RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum24.05.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/20/0992-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alfred Stöbich über die Beschwerde des Herrn AA, Z, gegen den führerscheinrechtlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.03.2016, Zahl ***-**-***-FSE, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.Gemäß Paragraph 28 römisch fünf, e, r, w, a, l, t, u, n, g, s, g, e, r, i, c, h, t, s, v, e, r, f, a, h, r, e, n, s, g, e, s, e, t, z, (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtsgesetz(VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtsgesetz(VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegendiese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft Y auf der Grundlage des § 24 Abs 4 Führerscheingesetz (FSG) aufgefordert, innerhalb einer Frist von einem Monat, gerechnet ab Rechtskraft dieses Bescheides, sich zum Zweck der Überprüfung, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben seien, gemäß § 8 FSG amtsärztlich untersuchen zu lassen und dabei die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens allenfalls erforderlichen Befunde zu erbringen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft Y auf der Grundlage des Paragraph 24, Absatz 4, Führerscheingesetz (FSG) aufgefordert, innerhalb einer Frist von einem Monat, gerechnet ab Rechtskraft dieses Bescheides, sich zum Zweck der Überprüfung, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben seien, gemäß Paragraph 8, FSG amtsärztlich untersuchen zu lassen und dabei die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens allenfalls erforderlichen Befunde zu erbringen. In der Begründung führte die Verwaltungsbehörde Folgendes aus: „Am 12.10.2016 unterzogen Sie sich einer amtsärztlichen Untersuchung. Im Zuge der Untersuchung wurde aufgetragen Laborwerte beizubringen, welche bis dato nicht beigebracht wurden. Somit konnte die amtsärztliche Untersuchung nicht abgeschlossen werden.“ Weiters verwies die Verwaltungsbehörde darauf, dass die Lenkberechtigung zu entziehen sei, wenn keine gesundheitliche Eignung mehr bestünde. Vor der Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung sei nach § 24 Abs 4 FSG ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten einzuholen. Sollte dieser Aufforderung nicht nachgekommen werden, müsste die Lenkberechtigung bis zur Beibringung eines positiven amtsärztlichen Gutachtens entzogen werden.Weiters verwies die Verwaltungsbehörde darauf, dass die Lenkberechtigung zu entziehen sei, wenn keine gesundheitliche Eignung mehr bestünde. Vor der Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung sei nach Paragraph 24, Absatz 4, FSG ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten einzuholen. Sollte dieser Aufforderung nicht nachgekommen werden, müsste die Lenkberechtigung bis zur Beibringung eines positiven amtsärztlichen Gutachtens entzogen werden. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. In der Begründung verwies er im Wesentlichen darauf, dass die gesundheitlichen Bedenken im Aufforderungsbescheid nachvollziehbar darzulegen seien. Auch seien die Befunde, welche im Aufforderungsbescheid unpräzise verlangt würden, im Einzelnen anzuführen. Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in den verfahrensgegenständlichen Akt der Bezirkshauptmannschaft Y. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer lenkte am 14.12.2014 um 10.35 Uhr einen PKW in X (Schweiz) in einem nicht fahrfähigen Zustand bzw unter Betäubungsmitteleinfluss. Mit einer Verfügung des Straßenverkehrsamtes der Sicherheitssektion Kanton W vom 05.03.2015 wurde über den Beschwerdeführer ab 14.12.2014 bis auf unbestimmte Zeit das „Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien/ Unterkategorien sowie Spezialkategorien … in der ganzen Schweiz und im Fürstentum Lichtenstein untersagt“. Im Zusammenhang mit dieser Fahrt am 14.12.2014 erfolgte in Bezug auf den Beschwerdeführer eine Untersuchung des Blutes bzw des Urins und wurde ein pharmakologisch-toxikologisches Gutachten vom 20.01.2015 erstellt. Demnach wurde Amphetamin in einer Menge nachgewiesen, welche die Fahrunfähigkeit iSd Gesetzes nach sich zog. Weiters wurde der Konsum bzw die Einnahme oder Applikation von Cannabis nachgewiesen. Der Beschwerdeführer lenkte am 14.12.2014 um 10.35 Uhr einen PKW in römisch zehn (Schweiz) in einem nicht fahrfähigen Zustand bzw unter Betäubungsmitteleinfluss. Mit einer Verfügung des Straßenverkehrsamtes der Sicherheitssektion Kanton W vom 05.03.2015 wurde über den Beschwerdeführer ab 14.12.2014 bis auf unbestimmte Zeit das „Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien/ Unterkategorien sowie Spezialkategorien … in der ganzen Schweiz und im Fürstentum Lichtenstein untersagt“. Im Zusammenhang mit dieser Fahrt am 14.12.2014 erfolgte in Bezug auf den Beschwerdeführer eine Untersuchung des Blutes bzw des Urins und wurde ein pharmakologisch-toxikologisches Gutachten vom 20.01.2015 erstellt. Demnach wurde Amphetamin in einer Menge nachgewiesen, welche die Fahrunfähigkeit iSd Gesetzes nach sich zog. Weiters wurde der Konsum bzw die Einnahme oder Applikation von Cannabis nachgewiesen. Die auf Grund des Vorfalles vom 14.12.2014 erstellte Anzeige des Straßenverkehrssamtes der Sicherheitsdirektion Kanton W gelangte der Bezirkshauptmannschaft Y zur Kenntnis. Seitens der Bezirkshauptmannschaft Y wurde mit Schreiben vom 24.08.2015 das Gesundheitsreferat dieser Behörde um Überprüfung der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen gebeten. Nach telefonischen und schriftlichen Terminverschiebungen wurde der Beschwerdeführer am 12.10.2015 Amtsärztlich untersucht. Mit Schreiben vom 16.03.2016 wurde vom Gesundheitsreferat gegenüber dem Verkehrsreferat mitgeteilt, dass „bis dato die geforderten Laborwerte hieramts nicht eingelangt seien, weswegen die Untersuchung nach§ 8 FSG nicht abgeschlossen werden“ könne.“ Im Anschluss daran erging der nunmehr angefochtene Bescheid. Die auf Grund des Vorfalles vom 14.12.2014 erstellte Anzeige des Straßenverkehrssamtes der Sicherheitsdirektion Kanton W gelangte der Bezirkshauptmannschaft Y zur Kenntnis. Seitens der Bezirkshauptmannschaft Y wurde mit Schreiben vom 24.08.2015 das Gesundheitsreferat dieser Behörde um Überprüfung der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen gebeten. Nach telefonischen und schriftlichen Terminverschiebungen wurde der Beschwerdeführer am 12.10.2015 Amtsärztlich untersucht. Mit Schreiben vom 16.03.2016 wurde vom Gesundheitsreferat gegenüber dem Verkehrsreferat mitgeteilt, dass „bis dato die geforderten Laborwerte hieramts nicht eingelangt seien, weswegen die Untersuchung nach, Paragraph 8, FSG nicht abgeschlossen werden“ könne.“ Im Anschluss daran erging der nunmehr angefochtene Bescheid. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich auf Grund der Einsichtnahme in den Akt der Verwaltungsbehörde, insbesondere aufgrund des Schreibens der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Y an das Verkehrsreverat vom 16.03.
- IV. Rechtsgrundlagen:römisch vier. Rechtsgrundlagen: § 24 Abs 4 des Führerscheingesetzes, BGBl I Nr 129/2002 idF BGBl Nr 74/2015 lautet wie folgt:Paragraph 24, Absatz 4, des Führerscheingesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 129 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 74 aus 2015, lautet wie folgt: „Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.“„Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß Paragraph 8, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß Paragraph 10, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.“ § 8 FSG bezieht sich auf die gesundheitliche Eignung und hat auszugsweise folgenden Wortlaut:Paragraph 8, FSG bezieht sich auf die gesundheitliche Eignung und hat auszugsweise folgenden Wortlaut:
(2)Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen. V. Rechtliche Erwägungen:römisch fünf. Rechtliche Erwägungen: Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 13.12.2005, 2005/11/0191; 22.06.2010, 2010/11/0067) ist Voraussetzung für die Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach § 24 Abs 4 FSG, dass begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber einer Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. Hiebei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 13.12.2005, 2005/11/0191; 22.06.2010, 2010/11/0067) ist Voraussetzung für die Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach Paragraph 24, Absatz 4, FSG, dass begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber einer Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. Hiebei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen. Ferner hat der VwGH in der zitierten Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass der Aufforderungsbescheid nach § 24 Abs 4 FSG nur dann zulässig ist, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung von Seiten der Behörde (nach wie vor) begründete Bedenken bestehen. Darüber hinaus rechtfertigt nicht jedes „fragwürdige“ bzw auffällige Verhalten Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz (vgl VwGH 25.07.2007, 2007/11/0024). Ebenfalls begründet ein Verhalten, welches im höchsten Maße ungehörig und unhöflich ist, keine gerechtfertigten Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung (vgl VwGH 13.08.2003, 2002/11/0103).Ferner hat der VwGH in der zitierten Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass der Aufforderungsbescheid nach Paragraph 24, Absatz 4, FSG nur dann zulässig ist, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung von Seiten der Behörde (nach wie vor) begründete Bedenken bestehen. Darüber hinaus rechtfertigt nicht jedes „fragwürdige“ bzw auffällige Verhalten Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz vergleiche VwGH 25.07.2007, 2007/11/0024). Ebenfalls begründet ein Verhalten, welches im höchsten Maße ungehörig und unhöflich ist, keine gerechtfertigten Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung vergleiche VwGH 13.08.2003, 2002/11/0103). Die Verwaltungsbehörde hat die gegenständliche Aufforderung lediglich auf das Schreiben der Amtsärztin an das Verkehrsreferat vom 16.03.2016 gestützt. In diesem kommt jedoch nicht zum Ausdruck, dass sich der Beschwerdeführer jedenfalls einer (neuerlichen) amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen hätte sondern vielmehr, dass geforderte Laborwerte nicht eingelangt seien. Es fehlt somit an einer tauglichen Sachverhaltsgrundlage dafür, den Beschwerdeführer aufzufordern, sich (neuerlich) amtsärztlich untersuchen zu lassen. Was die nicht Beibringung von geforderten Laborwerte betrifft, so fehlt es an jeglichem Hinweis darauf, welche Laborwerte noch ausstehen, um, wie die Amtsärztin gegenüber der Führerscheinbehörde zum Ausdruck brachte, die Untersuchung nach § 8 FSG zum Abschluss zu bringen. Was die nicht Beibringung von geforderten Laborwerte betrifft, so fehlt es an jeglichem Hinweis darauf, welche Laborwerte noch ausstehen, um, wie die Amtsärztin gegenüber der Führerscheinbehörde zum Ausdruck brachte, die Untersuchung nach Paragraph 8, FSG zum Abschluss zu bringen. Wird der Inhaber einer Lenkberechtigung gemäß § 24 Abs. 4 FSG aufgefordert, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen, so sind diese Befunde im Aufforderungsbescheid im Einzelnen anzuführen (VwGH 23.09.2014, Ra 2014/11/0023, uHa das Erk vom 03.08.2004, Zl 2004/11/0063). Jedenfalls erweist es sich vor dem Hintergrund der dargestellten Judikatur als rechtswidrig, den Inhaber der Lenkberechtigung, wie gegenständlich, zu verpflichten, "allenfalls erforderliche" Befunde beizubringen, weil damit die Beantwortung der Frage der Erforderlichkeit solcher Befunde (die eine von der Behörde zu beurteilende Rechtsfrage darstellt) augenscheinlich an den Amtsarzt delegiert und damit der gerichtlichen Überprüfung entzogen wird (vgl das oben angeführte Erk v 23.09.2014).Wird der Inhaber einer Lenkberechtigung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, FSG aufgefordert, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen, so sind diese Befunde im Aufforderungsbescheid im Einzelnen anzuführen (VwGH 23.09.2014, Ra 2014/11/0023, uHa das Erk vom 03.08.2004, Zl 2004/11/0063). Jedenfalls erweist es sich vor dem Hintergrund der dargestellten Judikatur als rechtswidrig, den Inhaber der Lenkberechtigung, wie gegenständlich, zu verpflichten, "allenfalls erforderliche" Befunde beizubringen, weil damit die Beantwortung der Frage der Erforderlichkeit solcher Befunde (die eine von der Behörde zu beurteilende Rechtsfrage darstellt) augenscheinlich an den Amtsarzt delegiert und damit der gerichtlichen Überprüfung entzogen wird vergleiche das oben angeführte Erk v 23.09.2014). Es war daher wie ausgeführt zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alfred Stöbich (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.20.0992.1