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{'item': 'LVwG-2016/18/0658-2'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum24.05.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/18/0658-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alois Huber über die Beschwerde des AA, Z, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. BB, ebendort, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.03.2016, Zl V-***1, nach durchgeführter Beschwerdeverhandlung zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.03.2016, Zl V-***1, lautet bis zur Rechtsmittelbelehrung wie folgt: „Die Bezirkshauptmannschaft Y entscheidet über den eingebrachten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Einspruch des AA, geb. xx.xx.xxxx, Adresse1, Z, vertreten durch RA Dr. BB, Adresse2, Z vom 21.01.2016 aufgrund der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.06.2015 (zugestellt durch Hinterlegung am 02.07.2015), Zahl V-***1 gemäß § 71 AVG wie folgt:„Die Bezirkshauptmannschaft Y entscheidet über den eingebrachten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Einspruch des AA, geb. xx.xx.xxxx, Adresse1, Z, vertreten durch RA Dr. BB, Adresse2, Z vom 21.01.2016 aufgrund der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.06.2015 (zugestellt durch Hinterlegung am 02.07.2015), Zahl V-***1 gemäß Paragraph 71, AVG wie folgt: Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.“ Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. In dieser Beschwerde wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer damals den Einspruch gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 09.07.2015 mittels Online-Formular unter www.tirol.gv.at/formulare eingebracht habe. Irrtümlicherweise habe er sich dabei jedoch verklickt und anstelle der Bezirkshauptmannschaft Y in der Computermaske die unmittelbar darüber befindliche Bezirkshauptmannschaft X ausgewählt, sodass der Einspruch versehentlich tatsächlich bei der Bezirkshauptmannschaft X eingebracht worden sei. Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers sei jedoch unverschuldet bzw stelle das Verklicken lediglich einen leichten Grad des Versehens dar. Der Einspruch wäre nach den Vorgaben des § 6 AVG grundsätzlich an die zuständige Behörde, nämlich die Bezirkshauptmannschaft Y, weiterzuleiten gewesen. Die Weiterleitung dürfe dabei nicht beliebig lange hinausgezögert werden, sondern habe ohne unnötigen Aufschub zu erfolgen. Die Weiterleitung des Schriftstückes innerhalb der Frist von einer Woche wäre auf alle Fälle zumutbar gewesen. Die Bezirkshauptmannschaft Y habe im angefochtenen Bescheid auch nicht angegeben, weshalb der Einspruch erst mit 03.09.2015 dort eingelangt sei. Es sei erstaunlich, dass der Einspruch nahezu zwei Monate nach Einlangen bei der Bezirkshauptmannschaft X erst bei der Bezirkshauptmannschaft Y eingelangt sei. Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. In dieser Beschwerde wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer damals den Einspruch gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 09.07.2015 mittels Online-Formular unter www.tirol.gv.at/formulare eingebracht habe. Irrtümlicherweise habe er sich dabei jedoch verklickt und anstelle der Bezirkshauptmannschaft Y in der Computermaske die unmittelbar darüber befindliche Bezirkshauptmannschaft römisch zehn ausgewählt, sodass der Einspruch versehentlich tatsächlich bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn eingebracht worden sei. Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers sei jedoch unverschuldet bzw stelle das Verklicken lediglich einen leichten Grad des Versehens dar. Der Einspruch wäre nach den Vorgaben des Paragraph 6, AVG grundsätzlich an die zuständige Behörde, nämlich die Bezirkshauptmannschaft Y, weiterzuleiten gewesen. Die Weiterleitung dürfe dabei nicht beliebig lange hinausgezögert werden, sondern habe ohne unnötigen Aufschub zu erfolgen. Die Weiterleitung des Schriftstückes innerhalb der Frist von einer Woche wäre auf alle Fälle zumutbar gewesen. Die Bezirkshauptmannschaft Y habe im angefochtenen Bescheid auch nicht angegeben, weshalb der Einspruch erst mit 03.09.2015 dort eingelangt sei. Es sei erstaunlich, dass der Einspruch nahezu zwei Monate nach Einlangen bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn erst bei der Bezirkshauptmannschaft Y eingelangt sei. Im Hinblick auf die lange Zeitspanne sei offensichtlich, dass von einer extremen Verzögerung und einem kausalen Fehlverhalten der zur Weiterleitung verpflichteten Behörde, nämlich der Bezirkshauptmannschaft X, auszugehen sei, sodass ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis iSd § 71 Abs 1 Z 1 AVG gegeben wäre. Auf der anderen Seite treffe den Beschwerdeführer höchstens ein minderer Grad des Versehens am Umstand, dass der Einspruch verspätet eingebracht worden sei, sodass die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen sei. Erst durch die Zustellung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.01.2016, Zl V-***1, dem Beschuldigten zugestellt am 16.01.2016, habe dieser von der Fristversäumnis Kenntnis erlangt, sodass der Wiedereinsetzungsantrag samt Einspruch mit Schriftsatz vom 21.01.2016 auch fristgerecht bei der Bezirkshauptmannschaft Y eingebracht worden sei. Im Hinblick auf die lange Zeitspanne sei offensichtlich, dass von einer extremen Verzögerung und einem kausalen Fehlverhalten der zur Weiterleitung verpflichteten Behörde, nämlich der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn, auszugehen sei, sodass ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis iSd Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG gegeben wäre. Auf der anderen Seite treffe den Beschwerdeführer höchstens ein minderer Grad des Versehens am Umstand, dass der Einspruch verspätet eingebracht worden sei, sodass die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen sei. Erst durch die Zustellung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.01.2016, Zl V-***1, dem Beschuldigten zugestellt am 16.01.2016, habe dieser von der Fristversäumnis Kenntnis erlangt, sodass der Wiedereinsetzungsantrag samt Einspruch mit Schriftsatz vom 21.01.2016 auch fristgerecht bei der Bezirkshauptmannschaft Y eingebracht worden sei. Der Beschwerde kam aus nachstehenden Gründen keine Berechtigung zu: Dem erstinstanzlichen Akt ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.06.2015 zu Zl V-***1 zu Punkt 1 eine Übertretung nach § 134 Abs 1 KFG iVm Art 34 Abs 5 EG-VO 165/2014 sowie zu Punkt 2 eine Übertretung nach § 134 Abs 1 KFG iVm § 102a Abs 4 KFG zur Last gelegt worden ist. Über den Beschuldigten wurde zu Punkt 1 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 300,--, 60 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, sowie zu Punkt 2 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 500,--, 100 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Dem erstinstanzlichen Akt ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.06.2015 zu Zl V-***1 zu Punkt 1 eine Übertretung nach Paragraph 134, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Artikel 34, Absatz 5, EG-VO 165 aus 2014, sowie zu Punkt 2 eine Übertretung nach Paragraph 134, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 102 a, Absatz 4, KFG zur Last gelegt worden ist. Über den Beschuldigten wurde zu Punkt 1 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 300,--, 60 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, sowie zu Punkt 2 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 500,--, 100 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Diese Strafverfügung wurde dem Beschuldigten nach einem vergeblichen Zustellversuch am 02.07.2015 unter der Anschrift AA, Adresse1, Z mit diesem Datum postamtlich hinterlegt, wobei die First zur Abholung der Strafverfügung mit 03.07.2015 zu laufen begann. Dem erstinstanzlichen Akt ist weiters zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer der Bezirkshauptmannschaft Y mit E-Mail vom 02.09.2015 unter dem Betreff „Strafverfügung V-***1“ folgendes mitteilte: „Sehr geehrte Damen und Herren!! Ich habe am 09.07.2015 über ihre Internet Seite Einspruch erhoben, siehe Anhang. Habe jedoch heute nur eine Zahlungserinnerung bekommen. Bitte um Information. Hochachtungsvoll AA“ Dieser Eingabe war als Anhang der vom Beschuldigten mittels Online-Formular erhobene Einspruch angeschlossen. Dieser Einspruch ist an die Bezirkshauptmannschaft X gerichtet und wurde angeführt, dass gegen die Strafverfügung vom 26.06.2015 zu Zahl V-***1 der Bezirkshauptmannschaft X Einspruch erhoben werde. Dieser Eingabe war als Anhang der vom Beschuldigten mittels Online-Formular erhobene Einspruch angeschlossen. Dieser Einspruch ist an die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn gerichtet und wurde angeführt, dass gegen die Strafverfügung vom 26.06.2015 zu Zahl V-***1 der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn Einspruch erhoben werde. Aufgrund dieser Eingabe des Beschwerdeführers ersuchte die zuständige Sachbearbeiterin bei der Bezirkshauptmannschaft Y den zuständigen Sachbearbeiter der Bezirkshauptmannschaft X um Mitteilung, ob dortamtlich ein Einspruch des Beschwerdeführers eingegangen ist. Hierauf teilte der zuständige Sachbearbeiter der Bezirkshauptmannschaft X der zuständigen Sachbearbeiterin bei der Bezirkshauptmannschaft Y mit E-Mail vom 08.10.2015 mit, dass ein Einspruch am 09.07.2015 erhalten worden sei.Aufgrund dieser Eingabe des Beschwerdeführers ersuchte die zuständige Sachbearbeiterin bei der Bezirkshauptmannschaft Y den zuständigen Sachbearbeiter der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn um Mitteilung, ob dortamtlich ein Einspruch des Beschwerdeführers eingegangen ist. Hierauf teilte der zuständige Sachbearbeiter der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn der zuständigen Sachbearbeiterin bei der Bezirkshauptmannschaft Y mit E-Mail vom 08.10.2015 mit, dass ein Einspruch am 09.07.2015 erhalten worden sei. Offenbar ist dieser Einspruch aufgrund des Umstandes, dass in diesem auch fälschlicherweise die Bezirkshauptmannschaft X als die Strafverfügung erlassende Behörde angegeben worden ist, bis zur diesbezüglichen Anfrage der Bezirkshauptmannschaft Y nicht an diese Behörde weitergeleitet worden. Offenbar ist dieser Einspruch aufgrund des Umstandes, dass in diesem auch fälschlicherweise die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn als die Strafverfügung erlassende Behörde angegeben worden ist, bis zur diesbezüglichen Anfrage der Bezirkshauptmannschaft Y nicht an diese Behörde weitergeleitet worden. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.01.2016 zu Zl V-***1, wurde der vom Beschuldigten erhobene Einspruch gegen die Strafverfügung vom 26.06.2015 als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Nach Zustellung dieses Bescheides mit 15.01.2016 beantragte der Beschuldigte mit Schriftsatz seines nunmehrigen Rechtsvertreters, Rechtsanwalt Dr. BB vom 21.01.2016, bei der Bezirkshauptmannschaft Y eingegangen am 25.01.2016, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verbunden mit dem Einspruch gegen die angeführte Strafverfügung sowie eventualiter Beschwerde gegen diesen Entscheidung. In diesem Wiedereinsetzungsantrag wurde im Wesentlichen begründet wie in den Ausführungen in der Beschwerde gegen die Abweisung der Wiedereinsetzung. Gemäß § 71 Abs 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:
  5. die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder
  6. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei. Nach § 71 Abs 2 AVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.Nach Paragraph 71, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist einerseits nicht fristgerecht gestellt. Wie schon eingangs erwähnt, teilte der Beschuldigte nach Erhalt der Zahlungserinnerung der Bezirkshauptmannschaft Y mit E-Mail vom 02.09.2015 mit, dass er Einspruch gegen die Strafverfügung erhoben habe, wobei er diesen Einspruch als Beilage mitübermittelte. Diesem Einspruch ist eindeutig zu entnehmen, dass dieser an die Bezirkshauptmannschaft X gerichtet wird und als den Bescheid erlassende Behörde die Bezirkshauptmannschaft X mit Bescheiddatum vom 26.06.2015 und Zl V-***1 angeführt ist. Aufgrund der vom Beschuldigten erhaltenen Zahlungserinnerung und den Angaben in diesen Einspruch hätte der Beschuldigte ohne weiteres erkennen müssen, dass er den Einspruch unrichtigerweise nicht bei der Bezirkshauptmannschaft Y eingebracht hat, sondern bei der Bezirkshauptmannschaft X und dabei auch angegeben hat, dass die den Bescheid erlassende Behörde die Bezirkshauptmannschaft X sei. Damit war für den Beschuldigten bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt jedenfalls zu diesem Zeitpunkt erkennbar, dass er den Einspruch bei einer unrichtigen Behörde eingebracht hat und dieser daher verspätet ist. Damit endete die zweiwöchige Frist zur Erhebung eines rechtzeitigen Wiedereinsetzungsantrages, gerechnet ab 02.09.2015, mit 16.09.
  7. Aus diesem Grund war der Wiedereinsetzungsantrag schon verspätet. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist einerseits nicht fristgerecht gestellt. Wie schon eingangs erwähnt, teilte der Beschuldigte nach Erhalt der Zahlungserinnerung der Bezirkshauptmannschaft Y mit E-Mail vom 02.09.2015 mit, dass er Einspruch gegen die Strafverfügung erhoben habe, wobei er diesen Einspruch als Beilage mitübermittelte. Diesem Einspruch ist eindeutig zu entnehmen, dass dieser an die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn gerichtet wird und als den Bescheid erlassende Behörde die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn mit Bescheiddatum vom 26.06.2015 und Zl V-***1 angeführt ist. Aufgrund der vom Beschuldigten erhaltenen Zahlungserinnerung und den Angaben in diesen Einspruch hätte der Beschuldigte ohne weiteres erkennen müssen, dass er den Einspruch unrichtigerweise nicht bei der Bezirkshauptmannschaft Y eingebracht hat, sondern bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn und dabei auch angegeben hat, dass die den Bescheid erlassende Behörde die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn sei. Damit war für den Beschuldigten bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt jedenfalls zu diesem Zeitpunkt erkennbar, dass er den Einspruch bei einer unrichtigen Behörde eingebracht hat und dieser daher verspätet ist. Damit endete die zweiwöchige Frist zur Erhebung eines rechtzeitigen Wiedereinsetzungsantrages, gerechnet ab 02.09.2015, mit 16.09.
  8. Aus diesem Grund war der Wiedereinsetzungsantrag schon verspätet. Dieser war aber auch inhaltlich nicht berechtigt: Wie schon angeführt hat der Beschuldigte unrichtigerweise den Einspruch an die Bezirkshauptmannschaft X adressiert und diese als den Bescheid erlassende Behörde angeführt (und nicht etwa die Bezirkshauptmannschaft Y). Aus diesem Grund war für die Bezirkshauptmannschaft X nicht ersichtlich, dass sich dieser Einspruch tatsächlich gegen eine Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y richtet. Richtig ist, dass laut § 6 Abs 1 AVG dann, wenn bei einer Behörde Anträge eingebracht werden, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, diese ohne unnötigem Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten (oder den Einschreiter an diese zu weisen) ist.Wie schon angeführt hat der Beschuldigte unrichtigerweise den Einspruch an die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn adressiert und diese als den Bescheid erlassende Behörde angeführt (und nicht etwa die Bezirkshauptmannschaft Y). Aus diesem Grund war für die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn nicht ersichtlich, dass sich dieser Einspruch tatsächlich gegen eine Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y richtet. Richtig ist, dass laut Paragraph 6, Absatz eins, AVG dann, wenn bei einer Behörde Anträge eingebracht werden, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, diese ohne unnötigem Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten (oder den Einschreiter an diese zu weisen) ist. Der vom Beschuldigten erhobene Einspruch langte bei der Bezirkshauptmannschaft X am 09.07.2015 ein. Da die Frist zur Erhebung eines Einspruches mit 03.
  9. zu laufen begann, wäre ein rechtzeitiger Einspruch binnen zwei Wochen bis spätestens 17.
  10. zu erheben gewesen. Damit wären der Bezirkshauptmannschaft X noch acht Tage zur Verfügung gestanden, um den Einspruch an die zuständige Behörde weiterzuleiten. Da der Beschuldigte in seinem Einspruch jedoch angegeben hat, dass die den Bescheid erlassende Behörde die Bezirkshauptmannschaft X sei, war in keiner Weise offensichtlich, dass der Einspruch tatsächlich eine Strafverfügung der zuständigen Bezirkshauptmannschaft Y betrifft. Unter diesen Umständen war der Bezirkshauptmannschaft X keine auffallende Sorglosigkeit zur Last zu legen, dass es nicht gelungen ist, binnen der noch offenen Einspruchsfrist von acht Tagen die Eingabe der Bezirkshauptmannschaft Y weiterzuleiten. Diese Gegebenheiten sind mit den Umständen der in der Beschwerde angeführten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu Zl 2012/07/0209 in keiner Weise zu vergleichen. In diesem Erkenntnis war in keiner Weise strittig, welche Stelle zuständig für die Entscheidung über den eingebrachten Antrag zuständig ist, jedoch wurde dieser Antrag erst nach vier Wochen und somit nach Verstreichen der Beschwerdefrist an die tatsächlich zuständige Stelle weitergeleitet. Damit sind diese Fälle vollkommen verschieden.Der vom Beschuldigten erhobene Einspruch langte bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn am 09.07.2015 ein. Da die Frist zur Erhebung eines Einspruches mit 03.
  11. zu laufen begann, wäre ein rechtzeitiger Einspruch binnen zwei Wochen bis spätestens 17.
  12. zu erheben gewesen. Damit wären der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn noch acht Tage zur Verfügung gestanden, um den Einspruch an die zuständige Behörde weiterzuleiten. Da der Beschuldigte in seinem Einspruch jedoch angegeben hat, dass die den Bescheid erlassende Behörde die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn sei, war in keiner Weise offensichtlich, dass der Einspruch tatsächlich eine Strafverfügung der zuständigen Bezirkshauptmannschaft Y betrifft. Unter diesen Umständen war der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn keine auffallende Sorglosigkeit zur Last zu legen, dass es nicht gelungen ist, binnen der noch offenen Einspruchsfrist von acht Tagen die Eingabe der Bezirkshauptmannschaft Y weiterzuleiten. Diese Gegebenheiten sind mit den Umständen der in der Beschwerde angeführten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu Zl 2012/07/0209 in keiner Weise zu vergleichen. In diesem Erkenntnis war in keiner Weise strittig, welche Stelle zuständig für die Entscheidung über den eingebrachten Antrag zuständig ist, jedoch wurde dieser Antrag erst nach vier Wochen und somit nach Verstreichen der Beschwerdefrist an die tatsächlich zuständige Stelle weitergeleitet. Damit sind diese Fälle vollkommen verschieden. Im Ergebnis hat daher die Erstbehörde die Wiedereinsetzung zu Recht nicht bewilligt, zumal die Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht gegeben waren. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer derartigen, wobei insbesondere auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes zu Zl 2012/07/0209, 2013/12/0209 und 2002/08/0134 verwiesen wird. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer derartigen, wobei insbesondere auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes zu Zl 2012/07/0209, 2013/12/0209 und 2002/08/0134 verwiesen wird. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alois Huber (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.18.0658.2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.