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{'item': 'LVwG-2016/37/0734-5'}

Obsah (9)§ 31§ 25a§ 13§ 102§ 41§ 7Art 130§ 42Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum24.05.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/37/0734-5 Text Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst durch seinen Richter Dr. Wolfgang Hirn üb

§ 31Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 31, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aAbs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensablauf:

  1. Verfahren bei der Bezirkshauptmannschaft Z: Die A A GmbH betreibt in der Ortschaft U der Gemeinde X eine mittlerweile geschlossene und rekultivierte Deponie. Derzeit werden die Deponiesickerwässer über Drainagen aufgefangen, in einen Pumpschacht eingeleitet und in die Kanalisation des Abwasserverbandes Oberes VTal eingeleitet. Nunmehr beabsichtigt die A A GmbH, die bei der Deponie in der Ortschaft U, Gemeinde X, anfallenden Deponiesickerwässer entsprechend zu reinigen und anschließend in einem Graben oberflächlich zu verrieseln. Die A A GmbH betreibt in der Ortschaft U der Gemeinde römisch zehn eine mittlerweile geschlossene und rekultivierte Deponie. Derzeit werden die Deponiesickerwässer über Drainagen aufgefangen, in einen Pumpschacht eingeleitet und in die Kanalisation des Abwasserverbandes Oberes VTal eingeleitet. Nunmehr beabsichtigt die A A GmbH, die bei der Deponie in der Ortschaft U, Gemeinde römisch zehn, anfallenden Deponiesickerwässer entsprechend zu reinigen und anschließend in einem Graben oberflächlich zu verrieseln. Für die Errichtung der dafür erforderlichen vollbiologischen Abwasserreinigungsanlage (maximal 24m³/d) hat die A A GmbH, vertreten durch deren handelsrechtlichen Geschäftsführer A A, Adresse, Y, um die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung angesucht. Dem Ansuchen hat die A A GmbH das von Ing. C C erstellte Einreichprojekt in dreifacher Ausfertigung beigelegt. Im Rahmen des Bewilligungsverfahrens hat die Bezirkshauptmannschaft Z am 13.10.2015 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Die Kundmachung vom 16.09.2015, Zl ****4, hat die Bezirkshauptmannschaft Z an der Amtstafel im Zeitraum zwischen dem 21.09.2015 und dem 13.10.2015 anschlagen lassen und den unter 1) bis 6) des Verteilers der Kundmachung angeführten natürlichen und juristischen Personen zugestellt. Der Gemeinde X wurde die Ladung für die Verhandlung am 13.10.2015 – Kundmachung vom 16.09.2015, Zl ****4, - am 21.09.2015 zugestellt. An der mündlichen Verhandlung am 13.10.2015 hat Bürgermeister B B als Vertreter der Gemeinde X teilgenommen.Im Rahmen des Bewilligungsverfahrens hat die Bezirkshauptmannschaft Z am 13.10.2015 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Die Kundmachung vom 16.09.2015, Zl ****4, hat die Bezirkshauptmannschaft Z an der Amtstafel im Zeitraum zwischen dem 21.09.2015 und dem 13.10.2015 anschlagen lassen und den unter 1) bis 6) des Verteilers der Kundmachung angeführten natürlichen und juristischen Personen zugestellt. Der Gemeinde römisch zehn wurde die Ladung für die Verhandlung am 13.10.2015 – Kundmachung vom 16.09.2015, Zl ****4, - am 21.09.2015 zugestellt. An der mündlichen Verhandlung am 13.10.2015 hat Bürgermeister B B als Vertreter der Gemeinde römisch zehn teilgenommen. Die belangte Behörde hat der Gemeinde X mit Schriftsatz vom 14.10.2015 eine Abschrift des Protokolls über die mündliche Verhandlung übermittelt. Die belangte Behörde hat der Gemeinde römisch zehn mit Schriftsatz vom 14.10.2015 eine Abschrift des Protokolls über die mündliche Verhandlung übermittelt. Mit den Spruchpunkten I) bis VI) des Bescheides vom 02.03.2016, Zl ****1, hat die Bezirkshauptmannschaft Z der A A GmbH, Adresse, Y, die wasserrechtliche Bewilligung für eine näher beschrieben vollbiologische Abwasserreinigungsanlage mit anschließender Verrieselung in X nach Maßgabe näher bezeichneter Projektunterlagen und unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen befristet bis zum 31.12.2031 erteilt. Mit den Spruchpunkten römisch eins) bis römisch sechs) des Bescheides vom 02.03.2016, Zl ****1, hat die Bezirkshauptmannschaft Z der A A GmbH, Adresse, Y, die wasserrechtliche Bewilligung für eine näher beschrieben vollbiologische Abwasserreinigungsanlage mit anschließender Verrieselung in römisch zehn nach Maßgabe näher bezeichneter Projektunterlagen und unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen befristet bis zum 31.12.2031 erteilt. Gegen den Bescheid vom 02.03.2016, Zl ****1, hat die Gemeinde X, vertreten durch Bürgermeister B B, dieser vertreten durch Rechtsanwalt in Z, Beschwerde erhoben und beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, „dass dem beantragten Projekt…die wasserrechtliche Bewilligung nicht erteilt wird“, hilfsweise wird beantragt, „den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.“Gegen den Bescheid vom 02.03.2016, Zl ****1, hat die Gemeinde römisch zehn, vertreten durch Bürgermeister B B, dieser vertreten durch Rechtsanwalt in Z, Beschwerde erhoben und beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, „dass dem beantragten Projekt…die wasserrechtliche Bewilligung nicht erteilt wird“, hilfsweise wird beantragt, „den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.“ Ihrem Rechtsmittel hat die Beschwerdeführerin das von Dr. D D erstellte „Gutachten über die Funktionsfähigkeit einer geplanten und genehmigten Pflanzenkläranlage für die Direkteinleitung der Abwässer der Deponie U“ vom 24.03.2016 beigelegt.
  2. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol: Mit Schriftsatz vom 12.04.2016, Zl LVwG-2016/37/0734-2, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol der A A GmbH die Beschwerde der rechtsfreundlich vertretenen Gemeinde X zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Mit Schriftsatz vom 12.04.2016, Zl LVwG-2016/37/0734-2, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol der A A GmbH die Beschwerde der rechtsfreundlich vertretenen Gemeinde römisch zehn zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Zur Beschwerde hat sich die A A GmbH im Schriftsatz vom 26.04.2016 geäußert und im Wesentlichen hervorgehoben, die bewilligte Sickerwasserreinigungsanlage sei fachkundig nach den einschlägigen Regelwerken bemessen und konstruiert worden. Die geplante Verfahrenstechnik (Puffertanks, bepflanzter Bodenfilter, Verrieselung über eine aktive Bodenpassage) entspreche dem Stand der Technik. Mit Schriftsatz vom 12.04.2016, Zl LVwG-2016/37/0734-1, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die Beschwerdeführerin aufgefordert darzulegen, inwiefern die bewilligte „Verrieselung“ in das ihr als Gemeinde

§ 13

Abs 3 WRG 1959 bestehende Recht auf Aufrechterhaltung der Wasserversorgung für ihre Bewohner eingreife. Mit Schriftsatz vom 12.04.2016, Zl LVwG-2016/37/0734-1, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die Beschwerdeführerin aufgefordert darzulegen, inwiefern die bewilligte „Verrieselung“ in das ihr als Gemeinde

Paragraph 13, Absatz 3, WRG 1959 bestehende Recht auf Aufrechterhaltung der Wasserversorgung für ihre Bewohner eingreife. Darüber hinaus hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die Beschwerdeführerin aufgefordert darzulegen, inwiefern das Vorbringen des Bürgermeisters der Gemeinde X im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 13.10.2014 als Einwendung zu qualifizieren sei. Darüber hinaus hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die Beschwerdeführerin aufgefordert darzulegen, inwiefern das Vorbringen des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 13.10.2014 als Einwendung zu qualifizieren sei. Dazu hat sich die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter im Schriftsatz vom 28.04.2016 geäußert. Die Beschwerdeführerin hat darin ihre Parteistellung näher erläutert und zudem dargelegt, warum die Äußerung des Bürgermeisters anlässlich der mündlichen Verhandlung am 13.10.2015 als zulässige Einwendung zu qualifizieren sei. Über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol hat die Abteilung Umweltschutz des Amtes der Tiroler Landesregierung Ausfertigungen der Bescheide des Landeshauptmannes von Tirol als Abfallbehörde vom 04.10.2005, Zl ****2, und vom 04.07.2008, Zl ****3, übermittelt. II.römisch zwei. Beschwerdevorbringen und Stellungnahme der A A GmbH: 1. Beschwerdevorbringen: Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, ihr obliege

§ 102

Abs 1 lit d Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) der behördlich bzw gerichtlich durchsetzbare Schutz zur lokalen Wasserversorgung. Die Gemeinden hätten in dieser Hinsicht Parteistellung im wasserrechtlichen Verfahren. Der Schutz der lokalen Wasserversorgung nach § 13 Abs 3 WRG 1959 beziehe sich nicht bloß auf die Quantität, sondern auch auf die Qualität des Wassers. Liege eine nicht von vornherein ausgeschlossene Beeinträchtigung dieses Schutzes vor, so habe die Gemeinde Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren. Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, ihr obliege

Paragraph 102, Absatz eins, Litera d, Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) der behördlich bzw gerichtlich durchsetzbare Schutz zur lokalen Wasserversorgung. Die Gemeinden hätten in dieser Hinsicht Parteistellung im wasserrechtlichen Verfahren. Der Schutz der lokalen Wasserversorgung nach Paragraph 13, Absatz 3, WRG 1959 beziehe sich nicht bloß auf die Quantität, sondern auch auf die Qualität des Wassers. Liege eine nicht von vornherein ausgeschlossene Beeinträchtigung dieses Schutzes vor, so habe die Gemeinde Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren. Laut dem von ihr vorgelegten Gutachten des Dr. D D vom März 2016 zur Funktionsfähigkeit der genehmigten Pflanzenkläranlage und der damit verbundenen Direkteinleitung der Abwässer der Deponie U sei eine Beeinträchtigung (Toxikation) der Wasserversorgung der Bewohner der Gemeinde X durch kontaminiertes Deponiesickerwasser nicht nur nicht auszuschließen, sondern sogar sehr wahrscheinlich. Laut dem von ihr vorgelegten Gutachten des Dr. D D vom März 2016 zur Funktionsfähigkeit der genehmigten Pflanzenkläranlage und der damit verbundenen Direkteinleitung der Abwässer der Deponie U sei eine Beeinträchtigung (Toxikation) der Wasserversorgung der Bewohner der Gemeinde römisch zehn durch kontaminiertes Deponiesickerwasser nicht nur nicht auszuschließen, sondern sogar sehr wahrscheinlich. Die Beschwerdeführerin bringt zudem vor, sie werde in ihrem Recht auf Schutz der lokalen Wasserversorgung verletzt. Entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde sei auch bei projekt- und bescheidgemäßer Errichtung und dem Betrieb der bewilligten Anlage mit wesentlichen Beeinträchtigungen der Qualität des Grundwassers der Gemeinde X und folglich mit einer wesentlichen Beeinträchtigung der lokalen Wasserversorgung zu rechnen. Die Beschwerdeführerin bringt zudem vor, sie werde in ihrem Recht auf Schutz der lokalen Wasserversorgung verletzt. Entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde sei auch bei projekt- und bescheidgemäßer Errichtung und dem Betrieb der bewilligten Anlage mit wesentlichen Beeinträchtigungen der Qualität des Grundwassers der Gemeinde römisch zehn und folglich mit einer wesentlichen Beeinträchtigung der lokalen Wasserversorgung zu rechnen. Die Bezirkshauptmannschaft Z habe lediglich ein Gutachten des Amtssachverständigen für Kulturbautechnik eingeholt, darüber hinaus jedoch keine Beweise aufgenommen. Die belangte Behörde habe insbesondere keine eigene Untersuchung der tatsächlichen Gegebenheiten vorgenommen, sondern lediglich das eingereichte Projekt durch den Amtssachverständigen für Kulturbautechnik beurteilen lassen. Dieser wiederum habe das Projekt ausschließlich unter Beiziehung früherer Untersuchungen (Analysen) des Dr. D D beurteilt. Die vorliegende kulturbautechnische Beurteilung des eingereichten Projektes reiche jedoch nicht aus, um über die Auswirkungen des Projektes auf die qualitative Wassernutzung „rechtsrichtig befinden zu können.“ Jedenfalls hätte auch ein gewässertechnischer, gewässerökologischer und chemischer Sachverständiger dem Verfahren beigezogen werden müssen. Damit sei das behördliche Verfahren wegen Unvollständigkeit der Ermittlungen mit einem schwerwiegenden Mangel behaftet. Die Beschwerdeführerin verweist zudem auf das von ihr vorgelegte, von Dr. D D erstellte Gutachten vom 24.03.2016. Dieses Gutachten zeige die bestehenden Belastungen der bei der Deponie U anfallenden Sickerwässer. Dadurch sei erwiesen, dass „neben der toxischen Belastung nach wie vor Giftstoffe in der Deponie vorhanden“ seien und „über das Deponiesickerwasser austreten“ würden. Die Sickerwässer würden zudem eine sehr hohe „Ammonium-Belastung“ aufweisen. Diese hohe Ammonium-Belastung sei als sehr kritisch für den Abbau in Pflanzenkläranlagen zu werten. Hätte die belangte Behörde die erforderlichen Beweismittel aufgenommen, hätte sie feststellen müssen, dass es beim Betrieb der beantragten Anlage „zu den aufgezeigten Kontaminationen und Toxikationen“ des Wassers komme. Zudem bringt die Beschwerdeführerin vor, die behördlich bewilligte Pflanzenkläranlage sei zu klein bemessen, um starken hydraulischen Belastungen Stand zu halten. Zudem lasse der angefochtene Bescheid offen, wo die Verrieselung des Abwassers tatsächlich stattfinde. Tatsächlich stelle die Einleitung des Abwassers in einen „namenlosen Graben im Wald“ keine wirkliche Versickerung, sondern lediglich die Entsorgung in ein Waldgrundstück dar. Die Gefährdung von Mensch als auch Tier durch die offen zugänglichen, toxischen sowie kontaminierten Deponiesickerwässer sei daher offensichtlich. Abschließend weist die Beschwerdeführerin auf die vorangegangenen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheide für die Einleitung in die öffentliche Kanalisation vom 04.10.2005, Zl ****2, und vom 04.07.2008, Zl ****3, hin, wonach bei der Indirekteinleitung immer von der Einleitung von Deponiesickerwässern

der Abwasseremissionsverordnung Deponiesickerwasser (AEV Deponiesickerwasser), BGBl II Nr 263/2003, ausgegangen worden sei. Die belangte Behörde habe jedoch lediglich die „Emissionsgrenzwerte der ersten Abwasseremissionsverordnung für kommunales Abwasser“ herangezogen. Damit würden jene Schutzstandards außer Acht gelassen, die im Hinblick auf die Zusammensetzung der Mülldeponie und der aus dieser austretenden Deponiesickerwässer erforderlich seien. Abschließend weist die Beschwerdeführerin auf die vorangegangenen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheide für die Einleitung in die öffentliche Kanalisation vom 04.10.2005, Zl ****2, und vom 04.07.2008, Zl ****3, hin, wonach bei der Indirekteinleitung immer von der Einleitung von Deponiesickerwässern

der Abwasseremissionsverordnung Deponiesickerwasser (AEV Deponiesickerwasser), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 263 aus 2003,, ausgegangen worden sei. Die belangte Behörde habe jedoch lediglich die „Emissionsgrenzwerte der ersten Abwasseremissionsverordnung für kommunales Abwasser“ herangezogen. Damit würden jene Schutzstandards außer Acht gelassen, die im Hinblick auf die Zusammensetzung der Mülldeponie und der aus dieser austretenden Deponiesickerwässer erforderlich seien. Darüber hinaus seien sowohl im Einreichprojekt als auch in der wasserrechtlichen Bewilligung keine Maßnahmen zur Sicherung der Funktion der Anlage bei Störungen, Wasseraustritt im Bereich der Pflanzenkläranlage, Unfällen, Überlastung oder sonstigen Ereignissen beschrieben oder vorgesehen. Im ergänzenden Schriftsatz vom 28.04.2016 bringt die Beschwerdeführerin vor, „dass mit der unkontrollierten Versickerung der Deponiesickerwässer im Wald eine Gefährdung sowohl des Grundwassers der Gemeinde X als auch der unterhalb der Versickerungsstelle befindlichen aufgelassenen Quelle zu befürchten“ stehe. Aufgrund der toxischen Indikationen, die das Deponiesickerwasser nach wie vor aufweise und welche auch nach Passieren der Naturfilteranlage das zulässige Maß um ein Vielfaches überschreite, sei zu befürchten, dass eine gefahrlose Nutzung des Grundwassers durch die im Gemeindegebiet betriebene Grundwasserbrunnen, welche insbesondere für private Gemüsegärten verwendet würden, aber auch der derzeit noch aufgelassenen Quelle nicht mehr möglich sein werde. Im ergänzenden Schriftsatz vom 28.04.2016 bringt die Beschwerdeführerin vor, „dass mit der unkontrollierten Versickerung der Deponiesickerwässer im Wald eine Gefährdung sowohl des Grundwassers der Gemeinde römisch zehn als auch der unterhalb der Versickerungsstelle befindlichen aufgelassenen Quelle zu befürchten“ stehe. Aufgrund der toxischen Indikationen, die das Deponiesickerwasser nach wie vor aufweise und welche auch nach Passieren der Naturfilteranlage das zulässige Maß um ein Vielfaches überschreite, sei zu befürchten, dass eine gefahrlose Nutzung des Grundwassers durch die im Gemeindegebiet betriebene Grundwasserbrunnen, welche insbesondere für private Gemüsegärten verwendet würden, aber auch der derzeit noch aufgelassenen Quelle nicht mehr möglich sein werde. Zu der vom Landesverwaltungsgericht Tirol aufgeworfenen Frage einer zulässigen Einwendung hält die Beschwerdeführerin fest, das Vorbringen ihres Bürgermeisters anlässlich der mündlichen Verhandlung am 13.10.2015 sei nicht als abschließende Einwendung im gegenständlichen wasserrechtlichen Verfahren zu qualifizieren. Erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens sei die Möglichkeit eingeräumt worden, im Hinblick auf das vorliegende amtliche Sachverständigengutachten qualifizierte Einwendungen auf derselben fachlichen Ebene zu erheben.

  1. Stellungnahme der A A GmbH: Die A A GmbH bringt in ihrer Stellungnahem vom 26.04.2016 im Wesentlichen vor, die beantragte und von der belangten Behörde genehmigte Abfallbehandlungsanlage erreiche die erwartete Reinigungswirkung. Durch die üblicherweise bei kommunalem Abwasser verwendete Verfahrenstechnik (bepflanzter Bodenfilter mit vorgeschalteter Absetz- und Faulanlage für die Entschlammung des häuslichen Abwassers) würden die bepflanzten Bodenfilter mit Ammoniumkonzentrationen von deutlich über 100 mg/l dauernd beschickt und – wie die Erfahrung zeige – problemlos behandelt. III.römisch drei. Sachverhalt: Die A A GmbH betreibt in der Ortschaft U in der Gemeinde X eine mittlerweile geschlossene rekultivierte Deponie. Derzeit werden die Deponiesickerwässer über Drainagen aufgefangen, in einen Pumpschacht und in weiterer Folge in die Kanalisation des Abwasserverbandes Oberes VTal eingeleitet. Die A A GmbH betreibt in der Ortschaft U in der Gemeinde römisch zehn eine mittlerweile geschlossene rekultivierte Deponie. Derzeit werden die Deponiesickerwässer über Drainagen aufgefangen, in einen Pumpschacht und in weiterer Folge in die Kanalisation des Abwasserverbandes Oberes VTal eingeleitet. Mit Spruchpunkt A) des Bescheides vom 04.10.2005, Zl ****2, hat der Landeshauptmann von Tirol als Abfallbehörde der A A GmbH die abfallwirtschaftliche Genehmigung für die Einleitung der aus der stillgelegten Mülldeponie U stammenden Sickerwässer in die Kanalisation der Gemeinde X sowie die Errichtung der hierfür erforderlichen Anlagenteile unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen befristet zum 01.01.2009 erteilt.Mit Spruchpunkt A) des Bescheides vom 04.10.2005, Zl ****2, hat der Landeshauptmann von Tirol als Abfallbehörde der A A GmbH die abfallwirtschaftliche Genehmigung für die Einleitung der aus der stillgelegten Mülldeponie U stammenden Sickerwässer in die Kanalisation der Gemeinde römisch zehn sowie die Errichtung der hierfür erforderlichen Anlagenteile unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen befristet zum 01.01.2009 erteilt. Mit Spruchpunkt A) des Bescheides vom 04.07.2008, Zl ****3, hat der Landeshauptmann von Tirol als Abfallbehörde der A A GmbH das Wasserrecht für die Einleitung der aus der stillgelegten Mülldeponie U stammenden Sickerwässer in die Kanalisation der Gemeinde X nach Maßgabe näher bezeichneter Unterlagen und unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen bis zum 01.01.2017 wiederverliehen.Mit Spruchpunkt A) des Bescheides vom 04.07.2008, Zl ****3, hat der Landeshauptmann von Tirol als Abfallbehörde der A A GmbH das Wasserrecht für die Einleitung der aus der stillgelegten Mülldeponie U stammenden Sickerwässer in die Kanalisation der Gemeinde römisch zehn nach Maßgabe näher bezeichneter Unterlagen und unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen bis zum 01.01.2017 wiederverliehen. Nunmehr beabsichtigt die A A GmbH, die bei der Deponie in der Ortschaft U, Gemeinde X, anfallenden Deponiesickerwässer entsprechend zu reinigen und anschließend in einem Graben oberflächlich zu „verrieseln“. Geplant ist die Errichtung einer dafür erforderlichen vollbiologischen Abwasserreinigungsanlage. Nunmehr beabsichtigt die A A GmbH, die bei der Deponie in der Ortschaft U, Gemeinde römisch zehn, anfallenden Deponiesickerwässer entsprechend zu reinigen und anschließend in einem Graben oberflächlich zu „verrieseln“. Geplant ist die Errichtung einer dafür erforderlichen vollbiologischen Abwasserreinigungsanlage. IV.römisch vier. Beweiswürdigung Der Sachverhalt ist im Wesentlichen unstrittig. Rechtliche Grundlage für die derzeit gehandhabte Einleitung der aus der stillgelegten Mülldeponie U stammenden Sickerwässer in die Kanalisation ist der Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol als Abfallbehörde vom 04.07.2008, Zl ****
  2. Eine Ausfertigung dieses Bescheides hat die zuständige Abteilung des Umweltschutzes des Amtes der Tiroler Landesregierung dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Kenntnis gebracht. V. Rechtslage:römisch fünf. Rechtslage:
  3. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrens-gesetzes 1991 – AVG, BGBl Nr 51/1951 idF BGBl Nr 161/2013, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrens-gesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1951, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 161 aus 2013,, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt: „§ 41.

(1)Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen. […] § 42.
(1)Wurde eine mündliche Verhandlung

§ 41Abs.

1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung

§ 41Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.Paragraph 42,

(1)Wurde eine mündliche Verhandlung

Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung

Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. […]

(2)Wurde eine mündliche Verhandlung nicht

Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.

(2)Wurde eine mündliche Verhandlung nicht

Absatz eins, kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben. […]“ 2. Wasserrechtsgesetz 1959: Die im gegenständlichen Verfahren relevanten Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215/1959 idF BGBl I Nr 54/2014, lauten samt den Überschriften auszugsweise wie folgt:Die im gegenständlichen Verfahren relevanten Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), Bundesgesetzblatt Nr 215 aus 1959, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 54 aus 2014,, lauten samt den Überschriften auszugsweise wie folgt: „Maß und Art der Wasserbenutzung. § 13.

(1)Bei der Bestimmung des Maßes der Wasserbenutzung ist auf den Bedarf des Bewerbers sowie auf die bestehenden wasserwirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere auf das nach Menge und Beschaffenheit vorhandene Wasserdargebot mit Rücksicht auf den wechselnden Wasserstand, beim Grundwasser auch auf seine natürliche Erneuerung, sowie auf möglichst sparsame Verwendung des Wassers Bedacht zu nehmen. Dabei sind die nach dem Stand der Technik möglichen und im Hinblick auf die bestehenden wasserwirtschaftlichen Verhältnisse gebotenen Maßnahmen vorzusehen.Paragraph 13,
(1)Bei der Bestimmung des Maßes der Wasserbenutzung ist auf den Bedarf des Bewerbers sowie auf die bestehenden wasserwirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere auf das nach Menge und Beschaffenheit vorhandene Wasserdargebot mit Rücksicht auf den wechselnden Wasserstand, beim Grundwasser auch auf seine natürliche Erneuerung, sowie auf möglichst sparsame Verwendung des Wassers Bedacht zu nehmen. Dabei sind die nach dem Stand der Technik möglichen und im Hinblick auf die bestehenden wasserwirtschaftlichen Verhältnisse gebotenen Maßnahmen vorzusehen. […]
(3)Das Maß und die Art der Wasserbenutzung dürfen keinesfalls so weit gehen, daß Gemeinden, Ortschaften oder einzelnen Ansiedlungen das für die Abwendung von Feuersgefahren, für sonstige öffentliche Zwecke oder für Zwecke des Haus- und Wirtschaftsbedarfes ihrer Bewohner erforderliche Wasser entzogen wird. […]“ „Parteien und Beteiligte. § 102.
(1)Parteien sind:Paragraph 102,
(1)Parteien sind: […] d) Gemeinden im Verfahren nach § 111a, sonst nur zur Wahrung des ihnen nach § 13 Abs. 3 und § 31c Abs. 3 zustehenden Anspruches.Gemeinden im Verfahren nach Paragraph 111 a,, sonst nur zur Wahrung des ihnen nach Paragraph 13, Absatz 3 und Paragraph 31 c, Absatz 3, zustehenden Anspruches. […]“ 3. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG): Die im gegenständlichen Verfahren relevanten Bestimmungen des Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 122/2013, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:Die im gegenständlichen Verfahren relevanten Bestimmungen des Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt: „Verhandlung § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn 1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. […]“ „Erkenntnisse § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. […]“ „Beschlüsse § 31.
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Paragraph 31,
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. […]“ VI.römisch sechs. Erwägungen: 1. Zur Rechtzeitigkeit:

§ 7Abs 4 Vw

GVG beträgt die Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Art 130Abs 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr 1/1930 id

F BGBl I Nr 102/2014, vier Wochen.

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 102 aus 2014,, vier Wochen. Der angefochtene Bescheid wurde der Gemeinde X am 02.03.2016 zugestellt. Die am 30.03.2016 bei der Bezirkshauptmannschaft Z eingelangte Beschwerde der rechtsfreundlich vertretenen Gemeinde X war daher fristgerecht.Der angefochtene Bescheid wurde der Gemeinde römisch zehn am 02.03.2016 zugestellt. Die am 30.03.2016 bei der Bezirkshauptmannschaft Z eingelangte Beschwerde der rechtsfreundlich vertretenen Gemeinde römisch zehn war daher fristgerecht. 2. In der Sache: 2.1 Zur Ladung der Beschwerdeführerin: Hat sich die Behörde dazu entschlossen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, oder ist in den Verwaltungsvorschriften zwingend eine mündliche Verhandlung vorgesehen, ist die Behörde

§ 41

Abs 1 AVG verpflichtet, die bekannten Beteiligten – also nicht nur die Parteien, sondern auch die „bloß“ Beteiligten – persönlich zu verständigen. Mit der Verständigung ist die mündliche Verhandlung anberaumt. Hat sich die Behörde dazu entschlossen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, oder ist in den Verwaltungsvorschriften zwingend eine mündliche Verhandlung vorgesehen, ist die Behörde

Paragraph 41, Absatz eins, AVG verpflichtet, die bekannten Beteiligten – also nicht nur die Parteien, sondern auch die „bloß“ Beteiligten – persönlich zu verständigen. Mit der Verständigung ist die mündliche Verhandlung anberaumt. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der mündlichen Verhandlung hat

§ 41Abs 2 zweiter Satz AVG „die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben“ zu enthalten.

Neben Ort und Zeit der Amtshandlung sowie Angaben darüber, in welcher Eigenschaft (Beteiligter, Antragsteller) die Person von der Verhandlung verständigt wird und ob ein Vertreter entsandt werden kann, ist vor allem anzuführen, „was den Gegenstand der Amtshandlung bildet“. Die Kundmachung muss mit hinreichender Klarheit erkennen lassen, welches Vorhaben verhandelt wird, und den Gegenstand der Amtshandlung exakt umschreiben, damit die Beteiligten einzuschätzen vermögen, ob und in wie weit sie vom Vorhaben betroffen sind und sich dementsprechend umfassend auf die mündliche Verhandlung vorbereiten können. Vor allem ist die korrekte Umschreibung des Verfahrensgegenstandes Voraussetzung für die Erhebung zielführender Einwendungen, mit denen die Parteien ihre subjektiven Rechte verteidigen können. Stimmt der in der Kundmachung umschriebene Verfahrensgegenstand mit dem tatsächlich vorhandenen Projekt nicht überein und konnten die Beteiligten aufgrund der unpräzisen Fassung des Gegenstandes nicht erkennen, dass bzw inwieweit ihre Interessen tangiert sein können, darf ihnen daraus kein Nachteil erwachsen, dh tritt Präklusion nicht ein [Hengstschläger/Leeb, AVG² § 41 (Stand 01.01.2014, rdb.at)].Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der mündlichen Verhandlung hat

Paragraph 41, Absatz 2, zweiter Satz AVG „die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben“ zu enthalten. Neben Ort und Zeit der Amtshandlung sowie Angaben darüber, in welcher Eigenschaft (Beteiligter, Antragsteller) die Person von der Verhandlung verständigt wird und ob ein Vertreter entsandt werden kann, ist vor allem anzuführen, „was den Gegenstand der Amtshandlung bildet“. Die Kundmachung muss mit hinreichender Klarheit erkennen lassen, welches Vorhaben verhandelt wird, und den Gegenstand der Amtshandlung exakt umschreiben, damit die Beteiligten einzuschätzen vermögen, ob und in wie weit sie vom Vorhaben betroffen sind und sich dementsprechend umfassend auf die mündliche Verhandlung vorbereiten können. Vor allem ist die korrekte Umschreibung des Verfahrensgegenstandes Voraussetzung für die Erhebung zielführender Einwendungen, mit denen die Parteien ihre subjektiven Rechte verteidigen können. Stimmt der in der Kundmachung umschriebene Verfahrensgegenstand mit dem tatsächlich vorhandenen Projekt nicht überein und konnten die Beteiligten aufgrund der unpräzisen Fassung des Gegenstandes nicht erkennen, dass bzw inwieweit ihre Interessen tangiert sein können, darf ihnen daraus kein Nachteil erwachsen, dh tritt Präklusion nicht ein [Hengstschläger/Leeb, AVG² Paragraph 41, (Stand 01.01.2014, rdb.at)]. Ausdrücklich muss in der Verständigung von der Anberaumung der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen werden, welche Rechtsfolgen ein Fernbleiben von der Verhandlung

§ 42AVG nach sich zieht.

Dh es ist die Partei ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, dass sie die Parteistellung verliert, soweit sie nicht Einwendungen gegen den Gegenstand der Verhandlung spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde erhebt oder während der Verhandlung vorbringt. Die bloße Anführung des § 42 AVG in der Verständigung reicht nicht, um die Präklusionsfolgen (Verlust der Parteistellung) herbeizuführen [Hengstschläger/Leeb, AVG² § 41 (Stand 01.01.2014, rdb.at)].Ausdrücklich muss in der Verständigung von der Anberaumung der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen werden, welche Rechtsfolgen ein Fernbleiben von der Verhandlung

Paragraph 42, AVG nach sich zieht. Dh es ist die Partei ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, dass sie die Parteistellung verliert, soweit sie nicht Einwendungen gegen den Gegenstand der Verhandlung spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde erhebt oder während der Verhandlung vorbringt. Die bloße Anführung des Paragraph 42, AVG in der Verständigung reicht nicht, um die Präklusionsfolgen (Verlust der Parteistellung) herbeizuführen [Hengstschläger/Leeb, AVG² Paragraph 41, (Stand 01.01.2014, rdb.at)]. In der Kundmachung vom 16.09.2015, Zl ****4, ist die von der A A GmbH beantragte Maßnahme ausreichend beschrieben und wird in diesem Zusammenhang auch auf die eingereichten Planunterlagen verwiesen. Die belangte Behörde hat daher den Gegenstand der Verhandlung (Amtshandlung) am 13.10.2015 exakt umschrieben. Der Beschwerdeführerin war es daher möglich einzuschätzen, ob und wie weit sie vom Vorhaben betroffen ist. In der Kundmachung vom 16.09.2015, Zl ****4, hat die Bezirkshauptmannschaft Z zudem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Personen ihre Parteistellung verlieren, soweit sie nicht fristgerecht Einwendungen erheben. Der Beschwerdeführerin war daher klar erkennbar, dass sie eine von ihr behauptete Parteistellung nur dann aufrecht erhält, wenn sie fristgerecht Einwendungen erhebt. Der Gemeinde X wurde die den Vorgaben des § 41 Abs 1 AVG entsprechende Kundmachung am 21.09.2015 zugestellt. Sie wurde daher rechtzeitig von der mündlichen Verhandlung am 13.10.2015 verständigt. Um eine allenfalls von ihr behauptete Parteistellung zu wahren, musste sie daher eine Einwendung iSd § 42 Abs 1 AVG bis zum Tag vor der mündlichen Verhandlung oder während der mündlichen Verhandlung erheben. Der Gemeinde römisch zehn wurde die den Vorgaben des Paragraph 41, Absatz eins, AVG entsprechende Kundmachung am 21.09.2015 zugestellt. Sie wurde daher rechtzeitig von der mündlichen Verhandlung am 13.10.2015 verständigt. Um eine allenfalls von ihr behauptete Parteistellung zu wahren, musste sie daher eine Einwendung iSd Paragraph 42, Absatz eins, AVG bis zum Tag vor der mündlichen Verhandlung oder während der mündlichen Verhandlung erheben. 2.2 Zur Parteistellung der Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin stützt ihre Parteistellung auf § 102 Abs 1 lit d iVm § 13 Abs 3 WRG

  1. Im Wesentlichen bringt die Beschwerdeführerin vor, mit der nunmehr genehmigten unkontrollierten Versickerung der Deponiesickerwässer im Wald sei eine Gefährdung des Grundwassers der Gemeinde X als auch der unterhalb der Versickerungsstelle befindlichen aufgelassenen Quelle zu befürchten. Ein gefahrloses Nutzen des Grundwassers durch die im Gemeindegebiet betriebenen Grundwasserbrunnen, die insbesondere für private Gemüsegärten verwendet würde, aber auch der derzeit noch aufgelassenen Quelle werde nicht mehr möglich sein. Die Beschwerdeführerin stützt ihre Parteistellung auf Paragraph 102, Absatz eins, Litera d, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, WRG
  2. Im Wesentlichen bringt die Beschwerdeführerin vor, mit der nunmehr genehmigten unkontrollierten Versickerung der Deponiesickerwässer im Wald sei eine Gefährdung des Grundwassers der Gemeinde römisch zehn als auch der unterhalb der Versickerungsstelle befindlichen aufgelassenen Quelle zu befürchten. Ein gefahrloses Nutzen des Grundwassers durch die im Gemeindegebiet betriebenen Grundwasserbrunnen, die insbesondere für private Gemüsegärten verwendet würde, aber auch der derzeit noch aufgelassenen Quelle werde nicht mehr möglich sein. Dazu hält das Landesverwaltungsgericht Tirol Folgendes fest: Die Parteistellung der Gemeinde nach § 102 Abs 1 lit d iVm § 13 Abs 3 WRG 1959 ist eine beschränkte. Die Gemeinde kann nur solche Einwendungen vorbringen, die darauf abzielen, darzutun, dass durch das zur wasserrechtlichen Bewilligung beantragte Vorhaben in das der Gemeinde nach § 13 Abs 3 WRG 1959 bestehende Recht auf Aufrechterhaltung der Wasserversorgung für ihre Bewohner eingegriffen wird. Sonstige Einwendungen stehen ihr nicht zu [Bumberger/Hinterwirth WRG-Wasserrechtsgesetz²

(2013)E21 zu § 13 sowie E111 zu § 102].Die Parteistellung der Gemeinde nach Paragraph 102, Absatz eins, Litera d, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, WRG 1959 ist eine beschränkte. Die Gemeinde kann nur solche Einwendungen vorbringen, die darauf abzielen, darzutun, dass durch das zur wasserrechtlichen Bewilligung beantragte Vorhaben in das der Gemeinde nach Paragraph 13, Absatz 3, WRG 1959 bestehende Recht auf Aufrechterhaltung der Wasserversorgung für ihre Bewohner eingegriffen wird. Sonstige Einwendungen stehen ihr nicht zu [Bumberger/Hinterwirth WRG-Wasserrechtsgesetz²
(2013)E21 zu Paragraph 13, sowie E111 zu Paragraph 102 ], Die eingeschränkte Parteistellung der Gemeinde wie auch des Fischereiberechtigten erfordert es, dass diese Parteien den Zusammenhang zwischen einer Einwendung und dem ihnen eingeräumten Recht ausreichend klarlegen, sofern dieser Zusammenhang nicht von vornherein auf der Hand liegt [Bumberger/Hinterwirth WRG Wasserrechtsgesetz²
(2013)E22 zu § 13 und E112 zu § 103].es, dass diese Parteien den Zusammenhang zwischen einer Einwendung und dem ihnen eingeräumten Recht ausreichend klarlegen, sofern dieser Zusammenhang nicht von vornherein auf der Hand liegt [Bumberger/Hinterwirth WRG Wasserrechtsgesetz²
(2013)E22 zu Paragraph 13 und E112 zu Paragraph 103 ], Für die nach § 102 Abs 1 lit d WRG 1959 eingeräumte Parteistellung muss daher als Bedingung gefordert werden, dass eine Beeinträchtigung der Wasserversorgung der Bewohner der Gemeinde durch das zur Bewilligung anstehende Vorhaben nicht ausgeschlossen werden kann. Ist eine solche Gefährdung sachbezogen auszuschließen, dann kommt auch eine auf § 13 Abs 3 WRG 1959 gestützte Parteistellung von Gemeinden nicht in Betracht [Bumberger/Hinterwirth WRG-Wasserrechtsgesetz²
(2013)E113 zu § 102].Für die nach Paragraph 102, Absatz eins, Litera d, WRG 1959 eingeräumte Parteistellung muss daher als Bedingung gefordert werden, dass eine Beeinträchtigung der Wasserversorgung der Bewohner der Gemeinde durch das zur Bewilligung anstehende Vorhaben nicht ausgeschlossen werden kann. Ist eine solche Gefährdung sachbezogen auszuschließen, dann kommt auch eine auf Paragraph 13, Absatz 3, WRG 1959 gestützte Parteistellung von Gemeinden nicht in Betracht [Bumberger/Hinterwirth WRG-Wasserrechtsgesetz²
(2013)E113 zu Paragraph 102 ], Um diese Parteistellung zu erlangen, oblag es der Gemeinde X im Hinblick auf die ordnungsgemäße Kundmachung vom 16.09.2015, Zl ****4, eine Einwendung iSd § 42 Abs 1 AVG zu erheben. Um diese Parteistellung zu erlangen, oblag es der Gemeinde römisch zehn im Hinblick auf die ordnungsgemäße Kundmachung vom 16.09.2015, Zl ****4, eine Einwendung iSd Paragraph 42, Absatz eins, AVG zu erheben. Unter einer solchen „Einwendung“ ist die Behauptung zu verstehen, durch die Genehmigung des verfahrensgegenständlichen Projekts in seinen subjektiven-öffentlichen Rechten verletzt zu sein. Nur eine Einwendung in diesem Sinn, also eine zulässige Einwendung, sichert

§ 42Abs 1 AVG die Parteistellung im weiteren Verfahren.

Es muss sich demnach um eine Einwendung handeln, mit der die Verletzung eines subjektiven öffentlichen Rechts, also eines Rechts oder rechtlichen Interesses, das dem öffentlichen Recht zuzurechnen ist, behauptet wird. Die Einwendung muss sich auf ein öffentliches Recht beziehen, das dem Einwender

den materiell-rechtlichen Vorschriften auch tatsächlich zusteht, das heißt, aus welchem er seine Parteistellung ableitet [Hengstschläger/Leeb AVG² § 42 (Stand 01.01.2014, rdb.at)].Unter einer solchen „Einwendung“ ist die Behauptung zu verstehen, durch die Genehmigung des verfahrensgegenständlichen Projekts in seinen subjektiven-öffentlichen Rechten verletzt zu sein. Nur eine Einwendung in diesem Sinn, also eine zulässige Einwendung, sichert

Paragraph 42, Absatz eins, AVG die Parteistellung im weiteren Verfahren. Es muss sich demnach um eine Einwendung handeln, mit der die Verletzung eines subjektiven öffentlichen Rechts, also eines Rechts oder rechtlichen Interesses, das dem öffentlichen Recht zuzurechnen ist, behauptet wird. Die Einwendung muss sich auf ein öffentliches Recht beziehen, das dem Einwender

den materiell-rechtlichen Vorschriften auch tatsächlich zusteht, das heißt, aus welchem er seine Parteistellung ableitet [Hengstschläger/Leeb AVG² Paragraph 42, (Stand 01.01.2014, rdb.at)]. Bürgermeister B B hat als Vertreter der Gemeinde X im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 13.10.2015 folgende Stellungnahme abgegeben:Bürgermeister B B hat als Vertreter der Gemeinde römisch zehn im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 13.10.2015 folgende Stellungnahme abgegeben: „Es wird um Übermittlung einer Abschrift der Verhandlungsschrift ersucht. Nach Ansicht der Gemeinde X erscheint eine Überdenken der Vereinbarung zwischen der Firma A und dem Abwasserverband Oberes VTal hinsichtlich der Kanalgebühren der Firma A sinnvoll. Eine abschließende Stellungnahme erfolgt nach diesbezüglicher Abklärung mit dem Abwasserverband.“ „Es wird um Übermittlung einer Abschrift der Verhandlungsschrift ersucht. Nach Ansicht der Gemeinde römisch zehn erscheint eine Überdenken der Vereinbarung zwischen der Firma A und dem Abwasserverband Oberes VTal hinsichtlich der Kanalgebühren der Firma A sinnvoll. Eine abschließende Stellungnahme erfolgt nach diesbezüglicher Abklärung mit dem Abwasserverband.“ Vor der mündlichen Verhandlung hat die Gemeinde X keine schriftliche Äußerung erstattet.Vor der mündlichen Verhandlung hat die Gemeinde römisch zehn keine schriftliche Äußerung erstattet. Diese Erklärung ist nicht als Behauptung zu verstehen, dass durch die Genehmigung des von der A A GmbH beantragten Projekts in das durch § 13 Abs 3 WRG 1959 geschützte subjektive öffentliche Recht der Gemeinde X eingegriffen wird. Eine Behauptung, dass in ein konkretes subjektiv-öffentliches Recht der Gemeinde X eingegriffen wird, liegt somit nicht vor. Diese Erklärung ist nicht als Behauptung zu verstehen, dass durch die Genehmigung des von der A A GmbH beantragten Projekts in das durch Paragraph 13, Absatz 3, WRG 1959 geschützte subjektive öffentliche Recht der Gemeinde römisch zehn eingegriffen wird. Eine Behauptung, dass in ein konkretes subjektiv-öffentliches Recht der Gemeinde römisch zehn eingegriffen wird, liegt somit nicht vor. Die Gemeinde X hat ihre Einwendungen erst in der Beschwerde und somit nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung am 13.10.2015 vorgebracht. Mit Ende der mündlichen Verhandlung am 13.10.2015 war allerdings auch das Recht der Gemeinde X beendet, unter Hinweis auf § 13 Abs 3 WRG 1959 Einwendungen mit präklusionsverhindernder Wirkung einzubringen. Nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung kam es auch zu keiner Änderung der Sach- oder Rechtslage, wodurch die Gemeinde X als bereits präkludierte (juristische) Person auf eine andere (neue) Weise berührt wurde. Die Gemeinde römisch zehn hat ihre Einwendungen erst in der Beschwerde und somit nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung am 13.10.2015 vorgebracht. Mit Ende der mündlichen Verhandlung am 13.10.2015 war allerdings auch das Recht der Gemeinde römisch zehn beendet, unter Hinweis auf Paragraph 13, Absatz 3, WRG 1959 Einwendungen mit präklusionsverhindernder Wirkung einzubringen. Nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung kam es auch zu keiner Änderung der Sach- oder Rechtslage, wodurch die Gemeinde römisch zehn als bereits präkludierte (juristische) Person auf eine andere (neue) Weise berührt wurde. Mangels fristgerechter vorgebrachter Einwendungen gegen die beantragte Abwasserreinigungsanlage einschließlich der Verrieselung der gereinigten Abwässer ist die Beschwerdeführerin präkludiert und hat

§ 42Abs 1 AVG ihre Stellung als Partei verloren.

Mangels fristgerechter vorgebrachter Einwendungen gegen die beantragte Abwasserreinigungsanlage einschließlich der Verrieselung der gereinigten Abwässer ist die Beschwerdeführerin präkludiert und hat

Paragraph 42, Absatz eins, AVG ihre Stellung als Partei verloren. Das Recht, eine Beschwerde zu erheben, steht ausschließlich Parteien iSd § 8 AVG zu. Die Beschwerdeführerin hat daher wegen des Unterlassens substantiierter Einwendungen gegen das beantragte Abwasserreinigungsprojekt und die damit zusammenhängende Versickerung ihre Stellung als Partei verloren.Das Recht, eine Beschwerde zu erheben, steht ausschließlich Parteien iSd Paragraph 8, AVG zu. Die Beschwerdeführerin hat daher wegen des Unterlassens substantiierter Einwendungen gegen das beantragte Abwasserreinigungsprojekt und die damit zusammenhängende Versickerung ihre Stellung als Partei verloren. VII.römisch sieben. Ergebnis: Die belangte Behörde hat aufgrund des Antrages der A A GmbH die Errichtung einer vollbiologischen Abwasserreinigungsanlage einschließlich der Versickerung gereinigter Abwässer das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren eingeleitet und in dessen Rahmen eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Die § 41 AVG entsprechende Kundmachung vom 16.09.2015, zl ****4, wurde am 21.09.2015 der Gemeine X zugestellt. In dieser Kundmachung wird auf den Verlust der Parteistellung, soweit fristgerecht Einwendungen erhoben werden, ausdrücklich hingewiesen. Die belangte Behörde hat aufgrund des Antrages der A A GmbH die Errichtung einer vollbiologischen Abwasserreinigungsanlage einschließlich der Versickerung gereinigter Abwässer das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren eingeleitet und in dessen Rahmen eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Die Paragraph 41, AVG entsprechende Kundmachung vom 16.09.2015, zl ****4, wurde am 21.09.2015 der Gemeine römisch zehn zugestellt. In dieser Kundmachung wird auf den Verlust der Parteistellung, soweit fristgerecht Einwendungen erhoben werden, ausdrücklich hingewiesen. Bürgermeister B B als Vertreter der Gemeinde X hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung keine zulässige Einwendung erhoben und hat damit die Gemeinde X eine allfällige, nach § 13 Abs 3 WRG 1959 gestützte Parteistellung verloren. Bürgermeister B B als Vertreter der Gemeinde römisch zehn hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung keine zulässige Einwendung erhoben und hat damit die Gemeinde römisch zehn eine allfällige, nach Paragraph 13, Absatz 3, WRG 1959 gestützte Parteistellung verloren. Das Recht, eine Beschwerde zu erheben, steht ausschließlich Parteien iSd § 8 AVG zu. Die Beschwerdeführerin hat wegen des Unterlassens substantiierter Einwendungen gegen die beantrage Abwasserbehandlung ihre Stellung als Partei verloren. Ihre Beschwerde war daher mangels Parteistellung

§ 31Vw

GVG als unzulässig zurückzuweisen (Spruchpunkt 1).Das Recht, eine Beschwerde zu erheben, steht ausschließlich Parteien iSd Paragraph 8, AVG zu. Die Beschwerdeführerin hat wegen des Unterlassens substantiierter Einwendungen gegen die beantrage Abwasserbehandlung ihre Stellung als Partei verloren. Ihre Beschwerde war daher mangels Parteistellung

Paragraph 31, VwGVG als unzulässig zurückzuweisen (Spruchpunkt 1). Da die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war, ist es dem Landesverwaltungsgericht verwehrt, sich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin näher auseinanderzusetzen. Ebenso ist es dem Landesverwaltungsgericht nicht gestattet, die Frage der Zuständigkeit der belangten Behörde näher zu prüfen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol weist allerdings darauf hin, dass die Behandlung von Sickerwasser aus Deponien Teil der Abfallbehandlung ist, bis das Sickerwasser den wasserrechtlichen Einleitbestimmungen entspricht [vgl RV 1005 dB XXIV. GP zu § 3 Abs 1 Z 1, abgedruckt in Bumberger/Hochholdinger, Niederhuber/Wolfslehner, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002²

(2014)M1 zu § 3; vgl auch VwGH 18.01.2001, Zl 2000/07/0090]. Dementsprechend hat die Bewilligung für die Einleitung der aus der Mülldeponie U stammenden Sickerwässer in die Kanalisation der Gemeinde X der Landeshauptmann von Tirol als Abfallbehörde zuletzt mit Bescheid vom 04.07.2008, Zl ****3, bewilligt/wiederverliehen. Der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 02.03.2016, Zl ****1, nimmt auf die bisherigen Bewilligungen zur Einleitung der aus der Mülldeponie U stammenden Sickerwässer in die Kanalisation keinen Bezug.Da die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war, ist es dem Landesverwaltungsgericht verwehrt, sich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin näher auseinanderzusetzen. Ebenso ist es dem Landesverwaltungsgericht nicht gestattet, die Frage der Zuständigkeit der belangten Behörde näher zu prüfen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol weist allerdings darauf hin, dass die Behandlung von Sickerwasser aus Deponien Teil der Abfallbehandlung ist, bis das Sickerwasser den wasserrechtlichen Einleitbestimmungen entspricht [vgl Regierungsvorlage 1005 dB römisch 24 . Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,, abgedruckt in Bumberger/Hochholdinger, Niederhuber/Wolfslehner, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002²
(2014)M1 zu Paragraph 3,; vergleiche auch VwGH 18.01.2001, Zl 2000/07/0090]. Dementsprechend hat die Bewilligung für die Einleitung der aus der Mülldeponie U stammenden Sickerwässer in die Kanalisation der Gemeinde römisch zehn der Landeshauptmann von Tirol als Abfallbehörde zuletzt mit Bescheid vom 04.07.2008, Zl ****3, bewilligt/wiederverliehen. Der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 02.03.2016, Zl ****1, nimmt auf die bisherigen Bewilligungen zur Einleitung der aus der Mülldeponie U stammenden Sickerwässer in die Kanalisation keinen Bezug. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte das Landesverwaltungsgericht Tirol nach dem eindeutigen Wortlaut des § 24 Abs 2 VwGVG absehen.Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte das Landesverwaltungsgericht Tirol nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG absehen. VIII.römisch acht. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG, BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG, Bundesgesetzblatt Nr 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat sich bei der entscheidenden Rechtsfrage, ob die Beschwerdeführerin mangels geeigneter Einwendungen ihre Stellung als Partei verloren hat, an der einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes orientiert. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat daher die ordentliche Revision für unzulässig erklärt. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Wolfgang Hirn (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.37.0734.5

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.