen Bescheid vorgenommene Richtsatzkürzung, weshalb wie im Spruch zu entscheiden war.Die in der Tagsatzung des Bezirksgerichtes Y vom 03.11.2015 unter den konkret genannten Prämissen geschlossene gerichtliche Vereinbarung nach Paragraph 55 a, Absatz 2, Ehegesetz – einvernehmliche Scheidung der zwischen AA und CC geschlossenen Ehe nach Paragraph 55 a, Ehegesetz – sowie der Umstand, dass diese Vereinbarung bereits der Erlassung des Bescheides der belangten Behörde vom 15.12.2015, Zahl Ms-***2 mit welchem keine Richtsatzkürzung nach Paragraph 19, Absatz eins, Litera a, TMSG vorgenommen worden war, zugrunde lag, rechtfertigen, unter Berücksichtigung aller oben dargelegten Argumente, nicht die im angefochtenen Bescheid vorgenommene Richtsatzkürzung, weshalb wie im Spruch zu entscheiden war. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

§ 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, einen solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Paragraph 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, einen solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage zu beurteilen, der erhebliche Bedeutung zukommt. Es war zudem ausschließlich eine einfache Auslegung des Gesetzes vorzunehmen, weshalb die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig ist. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Hermann Riedler (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.41.0976.1

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