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{'item': 'LVwG-2016/26/0001-14'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum24.05.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/26/0001-14 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Maximilian Aicher über die Beschwerde des Ing. A A, vertreten durch Rechtsanwälte, Adresse, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 07.09.2015, Zl ****1, betreffend die Versagung der Baubewilligung für ein Garagen- und Lagergebäude auf dem Grundstück 1** KG X, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Maximilian Aicher über die Beschwerde des Ing. A A, vertreten durch Rechtsanwälte, Adresse, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 07.09.2015, Zl ****1, betreffend die Versagung der Baubewilligung für ein Garagen- und Lagergebäude auf dem Grundstück 1** KG römisch zehn, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass sich die Abweisung des Bauansuchens auf § 27 Abs 4 lit f iVm § 5 Abs 4 zweiter Satz TBO 2011 zu stützen hat.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass sich die Abweisung des Bauansuchens auf Paragraph 27, Absatz 4, Litera f, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 4, zweiter Satz TBO 2011 zu stützen hat.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: 1) Mit Eingabe vom 07.05.2015 (eingelangt im Gemeindeamt X am 01.06.2015) beantragte der nunmehrige Beschwerdeführer beim Bürgermeister der Gemeinde X die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für den Zubau eines zweigeschossigen Garagen- und Lagergebäudes zu dem auf dem Bauplatz 1** KG X bereits befindlichen Wohnhaus.Mit Eingabe vom 07.05.2015 (eingelangt im Gemeindeamt römisch zehn am 01.06.2015) beantragte der nunmehrige Beschwerdeführer beim Bürgermeister der Gemeinde römisch zehn die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für den Zubau eines zweigeschossigen Garagen- und Lagergebäudes zu dem auf dem Bauplatz 1** KG römisch zehn bereits befindlichen Wohnhaus. Über dieses Bauansuchen entschied der Bürgermeister der Gemeinde X mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 07.09.2015 dahingehend, dass der verfahrenseinleitende Antrag gemäß § 27 Abs 4 lit d iVm § 5 Abs 4 TBO 2011 abgewiesen wurde. Über dieses Bauansuchen entschied der Bürgermeister der Gemeinde römisch zehn mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 07.09.2015 dahingehend, dass der verfahrenseinleitende Antrag gemäß Paragraph 27, Absatz 4, Litera d, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 4, TBO 2011 abgewiesen wurde. Zur Begründung der abweislichen Entscheidung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der verfahrensgegenständliche Bauplatz unmittelbar an die Gemeindestraße „S“ angrenze, welche eine Verkehrsfläche im Sinne des § 2 Abs 20 TBO 2011 darstelle.Zur Begründung der abweislichen Entscheidung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der verfahrensgegenständliche Bauplatz unmittelbar an die Gemeindestraße „S“ angrenze, welche eine Verkehrsfläche im Sinne des Paragraph 2, Absatz 20, TBO 2011 darstelle. Für den betreffenden Bauplatz bestehe kein Bebauungsplan, weshalb für das gegenständliche Bauvorhaben hinsichtlich der einzuhaltenden Abstände § 5 Abs 4 TBO 2011 Anwendung finde.Für den betreffenden Bauplatz bestehe kein Bebauungsplan, weshalb für das gegenständliche Bauvorhaben hinsichtlich der einzuhaltenden Abstände Paragraph 5, Absatz 4, TBO 2011 Anwendung finde. Das antragsgegenständliche Bauvorhaben „Zubau von Garagen- und Lagerräumen“ unterschreite den im Bereich der Siedlung „S“ bestehenden einheitlichen Abstand der Gebäude von der Gemeindestraße mehr als deutlich, was im Widerspruch zur baurechtlichen Vorschrift des § 5 Abs 4 TBO 2011 stehe.Das antragsgegenständliche Bauvorhaben „Zubau von Garagen- und Lagerräumen“ unterschreite den im Bereich der Siedlung „S“ bestehenden einheitlichen Abstand der Gebäude von der Gemeindestraße mehr als deutlich, was im Widerspruch zur baurechtlichen Vorschrift des Paragraph 5, Absatz 4, TBO 2011 stehe. Dementsprechend habe mit Antragsabweisung vorgegangen werden müssen. 2) Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde des Ing. A A, mit welcher die Aufhebung des abweislichen Bescheides und die Erteilung der baurechtlichen Bewilligung für das beantragte Bauvorhaben begehrt wurden, in eventu die Aufhebung des abweisenden Bescheides und die Zurückverweisung der gegenständlichen Angelegenheit zur Neuentscheidung an die belangte Behörde. Zugleich wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt. Als Beschwerdegründe wurden einerseits materielle Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides und andererseits formelle Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Zur Begründung des Rechtsmittels führte der Beschwerdeführer kurz zusammengefasst aus, dass zutreffend sei, dass für seinen Bauplatz kein Bebauungsplan bestehe und das von ihm beantragte Bauprojekt einen geringsten Abstand zur Gemeindestraße von 0,80 m im ersten Untergeschoss bzw 1,08 m und 1,00 m vorsehe. Unzutreffend wäre aber, dass die entlang der Gemeindestraße „S“ bestehenden Gebäude einen einheitlichen Abstand zur Verkehrsfläche aufwiesen. Es ließen sich an dieser Straße die unterschiedlichsten Abstände feststellen, weswegen die Bestimmung des § 5 Abs 4 zweiter Satz TBO 2011 auf sein Bauansuchen nicht anzuwenden sei.Unzutreffend wäre aber, dass die entlang der Gemeindestraße „S“ bestehenden Gebäude einen einheitlichen Abstand zur Verkehrsfläche aufwiesen. Es ließen sich an dieser Straße die unterschiedlichsten Abstände feststellen, weswegen die Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 4, zweiter Satz TBO 2011 auf sein Bauansuchen nicht anzuwenden sei. Dementsprechend hätte die belangte Behörde als Bewilligungsvoraussetzungen eine mögliche Beeinträchtigung des Orts- und Straßenbildes sowie der Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs durch das beantragte Bauprojekt prüfen müssen. Die Befassung eines verkehrstechnischen Sachverständigen sei allerdings durch die belangte Behörde unterblieben, sodass die belangte Behörde kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hätte. Aus seiner Sicht könne durch das von ihm beantragte Bauvorhaben weder eine Beeinträchtigung des Orts- und Straßenbildes noch eine solche der Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs erwartet werden. Im Gegenteil sei sogar eine Verbesserung der Verkehrssicherheit anzunehmen. Bei der Gemeindestraße „S“ handle es sich um eine Wohnstraße im Sinne des § 76b StVO und mangle es im Gegenstandsbereich an ausreichenden KFZ-Abstellplätzen, sodass auf der Gemeindestraße abgestellte Autos etwa die Schneeräumung behinderten. Bei der Gemeindestraße „S“ handle es sich um eine Wohnstraße im Sinne des Paragraph 76 b, StVO und mangle es im Gegenstandsbereich an ausreichenden KFZ-Abstellplätzen, sodass auf der Gemeindestraße abgestellte Autos etwa die Schneeräumung behinderten. Der vorgesehene Besucherparkplatz werde als Dauerparkplatz für die Anrainer genutzt. Im Zuge der geplanten Baumaßnahme würde die derzeit an der Grenze zur Verkehrsfläche vorhandene Steinmauer entfernt und die baulichen Anlagen in diesem Bereich würden insgesamt von der Verkehrsfläche abgerückt, was sowohl für die Sicherheit als auch für die Flüssigkeit des Verkehrs von Vorteil wäre. 3) Auf Beschwerdeebene wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol eine bautechnische Stellungnahme in der gegenständlichen Angelegenheit eingeholt. Der Rechtsmittelwerber legte wiederum dem erkennenden Gericht ein verkehrstechnisches Gutachten eines Privatsachverständigen zum geplanten Bauvorhaben vor. Am 22.03.2016 wurde vom entscheidenden Verwaltungsgericht die vom Beschwerdeführer beantragte öffentliche mündliche Rechtsmittelverhandlung durchgeführt, in deren Rahmen ein bautechnischer Sachverständiger zu Fragestellungen im Zusammenhang mit der vorliegenden Baurechtssache, ua zur Frage der Einheitlichkeit der Abstände der an der Gemeindestraße „S“ befindlichen Gebäude, einer Befragung unterzogen wurde, wobei der vom Gericht befasste Sachverständige auch auf das vorgelegte verkehrstechnische Privatgutachten teilweise einging. Schließlich wurde auch der Rechtsmittelwerber einvernommen. Für die Verfahrensparteien bestand die Gelegenheit, Fragen an den vom Gericht beigezogenen Sachverständigen zu richten. Ebenso konnten die Verfahrensparteien ihre Rechtsstandpunkte argumentativ ausführen. Sie bekräftigten dabei nochmals ihre gegensätzlichen Auffassungen. Während die belangte Behörde von einer Einheitlichkeit der Abstände der Gebäude an der Gemeindestraße „S“ ausging, verneinte der Rechtsmittelwerber unter Hinweis auf die Unterschiedlichkeit der festgestellten Abstände eine solche Einheitlichkeit. Der belangten Behörde wurde schließlich noch die Möglichkeit einer abschließenden Stellungnahme zum vorgelegten verkehrstechnischen Privatgutachten des Beschwerdeführers eingeräumt, wovon die belangte Behörde mit Eingabe vom 18.04.2016 auch Gebrauch machte. In der Stellungnahme vom 18.04.2016 wurde nochmals der bereits bisher eingenommene Standpunkt bekräftigt, dass gegenständlich das strittige Bauvorhaben sich am gegebenen einheitlichen Abstand zur Gemeindestraße zu orientieren habe. II.römisch zwei. Rechtslage: Mit der in Beschwerde gezogenen Entscheidung hat die belangte Behörde das Bauansuchen des Beschwerdeführers auf der Grundlage der Bestimmungen des § 27 Abs 4 lit d iVm 5 Abs 4 der Tiroler Bauordnung, LGBl Nr 57/2011, letztmalig geändert durch das Gesetz LGBl Nr 103/2015, abgewiesen. Mit der in Beschwerde gezogenen Entscheidung hat die belangte Behörde das Bauansuchen des Beschwerdeführers auf der Grundlage der Bestimmungen des Paragraph 27, Absatz 4, Litera d, in Verbindung mit 5 Absatz 4, der Tiroler Bauordnung, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,, letztmalig geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 103 aus 2015,, abgewiesen. Diese Rechtsvorschriften haben – soweit verfahrensrelevant – folgenden Inhalt: „§ 5 Abstände baulicher Anlagen von den Verkehrsflächen

(1)
(2)
(3)
(4)Besteht für einen Bauplatz kein Bebauungsplan, so müssen bauliche Anlagen von den Verkehrsflächen mindestens so weit entfernt sein, dass weder das Orts- und Straßenbild noch die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden. Soweit bestehende Gebäude einen einheitlichen Abstand von den Verkehrsflächen aufweisen, ist auch bei weiteren baulichen Anlagen mindestens dieser Abstand einzuhalten. Weiters sind allfällige Festlegungen im örtlichen Raumordnungskonzept nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 über die Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen einzuhalten. Abs. 2 ist anzuwenden.
(4)Besteht für einen Bauplatz kein Bebauungsplan, so müssen bauliche Anlagen von den Verkehrsflächen mindestens so weit entfernt sein, dass weder das Orts- und Straßenbild noch die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden. Soweit bestehende Gebäude einen einheitlichen Abstand von den Verkehrsflächen aufweisen, ist auch bei weiteren baulichen Anlagen mindestens dieser Abstand einzuhalten. Weiters sind allfällige Festlegungen im örtlichen Raumordnungskonzept nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 über die Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen einzuhalten. Absatz 2, ist anzuwenden.
(5)…“ Nach § 27 Abs 4 lit f TBO 2011 ist ein Bauansuchen abzuweisen, wenn dieses sonst baurechtlichen Vorschriften widerspricht.Nach Paragraph 27, Absatz 4, Litera f, TBO 2011 ist ein Bauansuchen abzuweisen, wenn dieses sonst baurechtlichen Vorschriften widerspricht. III.römisch drei. Erwägungen: 1) In der vorliegenden Beschwerdesache ist unstrittig, dass für das beschwerdegegenständliche Bauvorhaben des Rechtsmittelwerbers die Abstandsvorschriften des § 5 Abs 4 TBO 2011 zur Anwendung gelangen, dies zufolge des Nichtbestehens eines Bebauungsplanes für den Bauplatz 1** KG X.In der vorliegenden Beschwerdesache ist unstrittig, dass für das beschwerdegegenständliche Bauvorhaben des Rechtsmittelwerbers die Abstandsvorschriften des Paragraph 5, Absatz 4, TBO 2011 zur Anwendung gelangen, dies zufolge des Nichtbestehens eines Bebauungsplanes für den Bauplatz 1** KG römisch zehn. Ebenso unbestritten ist, dass vorliegend keine Festlegungen im örtlichen Raumordnungskonzept nach § 31 Abs 6 TROG 2011 über Mindestabstände bestehen.Ebenso unbestritten ist, dass vorliegend keine Festlegungen im örtlichen Raumordnungskonzept nach Paragraph 31, Absatz 6, TROG 2011 über Mindestabstände bestehen. Strittig ist allerdings zwischen den beiden Verfahrensparteien, ob die Abstandsregelung des zweiten Satzes der genannten Gesetzesbestimmung greift, weil die an der Gemeindestraße „S“ bestehenden Gebäude einen einheitlichen Abstand von dieser Verkehrsfläche aufweisen. Während die belangte Behörde von einer derartigen Einheitlichkeit der Abstände ausgeht, bestreitet dies der Rechtsmittelwerber, woraus er den Schluss zieht, dass für sein antragsgegenständliches Bauvorhaben nur die Bewilligungsvoraussetzungen des ersten Satzes der in Rede stehenden Rechtsvorschrift des § 5 Abs 4 TBO 2011 von Bedeutung seien, nicht aber ein einzuhaltender Mindestabstand zufolge gegebener einheitlicher Abstände in der Gemeindestraße „S“. Während die belangte Behörde von einer derartigen Einheitlichkeit der Abstände ausgeht, bestreitet dies der Rechtsmittelwerber, woraus er den Schluss zieht, dass für sein antragsgegenständliches Bauvorhaben nur die Bewilligungsvoraussetzungen des ersten Satzes der in Rede stehenden Rechtsvorschrift des Paragraph 5, Absatz 4, TBO 2011 von Bedeutung seien, nicht aber ein einzuhaltender Mindestabstand zufolge gegebener einheitlicher Abstände in der Gemeindestraße „S“. Kernfrage des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist sohin die Rechtsfrage, ob die an der Gemeindestraße „S“ in X erbauten Gebäude einen einheitlichen Abstand von dieser Verkehrsfläche im Sinne der Bestimmung des § 5 Abs 4 zweiter Satz TBO 2011 aufweisen, den die antragsgegenständliche weitere bauliche Anlage des Beschwerdeführers mindestens einzuhalten hat. Kernfrage des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist sohin die Rechtsfrage, ob die an der Gemeindestraße „S“ in römisch zehn erbauten Gebäude einen einheitlichen Abstand von dieser Verkehrsfläche im Sinne der Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 4, zweiter Satz TBO 2011 aufweisen, den die antragsgegenständliche weitere bauliche Anlage des Beschwerdeführers mindestens einzuhalten hat. 2) Zur Beantwortung dieser verfahrensentscheidenden Rechtsfrage wurde vom erkennenden Verwaltungsgericht ein ergänzendes Ermittlungsverfahren zur Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes durchgeführt.
  1. a)Insbesondere wurde ein bautechnischer Sachverständiger zur Klärung von Fragen auf der Tatsachenebene beigezogen. Dieser hat bei seiner Befragung anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 22.03.2016 Folgendes angegeben: „Richtig ist, dass ich über Auftrag durch das Landesverwaltungsgericht Tirol mich mit dem Bauvorhaben des Beschwerdeführers betreffend die Errichtung eines Zubaues mit zwei Geschoßen und beinhaltend Garagen– sowie Lagerräumlichkeiten auf dem Gst 1** KG X befasst habe.„Richtig ist, dass ich über Auftrag durch das Landesverwaltungsgericht Tirol mich mit dem Bauvorhaben des Beschwerdeführers betreffend die Errichtung eines Zubaues mit zwei Geschoßen und beinhaltend Garagen– sowie Lagerräumlichkeiten auf dem Gst 1** KG römisch zehn befasst habe. Ich habe dazu ein schriftliches Gutachten ausgearbeitet, und zwar jenes vom 27.01.2016. Über Ersuchen durch das Gericht lege ich nun dieses Gutachten genau dar und erläutere es. Richtig ist weiters, dass ich auch einen Ortsaugenschein durchgeführt habe und mir die Verhältnisse im Gegenstandsbereich angeschaut habe. Wenn ich nach der Höhe des geplanten Bauwerkes zur Verkehrsfläche hin befragt werde, gebe ich an, dass laut den vorliegenden Planunterlagen sich gegenüber der Verkehrsfläche eine mittlere Wandhöhe von 2,28 m ergibt. Allerdings wurde bei dieser Bemessung bzw Angabe der Wandhöhe die auf Erdgeschoßhöhe vorgesehene Absturzsicherung nicht miteinbezogen. Eine derartige Absturzsicherung erfordert eine Mindesthöhe von 1 m, woraus sich eine mittlere Wandhöhe unter Berücksichtigung der erforderlichen Absturzsicherung von 3,28 m ergeben würde, dies zur Verkehrsfläche – also zur Gemeindestraße „S“ – hin. Wenn ich gefragt werde, wie ich die Abstände der baulichen Anlagen im verfahrensrelevanten Bereich der Gemeindestraße „S“ festgestellt habe, so gebe ich an, dass ich von der Gemeinde X entsprechende Daten erhalten habe, diese Daten stammen von einem Vermessungsbüro, nämlich vom Vermessungsbüro C aus dem Jahr 2010. Die Daten werden im Anwendungsprogramm „Geo-Office“ verwendet. Diese Daten beinhalten insbesondere eine genaue vermessungstechnische Einmessung der Gebäude. Darüber hinaus ist auch festzuhalten, dass der Straßenrand (Asphaltfläche) sowie Stützmauern eingemessen worden sind. Diese Daten stehen im Anwendungsprogramm „Geo-Office“ zur Verfügung und habe ich darauf zurückgreifen können.Wenn ich gefragt werde, wie ich die Abstände der baulichen Anlagen im verfahrensrelevanten Bereich der Gemeindestraße „S“ festgestellt habe, so gebe ich an, dass ich von der Gemeinde römisch zehn entsprechende Daten erhalten habe, diese Daten stammen von einem Vermessungsbüro, nämlich vom Vermessungsbüro C aus dem Jahr 2010. Die Daten werden im Anwendungsprogramm „Geo-Office“ verwendet. Diese Daten beinhalten insbesondere eine genaue vermessungstechnische Einmessung der Gebäude. Darüber hinaus ist auch festzuhalten, dass der Straßenrand (Asphaltfläche) sowie Stützmauern eingemessen worden sind. Diese Daten stehen im Anwendungsprogramm „Geo-Office“ zur Verfügung und habe ich darauf zurückgreifen können. Bei den genannten Daten handelt es sich um sehr genaue Daten, da sie ja auf der neuesten Vermessungstechnik beruhen. Da es sich bei den in Rede stehenden Daten um die genauesten handelt, habe ich diese meiner Beurteilung zugrunde gelegt. Zur Einheitlichkeit der Abstände der baulichen Anlagen an der Straße „S“ (Gst 2** KG X) befragt, gebe ich an, dass die baulichen Anlagen an dieser Straße berg- und talseitig doch unterschiedliche Abstände aufweisen. Talseitig sind geringere Abstände der baulichen Anlagen zur Gemeindestraße gegeben als dies bergseitig der Fall ist. In meinem Gutachten habe ich ausgeführt, dass bergseitig auch nicht zentimetergenaue Abstände gegeben sind, diese variieren zwischen 4,93 m und 5,97 m, woraus sich ein Mittelwert von 5,44 m errechnet. Talseitig variieren die Abstände zwischen 2,40 m und 3,07 m, woraus sich ein Mittelwert von 2,58 m ergibt.Zur Einheitlichkeit der Abstände der baulichen Anlagen an der Straße „S“ (Gst 2** KG römisch zehn) befragt, gebe ich an, dass die baulichen Anlagen an dieser Straße berg- und talseitig doch unterschiedliche Abstände aufweisen. Talseitig sind geringere Abstände der baulichen Anlagen zur Gemeindestraße gegeben als dies bergseitig der Fall ist. In meinem Gutachten habe ich ausgeführt, dass bergseitig auch nicht zentimetergenaue Abstände gegeben sind, diese variieren zwischen 4,93 m und 5,97 m, woraus sich ein Mittelwert von 5,44 m errechnet. Talseitig variieren die Abstände zwischen 2,40 m und 3,07 m, woraus sich ein Mittelwert von 2,58 m ergibt. Wenn auch nicht zentimetergenaue gleiche Abstände der baulichen Anlagen an dieser Straße gegeben sind, so kann ich aufgrund des durchgeführten Ortsaugenscheines dennoch sagen, dass sich bezüglich der Abstände optisch ein einheitliches Gesamtbild bezüglich der Abstände ergibt. Die Unterschiede bergseitig als auch talseitig sind nicht so gravierend, dass vom optischen Eindruck her kein einheitlicher Abstand der baulichen Anlagen gegeben wäre. Ein Unterschied ergibt sich optisch sehr wohl zwischen der Talseite und der Bergseite, aber nicht bergseitig gesehen oder talseitig. An der Gemeindestraße „S“ befindet sich im Gegenstandsbereich das Wohnhaus mit der Adresse xx1. Dieses weist in Ansehung eines Zubaues lediglich einen Abstand von 2,12 m von der Gemeindestraße auf. Dieses Objekt ist bezüglich der Abstände als „Ausreißer“ zu bewerten. Zwischen dem Haus S, Adresse xx1, und jenem des Beschwerdeführers befinden sich insgesamt vier Häuser. Dieses Haus S, Adresse xx1, ist in der verfahrensmaßgeblichen Straße bezüglich der Abstände als eine Ausnahme zu betrachten. Nachdem sich das verfahrensgegenständliche Bauprojekt bergseitig der Gemeindestraße befindet, sind aus meiner fachlichen Sicht die bergseitig gegebenen Abstände der baulichen Anlagen zur Verkehrsfläche hin maßgeblich für die Ausrichtung des beantragten Bauprojekts. Außerdem müsste zur Wahrung eines einheitlichen Erscheinungsbildes aus meiner fachlichen Sicht die Ausfluchtung des beantragten Bauprojekts entsprechend den gegebenen Abständen der baulichen Anlagen auf den benachbarten Grundstücken erfolgen, also sind aus meiner fachlichen Sicht die Abstände der baulichen Anlagen auf den Nachbargrundstücken des Bauplatzes für die Ausrichtung des beantragten Bauprojekts maßgeblich. Der von mir errechnete Mittelwert von 5,44 m geht auf die Abstände der bergseitig der Gemeindestraße gelegenen Nachbargrundstücke zurück. Diesen Mittelwert habe ich aufgrund der dort gegebenen Abstände der baulichen Anlagen zur Gemeindestraße hin errechnet. Einen Mittelwert habe ich deshalb gewählt, um einen Ausgleich zu erzielen. Es sollte jedenfalls keine größere Abweichung von diesem Mittelwert gegeben sein, damit das gegebene einheitliche Erscheinungsbild über die Abstände von der Gemeindestraße nicht gestört wird. Aus meiner fachlichen Sicht sollte jedenfalls der geringste maßgebliche Abstand von 4,93 m nicht unterschritten werden. Genau beim Wohnhaus des Beschwerdeführers ist eine Engstelle der Straßenanlage gegeben. Richtig ist, dass ich in meinem Gutachten auch Überlegungen über die Verkehrsverhältnisse aufgrund der beschriebenen Engstelle angestellt habe. Es hat sich dabei zwar nicht um mein Gutachten gehandelt, welches ich im Auftrag des Landesverwaltungsgerichts Tirol erstellt habe, sondern um weitergehende Überlegungen, die ich in meinem Gutachten beispielhaft angeführt habe, dies dahingehend, was hinter der gesetzlichen Regelung über die Wahrung von Abständen zu den Verkehrsflächen hin steht. So etwa meine Ausführung, dass damit allfällige Straßenverbreiterungen nicht verunmöglicht werden sollten. Ich habe mit dieser Ausführung aber auch kein verkehrstechnisches Gutachten erstellen wollen, bin ich doch kein Verkehrstechniker, sondern wollte ich bloß beispielhaft aufzeigen, welche Überlegungen hinter den gesetzlichen Regelungen stehen. Zum konkret geplanten Bauwerk des Beschwerdeführers befragt, gebe ich an, dass vorgesehen ist, bloß Abstände zur Gemeindestraße „S“ im Ausmaß von 0,8 m bis 1,08 m einzuhalten, wobei das zweite Untergeschoß noch näher an die Straße herangerückt werden soll, und zwar auf einen Abstand von nur 0,5 m. Über Frage durch die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers erklärte der Sachverständige, dass er bei seiner Beurteilung und bei seiner Berechnung auf sämtliche Gebäude bzw baulichen Anlage an der verfahrensmaßgeblichen Gemeindestraße „S“ abgestellt hat, also nicht nur auf die Wohnhäuser, sondern auch auf die Nebengebäude auf den dortigen Bauplätzen. Einbezogen wurden alle baulichen Anlagen auf den Bauplätzen. Über weitere Frage durch die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, welcher Abstand beim Objekt S, Adresse xx1, eingehalten wurde, erklärte der Sachverständige, dass hier ein Abstand von der Gemeindestraße von 2,12 m gegeben ist. Über Vorhalt des Gutachtens des DI B B erklärte der Sachverständige, dass nicht der dort genannte Abstand von 1,40 m zutreffend ist, dies deshalb, da DI B einen entsprechenden Abstand von der bestehenden Mauer aus genommen hat. Die in Rede stehende Mauer liegt allerdings auf dem gegenständlichen Grundstück 4** KG X und wurde diese Mauer von der Grundstücksgrenze zur Gemeindestraße hin abgerückt. Die Mauer befindet sich also zur Gänze auf dem Gst 4** KG X, woraus sich der zutreffende Abstand des Zubaues von der Gemeindestraße von 2,12 m ergibt.Über Vorhalt des Gutachtens des DI B B erklärte der Sachverständige, dass nicht der dort genannte Abstand von 1,40 m zutreffend ist, dies deshalb, da DI B einen entsprechenden Abstand von der bestehenden Mauer aus genommen hat. Die in Rede stehende Mauer liegt allerdings auf dem gegenständlichen Grundstück 4** KG römisch zehn und wurde diese Mauer von der Grundstücksgrenze zur Gemeindestraße hin abgerückt. Die Mauer befindet sich also zur Gänze auf dem Gst 4** KG römisch zehn, woraus sich der zutreffende Abstand des Zubaues von der Gemeindestraße von 2,12 m ergibt. Über Frage durch den Beschwerdeführer selbst und seine Rechtsvertreterin erklärte der Sachverständige, dass er bei der Bemessung der Abstände von der Grundstücksgrenze der Wegparzelle 2** KG X ausgegangen ist und nicht vom konkreten Verlauf des Asphaltrandes.Über Frage durch den Beschwerdeführer selbst und seine Rechtsvertreterin erklärte der Sachverständige, dass er bei der Bemessung der Abstände von der Grundstücksgrenze der Wegparzelle 2** KG römisch zehn ausgegangen ist und nicht vom konkreten Verlauf des Asphaltrandes. Über Frage durch die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zum Abstand der baulichen Anlagen auf dem Gst 3** KG X gab der Sachverständige an, dass er bezüglich dieses Bauplatzes die Abstände zur Gemeindestraße hin nicht untersucht hat.Über Frage durch die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zum Abstand der baulichen Anlagen auf dem Gst 3** KG römisch zehn gab der Sachverständige an, dass er bezüglich dieses Bauplatzes die Abstände zur Gemeindestraße hin nicht untersucht hat. Befragt danach, warum er bezüglich des Bauplatzes 3** KG X die Abstände der baulichen Anlagen von der Gemeindestraße nicht in die Beurteilung miteinbezogen hat, erklärte der Sachverständige, dass der diesbezügliche Bauplatz seiner fachlichen Meinung nach außerhalb des maßgeblichen Beurteilungsraumes gelegen ist.Befragt danach, warum er bezüglich des Bauplatzes 3** KG römisch zehn die Abstände der baulichen Anlagen von der Gemeindestraße nicht in die Beurteilung miteinbezogen hat, erklärte der Sachverständige, dass der diesbezügliche Bauplatz seiner fachlichen Meinung nach außerhalb des maßgeblichen Beurteilungsraumes gelegen ist. Über weitere Frage durch die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers führte der Sachverständige aus, dass er unter dem Begriff „Einheitlichkeit der Abstände von der Gemeindestraße“ nicht eine zentimetergenaue Gleichheit der Abstände versteht, sondern aufgrund des durchgeführten Lokalaugenscheines zum Schluss gelangt ist, dass optisch jedenfalls ein einheitliches Erscheinungsbild bezüglich der Abstände gegeben ist, wenn auch die Abstände von den Maßen her nicht ident sind, da die Unterschiede zwischen den Abständen nicht so groß sind, dass ein einheitliches Erscheinungsbild bezüglich der Abstände nicht mehr gegeben wäre. Über weitere Frage durch die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers erklärte der Sachverständige, dass er bei seiner Mittelwertberechnung den Abstand des Objektes S, Adresse xx1, nicht miteinbezogen hat. Über weitere Frage durch die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers erklärte der Sachverständige, dass er seiner Berechnung die Abstände der Häuser an der Gemeindestraße „S“ mit den Nummern xx2 bis xx3 zugrunde gelegt hat, da dies für ihn der maßgebliche Betrachtungsraum gewesen ist. Über weitere Frage der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, dass ihrer Meinung nach das Haus S, Adresse xx1, vom geplanten Objekt im Bereich des Hauses S xx3 aus sehr wohl zu sehen ist, sich also das Haus S, Adresse xx1, im Sichtbezugsraum befinden müsste, erklärte der Sachverständige, dass er seiner Beurteilung als maßgeblichen Bezugsraum die Häuser S xx2 bis xx3 zugrunde gelegt hat. Die Problematik bezüglich des Hauses S, Adresse xx1, ist erst später aufgetaucht. Über weitere Frage durch die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers führte der Sachverständige aus, dass er die Einhaltung eines Mittelwertes der von ihm festgestellten Abstände in dem von ihm gewählten Betrachtungsraum für erforderlich erachtet, wobei der von ihm errechnete Mittelwert 5,44 m beträgt. Richtig ist auch, dass er über Befragung durch das Gericht die Meinung vertreten hat, dass der geringste von ihm bergseitig in dem von ihm gewählten Betrachtungsraum festgestellte Abstand von 4,93 m keinesfalls unterschritten werden sollte. Über weitere Frage durch die Rechtsvertreterin, wie der Sachverständige zum Schluss gelangt ist, dass ein Abstand beim Bauplatz des Beschwerdeführers von 5,44 m einzuhalten ist und wie er zum optischen Eindruck eines einheitlichen Erscheinungsbildes bezüglich der baulichen Anlagen an der Gemeindestraße „S“ gelangt ist, erklärte der Sachverständige wie folgt: Da ich ein hochbautechnischer Sachverständiger bin und aufgrund der vorliegenden Planunterlagen sowie auf der Grundlage des durchgeführten Ortsaugenscheines konnte ich feststellen, dass hier eine bauliche Struktur insofern gegeben ist, als eine Abstufung zwischen Hauptgebäuden, Nebengebäuden sowie Stützmauern vorgenommen worden ist. Dabei weisen die angesprochenen Nebengebäude nahezu den gleichen Abstand auf. Die Differenzierungen bei den Abständen ergeben sich daraus, dass zwischen den unmittelbar angrenzenden Grundstücken die Garagen aneinander gebaut worden sind. Die jeweiligen Außenwände gegenüber der Verkehrsfläche bilden dabei eine einheitliche Linie, wodurch aufgrund der vorhandenen Grundstücksführung gegenüber der Verkehrsfläche sich unterschiedliche Abstände ergeben. Die Stützmauern wurden bis nahezu an die Verkehrsfläche herangeführt. Die Hauptgebäude weisen schließlich die größten Abstände zur Verkehrsfläche hinauf, wobei auch die Hauptgebäude in etwa gleiche Abstände zur Gemeindestraße hin aufweisen. Auch hier ergeben sich Differenzierungen aufgrund der Ausrichtung auf dem jeweiligen Grundstück.“
  2. b)Demgegenüber ist der vom Beschwerdeführer beauftragte Privatgutachter zu einem völlig anderen Ergebnis bezüglich der Frage der Einheitlichkeit der Abstände der an der Gemeindestraße „S“ erbauten Gebäude zur Verkehrsfläche hin gelangt. Wenn der Privatgutachter zwar grundsätzlich ein verkehrstechnisches Gutachten zu den Auswirkungen des beantragten Bauvorhabens auf die Verkehrsverhältnisse in der Gemeindestraße „S“ erstattet hat, so kann dieses Privatgutachten in Bezug auf die Fragestellung der Einheitlichkeit der Gebäudeabstände von der Gemeindestraße insofern verwertet werden, als auch der Privatgutachter zur Erstattung seines verkehrstechnischen Gutachtens die Abstände der baulichen Anlagen von der Gemeindestraße „S“ befundmäßig aufgenommen hat. Der Privatgutachter hat nun bezüglich der Abstände der baulichen Anlagen von der Gemeindestraße Folgendes ausgeführt: „Im Verlauf der S wurden mehrere Objekte – sowohl Nebengebäude als auch Hauptgebäude und auch an Hauptgebäude anschließende Garagenzubauten – bezüglich ihrer Abstände zur Grundgrenze (Verkehrsflächenrand) untersucht. Dazu wurden vorrangig Daten (Kataster, Nutzungsgrenzen, Orthofotos) des Rauminformationssystems des Amts der Tiroler Landesregierung, tiris, herangezogen. Dabei ergaben sich ganz unterschiedliche Abstände und Situierungen der einzelnen Gebäude zur Straße, es ist weder eine einheitliche Lage noch ein einheitlicher Abstand festzustellen. Beim Gebäude S xx4 ist aus dem Rauminformationssystem des Amts der Tiroler Landesregierung tiris beispielsweise ein Abstand von rund 1,4 m zwischen der Außenkante des Hauptgebäudes zur Grundgrenze zu entnehmen, der damit weit unter den im Bescheid angeführten mindestens 5,00 m einheitlicher Abstand für Hauptgebäude liegt. Beim Nebengebäude der GP 5** (S xx9) kann ein Abstand von rund 1,5 m zwischen Außenkante und Grundstücksgrenze angegeben werden. Der Zubau zum Haus S Nr. xx6 (GP 4**) ist im tiris in den Kategorien Kataster und Nutzungen noch nicht eingetragen. Aufgrund des in der Abbildung 4-2 dargestellten Fotos des Hauses Nr. xx6 und des Auszugs aus der Katastralmappe (Gemeinde X, Lageplan – siehe Anhang) liegt dieser Zubau (als unbewohntes Nebengebäude?) in einem Abstand von 1,4 m von der Grundstücksmauer, an die der Asphaltrand angrenzt, und 1,85 m von der Grundstücksgrenze entfernt. Beim Gebäude Nr. xx5 ist ein Abstand von 1,5 m zwischen Außenkante und Grundgrenze vorhanden. Auch bei den angebauten Garagen – die in diesem Fall als Nebengebäude zu werten sind, wenn ihre Wandhöhe 2,80 m nicht übersteigt - der Häuser S Nr. xx8 und xx7 liegen die Abstände zwischen der Außenkante des Gebäudes und der Grundstücksgrenze deutlich unter 2,50 m, beim Haus Nr. xx7 (siehe auch Abbildung 4-3) werden sie in der Übersicht mit 1,68 m angegeben.„Im Verlauf der S wurden mehrere Objekte – sowohl Nebengebäude als auch Hauptgebäude und auch an Hauptgebäude anschließende Garagenzubauten – bezüglich ihrer Abstände zur Grundgrenze (Verkehrsflächenrand) untersucht. Dazu wurden vorrangig Daten (Kataster, Nutzungsgrenzen, Orthofotos) des Rauminformationssystems des Amts der Tiroler Landesregierung, tiris, herangezogen. Dabei ergaben sich ganz unterschiedliche Abstände und Situierungen der einzelnen Gebäude zur Straße, es ist weder eine einheitliche Lage noch ein einheitlicher Abstand festzustellen. Beim Gebäude S xx4 ist aus dem Rauminformationssystem des Amts der Tiroler Landesregierung tiris beispielsweise ein Abstand von rund 1,4 m zwischen der Außenkante des Hauptgebäudes zur Grundgrenze zu entnehmen, der damit weit unter den im Bescheid angeführten mindestens 5,00 m einheitlicher Abstand für Hauptgebäude liegt. Beim Nebengebäude der Gesetzgebungsperiode 5** (S xx9) kann ein Abstand von rund 1,5 m zwischen Außenkante und Grundstücksgrenze angegeben werden. Der Zubau zum Haus S Nr. xx6 Gesetzgebungsperiode 4**) ist im tiris in den Kategorien Kataster und Nutzungen noch nicht eingetragen. Aufgrund des in der Abbildung 4-2 dargestellten Fotos des Hauses Nr. xx6 und des Auszugs aus der Katastralmappe (Gemeinde römisch zehn, Lageplan – siehe Anhang) liegt dieser Zubau (als unbewohntes Nebengebäude?) in einem Abstand von 1,4 m von der Grundstücksmauer, an die der Asphaltrand angrenzt, und 1,85 m von der Grundstücksgrenze entfernt. Beim Gebäude Nr. xx5 ist ein Abstand von 1,5 m zwischen Außenkante und Grundgrenze vorhanden. Auch bei den angebauten Garagen – die in diesem Fall als Nebengebäude zu werten sind, wenn ihre Wandhöhe 2,80 m nicht übersteigt - der Häuser S Nr. xx8 und xx7 liegen die Abstände zwischen der Außenkante des Gebäudes und der Grundstücksgrenze deutlich unter 2,50 m, beim Haus Nr. xx7 (siehe auch Abbildung 4-3) werden sie in der Übersicht mit 1,68 m angegeben. … Zusammenfassend wird festgestellt, dass im Verlauf der Gemeindestraße S keine einheitlichen Abstände zwischen Nebengebäuden und Hauptgebäuden zur jeweiligen Grundstücksgrenze und auch keine einheitliche Situierung bezüglich der Drehung / Parallelität zur Straße bestehen. Insofern ist über die gesamte Siedlung keine einheitliche Linie der an die Straße angrenzenden Gebäude- oder Nebengebäudezugs als beidseitig einheitliche Häuserzeile vorhanden, da die Häuser und Nebengebäude mit ganz unterschiedlichen Abständen ohne einheitliche Struktur an die Gemeindestraße angrenzen. Sowohl Hauptgebäude (mit einer Wandhöhe über 2,8
  3. m)als auch Nebengebäude oder angebaute Garagen (mit einer Wandhöhe kleiner 2,8
  4. m)liegen mehrfach unter den in der Begründung der Ablehnung des Bescheids angeführten einheitlichen Abständen von 2,5 m bei Neben- und 5,0 m bei Hauptgebäuden, die mindestens vorliegen sollten.“ 3) In der vorliegenden Rechtssache liegen also einander widersprechende Sachverständigenaussagen hinsichtlich der Fragestellung der Einheitlichkeit der Abstände der an der Gemeindestraße „S“ erstellten Gebäude zur Verkehrsfläche hin vor. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien haben die Aussagen von Sachverständigen grundsätzlich den gleichen verfahrensrechtlichen Beweiswert und besteht demnach zwischen dem Gutachten eines Amtssachverständigen und dem eines Privatsachverständigen kein verfahrensrechtlicher Wertunterschied. Bei einander widersprechenden Gutachten – so wie vorliegend – hat die erkennende Behörde, respektive das erkennende Verwaltungsgericht die Gedankengänge aufzuzeigen, die die Veranlassung dazu gegeben haben, von den an sich gleichwertigen Beweismitteln dem einen einen höheren Beweiswert zuzubilligen als dem anderen (vgl dazu das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.0214, Zl 2011/05/0071).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien haben die Aussagen von Sachverständigen grundsätzlich den gleichen verfahrensrechtlichen Beweiswert und besteht demnach zwischen dem Gutachten eines Amtssachverständigen und dem eines Privatsachverständigen kein verfahrensrechtlicher Wertunterschied. Bei einander widersprechenden Gutachten – so wie vorliegend – hat die erkennende Behörde, respektive das erkennende Verwaltungsgericht die Gedankengänge aufzuzeigen, die die Veranlassung dazu gegeben haben, von den an sich gleichwertigen Beweismitteln dem einen einen höheren Beweiswert zuzubilligen als dem anderen vergleiche dazu das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.0214, Zl 2011/05/0071). In diesem Sinne ist vom Landesverwaltungsgericht Tirol für den Beschwerdefall festzuhalten, dass dem Privatgutachten des DI B B aus mehreren Gründen geringere Beweiskraft zuzubilligen ist als der Fachbeurteilung des dem Beschwerdeverfahren beigezogenen Amtssachverständigen Ing. D D, wozu Folgendes auszuführen ist:
  5. a)Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass der Privatsachverständige eine recht ungenaue Methode gewählt hat, die verfahrensmaßgeblichen Abstände festzustellen. Er hat diesbezüglich dargelegt, Daten des Rauminformationssystems des Amtes der Tiroler Landesregierung (TIRIS) herangezogen zu haben. Diese Methodik zur Feststellung von Abständen bzw Entfernungen vermag aber keine genauen Werte zu liefern, sondern bloß Cirkawerte. Demgegenüber hat der Amtssachverständige auf vorhandene Vermessungsdaten des Vermessungsbüros C zurückgegriffen, was ihm die Verwendung der genauesten Daten ermöglichte, die derzeit vorliegen. Während also die Aussagen des Privatsachverständigen auf Cirkawerten basieren, beruhen jene des Amtssachverständigen auf den Werten der neuesten Vermessungstechnik. Die unterschiedliche Genauigkeit der von den beiden Sachverständigen verwendeten Daten erklärt auch, dass der Privatsachverständige etwa in Ansehung des Hauses S, Adresse xx1, von einem unzutreffenden Abstand von der Verkehrsfläche im Ausmaß von 1,85 m ausgegangen ist, wobei der Privatsachverständige in einer seinem Gutachten angeschlossenen Planunterlage noch offenlegte, dass es sich beim Abstandswert von 1,85 m um einen Cirkawert handelt, wogegen er im Text seines Gutachtens nicht mehr darlegte, dass es sich bei seiner Entfernungsangabe von 1,85 m nur um einen ungefähren Wert handelt. Der vom Amtssachverständigen bezüglich des Gebäudes S, Adresse xx1, auf der Grundlage der neuesten zur Verfügung stehenden Vermessungsdaten ermittelte Abstandswert zur Verkehrsfläche beträgt tatsächlich 2,12 m, woraus sich ableiten lässt, dass die vom Privatsachverständigen verwendeten Entfernungsangaben doch eher ungenau sind.
  6. b)Der Privatsachverständige hat die talseitig und bergseitig der Gemeindestraße gegebenen Abstände der Gebäude zur Verkehrsfläche hin unterschiedslos für seine Argumentation des Nichtvorliegens einer Einheitlichkeit der Abstände verwendet. Hier überzeugt nach Meinung des Landesverwaltungsgerichts Tirol die vom Amtssachverständigen gewählte Vorgangsweise, zwischen den bergseitigen und talseitigen Gebäudeabständen zur Gemeindestraße eine Differenzierung vorzunehmen, zumal er festgestellt hat, dass die talseitig gegebenen Abstände von jenen auf der Bergseite doch deutlich abweichen, wobei aber sowohl auf der Talseite als auch auf der Bergseite der Gemeindestraße „S“ jeweils recht einheitliche Abstandswerte gegeben sind. Nachdem das verfahrensgegenständliche Bauprojekt auf der Bergseite ausgeführt werden soll, hat der Amtssachverständige dargelegt, dass für ihn deshalb die bergseitigen Abstandswerte maßgeblich erscheinen. Diese Argumentation ist für das erkennende Verwaltungsgericht überzeugend und einleuchtend, da aufgrund der unterschiedlichen Gegebenheiten zwischen der Bergseite und der Talseite der Gemeindestraße „S“ eine differenzierende Betrachtungsweise – wie vom Amtssachverständigen vorgenommen – geboten ist. Aufgrund sachlicher Gesichtspunkte können berg- und talseitige Abstandswerte im vorliegenden Fall nicht unterschiedslos zueinander in Bezug gesetzt werden. Insoweit also der Privatgutachter talseitige Abstandswerte für seine Argumentation einer nicht gegebenen Einheitlichkeit herangezogen hat, was vier der insgesamt sechs vom Privatgutachter verwendeten Abstandswerte betrifft, leidet nach Dafürhalten des erkennenden Verwaltungsgerichts die Überzeugungskraft der Ausführungen des Privatsachverständigen daran, dass die talseitigen Abstandswerte für das bergseitig der Gemeindestraße geplante Bauvorhaben nicht verwertbar sind, weil talseitig eben andere Abstandsgegebenheiten vorherrschen als bergseitig. Das Landesverwaltungsgericht Tirol folgt hier der Argumentation des Amtssachverständigen, dass für das bergseitig beantragte Bauprojekt des Beschwerdeführers die auf der bergseitigen Straßenseite festgestellten Gebäudeabstände als maßgeblich zu betrachten sind.
  7. c)Der Privatgutachter hat insgesamt 6 Objekte entlang der Gemeindestraße „S“ herausgegriffen, die einen geringen Abstand zur Gemeindestraße aufweisen. Warum er genau diese Objekte für maßgeblich hält, andere hingegen nicht, hat der Privatgutachter nicht näher begründet. Dagegen hat der Amtssachverständige nachvollziehbar dargelegt, dass für ihn die Abstandswerte der bergseitigen Nachbargebäude zum Bauplatz in die Betrachtung miteinzubeziehen sind, und zwar jene Nachbargebäude, die auf die Einheitlichkeit des Erscheinungsbildes über die Abstände der Gebäude von der Gemeindestraße Einfluss nehmen. Als maßgeblichen Betrachtungsraum hat er die bergseitig der Gemeindestraße „S“ gelegenen Häuser mit den Adresse xx2 und xx3 bezeichnet, womit er die baulichen Anlagen auf den vier dem Bauplatz nächstgelegenen Grundstücken (und zwar bergseitig der Gemeindestraße) in seine Beurteilung miteinfließen hat lassen. Auch diese Vorgangsweise des Amtssachverständigen findet die Zustimmung des erkennenden Verwaltungsgerichts, da für die zu beurteilende Fragestellung der Einheitlichkeit der Gebäudeabstände zur Verkehrsfläche jener Bezugsraum als maßgeblich anzusehen ist, der noch in einem Sichtbezug zum Bauplatz steht. Gebäudeabstände an der Gemeindestraße „S“, die vom Bauplatz aus nicht mehr wahrnehmbar sind, können gegenständlich keine Rolle spielen. Soweit der Privatgutachter auf einen Gebäudeabstand des Hauses S xx4 zur Gemeindestraße hin abstellt, dies in seiner Argumentation einer nicht gegebenen Einheitlichkeit der Gebäudeabstände, ist festzuhalten, dass dieses Objekt entsprechend den aktenkundigen Lichtbildern und Unterlagen soweit vom Bauplatz des Rechtsmittelwerbers entfernt ist, dass ein relevanter Sichtbezug (zum Bauplatz) nicht mehr hergestellt werden kann. Die Beweiskraft der Ausführungen des Privatgutachters wird auch dadurch geschmälert, dass er auf die bergseitigen Nachbargrundstücke und die Abstände der darauf befindlichen baulichen Anlagen mit keinem Wort eingeht, obwohl es naheliegend gewesen wäre, dass bei der vorliegend entscheidenden Fragestellung die Abstände jener Gebäude von der Gemeindestraße maßgeblich sind, die sich auf derselben Straßenseite befinden und zum Bauplatz benachbart gelegen sind. Der Privatgutachter hat augenscheinlich sechs für seine Argumentation dienliche bzw genehme Abstandswerte entlang der Gemeindestraße „S“ herausgegriffen, ohne den Sichtbezug zum Bauplatz zu berücksichtigen und ohne auf die augenfälligen Unterschiede zwischen der talseitigen und der bergseitigen Straßenseite einzugehen. Er hat auch nicht erklärt, wieso er talseitige Abstandswerte für maßgeblich erachtet, wenn doch das streitverfangene Bauprojekt auf der bergseitigen Straßenseite ausgeführt werden soll.
  8. d)Schließlich hat der Amtssachverständige einen Ortsaugenschein vorgenommen und die Wahrnehmbarkeit der (aufgrund der neuesten Vermessungsdaten) festgestellten Abstandsunterschiede der für ihn maßgeblichen Gebäude für das menschliche Auge einer Überprüfung unterzogen, wobei er zum Ergebnis gelangte, dass das (für das menschliche Auge wahrnehmbare) optische Erscheinungsbild des relevanten Straßenzuges eine Einheitlichkeit der Abstände der baulichen Anlagen von der Gemeindestraße vermittelt. Auf diesen Aspekt (der Wahrnehmbarkeit der Unterschiede für das menschliche Auge) ist der Privatsachverständige gar nicht eingegangen.
  9. e)Insgesamt ist der Amtssachverständige bei seiner Bewertung viel genauer vorgegangenen als der Privatgutachter und vertritt das Landesverwaltungsgericht Tirol die feste Überzeugung, dass den sachlichen Überlegungen des Amtssachverständigen – aus den zuvor aufgezeigten Gründen – mehr Überzeugungskraft zukommt als jenen des Privatgutachters. Deshalb wird den Ausführungen des Amtssachverständigen vom erkennenden Verwaltungsgericht gefolgt. 4) In Bezug auf die im vorliegenden Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage ist das Landesverwaltungsgericht Tirol der Auffassung, dass die Bestimmung des § 5 Abs 4 zweiter Satz TBO 2011 nicht so zu verstehen ist, dass es auf zentimeter– oder gar millimetergenaue Gleichheit der Abstände ankommen kann, damit der in der genannten Gesetzesbestimmung angeführte „einheitliche Abstand“ gegeben ist.In Bezug auf die im vorliegenden Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage ist das Landesverwaltungsgericht Tirol der Auffassung, dass die Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 4, zweiter Satz TBO 2011 nicht so zu verstehen ist, dass es auf zentimeter– oder gar millimetergenaue Gleichheit der Abstände ankommen kann, damit der in der genannten Gesetzesbestimmung angeführte „einheitliche Abstand“ gegeben ist. Dieses Verständnis gebietet sich schon aufgrund des in Rede stehenden Satzes selbst, wenn dort ausgeführt ist, dass im Falle eines gegebenen einheitlichen Abstandes auch weitere bauliche Anlagen mindestens diesen (einheitlichen) Abstand von der Verkehrsfläche einzuhalten haben. Wenn der Gesetzgeber hier also einen nicht genau, sondern einen mindestens einzuhaltenden Abstand fordert, so lässt sich daraus der Schluss ziehen, dass eine „Einheitlichkeit der Abstände“ auch dann anzunehmen ist, wenn nicht absolute Gleichheit der Abstände gegeben ist, würde doch ansonsten das Ergebnis eintreten, dass die Verwirklichung eines Bauprojekts entsprechend der Bestimmung des § 5 Abs 4 zweiter Satz TBO 2011, und zwar unter Beachtung des geforderten Mindestabstandes, aber ohne exakter Ausrichtung im absolut gleichen „einheitlichen Abstand“, dazu führte, dass zeitlich nachfolgende Bauobjekte im Nahebereich von der Regelung des § 5 Abs 4 zweiter Satz TBO 2011 nicht mehr betroffen wären, da es dann ja keinen „einheitlichen Abstand“ im dortigen Bereich mehr gäbe. Wenn der Gesetzgeber hier also einen nicht genau, sondern einen mindestens einzuhaltenden Abstand fordert, so lässt sich daraus der Schluss ziehen, dass eine „Einheitlichkeit der Abstände“ auch dann anzunehmen ist, wenn nicht absolute Gleichheit der Abstände gegeben ist, würde doch ansonsten das Ergebnis eintreten, dass die Verwirklichung eines Bauprojekts entsprechend der Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 4, zweiter Satz TBO 2011, und zwar unter Beachtung des geforderten Mindestabstandes, aber ohne exakter Ausrichtung im absolut gleichen „einheitlichen Abstand“, dazu führte, dass zeitlich nachfolgende Bauobjekte im Nahebereich von der Regelung des Paragraph 5, Absatz 4, zweiter Satz TBO 2011 nicht mehr betroffen wären, da es dann ja keinen „einheitlichen Abstand“ im dortigen Bereich mehr gäbe. Ein derartiger Sinn kann der in Rede stehenden Gesetzesregelung des § 5 Abs 4 zweiter Satz TBO 2011 nicht unterstellt werden.Ein derartiger Sinn kann der in Rede stehenden Gesetzesregelung des Paragraph 5, Absatz 4, zweiter Satz TBO 2011 nicht unterstellt werden. Vielmehr ist nach fester Überzeugung des Landesverwaltungsgerichts Tirol von einem solchen Verständnis der Abstandsregelung des § 5 Abs 4 zweiter Satz TBO 2011 auszugehen, dass im jeweiligen Einzelfall aufgrund der fallbezogen festzustellenden örtlichen Gegebenheiten (inklusive allfälliger Besonderheiten) die Frage zu beantworten ist, ob entlang einer Verkehrsfläche Bestandsgebäude einen „einheitlichen Abstand“ aufweisen, wobei geringe Unterschiede bei den gemessenen Abständen dann die Einheitlichkeit der Abstände nicht in Frage stellen, wenn die Abstandsunterschiede entweder für das menschliche Auge gar nicht wahrnehmbar sind oder die Unterschiede dermaßen geringfügig sind, dass sich ein einheitliches Gesamtbild unzweifelhaft noch ergibt.Vielmehr ist nach fester Überzeugung des Landesverwaltungsgerichts Tirol von einem solchen Verständnis der Abstandsregelung des Paragraph 5, Absatz 4, zweiter Satz TBO 2011 auszugehen, dass im jeweiligen Einzelfall aufgrund der fallbezogen festzustellenden örtlichen Gegebenheiten (inklusive allfälliger Besonderheiten) die Frage zu beantworten ist, ob entlang einer Verkehrsfläche Bestandsgebäude einen „einheitlichen Abstand“ aufweisen, wobei geringe Unterschiede bei den gemessenen Abständen dann die Einheitlichkeit der Abstände nicht in Frage stellen, wenn die Abstandsunterschiede entweder für das menschliche Auge gar nicht wahrnehmbar sind oder die Unterschiede dermaßen geringfügig sind, dass sich ein einheitliches Gesamtbild unzweifelhaft noch ergibt. Ein solches Auslegungsergebnis lässt auch der Begriffsinhalt des Wortes „einheitlich“ zu. So weist der Duden dem Wort „einheitlich“ einen Bedeutungsinhalt von „unterschiedslos“ bis „eine Einheit bildend bzw erkennen lassend“ zu. Einheitlichkeit ist demnach nicht nur bei völliger Unterschiedslosigkeit anzunehmen, sondern auch dann, wenn Unterschiede nicht so gravierend sind, dass sich eine Einheitlichkeit nicht mehr erkennen lässt (vgl in diesem Zusammenhang auch das Erkenntnis des VwGH vom 03.05.2012, Zl 2010/06/0185, in welchem das Höchstgericht in Bezug auf das „Ortsbild“ einer vollständigen Einheitlichkeit eine durch ein Mindestmaß an gemeinsamer Charakteristik geprägte Einheitlichkeit gegenübergestellt hat).Einheitlichkeit ist demnach nicht nur bei völliger Unterschiedslosigkeit anzunehmen, sondern auch dann, wenn Unterschiede nicht so gravierend sind, dass sich eine Einheitlichkeit nicht mehr erkennen lässt vergleiche in diesem Zusammenhang auch das Erkenntnis des VwGH vom 03.05.2012, Zl 2010/06/0185, in welchem das Höchstgericht in Bezug auf das „Ortsbild“ einer vollständigen Einheitlichkeit eine durch ein Mindestmaß an gemeinsamer Charakteristik geprägte Einheitlichkeit gegenübergestellt hat). In diesem Sinne ist nach Meinung des erkennenden Verwaltungsgerichts bei der Prüfung der Frage, ob die Voraussetzung des „einheitlichen Abstandes“ gemäß § 5 Abs 4 zweiter Satz TBO 2011 vorliegt, darauf abzustellen, ob Abstandsunterschiede im konkreten Einzelfall so ins Gewicht fallen, dass sie einem Betrachter eines Straßenzuges ins Auge fallen bzw die Unterschiede so zu erkennen sind, dass von einem einheitlichen Erscheinungsbild (der Gebäudeabstände gegenüber der Verkehrsfläche) nicht mehr gesprochen werden kann.In diesem Sinne ist nach Meinung des erkennenden Verwaltungsgerichts bei der Prüfung der Frage, ob die Voraussetzung des „einheitlichen Abstandes“ gemäß Paragraph 5, Absatz 4, zweiter Satz TBO 2011 vorliegt, darauf abzustellen, ob Abstandsunterschiede im konkreten Einzelfall so ins Gewicht fallen, dass sie einem Betrachter eines Straßenzuges ins Auge fallen bzw die Unterschiede so zu erkennen sind, dass von einem einheitlichen Erscheinungsbild (der Gebäudeabstände gegenüber der Verkehrsfläche) nicht mehr gesprochen werden kann. Im Gegenstandsfall wurden zwar vom gerichtlich beigezogenen Sachverständigen im maßgeblichen Beurteilungsraum (Bauplatz und die diesem nächstgelegenen vier bebauten Nachbargrundstücke auf der bergseitigen Straßenseite) Unterschiede in den Abständen der Gebäude gegenüber der Gemeindestraße festgestellt, doch weichen diese vom errechneten Mittelwert von 5,44 m nur um etwa einen halben Meter ab, sodass nach den Ausführungen des befassten Sachverständigen er bei seinem Ortsaugenschein optisch ein einheitliches Erscheinungsbild (der Gebäudeabstände von der Gemeindestraße) vermittelt bekam. Der Sachverständige wies in diesem Zusammenhang noch auf die Besonderheit des vorliegenden Falles hin, dass im Beurteilungsraum Garagengebäude mehrfach an der Grundgrenze zusammengebaut worden sind und dabei in einer geraden Front ausgerichtet wurden, wodurch sich Abstandsunterschiede schon aus dem Umstand ergeben, dass die Garagengebäude nicht völlig parallel zu den Grundstücksgrenzen positioniert wurden. Er legte auch dar, dass er bei seinem Ortsaugenschein eine aufeinander abgestimmte bauliche Struktur insofern im Beurteilungsraum festgestellt hat, als eine (eine Einheit erkennen lassende) Abstufung zwischen Hauptgebäuden, Nebengebäuden sowie Stützmauern vorgenommen worden ist, wobei sowohl Hauptgebäude als auch Nebengebäude – wie gegenständlich eines geplant ist – im entscheidenden Bezugsraum nahezu die gleichen Abstände zur Gemeindestraße hin aufweisen und sich Differenzierungen aufgrund der Ausrichtung der Gebäude auf den jeweiligen Baugrundstück ergeben. Das vom gerichtlich beigezogenen Sachverständigen beschriebene einheitliche Erscheinungsbild der Gebäudeabstände von der Gemeindestraße „S“ im maßgeblichen Beurteilungsraum lässt sich für das entscheidende Verwaltungsgericht aufgrund der aktenkundigen Lichtbilder und Orthophotos sehr gut nachvollziehen. Ein Blick auf die in den Aktenunterlagen befindlichen Luftbilder zeigt nämlich, dass die vom Sachverständigen dargelegte optische Wirkung der Einheitlichkeit der Gebäudeabstände zur Gemeindestraße im Gegenstandsfall tatsächlich gegeben ist. Jedenfalls sind die Unterschiede in den Gebäudeabständen nicht so ins Gewicht fallend, dass das sich dem Betrachter bietende einheitliche Erscheinungsbild fallbezogen in Frage gestellt wäre, zumal die Unterschiede in den Gebäudeabständen optisch praktisch nicht wahrnehmbar sind. Insgesamt gelangte das Landesverwaltungsgericht dementsprechend zur Auffassung, dass für das antragsgegenständliche Bauvorhaben die Abstandsregelung des § 5 Abs 4 zweiter Satz TBO 2011 Geltung beansprucht, da im Bereich des verfahrensgegenständlichen Bauplatzes eine Einheitlichkeit der Gebäudeabstände von der Gemeindestraße „S“ gegeben ist, wobei für das streitverfangene Bauprojekt die bergseitige Straßenseite maßgeblich ist und jener Raum, der in einem gut wahrnehmbaren Sichtbezug zum Bauplatz steht, worunter die dem Bauplatz nächstgelegenen vier Nachbarparzellen auf der Bergseite fallen.Insgesamt gelangte das Landesverwaltungsgericht dementsprechend zur Auffassung, dass für das antragsgegenständliche Bauvorhaben die Abstandsregelung des Paragraph 5, Absatz 4, zweiter Satz TBO 2011 Geltung beansprucht, da im Bereich des verfahrensgegenständlichen Bauplatzes eine Einheitlichkeit der Gebäudeabstände von der Gemeindestraße „S“ gegeben ist, wobei für das streitverfangene Bauprojekt die bergseitige Straßenseite maßgeblich ist und jener Raum, der in einem gut wahrnehmbaren Sichtbezug zum Bauplatz steht, worunter die dem Bauplatz nächstgelegenen vier Nachbarparzellen auf der Bergseite fallen. 5) Ausgehend von der Anwendbarkeit der Abstandsregelung des § 5 Abs 4 zweiter Satz TBO 2011 für das antragsgegenständliche Bauvorhaben kommt es gegenständlich auf die (ansonsten) weiters zu prüfende Nichtbeeinträchtigung des gegebenen Orts- und Straßenbildes sowie der Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs gar nicht mehr an, weil das streitverfangene Bauvorhaben eine so deutliche Unterschreitung des anzunehmenden einheitlichen Abstandes vorsieht (Abweichung gegenüber dem errechneten Mittelwert von deutlich über 4,00 m), dass das strittige Bauprojekt schon wegen Widerspruches zur gesetzlichen Vorgabe des § 5 Abs 4 zweiter Satz TBO 2011 nicht bewilligt und ausgeführt werden kann, weshalb weitere möglicherweise gegebene Hinderungsgründe im Sinne der Bestimmung des § 5 Abs 4 erster Satz TBO 2011 nicht mehr zu prüfen waren.Ausgehend von der Anwendbarkeit der Abstandsregelung des Paragraph 5, Absatz 4, zweiter Satz TBO 2011 für das antragsgegenständliche Bauvorhaben kommt es gegenständlich auf die (ansonsten) weiters zu prüfende Nichtbeeinträchtigung des gegebenen Orts- und Straßenbildes sowie der Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs gar nicht mehr an, weil das streitverfangene Bauvorhaben eine so deutliche Unterschreitung des anzunehmenden einheitlichen Abstandes vorsieht (Abweichung gegenüber dem errechneten Mittelwert von deutlich über 4,00 m), dass das strittige Bauprojekt schon wegen Widerspruches zur gesetzlichen Vorgabe des Paragraph 5, Absatz 4, zweiter Satz TBO 2011 nicht bewilligt und ausgeführt werden kann, weshalb weitere möglicherweise gegebene Hinderungsgründe im Sinne der Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 4, erster Satz TBO 2011 nicht mehr zu prüfen waren. Obzwar die Privilegierungen des § 5 Abs 2 TBO 2011 auch im Anwendungsbereich des Abs 4 gelten, ist für das in Prüfung stehende Bauvorhaben damit nichts zu gewinnen, dies mit Blick auf die vom beigezogenen Sachverständigen festgestellte Höhe der zu errichtenden baulichen Anlage auf der der Verkehrsfläche zugekehrten Seite (unter Berücksichtigung der erforderlichen Absturzsicherung) von 3,28 m.Obzwar die Privilegierungen des Paragraph 5, Absatz 2, TBO 2011 auch im Anwendungsbereich des Absatz 4, gelten, ist für das in Prüfung stehende Bauvorhaben damit nichts zu gewinnen, dies mit Blick auf die vom beigezogenen Sachverständigen festgestellte Höhe der zu errichtenden baulichen Anlage auf der der Verkehrsfläche zugekehrten Seite (unter Berücksichtigung der erforderlichen Absturzsicherung) von 3,28 m. Dementsprechend hat der Rechtsmittelwerber mit seinem Bauprojekt mindestens den gegebenen einheitlichen Abstand der Gebäude von der Gemeindestraße „S“ auch einzuhalten. Ob von ihm dabei nun zumindest der geringste als maßgeblich festgestellte Gebäudeabstand oder der errechnete Mittelwert zu beachten ist, kann gegenständlich dahinstehen, da der Bauwerber auch den geringsten maßgeblich festgestellten Gebäudeabstand so deutlich mit dem von ihm beantragten Bauprojekt unterschreitet, nämlich um etwa 4,00 m, dass jedenfalls ein Widerspruch zur gesetzlichen Abstandsregelung des § 5 Abs 4 zweiter Satz TBO 2011 anzunehmen ist. Jedenfalls wird er einen solchen Abstand zu wahren haben, dass das einheitliche Erscheinungsbild nicht gestört wird.Ob von ihm dabei nun zumindest der geringste als maßgeblich festgestellte Gebäudeabstand oder der errechnete Mittelwert zu beachten ist, kann gegenständlich dahinstehen, da der Bauwerber auch den geringsten maßgeblich festgestellten Gebäudeabstand so deutlich mit dem von ihm beantragten Bauprojekt unterschreitet, nämlich um etwa 4,00 m, dass jedenfalls ein Widerspruch zur gesetzlichen Abstandsregelung des Paragraph 5, Absatz 4, zweiter Satz TBO 2011 anzunehmen ist. Jedenfalls wird er einen solchen Abstand zu wahren haben, dass das einheitliche Erscheinungsbild nicht gestört wird. Wäre die Abweichung des strittigen Bauvorhabens in Bezug auf den Abstand zur Gemeindestraße im Vergleich zu den übrigen Gebäudeabständen im maßgeblichen Straßenzug, die – wie aufgezeigt – eine Einheitlichkeit erkennen lassen, nicht derart gravierend (rund 4,00 m), wäre eine nähere Befassung mit der Frage sicherlich nötig, welcher Abstand nun tatsächlich als noch nicht die Einheitlichkeit des Erscheinungsbildes beeinträchtigend zu bewerten wäre, womit auch näher darauf eingegangen werden müsste, ob vom Beschwerdeführer nun ein errechneter Mittelwert als Abstand einzuhalten wäre oder zumindest der geringste festgestellte Gebäudeabstand zur Straße im maßgeblichen Beurteilungsraum. Mit Blick auf die Eindeutigkeit der durch das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben eintretenden Störung des Erscheinungsbildes eines einheitlichen Straßenabstandes, dies wegen der gegebenen Abweichung von rund 4,00 m, bedurfte es keiner weitergehenden Auseinandersetzung mit der zuvor genannten Fragestellung des tatsächlich einzuhaltenden Abstandes. 6) Die gegen die angefochtene Entscheidung vorgetragenen Beschwerdeargumente sind nicht geeignet, ein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen und die vorliegenden Beschwerde zum Erfolg zu führen, wozu im Einzelnen – soweit darauf nicht ohnehin schon eingegangen wurde – Folgendes auszuführen ist:
  10. a)In der Beschwerde wird vorgetragen, dass es im gesamten Siedlungsgebiet „S“ an ausreichend KFZ-Abstellplätzen mangle, wodurch zahlreiche Autos auf der Gemeindestraße abgestellt würden, was etwa eine ordnungsgemäße Schneeräumung behindere. Das als Besucherparkplatz gewidmete Grundstück 6** KG X diene in Wirklichkeit durchgehend als Dauerparkplatz für die anrainenden Liegenschaftseigentümer.In der Beschwerde wird vorgetragen, dass es im gesamten Siedlungsgebiet „S“ an ausreichend KFZ-Abstellplätzen mangle, wodurch zahlreiche Autos auf der Gemeindestraße abgestellt würden, was etwa eine ordnungsgemäße Schneeräumung behindere. Das als Besucherparkplatz gewidmete Grundstück 6** KG römisch zehn diene in Wirklichkeit durchgehend als Dauerparkplatz für die anrainenden Liegenschaftseigentümer. Auch der Beschwerdeführer habe dringend Bedarf an zusätzlichen KFZ-Abstellplätzen. Dieses Rechtsmittelvorbringen ist als nicht entscheidungsrelevant zu bewerten. Der aufgezeigte Bedarf an Autoabstellplätzen – auch auf der Liegenschaft des Rechtsmittelwerbers – mag zwar durchaus gegeben sein, doch könnte dieser Umstand keinesfalls eine Missachtung baurechtlicher Vorschriften rechtfertigen. Entscheidungsmaßgeblich ist vorliegend vielmehr, ob das vom Beschwerdeführer beantragte Bauprojekt die anzuwendenden Baurechtsbestimmungen einhält, insbesondere den Abstandsregelungen baulicher Anlagen von den Verkehrsflächen (konkret: § 5 Abs 4 zweiter Satz TBO 2011) entspricht.Entscheidungsmaßgeblich ist vorliegend vielmehr, ob das vom Beschwerdeführer beantragte Bauprojekt die anzuwendenden Baurechtsbestimmungen einhält, insbesondere den Abstandsregelungen baulicher Anlagen von den Verkehrsflächen (konkret: Paragraph 5, Absatz 4, zweiter Satz TBO 2011) entspricht. Mit dem sich auf den Bedarf an KFZ-Stellplätzen beziehenden Beschwerdevorbringen ist daher für den Rechtsmittelwerber nichts zu gewinnen.
  11. b)Der Beschwerdeführer argumentiert, dass das antragsgegenständliche Bauvorhaben eine verkehrstechnische Verbesserung sowohl für die Sicherheit als auch für die Flüssigkeit des Verkehrs bewirke, zumal insbesondere die derzeit an der Grenze zur Verkehrsfläche vorhandene Steinmauer entfernt würde und die baulichen Anlagen in diesem Bereich insgesamt von der Verkehrsfläche abgerückt würden. In diesem Zusammenhang hat der Rechtsmittelwerber auch ein eigenes verkehrstechnisches Privatgutachten dem erkennenden Verwaltungsgericht in Vorlage gebracht. Dazu ist unter Hinweis auf die vorhergehenden Begründungsausführungen festzuhalten, dass dem antragsgegenständlichen Bauprojekt schon wegen Widerspruches zur gesetzlichen Vorgabe eines einzuhaltenden Mindestabstandes gemäß § 5 Abs 4 zweiter Satz TBO 2011 die baurechtliche Genehmigung zu versagen ist, weswegen auf weitere Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr näher einzugehen war, so etwa auf die Nichtbeeinträchtigung der Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs (vgl § 5 Abs 4 erster Satz TBO 2011).Dazu ist unter Hinweis auf die vorhergehenden Begründungsausführungen festzuhalten, dass dem antragsgegenständlichen Bauprojekt schon wegen Widerspruches zur gesetzlichen Vorgabe eines einzuhaltenden Mindestabstandes gemäß Paragraph 5, Absatz 4, zweiter Satz TBO 2011 die baurechtliche Genehmigung zu versagen ist, weswegen auf weitere Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr näher einzugehen war, so etwa auf die Nichtbeeinträchtigung der Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs vergleiche Paragraph 5, Absatz 4, erster Satz TBO 2011). Dementsprechend ist das vorgelegte Privatgutachten großteils – nämlich soweit es sich auf Fragen des Verkehrs bezieht – im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht hilfreich. Aus denselben Erwägungen konnten auch auf Verkehrsfragen bezogene Beweisaufnahmen unterbleiben. Die vom Rechtsmittelwerber ins Treffen geführten Vorteile einer Verbesserung der Sichtverhältnisse auf der Gemeindestraße „S“ mögen zwar mit dem streitverfangenen Bauvorhaben eintreten, dies bewirkt allerdings nicht, dass das strittige Bauprojekt den gegebenen einheitlichen Gebäudeabstand von der Verkehrsfläche einhielte und damit eine Verletzung der Abstandsregelung des § 5 Abs 4 zweiter Satz TBO 2011 nicht mehr gegeben wäre.Die vom Rechtsmittelwerber ins Treffen geführten Vorteile einer Verbesserung der Sichtverhältnisse auf der Gemeindestraße „S“ mögen zwar mit dem streitverfangenen Bauvorhaben eintreten, dies bewirkt allerdings nicht, dass das strittige Bauprojekt den gegebenen einheitlichen Gebäudeabstand von der Verkehrsfläche einhielte und damit eine Verletzung der Abstandsregelung des Paragraph 5, Absatz 4, zweiter Satz TBO 2011 nicht mehr gegeben wäre. Insgesamt sind die Rechtsmittelausführungen zu Verkehrsfragen nicht geeignet, ein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen.
  12. c)Der Beschwerdeführer hat sich im gegenständlichen Verfahren in mehrfacher Hinsicht gegen die Fachausführungen des vom Gericht beigezogenen Bausachverständigen gewendet. Mit seinem Vorbringen ist es ihm allerdings nach Dafürhalten des erkennenden Verwaltungsgerichts nicht gelungen, solch fundierte Einwendungen (vgl beispielsweise das Erkenntnis des VwGH vom 04.09.2012, Zl 2012/12/0031) gegen die vorliegenden Fachdarlegungen vorzubringen, dass ein anderes Verfahrensergebnis möglich gewesen wäre. Ebenso wenig vermochte er eine Unvollständigkeit des Gutachtens aufzuzeigen.Mit seinem Vorbringen ist es ihm allerdings nach Dafürhalten des erkennenden Verwaltungsgerichts nicht gelungen, solch fundierte Einwendungen vergleiche beispielsweise das Erkenntnis des VwGH vom 04.09.2012, Zl 2012/12/0031) gegen die vorliegenden Fachdarlegungen vorzubringen, dass ein anderes Verfahrensergebnis möglich gewesen wäre. Ebenso wenig vermochte er eine Unvollständigkeit des Gutachtens aufzuzeigen. Im Einzelnen ist hier wie folgt festzuhalten: Der Rechtsmittelwerber bemängelte in seiner Eingabe vom 23.02.2016, dass der Amtssachverständige einfach mangelhafte Angaben der belangten Behörde zu den verfahrensrelevanten Abständen übernommen habe. Dieser Vorwurf trifft nach Meinung des erkennenden Gerichts nicht zu. Der Amtssachverständige hat zwar von der Gemeinde X entsprechende Daten, die von einem Vermessungsbüro aus dem Jahr 2010 stammen, erhalten und für seine eigene Untersuchung verwendet, doch hat er damit nicht einfach ungeprüft Angaben der belangten Behörde übernommen. Dieser Vorwurf trifft nach Meinung des erkennenden Gerichts nicht zu. Der Amtssachverständige hat zwar von der Gemeinde römisch zehn entsprechende Daten, die von einem Vermessungsbüro aus dem Jahr 2010 stammen, erhalten und für seine eigene Untersuchung verwendet, doch hat er damit nicht einfach ungeprüft Angaben der belangten Behörde übernommen. Bei der Beschwerdeverhandlung am 22.03.2016 hat der Amtssachverständige diesbezüglich dargelegt, dass die von ihm herangezogenen Daten eine genaue vermessungstechnische Einmessung der Gebäude durch das Vermessungsbüro C aus dem Jahr 2010 umfassen, wobei auch der Straßenrand (Asphaltfläche) sowie die Stützmauern eingemessen worden sind. Erklärend führte der Sachverständige aus, dass es sich bei diesen Daten um sehr genaue handelt, da sie ja auf der neuesten Vermessungstechnik beruhen, weswegen er die in Rede stehenden Daten seiner Beurteilung zugrunde gelegt hat. Gegen diese Vorgangsweise des verfahrensbeteiligten Sachverständigen bestehen seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol keinerlei Bedenken, insbesondere stammen die verwendeten Daten auch nicht unmittelbar von der belangten Behörde, sondern von einem Vermessungsbüro, mag der Vermessungsauftrag auch von der Gemeinde erteilt worden sein. Dass der vom Rechtsmittelwerber beauftragte Privatgutachter weit weniger verlässliche Daten herangezogen hat, wurde bereits in den vorhergehenden Begründungserwägungen dargelegt. Der Beschwerdeführer kritisiert, dass der Amtssachverständige das Haus „S, Adresse xx1“ mit einem sehr geringen Abstand zur Gemeindestraße in seine Beurteilung nicht miteinbezogen habe. Es ist dem Rechtsmittelwerber zwar zuzugestehen, dass sich das Gebäude „S, Adresse xx1“ (gerade) noch in einem Sichtbezug zum Bauplatz befindet, wie sich dies aus einem vom Sachverständigen angefertigten Lichtbild ergibt, welches als Beilage zur Verhandlungsschrift vom 22.03.2016 genommen wurde, doch lässt sich daraus nach Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts kein Mangel der Fachausführungen des befassten Amtssachverständigen ableiten. Zum einen kann nämlich dem Amtssachverständigen bei der von ihm vorgenommenen Abgrenzung des maßgeblichen Betrachtungsraumes gefolgt werden, wenn er für seine Beurteilung als maßgeblich den Raum erachtet hat, der bergseitig der Gemeindestraße „S“ gelegen ist und den Bauplatz sowie die nächstgelegenen vier Nachbarparzellen auf dieser Straßenseite umfasst. Wie nämlich insbesondere aus dem Lichtbild Nr 2 der Beilage A der Verhandlungsschrift vom 22.03.2016 hervorgeht, stehen die im zuvor genannten Betrachtungsraum befindlichen Gebäude in einem sehr gut wahrnehmbaren Sichtbezug zum Bauplatz, wogegen das Gebäude „S, Adresse xx1“ beinahe schon außerhalb des Sichtbezugsraumes gelegen ist, jedenfalls aber für die hier verfahrensentscheidende Frage des Gebäudeabstandes von der Verkehrsfläche infolge der großen Entfernung zum Bauplatz nicht mehr von besonderer Bedeutung sein kann. Dass schließlich die dem Bauplatz nächstgelegenen vier Nachbargrundstücke und die darauf befindlichen Gebäude mit ihren Abständen von der Verkehrsfläche (Gemeindestraße „S“) bei der vom Sachverständigen vorgenommenen Beurteilung der Einheitlichkeit der Gebäudeabstände viel maßgeblicher sind, liegt auf der Hand und bedarf auch keiner weitergehenden Begründung. Zum anderen ließe sich aber selbst bei Miteinbeziehung des Objektes „S, Adresse xx1“ mit einem vom Sachverständigen (aufgrund der neuesten Vermessungsdaten) festgestellten Abstand von der Verkehrsfläche von 2,12 m der vom Rechtsmittelwerber beabsichtigte Abstand seines Bauvorhabens zur Gemeindestraße von bloß 0,80 m bis 1,08 m argumentativ nicht begründen. Wenn der Rechtsmittelwerber ausführt, der Begriff „einheitlicher Abstand“ sei im Wortsinn zu verstehen und habe der Gesetzgeber damit keinesfalls durch Sachverständige errechnete „Mittelwerte“ gemeint, so ist er vorweg darauf hinzuweisen, dass der vom Amtssachverständigen berechnete „Mittelwert“ der maßgeblichen Gebäudeabstände von der Verkehrsfläche gegenständlich gar nicht die entscheidende Rolle spielt, weil – wie bereits aufgezeigt – das antragsgegenständliche Bauprojekt in Bezug auf den Abstand von der Gemeindestraße in einem solchen Maß von den sonstigen Abständen, die für einen Betrachter ein einheitliches Erscheinungsbild vermitteln, abweicht (nämlich um rund 4,00 m), dass es auf die Lösung der Rechtsfrage gar nicht mehr ankommt, ob vorliegend nun der errechnete Mittelwert oder der geringste maßgebliche Abstand von 4,93 m einzuhalten wäre. Davon abgesehen hat der Sachverständige zum errechneten „Mittelwert“ erklärend ausgeführt, einen solchen Wert deshalb gewählt zu haben, um einen Ausgleich zu erzielen, wobei er anfügte, aus seiner Sicht sollte keine größere Abweichung von diesem Mittelwert gegeben sein, damit das gegebene einheitliche Erscheinungsbild über die Abstände von der Gemeindestraße nicht gestört wird. Jedenfalls sollte nach Auffassung des Sachverständigen der geringste maßgebliche Abstand nicht unterschritten werden. Diese Ausführungen sind für das erkennende Gericht plausibel und nachvollziehbar. Insoweit der Beschwerdeführer „ortsplanerische Überlegungen“ des Sachverständigen rügt, die in der für den vorliegenden Fall maßgeblichen Gesetzesbestimmung keine Deckung finden würden, ist festzuhalten, dass die diesbezüglichen Ausführungen des Sachverständigen bei der vorliegenden Beschwerdeentscheidung nicht berücksichtigt wurden. Die entsprechenden Darlegungen des Sachverständigen haben bloß der Abrundung seiner Ausführungen gedient, machen aber seine verfahrensmaßgeblichen Feststellungen und Fachausführungen nicht unrichtig. Ein entscheidender Mangel in den Sachverständigenausführungen kann somit mit diesem Beschwerdevorbringen nicht aufgezeigt werden. Wenn der Rechtsmittelwerber schließlich bei der Rechtsmittelverhandlung am 22.03.2016 moniert hat, der Amtssachverständige sei als Hochbautechniker fachlich nicht prädestiniert, Fragen der örtlichen Raumordnung und Architektur bzw Ortsplanung gutachterlich zu beantworten, so ist ihm entgegenzuhalten, dass verfahrensgegenständlich nicht die Beantwortung derartiger Fragen gewesen ist. Infolge der vom erkennenden Verwaltungsgericht bejahten Anwendbarkeit der Abstandsregelung des § 5 Abs 4 zweiter Satz TBO 2011 ist – wie bereits dargelegt – auf die Fragestellung der Nichtbeeinträchtigung des Orts- und Straßenbildes entsprechend der Bestimmung des § 5 Abs 4 erster Satz TBO 2011 deshalb im Gegenstandsfall noch nicht einzugehen, da dem antragsgegenständlichen Bauvorhaben schon aufgrund der Verletzung der Abstandsvorgabe des § 5 Abs 4 zweiter Satz TBO 2011 die baubehördliche Genehmigung zu versagen ist. Dementsprechend wurde gegenständlich auf die Fragestellung der Nichtbeeinträchtigung des Orts- und Straßenbildes durch das streitverfangene Bauprojekt auch noch nicht näher eingegangen.Infolge der vom erkennenden Verwaltungsgericht bejahten Anwendbarkeit der Abstandsregelung des Paragraph 5, Absatz 4, zweiter Satz TBO 2011 ist – wie bereits dargelegt – auf die Fragestellung der Nichtbeeinträchtigung des Orts- und Straßenbildes entsprechend der Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 4, erster Satz TBO 2011 deshalb im Gegenstandsfall noch nicht einzugehen, da dem antragsgegenständlichen Bauvorhaben schon aufgrund der Verletzung der Abstandsvorgabe des Paragraph 5, Absatz 4, zweiter Satz TBO 2011 die baubehördliche Genehmigung zu versagen ist. Dementsprechend wurde gegenständlich auf die Fragestellung der Nichtbeeinträchtigung des Orts- und Straßenbildes durch das streitverfangene Bauprojekt auch noch nicht näher eingegangen. Für die Fragestellung, ob Bestandsgebäude einen einheitlichen Abstand von der Verkehrsfläche aufweisen, benötigt es noch keinen Architekten wie bei Fragestellungen hinsichtlich des Orts- und Straßenbildes, sondern kann die erstgenannte Frage auch unter Beiziehung eines hochbautechnischen Sachverständigen einer Lösung zugeführt werden. Insgesamt vermochte der Rechtsmittelwerber in Ansehung der verfahrensmaßgeblichen Feststellungen und Fachäußerungen des beigezogenen Amtssachverständigen keine Mängel aufzuzeigen, die deren Verwertung bei der vorliegenden Beschwerdeentscheidung ausgeschlossen hätten. 7) Zusammenfassend ist in der vorliegenden Rechtssache festzuhalten, dass der Bürgermeister der Gemeinde X mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid rechtskonform die beantragte Baubewilligung für den Zubau eines zweigeschossigen Garagen- und Lagergebäudes auf dem Bauplatz des Rechtsmittelwerbers versagt hat. Zusammenfassend ist in der vorliegenden Rechtssache festzuhalten, dass der Bürgermeister der Gemeinde römisch zehn mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid rechtskonform die beantragte Baubewilligung für den Zubau eines zweigeschossigen Garagen- und Lagergebäudes auf dem Bauplatz des Rechtsmittelwerbers versagt hat. Folglich erweist sich die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde als unberechtigt und war diese daher abzuweisen. Vom erkennenden Verwaltungsgericht war im Rahmen seiner Sachentscheidungspflicht (vgl dazu beispielhaft für mehrere Entscheidungen das Erkenntnis des VwGH vom 30.06.2015, Zl Ra 2014/03/0054) lediglich eine Präzisierung des Spruches in zweierlei Hinsicht vorzunehmen.Vom erkennenden Verwaltungsgericht war im Rahmen seiner Sachentscheidungspflicht vergleiche dazu beispielhaft für mehrere Entscheidungen das Erkenntnis des VwGH vom 30.06.2015, Zl Ra 2014/03/0054) lediglich eine Präzisierung des Spruches in zweierlei Hinsicht vorzunehmen. Zum einen war klarzustellen, dass die Versagungsentscheidung auf der Bestimmung des § 5 Abs 4 zweiter Satz TBO 2011 gründet, weswegen eben eine entsprechende Konkretisierung durch Aufnahme der beiden Wörter „zweiter Satz“ in den Spruch vorzunehmen war.Zum einen war klarzustellen, dass die Versagungsentscheidung auf der Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 4, zweiter Satz TBO 2011 gründet, weswegen eben eine entsprechende Konkretisierung durch Aufnahme der beiden Wörter „zweiter Satz“ in den Spruch vorzunehmen war. Zum anderen ist seit dem Gesetz LGBl Nr 187/2014 der von der belangten Behörde grundsätzlich zutreffend herangezogene Abweisungsgrund des sonstigen Widerspruches zu baurechtlichen Vorschriften nicht mehr in § 27 Abs 4 lit d geregelt, sondern in § 27 Abs 4 lit f TBO 2011. Auch diese Unrichtigkeit konnte im Rahmen der Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichts richtiggestellt werden.Zum anderen ist seit dem Gesetz Landesgesetzblatt Nr 187 aus 2014, der von der belangten Behörde grundsätzlich zutreffend herangezogene Abweisungsgrund des sonstigen Widerspruches zu baurechtlichen Vorschriften nicht mehr in Paragraph 27, Absatz 4, Litera d, geregelt, sondern in Paragraph 27, Absatz 4, Litera f, TBO 2011. Auch diese Unrichtigkeit konnte im Rahmen der Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichts richtiggestellt werden. IV.römisch vier. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der iSd Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil – soweit ersichtlich – eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien zur Frage fehlt, ob die Anwendbarkeit der Abstandsregelung des § 5 Abs 4 zweiter Satz TBO 2011 messgenau dieselben Abstände der Bestandsgebäude von der Verkehrsfläche voraussetzt oder die in der genannten Gesetzesregelung angeführte Einheitlichkeit der Abstände auch dann noch angenommen werden kann, wenn die festgestellten Unterschiede in den Abständen so geringfügig sind bzw. nicht so weit auseinandergehen, dass die Wirkung eines einheitlichen Erscheinungsbildes nicht mehr gegeben wäre. Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil – soweit ersichtlich – eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien zur Frage fehlt, ob die Anwendbarkeit der Abstandsregelung des Paragraph 5, Absatz 4, zweiter Satz TBO 2011 messgenau dieselben Abstände der Bestandsgebäude von der Verkehrsfläche voraussetzt oder die in der genannten Gesetzesregelung angeführte Einheitlichkeit der Abstände auch dann noch angenommen werden kann, wenn die festgestellten Unterschiede in den Abständen so geringfügig sind bzw. nicht so weit auseinandergehen, dass die Wirkung eines einheitlichen Erscheinungsbildes nicht mehr gegeben wäre. Im Übrigen ist für das entscheidende Verwaltungsgericht keine weitere Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Gegenstandsfall erkennbar. Insbesondere wäre im Falle der Anwendungsmöglichkeit der Abstandsregelung des § 5 Abs 4 zweiter Satz TBO 2011 auch für Sachverhalte, bei denen nicht völlig (messgenau) dieselben Abstände gegeben sind, die Frage, ob fallbezogen dem konkreten Bauprojekt des Beschwerdeführers aufgrund der in Rede stehenden Gesetzesbestimmung die baurechtliche Genehmigung zu versagen ist, eine solche des Einzelfalles.Insbesondere wäre im Falle der Anwendungsmöglichkeit der Abstandsregelung des Paragraph 5, Absatz 4, zweiter Satz TBO 2011 auch für Sachverhalte, bei denen nicht völlig (messgenau) dieselben Abstände gegeben sind, die Frage, ob fallbezogen dem konkreten Bauprojekt des Beschwerdeführers aufgrund der in Rede stehenden Gesetzesbestimmung die baurechtliche Genehmigung zu versagen ist, eine solche des Einzelfalles. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Maximilian Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.26.0001.14

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