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LVwG-2016/33/0772-1

Obsah (9)§ 28§ 25a§ 7Art 130§ 33§ 65§ 69§ 24Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum24.05.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/33/0772-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richt

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes- Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes- Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Ausgangssituation:römisch eins. Ausgangssituation:

  1. Historisches Regulierungsverfahren: Mit Bescheid vom 22.6.1988, Zl ***, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz über Antrag das Verfahren zur Regulierung der gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte der zur Agrargemeinschaft AA Z, EZ 1** und 2**, KG 8**** Z, gehörenden Liegenschaften eingeleitet. Mit Bescheid vom 17.03.1994, ***, erließ das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz den Regulierungsplan samt der einen integrierenden Bestandteil bildenden Satzung. Laut der Haupturkunde besteht das Regulierungsgebiet aus den in den EZ 1** und 2**, beide KG Z, vorgetragenen agrargemeinschaftlichen Grundstücken.Mit Bescheid vom 22.6.1988, Zl ***, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz über Antrag das Verfahren zur Regulierung der gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte der zur Agrargemeinschaft AA Z, EZ 1** und 2**, KG 8**** Z, gehörenden Liegenschaften eingeleitet. Mit Bescheid vom 17.03.1994, ***, erließ das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz den Regulierungsplan samt der einen integrierenden Bestandteil bildenden Satzung. Laut der Haupturkunde besteht das Regulierungsgebiet aus den in den EZ 1** und 2**, beide KG Z, vorgetragenen agrargemeinschaftlichen Grundstücken. Das Regulierungsverfahren wurde vom Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz mit Bescheid vom 29.04.1998, Zl ***, für abgeschlossen erklärt. Das Regulierungsverfahren wurde vom Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz mit Bescheid vom 29.04.1998, Zl ***, für abgeschlossen erklärt.
  2. Feststellungsverfahren: Auf Antrag der Gemeinde Z vom 22.04.2014 stellte das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz mit Bescheid vom 18.09.2014, Zl ***, fest, dass die Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft AA Gst Nrn 14, 15, 16 und 23 in EZ 1**, GB 8**** Z, sowie die Gst Nrn 17/1 und 17/2 in EZ 2**, GB 8**** Z, Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996, LGBl Nr 74/1996 idF LGBl Nr. 70/214, sind. Weiters wurde festgestellt, dass es sich bei der Agrargemeinschaft AA, Z um eine sogenannte atypische Gemeindegutsagrargemeinschaft gem § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 handelt. Demnach sind sowohl die Gemeinde Z als auch die Gemeinde X substanzberechtigt.Auf Antrag der Gemeinde Z vom 22.04.2014 stellte das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz mit Bescheid vom 18.09.2014, Zl ***, fest, dass die Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft AA Gst Nrn 14, 15, 16 und 23 in EZ 1**, GB 8**** Z, sowie die Gst Nrn 17/1 und 17/2 in EZ 2**, GB 8**** Z, Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996, Landesgesetzblatt Nr 74 aus 1996, in der Fassung LGBl Nr. 70/214, sind. Weiters wurde festgestellt, dass es sich bei der Agrargemeinschaft AA, Z um eine sogenannte atypische Gemeindegutsagrargemeinschaft gem Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 handelt. Demnach sind sowohl die Gemeinde Z als auch die Gemeinde römisch zehn substanzberechtigt. Mit Beschluss vom 11.11.2014, Zl ***, hat das Bezirksgericht Y im Eigentumsblatt (B-Blatt) der EZ 1** und EZ 2** die Bezeichnung „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ ersichtlich gemacht. II. Verfahrensablauf:römisch zwei. Verfahrensablauf: Mit Bescheid vom 10.02.2016, Zl ***, verfügte das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz gem. § 69 Abs 1 lit c TFLG 1996 für die Gemeindegutsagrargemeinschaft AA Z von Amts wegen die Inkraftsetzung einer neuen Verwaltungssatzung und setzte die bisher mit Bescheid vom 17.03.1994, ***, geltende Satzung außer Kraft.Mit Bescheid vom 10.02.2016, Zl ***, verfügte das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz gem. Paragraph 69, Absatz eins, Litera c, TFLG 1996 für die Gemeindegutsagrargemeinschaft AA Z von Amts wegen die Inkraftsetzung einer neuen Verwaltungssatzung und setzte die bisher mit Bescheid vom 17.03.1994, ***, geltende Satzung außer Kraft. Gegen diesen Bescheid haben die Nutzungsberechtigten BB, CC und DD Beschwerde erhoben. III. Beschwerdevorbringen:römisch drei. Beschwerdevorbringen:
  3. Beschwerdevorbringen des BB: Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, seine Rechte als „Eigentümer“ in der Gemeindegutsagrargemeinschaft AA Z würden durch die von Amts wegen verordnete Satzung und die Rechte des Substanzverwalters eingeschränkt. Der Akt der Verwaltungsbehörde sei rechtswidrig und verstoße gegen die seinerzeitige Entscheidung, welche bindendes Recht begründe. Der Bescheid sei auch einseitig, ohne Zustimmung der beteiligten Parteien, erfolgt. Der Beschwerdeführer beantragt die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und die Aufhebung des Bescheides.
  4. Beschwerdevorbringen des CC: Der Beschwerdeführer beanstandet den Regelungsinhalt der neuen Satzung im Wesentlichen als unzumutbar (§ 3 der Satzung), willkürlich (§ 4 Abs 2 lit a), irreführend (§ 5 Abs 4), unvollständig (§ 7 Abs 9 und § 9 Abs 1 lit a), überschießend (§ 8 Abs 19), gleichheitswidrig (§ 8 Abs 20), widersprüchlich (§ 10 Abs 6) und intransparent (§ 11 Abs 10). Er begehrt die ersatzlose Streichung bzw Ergänzung der beanstandeten Punkte, sohin sinngemäß die Aufhebung des Bescheides, dessen integrierenden Bestandteil die Satzung bildet, in eventu die Abänderung der angefochtenen Punkte.Der Beschwerdeführer beanstandet den Regelungsinhalt der neuen Satzung im Wesentlichen als unzumutbar (Paragraph 3, der Satzung), willkürlich (Paragraph 4, Absatz 2, Litera a,), irreführend (Paragraph 5, Absatz 4,), unvollständig (Paragraph 7, Absatz 9 und Paragraph 9, Absatz eins, Litera a,), überschießend (Paragraph 8, Absatz 19,), gleichheitswidrig (Paragraph 8, Absatz 20,), widersprüchlich (Paragraph 10, Absatz 6,) und intransparent (Paragraph 11, Absatz 10,). Er begehrt die ersatzlose Streichung bzw Ergänzung der beanstandeten Punkte, sohin sinngemäß die Aufhebung des Bescheides, dessen integrierenden Bestandteil die Satzung bildet, in eventu die Abänderung der angefochtenen Punkte.
  5. Beschwerdevorbringen des DD: Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer beantragt eine mündliche Verhandlung und die ersatzlose Aufhebung des Bescheides. In eventu beantragt er die Aufhebung oder zumindest Abänderung der Satzungsbestimmungen betreffend die substanzberechtigte Gemeinde, den Substanzverwalter und die Pflicht zur Wahrnehmung von Aufgaben im öffentlichen Interesse. Dazu wird vorgebracht, dass es sich bei der Institution des Substanzverwalters um eine offenkundig verfassungswidrige Einrichtung handelt. Zudem werde das Eigentum des Beschwerdeführers DD durch den angefochtenen Bescheid entschädigungslos entzogen; dem Beschwerdeführer bleibe nur ein „entkleidetes“ Anteilsrecht. Dies widerspreche der Europäischen Konvention der Menschenrechte zum Schutz des Eigentums (
  6. Zusatzprotokoll zur EMRK). IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage:
  7. Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996), LGBl Nr 94/1996 idF LGBl Nr 70/2014, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996), Landesgesetzblatt Nr 94 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014,, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt: „Regulierungsplan § 65.

(1)Nach Rechtskraft des Verzeichnisses der Anteilsrechte ist der Regulierungsplan zu erlassen.Paragraph 65,
(1)Nach Rechtskraft des Verzeichnisses der Anteilsrechte ist der Regulierungsplan zu erlassen.
(2)Dieser hat insbesondere zu enthalten: […]
  1. f)Satzungen nach § 36 sowie Wirtschaftspläne nach Maßgabe der §§ 66 und 67; die Satzungen und die Wirtschaftspläne können auch in getrennten Bescheiden erlassen werden.“
  2. f)Satzungen nach Paragraph 36, sowie Wirtschaftspläne nach Maßgabe der Paragraphen 66 und 67; die Satzungen und die Wirtschaftspläne können auch in getrennten Bescheiden erlassen werden.“ „Abänderung von Regulierungsplänen § 69.
(1)Die Abänderung von Regulierungsplänen, auch zur Vereinigung von zwei oder mehreren Agrargemeinschaften, steht nur der Agrarbehörde zu. Sie kann erfolgen:Paragraph 69,
(1)Die Abänderung von Regulierungsplänen, auch zur Vereinigung von zwei oder mehreren Agrargemeinschaften, steht nur der Agrarbehörde zu. Sie kann erfolgen:
  1. a)auf Antrag der Agrargemeinschaft,
  2. b)bei Agrargemeinschaften nach § 33 Abs. 2 lit. c auf Antrag der Gemeinde oderbei Agrargemeinschaften nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, auf Antrag der Gemeinde oder
  3. c)von Amts wegen. Anträge nach lit. a und b müssen auf entsprechenden Beschlüssen des jeweils zuständigen Organes beruhen.Anträge nach Litera a und b müssen auf entsprechenden Beschlüssen des jeweils zuständigen Organes beruhen. […]“ „Inkrafttreten, allgemeine Übergangsbestimmungen § 87. […]Paragraph 87, […]
(2)Stehen Bestimmungen des Regulierungsplans, der Satzung oder des Wirtschaftsplans einer Agrargemeinschaft im Widerspruch zu diesem Gesetz oder einer Verordnung, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen wurde, so sind die einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes bzw. der betreffenden Verordnung anzuwenden. Unabhängig davon sind die Bestimmungen der Satzung anzupassen und ist der diesbezügliche Organbeschluss der Agrarbehörde innerhalb eines Jahres ab dem Inkrafttreten der betreffenden Bestimmungen zur Genehmigung vorzulegen.“ 2. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz: Die für das gegenständliche Verfahren entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013 lauten auszugsweise samt Überschriften wie folgt:Die für das gegenständliche Verfahren entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013, lauten auszugsweise samt Überschriften wie folgt: „Verhandlung § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. […].“ „Erkenntnisse § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. […]“ V. Erwägungen:römisch fünf. Erwägungen: 1. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerden:

§ 7Abs 4 Vw

GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Art 130

Abs 1 Z 1 B-VG vier Wochen.

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.

Der angefochtene Bescheid wurde den Beschwerdeführern DD und BB am 17.02.2016, dem Beschwerdeführer CC am 18.02.2016 zugestellt. Die Beschwerde des DD langte am 14.03.2016, die Beschwerde des BB am 04.03.2016 und die Beschwerde des CC am 07.03.2016 bei der belangten Behörde ein. Die Einbringung aller Beschwerden erfolgte daher rechtzeitig.

  1. In der Sache: 2.
  2. Allgemeines: Zur Agrargemeinschaft AA Z wurde, gestützt auf § 73 lit d TFLG 1996 in der damals geltenden Fassung, ein Feststellungsverfahren durchgeführt. Aufgrund des rechtskräftig abgeschlossenen Feststellungsverfahrens ist von folgenden Fakten auszugehen:Zur Agrargemeinschaft AA Z wurde, gestützt auf Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996 in der damals geltenden Fassung, ein Feststellungsverfahren durchgeführt. Aufgrund des rechtskräftig abgeschlossenen Feststellungsverfahrens ist von folgenden Fakten auszugehen: ● Die Agrargemeinschaft AA Z besteht im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 betreffend die Liegenschaften Gst Nrn 14, 15, 16 und 23 in EZ 1**, GB 8**** Z, und die Liegenschaften Gst Nrn 17/1 und 17/2 in EZ 2**, GB 8**** Z, auf Gemeindegut. Damit ist sie eine Gemeindegutsagrargemeinschaft. Dieser Umstand wurde nach Rechtskraft des Bescheides der belangten Behörde vom 18.09.2014, Zl *** mit Beschluss vom 11.11.2014, Zl ***, durch das Bezirksgericht Y im Eigentumsblatt (B-Blatt) der EZ 1** und EZ 2**, beide GB 8**** Z, ersichtlich gemacht. Die Agrargemeinschaft AA Z besteht im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 betreffend die Liegenschaften Gst Nrn 14, 15, 16 und 23 in EZ 1**, GB 8**** Z, und die Liegenschaften Gst Nrn 17/1 und 17/2 in EZ 2**, GB 8**** Z, auf Gemeindegut. Damit ist sie eine Gemeindegutsagrargemeinschaft. Dieser Umstand wurde nach Rechtskraft des Bescheides der belangten Behörde vom 18.09.2014, Zl *** mit Beschluss vom 11.11.2014, Zl ***, durch das Bezirksgericht Y im Eigentumsblatt (B-Blatt) der EZ 1** und EZ 2**, beide GB 8**** Z, ersichtlich gemacht. ● Bei der Agrargemeinschaft AA Z handelt es sich um eine sog. atypische Gemeindegutsagrargemeinschaft gem. § 33 Abs 2 lit c Z 2 TLFG. Der Substanzwert

§ 33Abs 5 TFLG 1996 steht sowohl der Gemeinde Z als auch der Gemeinde X zu.

Bei der Agrargemeinschaft AA Z handelt es sich um eine sog. atypische Gemeindegutsagrargemeinschaft gem. Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TLFG. Der Substanzwert

Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 steht sowohl der Gemeinde Z als auch der Gemeinde römisch zehn zu. ● Die Agrargemeinschaft AA Z besteht aus der Gesamtheit der jeweiligen Eigentümer-Stammsitzliegenschaften mit den im Regulierungsplan vom 17.03.1994, *** idgF, definierten Anteilsrechten und den substanzberechtigten Gemeinden Z und X. Die Agrargemeinschaft AA Z besteht aus der Gesamtheit der jeweiligen Eigentümer-Stammsitzliegenschaften mit den im Regulierungsplan vom 17.03.1994, *** idgF, definierten Anteilsrechten und den substanzberechtigten Gemeinden Z und römisch zehn. 2.

  1. Zu den land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechten am Gemeindegut: Entsprechend der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes wurde durch die (verfassungswidrige) Übertragung des Gemeindegutes in das Eigentum der Agrargemein-schaft das Substanzrecht der Gemeinde – ursprüngliche Form des Eigentums – in ein agrargemeinschaftliches Anteilsrecht umgewandelt (VfGH 02.03.2013, Zl B 550/2012 ua). Die Gemeinde ist somit an der Agrargemeinschaft anteilsberechtigt, ihr Anteil ist der Substanzwert abzüglich der Belastung durch land- und forstwirtschaftliche Nutzungsrechte im Umfang des Haus- und Gutsbedarfes (VfGH 02.10.2013, Zl B 550/2012 ua). Als agrar-gemeinschaftliches Anteilsrecht kann der Substanzwertanspruch weder ersessen werden noch kann er verjähren (VwGH 24.07.2008, Zl 2007/07/0100; 21.10.2004, Zl 2003/07/0107).Entsprechend der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes wurde durch die (verfassungswidrige) Übertragung des Gemeindegutes in das Eigentum der Agrargemein-schaft das Substanzrecht der Gemeinde – ursprüngliche Form des Eigentums – in ein agrargemeinschaftliches Anteilsrecht umgewandelt (VfGH 02.03.2013, Zl B 550 aus 2012, ua). Die Gemeinde ist somit an der Agrargemeinschaft anteilsberechtigt, ihr Anteil ist der Substanzwert abzüglich der Belastung durch land- und forstwirtschaftliche Nutzungsrechte im Umfang des Haus- und Gutsbedarfes (VfGH 02.10.2013, Zl B 550 aus 2012, ua). Als agrar-gemeinschaftliches Anteilsrecht kann der Substanzwertanspruch weder ersessen werden noch kann er verjähren (VwGH 24.07.2008, Zl 2007/07/0100; 21.10.2004, Zl 2003/07/0107). Die Nutzungsrechte der Mitglieder der Gemeindegutsagrargemeinschaft AA Z bestehen und bestanden ausschließlich im Bezug von Naturalleistungen zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes. Auch mit Eintritt der Rechtskraft des Regulierungsplanes vom 17.03.1994, ***, ging – entsprechend der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes – die rechtliche Qualifikation der betroffenen Grundstücke als Gemeindegut insofern nicht unter, als das ursprünglich in Form des Eigentums bestehende Substanzrecht der Gemeinde in ein agrargemeinschaftliches Anteilsrecht umgewandelt wurde. Damit blieb der Anspruch der Gemeinde Z (dass die Gemeinde X ebenfalls substanzberechtigt ist, kam erst durch das auf § 73 lit d TFLG 1996 gestützte Feststellungsverfahren hervor) auf den Substanzwert und somit auf die dem Substanzwert zuzuordnenden Überschüsse aus der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit auch mit Eintritt der Rechtskraft des Regulierungsbescheides vom 17.03.1994, ***, aufrecht. Dementsprechend waren auch nach dem Eintritt der Rechtskraft des Regulierungsbescheides die Nutzungsrechte auf den Bezug von Naturalleistungen zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes beschränkt.Die Nutzungsrechte der Mitglieder der Gemeindegutsagrargemeinschaft AA Z bestehen und bestanden ausschließlich im Bezug von Naturalleistungen zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes. Auch mit Eintritt der Rechtskraft des Regulierungsplanes vom 17.03.1994, ***, ging – entsprechend der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes – die rechtliche Qualifikation der betroffenen Grundstücke als Gemeindegut insofern nicht unter, als das ursprünglich in Form des Eigentums bestehende Substanzrecht der Gemeinde in ein agrargemeinschaftliches Anteilsrecht umgewandelt wurde. Damit blieb der Anspruch der Gemeinde Z (dass die Gemeinde römisch zehn ebenfalls substanzberechtigt ist, kam erst durch das auf Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996 gestützte Feststellungsverfahren hervor) auf den Substanzwert und somit auf die dem Substanzwert zuzuordnenden Überschüsse aus der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit auch mit Eintritt der Rechtskraft des Regulierungsbescheides vom 17.03.1994, ***, aufrecht. Dementsprechend waren auch nach dem Eintritt der Rechtskraft des Regulierungsbescheides die Nutzungsrechte auf den Bezug von Naturalleistungen zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes beschränkt. 2.
  2. Grundsätzliche Ausführungen zu Gemeindegutsagrargemeinschaften: Bei Agrargemeinschaften nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 ist auch die Gemeinde Mitglied der Agrargemeinschaft (§ 34 Abs 1 TFLG 1996). Durch diese Regelung wird der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zur Regelung der Eigentumsverhältnisse im Zusammenhang mit Agrargemeinschaften und insbesondere dem Gemeindegut Rechnung getragen. Bei Agrargemeinschaften nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 ist auch die Gemeinde Mitglied der Agrargemeinschaft (Paragraph 34, Absatz eins, TFLG 1996). Durch diese Regelung wird der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zur Regelung der Eigentumsverhältnisse im Zusammenhang mit Agrargemeinschaften und insbesondere dem Gemeindegut Rechnung getragen. Der über die Summe der Nutzungsrechte hinausgehende Substanzwert des Gemeindegutes steht der Gemeinde zu. Das Substanzrecht der Gemeinde muss als Anteil an der Agrargemeinschaft zur Geltung gebracht werden können. Der Anspruch der Gemeinde auf den Substanzwert des Gemeindegutes stellt eine durch die Eigentumsgarantie geschützte Rechtsposition dar, die auch das subjektive Recht der umfassenden Dispositionsbefugnis über alle vom Eigentumsschutz erfassten Rechte gewährleistet. Es ist daher verfassungsrechtlich geboten, den Anspruch der Gemeinde auf den Substanzwert des Gemeindegutes zu wahren, weil ansonsten der Gemeinde die Ausübung ihrer Eigentumsbefugnisse verfassungswidrig vorenthalten werden würde (vgl VfSlg 18.446/2008; VfGH 28.02.2011, Zl B 1645/10 ua).Der über die Summe der Nutzungsrechte hinausgehende Substanzwert des Gemeindegutes steht der Gemeinde zu. Das Substanzrecht der Gemeinde muss als Anteil an der Agrargemeinschaft zur Geltung gebracht werden können. Der Anspruch der Gemeinde auf den Substanzwert des Gemeindegutes stellt eine durch die Eigentumsgarantie geschützte Rechtsposition dar, die auch das subjektive Recht der umfassenden Dispositionsbefugnis über alle vom Eigentumsschutz erfassten Rechte gewährleistet. Es ist daher verfassungsrechtlich geboten, den Anspruch der Gemeinde auf den Substanzwert des Gemeindegutes zu wahren, weil ansonsten der Gemeinde die Ausübung ihrer Eigentumsbefugnisse verfassungswidrig vorenthalten werden würde vergleiche VfSlg 18.446 aus 2008,; VfGH 28.02.2011, Zl B 1645/10 ua). Am 01.07.2014 ist die Novelle LGBl Nr 70/2014 zum TFLG 1996 in Kraft getreten. Laut den erläuternden Bemerkungen wurden im neuen
  3. Unterabschnitt des
  4. Hauptstückes des TFLG 1996 (§§ 36a – 36k TFLG 1996) die für atypische Gemeindegutsagrargemeinschaften erforderlichen Sonderbestimmungen zusammengefasst. Dabei wurden Organisation, Willensbildung und Finanzgebarung der Agrargemeinschaften sowie der Substanzanspruch der substanzberechtigten Gemeinde zur Gänze neu geregelt.Am 01.07.2014 ist die Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, zum TFLG 1996 in Kraft getreten. Laut den erläuternden Bemerkungen wurden im neuen
  5. Unterabschnitt des
  6. Hauptstückes des TFLG 1996 (Paragraphen 36 a, – 36k TFLG 1996) die für atypische Gemeindegutsagrargemeinschaften erforderlichen Sonderbestimmungen zusammengefasst. Dabei wurden Organisation, Willensbildung und Finanzgebarung der Agrargemeinschaften sowie der Substanzanspruch der substanzberechtigten Gemeinde zur Gänze neu geregelt. Zentrale Neuerung in organisatorischer Hinsicht ist die Schaffung des sogenannten Substanzverwalters, dem in Bindung an Aufträge der substanzberechtigten Gemeinde die Besorgung der (ausschließlich) den Substanzwert betreffenden Angelegenheiten einschließlich der damit zusammenhängenden Vertretung der Agrargemeinschaft nach außen und die laufende Gebarung der Einnahmen und Ausgaben obliegt. 2.
  7. Zum angefochtenen Bescheid – Inkraftsetzung einer neuen Satzung:

§ 65

Abs 2 lit f TFLG 1996 hat ein Regulierungsplan auch Satzungen nach § 36 TFLG 1996 zu enthalten, die auch in getrennten Bescheiden erlassen werden können.

Paragraph 65, Absatz 2, Litera f, TFLG 1996 hat ein Regulierungsplan auch Satzungen nach Paragraph 36, TFLG 1996 zu enthalten, die auch in getrennten Bescheiden erlassen werden können. Bestandteil des Regulierungsplanes vom 17.03.1994, ***, war auch eine Verwaltungssatzung.

§ 69

Abs 1 lit c TFLG 1996 ist die Agrarbehörde berechtigt, von Amts wegen Regulierungspläne zu ändern. Folglich ist die Agrarbehörde auch berechtigt, von Amts wegen neue Satzungen zu erlassen und in Kraft zu setzen.

Paragraph 69, Absatz eins, Litera c, TFLG 1996 ist die Agrarbehörde berechtigt, von Amts wegen Regulierungspläne zu ändern. Folglich ist die Agrarbehörde auch berechtigt, von Amts wegen neue Satzungen zu erlassen und in Kraft zu setzen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat die Agrarbehörde den Regulierungsplan vom 17.03.1994, ***, dahingehend abgeändert, dass sie für die Gemeindegutsagrargemeinschaft AA Z eine neue Satzung in Kraft und die aufgrund des Bescheides vom 17.03.1994, ***, geltende Satzung außer Kraft gesetzt hat. Die Agrarbehörde war bei der Erlassung der neuen Satzung an die Bestimmungen des TFLG 1996 idF der Novelle LGBl Nr 70/2014 gebunden, insbesondere an die im zweiten Unterabschnitt des zweiten Hauptstückes des TFLG 1996 (§§ 36a bis 36k TFLG 1996) normierten, für atypische Gemeindegutsagrargemeinschaften geltenden Sonderbestimmungen (vgl Ausführungen zu Punkt 2.

  1. dieses Erkenntnisses).Die Agrarbehörde war bei der Erlassung der neuen Satzung an die Bestimmungen des TFLG 1996 in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, gebunden, insbesondere an die im zweiten Unterabschnitt des zweiten Hauptstückes des TFLG 1996 (Paragraphen 36 a bis 36 k TFLG 1996) normierten, für atypische Gemeindegutsagrargemeinschaften geltenden Sonderbestimmungen vergleiche Ausführungen zu Punkt 2.
  2. dieses Erkenntnisses). Die aufgrund des Spruchpunktes II. des Bescheides vom 10.02.2016, Zl ***, geänderte Satzung stimmte mit den insbesondere aufgrund der Novelle LGBl Nr 70/2014 weitgehend geänderten Regelungen des TFLG 1996 nicht mehr überein. Die Agrarbehörde war daher

§ 69

Abs 1 lit c TFLG 1996 berechtigt, von Amts wegen eine den geltenden Bestimmungen des TFLG 1996 angepasste Satzung in Kraft und die bislang geltende Satzung außer Kraft zu setzen.Die aufgrund des Spruchpunktes römisch zwei. des Bescheides vom 10.02.2016, Zl ***, geänderte Satzung stimmte mit den insbesondere aufgrund der Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, weitgehend geänderten Regelungen des TFLG 1996 nicht mehr überein. Die Agrarbehörde war daher

Paragraph 69, Absatz eins, Litera c, TFLG 1996 berechtigt, von Amts wegen eine den geltenden Bestimmungen des TFLG 1996 angepasste Satzung in Kraft und die bislang geltende Satzung außer Kraft zu setzen. Die belangte Behörde hat in diesem Zusammenhang auch zu Recht auf § 87 Abs 2 TFLG 1996 verwiesen. Das zuständige Organ der Gemeindegutsagrargemeinschaft AA Z ist und war nach dieser Bestimmung verpflichtet, die geltende Satzung an die aufgrund der Novelle LGBl Nr 70/2014 geänderten Regelungen anzupassen und den entsprechenden Beschluss der Agrarbehörde innerhalb eines Jahres ab dem Inkrafttreten der betreffenden Bestimmungen zur Genehmigung vorzulegen. Da ein solcher Beschluss nicht ergangen ist, war die Agrarbehörde berechtigt, von Amts wegen eine den geänderten rechtlichen Grundlagen angepasste Satzung in Kraft zu setzen.Die belangte Behörde hat in diesem Zusammenhang auch zu Recht auf Paragraph 87, Absatz 2, TFLG 1996 verwiesen. Das zuständige Organ der Gemeindegutsagrargemeinschaft AA Z ist und war nach dieser Bestimmung verpflichtet, die geltende Satzung an die aufgrund der Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, geänderten Regelungen anzupassen und den entsprechenden Beschluss der Agrarbehörde innerhalb eines Jahres ab dem Inkrafttreten der betreffenden Bestimmungen zur Genehmigung vorzulegen. Da ein solcher Beschluss nicht ergangen ist, war die Agrarbehörde berechtigt, von Amts wegen eine den geänderten rechtlichen Grundlagen angepasste Satzung in Kraft zu setzen. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer erfolgte die von Amts wegen in Kraft gesetzte neue Satzung weder gesetzwidrig noch bewirkt die neue Satzung eine Einschränkung ihrer Nutzungsrechte, die – wie dargelegt – ausschließlich im Bezug von Naturalleistungen bestehen und bestanden. Der angefochtene Bescheid führt daher nicht zu einer Enteignung ihrer Nutzungsrechte. 3. Mündliche Verhandlung: Die Beschwerdeführer behaupten durch das Inkraftsetzen der neuen Satzung einen unzulässigen Eingriff in ihre Nutzungsrechte und machen somit den Beschwerdegrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend. Die Beschwerdeführer BB und DD haben in ihrem Rechtsmittel die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Die belangte Behörde hat mit Schriftsatz vom 07.04.2016, Zl ***, den Akt zu Zl *** mit dem Ersuchen um Entscheidung über die gegen den Bescheid vom 10.02.2016, Zl ***, erhobene Beschwerde vorgelegt, in dem zitierten Schreiben allerdings keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol kann

§ 24Abs 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegenstehen.Das Landesverwaltungsgericht Tirol kann

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegenstehen. Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Beschwerdefall vor. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist geklärt. Mit ihren Beschwerden haben die Beschwerdeführer lediglich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Das Absehen von der mündlichen Verhandlung im gegenständlichen Verfahren widerspricht daher nicht Art 6 EMRK und Art 47 GRC.Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Beschwerdefall vor. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist geklärt. Mit ihren Beschwerden haben die Beschwerdeführer lediglich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Das Absehen von der mündlichen Verhandlung im gegenständlichen Verfahren widerspricht daher nicht Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC. VI. Ergebnis:römisch sechs. Ergebnis: Die Agrarbehörde war

§ 69

Abs 1 lit c TFLG 1996 berechtigt, eine den neuen gesetzlichen Bestimmungen angepasste Satzung in Kraft und die vormals geltende Satzung außer Kraft zu setzten. Darüber hinaus wurde der Agrarbehörde innerhalb der in § 87 Abs 2 TFLG 1996 festgesetzten Frist ein Organbeschluss über eine neue Satzung nicht vorgelegt.Die Agrarbehörde war

Paragraph 69, Absatz eins, Litera c, TFLG 1996 berechtigt, eine den neuen gesetzlichen Bestimmungen angepasste Satzung in Kraft und die vormals geltende Satzung außer Kraft zu setzten. Darüber hinaus wurde der Agrarbehörde innerhalb der in Paragraph 87, Absatz 2, TFLG 1996 festgesetzten Frist ein Organbeschluss über eine neue Satzung nicht vorgelegt. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer ist der angefochtene Bescheid nicht rechtswidrig und greift dieser auch nicht in unzulässiger Weise in ihre land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte ein. Die Beschwerden waren daher als unbegründet abzuweisen. VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG, BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr 1/1930 id

F BGBl I 102/2014, zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG, Bundesgesetzblatt Nr 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 102 aus 2014,, zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte lediglich zu prüfen, ob die Agrarbehörde berechtigt war, von Amts wegen für die Gemeindegutsagrargemeinschaft AA Z eine neue Satzung in Kraft zu setzen und ob dabei in land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte der Agrargemeinschaftsmitglieder eingegriffen wird. Das Landesverwaltungsgericht konnte sich dabei auf die eindeutige Gesetzeslage stützen. Dementsprechend erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol die ordentliche Revision für unzulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christian Visinteiner (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.33.0772.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.