GVG) mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 31, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensablauf:
Abs 3 WRG 1959 bestehende Recht auf Aufrechterhaltung der Wasserversorgung für ihre Bewohner eingreife. Mit Schriftsatz vom 12.04.2016, Zl LVwG-2016/37/0734-1, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die Beschwerdeführerin aufgefordert darzulegen, inwiefern die bewilligte „Verrieselung“ in das ihr als Gemeinde
Paragraph 13, Absatz 3, WRG 1959 bestehende Recht auf Aufrechterhaltung der Wasserversorgung für ihre Bewohner eingreife. Darüber hinaus hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die Beschwerdeführerin aufgefordert darzulegen, inwiefern das Vorbringen des Bürgermeisters der Gemeinde X im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 13.10.2014 als Einwendung zu qualifizieren sei. Darüber hinaus hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die Beschwerdeführerin aufgefordert darzulegen, inwiefern das Vorbringen des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 13.10.2014 als Einwendung zu qualifizieren sei. Dazu hat sich die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter im Schriftsatz vom 28.04.2016 geäußert. Die Beschwerdeführerin hat darin ihre Parteistellung näher erläutert und zudem dargelegt, warum die Äußerung des Bürgermeisters anlässlich der mündlichen Verhandlung am 13.10.2015 als zulässige Einwendung zu qualifizieren sei. Über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol hat die Abteilung Umweltschutz des Amtes der Tiroler Landesregierung Ausfertigungen der Bescheide des Landeshauptmannes von Tirol als Abfallbehörde vom 04.10.2005, Zl ****2, und vom 04.07.2008, Zl ****3, übermittelt. II.römisch zwei. Beschwerdevorbringen und Stellungnahme der A A GmbH: 1. Beschwerdevorbringen: Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, ihr obliege
Abs 1 lit d Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) der behördlich bzw gerichtlich durchsetzbare Schutz zur lokalen Wasserversorgung. Die Gemeinden hätten in dieser Hinsicht Parteistellung im wasserrechtlichen Verfahren. Der Schutz der lokalen Wasserversorgung nach § 13 Abs 3 WRG 1959 beziehe sich nicht bloß auf die Quantität, sondern auch auf die Qualität des Wassers. Liege eine nicht von vornherein ausgeschlossene Beeinträchtigung dieses Schutzes vor, so habe die Gemeinde Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren. Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, ihr obliege
Paragraph 102, Absatz eins, Litera d, Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) der behördlich bzw gerichtlich durchsetzbare Schutz zur lokalen Wasserversorgung. Die Gemeinden hätten in dieser Hinsicht Parteistellung im wasserrechtlichen Verfahren. Der Schutz der lokalen Wasserversorgung nach Paragraph 13, Absatz 3, WRG 1959 beziehe sich nicht bloß auf die Quantität, sondern auch auf die Qualität des Wassers. Liege eine nicht von vornherein ausgeschlossene Beeinträchtigung dieses Schutzes vor, so habe die Gemeinde Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren. Laut dem von ihr vorgelegten Gutachten des Dr. D D vom März 2016 zur Funktionsfähigkeit der genehmigten Pflanzenkläranlage und der damit verbundenen Direkteinleitung der Abwässer der Deponie U sei eine Beeinträchtigung (Toxikation) der Wasserversorgung der Bewohner der Gemeinde X durch kontaminiertes Deponiesickerwasser nicht nur nicht auszuschließen, sondern sogar sehr wahrscheinlich. Laut dem von ihr vorgelegten Gutachten des Dr. D D vom März 2016 zur Funktionsfähigkeit der genehmigten Pflanzenkläranlage und der damit verbundenen Direkteinleitung der Abwässer der Deponie U sei eine Beeinträchtigung (Toxikation) der Wasserversorgung der Bewohner der Gemeinde römisch zehn durch kontaminiertes Deponiesickerwasser nicht nur nicht auszuschließen, sondern sogar sehr wahrscheinlich. Die Beschwerdeführerin bringt zudem vor, sie werde in ihrem Recht auf Schutz der lokalen Wasserversorgung verletzt. Entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde sei auch bei projekt- und bescheidgemäßer Errichtung und dem Betrieb der bewilligten Anlage mit wesentlichen Beeinträchtigungen der Qualität des Grundwassers der Gemeinde X und folglich mit einer wesentlichen Beeinträchtigung der lokalen Wasserversorgung zu rechnen. Die Beschwerdeführerin bringt zudem vor, sie werde in ihrem Recht auf Schutz der lokalen Wasserversorgung verletzt. Entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde sei auch bei projekt- und bescheidgemäßer Errichtung und dem Betrieb der bewilligten Anlage mit wesentlichen Beeinträchtigungen der Qualität des Grundwassers der Gemeinde römisch zehn und folglich mit einer wesentlichen Beeinträchtigung der lokalen Wasserversorgung zu rechnen. Die Bezirkshauptmannschaft Z habe lediglich ein Gutachten des Amtssachverständigen für Kulturbautechnik eingeholt, darüber hinaus jedoch keine Beweise aufgenommen. Die belangte Behörde habe insbesondere keine eigene Untersuchung der tatsächlichen Gegebenheiten vorgenommen, sondern lediglich das eingereichte Projekt durch den Amtssachverständigen für Kulturbautechnik beurteilen lassen. Dieser wiederum habe das Projekt ausschließlich unter Beiziehung früherer Untersuchungen (Analysen) des Dr. D D beurteilt. Die vorliegende kulturbautechnische Beurteilung des eingereichten Projektes reiche jedoch nicht aus, um über die Auswirkungen des Projektes auf die qualitative Wassernutzung „rechtsrichtig befinden zu können.“ Jedenfalls hätte auch ein gewässertechnischer, gewässerökologischer und chemischer Sachverständiger dem Verfahren beigezogen werden müssen. Damit sei das behördliche Verfahren wegen Unvollständigkeit der Ermittlungen mit einem schwerwiegenden Mangel behaftet. Die Beschwerdeführerin verweist zudem auf das von ihr vorgelegte, von Dr. D D erstellte Gutachten vom 24.03.2016. Dieses Gutachten zeige die bestehenden Belastungen der bei der Deponie U anfallenden Sickerwässer. Dadurch sei erwiesen, dass „neben der toxischen Belastung nach wie vor Giftstoffe in der Deponie vorhanden“ seien und „über das Deponiesickerwasser austreten“ würden. Die Sickerwässer würden zudem eine sehr hohe „Ammonium-Belastung“ aufweisen. Diese hohe Ammonium-Belastung sei als sehr kritisch für den Abbau in Pflanzenkläranlagen zu werten. Hätte die belangte Behörde die erforderlichen Beweismittel aufgenommen, hätte sie feststellen müssen, dass es beim Betrieb der beantragten Anlage „zu den aufgezeigten Kontaminationen und Toxikationen“ des Wassers komme. Zudem bringt die Beschwerdeführerin vor, die behördlich bewilligte Pflanzenkläranlage sei zu klein bemessen, um starken hydraulischen Belastungen Stand zu halten. Zudem lasse der angefochtene Bescheid offen, wo die Verrieselung des Abwassers tatsächlich stattfinde. Tatsächlich stelle die Einleitung des Abwassers in einen „namenlosen Graben im Wald“ keine wirkliche Versickerung, sondern lediglich die Entsorgung in ein Waldgrundstück dar. Die Gefährdung von Mensch als auch Tier durch die offen zugänglichen, toxischen sowie kontaminierten Deponiesickerwässer sei daher offensichtlich. Abschließend weist die Beschwerdeführerin auf die vorangegangenen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheide für die Einleitung in die öffentliche Kanalisation vom 04.10.2005, Zl ****2, und vom 04.07.2008, Zl ****3, hin, wonach bei der Indirekteinleitung immer von der Einleitung von Deponiesickerwässern
der Abwasseremissionsverordnung Deponiesickerwasser (AEV Deponiesickerwasser), BGBl II Nr 263/2003, ausgegangen worden sei. Die belangte Behörde habe jedoch lediglich die „Emissionsgrenzwerte der ersten Abwasseremissionsverordnung für kommunales Abwasser“ herangezogen. Damit würden jene Schutzstandards außer Acht gelassen, die im Hinblick auf die Zusammensetzung der Mülldeponie und der aus dieser austretenden Deponiesickerwässer erforderlich seien. Abschließend weist die Beschwerdeführerin auf die vorangegangenen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheide für die Einleitung in die öffentliche Kanalisation vom 04.10.2005, Zl ****2, und vom 04.07.2008, Zl ****3, hin, wonach bei der Indirekteinleitung immer von der Einleitung von Deponiesickerwässern
der Abwasseremissionsverordnung Deponiesickerwasser (AEV Deponiesickerwasser), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 263 aus 2003,, ausgegangen worden sei. Die belangte Behörde habe jedoch lediglich die „Emissionsgrenzwerte der ersten Abwasseremissionsverordnung für kommunales Abwasser“ herangezogen. Damit würden jene Schutzstandards außer Acht gelassen, die im Hinblick auf die Zusammensetzung der Mülldeponie und der aus dieser austretenden Deponiesickerwässer erforderlich seien. Darüber hinaus seien sowohl im Einreichprojekt als auch in der wasserrechtlichen Bewilligung keine Maßnahmen zur Sicherung der Funktion der Anlage bei Störungen, Wasseraustritt im Bereich der Pflanzenkläranlage, Unfällen, Überlastung oder sonstigen Ereignissen beschrieben oder vorgesehen. Im ergänzenden Schriftsatz vom 28.04.2016 bringt die Beschwerdeführerin vor, „dass mit der unkontrollierten Versickerung der Deponiesickerwässer im Wald eine Gefährdung sowohl des Grundwassers der Gemeinde X als auch der unterhalb der Versickerungsstelle befindlichen aufgelassenen Quelle zu befürchten“ stehe. Aufgrund der toxischen Indikationen, die das Deponiesickerwasser nach wie vor aufweise und welche auch nach Passieren der Naturfilteranlage das zulässige Maß um ein Vielfaches überschreite, sei zu befürchten, dass eine gefahrlose Nutzung des Grundwassers durch die im Gemeindegebiet betriebene Grundwasserbrunnen, welche insbesondere für private Gemüsegärten verwendet würden, aber auch der derzeit noch aufgelassenen Quelle nicht mehr möglich sein werde. Im ergänzenden Schriftsatz vom 28.04.2016 bringt die Beschwerdeführerin vor, „dass mit der unkontrollierten Versickerung der Deponiesickerwässer im Wald eine Gefährdung sowohl des Grundwassers der Gemeinde römisch zehn als auch der unterhalb der Versickerungsstelle befindlichen aufgelassenen Quelle zu befürchten“ stehe. Aufgrund der toxischen Indikationen, die das Deponiesickerwasser nach wie vor aufweise und welche auch nach Passieren der Naturfilteranlage das zulässige Maß um ein Vielfaches überschreite, sei zu befürchten, dass eine gefahrlose Nutzung des Grundwassers durch die im Gemeindegebiet betriebene Grundwasserbrunnen, welche insbesondere für private Gemüsegärten verwendet würden, aber auch der derzeit noch aufgelassenen Quelle nicht mehr möglich sein werde. Zu der vom Landesverwaltungsgericht Tirol aufgeworfenen Frage einer zulässigen Einwendung hält die Beschwerdeführerin fest, das Vorbringen ihres Bürgermeisters anlässlich der mündlichen Verhandlung am 13.10.2015 sei nicht als abschließende Einwendung im gegenständlichen wasserrechtlichen Verfahren zu qualifizieren. Erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens sei die Möglichkeit eingeräumt worden, im Hinblick auf das vorliegende amtliche Sachverständigengutachten qualifizierte Einwendungen auf derselben fachlichen Ebene zu erheben.
1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung
Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung
Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. […]
Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.
Absatz eins, kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben. […]“ 2. Wasserrechtsgesetz 1959: Die im gegenständlichen Verfahren relevanten Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215/1959 idF BGBl I Nr 54/2014, lauten samt den Überschriften auszugsweise wie folgt:Die im gegenständlichen Verfahren relevanten Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), Bundesgesetzblatt Nr 215 aus 1959, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 54 aus 2014,, lauten samt den Überschriften auszugsweise wie folgt: „Maß und Art der Wasserbenutzung. § 13.
GVG beträgt die Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
F BGBl I Nr 102/2014, vier Wochen.
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 102 aus 2014,, vier Wochen. Der angefochtene Bescheid wurde der Gemeinde X am 02.03.2016 zugestellt. Die am 30.03.2016 bei der Bezirkshauptmannschaft Z eingelangte Beschwerde der rechtsfreundlich vertretenen Gemeinde X war daher fristgerecht.Der angefochtene Bescheid wurde der Gemeinde römisch zehn am 02.03.2016 zugestellt. Die am 30.03.2016 bei der Bezirkshauptmannschaft Z eingelangte Beschwerde der rechtsfreundlich vertretenen Gemeinde römisch zehn war daher fristgerecht. 2. In der Sache: 2.1 Zur Ladung der Beschwerdeführerin: Hat sich die Behörde dazu entschlossen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, oder ist in den Verwaltungsvorschriften zwingend eine mündliche Verhandlung vorgesehen, ist die Behörde
Abs 1 AVG verpflichtet, die bekannten Beteiligten – also nicht nur die Parteien, sondern auch die „bloß“ Beteiligten – persönlich zu verständigen. Mit der Verständigung ist die mündliche Verhandlung anberaumt. Hat sich die Behörde dazu entschlossen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, oder ist in den Verwaltungsvorschriften zwingend eine mündliche Verhandlung vorgesehen, ist die Behörde
Paragraph 41, Absatz eins, AVG verpflichtet, die bekannten Beteiligten – also nicht nur die Parteien, sondern auch die „bloß“ Beteiligten – persönlich zu verständigen. Mit der Verständigung ist die mündliche Verhandlung anberaumt. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der mündlichen Verhandlung hat
Neben Ort und Zeit der Amtshandlung sowie Angaben darüber, in welcher Eigenschaft (Beteiligter, Antragsteller) die Person von der Verhandlung verständigt wird und ob ein Vertreter entsandt werden kann, ist vor allem anzuführen, „was den Gegenstand der Amtshandlung bildet“. Die Kundmachung muss mit hinreichender Klarheit erkennen lassen, welches Vorhaben verhandelt wird, und den Gegenstand der Amtshandlung exakt umschreiben, damit die Beteiligten einzuschätzen vermögen, ob und in wie weit sie vom Vorhaben betroffen sind und sich dementsprechend umfassend auf die mündliche Verhandlung vorbereiten können. Vor allem ist die korrekte Umschreibung des Verfahrensgegenstandes Voraussetzung für die Erhebung zielführender Einwendungen, mit denen die Parteien ihre subjektiven Rechte verteidigen können. Stimmt der in der Kundmachung umschriebene Verfahrensgegenstand mit dem tatsächlich vorhandenen Projekt nicht überein und konnten die Beteiligten aufgrund der unpräzisen Fassung des Gegenstandes nicht erkennen, dass bzw inwieweit ihre Interessen tangiert sein können, darf ihnen daraus kein Nachteil erwachsen, dh tritt Präklusion nicht ein [Hengstschläger/Leeb, AVG² § 41 (Stand 01.01.2014, rdb.at)].Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der mündlichen Verhandlung hat
Paragraph 41, Absatz 2, zweiter Satz AVG „die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben“ zu enthalten. Neben Ort und Zeit der Amtshandlung sowie Angaben darüber, in welcher Eigenschaft (Beteiligter, Antragsteller) die Person von der Verhandlung verständigt wird und ob ein Vertreter entsandt werden kann, ist vor allem anzuführen, „was den Gegenstand der Amtshandlung bildet“. Die Kundmachung muss mit hinreichender Klarheit erkennen lassen, welches Vorhaben verhandelt wird, und den Gegenstand der Amtshandlung exakt umschreiben, damit die Beteiligten einzuschätzen vermögen, ob und in wie weit sie vom Vorhaben betroffen sind und sich dementsprechend umfassend auf die mündliche Verhandlung vorbereiten können. Vor allem ist die korrekte Umschreibung des Verfahrensgegenstandes Voraussetzung für die Erhebung zielführender Einwendungen, mit denen die Parteien ihre subjektiven Rechte verteidigen können. Stimmt der in der Kundmachung umschriebene Verfahrensgegenstand mit dem tatsächlich vorhandenen Projekt nicht überein und konnten die Beteiligten aufgrund der unpräzisen Fassung des Gegenstandes nicht erkennen, dass bzw inwieweit ihre Interessen tangiert sein können, darf ihnen daraus kein Nachteil erwachsen, dh tritt Präklusion nicht ein [Hengstschläger/Leeb, AVG² Paragraph 41, (Stand 01.01.2014, rdb.at)]. Ausdrücklich muss in der Verständigung von der Anberaumung der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen werden, welche Rechtsfolgen ein Fernbleiben von der Verhandlung
Dh es ist die Partei ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, dass sie die Parteistellung verliert, soweit sie nicht Einwendungen gegen den Gegenstand der Verhandlung spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde erhebt oder während der Verhandlung vorbringt. Die bloße Anführung des § 42 AVG in der Verständigung reicht nicht, um die Präklusionsfolgen (Verlust der Parteistellung) herbeizuführen [Hengstschläger/Leeb, AVG² § 41 (Stand 01.01.2014, rdb.at)].Ausdrücklich muss in der Verständigung von der Anberaumung der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen werden, welche Rechtsfolgen ein Fernbleiben von der Verhandlung
Paragraph 42, AVG nach sich zieht. Dh es ist die Partei ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, dass sie die Parteistellung verliert, soweit sie nicht Einwendungen gegen den Gegenstand der Verhandlung spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde erhebt oder während der Verhandlung vorbringt. Die bloße Anführung des Paragraph 42, AVG in der Verständigung reicht nicht, um die Präklusionsfolgen (Verlust der Parteistellung) herbeizuführen [Hengstschläger/Leeb, AVG² Paragraph 41, (Stand 01.01.2014, rdb.at)]. In der Kundmachung vom 16.09.2015, Zl ****4, ist die von der A A GmbH beantragte Maßnahme ausreichend beschrieben und wird in diesem Zusammenhang auch auf die eingereichten Planunterlagen verwiesen. Die belangte Behörde hat daher den Gegenstand der Verhandlung (Amtshandlung) am 13.10.2015 exakt umschrieben. Der Beschwerdeführerin war es daher möglich einzuschätzen, ob und wie weit sie vom Vorhaben betroffen ist. In der Kundmachung vom 16.09.2015, Zl ****4, hat die Bezirkshauptmannschaft Z zudem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Personen ihre Parteistellung verlieren, soweit sie nicht fristgerecht Einwendungen erheben. Der Beschwerdeführerin war daher klar erkennbar, dass sie eine von ihr behauptete Parteistellung nur dann aufrecht erhält, wenn sie fristgerecht Einwendungen erhebt. Der Gemeinde X wurde die den Vorgaben des § 41 Abs 1 AVG entsprechende Kundmachung am 21.09.2015 zugestellt. Sie wurde daher rechtzeitig von der mündlichen Verhandlung am 13.10.2015 verständigt. Um eine allenfalls von ihr behauptete Parteistellung zu wahren, musste sie daher eine Einwendung iSd § 42 Abs 1 AVG bis zum Tag vor der mündlichen Verhandlung oder während der mündlichen Verhandlung erheben. Der Gemeinde römisch zehn wurde die den Vorgaben des Paragraph 41, Absatz eins, AVG entsprechende Kundmachung am 21.09.2015 zugestellt. Sie wurde daher rechtzeitig von der mündlichen Verhandlung am 13.10.2015 verständigt. Um eine allenfalls von ihr behauptete Parteistellung zu wahren, musste sie daher eine Einwendung iSd Paragraph 42, Absatz eins, AVG bis zum Tag vor der mündlichen Verhandlung oder während der mündlichen Verhandlung erheben. 2.2 Zur Parteistellung der Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin stützt ihre Parteistellung auf § 102 Abs 1 lit d iVm § 13 Abs 3 WRG
Es muss sich demnach um eine Einwendung handeln, mit der die Verletzung eines subjektiven öffentlichen Rechts, also eines Rechts oder rechtlichen Interesses, das dem öffentlichen Recht zuzurechnen ist, behauptet wird. Die Einwendung muss sich auf ein öffentliches Recht beziehen, das dem Einwender
den materiell-rechtlichen Vorschriften auch tatsächlich zusteht, das heißt, aus welchem er seine Parteistellung ableitet [Hengstschläger/Leeb AVG² § 42 (Stand 01.01.2014, rdb.at)].Unter einer solchen „Einwendung“ ist die Behauptung zu verstehen, durch die Genehmigung des verfahrensgegenständlichen Projekts in seinen subjektiven-öffentlichen Rechten verletzt zu sein. Nur eine Einwendung in diesem Sinn, also eine zulässige Einwendung, sichert
Paragraph 42, Absatz eins, AVG die Parteistellung im weiteren Verfahren. Es muss sich demnach um eine Einwendung handeln, mit der die Verletzung eines subjektiven öffentlichen Rechts, also eines Rechts oder rechtlichen Interesses, das dem öffentlichen Recht zuzurechnen ist, behauptet wird. Die Einwendung muss sich auf ein öffentliches Recht beziehen, das dem Einwender
den materiell-rechtlichen Vorschriften auch tatsächlich zusteht, das heißt, aus welchem er seine Parteistellung ableitet [Hengstschläger/Leeb AVG² Paragraph 42, (Stand 01.01.2014, rdb.at)]. Bürgermeister B B hat als Vertreter der Gemeinde X im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 13.10.2015 folgende Stellungnahme abgegeben:Bürgermeister B B hat als Vertreter der Gemeinde römisch zehn im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 13.10.2015 folgende Stellungnahme abgegeben: „Es wird um Übermittlung einer Abschrift der Verhandlungsschrift ersucht. Nach Ansicht der Gemeinde X erscheint eine Überdenken der Vereinbarung zwischen der Firma A und dem Abwasserverband Oberes VTal hinsichtlich der Kanalgebühren der Firma A sinnvoll. Eine abschließende Stellungnahme erfolgt nach diesbezüglicher Abklärung mit dem Abwasserverband.“ „Es wird um Übermittlung einer Abschrift der Verhandlungsschrift ersucht. Nach Ansicht der Gemeinde römisch zehn erscheint eine Überdenken der Vereinbarung zwischen der Firma A und dem Abwasserverband Oberes VTal hinsichtlich der Kanalgebühren der Firma A sinnvoll. Eine abschließende Stellungnahme erfolgt nach diesbezüglicher Abklärung mit dem Abwasserverband.“ Vor der mündlichen Verhandlung hat die Gemeinde X keine schriftliche Äußerung erstattet.Vor der mündlichen Verhandlung hat die Gemeinde römisch zehn keine schriftliche Äußerung erstattet. Diese Erklärung ist nicht als Behauptung zu verstehen, dass durch die Genehmigung des von der A A GmbH beantragten Projekts in das durch § 13 Abs 3 WRG 1959 geschützte subjektive öffentliche Recht der Gemeinde X eingegriffen wird. Eine Behauptung, dass in ein konkretes subjektiv-öffentliches Recht der Gemeinde X eingegriffen wird, liegt somit nicht vor. Diese Erklärung ist nicht als Behauptung zu verstehen, dass durch die Genehmigung des von der A A GmbH beantragten Projekts in das durch Paragraph 13, Absatz 3, WRG 1959 geschützte subjektive öffentliche Recht der Gemeinde römisch zehn eingegriffen wird. Eine Behauptung, dass in ein konkretes subjektiv-öffentliches Recht der Gemeinde römisch zehn eingegriffen wird, liegt somit nicht vor. Die Gemeinde X hat ihre Einwendungen erst in der Beschwerde und somit nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung am 13.10.2015 vorgebracht. Mit Ende der mündlichen Verhandlung am 13.10.2015 war allerdings auch das Recht der Gemeinde X beendet, unter Hinweis auf § 13 Abs 3 WRG 1959 Einwendungen mit präklusionsverhindernder Wirkung einzubringen. Nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung kam es auch zu keiner Änderung der Sach- oder Rechtslage, wodurch die Gemeinde X als bereits präkludierte (juristische) Person auf eine andere (neue) Weise berührt wurde. Die Gemeinde römisch zehn hat ihre Einwendungen erst in der Beschwerde und somit nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung am 13.10.2015 vorgebracht. Mit Ende der mündlichen Verhandlung am 13.10.2015 war allerdings auch das Recht der Gemeinde römisch zehn beendet, unter Hinweis auf Paragraph 13, Absatz 3, WRG 1959 Einwendungen mit präklusionsverhindernder Wirkung einzubringen. Nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung kam es auch zu keiner Änderung der Sach- oder Rechtslage, wodurch die Gemeinde römisch zehn als bereits präkludierte (juristische) Person auf eine andere (neue) Weise berührt wurde. Mangels fristgerechter vorgebrachter Einwendungen gegen die beantragte Abwasserreinigungsanlage einschließlich der Verrieselung der gereinigten Abwässer ist die Beschwerdeführerin präkludiert und hat
Mangels fristgerechter vorgebrachter Einwendungen gegen die beantragte Abwasserreinigungsanlage einschließlich der Verrieselung der gereinigten Abwässer ist die Beschwerdeführerin präkludiert und hat
Paragraph 42, Absatz eins, AVG ihre Stellung als Partei verloren. Das Recht, eine Beschwerde zu erheben, steht ausschließlich Parteien iSd § 8 AVG zu. Die Beschwerdeführerin hat daher wegen des Unterlassens substantiierter Einwendungen gegen das beantragte Abwasserreinigungsprojekt und die damit zusammenhängende Versickerung ihre Stellung als Partei verloren.Das Recht, eine Beschwerde zu erheben, steht ausschließlich Parteien iSd Paragraph 8, AVG zu. Die Beschwerdeführerin hat daher wegen des Unterlassens substantiierter Einwendungen gegen das beantragte Abwasserreinigungsprojekt und die damit zusammenhängende Versickerung ihre Stellung als Partei verloren. VII.römisch sieben. Ergebnis: Die belangte Behörde hat aufgrund des Antrages der A A GmbH die Errichtung einer vollbiologischen Abwasserreinigungsanlage einschließlich der Versickerung gereinigter Abwässer das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren eingeleitet und in dessen Rahmen eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Die § 41 AVG entsprechende Kundmachung vom 16.09.2015, zl ****4, wurde am 21.09.2015 der Gemeine X zugestellt. In dieser Kundmachung wird auf den Verlust der Parteistellung, soweit fristgerecht Einwendungen erhoben werden, ausdrücklich hingewiesen. Die belangte Behörde hat aufgrund des Antrages der A A GmbH die Errichtung einer vollbiologischen Abwasserreinigungsanlage einschließlich der Versickerung gereinigter Abwässer das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren eingeleitet und in dessen Rahmen eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Die Paragraph 41, AVG entsprechende Kundmachung vom 16.09.2015, zl ****4, wurde am 21.09.2015 der Gemeine römisch zehn zugestellt. In dieser Kundmachung wird auf den Verlust der Parteistellung, soweit fristgerecht Einwendungen erhoben werden, ausdrücklich hingewiesen. Bürgermeister B B als Vertreter der Gemeinde X hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung keine zulässige Einwendung erhoben und hat damit die Gemeinde X eine allfällige, nach § 13 Abs 3 WRG 1959 gestützte Parteistellung verloren. Bürgermeister B B als Vertreter der Gemeinde römisch zehn hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung keine zulässige Einwendung erhoben und hat damit die Gemeinde römisch zehn eine allfällige, nach Paragraph 13, Absatz 3, WRG 1959 gestützte Parteistellung verloren. Das Recht, eine Beschwerde zu erheben, steht ausschließlich Parteien iSd § 8 AVG zu. Die Beschwerdeführerin hat wegen des Unterlassens substantiierter Einwendungen gegen die beantrage Abwasserbehandlung ihre Stellung als Partei verloren. Ihre Beschwerde war daher mangels Parteistellung
GVG als unzulässig zurückzuweisen (Spruchpunkt 1).Das Recht, eine Beschwerde zu erheben, steht ausschließlich Parteien iSd Paragraph 8, AVG zu. Die Beschwerdeführerin hat wegen des Unterlassens substantiierter Einwendungen gegen die beantrage Abwasserbehandlung ihre Stellung als Partei verloren. Ihre Beschwerde war daher mangels Parteistellung
Paragraph 31, VwGVG als unzulässig zurückzuweisen (Spruchpunkt 1). Da die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war, ist es dem Landesverwaltungsgericht verwehrt, sich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin näher auseinanderzusetzen. Ebenso ist es dem Landesverwaltungsgericht nicht gestattet, die Frage der Zuständigkeit der belangten Behörde näher zu prüfen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol weist allerdings darauf hin, dass die Behandlung von Sickerwasser aus Deponien Teil der Abfallbehandlung ist, bis das Sickerwasser den wasserrechtlichen Einleitbestimmungen entspricht [vgl RV 1005 dB XXIV. GP zu § 3 Abs 1 Z 1, abgedruckt in Bumberger/Hochholdinger, Niederhuber/Wolfslehner, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002²
GG, BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG, Bundesgesetzblatt Nr 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat sich bei der entscheidenden Rechtsfrage, ob die Beschwerdeführerin mangels geeigneter Einwendungen ihre Stellung als Partei verloren hat, an der einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes orientiert. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat daher die ordentliche Revision für unzulässig erklärt. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Wolfgang Hirn (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.37.0734.5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.