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{'item': 'LVwG-2016/25/1058-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum24.05.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/25/1058-1 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alexander Hohenhorst über die Beschwerde des C C, Adresse, Z, vom 12.05.2016, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 18.04.2016, GZ ****1, hinsichtlich Spruchpunkt I. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alexander Hohenhorst über die Beschwerde des C C, Adresse, Z, vom 12.05.2016, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 18.04.2016, GZ ****1, hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Bezirkshauptmannschaft X erteilte in ihrem Bescheid vom 18.04.2016 der B GmbH in ihrem Spruchpunkt I. gemäß §§ 77 Abs 1 und 74 Abs 2 GewO 1994 iVm § 93 Abs 2 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Metallbauwerkstätte in Z, Adresse, Gst Nr 1**, nach Maßgabe der einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Pläne und sonstigen Unterlagen bei Einhaltung einer Vielzahl von Auflagen.Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn erteilte in ihrem Bescheid vom 18.04.2016 der B GmbH in ihrem Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraphen 77, Absatz eins und 74 Absatz 2, GewO 1994 in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz 2, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Metallbauwerkstätte in Z, Adresse, Gst Nr 1**, nach Maßgabe der einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Pläne und sonstigen Unterlagen bei Einhaltung einer Vielzahl von Auflagen. Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde von C C, in welcher dieser vorbringt, dass die Grundparzelle 1** im Bescheid als Bauland – Gewerbe- und Industriegebiet angegeben werde. Tatsächlich sei diese Parzelle aber als G2 – Gewerbe- und Industriegebiet im Flächenwidmungsplan eingetragen. Dieses Projekt entspreche daher nicht der Widmung G
  3. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat hiezu wie folgt erwogen: Nach § 4 der Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol für das Jahr 2016 ist der erkennende Richter der Gruppe Anlagenrecht – Gewerbe zugeteilt, worunter gemäß lit c die Entscheidung in Materien der Gewerbeordnung 1994 (ausgenommen Berufsrecht) zählt. Im bekämpften Bescheid wird in Spruchpunkt I. über das Ansuchen um gewerberechtliche Genehmigung und in Spruchpunkt II. über das Ansuchen um baurechtliche Genehmigung abgesprochen. Beschwerden betreffend die Tiroler Bauordnung 2011 fallen gemäß § 11 lit c der Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol für das Jahr 2016 in die Gruppe Bau- und Raumordnungsrecht, welcher der erkennende Richter nicht angehört. Daher ist in diesem Verfahren ausschließlich über Spruchpunkt I. (gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung) abzusprechen und wird über Spruchpunkt II. (baurechtliche Genehmigung) von einer Richterin der Gruppe Bau- und Raumordnungsrecht in einem separaten Verfahren abgesprochen werden. Nach Paragraph 4, der Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol für das Jahr 2016 ist der erkennende Richter der Gruppe Anlagenrecht – Gewerbe zugeteilt, worunter gemäß Litera c, die Entscheidung in Materien der Gewerbeordnung 1994 (ausgenommen Berufsrecht) zählt. Im bekämpften Bescheid wird in Spruchpunkt römisch eins. über das Ansuchen um gewerberechtliche Genehmigung und in Spruchpunkt römisch zwei. über das Ansuchen um baurechtliche Genehmigung abgesprochen. Beschwerden betreffend die Tiroler Bauordnung 2011 fallen gemäß Paragraph 11, Litera c, der Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol für das Jahr 2016 in die Gruppe Bau- und Raumordnungsrecht, welcher der erkennende Richter nicht angehört. Daher ist in diesem Verfahren ausschließlich über Spruchpunkt römisch eins. (gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung) abzusprechen und wird über Spruchpunkt römisch zwei. (baurechtliche Genehmigung) von einer Richterin der Gruppe Bau- und Raumordnungsrecht in einem separaten Verfahren abgesprochen werden. Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Das einzige Beschwerdeargument des Rechtsmittelwerbers ist die Behauptung, dass das bewilligte Projekt aufgrund der Flächenwidmung unzulässig wäre. Die Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes beschränkt sich somit auf diese Frage. Nach Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Das einzige Beschwerdeargument des Rechtsmittelwerbers ist die Behauptung, dass das bewilligte Projekt aufgrund der Flächenwidmung unzulässig wäre. Die Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes beschränkt sich somit auf diese Frage. § 77 Abs 2 GewO 1994 stellt als Beurteilungsmaßstab allein auf die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse und zwar auf ihre möglichen Änderungen, die durch die konkrete Betriebsanlage verursacht werden, ab. Die Lösung der Frage, ob von einer Betriebsanlage ausgehende Emissionen eine Gefährdung oder unzumutbare Belästigungen im Sinne des § 74 Abs 2 Z 1 und 2 bewirken, hängt nicht von der Widmung des Betriebsstandortes im Flächenwidmungsplan ab (VwGH 21.11.2001, 98/04/0075; 10.09.2008, 2007/05/0181). Die Beurteilung, ob es zu die Nachbarn in ihrer Gesundheit gefährdenden Immissionen kommt, ist nicht von der Widmung eines Grundstückes abhängig, sondern von Art und Ausmaß der von der Betriebsanlage ausgehenden Emissionen und auf die Nachbarn einwirkenden Immissionen (VwGH 31.07.2006, 2004/05/0003). Ein allfälliges Genehmigungsverbot nach anderen Rechtsvorschriften, wie auf ein aus raumordnungsrechtlichen Bestimmungen resultierendes Verbot, stellt nach der GewO 1994 keinen Grund für eine Versagung der gewerblichen Betriebsanlagengenehmigung dar (VwGH 16.07.1996, 95/04/0241). Die Gewerbebehörden haben nämlich die Genehmigungsfähigkeit einer Betriebsanlage ausgehend von dem sich im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides ergebenden relevanten Sachverhalt ausschließlich nach den hiefür in Betracht kommenden gewerberechtlichen Vorschriften zu beurteilen. Für die Gewerbebehörde besteht keine Bindung an einen Bescheid der Baubehörde; sie hat jene Maßnahmen vorzuschreiben, die dem Umstand entspringen, dass die Räumlichkeiten dem Gewerbebetrieb dienen (VwGH 15.03.1979, 1966/27; 26.09.2005, 2003/04/0098).Paragraph 77, Absatz 2, GewO 1994 stellt als Beurteilungsmaßstab allein auf die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse und zwar auf ihre möglichen Änderungen, die durch die konkrete Betriebsanlage verursacht werden, ab. Die Lösung der Frage, ob von einer Betriebsanlage ausgehende Emissionen eine Gefährdung oder unzumutbare Belästigungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins und 2 bewirken, hängt nicht von der Widmung des Betriebsstandortes im Flächenwidmungsplan ab (VwGH 21.11.2001, 98/04/0075; 10.09.2008, 2007/05/0181). Die Beurteilung, ob es zu die Nachbarn in ihrer Gesundheit gefährdenden Immissionen kommt, ist nicht von der Widmung eines Grundstückes abhängig, sondern von Art und Ausmaß der von der Betriebsanlage ausgehenden Emissionen und auf die Nachbarn einwirkenden Immissionen (VwGH 31.07.2006, 2004/05/0003). Ein allfälliges Genehmigungsverbot nach anderen Rechtsvorschriften, wie auf ein aus raumordnungsrechtlichen Bestimmungen resultierendes Verbot, stellt nach der GewO 1994 keinen Grund für eine Versagung der gewerblichen Betriebsanlagengenehmigung dar (VwGH 16.07.1996, 95/04/0241). Die Gewerbebehörden haben nämlich die Genehmigungsfähigkeit einer Betriebsanlage ausgehend von dem sich im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides ergebenden relevanten Sachverhalt ausschließlich nach den hiefür in Betracht kommenden gewerberechtlichen Vorschriften zu beurteilen. Für die Gewerbebehörde besteht keine Bindung an einen Bescheid der Baubehörde; sie hat jene Maßnahmen vorzuschreiben, die dem Umstand entspringen, dass die Räumlichkeiten dem Gewerbebetrieb dienen (VwGH 15.03.1979, 1966/27; 26.09.2005, 2003/04/0098). Die Prüfung der Frage, inwieweit bauliche Anlagen nach Maßgabe der Flächenwidmung zulässig sind, ist als eine Angelegenheit des Baurechts – im weiteren Sinn zählen hierzu auch die Vorschriften über die Flächenwidmung – der Baubehörde vorbehalten (vgl VwSlg 8297 A/1972). Der Nachbar im gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren kann mangels Anwendbarkeit der raumordnungsrechtlichen Vorschriften einen Widerspruch zum Flächenwidmungsplan nicht geltend machen (VfGH 09.12.1998, G 134/98 ua). Die Prüfung der Frage, inwieweit bauliche Anlagen nach Maßgabe der Flächenwidmung zulässig sind, ist als eine Angelegenheit des Baurechts – im weiteren Sinn zählen hierzu auch die Vorschriften über die Flächenwidmung – der Baubehörde vorbehalten vergleiche VwSlg 8297 A/1972). Der Nachbar im gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren kann mangels Anwendbarkeit der raumordnungsrechtlichen Vorschriften einen Widerspruch zum Flächenwidmungsplan nicht geltend machen (VfGH 09.12.1998, G 134/98 ua). Aufgrund dieser Rechtslage war in betriebsanlagenrechtlicher Hinsicht die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alexander Hohenhorst (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.25.1058.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.