RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum24.05.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/36/1153-3 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Barbara Gstir aus Anlass des Vorlageantrages gegen die Beschwerdevorentscheidung des Stadtmagistrats Z vom 22.04.2015, Zl V-***1, über die Beschwerde von Herrn AA, wohnhaft in Z, Adresse1, gegen den Bescheid des Stadtmagistrats Z vom 02.12.2014, Zl V-***2, und den Bescheid des Stadtmagistrats Z ebenfalls vom 02.12.2014, Zl V-***3, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 279 BAO wird der Beschwerde Folge gegeben und die Bescheide des Stadtmagistrats Z vom 02.12.2014, Zl V-***2, und vom 02.12.2014, Zl V-***3, behoben.Gemäß Paragraph 279, BAO wird der Beschwerde Folge gegeben und die Bescheide des Stadtmagistrats Z vom 02.12.2014, Zl V-***2, und vom 02.12.2014, , Zl V-***3, behoben.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Beschwerdeführern und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt beim Verfassungsgerichtshof eingebracht werden. Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche/außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder Wirtschaftstreuhänderin oder durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder Wirtschaftstreuhänder beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht werden. Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985.Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus Paragraph 17 a, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und Paragraph 24 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz
- E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit Anmeldung vom 19.11.2014 wurde der Hund der Rasse Mops mit der Chipnummer H-***1 und dem Rufnamen BB beim Stadtmagistrat Z angemeldet und ist in dieser Anmeldung bei der Rubrik „
- Angaben zum Pflegeverantwortlichen als (vorläufigem) Hundehalter“ der „Tierschutz-(…) Verein X Österreich“ angegeben. Diese Anmeldung ist am 02.12.2014 beim Stadtmagistrat Z eingelangt.Mit Anmeldung vom 19.11.2014 wurde der Hund der Rasse Mops mit der Chipnummer H-***1 und dem Rufnamen BB beim Stadtmagistrat Z angemeldet und ist in dieser Anmeldung bei der Rubrik „
- Angaben zum Pflegeverantwortlichen als (vorläufigem) Hundehalter“ der „Tierschutz-(…) Verein römisch zehn Österreich“ angegeben. Diese Anmeldung ist am 02.12.2014 beim Stadtmagistrat Z eingelangt. Mit weiterer Anmeldung ebenfalls vom 19.11.2014 wurde ein weiterer Hund der Rasse Mops mit der Chipnummer H-***2 und dem Rufnamen CC beim Stadtmagistrat Z angemeldet. Auch in dieser Anmeldung ist bei der Rubrik „
- Angaben zum Pflegeverantwortlichen als (vorläufigem) Hundehalter“ der „Tierschutz-(…) Verein X Österreich“ angegeben und ist diese Anmeldung ebenfalls am 02.12.2014 beim Stadtmagistrat Z eingelangt.Mit weiterer Anmeldung ebenfalls vom 19.11.2014 wurde ein weiterer Hund der Rasse Mops mit der Chipnummer H-***2 und dem Rufnamen CC beim Stadtmagistrat Z angemeldet. Auch in dieser Anmeldung ist bei der Rubrik „
- Angaben zum Pflegeverantwortlichen als (vorläufigem) Hundehalter“ der „Tierschutz-(…) Verein römisch zehn Österreich“ angegeben und ist diese Anmeldung ebenfalls am 02.12.2014 beim Stadtmagistrat Z eingelangt. Mit Bescheid des Stadtmagistrats Z vom 02.12.2014, Zl V-***2, wurde Herrn AA (in der Folge: Beschwerdeführer) für den Hund mit der Marke 2x*** und dem Rufnamen BB für das Jahr 2014 eine Hundesteuer in der Höhe von Euro 28,40 vorgeschrieben. Mit weiterem Bescheid des Stadtmagistrats Z vom 02.12.2014, Zl V-***3, wurde dem Beschwerdeführer für den Hund mit der Marke 2y*** und dem Rufnamen CC für das Jahr 2014 ebenfalls eine Hundesteuer in der Höhe von Euro 28,40 vorgeschrieben. Gegen diese beiden Bescheide erhob der nunmehrige Beschwerdeführer fristgerecht die Beschwerde vom 21.12.2014 und brachte darin zusammengefasst Folgendes vor: Halter der beiden Hunde, für die die gegenständlichen Vorschreibungen der Hundesteuer erfolgte, sei der ordnungsgemäß registrierte (ZVR-Zahl 1***) und sohin voll rechtsfähige „Tierschutz- und Besuchshunde-Verein X Österreich“. Eigentümer dieser Hunde sei der Verein „Verein Y“. Von der belangten Behörde sei das Haltungsrecht des „Tierschutz- und Besuchshunde-Vereines X Österreich“ ignoriert worden, indem die Hundesteuervorschreibung nicht gemäß den Anmeldedaten an diesen Verein als moralische Person gemäß § 26 ABGB erfolgte, sondern an den nunmehrigen Beschwerdeführer als natürliche Person. Mit näherer Begründung und unter Verweis auf Bestimmungen des Tierschutzgesetzes wurde vorgebracht, dass die Auslegung der belangten Behörde dahingehend, dass nur eine natürliche Person Hundehalter sein könne, eine falsche Anwendung des Gesetzes sei und wurde daher die Aufhebung der bekämpften Bescheide und Rückerstattung dieser bereits geleisteten Abgaben beantragt. Halter der beiden Hunde, für die die gegenständlichen Vorschreibungen der Hundesteuer erfolgte, sei der ordnungsgemäß registrierte (ZVR-Zahl 1***) und sohin voll rechtsfähige „Tierschutz- und Besuchshunde-Verein römisch zehn Österreich“. Eigentümer dieser Hunde sei der Verein „Verein Y“. Von der belangten Behörde sei das Haltungsrecht des „Tierschutz- und Besuchshunde-Vereines römisch zehn Österreich“ ignoriert worden, indem die Hundesteuervorschreibung nicht gemäß den Anmeldedaten an diesen Verein als moralische Person gemäß Paragraph 26, ABGB erfolgte, sondern an den nunmehrigen Beschwerdeführer als natürliche Person. Mit näherer Begründung und unter Verweis auf Bestimmungen des Tierschutzgesetzes wurde vorgebracht, dass die Auslegung der belangten Behörde dahingehend, dass nur eine natürliche Person Hundehalter sein könne, eine falsche Anwendung des Gesetzes sei und wurde daher die Aufhebung der bekämpften Bescheide und Rückerstattung dieser bereits geleisteten Abgaben beantragt. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 16.03.2015, Zlen LVwG-2015/29/0362-02 und LVwG-2015/29/0363-02, wurde die von der belangte Behörde vorgelegte Beschwerde samt Abgabenakt zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wieder rückgemittelt. Mit Beschwerdevorentscheidung des Stadtmagistrats Z vom 22.04.2015, Zl V-***1, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidung begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nur eine natürliche Person Halter eines Hundes sein könne und der „Tierschutz- und Besuchshunde-Verein X Österreich“ keine Bewilligung als Tierheim habe. Mit Beschwerdevorentscheidung des Stadtmagistrats Z vom 22.04.2015, Zl , V-***1, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidung begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nur eine natürliche Person Halter eines Hundes sein könne und der „Tierschutz- und Besuchshunde-Verein römisch zehn Österreich“ keine Bewilligung als Tierheim habe. In weiterer Folge brachte der Beschwerdeführer fristgerecht den Vorlageantrag vom 28.04.2015 ein. Am 15.03.2016 wurde am Landesverwaltungsgericht Tirol eine mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers und Vertretern der belangten Behörde durchgeführt. II.römisch zwei. Beweiswürdigung Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts wurde Beweis aufgenommen durch Einsicht in den Akt der Abgabenbehörde und der Durchführung einer mündlichen Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol im Beisein des Beschwerdeführers und Vertretern der belangten Behörde. Daraus hat sich – wie im Folgenden im Detail dargetan – zusammengefasst ergeben, dass zur gegenständlich relevanten Zeit Halter des Hundes mit der Marke 2x*** und dem Rufnamen BB sowie des Hundes mit der Marke 2y*** und dem Rufnamen CC der „Tierschutz- und Besuchshunde-Verein X Österreich“ war. Daraus hat sich – wie im Folgenden im Detail dargetan – zusammengefasst ergeben, dass zur gegenständlich relevanten Zeit Halter des Hundes mit der Marke 2x*** und dem Rufnamen BB sowie des Hundes mit der Marke 2y*** und dem Rufnamen CC der „Tierschutz- und Besuchshunde-Verein römisch zehn Österreich“ war. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:
- Tiroler Hundesteuergesetz, LGBl Nr 3/1980 in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 112/2001:Tiroler Hundesteuergesetz, Landesgesetzblatt Nr 3 aus 1980, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 112/2001: § 3Paragraph 3 Abgabenpflicht (…)
(2)Zur Entrichtung der Abgabe ist der Halter des Hundes verpflichtet. Als Halter aller in einem Haushalt oder in einem Betrieb gehaltenen Hunde gilt der Haushaltsvorstand bzw. der Betriebsinhaber. Halten mehrere Personen gemeinsam einen Hund, so gelten sie als Gesamtschuldner. 2. Hundesteuerordnung 2013 für die Stadt Z, in der Fassung des Gemeinderatsbeschluss vom 13.12.2012: § 1 AbgabengegenstandParagraph eins, Abgabengegenstand
(1)Wer in der Stadt Z einen über drei Monate alten Hund länger als zwei Monate hält, hat eine jährliche Hundesteuer nach Maßgabe dieser Steuerordnung zu entrichten. Der Nachweis, dass ein Hund das steuerpflichtige Alter noch nicht erreicht hat, obliegt dem Halter des Hundes. Im Zweifel gilt der Hund als steuerpflichtig.
(2)Als Halter eines Hundes gilt unbeschadet der Bestimmung des § 3 Abs. 2 Tiroler Hundesteuergesetz, LBGl. Nr. 3/1980, zuletzt geändert durch das Gesetz LBGl. Nr. 112/2001, derjenige, der zur Anmeldung des Hundes nach § 8 Abs. 1 verpflichtet ist.
(2)Als Halter eines Hundes gilt unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 2, Tiroler Hundesteuergesetz, LBGl. Nr. 3 aus 1980,, zuletzt geändert durch das Gesetz LBGl. Nr. 112 aus 2001,, derjenige, der zur Anmeldung des Hundes nach Paragraph 8, Absatz eins, verpflichtet ist.
(3)Die Steuer ist auch zu entrichten, wenn ein Hund in Pflege oder auf Probe gehalten wird.
(4)Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen Hund, so haften sie als Gesamtschuldner für die Steuer. § 8 Sicherung und Überwachung der SteuerParagraph 8, Sicherung und Überwachung der Steuer
(1)Jeder im Gemeindegebiet der Stadt Z gehaltene Hund ist binnen 14 Tagen ab Beginn der Haltung beim Stadtmagistrat anzumelden. Zur Anmeldung des Hundes ist verpflichtet, wer im Gemeindegebiet einen Hund erwirbt oder mit einem Hunde neu zuzieht. Welpen gelten mit Ablauf des dritten Monates nach dem Wurf als erworben. Zugelaufene Hunde gelten als erworben, wenn sie nicht binnen einer Woche dem Eigentümer oder der städtischen Wasenmeisterei übergeben werden. Im Zweifel ist der Verfügungsberechtigte über die Räumlichkeiten, in denen der Hund gehalten wird, zur Anmeldung verpflichtet. IV. Rechtliche Erwägungen:römisch vier. Rechtliche Erwägungen: Soweit vom Beschwerdeführer zusammengefasst vorgebracht wird, dass Halter der beiden Hunde mit der Marke 2x*** und dem Rufnamen BB sowie der Marke 2y*** und dem Rufnamen CC, hinsichtlich derer die nunmehr bekämpften Vorschreibungen der Hundesteuer für das Jahr 2014 erfolgten, nicht er selbst, sondern der „Tierschutz- und Besuchshunde-Verein X Österreich“ sei und die belangte Behörde - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - im Wesentlichen ausführt, dass nur eine natürliche Person Halter eines Hundes und sohin Abgabepflichtiger hinsichtlich der Hundesteuer sein könne, so ist dazu Folgendes auszuführen:Soweit vom Beschwerdeführer zusammengefasst vorgebracht wird, dass Halter der beiden Hunde mit der Marke 2x*** und dem Rufnamen BB sowie der Marke 2y*** und dem Rufnamen CC, hinsichtlich derer die nunmehr bekämpften Vorschreibungen der Hundesteuer für das Jahr 2014 erfolgten, nicht er selbst, sondern der „Tierschutz- und Besuchshunde-Verein römisch zehn Österreich“ sei und die belangte Behörde - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - im Wesentlichen ausführt, dass nur eine natürliche Person Halter eines Hundes und sohin Abgabepflichtiger hinsichtlich der Hundesteuer sein könne, so ist dazu Folgendes auszuführen: Allgemein ist zunächst anzumerken, dass sich aus den materiellen Abgabenvorschriften ergibt wer Abgabepflichtiger ist. Danach können nicht nur natürliche oder juristische Personen und Personengesellschaften des Handelsrechts, sondern auch zivilrechtlich nicht rechtsfähige Personenvereinigungen, wie zB eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts Abgabepflichtige iSd § 77 BAO sein (vgl VwGH 19.05.1993, Zl 91/13/0169; VwGH 26.04.1999, Zl 98/17/0360; ua). Allgemein ist zunächst anzumerken, dass sich aus den materiellen Abgabenvorschriften ergibt wer Abgabepflichtiger ist. Danach können nicht nur natürliche oder juristische Personen und Personengesellschaften des Handelsrechts, sondern auch zivilrechtlich nicht rechtsfähige Personenvereinigungen, wie zB eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts Abgabepflichtige iSd Paragraph 77, BAO sein vergleiche VwGH 19.05.1993, Zl 91/13/0169; VwGH 26.04.1999, Zl 98/17/0360; ua). Auch Vereine können grundsätzlich Abgabepflichtige iSd § 77 BAO sein (vgl Riz, BAO5, § 79, RZ 8; VwGH 13.11.1992, Zl 91/17/0047; uva).Auch Vereine können grundsätzlich Abgabepflichtige iSd Paragraph 77, BAO sein vergleiche Riz, BAO5, Paragraph 79,, RZ 8; VwGH 13.11.1992, Zl 91/17/0047; uva). Jeder Verein, der unter Beachtung der Ordnungsvorschriften des VereinsG gegründet wurde, ist juristische Person und besitzt Rechtspersönlichkeit (vgl VwGH 19.06.1990, Zl 90/04/0136; VwGH 15.11.2001, Zl 2000/07/0100; uva).Jeder Verein, der unter Beachtung der Ordnungsvorschriften des VereinsG gegründet wurde, ist juristische Person und besitzt Rechtspersönlichkeit vergleiche VwGH 19.06.1990, Zl 90/04/0136; VwGH 15.11.2001, Zl 2000/07/0100; uva). Gemäß § 3 Abs 2 Tiroler Hundesteuergesetz ist zur Entrichtung der Abgabe der Halter des Hundes verpflichtet. Als Halter aller in einem Haushalt oder in einem Betrieb gehaltenen Hunde gilt gemäß dieser Bestimmung der Haushaltsvorstand bzw der Betriebsinhaber.Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Tiroler Hundesteuergesetz ist zur Entrichtung der Abgabe der Halter des Hundes verpflichtet. Als Halter aller in einem Haushalt oder in einem Betrieb gehaltenen Hunde gilt gemäß dieser Bestimmung der Haushaltsvorstand bzw der Betriebsinhaber. Hinsichtlich der entscheidungswesentlichen Frage, ob Hundehalter iSd § 3 Abs 2 Tiroler Hundesteuergesetz – wie von der belangten Behörde angenommen - nur eine natürliche Person sein kann, finden sich weder im Tiroler Hundesteuergesetz noch in den Erläuternden Bemerkungen zu LGBl Nr 3/1980 und LGBl Nr 112/2001 entsprechende Ausführungen. Hinsichtlich der entscheidungswesentlichen Frage, ob Hundehalter iSd Paragraph 3, Absatz 2, Tiroler Hundesteuergesetz – wie von der belangten Behörde angenommen - nur eine natürliche Person sein kann, finden sich weder im Tiroler Hundesteuergesetz noch in den Erläuternden Bemerkungen zu Landesgesetzblatt Nr 3 aus 1980, und Landesgesetzblatt Nr 112 aus 2001, entsprechende Ausführungen. Auch die Hundesteuerordnung 2013 für die Stadt Z enthält diesbezüglich keine entsprechende Klarstellung und bestehen zu dieser Verordnung – nach Mitteilung der belangten Behörde – auch keine Erläuternden Bemerkungen. Im Wege der Auslegung eines Gesetzesbegriffes konnte daher das Tierschutzgesetz - TSchG BGBl I Nr 118/2004 in der Fassung BGBl I Nr 80/2013 herangezogen werden, da sich in diesem Materiengesetz eine Legaldefinition des Begriffes „Halter“ findet.Im Wege der Auslegung eines Gesetzesbegriffes konnte daher das Tierschutzgesetz - TSchG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 118 aus 2004, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 80 aus 2013, herangezogen werden, da sich in diesem Materiengesetz eine Legaldefinition des Begriffes „Halter“ findet. Gemäß der Legaldefinition in § 4 Z 1 TSchG ist Halter jene Person, die ständig oder vorübergehend für ein Tier verantwortlich ist oder ein Tier in ihrer Obhut hat.Gemäß der Legaldefinition in Paragraph 4, Ziffer eins, TSchG ist Halter jene Person, die ständig oder vorübergehend für ein Tier verantwortlich ist oder ein Tier in ihrer Obhut hat. Dazu finden sich in den Gesetzesmaterialien der Stammfassung des TSchG, BGBl I Nr 118/2004, GP XXII RV 446 AB 509 S 62, folgende Ausführungen: Dazu finden sich in den Gesetzesmaterialien der Stammfassung des TSchG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 118 aus 2004,, Gesetzgebungsperiode römisch 22 Regierungsvorlage 446 Ausschussbericht 509 S 62, folgende Ausführungen: „(…)Nach legistischen Grundsätzen ist eine Legaldefinition nur in solchen Fällen vorzusehen, in welchen die rechtssprachliche Bedeutung eines Begriffes von alltagssprachlichen Verständnis abweicht. Dies ist bei den im vorgeschlagenen Bundesgesetz verwendeten Begriffen zwar grundsätzlich nicht der Fall, doch kann eine Konkretisierung der einzelnen Tierkategorien (zB Haustier, Wildtier, Heimtier, landwirtschaftliches Nutztier) im Einzelfall Schwierigkeiten bereiten, weshalb Legaldefinitionen im Sinne der Rechtsklarheit angebracht scheinen. Auch eine Definition des Begriffs „Halter“ ist angezeigt, da der Halter von Tieren Träger von besonderen Pflichten ist. Zu Z 1: In Anlehnung an die Legaldefinition in Art. 2 Z 2 der umzusetzenden Richtlinie 98/58/EG über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere definiert Z 1 als Halter jene (natürliche oder juristische) Person, die ständig oder vorübergehend für ein Tier verantwortlich ist oder ein Tier in ihrer Obhut hat. Die Haltereigenschaft kann auch auf mehrere Personen zutreffen. Wer zur Tierhaltung berechtigt ist, wird in § 12 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes geregelt. (…)“Zu Ziffer eins :, In Anlehnung an die Legaldefinition in Artikel 2, Ziffer 2, der umzusetzenden Richtlinie 98/58/EG über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere definiert Ziffer eins, als Halter jene (natürliche oder juristische) Person, die ständig oder vorübergehend für ein Tier verantwortlich ist oder ein Tier in ihrer Obhut hat. Die Haltereigenschaft kann auch auf mehrere Personen zutreffen. Wer zur Tierhaltung berechtigt ist, wird in Paragraph 12, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes geregelt. (…)“ Aus den Erläuternden Bemerkungen des § 4 Z 1 TSchG ergibt sich sohin eindeutig, dass Halter von Tieren sowohl eine natürliche als auch juristische Person sein kann. Aus den Erläuternden Bemerkungen des Paragraph 4, Ziffer eins, TSchG ergibt sich sohin eindeutig, dass Halter von Tieren sowohl eine natürliche als auch juristische Person sein kann. Die Bestimmungen im
- Hauptstück des TSchG zur Tierhaltung normiert hinsichtlich der Anforderungen an den Halter in § 12 Abs 1 TSchG, dass grundsätzlich zu Haltung von Tieren jeder berechtigt ist, der zur Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Verordnungen in der Lage ist, insbesondere auch über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt. Die Bestimmungen im
- Hauptstück des TSchG zur Tierhaltung normiert hinsichtlich der Anforderungen an den Halter in Paragraph 12, Absatz eins, TSchG, dass grundsätzlich zu Haltung von Tieren jeder berechtigt ist, der zur Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Verordnungen in der Lage ist, insbesondere auch über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt. Korrespondierend dazu ist in § 14 TSchG festgelegt, dass für die Betreuung der Tiere genügend Betreuungspersonen vorhanden sein müssen, die über die erforderliche Eignung sowie die erforderlichen Kenntnisse und beruflichen Fähigkeiten verfügen, wobei in den Verordnungen gemäß § 11, § 24, § 25, § 26, § 27, § 28, § 29 und § 31 leg cit die Art und der Umfang sowie der Nachweis der erforderlichen Sachkunde unter Berücksichtigung der Ziele und sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Verordnungen zu regeln sind. Korrespondierend dazu ist in Paragraph 14, TSchG festgelegt, dass für die Betreuung der Tiere genügend Betreuungspersonen vorhanden sein müssen, die über die erforderliche Eignung sowie die erforderlichen Kenntnisse und beruflichen Fähigkeiten verfügen, wobei in den Verordnungen gemäß Paragraph 11,, Paragraph 24,, Paragraph 25,, Paragraph 26,, Paragraph 27,, Paragraph 28,, Paragraph 29 und Paragraph 31, leg cit die Art und der Umfang sowie der Nachweis der erforderlichen Sachkunde unter Berücksichtigung der Ziele und sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Verordnungen zu regeln sind. Wenn der Halter eines Tieres nicht in der Lage ist, für eine diesem Bundesgesetz entsprechende Haltung des Tieres zu sorgen, so hat er es gemäß § 12 Abs 2 TSchG solchen Vereinigungen, Institutionen oder Personen zu übergeben, die Gewähr für eine diesem Bundesgesetz entsprechende Haltung bieten.Wenn der Halter eines Tieres nicht in der Lage ist, für eine diesem Bundesgesetz entsprechende Haltung des Tieres zu sorgen, so hat er es gemäß Paragraph 12, Absatz 2, TSchG solchen Vereinigungen, Institutionen oder Personen zu übergeben, die Gewähr für eine diesem Bundesgesetz entsprechende Haltung bieten. Eine Auslegung des Begriffes „Halter“ dahingehend, dass nur im Falle eines Tierheimes nach § 29 TSchG der Halter eines Tieres eine juristische Person sein kann, ergibt sich nach Ansicht des erkennenden Gerichts aus den gesetzlichen Bestimmungen samt Materialien nicht.Eine Auslegung des Begriffes „Halter“ dahingehend, dass nur im Falle eines Tierheimes nach Paragraph 29, TSchG der Halter eines Tieres eine juristische Person sein kann, ergibt sich nach Ansicht des erkennenden Gerichts aus den gesetzlichen Bestimmungen samt Materialien nicht. Dass die tatsächliche Betreuung und Versorgung von Tieren nur durch eine natürliche Person erfolgen kann, steht der Auslegung des Begriffs „Halter“, der grundsätzlich sowohl natürliche als auch juristische Personen umfasst, nicht entgegen (vgl dazu zB auch die Bestimmung zur Haltung von Tieren im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten nach § 31 TSchG, zur Haltung von Tieren in Zoos nach § 26 TSchG, usw).Dass die tatsächliche Betreuung und Versorgung von Tieren nur durch eine natürliche Person erfolgen kann, steht der Auslegung des Begriffs „Halter“, der grundsätzlich sowohl natürliche als auch juristische Personen umfasst, nicht entgegen vergleiche dazu zB auch die Bestimmung zur Haltung von Tieren im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten nach Paragraph 31, TSchG, zur Haltung von Tieren in Zoos nach Paragraph 26, TSchG, usw). Auch die mit Änderung des TSchG, mit BGBl I Nr 35/2008, neu geschaffenen Bestimmung des § 24a TSchG zur Kennzeichnung und Registrierung von Hunden, lässt keine andere Auslegung des in § 4 Z 1 TSchG legaldefinierten Begriffes „Halter“ zu.Auch die mit Änderung des TSchG, mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 35 aus 2008,, neu geschaffenen Bestimmung des Paragraph 24 a, TSchG zur Kennzeichnung und Registrierung von Hunden, lässt keine andere Auslegung des in Paragraph 4, Ziffer eins, TSchG legaldefinierten Begriffes „Halter“ zu. Weder aus der Bestimmung noch den Erläuternden Bemerkungen zur Änderung des TSchG, mit BGBl I Nr 35/2008, GP XXIII RV 291 AB 342 S 40, kann zwingend entnommen werden, dass die Legaldefinition in § 4 Z 1 TSchG bei der Haltung von Hunden einschränkender auszulegen ist, als bei der Haltung von anderen Tieren. Weder aus der Bestimmung noch den Erläuternden Bemerkungen zur Änderung des TSchG, mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 35 aus 2008,, Gesetzgebungsperiode römisch 23 Regierungsvorlage 291 Ausschussbericht 342 S 40, kann zwingend entnommen werden, dass die Legaldefinition in Paragraph 4, Ziffer eins, TSchG bei der Haltung von Hunden einschränkender auszulegen ist, als bei der Haltung von anderen Tieren. So kann im Lichte der Legaldefinition insbesondere auch § 24a Abs 2 Z 1 lit e TSchG nur dahingehend ausgelegt werden, dass die Angabe des Geburtsdatums des Halters nur dann anzugeben ist, wenn der Halter eine natürliche Person ist, und kann daraus nicht zwingend geschlossen werden, dass entgegen den Erläuternden Bemerkungen zur Legaldefinition in § 4 Z 1 TSchG nur eine natürliche Person Halter eines Hundes sein kann. So kann im Lichte der Legaldefinition insbesondere auch Paragraph 24 a, Absatz 2, Ziffer eins, Litera e, TSchG nur dahingehend ausgelegt werden, dass die Angabe des Geburtsdatums des Halters nur dann anzugeben ist, wenn der Halter eine natürliche Person ist, und kann daraus nicht zwingend geschlossen werden, dass entgegen den Erläuternden Bemerkungen zur Legaldefinition in Paragraph 4, Ziffer eins, TSchG nur eine natürliche Person Halter eines Hundes sein kann. Im Übrigen ergibt sich nach Ansicht des erkennenden Gerichts auch aus der Ziel- und Zweckbestimmung der gesetzlichen Grundlagen hinsichtlich der Vorschreibung der Hundesteuer kein Anhaltspunkt dafür, dass hinsichtlich der abgabenrechtlichen Vorschriften im Zusammenhang mit der Haltung von Hunden eine engere Auslegung des Begriffes „Halter“ als Abgabepflichtige iSd § 77 BAO geboten wäre. Im Übrigen ergibt sich nach Ansicht des erkennenden Gerichts auch aus der Ziel- und Zweckbestimmung der gesetzlichen Grundlagen hinsichtlich der Vorschreibung der Hundesteuer kein Anhaltspunkt dafür, dass hinsichtlich der abgabenrechtlichen Vorschriften im Zusammenhang mit der Haltung von Hunden eine engere Auslegung des Begriffes „Halter“ als Abgabepflichtige iSd Paragraph 77, BAO geboten wäre. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts folgt daher daraus zusammengefasst, dass der Begriff des Hundehalters iSd § 3 Abs 2 Tiroler Hundesteuergesetz bzw § 1 Abs 2 iVm § 8 Abs 1 Hundesteuerordnung 2013 für die Stadt Z dahingehend auszulegen ist, dass Hundehalter grundsätzlich sowohl eine natürliche als auch eine juristische Person sein kann.Nach Ansicht des erkennenden Gerichts folgt daher daraus zusammengefasst, dass der Begriff des Hundehalters iSd Paragraph 3, Absatz 2, Tiroler Hundesteuergesetz bzw Paragraph eins, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Hundesteuerordnung 2013 für die Stadt Z dahingehend auszulegen ist, dass Hundehalter grundsätzlich sowohl eine natürliche als auch eine juristische Person sein kann. Im gegenständlichen Fall wurde in den beiden Anmeldungen jeweils vom 19.11.2014 angegeben, dass Halter sowohl des Hundes mit der Chipnummer H-***1 als auch des Hundes mit der Chipnummer H-***2, hinsichtlich derer die nunmehr bekämpften Vorschreibungen der Hundesteuer für das Jahr 2014 erfolgten, der Tierschutz- und Besuchshunde-Verein X Österreich ist. Im gegenständlichen Fall wurde in den beiden Anmeldungen jeweils vom 19.11.2014 angegeben, dass Halter sowohl des Hundes mit der Chipnummer H-***1 als auch des Hundes mit der Chipnummer H-***2, hinsichtlich derer die nunmehr bekämpften Vorschreibungen der Hundesteuer für das Jahr 2014 erfolgten, der Tierschutz- und Besuchshunde-Verein römisch zehn Österreich ist. Wie sich aus dem Vereinsregister ergibt, ist der Tierschutz- und Besuchshunde-Verein X Österreich mit der ZVR-Zahl 1*** am 12.08.2014 entstanden. Wie sich aus dem Vereinsregister ergibt, ist der Tierschutz- und Besuchshunde-Verein römisch zehn Österreich mit der ZVR-Zahl 1*** am 12.08.2014 entstanden. Obmann dieses Vereines ist der Beschwerdeführer. Dieser sagte in der mündlichen Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol aus, dass von diesem Verein der Beschluss gefasst wurde, diese beiden Hunde als Halter aufzunehmen, die zuvor von der Ehefrau des Beschwerdeführers in derselben Wohnung gehalten wurden. Da mit den beiden bekämpften Bescheiden des Stadtmagistrats Z jeweils vom 02.12.2014, Zl V-***2 und Zl V-***3, dem Beschwerdeführer als natürliche Person die Hundesteuer vorgeschrieben wurde, und nicht dem Tierschutz- und Besuchshunde-Verein X Österreich, der Hundehalter der beiden gegenständlichen Hunde war, waren die gegenständlich bekämpften Bescheide zu beheben.Da mit den beiden bekämpften Bescheiden des Stadtmagistrats Z jeweils vom 02.12.2014, Zl V-***2 und Zl V-***3, dem Beschwerdeführer als natürliche Person die Hundesteuer vorgeschrieben wurde, und nicht dem Tierschutz- und Besuchshunde-Verein römisch zehn Österreich, der Hundehalter der beiden gegenständlichen Hunde war, waren die gegenständlich bekämpften Bescheide zu beheben. In diesem Zusammenhang ist im Übrigen ergänzend anzumerken, dass die belangte Behörde selbst mit Bescheid vom 07.01.2015, Zl V-***4, eine Hundesteuer für das Jahr 2015 dem „Tierschutzverein X“ vorgeschrieben hat. Der Vollständigkeit halber wird ergänzend darauf hingewiesen, dass durch die gegenständliche Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Tirol die Beschwerdevorentscheidung des Stadtmagistrates Z vom 22.04.2015, Zl V-***1, aus dem Rechtsbestand ausgeschieden ist (vgl Ritz, BAO5, § 64 RZ 3). Der Vollständigkeit halber wird ergänzend darauf hingewiesen, dass durch die gegenständliche Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Tirol die Beschwerdevorentscheidung des Stadtmagistrates Z vom 22.04.2015, Zl V-***1, aus dem Rechtsbestand ausgeschieden ist vergleiche Ritz, BAO5, Paragraph 64, RZ 3). V. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der iSd Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies insbesondere deshalb, weil hinsichtlich der im gegenständlichen Fall entscheidungswesentlichen Frage der Auslegung des Begriffes „Halter“ eine konkrete Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. Es war daher – wie vorstehend im Details ausgeführt - im Wege der Auslegung zu beurteilen, ob hinsichtlich der Vorschreibung der Hundesteuer gemäß § 1 Abs 2 iVm § 8 Abs 1 Hundesteuerordnung 2013 für die Stadt Z und § 3 Abs 2 Tiroler Hundesteuergesetz Abgabepflichtiger iSd § 77 BAO sowohl eine natürliche als auch eine juristische Person sein kann.Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies insbesondere deshalb, weil hinsichtlich der im gegenständlichen Fall entscheidungswesentlichen Frage der Auslegung des Begriffes „Halter“ eine konkrete Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. Es war daher – wie vorstehend im Details ausgeführt - im Wege der Auslegung zu beurteilen, ob hinsichtlich der Vorschreibung der Hundesteuer gemäß Paragraph eins, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Hundesteuerordnung 2013 für die Stadt Z und Paragraph 3, Absatz 2, Tiroler Hundesteuergesetz Abgabepflichtiger iSd Paragraph 77, BAO sowohl eine natürliche als auch eine juristische Person sein kann. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Barbara Gstir (Richterin) , European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.36.1153.3