← Österreich

{'item': 'LVwG-2015/12/3233-3'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum25.05.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/12/3233-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Ines Kroker über die Beschwerde des Herrn AA, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 01.12.2015, Zl ***, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG wird der Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Aufhebung des bestehenden Waffenverbotes stattgegeben und wird der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass das gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.04.2011, 1f-11-W/11/56/IL, verhängte und durch Bescheid der Sicherheitsdirektion Tirol vom 27.05.2011, Zl E1/9829/11, bestätigte Waffenverbot gemäß § 12 Abs 7 Waffengesetz 1996 aufgehoben wird.
  2. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG wird der Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Aufhebung des bestehenden Waffenverbotes stattgegeben und wird der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass das gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.04.2011, 1f-11-W/11/56/IL, verhängte und durch Bescheid der Sicherheitsdirektion Tirol vom 27.05.2011, Zl E1/9829/11, bestätigte Waffenverbot gemäß Paragraph 12, Absatz 7, Waffengesetz 1996 aufgehoben wird.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Beschwerdevorbringen, Vorverfahren:römisch eins. Beschwerdevorbringen, Vorverfahren: Die Bezirkshauptmannschaft Y hat mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers vom 17.09.2015 auf Aufhebung des gegen ihn mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.04.2011 verhängten und mit Bescheid der Sicherheitsdirektion Tirol vom 27.05.2011 bestätigten Waffenverbotes abgewiesen. Begründet wurde die Abweisung damit, dass Grund für die Erlassung des Waffenverbotes im Jahr 2011 die Zunahme der Aggressivität des Antragstellers gegenüber seiner Ehefrau infolge steigenden Alkoholkonsums gewesen sei. Die angeführten Tatsachen und der seit Setzung derselben verstrichene Zeitraum seien nach Ansicht der Behörde nicht dazu geeignet, die Prognose in Bezug auf § 12 Waffengesetz dahingehend abzuändern, dass dem Antragsteller die missbräuchliche Verwendung von Waffen zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr zuzutrauen sei. Dass seit Verhängung des Waffenverbotes keine neuen Tatsachen, die zu einer negativen Beurteilung im Sinne des § 12 Waffengesetz führen würden, mehr gesetzt worden seien, sei für die Beurteilung der im Jahre 2011 gesetzten Tatsachen und deren waffenrechtliche Beurteilung unerheblich Die Bezirkshauptmannschaft Y hat mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers vom 17.09.2015 auf Aufhebung des gegen ihn mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.04.2011 verhängten und mit Bescheid der Sicherheitsdirektion Tirol vom 27.05.2011 bestätigten Waffenverbotes abgewiesen. Begründet wurde die Abweisung damit, dass Grund für die Erlassung des Waffenverbotes im Jahr 2011 die Zunahme der Aggressivität des Antragstellers gegenüber seiner Ehefrau infolge steigenden Alkoholkonsums gewesen sei. Die angeführten Tatsachen und der seit Setzung derselben verstrichene Zeitraum seien nach Ansicht der Behörde nicht dazu geeignet, die Prognose in Bezug auf Paragraph 12, Waffengesetz dahingehend abzuändern, dass dem Antragsteller die missbräuchliche Verwendung von Waffen zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr zuzutrauen sei. Dass seit Verhängung des Waffenverbotes keine neuen Tatsachen, die zu einer negativen Beurteilung im Sinne des Paragraph 12, Waffengesetz führen würden, mehr gesetzt worden seien, sei für die Beurteilung der im Jahre 2011 gesetzten Tatsachen und deren waffenrechtliche Beurteilung unerheblich In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde seitens des Beschwerdeführers eine Verletzung in seinem subjektiven Recht dadurch behauptet, dass trotz Vorliegens der Voraussetzung seinem Antrag auf Aufhebung des Waffenverbotes nicht nachgekommen worden sei. Die Gründe für die Erlassung des Waffenverbotes seien weggefallen. Der Beschwerdeführer sei mittlerweile von seiner Ehefrau geschieden. Er wohne nicht mehr bei ihr. Für die weiterhin bestehende Annahme einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen gebe es keine Anhaltspunkte. Es wurde daher – neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung – beantragt, der Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid zu beheben bzw dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf Aufhebung des Waffenverbotes durch den Beschwerdeführer vollinhaltlich stattgegeben wird. Im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens wurde die Polizeiinspektion X ersucht Ermittlungen zum Verhalten des Beschwerdeführers seit Verhängung des Waffenverbotes durchzuführen und zur Beurteilung der Aktualität der Prognose relevante Umstände festzustellen. Ein entsprechender Bericht der Landespolizeidirektion Tirol/ Polizeiinspektion X vom 18.02.2016, GZ: ***, samt Niederschriften über die Befragung von AA BB und ihres Sohnes CC wurden übermittelt.Im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens wurde die Polizeiinspektion römisch zehn ersucht Ermittlungen zum Verhalten des Beschwerdeführers seit Verhängung des Waffenverbotes durchzuführen und zur Beurteilung der Aktualität der Prognose relevante Umstände festzustellen. Ein entsprechender Bericht der Landespolizeidirektion Tirol/ Polizeiinspektion römisch zehn vom 18.02.2016, GZ: ***, samt Niederschriften über die Befragung von AA BB und ihres Sohnes CC wurden übermittelt. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 VwGVG entfallen, weil schon auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben und antragsgemäß abzuändern ist.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG entfallen, weil schon auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben und antragsgemäß abzuändern ist. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung:römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Aufgrund verstärkten Alkoholkonsums, verbaler Beschimpfungen der Ehegattin (wie etwa sie solle verrecken, sie solle aus dem Fenster springen, sie solle sich psychiatrieren lassen etc) sowie verschiedener Gewalttätigkeiten (Drücken des Oberarms der damaligen Ehegattin, wobei diese ein acht mal drei Zentimeter großes Hämatom erlitt sowie gleichzeitigem Erfassen und Würgen am Hals am 18.07.2007; dem Sohn eine heftige Ohrfeige versetzen am 23.02.2011, sodass dieser Rötungen an der Wange, am Hals und am Ohr davontrug; die Ehegattin gegen eine Tür oder einen Kasten stoßen, am Oberarm packen oder einen Finger umbiegen, wobei diese Attacken keine sichtbaren Verletzungsspuren nach sich zogen) wurde gegen den Beschwerdeführer ein Waffenverbot im April 2011 verhängt. Bereits am 26.02.2011 wurde gegenüber dem Beschwerdeführer – aus oben angeführten Gründen - ein Betretungsverbot sowie eine Wegweisung aus der ehelichen Wohnung ausgesprochen. Nach diesem Vorfall hat der Beschwerdeführer die gemeinsame Wohnung verlassen und wohnt seitdem in Z. Die Ehe wurde am 04.05.2015 am Bezirksgericht Y geschieden, das Aufteilungsverfahren ist noch anhängig. Weitere Aggressionshandlungen gegen die ehemalige Ehegattin sowie die gemeinsamen Kindern hat es seit der getrennten Wohnsitznahme nicht mehr gegeben, auch nicht anlässlich des Scheidungsverfahrens. Auch sieht die ehemalige Ehegattin sich bzw die Kinder nicht mehr durch den Beschwerdeführer gefährdet. Auch der Sohn CC (geb 2000) hat ausdrücklich bestätigt, dass es seit dem Auszug des Vaters aus der gemeinsamen Wohnung keine weiteren Aggressionshandlungen mehr gegeben hat. Seit dem Jahr 2011 ist der Beschwerdeführer kriminalpolizeilich unauffällig. Im Strafregisterauszug scheint keine Verurteilung auf. Dieser Sachverhalt, insbesondere die Gründe für die Verhängung des Waffenverbotes, ergeben sich aus dem Akt der Bezirkshauptmannschaft Y zum Waffenverbot, Zl ***, sowie aus der Dokumentation des Stadtpolizeikommandos Y zur Wegweisung bzw dem Betretungsverbot aus dem Jahr
  5. Aus dem Bericht der Landespolizeidirektion Tirol vom 18.02.2016, GZ: ***, sowie dem Strafregisterauszug folgt, dass der Beschwerdeführer seit 2011 kriminalpolizeilich unauffällig ist und keine Verurteilungen aufscheinen. Die Ex-Gattin des Beschwerdeführers und dessen Sohn wurden am 16.02.2016 durch Polizeibeamte der Polizeiinspektion X zum Verhalten des Beschwerdeführers seit den angeführten Vorfällen aus dem Jahr 2011 befragt. Diese Niederschriften wurden obigen Sachverhaltsfeststellungen zum Verhalten des Beschwerdeführers seit den Vorfällen aus dem Jahr 2011 zugrunde gelegt. Es haben sich im Verfahren keine Gründe ergeben, die Zweifel an den festgehaltenen Ermittlungsergebnissen hervorgerufen haben. Aus dem Bericht der Landespolizeidirektion Tirol vom 18.02.2016, GZ: ***, sowie dem Strafregisterauszug folgt, dass der Beschwerdeführer seit 2011 kriminalpolizeilich unauffällig ist und keine Verurteilungen aufscheinen. Die Ex-Gattin des Beschwerdeführers und dessen Sohn wurden am 16.02.2016 durch Polizeibeamte der Polizeiinspektion römisch zehn zum Verhalten des Beschwerdeführers seit den angeführten Vorfällen aus dem Jahr 2011 befragt. Diese Niederschriften wurden obigen Sachverhaltsfeststellungen zum Verhalten des Beschwerdeführers seit den Vorfällen aus dem Jahr 2011 zugrunde gelegt. Es haben sich im Verfahren keine Gründe ergeben, die Zweifel an den festgehaltenen Ermittlungsergebnissen hervorgerufen haben. III. Gesetzliche Grundlagen:römisch drei. Gesetzliche Grundlagen: Die im gegenständlichen Verfahren wesentlichen Bestimmungen des Waffengesetzes 1996, BGBl I Nr 12/1997 idF BGBl I Nr 161/2013, lauten wie folgt:Die im gegenständlichen Verfahren wesentlichen Bestimmungen des Waffengesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 12 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 161 aus 2013,, lauten wie folgt: § 12Paragraph 12

(1)Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. …
(7)Ein Waffenverbot ist von der Behörde, die dieses Verbot erlassen hat, auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind.
(8)Die örtliche Zuständigkeit für die Verhängung eines Waffenverbotes gegen Personen ohne Hauptwohnsitz oder Wohnsitz in Österreich richtet sich nach dem Ort des Vorfalls, der dazu Anlass gibt, ein Verfahren zur Verhängung eines Waffenverbots einzuleiten. IV. Rechtliche Erwägungen:römisch vier. Rechtliche Erwägungen: Aufgrund des oben festgestellten aggressiven Verhaltens des Beschwerdeführer erfolgte seitens der belangten Behörde vollkommen zu Recht im Jahr 2011 die Verhängung eines Waffenverbotes mit Bescheid vom 12.04.2011, ***, bestätigt durch Bescheid der Sicherheitsdirektion Tirol vom 27.05.2011. Am 17.09.2015 stellte der nunmehrige Beschwerdeführer einen Antrag auf Aufhebung dieses Waffenverbotes. Gemäß § 12 Abs 7 WaffG ist ein Waffenverbot von der Behörde, die dieses Verbot erlassen hat, auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind.Gemäß Paragraph 12, Absatz 7, WaffG ist ein Waffenverbot von der Behörde, die dieses Verbot erlassen hat, auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind. Die Behörde ist gemäß § 12 Abs 7 WaffG 1996 bei Vorliegen eines entsprechenden Antrages verpflichtet, unter Berücksichtigung der für die Erlassung des Waffenverbotes maßgebenden Gründe, des Verhaltens des Antragstellers seit seiner Anlasstat und der Länge des zwischenzeitig verstrichenen Zeitraumes zu prüfen, ob die qualifizierte Gefährdungsprognose gemäß § 12 Abs 1 WaffG 1996 im Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch aufrecht ist. Bei der Beurteilung des Weiterbestehens der Gefährdungsprognose hat die Behörde vor allem das Verhalten des Antragstellers seit seiner Anlasstat zu berücksichtigen und allfällige in diesem Zeitraum liegende, für die weiter andauernde Aktualität der Prognose relevante Umstände festzustellen. Bei Fehlen derartiger Umstände, also bei einem "Wohlverhalten" des Antragstellers, muss der zwischen der Anlasstat und dem Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides liegenden Zeitraum ("Beobachtungszeitraum") ausreichend lang sein, um vom Wegfall der Voraussetzungen des Waffenverbotes ausgehen zu können (vgl VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, VwSlg 14942 A/1998 uva).Die Behörde ist gemäß Paragraph 12, Absatz 7, WaffG 1996 bei Vorliegen eines entsprechenden Antrages verpflichtet, unter Berücksichtigung der für die Erlassung des Waffenverbotes maßgebenden Gründe, des Verhaltens des Antragstellers seit seiner Anlasstat und der Länge des zwischenzeitig verstrichenen Zeitraumes zu prüfen, ob die qualifizierte Gefährdungsprognose gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996 im Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch aufrecht ist. Bei der Beurteilung des Weiterbestehens der Gefährdungsprognose hat die Behörde vor allem das Verhalten des Antragstellers seit seiner Anlasstat zu berücksichtigen und allfällige in diesem Zeitraum liegende, für die weiter andauernde Aktualität der Prognose relevante Umstände festzustellen. Bei Fehlen derartiger Umstände, also bei einem "Wohlverhalten" des Antragstellers, muss der zwischen der Anlasstat und dem Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides liegenden Zeitraum ("Beobachtungszeitraum") ausreichend lang sein, um vom Wegfall der Voraussetzungen des Waffenverbotes ausgehen zu können vergleiche VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, VwSlg 14942 A/1998 uva). Der relevante Beobachtungszeitraum beginnt nicht erst mit der (rechtskräftigen) Verhängung des Waffenverbots, sondern bereits mit dem Abschluss der diesem Waffenverbot zugrundeliegenden Anlasstat zu laufen. Im Hinblick auf den dem WaffG allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Waffen verbundenen Gefahren ist auch hier ein strenger Maßstab anzulegen. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, wonach das Verstreichen eines Zeitraums von fünf Jahren regelmäßig als wesentliche Änderung des für die Beurteilung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes anzusehen ist, betrifft nicht die für ein Waffenverbot entscheidende Gefährdungsprognose. Bei der Wahl des Beobachtungszeitraums sind stets die Umstände des Einzelfalles zu prüfen, wozu die Bedachtnahme auf Art und zeitliches Ausmaß der Anlasstat gehört. Die Aufhebung eines Waffenverbots gemäß § 12 Abs 7 WaffG dient nicht dazu, die Rechtskraft des seinerzeit erlassenen Waffenverbotes zu durchbrechen, wenn keine Änderung des Sachverhaltes eingetreten ist (vgl VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 ua).Der relevante Beobachtungszeitraum beginnt nicht erst mit der (rechtskräftigen) Verhängung des Waffenverbots, sondern bereits mit dem Abschluss der diesem Waffenverbot zugrundeliegenden Anlasstat zu laufen. Im Hinblick auf den dem WaffG allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Waffen verbundenen Gefahren ist auch hier ein strenger Maßstab anzulegen. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, wonach das Verstreichen eines Zeitraums von fünf Jahren regelmäßig als wesentliche Änderung des für die Beurteilung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes anzusehen ist, betrifft nicht die für ein Waffenverbot entscheidende Gefährdungsprognose. Bei der Wahl des Beobachtungszeitraums sind stets die Umstände des Einzelfalles zu prüfen, wozu die Bedachtnahme auf Art und zeitliches Ausmaß der Anlasstat gehört. Die Aufhebung eines Waffenverbots gemäß Paragraph 12, Absatz 7, WaffG dient nicht dazu, die Rechtskraft des seinerzeit erlassenen Waffenverbotes zu durchbrechen, wenn keine Änderung des Sachverhaltes eingetreten ist vergleiche VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 ua). Unter Berücksichtigung dieser höchstgerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich für den vorliegenden Fall folgende Gefährdungsprognose: Seit der Anlasstat zu berücksichtigende und allfällige in diesem Zeitraum liegende, für die weiter andauernde Aktualität der Prognose relevante Umstände konnten nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer hat sich seitdem – auch im Scheidungsverfahren - gegenüber der ehemaligen Ehegattin und seinen Kindern wohlverhalten, ist kriminalpolizeilich unauffällig und es scheinen keine Verurteilungen im Strafregisterauszug auf. Zwar war durch den Alkoholkonsum und die aggressiven Verhaltensweisen des Beschwerdeführers gegenüber Ehegattin und Kinder die Verhängung des Waffenverbotes gerechtfertigt, doch ist im nunmehrigen Verfahren durchaus zu berücksichtigen, dass sich diese oben angeführten Verhaltensweisen ausschließlich im Rahmen des aufrechten familiären Zusammenlebens ergeben haben und insofern eine Änderung des Sachverhaltes vorliegt, als der Beschwerdeführer seit der Wegweisung aus der ehelichen Wohnung in Z wohnt und in die gemeinsame Wohnung in Y nicht zurückgekehrt ist. Die Ehe wurde mit Urteil vom 04.05.2015 geschieden und auch im Rahmen des Scheidungsverfahrens ist es zu keinen neuen aggressiven Verhaltensweisen gegenüber den Familienmitgliedern mehr gekommen und schätzen sich die ehemalige Ehegattin und die Kinder auch nicht mehr als gefährdet ein. Außerdem erfolgten die angeführten Aggressionshandlungen zwar während aufrechter Ehe über einen längeren Zeitraum, doch vorwiegend – mit Ausnahme der Tathandlungen aus dem Jahr 2007 und der Ohrfeige des Sohnes im Jahr 2011– unterhalb der Schwelle von Körperverletzungen und Misshandlungen im strafrechtlichen Sinne, zudem ohne Anwendung von Waffengewalt. Zusammenfassend ergibt sich einerseits aufgrund der Dauer des – hier im Hinblick auf das vorliegend inkriminierte Verhalten als ausreichend erachteten fünfjährigen - Beobachtungszeitraumes und andererseits aufgrund des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers seit den Anlasstaten, dass die seinerzeit festgestellte qualifizierte Gefährdungsprognose gemäß § 12 Abs 1 Waffengesetz 1996 zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr aufrecht erhalten werden kann und war daher der Beschwerde stattzugeben, der angefochtene Bescheid zu beheben und das von der belangten Behörde mit Bescheid vom 12.04.2011, Zl ***, verhängte und durch Bescheid der Sicherheitsdirektion Tirol vom 27.05.2011 bestätigte Waffenverbot dem Aufhebungsantrag des Beschwerdeführers entsprechend aufzuheben. Zusammenfassend ergibt sich einerseits aufgrund der Dauer des – hier im Hinblick auf das vorliegend inkriminierte Verhalten als ausreichend erachteten fünfjährigen - Beobachtungszeitraumes und andererseits aufgrund des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers seit den Anlasstaten, dass die seinerzeit festgestellte qualifizierte Gefährdungsprognose gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz 1996 zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr aufrecht erhalten werden kann und war daher der Beschwerde stattzugeben, der angefochtene Bescheid zu beheben und das von der belangten Behörde mit Bescheid vom 12.04.2011, Zl ***, verhängte und durch Bescheid der Sicherheitsdirektion Tirol vom 27.05.2011 bestätigte Waffenverbot dem Aufhebungsantrag des Beschwerdeführers entsprechend aufzuheben. Es wird darauf hingewiesen, dass mit der gegenständlichen Entscheidung nicht über eine etwaige Verlässlichkeit nach § 8 Waffengesetz 1996 abgesprochen wurde. Es wird darauf hingewiesen, dass mit der gegenständlichen Entscheidung nicht über eine etwaige Verlässlichkeit nach Paragraph 8, Waffengesetz 1996 abgesprochen wurde. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Ines Kroker (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.12.3233.3

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.